Erwägungen (2 Absätze)
E. 26 September 2012 ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. III.
1. Das Gericht trifft im Scheidungsprozess die nötigen vorsorglichen Mass- nahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar (Art. 137 Abs. 2 aZGB). Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge festzusetzen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet. Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern so- dann für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, wobei die Kosten von Erzie- hung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen inbegriffen sind. Besteht kein gemeinsamer Haushalt der Eltern, so hat derjenige Elternteil, dem die Obhut nicht zukommt, diesen Unterhalt mittels Geldzahlungen zu gewährleisten (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll nach Art. 285 Abs. 1 ZGB namentlich den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der El- tern entsprechen. Die Vorinstanz hat zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge die sogenannte zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung (vgl. dazu BGE 134 III 146 E. 4) angewendet, indem sie für beide Parteien für verschiedene Zeitabschnitte je das erweiterte Existenzminimum ermittelt und den resultierenden Einkommensüberschuss im Verhältnis zwei Drittel (Gesuchstellerin und Kind) zu einem Drittel (Gesuchsteller) aufgeteilt hat. Vom so bestimmten Gesamtunter-
- 16 - haltsbeitrag hat die Vorinstanz zuletzt einen Betrag von Fr. 2'000.– pro Monat be- stimmt, welcher an den Unterhalt des Sohnes D._____ zu bezahlen ist. Für das Jahr 2012 traf die Vorinstanz eine separate Regelung betreffend die Bonusein- künfte des Gesuchstellers und verpflichtete diesen zur Überweisung von zwei Dritteln des Nettobonus an die Gesuchstellerin (Urk. 2 S. 23-57). Bezüglich der Methodenfrage werden im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben. Hinge- gen sind sämtliche der massgeblichen Berechnungsfaktoren sowie die Aufteilung des Bonus umstritten. 2.1 Was das Einkommen des Gesuchstellers anbelangt, erwog die Vorinstanz, dass sein Nettoeinkommen gemäss Lohnausweis im Jahre 2010 insgesamt Fr. 167'404 (inklusive Kinderzulagen) betragen habe, wobei der Bonus noch nicht enthalten sei. Gemäss Gesamtvergütungsbestätigung der F._____ habe das ge- samte Nettoeinkommen des Gesuchstellers (inklusive Bonus von Fr. 28'000.–) im Jahre 2010 Fr. 193'000.– betragen. Davon abzuziehen seien die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 2'400.–, sodass für das Jahr 2010 von einem Nettojahreslohn von rund Fr. 190'000.– auszugehen sei, was einem monatlichen Betrag von Fr. 15'840.– entspreche. Gemäss Lohnausweis habe - fuhr die Vorinstanz fort - das Nettoeinkommen des Gesuchstellers im Jahre 2011 insgesamt Fr. 166'927.– (inklusive Kinderzulagen, exklusive Bonus) betragen. Gemäss Gesamtverfü- gungsbestätigung der F._____ habe das Nettoeinkommen des Gesuchstellers (inklusive Bonus von Fr. 26'000.–) im Jahre 2011 Fr. 194'000.– betragen. Würden hiervon die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 2'400.– abgezogen, ergebe sich ein Nettojahreslohn von rund Fr. 191'000.–, was einem monatlichen Betrag von Fr. 15'920.– entspreche. Für das Jahr 2012 ging die Vorinstanz schliesslich von einem Grundsalär von Fr. 13'750.– monatlich aus und verpflichtete den Gesuch- steller zusätzlich, der Gesuchstellerin und dem gemeinsamen Sohn zwei Drittel des noch nicht feststehenden Bonus auszubezahlen (Urk. 2 S. 27 ff.). Der Ge- suchsteller rügt in verschiedener Hinsicht eine unrichtige Feststellung seines Ein- kommens (Urk. 1 S. 3 ff.). 2.2 Der Gesuchsteller ist seit 1. Juli 2005 als Senior Auditor bei der F._____ AG angestellt. Das Nettojahresgehalt des Gesuchstellers belief sich nach den einge-
- 17 - reichten Lohnausweisen im Jahre 2010 auf Fr. 167'404.– (Vi Urk. 44/2) und im Jahre 2011 auf Fr. 166'927.– (Vi Urk. 111/80). Es bestehen entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Anhaltspunkte dafür, dass in den beiden Lohnausweisen nicht das gesamte tatsächlich ausbezahlte Salär deklariert worden wäre. Der Ge- suchsteller weist mit Recht darauf hin (Urk. 1 S. 4), dass unregelmässige Leistun- gen wie Bonusvergütungen gemäss den dazugehörigen Erläuterungen bei ganz- jährigen Anstellungen im Lohnausweis jeweils im Feld 1 "Lohn" auszuweisen sind (vgl. Ziffer 3 der Erläuterungen zum Lohnausweis). Das den Lohnausweisen zu entnehmende Gehalt deckt sich mit den Angaben in den Steuererklärungen (Vi Urk. 44/29; Vi Urk. 111/91) und steht auch nicht in Widerspruch zu den von der Vorinstanz angeführten Gesamtvergütungsbestätigungen der Arbeitgeberin ("2010 Total Compensation Statetement"). Zwar wird darin für das Jahr 2010 tat- sächlich eine Gesamtvergütung von Fr. 193'000.– angegeben, doch handelt es sich dabei - auch darauf hat der Gesuchsteller zutreffend hingewiesen (Urk. 1 S. 5) - offenkundig um einen Bruttobetrag (Vi Urk. 44/3: "Sämtliche Geldbeträge verstehen sich brutto" [Hervorhebung durch das Gericht]). Für die Jahre 2010 und 2011 ist demnach von einem durchschnittlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 167'165.50 auszugehen, was nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 2'400.– (12 x Fr. 200.–) ein Jahresnettosalär von Fr. 164'765.50 ergibt. Dem Gesuchstel- ler ist folglich für die Zeit ab Juli 2010 bis Ende Dezember 2011 ein durchschnittli- ches monatliches Einkommen von rund Fr. 13'730.– anzurechnen. Hinzurechnen sind die monatlichen Pauschalspesen von Fr. 700.– (Fr. 8'400.– im Jahr [Vi Urk. 44/2 und Vi Urk. 111/80), da der Gesuchsteller nicht belegt hat, dass diese effektiv anfallende Auslagen abdecken. Entgegen dem Standpunkt des Gesuch- stellers (Urk. 1 S. 4 f.) sind sodann auch die mit dem Lohnanspruch verrechneten Beteiligungsrechte ("Salär Einlage EP") in die Einkommensberechnung miteinzu- beziehen, da weder dargelegt noch belegt wurde, inwiefern der Gesuchsteller nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet wäre, einen Teil des Gehalts für den Aktien- erwerb einzusetzen. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin (Vi Urk. 120 S. 13; Urk. 8 S. 10) sind die Beteiligungsrechte wegen der zu beachtenden Sperr- frist in dem in die Steuererklärung übernommenen diskontierten Betrag zu be- rücksichtigen. Für das Jahr 2012 ist im Wesentlichen von identischen Einkom-
- 18 - mensverhältnissen auszugehen, nachdem das Bruttogehalt unverändert geblie- ben ist (Vi Urk. 111/81) und der Gesuchsteller nichts vorgebracht hat, was die Annahme rechtfertigen würde, es sei ihm nicht weiterhin ein Bonus im bisherigem Umfang ausgerichtet worden. Die Erhöhung der Kinderzulagen um Fr. 50.– ab Januar 2012 fällt rechnerisch nicht ins Gewicht, da diese beim Einkommen ohne- hin nicht berücksichtigt werden. Dem vorliegenden Unterhaltsentscheid ist dem- nach ein monatliches Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 14'430.– netto (Fr. 13'730.– + Fr. 700.–) zugrunde zu legen. 2.3 Der Gesuchsteller will gemäss seinen Berufungsanträgen ab dem Jahre 2012 die Aufteilung des Bonus separat geregelt haben (vgl. Urk. 1 S. 2), wobei davon erstmals der im Jahre 2013 ausbezahlte Bonus betroffen sein soll. Da die- se Bonusvergütung indessen erst für die Einkommensverhältnisse im Jahre 2013 relevant sein wird, müsste frühestens ab diesem Zeitpunkt eine eigenständige Regelung über die Bonuseinkünfte getroffen werden. Der im Jahre 2012 ausbe- zahlte Bonus wurde - wie gesehen - beim Einkommen des Gesuchstellers be- rücksichtigt. Die vom Gesuchsteller in diesem Kontext angesprochene Problema- tik des gebührenden Unterhalts der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 17 f.) wird bei der Verteilung eines allfälligen Überschusses aufzugreifen sein. An sich muss nicht davon ausgegangen werden, dass sich der im Frühjahr 2013 ausgerichtete Bonus nicht im üblichen Umfang bewegen wird. Der vom Gesuchsteller behauptete Bo- nus von Fr. 18'000.– (vgl. Urk. 21 S. 5) wurde nicht belegt. Angesichts der in die- ser Hinsicht eindeutigen Rechtsmittelanträge des Gesuchstellers muss das Ge- richt betreffend die heute noch nicht feststehenden Bonuszahlungen dennoch ei- ne separate Regelung treffen. Der Gesuchsteller gesteht der Gesuchstellerin und dem Sohn D._____ die Hälfte des ihm ausbezahlten Nettobonus zu. Wird nun von einer bestimmten Bonushöhe ausgegangen und diese bereits bei der Bestim- mung des Unterhaltsbeitrages eingerechnet, ist nicht auszuschliessen, dass der Gesuchstellerin letztlich ein geringerer Geldbeitrag zugesprochen wird, als der Gesuchsteller anerkannt hat. Aufgrund des Antrages des Gesuchstellers muss der Gesuchstellerin nämlich auch dann mindestens die Hälfte des Bonus zuer- kannt werden, wenn dieser höher ausfällt als in den Vorjahren. Zur Wahrung der Dispositionsmaxime ist über die Aufteilung der ab dem Jahre 2013 ausbezahlten
- 19 - Boni deshalb gesondert zu befinden. Die Einkommensfestlegung bedarf ab die- sem Zeitpunkt einer entsprechenden Modifikation. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen (Vi Urk. 111/81-84) beläuft sich das monatliche Grundgehalt des Gesuchstellers auf rund Fr. 12'440.– netto pro Monat (Fr. 12'272.35 ./. Fr. 250.– [Kinderzulagen] + Fr. 420.– [Salär Einlage EP]). 3.1 Umstritten ist zweitens das Einkommen der Gesuchstellerin. Die Auseinan- dersetzung betraf vor Vorinstanz hauptsächlich die Arbeitsunfähigkeit der Ge- suchstellerin. Diese hatte anfänglich geltend gemacht, sie sei seit mehreren Jah- ren vollständig arbeitsunfähig, weshalb ihr kein Einkommen angerechnet werden könne (Vi Urk. 2 S. 46 f.; Vi Urk. 57 S. 17-19). Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Gesuchstellerin zunächst vorgebracht, dass ihr rückwirkend ab Juli 2009 eine ordentliche Invalidenrente für sich sowie eine ordentliche Kinderrente für den Sohn D._____ bezahlt werde (Vi Urk. 107 S. 106). Schliesslich wies sie darauf hin, dass sie den Versuch unternommen habe, für einen Monatslohn von Fr. 320.– an zwei Tagen in der Woche während jeweils zwei Stunden zu arbeiten (Vi Urk. 120 S. 9). Der Gesuchsteller hat durchwegs erhebliche Zweifel an der Ar- beitsunfähigkeit der Gesuchstellerin geäussert, hat die Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens in der Höhe von Fr. 4'000.– aus einem 50 %- Arbeitspensum verlangt und vorgetragen, ein allfälliges Renteneinkommen dürfte sich samt Ergänzungsleistungen ebenfalls auf einen solchen Betrag belaufen (Vi Urk. 68 S. 6 ff.). Die Vorinstanz stellte gestützt auf die ihr vorgelegten Belege fest, dass die Gesuchstellerin seit dem 1. Juni 2009 eine Rente von Fr. 514.– pro Mo- nat erhalte, welche ihr als Einkommen anzurechnen sei. Des Weiteren erziele die Gesuchstellerin ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 320.–, welches ihr ab Mai 2012 in diesem Betrag anzurechnen sei. Eine weitergehende Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens sei - befand die Vorinstanz abschliessend - nicht angezeigt (Urk. 2 S. 24 ff.). Der Gesuchsteller rügt eine fehlerhafte Festset- zung des Einkommens der Gesuchstellerin und macht einmal geltend, es müsse bereits heute festgehalten werden, dass die Gesuchstellerin sich eine allenfalls höhere IV-Rente vollumfänglich als Einkommen werde anrechnen lassen müssen, und es müsse ein entsprechender Rückforderungsanspruch wegen zu viel be- zahlter Unterhaltsbeiträge vorgesehen werden. Zudem sei davon auszugehen,
- 20 - dass die Gesuchstellerin bereits seit März 2012 ein Erwerbseinkommen von mo- natlich Fr. 640.– erziele. Zuletzt hält der Gesuchsteller daran fest, dass der Ge- suchstellerin unabhängig von den effektiv erzielten Einkünften ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'200.– pro Monat für ein 50 %-Pensum angerechnet werden müsse (Urk. 1 S. 6 ff.). Nach Ansicht der Gesuchstellerin hat die Vorinstanz das Einkommen richtig bestimmt (Urk. 8 S. 13 ff.). 3.2 In Bezug auf das Invaliditätsrenteneinkommen der Gesuchstellerin ist inzwi- schen bekannt, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich rückwir- kend ab 1. Juli 2009 einen Anspruch der Gesuchstellerin auf eine dreiviertel Inva- lidenrente bejaht hat. Seit dem 1. Januar 2011 belaufen sich die IV-Rente der Ge- suchstellerin persönlich auf monatlich Fr. 1'119.– und die Kinderrente zur IV- Rente auf Fr. 448.– pro Monat. Die Differenz zu den noch im Jahre 2010 ausbe- zahlten Rentenbeträgen (insgesamt Fr. 27.–) ist betragsmässig vernachlässigbar (Urk. 13; Urk. 18B). Die Gesuchstellerin hat sich ein Ersatzeinkommen von rund Fr. 1'565.– pro Monat anrechnen zu lassen. Unbestritten ist sodann, dass die Ge- suchstellerin mittlerweile im Umfang von einigen Stunden pro Woche einer aus- serhäuslichen Erwerbsarbeit nachgeht. Umstritten ist dagegen, seit wann sie das tut und welches Einkommen sie dabei erzielt. Die Gesuchstellerin hat anlässlich der Verhandlung vom 29. Mai 2012 angegeben, dass sie seit Mitte April 2012 ver- suche, an vier Stunden pro Woche im Stickereibetrieb G._____ in H._____ zu ar- beiten, und ein monatliches Einkommen von Fr. 340.– erziele (Prot. I S. 65). Der Gesuchsteller geht davon aus, dass die Gesuchstellerin seit März 2012 wieder erwerbstätig ist, und stützt sich dabei auf einen Ausdruck aus der Homepage von G._____ (Urk. 1 S. 7). Darin wird angegeben, die Gesuchstellerin arbeite seit An- fang März 2012 jeweils Donnerstags und Freitags (Vi Urk. 111/105). Die Gesuch- stellerin liess dagegen vorbringen, der Internetauftritt sei überholt und entspreche bezüglich des Textes zu ihrer Person nicht den wahren Verhältnissen (Vi Urk. 120 S. 10 und S. 19). Alleine aufgrund des Hinweises der Gesuchstellerin auf den Werbecharakter der Internetseite (Vi Urk. 120 S. 19) muss nicht gefolgert werden, dass die Angaben zu den Mitarbeitenden nicht den Tatsachen entsprechen soll- ten. Es ist daher anzunehmen, dass die Gesuchstellerin bereits seit Anfang März 2012 wieder arbeitstätig ist. Dass sich das von der Gesuchstellerin bewältigte Ar-
- 21 - beitspensum auf rund vier Stunden pro Woche beläuft (vgl. Vi Urk. 120 S. 9; Prot. I S. 65) ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben. Die Vorinstanz hat auf den von der Gesuchstellerin genannten Stundenlohn von Fr. 20.– abgestellt und das Monatseinkommen auf Fr. 320.– veranschlagt (Urk. 2 S. 26). Der Ge- suchsteller macht nicht geltend, dass sich bei Annahme des von der Gesuchstel- lerin erwähnten und als realistisch anzusehenden Stundenansatzes im Durch- schnitt ein höheres Einkommen ergeben würde. Dass ein Stundenlohn von Fr. 40.– in der Textilbranche "verkehrsüblich" sei (vgl. Urk. 1 S. 7), wird vom Ge- suchsteller nicht weiter belegt und kann auch nicht als gerichtskundig gelten. Das Gleiche gilt für die zusätzliche Behauptung, dass ein Kleinbetrieb in dieser Bran- che einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin einen Nettomonatslohn von Fr. 6'400.– auszahlen würde (vgl. Urk. 1 S. 7). Insgesamt sind der Gesuchsteller aus Arbeits- erwerb monatliche Einnahmen von Fr. 320.– anzurechnen. Die erstinstanzlichen Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach diese Arbeitstätigkeit nur von "kurzer Dauer" sein werde, weil sie dadurch zu stark beansprucht und gesundheitlich zu- rückgeworfen würde (Vi Urk. 120 S. 9 und S. 18 f.), wurden im Berufungsverfah- ren abgesehen von reinen Spekulationen über die mutmassliche Dauer der Er- werbsarbeit (Urk. 26 S. 13 f.) nicht wieder aufgegriffen. Die vom Gesuchsteller seinerseits im Berufungsverfahren erstmals erhobene und von der Gesuchstelle- rin bestrittene Behauptung, die Gesuchstellerin sei zusätzlich als Handarbeitsleh- rerin in einer Schule in I._____ tätig (Urk. 21 S. 6; Urk. 26B S. 14), ist unbelegt geblieben. 3.3 Das gesamte massgebliche Einkommen der Gesuchstellerin beträgt dem- nach Fr. 1'565.– pro Monat bis und mit Februar 2012 sowie Fr. 1'885.– pro Monat ab März 2012. Der Gesuchsteller beharrt im Berufungsverfahren darauf, dass auf Seiten der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'200.– pro Monat aus einem Arbeitspensum von 50 % zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 7 f). Zur Beurteilung der Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin liegt es nahe, auf Entscheid und Abklärungen der zuständigen IV-Stelle zurückzugreifen, stellen die entsprechenden Daten doch objektive Anhaltspunkte für dieses Unterfangen dar (vgl. BGer vom 15. Januar 2010, 5A_749/2009 E. 4.3). Gemäss dem im Ent- scheid der IV-Stelle vom 8. Oktober 2012 berechneten Grundlagen besteht bei
- 22 - der Gesuchstellerin im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 57 % sowie im Haushaltsbereich eine solche von 70 %. Die zugesprochene IV-Rente wurde ins- gesamt aufgrund eines Invaliditätsgrades von 61 % festgelegt (Urk. 13). Unter dem Gesichtswinkel des Invalidenversicherungsrechts ist die Gesuchstellerin zu
E. 30 % erwerbsfähig. Dieses Potential schöpft die Gesuchstellerin - wie bereits dar- gelegt wurde - durch eine ausserhäusliche Beschäftigung von einigen Stunden pro Woche aus. Darüber hinaus hat die Gesuchstellerin einen dreizehnjährigen Sohn zu betreuen. Die von den Parteien unterschiedlich beantwortete Frage nach dem konkreten Betreuungsaufwand (Urk. 8 S. 16; Urk. 21 S. 6; Urk. 26 S. 18) braucht hier nicht näher erörtert zu werden. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung wäre der Gesuchstellerin selbst im Falle einer uneingeschränkten Ar- beitsfähigkeit und eines durchschnittlichen Betreuungsbedarfs von D._____ der- zeit lediglich ein Teilzeitpensum zumutbar. Abgesehen davon war die Gesuchstel- lerin aufgrund der von den Parteien gewählten traditionellen Rollenverteilung wäh- rend des Zusammenlebens zugunsten der Familienarbeit nicht erwerbstätig und sind die finanziellen Verhältnisse der Parteien gut, weshalb kein ökonomischer Druck zu sofortiger Generierung weiterer Einkünfte besteht. Indem die Gesuch- stellerin unter diesen Umständen zu einem Pensum von rund 10 % arbeitstätig ist, tut sie nicht weniger, als ihr im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens unterhaltsrechtlich zugemutet werden kann. Die Ausfüh- rungen des Gesuchstellers über das vom erstinstanzlichen Eheschutzrichter sei- nerzeit berücksichtigte hypothetische Einkommen und die von der Gesuchstellerin unterlassenen Erwerbsbemühungen (Urk. 1 S. 8) sind durch die inzwischen fest- gestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen überholt. Aus den genannten Gründen ist der Gesuchstellerin kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. 4.1 Als Nächstes beanstandet der Gesuchsteller die vorinstanzliche Berechnung seines Bedarfs. Die Vorinstanz hat für den Gesuchsteller einen erweiterten Bedarf von Fr. 5'940.– für das Jahr 2010, von Fr. 6'110.– für das Jahr 2011 sowie von Fr. 6'150.– für das Jahr 2012 und die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens ermittelt (Urk. 2 S. 47 ff.). Der Gesuchsteller beansprucht für sich stattdessen mo- natliche Lebenshaltungskosten zwischen Fr. 7'300.– und Fr. 7'510.– und bringt vor, es seien verschiedene Positionen zu Unrecht nicht oder in einem zu tiefen
- 23 - Betrag berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 9 ff.). Im Einzelnen ergibt sich zu den Be- darfsverhältnissen des Gesuchstellers, was nachfolgend dargestellt wird:
a) Wohnkosten In Bezug auf seine Wohnkosten stört sich der Gesuchsteller daran, dass die Vorinstanz die Nebenkosten im Betrag von Fr. 19.05 nicht in den Bedarf aufge- nommen hat (Urk. 1 S. 9). Angesichts der verschiedenen bei der Bedarfsbestim- mung zu verwendenden Pauschalisierungen und Vereinfachungen darf vorab be- zweifelt werden, ob die verlangte Einrechnung von Nebenkosten zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis führen würde. Die Rüge erweist sich indes- sen auch in der Sache als unberechtigt. Dass Nebenkosten in einer Mietwohnung regelmässig anfallen, mag als gerichtsnotorisch bezeichnet werden können (vgl. Urk. 1 S. 9). Der Gesuchsteller hätte aber aufzeigen müssen, dass die auf ihn ent- fallenden Nebenkosten nicht bereits durch die mit dem Mietzins entrichteten Akontozahlungen (vgl. Vi Urk. 44/12) gedeckt sind. Dass dem in der hier massge- blichen Zeitperiode nicht so gewesen wäre, vermag der Gesuchsteller mit der Ein- reichung einer aus dem Jahre 2009 stammenden Nebenkostenabrechnung (Vi Urk. 69/34) nicht zu belegen. Damit bleibt es bei den von der Vorinstanz für die Miete der Wohnung und eines Abstellplatzes berücksichtigten Kosten von Fr. 1'706.– pro Monat.
