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LY120032

vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt)

Zürich OG · 2013-03-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Parteien stehen seit dem 12. September 2011 vor Erstinstanz in einem Scheidungsverfahren (vgl. Urk. 2 S. 7). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 reichte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein. Mit Verfügung vom 31. Juli 2012 entschied die Vorinstanz über dieses Begehren wie vorstehend wiedergegeben (Urk. 2 S. 22 ff.).

E. 2 Mit fristgerechter Eingabe vom 22. August 2012 erhob der Gesuchsteller rechtzeitig Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren (Urk. 1).

E. 2.1 Die Vorinstanz führte aus, die vom Gesuchsteller geltend gemachte Schmä- lerung seines Einkommens aufgrund des schlechteren Geschäftsganges der G._____ AG sei unbelegt geblieben. Zudem habe der Gesuchsteller selbst ange- geben, sein Einkommen habe sich im Vergleich zu demjenigen im Eheschutzver- fahren nur leicht verändert, weshalb keine erhebliche Veränderung der Einkom- menssituation im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB vorliegen würde. Aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Januar bis September 2011 ergebe sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 13'973.– (inklusive 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen). Im Vergleich zum im Eheschutzverfahren festgehaltenen Monatseinkommen von Fr. 13'150.– stelle dies eine erhebliche Einkommenssteigerung dar, welche zu berücksichtigen sei (Urk. 2 S. 13 f.).

E. 2.2 Der Gesuchsteller macht in seiner Berufung geltend, die Vorinstanz habe sein Einkommen falsch berechnet. Den sich in den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens befindlichen Lohnabrechnungen des Gesuchstellers von Januar 2010 bis September 2011 (Urk. 6/10/24) lasse sich entnehmen, dass sein monatliches

- 7 - Bruttogehalt Fr. 13'615.– betrage. Ihm seien ohne Berücksichtigung des effekti- ven Spesenersatzes sowie der Kinderzulagen und unter Anrechnung der monatli- chen Pauschalspesen in den Monaten Januar bis Dezember 2010 jeweils Fr. 12'651.35 und in den Monaten Januar bis September 2011 jeweils Fr. 12'606.40 ausbezahlt worden. Die leichte Differenz ergebe sich aus der Erhö- hung der gesetzlichen Sozialabzüge. Aus den im Recht liegenden Lohnbelegen ergebe sich weiter, dass dem Gesuchsteller nicht zusätzlich ein 13. Monatslohn ausbezahlt werde, sondern dass dieser in den zwölf monatlichen Lohnzahlungen bereits enthalten sei. Es sei deshalb offensichtlich nicht korrekt, dass die Vo- rinstanz ihm zusätzlich einen 13. Monatslohn angerechnet habe. Ausserdem habe die Vorinstanz in den Monaten März, April, Juni und September 2011 zu Unrecht die dem Gesuchsteller erstatteten effektiven Spesen mitberücksichtigt. Solche Spesen dürfen - so der Gesuchsteller weiter - nicht zum Einkommen hinzuge- rechnet werden, da damit Auslagen ersetzt würden, welche dem Betreffenden bei der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit tatsächlich entstanden seien. Wenn man nun von anrechenbaren monatlichen Nettoeinkünften des Gesuchstellers von Fr. 12'606.– ausgehe, so resultiere ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Ge- suchstellerin persönlich von Fr. 2'325.– (Urk. 1 S. 4 ff.).

E. 2.3 Dem hält die Gesuchstellerin entgegen, dass dem Gesuchsteller im Dezem- ber 2008 ein 13. Monatslohn ausbezahlt worden sei (Urk. 6/9/13). Wenn eine Lohnzahlung als 13. Monatslohn betitelt werde, so gelte sie - im Gegensatz zu Bonus und Gratifikation - als vertraglich geschuldeter Lohnbestandteil und dürfe ohne Vertragsänderung nicht einfach eingestellt werden. Eine solche Vertragsän- derung habe der Gesuchsteller bislang nicht belegt. Im Eheschutzverfahren sei vielmehr aufgefallen, dass der Grundlohn des Gesuchstellers nach Einleitung des Verfahrens im Januar 2009 um Fr. 1'400.– auf Fr. 12'000.– gesenkt worden sei. Auch hierfür habe der Gesuchsteller nie einen geänderten Arbeitsvertrag ins Recht gelegt und dies nur pauschal mit dem schlechten Geschäftsgang der Firma begründet. Entsprechend habe der Gesuchsteller gegenüber seiner Firma, an welcher er - obwohl formal angestellt - wirtschaftlich berechtigt sei, eine Forde-

