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LQ110005

Unentgeltliche Prozessführung / unentgeltliche Rechtsvertretung

Zürich OG · 2011-09-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Zivilkammer, vom

25. April 1983 wurden die Parteien geschieden (Urk. 7/3). Am 23. April 2010 erhob der Rekurrent bei der Vorinstanz Klage auf Abän- derung dieses Scheidungsurteils (Urk. 7/1). Gleichzeitig ersuchte er um Bewilli- gung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Dieses Gesuch liess er an der Hauptverhandlung vom 14. Juli 2010 begründen (Prot. I S. 2 in Verbindung mit Urk. 7/9 S. 1 und 14 f.). Am 16. August 2010 wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt (Prot. I S. 7). Zusammen mit dem abweisenden Endentscheid vom 8. Dezember 2010 in der Hauptsache (den Parteien zugestellt am 16. Dezember 2010 [Urk. 7/18]) wies die Vorderrich- terin das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 3 = Urk. 7/17, S. 13).

E. 2 Gegen die Abweisung seines Gesuchs erhob der Kläger mit Eingabe vom 14. Januar 2011 rechtzeitig Rekurs; er stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "Es sei Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Gesuch des Rekurrenten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin gutzuheissen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin bzw. der Staatskasse." Auch für das Rekursverfahren stellte der Rekurrent ein Armenrechtsgesuch (Urk. 2 S. 2). Überdies erhob der Kläger Berufung gegen den erstinstanzlichen Sachentscheid (Urk. 2 S. 3, Ziff. I 3); das Berufungsverfahren ist bei der Kammer hängig unter der Geschäfts-Nr. LC110008.

E. 2.1 Bedürftig ist ein Gesuchsteller, wenn er die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, indem er die Mittel angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf (BGE 120 Ia 181 mit Hinweisen). Der Begriff der Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass der Gesuchsteller sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat, wie Bargeld, die eigene Arbeits- kraft und seinen Kredit, den er aufgrund seiner Vermögenslage erwarten darf (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

E. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der leistungsfähi- ge Ehegatte "als Ausfluss der eherechtlichen Pflichten" seinen bedürftigen Part- ner im Rahmen des Möglichen unterstützen. Bezüglich der in Praxis und Lehre kontrovers diskutierten Frage, ob sich diese eherechtliche Unterstützungspflicht aus der in Art. 159 Abs. 3 ZGB statuierten allgemeinen Beistandspflicht oder aber aus der in Art. 163 ZGB geregelten Unterhaltspflicht ergibt, hat sich das Bundes- gericht bisher nicht festgelegt (Bger 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011, E. 4.3, Bger 5P.346/2005 vom 15. November 2005, E. 4.3; BGE 85 I 1, 4 ff., E. 3; BGE 119 Ia 11, 12, E. 3 a = Pra 84 Nr. 21; auf Art. 163 ZGB stützen sich BK-BÜHLER/SPÜH- LER, Ergänzungsband, N 260 zu Art. 145 ZGB; BK-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 38 und 38a zu Art. 159 ZGB und N 15 zu Art. 163 ZGB und auch das Kassa- tionsgericht des Kantons Zürich in ZR 90 [1991] Nr. 82; anderer Meinung und damit auf Art. 159 Abs. 3 ZGB abstützend dagegen ZK-BRÄM, N 130 ff., insb. N 146, zu Art. 159 ZGB; SYLVIA FREI, Prozesskostenvorschuss: eheliche Bei- stands- oder Unterhaltspflicht? in: Festschrift für Guido von Castelberg, Zürich

- 6 - 1997, S. 51 ff.; sowie HINDERLING/STECK, Das schweizerische Ehescheidungs- recht, 4. A., Zürich 1995, S. 540 f.). Nach der konstanten Praxis der beschliessenden Kammer gründet die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der allgemeinen ehe- lichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB (ZR 85 [1986] Nr. 32 und zahl- reiche unveröffentlichte Entscheide, z. B. LQ100059 vom 2. März 2011).

E. 2.3 So oder anders geht der betreffende Anspruch auf Unterstützung dem- jenigen gegenüber dem Staat auf unentgeltliche Rechtspflege vor (Bger 5A_170/ 2011, E. 4.3). Der Vorrang der eherechtlichen Pflicht, Prozesskosten des andern Ehegat- ten mitzufinanzieren, bedeutet, dass der prozessuale Zwangsbedarf eines Ge- suchstellers, der mit seinem Ehegatten in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, an- hand einer Gesamtrechnung zu ermitteln ist. D. h. es sind die Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammenzuzählen, und diesen ist der nach den allgemeinen Regeln berechnete gemeinsame Bedarf gegenüberzustellen (BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Schöbi [Hg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unent- geltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 144).

E. 2.4 Unbestritten und auch durch die eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht ist vorliegend, dass sich der prozessuale Zwangsbedarf des Rekurren- ten und seiner Ehefrau allein durch deren gemeinsamen regelmässigen Einkünfte nicht decken lässt (Urk. 3 S. 8 ff., E. 4.3; Urk. 2 S. 4 ff., Ziff. II 2.1-2.6). Ob sich das Manko gegenwärtig auf Fr. 1'394.– (gemäss Vorinstanz) oder auf Fr. 1'615.– (gemäss Rekurrent) pro Monat beläuft, ist für den Entscheid über die unentgelt- liche Rechtspflege nicht entscheidend (so auch der Rekurrent: Urk. 2 S. 5, Ziff. II 2.2). Es steht jedenfalls fest, dass die Prozesskosten nicht aus dem Gesamtein- kommen des Rekurrenten und seiner Ehefrau bestritten werden können. Nicht relevant für den vorliegenden Entscheid ist, dass der Rekurrent durch den Ausgang des Abänderungsprozesses in günstigere wirtschaftliche Verhältnis- se kommen könnte. Geschähe dies, wäre (wenn unentgeltliche Rechtspflege

- 7 - gewährt wird) nach dem Hauptsachenprozess eine Nachzahlung der erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung zu prüfen (§ 92 ZPO/ZH).

E. 2.5 Mit der Prüfung der Mittellosigkeit fortfahrend ist weiter zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über (eigenes) Vermögen verfügt: Bei der Begründung seines Gesuchs vor Vorinstanz führte der Rekurrent aus, er habe per Ende Juni 2010 (resp. Ende 2009) über Kontoguthaben von Fr. 6'770.– verfügt (Urk. 7/9 S. 14, Ziff. 4.1). Laut Rekursschrift verfügt der Re- kurrent nunmehr nur noch über geringfügige Vermögenswerte unter Fr. 1'000.– (Urk. 2 S. 11, Ziff. II 3.2). Auf der Passivseite bestehen zwei ältere, auf den Rekurrenten lautende Konkursverlustscheine über insgesamt Fr. 71'652.20. Auf diese (durch Urk. 5/8- 11 ausgewiesenen) Schulden beruft sich der Rekurrent im Rekursverfahren neu, indes nicht verspätet. Denn hinsichtlich des Armenrechts gilt die Offizialmaxime, womit im Rechtsmittelverfahren Noven uneingeschränkt zulässig sind (§ 278 i.V.m. § 267, § 138 und § 115 Ziff. 4 ZPO/ZH; ferner auch im Sinne von § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH sofort bewiesen durch neu eingereichte Urkunden). Allerdings werden für diese Schulden zurzeit keine Abzahlungen entrichtet – seitens der Gläubigerschaft (Stadt E._____, Sozialamt, Alimentenhilfe) wird dies nicht ver- langt (Urk. 2 S. 13, Urk. 5/11). Dem Gesuchsteller stehen seine Mittel folglich un- geschmälert zur Verfügung, womit das Vorhandensein dieser Schulden in Bezug auf die Gewährung des Armenrechts ohne Belang ist (ZR 42 [1943] Nr. 44 lit. f; ZR 61 [1962] Nr. 81; zitiert bei FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 84 N 20, und MAIER, AJP 5/2008, S. 575). Entscheidend ist vielmehr, dass dem Rekurrenten in der Mankosituation, in der er und seine Ehefrau sich befinden, geringe Ersparnisse von wenigen tausend Franken als Vermögensfreibetrag (sog. 'Notgroschen') zu belassen sind (Bger 4A_87/ 2007 vom 11. September 2007 E. 2.1; vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 3 S. 10). Das geringe eigene Vermögen des Rekurrenten ist demnach ausser Acht zu lassen.

- 8 -

E. 2.6 Damit bleibt zu prüfen, ob der Gesuchsteller auf Unterstützungspflich- ten zurückgreifen kann. Vorliegend kommt dafür einzig seine heutige Ehefrau in Frage. Es fragt sich, ob bzw. inwieweit sie aufgrund der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB (siehe vorn S. 6, E. IV 2.2 a. E.) zur Unterstützung bei der Tragung der fraglichen Prozesskosten verpflichtet werden kann. Wie der Rekurrent richtig ausführt (Urk. 2 S. 8, Ziff. II 3.1.1), gilt die eheliche Beistandspflicht nicht unbeschränkt. Sie geht nur so weit, wie die Unterstützung dem pflichtigen Ehegatten möglich und zumutbar ist (vgl. statt vieler ZK-BRÄM, N 146 zu Art. 159 ZGB, m. w. H.); auf jeden Fall ist dessen Leistungsfähigkeit zu beachten (Bger 5P.346/2005, E. 4.5; Bger 5A_572/2008 vom 6. Februar 2009, E. 4.3; BK-HAUSHEER/ REUSSER/GEISER, N 27 zu Art. 159 ZGB). Die beiden Vermögen der Eheleute C._____ ungeachtet ihrer Herkunft und der konkreten Umstände als ein einziges Ganzes zu betrachten, wie es die Vor- instanz (abstellend auf MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechts- pflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 83) tut, erscheint in der vorliegenden Mankosituation tatsächlich zu streng. Die Prüfung der Zumutbarkeit wird auf diese Weise ausgelassen, was nicht angeht. Durch die vorgelegten Akten ist glaubhaft gemacht, dass die Ehefrau des Rekurrenten mindestens den weit überwiegenden Teil des monatlichen Fehl- betrags ihres gemeinsamen Haushalts deckt, indem sie dafür fortwährend ihr Vermögen anzehrt (Urk. 2 S. 14, Ziff. 3.4). Aus welchen Gründen sich das Ver- mögen von D._____ im Verlaufe des Jahres 2010 – über Erwarten – um rund Fr. 37'000.– reduziert hat, erschliesst sich aus den Vorbringen und Unterlagen des Rekurrenten zwar nicht (Urk. 7/10/4: Fr. 108'687.33; Urk. 2 S. 12 i.V.m. Urk. 5/4-6: Fr. 71'861.98; ohne Berücksichtigung der gemeinsamen Werte). Doch selbst wenn man noch die rund Fr. 109'000.– sowie einen monatlichen Fehlbetrag von Fr. 1'394.– zugrunde legt, lässt sich abschätzen, dass dieses Kapital ca. Mitte 2016 aufgebraucht sein wird, ungefähr zeitgleich mit der Vollendung des 75. Al- tersjahres von D._____ (gerechnet ab anfangs 2010; Fr. 109'000.– geteilt durch Fr. 1'394.– geteilt durch 12 Monate = 6 ½ Jahre). Daraus erhellt, dass sie mit ihren Geldbeiträgen schon sehr viel zum Wohl der

- 9 - Gemeinschaft beiträgt. Sie vor diesem Hintergrund zu verpflichten, aus ihrem ge- erbten Vermögen auch noch einen Abänderungsprozess ihres Ehemannes gegen dessen frühere Ehefrau zu finanzieren, scheint nicht zumutbar. Die eheliche Bei- standspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB würde damit überdehnt.

E. 2.7 Als Zwischenfazit kann somit festgestellt werden, dass der Gesuch- steller als mittellos im Sinne des prozessualen Armenrechts zu gelten hat.

E. 3 A., Zürich 1997, § 84 N 11). Für die Bestimmung der Bedürftigkeit sind nicht nur die Mittel des Gesuch- stellers selbst, sondern – in zweiter Linie – auch die Mittel der ihm gegenüber unterstützungspflichtigen Personen zu berücksichtigen, namentlich jene des Ehe- partners.

E. 3.1 Als aussichtslos zu betrachten sind Begehren dann, wenn bei einer summarischen Vorabbeurteilung die Gewinnaussichten erheblich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet wer- den können (BGE 133 III 614 E. 5 = Pra 5/2008 Nr. 50 S. 339 ff.; Bger 5A_206/ 2009 vom 23. April 2009 E. 3.1.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 106). Entscheidend da- bei ist, ob sich eine Partei mit ausreichenden Mitteln bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgschancen ist grundsätzlich jener der Einreichung bzw. Begründung des Begehrens (ZR 98 [1999] Nr. 12; ZR 96 [1997] Nr. 50, E. II/2 m. w. H.) resp. der Stellung des Armenrechtsgesuchs (ZR 106 [2007] Nr. 21, E. 5/c/bb; RB 1997 Nr. 76; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 84 N 21b; MEICHSSNER, a.a.O., S. 108

f. und 112). Ein entsprechender Entscheid darf somit nicht erst aufgrund einer ex post-Betrachtung im Rahmen des Endentscheids bzw. nach Massgabe des Prozessausgangs erfolgen (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 84 N 2 und § 87 N 4; ZR 106 [2007] Nr. 21, E. 5/c/bb).

E. 3.2 In Bezug auf eine Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Luzern vom 25. April 1983 über die Scheidung der Ehe der Parteien ist von grundlegender Bedeutung, was die Parteien voraussahen und berücksichtigten, als sie am 23. Februar 1983 die fragliche Unterhaltsvereinbarung schlossen (vgl. Urk. 7/3 S. 4). Ergibt die Feststellung des Sachverhalts, dass die Parteien damals bewusst auf eine Abstufung des Unterhaltsbeitrags für die Zeit nach Ein- tritt in die AHV-Berechtigung verzichteten, dürfte der Klage kein Erfolg beschieden sein. Wenn aber (entgegen der dahingehenden Vermutung) nicht von diesem Bewusstsein ausgegangen werden kann, sind die veränderten Lebenssituationen der Parteien im Detail zu prüfen und ist die Rente allenfalls veränderten Verhält-

- 10 - nissen anzupassen. Auch wenn die Klage (ohne Durchführung eines Beweisver- fahrens) erstinstanzlich abgewiesen wurde, kann nicht die Rede davon sein, der Standpunkt des Klägers sei schon zu Beginn aussichtslos gewesen.

E. 4 Eine anwaltliche Vertretung des Klägers scheint vorliegend sachlich notwendig, da er als juristischer Laie ohne anwaltliche Hilfe im Abänderungs- prozess überfordert wäre. Auch die Gegenpartei ist anwaltlich vertreten.

E. 5 Nach dem Gesagten sind alle Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt. Damit ist in Gutheissung des Rekurses dem Kläger die un- entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. V.

1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des Rekursverfahrens zu regeln (§ 64 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 ZPO/ZH): Der Gesuchsteller obsiegt im Rekursverfahren, weshalb ihm dafür kei- ne Gerichtskosten aufzuerlegen sind (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Andererseits hat sich die Rekursgegnerin am Rekursverfahren weder inhaltlich beteiligt noch materielle Anträge gestellt (Urk. 9), weshalb nicht von einem Unterliegen der Rekursgegne- rin gesprochen werden kann. In dieser Situation sind die Kosten des Rekursver- fahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 66 Abs. 2 ZPO/ZH, FRANK/STRÄULI/ MESSMER, a.a.O., § 66 N 5 mit Hinweisen).

2. Aus demselben Grund ist die Rekursgegnerin nicht zur Leistung einer Prozessentschädigung zu verpflichten (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Auch der Staat schuldet in solchen Fällen keine Entschädigung (ZR 71 [1972] Nr. 76; FRANK/ STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 68 N 14a m.w.H.).

3. Der Rekursgegnerin wurde bereits von der Vorinstanz unentgeltliche Rechtspflege gewährt; betreffend den Rekurrenten wird dies mit dem heutigen Entscheid nachgeholt. Wird für das erstinstanzliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, gilt sie nach der zürcherischen Prozessordnung grund-

- 11 - sätzlich auch für das Rekursverfahren; die Rechtsmittelinstanz kann jedoch einen selbstständigen Entscheid darüber treffen (§ 90 Abs. 2 ZPO/ZH; FRANK/STRÄULI/ MESSMER, a.a.O., § 90 N 3; neu anders geregelt in Art. 119 Abs. 5 ZPO). Hinsicht- lich der unentgeltlichen Rechtsvertretung kann vorliegend von einem selbststän- digen (abweichenden) Entscheid abgesehen werden, womit beiden Parteien auch für das Rekursverfahren unentgeltliche Rechtsvertreterinnen bestellt sind. Dem- gegenüber sind die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren mangels Kostenauflage gegenstandslos geworden und somit abzuschreiben. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In Gutheissung des Rekurses des Klägers wird Dispositivziffer 3 der Verfü- gung der Vorinstanz vom 8. Dezember 2010 aufgehoben und durch folgen- de Fassung ersetzt: "3. Dem Kläger wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unent- geltliche Rechtsvertreterin bestellt."
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  4. Die Anträge beider Parteien auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung für das Rekursverfahren werden als gegenstandslos geworden abge- schrieben.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein, sowie zu Handen des Berufungsverfahrens LC110008-O. Die erstinstanzlichen Akten bleiben beigezogen im Berufungsverfahren Nr. LC110008-O. - 12 -
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 30. September 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Vogel versandt am: ss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr. LQ110005-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. K. Vogel Beschluss vom 30. September 2011 in Sachen A._____, Kläger, Gesuchsteller und Rekurrent vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Rekursgegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend unentgeltliche Prozessführung / unentgeltliche Rechtsvertretung Rekurs gegen eine Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 8. Dezember 2010 (FP100030)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Zivilkammer, vom

25. April 1983 wurden die Parteien geschieden (Urk. 7/3). Am 23. April 2010 erhob der Rekurrent bei der Vorinstanz Klage auf Abän- derung dieses Scheidungsurteils (Urk. 7/1). Gleichzeitig ersuchte er um Bewilli- gung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Dieses Gesuch liess er an der Hauptverhandlung vom 14. Juli 2010 begründen (Prot. I S. 2 in Verbindung mit Urk. 7/9 S. 1 und 14 f.). Am 16. August 2010 wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt (Prot. I S. 7). Zusammen mit dem abweisenden Endentscheid vom 8. Dezember 2010 in der Hauptsache (den Parteien zugestellt am 16. Dezember 2010 [Urk. 7/18]) wies die Vorderrich- terin das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 3 = Urk. 7/17, S. 13).

2. Gegen die Abweisung seines Gesuchs erhob der Kläger mit Eingabe vom 14. Januar 2011 rechtzeitig Rekurs; er stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "Es sei Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Gesuch des Rekurrenten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin gutzuheissen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin bzw. der Staatskasse." Auch für das Rekursverfahren stellte der Rekurrent ein Armenrechtsgesuch (Urk. 2 S. 2). Überdies erhob der Kläger Berufung gegen den erstinstanzlichen Sachentscheid (Urk. 2 S. 3, Ziff. I 3); das Berufungsverfahren ist bei der Kammer hängig unter der Geschäfts-Nr. LC110008.

3. Die Beklagte verzichtete (innert Frist) auf eine Rekursantwort, stellte jedoch ihrerseits ein Armenrechtsgesuch für das Rekursverfahren (Urk. 9). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (Urk. 8).

- 3 - II. Seit dem 1. Januar 2011 steht die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft. Weil damals der angefochtene Entscheid bereits eröffnet war (Urk. 7/18), kommt bis zum Abschluss des Rekursverfahrens noch das bisherige zürcherische Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). III.

1. Die Vorinstanz verneinte die Mittellosigkeit des Gesuchstellers. Zu die- sem (Zwischen-)Ergebnis kam sie mittels einer Gesamtrechnung, in der sie für den Gesuchsteller und dessen heutige Ehefrau einen monatlichen Gesamtbedarf von Fr. 5'928.– bei Einkünften aus Renten von insgesamt Fr. 4'534.– errechnete (Urk. 3 S. 8 ff., E. 4.3). Zwar resultiere daraus ein Manko von Fr. 1'394.– pro Monat, doch sei zu beachten, dass die Eheleute C._____ [bestehend aus A._____ und D._____] zusammen über Vermögenswerte von rund Fr. 120'000.– verfügten. Dass diese Werte hauptsächlich aus einer Erbschaft der Ehefrau stammten, sei unbeachtlich. Das Vermögen der beistandspflichtigen Ehefrau sei – so die Vorderrichterin – voll zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Ver- fahrens- und Parteikosten könne bei Fr. 120'000.– selbst unter den gegebenen Umständen (fortgeschrittenes Alter, Manko) nicht mehr von einer Notreserve (sog. Notgroschen) gesprochen werden, welche als Vermögensfreibetrag hätte unberücksichtigt bleiben können (a.a.O., E. 4.3.11).

2. Der Rekurrent beanstandet zunächst, es seien bei der Bedarfsrech- nung einzelne Positionen nicht bzw. unrichtig berücksichtigt worden, sodass der Gesamtbedarf der Eheleute C._____ im Ergebnis um Fr. 221.– zu tief beziffert worden sei (Urk. 2 S. 4 ff., Ziff. II 2.1-6). Sodann beanstandet er, dass die Vo- rinstanz nicht danach differenziert habe, welche Vermögenswerte auf ihn und welche auf seine Ehefrau lauteten (a.a.O., Ziff. II 3.1), und insbesondere, dass ausser Acht gelassen worden sei, dass die eheliche Beistandspflicht nicht unbe- grenzt gelte: Im vorliegenden Fall könne der Ehefrau nicht zugemutet werden,

- 4 - (weiterhin) die nacheheliche Unterhaltsverpflichtung ihres Partners zu finanzieren (a.a.O., Ziff. II 3.1.1). Er, der Gesuchsteller, sei nicht einmal in der Lage, die ihn allein betreffenden Ausgaben mit seinen eigenen Renteneinkünften zu decken; schon dieses Manko (Fr. 1'172.85 pro Monat) müsse die Ehefrau durch Anzeh- rung ihres Vermögens decken. Es könne ihr nun nicht auch noch zugemutet wer- den, die Kosten des vorinstanzlichen und des Rekursverfahrens zu tragen, zumal die Wiederverheiratung des Gesuchstellers nicht Ursache dessen verschlechter- ter finanziellen Situation sei (a.a.O., Ziff. II 3.1.1-3). Der Rekurrent unterlegt seine Argumentation mit einer Aufstellung der ihn allein betreffenden Ausgaben des Gesamtbedarfs (Fr. 3'621.35; a.a.O., Ziff. II 3.1.4), mit je einer gesonderten Rech- nung über seine eigenen Vermögenswerte (Fr. 6'770.– resp. Fr. 984.45) und die seiner Ehefrau (Fr. 71'861.98; a.a.O., Ziff. II 3.2) und schliesslich – im Sinne einer Gesamtbetrachtung – einer Aufstellung des Gesamtvermögens der Eheleute C (netto Fr. 1'194.23; a.a.O., Ziff. II 3.3). All dies zeige, dass der Gesuchsteller überhaupt nur dank des Beistands seiner Ehefrau bislang, bis am 31. Oktober 2010, die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte habe bezahlen können, was denn auch dazu geführt habe, dass sich die Vermögenswerte der Ehefrau des Gesuch- stellers seit Ende 2009 um rund einen Drittel reduziert hätten (a.a.O., Ziff. II 3.4). Auf diese (zusammengefassten) Vorbringen ist, insoweit sie für die Entscheidfin- dung überhaupt von Bedeutung sind, im Folgenden einzugehen. IV.

1. Parteien, denen die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen, wird (auf Gesuch hin) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, sofern der Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV; § 84 Abs. 1 ZPO/ZH, neu geregelt in Art. 117 ZPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine un- entgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wobei dafür noch zusätzlich erfor- derlich ist, dass sie zur gehörigen Wahrung ihrer Rechte einer solchen bedarf,

d. h. dass die Bestellung einer rechtskundigen Vertreterin oder eines Vertreters

- 5 - als sachlich notwendig erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV; § 87 ZPO/ZH, neu in Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.1. Bedürftig ist ein Gesuchsteller, wenn er die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, indem er die Mittel angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf (BGE 120 Ia 181 mit Hinweisen). Der Begriff der Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass der Gesuchsteller sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat, wie Bargeld, die eigene Arbeits- kraft und seinen Kredit, den er aufgrund seiner Vermögenslage erwarten darf (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

3. A., Zürich 1997, § 84 N 11). Für die Bestimmung der Bedürftigkeit sind nicht nur die Mittel des Gesuch- stellers selbst, sondern – in zweiter Linie – auch die Mittel der ihm gegenüber unterstützungspflichtigen Personen zu berücksichtigen, namentlich jene des Ehe- partners. 2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der leistungsfähi- ge Ehegatte "als Ausfluss der eherechtlichen Pflichten" seinen bedürftigen Part- ner im Rahmen des Möglichen unterstützen. Bezüglich der in Praxis und Lehre kontrovers diskutierten Frage, ob sich diese eherechtliche Unterstützungspflicht aus der in Art. 159 Abs. 3 ZGB statuierten allgemeinen Beistandspflicht oder aber aus der in Art. 163 ZGB geregelten Unterhaltspflicht ergibt, hat sich das Bundes- gericht bisher nicht festgelegt (Bger 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011, E. 4.3, Bger 5P.346/2005 vom 15. November 2005, E. 4.3; BGE 85 I 1, 4 ff., E. 3; BGE 119 Ia 11, 12, E. 3 a = Pra 84 Nr. 21; auf Art. 163 ZGB stützen sich BK-BÜHLER/SPÜH- LER, Ergänzungsband, N 260 zu Art. 145 ZGB; BK-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 38 und 38a zu Art. 159 ZGB und N 15 zu Art. 163 ZGB und auch das Kassa- tionsgericht des Kantons Zürich in ZR 90 [1991] Nr. 82; anderer Meinung und damit auf Art. 159 Abs. 3 ZGB abstützend dagegen ZK-BRÄM, N 130 ff., insb. N 146, zu Art. 159 ZGB; SYLVIA FREI, Prozesskostenvorschuss: eheliche Bei- stands- oder Unterhaltspflicht? in: Festschrift für Guido von Castelberg, Zürich

- 6 - 1997, S. 51 ff.; sowie HINDERLING/STECK, Das schweizerische Ehescheidungs- recht, 4. A., Zürich 1995, S. 540 f.). Nach der konstanten Praxis der beschliessenden Kammer gründet die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der allgemeinen ehe- lichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB (ZR 85 [1986] Nr. 32 und zahl- reiche unveröffentlichte Entscheide, z. B. LQ100059 vom 2. März 2011). 2.3. So oder anders geht der betreffende Anspruch auf Unterstützung dem- jenigen gegenüber dem Staat auf unentgeltliche Rechtspflege vor (Bger 5A_170/ 2011, E. 4.3). Der Vorrang der eherechtlichen Pflicht, Prozesskosten des andern Ehegat- ten mitzufinanzieren, bedeutet, dass der prozessuale Zwangsbedarf eines Ge- suchstellers, der mit seinem Ehegatten in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, an- hand einer Gesamtrechnung zu ermitteln ist. D. h. es sind die Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammenzuzählen, und diesen ist der nach den allgemeinen Regeln berechnete gemeinsame Bedarf gegenüberzustellen (BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Schöbi [Hg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unent- geltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 144). 2.4. Unbestritten und auch durch die eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht ist vorliegend, dass sich der prozessuale Zwangsbedarf des Rekurren- ten und seiner Ehefrau allein durch deren gemeinsamen regelmässigen Einkünfte nicht decken lässt (Urk. 3 S. 8 ff., E. 4.3; Urk. 2 S. 4 ff., Ziff. II 2.1-2.6). Ob sich das Manko gegenwärtig auf Fr. 1'394.– (gemäss Vorinstanz) oder auf Fr. 1'615.– (gemäss Rekurrent) pro Monat beläuft, ist für den Entscheid über die unentgelt- liche Rechtspflege nicht entscheidend (so auch der Rekurrent: Urk. 2 S. 5, Ziff. II 2.2). Es steht jedenfalls fest, dass die Prozesskosten nicht aus dem Gesamtein- kommen des Rekurrenten und seiner Ehefrau bestritten werden können. Nicht relevant für den vorliegenden Entscheid ist, dass der Rekurrent durch den Ausgang des Abänderungsprozesses in günstigere wirtschaftliche Verhältnis- se kommen könnte. Geschähe dies, wäre (wenn unentgeltliche Rechtspflege

- 7 - gewährt wird) nach dem Hauptsachenprozess eine Nachzahlung der erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung zu prüfen (§ 92 ZPO/ZH). 2.5. Mit der Prüfung der Mittellosigkeit fortfahrend ist weiter zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über (eigenes) Vermögen verfügt: Bei der Begründung seines Gesuchs vor Vorinstanz führte der Rekurrent aus, er habe per Ende Juni 2010 (resp. Ende 2009) über Kontoguthaben von Fr. 6'770.– verfügt (Urk. 7/9 S. 14, Ziff. 4.1). Laut Rekursschrift verfügt der Re- kurrent nunmehr nur noch über geringfügige Vermögenswerte unter Fr. 1'000.– (Urk. 2 S. 11, Ziff. II 3.2). Auf der Passivseite bestehen zwei ältere, auf den Rekurrenten lautende Konkursverlustscheine über insgesamt Fr. 71'652.20. Auf diese (durch Urk. 5/8- 11 ausgewiesenen) Schulden beruft sich der Rekurrent im Rekursverfahren neu, indes nicht verspätet. Denn hinsichtlich des Armenrechts gilt die Offizialmaxime, womit im Rechtsmittelverfahren Noven uneingeschränkt zulässig sind (§ 278 i.V.m. § 267, § 138 und § 115 Ziff. 4 ZPO/ZH; ferner auch im Sinne von § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH sofort bewiesen durch neu eingereichte Urkunden). Allerdings werden für diese Schulden zurzeit keine Abzahlungen entrichtet – seitens der Gläubigerschaft (Stadt E._____, Sozialamt, Alimentenhilfe) wird dies nicht ver- langt (Urk. 2 S. 13, Urk. 5/11). Dem Gesuchsteller stehen seine Mittel folglich un- geschmälert zur Verfügung, womit das Vorhandensein dieser Schulden in Bezug auf die Gewährung des Armenrechts ohne Belang ist (ZR 42 [1943] Nr. 44 lit. f; ZR 61 [1962] Nr. 81; zitiert bei FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 84 N 20, und MAIER, AJP 5/2008, S. 575). Entscheidend ist vielmehr, dass dem Rekurrenten in der Mankosituation, in der er und seine Ehefrau sich befinden, geringe Ersparnisse von wenigen tausend Franken als Vermögensfreibetrag (sog. 'Notgroschen') zu belassen sind (Bger 4A_87/ 2007 vom 11. September 2007 E. 2.1; vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 3 S. 10). Das geringe eigene Vermögen des Rekurrenten ist demnach ausser Acht zu lassen.

- 8 - 2.6. Damit bleibt zu prüfen, ob der Gesuchsteller auf Unterstützungspflich- ten zurückgreifen kann. Vorliegend kommt dafür einzig seine heutige Ehefrau in Frage. Es fragt sich, ob bzw. inwieweit sie aufgrund der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB (siehe vorn S. 6, E. IV 2.2 a. E.) zur Unterstützung bei der Tragung der fraglichen Prozesskosten verpflichtet werden kann. Wie der Rekurrent richtig ausführt (Urk. 2 S. 8, Ziff. II 3.1.1), gilt die eheliche Beistandspflicht nicht unbeschränkt. Sie geht nur so weit, wie die Unterstützung dem pflichtigen Ehegatten möglich und zumutbar ist (vgl. statt vieler ZK-BRÄM, N 146 zu Art. 159 ZGB, m. w. H.); auf jeden Fall ist dessen Leistungsfähigkeit zu beachten (Bger 5P.346/2005, E. 4.5; Bger 5A_572/2008 vom 6. Februar 2009, E. 4.3; BK-HAUSHEER/ REUSSER/GEISER, N 27 zu Art. 159 ZGB). Die beiden Vermögen der Eheleute C._____ ungeachtet ihrer Herkunft und der konkreten Umstände als ein einziges Ganzes zu betrachten, wie es die Vor- instanz (abstellend auf MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechts- pflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 83) tut, erscheint in der vorliegenden Mankosituation tatsächlich zu streng. Die Prüfung der Zumutbarkeit wird auf diese Weise ausgelassen, was nicht angeht. Durch die vorgelegten Akten ist glaubhaft gemacht, dass die Ehefrau des Rekurrenten mindestens den weit überwiegenden Teil des monatlichen Fehl- betrags ihres gemeinsamen Haushalts deckt, indem sie dafür fortwährend ihr Vermögen anzehrt (Urk. 2 S. 14, Ziff. 3.4). Aus welchen Gründen sich das Ver- mögen von D._____ im Verlaufe des Jahres 2010 – über Erwarten – um rund Fr. 37'000.– reduziert hat, erschliesst sich aus den Vorbringen und Unterlagen des Rekurrenten zwar nicht (Urk. 7/10/4: Fr. 108'687.33; Urk. 2 S. 12 i.V.m. Urk. 5/4-6: Fr. 71'861.98; ohne Berücksichtigung der gemeinsamen Werte). Doch selbst wenn man noch die rund Fr. 109'000.– sowie einen monatlichen Fehlbetrag von Fr. 1'394.– zugrunde legt, lässt sich abschätzen, dass dieses Kapital ca. Mitte 2016 aufgebraucht sein wird, ungefähr zeitgleich mit der Vollendung des 75. Al- tersjahres von D._____ (gerechnet ab anfangs 2010; Fr. 109'000.– geteilt durch Fr. 1'394.– geteilt durch 12 Monate = 6 ½ Jahre). Daraus erhellt, dass sie mit ihren Geldbeiträgen schon sehr viel zum Wohl der

- 9 - Gemeinschaft beiträgt. Sie vor diesem Hintergrund zu verpflichten, aus ihrem ge- erbten Vermögen auch noch einen Abänderungsprozess ihres Ehemannes gegen dessen frühere Ehefrau zu finanzieren, scheint nicht zumutbar. Die eheliche Bei- standspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB würde damit überdehnt. 2.7. Als Zwischenfazit kann somit festgestellt werden, dass der Gesuch- steller als mittellos im Sinne des prozessualen Armenrechts zu gelten hat. 3.1. Als aussichtslos zu betrachten sind Begehren dann, wenn bei einer summarischen Vorabbeurteilung die Gewinnaussichten erheblich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet wer- den können (BGE 133 III 614 E. 5 = Pra 5/2008 Nr. 50 S. 339 ff.; Bger 5A_206/ 2009 vom 23. April 2009 E. 3.1.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 106). Entscheidend da- bei ist, ob sich eine Partei mit ausreichenden Mitteln bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgschancen ist grundsätzlich jener der Einreichung bzw. Begründung des Begehrens (ZR 98 [1999] Nr. 12; ZR 96 [1997] Nr. 50, E. II/2 m. w. H.) resp. der Stellung des Armenrechtsgesuchs (ZR 106 [2007] Nr. 21, E. 5/c/bb; RB 1997 Nr. 76; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 84 N 21b; MEICHSSNER, a.a.O., S. 108

f. und 112). Ein entsprechender Entscheid darf somit nicht erst aufgrund einer ex post-Betrachtung im Rahmen des Endentscheids bzw. nach Massgabe des Prozessausgangs erfolgen (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 84 N 2 und § 87 N 4; ZR 106 [2007] Nr. 21, E. 5/c/bb). 3.2. In Bezug auf eine Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Luzern vom 25. April 1983 über die Scheidung der Ehe der Parteien ist von grundlegender Bedeutung, was die Parteien voraussahen und berücksichtigten, als sie am 23. Februar 1983 die fragliche Unterhaltsvereinbarung schlossen (vgl. Urk. 7/3 S. 4). Ergibt die Feststellung des Sachverhalts, dass die Parteien damals bewusst auf eine Abstufung des Unterhaltsbeitrags für die Zeit nach Ein- tritt in die AHV-Berechtigung verzichteten, dürfte der Klage kein Erfolg beschieden sein. Wenn aber (entgegen der dahingehenden Vermutung) nicht von diesem Bewusstsein ausgegangen werden kann, sind die veränderten Lebenssituationen der Parteien im Detail zu prüfen und ist die Rente allenfalls veränderten Verhält-

- 10 - nissen anzupassen. Auch wenn die Klage (ohne Durchführung eines Beweisver- fahrens) erstinstanzlich abgewiesen wurde, kann nicht die Rede davon sein, der Standpunkt des Klägers sei schon zu Beginn aussichtslos gewesen.

4. Eine anwaltliche Vertretung des Klägers scheint vorliegend sachlich notwendig, da er als juristischer Laie ohne anwaltliche Hilfe im Abänderungs- prozess überfordert wäre. Auch die Gegenpartei ist anwaltlich vertreten.

5. Nach dem Gesagten sind alle Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt. Damit ist in Gutheissung des Rekurses dem Kläger die un- entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. V.

1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des Rekursverfahrens zu regeln (§ 64 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 ZPO/ZH): Der Gesuchsteller obsiegt im Rekursverfahren, weshalb ihm dafür kei- ne Gerichtskosten aufzuerlegen sind (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Andererseits hat sich die Rekursgegnerin am Rekursverfahren weder inhaltlich beteiligt noch materielle Anträge gestellt (Urk. 9), weshalb nicht von einem Unterliegen der Rekursgegne- rin gesprochen werden kann. In dieser Situation sind die Kosten des Rekursver- fahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 66 Abs. 2 ZPO/ZH, FRANK/STRÄULI/ MESSMER, a.a.O., § 66 N 5 mit Hinweisen).

2. Aus demselben Grund ist die Rekursgegnerin nicht zur Leistung einer Prozessentschädigung zu verpflichten (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Auch der Staat schuldet in solchen Fällen keine Entschädigung (ZR 71 [1972] Nr. 76; FRANK/ STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 68 N 14a m.w.H.).

3. Der Rekursgegnerin wurde bereits von der Vorinstanz unentgeltliche Rechtspflege gewährt; betreffend den Rekurrenten wird dies mit dem heutigen Entscheid nachgeholt. Wird für das erstinstanzliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, gilt sie nach der zürcherischen Prozessordnung grund-

- 11 - sätzlich auch für das Rekursverfahren; die Rechtsmittelinstanz kann jedoch einen selbstständigen Entscheid darüber treffen (§ 90 Abs. 2 ZPO/ZH; FRANK/STRÄULI/ MESSMER, a.a.O., § 90 N 3; neu anders geregelt in Art. 119 Abs. 5 ZPO). Hinsicht- lich der unentgeltlichen Rechtsvertretung kann vorliegend von einem selbststän- digen (abweichenden) Entscheid abgesehen werden, womit beiden Parteien auch für das Rekursverfahren unentgeltliche Rechtsvertreterinnen bestellt sind. Dem- gegenüber sind die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren mangels Kostenauflage gegenstandslos geworden und somit abzuschreiben. Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung des Rekurses des Klägers wird Dispositivziffer 3 der Verfü- gung der Vorinstanz vom 8. Dezember 2010 aufgehoben und durch folgen- de Fassung ersetzt: "3. Dem Kläger wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unent- geltliche Rechtsvertreterin bestellt."

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Die Anträge beider Parteien auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung für das Rekursverfahren werden als gegenstandslos geworden abge- schrieben.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein, sowie zu Handen des Berufungsverfahrens LC110008-O. Die erstinstanzlichen Akten bleiben beigezogen im Berufungsverfahren Nr. LC110008-O.

- 12 -

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 30. September 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Vogel versandt am: ss