Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Gesuchstellerin gelangte mit Eingabe vom 14. Mai 2012 (Datum Post- stempel; act. 5/1) an das Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen des Bezirksge- richtes Hinwil. Sie verlangte die Ehescheidung gestützt auf Art. 114 in Verbindung mit Art. 112 ZGB und stellte diverse Anträge zur Regelung der scheidungsrechtli- chen Nebenfolgen (act. 5/1 S. 2 f.). Überdies ersuchte sie um Erlass vorsorglicher Massnahmen, mit welchen die gerichtlich genehmigte Vereinbarung im Ehe- schutzverfahren (Geschäfts-Nr. EE100123-E) aufgehoben bzw. abgeändert wer- den sollte (act. 5/1 S. 3). Anlässlich der Verhandlung vom 10. Juli 2012 erweiterte die Gesuchstellerin ihr Massnahmebegehren (vgl. Prot. VI S. 4 ff. und act. 20 S. 1).
E. 1.1 Der Berufungskläger verpflichtet sich, der Berufungsbeklagten für den Sohn C._____ rückwirkend ab März 2012 folgende Unterhaltsbeiträge zu bezah- len:
- Fr. 875.- pauschal für die Zeit von März 2012 bis 14. Mai 2012
- Fr. 350.- für die Zeit vom 15. bis 31. Mai 2012
- Fr. 700.- pro Monat von Juni 2012 bis und mit Juli 2013
- Fr. 600.- pro Monat von August 2013 bis und mit Juli 2014
- Fr. 700.- pro Monat von August 2014 bis und mit Juli 2015 zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbil- dungszulagen.
- 4 -
E. 1.2 Zusätzlich verpflichtet sich der Berufungskläger, dem Sohn C._____ auf dessen Sparkonto für die Zeit von August 2014 bis Juli 2015 monatlich den Betrag von Fr. 100.- zu überweisen. 2. Betreffend den Unterhalt für den mündigen Sohn D._____ wird eine ausser- gerichtliche Vereinbarung getroffen. 3. Die Parteien ersuchen das Obergericht Zürich, von dieser Vereinbarung Vormerk zu nehmen und das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr.: LY120028) infolge Vergleichs als erledigt abzuschreiben. 4. Die Parteien beantragen dem Gericht, ihnen die Abschreibungskosten für das Berufungsverfahren je zur Hälfte aufzuerlegen."
E. 2 Mit Urteil vom 10. Juli 2012 (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/24) erliess das Einzel- gericht vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Na- mentlich stellte es den Sohn C._____, geboren am tt.mm.1995, in Abänderung von Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil vom 1. September 2011 unter die elterliche Obhut der Gesuchstellerin (vgl. Dispositivziffer 1) und hob Zif- fer 4 der mit Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil vom 1. September 2011 ge- nehmigten Vereinbarung auf (vgl. Dispositivziffer 2). Es wies das Begehren ab, den Gesuchsgegner zu verpflichten, für den mündigen Sohn D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (vgl. Dispositivziffer 3). Überdies verpflichtete es den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ rückwirkend ab
15. Mai 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 575.-- für den Monat Mai 2012 und von Fr. 1'150.-- ab Juni 2012 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzli- cher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, auch über die Mündigkeit von C._____ hinaus, solange dieser bei der Gesuchstellerin wohnt und keine eigenen Ansprüche gegen den Gesuchsgegner stellt (vlg. Dispositivziffer 4). Ferner hielt es fest, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid befun- den werde (vgl. Dispositivziffer 5).
- 3 -
E. 3 Der Gesuchsgegner erhob mit Eingabe vom 10. August 2012 (Datum Post- stempel; act. 2) rechtzeitig Berufung gegen Dispositivziffer 4 des erwähnten Urteils (vgl. act. 5/25). Er verlangte, er sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ rückwirkend ab 15. Mai 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 442.50 für den Monat Mai 2012 und von Fr. 885.-- ab Juni 2012 zu bezah- len (vgl. act. 2 S. 2).
