Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 April 2007 zur Bezahlung angemessener Unterhaltsbeiträge zu verpflichten (Vi Urk. 1 S. 1 f.). Anlässlich der am 10. November 2009 durchgeführten Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen modifizierte die Gesuchstellerin ihre Anträge da- hingehend, dass der Gesuchsteller ihr einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.– zu entrichten sowie einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 19'360.– zu leisten habe (Vi Urk. 10 S. 1). Der Gesuchsteller erklärte sich be- reit, an den Unterhalt der Gesuchstellerin einen monatlichen Beitrag von Fr. 7'500.– zu bezahlen. Im Mehrumfang widersetzte er sich den Anträgen der Gesuchstellerin ebenso wie dem von ihr gestellten Prozesskostenvorschussbe- gehren (Vi Urk. 12 S. 1 f.). Nachdem in der Folge der weitere Schriftenwechsel durchgeführt worden war (Vi Urk. 24; Vi Urk. 35; Vi Urk. 41; Vi Urk. 55) und die Vergleichsverhandlung vom 23. Juni 2010 zu keiner Einigung über die vorsorgli- chen Massnahmen geführt hatte (Prot. I S. 62), verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsteller mit Verfügung vom 13. August 2010, der Gesuchstellerin rückwir- kend ab 1. April 2007 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 14'040.– zu bezah-
- 3 - len. Den Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses wies sie ab (Vi Urk. 58 = Urk. 3).
E. 1.1 Nach Art. 137 Abs. 2 aZGB trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Mas- snahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar (Art. 137 Abs. 2 aZGB). Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge festzusetzen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet. Was die allgemeinen Grundsätze zur Berech- nung des Unterhalts anbelangt, kann wiederum vorweg auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 3 S. 10; § 161 GVG/ZH). Die Vorinstanz hat sich auf mehr als achtzig Seiten einlässlich mit der Festlegung des geschuldeten Unterhalts befasst (Urk. 3 S. 9-94). Unter Bezugnahme auf die in den letzten Jahren vor der tatsächlichen Trennung gegebenen Einkommensver- hältnisse hat sie sich dabei zunächst mit dem während der Ehe tatsächlich geleb- ten Lebensstandard befasst. In einem zweiten Schritt hat die Vorinstanz geprüft, ob der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Bedarf erforderlich sei, um den ehelichen Standard fortzuführen. Dabei hat die Vorinstanz einen Bedarf der Ge- suchstellerin in der Höhe von Fr. 14'040.– bestimmt. Nachdem die Vorinstanz des
- 6 - Weiteren die vollständig fehlende Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin festge- stellt hatte, befasste sie sich zuletzt mit der Einkommens- und Bedarfssituation des Gesuchstellers und kam zusammenfassend zum Schluss, der Gesuchsteller sei neben der Deckung eines angemessenen eigenen Bedarfs in der Lage, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 14'040.– zu bezah- len. Schliesslich legte die Vorinstanz dar, weshalb diese Unterhaltszahlungen ih- rer Ansicht nach rückwirkend ab 1. April 2007 zu erbringen seien (Urk. 3 S. 11- 94). Der Gesuchsteller hält den vorinstanzlichen Entscheid in verschiedener Hin- sicht für unhaltbar. Als unzutreffend rügt er einerseits die vorinstanzliche Beurtei- lung seiner Leistungsfähigkeit sowie der Lebenshaltungskosten der Gesuchstelle- rin. Andererseits erblickt er eine Verletzung von Art. 137 aZGB darin, dass die Vo- rinstanz den Unterhalt rückwirkend auf mehr als zwei Jahre vor der Gesuchsein- reichung festgelegt hat (Urk. 2 S. 3 ff.; Urk. 6 S. 3 ff.).
