opencaselaw.ch

LT100001

Revision (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2012-10-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 reichte die Gesuchstellerin und Revisi- onsklägerin (fortan Gesuchstellerin) eine Kopie des von ihr am 10. Januar 2010 beim Bezirksgericht Horgen anhängig gemachten Begehrens um Revision der Eheschutzverfügung vom 30. März 2007 ein und machte geltend, dass auch die Verfügung [recte der Beschluss] des Obergerichts vom 16. September 2009 (LQ090023) betroffen und auch dieser Beschluss aufzuheben sei (Urk. 2, 3). Mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2010 wurde der Gesuchstellerin Frist ange- setzt, um ihr Revisionsbegehren gegen den Beschluss der Kammer vom 23. Ok- tober 2009 (LQ090023) eigenständig zu begründen (Urk. 7). Am 19. Februar 2010 erstattete die Gesuchstellerin die Begründungschrift. Dabei stellte sie insbesonde- re den Antrag, das vorliegende Revisionsbegehren sei bis zur rechtskräftigen Re- vision der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 20. März 2007 zu sistieren (Urk. 12 S. 2). Weiter wurde beantragt, dem Revisionsgesuch sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen (Urk. 12 S. 3). Am 26. März 2010 nahm der Gesuch- steller und Revisionsbeklagte (fortan Gesuchsteller) Stellung. Er vertrat die Auf- fassung, dass sich die Sistierung erübrige und beantragte die Abweisung des Ge- suchs um Erteilung der aufschiebende Wirkung (Urk. 19). Die Kammer beschloss am 13. April 2010, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzu- weisen, das Gesuch um Sistierung gutzuheissen und das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim Eheschutzgericht des Bezirksgerichts Horgen anhängig gemachten Revision zu sistieren (Urk. 20).

E. 2 Am 4. September 2012 teilte die Vertreterin der Gesuchstellerin mit, dass die Parteien mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 30. Au- gust 2012 geschieden seien. Entsprechend der Scheidungsvereinbarung ziehe sie namens und auftrags der Gesuchstellerin das Revisionsverfahren zurück (Urk. 21).

- 3 -

E. 3 Auf den 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt indes für Verfahren, die bei In- krafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für das im 2010 anhängig gemachte Revisionsverfahren sind weiterhin die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ZH sowie die Verfahrensbestimmungen von Art. 135-149 aZGB anzu- wenden.

E. 4 Das Verfahren ist damit wieder aufzunehmen, und es ist das Begehren um Revision des Beschlusses der Kammer vom 23. Oktober 2009 (LQ090023) als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Vereinbarungsgemäss sind die Gerichts- kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzu- schlagen (Urk. 22). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen und als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.
  3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  4. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 21, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 4 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr. LT100001-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 18. Oktober 2012 in Sachen A._____, Gesuchstellerin, Beklagte, Massnahmebeklagte, Rekurrentin und Revisionsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller, Kläger, Massnahmekläger, Rekursgegner und Revisionsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Revision (vorsorgliche Massnahmen) Revision gegen einen Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. Oktober 2009 (LQ090023)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 reichte die Gesuchstellerin und Revisi- onsklägerin (fortan Gesuchstellerin) eine Kopie des von ihr am 10. Januar 2010 beim Bezirksgericht Horgen anhängig gemachten Begehrens um Revision der Eheschutzverfügung vom 30. März 2007 ein und machte geltend, dass auch die Verfügung [recte der Beschluss] des Obergerichts vom 16. September 2009 (LQ090023) betroffen und auch dieser Beschluss aufzuheben sei (Urk. 2, 3). Mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2010 wurde der Gesuchstellerin Frist ange- setzt, um ihr Revisionsbegehren gegen den Beschluss der Kammer vom 23. Ok- tober 2009 (LQ090023) eigenständig zu begründen (Urk. 7). Am 19. Februar 2010 erstattete die Gesuchstellerin die Begründungschrift. Dabei stellte sie insbesonde- re den Antrag, das vorliegende Revisionsbegehren sei bis zur rechtskräftigen Re- vision der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 20. März 2007 zu sistieren (Urk. 12 S. 2). Weiter wurde beantragt, dem Revisionsgesuch sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen (Urk. 12 S. 3). Am 26. März 2010 nahm der Gesuch- steller und Revisionsbeklagte (fortan Gesuchsteller) Stellung. Er vertrat die Auf- fassung, dass sich die Sistierung erübrige und beantragte die Abweisung des Ge- suchs um Erteilung der aufschiebende Wirkung (Urk. 19). Die Kammer beschloss am 13. April 2010, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzu- weisen, das Gesuch um Sistierung gutzuheissen und das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim Eheschutzgericht des Bezirksgerichts Horgen anhängig gemachten Revision zu sistieren (Urk. 20).

2. Am 4. September 2012 teilte die Vertreterin der Gesuchstellerin mit, dass die Parteien mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 30. Au- gust 2012 geschieden seien. Entsprechend der Scheidungsvereinbarung ziehe sie namens und auftrags der Gesuchstellerin das Revisionsverfahren zurück (Urk. 21).

- 3 -

3. Auf den 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt indes für Verfahren, die bei In- krafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für das im 2010 anhängig gemachte Revisionsverfahren sind weiterhin die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ZH sowie die Verfahrensbestimmungen von Art. 135-149 aZGB anzu- wenden.

4. Das Verfahren ist damit wieder aufzunehmen, und es ist das Begehren um Revision des Beschlusses der Kammer vom 23. Oktober 2009 (LQ090023) als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Vereinbarungsgemäss sind die Gerichts- kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzu- schlagen (Urk. 22). Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen und als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 21, je gegen Empfangsschein.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: js