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LY120035

vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge)

Zürich OG · 2013-06-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Parteien heirateten am tt. Dezember 1999. Sie haben zwei gemein- same Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2003. Seit Oktober 2011 stehen die Parteien vor Vorinstanz im Schei- dungsverfahren. Im Rahmen dieses Prozesses wurden mit Urteil vom 20. August 2012 vorsorgliche Massnahmen erlassen. Mitunter wurde der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) verpflichtet, der Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) ab 1. Juni 2011 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder von je Fr. 4'000.– und für sich persönlich von Fr. 22'855.– zu bezahlen, dies zu- züglich zu den vom Gesuchsteller anerkannten Direktzahlungen für die Hypothe- karzinsen sowie die Prämien für die Hausrat- und Mobiliarversicherung im Zu- sammenhang mit der vormals ehelichen Liegenschaft in E._____ und die Lea-

- 6 - singzinsen, Versicherungsprämien und Abgabegebühren für die Fahrzeuge Por- sche Cayenne und Smart Coupé (Urk. 2 S. 72f. Dispositivziffer 3 und 4). Die Di- rektzahlungen belaufen sich gemäss Urteil auf total (rund) Fr. 7'955.– (Urk. 2 S. 28). Damit wurde der Gesuchsteller zu Unterhaltsleistungen von gesamthaft Fr. 38'810.– verpflichtet.

E. 2 Gegen das Urteil vom 20. August 2012 haben beide Parteien eine Beru- fung erhoben. Die von der Gesuchstellerin erhobene Berufung wurde von der Kammer mit Beschluss und Urteil vom 29. Oktober 2012 abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten werden konnte (vgl. Verfahren LY120036). Das Urteil und der Beschluss vom 29. Oktober 2012 sind in Rechtskraft erwachsen. Der Gesuchstel- ler stellt in der von ihm angehobenen, vorliegend noch zu behandelnden Berufung die vorab angeführten Anträge. Das Gesuch des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 6. September 2012 abgewiesen (Urk. 1 S. 2; Urk. 5 S. 3 Dispositivziffer 1). Nach Eingang des Kos- tenvorschusses von Fr. 8'500.– (Urk. 7) erstattete die Gesuchstellerin die Beru- fungsantwort (Urk. 10). Mit Schreiben vom 29. November 2012 wurde die Ge- suchstellerin darum ersucht, die Berufungsbeilage 2 (USB-Stick) in ausgedruckter Version einzureichen (Urk. 13). Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom

18. Dezember 2012 nach, wobei sie darauf hinwies, dass die in den Beilagen "mit grüner Farbe dargestellten Änderungen oder Präzisierungen" vorgenommen wor- den seien (Urk. 15). Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 wurde dem Gesuchstel- ler Frist angesetzt, um zu den von der Gesuchstellerin neu eingereichten Unterla- gen und den damit erhobenen Behauptungen sowie den gestellten prozessualen Anträgen Stellung zu nehmen (Urk. 18). Die Stellungnahme samt Beilagen wurde am 25. Februar 2013 eingereicht (Urk. 21; Urk. 23/10-27).

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es sei unter den Parteien un- strittig geblieben, dass das Einkommen des Gesuchstellers während des Zusam- menlebens zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs der Familie ausgereicht habe. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass die Parteien angesichts des ho- hen Lebensstandards während der Ehe in sehr guten finanziellen Verhältnissen gelebt hätten. Eine nachhaltige bzw. langfristige Einkommenssenkung, wie sie der Gesuchsteller behaupte, könne von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Der Gesuchsteller habe gemäss eigenen Angaben im Jahr 2008 Fr. 1.6 Mio. netto (rund Fr. 130’000.– pro Monat), im Jahr 2009 Fr. 520'000.– (rund Fr. 43'500.– pro Monat) und im Jahr 2010 Fr. 570'000.– (Fr. 47'500.– pro Monat) verdient. Exakte Zahlen für das Jahr 2011 lägen noch nicht vor. Als CEO und Verwaltungsrat di- verser Gesellschaften sei der Gesuchsteller massgeblich an den Entscheidungen betreffend Entschädigung des Kaders beteiligt. Mit anderen Worten könne er sein Einkommen bis zu einem gewissen Mass selber beeinflussen. Es dürfe denn auch als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass das Einkommen eines Unter- haltspflichtigen sinke, sobald Unterhaltspflichten bestünden. Doch selbst wenn sich das Einkommen des Gesuchstellers tatsächlich längerfristig verändere, so habe dies vorliegend keinen Einfluss auf den zu zahlenden Unterhaltsbeitrag.

- 9 - Sollte das Einkommen des Gesuchstellers tatsächlich derart gesunken sein, dass es nicht mehr ausreiche, um den laufenden Bedarf der Familie zu decken, so sei es ihm, dem Gesuchsteller, für die Dauer des Verfahrens zumutbar, sein Vermö- gen von gemäss Steuererklärung 2010 mindestens Fr. 5'533'000.– anzuzehren. Aus diesem Grund rechtfertige es sich bei den vorliegend sehr guten finanziellen Verhältnissen der Parteien, dass die einstufige Berechnungsmethode zur Ermitt- lung des Unterhaltsbeitrages zur Anwendung komme (Urk. 2 S. 18ff.). Die Vo- rinstanz stellte bei der Festsetzung des massgebenden Bedarfs der Gesuchstelle- rin (inklusive der beiden Kinder) auf das Jahr 2011, damit auf das der im Verlauf des Jahres 2010 erfolgten Trennung folgende Jahr ab (Urk. 2 S. 23). Sie erachte- te einen monatlichen Bedarf (inklusive der vom Gesuchsteller zu leistenden Di- rektzahlungen, welche mit dem derzeitigen Wert angegeben wurden) von Fr. 38'810.– als glaubhaft (Urk. 2 S. 27ff.). Entsprechend verpflichtete die Vo- rinstanz den Gesuchsteller rückwirkend ab dem 1. Juni 2011 zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von gesamthaft Fr. 30'855.– (Fr. 38'810.– abzüg- lich Direktzahlungen von Fr. 7'955.–), mithin Fr. 4'000.– für jedes Kind und Fr. 22'855.– für die Gesuchstellerin persönlich (Urk. 2 S. 53f.).

E. 2.2 Gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers in der Berufung sind die Unterhaltsbeiträge mit der zweistufigen Methode zu berechnen, da seine laufen- den Einkünfte von rund Fr. 45'000.– pro Monat im Jahr 2011 und rund Fr. 43'000.– im Jahr 2012 nicht ausreichten, um die Bedarfspositionen beider Par- teien zu decken. Der Bedarf der Gesuchstellerin (inklusive Kinder) sei auf maxi- mal Fr. 38'000.– festzusetzen. Ohne den Einbezug der Steuerbelastung betrage er Fr. 30'400.–. Seinen eigenen Bedarf beziffert der Gesuchsteller mit (gerundet) Fr. 29'500.–; dies ohne Einbezug der Steuern. Im Weiteren teilt der Gesuchsteller seine monatlichen Einkünfte von nunmehr Fr. 43'000.– im Verhältnis zu den Summen der Bedarfszahlen der Parteien auf. Hieraus resultiert ein Anteil der Ge- suchstellerin (inklusive Kinder) von Fr. 21'850.–. Abzüglich der Direktzahlungen von Fr. 8'000.–, so der Gesuchsteller weiter, habe er der Gesuchstellerin somit Fr. 13'850.– Unterhalt pro Monat zu leisten. Bei Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 4'000.– pro Kind sei der Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin auf

- 10 - Fr. 5'850.– festzusetzen. Die Steuern müssten beide Parteien aus dem Vermögen bezahlen (Urk. 1). Dem widersetzt sich die Gesuchstellerin (Urk. 10).

E. 3 Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Da im Berufungsverfahren indes auch die Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren sinngemäss anzuwenden sind, stellt sich die Frage, ob in denjenigen Verfahren, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen

- 7 - abzuklären ist, mithin in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterste- hen, neue Tatsachen und Beweismittel in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können. Dies ist in der Literatur umstritten. Das Bundesgericht hat eine solche analoge Anwendung ab- gelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 626 f. Erw. 2.2). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime un- terstehen, ist deshalb Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Dies gilt auch bei Verfah- ren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414 f.). Solche unech- ten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Beru- fungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden (BGE 138 III 788 Erw. 4.2; F. Hohl, a.a.O., Rz 1172). Der Gesuchstellerin wurden am 10. September 2012, damit nach der Fällung des erstinstanzlichen Ent- scheids, zahlreiche die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers betreffende Unterlagen, insbesondere Kreditkartenauszüge sowie Kontoauszüge der Aargau- er und der Zürcher Kantonalbank, übergeben (Urk. 10 S. 3f.; Urk. 12/1). Diese Unterlagen sowie die darauf abgestützten, in der Berufungsantwort erhobenen neuen Behauptungen sind als echte Noven zuzulassen. In der Folge reichte die Gesuchstellerin, wie bereits erwähnt, mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 Beila- gen ein, bei welchen gegenüber den ursprünglich nur per USB-Stick eingereich- ten Unterlagen, "Änderungen und Präzisierungen" vorgenommen wurden. Da die Gesuchstellerin diesbezüglich jedoch keine neuen Behauptungen aufstellt (vgl. Urk. 15 S. 4), erübrigen sich Ausführungen dazu, ob die Vornahme dieser Korrek- turen novenrechtlich zulässig war oder nicht. Bezüglich der im Weiteren aufge- stellten Behauptungen und im Rahmen der Berufung eingereichten Unterlagen wird jeweils, sofern die Behauptungen oder Unterlagen für die Entscheidfindung von Relevanz sein werden, zu entscheiden sein, ob zulässige Noven vorliegen oder nicht.

- 8 -

E. 3.1 Der Gesuchsteller wendet auch im Berufungsverfahren ein, die Darstel- lung des von der Gesuchstellerin geltend gemachten Bedarfs dürfe aufgrund der "vielen täuschenden und falschen Verbuchungen" in der von ihr vor Vorinstanz eingereichten persönlichen Buchhaltung nicht als glaubhaft angesehen werden (Urk. 1 S. 4). Zur Belegung der täuschenden und falschen Verbuchungen verweist der Gesuchsteller pauschal auf seine Eingabe an die Vorinstanz vom 19. Juni 2012 (Urk. 1 S. 4). Dies ist unbeachtlich. Der Gesuchsteller hat es unterlassen, sich detailliert mit den von der Vorinstanz hierzu angeführten Erwägungen, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 26f., insbesondere Ziff. 2.3.4.), auseinanderzusetzen. Die Glaubhaftmachung der noch im Berufungsver- fahren umstrittenen Bedarfspositionen wird anhand der eingereichten Belege zu überprüfen sei.