b) Mobilität Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller gestützt auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Septem- ber 2009 (publiziert in ZR 108 [2009] Nr. 62; nachfolgend Kreisschreiben) monat- liche Kosten von Fr. 600.– angerechnet (Urk. 2 S. 52 f.). Dabei will es der Ge- suchsteller nicht bewenden lassen. Er bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht lediglich die gemäss Kreisschreiben höchstens zulässigen und nicht die ausge- wiesenen tatsächlichen Ausgaben berücksichtigt (Urk. 1 S. 9 f.). Der vorinstanzli- che Entscheid ist indessen nicht zu beanstanden. Der Gesuchsteller hat zu be- achten, dass auch belegte Kosten bei der Unterhaltsberechnung nur insoweit be- rücksichtigt werden können, als sie verhältnismässig erscheinen. Das ist bei Aus-
- 24 - lagen von mehr als Tausend Franken pro Monat für ein zur Berufsausübung nicht oder höchstens teilweise benötigtes Fahrzeug selbst mit Blick auf das überdurch- schnittliche Einkommen nicht der Fall. Dem Gesuchsteller ist es insbesondere zumutbar, für die im Freizeitbereich entstehenden Fahrzeugkosten aus seinem Freibetragsanteil aufzukommen. Damit sind im Bedarf des Gesuchstellers keine höheren Mobilitätskosten als die von der Vorinstanz anerkannten Fr. 600.– aufzu- rechnen.
c) Steuern Die Vorinstanz hat die Steuern des Gesuchstellers auf Fr. 800.– geschätzt (Urk. 2 S. 54). Nach Ansicht des Gesuchstellers beläuft sich seine monatliche steuerliche Belastung auf Fr. 1'500.– (Urk. 1 S. 10). Auf eine exakte Berechnung der Steuerlast haben die Parteien im summarischen Verfahren keinen Anspruch. Aufgrund der vom Beklagten in den Steuererklärungen gemachten Angaben lässt sich die Steuerbelastung relativ zuverlässig abschätzen, zumal der Gesuchsteller darin bereits Unterhaltsbeiträge in Abzug gebracht hat (Vi Urk. 44/24-29). Wird das steuerbare Einkommen der vorliegenden Unterhaltsregelung angepasst, lässt sich für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer ein auf den Monat umgerechneter Betrag von rund Fr. 1'000.– berechnen (vgl. Steuerbe- rechnung im Internet unter www.steueramt.zh.ch), welcher im Bedarf des Ge- suchstellers einzusetzen ist.
d) Tischtennis Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Kosten für das Tischtennis (Clubmitgliedschaft und Material) hat die Vorinstanz nicht in den Bedarf über- nommen mit der Begründung, diese seien offensichtlich früher nicht angefallen und daher aus dem Überschuss zu decken (Urk. 2 S. 55). Was der Gesuchsteller dagegen einwendet, erweist sich im Ergebnis als nicht stichhaltig. Es mag zutref- fen, dass der Gesuchsteller schon seit vielen Jahren Tischtennis spielt und ent- sprechende Kosten bereits während des Zusammenlebens angefallen sind (vgl. Urk. 1 S. 10). Dem Gesuchsteller ist es jedoch zumutbar, die Auslagen für dieses von ihm selbst als "überaus preiswert" bezeichnete Hobby (Vi Urk. 110 S. 4) aus
- 25 - seinem Freibetrag zu tragen. Im Bedarf der Gesuchstellerin werden ebenfalls kei- ne Kosten für die Ausübung von Freizeitbeschäftigungen berücksichtigt. Weshalb der Gesuchsteller in dieser Hinsicht bevorzugt behandelt werden soll, zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz sind im Bedarf des Ge- suchstellers keine Ausgaben für Tischtennis anzurechnen. 4.2 Nach den vorstehenden Erwägungen ergibt sich einschliesslich der übrigen unbestrittenen Aufwandpositionen der folgende zu deckende Bedarf des Gesuch- stellers: Jahr 2010 Jahr 2011 ab Jahr 2012 Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 1'706.– Fr. 1'706.– Fr. 1'706.– Krankenkasse (KVG) Fr. 393.95 Fr. 393.95 Fr. 423.40 Kommunikation Fr. 140.85 Fr. 140.85 Fr. 140.85 Radio/TV-Gebühren Fr. 40.– Fr. 40.– Fr. 40.– Versicherungen Fr. 49.40 Fr. 49.40 Fr. 49.40 Arbeitskosten Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 200.– Mobilität Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 600.– Weitere Gesundheitskosten Fr. 263.– Fr. 433.05 Fr. 446.70 Steuern Fr. 1'000.– Fr. 1'000.– Fr. 1'000.–
3. Säule Fr. 547.15 Fr. 547.15 Fr. 547.15 Tischtennis Fr. –.– Fr. –.– Fr. –.– Total Bedarf (gerundet) Fr. 6'140.– Fr. 6'310.– Fr. 6'350.– Da die Unterhaltsbeiträge unbestrittenermassen ab 1. Juli 2010 festzusetzen sind und der Gesuchstellerin ab März 2012 ein höheres Einkommen anzurechnen ist (vgl. Erwägung III./3.3 hiervor), ist zur Vereinfachung der Unterhaltsberech- nung bis und mit Ende Februar 2012 von einem durchschnittlichen Bedarf in der Höhe von rund Fr. 6'265.– auszugehen. Ab März 2012 beträgt der massgebliche Bedarf - wie dargelegt - Fr. 6'350.–. 5.1 Nicht einverstanden ist der Gesuchsteller schliesslich mit der von der Vorinstanz für die Gesuchstellerin und den gemeinsamen Sohn D._____ vorge- nommenen Bedarfsrechnung. Die Vorinstanz veranschlagte die massgeblichen Lebenskosten der Gesuchstellerin auf Fr. 5'830.– für das Jahr 2010, auf
- 26 - Fr. 5'890.– für das Jahr 2011 sowie auf Fr. 5'930.– ab dem Jahre 2012 (Urk. 2 S. 30 ff.). Der Gesuchsteller anerkennt lediglich einen monatlichen Bedarf zwi- schen Fr. 4'130.– und Fr. 4'530.–. Er macht geltend, die Vorinstanz habe ver- schiedene Positionen zu Unrecht überhaupt oder in einem zu hohen Betrag be- rücksichtigt (Urk. 1 S. 11 ff.). Zu den Bedarfsverhältnissen der Gesuchstellerin ergibt sich im Einzelnen Folgendes:
a) Wohnkosten Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Gesuchstellerin habe monatliche Wohn- kosten von Fr. 2'407.75 für das Jahr 2010 belegt. Betreffend das Jahr 2011 hielt die Vorinstanz fest, die Hypothekarzinsen hätten sich um rund Fr. 2'000.– redu- ziert und es seien noch Wohnkosten von Fr. 759.– pro Monat ausgewiesen. Auf- grund der anhaltend tiefen Zinssituation setzte die Vorinstanz die Wohnkosten ab dem Jahre 2012 schliesslich auf insgesamt Fr. 800.– fest (Urk. 2 S. 33 f.). Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, die hypothekarische Belastung habe im Jahre 2010 Fr. 285.13 pro Monat betragen, und stützt sich dabei auf verschiede- ne Fälligkeitsanzeigen der hypothezierenden Bank (Urk. 1 S. 12; Urk. 3/5). Auf der von der Gesuchstellerin bewohnten Liegenschaft, welche im Gesamteigentum der Parteien steht (vgl. Vi Urk. 44/23), lasten zwei Libor Hypotheken (Nr. … und Nr. …). Gemäss zwei vom Gesuchsteller vor Vorinstanz eingereichten Bescheini- gungen der F._____ AG vom 4. Januar 2011 wurden für die beiden Hypotheken im Jahre 2010 insgesamt Zinsen von Fr. 22'421.55 bezahlt (Fr. 10'873.35 und Fr. 11'548.20 [Vi Urk. 44/14]). In Bezug auf ein Hypothekarkonto (Nr. …) hat auch die Gesuchstellerin eine vom 4. Januar 2011 datierende Bescheinigung der F._____ AG vorgelegt, welche einen Zinsbetrag von Fr. 1'873.35 (anstatt von Fr. 10'873.35) aufführt (Vi Urk. 108/8/5). Weshalb für den gleichen Zeitraum zwei unterschiedliche Zinsbestätigungen ausgestellt wurden, kann nicht eruiert werden. Welchen Betrag die Gesuchstellerin letztlich in die Steuererklärung übernommen hat, ist - da keine solche eingereicht wurde - ebenfalls nicht bekannt. Zur Ermitt- lung der tatsächlich angefallenen Hypothekarkosten ist deshalb auf die einzelnen Fälligkeitsanzeigen abzustellen. Für die Hypothek Nr. … wurden im Jahre 2010 für Zinsen und Amortisationen insgesamt Fr. 3'856.20 zur Zahlung fällig (Vi
- 27 - Urk. 108/8/1-4; vgl. auch Urk. 3/5). Hinsichtlich der Hypothek Nr. … sind für das Jahr 2010 durch die entsprechenden Fälligkeitsanzeigen Zinszahlungen von ins- gesamt Fr. 1'873.35 belegt (Urk. 3/5). Dieser Betrag stimmt mit der Gesamtzins- belastung gemäss der von der Gesuchstellerin eingereichten Bankbescheinigung (Vi Urk. 108/8/5) überein. Gesamthaft ist für das Jahr 2010 demnach von Hypo- thekarkosten von Fr. 5'729.55 auszugehen (vgl. Vi Urk. 111/106), was einem mo- natlichen Betrag von rund Fr. 480.– entspricht. Auf einer ursprünglichen Anerken- nung von Hypothekarkosten in der Höhe von Fr. 1'868.65 (vgl. Vi Urk. 68 S. 8; Prot. I S. 21) kann der Gesuchsteller entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 8 S. 25 f.) nicht behaftet werden, hat er doch anlässlich der Fortsetzung der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen behauptet, die Hypothekarzinsen würden sich neu auf Fr. 425.– pro Monat belaufen (Vi Urk. 110 S. 7). Im Jahre 2011 beliefen sich die Hypothekarkosten (Zinsen und Amortisation) auf insgesamt Fr. 5'096.55 (Vi Urk. 111/106), womit sich ein monatlich einsetzbarer Betrag von rund Fr. 425.– ergibt. Im ersten Quartal des Jahres 2012 mussten für die beiden Hypotheken Zinsen von insgesamt Fr. 1'114.15 entrichtet werden (Vi Urk. 111/106 letztes Blatt). Wird von einer unveränderten Amortisationsverpflich- tung (Fr. 577.– pro Quartal) ausgegangen, lassen sich monatliche Hypothekar- auslagen von rund Fr. 565.– (Fr. 1'691.15 im Quartal) berechnen. Dass sich diese Kosten in der Zwischenzeit substantiell verändert hätten, wurde von keiner Partei geltend gemacht. Die Vorinstanz hat zahlreiche weitere Ausgaben als Wohnkosten anerkannt (Nebenkosten, Gebäudeversicherung, Abwasser- und Kehrichtgebühr, Cablecom, Kosten Spengler, Kosten Kanalreinigung, Kosten Gärtner, Sonderbeitrag Hei- zung, Safemiete, Reparatur Waschautomat, Reparatur Geschirrspüler) und diese auf rund Fr. 6'500.– pro Jahr beziffert (Urk. 2 S. 33 f.). Der Gesuchsteller weist diesbezüglich darauf hin, dass verschiedene dieser Auslagen (Spengler, Kanal- reinigung, Sonderbeitrag Heizung, Reparatur Waschautomat und Geschirrspüler) erfahrungsgemäss nur alle fünf beziehungsweise zehn Jahre anfallen würden (Urk. 1 S. 12 f.). Der Einwand des Gesuchstellers erweist sich grundsätzlich als berechtigt. Die Reparatur und die Instandsetzung von Haushaltungsgegenstän- den gehören nicht zu den regelmässigen Bedürfnissen, sondern fallen jeweils nur
- 28 - in längeren zeitlichen Abständen an. Bei der Regelung des geschuldeten Unter- halts sind deshalb die Kosten für die Reparatur der Waschmaschine oder des Geschirrspülautomaten nicht zu berücksichtigen. Im Bedarf der Gesuchstellerin wurden unangefochten Nebenkosten von Fr. 2'400.– jährlich angerechnet (Urk. 2 S. 33). Was genau mit diesem Betrag abgegolten werden sollte, ist nicht bekannt. Es muss indessen davon ausgegangen werden, dass die Nebenkosten auch die üblichen Unterhaltsarbeiten abdecken. Aus einem von der Gesuchstellerin einge- reichten Protokoll der "Miteigentümerversammlung …" vom 2. November 2010 geht hervor, dass die ordentlichen Liegenschaftsaufwendungen mit den von den Eigentümer zu entrichtenden Quartalsbeiträgen von Fr. 600.– getragen werden sollten (Vi Urk. 58/15/11/6). Ob der gewöhnliche Liegenschaftsunterhalt nicht auch die erforderlichen Spenglerarbeiten und Kanalreinigungen beinhaltet, kann dahin gestellt bleiben. Mit der Vorlage je einer aus dem Jahre 2010 stammenden Sanitär- und Spenglerrechnung (Vi Urk. 108/13/47) vermag die Gesuchstellerin jedenfalls nicht glaubhaft zu machen, dass solcherlei Arbeiten jedes halbe Jahr beziehungsweise jedes Jahr ausgeführt werden müssen (vgl. Urk. 8 S. 26). Ihre weitere Behauptung, der Sonderbeitrag für die Heizung müsse jährlich ausgerich- tet werden (Urk. 8 S. 27), wird durch die Akten nicht gestützt. Gegenteils muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um ausnahmsweise anfallende Kosten handelt, die wegen eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses der "Ei- gentümergemeinschaft" zusätzlich übernommen werden mussten (vgl. E-Mail vom 6. Juni 2010 [Vi Urk. 5/31]). Was schliesslich die Kosten für Gärtnerarbeiten betrifft, erscheint es ausgehend von der von der Gesuchstellerin eingereichten Rechnung (Vi Urk. 58/15/11/7) gerechtfertigt, einen monatlichen Betrag von rund Fr. 100.– im Bedarf zu berücksichtigen. Es erscheint nicht unüblich, dass aufwän- digere Gartenunterhaltsarbeiten wie das Zurückschneiden der Bäume und He- cken einer darauf spezialisierten Fachkraft überlassen wird. Weitere Auslagen für die Liegenschaft (Nebenkosten, Gebäudeversiche- rung, Abwasser- und Kehrichtgebühr, Cablecom, Safemiete) im monatlichen Be- trag von rund Fr. 335.– (rund Fr. 4'000.– pro Jahr [vgl. Urk. 2 S. 33 f.) sind unbe- stritten geblieben. Demnach sind im Bedarf der Gesuchstellerin damit Fr. 915.–
- 29 - (für das Jahr 2010), Fr. 860.– (für das Jahr 2011) sowie Fr. 1'000.– (ab dem Jahre
2012) als Wohnkosten einzusetzen.
b) Mobilität Der Gesuchsteller wehrt sich dagegen, dass im Bedarf der Gesuchstellerin Mobilitätskosten von Fr. 600.– pro Monat berücksichtigt wurden. Die Vorinstanz erwog dazu, gemäss Kreisschreiben könnten in einem Bedarf für die Mobilität maximal Fr. 600.– berücksichtigt werden. Dieser Betrag sei der Gesuchstellerin anzurechnen, nachdem sie einen grossen Teil der geltend gemachten Kosten be- legt habe (Urk. 2 S. 42). Nach dem Dafürhalten des Gesuchstellers darf die Ge- suchstellerin einzig die Kosten für ein Abonnement des öffentlichen Verkehrs von Fr. 170.– beanspruchen, weil sie zur Ausübung des Berufs oder für Fahrten zum Arbeitsplatz kein Fahrzeug benötige (Urk. 1 S. 13). Während er bezüglich den ei- genen Mobilitätskosten die Frage nach dem Kompetenzcharakter des Fahrzeuges vollständig ausblendet, will er diesem Aspekt nun bei der Gesuchstellerin aus- schlaggebende Bedeutung zumessen. Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb an die Mobilitätsansprüche der Parteien unterschiedliche Massstäbe angesetzt wer- den müssten. Unbestritten geblieben ist, dass die Gesuchstellerin während des Zusammenlebens und auch während der gesamten Dauer des nunmehr seit mehr als fünf Jahren andauernden Getrenntlebens ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung gehabt hat. Weshalb sie sich im Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfah- rens diesbezüglich einzuschränken hätte, vermag nicht einzuleuchten, zumal die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien die Finanzierung zweier Fahrzeuge zweifellos erlauben. Dabei sind entgegen der scheinbar vom Gesuchsteller vertre- tenen Ansicht (vgl. Urk. 1 S. 13 f.) nicht die von der Gesuchstellerin alleine erziel- ten Einkünfte massgeblich, sondern ist auf das gesamte Familieneinkommen ab- zustellen. Die vom Gesuchsteller angestellten Überlegungen zum Verhältnis zwi- schen den Fahrzeugkosten und dem Einkommen der Gesuchstellerin gehen des- halb an der Sache vorbei. An Betriebskosten hat die Gesuchstellerin Prämien der Motorfahrzeugversicherung von rund Fr. 125.– pro Monat (Vi Urk. 5/26/2/2/1) und von rund Fr. 30.– für die Strassenverkehrsabgabe (Vi Urk. 5/27/1) ausgewiesen. Ebenfalls belegt wurden monatliche Kosten von je rund Fr. 8.– für die Verkehrs-
- 30 - rechtsschutzversicherung (Vi Urk. 108/13/57) und die Mitgliedschaft beim TCS (Vi Urk. 108/13/58). Aufgrund der eingereichten Rechnungen (Vi Urk. 108/16/1-2; Vi Urk. 108/13/36; Vi Urk. 108/13/60) ist für die Rückstellungen für grössere Repara- turen und Ersatzanschaffungen ein monatlicher Betrag von Fr. 100.– anzurech- nen. Der gleiche Betrag ist ermessensweise für die monatlichen Treibstoffkosten einzusetzen, da die Gesuchstellerin nicht behauptet hat, sie würde regelmässig längere Strecken zurücklegen. Einschliesslich der belegten, allerdings nur alle zwei oder drei Jahre anfallenden Gebühren für die Fahrzeugprüfung (vgl. Vi Urk. 108/13/59) sind in den Bedarf der Gesuchstellerin damit rund Fr. 375.– pro Monat einzustellen. Will sich die Gesuchstellerin neben der Benutzung des Fahrzeuges auch ein Generalabonnement der SBB leisten (vgl. Vi Urk. 67/14/23+24), hat sie für die entsprechenden Kosten aus dem Freibetrag aufzukommen. Für die Benut- zung des öffentlichen Verkehrs durch den gemeinsamen Sohn D._____ sind mo- natliche Ausgaben von Fr. 50.– hinzuzurechnen. Die im Bedarf zu berücksichti- genden Mobilitätskosten belaufen sich demnach auf Fr. 425.– pro Monat.