- 8 - rung auf Ausrichtung der geschuldeten 13. Monatslöhne der Jahre 2009 bis 2011. Deshalb sei von der Vorinstanz bei der Berechnung seines monatlichen Einkom- mens zu Recht der bislang bezahlten 13. Monatslohn zum Grundlohn hinzuge- rechnet worden. Es sei irrelevant, was tatsächlich ausbezahlt worden sei, sondern darauf abzustellen, was geschuldet sei. Somit ergebe sich ein monatliches Netto- einkommen des Gesuchstellers von Fr. 13'617.80. Zudem seien die dem Ge- suchsteller ausbezahlten effektiven Spesen zu Recht in die Berechnung seines monatlichen Einkommens eingeflossen, da der Gesuchsteller nie belegt habe, dass es tatsächlich um Positionen geht, welche ausserhalb seiner Bedarfsrech- nung stehen. Nur dann handle es sich - so die Gesuchstellerin - effektiv um Zah- lungen des Arbeitgebers, welche nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürf- ten. Demnach ergebe sich sogar ein noch höheres monatliches Nettoeinkommen des Gesuchstellers von Fr. 14'210.70. Da die Gesuchstellerin den vorinstanzli- chen Entscheid jedoch nicht angefochten habe, sei vom durch die Vorinstanz festgestellten Einkommen von Fr. 13'973.– auszugehen (Urk. 11 S. 2 ff.). 2.4.1. Für eine Senkung (wie auch für eine Anhebung) des anrechenbaren Monatslohnes bedürfte es bei der Abänderung des Eheschutzentscheides im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einer erheblichen Veränderung der massge- blichen Verhältnisse, welche im Zeitpunkt des Erlasses der abzuändernden Mas- snahme nicht vorhersehbar war (vgl. Urk. 2 S. 9). 2.4.2. Wie sich aus den beigezogenen Eheschutzakten (EE090050) ergibt, haben sich die Parteien im Jahr 2009 während des Eheschutzverfahrens unter anderem darauf geeinigt, ein monatliches Nettoeinkommen des Gesuchstellers von Fr. 13'150.– (inkl. 13. Monatslohn und Fr. 500.– Pauschalspesen, ohne Kin- derzulagen) einzusetzen und das Eheschutzgericht gebeten, gestützt darauf die Eheschutzverfügung zu erlassen, welche dann auch am 25. September 2009 mit dem entsprechenden Inhalt unbegründet erging (vgl. Akten Eheschutz EE090050, act. 21 und 22). Aus den ebenfalls beigezogenen Scheidungsakten (FE110168) geht hervor, dass der Jahreslohn des Gesuchstellers in den Jahren 2009 und 2010 konstant geblieben ist (vgl. Urk. 6/10/25). Die Lohnabrechnungen der Mona-