E. 1.2 Das Gesetz schreibt dem Gericht nicht vor, nach welcher Methode der wäh- rend des Scheidungsverfahrens zu bezahlende Unterhaltsbeitrag berechnet wer- den soll (BGE 128 III 414 f. E. 3.2.2). Wie in der angefochtenen Verfügung ausge- führt wird (Urk. 3 S. 12), gibt es bei sehr guten finanziellen Verhältnissen zwei Me- thoden für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages: einmal kann die Unterhalts- berechnung durch Gegenüberstellung von Gesamtbedarf und Gesamteinkommen mit anschliessender Überschussteilung vorgenommen werden (sogenannte zwei- stufige Berechnungsmethode; vgl. dazu grundsätzlich Hausheer/Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 02.27 ff.). Liegen besonders gute finanzielle Verhältnisse vor, kann der Unter- halt auch durch Addition der einzelnen Budgetpositionen ermittelt werden, die auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes den bisherigen Lebensstan- dard sicherzustellen vermögen (sogenannte einstufige Berechnungsweise; vgl. dazu grundsätzlich Hausheer/Spycher, a.a.O, N 02.24). Die Vorinstanz hat das letztere dieser Berechnungsschemen gewählt, wogegen die Parteien im Rechts- mittelverfahren nichts einzuwenden haben. Für die Jahre 2002 bis 2006 ging die Vorinstanz davon aus, dass den Parteien nach Abzug aller Hypothekarzinsen für den übrigen Lebensunterhalt monatliche Mittel von durchschnittlich Fr. 46'693.– verblieben (Urk. 3 S. 20 ff.). Dass dem nicht so gewesen sei, behauptet keine der
- 7 - Parteien. Mit der Vorinstanz ist damit von besonders komfortablen Verhältnissen auszugehen, welche die Anwendung der einstufigen Unterhaltsbestimmungsme- thode als angemessen erscheinen lässt. Die Gesuchstellerin hat zudem den ihr als gebührenden Unterhalt zu deckenden Bedarf spezifiziert (vgl. Vi Urk. 10 S. 5 ff.), sodass dieser genügend zuverlässig bestimmt werden kann.
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zulasten des Anschlussrekurs- gegners." Mit Eingabe vom 30. November 2010 reichte der Gesuchsteller die Beant- wortung des Anschlussrekurses ein mit dem Antrag auf Abweisung desselben un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Urk. 17 S. 2). In der gleichen Eingabe nahm der Gesuchsteller zu allfälligen Noven in der Re- kursbegründung Stellung (Urk. 17).
- 4 -
E. 2.1 Primärer Bezugspunkt für den Unterhaltsbeitrag ist demnach die während des Zusammenlebens praktizierte Lebenshaltung. Die Vorinstanz hat den gebüh- renden Bedarf der Gesuchstellerin auf Fr. 14'040.– pro Monat beziffert und dabei eine Vielzahl von Ausgabenposten berücksichtigt (Urk. 3 S. 30 ff.). Als massgebli- chen Zeitpunkt für die Bestimmung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards hat die Vorinstanz das Jahr 2006 erachtet (Urk. 3 S. 13 ff.). Wie vor Vorinstanz scheint der Gesuchsteller im Rekursverfahren daran festhalten zu wollen, dass die Parteien bereits im Jahr 2004 getrennt leben würden (Urk. 3 S. 7). Konkrete Schlussfolgerungen für die Berechnung des Bedarfs der Gesuchstellerin zieht der Gesuchsteller aus dem seiner Ansicht nach richtigen Trennungszeitpunkt indes- sen nicht, weshalb darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Da der Gesuchsteller die Jahre 2004 bis 2007 innerhalb seiner Darstellung der mehrjäh- rigen Einkommensentwicklung insgesamt als einkommensstärkere Phase be- zeichnet und jährliche Einnahmen von gegen Fr. 400'000.