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LY120012

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2012-12-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Das Getrenntleben der Parteien wurde mit Parteivereinbarung vom 31. März 2009 geregelt und vom Bezirksgericht Kreuzlingen wie folgt genehmigt: " 1. Die Parteien leben seit Ende Dezember 2008 bis auf weiteres getrennt. 2.-5. […]

E. 1.2 Die Parteien stehen vor Vorinstanz seit 3. Januar 2011 in einem Schei- dungsverfahren. In diesem Rahmen haben beide Parteien im Sinne einer vorsorg- lichen Massnahme die Abänderung der obgenannten Getrenntlebensvereinba- rung begehrt. Mit Verfügung vom 13. Februar 2012 entschied die Vorinstanz über die Massnahmebegehren der Parteien und hob Ziff. 6 Abs. 1 der durch das Be- zirksgericht Kreuzlingen am 31. März 2009 genehmigten Getrenntlebensvereinba- rung der Parteien (VI-Urk. 2/2) mit Wirkung ab 31. Oktober 2012 auf, womit die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten und Berufungsbeklagten (nachstehend Be- klagter) ab diesem Zeitpunkt entfiel. Im Übrigen wies sie die Massnahmebegeh- ren der Parteien ab.

E. 1.3 Hiergegen hat die Klägerin und Berufungsklägerin (nachstehend Klägerin) mit Eingabe vom 20. April 2012 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 1) und die eingangs wiedergegebenen Anträge gestellt. Schliesslich stellte sie den pro- zessualen Antrag, der Berufung sei - vorausgesetzt das Rechtsmittelverfahren werde bis zum 31. Oktober 2012 nicht abgeschlossen sein - die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 11. September 2012 wurde der Berufung bis 31. Dezember 2012 die aufschiebende Wirkung im Umfang des Existenzminimums der Klägerin von Fr. 1'680.– erteilt (Urk. 21).

E. 1.4 Mit Eingabe vom 31. August 2012 erstattete der Beklagte am 4. September 2012 (Urk. 15) die Berufungsantwort und schloss auf Abweisung der Berufung.

E. 1.5 Mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 nahm der Beklagte sodann Stellung zu neu in das Verfahren eingebrachten Behauptungen und Beweismitteln (Urk. 23), während die Klägerin ihrerseits mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 eine Novenstel- lungnahme einreichte und gleichzeitig neue Vorbringen aufstellte und den pro- zessualen Antrag um Leistung eines Prozesskostenvorschusses oder eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (Urk. 26). Die diesbezüg- liche Stellungnahme des Beklagten vom 30. Oktober 2012 erfolgte verspätet (Urk. 30). Mit Eingabe vom 19. November 2012 brachte die Klägerin weitere Noven in das Verfahren ein (Urk. 32), zu welchen der Beklagte keine Stellung mehr nahm.

- 6 -

E. 1.6 Mit Vorladung vom 7. November 2012 wurden die Parteien zur Verhandlung mit persönlicher Befragung der Parteien und Vergleichsgesprächen auf den

E. 6 Der Ehemann bezahlt der Ehefrau ab dem Zeitpunkt der Trennung (1. Januar

2009) monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 4'000.–. Die Ehefrau bestätigt, dass sie für den Januar 2009 bereits CHF 3'500.– erhalten hat. Erzielt die Ehefrau aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit nach Abschluss ihres Studiums ein Einkommen, so ermässigt sich der monat- liche Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des monatlich erzielten Nettoeinkom- mens. Die Ehefrau verpflichtet sich, den Ehemann monatlich unaufgefordert entsprechend zu informieren und zu dokumentieren. Sollte der Ehemann während der Trennungszeit seine Arbeitsstelle in C._____ verlieren oder sich seine finanzielle Situation aus anderen Gründen verschlechtern, so ist über die Regelung dieser Vereinbarung, insbesondere über die Höhe des Unterhaltsbeitrages, neu zu verhandeln. Die Parteien halten fest, dass mit dieser Unterhaltsregelung sämtliche An- sprüche der Ehefrau für die Zeit der Trennung gedeckt sind und ihr keinerlei weitergehende finanzielle Ansprüche gegenüber dem Ehemann und/oder der D._____ AG zustehen. 7.-12. […]