- 9 - te Januar bis September 2011 (Urk. 6/10/24) bewegen sich im selben Rahmen wie diejenigen des Jahres 2010. Schliesslich ist irrelevant, ob dem Gesuchsteller 12 oder 13 Monatsgehälter ausbezahlt werden, entscheidend ist der jährlich aus- bezahlte Gesamtbetrag. Tatsache ist, dass die einzige Senkung des Einkommens des Gesuchstellers zwischen 2008 und 2009, mithin während laufendem Ehe- schutzverfahren, stattgefunden hat. Dies merkt auch die Gesuchstellerin in ihrer Berufungsantwort an (Urk. 11 S. 3). Trotz bzw. in Kenntnis dieser Verschlechte- rung einigten sich die Parteien auf den erwähnten Betrag von Fr. 13'150.–. Seit- her blieb der Jahreslohn - wie bereits ausgeführt - wie auch der monatliche Brutto- lohn konstant (Urk. 6/10/24+25). Wo sich die vom Gesuchsteller vor Vorinstanz geltend gemachte "leichte" Verschlechterung seiner Einkommenssituation (vgl. Urk. 6/7 S. 18) abzeichnen sollte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr ist beim Einkommen des Gesuchstellers offensichtlich alles beim Alten - und somit beim Stand im Zeitpunkt des Abschlusses des Eheschutzverfahrens - geblieben. Die unterschiedliche Höhe der Bruttolöhne 2009 im Vergleich zu denjenigen ab 2010 rührt vermutlich von der Umstellung von 13 Auszahlungen (2009) auf 12 Auszah- lungen (ab 2010) her und stellt somit eine rein rechnerische Umverteilung dar. Ef- fektive Spesen erhielt der Gesuchsteller bereits 2009 ausbezahlt, weshalb es sich bei den im Jahr 2011 ausgerichteten effektiven Spesen nicht um eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse handelt, und sich eine erneute Diskussion der An- rechenbarkeit derselben erübrigt. Eine Erhöhung des anrechenbaren Einkom- mens steht aus denselben Gründen ebenfalls nicht zur Diskussion. 2.4.3. Somit ist mit dem Gesuchsteller davon auszugehen, dass die Vo- rinstanz ihm zu Unrecht ein höheres Einkommen angerechnet hat, und es ist wei- terhin das im Eheschutzverfahren festgehaltene monatliche Nettoeinkommen des Gesuchstellers von Fr. 13'150.– (inkl. 13. Monatslohn und Fr. 500.– Pauschalspe- sen, ohne Kinderzulagen), worauf sich die Parteien im Jahr 2009 geeinigt hatten, als massgeblich zu erachten und der monatlich geschuldete Unterhalt auf dieser Basis zu berechnen.

- 10 -

E. 2.5 Die Unterhaltsberechnung gestaltet sich demnach wie folgt: Einkommen Gesuchsteller: Fr. 13'150.– Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 2'351.– Total Einkommen: Fr. 15'501.– Bedarf Gesuchsteller: Fr. 5'614.– Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 5'608.– Total Bedarf: Fr. 11'222.– Total Einkommen: Fr. 15'501.– ./. Total Bedarf: Fr. 11'222.– Freibetrag: Fr. 4'279.– Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 5'608.– zzgl. Hälfte Freibetrag: Fr. 2'140.– abzgl. Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 2'351.– Total Unterhaltsbeitrag (gerundet): Fr. 5'400.– In teilweiser Gutheissung der Berufung ist der Gesuchsteller somit - unter Berück- sichtigung der nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder E._____ und F._____ - zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab dem 1. Oktober 2011 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'400.– zu bezahlen, nämlich Fr. 2'600.– für die Gesuchstellerin persönlich und Fr. 1'400.– pro Kind zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen für die Kinder E._____ und F._____, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. C. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. ZPO). Der Gesuchsteller obsiegt im vorliegenden Berufungsverfahren zu drei Fünfteln und unterliegt entsprechend zu zwei Fünfteln.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf die Gebüh- renverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen und zu zwei Fünfteln dem Gesuchsteller und zu drei Fünfteln der Gesuchstellerin aufzu- erlegen.

3. Ausgangsgemäss ist die Gesuchstellerin zudem zu verpflichten, dem Ge- suchsteller eine auf einen Fünftel reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen.

- 11 - Diese ist gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) auf Fr. 400.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 1 S. 2) festzulegen. Es wird erkannt:

E. 3 Mit Verfügung vom 20. September 2012 (Urk. 7) wurde dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten des Berufungsverfah- rens angesetzt, welcher Aufforderung dieser rechtzeitig nachgekommen ist (Urk. 9).

- 5 - 4.1. Am 12. November 2012 erstattete die Gesuchstellerin und Berufungsbeklag- te (fortan Gesuchstellerin) innert der ihr mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 (Urk. 10) angesetzten Frist ihre Berufungsantwort und stellte das vorstehende Rechtsbegehren (Urk. 11 S. 1). 4.2. Das Doppel der Berufungsantwort wurde dem Gesuchsteller am