– anerkennt (Urk. 6 S. 18), ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Zeitpunkt der Trennung schon für sich genommen auf das Ergebnis der Ermittlung des massgebenden Lebens- standards hätte auswirken müssen. Nach Veränderungen beim Lebensstandard in den Jahren 2004 bis 2006 befragt, hielt der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren zwar pauschal fest, es sei ein Abwärtstrend zu erkennen gewesen. Zur Verdeutlichung dieser Behauptung hat der Gesuchsteller jedoch einzig darauf hingewiesen, man habe sich keine "solchen Eskapaden" mehr leisten können wie die Reise nach Asien oder … oder einen Monat Ferien in … (vgl. Prot. I S. 40). Im Weiteren macht der Gesuchsteller geltend und wird von der Gesuchstellerin be- stritten (vgl. Vi Urk. 24 S. 6), dass er der Gesuchstellerin vor dem Bezug der Lie- genschaft in C._____ gesagt habe, sie würden sich die Wohnsitznahme nur leis- ten können, wenn sie sich sonstwie einschränken würden (Vi Urk. 12 S. 6). Dass und wie die Parteien ihre Lebenshaltung in der Folge tatsächlich eingeschränkt
- 8 - hätten, legt der Gesuchsteller jedenfalls nicht in einer hinreichend substantiierten Weise dar. Mit seinen Vorbringen im Rekursverfahren zu den "unterschiedlichen Einkommensphasen" (vgl. Urk. 6 S. 16 ff.) bemüht sich der Gesuchsteller vor al- lem aufzuzeigen, dass das Ausgabeverhalten den aktuell gegebenen Verhältnis- sen angepasst werden müsse. Von der Sache her gesehen spielt der Gesuchstel- ler damit hauptsächlich auf die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit und nicht un- mittelbar auf die zuletzt praktizierte Lebenshaltung an. Darauf wird an anderer Stelle zurückzukommen sein (vgl. nachstehende Erwägungen III.A/4.1-4.7). Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht relevant sind hingegen die vom Gesuchsteller wiederholt dargelegten Lebensverhältnisse vor dem Antritt zweier Erbschaften in den Jahren 1994 und 1998 (Vi Urk. 12 S. 9 f.; Urk. 6 S. 6).
E. 2.2 Der Gesuchsteller beanstandet nach dem Ausgeführten nicht grundsätzlich, dass die Vorinstanz zur Festlegung des Unterhaltsbeitrages bei den bisherigen Lebenshaltungskosten angeknüpft hat. Er kritisiert hingegen den hierfür einge- setzten Betrag. Allgemein gehen die Angaben der Parteien über die tatsächlich praktizierte Lebensführung deutlich auseinander. Während der Gesuchsteller an- gab, abgesehen von den Wohnkosten habe man "mehr oder weniger bescheiden" gelebt (vgl. Prot. I S. 16), hat die Gesuchstellerin von einem "extrem hohen" ehe- lichen Standard gesprochen (Vi Urk. 10 S. 15). Im Einzelnen ergibt sich zur Be- darfsrechnung der Gesuchstellerin, was nachfolgend dargestellt wird:
a) Grundbetrag Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchstellerin zunächst einen Grundbe- trag von Fr. 1'200.– eingesetzt (Urk. 3 S. 30 und S. 32). Der Gesuchsteller hat diese Bedarfsposition anerkannt (Prot. I S. 12). Im Bereich der Dispositionsmaxi- me ist das Gericht an die Anträge der Parteien, nicht jedoch an deren rechneri- sche Begründung gebunden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 54 ZPO/ZH mit Hinweis auf ZR 94 [1995] Nr. 16). Bei Unterhaltsbeiträgen, welche auf der Geltendmachung verschiedener Bedarfspositionen beruhen, bedeutet dies, dass es nicht auf die einzeln geltend gemachten Positionen ankommt, son- dern allein der geforderte Gesamtbetrag massgebend ist (vgl. Frank/Sträuli/Mess- mer, a.a.O., N 14a zu § 54 ZPO/ZH). Da die Unterhaltsbeiträge vorliegend an-