- 5 -

E. 11 Dezember 2012 vorgeladen (Urk. 31).

2. Vergleich 2.1 Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 11. Dezember 2012 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts folgende Vereinbarung (Urk. 36, Prot. S. 13 f.): "In Abänderung von Ziffer 6 der Getrenntlebensvereinbarung vom 31. Januar 2009 /

3. Februar 2009 (genehmigt mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Kreuz- lingen vom 31. März 2009) vereinbaren die Parteien anlässlich der Vergleichsver- handlung vom 11. Dezember 2012 unter Mitwirkung des Gerichts Folgendes:

1. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin folgende monatlichen, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) ab Einleitung des vorliegenden Abänderungsverfahrens (März 2011) bis 30. Juni 2013 Fr. 4'000.–,

b) ab 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 Fr. 2'000.–.

2. Der Beklagte verpflichtet sich, die für die Monate Juli bis Oktober 2012 ausste- henden Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 16'000.– (vergleiche Arrestbefehl vom 10. Oktober 2012) innert 5 Tagen ab Unterzeichnung der vorliegenden Par- teivereinbarung zu bezahlen. Der Beklagte macht in Bezug [darauf] geltend, frü- her Mehrleistungen im Betrag von Fr. 20'000.– erbracht zu haben. Die Klägerin bestreitet diese Darstellung. Die noch ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die Monate November und De- zember 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 4'640.– werden bis 15. Januar 2013 be- zahlt.

3. Im Gegenzug verpflichtet sich die Klägerin, unter Vorbehalt des Eingangs der Zahlung gemäss Ziffer 2, die Strafanzeige wegen Vernachlässigung von Unter- haltspflichten zurückzuziehen.

- 7 -

4. Die Klägerin zieht das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschuss, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück.

5. Die Parteien übernehmen die gerichtliche Abschreibungskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 2.2 Der Inhalt des vorstehenden Vergleichs unterliegt der Parteiautonomie. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO)

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Die Gerichtsgebühren richten sich nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebV OG) vom 8. September 2010. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4, § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'800.– festzu- setzen. 3.2 Bei einem Vergleich trägt nach Art. 109 Abs. 1 ZPO grundsätzlich jede Par- tei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs. Demnach sind die zweitin- stanzlichen Gerichtskosten den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auf- zuerlegen. Ebenfalls nach Massgabe des Vergleichs ist davon abzusehen, für das Berufungsverfahren Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'800.– festgesetzt.

7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrech- net. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Kostenvor- schuss im Umfang von Fr. 1'400.– zu ersetzen.

- 8 -

8. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das Berufungsver- fahren auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im ordentli- chen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 97 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Dezember 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: ss