15. November 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. S. 5).

E. 5 Der Sachverhalt ist aufgrund der Eingaben der Parteien klar, der Prozess erweist sich als spruchreif. II. A. Prozessuales Der Gesuchsteller reicht mit seiner Berufungsschrift eine neue Urkunde (Urk. 4/4) ins Recht. Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren lediglich im Rahmen ech- ter Noven zulässig, mithin neuer Tatsachenvorbringen, welche kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies gilt auch für Verfahren unter - wie vorliegend - einge- schränktem Untersuchungsgrundsatz (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 ZPO), ist doch eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren abzulehnen, da diese der im Gesetz eigens vorgesehenen abweichenden Rege- lung von Art. 317 ZPO entgegensteht. Auch die "Natur" des vorliegenden Verfah- rens (vgl. Botschaft, S. 7338) bzw. die eingeschränkte Untersuchungsmaxime ge- bieten kein uneingeschränktes Novenrecht in zweiter Instanz (BGE 138 III 625, BGE 107 II 233 Erw. 3, 118 II 50 Erw. 2a; ZR 100 Nr. 14; ZR 101 Nr. 39; ZR 97 Nr. 96). Der vom Gesuchsteller eingereichte Lohnausweis für das Jahr 2011 (Urk. 4/4) datiert vom 16. Januar 2012 und hätte somit bereits der Vorinstanz vor

- 6 - deren Entscheid am 31. Juli 2012 eingereicht werden können. Er ist daher für das vorliegende Berufungsverfahren unbeachtlich. B. Materielles

1. Der Gesuchsteller beantragt vorliegend die Reduktion des persönlichen Un- terhalts an die Gesuchstellerin gegenüber der vorinstanzlichen Regelung von Fr. 3'008.– auf Fr. 2'325.–. Die Unterhaltsbeiträge an die beiden Kinder E._____ und F._____, welche im vorinstanzlichen Entscheid auf je Fr. 1'400.–, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, festgesetzt wurden, beanstandet er nicht. Ebenso unan- gefochten geblieben sind der Notbedarf der Gesuchstellerin von Fr. 5'608.–, der Notbedarf des Gesuchstellers von Fr. 5'614.– sowie das Einkommen der Gesuch- stellerin von Fr. 2'351.–. Somit ist im Berufungsverfahren lediglich das monatliche Einkommen des Gesuchstellers, welches die Vorinstanz mit Fr. 13'973.– veran- schlagt hat, zu überprüfen.

Dispositiv
  1. Dispositivziffer 4.4 der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 25. September 2009 wird mit Wir- kung ab dem 1. Oktober 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: " Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab dem 1. Oktober 2011 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'400.– zu bezahlen, nämlich Fr. 2'600.– für die Gesuchstellerin persönlich und Fr. 1'400.– pro Kind zu- züglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen für die Kinder E._____ und F._____, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats."
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller zu zwei Fünfteln und der Gesuchstellerin zu drei Fünfteln aufer- legt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss im Umfang ihres Anteils von Fr. 1'800.– zu ersetzen.
  4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Berufungs- verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 432.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. - 12 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Subotic versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY120032-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 13. März 2013 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 31. Juli 2012 (FE110168)

- 2 - Verfügung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 31. Juli 2012:

1. In Abänderung der Dispositivziffer 2 der Verfügung des Einzelrichters im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 25. September 2009 werden die Kinder C._____, geboren am tt.mm.1998, und D._____, geboren am tt.mm.1999, unter die Obhut des Gesuchstellers gestellt. Die Kinder E._____, geboren am tt.mm.2004, und F._____, geboren am tt.mm.2004, blei- ben unter der Obhut der Gesuchstellerin.

2. In Abänderung der Dispositivziffer 3 der Verfügung des Einzelrichters im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 25. September 2009 wird nachfolgendes Besuchsrecht festgelegt. Die Parteien regeln das Besuchsrecht von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt Folgendes: Der Gesuchsteller ist berechtigt, die Kinder E._____ und F._____ jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Freitagabend bis Sonntagabend sowie am 2. Weihnachtsfeiertag (26. Dezember) und in geraden Jahren über Ostern von Freitagabend bis Montagabend und in ungeraden Jah- ren über Pfingsten von Freitagabend bis Montagabend zu besuchen oder auf seine Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, die Kinder E._____ und F._____ [recte: C._____ und D._____] jeweils am zweiten und vierten Wochenende eines je- den Monats von Freitagabend bis Sonntagabend sowie am 1. Weihnachtsfeier- tag (25. Dezember) und in ungeraden Jahren über Ostern von Freitagabend bis Montagabend und in geraden Jahren über Pfingsten von Freitagabend bis Mon- tagabend zu besuchen oder auf ihre Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsteller ist berechtigt, die Kinder E._____ und F._____ während den mit den anderen beiden Kindern gemeinsamen Schulferien, für zwei Wochen, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, die Kinder C._____ und D._____ während den mit den anderen beiden Kindern gemeinsamen Schulferien, für zwei Wo- chen, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Gesuchsteller einigen sich anfangs Januar jedes Jahres, wann sie ihre je- weiligen Ferienbesuchsrechte ausüben möchten.