- 9 - hand der einstufigen Methode festgelegt werden, bleibt für die Anwendung der Grundbeträge des Kreisschreibens des Obergerichts über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs kein Raum. Vielmehr ist der tatsächliche Bedarf der Unterhalt beanspruchenden Person zu bestimmen, wie er dem ehelichen Lebensstandard entspricht. Die vom Grundbetrag abgedeckten Bedürfnisse werden mit Ausnahme der Nahrungskosten bereits separat in die Bedarfsberechnung einbezogen (vgl. nachstehende Erwägung III.A/2.2 d+f). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin Essenskosten an- fallen und zwar unabhängig davon, ob sie sich jeweils zu Hause oder auswärts verpflegt. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien erscheint auch naheliegend, dass der hierfür im Grundbetrag vorgesehene Betrag dem ehelichen Lebensstandard nicht gerecht wird. Nach den Parteidarstellungen fielen regel- mässig Kosten für gemeinsame Restaurantbesuche an. Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz eingeräumt, dass er neben anderen Ausgaben insbesondere auch für die Auslagen gemeinsamer Restaurantbesuche, Einladungen zuhause sowie Schmuck und Kleider für besondere Anlässe aufgekommen sei (Prot. I S. 45 f.). Die anderslautende Behauptung des Gesuchstellers, in den Vergleichsjahren 2004 bis 2006 seien die Parteien nicht ein einziges Mal auswärts essen gegangen (Urk. 6 S. 10), ist als unzulässiges Novum im Rekursverfahren nicht zu hören. Die Gesuchstellerin ihrerseits hat ausgeführt, dass der Gesuchsteller sehr oft in Res- taurants gegessen habe und sie oft dabei gewesen sei (Vi Urk. 41 S. 9). Nähere Auskunft zur Häufigkeit der Restaurantbesuche und den dabei angefallenen Kos- ten hat die Gesuchstellerin nicht erteilt. Im vorinstanzlichen Verfahren hat sie diesbezüglich auf eine vom Gesuchsteller eingereichte Kreditkartenabrechnung aus dem Jahre 2006 verwiesen (vgl. Vi Urk. 41 S. 9; Vi Urk. 32/10.1), auf welche auch die Vorinstanz abgestellt hat (vgl. Urk. 3 S. 53). Daraus ergibt sich, dass dem Gesuchsteller in einzelnen Monaten jeweils mehrere Konsumationen in Res- taurants belastet wurden. Für andere Monate finden sich dagegen nur wenige bis keine solche Belastungen. Insgesamt beliefen sich die Kosten für Restaurantbe- suche ausserhalb von Ferienaufenthalten auf rund Fr. 12'500.– im Jahre 2006 (Vi Urk. 32/10.1). Eine Ausscheidung der auf die Klägerin allein entfallenden Ausga- ben ist anhand des vorgelegten Auszugs nicht möglich, zumal mit der Vorinstanz
- 10 - (vgl. Urk. 3 S. 53) angenommen werden kann, dass die Restaurants teilweise in Begleitung mehrerer Personen besucht wurden. Aus den Vorbringen der Gesuch- stellerin ergibt sich überdies, dass sie den Gesuchsteller nicht immer begleitet hat (vgl. Vi Urk. 41 S. 9). Nicht bestritten wurde, dass die Parteien auch regelmässig Gäste bei sich zuhause eingeladen haben (vgl. Vi Urk. 10 S. 23). Der Gesuchstel- ler hat anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung anerkannt, dass er für die Zu- satzkosten von Einladungen im Haus der Parteien aufgekommen ist (Prot. I S. 45). Da die Klägerin sich weder zu den Ausgaben für das Auswärtsessen noch zu denjenigen für private Einladungen detailliert geäussert hat, sind diese nach Ermessen festzulegen. Angesichts der finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin im Bedarf monatliche Essenskosten (einschliesslich Auswärtsessen und Einladungen) von insgesamt Fr. 1'400.– einzurechnen.