c) weitere Gesundheitskosten Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchstellerin neben der obligatorischen Krankenversicherung weitere Gesundheitskosten (Prämien für Zusatzversiche- rungen sowie nicht von der Versicherung gedeckte Behandlungskosten) im mo- natlichen Betrag von Fr. 467.30 (Jahr 2010) beziehungsweise von Fr. 531.20 (ab dem Jahre 2011) berücksichtigt (Urk. 2 S. 30 und S. 44 f.). Der Gesuchsteller an- erkennt die für das Jahr 2010 angerechneten Gesundheitskosten, wendet jedoch ein, dass ab dem Jahre 2011 diesbezüglich nur Kosten von Fr. 431.10 aufgerech- net werden dürften (Urk. 1 S. 14). Nicht beanstandet werden vom Gesuchsteller zunächst die Prämienauslagen für die Zusatzversicherung (VVG) in der Höhe von rund Fr. 345.– pro Monat (Fr. 4'124.40 im Jahr [Vi Urk. 67/17/1]). Sodann hat die Gesuchstellerin belegt, dass sie sich in den ersten beiden Monaten des Jahres 2011 über den Selbstbehalt mit Fr. 164.90 an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen zu beteiligen hatte und ihre Franchise von Fr. 300.– bereits erschöpft war (Vi Urk. 108/13/40). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin den verbleibenden Selbstbehalt im Laufe des Jahres ebenfalls
- 31 - ausgeschöpft hat. Gegenteiliges hat der Gesuchsteller denn auch nicht geltend gemacht. Der Gesuchstellerin sind daher für die Franchise und den Selbstbehalt rund Fr. 85.– pro Monat (Fr. 1'000.– im Jahr [Vi Urk. 108/13/40]) anzurechnen. Sodann hat die Gesuchstellerin für das erste Halbjahr 2011 nicht versicherte Be- handlungskosten von Fr. 765.25 (Rechnungen J._____ [Vi Urk. 67/17/4-13]) so- wie Auslagen für die K._____ von Fr. 120.– [Vi Urk. 58/9/1/1]) belegt. Der Ge- suchsteller bestreitet nicht, dass auch die nicht versicherten Gesundheitskosten grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Dass diese in der zweiten Hälfte des Jah- res 2011 nicht mehr in analogem Umfang angefallen sein sollten, ist angesichts des gesundheitlichen Zustandes der Gesuchstellerin nicht anzunehmen, zumal die Kosten sich im gleichen Rahmen bewegen wie im Jahre zuvor. Dass die Ge- suchstellerin die Dienste der … K._____ in der Zeit nach Juni 2011 nicht mehr in Anspruch genommen hätte, hat der Gesuchsteller nicht behauptet. Mit Blick auf die einzelnen ausgewiesenen Beträge hat die Vorinstanz ab dem Jahre 2011 mit Recht zusätzliche Gesundheitskosten von Fr. 531.20 in den Bedarf eingestellt.
d) Steuern Die Vorinstanz hat das monatliche Steuerbetreffnis der Gesuchstellerin auf Fr. 1'100.– geschätzt (Urk. 2 S. 47). Der Gesuchsteller weist einerseits darauf hin, dass die Gesuchstellerin selbst lediglich Steuern von Fr. 466.50 geltend gemacht habe, weshalb ihr bereits aus diesem Grund kein höherer Betrag gewährt werden könne. Andererseits bringt der Gesuchsteller vor, angesichts der deutlich tieferen Unterhaltsbeiträge resultierten laufende Steuern von höchstens Fr. 200.– pro Mo- nat (Urk. 1 S. 14 f.). Soweit der Gesuchsteller zunächst eine Verletzung der Dis- positionsmaxime rügt, ist er darauf hinzuweisen, dass das Gericht an die Anträge der Parteien, nicht jedoch an deren rechnerische Begründung gebunden ist. Bei Unterhaltsbeiträgen, welche auf der Geltendmachung verschiedener Bedarfsposi- tionen beruhen, bedeutet dies, dass es nicht auf die einzeln behaupteten Positio- nen ankommt, sondern allein der geforderte Gesamtbetrag massgebend ist. An der vom Gesuchsteller zitierten Stelle ihrer vorinstanzlichen Ausführungen hat die Gesuchstellerin einen Unterhaltsanspruch von mehr als Fr. 11'000.– pro Monat geltend gemacht (Vi Urk. 66 S. 33), was den höchsten von der Vorinstanz zuge-
- 32 - sprochenen Unterhaltsbeitrag bei weitem übersteigt. Eine Verletzung der Disposi- tionsmaxime liegt damit nicht vor. Im Übrigen bedient sich der Gesuchsteller in seinen Vorbringen der seiner Ansicht nach richtigen Einkommenszahlen. Wird von den hier massgeblichen Einkommensverhältnissen (einschliesslich der zu versteuernden Unterhaltsbeiträge) der Gesuchstellerin ausgegangen und werden die steuerrechtlich zulässigen Abzüge berücksichtigt, resultiert ein Steueraufwand von jährlich Fr. 8'000.– (vgl. Steuerberechnung im Internet unter www.steuer- amt.zh.ch). Der Gesuchstellerin ist für die Steuern damit ein monatlicher Betrag von rund Fr. 700.– im Bedarf aufzurechnen.
e) Haustierkosten Nicht hinnehmen will der Gesuchsteller, dass in den Bedarf der Gesuchstel- lerin Kosten für die Haltung von Haustieren angerechnet werden. Er wendet ein, dass solche Ausgaben nach dem massgeblichen Kreisschreiben nicht zum Exis- tenzminimum gehörten (Urk. 1 S. 15). Dieser Einwand erweist sich als unberech- tigt. Aus den teilweise widersprüchlichen und daher nur schwer verständlichen Ausführungen der Gesuchstellerin geht zwar nicht klar hervor, welche Tiere (Hund, Katze, Meerschweinchen) zu welchem Zeitpunkt im Haushalt der Parteien gelebt haben. In tatsächlicher Hinsicht ist jedenfalls unbestritten, dass die Partei- en zumindest den Hund bereits lange vor der Aufgabe des gemeinsamen Haus- haltes gehabt haben (vgl. Urk. 2 S. 12). Die Haltung eines Haustieres gehört da- her zum ehelichen Lebensstandard, auf dessen Fortführung beide Parteien bei genügenden finanziellen Mitteln gleichermassen Anspruch haben. Es steht ausser Frage, dass das verfügbare Einkommen der Parteien eine überdurchschnittliche Lebenshaltung ermöglicht hat, selbst wenn der Unterhalt für die dreiköpfige Fami- lie zu decken war. Es entspricht einer Erfahrungstatsache, dass das einzelne Fa- milienmitglied in solchen Verhältnissen nicht auf dem Existenzminimum lebt. Die Rückrechnung des praktizierten Lebensstandards nach betreibungsrechtlichen Richtlinien erscheint bei dieser Ausgangslage nur bedingt tauglich. Gewisse Hau- stierkosten sind demnach grundsätzlich im Bedarf der Gesuchstellerin anzurech- nen. Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz zu den Tierkosten zahlreiche Rech- nungen eingereicht, die aus den Jahren 2010 und 2011 stammen und Kosten für
- 33 - einen Hund und ein Meerschweinchen von insgesamt Fr. 2'297.35 ausweisen (Vi Urk. 67/14/12/9a-h; Vi Urk. 108/13/8-11; Vi Urk. 108/14/1-8). Werden einerseits die von den vorgelegten Rechnungen nicht erfassten Futterkosten hinzugerechnet und wird andererseits berücksichtigt, dass einzelne der belegten Ausgaben nur einmalig anfallen (Tierkremation) rechtfertigt es sich gesamthaft betrachtet, von durchschnittlichen Ausgaben für die Tierhaltung in der Höhe von Fr. 150.– pro Monat auszugehen, welche bis Ende des Jahres 2011 in den Bedarf der Gesuch- stellerin zu übernehmen sind. Aus den Akten ergibt sich nicht einwandfrei, dass die Gesuchstellerin auch danach noch Tiere gehalten hat. Selber eingeräumt hat sie, dass der Hund anfangs des Jahres 2012 verstorben ist. Aktuell soll eine Kat- ze im Haushalt der Gesuchstellerin leben (Vi Urk. 107 S. 97). Andernorts gab die Gesuchstellerin jedoch an, dass eine Katze ebenfalls verstorben sei, wobei "an [deren] Stelle nun" Meerschweinchen "getreten" seien (Vi Urk. 57 S. 22). Ein Meerschweinchen wiederum wurde einer Rechnung des Tierkrematoriums … zu- folge im April 2011 kremiert (Vi Urk. 67/14/12/9f). Im Berufungsverfahren erwähnt die Gesuchstellerin eine Katze sowie Meerschweinchen, die gehalten werden sol- len (Urk. 8 S. 32; vgl. auch Urk. 26 S. 22 f.). Aktuelle Belege zu den Tierkosten wurden nicht eingereicht. Angesichts der insgesamt unklaren Darstellung der Ge- suchstellerin sind in ihrem Bedarf ab dem Jahre 2012 keine Tierkosten mehr zu berücksichtigen beziehungsweise muss die Gesuchstellerin solche aus dem Grundbetrag finanzieren. 5.2 Im Berufungsverfahren behauptet der Gesuchsteller in Bezug auf den Be- darf der Gesuchstellerin, er habe seit der Trennung die Krankenkassenprämien für das Kind D._____ dauerhaft bezahlt (Urk. 21 S. 8). Aussagekräftige Belege werden dazu jedoch nicht eingereicht (Urk. 22/6+7), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Zuzüglich der im Berufungsverfahren nicht umstrittenen Auslagen ergibt sich zusammenfassend der nachfolgende Bedarf der Gesuchstellerin und des Kindes D._____: Jahr 2010 Jahr 2011 ab Jahr 2012 Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Grundbetrag D._____ Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 600.–
- 34 - Wohnkosten Fr. 915.– Fr. 860.– Fr. 1'000.– Krankenkasse (KVG) Fr. 331.70 Fr. 331.70 Fr. 331.70 Kommunikation Fr. 104.15 Fr. 91.65 Fr. 91.65 Radio/TV-Gebühren Fr. 40.– Fr. 40.– Fr. 40.– Versicherungen Fr. 103.20 Fr. 103.30 Fr. 103.30 Kosten D._____ Fr. 292.25 Fr. 244.30 Fr. 244.30 Mobilität Fr. 425.– Fr. 425.– Fr. 425.– weitere Gesundheitskosten Fr. 467.30 Fr. 531.20 Fr. 531.20 Steuern Fr. 700.– Fr. 700.– Fr. 700.– Haustierkosten Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. –.– Total Bedarf (gerundet) Fr. 5'480.– Fr. 5'425.– Fr. 5'420.– Da die Unterhaltsbeiträge ab 1. Juli 2010 festzusetzen sind und der Ge- suchstellerin ab März 2012 ein höheres Einkommen anzurechnen ist (vgl. Erwä- gung III./3.3 hiervor), ist zur Vereinfachung der Unterhaltsberechnung bis und mit Ende Februar 2012 von einem durchschnittlichen Bedarf in der Höhe von rund Fr. 5'440.– auszugehen. Ab März 2012 ist der massgebliche Bedarf mit Fr. 5'420.– geringfügig niedriger. 6.1 Nach Feststellung der massgeblichen Einkommens- und Bedarfsverhältnis- sen ist im Folgenden der geschuldete Unterhalt zu berechnen. Die Gegenüber- stellung von Einkommen und Bedarf ergibt für die verschiedenen Zeiträume fol- gendes Bild: 01.07.10 bis 01.03.12 bis 29.02.12 31.12.12 ab 01.01.13 Einkommen Gesuchsteller Fr. 14'430.– Fr. 14'430.– Fr. 12'440.– Einkommen Gesuchstellerin Fr. 1'565.– Fr. 1'885.– Fr. 1'885.– Gesamteinkommen Fr. 15'995.– Fr. 16'315.– Fr. 14'325.– Bedarf Gesuchsteller Fr. 6'265.– Fr. 6'350.– Fr. 6'350.– Bedarf Gesuchstellerin Fr. 5'440.– Fr. 5'420.– Fr. 5'420.– Gesamtbedarf Fr. 11'705.– Fr. 11'770.– Fr. 11'770.– Freibetrag (gerundet) Fr. 4'290.– Fr. 4'540.– Fr. 2'550.–
- 35 - Die Vorinstanz hat den verbleibenden Überschuss zu zwei Dritteln der Ge- suchstellerin und dem Kind sowie zu einem Drittel dem Gesuchsteller zugewiesen (Urk. 2 S. 56). Der Gesuchsteller übernimmt in seiner Unterhaltsberechnung die- ses Aufteilungsverhältnis, wobei er insbesondere von einem höheren Eigenver- dienst der Gesuchstellerin ausgeht (Urk. 1 S. 17). Für den Fall, dass die Beru- fungsinstanz auf andere tatsächliche Grundlagen abstellen würde, hat der Ge- suchsteller sich nicht zur Verteilung des Überschusses geäussert. Aus seinen Vorbringen ergibt sich indessen, dass die Gesuchstellerin und der gemeinsame Sohn insgesamt einen monatlichen Betrag von höchstens Fr. 7'780.– (Bedarf von Fr. 4'530.– + Überschussanteil von Fr. 3'250.–) zur Verfügung haben sollten (Urk. 1 S. 16/17). Damit hat der Gesuchsteller die seiner Ansicht nach zuletzt ge- lebte eheliche Lebenshaltung beziffert, welche nach einem anerkannten Grund- satz die Grenze des durch Unterhalt zu deckenden Bedarfs darstellt. Es fragt sich daher, ob in Anbetracht der hier massgebenden Einkommens- und Bedarfszahlen an der von der Vorinstanz gewählten Aufteilung des Überschusses festzuhalten ist. 6.2 Dem Sachgericht stehen angesichts des allgemein grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung relativ weitreichende Freiheiten bei der Gewichtung der für die Aufteilung des Einkommensüberschusses relevanten Kriterien zu (BGE 128 III 414 E. 3.2.2; BGer vom 23. November 2009, 5A_511/2009 E. 5.2). Die Überschussverteilung wird durch den gebührenden Bedarf der Unterhaltsberech- tigten begrenzt. Massgeblich ist dabei der zuletzt erreichte Lebensstandard (BGE 132 III 594 f. E. 3.2; BGE 134 III 146 E. 4). Dass jeweils ein Teil seines Einkom- mens nicht für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten verwendet, sondern für andere Zwecke zurückgelegt worden wäre, behauptet der Gesuchsteller nicht. Die vorliegend relevanten Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers sind im Durchschnitt nicht wesentlich besser, als sie es in den zuletzt im gemeinsamen Haushalt verbrachten Jahren waren (vgl. Vi Urk. 44/24-26). Es wurde weder be- legt noch behauptet, dass während des Zusammenlebens eine Sparquote min- destens in der Höhe des Überschusses resultiert hätte. Damit ist davon auszuge- hen, dass grundsätzlich die gesamten Einkünfte für den Unterhalt der Familie verwendet wurden. Bei dieser Sachlage müssen die Gesuchstellerin und der ge-
- 36 - meinsame Sohn in einem gewissen Umfang vom vorhandenen Freibetrag profitie- ren können. Da sich viele Ausgabenposten auf die Mitglieder des Haushaltes auf- teilen lassen, ist vorstellbar, dass das einzelne Familienmitglied an der ehelichen Lebensführung in grösserem Ausmass teilhaben als andere. Die Last der Glaub- haftmachung des persönlichen Lebensstandards liegt bei der Unterhalt verlan- genden Partei. Die Gesuchstellerin hat demnach darzulegen, dass die Fortset- zung der ehelichen Lebensführung nur unter einer namhaften Beteiligung am Ein- kommensüberschuss gewährleistet ist. 6.3 Die Gesuchstellerin hat im vorinstanzlichen Verfahren einen monatlichen Bedarf von insgesamt bis zu rund Fr. 9'000.– behauptet. Diese Bedarfsrechnung beruhte auf mehr als vierzig Einzelpositionen, anhand derer der Aufwand für die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards (zuzüglich trennungsbedingter Mehrkosten) ermittelt und der "gebührende Bedarf" bestimmt werden sollte (Vi Urk. 57 S. 37 ff.; Vi Urk. 66 S. 23 ff.; vgl. auch Vi Urk. 107 S. 25 ff. und S. 45). Da- rin enthalten waren auch diverse Ausgaben, welche in der vorliegenden Bedarfs- rechnung nicht berücksichtigt werden konnten (beispielsweise gewisse Kosten für das Kind oder für den öffentlichen Verkehr). Welche weiteren Bedürfnisse die eheliche Lebenshaltung ausgemacht haben sollen, hat die Gesuchstellerin abge- sehen von pauschalen Hinweisen auf einen hohen Lebensstandard nicht substan- tiiert behauptet. Es ist daher anzunehmen, dass die Gesuchstellerin vollständige Angaben zum gebührenden Unterhaltsbedarf erteilt hat. Bei der Aufteilung des Freibetrages ist sodann zu beachten, dass die der Gesuchstellerin zuerkannten Lebenshaltungskosten teilweise einem erweiterten Bedarf entsprechen und Aus- gaben für wesentliche Bedürfnisse des gemeinsamen Kindes umfassen. Anderer- seits wurden Kosten für Freizeitbeschäftigungen oder Ferien nicht berücksichtigt, obwohl sie unstreitig bereits vor der Auflösung des ehelichen Haushaltes angefal- len sind. Da die Parteien - wie erwähnt - während des Zusammenlebens nicht wesentlich gespart haben, ist davon auszugehen, dass auch die durch die erheb- liche Reduktion der Wohnkosten freigewordenen Mittel für beide Ehegatten und das Kind verbraucht worden wären. Bei der Ermessensausübung ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin neben der persönlichen Betreuung des Kindes durch eigene Erwerbstätigkeit zum Einkommensüberschuss beiträgt. An-
- 37 - gesichts der in den letzten Jahren des gemeinsamen Haushaltes gegebenen Le- bensverhältnisse rechtfertigt es sich in der Gesamtwürdigung, der Gesuchstellerin und dem Sohn einen Freibetragsanteil von höchstens Fr. 2'200.– zuzusprechen. In der Phase ab Januar 2013, in welcher sich aufgrund des nicht zum Einkommen des Gesuchstellers gerechneten Bonus ein geringerer Überschuss ergeben hat, ist dieser in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin und dem Kind D._____ und zu einem Drittel dem Gesuchstel- ler zuzuweisen. 6.4 Der Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin entspricht damit ihrem Bedarf zuzüglich des Freibetragsanteils abzüglich ihres Einkommens und berechnet sich wie folgt: 01.07.10 bis 01.03.12 bis 29.02.12 31.12.12 ab 01.01.13 Bedarf Gesuchstellerin Fr. 5'440.– Fr. 5'420.– Fr. 5'420.– Anteil Freibetrag Fr. 2'200.– Fr. 2'200.– Fr. 1'700.– ./. Einkommen Gesuchstellerin Fr. 1'565.– Fr. 1'885.– Fr. 1'885.– Unterhaltsanspruch (gerundet) Fr. 6'070.– Fr. 5'740.– Fr. 5'240.– Für die bereits abgeschlossene Zeitperiode von Juni 2010 bis Ende des Jah- res 2012 schuldet der Gesuchsteller demnach einen Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 178'800.– (Fr. 121'400.– [20 Monate x Fr. 6'075.–] +Fr. 57'400.– [10 Monate x Fr. 5'740.–]), was im Durchschnitt einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'960.– entspricht. Ab 1. Januar 2013 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens hat der Gesuchsteller einen Unterhaltsbeitrag von gesamthaft Fr. 5'240.– zu bezahlen. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und der be- sonderen Bedürfnisse von D._____ erscheint es angemessen, für das Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von einheitlich Fr. 1'800.– zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen festzusetzen. An den Unterhalt der Gesuchstel- lerin persönlich hat der Gesuchsteller demnach mit monatlichen Beiträgen von Fr. 4'160.– ab 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2012 und von Fr. 3'440.– ab
1. Januar 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens zu bezahlen. In dieser letzten Phase hat die Gesuchstellerin Anspruch auf einen Teil der Bonus- nettoeinnahmen des Gesuchstellers. Wird der höchste der in den letzten Jahren
- 38 - vergütete Bonus (Fr. 28'000.– brutto) als Massstab genommen, ergibt sich unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zum ehelichen Lebensstandard und zum geschuldeten Unterhaltsbeitrag, dass die Fortführung der gemeinsam ge- pflegten Lebenshaltung mit einer hälftigen Beteiligung der Gesuchstellerin am Bonus gewährleistet ist. Folglich ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Ge- suchstellerin ab dem Jahre 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens jeweils die Hälfte des ausbezahlten Nettobonus zu bezahlen. Die von der Vorinstanz dem Gesuchsteller auferlegten Auskunftspflichten wurden im Berufungsverfahren nicht mit einer hinreichenden Begründung angefochten und sind damit beizubehalten. Im Ergebnis erweist sich die Berufung des Gesuchstellers gegen den vorinstanzli- chen Unterhaltsentscheid als berechtigt und ist teilweise gutzuheissen. Mit der vorliegenden Unterhaltsregelung ist gewährleistet, dass die Gesuchstellerin und das Kind D._____ die gemeinsam praktizierte Lebensführung fortführen können. Da damit das Ziel der gerichtlichen Regelung des Unterhalts während der Dauer des Scheidungsverfahrens erreicht ist, kann dahin gestellt bleiben, ob der Ge- suchsteller - wie von der Gesuchstellerin gemutmasst wird (Urk. 26B S. 3) - eine Lohnerhöhung erhalten hat oder demnächst erhalten wird. Von der Einholung der von der Gesuchstellerin verlangten Unterlagen zum Einkommen und zum Vermö- gen des Gesuchstellers (Urk. 26B S. 4) ist demnach abzusehen. IV. Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für ihr Verfahren gestützt auf § 71 ZPO/ZH dem Endentscheid vorbehalten, ohne dies im Dispositiv entsprechend vorzusehen (Urk. 2 S. 59). Beide Parteien beantragen in ihren Rechtsmittelschriften, es sei die Gegenpartei mit den Kosten und Ent- schädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens zu belasten (Urk. 1 S. 2; Urk. 8 S. 3). Indessen legt weder der Gesuchsteller noch die Gesuchstellerin dar, wes- halb über die Kosten- und Entschädigungsfolgen in Anwendung von § 71 ZPO/ZH nicht erst im Scheidungsurteil befunden werden dürfte. Mangels hinreichender