- 3 -

3. Dispositivziffer 4.4 der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 25. September 2009 wird mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Beklagten ab dem 1. Oktober 2011 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'808.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, nämlich Fr. 3'008.– für die Ge- suchstellerin persönlich und Fr. 1'400.– zuzüglich Kinderzulagen für die Kinder E._____ und F._____, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats."

4. Dispositivziffer 4.5. der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 25. September 2009 wird mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Gesuchsteller wird verpflichtet, ab 2012 der Gesuchstellerin bei Erhalt ei- nes Bonus die Hälfte des Netto-Bonus, maximal Fr. 31'500.–, zehn Tage nach Erhalt zu bezahlen, spätestens aber per Ende Februar des entsprechenden Jahres."

5. Die übrigen Anträge werden abgewiesen.

6. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt dem Endentscheid vorbehalten.

7. (Mitteilung)

8. (Berufung) Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei Dispositivziffer 3 Absatz 2 der Verfügung des Einzelgerich- tes im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom

31. Juli 2012 (Geschäfts-Nr. FE110168-D) aufzuheben und neu zu fassen, wie folgt: "Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab dem

1. Oktober 2011 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 5'125.00, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, zu bezahlen, nämlich CHF 2'325.00 für die Gesuchstellerin per-

- 4 - sönlich und CHF 1'400.00, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, für die Kinder E._____ und F._____, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats."

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehr- wertsteuer) zulasten der Gesuchstellerin und Appellatin." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 11 S. 1): " 1. Es seien die Anträge des Berufungsklägers abzuweisen und es sei Ziff. 3 Abs. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

31. Juli 2012 zu bestätigen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beru- fungsklägers." Erwägungen: I.

1. Die Parteien stehen seit dem 12. September 2011 vor Erstinstanz in einem Scheidungsverfahren (vgl. Urk. 2 S. 7). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 reichte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein. Mit Verfügung vom 31. Juli 2012 entschied die Vorinstanz über dieses Begehren wie vorstehend wiedergegeben (Urk. 2 S. 22 ff.).

2. Mit fristgerechter Eingabe vom 22. August 2012 erhob der Gesuchsteller rechtzeitig Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren (Urk. 1).

3. Mit Verfügung vom 20. September 2012 (Urk. 7) wurde dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten des Berufungsverfah- rens angesetzt, welcher Aufforderung dieser rechtzeitig nachgekommen ist (Urk. 9).

- 5 - 4.1. Am 12. November 2012 erstattete die Gesuchstellerin und Berufungsbeklag- te (fortan Gesuchstellerin) innert der ihr mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 (Urk. 10) angesetzten Frist ihre Berufungsantwort und stellte das vorstehende Rechtsbegehren (Urk. 11 S. 1). 4.2. Das Doppel der Berufungsantwort wurde dem Gesuchsteller am

15. November 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. S. 5).

5. Der Sachverhalt ist aufgrund der Eingaben der Parteien klar, der Prozess erweist sich als spruchreif. II. A. Prozessuales Der Gesuchsteller reicht mit seiner Berufungsschrift eine neue Urkunde (Urk. 4/4) ins Recht. Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren lediglich im Rahmen ech- ter Noven zulässig, mithin neuer Tatsachenvorbringen, welche kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies gilt auch für Verfahren unter - wie vorliegend - einge- schränktem Untersuchungsgrundsatz (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 ZPO), ist doch eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren abzulehnen, da diese der im Gesetz eigens vorgesehenen abweichenden Rege- lung von Art. 317 ZPO entgegensteht. Auch die "Natur" des vorliegenden Verfah- rens (vgl. Botschaft, S. 7338) bzw. die eingeschränkte Untersuchungsmaxime ge- bieten kein uneingeschränktes Novenrecht in zweiter Instanz (BGE 138 III 625, BGE 107 II 233 Erw. 3, 118 II 50 Erw. 2a; ZR 100 Nr. 14; ZR 101 Nr. 39; ZR 97 Nr. 96). Der vom Gesuchsteller eingereichte Lohnausweis für das Jahr 2011 (Urk. 4/4) datiert vom 16. Januar 2012 und hätte somit bereits der Vorinstanz vor

