opencaselaw.ch

LQ100065

Eintreten auf Klage, Sistierung

Zürich OG · 2012-02-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 und 2); das Sühnverfahren war von ihr zuvor am 13. Februar 2009 eingeleitet worden (Vi-Urk. 1 S. 3). Der Beklagte bestritt die Zuständigkeit der Vorinstanz, da bereits in C._____ [Staat in Europa] ein Scheidungsverfahren rechtshängig sei (Vi-Urk. 33A, Vi-Urk. 92). Mit Verfügung vom 30. November 2009 erliess die Vo- rinstanz vorsorgliche Massnahmen (Vi-Urk. 42); über ein weiteres Massnahme- begehren entschied die Vorinstanz am 28. Juni 2010 (Vi-Urk. 80).

b) Mit Verfügung vom 12. August 2010 erachtete sich die Vorinstanz als zuständig und sistierte das Verfahren (Urk. 3).

E. 2 Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine angemessene Prozessentschädigung, zuzüglich 7,6% MwSt, zuzusprechen.

E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. gesetzliche MwSt) zulasten des Beklagten."

- 3 -

E. 4 Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (Urk. 11).

E. 5 Am 6. Dezember 2010 erstattete der Beklagte fristgerecht die An- schlussrekursantwort, mit dem Antrag auf vollumfängliche und kostenfällige Ab- weisung des Anschlussrekurses (Urk. 17; der Klägerin am 10. Januar 2011 zuge- stellt, Urk. 20).

E. 6 Da die Parteien in aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen standen (Urk. 18), wurde das Rekursverfahren einstweilen nicht vorangetrieben. Auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts vom 4. Oktober 2011 (vgl. Urk. 21) bestätig- te die Klägerin am 25. Oktober 2011 das Scheitern der Vergleichsgespräche, teil- te mit, dass das Appellationsgericht in D._____ am 18. Oktober 2011 die Schei- dung über die Parteien ausgesprochen habe, und zog ihren Anschlussrekurs zu- rück mit dem Antrag, dass ihr "unter sinngemässer Anwendung von Art. 107 Abs. I lit. b bzw. Abs. 2 ZPO" für das Anschlussrekursverfahren keine Kosten aufzuer- legen seien (Urk. 24 S. 2). Zu den Folgen des Rückzugs des Anschlussrekurses nahm der Beklagte am 14. November 2011 fristgerecht Stellung (Urk. 26, der Klä- gerin zur Kenntnisnahme zugestellt).

E. 7 Am 14. Dezember 2011 teilte die Klägerin mit, der Beklagte habe in C._____ [Staat in Europa] eine Klage auf Auflösung des Güterstandes eingereicht (Urk. 28). Auf ihren Wunsch wurde der Klägerin am 15. Dezember 2011 eine Be- stätigung der Litispendenz zugestellt (Urk. 29, mit Doppel an den Beklagten). Am

23. Dezember 2011 erfolgte eine weitere Eingabe der Klägerin (Urk. 30, dem Be- klagten zur Kenntnisnahme zugestellt). II. A. Prozessuales

1. Am 1. Januar 2011 ist die neue eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss deren Übergangsbestimmungen gilt für das erst- instanzliche und das vorliegende Rekursverfahren jedoch weiterhin das bisherige

- 4 - Verfahrensrecht (Art. 404 Abs. 1 ZPO), mithin die zürcherischen Prozessgesetze (ZPO/ZH und GVG/ZH).

2. Mit Rekurs anfechtbar ist nur das Dispositiv des angefochtenen Ent- scheides. Nun hat zwar vorliegend die Vorinstanz die Bejahung ihrer Zuständig- keit und das daraus folgende Eintreten auf die Scheidungsklage nicht im Disposi- tiv festgehalten; sie hat jedoch auch ohne entsprechende Regelung im Dispositiv hierüber entschieden und dies – auch wenn nicht ausdrücklich im Dispositiv fest- gehalten – bildete Voraussetzung für die im Dispositiv verfügte Sistierung der Klage. Auf den Rekurs des Beklagten gegen die vorinstanzliche Bejahung ihrer Zuständigkeit ist daher einzutreten.

3. Vom Rückzug des Anschlussrekurses der Klägerin ist Vormerk zu nehmen (zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen vgl. unten Erw. III). B. Zuständigkeit

1. Die Klägerin ist Schweizerin, der Beklagte Angehöriger … [des Staates C._____] (der Beklagte war im Oktober 2008 auf sein Gesuch hin aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen worden; Urk. 3 S. 6). Vorliegend umstritten ist die internationale Zuständigkeit der Vorinstanz. Gemäss Art. 59 lit. b IPRG sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz der klagenden Partei für Klagen auf Scheidung zuständig, wenn diese sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder Schweizer Bürgerin ist. Die Klägerin ist Schweizer Bürgerin, weshalb die Zustän- digkeit der Vorinstanz zu bejahen ist, wenn die Klägerin, wie sie behauptet und was der Beklagte bestreitet, Wohnsitz in Zürich hat. Dass von den Parteien bereits vor Anhängigmachung des vorinstanzlichen Scheidungsprozesses Scheidungsklagen in D._____ und E._____ anhängig ge- macht worden waren und die übrig gebliebene Scheidungsklage in D._____ nun- mehr mit Urteil vom 18. Oktober 2011 entschieden worden sei (Urk. 24 S. 1 f.), ist für die Frage der Zuständigkeit nicht relevant, sondern war einzig für die Sistie- rung von Bedeutung. Zufolge des Rückzugs des Anschlussrekurses ist darüber aber im Rekursverfahren nicht mehr zu befinden.

- 5 -

2. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Die Elemente für die Bejahung eines Wohnsitzes – Notwendigkeit der physischen Präsenz (Aufenthalt) als objektive und Absicht dauernden Verbleibens als subjektive Komponente samt der Notwendigkeit, dass letztere nach aussen, für Dritte erkennbar sein muss – hat bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 3 S. 10, mit Hinw. auf Lehre und Praxis).

3. Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, die Klägerin halte sich sowohl in C._____ [Staat in Europa] als auch in der Schweiz auf; sie sei zumin- dest ab 2007 regelmässig in die Schweiz geflogen und auch 2009 regelmässig zwischen C._____ [Staat in Europa] und der Schweiz hin und her gependelt. Die Parteien seien zwar über die durchschnittliche Dauer des Aufenthalts der Klägerin in der Schweiz bzw. C._____ nicht einig. Die Klägerin halte sich aber regelmässig für längere Zeit in der Schweiz auf, womit das objektive Element des Wohnsitzes

– der Aufenthalt – grundsätzlich erfüllt sei; allerdings gelte dies zumindest in glei- cher Weise auch für C._____ (Urk. 3 S. 11 f.). Die Parteien hätten 1988 geheiratet und seien im Jahre 1990 in C._____ gezogen. Nun sei zwischen den Parteien ein eigentlicher Scheidungskrieg im Gange und in dieser Krisensituation sei es nicht aussergewöhnlich, dass der Kontakt zur Familie gesucht werde, wie dies die Klä- gerin vorbringe. Die Klägerin sei Schweizerin, sei hier geboren, habe in der Schweiz studiert, habe im Alter von über Dreissig geheiratet und sei erst dann ins Ausland gezogen. Sie habe ihren Willen, ihren Lebensmittelpunkt wieder in die Schweiz zu verlegen, u.a. dadurch manifestiert, dass sie sich per 27. Januar 2009 in F._____ angemeldet habe, in F._____ Steuern zahle und eine ständige Adres- se in F._____ habe. Die beruflichen Interessen der Klägerin würden zwar in C._____ liegen, wo sie als Winzerin bzw. Managerin mit etwa 15 Mitarbeitern ei- nen ihr gehörenden ca. 60 ha grossen Weinberg bewirtschafte, doch sei ein Aus- einanderfallen von Arbeitsort und Lebensmittelpunkt häufig. Insgesamt sei es zwar schwierig, den Lebensmittelpunkt der Klägerin zu bestimmen; in einer Ge- samtwürdigung seien die familiären und sozialen Interessen der Klägerin am stärksten in der Schweiz zu lokalisieren. Auch wenn ihre beruflichen Interessen in

- 6 - C._____ liegen würden und sie hier noch keine eigene Wohnung habe, sei von einem hiesigen Lebensmittelpunkt auszugehen (Urk. 3 S. 13-20).

4. a) Der Beklagte macht rekursweise geltend, die Klägerin habe eine überwiegende physische Präsenz in der Schweiz nicht nachgewiesen. Anhand der von ihr eingereichten Reservationsliste der … [Airline] ergebe sich sogar für den Zeitraum 29. Dezember 2008 bis 20. Mai 2009 eine physische Präsenz der Klägerin in der Schweiz von bloss 37 von 146 Kalendertagen, mithin von knapp 26 % (Urk. 6 S. 7 f.). Die Klägerin hält dem eine eigene Statistik (Urk. 14/23) ent- gegen, wonach für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 24. Oktober 2010 insgesamt 103 Flüge belegt seien, wovon die Schweiz 54 mal und C._____ 43 mal angeflo- gen worden seien, die Ferienflüge nach … von F._____ aus angetreten worden seien etc.; es gebe auch keine minimale Präsenzzeit für den Wohnsitz (Urk. 12 S. 26 f.). Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin in F._____ Wohnsitz hatte, sind nicht die Verhältnisse bei der Fällung des Sachurteils, sondern diejenigen im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage massgebend (BGE 116 II 9 Erw. 5), vorliegend mithin die Einreichung der Klage beim Friedensrichter am 13. Februar 2009 (Art. 136 Abs. 2 ZGB, § 195a ZPO/ZH). Damit ist die Statistik der Klägerin für die Frage, wo sie in der fraglichen Zeit der Einleitung des Scheidungsverfah- rens ihren Aufenthalt (und ihren Lebensmittelpunkt) hatte, nicht aussagekräftig, weil sie sich (auch) auf eine spätere Zeitperiode bezieht. Aus der von der Klägerin eingereichten, vom Beklagten nicht bestrittenen (Urk. 17 S. 11), Aufstellung be- treffend ein Hundehotel in C._____ ist immerhin zu schliessen, dass die Klägerin in der massgeblichen Zeit knapp die Hälfte der Zeit nicht in C._____ verbracht hat (vgl. Urk. 14/24). Damit ist davon auszugehen, dass die Klägerin in der vorliegend massgeblichen Zeit in knapp der Hälfte der Zeit Aufenthalt in der Schweiz hatte. Auch wenn sich die Klägerin mehrheitlich in C._____ aufgehalten hat, ist dies für den Lebensmittelpunkt nicht ausschlaggebend; die Feststellung der Vorinstanz, dass die Klägerin sich regelmässig für längere Zeit in der Schweiz aufgehalten habe, womit das objektive Element des Wohnsitzes (Aufenthalt) grundsätzlich er- füllt sei, wird dadurch jedenfalls nicht erschüttert.

- 7 -

b) Der Beklagte macht rekursweise weiter geltend, die Anmeldung der Klägerin in F._____ sei eine formale Selbstverständlichkeit und die Steuerpflicht sei eine direkte Folge dieser Anmeldung. Die Klägerin habe auch keine ständige Adresse in F._____; sie wohne als Notunterkunft in einem möblierten Gästezim- mer in der Wohnung ihrer Schwester. Die diesbezügliche Annahme der Vo- rinstanz, dass die Klägerin wegen des Ausbleibens von Unterhaltsbeiträgen des Beklagten keine eigene Wohnung beziehen könne, sei unzutreffend; die Klägerin sei bereits aufgrund der ihr väterlicherseits zugekommenen Vermögenswerte Mul- timillionärin. Dass die Klägerin in der Schweiz seit 2007 ein Halbtaxabonnement der SBB, ein Mobiltelefon-Abonnement und eine Krankenkasse habe, sei nicht aussagekräftig, da sie einerseits entsprechende Fahrgelegenheiten bzw. Abon- nemente auch in C._____ habe und diese vermeintlichen Indizien schon zu einer Zeit bestanden hätten, als die Klägerin nach eigener Auffassung noch Wohnsitz in C._____ gehabt habe (Urk. 6 S. 9-11). Die Klägerin hält dem entgegen, sie habe nie einen Hehl daraus gemacht, dass sie nicht ewig bei ihrer Schwester wohnen wolle; wenn der Beklagte den geschuldeten Unterhalt zahlen würde, hätte sie längst eine angemessene eigene Wohnung gemietet; sie müsse auch jeden Mo- nat die Löhne ihrer … Angestellten [des Staates C._____] zahlen und dies habe Vorrang vor ihren eigenen Bedürfnissen (Urk. 12 S. 28 f.). Sie habe die Absicht ih- rer Wohnsitzverlegung auch ihrer Krankenkasse mitgeteilt (Urk. 12 S. 31). Ob die Klägerin allenfalls von ihrem Vater ein Millionenvermögen geerbt hat, ist – auch wenn im Rekursverfahren nicht substantiiert bestritten – für die Frage des Wohnsitzes deshalb nicht relevant, weil der Vater der Klägerin im September 2009 und damit lange nach dem vorliegend relevanten Zeitraum verstorben ist. Es bleibt bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass die Klägerin eine ständige Ad- resse in F._____ hat. Dies und ebenso, dass sich die Klägerin in F._____ ange- meldet hat und als Folge davon hierorts Steuern zahlen muss, sind jedoch ledig- lich als Indizien einer nach aussen manifestierten Absicht dauernden Verbleibens zu werten, insbesondere, da die Klägerin bis anhin auch in D._____ eine ständige Adresse hat (… [Adresse]; wenngleich nicht davon auszugehen ist, dass sie län- gerfristig in jener Liegenschaft verweilen will, nachdem sie die Zuweisung dersel- ben an den Beklagten beantragt hat, Vi-Urk. 2 S. 3; zur Anmeldung noch unten

- 8 - Erw. 4.f). Die von der Vorinstanz herangezogenen Indizien des Halbtax- und des Mobiltelefonabonnements sind dagegen, nachdem die Klägerin einerseits über entsprechende Angebote auch in C._____ verfügt und andererseits und vor allem diese Abonnemente und die Krankenkasse bereits seit längerem und bereits zu einer Zeit bestanden, als die Klägerin noch Wohnsitz in C._____ hatte, keine Indi- zien für eine Absicht dauernden Verbleibens. Dass die Klägerin am 6. März 2008 ihrer schweizerischen Krankenkasse mitgeteilt hatte, sie werde "bemüht sein, mich bis Ende Juni 2008 nach Abschluss meines Scheidungsverfahrens in der Schweiz wieder niederzulassen" (Vi-Urk. 36/5/11), könnte an sich als Indiz einer beabsichtigten Wohnsitzverlegung in die Schweiz gewertet werden, wird jedoch dadurch entkräftet, dass die Klägerin selbst davon spricht, sich erst nach Ab- schluss des Scheidungsverfahrens in der Schweiz niederlassen zu wollen (a.a.O.).

c) Der Beklagte macht rekursweise weiter geltend, die Plausibilitätsüber- legungen der Vorinstanz – es sei nicht aussergewöhnlich, dass in Krisensituatio- nen der Kontakt zur Familie gesucht werde – würden keinen ernsthaften Anhalts- punkt für einen Wohnsitz in F._____ bilden und auch in verschiedener Hinsicht auf falschen Grundlagen beruhen; die meisten Klagen des angeblichen Schei- dungskriegs seien von der Klägerin und in C._____ eingereicht worden; es handle sich auch nicht um eine Krisensituation, sondern um einen seit 2007 bestehenden Zustand. Wenn die Klägerin wegen einer Krisensituation zu ihrer Mutter und Schwester gezogen wäre, hätte sie wohl nicht sogleich hierorts einen neuen Krieg eröffnet. Viel plausibler sei, dass die Klägerin mit der Behauptung eines Wohnsit- zes in F._____ versuche, schweizerisches Recht zur Anwendung zu bringen, weil sie glaube, dass ihr dies erhebliche Vermögensvorteile verschaffe (Urk. 6 S. 12- 15). Die Klägerin hält dem – abgesehen vom Vorwurf des Rechtsmissbrauchs (dazu noch unten Erw. 4.e) – nichts Konkretes entgegen; indem sie vorbringt, im Jahre 2007 habe eine Wende in ihrem Leben stattgefunden, als die Ehe in die Brüche gegangen sei und der Beklagte sie "verjagt" habe etc. (Urk. 12 S. 31), be- stätigt sie sogar, dass die Krise bereits 2007 begonnen hatte.

- 9 - Damit ist die Plausibilitätsüberlegung der Vorinstanz (Urk. 3 S. 13) zwar im Grundsatz korrekt; sie trifft jedoch auf die Klägerin insofern nicht zu, als bei ihr in der fraglichen Zeit der Einleitung des Scheidungsverfahrens in der Schweiz keine besondere Krisensituation bestand und diese Überlegung daher nicht einmal ein schwaches Indiz für eine Absicht dauernden Verweilens an der Adresse in F._____ bilden kann.

d) Der Beklagte macht rekursweise weiter geltend, die Vorinstanz habe seine Hinweise auf einen weiterbestehenden Wohnsitz in C._____ nicht bzw. zu- wenig gewürdigt. Die Klägerin habe auch nach dem angeblichen Wohnsitzwech- sel an verschiedensten gesellschaftlichen Anlässen in C._____ teilgenommen sowie in verschiedenen Zeitungsinterviews ihre Verbundenheit mit C._____ be- tont und eine Rückkehr in die Schweiz ausgeschlossen; der gesamte Bekannten- und Freundeskreis der Klägerin befinde sich in C._____ und es sei offensichtlich, dass sie dies auch in Zukunft so beizubehalten gedenke. Die Klägerin habe auch gegenüber den … Gerichten [des Staates C._____] immer wieder und ausdrück- lich noch am 4. Februar 2009 ihren Wohnsitz an der ... [Adresse] in D._____ an- gegeben (Urk. 6 S. 17-33). Die Klägerin hält dem entgegen, ihr Entscheid, für im- mer in die Schweiz zurückzukehren und mit ihrem ehemaligen sozialen Umfeld zu brechen, sei sogar für Drittpersonen ersichtlich; sie erhalte entsprechende Post an ihre Adresse in F._____. Sie habe auch in C._____ früher eine Niederlas- sungsbewilligung gehabt, seit dem 11. Oktober 2007 aber nur noch eine zeitweili- ge Aufenthaltsbewilligung für EU-Bürger zu Arbeitszwecken (Urk. 12 S. 31 f.). Die Klägerin hatte zwar am 15. Oktober 2007 einem Cousin des Beklagten geschrieben, dass sie "aus unserem Gesellschaftskreis völlig verschwinden" wer- de (Urk. 14/27); abgesehen davon, dass nicht völlig klar wird, was damit gemeint ist, hat sie diese Absicht jedenfalls offensichtlich nicht verwirklicht, wie aus den zahlreichen, vom Beklagten dokumentierten und von der Klägerin grossmehrheit- lich nicht bestrittenen (vgl. Urk. 12 S. 22 f.) Teilnahmen der Klägerin an öffentli- chen Anlässen in C._____ ersichtlich wird (vgl. Urk. 8/4 ff.). Die Klägerin ist nach wie vor in C._____ als Unternehmerin tätig und will dies nach eigenem Bekunden auch bleiben; es liegt auf der Hand, dass sie dafür auf ein umfangreiches soziales

- 10 - Beziehungsnetz am Ort des Unternehmens angewiesen ist, wobei sich private und geschäftliche Kontakte regelmässig überschneiden (Geschäftspartner werden auch zu Freunden und umgekehrt); jedenfalls wurde das Gegenteil nicht vorge- bracht. Insofern ist festzustellen, dass das primäre soziale Beziehungsnetz der Klägerin in C._____ zu lokalisieren ist. Dass die Klägerin in der Schweiz neben ih- rer Mutter, Schwester und Nichte weitere soziale Kontakte pflegen würde, hat sie nicht substantiiert behauptet. Dass sich die Klägerin einzelne Postsendungen an ihre Adresse in F._____ schicken lässt, ändert an Vorgesagtem nichts, zumal mindestens einer der von ihr eingereichten beiden Briefumschläge vom 21. Sep- tember 2010 datiert und damit nicht die massgebliche Zeit betrifft (der andere ist nicht datiert; Urk. 14/29). Auch dass die Klägerin in C._____ offenbar nur noch ei- ne zeitweilige Aufenthaltsbewilligung hat, ist nicht aussagekräftig, weil dieser fremdenpolizeiliche Status bereits seit Oktober 2007 besteht, mithin rund einein- halb Jahre vor dem behaupteten Wohnsitzwechsel.

e) Die Klägerin macht im Rekursverfahren geltend, die Vorinstanz hätte die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten schon wegen Rechtsmissbrauchs abweisen müssen, weil der Beklagte sich seiner Schweizer Staatsbürgerschaft nur entledigt habe, um eine Anwendung des Schweizer Rechts auf die Scheidung zu verhindern: Nachdem das Appellationsgericht in D._____ die Anwendung des schweizerischen materiellen Rechts auf die Scheidung verfügt habe, weil beide Parteien (damals) Schweizer Staatsbürger gewesen seien, habe der Beklagte sich seiner Schweizer Staatsbürgerschaft entledigt, die Scheidungsklage zurück- gezogen und gleich danach eine neue Scheidungsklage, nunmehr als (aus- schliesslich) … Staatsbürger [des Staates C._____], eingereicht. Zweck sei ein- zig, die Klägerin um die ihr nach Schweizer Recht zustehenden Ansprüche (ins- besondere güterrechtliche Mehrwertanteile) zu bringen (Urk. 12 S. 4-14). Ein wei- terer Rechtsmissbrauch liege darin, dass der Beklagte die Klägerin aus der Schlosswohnung hinausgeworfen habe mit dem Ziel, sie aus C._____ zu vertrei- ben, weshalb er nun nicht sagen könne, sie habe immer noch Wohnsitz in C._____ (Urk. 12 S. 15 f.).

- 11 - Die Zuständigkeit – und damit der Wohnsitz der Klägerin – ist als Prozessvo- raussetzung von Amtes wegen abzuklären (§ 108 ZPO/ZH); entsprechend gehen die Vorbringen der Klägerin betreffend Rechtsmissbrauch des Beklagten an der Sache vorbei. Darüberhinaus liegen für die von der Klägerin behaupteten und vom Beklagten bestrittenen Beweggründe für sein Gesuch um Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht keine objektiven Belege vor; ein entsprechender Ein- wand wäre ohnehin im … Scheidungsprozess [des Staates C._____] vorzutragen. Das Gleiche gilt auch für die von der Klägerin behauptete Absicht des Vertreibens von ihr aus C._____; auch hier liegen lediglich Parteibehauptungen (als solche sind auch die von der Klägerin eingereichten Bestätigungen von ihr nahe stehen- den Personen zu werten; Urk. 14/6+7) vor, jedoch keine objektiven Anhaltspunk- te. Die in ihrer Noveneingabe vom 23. Dezember 2011 erhobenen Rechtsmiss- brauchsvorwürfe beschlagen sodann auch nicht den massgeblichen Zeitraum.

f) Zusammenfassend ist der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als dass es schwierig ist, den Lebensmittelpunkt der Klägerin zu bestimmen. Zu beachten ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in internationalen Schei- dungsfällen der Wille eines neuen Lebensmittelpunktes sich deutlich (nach aus- sen) manifestieren muss (BGE 5A_663/2009 v. 1.3.2010 Erw. 2.2.2). Die Klägerin verbringt zwar regelmässig längere Zeit in der Schweiz, allerdings in der massge- blichen Zeit einen mindestens ebenso grossen Teil in C._____ (oben Erw. 4.a). Die familiären Beziehungen der Klägerin – Mutter, Schwester, Nichte – sind (aus- schliesslich) in der Schweiz anzusiedeln; nachdem dies allerdings seit jeher der Fall ist und damit bereits in einer Zeit, als die Klägerin noch unbestritten Wohnsitz in C._____ hatte, spricht dieser Umstand nicht gross für eine Wohnsitzverlegung in die Schweiz. Die beruflichen Beziehungen der Klägerin liegen dagegen nach wie vor ausschliesslich in C._____. Nun hebt zwar die Vorinstanz korrekt hervor, dass ein Auseinanderfallen von Arbeits- und Wohnort häufig ist (Urk. 3 S. 15); bei einem Unternehmer ist dies jedoch deutlich weniger häufig als bei einem gewöhn- lichen Angestellten, da sich bei einer Person, die ein Unternehmen zu führen hat, das berufliche und das private Beziehungsnetz stark überschneiden können. So ist auch bei der als Unternehmerin tätigen Klägerin das soziale Beziehungsnetz in C._____ zu lokalisieren, wogegen hierorts soziale Kontakte ausserhalb der Fami-

- 12 - lie nicht einmal behauptet sind (oben Erw. 4.d). Dass die Klägerin in der Schweiz einer Krankenkasse angehört und ein Halbtaxabonnement besitzt, bildet praktisch kein Indiz für eine Wohnsitzverlegung nach F._____ (oben Erw. 4.b). Die nach aussen hin klarste – und eigentlich einzige – Manifestation der Absicht des dau- ernden Verbleibens in F._____ ist die Anmeldung in F._____ am 27. Januar 2009 (die Zahlung der Steuern ist blosse Folge davon). Dieses Indiz wird jedoch mehr als entkräftet dadurch, dass die Klägerin am 4. Februar 2009 und mithin nach der Anmeldung in F._____ ihren Wohnsitz gegenüber den … Gerichten [des Staates C._____] ausdrücklich mit der ... [Adresse] in D._____ bezeichnet hat (Vi-Urk. 14/1 mit unbestrittener Übersetzung in Vi-Urk. 33A S. 11). Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang zwar, sie habe in der Eingabe vom 4. Februar 2009 die ... [Adresse] in D._____ als letzten gemeinsamen Wohnsitz angeben müssen (Urk. 12 S. 22; was an sich schon erstaunt, hat sie doch an anderer Stelle vorge- bracht [Urk. 12 S. 15], der Beklagte habe sie aus dem Schloss in E._____ hin- ausgeworfen, was impliziert, dass sie dort gewohnt hat), doch wird dies widerlegt durch ihre späteren Eingaben an die … Gerichte [von D._____]: In den Eingaben vom 20. August, 1. Oktober und 14. Dezember 2009 gibt sie als Adresse jeweils diejenige in D._____ an, ohne irgendeinen Hinweis darauf, dass sie eigentlich in F._____ wohnhaft wäre (Urk. 8/3/1-3), und (erst) mit der Eingabe vom 11. Februar 2010 hat die Klägerin eine Wohnsitzänderung mitgeteilt (Vi-Urk. 55/12 Ziff. I), wo- raus zu schliessen ist, dass bis dahin nicht nur die Adresse der Klägerin, sondern auch deren Wohnsitz in D._____ war. Insgesamt bestehen damit für den mass- geblichen Zeitraum praktisch keine Manifestationen eines Lebensmittelpunktes der Klägerin in der Schweiz, dafür deutliche für einen (weiterbestehenden) Le- bensmittelpunkt in C._____. Dass die Klägerin offenbar auch ihre Hunde noch in D._____ hält bzw. hielt (Urk. 12 S. 28, Urk. 14/24), rundet dieses Bild ab. Damit ist für den massgeblichen Zeitpunkt der Anhängigmachung der Scheidungsklage das Bestehen eines Wohnsitzes der Klägerin in F._____ zu verneinen.

5. Dementsprechend ist auf die in F._____ angehobene Scheidungsklage mangels Wohnsitz der Klägerin in F._____ nicht einzutreten (Art. 59 lit. b IPRG).

- 13 -

6. Da mit dem Nichteintreten der vorinstanzliche Prozess grundsätzlich abgeschlossen wird, sind noch die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vo- rinstanzliche Verfahren zu regeln. Es erscheint zweckmässig, dies der Vorinstanz vorzubehalten und den Prozess dementsprechend hierfür an sie zurückzuweisen. III. Im Rekursverfahren obsiegt der Beklagte vollumfänglich und unterliegt die Klägerin ebenso vollumfänglich, auch bezüglich des Anschlussrekurses. Demge- mäss sind die Kosten des Rekursverfahrens der Klägerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH) und ist diese zu verpflichten, dem Beklagten eine Prozessentschädi- gung nach Anwaltsgebührentarif zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Auszugehen ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit, wobei auch güterrechtliche Forderungen von über Fr. 15 Mio. im Streit stehen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Vom Rückzug des Anschlussrekurses der Klägerin wird Vormerk genom- men.
  2. In Gutheissung des Rekurses des Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 1 der Ver- fügung des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zü- rich, 1. Abteilung, vom 12. August 2010 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten." Im Übrigen wird der Prozess zur Festsetzung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 13'000.--. - 14 -
  4. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
  5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Rekursverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'912.-- (inkl. 7.6 % Mehrwertsteuer) zu be- zahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Februar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ss - 15 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr. LQ100065-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, die Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 16. Februar 2012 in Sachen A._____, Beklagter, Rekurrent und Anschlussrekursgegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin, Rekursgegnerin und Anschlussrekurrentin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eintreten auf Klage, Sistierung Rekurs gegen eine Verfügung des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 12. August 2010 (FE090540)

- 2 - Erwägungen: I.

1. a) Am 5. Mai 2009 machte die Klägerin mit Einreichung der Weisung vom 23. Februar 2009 bei der Vorinstanz eine Scheidungsklage anhängig (Vi-Urk. 1 und 2); das Sühnverfahren war von ihr zuvor am 13. Februar 2009 eingeleitet worden (Vi-Urk. 1 S. 3). Der Beklagte bestritt die Zuständigkeit der Vorinstanz, da bereits in C._____ [Staat in Europa] ein Scheidungsverfahren rechtshängig sei (Vi-Urk. 33A, Vi-Urk. 92). Mit Verfügung vom 30. November 2009 erliess die Vo- rinstanz vorsorgliche Massnahmen (Vi-Urk. 42); über ein weiteres Massnahme- begehren entschied die Vorinstanz am 28. Juni 2010 (Vi-Urk. 80).

b) Mit Verfügung vom 12. August 2010 erachtete sich die Vorinstanz als zuständig und sistierte das Verfahren (Urk. 3).

2. Hiergegen hat der Beklagte am 2. September 2010 fristgerecht Rekurs erhoben (Urk. 2) und diesen am 22. September 2010 fristgerecht ergänzt (Urk. 6). Er stellt die Rekursanträge (Urk. 2 S. 2, Urk. 6 S. 2): "1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei auf die Klage nicht ein- zutreten.

2. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine angemessene Prozessentschädigung, zuzüglich 7,6% MwSt, zuzusprechen.

3. Es seien die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,6% MwSt.) zulasten der Klägerin."

3. Am 27. Oktober 2010 beantwortete die Klägerin fristgerecht den Re- kurs und erhob Anschlussrekurs. Die Anträge der Klägerin lauten (Urk. 12 S. 3): "1. Der Rekurs des Beklagten sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

2. Anschlussrekurs: In teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sistierung der Klage aufzuheben, d.h. die Zuständigkeit zu beja- hen, auf die Klage einzutreten und das Verfahren fortzuführen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. gesetzliche MwSt) zulasten des Beklagten."

- 3 -

4. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (Urk. 11).

5. Am 6. Dezember 2010 erstattete der Beklagte fristgerecht die An- schlussrekursantwort, mit dem Antrag auf vollumfängliche und kostenfällige Ab- weisung des Anschlussrekurses (Urk. 17; der Klägerin am 10. Januar 2011 zuge- stellt, Urk. 20).

6. Da die Parteien in aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen standen (Urk. 18), wurde das Rekursverfahren einstweilen nicht vorangetrieben. Auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts vom 4. Oktober 2011 (vgl. Urk. 21) bestätig- te die Klägerin am 25. Oktober 2011 das Scheitern der Vergleichsgespräche, teil- te mit, dass das Appellationsgericht in D._____ am 18. Oktober 2011 die Schei- dung über die Parteien ausgesprochen habe, und zog ihren Anschlussrekurs zu- rück mit dem Antrag, dass ihr "unter sinngemässer Anwendung von Art. 107 Abs. I lit. b bzw. Abs. 2 ZPO" für das Anschlussrekursverfahren keine Kosten aufzuer- legen seien (Urk. 24 S. 2). Zu den Folgen des Rückzugs des Anschlussrekurses nahm der Beklagte am 14. November 2011 fristgerecht Stellung (Urk. 26, der Klä- gerin zur Kenntnisnahme zugestellt).

7. Am 14. Dezember 2011 teilte die Klägerin mit, der Beklagte habe in C._____ [Staat in Europa] eine Klage auf Auflösung des Güterstandes eingereicht (Urk. 28). Auf ihren Wunsch wurde der Klägerin am 15. Dezember 2011 eine Be- stätigung der Litispendenz zugestellt (Urk. 29, mit Doppel an den Beklagten). Am

23. Dezember 2011 erfolgte eine weitere Eingabe der Klägerin (Urk. 30, dem Be- klagten zur Kenntnisnahme zugestellt). II. A. Prozessuales

1. Am 1. Januar 2011 ist die neue eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss deren Übergangsbestimmungen gilt für das erst- instanzliche und das vorliegende Rekursverfahren jedoch weiterhin das bisherige

- 4 - Verfahrensrecht (Art. 404 Abs. 1 ZPO), mithin die zürcherischen Prozessgesetze (ZPO/ZH und GVG/ZH).

2. Mit Rekurs anfechtbar ist nur das Dispositiv des angefochtenen Ent- scheides. Nun hat zwar vorliegend die Vorinstanz die Bejahung ihrer Zuständig- keit und das daraus folgende Eintreten auf die Scheidungsklage nicht im Disposi- tiv festgehalten; sie hat jedoch auch ohne entsprechende Regelung im Dispositiv hierüber entschieden und dies – auch wenn nicht ausdrücklich im Dispositiv fest- gehalten – bildete Voraussetzung für die im Dispositiv verfügte Sistierung der Klage. Auf den Rekurs des Beklagten gegen die vorinstanzliche Bejahung ihrer Zuständigkeit ist daher einzutreten.

3. Vom Rückzug des Anschlussrekurses der Klägerin ist Vormerk zu nehmen (zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen vgl. unten Erw. III). B. Zuständigkeit

1. Die Klägerin ist Schweizerin, der Beklagte Angehöriger … [des Staates C._____] (der Beklagte war im Oktober 2008 auf sein Gesuch hin aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen worden; Urk. 3 S. 6). Vorliegend umstritten ist die internationale Zuständigkeit der Vorinstanz. Gemäss Art. 59 lit. b IPRG sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz der klagenden Partei für Klagen auf Scheidung zuständig, wenn diese sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder Schweizer Bürgerin ist. Die Klägerin ist Schweizer Bürgerin, weshalb die Zustän- digkeit der Vorinstanz zu bejahen ist, wenn die Klägerin, wie sie behauptet und was der Beklagte bestreitet, Wohnsitz in Zürich hat. Dass von den Parteien bereits vor Anhängigmachung des vorinstanzlichen Scheidungsprozesses Scheidungsklagen in D._____ und E._____ anhängig ge- macht worden waren und die übrig gebliebene Scheidungsklage in D._____ nun- mehr mit Urteil vom 18. Oktober 2011 entschieden worden sei (Urk. 24 S. 1 f.), ist für die Frage der Zuständigkeit nicht relevant, sondern war einzig für die Sistie- rung von Bedeutung. Zufolge des Rückzugs des Anschlussrekurses ist darüber aber im Rekursverfahren nicht mehr zu befinden.

- 5 -

2. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Die Elemente für die Bejahung eines Wohnsitzes – Notwendigkeit der physischen Präsenz (Aufenthalt) als objektive und Absicht dauernden Verbleibens als subjektive Komponente samt der Notwendigkeit, dass letztere nach aussen, für Dritte erkennbar sein muss – hat bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 3 S. 10, mit Hinw. auf Lehre und Praxis).

3. Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, die Klägerin halte sich sowohl in C._____ [Staat in Europa] als auch in der Schweiz auf; sie sei zumin- dest ab 2007 regelmässig in die Schweiz geflogen und auch 2009 regelmässig zwischen C._____ [Staat in Europa] und der Schweiz hin und her gependelt. Die Parteien seien zwar über die durchschnittliche Dauer des Aufenthalts der Klägerin in der Schweiz bzw. C._____ nicht einig. Die Klägerin halte sich aber regelmässig für längere Zeit in der Schweiz auf, womit das objektive Element des Wohnsitzes

– der Aufenthalt – grundsätzlich erfüllt sei; allerdings gelte dies zumindest in glei- cher Weise auch für C._____ (Urk. 3 S. 11 f.). Die Parteien hätten 1988 geheiratet und seien im Jahre 1990 in C._____ gezogen. Nun sei zwischen den Parteien ein eigentlicher Scheidungskrieg im Gange und in dieser Krisensituation sei es nicht aussergewöhnlich, dass der Kontakt zur Familie gesucht werde, wie dies die Klä- gerin vorbringe. Die Klägerin sei Schweizerin, sei hier geboren, habe in der Schweiz studiert, habe im Alter von über Dreissig geheiratet und sei erst dann ins Ausland gezogen. Sie habe ihren Willen, ihren Lebensmittelpunkt wieder in die Schweiz zu verlegen, u.a. dadurch manifestiert, dass sie sich per 27. Januar 2009 in F._____ angemeldet habe, in F._____ Steuern zahle und eine ständige Adres- se in F._____ habe. Die beruflichen Interessen der Klägerin würden zwar in C._____ liegen, wo sie als Winzerin bzw. Managerin mit etwa 15 Mitarbeitern ei- nen ihr gehörenden ca. 60 ha grossen Weinberg bewirtschafte, doch sei ein Aus- einanderfallen von Arbeitsort und Lebensmittelpunkt häufig. Insgesamt sei es zwar schwierig, den Lebensmittelpunkt der Klägerin zu bestimmen; in einer Ge- samtwürdigung seien die familiären und sozialen Interessen der Klägerin am stärksten in der Schweiz zu lokalisieren. Auch wenn ihre beruflichen Interessen in

- 6 - C._____ liegen würden und sie hier noch keine eigene Wohnung habe, sei von einem hiesigen Lebensmittelpunkt auszugehen (Urk. 3 S. 13-20).

4. a) Der Beklagte macht rekursweise geltend, die Klägerin habe eine überwiegende physische Präsenz in der Schweiz nicht nachgewiesen. Anhand der von ihr eingereichten Reservationsliste der … [Airline] ergebe sich sogar für den Zeitraum 29. Dezember 2008 bis 20. Mai 2009 eine physische Präsenz der Klägerin in der Schweiz von bloss 37 von 146 Kalendertagen, mithin von knapp 26 % (Urk. 6 S. 7 f.). Die Klägerin hält dem eine eigene Statistik (Urk. 14/23) ent- gegen, wonach für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 24. Oktober 2010 insgesamt 103 Flüge belegt seien, wovon die Schweiz 54 mal und C._____ 43 mal angeflo- gen worden seien, die Ferienflüge nach … von F._____ aus angetreten worden seien etc.; es gebe auch keine minimale Präsenzzeit für den Wohnsitz (Urk. 12 S. 26 f.). Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin in F._____ Wohnsitz hatte, sind nicht die Verhältnisse bei der Fällung des Sachurteils, sondern diejenigen im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage massgebend (BGE 116 II 9 Erw. 5), vorliegend mithin die Einreichung der Klage beim Friedensrichter am 13. Februar 2009 (Art. 136 Abs. 2 ZGB, § 195a ZPO/ZH). Damit ist die Statistik der Klägerin für die Frage, wo sie in der fraglichen Zeit der Einleitung des Scheidungsverfah- rens ihren Aufenthalt (und ihren Lebensmittelpunkt) hatte, nicht aussagekräftig, weil sie sich (auch) auf eine spätere Zeitperiode bezieht. Aus der von der Klägerin eingereichten, vom Beklagten nicht bestrittenen (Urk. 17 S. 11), Aufstellung be- treffend ein Hundehotel in C._____ ist immerhin zu schliessen, dass die Klägerin in der massgeblichen Zeit knapp die Hälfte der Zeit nicht in C._____ verbracht hat (vgl. Urk. 14/24). Damit ist davon auszugehen, dass die Klägerin in der vorliegend massgeblichen Zeit in knapp der Hälfte der Zeit Aufenthalt in der Schweiz hatte. Auch wenn sich die Klägerin mehrheitlich in C._____ aufgehalten hat, ist dies für den Lebensmittelpunkt nicht ausschlaggebend; die Feststellung der Vorinstanz, dass die Klägerin sich regelmässig für längere Zeit in der Schweiz aufgehalten habe, womit das objektive Element des Wohnsitzes (Aufenthalt) grundsätzlich er- füllt sei, wird dadurch jedenfalls nicht erschüttert.

- 7 -

b) Der Beklagte macht rekursweise weiter geltend, die Anmeldung der Klägerin in F._____ sei eine formale Selbstverständlichkeit und die Steuerpflicht sei eine direkte Folge dieser Anmeldung. Die Klägerin habe auch keine ständige Adresse in F._____; sie wohne als Notunterkunft in einem möblierten Gästezim- mer in der Wohnung ihrer Schwester. Die diesbezügliche Annahme der Vo- rinstanz, dass die Klägerin wegen des Ausbleibens von Unterhaltsbeiträgen des Beklagten keine eigene Wohnung beziehen könne, sei unzutreffend; die Klägerin sei bereits aufgrund der ihr väterlicherseits zugekommenen Vermögenswerte Mul- timillionärin. Dass die Klägerin in der Schweiz seit 2007 ein Halbtaxabonnement der SBB, ein Mobiltelefon-Abonnement und eine Krankenkasse habe, sei nicht aussagekräftig, da sie einerseits entsprechende Fahrgelegenheiten bzw. Abon- nemente auch in C._____ habe und diese vermeintlichen Indizien schon zu einer Zeit bestanden hätten, als die Klägerin nach eigener Auffassung noch Wohnsitz in C._____ gehabt habe (Urk. 6 S. 9-11). Die Klägerin hält dem entgegen, sie habe nie einen Hehl daraus gemacht, dass sie nicht ewig bei ihrer Schwester wohnen wolle; wenn der Beklagte den geschuldeten Unterhalt zahlen würde, hätte sie längst eine angemessene eigene Wohnung gemietet; sie müsse auch jeden Mo- nat die Löhne ihrer … Angestellten [des Staates C._____] zahlen und dies habe Vorrang vor ihren eigenen Bedürfnissen (Urk. 12 S. 28 f.). Sie habe die Absicht ih- rer Wohnsitzverlegung auch ihrer Krankenkasse mitgeteilt (Urk. 12 S. 31). Ob die Klägerin allenfalls von ihrem Vater ein Millionenvermögen geerbt hat, ist – auch wenn im Rekursverfahren nicht substantiiert bestritten – für die Frage des Wohnsitzes deshalb nicht relevant, weil der Vater der Klägerin im September 2009 und damit lange nach dem vorliegend relevanten Zeitraum verstorben ist. Es bleibt bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass die Klägerin eine ständige Ad- resse in F._____ hat. Dies und ebenso, dass sich die Klägerin in F._____ ange- meldet hat und als Folge davon hierorts Steuern zahlen muss, sind jedoch ledig- lich als Indizien einer nach aussen manifestierten Absicht dauernden Verbleibens zu werten, insbesondere, da die Klägerin bis anhin auch in D._____ eine ständige Adresse hat (… [Adresse]; wenngleich nicht davon auszugehen ist, dass sie län- gerfristig in jener Liegenschaft verweilen will, nachdem sie die Zuweisung dersel- ben an den Beklagten beantragt hat, Vi-Urk. 2 S. 3; zur Anmeldung noch unten

- 8 - Erw. 4.f). Die von der Vorinstanz herangezogenen Indizien des Halbtax- und des Mobiltelefonabonnements sind dagegen, nachdem die Klägerin einerseits über entsprechende Angebote auch in C._____ verfügt und andererseits und vor allem diese Abonnemente und die Krankenkasse bereits seit längerem und bereits zu einer Zeit bestanden, als die Klägerin noch Wohnsitz in C._____ hatte, keine Indi- zien für eine Absicht dauernden Verbleibens. Dass die Klägerin am 6. März 2008 ihrer schweizerischen Krankenkasse mitgeteilt hatte, sie werde "bemüht sein, mich bis Ende Juni 2008 nach Abschluss meines Scheidungsverfahrens in der Schweiz wieder niederzulassen" (Vi-Urk. 36/5/11), könnte an sich als Indiz einer beabsichtigten Wohnsitzverlegung in die Schweiz gewertet werden, wird jedoch dadurch entkräftet, dass die Klägerin selbst davon spricht, sich erst nach Ab- schluss des Scheidungsverfahrens in der Schweiz niederlassen zu wollen (a.a.O.).

c) Der Beklagte macht rekursweise weiter geltend, die Plausibilitätsüber- legungen der Vorinstanz – es sei nicht aussergewöhnlich, dass in Krisensituatio- nen der Kontakt zur Familie gesucht werde – würden keinen ernsthaften Anhalts- punkt für einen Wohnsitz in F._____ bilden und auch in verschiedener Hinsicht auf falschen Grundlagen beruhen; die meisten Klagen des angeblichen Schei- dungskriegs seien von der Klägerin und in C._____ eingereicht worden; es handle sich auch nicht um eine Krisensituation, sondern um einen seit 2007 bestehenden Zustand. Wenn die Klägerin wegen einer Krisensituation zu ihrer Mutter und Schwester gezogen wäre, hätte sie wohl nicht sogleich hierorts einen neuen Krieg eröffnet. Viel plausibler sei, dass die Klägerin mit der Behauptung eines Wohnsit- zes in F._____ versuche, schweizerisches Recht zur Anwendung zu bringen, weil sie glaube, dass ihr dies erhebliche Vermögensvorteile verschaffe (Urk. 6 S. 12- 15). Die Klägerin hält dem – abgesehen vom Vorwurf des Rechtsmissbrauchs (dazu noch unten Erw. 4.e) – nichts Konkretes entgegen; indem sie vorbringt, im Jahre 2007 habe eine Wende in ihrem Leben stattgefunden, als die Ehe in die Brüche gegangen sei und der Beklagte sie "verjagt" habe etc. (Urk. 12 S. 31), be- stätigt sie sogar, dass die Krise bereits 2007 begonnen hatte.

- 9 - Damit ist die Plausibilitätsüberlegung der Vorinstanz (Urk. 3 S. 13) zwar im Grundsatz korrekt; sie trifft jedoch auf die Klägerin insofern nicht zu, als bei ihr in der fraglichen Zeit der Einleitung des Scheidungsverfahrens in der Schweiz keine besondere Krisensituation bestand und diese Überlegung daher nicht einmal ein schwaches Indiz für eine Absicht dauernden Verweilens an der Adresse in F._____ bilden kann.

d) Der Beklagte macht rekursweise weiter geltend, die Vorinstanz habe seine Hinweise auf einen weiterbestehenden Wohnsitz in C._____ nicht bzw. zu- wenig gewürdigt. Die Klägerin habe auch nach dem angeblichen Wohnsitzwech- sel an verschiedensten gesellschaftlichen Anlässen in C._____ teilgenommen sowie in verschiedenen Zeitungsinterviews ihre Verbundenheit mit C._____ be- tont und eine Rückkehr in die Schweiz ausgeschlossen; der gesamte Bekannten- und Freundeskreis der Klägerin befinde sich in C._____ und es sei offensichtlich, dass sie dies auch in Zukunft so beizubehalten gedenke. Die Klägerin habe auch gegenüber den … Gerichten [des Staates C._____] immer wieder und ausdrück- lich noch am 4. Februar 2009 ihren Wohnsitz an der ... [Adresse] in D._____ an- gegeben (Urk. 6 S. 17-33). Die Klägerin hält dem entgegen, ihr Entscheid, für im- mer in die Schweiz zurückzukehren und mit ihrem ehemaligen sozialen Umfeld zu brechen, sei sogar für Drittpersonen ersichtlich; sie erhalte entsprechende Post an ihre Adresse in F._____. Sie habe auch in C._____ früher eine Niederlas- sungsbewilligung gehabt, seit dem 11. Oktober 2007 aber nur noch eine zeitweili- ge Aufenthaltsbewilligung für EU-Bürger zu Arbeitszwecken (Urk. 12 S. 31 f.). Die Klägerin hatte zwar am 15. Oktober 2007 einem Cousin des Beklagten geschrieben, dass sie "aus unserem Gesellschaftskreis völlig verschwinden" wer- de (Urk. 14/27); abgesehen davon, dass nicht völlig klar wird, was damit gemeint ist, hat sie diese Absicht jedenfalls offensichtlich nicht verwirklicht, wie aus den zahlreichen, vom Beklagten dokumentierten und von der Klägerin grossmehrheit- lich nicht bestrittenen (vgl. Urk. 12 S. 22 f.) Teilnahmen der Klägerin an öffentli- chen Anlässen in C._____ ersichtlich wird (vgl. Urk. 8/4 ff.). Die Klägerin ist nach wie vor in C._____ als Unternehmerin tätig und will dies nach eigenem Bekunden auch bleiben; es liegt auf der Hand, dass sie dafür auf ein umfangreiches soziales

- 10 - Beziehungsnetz am Ort des Unternehmens angewiesen ist, wobei sich private und geschäftliche Kontakte regelmässig überschneiden (Geschäftspartner werden auch zu Freunden und umgekehrt); jedenfalls wurde das Gegenteil nicht vorge- bracht. Insofern ist festzustellen, dass das primäre soziale Beziehungsnetz der Klägerin in C._____ zu lokalisieren ist. Dass die Klägerin in der Schweiz neben ih- rer Mutter, Schwester und Nichte weitere soziale Kontakte pflegen würde, hat sie nicht substantiiert behauptet. Dass sich die Klägerin einzelne Postsendungen an ihre Adresse in F._____ schicken lässt, ändert an Vorgesagtem nichts, zumal mindestens einer der von ihr eingereichten beiden Briefumschläge vom 21. Sep- tember 2010 datiert und damit nicht die massgebliche Zeit betrifft (der andere ist nicht datiert; Urk. 14/29). Auch dass die Klägerin in C._____ offenbar nur noch ei- ne zeitweilige Aufenthaltsbewilligung hat, ist nicht aussagekräftig, weil dieser fremdenpolizeiliche Status bereits seit Oktober 2007 besteht, mithin rund einein- halb Jahre vor dem behaupteten Wohnsitzwechsel.

e) Die Klägerin macht im Rekursverfahren geltend, die Vorinstanz hätte die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten schon wegen Rechtsmissbrauchs abweisen müssen, weil der Beklagte sich seiner Schweizer Staatsbürgerschaft nur entledigt habe, um eine Anwendung des Schweizer Rechts auf die Scheidung zu verhindern: Nachdem das Appellationsgericht in D._____ die Anwendung des schweizerischen materiellen Rechts auf die Scheidung verfügt habe, weil beide Parteien (damals) Schweizer Staatsbürger gewesen seien, habe der Beklagte sich seiner Schweizer Staatsbürgerschaft entledigt, die Scheidungsklage zurück- gezogen und gleich danach eine neue Scheidungsklage, nunmehr als (aus- schliesslich) … Staatsbürger [des Staates C._____], eingereicht. Zweck sei ein- zig, die Klägerin um die ihr nach Schweizer Recht zustehenden Ansprüche (ins- besondere güterrechtliche Mehrwertanteile) zu bringen (Urk. 12 S. 4-14). Ein wei- terer Rechtsmissbrauch liege darin, dass der Beklagte die Klägerin aus der Schlosswohnung hinausgeworfen habe mit dem Ziel, sie aus C._____ zu vertrei- ben, weshalb er nun nicht sagen könne, sie habe immer noch Wohnsitz in C._____ (Urk. 12 S. 15 f.).

- 11 - Die Zuständigkeit – und damit der Wohnsitz der Klägerin – ist als Prozessvo- raussetzung von Amtes wegen abzuklären (§ 108 ZPO/ZH); entsprechend gehen die Vorbringen der Klägerin betreffend Rechtsmissbrauch des Beklagten an der Sache vorbei. Darüberhinaus liegen für die von der Klägerin behaupteten und vom Beklagten bestrittenen Beweggründe für sein Gesuch um Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht keine objektiven Belege vor; ein entsprechender Ein- wand wäre ohnehin im … Scheidungsprozess [des Staates C._____] vorzutragen. Das Gleiche gilt auch für die von der Klägerin behauptete Absicht des Vertreibens von ihr aus C._____; auch hier liegen lediglich Parteibehauptungen (als solche sind auch die von der Klägerin eingereichten Bestätigungen von ihr nahe stehen- den Personen zu werten; Urk. 14/6+7) vor, jedoch keine objektiven Anhaltspunk- te. Die in ihrer Noveneingabe vom 23. Dezember 2011 erhobenen Rechtsmiss- brauchsvorwürfe beschlagen sodann auch nicht den massgeblichen Zeitraum.

f) Zusammenfassend ist der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als dass es schwierig ist, den Lebensmittelpunkt der Klägerin zu bestimmen. Zu beachten ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in internationalen Schei- dungsfällen der Wille eines neuen Lebensmittelpunktes sich deutlich (nach aus- sen) manifestieren muss (BGE 5A_663/2009 v. 1.3.2010 Erw. 2.2.2). Die Klägerin verbringt zwar regelmässig längere Zeit in der Schweiz, allerdings in der massge- blichen Zeit einen mindestens ebenso grossen Teil in C._____ (oben Erw. 4.a). Die familiären Beziehungen der Klägerin – Mutter, Schwester, Nichte – sind (aus- schliesslich) in der Schweiz anzusiedeln; nachdem dies allerdings seit jeher der Fall ist und damit bereits in einer Zeit, als die Klägerin noch unbestritten Wohnsitz in C._____ hatte, spricht dieser Umstand nicht gross für eine Wohnsitzverlegung in die Schweiz. Die beruflichen Beziehungen der Klägerin liegen dagegen nach wie vor ausschliesslich in C._____. Nun hebt zwar die Vorinstanz korrekt hervor, dass ein Auseinanderfallen von Arbeits- und Wohnort häufig ist (Urk. 3 S. 15); bei einem Unternehmer ist dies jedoch deutlich weniger häufig als bei einem gewöhn- lichen Angestellten, da sich bei einer Person, die ein Unternehmen zu führen hat, das berufliche und das private Beziehungsnetz stark überschneiden können. So ist auch bei der als Unternehmerin tätigen Klägerin das soziale Beziehungsnetz in C._____ zu lokalisieren, wogegen hierorts soziale Kontakte ausserhalb der Fami-

- 12 - lie nicht einmal behauptet sind (oben Erw. 4.d). Dass die Klägerin in der Schweiz einer Krankenkasse angehört und ein Halbtaxabonnement besitzt, bildet praktisch kein Indiz für eine Wohnsitzverlegung nach F._____ (oben Erw. 4.b). Die nach aussen hin klarste – und eigentlich einzige – Manifestation der Absicht des dau- ernden Verbleibens in F._____ ist die Anmeldung in F._____ am 27. Januar 2009 (die Zahlung der Steuern ist blosse Folge davon). Dieses Indiz wird jedoch mehr als entkräftet dadurch, dass die Klägerin am 4. Februar 2009 und mithin nach der Anmeldung in F._____ ihren Wohnsitz gegenüber den … Gerichten [des Staates C._____] ausdrücklich mit der ... [Adresse] in D._____ bezeichnet hat (Vi-Urk. 14/1 mit unbestrittener Übersetzung in Vi-Urk. 33A S. 11). Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang zwar, sie habe in der Eingabe vom 4. Februar 2009 die ... [Adresse] in D._____ als letzten gemeinsamen Wohnsitz angeben müssen (Urk. 12 S. 22; was an sich schon erstaunt, hat sie doch an anderer Stelle vorge- bracht [Urk. 12 S. 15], der Beklagte habe sie aus dem Schloss in E._____ hin- ausgeworfen, was impliziert, dass sie dort gewohnt hat), doch wird dies widerlegt durch ihre späteren Eingaben an die … Gerichte [von D._____]: In den Eingaben vom 20. August, 1. Oktober und 14. Dezember 2009 gibt sie als Adresse jeweils diejenige in D._____ an, ohne irgendeinen Hinweis darauf, dass sie eigentlich in F._____ wohnhaft wäre (Urk. 8/3/1-3), und (erst) mit der Eingabe vom 11. Februar 2010 hat die Klägerin eine Wohnsitzänderung mitgeteilt (Vi-Urk. 55/12 Ziff. I), wo- raus zu schliessen ist, dass bis dahin nicht nur die Adresse der Klägerin, sondern auch deren Wohnsitz in D._____ war. Insgesamt bestehen damit für den mass- geblichen Zeitraum praktisch keine Manifestationen eines Lebensmittelpunktes der Klägerin in der Schweiz, dafür deutliche für einen (weiterbestehenden) Le- bensmittelpunkt in C._____. Dass die Klägerin offenbar auch ihre Hunde noch in D._____ hält bzw. hielt (Urk. 12 S. 28, Urk. 14/24), rundet dieses Bild ab. Damit ist für den massgeblichen Zeitpunkt der Anhängigmachung der Scheidungsklage das Bestehen eines Wohnsitzes der Klägerin in F._____ zu verneinen.

5. Dementsprechend ist auf die in F._____ angehobene Scheidungsklage mangels Wohnsitz der Klägerin in F._____ nicht einzutreten (Art. 59 lit. b IPRG).

- 13 -

6. Da mit dem Nichteintreten der vorinstanzliche Prozess grundsätzlich abgeschlossen wird, sind noch die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vo- rinstanzliche Verfahren zu regeln. Es erscheint zweckmässig, dies der Vorinstanz vorzubehalten und den Prozess dementsprechend hierfür an sie zurückzuweisen. III. Im Rekursverfahren obsiegt der Beklagte vollumfänglich und unterliegt die Klägerin ebenso vollumfänglich, auch bezüglich des Anschlussrekurses. Demge- mäss sind die Kosten des Rekursverfahrens der Klägerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH) und ist diese zu verpflichten, dem Beklagten eine Prozessentschädi- gung nach Anwaltsgebührentarif zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Auszugehen ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit, wobei auch güterrechtliche Forderungen von über Fr. 15 Mio. im Streit stehen. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug des Anschlussrekurses der Klägerin wird Vormerk genom- men.

2. In Gutheissung des Rekurses des Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 1 der Ver- fügung des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zü- rich, 1. Abteilung, vom 12. August 2010 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten." Im Übrigen wird der Prozess zur Festsetzung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren an die Vorinstanz zurückge- wiesen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 13'000.--.

- 14 -

4. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Rekursverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'912.-- (inkl. 7.6 % Mehrwertsteuer) zu be- zahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Februar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ss

- 15 -