E. 3.2 Die Vorinstanz hielt sodann in ihrem Entscheid korrekt fest, das summa- rische Verfahren sei durch eine Beweisbeschränkung gekennzeichnet, was sich einerseits in einer Beweismittelbeschränkung äussere, wonach der Beweis grundsätzlich mit Urkunden zu erbringen sei, und andererseits in einer Beweis- massbeschränkung, wonach die Behauptungen beziehungsweise Bestreitungen nicht strikt nachzuweisen, sondern nur glaubhaft zu machen seien. Dies bedeute, dass das Gericht von der Wahrheit einer Behauptung nicht völlig überzeugt zu sein brauche. Vielmehr genüge es, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen bestehe, auch wenn nicht alle Zweifel beseitigt seien (Urk. 2 S. 14f. mit Hinweisen). Die Beweismassbeschränkung des Glaubhaftma- chens ändert hingegen nichts an der Behauptungslast. Auch im summarischen Verfahren hat die behauptungsbelastete Partei substanzierte Behauptungen auf- zustellen. Tut sie dies, so liegt es an der Gegenpartei, diese wiederum substan- ziert zu bestreiten, ansonsten sie als anerkannt zu gelten haben. Die Frage, ob eine Tatsachenbehauptung glaubhaft ist oder nicht, stellt sich somit erst dann, wenn eine genügend substanzierte, bestrittene Behauptung vorliegt. Nur dann ist

- 11 - darüber ein Beweisverfahren durchzuführen und sind die anerbotenen Beweise entsprechend zu würdigen.

E. 4 Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten werden die Dispositivzif- fern 1, 2, 3, 5 und 7 des vorinstanzlichen Urteils. Die Rechtskraft dieser Disposi- tivziffern ist vorzumerken. Da es sich um vorsorgliche Massnahmen handelt, trat die Rechtskraft mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids ein. II.

1. Der Gesuchsteller beantragt die Herabsetzung der von ihm an die Ge- suchstellerin persönlich zu zahlenden Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivzif- fer 4 des vorinstanzlichen Entscheides von Fr. 22'855.– auf Fr. 5'850.– pro Monat. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.

E. 4.1 Gemäss Gesuchsteller setzen sich seine Einkünfte aus Lohn, Entschä- digungen für Verwaltungsratsmandate und Vermögenserträgen zusammen. Er habe im Jahr 2008 rund Fr. 1,6 Mio. netto (rund Fr. 130'000.– pro Monat), im Jahr 2009 Fr. 520'000.– (rund Fr. 43'500.– pro Monat), im Jahr 2010 Fr. 570'000.– (rund Fr. 47'500.– pro Monat [Urk. 6/61 S. 29; Urk. 6/62/104]), im Jahr 2011 Fr. 540'000.– (rund Fr. 45'000.– pro Monat) und im Jahr 2012 Fr. 43'000.– pro Monat (damit rund Fr. 516'000.–) verdient (Urk. 1 S. 8). Seine Einkünfte seien schwankend. Es sei von den letzten drei Jahren auszugehen. Weitere Einkünfte könnten ihm, dem Gesuchsteller, nicht angerechnet werden. Die Gesuchstellerin macht aufgrund der ihr bis anhin zur Verfügung stehenden Unterlagen, welche ihr erst nach Fällung des erstinstanzlichen Entscheids zukamen (Urk. 12/1), insbe- sondere der Kontoauszüge, ein durchschnittliches Jahreseinkommen des Ge- suchstellers von rund drei Millionen Franken geltend (Urk. 10 S. 6). Seit Beginn der (ansatzweise) dokumentierten Verhältnisse, d.h. seit der Steuererklärung für das Jahr 2004, habe sich der Gesuchsteller in konstanter Praxis die wesentlichen Teile seiner Einkünfte nicht als Einkommen auszahlen lassen, sondern sie in den Unternehmen "parkiert". Dies habe er getan, um sich die Einkünfte je nach Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt durch den Verkauf von Aktien oder anderer Rechte, Rückzahlungen von Darlehen oder anderer vertraglicher Ansprüche nicht als Ein- kommen, sondern unter anderen Rechtstiteln, beispielsweise als Kapitalgewinne oder Darlehensrückzahlungen, auszahlen zu lassen (Urk. 10 S. 21). Konkret be- zeichnet die Gesuchstellerin insbesondere den vom Gesuchsteller ab dem Jahr 2006 aus dem Verkauf seiner Aktien der H._____ AG (später I._____ [Schweiz] AG {fortan I1._____ Schweiz AG}, heute J._____ AG) erzielten Erlös als Ein- kommen.

E. 4.2 Der Gesuchsteller ist heute CEO und Delegierter des Verwaltungsrates der J._____ AG Schweiz, einer Tochterfirma der in ganz Europa präsenten J._____-Gruppe mit Hauptsitz in K._____. Die J._____ AG ist ein Beratungsun- ternehmen für Corporate Finance Transaktionen (M&A, Fusionen, Re-

- 12 - strukturierungen). Sodann ist der Gesuchsteller Präsident des Verwaltungsrates der L._____ Gruppe, welche im Apparatebau tätig ist und aus der M._____ AG, der L1._____ AG sowie der L2._____ AG besteht. An der L._____ Gruppe ist der Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben zu zirka einem Drittel beteiligt. Neu wur- de im August 2012 die L._____ Immobilien AG gegründet, welche gemäss den Angaben des Gesuchstellers zu 100 % im Besitz der L._____ Management AG, der Holdinggesellschaft, sei (Urk. 21 S. 9). Im Weiteren ist der Gesuchsteller Ver- waltungsrat der N._____ AG. Bis Ende April 2012 war er auch noch Abgesandter in der Tochtergesellschaft N1._____ AG. An der N._____ AG ist der Gesuchstel- ler gemäss eigenen Angaben zu zirka 2 % beteiligt. Daneben ist der Gesuchstel- ler noch Verwaltungsrat in zwei Start-Up Gesellschaften, der O._____ AG und der P._____ Holding AG. An diesen Gesellschaften ist er auch beteiligt (Urk. 6/61 S. 3f.; Urk. 1 S. 6f.), wobei der Umfang der Beteiligung nicht bekannt ist. Die Ge- suchstellerin beruft sich noch auf weitere (angebliche) Verwaltungsratsmandate und Beteiligungen des Gesuchstellers. Nähere Substanziierungen diesbezüglich fehlen hingegen weitgehend (Urk. 6/53/3; Urk. 6/66 S. 5 und 39; Urk. 10 S. 19). Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen erübrigt es sich, vorliegend darauf weiter einzugehen. 4.3.1. Zuvor war der Gesuchsteller bis Ende 2005 als Investmentbanker bei der Q._____ AG im Bereich Corporate Finance tätig. Am 14. Oktober 2005 ver- einbarten die Poolmitglieder der Abteilung Corporate Finance mit Q._____ den geschlossenen Übertritt der Abteilung zu einer neu zu gründenden Tochtergesell- schaft der I2._____ KGaA, …, (fortan I3._____ KGaA). Im Hinblick auf diesen Wechsel hatten die Poolmitglieder bereits am 29. September 2005 mit eigenen Mitteln die H._____ AG gegründet. Der Gesuchsteller zeichnete dabei 25'000 der 100'000 Aktien à nominell Fr. 1.–. Die H._____ AG übernahm am 1. Dezember 2005 die laufenden Geschäfte der früheren Q._____ Abteilung und wurde am 7. Dezember 2005 in I1._____ Schweiz AG umfirmiert. Am 3. Januar 2006 verkauf- ten die Poolmitglieder 51 % ihrer I1._____ Schweiz AG Aktien an die I3._____ KGaA. Der Gesuchsteller erzielte dabei für 12'750 verkaufte Aktien einen Erlös von Fr. 3'836'250.–, wobei bei Vertragsabschluss Fr. 1'023'750.– zu bezahlen wa- ren. Der restliche Kaufpreis war vereinbarungsgemäss in tranchenweisen Zahlun-

- 13 - gen per anfang 2007, 2008 und 2009 zu bezahlen (Urk. 6/53/3 S. 6ff.; Urk. 6/61 S. 29; Urk. 6/66 S. 43; 6/67/42b S. 2). Aus den nunmehr von der Gesuchstellerin eingereichten Kontoauszügen respektive entsprechenden tabellarischen Zusam- menstellungen wird glaubhaft, dass in den Folgejahren die ausstehenden Fr. 2'812'500.– an den Gesuchsteller ausbezahlt wurden (Urk. 11/3; Fr. 937'500.– je für die Jahre 2007, 2008 und 2009). Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers ist der in diesem Zusammenhang von der Gesuchstellerin gemachte Verweis auf eine von ihr eingereichte Tabelle, in welcher sie gestützt auf die Kontounterlagen die Eingänge auf die ihr nunmehr bekannten Konten des Gesuchstellers zusam- menstellt (Urk. 10 S. 5; Urk. 11/3), durchaus zulässig (Urk. 21 S. 3). Für das Ge- richt ist klar ersichtlich, dass die Gesuchstellerin mit den in der Beilage Urk. 11/3 im Detail angeführten Eingängen das jährliche Einkommen von behaupteten durchschnittlich rund drei Millionen Franken errechnet. Die Tabellen mussten nicht noch in die Berufungsantwort hineinkopiert werden. Sie sind zu beachten. Die Gesuchstellerin rechnet nun diese tranchenweisen Zahlungen (scheidungs- rechtlich) den Einkünften des Gesuchstellers zu. Mit den Steuerbehörden liegen die Parteien nach wie vor darüber im Streit, ob es sich dabei, wie vom Gesuch- steller geltend gemacht, um steuerfreie Kapitalgewinne oder steuerpflichtige Ein- künfte handelt. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich kam mit Entscheid vom 12. Juli 2011 zum Schluss, das Entgelt, welches der Gesuchsteller für die Abgabe seiner 12'750 Aktien erhalten habe, gelte seine erfolgsbezogenen Ar- beitsleistungen für die I._____ Gruppe ab und habe damit Salärcharakter. Die dem Gesuchsteller per 2006 ausbezahlte Kaufpreiszahlung (1. Tranche) im Be- trag von Fr. 1'023'750.– sei daher zu Recht als steuerbares Einkommen qualifi- ziert worden (Urk. 6/67/14b S. 12). Mit Urteil vom 6. Juni 2012 hat das Verwal- tungsgericht des Kantons Zürich eine von den Parteien hiergegen erhobene Be- schwerde gutgeheissen und die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neu- entscheid im Sinne der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen (Urk. 6/67/14 S. 11). Unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass die Ein- nahmen auch in den folgenden Jahren jeweils in den Steuererklärungen als Kapi- talgewinne und nicht als Einkommen angeführt wurden. Die entsprechenden Ver- fahren sind (wenn auch nicht formell) bis zum Entscheid über die Steuern 2006 sistiert (Urk. 10 S. 22; Urk. 21).