- 6 - deren Entscheid am 31. Juli 2012 eingereicht werden können. Er ist daher für das vorliegende Berufungsverfahren unbeachtlich. B. Materielles

1. Der Gesuchsteller beantragt vorliegend die Reduktion des persönlichen Un- terhalts an die Gesuchstellerin gegenüber der vorinstanzlichen Regelung von Fr. 3'008.– auf Fr. 2'325.–. Die Unterhaltsbeiträge an die beiden Kinder E._____ und F._____, welche im vorinstanzlichen Entscheid auf je Fr. 1'400.–, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, festgesetzt wurden, beanstandet er nicht. Ebenso unan- gefochten geblieben sind der Notbedarf der Gesuchstellerin von Fr. 5'608.–, der Notbedarf des Gesuchstellers von Fr. 5'614.– sowie das Einkommen der Gesuch- stellerin von Fr. 2'351.–. Somit ist im Berufungsverfahren lediglich das monatliche Einkommen des Gesuchstellers, welches die Vorinstanz mit Fr. 13'973.– veran- schlagt hat, zu überprüfen. 2.1. Die Vorinstanz führte aus, die vom Gesuchsteller geltend gemachte Schmä- lerung seines Einkommens aufgrund des schlechteren Geschäftsganges der G._____ AG sei unbelegt geblieben. Zudem habe der Gesuchsteller selbst ange- geben, sein Einkommen habe sich im Vergleich zu demjenigen im Eheschutzver- fahren nur leicht verändert, weshalb keine erhebliche Veränderung der Einkom- menssituation im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB vorliegen würde. Aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Januar bis September 2011 ergebe sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 13'973.– (inklusive 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen). Im Vergleich zum im Eheschutzverfahren festgehaltenen Monatseinkommen von Fr. 13'150.– stelle dies eine erhebliche Einkommenssteigerung dar, welche zu berücksichtigen sei (Urk. 2 S. 13 f.). 2.2. Der Gesuchsteller macht in seiner Berufung geltend, die Vorinstanz habe sein Einkommen falsch berechnet. Den sich in den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens befindlichen Lohnabrechnungen des Gesuchstellers von Januar 2010 bis September 2011 (Urk. 6/10/24) lasse sich entnehmen, dass sein monatliches

- 7 - Bruttogehalt Fr. 13'615.– betrage. Ihm seien ohne Berücksichtigung des effekti- ven Spesenersatzes sowie der Kinderzulagen und unter Anrechnung der monatli- chen Pauschalspesen in den Monaten Januar bis Dezember 2010 jeweils Fr. 12'651.35 und in den Monaten Januar bis September 2011 jeweils Fr. 12'606.40 ausbezahlt worden. Die leichte Differenz ergebe sich aus der Erhö- hung der gesetzlichen Sozialabzüge. Aus den im Recht liegenden Lohnbelegen ergebe sich weiter, dass dem Gesuchsteller nicht zusätzlich ein 13. Monatslohn ausbezahlt werde, sondern dass dieser in den zwölf monatlichen Lohnzahlungen bereits enthalten sei. Es sei deshalb offensichtlich nicht korrekt, dass die Vo- rinstanz ihm zusätzlich einen 13. Monatslohn angerechnet habe. Ausserdem habe die Vorinstanz in den Monaten März, April, Juni und September 2011 zu Unrecht die dem Gesuchsteller erstatteten effektiven Spesen mitberücksichtigt. Solche Spesen dürfen - so der Gesuchsteller weiter - nicht zum Einkommen hinzuge- rechnet werden, da damit Auslagen ersetzt würden, welche dem Betreffenden bei der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit tatsächlich entstanden seien. Wenn man nun von anrechenbaren monatlichen Nettoeinkünften des Gesuchstellers von Fr. 12'606.– ausgehe, so resultiere ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Ge- suchstellerin persönlich von Fr. 2'325.– (Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3. Dem hält die Gesuchstellerin entgegen, dass dem Gesuchsteller im Dezem- ber 2008 ein 13. Monatslohn ausbezahlt worden sei (Urk. 6/9/13). Wenn eine Lohnzahlung als 13. Monatslohn betitelt werde, so gelte sie - im Gegensatz zu Bonus und Gratifikation - als vertraglich geschuldeter Lohnbestandteil und dürfe ohne Vertragsänderung nicht einfach eingestellt werden. Eine solche Vertragsän- derung habe der Gesuchsteller bislang nicht belegt. Im Eheschutzverfahren sei vielmehr aufgefallen, dass der Grundlohn des Gesuchstellers nach Einleitung des Verfahrens im Januar 2009 um Fr. 1'400.– auf Fr. 12'000.– gesenkt worden sei. Auch hierfür habe der Gesuchsteller nie einen geänderten Arbeitsvertrag ins Recht gelegt und dies nur pauschal mit dem schlechten Geschäftsgang der Firma begründet. Entsprechend habe der Gesuchsteller gegenüber seiner Firma, an welcher er - obwohl formal angestellt - wirtschaftlich berechtigt sei, eine Forde-