- 39 - Begründung ist auf diese Frage nicht weiter einzugehen. Im Berufungsverfahren verlangte der Gesuchsteller in der Sache für sämtliche Zeitperioden eine Redukti- on seiner Unterhaltspflichten um mehrere Tausend Franken pro Monat sowie eine Herabsetzung der Bonusansprüche der Gesuchstellerin. Ausgehend von der vor- liegend getroffenen Unterhaltsregelung obsiegt der Gesuchsteller mit seinen Rechtsmittelanträgen zu rund 60 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher ausgangsgemäss zu zwei Fünfteln dem Gesuchsteller und zu drei Fünfteln der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Als Folge der Kostenver- teilung hat die Gesuchstellerin den anwaltlich vertretenen Gesuchsteller im Um- fang von einem Fünftel für dessen angemessenen Aufwendungen im Berufungs- verfahren zu entschädigen (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Mangels eines entspre- chenden Antrages ist zur Parteientschädigung kein Mehrwertsteuerzusatz zuzu- sprechen (vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts vom 17. Mai 2006). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-8 sowie die Dispositiv- Ziffern 11 und 12 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 17. Juli 2012 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Der Antrag der Gesuchstellerin vom 26. September 2012 auf Sistierung des Berufungsverfahrens wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 40 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. und sodann erkannt:
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von D._____ ab 1. Juli 2010 für die Dauer des Scheidungsverfah- rens monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlba- re Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge für sie persönlich von Fr. 4'160.– von 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2012 und von Fr. 3'440.– ab 1. Januar 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsver- fahrens zu bezahlen. Ab dem Jahr 2013 (rückwirkend auf den 1. Januar 2013) wird der Gesuch- steller zudem verpflichtet, der Gesuchstellerin die Hälfte eines jährlich aus- bezahlten Nettobonus zu überweisen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin jeweils bis Ende März unaufgefordert eine Übersicht betreffend Gesamtvergütung seiner Ar- beitgeberin beziehungsweise entsprechende Belege über das im Vorjahr er- zielte Erwerbseinkommen zukommen zu lassen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu zwei Fünfteln dem Gesuchsteller und zu drei Fünfteln der Gesuchstellerin aufer- legt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse der Gesuchstellerin Rechnung. - 41 - Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den von ihm geleis- teten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'400.– zu ersetzen.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Berufungs- verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels von Urk. 25 und von Urk. 26B sowie der Doppel der Urk. 28/A1-5/6, an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Mai 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Clausen versandt am: dz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY120025-O/U Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Clausen Beschluss und Urteil vom 3. Mai 2013 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. Juli 2012 (FE100203)
- 2 - Rechtsbegehren: A. Anträge der Gesuchstellerin Vi Urk. 2 S. 9 f. " […]
5. Es seien für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens vorsorgli- che Massnahmen zu treffen, wobei 5.1 die Wohnung der Parteien, die Liegenschaft an der …-Strasse …, C._____, samt Hausrat der Klägerin zur alleinigen Nutzung zu überlas- sen sei, und wobei 5.2 der Sohn der Parteien, D._____, geb. tt.mm.1999, unter die Ob- hut der Gesuchstellerin zu stellen sei, und wobei 5.3 dem Beklagten bezüglich des gemeinsamen Sohnes D._____ das gleiche Besuchsrecht einzuräumen sei wie oben bereits unter Ziff. 2.5 (Scheidungsantrag) beantragt, und wobei 5.4 dem Beklagten aufzugeben sei, sein vollständiges Einkommen und alle Vermögenswerte einstweilen über die Jahre 2009, 2010 und bis zur ersten Gerichtsverhandlung offenzulegen (Fixlohn, Boni, weite- re Entschädigungen und Einnahmen/ Vermögenswerte); 5.4.1 Es sei der Gesuchsgegner dazu zu verpflichten, ab Datum der Schei- dungsklage (Datum des Poststempels für den Versand der Klage an das für die Sache zuständige Gericht oder Datum der Annahme durch das Gericht bei Übergabe), an die Klägerin für ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes D._____ zusam- men einen monatlich geschuldeten, vorauszahlbaren Unterhaltsbetrag von CHF 10'626.95 zu bezahlen; 5.4.2 Es sei der Beklagte dazu zu verpflichten, von den CHF 10'626.95 an die Gesuchstellerin für den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes D._____ einen monatlich geschuldeten, vorauszahlbaren Unterhalts- beitrag von CHF 2'800.-- zu bezahlen, zuzüglich Kinder- und/oder Fa- milienzulagen (ab Datum des Poststempels für den Versand der Scheidungsklage an das für diese Sache zuständige Bezirksgericht oder Datum der Empfangsbestätigung dieses Gerichts); 5.4.3 Es sei der Beklagte dazu zu verpflichten, von den CHF 10'626.95 an die Klägerin für diese persönlich einen monatlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats zur Zahlung fälligen Unterhaltsbeitrag von CHF 7'826.95 zu bezahlen (ab Datum des Poststempels für den Ver- sand der Klage an das für diese Sache zuständige Bezirksgericht oder ab Datum dessen Empfangsbestätigung dieses Gerichts); 5.4.4 Es sei eventualiter der monatlich zum voraus zahlbare Unterhaltsbe- trag von CHF 10'626.95 für den Unterhalt der Klägerin persönlich und an sie für den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes D._____ in Be- rücksichtigung der Antragsziffern 5.4.2 und 5.4.3 nach Ermessen des Gerichts aufzuteilen; 5.4.5 Es sei der Beklagte dazu zu verpflichten von den jeweils ihm, vom Ar- beitgeber zugesprochenen Boni jährlich 50% an die Klägerin für sich und für den Sohn D._____ innert 30 Tagen ab Auszahlung an den Be-
- 3 - klagten auf ein vorher bekanntgegebenes Konto gegen Quittung zu be- zahlen; 5.5.6 Eventualiter seien alle Boni nach Ermessen des Gerichts auf die Kläge- rin und den Sohn D._____ einerseits und den Beklagten andererseits aufzuteilen; 5.5.7 Es sei vorzumerken, dass auch die Unterhaltsbeiträge nach 5.4.1 bis und mit 5.5.6 gelten, unter dem Vorbehalt der Erhöhung bei Verbes- serung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten und bei nicht sachlich gerechtfertigter Verminderung der Einkommen und des Vermögens des Beklagten, dem dann ein hypothetisch hö- heres Einkommen und grösseres Vermögen als Basis der Berechnung der Unterhaltsbeiträge angerechnet werden; 5.5.8 Es sei das Mobiliar/der Hausrat in der ehelichen Wohnung/ Liegen- schaft, …-Strasse …, C._____, der Klägerin mit dem Sohn D._____ für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zur alleinigen Benützung zu überlassen;
6. Es sei der Beklagte dazu zu verpflichten, der Gesuchstellerin für dieses Ehescheidungsverfahren und vorsorgliche Massnahmeverfah- ren einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 7'000.-- zu bezahlen;
7. Es seien für das Ehescheidungs- und vorsorgliche Massnahme- ver-fahren beim Bezirksgericht Meilen die Akten Geschäfts Nr. EE100027 und bei der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Akten im Geschäft Nr. LP100072 beizuziehen; alles bezüglich des Ehescheidungsverfahrens und bezüglich des vor- sorglichen Massnahmeverfahrens unter Kosten und Entschädigungs- folgen zulasten des Beklagten." Vi Urk. 2 S. 43 f. "1. Es seien für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens vorsorgli- che Massnahmen zu treffen, wobei vorab den Parteien das Getrenntle- ben zu bewilligen sei; 1.1. die Wohnung der Parteien, die Liegenschaft an der …-Strasse …, C._____, samt Hausrat der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung zu überlassen sei, 1.2 der Sohn der Parteien, D._____, geb. tt.mm.1999, unter die Ob- hut der Gesuchstellerin zu stellen sei, 1.3 dem Gesuchsgegner bezüglich des gemeinsamen Sohnes D._____ das gleiche Besuchsrecht einzuräumen sei wie oben bereits unter Ziff. 2.5 (Scheidungsantrag unter I.) beantragt, 1.4 dem Gesuchsgegner aufzugeben sei, sein vollständiges Einkom- men einstweilen über die Jahre 2009, 2010 und bis zur ersten Ge- richtsverhandlung offenzulegen (Fixlohn, Boni, weitere Entschädigun- gen und Einnahmen) auch sämtliche Vermögenswerte, 1.4.1 Es sei der Gesuchsgegner dazu zu verpflichten, ab Datum der Schei- dungsklage bzw. des vorsorglichen Massnahmebegehrens (Datum des Poststempels für den Versand der Klage an das für die Sache zustän- dige Gericht oder dessen Empfangsbestätigung beim Überbringen), an
- 4 - die Klägerin für ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes D._____ zusammen einen monatlich geschul- deten, vorauszahlbaren Unterhaltsbetrag von CHF 10'626.95 zu be- zahlen, nachdem der Zeitraum 1. April 2010 bis zur Scheidungsklage durch das Eheschutzverfahren abgedeckt ist (Verfahren vor BG Meilen EE100027 und Rekursverfahren vor 1. Ziv. K. des OG Zürich Nr. LP100072); 1.4.2 Es sei der Gesuchsgegner dazu zu verpflichten, von den CHF 10'626.95 an die Gesuchstellerin für den Unterhalt und die Erzie- hung des Sohnes D._____ einen monatlich geschuldeten, vorauszahl- baren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'800.-- zu bezahlen, zuzüglich Kin- der- und Familienzulagen (ab Datum des Poststempels für den Ver- sand der Scheidungsklage an das für diese Sache zuständige Bezirks- gericht oder dessen Empfangsbestätigung beim Überbringen); 1.4.3 Es sei der Beklagte dazu zu verpflichten, von den CHF 10'626.95 an die Gesuchstellerin für diese persönlich einen monatlich im Voraus je- weils auf den 1. eines jeden Monats zur Zahlung fälligen Unter- haltsbeitrag von CHF 7'826.95 zu bezahlen (ab Datum des Post- stempels für den Versand der Klage an das für diese Sache zustän- dige Bezirksgericht oder dessen Empfangsbestätigung beim Über- bringen); 1.4.4 Es sei eventualiter der monatlich zum voraus zahlbare Unterhaltsbe- trag von CHF 10'626.95 für den Unterhalt der Klägerin persönlich und an sie für den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes D._____ in Be- rücksichtigung der Antragsziffern 1.4.2 und 1.4.3 nach Ermessen des Gerichts aufzuteilen; 1.4.5.1 Es sei der Beklagte dazu zu verpflichten von den jeweils ihm, vom Ar- beitgeber zugesprochenen Boni jährlich 50% an die Gesuchstellerin für sich und für den Sohn D._____ zu bezahlen, innert 30 Tagen ab Aus- zahlung an den Gesuchsgegner auf ein von ihr dem Beklagten anzug- ebenes Konto oder gegen Quittung; 1.4.5.2 Eventualiter seien alle Boni nach Ermessen des Gerichts auf die Kläge- rin und den Sohn D._____ einerseits und den Beklagten andererseits aufzuteilen; 1.5.7 Es sei vorzumerken, dass die Unterhaltsbeiträge nach 1.4.1 bis und mit 1.5.6 gelten, unter dem Vorbehalt der Erhöhung bei Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten und bei nicht sachlich gerechtfertigter Verminderung der Einkommen und der Ver- mögenswerte des Beklagten, dem dann ein hypothetisch höheres Ein- kommen und grösseres Vermögen als Basis der Berechnung der Un- terhaltsbeiträge angerechnet werden; 1.5.8 Es sei das Mobiliar/der Hausrat in der ehelichen Wohnung/ Liegen- schaft, …-Strasse …, C._____, der Gesuchstellerin mit dem Sohn D._____ für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zur alleinigen Benützung zu überlassen;
2. Es sei der Beklagte dazu zu verpflichten, der Gesuchstellerin für dieses vorsorgliche Massnahmeverfahren und Ehescheidungsverfah-
- 5 - ren einen Prozesskostenvorschuss/Prozesskostenbeitrag von einstwei- len CHF 7'000.-- zu bezahlen;
3. Es seien beim Bezirksgericht Meilen die Akten Geschäfts Nr. EE100027 und bei der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Akten im Geschäft Nr. LP100072 beizuziehen; alles auch bezüglich des vorsorglichen Massnahmeverfahrens unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." Vi Urk. 57 S. 3 f. "1. Es seien für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens vorsorgli- che Massnahmen zu treffen, wobei vorab den Parteien das Getrenntle- ben zu bewilligen sei; und dann 1.1 die Wohnung der Parteien, die Liegenschaft an der …-Strasse …, C._____, samt Hausrat der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung zu überlassen sei, 1.2 der Sohn der Parteien, D._____, geb. tt.mm.1999, unter die Ob- hut der Gesuchstellerin zu stellen sei, 1.3 dem Gesuchsgegner bezüglich des gemeinsamen Sohnes D._____ das gleiche Besuchsrecht einzuräumen sei wie oben bereits unter Ziff. 2.7 (Scheidungsantrag unter I. der Klage vom 12. November
2010) beantragt; So sei dem Beklagten das folgende Besuchsrecht bezüglich des ge- meinsamen Sohnes D._____ einzuräumen:
- jedes zweite Wochenende (Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag
18. 00 Uhr);
- ferner in den Jahren mit gerader Zahl über die Weihnachts- feiertage jeweils vom 24. Dezember 09.00 Uhr bis 26. Dezember
18. 00 Uhr und über Ostern von Karfreitag 09.00 Uhr bis Oster- montag 18.00 Uhr sowie in den Jahren mit ungerader Zahl über Pfingsten von Pfingstsamstag 09.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr;
- sowie über die Neujahrsfeiertage, welche auf den Wechsel eines Jahres mit ungerader Zahl zu einem Jahr mit gerader Zahl fallen, je- weils vom 31. Dezember 09.00 Uhr bis 2. Januar 18.00 Uhr; ausserdem sei der Beklagte berechtigt, D._____ während der Schulfe- rien für die Dauer von 14 Tagen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei die Parteien sich jeweils im Januar über die Ausübung des Ferienbesuchsrechts des laufenden Jahres absprechen; D._____ sei jeweils von demjenigen Elternteil, bei dem er sich vor dem Wechsel aufhält, zum anderen Elternteil zu bringen. Der Elternteil, der D._____ beim Wechsel begleitet, habe auch die anfallenden Rei- sekosten zu bezahlen; Abweichende, einvernehmliche Vereinbarungen bezüglich einer Aus- weitung des dem Beklagten zustehenden Besuchsrechts bleiben vor- behalten; und sodann
- 6 - 1.4 sei dem Gesuchsgegner aufzugeben, sein vollständiges Einkom- men einstweilen über die Jahre 2006 bis zur ersten Gerichtsverhand- lung offenzulegen (Fixlohn, Boni, weitere Entschädigungen und Ein- nahmen), auch sämtliche Vermögenswerte offen zu legen. 1.4.1 Es sei der Gesuchsgegner dazu zu verpflichten, ab Datum der Schei- dungsklage bzw. des vorsorglichen Massnahmebegehrens (Datum des Poststempels für den Versand der Klage an das für die Sache zustän- dige Gericht oder dessen Empfangsbestätigung beim Überbringen), an die Klägerin für ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes D._____ zusammen einen monatlich geschul- deten, vorauszahlbaren Unterhaltsbetrag von CHF 11'049.35 zu be- zahlen, nachdem der Zeitraum rückwirkend für die Dauer von 12 Mona- ten ab Datum des Eheschutzbegehrens (31. März 2010) im Verfahren vor der Eheschutzrichterin i.s. des Bezirksgerichtes Meilen (Geschäft- Nr. EE100027/U/Sz-Di/je) bis zur Scheidungsklageerhebung durch das Eheschutzverfahren abgedeckt ist (Verfahren vor BG Meilen EE100027 und Rekursverfahren vor I. Ziv. K. des OG Zürich Nr. LP100072); 1.4.2 Es sei der Gesuchsgegner dazu zu verpflichten, von den CHF 11'049.55 an die Gesuchstellerin für den Unterhalt und die Erzie- hung des Sohnes D._____ einen monatlich geschuldeten, vorauszahl- baren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'800.-zu bezahlen, zuzüglich Kinder- und Familienzulagen (ab Datum des Poststempels für den Versand der Scheidungsklage an das für diese Sache zuständige Bezirksgericht oder dessen Empfangsbestätigung beim Überbringen); 1.4.3 Es sei der Gesuchsgegner dazu zu verpflichten, von den CHF 11'049.55 an die Gesuchstellerin für diese persönlich einen mo- natlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats zur Zahlung fälligen Unterhaltsbeitrag von CHF 8'249.35 zu bezahlen (ab Datum des Poststempels für den Versand der Klage an das für diese Sache zuständige Bezirksgericht oder dessen Empfangsbestätigung beim Überbringen); 1.4.4 Es sei eventualiter der monatlich zum voraus zahlbare Unterhaltsbe- trag von CHF 11'049.55 für den Unterhalt der Klägerin persönlich und an sie für den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes D._____ in Be- rücksichtigung der Antragsziffern 1.4.2 und 1.4.3 nach Ermessen des Gerichts aufzuteilen; 1.4.5.1 Es sei der Gesuchsgegner dazu zu verpflichten von den jeweils ihm, vom Arbeitgeber zugesprochenen Boni jährlich 50% an die Gesuch- stellerin für sich und für den Sohn D._____ zu bezahlen, innert 30 Ta- gen ab Auszahlung an den Gesuchsgegner auf ein von ihr dem Be- klagten anzugebendes Konto oder gegen Quittung; 1.4.5.2 Eventualiter seien alle Boni nach Ermessen des Gerichts auf die Kläge- rin und den Sohn D._____ einerseits und den Beklagten andererseits aufzuteilen; 1.4.6. Es sei vorzumerken, dass die Unterhaltsbeiträge nach 1.4.1 bis und mit 1.4.4 gelten, unter dem Vorbehalt der Erhöhung bei Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchgegners und bei nicht sachlich gerechtfertigter Verminderung der Einkommen und der
- 7 - Vermögenswerte des Gesuchgegners, dem dann ein hypothetisch hö- heres Einkommen und grösseres Vermögen bzw. höhere Vermö- genserträgnisse als Basis der Berechnung der Unterhaltsbeiträge an- gerechnet werden; 1.4.7. Es sei das Mobiliar/der Hausrat in der ehelichen Wohnung/Liegen- schaft, …-Strasse …, C._____, der Gesuchstellerin mit dem Sohn D._____ für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bis zur rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens zur alleinigen Benützung zu überlassen;
2. Es sei der Beklagte dazu zu verpflichten, der Gesuchstellerin für dieses vorsorgliche Massnahmeverfahren und Ehescheidungsverfah- ren einen Prozesskostenvorschuss/Prozesskostenbeitrag von einstwei- len CHF 7'000.-- zu bezahlen;
3. Es seien beim Bezirksgericht Meilen die Akten Geschäfts Nr. EE100027 und bei der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Akten im Geschäft Nr. LP 100072 beizuziehen;" Vi Urk. 59 S. 2 f. „Die im Zusammenhang mit den vorsorgliche Massnahmen gestellten Anträge bleiben vollumfänglich aufrecht erhalten. Es sei der Beklagte zur Zahlung eines einstweiligen Prozesskostenvorschusses von je CHF 15'000.— für das Ehescheidungsverfahren und dann für das vorsorg- liche Massnahmeverfahren zu bezahlen.“ Vi Urk. 107 S. 79 „Die in act. 2 unter III. ab S. 43 gestellten Anträge bleiben aufrechterhalten. Die Anträge 1.4.2.-1.4.4. werden bezüglich der dort aufgeführten Beträge fol- gendermassen geändert: CHF 10'626.95 wird zu CHF 11'034.54, der Betrag CHF 7'826.95 wird zu 8'234.54.“ B. Anträge des Gesuchstellers Vi Urk. 62 S. 1 f. „1. Die Anträge der Klägerin bezüglich vorsorglicher Massnahmen seien allesamt abzuweisen. Eventualiter seien sämtliche Eingaben der Klägerin betreffend vor- sorgliche Massnahmen zufolge Weitschweifigkeit und schwerer Les- barkeit im Sinne von § 131 GVG zurückzuweisen und der Klägerin un- ter Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung des Mangels zur Verbes- serung zurückzugeben, andernfalls auf sie nicht einzutreten sei. Subeventualiter sei dem Beklagten die gesetzliche Frist angemessen zu erstrecken, um ausführlich Stellung zu den Massnahmebegehren der Klägerin zu nehmen und eigene vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungsprozesses beantragen zu können, so na- mentlich in Bezug auf die Höhe des Kinder- und Ehegattenunterhaltes.