Dispositiv
  1. Die mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichtes Kreuzlingen vom
  2. März 2009 genehmigte Getrenntlebensvereinbarung, wonach der Beklag- te der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'000.– zu be- zahlen habe (Ziff. 6 Abs. 1 der Getrenntlebensvereinbarung), wird mit Wir- kung ab 31. Oktober 2012 aufgehoben.
  3. Im Übrigen werden die Massnahmebegehren beider Parteien abgewiesen.
  4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden dem Endentscheid überlas- sen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. - 3 -
  6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Berufungsanträge: Der Klägerin (Urk. 1): " 1. Es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, und es sei der Beklagte/Appellat in Abänderung von Ziff. 6 der mit Verfügung vom 31. März 2009 genehmigten Getrenntlebensver- einbarung der Parteien vom 31.01./03.02.2009 zu verpflichten, der Klägerin/Appellantin rückwirkend per 1. Februar 2011 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche und monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - CHF 5'385.00 bis 31. März 2012 - CHF 5'804.20 ab 1. April 2012
  7. eventualiter, für den Fall, dass Antrag Nr. 1 abgewiesen werden sollte, sei Ziff. 10 der Eheschutzvereinbarung vom 31.01.2009/03.02.2009 von der Aufhebung auszunehmen;
  8. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklag- ten/Appellaten." Des Beklagten (Urk. 15): " Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen betreffend die Abän- derung der vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsverfahren vom 13. Februar 2012 vollumfänglich zu bestätigen; die Berufungsanträge der Klägerin und Berufungsklägerin seien voll- umfänglich abzuweisen. eventualiter sei der Beklagte und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Klägerin und Berufungsklägerin ab 1. November 2012 bis zu sei- ner ordentlichen Pensionierung am 7. Februar 2013 einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.– zu bezahlen; - 4 - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und Berufungsklägerin." Erwägungen:
  9. Prozessgeschichte 1.1 Das Getrenntleben der Parteien wurde mit Parteivereinbarung vom 31. März 2009 geregelt und vom Bezirksgericht Kreuzlingen wie folgt genehmigt: " 1. Die Parteien leben seit Ende Dezember 2008 bis auf weiteres getrennt. 2.-5. […]
  10. Der Ehemann bezahlt der Ehefrau ab dem Zeitpunkt der Trennung (1. Januar 2009) monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 4'000.–. Die Ehefrau bestätigt, dass sie für den Januar 2009 bereits CHF 3'500.– erhalten hat. Erzielt die Ehefrau aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit nach Abschluss ihres Studiums ein Einkommen, so ermässigt sich der monat- liche Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des monatlich erzielten Nettoeinkom- mens. Die Ehefrau verpflichtet sich, den Ehemann monatlich unaufgefordert entsprechend zu informieren und zu dokumentieren. Sollte der Ehemann während der Trennungszeit seine Arbeitsstelle in C._____ verlieren oder sich seine finanzielle Situation aus anderen Gründen verschlechtern, so ist über die Regelung dieser Vereinbarung, insbesondere über die Höhe des Unterhaltsbeitrages, neu zu verhandeln. Die Parteien halten fest, dass mit dieser Unterhaltsregelung sämtliche An- sprüche der Ehefrau für die Zeit der Trennung gedeckt sind und ihr keinerlei weitergehende finanzielle Ansprüche gegenüber dem Ehemann und/oder der D._____ AG zustehen. 7.-12. […] - 5 - 1.2 Die Parteien stehen vor Vorinstanz seit 3. Januar 2011 in einem Schei- dungsverfahren. In diesem Rahmen haben beide Parteien im Sinne einer vorsorg- lichen Massnahme die Abänderung der obgenannten Getrenntlebensvereinba- rung begehrt. Mit Verfügung vom 13. Februar 2012 entschied die Vorinstanz über die Massnahmebegehren der Parteien und hob Ziff. 6 Abs. 1 der durch das Be- zirksgericht Kreuzlingen am 31. März 2009 genehmigten Getrenntlebensvereinba- rung der Parteien (VI-Urk. 2/2) mit Wirkung ab 31. Oktober 2012 auf, womit die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten und Berufungsbeklagten (nachstehend Be- klagter) ab diesem Zeitpunkt entfiel. Im Übrigen wies sie die Massnahmebegeh- ren der Parteien ab. 1.3 Hiergegen hat die Klägerin und Berufungsklägerin (nachstehend Klägerin) mit Eingabe vom 20. April 2012 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 1) und die eingangs wiedergegebenen Anträge gestellt. Schliesslich stellte sie den pro- zessualen Antrag, der Berufung sei - vorausgesetzt das Rechtsmittelverfahren werde bis zum 31. Oktober 2012 nicht abgeschlossen sein - die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 11. September 2012 wurde der Berufung bis 31. Dezember 2012 die aufschiebende Wirkung im Umfang des Existenzminimums der Klägerin von Fr. 1'680.– erteilt (Urk. 21). 1.4 Mit Eingabe vom 31. August 2012 erstattete der Beklagte am 4. September 2012 (Urk. 15) die Berufungsantwort und schloss auf Abweisung der Berufung. 1.5 Mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 nahm der Beklagte sodann Stellung zu neu in das Verfahren eingebrachten Behauptungen und Beweismitteln (Urk. 23), während die Klägerin ihrerseits mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 eine Novenstel- lungnahme einreichte und gleichzeitig neue Vorbringen aufstellte und den pro- zessualen Antrag um Leistung eines Prozesskostenvorschusses oder eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (Urk. 26). Die diesbezüg- liche Stellungnahme des Beklagten vom 30. Oktober 2012 erfolgte verspätet (Urk. 30). Mit Eingabe vom 19. November 2012 brachte die Klägerin weitere Noven in das Verfahren ein (Urk. 32), zu welchen der Beklagte keine Stellung mehr nahm. - 6 - 1.6 Mit Vorladung vom 7. November 2012 wurden die Parteien zur Verhandlung mit persönlicher Befragung der Parteien und Vergleichsgesprächen auf den
  11. Dezember 2012 vorgeladen (Urk. 31).
  12. Vergleich 2.1 Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 11. Dezember 2012 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts folgende Vereinbarung (Urk. 36, Prot. S. 13 f.): "In Abänderung von Ziffer 6 der Getrenntlebensvereinbarung vom 31. Januar 2009 /
  13. Februar 2009 (genehmigt mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Kreuz- lingen vom 31. März 2009) vereinbaren die Parteien anlässlich der Vergleichsver- handlung vom 11. Dezember 2012 unter Mitwirkung des Gerichts Folgendes:
  14. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin folgende monatlichen, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) ab Einleitung des vorliegenden Abänderungsverfahrens (März 2011) bis 30. Juni 2013 Fr. 4'000.–, b) ab 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 Fr. 2'000.–.
  15. Der Beklagte verpflichtet sich, die für die Monate Juli bis Oktober 2012 ausste- henden Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 16'000.– (vergleiche Arrestbefehl vom 10. Oktober 2012) innert 5 Tagen ab Unterzeichnung der vorliegenden Par- teivereinbarung zu bezahlen. Der Beklagte macht in Bezug [darauf] geltend, frü- her Mehrleistungen im Betrag von Fr. 20'000.– erbracht zu haben. Die Klägerin bestreitet diese Darstellung. Die noch ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die Monate November und De- zember 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 4'640.– werden bis 15. Januar 2013 be- zahlt.
  16. Im Gegenzug verpflichtet sich die Klägerin, unter Vorbehalt des Eingangs der Zahlung gemäss Ziffer 2, die Strafanzeige wegen Vernachlässigung von Unter- haltspflichten zurückzuziehen. - 7 -
  17. Die Klägerin zieht das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschuss, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück.
  18. Die Parteien übernehmen die gerichtliche Abschreibungskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 2.2 Der Inhalt des vorstehenden Vergleichs unterliegt der Parteiautonomie. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO)
  19. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Die Gerichtsgebühren richten sich nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebV OG) vom 8. September 2010. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4, § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'800.– festzu- setzen. 3.2 Bei einem Vergleich trägt nach Art. 109 Abs. 1 ZPO grundsätzlich jede Par- tei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs. Demnach sind die zweitin- stanzlichen Gerichtskosten den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auf- zuerlegen. Ebenfalls nach Massgabe des Vergleichs ist davon abzusehen, für das Berufungsverfahren Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
  20. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  21. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'800.– festgesetzt.
  22. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrech- net. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Kostenvor- schuss im Umfang von Fr. 1'400.– zu ersetzen. - 8 -
  23. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das Berufungsver- fahren auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.
  24. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im ordentli- chen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  25. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 97 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Dezember 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: ss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY120012-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 17. Dezember 2012 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Februar 2012 (FE110001)

- 2 - Rechtsbegehren: Der Klägerin: " Es sei der Beklagte in Abänderung von Ziffer 6 der mit Verfügung vom 31. März 2009 eheschutzrechtlich genehmigten Getrenntlebens- vereinbarung der Parteien vom 31.01./03.02.2009 zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend per 1. Februar 2011 für die Dauer des Schei- dungsverfahrens monatliche, monatlich im Voraus zahlbare Unter- haltsbeiträge von CHF 6'729.00 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." Des Beklagten: " 1. Die Anträge der Klägerin seien vollumfänglich abzuweisen.

2. Es seien in Abänderung der Verfügung des Bezirksgerichtes Kreuzlingen vom 31. März 2009 die festgelegten monatlichen Un- terhaltsbeiträge ab 1. Dezember 2011 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei der Klägerin ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.- bis und mit Juni 2012 zuzusprechen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klä- gerin." Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen:

1. Die mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichtes Kreuzlingen vom

31. März 2009 genehmigte Getrenntlebensvereinbarung, wonach der Beklag- te der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'000.– zu be- zahlen habe (Ziff. 6 Abs. 1 der Getrenntlebensvereinbarung), wird mit Wir- kung ab 31. Oktober 2012 aufgehoben.

2. Im Übrigen werden die Massnahmebegehren beider Parteien abgewiesen.

3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden dem Endentscheid überlas- sen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

- 3 -

5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Berufungsanträge: Der Klägerin (Urk. 1): " 1. Es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, und es sei der Beklagte/Appellat in Abänderung von Ziff. 6 der mit Verfügung vom 31. März 2009 genehmigten Getrenntlebensver- einbarung der Parteien vom 31.01./03.02.2009 zu verpflichten, der Klägerin/Appellantin rückwirkend per 1. Februar 2011 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche und monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- CHF 5'385.00 bis 31. März 2012

- CHF 5'804.20 ab 1. April 2012

2. eventualiter, für den Fall, dass Antrag Nr. 1 abgewiesen werden sollte, sei Ziff. 10 der Eheschutzvereinbarung vom 31.01.2009/03.02.2009 von der Aufhebung auszunehmen;

3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklag- ten/Appellaten." Des Beklagten (Urk. 15): " Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen betreffend die Abän- derung der vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsverfahren vom 13. Februar 2012 vollumfänglich zu bestätigen; die Berufungsanträge der Klägerin und Berufungsklägerin seien voll- umfänglich abzuweisen. eventualiter sei der Beklagte und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Klägerin und Berufungsklägerin ab 1. November 2012 bis zu sei- ner ordentlichen Pensionierung am 7. Februar 2013 einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.– zu bezahlen;

- 4 - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und Berufungsklägerin." Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1 Das Getrenntleben der Parteien wurde mit Parteivereinbarung vom 31. März 2009 geregelt und vom Bezirksgericht Kreuzlingen wie folgt genehmigt: " 1. Die Parteien leben seit Ende Dezember 2008 bis auf weiteres getrennt. 2.-5. […]

6. Der Ehemann bezahlt der Ehefrau ab dem Zeitpunkt der Trennung (1. Januar

2009) monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 4'000.–. Die Ehefrau bestätigt, dass sie für den Januar 2009 bereits CHF 3'500.– erhalten hat. Erzielt die Ehefrau aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit nach Abschluss ihres Studiums ein Einkommen, so ermässigt sich der monat- liche Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des monatlich erzielten Nettoeinkom- mens. Die Ehefrau verpflichtet sich, den Ehemann monatlich unaufgefordert entsprechend zu informieren und zu dokumentieren. Sollte der Ehemann während der Trennungszeit seine Arbeitsstelle in C._____ verlieren oder sich seine finanzielle Situation aus anderen Gründen verschlechtern, so ist über die Regelung dieser Vereinbarung, insbesondere über die Höhe des Unterhaltsbeitrages, neu zu verhandeln. Die Parteien halten fest, dass mit dieser Unterhaltsregelung sämtliche An- sprüche der Ehefrau für die Zeit der Trennung gedeckt sind und ihr keinerlei weitergehende finanzielle Ansprüche gegenüber dem Ehemann und/oder der D._____ AG zustehen. 7.-12. […]

- 5 - 1.2 Die Parteien stehen vor Vorinstanz seit 3. Januar 2011 in einem Schei- dungsverfahren. In diesem Rahmen haben beide Parteien im Sinne einer vorsorg- lichen Massnahme die Abänderung der obgenannten Getrenntlebensvereinba- rung begehrt. Mit Verfügung vom 13. Februar 2012 entschied die Vorinstanz über die Massnahmebegehren der Parteien und hob Ziff. 6 Abs. 1 der durch das Be- zirksgericht Kreuzlingen am 31. März 2009 genehmigten Getrenntlebensvereinba- rung der Parteien (VI-Urk. 2/2) mit Wirkung ab 31. Oktober 2012 auf, womit die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten und Berufungsbeklagten (nachstehend Be- klagter) ab diesem Zeitpunkt entfiel. Im Übrigen wies sie die Massnahmebegeh- ren der Parteien ab. 1.3 Hiergegen hat die Klägerin und Berufungsklägerin (nachstehend Klägerin) mit Eingabe vom 20. April 2012 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 1) und die eingangs wiedergegebenen Anträge gestellt. Schliesslich stellte sie den pro- zessualen Antrag, der Berufung sei - vorausgesetzt das Rechtsmittelverfahren werde bis zum 31. Oktober 2012 nicht abgeschlossen sein - die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 11. September 2012 wurde der Berufung bis 31. Dezember 2012 die aufschiebende Wirkung im Umfang des Existenzminimums der Klägerin von Fr. 1'680.– erteilt (Urk. 21). 1.4 Mit Eingabe vom 31. August 2012 erstattete der Beklagte am 4. September 2012 (Urk. 15) die Berufungsantwort und schloss auf Abweisung der Berufung. 1.5 Mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 nahm der Beklagte sodann Stellung zu neu in das Verfahren eingebrachten Behauptungen und Beweismitteln (Urk. 23), während die Klägerin ihrerseits mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 eine Novenstel- lungnahme einreichte und gleichzeitig neue Vorbringen aufstellte und den pro- zessualen Antrag um Leistung eines Prozesskostenvorschusses oder eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (Urk. 26). Die diesbezüg- liche Stellungnahme des Beklagten vom 30. Oktober 2012 erfolgte verspätet (Urk. 30). Mit Eingabe vom 19. November 2012 brachte die Klägerin weitere Noven in das Verfahren ein (Urk. 32), zu welchen der Beklagte keine Stellung mehr nahm.

- 6 - 1.6 Mit Vorladung vom 7. November 2012 wurden die Parteien zur Verhandlung mit persönlicher Befragung der Parteien und Vergleichsgesprächen auf den

11. Dezember 2012 vorgeladen (Urk. 31).

2. Vergleich 2.1 Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 11. Dezember 2012 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts folgende Vereinbarung (Urk. 36, Prot. S. 13 f.): "In Abänderung von Ziffer 6 der Getrenntlebensvereinbarung vom 31. Januar 2009 /

3. Februar 2009 (genehmigt mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Kreuz- lingen vom 31. März 2009) vereinbaren die Parteien anlässlich der Vergleichsver- handlung vom 11. Dezember 2012 unter Mitwirkung des Gerichts Folgendes:

1. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin folgende monatlichen, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) ab Einleitung des vorliegenden Abänderungsverfahrens (März 2011) bis 30. Juni 2013 Fr. 4'000.–,

b) ab 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 Fr. 2'000.–.

2. Der Beklagte verpflichtet sich, die für die Monate Juli bis Oktober 2012 ausste- henden Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 16'000.– (vergleiche Arrestbefehl vom 10. Oktober 2012) innert 5 Tagen ab Unterzeichnung der vorliegenden Par- teivereinbarung zu bezahlen. Der Beklagte macht in Bezug [darauf] geltend, frü- her Mehrleistungen im Betrag von Fr. 20'000.– erbracht zu haben. Die Klägerin bestreitet diese Darstellung. Die noch ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die Monate November und De- zember 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 4'640.– werden bis 15. Januar 2013 be- zahlt.

3. Im Gegenzug verpflichtet sich die Klägerin, unter Vorbehalt des Eingangs der Zahlung gemäss Ziffer 2, die Strafanzeige wegen Vernachlässigung von Unter- haltspflichten zurückzuziehen.

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4. Die Klägerin zieht das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschuss, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück.

5. Die Parteien übernehmen die gerichtliche Abschreibungskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 2.2 Der Inhalt des vorstehenden Vergleichs unterliegt der Parteiautonomie. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO)

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Die Gerichtsgebühren richten sich nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebV OG) vom 8. September 2010. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4, § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'800.– festzu- setzen. 3.2 Bei einem Vergleich trägt nach Art. 109 Abs. 1 ZPO grundsätzlich jede Par- tei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs. Demnach sind die zweitin- stanzlichen Gerichtskosten den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auf- zuerlegen. Ebenfalls nach Massgabe des Vergleichs ist davon abzusehen, für das Berufungsverfahren Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'800.– festgesetzt.

7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrech- net. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Kostenvor- schuss im Umfang von Fr. 1'400.– zu ersetzen.

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8. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das Berufungsver- fahren auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im ordentli- chen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 97 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Dezember 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: ss