- 8 - rung auf Ausrichtung der geschuldeten 13. Monatslöhne der Jahre 2009 bis 2011. Deshalb sei von der Vorinstanz bei der Berechnung seines monatlichen Einkom- mens zu Recht der bislang bezahlten 13. Monatslohn zum Grundlohn hinzuge- rechnet worden. Es sei irrelevant, was tatsächlich ausbezahlt worden sei, sondern darauf abzustellen, was geschuldet sei. Somit ergebe sich ein monatliches Netto- einkommen des Gesuchstellers von Fr. 13'617.80. Zudem seien die dem Ge- suchsteller ausbezahlten effektiven Spesen zu Recht in die Berechnung seines monatlichen Einkommens eingeflossen, da der Gesuchsteller nie belegt habe, dass es tatsächlich um Positionen geht, welche ausserhalb seiner Bedarfsrech- nung stehen. Nur dann handle es sich - so die Gesuchstellerin - effektiv um Zah- lungen des Arbeitgebers, welche nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürf- ten. Demnach ergebe sich sogar ein noch höheres monatliches Nettoeinkommen des Gesuchstellers von Fr. 14'210.70. Da die Gesuchstellerin den vorinstanzli- chen Entscheid jedoch nicht angefochten habe, sei vom durch die Vorinstanz festgestellten Einkommen von Fr. 13'973.– auszugehen (Urk. 11 S. 2 ff.). 2.4.1. Für eine Senkung (wie auch für eine Anhebung) des anrechenbaren Monatslohnes bedürfte es bei der Abänderung des Eheschutzentscheides im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einer erheblichen Veränderung der massge- blichen Verhältnisse, welche im Zeitpunkt des Erlasses der abzuändernden Mas- snahme nicht vorhersehbar war (vgl. Urk. 2 S. 9). 2.4.2. Wie sich aus den beigezogenen Eheschutzakten (EE090050) ergibt, haben sich die Parteien im Jahr 2009 während des Eheschutzverfahrens unter anderem darauf geeinigt, ein monatliches Nettoeinkommen des Gesuchstellers von Fr. 13'150.– (inkl. 13. Monatslohn und Fr. 500.– Pauschalspesen, ohne Kin- derzulagen) einzusetzen und das Eheschutzgericht gebeten, gestützt darauf die Eheschutzverfügung zu erlassen, welche dann auch am 25. September 2009 mit dem entsprechenden Inhalt unbegründet erging (vgl. Akten Eheschutz EE090050, act. 21 und 22). Aus den ebenfalls beigezogenen Scheidungsakten (FE110168) geht hervor, dass der Jahreslohn des Gesuchstellers in den Jahren 2009 und 2010 konstant geblieben ist (vgl. Urk. 6/10/25). Die Lohnabrechnungen der Mona-