2. Die Klägerin sei zu verpflichten, sämtliche Unterlagen betreffend ihres IV Gesuches seit ihrer Anmeldung vom 12. Januar 2009 zu edie-
- 8 - ren und diese spätestens an der Hauptverhandlung betreffend Ehe- scheidung vom 16. November 2011 vorzulegen
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.“ Vi Urk. 110 S. 1 „Die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen in ihren Rechtsschriften act. 2 S. 9 f., S. 43 f. und in act. 57 S. 3 f. seien allesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge für Sie persönlich in der Hö- he von CHF 980.- sowie für D._____ solche in der Höhe von CHF 1'500.- zuzüg- lich Kinderzulagen zu bezahlen.“ Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. Juli 2012: (Vi Urk. 124 = Urk. 2)
1. Die mit Eingabe der Gesuchstellerin vom 18. Juni 2012 gestellten prozessu- alen Anträge (Fristerstreckung bezüglich Noven und Kontrolle von Kopien) werden abgewiesen.
2. Der Antrag des Gesuchstellers, wonach sämtliche Eingaben der Gesuchstel- lerin im Massnahmeverfahren zufolge Weitschweifigkeit und schwerer Les- barkeit zurückzuweisen seien, wird abgewiesen.
3. Die Editionsbegehren der Parteien bezüglich des Massnahmeverfahrens werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Der Antrag der Gesuchstellerin, wonach für das vorliegende Verfahren die Prozessakten Nr. EE100027-G und Nr. LP100072 beizuziehen seien, wird abgewiesen.
5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und bereits seit dem 1. Januar 2008 getrennt leben.
6. Der gemeinsame Sohn D._____, geboren am tt.mm.1999, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
- 9 -
7. Der Gesuchsteller ist für die Dauer des Scheidungsverfahrens zur Ausübung des folgenden Besuchsrechts an D._____ berechtigt:
• jedes zweite Wochenende (Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr)
• ferner in den Jahren mit gerader Zahl über die Weihnachtsfeiertage je- weils vom 24. Dezember 9.00 Uhr bis 26. Dezember 18.00 Uhr und über Ostern von Karfreitag 09.00 Uhr bis Ostemontag 18.00 Uhr sowie in den Jahren mit ungerader Zahl über Pfingsten von Pfingstsamstag 09.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr
• sowie über die Neujahrsfeiertage, welche auf den Wechsel eines Jah- res mit ungerader Zahl zu einem Jahr mit gerader Zahl fallen jeweils vom 31. Dezember 09.00 Uhr bis 2. Januar 18.00 Uhr. Ausserdem ist der Gesuchsteller berechtigt, den Sohn D._____ während der Schulferien für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei die Parteien sich jeweils im Januar über die Ausübung des Ferienbesuchsrechts des laufenden Jah- res absprechen. D._____ ist jeweils von demjenigen Elternteil, bei dem er sich vor dem Wechsel aufhält, zum anderen Elternteil zu bringen. Der Elternteil, der D._____ beim Wechsel begleitet, hat auch die anfallenden Reisekosten zu bezahlen. Abweichende, einvernehmliche Vereinbarungen bezüglich einer Ausweitung des dem Gesuchsteller zustehenden Besuchsrechts bleiben vorbehalten.
8. Die eheliche Liegenschaft an der …-Strasse … in C._____ wird für die Dau- er des Scheidungsverfahrens samt Hausrat der Gesuchstellerin zur alleini- gen Benützung zugeteilt.
9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von D._____ ab 1. Juli 2010 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge im Betrag von
- 10 - CHF 2'000.00 zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzula- gen zu bezahlen.
10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats folgende monatliche Unterhalts- beiträge für sich persönlich zu bezahlen: ab 1. Juli 2010: CHF 6'980.00, ab 1. Januar 2011: CHF 6'330.00, ab 1. Januar 2012: CHF 4'870.00 und ab 1. Mai 2012 CHF 4'770.00. Ab dem Jahr 2012 (rückwirkend auf den 1. Januar 2012) wird der Gesuch- steller zudem verpflichtet, 2/3 eines allfällig jährlich ausbezahlten Nettobo- nus (erstmals ab dem Jahr 2012; voraussichtliche Auszahlung im Frühjahr
2013) der Gesuchstellerin zu bezahlen. Der Gesuchsteller wird zudem verpflichtet, der Gesuchstellerin jeweils bis Ende März unaufgefordert eine Übersicht betreffend Gesamtvergütung sei- ner Arbeitgeberin bzw. entsprechende Belege über das im Vorjahr erzielte Erwerbseinkommen zukommen zu lassen.
11. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller der Gesuchstel- lerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 7'000.– bereits bezahlt hat.
12. Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend die Zusprechung eines weiteren Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.
13. [Mitteilungssatz]
14. [Rechtsmittelbelehrung].
- 11 - Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 1): "1. Die Ziffern 9 und 10 der Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. Juli 2012 seien aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei stattdessen zu verpflichten, der Berufungsbeklag- ten folgende monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge für sie per- sönlich sowie für den Sohn D._____ zu bezahlen:
- ab 1. Juli 2010 Fr. 3'080.– für die Berufungsbeklagte persönlich, Fr. 1'500.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- zulagen für D._____
- ab 1. Januar 2011 Fr. 2'780.– für die Berufungsbeklagte persönlich, Fr. 1'500.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- zulagen für D._____
- ab 1. Januar 2012 Fr. 1'350.– für die Berufungsbeklagte persönlich, Fr. 1'500.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- zulagen für D._____ ab dem Jahre 2012 zuzüglich 1/2 eines allfällig jährlich ausbezahlten Nettobonus (erstmals für das Jahr 2012, voraussichtliche Auszahlung im März 2013).
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 8; sinngemäss): Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid vom 17. Juli 2012 zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüg- lich Mehrwertsteuer) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Berufungsklägers.
- 12 - Erwägungen: I. Die Parteien sind verheiratet und die Eltern des am tt.mm.1999 geborenen Sohnes D._____. Durch Anhebung der Klage beim Friedensrichteramt C._____ am 25. Juni 2010 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfol- gend Gesuchstellerin) das Scheidungsverfahren anhängig (Vi Urk. 1). Für den Scheidungsprozess beantragte sie die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Vi Urk. 2 S. 9 ff.). Am 31. März 2010 hatte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Meilen ein Eheschutzverfahren eingeleitet, welches schliesslich mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Oktober 2012 been- det wurde (Akten Geschäfts-Nr. LP100072 Urk. 40). Mit Verfügung vom 7. No- vember 2011 verpflichtete das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Be- zirksgericht Meilen den Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Ge- suchsteller) für das Scheidungsverfahren zur Leistung eines Prozesskostenvor- schusses von Fr. 7'000.–. Im Übrigen wies es das Massnahmebegehren der Ge- suchstellerin ab, soweit es darauf eintrat (Vi Urk. 64). Mit Beschluss des Oberge- richts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. März 2012 wurde diese Verfü- gung aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurückgewiesen (Vi Urk. 106). Am 17. Juli 2012 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen neuen Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen (Vi Urk. 124 = Urk. 2). Dagegen reichte der Ge- suchsteller mit Eingabe vom 30. Juli 2012 rechtzeitig Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein und stellte die einleitend angeführten Rechtsmittelanträge (Urk. 1). Den ihm mit Verfügung vom 15. August 2012 auferlegten Kostenvor- schuss leistete der Gesuchsteller rechtzeitig (Urk. 5 und Urk. 6). Die Gesuchstel- lerin schloss in der am 24. September 2012 erstatteten Berufungsantwort auf Ab- weisung der Berufung (Urk. 8). In der Folge gingen weitere Rechtsschriften der Parteien ein (Urk. 18A und Urk. 18B; Urk. 19/1-2; Urk. 21; Urk. 22/6-7), welche zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt wurden (Prot. II S. 5-7). Am
26. April 2013 ersuchte die Gesuchstellerin um Ansetzung einer Frist zur Stel-
- 13 - lungnahme zur letzten Rechtsschrift des Gesuchstellers (Urk. 25), reichte diese Stellungnahme mit Eingabe vom 27. April 2013 dann jedoch unaufgefordert ein (Urk. 26A; Urk. 26B; Urk. 28). II.
1. Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 in Kraft getreten (Zivilprozessordnung [ZPO]; SR. 272). Gemäss de- ren Übergangsbestimmungen untersteht das Rechtsmittelverfahren vor Oberge- richt der Schweizerischen Zivilprozessordnung (vgl. Art. 404 ZPO). Die Vorinstanz hatte dagegen noch die Bestimmungen der zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) und des zürcherischen Gerichtsverfassungsgeset- zes vom 13. Juni 1976 (GVG/ZH) sowie die Verfahrensvorschriften von Art. 135 bis 149 ZGB in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung anzuwenden. Soweit im Berufungsverfahren Rügen verfahrensrechtlicher Natur erhoben werden, ist zu deren Beurteilung ebenso das bisherige Prozessrecht heranzuziehen.
2. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Mit seiner Beru- fung richtet sich der Gesuchsteller gegen die vorinstanzliche Unterhaltsregelung und verlangt er die Verlegung von Kosten und Entschädigungen auch für das erstinstanzliche Verfahren (Urk. 1 S. 2). In allen übrigen Punkten ist der vorin- stanzliche Entscheid unangefochten geblieben. Es ist demnach vorzumerken, dass die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksge- richt Meilen vom 17. Juli 2012 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1-4 (Abweisung beziehungsweise Abschreibung diverser prozessualer Anträge), Dispositiv-Ziffer 5 (Vormerknahme Getrenntleben), Dispositiv-Ziffer 6 (Obhut), Dispositiv-Ziffer 7 (Besuchsrecht), Dispositiv-Ziffer 8 (Zuweisung eheliche Liegenschaft), Dispositiv- Ziffer 11 (Vormerknahme Leistung eines Prozesskostenvorschusses), Dispositiv- Ziffer 12 (Abweisung Antrag auf Zusprechung eines weiteren Prozesskostenvor- schusses) in Rechtskraft erwachsen ist.
- 14 -
3. Im vorliegenden Berufungsverfahren sind zur Hauptsache die geschuldeten Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge umstritten. Soweit in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange zu regeln sind, gilt gemäss Art. 296 ZPO der un- eingeschränkte Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht in diesem Bereich ohne Bindung an die Parteianträge und erforscht den Sachverhalt nach Art. 296 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen. Die Festlegung der zwischen den Parteien persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträ- ge unterliegt schliesslich der Dispositionsmaxime. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können und das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie ver- langt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2013, N 6 ff. zu Art. 58 ZPO). Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO). Eine analoge (sinn- gemässe) Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, welcher das erstinstanzliche Ver- fahren betrifft, im Berufungsverfahren ist ausgeschlossen (BGE 138 III 626 f. E. 2.1 und 2.2; vgl. auch Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2013, N 22 zu Art. 317 ZPO). Vielmehr regelt Art. 317 Abs. 1 ZPO die Möglichkeiten der Parteien, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, abschliessend.
4. Mit Eingabe vom 26. September 2012 hat die Gesuchstellerin um Sistierung des Berufungsverfahrens bis einstweilen Ende Dezember 2012 ersucht. Zur Be- gründung hat ihr Rechtsvertreter ausgeführt, die Gesuchstellerin sei wegen einer schweren Hirnhautentzündung ins Spital E._____ eingeliefert worden und bedürfe der Schonung, sodass keine Instruktionen durchgeführt werden könnten (Urk. 9A und Urk. 9B). Da bereits zu jenem Zeitpunkt absehbar war, dass das Rechtsmit- telverfahren bis Ende des Jahres 2012 nicht erledigt sein würde und bis dahin sei-
- 15 - tens der Gesuchstellerin auch keine eine Instruktion des Rechtsvertreters erfor- dernden Prozesshandlungen vorgenommen werden müssten, sind bezüglich des Sistierungsantrages vom Gericht - was dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin mitgeteilt wurde (Prot. II S. 4) - keine weiteren Vorkehrungen getroffen worden. Da die Gesuchstellerin nicht behauptet hat, der geltend gemachte Krankheitszu- stand dauere unverändert an, ist die Sistierung des Berufungsverfahrens inzwi- schen hinfällig geworden. Der entsprechende Antrag der Gesuchstellerin vom