- 14 - Bis September 2010 hielt der Gesuchsteller an der I1._____ Schweiz AG noch rund 12,5 %. Gemäss Gesuchsteller ging die I3._____ KGaA, die Hauptaktionärin der I1._____ Schweiz AG, beinahe Konkurs und habe von der … Bank gerettet werden müssen. Diese sei an einer Weiterführung der I1._____ Schweiz AG nicht interessiert gewesen. Es sei ihm erst im Mai 2011 gelungen, die Situation zu klä- ren, indem die I1._____ Schweiz AG vollständig an einen neuen Aktionär (die … Investmentbank J._____) veräussert worden sei (Urk. 6/15 S. 8). Unbestritten ist, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf der vom Gesuchsteller bis dahin noch gehaltenen 12,5 % an der I1._____ Schweiz AG an die I3._____ KGaA, welcher gestützt auf einen im Jahre 2006 abgeschlossenen Aktionärsbindungsvertrag möglich war (Urk. 11/7), der Gesuchsteller weitere zirka 4,9 Millionen Franken re- alisieren konnte. Davon gingen Fr. 493'036.– am 26. Januar 2010 ein. Die Schlusszahlung am 20. Mai 2010 belief sich auf Fr. 2,968 Mio., weil gleichzeitig ein bei der I3._____ KGaA bestehendes Darlehen von Fr. 1,5 Mio. getilgt wurde (Urk. 11/3 Jahr 2010; Urk. 21 S. 4). 4.3.2. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die im Rahmen des Verkaufs der Aktien der I1._____ Schweiz AG realisierten Zahlungen als Einkünfte des Ge- suchstellers zur Berechnung der Höhe seiner Unterhaltspflicht herangezogen werden dürfen. Die Parteien trennten sich im Jahre 2010. Der genaue Zeitpunkt ist umstritten. Die Vorinstanz erachtete einen Bedarf der Gesuchstellerin (inklusi- ve der beiden gemeinsamen Töchter) im Jahre 2011, damit nach der Trennung, von rund Fr. 38'810.– als glaubhaft. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist dieser Betrag zu bestätigen. Ob die Vorinstanz bei ihrer Berechnung, wie von der Ge- suchstellerin geltend gemacht, fälschlicherweise auf den Bedarf im Jahre 2011 und damit nicht auf den zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard zuzüglich der trennungsbedingten Mehrkosten abstellte, kann an dieser Stelle offen bleiben. Da die Gesuchstellerin mit den Kinder in der vormals ehelichen Liegenschaft ver- blieben ist und abgesehen von den Fr. 100.– für die Steuerberatung und zumin- dest anteilsweise den Steuern, welche mit Fr. 7'600.– eingesetzt wurden, glaub- haft erscheint, dass sich der während der Ehe von der Gesuchstellerin und den Kindern gelebte Standard nach der Trennung nicht massgeblich verändert hat, ist von einem Bedarf ihrerseits vor der Trennung von rund Fr. 31'110.– auszugehen.

- 15 - Der Gesuchsteller beziffert nun seinen Bedarf mit total Fr. 29'495.–, wobei die Steuerbelastung nicht einberechnet wurde (Urk. 1 S. 11; Urk. 6/61 S. 27). Als zu- folge der Trennung zusätzlich angefallene Lebenshaltungskosten sind hiervon einzig Fr. 1'500.– für die Position "Wohnen R._____" zu subtrahieren. Die restli- chen Kosten, beispielsweise für die im Miteigentum der Parteien stehende Lie- genschaft in G._____, in welcher der Gesuchsteller nunmehr wohnt, oder die Ausgaben für die Unterstützung seiner früheren Ehefrau und der aus dieser Ehe hervorgegangenen gemeinsamen Kinder, fielen bereits vor der Trennung der Par- teien an. Damit sind monatliche Lebenshaltungskosten der Parteien vor der Tren- nung von (mindestens) rund Fr. 60'000.– (Fr. 31'110.– plus Fr. 27'995.–) glaub- haft, wobei die Steuerbelastung noch nicht mitberücksichtigt wurde. Bereits ge- stützt auf diese Zahlen ist ersichtlich, dass die Parteien den von ihnen während der Ehe gelebten Standard nicht allein aus den vom Gesuchsteller nunmehr be- haupteten Einkünften aus seinem Lohn, seinen Entschädigungen für Verwal- tungsratsmandate und den Vermögenserträgen bestreiten konnten. Vielmehr er- scheint es glaubhaft, dass sich die Parteien darauf eingestellt hatten, dass weitere Einkommensquellen zur Bestreitung der Kosten für den laufenden Lebensunter- halt vorhanden waren, so beispielsweise auch die Gelder aus dem Verkauf der I1._____ Aktien. Erscheint es nun hingegen, wie vorliegend, glaubhaft, dass die Parteien während des Zusammenlebens ihren Unterhalt auch aus solchen Ein- nahmen bestritten, so sind diese (zumindest) im Rahmen der vorsorglichen Mas- snahmen und damit für die Dauer des Scheidungsverfahrens, als Einkommen zu behandeln. Nicht anders wäre zu verfahren, wenn der Gesuchsteller regelmässig aus einer von ihm beherrschten Unternehmung Privatbezüge zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten getätigt hätte. Diese Bezüge wären ihm im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen als Einkünfte anzurechnen, da die Familie auch vor der Trennung ihren Lebensunterhalt davon bestritt. Daran ändert entgegen der Ansicht des Gesuchstellers nichts, dass die 4,9 Mio. Franken auf einmal ausbe- zahlt wurden und eine Wiederholung dieser Einkünfte nicht mehr möglich sei (Urk. 6/61 S. 29). Es behauptet denn keine der Parteien, falls keine Trennung erfolgt wäre, hätte der (gemeinsame) Lebensstandard in den der Auszahlung folgenden Jahren gesenkt werden müssen. Es erscheint daher glaubhaft, dass man gewillt war, auf dem bisherigen Niveau weiter zu leben. Zur Bestreitung der Lebenshal-

- 16 - tungskosten wäre, falls zusätzlich zum behaupteten Einkommen von ab dem Jahr 2009 durchschnittlich Fr. 45'000.– pro Monat keine weiteren als Einkommen an- rechenbaren Einkünfte hätten erzielt werden können, wohl weiterhin auch auf den aus dem Verkauf der I1._____ Schweiz AG Aktien erzielten Erlös zurückgegriffen worden. Dies bis neue Gewinne erzielt worden wären, mit welchen man offen- sichtlich rechnete. Mit der Gesuchstellerin ist daher im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen davon auszugehen, dass im Familienrecht der Begriff der Einkünfte weit auszulegen ist. Realisiert ein Unterhaltspflichtiger über Jahre namhafte Be- träge aus dem Verkauf von Aktien, aus Investitionen in Unternehmungen oder aus Dividendenzahlungen und werden diese Beträge zur Bestreitung der Lebenshal- tungskosten der Familie herangezogen, so können diese Einkünfte nach der Trennung und der Scheidung nicht als "Kapitalgewinne" abgetan werden. Viel- mehr ist davon auszugehen, dass sie einen Teil des Familieneinkommens bilden. Sie sind zur Finanzierung geschuldeter Unterhaltsbeiträge heranzuziehen. Da vorliegend offensichtlich erscheint, dass der Gesuchsteller schon allein aus dem aus dem Verkauf der I._____ Aktien realisierten Erlös von rund 7,3 Mio. Franken und seinen weiteren (behaupteten) Einkünften den der Gesuchstellerin und den beiden Kindern zuerkannten und seinen eigenen Bedarf zumindest für die folgen- den Jahre problemlos zu decken vermag, muss das Einkommen des Gesuchstel- lers im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen nicht genau beziffert werden. Hingegen wird es an der Gesuchstellerin liegen, im Scheidungsverfahren zu be- haupten und falls bestritten zu beweisen, dass der Gesuchsteller auch fortan ei- nen massgeblichen Teil seiner Lebenshaltungskosten durch Geschäfte wie bei- spielsweise den Verkauf der I1._____ Schweiz AG Aktien bestreiten wird respek- tive mit hoher Wahrscheinlichkeit derartige Geschäfte tätigt und daraus Gewinne realisiert, welche er zur Bestreitung seines und des der Gesuchstellerin (und den gemeinsamen Kindern) zugesprochenen Lebensstandards benötigt. Der Gesuch- steller andererseits ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass er gegenüber der Gesuchstellerin eine Auskunftspflicht betreffend seine finanziellen Verhältnis- se hat. Er hat seine während der Ehe erzielten Einkünfte und die getätigten Aus- gaben offenzulegen. In diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass der Ge- suchsteller der Gesuchstellerin noch immer nicht alle Kontounterlagen ediert hat.