- 9 - te Januar bis September 2011 (Urk. 6/10/24) bewegen sich im selben Rahmen wie diejenigen des Jahres 2010. Schliesslich ist irrelevant, ob dem Gesuchsteller 12 oder 13 Monatsgehälter ausbezahlt werden, entscheidend ist der jährlich aus- bezahlte Gesamtbetrag. Tatsache ist, dass die einzige Senkung des Einkommens des Gesuchstellers zwischen 2008 und 2009, mithin während laufendem Ehe- schutzverfahren, stattgefunden hat. Dies merkt auch die Gesuchstellerin in ihrer Berufungsantwort an (Urk. 11 S. 3). Trotz bzw. in Kenntnis dieser Verschlechte- rung einigten sich die Parteien auf den erwähnten Betrag von Fr. 13'150.–. Seit- her blieb der Jahreslohn - wie bereits ausgeführt - wie auch der monatliche Brutto- lohn konstant (Urk. 6/10/24+25). Wo sich die vom Gesuchsteller vor Vorinstanz geltend gemachte "leichte" Verschlechterung seiner Einkommenssituation (vgl. Urk. 6/7 S. 18) abzeichnen sollte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr ist beim Einkommen des Gesuchstellers offensichtlich alles beim Alten - und somit beim Stand im Zeitpunkt des Abschlusses des Eheschutzverfahrens - geblieben. Die unterschiedliche Höhe der Bruttolöhne 2009 im Vergleich zu denjenigen ab 2010 rührt vermutlich von der Umstellung von 13 Auszahlungen (2009) auf 12 Auszah- lungen (ab 2010) her und stellt somit eine rein rechnerische Umverteilung dar. Ef- fektive Spesen erhielt der Gesuchsteller bereits 2009 ausbezahlt, weshalb es sich bei den im Jahr 2011 ausgerichteten effektiven Spesen nicht um eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse handelt, und sich eine erneute Diskussion der An- rechenbarkeit derselben erübrigt. Eine Erhöhung des anrechenbaren Einkom- mens steht aus denselben Gründen ebenfalls nicht zur Diskussion. 2.4.3. Somit ist mit dem Gesuchsteller davon auszugehen, dass die Vo- rinstanz ihm zu Unrecht ein höheres Einkommen angerechnet hat, und es ist wei- terhin das im Eheschutzverfahren festgehaltene monatliche Nettoeinkommen des Gesuchstellers von Fr. 13'150.– (inkl. 13. Monatslohn und Fr. 500.– Pauschalspe- sen, ohne Kinderzulagen), worauf sich die Parteien im Jahr 2009 geeinigt hatten, als massgeblich zu erachten und der monatlich geschuldete Unterhalt auf dieser Basis zu berechnen.

- 10 - 2.5. Die Unterhaltsberechnung gestaltet sich demnach wie folgt: Einkommen Gesuchsteller: Fr. 13'150.– Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 2'351.– Total Einkommen: Fr. 15'501.– Bedarf Gesuchsteller: Fr. 5'614.– Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 5'608.– Total Bedarf: Fr. 11'222.– Total Einkommen: Fr. 15'501.– ./. Total Bedarf: Fr. 11'222.– Freibetrag: Fr. 4'279.– Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 5'608.– zzgl. Hälfte Freibetrag: Fr. 2'140.– abzgl. Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 2'351.– Total Unterhaltsbeitrag (gerundet): Fr. 5'400.– In teilweiser Gutheissung der Berufung ist der Gesuchsteller somit - unter Berück- sichtigung der nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder E._____ und F._____ - zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab dem 1. Oktober 2011 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'400.– zu bezahlen, nämlich Fr. 2'600.– für die Gesuchstellerin persönlich und Fr. 1'400.– pro Kind zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen für die Kinder E._____ und F._____, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. C. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. ZPO). Der Gesuchsteller obsiegt im vorliegenden Berufungsverfahren zu drei Fünfteln und unterliegt entsprechend zu zwei Fünfteln.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf die Gebüh- renverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen und zu zwei Fünfteln dem Gesuchsteller und zu drei Fünfteln der Gesuchstellerin aufzu- erlegen.

3. Ausgangsgemäss ist die Gesuchstellerin zudem zu verpflichten, dem Ge- suchsteller eine auf einen Fünftel reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen.

- 11 - Diese ist gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) auf Fr. 400.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 1 S. 2) festzulegen. Es wird erkannt:

1. Dispositivziffer 4.4 der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 25. September 2009 wird mit Wir- kung ab dem 1. Oktober 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: " Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab dem 1. Oktober 2011 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'400.– zu bezahlen, nämlich Fr. 2'600.– für die Gesuchstellerin persönlich und Fr. 1'400.– pro Kind zu- züglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen für die Kinder E._____ und F._____, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats."

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller zu zwei Fünfteln und der Gesuchstellerin zu drei Fünfteln aufer- legt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss im Umfang ihres Anteils von Fr. 1'800.– zu ersetzen.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Berufungs- verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 432.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.

- 12 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Subotic versandt am: mc