26. September 2012 ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. III.
1. Das Gericht trifft im Scheidungsprozess die nötigen vorsorglichen Mass- nahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar (Art. 137 Abs. 2 aZGB). Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge festzusetzen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet. Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern so- dann für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, wobei die Kosten von Erzie- hung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen inbegriffen sind. Besteht kein gemeinsamer Haushalt der Eltern, so hat derjenige Elternteil, dem die Obhut nicht zukommt, diesen Unterhalt mittels Geldzahlungen zu gewährleisten (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll nach Art. 285 Abs. 1 ZGB namentlich den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der El- tern entsprechen. Die Vorinstanz hat zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge die sogenannte zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung (vgl. dazu BGE 134 III 146 E. 4) angewendet, indem sie für beide Parteien für verschiedene Zeitabschnitte je das erweiterte Existenzminimum ermittelt und den resultierenden Einkommensüberschuss im Verhältnis zwei Drittel (Gesuchstellerin und Kind) zu einem Drittel (Gesuchsteller) aufgeteilt hat. Vom so bestimmten Gesamtunter-
- 16 - haltsbeitrag hat die Vorinstanz zuletzt einen Betrag von Fr. 2'000.– pro Monat be- stimmt, welcher an den Unterhalt des Sohnes D._____ zu bezahlen ist. Für das Jahr 2012 traf die Vorinstanz eine separate Regelung betreffend die Bonusein- künfte des Gesuchstellers und verpflichtete diesen zur Überweisung von zwei Dritteln des Nettobonus an die Gesuchstellerin (Urk. 2 S. 23-57). Bezüglich der Methodenfrage werden im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben. Hinge- gen sind sämtliche der massgeblichen Berechnungsfaktoren sowie die Aufteilung des Bonus umstritten. 2.1 Was das Einkommen des Gesuchstellers anbelangt, erwog die Vorinstanz, dass sein Nettoeinkommen gemäss Lohnausweis im Jahre 2010 insgesamt Fr. 167'404 (inklusive Kinderzulagen) betragen habe, wobei der Bonus noch nicht enthalten sei. Gemäss Gesamtvergütungsbestätigung der F._____ habe das ge- samte Nettoeinkommen des Gesuchstellers (inklusive Bonus von Fr. 28'000.–) im Jahre 2010 Fr. 193'000.– betragen. Davon abzuziehen seien die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 2'400.–, sodass für das Jahr 2010 von einem Nettojahreslohn von rund Fr. 190'000.– auszugehen sei, was einem monatlichen Betrag von Fr. 15'840.– entspreche. Gemäss Lohnausweis habe - fuhr die Vorinstanz fort - das Nettoeinkommen des Gesuchstellers im Jahre 2011 insgesamt Fr. 166'927.– (inklusive Kinderzulagen, exklusive Bonus) betragen. Gemäss Gesamtverfü- gungsbestätigung der F._____ habe das Nettoeinkommen des Gesuchstellers (inklusive Bonus von Fr. 26'000.–) im Jahre 2011 Fr. 194'000.– betragen. Würden hiervon die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 2'400.– abgezogen, ergebe sich ein Nettojahreslohn von rund Fr. 191'000.–, was einem monatlichen Betrag von Fr. 15'920.– entspreche. Für das Jahr 2012 ging die Vorinstanz schliesslich von einem Grundsalär von Fr. 13'750.– monatlich aus und verpflichtete den Gesuch- steller zusätzlich, der Gesuchstellerin und dem gemeinsamen Sohn zwei Drittel des noch nicht feststehenden Bonus auszubezahlen (Urk. 2 S. 27 ff.). Der Ge- suchsteller rügt in verschiedener Hinsicht eine unrichtige Feststellung seines Ein- kommens (Urk. 1 S. 3 ff.). 2.2 Der Gesuchsteller ist seit 1. Juli 2005 als Senior Auditor bei der F._____ AG angestellt. Das Nettojahresgehalt des Gesuchstellers belief sich nach den einge-
- 17 - reichten Lohnausweisen im Jahre 2010 auf Fr. 167'404.– (Vi Urk. 44/2) und im Jahre 2011 auf Fr. 166'927.– (Vi Urk. 111/80). Es bestehen entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Anhaltspunkte dafür, dass in den beiden Lohnausweisen nicht das gesamte tatsächlich ausbezahlte Salär deklariert worden wäre. Der Ge- suchsteller weist mit Recht darauf hin (Urk. 1 S. 4), dass unregelmässige Leistun- gen wie Bonusvergütungen gemäss den dazugehörigen Erläuterungen bei ganz- jährigen Anstellungen im Lohnausweis jeweils im Feld 1 "Lohn" auszuweisen sind (vgl. Ziffer 3 der Erläuterungen zum Lohnausweis). Das den Lohnausweisen zu entnehmende Gehalt deckt sich mit den Angaben in den Steuererklärungen (Vi Urk. 44/29; Vi Urk. 111/91) und steht auch nicht in Widerspruch zu den von der Vorinstanz angeführten Gesamtvergütungsbestätigungen der Arbeitgeberin ("2010 Total Compensation Statetement"). Zwar wird darin für das Jahr 2010 tat- sächlich eine Gesamtvergütung von Fr. 193'000.– angegeben, doch handelt es sich dabei - auch darauf hat der Gesuchsteller zutreffend hingewiesen (Urk. 1 S. 5) - offenkundig um einen Bruttobetrag (Vi Urk. 44/3: "Sämtliche Geldbeträge verstehen sich brutto" [Hervorhebung durch das Gericht]). Für die Jahre 2010 und 2011 ist demnach von einem durchschnittlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 167'165.50 auszugehen, was nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 2'400.– (12 x Fr. 200.–) ein Jahresnettosalär von Fr. 164'765.50 ergibt. Dem Gesuchstel- ler ist folglich für die Zeit ab Juli 2010 bis Ende Dezember 2011 ein durchschnittli- ches monatliches Einkommen von rund Fr. 13'730.– anzurechnen. Hinzurechnen sind die monatlichen Pauschalspesen von Fr. 700.– (Fr. 8'400.– im Jahr [Vi Urk. 44/2 und Vi Urk. 111/80), da der Gesuchsteller nicht belegt hat, dass diese effektiv anfallende Auslagen abdecken. Entgegen dem Standpunkt des Gesuch- stellers (Urk. 1 S. 4 f.) sind sodann auch die mit dem Lohnanspruch verrechneten Beteiligungsrechte ("Salär Einlage EP") in die Einkommensberechnung miteinzu- beziehen, da weder dargelegt noch belegt wurde, inwiefern der Gesuchsteller nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet wäre, einen Teil des Gehalts für den Aktien- erwerb einzusetzen. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin (Vi Urk. 120 S. 13; Urk. 8 S. 10) sind die Beteiligungsrechte wegen der zu beachtenden Sperr- frist in dem in die Steuererklärung übernommenen diskontierten Betrag zu be- rücksichtigen. Für das Jahr 2012 ist im Wesentlichen von identischen Einkom-
- 18 - mensverhältnissen auszugehen, nachdem das Bruttogehalt unverändert geblie- ben ist (Vi Urk. 111/81) und der Gesuchsteller nichts vorgebracht hat, was die Annahme rechtfertigen würde, es sei ihm nicht weiterhin ein Bonus im bisherigem Umfang ausgerichtet worden. Die Erhöhung der Kinderzulagen um Fr. 50.– ab Januar 2012 fällt rechnerisch nicht ins Gewicht, da diese beim Einkommen ohne- hin nicht berücksichtigt werden. Dem vorliegenden Unterhaltsentscheid ist dem- nach ein monatliches Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 14'430.– netto (Fr. 13'730.– + Fr. 700.–) zugrunde zu legen. 2.3 Der Gesuchsteller will gemäss seinen Berufungsanträgen ab dem Jahre 2012 die Aufteilung des Bonus separat geregelt haben (vgl. Urk. 1 S. 2), wobei davon erstmals der im Jahre 2013 ausbezahlte Bonus betroffen sein soll. Da die- se Bonusvergütung indessen erst für die Einkommensverhältnisse im Jahre 2013 relevant sein wird, müsste frühestens ab diesem Zeitpunkt eine eigenständige Regelung über die Bonuseinkünfte getroffen werden. Der im Jahre 2012 ausbe- zahlte Bonus wurde - wie gesehen - beim Einkommen des Gesuchstellers be- rücksichtigt. Die vom Gesuchsteller in diesem Kontext angesprochene Problema- tik des gebührenden Unterhalts der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 17 f.) wird bei der Verteilung eines allfälligen Überschusses aufzugreifen sein. An sich muss nicht davon ausgegangen werden, dass sich der im Frühjahr 2013 ausgerichtete Bonus nicht im üblichen Umfang bewegen wird. Der vom Gesuchsteller behauptete Bo- nus von Fr. 18'000.– (vgl. Urk. 21 S. 5) wurde nicht belegt. Angesichts der in die- ser Hinsicht eindeutigen Rechtsmittelanträge des Gesuchstellers muss das Ge- richt betreffend die heute noch nicht feststehenden Bonuszahlungen dennoch ei- ne separate Regelung treffen. Der Gesuchsteller gesteht der Gesuchstellerin und dem Sohn D._____ die Hälfte des ihm ausbezahlten Nettobonus zu. Wird nun von einer bestimmten Bonushöhe ausgegangen und diese bereits bei der Bestim- mung des Unterhaltsbeitrages eingerechnet, ist nicht auszuschliessen, dass der Gesuchstellerin letztlich ein geringerer Geldbeitrag zugesprochen wird, als der Gesuchsteller anerkannt hat. Aufgrund des Antrages des Gesuchstellers muss der Gesuchstellerin nämlich auch dann mindestens die Hälfte des Bonus zuer- kannt werden, wenn dieser höher ausfällt als in den Vorjahren. Zur Wahrung der Dispositionsmaxime ist über die Aufteilung der ab dem Jahre 2013 ausbezahlten
- 19 - Boni deshalb gesondert zu befinden. Die Einkommensfestlegung bedarf ab die- sem Zeitpunkt einer entsprechenden Modifikation. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen (Vi Urk. 111/81-84) beläuft sich das monatliche Grundgehalt des Gesuchstellers auf rund Fr. 12'440.– netto pro Monat (Fr. 12'272.35 ./. Fr. 250.– [Kinderzulagen] + Fr. 420.– [Salär Einlage EP]). 3.1 Umstritten ist zweitens das Einkommen der Gesuchstellerin. Die Auseinan- dersetzung betraf vor Vorinstanz hauptsächlich die Arbeitsunfähigkeit der Ge- suchstellerin. Diese hatte anfänglich geltend gemacht, sie sei seit mehreren Jah- ren vollständig arbeitsunfähig, weshalb ihr kein Einkommen angerechnet werden könne (Vi Urk. 2 S. 46 f.; Vi Urk. 57 S. 17-19). Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Gesuchstellerin zunächst vorgebracht, dass ihr rückwirkend ab Juli 2009 eine ordentliche Invalidenrente für sich sowie eine ordentliche Kinderrente für den Sohn D._____ bezahlt werde (Vi Urk. 107 S. 106). Schliesslich wies sie darauf hin, dass sie den Versuch unternommen habe, für einen Monatslohn von Fr. 320.– an zwei Tagen in der Woche während jeweils zwei Stunden zu arbeiten (Vi Urk. 120 S. 9). Der Gesuchsteller hat durchwegs erhebliche Zweifel an der Ar- beitsunfähigkeit der Gesuchstellerin geäussert, hat die Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens in der Höhe von Fr. 4'000.– aus einem 50 %- Arbeitspensum verlangt und vorgetragen, ein allfälliges Renteneinkommen dürfte sich samt Ergänzungsleistungen ebenfalls auf einen solchen Betrag belaufen (Vi Urk. 68 S. 6 ff.). Die Vorinstanz stellte gestützt auf die ihr vorgelegten Belege fest, dass die Gesuchstellerin seit dem 1. Juni 2009 eine Rente von Fr. 514.– pro Mo- nat erhalte, welche ihr als Einkommen anzurechnen sei. Des Weiteren erziele die Gesuchstellerin ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 320.–, welches ihr ab Mai 2012 in diesem Betrag anzurechnen sei. Eine weitergehende Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens sei - befand die Vorinstanz abschliessend - nicht angezeigt (Urk. 2 S. 24 ff.). Der Gesuchsteller rügt eine fehlerhafte Festset- zung des Einkommens der Gesuchstellerin und macht einmal geltend, es müsse bereits heute festgehalten werden, dass die Gesuchstellerin sich eine allenfalls höhere IV-Rente vollumfänglich als Einkommen werde anrechnen lassen müssen, und es müsse ein entsprechender Rückforderungsanspruch wegen zu viel be- zahlter Unterhaltsbeiträge vorgesehen werden. Zudem sei davon auszugehen,
- 20 - dass die Gesuchstellerin bereits seit März 2012 ein Erwerbseinkommen von mo- natlich Fr. 640.– erziele. Zuletzt hält der Gesuchsteller daran fest, dass der Ge- suchstellerin unabhängig von den effektiv erzielten Einkünften ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'200.– pro Monat für ein 50 %-Pensum angerechnet werden müsse (Urk. 1 S. 6 ff.). Nach Ansicht der Gesuchstellerin hat die Vorinstanz das Einkommen richtig bestimmt (Urk. 8 S. 13 ff.). 3.2 In Bezug auf das Invaliditätsrenteneinkommen der Gesuchstellerin ist inzwi- schen bekannt, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich rückwir- kend ab 1. Juli 2009 einen Anspruch der Gesuchstellerin auf eine dreiviertel Inva- lidenrente bejaht hat. Seit dem 1. Januar 2011 belaufen sich die IV-Rente der Ge- suchstellerin persönlich auf monatlich Fr. 1'119.– und die Kinderrente zur IV- Rente auf Fr. 448.– pro Monat. Die Differenz zu den noch im Jahre 2010 ausbe- zahlten Rentenbeträgen (insgesamt Fr. 27.–) ist betragsmässig vernachlässigbar (Urk. 13; Urk. 18B). Die Gesuchstellerin hat sich ein Ersatzeinkommen von rund Fr. 1'565.– pro Monat anrechnen zu lassen. Unbestritten ist sodann, dass die Ge- suchstellerin mittlerweile im Umfang von einigen Stunden pro Woche einer aus- serhäuslichen Erwerbsarbeit nachgeht. Umstritten ist dagegen, seit wann sie das tut und welches Einkommen sie dabei erzielt. Die Gesuchstellerin hat anlässlich der Verhandlung vom 29. Mai 2012 angegeben, dass sie seit Mitte April 2012 ver- suche, an vier Stunden pro Woche im Stickereibetrieb G._____ in H._____ zu ar- beiten, und ein monatliches Einkommen von Fr. 340.– erziele (Prot. I S. 65). Der Gesuchsteller geht davon aus, dass die Gesuchstellerin seit März 2012 wieder erwerbstätig ist, und stützt sich dabei auf einen Ausdruck aus der Homepage von G._____ (Urk. 1 S. 7). Darin wird angegeben, die Gesuchstellerin arbeite seit An- fang März 2012 jeweils Donnerstags und Freitags (Vi Urk. 111/105). Die Gesuch- stellerin liess dagegen vorbringen, der Internetauftritt sei überholt und entspreche bezüglich des Textes zu ihrer Person nicht den wahren Verhältnissen (Vi Urk. 120 S. 10 und S. 19). Alleine aufgrund des Hinweises der Gesuchstellerin auf den Werbecharakter der Internetseite (Vi Urk. 120 S. 19) muss nicht gefolgert werden, dass die Angaben zu den Mitarbeitenden nicht den Tatsachen entsprechen soll- ten. Es ist daher anzunehmen, dass die Gesuchstellerin bereits seit Anfang März 2012 wieder arbeitstätig ist. Dass sich das von der Gesuchstellerin bewältigte Ar-
- 21 - beitspensum auf rund vier Stunden pro Woche beläuft (vgl. Vi Urk. 120 S. 9; Prot. I S. 65) ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben. Die Vorinstanz hat auf den von der Gesuchstellerin genannten Stundenlohn von Fr. 20.– abgestellt und das Monatseinkommen auf Fr. 320.– veranschlagt (Urk. 2 S. 26). Der Ge- suchsteller macht nicht geltend, dass sich bei Annahme des von der Gesuchstel- lerin erwähnten und als realistisch anzusehenden Stundenansatzes im Durch- schnitt ein höheres Einkommen ergeben würde. Dass ein Stundenlohn von Fr. 40.– in der Textilbranche "verkehrsüblich" sei (vgl. Urk. 1 S. 7), wird vom Ge- suchsteller nicht weiter belegt und kann auch nicht als gerichtskundig gelten. Das Gleiche gilt für die zusätzliche Behauptung, dass ein Kleinbetrieb in dieser Bran- che einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin einen Nettomonatslohn von Fr. 6'400.– auszahlen würde (vgl. Urk. 1 S. 7). Insgesamt sind der Gesuchsteller aus Arbeits- erwerb monatliche Einnahmen von Fr. 320.– anzurechnen. Die erstinstanzlichen Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach diese Arbeitstätigkeit nur von "kurzer Dauer" sein werde, weil sie dadurch zu stark beansprucht und gesundheitlich zu- rückgeworfen würde (Vi Urk. 120 S. 9 und S. 18 f.), wurden im Berufungsverfah- ren abgesehen von reinen Spekulationen über die mutmassliche Dauer der Er- werbsarbeit (Urk. 26 S. 13 f.) nicht wieder aufgegriffen. Die vom Gesuchsteller seinerseits im Berufungsverfahren erstmals erhobene und von der Gesuchstelle- rin bestrittene Behauptung, die Gesuchstellerin sei zusätzlich als Handarbeitsleh- rerin in einer Schule in I._____ tätig (Urk. 21 S. 6; Urk. 26B S. 14), ist unbelegt geblieben. 3.3 Das gesamte massgebliche Einkommen der Gesuchstellerin beträgt dem- nach Fr. 1'565.– pro Monat bis und mit Februar 2012 sowie Fr. 1'885.– pro Monat ab März 2012. Der Gesuchsteller beharrt im Berufungsverfahren darauf, dass auf Seiten der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'200.– pro Monat aus einem Arbeitspensum von 50 % zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 7 f). Zur Beurteilung der Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin liegt es nahe, auf Entscheid und Abklärungen der zuständigen IV-Stelle zurückzugreifen, stellen die entsprechenden Daten doch objektive Anhaltspunkte für dieses Unterfangen dar (vgl. BGer vom 15. Januar 2010, 5A_749/2009 E. 4.3). Gemäss dem im Ent- scheid der IV-Stelle vom 8. Oktober 2012 berechneten Grundlagen besteht bei
- 22 - der Gesuchstellerin im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 57 % sowie im Haushaltsbereich eine solche von 70 %. Die zugesprochene IV-Rente wurde ins- gesamt aufgrund eines Invaliditätsgrades von 61 % festgelegt (Urk. 13). Unter dem Gesichtswinkel des Invalidenversicherungsrechts ist die Gesuchstellerin zu 30 % erwerbsfähig. Dieses Potential schöpft die Gesuchstellerin - wie bereits dar- gelegt wurde - durch eine ausserhäusliche Beschäftigung von einigen Stunden pro Woche aus. Darüber hinaus hat die Gesuchstellerin einen dreizehnjährigen Sohn zu betreuen. Die von den Parteien unterschiedlich beantwortete Frage nach dem konkreten Betreuungsaufwand (Urk. 8 S. 16; Urk. 21 S. 6; Urk. 26 S. 18) braucht hier nicht näher erörtert zu werden. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung wäre der Gesuchstellerin selbst im Falle einer uneingeschränkten Ar- beitsfähigkeit und eines durchschnittlichen Betreuungsbedarfs von D._____ der- zeit lediglich ein Teilzeitpensum zumutbar. Abgesehen davon war die Gesuchstel- lerin aufgrund der von den Parteien gewählten traditionellen Rollenverteilung wäh- rend des Zusammenlebens zugunsten der Familienarbeit nicht erwerbstätig und sind die finanziellen Verhältnisse der Parteien gut, weshalb kein ökonomischer Druck zu sofortiger Generierung weiterer Einkünfte besteht. Indem die Gesuch- stellerin unter diesen Umständen zu einem Pensum von rund 10 % arbeitstätig ist, tut sie nicht weniger, als ihr im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens unterhaltsrechtlich zugemutet werden kann. Die Ausfüh- rungen des Gesuchstellers über das vom erstinstanzlichen Eheschutzrichter sei- nerzeit berücksichtigte hypothetische Einkommen und die von der Gesuchstellerin unterlassenen Erwerbsbemühungen (Urk. 1 S. 8) sind durch die inzwischen fest- gestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen überholt. Aus den genannten Gründen ist der Gesuchstellerin kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. 4.1 Als Nächstes beanstandet der Gesuchsteller die vorinstanzliche Berechnung seines Bedarfs. Die Vorinstanz hat für den Gesuchsteller einen erweiterten Bedarf von Fr. 5'940.– für das Jahr 2010, von Fr. 6'110.– für das Jahr 2011 sowie von Fr. 6'150.– für das Jahr 2012 und die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens ermittelt (Urk. 2 S. 47 ff.). Der Gesuchsteller beansprucht für sich stattdessen mo- natliche Lebenshaltungskosten zwischen Fr. 7'300.– und Fr. 7'510.– und bringt vor, es seien verschiedene Positionen zu Unrecht nicht oder in einem zu tiefen
- 23 - Betrag berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 9 ff.). Im Einzelnen ergibt sich zu den Be- darfsverhältnissen des Gesuchstellers, was nachfolgend dargestellt wird:
a) Wohnkosten In Bezug auf seine Wohnkosten stört sich der Gesuchsteller daran, dass die Vorinstanz die Nebenkosten im Betrag von Fr. 19.05 nicht in den Bedarf aufge- nommen hat (Urk. 1 S. 9). Angesichts der verschiedenen bei der Bedarfsbestim- mung zu verwendenden Pauschalisierungen und Vereinfachungen darf vorab be- zweifelt werden, ob die verlangte Einrechnung von Nebenkosten zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis führen würde. Die Rüge erweist sich indes- sen auch in der Sache als unberechtigt. Dass Nebenkosten in einer Mietwohnung regelmässig anfallen, mag als gerichtsnotorisch bezeichnet werden können (vgl. Urk. 1 S. 9). Der Gesuchsteller hätte aber aufzeigen müssen, dass die auf ihn ent- fallenden Nebenkosten nicht bereits durch die mit dem Mietzins entrichteten Akontozahlungen (vgl. Vi Urk. 44/12) gedeckt sind. Dass dem in der hier massge- blichen Zeitperiode nicht so gewesen wäre, vermag der Gesuchsteller mit der Ein- reichung einer aus dem Jahre 2009 stammenden Nebenkostenabrechnung (Vi Urk. 69/34) nicht zu belegen. Damit bleibt es bei den von der Vorinstanz für die Miete der Wohnung und eines Abstellplatzes berücksichtigten Kosten von Fr. 1'706.– pro Monat.
b) Mobilität Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller gestützt auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Septem- ber 2009 (publiziert in ZR 108 [2009] Nr. 62; nachfolgend Kreisschreiben) monat- liche Kosten von Fr. 600.– angerechnet (Urk. 2 S. 52 f.). Dabei will es der Ge- suchsteller nicht bewenden lassen. Er bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht lediglich die gemäss Kreisschreiben höchstens zulässigen und nicht die ausge- wiesenen tatsächlichen Ausgaben berücksichtigt (Urk. 1 S. 9 f.). Der vorinstanzli- che Entscheid ist indessen nicht zu beanstanden. Der Gesuchsteller hat zu be- achten, dass auch belegte Kosten bei der Unterhaltsberechnung nur insoweit be- rücksichtigt werden können, als sie verhältnismässig erscheinen. Das ist bei Aus-
- 24 - lagen von mehr als Tausend Franken pro Monat für ein zur Berufsausübung nicht oder höchstens teilweise benötigtes Fahrzeug selbst mit Blick auf das überdurch- schnittliche Einkommen nicht der Fall. Dem Gesuchsteller ist es insbesondere zumutbar, für die im Freizeitbereich entstehenden Fahrzeugkosten aus seinem Freibetragsanteil aufzukommen. Damit sind im Bedarf des Gesuchstellers keine höheren Mobilitätskosten als die von der Vorinstanz anerkannten Fr. 600.– aufzu- rechnen.
c) Steuern Die Vorinstanz hat die Steuern des Gesuchstellers auf Fr. 800.– geschätzt (Urk. 2 S. 54). Nach Ansicht des Gesuchstellers beläuft sich seine monatliche steuerliche Belastung auf Fr. 1'500.– (Urk. 1 S. 10). Auf eine exakte Berechnung der Steuerlast haben die Parteien im summarischen Verfahren keinen Anspruch. Aufgrund der vom Beklagten in den Steuererklärungen gemachten Angaben lässt sich die Steuerbelastung relativ zuverlässig abschätzen, zumal der Gesuchsteller darin bereits Unterhaltsbeiträge in Abzug gebracht hat (Vi Urk. 44/24-29). Wird das steuerbare Einkommen der vorliegenden Unterhaltsregelung angepasst, lässt sich für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer ein auf den Monat umgerechneter Betrag von rund Fr. 1'000.– berechnen (vgl. Steuerbe- rechnung im Internet unter www.steueramt.zh.ch), welcher im Bedarf des Ge- suchstellers einzusetzen ist.