- 17 - Es fehlen zumindest die Konten der UBS, der Crédit Suisse sowie der Graubünd- ner Kantonalbank (Urk. 10 S. 4). 5.1. Bei den vorliegenden sehr guten finanziellen Verhältnissen ist in Über- einstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 2 S. 24) und der Gesuchstellerin die einstu- fige Berechnungsmethode anzuwenden (Urk. 10 S. 6 und 28). Entsprechend braucht auf die prozessualen Anträge der Gesuchstellerin nicht weiter eingegan- gen zu werden (Urk. 10 S. 2 und S. 15). Die Vorinstanz sah einen Bedarf der Ge- suchstellerin (inklusive der beiden Kinder) von rund Fr. 38'810.– als glaubhaft an (Urk. 2 S. 28ff.). Der Gesuchsteller beantragt die Reduktion der Position "Klei- dung, Schuhe" um Fr. 250.– (Urk. 1 S. 9) sowie die Reduktion der Position "Sport/Musik/Freizeitkurse Kinder" von Fr. 1'660.– auf Fr. 1'000.– (Urk. 1 S. 10), mithin eine Reduktion von gesamthaft Fr. 910.–. Zu beachten ist hingegen, dass ein Bedarf von maximal Fr. 38'000.– anerkannt wird und die Rechtsbegehren in der Berufung basierend auf diesem Bedarf beziffert wurden (Urk. 1 S. 9 und 12). 5.2. Der Gesuchsteller verlangt die Reduktion der Position "Kleidung, Schu- he" um Fr. 250.–. Bei der Position "… Fashion", Beleg 969 (Urk. 6/54/6.4.2.539), könne etwas nicht stimmen. Auf der obersten Zeile des Dokumentes werde ein Total von Fr. 6'874.– ausgewiesen und anschliessend werde für einen Mantel Fr. 3'200.– abgezogen. Als Resultat dieser Subtraktion werde Fr. 3'084.– angegeben, was nicht stimme. In der "Buchhaltung" der Gesuchstellerin (Urk. 6/54.6.4.60) werde dem Kleider-Konto gleichwohl der Gesamtbetrag von Fr. 6'874.– belastet. Dies stimme nicht. Der Kleiderbedarf der Gesuchstellerin für das Jahr 2011 müs- se zumindest noch um den Betrag von Fr. 3'200.–, mithin Fr. 265.– pro Monat ge- kürzt werden (Urk. 1 S. 9). Es kann offen bleiben, ob die Gesuchstellerin, wie von ihr geltend gemacht, das Geld für den Mantel sowie die ihr angeblich gewährten 20 % Rabatt nur in Form von Kleidergutschriften und nicht Bargeld zurückerhalten hat und dieses Geld folglich in der Zukunft wiederum in Kleider investierte (Urk. 10 S. 29f.). Denn die Gesuchstellerin führt - unter anderem auch in diesem Zusammenhang - zu Recht an, die Vorinstanz habe fälschlicherweise auf ihren Bedarf im Jahre 2011 abge- stellt und die entsprechenden Belege zur Glaubhaftmachung herangezogen (Urk.

- 18 - 10 S. 9f. und S. 29f.). Korrekterweise wäre wohl auf das Jahr 2009 und die dies- bezüglichen Belege abzustellen gewesen, da dies dasjenige Jahr war, in welchem die Parteien noch das ganze Jahr zusammenlebten und die Gesuchstellerin Zu- griff auf Konten des Gesuchstellers hatte. Aufgrund der im Recht liegenden Bele- ge erscheint glaubhaft, dass die Gesuchstellerin im Jahr 2009 rund Fr. 24'000.– für unter die Position "Kleidung/Schuhe" fallende Anschaffungen ausgegeben hat (Urk. 6/54/6.2.2.; Urk. 54/6.2.179ff. mit Verweis auf Urk. 6/54/6.2.108ff. und 6/54/6.2.13ff.9). Damit erscheinen die der Gesuchstellerin von der Vorinstanz un- ter der Position "Kleidung, Schuhe" zuerkannten Fr. 1'665.– nach wie vor als glaubhaft. 5.3. Weiter verlangt der Gesuchsteller die Reduktion der Position "Sport/Musik/Freizeitkurse Kinder" von Fr. 1'660.– auf Fr. 1'000.– (Urk. 1 S. 10). Die nunmehr vom Gesuchsteller in der Berufung konkret vorgebrachten Einwen- dungen betreffend doppelt aufgeführte Kosten für den Französischunterricht und die … Group von C._____ sowie zu viel eingerechnete Kosten für die Cellolektio- nen von D._____ (Urk. 1 S. 9f.) sind verspätet. Die Einwendungen hätten allesamt schon vor Vorinstanz vorgebracht werden können und müssen. Entsprechende Bestreitungen oder Behauptungen fehlen hingegen (Urk. 6/61 S. 22). Die Ein- wendungen sind damit nicht weiter zu beachten. 5.4. Damit ist der Bedarf der Gesuchstellerin inklusive der beiden Kinder wie von der Vorinstanz festgesetzt auf Fr. 38'810.– pro Monat zu belassen.

E. 6 Auf das Eventualbegehren (Urk. 1 S. 2 Anträge Ziffer 2 und S. 12f.) des Gesuchstellers braucht aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht weiter ein- gegangen zu werden. Insbesondere kann offenbleiben, ob der Antrag nicht ver- spätet gestellt wurde (vgl. hierzu BGer 5P.472/2006 Urteil vom 15. Januar 2007, Erw. 3.2.f.).

E. 7 Damit resultiert ein Unterhaltsanspruch von gesamthaft Fr. 38'810.– .Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ auf je Fr. 4'000.– pro Monat ist unumstritten. Der Betrag erscheint sodann angemessen, belaufen sich doch schon die auf die Kinder spezifizierten Bedarfspositionen auf monatlich

- 19 - rund Fr. 4'000.– pro Kind (Urk. 2 S. 30ff.). Damit sind der Gesuchstellerin monatli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 22'855.– (Fr. 38'810.– minus Fr. 8'000.– Kinderun- terhaltsbeiträge minus Fr. 7'955.– Direktzahlungen) zuzusprechen. Der Zeitpunkt des Beginns der Zahlungspflicht, 1. Juni 2011, blieb unangefochten. Weiter ist unbestritten, dass der Gesuchsteller der Gesuchstellerin zwischen dem 29. Au- gust 2011 und dem 31. Mai 2012 Zahlungen in der Höhe von total Fr. 282'740.– geleistet hat. Die Vorinstanz sprach dem Gesuchsteller das Recht zu, diese Zah- lungen mit der laufenden Unterhaltsverpflichtung im entsprechendem Umfang zu verrechnen (Urk. 2 S. 70 und Dispositivziffer 4). Dieses Vorgehen wurde nicht be- anstandet. Es ist zu bestätigen. Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist ebenfalls zu bestätigen (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). III.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Ge- suchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 i.V.m. 5, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 6'000.– fest- zusetzen.
  2. Der Gesuchsteller hat der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren so- dann eine Parteientschädigung zu bezahlen. Gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 bis 3 i.V.m. 5, 9 und 13 Abs. 1 AnwGebV erscheint eine Entschädigung von Fr. 5'000.– als angemessen. Ein Zusatz für die Mehrwertsteuer wird nicht verlangt. Es wird beschlossen:
  3. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 5 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom
  4. August 2012 in Rechtskraft erwachsen sind. - 20 -
  5. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Dispositiv. und sodann wird erkannt:
  6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. Juni 2011 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhalts- beitrag für die beiden Kinder von je Fr. 4'000.– und für sie persönlich von Fr. 22'855.– zu bezahlen (zuzüglich zu den Direktzahlungen an Dritte ge- mäss Dispositivziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 20. August 2012), zahlbar im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats. Der Gesuchsteller ist berechtigt, bereits geleistete Zahlungen im Sinne der Erwägungen an die ausstehenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
  7. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positivziffer 8) wird bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
  9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Der ver- bleibende Betrag von Fr. 2'500.– wird dem Gesuchsteller von der Oberge- richtskasse zurückerstattet.
  10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanz- liche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
  11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 21, an das Bezirksgericht Meilen und an die Oberge- richtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 21 -
  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert be- trägt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: dz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY120035-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Lena Stünzi Urteil und Beschluss vom 25. Juni 2013 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. August 2012 (FE110156)

- 2 - Rechtsbegehren: Es wird auf die Seiten 2 bis 10 des Urteils der Vorinstanz vom 20. August 2012 verwiesen. Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. August 2012:

1. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2003, werden unter die Obhut der Gesuchstellerin ge- stellt.

2. Im Übrigen wird die Teilvereinbarung der Parteien vom 15. Mai 2012 (act. 55) betreffend die Kinderbelange genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1.-3. […]

4. Der Gesuchsteller ist berechtigt die Kinder

- jedes zweite Wochenende von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr

- jedes ungerade Jahr über Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingst- samstag bis und mit Pfingstmontag auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem ist der Gesuchsteller berechtigt, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindes- tens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit der Gesuchstellerin abzusprechen. 5.-7. […]."

3. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller gemäss seiner Anerkennung die Kosten folgender Positionen zur direkten Zahlung über- nimmt:

- Hypothekarzinsen im Zusammenhang mit der Liegenschaft in E._____, … [Adresse];

- 3 -

- Prämien für die Hausrat- und Mobiliarversicherung betreffend die Lie- genschaft in E._____, … [Adresse];

- Leasingzinsen, Versicherungsprämien und Abgabegebühren für die Fahrzeuge Porsche Cayenne, Fahrgestell Nr. … und Smart Coupé, Fahrgestell Nr. ….

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. Juni 2011 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhalts- beitrag für die beiden Kinder von je CHF 4'000.– und für sich persönlich von CHF 22'855.– zu bezahlen (zuzüglich zu den Direktzahlungen an Dritte, vgl. Ziff. 5 [recte: Ziff. 3] hiervor), zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Der Gesuchsteller ist berechtigt, bereits geleistete Zah- lungen im Sinne der Erwägungen an die ausstehenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen.

5. Die Liegenschaft F._____ in G._____ [Dorf im Kanton Graubünden] wird dem Gesuchsteller für die Dauer des Verfahrens zur alleinigen Nutzung zu- gewiesen.

6. Dem Gesuchsteller wird eine einmal erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zu- stellung dieser Verfügung angesetzt, um die in der Teilvereinbarung vom

15. Mai 2012 anerkannte Verpflichtung zur Edition von Kontounterlagen zu erfüllen (vgl. act. 55 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 12 der Anträge der Gesuchstellerin).

7. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf einge- treten werden kann.

8. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden dem Endentscheid vorbehal- ten.