E. 4 Mit Verfügung vom 20. August 2012 (act. 6) wurde dem Gesuchsgegner ei- ne Frist von zehn Tagen angesetzt, um für das Berufungsverfahren einen Kosten- vorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Dieser Betrag traf rechtzeitig bei der Gerichts- kasse ein (vgl. act. 7 und act. 8). Am 3. September 2012 stellte die Rechtsvertre- terin des Gesuchsgegners einen Vergleich in Aussicht und ersuchte darum, einstweilen von der allfälligen Fristansetzung zur Berufungsbeantwortung abzu- sehen (vgl. act. 9).
E. 5 Mit Eingabe vom 17. September 2012 (act. 10), hierorts eingegangen am
18. September 2012, reichte die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners eine Vereinbarung der Parteien vom 10. bzw. 14. September 2012 (act. 11) ein und beantragte, das Berufungsverfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben. Die Vereinbarung lautet wie folgt: "1. Die Parteien treffen im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen in Abweichung von Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Juli 2012 (FE120087) die folgende Vereinbarung:
E. 6 Soweit in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange zu regeln sind, gilt der Offizial- und Untersuchungsgrundsatz und das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO). Das Gericht entschei- det ohne Bindung an die Parteianträge (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO). Vereinbarun- gen über Kinderbelange, namentlich auch solche über vorsorgliche Massnahmen während der Prozessdauer, unterliegen daher der Genehmigungspflicht (vgl. Fa- mKomm, Scheidung/Stein-Wigger, Anh. ZPO Art. 279 N 3 mit zahlreichen weite- ren Hinweisen).
E. 7 Der am tt.mm.1995 geborene C._____ absolviert seit dem 22. August 2011 eine Lehre als Anlagen- und Apparatebauer. Mit dieser Tätigkeit erzielt er ein mo- natliches Bruttoeinkommen von Fr. 500.-- im ersten, von Fr. 600.-- im zweiten, von Fr. 800.-- im dritten und von Fr. 1'100.-- im vierten Ausbildungsjahr (vgl. act. 23/2). Seine Nettoeinkünfte sind bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Ebenso ist den Bedürfnissen von C._____ sowie den finanziellen Verhältnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Die von den Parteien für den Zeitraum von März 2012 bis und mit Juli 2015 festgelegten Unterhaltsbeiträge für C._____ er- scheinen unter Berücksichtigung der massgeblichen Umstände als angemessen. Die Vereinbarung der Parteien bezüglich der Kinderbelange erweist sich somit als genehmigungsfähig. Es ist demzufolge in diesem Sinne zu entscheiden. Die Dis-
- 5 - positivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils vom 10. Juli 2012 ist daher aufzuheben und entsprechend abzuändern. Im Übrigen ist von der Vereinbarung der Parteien Vormerk zu nehmen. Sie hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO).
E. 8 Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 bis 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen und den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin ist dementsprechend zu verpflichten, dem Gesuchs- gegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 250.-- zu ersetzen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
1. Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. Juli 2012 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ rückwirkend ab März 2012 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 875.-- pauschal für die Zeit von März 2012 bis 14. Mai 2012 − Fr. 350.-- für die Zeit vom 15. bis 31. Mai 2012 − Fr. 700.-- pro Monat von Juni 2012 bis und mit Juli 2013 − Fr. 600.-- pro Monat von August 2013 bis und mit Juli 2014 − Fr. 700.-- pro Monat von August 2014 bis und mit Juli 2015 zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbil- dungszulagen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines Monats, solange C._____ bei der Gesuchstellerin wohnt und keine eigenen Ansprüche gegen den Gesuchsgegner stellt.