d) Tischtennis Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Kosten für das Tischtennis (Clubmitgliedschaft und Material) hat die Vorinstanz nicht in den Bedarf über- nommen mit der Begründung, diese seien offensichtlich früher nicht angefallen und daher aus dem Überschuss zu decken (Urk. 2 S. 55). Was der Gesuchsteller dagegen einwendet, erweist sich im Ergebnis als nicht stichhaltig. Es mag zutref- fen, dass der Gesuchsteller schon seit vielen Jahren Tischtennis spielt und ent- sprechende Kosten bereits während des Zusammenlebens angefallen sind (vgl. Urk. 1 S. 10). Dem Gesuchsteller ist es jedoch zumutbar, die Auslagen für dieses von ihm selbst als "überaus preiswert" bezeichnete Hobby (Vi Urk. 110 S. 4) aus
- 25 - seinem Freibetrag zu tragen. Im Bedarf der Gesuchstellerin werden ebenfalls kei- ne Kosten für die Ausübung von Freizeitbeschäftigungen berücksichtigt. Weshalb der Gesuchsteller in dieser Hinsicht bevorzugt behandelt werden soll, zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz sind im Bedarf des Ge- suchstellers keine Ausgaben für Tischtennis anzurechnen. 4.2 Nach den vorstehenden Erwägungen ergibt sich einschliesslich der übrigen unbestrittenen Aufwandpositionen der folgende zu deckende Bedarf des Gesuch- stellers: Jahr 2010 Jahr 2011 ab Jahr 2012 Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 1'706.– Fr. 1'706.– Fr. 1'706.– Krankenkasse (KVG) Fr. 393.95 Fr. 393.95 Fr. 423.40 Kommunikation Fr. 140.85 Fr. 140.85 Fr. 140.85 Radio/TV-Gebühren Fr. 40.– Fr. 40.– Fr. 40.– Versicherungen Fr. 49.40 Fr. 49.40 Fr. 49.40 Arbeitskosten Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 200.– Mobilität Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 600.– Weitere Gesundheitskosten Fr. 263.– Fr. 433.05 Fr. 446.70 Steuern Fr. 1'000.– Fr. 1'000.– Fr. 1'000.–
3. Säule Fr. 547.15 Fr. 547.15 Fr. 547.15 Tischtennis Fr. –.– Fr. –.– Fr. –.– Total Bedarf (gerundet) Fr. 6'140.– Fr. 6'310.– Fr. 6'350.– Da die Unterhaltsbeiträge unbestrittenermassen ab 1. Juli 2010 festzusetzen sind und der Gesuchstellerin ab März 2012 ein höheres Einkommen anzurechnen ist (vgl. Erwägung III./3.3 hiervor), ist zur Vereinfachung der Unterhaltsberech- nung bis und mit Ende Februar 2012 von einem durchschnittlichen Bedarf in der Höhe von rund Fr. 6'265.– auszugehen. Ab März 2012 beträgt der massgebliche Bedarf - wie dargelegt - Fr. 6'350.–. 5.1 Nicht einverstanden ist der Gesuchsteller schliesslich mit der von der Vorinstanz für die Gesuchstellerin und den gemeinsamen Sohn D._____ vorge- nommenen Bedarfsrechnung. Die Vorinstanz veranschlagte die massgeblichen Lebenskosten der Gesuchstellerin auf Fr. 5'830.– für das Jahr 2010, auf
- 26 - Fr. 5'890.– für das Jahr 2011 sowie auf Fr. 5'930.– ab dem Jahre 2012 (Urk. 2 S. 30 ff.). Der Gesuchsteller anerkennt lediglich einen monatlichen Bedarf zwi- schen Fr. 4'130.– und Fr. 4'530.–. Er macht geltend, die Vorinstanz habe ver- schiedene Positionen zu Unrecht überhaupt oder in einem zu hohen Betrag be- rücksichtigt (Urk. 1 S. 11 ff.). Zu den Bedarfsverhältnissen der Gesuchstellerin ergibt sich im Einzelnen Folgendes:
a) Wohnkosten Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Gesuchstellerin habe monatliche Wohn- kosten von Fr. 2'407.75 für das Jahr 2010 belegt. Betreffend das Jahr 2011 hielt die Vorinstanz fest, die Hypothekarzinsen hätten sich um rund Fr. 2'000.– redu- ziert und es seien noch Wohnkosten von Fr. 759.– pro Monat ausgewiesen. Auf- grund der anhaltend tiefen Zinssituation setzte die Vorinstanz die Wohnkosten ab dem Jahre 2012 schliesslich auf insgesamt Fr. 800.– fest (Urk. 2 S. 33 f.). Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, die hypothekarische Belastung habe im Jahre 2010 Fr. 285.13 pro Monat betragen, und stützt sich dabei auf verschiede- ne Fälligkeitsanzeigen der hypothezierenden Bank (Urk. 1 S. 12; Urk. 3/5). Auf der von der Gesuchstellerin bewohnten Liegenschaft, welche im Gesamteigentum der Parteien steht (vgl. Vi Urk. 44/23), lasten zwei Libor Hypotheken (Nr. … und Nr. …). Gemäss zwei vom Gesuchsteller vor Vorinstanz eingereichten Bescheini- gungen der F._____ AG vom 4. Januar 2011 wurden für die beiden Hypotheken im Jahre 2010 insgesamt Zinsen von Fr. 22'421.55 bezahlt (Fr. 10'873.35 und Fr. 11'548.20 [Vi Urk. 44/14]). In Bezug auf ein Hypothekarkonto (Nr. …) hat auch die Gesuchstellerin eine vom 4. Januar 2011 datierende Bescheinigung der F._____ AG vorgelegt, welche einen Zinsbetrag von Fr. 1'873.35 (anstatt von Fr. 10'873.35) aufführt (Vi Urk. 108/8/5). Weshalb für den gleichen Zeitraum zwei unterschiedliche Zinsbestätigungen ausgestellt wurden, kann nicht eruiert werden. Welchen Betrag die Gesuchstellerin letztlich in die Steuererklärung übernommen hat, ist - da keine solche eingereicht wurde - ebenfalls nicht bekannt. Zur Ermitt- lung der tatsächlich angefallenen Hypothekarkosten ist deshalb auf die einzelnen Fälligkeitsanzeigen abzustellen. Für die Hypothek Nr. … wurden im Jahre 2010 für Zinsen und Amortisationen insgesamt Fr. 3'856.20 zur Zahlung fällig (Vi
- 27 - Urk. 108/8/1-4; vgl. auch Urk. 3/5). Hinsichtlich der Hypothek Nr. … sind für das Jahr 2010 durch die entsprechenden Fälligkeitsanzeigen Zinszahlungen von ins- gesamt Fr. 1'873.35 belegt (Urk. 3/5). Dieser Betrag stimmt mit der Gesamtzins- belastung gemäss der von der Gesuchstellerin eingereichten Bankbescheinigung (Vi Urk. 108/8/5) überein. Gesamthaft ist für das Jahr 2010 demnach von Hypo- thekarkosten von Fr. 5'729.55 auszugehen (vgl. Vi Urk. 111/106), was einem mo- natlichen Betrag von rund Fr. 480.– entspricht. Auf einer ursprünglichen Anerken- nung von Hypothekarkosten in der Höhe von Fr. 1'868.65 (vgl. Vi Urk. 68 S. 8; Prot. I S. 21) kann der Gesuchsteller entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 8 S. 25 f.) nicht behaftet werden, hat er doch anlässlich der Fortsetzung der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen behauptet, die Hypothekarzinsen würden sich neu auf Fr. 425.– pro Monat belaufen (Vi Urk. 110 S. 7). Im Jahre 2011 beliefen sich die Hypothekarkosten (Zinsen und Amortisation) auf insgesamt Fr. 5'096.55 (Vi Urk. 111/106), womit sich ein monatlich einsetzbarer Betrag von rund Fr. 425.– ergibt. Im ersten Quartal des Jahres 2012 mussten für die beiden Hypotheken Zinsen von insgesamt Fr. 1'114.15 entrichtet werden (Vi Urk. 111/106 letztes Blatt). Wird von einer unveränderten Amortisationsverpflich- tung (Fr. 577.– pro Quartal) ausgegangen, lassen sich monatliche Hypothekar- auslagen von rund Fr. 565.– (Fr. 1'691.15 im Quartal) berechnen. Dass sich diese Kosten in der Zwischenzeit substantiell verändert hätten, wurde von keiner Partei geltend gemacht. Die Vorinstanz hat zahlreiche weitere Ausgaben als Wohnkosten anerkannt (Nebenkosten, Gebäudeversicherung, Abwasser- und Kehrichtgebühr, Cablecom, Kosten Spengler, Kosten Kanalreinigung, Kosten Gärtner, Sonderbeitrag Hei- zung, Safemiete, Reparatur Waschautomat, Reparatur Geschirrspüler) und diese auf rund Fr. 6'500.– pro Jahr beziffert (Urk. 2 S. 33 f.). Der Gesuchsteller weist diesbezüglich darauf hin, dass verschiedene dieser Auslagen (Spengler, Kanal- reinigung, Sonderbeitrag Heizung, Reparatur Waschautomat und Geschirrspüler) erfahrungsgemäss nur alle fünf beziehungsweise zehn Jahre anfallen würden (Urk. 1 S. 12 f.). Der Einwand des Gesuchstellers erweist sich grundsätzlich als berechtigt. Die Reparatur und die Instandsetzung von Haushaltungsgegenstän- den gehören nicht zu den regelmässigen Bedürfnissen, sondern fallen jeweils nur
- 28 - in längeren zeitlichen Abständen an. Bei der Regelung des geschuldeten Unter- halts sind deshalb die Kosten für die Reparatur der Waschmaschine oder des Geschirrspülautomaten nicht zu berücksichtigen. Im Bedarf der Gesuchstellerin wurden unangefochten Nebenkosten von Fr. 2'400.– jährlich angerechnet (Urk. 2 S. 33). Was genau mit diesem Betrag abgegolten werden sollte, ist nicht bekannt. Es muss indessen davon ausgegangen werden, dass die Nebenkosten auch die üblichen Unterhaltsarbeiten abdecken. Aus einem von der Gesuchstellerin einge- reichten Protokoll der "Miteigentümerversammlung …" vom 2. November 2010 geht hervor, dass die ordentlichen Liegenschaftsaufwendungen mit den von den Eigentümer zu entrichtenden Quartalsbeiträgen von Fr. 600.– getragen werden sollten (Vi Urk. 58/15/11/6). Ob der gewöhnliche Liegenschaftsunterhalt nicht auch die erforderlichen Spenglerarbeiten und Kanalreinigungen beinhaltet, kann dahin gestellt bleiben. Mit der Vorlage je einer aus dem Jahre 2010 stammenden Sanitär- und Spenglerrechnung (Vi Urk. 108/13/47) vermag die Gesuchstellerin jedenfalls nicht glaubhaft zu machen, dass solcherlei Arbeiten jedes halbe Jahr beziehungsweise jedes Jahr ausgeführt werden müssen (vgl. Urk. 8 S. 26). Ihre weitere Behauptung, der Sonderbeitrag für die Heizung müsse jährlich ausgerich- tet werden (Urk. 8 S. 27), wird durch die Akten nicht gestützt. Gegenteils muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um ausnahmsweise anfallende Kosten handelt, die wegen eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses der "Ei- gentümergemeinschaft" zusätzlich übernommen werden mussten (vgl. E-Mail vom 6. Juni 2010 [Vi Urk. 5/31]). Was schliesslich die Kosten für Gärtnerarbeiten betrifft, erscheint es ausgehend von der von der Gesuchstellerin eingereichten Rechnung (Vi Urk. 58/15/11/7) gerechtfertigt, einen monatlichen Betrag von rund Fr. 100.– im Bedarf zu berücksichtigen. Es erscheint nicht unüblich, dass aufwän- digere Gartenunterhaltsarbeiten wie das Zurückschneiden der Bäume und He- cken einer darauf spezialisierten Fachkraft überlassen wird. Weitere Auslagen für die Liegenschaft (Nebenkosten, Gebäudeversiche- rung, Abwasser- und Kehrichtgebühr, Cablecom, Safemiete) im monatlichen Be- trag von rund Fr. 335.– (rund Fr. 4'000.– pro Jahr [vgl. Urk. 2 S. 33 f.) sind unbe- stritten geblieben. Demnach sind im Bedarf der Gesuchstellerin damit Fr. 915.–
- 29 - (für das Jahr 2010), Fr. 860.– (für das Jahr 2011) sowie Fr. 1'000.– (ab dem Jahre
2012) als Wohnkosten einzusetzen.
b) Mobilität Der Gesuchsteller wehrt sich dagegen, dass im Bedarf der Gesuchstellerin Mobilitätskosten von Fr. 600.– pro Monat berücksichtigt wurden. Die Vorinstanz erwog dazu, gemäss Kreisschreiben könnten in einem Bedarf für die Mobilität maximal Fr. 600.– berücksichtigt werden. Dieser Betrag sei der Gesuchstellerin anzurechnen, nachdem sie einen grossen Teil der geltend gemachten Kosten be- legt habe (Urk. 2 S. 42). Nach dem Dafürhalten des Gesuchstellers darf die Ge- suchstellerin einzig die Kosten für ein Abonnement des öffentlichen Verkehrs von Fr. 170.– beanspruchen, weil sie zur Ausübung des Berufs oder für Fahrten zum Arbeitsplatz kein Fahrzeug benötige (Urk. 1 S. 13). Während er bezüglich den ei- genen Mobilitätskosten die Frage nach dem Kompetenzcharakter des Fahrzeuges vollständig ausblendet, will er diesem Aspekt nun bei der Gesuchstellerin aus- schlaggebende Bedeutung zumessen. Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb an die Mobilitätsansprüche der Parteien unterschiedliche Massstäbe angesetzt wer- den müssten. Unbestritten geblieben ist, dass die Gesuchstellerin während des Zusammenlebens und auch während der gesamten Dauer des nunmehr seit mehr als fünf Jahren andauernden Getrenntlebens ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung gehabt hat. Weshalb sie sich im Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfah- rens diesbezüglich einzuschränken hätte, vermag nicht einzuleuchten, zumal die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien die Finanzierung zweier Fahrzeuge zweifellos erlauben. Dabei sind entgegen der scheinbar vom Gesuchsteller vertre- tenen Ansicht (vgl. Urk. 1 S. 13 f.) nicht die von der Gesuchstellerin alleine erziel- ten Einkünfte massgeblich, sondern ist auf das gesamte Familieneinkommen ab- zustellen. Die vom Gesuchsteller angestellten Überlegungen zum Verhältnis zwi- schen den Fahrzeugkosten und dem Einkommen der Gesuchstellerin gehen des- halb an der Sache vorbei. An Betriebskosten hat die Gesuchstellerin Prämien der Motorfahrzeugversicherung von rund Fr. 125.– pro Monat (Vi Urk. 5/26/2/2/1) und von rund Fr. 30.– für die Strassenverkehrsabgabe (Vi Urk. 5/27/1) ausgewiesen. Ebenfalls belegt wurden monatliche Kosten von je rund Fr. 8.– für die Verkehrs-
- 30 - rechtsschutzversicherung (Vi Urk. 108/13/57) und die Mitgliedschaft beim TCS (Vi Urk. 108/13/58). Aufgrund der eingereichten Rechnungen (Vi Urk. 108/16/1-2; Vi Urk. 108/13/36; Vi Urk. 108/13/60) ist für die Rückstellungen für grössere Repara- turen und Ersatzanschaffungen ein monatlicher Betrag von Fr. 100.– anzurech- nen. Der gleiche Betrag ist ermessensweise für die monatlichen Treibstoffkosten einzusetzen, da die Gesuchstellerin nicht behauptet hat, sie würde regelmässig längere Strecken zurücklegen. Einschliesslich der belegten, allerdings nur alle zwei oder drei Jahre anfallenden Gebühren für die Fahrzeugprüfung (vgl. Vi Urk. 108/13/59) sind in den Bedarf der Gesuchstellerin damit rund Fr. 375.– pro Monat einzustellen. Will sich die Gesuchstellerin neben der Benutzung des Fahrzeuges auch ein Generalabonnement der SBB leisten (vgl. Vi Urk. 67/14/23+24), hat sie für die entsprechenden Kosten aus dem Freibetrag aufzukommen. Für die Benut- zung des öffentlichen Verkehrs durch den gemeinsamen Sohn D._____ sind mo- natliche Ausgaben von Fr. 50.– hinzuzurechnen. Die im Bedarf zu berücksichti- genden Mobilitätskosten belaufen sich demnach auf Fr. 425.– pro Monat.
c) weitere Gesundheitskosten Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchstellerin neben der obligatorischen Krankenversicherung weitere Gesundheitskosten (Prämien für Zusatzversiche- rungen sowie nicht von der Versicherung gedeckte Behandlungskosten) im mo- natlichen Betrag von Fr. 467.30 (Jahr 2010) beziehungsweise von Fr. 531.20 (ab dem Jahre 2011) berücksichtigt (Urk. 2 S. 30 und S. 44 f.). Der Gesuchsteller an- erkennt die für das Jahr 2010 angerechneten Gesundheitskosten, wendet jedoch ein, dass ab dem Jahre 2011 diesbezüglich nur Kosten von Fr. 431.10 aufgerech- net werden dürften (Urk. 1 S. 14). Nicht beanstandet werden vom Gesuchsteller zunächst die Prämienauslagen für die Zusatzversicherung (VVG) in der Höhe von rund Fr. 345.– pro Monat (Fr. 4'124.40 im Jahr [Vi Urk. 67/17/1]). Sodann hat die Gesuchstellerin belegt, dass sie sich in den ersten beiden Monaten des Jahres 2011 über den Selbstbehalt mit Fr. 164.90 an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen zu beteiligen hatte und ihre Franchise von Fr. 300.– bereits erschöpft war (Vi Urk. 108/13/40). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin den verbleibenden Selbstbehalt im Laufe des Jahres ebenfalls
- 31 - ausgeschöpft hat. Gegenteiliges hat der Gesuchsteller denn auch nicht geltend gemacht. Der Gesuchstellerin sind daher für die Franchise und den Selbstbehalt rund Fr. 85.– pro Monat (Fr. 1'000.– im Jahr [Vi Urk. 108/13/40]) anzurechnen. Sodann hat die Gesuchstellerin für das erste Halbjahr 2011 nicht versicherte Be- handlungskosten von Fr. 765.25 (Rechnungen J._____ [Vi Urk. 67/17/4-13]) so- wie Auslagen für die K._____ von Fr. 120.– [Vi Urk. 58/9/1/1]) belegt. Der Ge- suchsteller bestreitet nicht, dass auch die nicht versicherten Gesundheitskosten grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Dass diese in der zweiten Hälfte des Jah- res 2011 nicht mehr in analogem Umfang angefallen sein sollten, ist angesichts des gesundheitlichen Zustandes der Gesuchstellerin nicht anzunehmen, zumal die Kosten sich im gleichen Rahmen bewegen wie im Jahre zuvor. Dass die Ge- suchstellerin die Dienste der … K._____ in der Zeit nach Juni 2011 nicht mehr in Anspruch genommen hätte, hat der Gesuchsteller nicht behauptet. Mit Blick auf die einzelnen ausgewiesenen Beträge hat die Vorinstanz ab dem Jahre 2011 mit Recht zusätzliche Gesundheitskosten von Fr. 531.20 in den Bedarf eingestellt.
d) Steuern Die Vorinstanz hat das monatliche Steuerbetreffnis der Gesuchstellerin auf Fr. 1'100.– geschätzt (Urk. 2 S. 47). Der Gesuchsteller weist einerseits darauf hin, dass die Gesuchstellerin selbst lediglich Steuern von Fr. 466.50 geltend gemacht habe, weshalb ihr bereits aus diesem Grund kein höherer Betrag gewährt werden könne. Andererseits bringt der Gesuchsteller vor, angesichts der deutlich tieferen Unterhaltsbeiträge resultierten laufende Steuern von höchstens Fr. 200.– pro Mo- nat (Urk. 1 S. 14 f.). Soweit der Gesuchsteller zunächst eine Verletzung der Dis- positionsmaxime rügt, ist er darauf hinzuweisen, dass das Gericht an die Anträge der Parteien, nicht jedoch an deren rechnerische Begründung gebunden ist. Bei Unterhaltsbeiträgen, welche auf der Geltendmachung verschiedener Bedarfsposi- tionen beruhen, bedeutet dies, dass es nicht auf die einzeln behaupteten Positio- nen ankommt, sondern allein der geforderte Gesamtbetrag massgebend ist. An der vom Gesuchsteller zitierten Stelle ihrer vorinstanzlichen Ausführungen hat die Gesuchstellerin einen Unterhaltsanspruch von mehr als Fr. 11'000.– pro Monat geltend gemacht (Vi Urk. 66 S. 33), was den höchsten von der Vorinstanz zuge-
- 32 - sprochenen Unterhaltsbeitrag bei weitem übersteigt. Eine Verletzung der Disposi- tionsmaxime liegt damit nicht vor. Im Übrigen bedient sich der Gesuchsteller in seinen Vorbringen der seiner Ansicht nach richtigen Einkommenszahlen. Wird von den hier massgeblichen Einkommensverhältnissen (einschliesslich der zu versteuernden Unterhaltsbeiträge) der Gesuchstellerin ausgegangen und werden die steuerrechtlich zulässigen Abzüge berücksichtigt, resultiert ein Steueraufwand von jährlich Fr. 8'000.– (vgl. Steuerberechnung im Internet unter www.steuer- amt.zh.ch). Der Gesuchstellerin ist für die Steuern damit ein monatlicher Betrag von rund Fr. 700.– im Bedarf aufzurechnen.