9. [Mitteilungssatz]

10. [Rechtsmittelbelehrung]

- 4 - Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers: In der Berufungsbegründung (Urk. 1 S. 2): "1. Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. August 2012 sei aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab 1. Juni 2011 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder von je CHF 4'000.– und für sie persönlich von CHF 5'850.00 zu bezahlen (zuzüglich zu den Direktzahlungen an Dritte, vgl. Ziff. 3 hiervor), zahlbar im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats. Der Berufungskläger sei als berechtigt zu erklären, geleistete Zahlungen im Sinne der Erwägungen an die ausstehenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen.

2. eventuell: Es sei zusätzlich festzustellen, dass der monatliche Vermögensverzehr von insgesamt CHF 29'000.00 je zu gleichen Teilen den Vorschlagsanteil der Parteien belastet und hierüber im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung abzurechnen ist.

3. Die Kosten seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Prozessentschädigung, erhöht um die Mehrwertsteuer, zu leis- ten." In der Eingabe vom 25. Februar 2013 (Urk. 21 S. 1): "Die prozessualen Anträge der Berufungsbeklagten seien vollumfäng- lich abzuweisen." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 10 S. 2): "Die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungs- klägers." Prozessuale Anträge: "1. Falls die zweistufige Unterhaltsberechnung im vorliegenden Ver- fahren Anwendung findet, sei das Verfahren zur ergänzenden Beschaf- fung und Behandlung der einkommensrelevanten Unterlagen sowie zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 5 -

2. Eventualiter, sofern die zweistufige Unterhaltsberechnung An- wendung findet und keine Rückweisung erfolgt sei 2.a) der Berufungskläger unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten bis zu einem durch das Gericht festzusetzenden Zeit- punkt die vollständigen Kontoauszüge aller seiner formell oder wirt- schaftlich zurechenbaren oder benutzten Bankkonten und die detaillier- ten Kreditkartenabrechnungen aller von ihm und der Berufungsbeklag- ten benutzten Kreditkarten seit 1.1.2006 bis heute, ausgenommen Kon- ten und Kreditkartenabrechnungen der Berufungsbeklagten, auf die der Berufungskläger keinen Zugriff hat, zu edieren und schriftlich zu bestä- tigen, dass die edierten Unterlagen vollständig sind und keine weiteren Konten oder Kreditkarten seit 2006 bestanden oder bestehen, an de- nen der Berufungskläger berechtigt war oder ist oder die er benützt hat. 2.b) der Berufungsbeklagten nach Eingang der Belege gemäss Teilzif- fer 2.a) hiervor unter Ansetzung einer angemessenen Frist zu erlauben zu den neuen Unterlagen Stellung zu nehmen. 2.c) mit dem Berufungsendentscheid bis nach Vorliegen der Unterla- gen gemäss Teilziffer 2.a) hiervor und der Stellungnahme gemäss Teil- ziffer 2.b) hiervor zuzuwarten." Erwägungen: I.

1. Die Parteien heirateten am tt. Dezember 1999. Sie haben zwei gemein- same Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2003. Seit Oktober 2011 stehen die Parteien vor Vorinstanz im Schei- dungsverfahren. Im Rahmen dieses Prozesses wurden mit Urteil vom 20. August 2012 vorsorgliche Massnahmen erlassen. Mitunter wurde der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) verpflichtet, der Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) ab 1. Juni 2011 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder von je Fr. 4'000.– und für sich persönlich von Fr. 22'855.– zu bezahlen, dies zu- züglich zu den vom Gesuchsteller anerkannten Direktzahlungen für die Hypothe- karzinsen sowie die Prämien für die Hausrat- und Mobiliarversicherung im Zu- sammenhang mit der vormals ehelichen Liegenschaft in E._____ und die Lea-

- 6 - singzinsen, Versicherungsprämien und Abgabegebühren für die Fahrzeuge Por- sche Cayenne und Smart Coupé (Urk. 2 S. 72f. Dispositivziffer 3 und 4). Die Di- rektzahlungen belaufen sich gemäss Urteil auf total (rund) Fr. 7'955.– (Urk. 2 S. 28). Damit wurde der Gesuchsteller zu Unterhaltsleistungen von gesamthaft Fr. 38'810.– verpflichtet.

2. Gegen das Urteil vom 20. August 2012 haben beide Parteien eine Beru- fung erhoben. Die von der Gesuchstellerin erhobene Berufung wurde von der Kammer mit Beschluss und Urteil vom 29. Oktober 2012 abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten werden konnte (vgl. Verfahren LY120036). Das Urteil und der Beschluss vom 29. Oktober 2012 sind in Rechtskraft erwachsen. Der Gesuchstel- ler stellt in der von ihm angehobenen, vorliegend noch zu behandelnden Berufung die vorab angeführten Anträge. Das Gesuch des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 6. September 2012 abgewiesen (Urk. 1 S. 2; Urk. 5 S. 3 Dispositivziffer 1). Nach Eingang des Kos- tenvorschusses von Fr. 8'500.– (Urk. 7) erstattete die Gesuchstellerin die Beru- fungsantwort (Urk. 10). Mit Schreiben vom 29. November 2012 wurde die Ge- suchstellerin darum ersucht, die Berufungsbeilage 2 (USB-Stick) in ausgedruckter Version einzureichen (Urk. 13). Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom

18. Dezember 2012 nach, wobei sie darauf hinwies, dass die in den Beilagen "mit grüner Farbe dargestellten Änderungen oder Präzisierungen" vorgenommen wor- den seien (Urk. 15). Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 wurde dem Gesuchstel- ler Frist angesetzt, um zu den von der Gesuchstellerin neu eingereichten Unterla- gen und den damit erhobenen Behauptungen sowie den gestellten prozessualen Anträgen Stellung zu nehmen (Urk. 18). Die Stellungnahme samt Beilagen wurde am 25. Februar 2013 eingereicht (Urk. 21; Urk. 23/10-27).

3. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Da im Berufungsverfahren indes auch die Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren sinngemäss anzuwenden sind, stellt sich die Frage, ob in denjenigen Verfahren, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen

- 7 - abzuklären ist, mithin in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterste- hen, neue Tatsachen und Beweismittel in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können. Dies ist in der Literatur umstritten. Das Bundesgericht hat eine solche analoge Anwendung ab- gelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 626 f. Erw. 2.2). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime un- terstehen, ist deshalb Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Dies gilt auch bei Verfah- ren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414 f.). Solche unech- ten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Beru- fungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden (BGE 138 III 788 Erw. 4.2; F. Hohl, a.a.O., Rz 1172). Der Gesuchstellerin wurden am 10. September 2012, damit nach der Fällung des erstinstanzlichen Ent- scheids, zahlreiche die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers betreffende Unterlagen, insbesondere Kreditkartenauszüge sowie Kontoauszüge der Aargau- er und der Zürcher Kantonalbank, übergeben (Urk. 10 S. 3f.; Urk. 12/1). Diese Unterlagen sowie die darauf abgestützten, in der Berufungsantwort erhobenen neuen Behauptungen sind als echte Noven zuzulassen. In der Folge reichte die Gesuchstellerin, wie bereits erwähnt, mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 Beila- gen ein, bei welchen gegenüber den ursprünglich nur per USB-Stick eingereich- ten Unterlagen, "Änderungen und Präzisierungen" vorgenommen wurden. Da die Gesuchstellerin diesbezüglich jedoch keine neuen Behauptungen aufstellt (vgl. Urk. 15 S. 4), erübrigen sich Ausführungen dazu, ob die Vornahme dieser Korrek- turen novenrechtlich zulässig war oder nicht. Bezüglich der im Weiteren aufge- stellten Behauptungen und im Rahmen der Berufung eingereichten Unterlagen wird jeweils, sofern die Behauptungen oder Unterlagen für die Entscheidfindung von Relevanz sein werden, zu entscheiden sein, ob zulässige Noven vorliegen oder nicht.

- 8 -

4. Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten werden die Dispositivzif- fern 1, 2, 3, 5 und 7 des vorinstanzlichen Urteils. Die Rechtskraft dieser Disposi- tivziffern ist vorzumerken. Da es sich um vorsorgliche Massnahmen handelt, trat die Rechtskraft mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids ein. II.

1. Der Gesuchsteller beantragt die Herabsetzung der von ihm an die Ge- suchstellerin persönlich zu zahlenden Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivzif- fer 4 des vorinstanzlichen Entscheides von Fr. 22'855.– auf Fr. 5'850.– pro Monat. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. 2.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es sei unter den Parteien un- strittig geblieben, dass das Einkommen des Gesuchstellers während des Zusam- menlebens zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs der Familie ausgereicht habe. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass die Parteien angesichts des ho- hen Lebensstandards während der Ehe in sehr guten finanziellen Verhältnissen gelebt hätten. Eine nachhaltige bzw. langfristige Einkommenssenkung, wie sie der Gesuchsteller behaupte, könne von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Der Gesuchsteller habe gemäss eigenen Angaben im Jahr 2008 Fr. 1.6 Mio. netto (rund Fr. 130’000.– pro Monat), im Jahr 2009 Fr. 520'000.– (rund Fr. 43'500.– pro Monat) und im Jahr 2010 Fr. 570'000.– (Fr. 47'500.– pro Monat) verdient. Exakte Zahlen für das Jahr 2011 lägen noch nicht vor. Als CEO und Verwaltungsrat di- verser Gesellschaften sei der Gesuchsteller massgeblich an den Entscheidungen betreffend Entschädigung des Kaders beteiligt. Mit anderen Worten könne er sein Einkommen bis zu einem gewissen Mass selber beeinflussen. Es dürfe denn auch als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass das Einkommen eines Unter- haltspflichtigen sinke, sobald Unterhaltspflichten bestünden. Doch selbst wenn sich das Einkommen des Gesuchstellers tatsächlich längerfristig verändere, so habe dies vorliegend keinen Einfluss auf den zu zahlenden Unterhaltsbeitrag.