- 6 -
2. Im Übrigen wird vom Vergleich der Parteien vom 10./14. September 2012 Vormerk genommen und das Berufungsverfahren abgeschrieben.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie wird mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflich- tet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 250.-- zu ersetzen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen des Be- zirksgerichtes Hinwil und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'407.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY120028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 20. September 2012 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. Juli 2012; Proz. FE120087
- 2 - Erwägungen:
1. Die Gesuchstellerin gelangte mit Eingabe vom 14. Mai 2012 (Datum Post- stempel; act. 5/1) an das Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen des Bezirksge- richtes Hinwil. Sie verlangte die Ehescheidung gestützt auf Art. 114 in Verbindung mit Art. 112 ZGB und stellte diverse Anträge zur Regelung der scheidungsrechtli- chen Nebenfolgen (act. 5/1 S. 2 f.). Überdies ersuchte sie um Erlass vorsorglicher Massnahmen, mit welchen die gerichtlich genehmigte Vereinbarung im Ehe- schutzverfahren (Geschäfts-Nr. EE100123-E) aufgehoben bzw. abgeändert wer- den sollte (act. 5/1 S. 3). Anlässlich der Verhandlung vom 10. Juli 2012 erweiterte die Gesuchstellerin ihr Massnahmebegehren (vgl. Prot. VI S. 4 ff. und act. 20 S. 1).
2. Mit Urteil vom 10. Juli 2012 (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/24) erliess das Einzel- gericht vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Na- mentlich stellte es den Sohn C._____, geboren am tt.mm.1995, in Abänderung von Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil vom 1. September 2011 unter die elterliche Obhut der Gesuchstellerin (vgl. Dispositivziffer 1) und hob Zif- fer 4 der mit Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil vom 1. September 2011 ge- nehmigten Vereinbarung auf (vgl. Dispositivziffer 2). Es wies das Begehren ab, den Gesuchsgegner zu verpflichten, für den mündigen Sohn D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (vgl. Dispositivziffer 3). Überdies verpflichtete es den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ rückwirkend ab
15. Mai 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 575.-- für den Monat Mai 2012 und von Fr. 1'150.-- ab Juni 2012 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzli- cher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, auch über die Mündigkeit von C._____ hinaus, solange dieser bei der Gesuchstellerin wohnt und keine eigenen Ansprüche gegen den Gesuchsgegner stellt (vlg. Dispositivziffer 4). Ferner hielt es fest, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid befun- den werde (vgl. Dispositivziffer 5).
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3. Der Gesuchsgegner erhob mit Eingabe vom 10. August 2012 (Datum Post- stempel; act. 2) rechtzeitig Berufung gegen Dispositivziffer 4 des erwähnten Urteils (vgl. act. 5/25). Er verlangte, er sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ rückwirkend ab 15. Mai 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 442.50 für den Monat Mai 2012 und von Fr. 885.-- ab Juni 2012 zu bezah- len (vgl. act. 2 S. 2).
4. Mit Verfügung vom 20. August 2012 (act. 6) wurde dem Gesuchsgegner ei- ne Frist von zehn Tagen angesetzt, um für das Berufungsverfahren einen Kosten- vorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Dieser Betrag traf rechtzeitig bei der Gerichts- kasse ein (vgl. act. 7 und act. 8). Am 3. September 2012 stellte die Rechtsvertre- terin des Gesuchsgegners einen Vergleich in Aussicht und ersuchte darum, einstweilen von der allfälligen Fristansetzung zur Berufungsbeantwortung abzu- sehen (vgl. act. 9).
5. Mit Eingabe vom 17. September 2012 (act. 10), hierorts eingegangen am
18. September 2012, reichte die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners eine Vereinbarung der Parteien vom 10. bzw. 14. September 2012 (act. 11) ein und beantragte, das Berufungsverfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben. Die Vereinbarung lautet wie folgt: "1. Die Parteien treffen im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen in Abweichung von Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Juli 2012 (FE120087) die folgende Vereinbarung: 1.1. Der Berufungskläger verpflichtet sich, der Berufungsbeklagten für den Sohn C._____ rückwirkend ab März 2012 folgende Unterhaltsbeiträge zu bezah- len:
- Fr. 875.- pauschal für die Zeit von März 2012 bis 14. Mai 2012
- Fr. 350.- für die Zeit vom 15. bis 31. Mai 2012
- Fr. 700.- pro Monat von Juni 2012 bis und mit Juli 2013
- Fr. 600.- pro Monat von August 2013 bis und mit Juli 2014
- Fr. 700.- pro Monat von August 2014 bis und mit Juli 2015 zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbil- dungszulagen.