e) Haustierkosten Nicht hinnehmen will der Gesuchsteller, dass in den Bedarf der Gesuchstel- lerin Kosten für die Haltung von Haustieren angerechnet werden. Er wendet ein, dass solche Ausgaben nach dem massgeblichen Kreisschreiben nicht zum Exis- tenzminimum gehörten (Urk. 1 S. 15). Dieser Einwand erweist sich als unberech- tigt. Aus den teilweise widersprüchlichen und daher nur schwer verständlichen Ausführungen der Gesuchstellerin geht zwar nicht klar hervor, welche Tiere (Hund, Katze, Meerschweinchen) zu welchem Zeitpunkt im Haushalt der Parteien gelebt haben. In tatsächlicher Hinsicht ist jedenfalls unbestritten, dass die Partei- en zumindest den Hund bereits lange vor der Aufgabe des gemeinsamen Haus- haltes gehabt haben (vgl. Urk. 2 S. 12). Die Haltung eines Haustieres gehört da- her zum ehelichen Lebensstandard, auf dessen Fortführung beide Parteien bei genügenden finanziellen Mitteln gleichermassen Anspruch haben. Es steht ausser Frage, dass das verfügbare Einkommen der Parteien eine überdurchschnittliche Lebenshaltung ermöglicht hat, selbst wenn der Unterhalt für die dreiköpfige Fami- lie zu decken war. Es entspricht einer Erfahrungstatsache, dass das einzelne Fa- milienmitglied in solchen Verhältnissen nicht auf dem Existenzminimum lebt. Die Rückrechnung des praktizierten Lebensstandards nach betreibungsrechtlichen Richtlinien erscheint bei dieser Ausgangslage nur bedingt tauglich. Gewisse Hau- stierkosten sind demnach grundsätzlich im Bedarf der Gesuchstellerin anzurech- nen. Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz zu den Tierkosten zahlreiche Rech- nungen eingereicht, die aus den Jahren 2010 und 2011 stammen und Kosten für
- 33 - einen Hund und ein Meerschweinchen von insgesamt Fr. 2'297.35 ausweisen (Vi Urk. 67/14/12/9a-h; Vi Urk. 108/13/8-11; Vi Urk. 108/14/1-8). Werden einerseits die von den vorgelegten Rechnungen nicht erfassten Futterkosten hinzugerechnet und wird andererseits berücksichtigt, dass einzelne der belegten Ausgaben nur einmalig anfallen (Tierkremation) rechtfertigt es sich gesamthaft betrachtet, von durchschnittlichen Ausgaben für die Tierhaltung in der Höhe von Fr. 150.– pro Monat auszugehen, welche bis Ende des Jahres 2011 in den Bedarf der Gesuch- stellerin zu übernehmen sind. Aus den Akten ergibt sich nicht einwandfrei, dass die Gesuchstellerin auch danach noch Tiere gehalten hat. Selber eingeräumt hat sie, dass der Hund anfangs des Jahres 2012 verstorben ist. Aktuell soll eine Kat- ze im Haushalt der Gesuchstellerin leben (Vi Urk. 107 S. 97). Andernorts gab die Gesuchstellerin jedoch an, dass eine Katze ebenfalls verstorben sei, wobei "an [deren] Stelle nun" Meerschweinchen "getreten" seien (Vi Urk. 57 S. 22). Ein Meerschweinchen wiederum wurde einer Rechnung des Tierkrematoriums … zu- folge im April 2011 kremiert (Vi Urk. 67/14/12/9f). Im Berufungsverfahren erwähnt die Gesuchstellerin eine Katze sowie Meerschweinchen, die gehalten werden sol- len (Urk. 8 S. 32; vgl. auch Urk. 26 S. 22 f.). Aktuelle Belege zu den Tierkosten wurden nicht eingereicht. Angesichts der insgesamt unklaren Darstellung der Ge- suchstellerin sind in ihrem Bedarf ab dem Jahre 2012 keine Tierkosten mehr zu berücksichtigen beziehungsweise muss die Gesuchstellerin solche aus dem Grundbetrag finanzieren. 5.2 Im Berufungsverfahren behauptet der Gesuchsteller in Bezug auf den Be- darf der Gesuchstellerin, er habe seit der Trennung die Krankenkassenprämien für das Kind D._____ dauerhaft bezahlt (Urk. 21 S. 8). Aussagekräftige Belege werden dazu jedoch nicht eingereicht (Urk. 22/6+7), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Zuzüglich der im Berufungsverfahren nicht umstrittenen Auslagen ergibt sich zusammenfassend der nachfolgende Bedarf der Gesuchstellerin und des Kindes D._____: Jahr 2010 Jahr 2011 ab Jahr 2012 Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Grundbetrag D._____ Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 600.–
- 34 - Wohnkosten Fr. 915.– Fr. 860.– Fr. 1'000.– Krankenkasse (KVG) Fr. 331.70 Fr. 331.70 Fr. 331.70 Kommunikation Fr. 104.15 Fr. 91.65 Fr. 91.65 Radio/TV-Gebühren Fr. 40.– Fr. 40.– Fr. 40.– Versicherungen Fr. 103.20 Fr. 103.30 Fr. 103.30 Kosten D._____ Fr. 292.25 Fr. 244.30 Fr. 244.30 Mobilität Fr. 425.– Fr. 425.– Fr. 425.– weitere Gesundheitskosten Fr. 467.30 Fr. 531.20 Fr. 531.20 Steuern Fr. 700.– Fr. 700.– Fr. 700.– Haustierkosten Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. –.– Total Bedarf (gerundet) Fr. 5'480.– Fr. 5'425.– Fr. 5'420.– Da die Unterhaltsbeiträge ab 1. Juli 2010 festzusetzen sind und der Ge- suchstellerin ab März 2012 ein höheres Einkommen anzurechnen ist (vgl. Erwä- gung III./3.3 hiervor), ist zur Vereinfachung der Unterhaltsberechnung bis und mit Ende Februar 2012 von einem durchschnittlichen Bedarf in der Höhe von rund Fr. 5'440.– auszugehen. Ab März 2012 ist der massgebliche Bedarf mit Fr. 5'420.– geringfügig niedriger. 6.1 Nach Feststellung der massgeblichen Einkommens- und Bedarfsverhältnis- sen ist im Folgenden der geschuldete Unterhalt zu berechnen. Die Gegenüber- stellung von Einkommen und Bedarf ergibt für die verschiedenen Zeiträume fol- gendes Bild: 01.07.10 bis 01.03.12 bis 29.02.12 31.12.12 ab 01.01.13 Einkommen Gesuchsteller Fr. 14'430.– Fr. 14'430.– Fr. 12'440.– Einkommen Gesuchstellerin Fr. 1'565.– Fr. 1'885.– Fr. 1'885.– Gesamteinkommen Fr. 15'995.– Fr. 16'315.– Fr. 14'325.– Bedarf Gesuchsteller Fr. 6'265.– Fr. 6'350.– Fr. 6'350.– Bedarf Gesuchstellerin Fr. 5'440.– Fr. 5'420.– Fr. 5'420.– Gesamtbedarf Fr. 11'705.– Fr. 11'770.– Fr. 11'770.– Freibetrag (gerundet) Fr. 4'290.– Fr. 4'540.– Fr. 2'550.–
- 35 - Die Vorinstanz hat den verbleibenden Überschuss zu zwei Dritteln der Ge- suchstellerin und dem Kind sowie zu einem Drittel dem Gesuchsteller zugewiesen (Urk. 2 S. 56). Der Gesuchsteller übernimmt in seiner Unterhaltsberechnung die- ses Aufteilungsverhältnis, wobei er insbesondere von einem höheren Eigenver- dienst der Gesuchstellerin ausgeht (Urk. 1 S. 17). Für den Fall, dass die Beru- fungsinstanz auf andere tatsächliche Grundlagen abstellen würde, hat der Ge- suchsteller sich nicht zur Verteilung des Überschusses geäussert. Aus seinen Vorbringen ergibt sich indessen, dass die Gesuchstellerin und der gemeinsame Sohn insgesamt einen monatlichen Betrag von höchstens Fr. 7'780.– (Bedarf von Fr. 4'530.– + Überschussanteil von Fr. 3'250.–) zur Verfügung haben sollten (Urk. 1 S. 16/17). Damit hat der Gesuchsteller die seiner Ansicht nach zuletzt ge- lebte eheliche Lebenshaltung beziffert, welche nach einem anerkannten Grund- satz die Grenze des durch Unterhalt zu deckenden Bedarfs darstellt. Es fragt sich daher, ob in Anbetracht der hier massgebenden Einkommens- und Bedarfszahlen an der von der Vorinstanz gewählten Aufteilung des Überschusses festzuhalten ist. 6.2 Dem Sachgericht stehen angesichts des allgemein grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung relativ weitreichende Freiheiten bei der Gewichtung der für die Aufteilung des Einkommensüberschusses relevanten Kriterien zu (BGE 128 III 414 E. 3.2.2; BGer vom 23. November 2009, 5A_511/2009 E. 5.2). Die Überschussverteilung wird durch den gebührenden Bedarf der Unterhaltsberech- tigten begrenzt. Massgeblich ist dabei der zuletzt erreichte Lebensstandard (BGE 132 III 594 f. E. 3.2; BGE 134 III 146 E. 4). Dass jeweils ein Teil seines Einkom- mens nicht für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten verwendet, sondern für andere Zwecke zurückgelegt worden wäre, behauptet der Gesuchsteller nicht. Die vorliegend relevanten Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers sind im Durchschnitt nicht wesentlich besser, als sie es in den zuletzt im gemeinsamen Haushalt verbrachten Jahren waren (vgl. Vi Urk. 44/24-26). Es wurde weder be- legt noch behauptet, dass während des Zusammenlebens eine Sparquote min- destens in der Höhe des Überschusses resultiert hätte. Damit ist davon auszuge- hen, dass grundsätzlich die gesamten Einkünfte für den Unterhalt der Familie verwendet wurden. Bei dieser Sachlage müssen die Gesuchstellerin und der ge-
- 36 - meinsame Sohn in einem gewissen Umfang vom vorhandenen Freibetrag profitie- ren können. Da sich viele Ausgabenposten auf die Mitglieder des Haushaltes auf- teilen lassen, ist vorstellbar, dass das einzelne Familienmitglied an der ehelichen Lebensführung in grösserem Ausmass teilhaben als andere. Die Last der Glaub- haftmachung des persönlichen Lebensstandards liegt bei der Unterhalt verlan- genden Partei. Die Gesuchstellerin hat demnach darzulegen, dass die Fortset- zung der ehelichen Lebensführung nur unter einer namhaften Beteiligung am Ein- kommensüberschuss gewährleistet ist. 6.3 Die Gesuchstellerin hat im vorinstanzlichen Verfahren einen monatlichen Bedarf von insgesamt bis zu rund Fr. 9'000.– behauptet. Diese Bedarfsrechnung beruhte auf mehr als vierzig Einzelpositionen, anhand derer der Aufwand für die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards (zuzüglich trennungsbedingter Mehrkosten) ermittelt und der "gebührende Bedarf" bestimmt werden sollte (Vi Urk. 57 S. 37 ff.; Vi Urk. 66 S. 23 ff.; vgl. auch Vi Urk. 107 S. 25 ff. und S. 45). Da- rin enthalten waren auch diverse Ausgaben, welche in der vorliegenden Bedarfs- rechnung nicht berücksichtigt werden konnten (beispielsweise gewisse Kosten für das Kind oder für den öffentlichen Verkehr). Welche weiteren Bedürfnisse die eheliche Lebenshaltung ausgemacht haben sollen, hat die Gesuchstellerin abge- sehen von pauschalen Hinweisen auf einen hohen Lebensstandard nicht substan- tiiert behauptet. Es ist daher anzunehmen, dass die Gesuchstellerin vollständige Angaben zum gebührenden Unterhaltsbedarf erteilt hat. Bei der Aufteilung des Freibetrages ist sodann zu beachten, dass die der Gesuchstellerin zuerkannten Lebenshaltungskosten teilweise einem erweiterten Bedarf entsprechen und Aus- gaben für wesentliche Bedürfnisse des gemeinsamen Kindes umfassen. Anderer- seits wurden Kosten für Freizeitbeschäftigungen oder Ferien nicht berücksichtigt, obwohl sie unstreitig bereits vor der Auflösung des ehelichen Haushaltes angefal- len sind. Da die Parteien - wie erwähnt - während des Zusammenlebens nicht wesentlich gespart haben, ist davon auszugehen, dass auch die durch die erheb- liche Reduktion der Wohnkosten freigewordenen Mittel für beide Ehegatten und das Kind verbraucht worden wären. Bei der Ermessensausübung ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin neben der persönlichen Betreuung des Kindes durch eigene Erwerbstätigkeit zum Einkommensüberschuss beiträgt. An-
- 37 - gesichts der in den letzten Jahren des gemeinsamen Haushaltes gegebenen Le- bensverhältnisse rechtfertigt es sich in der Gesamtwürdigung, der Gesuchstellerin und dem Sohn einen Freibetragsanteil von höchstens Fr. 2'200.– zuzusprechen. In der Phase ab Januar 2013, in welcher sich aufgrund des nicht zum Einkommen des Gesuchstellers gerechneten Bonus ein geringerer Überschuss ergeben hat, ist dieser in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin und dem Kind D._____ und zu einem Drittel dem Gesuchstel- ler zuzuweisen. 6.4 Der Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin entspricht damit ihrem Bedarf zuzüglich des Freibetragsanteils abzüglich ihres Einkommens und berechnet sich wie folgt: 01.07.10 bis 01.03.12 bis 29.02.12 31.12.12 ab 01.01.13 Bedarf Gesuchstellerin Fr. 5'440.– Fr. 5'420.– Fr. 5'420.– Anteil Freibetrag Fr. 2'200.– Fr. 2'200.– Fr. 1'700.– ./. Einkommen Gesuchstellerin Fr. 1'565.– Fr. 1'885.– Fr. 1'885.– Unterhaltsanspruch (gerundet) Fr. 6'070.– Fr. 5'740.– Fr. 5'240.– Für die bereits abgeschlossene Zeitperiode von Juni 2010 bis Ende des Jah- res 2012 schuldet der Gesuchsteller demnach einen Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 178'800.– (Fr. 121'400.– [20 Monate x Fr. 6'075.–] +Fr. 57'400.– [10 Monate x Fr. 5'740.–]), was im Durchschnitt einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'960.– entspricht. Ab 1. Januar 2013 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens hat der Gesuchsteller einen Unterhaltsbeitrag von gesamthaft Fr. 5'240.– zu bezahlen. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und der be- sonderen Bedürfnisse von D._____ erscheint es angemessen, für das Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von einheitlich Fr. 1'800.– zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen festzusetzen. An den Unterhalt der Gesuchstel- lerin persönlich hat der Gesuchsteller demnach mit monatlichen Beiträgen von Fr. 4'160.– ab 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2012 und von Fr. 3'440.– ab
1. Januar 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens zu bezahlen. In dieser letzten Phase hat die Gesuchstellerin Anspruch auf einen Teil der Bonus- nettoeinnahmen des Gesuchstellers. Wird der höchste der in den letzten Jahren
- 38 - vergütete Bonus (Fr. 28'000.– brutto) als Massstab genommen, ergibt sich unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zum ehelichen Lebensstandard und zum geschuldeten Unterhaltsbeitrag, dass die Fortführung der gemeinsam ge- pflegten Lebenshaltung mit einer hälftigen Beteiligung der Gesuchstellerin am Bonus gewährleistet ist. Folglich ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Ge- suchstellerin ab dem Jahre 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens jeweils die Hälfte des ausbezahlten Nettobonus zu bezahlen. Die von der Vorinstanz dem Gesuchsteller auferlegten Auskunftspflichten wurden im Berufungsverfahren nicht mit einer hinreichenden Begründung angefochten und sind damit beizubehalten. Im Ergebnis erweist sich die Berufung des Gesuchstellers gegen den vorinstanzli- chen Unterhaltsentscheid als berechtigt und ist teilweise gutzuheissen. Mit der vorliegenden Unterhaltsregelung ist gewährleistet, dass die Gesuchstellerin und das Kind D._____ die gemeinsam praktizierte Lebensführung fortführen können. Da damit das Ziel der gerichtlichen Regelung des Unterhalts während der Dauer des Scheidungsverfahrens erreicht ist, kann dahin gestellt bleiben, ob der Ge- suchsteller - wie von der Gesuchstellerin gemutmasst wird (Urk. 26B S. 3) - eine Lohnerhöhung erhalten hat oder demnächst erhalten wird. Von der Einholung der von der Gesuchstellerin verlangten Unterlagen zum Einkommen und zum Vermö- gen des Gesuchstellers (Urk. 26B S. 4) ist demnach abzusehen. IV. Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für ihr Verfahren gestützt auf § 71 ZPO/ZH dem Endentscheid vorbehalten, ohne dies im Dispositiv entsprechend vorzusehen (Urk. 2 S. 59). Beide Parteien beantragen in ihren Rechtsmittelschriften, es sei die Gegenpartei mit den Kosten und Ent- schädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens zu belasten (Urk. 1 S. 2; Urk. 8 S. 3). Indessen legt weder der Gesuchsteller noch die Gesuchstellerin dar, wes- halb über die Kosten- und Entschädigungsfolgen in Anwendung von § 71 ZPO/ZH nicht erst im Scheidungsurteil befunden werden dürfte. Mangels hinreichender
- 39 - Begründung ist auf diese Frage nicht weiter einzugehen. Im Berufungsverfahren verlangte der Gesuchsteller in der Sache für sämtliche Zeitperioden eine Redukti- on seiner Unterhaltspflichten um mehrere Tausend Franken pro Monat sowie eine Herabsetzung der Bonusansprüche der Gesuchstellerin. Ausgehend von der vor- liegend getroffenen Unterhaltsregelung obsiegt der Gesuchsteller mit seinen Rechtsmittelanträgen zu rund 60 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher ausgangsgemäss zu zwei Fünfteln dem Gesuchsteller und zu drei Fünfteln der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Als Folge der Kostenver- teilung hat die Gesuchstellerin den anwaltlich vertretenen Gesuchsteller im Um- fang von einem Fünftel für dessen angemessenen Aufwendungen im Berufungs- verfahren zu entschädigen (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Mangels eines entspre- chenden Antrages ist zur Parteientschädigung kein Mehrwertsteuerzusatz zuzu- sprechen (vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts vom 17. Mai 2006). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-8 sowie die Dispositiv- Ziffern 11 und 12 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 17. Juli 2012 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Der Antrag der Gesuchstellerin vom 26. September 2012 auf Sistierung des Berufungsverfahrens wird abgeschrieben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 40 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. und sodann erkannt:
1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von D._____ ab 1. Juli 2010 für die Dauer des Scheidungsverfah- rens monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlba- re Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen.
2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge für sie persönlich von Fr. 4'160.– von 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2012 und von Fr. 3'440.– ab 1. Januar 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsver- fahrens zu bezahlen. Ab dem Jahr 2013 (rückwirkend auf den 1. Januar 2013) wird der Gesuch- steller zudem verpflichtet, der Gesuchstellerin die Hälfte eines jährlich aus- bezahlten Nettobonus zu überweisen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin jeweils bis Ende März unaufgefordert eine Übersicht betreffend Gesamtvergütung seiner Ar- beitgeberin beziehungsweise entsprechende Belege über das im Vorjahr er- zielte Erwerbseinkommen zukommen zu lassen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu zwei Fünfteln dem Gesuchsteller und zu drei Fünfteln der Gesuchstellerin aufer- legt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse der Gesuchstellerin Rechnung.
- 41 - Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den von ihm geleis- teten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'400.– zu ersetzen.
5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Berufungs- verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels von Urk. 25 und von Urk. 26B sowie der Doppel der Urk. 28/A1-5/6, an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Mai 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Clausen versandt am: dz