- 9 - Sollte das Einkommen des Gesuchstellers tatsächlich derart gesunken sein, dass es nicht mehr ausreiche, um den laufenden Bedarf der Familie zu decken, so sei es ihm, dem Gesuchsteller, für die Dauer des Verfahrens zumutbar, sein Vermö- gen von gemäss Steuererklärung 2010 mindestens Fr. 5'533'000.– anzuzehren. Aus diesem Grund rechtfertige es sich bei den vorliegend sehr guten finanziellen Verhältnissen der Parteien, dass die einstufige Berechnungsmethode zur Ermitt- lung des Unterhaltsbeitrages zur Anwendung komme (Urk. 2 S. 18ff.). Die Vo- rinstanz stellte bei der Festsetzung des massgebenden Bedarfs der Gesuchstelle- rin (inklusive der beiden Kinder) auf das Jahr 2011, damit auf das der im Verlauf des Jahres 2010 erfolgten Trennung folgende Jahr ab (Urk. 2 S. 23). Sie erachte- te einen monatlichen Bedarf (inklusive der vom Gesuchsteller zu leistenden Di- rektzahlungen, welche mit dem derzeitigen Wert angegeben wurden) von Fr. 38'810.– als glaubhaft (Urk. 2 S. 27ff.). Entsprechend verpflichtete die Vo- rinstanz den Gesuchsteller rückwirkend ab dem 1. Juni 2011 zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von gesamthaft Fr. 30'855.– (Fr. 38'810.– abzüg- lich Direktzahlungen von Fr. 7'955.–), mithin Fr. 4'000.– für jedes Kind und Fr. 22'855.– für die Gesuchstellerin persönlich (Urk. 2 S. 53f.). 2.2. Gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers in der Berufung sind die Unterhaltsbeiträge mit der zweistufigen Methode zu berechnen, da seine laufen- den Einkünfte von rund Fr. 45'000.– pro Monat im Jahr 2011 und rund Fr. 43'000.– im Jahr 2012 nicht ausreichten, um die Bedarfspositionen beider Par- teien zu decken. Der Bedarf der Gesuchstellerin (inklusive Kinder) sei auf maxi- mal Fr. 38'000.– festzusetzen. Ohne den Einbezug der Steuerbelastung betrage er Fr. 30'400.–. Seinen eigenen Bedarf beziffert der Gesuchsteller mit (gerundet) Fr. 29'500.–; dies ohne Einbezug der Steuern. Im Weiteren teilt der Gesuchsteller seine monatlichen Einkünfte von nunmehr Fr. 43'000.– im Verhältnis zu den Summen der Bedarfszahlen der Parteien auf. Hieraus resultiert ein Anteil der Ge- suchstellerin (inklusive Kinder) von Fr. 21'850.–. Abzüglich der Direktzahlungen von Fr. 8'000.–, so der Gesuchsteller weiter, habe er der Gesuchstellerin somit Fr. 13'850.– Unterhalt pro Monat zu leisten. Bei Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 4'000.– pro Kind sei der Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin auf

- 10 - Fr. 5'850.– festzusetzen. Die Steuern müssten beide Parteien aus dem Vermögen bezahlen (Urk. 1). Dem widersetzt sich die Gesuchstellerin (Urk. 10). 3.1. Der Gesuchsteller wendet auch im Berufungsverfahren ein, die Darstel- lung des von der Gesuchstellerin geltend gemachten Bedarfs dürfe aufgrund der "vielen täuschenden und falschen Verbuchungen" in der von ihr vor Vorinstanz eingereichten persönlichen Buchhaltung nicht als glaubhaft angesehen werden (Urk. 1 S. 4). Zur Belegung der täuschenden und falschen Verbuchungen verweist der Gesuchsteller pauschal auf seine Eingabe an die Vorinstanz vom 19. Juni 2012 (Urk. 1 S. 4). Dies ist unbeachtlich. Der Gesuchsteller hat es unterlassen, sich detailliert mit den von der Vorinstanz hierzu angeführten Erwägungen, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 26f., insbesondere Ziff. 2.3.4.), auseinanderzusetzen. Die Glaubhaftmachung der noch im Berufungsver- fahren umstrittenen Bedarfspositionen wird anhand der eingereichten Belege zu überprüfen sei. 3.2. Die Vorinstanz hielt sodann in ihrem Entscheid korrekt fest, das summa- rische Verfahren sei durch eine Beweisbeschränkung gekennzeichnet, was sich einerseits in einer Beweismittelbeschränkung äussere, wonach der Beweis grundsätzlich mit Urkunden zu erbringen sei, und andererseits in einer Beweis- massbeschränkung, wonach die Behauptungen beziehungsweise Bestreitungen nicht strikt nachzuweisen, sondern nur glaubhaft zu machen seien. Dies bedeute, dass das Gericht von der Wahrheit einer Behauptung nicht völlig überzeugt zu sein brauche. Vielmehr genüge es, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen bestehe, auch wenn nicht alle Zweifel beseitigt seien (Urk. 2 S. 14f. mit Hinweisen). Die Beweismassbeschränkung des Glaubhaftma- chens ändert hingegen nichts an der Behauptungslast. Auch im summarischen Verfahren hat die behauptungsbelastete Partei substanzierte Behauptungen auf- zustellen. Tut sie dies, so liegt es an der Gegenpartei, diese wiederum substan- ziert zu bestreiten, ansonsten sie als anerkannt zu gelten haben. Die Frage, ob eine Tatsachenbehauptung glaubhaft ist oder nicht, stellt sich somit erst dann, wenn eine genügend substanzierte, bestrittene Behauptung vorliegt. Nur dann ist

- 11 - darüber ein Beweisverfahren durchzuführen und sind die anerbotenen Beweise entsprechend zu würdigen. 4.1. Gemäss Gesuchsteller setzen sich seine Einkünfte aus Lohn, Entschä- digungen für Verwaltungsratsmandate und Vermögenserträgen zusammen. Er habe im Jahr 2008 rund Fr. 1,6 Mio. netto (rund Fr. 130'000.– pro Monat), im Jahr 2009 Fr. 520'000.– (rund Fr. 43'500.– pro Monat), im Jahr 2010 Fr. 570'000.– (rund Fr. 47'500.– pro Monat [Urk. 6/61 S. 29; Urk. 6/62/104]), im Jahr 2011 Fr. 540'000.– (rund Fr. 45'000.– pro Monat) und im Jahr 2012 Fr. 43'000.– pro Monat (damit rund Fr. 516'000.–) verdient (Urk. 1 S. 8). Seine Einkünfte seien schwankend. Es sei von den letzten drei Jahren auszugehen. Weitere Einkünfte könnten ihm, dem Gesuchsteller, nicht angerechnet werden. Die Gesuchstellerin macht aufgrund der ihr bis anhin zur Verfügung stehenden Unterlagen, welche ihr erst nach Fällung des erstinstanzlichen Entscheids zukamen (Urk. 12/1), insbe- sondere der Kontoauszüge, ein durchschnittliches Jahreseinkommen des Ge- suchstellers von rund drei Millionen Franken geltend (Urk. 10 S. 6). Seit Beginn der (ansatzweise) dokumentierten Verhältnisse, d.h. seit der Steuererklärung für das Jahr 2004, habe sich der Gesuchsteller in konstanter Praxis die wesentlichen Teile seiner Einkünfte nicht als Einkommen auszahlen lassen, sondern sie in den Unternehmen "parkiert". Dies habe er getan, um sich die Einkünfte je nach Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt durch den Verkauf von Aktien oder anderer Rechte, Rückzahlungen von Darlehen oder anderer vertraglicher Ansprüche nicht als Ein- kommen, sondern unter anderen Rechtstiteln, beispielsweise als Kapitalgewinne oder Darlehensrückzahlungen, auszahlen zu lassen (Urk. 10 S. 21). Konkret be- zeichnet die Gesuchstellerin insbesondere den vom Gesuchsteller ab dem Jahr 2006 aus dem Verkauf seiner Aktien der H._____ AG (später I._____ [Schweiz] AG {fortan I1._____ Schweiz AG}, heute J._____ AG) erzielten Erlös als Ein- kommen. 4.2. Der Gesuchsteller ist heute CEO und Delegierter des Verwaltungsrates der J._____ AG Schweiz, einer Tochterfirma der in ganz Europa präsenten J._____-Gruppe mit Hauptsitz in K._____. Die J._____ AG ist ein Beratungsun- ternehmen für Corporate Finance Transaktionen (M&A, Fusionen, Re-

- 12 - strukturierungen). Sodann ist der Gesuchsteller Präsident des Verwaltungsrates der L._____ Gruppe, welche im Apparatebau tätig ist und aus der M._____ AG, der L1._____ AG sowie der L2._____ AG besteht. An der L._____ Gruppe ist der Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben zu zirka einem Drittel beteiligt. Neu wur- de im August 2012 die L._____ Immobilien AG gegründet, welche gemäss den Angaben des Gesuchstellers zu 100 % im Besitz der L._____ Management AG, der Holdinggesellschaft, sei (Urk. 21 S. 9). Im Weiteren ist der Gesuchsteller Ver- waltungsrat der N._____ AG. Bis Ende April 2012 war er auch noch Abgesandter in der Tochtergesellschaft N1._____ AG. An der N._____ AG ist der Gesuchstel- ler gemäss eigenen Angaben zu zirka 2 % beteiligt. Daneben ist der Gesuchstel- ler noch Verwaltungsrat in zwei Start-Up Gesellschaften, der O._____ AG und der P._____ Holding AG. An diesen Gesellschaften ist er auch beteiligt (Urk. 6/61 S. 3f.; Urk. 1 S. 6f.), wobei der Umfang der Beteiligung nicht bekannt ist. Die Ge- suchstellerin beruft sich noch auf weitere (angebliche) Verwaltungsratsmandate und Beteiligungen des Gesuchstellers. Nähere Substanziierungen diesbezüglich fehlen hingegen weitgehend (Urk. 6/53/3; Urk. 6/66 S. 5 und 39; Urk. 10 S. 19). Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen erübrigt es sich, vorliegend darauf weiter einzugehen. 4.3.1. Zuvor war der Gesuchsteller bis Ende 2005 als Investmentbanker bei der Q._____ AG im Bereich Corporate Finance tätig. Am 14. Oktober 2005 ver- einbarten die Poolmitglieder der Abteilung Corporate Finance mit Q._____ den geschlossenen Übertritt der Abteilung zu einer neu zu gründenden Tochtergesell- schaft der I2._____ KGaA, …, (fortan I3._____ KGaA). Im Hinblick auf diesen Wechsel hatten die Poolmitglieder bereits am 29. September 2005 mit eigenen Mitteln die H._____ AG gegründet. Der Gesuchsteller zeichnete dabei 25'000 der 100'000 Aktien à nominell Fr. 1.–. Die H._____ AG übernahm am 1. Dezember 2005 die laufenden Geschäfte der früheren Q._____ Abteilung und wurde am 7. Dezember 2005 in I1._____ Schweiz AG umfirmiert. Am 3. Januar 2006 verkauf- ten die Poolmitglieder 51 % ihrer I1._____ Schweiz AG Aktien an die I3._____ KGaA. Der Gesuchsteller erzielte dabei für 12'750 verkaufte Aktien einen Erlös von Fr. 3'836'250.–, wobei bei Vertragsabschluss Fr. 1'023'750.– zu bezahlen wa- ren. Der restliche Kaufpreis war vereinbarungsgemäss in tranchenweisen Zahlun-