- 4 - 1.2. Zusätzlich verpflichtet sich der Berufungskläger, dem Sohn C._____ auf dessen Sparkonto für die Zeit von August 2014 bis Juli 2015 monatlich den Betrag von Fr. 100.- zu überweisen. 2. Betreffend den Unterhalt für den mündigen Sohn D._____ wird eine ausser- gerichtliche Vereinbarung getroffen. 3. Die Parteien ersuchen das Obergericht Zürich, von dieser Vereinbarung Vormerk zu nehmen und das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr.: LY120028) infolge Vergleichs als erledigt abzuschreiben. 4. Die Parteien beantragen dem Gericht, ihnen die Abschreibungskosten für das Berufungsverfahren je zur Hälfte aufzuerlegen."
6. Soweit in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange zu regeln sind, gilt der Offizial- und Untersuchungsgrundsatz und das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO). Das Gericht entschei- det ohne Bindung an die Parteianträge (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO). Vereinbarun- gen über Kinderbelange, namentlich auch solche über vorsorgliche Massnahmen während der Prozessdauer, unterliegen daher der Genehmigungspflicht (vgl. Fa- mKomm, Scheidung/Stein-Wigger, Anh. ZPO Art. 279 N 3 mit zahlreichen weite- ren Hinweisen).
7. Der am tt.mm.1995 geborene C._____ absolviert seit dem 22. August 2011 eine Lehre als Anlagen- und Apparatebauer. Mit dieser Tätigkeit erzielt er ein mo- natliches Bruttoeinkommen von Fr. 500.-- im ersten, von Fr. 600.-- im zweiten, von Fr. 800.-- im dritten und von Fr. 1'100.-- im vierten Ausbildungsjahr (vgl. act. 23/2). Seine Nettoeinkünfte sind bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Ebenso ist den Bedürfnissen von C._____ sowie den finanziellen Verhältnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Die von den Parteien für den Zeitraum von März 2012 bis und mit Juli 2015 festgelegten Unterhaltsbeiträge für C._____ er- scheinen unter Berücksichtigung der massgeblichen Umstände als angemessen. Die Vereinbarung der Parteien bezüglich der Kinderbelange erweist sich somit als genehmigungsfähig. Es ist demzufolge in diesem Sinne zu entscheiden. Die Dis-
- 5 - positivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils vom 10. Juli 2012 ist daher aufzuheben und entsprechend abzuändern. Im Übrigen ist von der Vereinbarung der Parteien Vormerk zu nehmen. Sie hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO).
8. Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 bis 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen und den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin ist dementsprechend zu verpflichten, dem Gesuchs- gegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 250.-- zu ersetzen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
1. Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. Juli 2012 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ rückwirkend ab März 2012 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 875.-- pauschal für die Zeit von März 2012 bis 14. Mai 2012 − Fr. 350.-- für die Zeit vom 15. bis 31. Mai 2012 − Fr. 700.-- pro Monat von Juni 2012 bis und mit Juli 2013 − Fr. 600.-- pro Monat von August 2013 bis und mit Juli 2014 − Fr. 700.-- pro Monat von August 2014 bis und mit Juli 2015 zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbil- dungszulagen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines Monats, solange C._____ bei der Gesuchstellerin wohnt und keine eigenen Ansprüche gegen den Gesuchsgegner stellt.
- 6 -
2. Im Übrigen wird vom Vergleich der Parteien vom 10./14. September 2012 Vormerk genommen und das Berufungsverfahren abgeschrieben.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie wird mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflich- tet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 250.-- zu ersetzen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen des Be- zirksgerichtes Hinwil und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'407.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am: