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LU210001

Forderung

Zürich OG · 2021-11-11 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 530.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den für das Schlichtungsverfah- ren geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 265.– zu ersetzen.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 650.– festgesetzt.
  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. - 4 - Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den für das zweitinstanzliche Verfahren geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 325.– zu ersetzen.
  5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 23, 24 und 25/10-12 sowie von Kopien der Urk. 26 und 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 11. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LU210001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss vom 11. November 2021 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 23. Februar 2021 (GV.2020.00343 / SB.2021.00006)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Eingabe vom 3. August 2020 machte die Klägerin (und Berufungs- klägerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2 (Vorinstanz), ein Schlichtungsgesuch gegen die Beklagte (und Berufungsbeklagte) mit dem Begeh- ren anhängig, es sei festzustellen, dass die zwischen den Parteien am 6. Dezem- ber 2016 abgeschlossene Vereinbarung betreffend "Verkauf von Maschinen / Ab- tretung von Mietverhältnissen" (Urk. 6/3/3) ungültig sei (Urk. 6/1). Noch vor Durch- führung der Schlichtungsverhandlung vom 12. Januar 2021 (vgl. Urk. 6/8) liess die Beklagte der Klägerin eine schriftliche Erklärung zukommen, wonach sie mit sofortiger Wirkung rechtsverbindlich und unwiderruflich erkläre, aus der streitge- genständlichen Vereinbarung keinerlei Rechte oder Forderungen für die Vergan- genheit oder die Zukunft abzuleiten (vgl. Urk. 6/17; s.a. Urk. 5/2). Von dieser Er- klärung in Kenntnis gesetzt, stellte die Vorinstanz zunächst in Aussicht, das Ver- fahren zufolge Anerkennung abzuschreiben, und ersuchte den beklagtischen Rechtsvertreter um Bestätigung der Anerkennung, was dieser unter Hinweis auf einen allenfalls möglichen Vergleich jedoch ablehnte (vgl. Urk. 6/16). In der Folge setzte die Vorinstanz den Parteien eine Frist bis zum 16. Februar 2021 an, um einen Vergleich einzureichen oder ihr den Abschluss eines solchen mitzuteilen (Urk. 6/16). Nach unbenutztem Fristablauf schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 23. Februar 2021 unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten als gegenstandslos ab (Urk. 6/17 = Urk. 2).

b) Hiergegen erhob die Klägerin mit fristwahrender Eingabe vom 26. März 2021 Berufung mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Klägerin die Klagebewilligung auszustellen bzw. – eventualiter – das Schlichtungsverfahren zufolge Klageanerkennung abzuschrei- ben (Urk. 1, insbes. S. 2). Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 wurde der Klägerin für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 800.– auferlegt (Urk. 11), welcher am 12. Mai 2021 geleistet wurde (Urk. 15). Die fristgerecht er- stattete Berufungsantwort datiert vom 13. August 2021 (Urk. 18) und wurde der Klägerin mit Verfügung vom 19. August 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22). Hierzu reichte die Klägerin unter dem 31. August 2021 eine spontane Replik ein, in welcher dem Gericht unter anderem mitgeteilt wurde, dass die Par-

- 3 - teien Vergleichsgespräche aufgenommen hätten (Urk. 23, insbes. Rz 23 f.). Aus diesem Grund unterblieb die Zustellung dieser Eingabe an die Beklagte einstwei- len antragsgemäss. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 teilte die Klägerin dem Gericht unter Einreichung der entsprechenden Vereinbarung (Urk. 27) mit, dass sich die Parteien aussergerichtlich geeinigt hätten, und sie ersuchte um Abschrei- bung des Verfahrens (Urk. 26 und Urk. 27). 2.a) Der Streitgegenstand (d.h. die Vereinbarung vom 6. Dezember 2016) unterliegt der freien Disposition der Parteien und ist demnach vergleichsfähig. Der abgeschlossene Vergleich ist somit zulässig und auch klar. Mit ihrer Vereinbarung vom 11./15. Oktober 2021 (Urk. 27) haben sich die Parteien aussergerichtlich über die Streitsache geeinigt und ihren Rechtsstreit vergleichsweise beigelegt.

b) Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (vgl. Art. 208 Abs. 2 und Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzu- schreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 650.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 530.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den für das Schlichtungsverfah- ren geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 265.– zu ersetzen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 650.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

- 4 - Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den für das zweitinstanzliche Verfahren geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 325.– zu ersetzen.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 23, 24 und 25/10-12 sowie von Kopien der Urk. 26 und 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 11. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: lm