- 13 - gen per anfang 2007, 2008 und 2009 zu bezahlen (Urk. 6/53/3 S. 6ff.; Urk. 6/61 S. 29; Urk. 6/66 S. 43; 6/67/42b S. 2). Aus den nunmehr von der Gesuchstellerin eingereichten Kontoauszügen respektive entsprechenden tabellarischen Zusam- menstellungen wird glaubhaft, dass in den Folgejahren die ausstehenden Fr. 2'812'500.– an den Gesuchsteller ausbezahlt wurden (Urk. 11/3; Fr. 937'500.– je für die Jahre 2007, 2008 und 2009). Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers ist der in diesem Zusammenhang von der Gesuchstellerin gemachte Verweis auf eine von ihr eingereichte Tabelle, in welcher sie gestützt auf die Kontounterlagen die Eingänge auf die ihr nunmehr bekannten Konten des Gesuchstellers zusam- menstellt (Urk. 10 S. 5; Urk. 11/3), durchaus zulässig (Urk. 21 S. 3). Für das Ge- richt ist klar ersichtlich, dass die Gesuchstellerin mit den in der Beilage Urk. 11/3 im Detail angeführten Eingängen das jährliche Einkommen von behaupteten durchschnittlich rund drei Millionen Franken errechnet. Die Tabellen mussten nicht noch in die Berufungsantwort hineinkopiert werden. Sie sind zu beachten. Die Gesuchstellerin rechnet nun diese tranchenweisen Zahlungen (scheidungs- rechtlich) den Einkünften des Gesuchstellers zu. Mit den Steuerbehörden liegen die Parteien nach wie vor darüber im Streit, ob es sich dabei, wie vom Gesuch- steller geltend gemacht, um steuerfreie Kapitalgewinne oder steuerpflichtige Ein- künfte handelt. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich kam mit Entscheid vom 12. Juli 2011 zum Schluss, das Entgelt, welches der Gesuchsteller für die Abgabe seiner 12'750 Aktien erhalten habe, gelte seine erfolgsbezogenen Ar- beitsleistungen für die I._____ Gruppe ab und habe damit Salärcharakter. Die dem Gesuchsteller per 2006 ausbezahlte Kaufpreiszahlung (1. Tranche) im Be- trag von Fr. 1'023'750.– sei daher zu Recht als steuerbares Einkommen qualifi- ziert worden (Urk. 6/67/14b S. 12). Mit Urteil vom 6. Juni 2012 hat das Verwal- tungsgericht des Kantons Zürich eine von den Parteien hiergegen erhobene Be- schwerde gutgeheissen und die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neu- entscheid im Sinne der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen (Urk. 6/67/14 S. 11). Unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass die Ein- nahmen auch in den folgenden Jahren jeweils in den Steuererklärungen als Kapi- talgewinne und nicht als Einkommen angeführt wurden. Die entsprechenden Ver- fahren sind (wenn auch nicht formell) bis zum Entscheid über die Steuern 2006 sistiert (Urk. 10 S. 22; Urk. 21).

- 14 - Bis September 2010 hielt der Gesuchsteller an der I1._____ Schweiz AG noch rund 12,5 %. Gemäss Gesuchsteller ging die I3._____ KGaA, die Hauptaktionärin der I1._____ Schweiz AG, beinahe Konkurs und habe von der … Bank gerettet werden müssen. Diese sei an einer Weiterführung der I1._____ Schweiz AG nicht interessiert gewesen. Es sei ihm erst im Mai 2011 gelungen, die Situation zu klä- ren, indem die I1._____ Schweiz AG vollständig an einen neuen Aktionär (die … Investmentbank J._____) veräussert worden sei (Urk. 6/15 S. 8). Unbestritten ist, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf der vom Gesuchsteller bis dahin noch gehaltenen 12,5 % an der I1._____ Schweiz AG an die I3._____ KGaA, welcher gestützt auf einen im Jahre 2006 abgeschlossenen Aktionärsbindungsvertrag möglich war (Urk. 11/7), der Gesuchsteller weitere zirka 4,9 Millionen Franken re- alisieren konnte. Davon gingen Fr. 493'036.– am 26. Januar 2010 ein. Die Schlusszahlung am 20. Mai 2010 belief sich auf Fr. 2,968 Mio., weil gleichzeitig ein bei der I3._____ KGaA bestehendes Darlehen von Fr. 1,5 Mio. getilgt wurde (Urk. 11/3 Jahr 2010; Urk. 21 S. 4). 4.3.2. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die im Rahmen des Verkaufs der Aktien der I1._____ Schweiz AG realisierten Zahlungen als Einkünfte des Ge- suchstellers zur Berechnung der Höhe seiner Unterhaltspflicht herangezogen werden dürfen. Die Parteien trennten sich im Jahre 2010. Der genaue Zeitpunkt ist umstritten. Die Vorinstanz erachtete einen Bedarf der Gesuchstellerin (inklusi- ve der beiden gemeinsamen Töchter) im Jahre 2011, damit nach der Trennung, von rund Fr. 38'810.– als glaubhaft. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist dieser Betrag zu bestätigen. Ob die Vorinstanz bei ihrer Berechnung, wie von der Ge- suchstellerin geltend gemacht, fälschlicherweise auf den Bedarf im Jahre 2011 und damit nicht auf den zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard zuzüglich der trennungsbedingten Mehrkosten abstellte, kann an dieser Stelle offen bleiben. Da die Gesuchstellerin mit den Kinder in der vormals ehelichen Liegenschaft ver- blieben ist und abgesehen von den Fr. 100.– für die Steuerberatung und zumin- dest anteilsweise den Steuern, welche mit Fr. 7'600.– eingesetzt wurden, glaub- haft erscheint, dass sich der während der Ehe von der Gesuchstellerin und den Kindern gelebte Standard nach der Trennung nicht massgeblich verändert hat, ist von einem Bedarf ihrerseits vor der Trennung von rund Fr. 31'110.– auszugehen.

- 15 - Der Gesuchsteller beziffert nun seinen Bedarf mit total Fr. 29'495.–, wobei die Steuerbelastung nicht einberechnet wurde (Urk. 1 S. 11; Urk. 6/61 S. 27). Als zu- folge der Trennung zusätzlich angefallene Lebenshaltungskosten sind hiervon einzig Fr. 1'500.– für die Position "Wohnen R._____" zu subtrahieren. Die restli- chen Kosten, beispielsweise für die im Miteigentum der Parteien stehende Lie- genschaft in G._____, in welcher der Gesuchsteller nunmehr wohnt, oder die Ausgaben für die Unterstützung seiner früheren Ehefrau und der aus dieser Ehe hervorgegangenen gemeinsamen Kinder, fielen bereits vor der Trennung der Par- teien an. Damit sind monatliche Lebenshaltungskosten der Parteien vor der Tren- nung von (mindestens) rund Fr. 60'000.– (Fr. 31'110.– plus Fr. 27'995.–) glaub- haft, wobei die Steuerbelastung noch nicht mitberücksichtigt wurde. Bereits ge- stützt auf diese Zahlen ist ersichtlich, dass die Parteien den von ihnen während der Ehe gelebten Standard nicht allein aus den vom Gesuchsteller nunmehr be- haupteten Einkünften aus seinem Lohn, seinen Entschädigungen für Verwal- tungsratsmandate und den Vermögenserträgen bestreiten konnten. Vielmehr er- scheint es glaubhaft, dass sich die Parteien darauf eingestellt hatten, dass weitere Einkommensquellen zur Bestreitung der Kosten für den laufenden Lebensunter- halt vorhanden waren, so beispielsweise auch die Gelder aus dem Verkauf der I1._____ Aktien. Erscheint es nun hingegen, wie vorliegend, glaubhaft, dass die Parteien während des Zusammenlebens ihren Unterhalt auch aus solchen Ein- nahmen bestritten, so sind diese (zumindest) im Rahmen der vorsorglichen Mas- snahmen und damit für die Dauer des Scheidungsverfahrens, als Einkommen zu behandeln. Nicht anders wäre zu verfahren, wenn der Gesuchsteller regelmässig aus einer von ihm beherrschten Unternehmung Privatbezüge zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten getätigt hätte. Diese Bezüge wären ihm im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen als Einkünfte anzurechnen, da die Familie auch vor der Trennung ihren Lebensunterhalt davon bestritt. Daran ändert entgegen der Ansicht des Gesuchstellers nichts, dass die 4,9 Mio. Franken auf einmal ausbe- zahlt wurden und eine Wiederholung dieser Einkünfte nicht mehr möglich sei (Urk. 6/61 S. 29). Es behauptet denn keine der Parteien, falls keine Trennung erfolgt wäre, hätte der (gemeinsame) Lebensstandard in den der Auszahlung folgenden Jahren gesenkt werden müssen. Es erscheint daher glaubhaft, dass man gewillt war, auf dem bisherigen Niveau weiter zu leben. Zur Bestreitung der Lebenshal-

- 16 - tungskosten wäre, falls zusätzlich zum behaupteten Einkommen von ab dem Jahr 2009 durchschnittlich Fr. 45'000.– pro Monat keine weiteren als Einkommen an- rechenbaren Einkünfte hätten erzielt werden können, wohl weiterhin auch auf den aus dem Verkauf der I1._____ Schweiz AG Aktien erzielten Erlös zurückgegriffen worden. Dies bis neue Gewinne erzielt worden wären, mit welchen man offen- sichtlich rechnete. Mit der Gesuchstellerin ist daher im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen davon auszugehen, dass im Familienrecht der Begriff der Einkünfte weit auszulegen ist. Realisiert ein Unterhaltspflichtiger über Jahre namhafte Be- träge aus dem Verkauf von Aktien, aus Investitionen in Unternehmungen oder aus Dividendenzahlungen und werden diese Beträge zur Bestreitung der Lebenshal- tungskosten der Familie herangezogen, so können diese Einkünfte nach der Trennung und der Scheidung nicht als "Kapitalgewinne" abgetan werden. Viel- mehr ist davon auszugehen, dass sie einen Teil des Familieneinkommens bilden. Sie sind zur Finanzierung geschuldeter Unterhaltsbeiträge heranzuziehen. Da vorliegend offensichtlich erscheint, dass der Gesuchsteller schon allein aus dem aus dem Verkauf der I._____ Aktien realisierten Erlös von rund 7,3 Mio. Franken und seinen weiteren (behaupteten) Einkünften den der Gesuchstellerin und den beiden Kindern zuerkannten und seinen eigenen Bedarf zumindest für die folgen- den Jahre problemlos zu decken vermag, muss das Einkommen des Gesuchstel- lers im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen nicht genau beziffert werden. Hingegen wird es an der Gesuchstellerin liegen, im Scheidungsverfahren zu be- haupten und falls bestritten zu beweisen, dass der Gesuchsteller auch fortan ei- nen massgeblichen Teil seiner Lebenshaltungskosten durch Geschäfte wie bei- spielsweise den Verkauf der I1._____ Schweiz AG Aktien bestreiten wird respek- tive mit hoher Wahrscheinlichkeit derartige Geschäfte tätigt und daraus Gewinne realisiert, welche er zur Bestreitung seines und des der Gesuchstellerin (und den gemeinsamen Kindern) zugesprochenen Lebensstandards benötigt. Der Gesuch- steller andererseits ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass er gegenüber der Gesuchstellerin eine Auskunftspflicht betreffend seine finanziellen Verhältnis- se hat. Er hat seine während der Ehe erzielten Einkünfte und die getätigten Aus- gaben offenzulegen. In diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass der Ge- suchsteller der Gesuchstellerin noch immer nicht alle Kontounterlagen ediert hat.

- 17 - Es fehlen zumindest die Konten der UBS, der Crédit Suisse sowie der Graubünd- ner Kantonalbank (Urk. 10 S. 4). 5.1. Bei den vorliegenden sehr guten finanziellen Verhältnissen ist in Über- einstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 2 S. 24) und der Gesuchstellerin die einstu- fige Berechnungsmethode anzuwenden (Urk. 10 S. 6 und 28). Entsprechend braucht auf die prozessualen Anträge der Gesuchstellerin nicht weiter eingegan- gen zu werden (Urk. 10 S. 2 und S. 15). Die Vorinstanz sah einen Bedarf der Ge- suchstellerin (inklusive der beiden Kinder) von rund Fr. 38'810.– als glaubhaft an (Urk. 2 S. 28ff.). Der Gesuchsteller beantragt die Reduktion der Position "Klei- dung, Schuhe" um Fr. 250.– (Urk. 1 S. 9) sowie die Reduktion der Position "Sport/Musik/Freizeitkurse Kinder" von Fr. 1'660.– auf Fr. 1'000.– (Urk. 1 S. 10), mithin eine Reduktion von gesamthaft Fr. 910.–. Zu beachten ist hingegen, dass ein Bedarf von maximal Fr. 38'000.– anerkannt wird und die Rechtsbegehren in der Berufung basierend auf diesem Bedarf beziffert wurden (Urk. 1 S. 9 und 12). 5.2. Der Gesuchsteller verlangt die Reduktion der Position "Kleidung, Schu- he" um Fr. 250.–. Bei der Position "… Fashion", Beleg 969 (Urk. 6/54/6.4.2.539), könne etwas nicht stimmen. Auf der obersten Zeile des Dokumentes werde ein Total von Fr. 6'874.– ausgewiesen und anschliessend werde für einen Mantel Fr. 3'200.– abgezogen. Als Resultat dieser Subtraktion werde Fr. 3'084.– angegeben, was nicht stimme. In der "Buchhaltung" der Gesuchstellerin (Urk. 6/54.6.4.60) werde dem Kleider-Konto gleichwohl der Gesamtbetrag von Fr. 6'874.– belastet. Dies stimme nicht. Der Kleiderbedarf der Gesuchstellerin für das Jahr 2011 müs- se zumindest noch um den Betrag von Fr. 3'200.–, mithin Fr. 265.– pro Monat ge- kürzt werden (Urk. 1 S. 9). Es kann offen bleiben, ob die Gesuchstellerin, wie von ihr geltend gemacht, das Geld für den Mantel sowie die ihr angeblich gewährten 20 % Rabatt nur in Form von Kleidergutschriften und nicht Bargeld zurückerhalten hat und dieses Geld folglich in der Zukunft wiederum in Kleider investierte (Urk. 10 S. 29f.). Denn die Gesuchstellerin führt - unter anderem auch in diesem Zusammenhang - zu Recht an, die Vorinstanz habe fälschlicherweise auf ihren Bedarf im Jahre 2011 abge- stellt und die entsprechenden Belege zur Glaubhaftmachung herangezogen (Urk.

- 18 - 10 S. 9f. und S. 29f.). Korrekterweise wäre wohl auf das Jahr 2009 und die dies- bezüglichen Belege abzustellen gewesen, da dies dasjenige Jahr war, in welchem die Parteien noch das ganze Jahr zusammenlebten und die Gesuchstellerin Zu- griff auf Konten des Gesuchstellers hatte. Aufgrund der im Recht liegenden Bele- ge erscheint glaubhaft, dass die Gesuchstellerin im Jahr 2009 rund Fr. 24'000.– für unter die Position "Kleidung/Schuhe" fallende Anschaffungen ausgegeben hat (Urk. 6/54/6.2.2.; Urk. 54/6.2.179ff. mit Verweis auf Urk. 6/54/6.2.108ff. und 6/54/6.2.13ff.9). Damit erscheinen die der Gesuchstellerin von der Vorinstanz un- ter der Position "Kleidung, Schuhe" zuerkannten Fr. 1'665.– nach wie vor als glaubhaft. 5.3. Weiter verlangt der Gesuchsteller die Reduktion der Position "Sport/Musik/Freizeitkurse Kinder" von Fr. 1'660.– auf Fr. 1'000.– (Urk. 1 S. 10). Die nunmehr vom Gesuchsteller in der Berufung konkret vorgebrachten Einwen- dungen betreffend doppelt aufgeführte Kosten für den Französischunterricht und die … Group von C._____ sowie zu viel eingerechnete Kosten für die Cellolektio- nen von D._____ (Urk. 1 S. 9f.) sind verspätet. Die Einwendungen hätten allesamt schon vor Vorinstanz vorgebracht werden können und müssen. Entsprechende Bestreitungen oder Behauptungen fehlen hingegen (Urk. 6/61 S. 22). Die Ein- wendungen sind damit nicht weiter zu beachten. 5.4. Damit ist der Bedarf der Gesuchstellerin inklusive der beiden Kinder wie von der Vorinstanz festgesetzt auf Fr. 38'810.– pro Monat zu belassen.

6. Auf das Eventualbegehren (Urk. 1 S. 2 Anträge Ziffer 2 und S. 12f.) des Gesuchstellers braucht aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht weiter ein- gegangen zu werden. Insbesondere kann offenbleiben, ob der Antrag nicht ver- spätet gestellt wurde (vgl. hierzu BGer 5P.472/2006 Urteil vom 15. Januar 2007, Erw. 3.2.f.).

7. Damit resultiert ein Unterhaltsanspruch von gesamthaft Fr. 38'810.– .Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ auf je Fr. 4'000.– pro Monat ist unumstritten. Der Betrag erscheint sodann angemessen, belaufen sich doch schon die auf die Kinder spezifizierten Bedarfspositionen auf monatlich

- 19 - rund Fr. 4'000.– pro Kind (Urk. 2 S. 30ff.). Damit sind der Gesuchstellerin monatli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 22'855.– (Fr. 38'810.– minus Fr. 8'000.– Kinderun- terhaltsbeiträge minus Fr. 7'955.– Direktzahlungen) zuzusprechen. Der Zeitpunkt des Beginns der Zahlungspflicht, 1. Juni 2011, blieb unangefochten. Weiter ist unbestritten, dass der Gesuchsteller der Gesuchstellerin zwischen dem 29. Au- gust 2011 und dem 31. Mai 2012 Zahlungen in der Höhe von total Fr. 282'740.– geleistet hat. Die Vorinstanz sprach dem Gesuchsteller das Recht zu, diese Zah- lungen mit der laufenden Unterhaltsverpflichtung im entsprechendem Umfang zu verrechnen (Urk. 2 S. 70 und Dispositivziffer 4). Dieses Vorgehen wurde nicht be- anstandet. Es ist zu bestätigen. Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist ebenfalls zu bestätigen (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Ge- suchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 i.V.m. 5, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 6'000.– fest- zusetzen.

2. Der Gesuchsteller hat der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren so- dann eine Parteientschädigung zu bezahlen. Gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 bis 3 i.V.m. 5, 9 und 13 Abs. 1 AnwGebV erscheint eine Entschädigung von Fr. 5'000.– als angemessen. Ein Zusatz für die Mehrwertsteuer wird nicht verlangt. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 5 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom

20. August 2012 in Rechtskraft erwachsen sind.

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2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Dispositiv. und sodann wird erkannt:

1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. Juni 2011 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhalts- beitrag für die beiden Kinder von je Fr. 4'000.– und für sie persönlich von Fr. 22'855.– zu bezahlen (zuzüglich zu den Direktzahlungen an Dritte ge- mäss Dispositivziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 20. August 2012), zahlbar im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats. Der Gesuchsteller ist berechtigt, bereits geleistete Zahlungen im Sinne der Erwägungen an die ausstehenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen.

2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positivziffer 8) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Der ver- bleibende Betrag von Fr. 2'500.– wird dem Gesuchsteller von der Oberge- richtskasse zurückerstattet.

5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanz- liche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 21, an das Bezirksgericht Meilen und an die Oberge- richtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

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7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert be- trägt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: dz