b) Fahrzeugkosten Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchstellerin monatliche Autokosten im Betrag von Fr. 900.– berücksichtigt (Urk. 3 S. 31 und S. 38 ff.). Der Gesuchsteller wendet dagegen ein, es sei unklar, wofür die Gesuchstellerin das Auto effektiv brauche. Sie habe dazu nichts gesagt, was darauf schliessen liesse, dass sie wirklich jeden Monat Fr. 900.– für ein Auto brauche. Mit Fr. 400.– monatlich für das Auto könne sie dieses längstens finanzieren (Urk. 6 S. 9). Die Gesuchstellerin ihrerseits verweist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (Urk. 12 S. 10). Dass die Benutzung eines Fahrzeuges vom ehelichen Standard der Ge- suchsteller umfasst wird, hat der Gesuchsteller weder vor Vorinstanz (vgl. Vi Urk. 35 S. 10) noch im Rekursverfahren bestritten. Was die dafür anfallenden Auslagen anbelangt, hat die Vorinstanz zunächst die monatlichen Kosten für die Versicherung (Fr. 141.–) sowie für die Strassenverkehrsabgabe (Fr. 50.–) ange- rechnet (Urk. 3 S. 39). Der Gesuchsteller hat diese Auslagen nicht bestritten. Ge- stützt auf eine Rechnung sowie zwei Kontoauszüge der … AG hat die Vorinstanz der Gesuchstellerin als weiteres Auslagen für Benzin im Betrag von rund Fr. 357.– zugestanden (Urk. 3 S. 39; Vi Urk. 11/33). Dass der Gesuchstellerin monatliche Benzinkosten in dieser Grössenordnung anfallen, wird durch die von ihr eingereichten Belege indessen nicht belegt. Wie die Vorinstanz richtig gese-
- 11 - hen hat (Urk. 3 S. 39), geht daraus nicht hervor, dass sämtliche Beträge für Tank- dienstleistungen in Rechnung gestellt wurden. Die Gesuchstellerin hätte dies nä- her darlegen müssen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 3 S. 39) kann die insofern fehlende Glaubhaftmachung nicht durch die vermeintlich nicht erfolgte Bestreitung des Gesuchstellers ersetzt werden, alle angeführten Rech- nungspositionen würden Benzinbezüge betreffen. Anlässlich der vorinstanzlichen Massnahmeverhandlung hat der Gesuchsteller ausgeführt, die Gesuchstellerin halte sich nicht häufig in der Schweiz, sondern hauptsächlich im Ausland auf, weshalb ein Rätsel sei, wie sie Benzinkosten von Fr. 400.– pro Monat verursa- chen könne (Prot. I S. 12/13). Damit hat der Gesuchsteller hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die von der Gesuchstellerin vorgelegten Unterla- gen nicht als beweistauglich erachtete. Es ist daher davon auszugehen, dass die von der Gesuchstellerin eingereichten Rechnungen nicht nur für Treibstoff, son- dern auch für den übrigen gewöhnlichen Unterhalt des Fahrzeuges gestellt wur- den. Die von der Gesuchstellerin vorgelegten Übersichten für die Jahre 2005 und 2006 belegen Betriebskosten von monatlich rund Fr. 360.– (Fr. 4'374.40 im Jahre 2005 und Fr. 4'183.70 im Jahre 2006 [Vi Urk. 11/33]). Die von der Gesuchstellerin für Februar 2008 eingereichte Rechnung über Fr. 418.– bewegt sich in der Band- breite der auch in den Jahren 2005 und 2006 angefallenen Kosten. Zusätzlich hat die Gesuchstellerin vor Vorinstanz eine Reihe von Service- und Reparaturrech- nungen aus den Jahren 2007 bis 2009 eingereicht (Vi Urk. 11/30). Bereits die Vo- rinstanz hat darauf hingewiesen (Urk. 3 S. 40 f.), dass in den Rechnungen diverse grössere Reparaturen sowie Ersatzanschaffungen angeführt werden, die nicht re- gelmässig, sondern teilweise lediglich in längeren zeitlichen Abständen anfallen. Angesichts des Gesamtbetrages der durchgeführten Reparatur- und Erneue- rungsarbeiten rechtfertigt es sich, im Mehrjahresdurchschnitt von monatlichen Kosten von rund Fr. 300.– auszugehen. Insgesamt ergibt sich, dass der Gesuch- stellerin für die Benutzung des Fahrzeuges ein Betrag von monatlich rund Fr. 850.– in den Bedarf einzustellen ist. Damit ist den weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen der Parteien einerseits sowie dem ausschliesslich pri- vaten Verwendungszweck des Fahrzeuges andererseits genügend Rechnung ge- tragen.
- 12 -
c) Mitgliederbeitrag Golfclub Als überhaupt nicht nachvollziehbar bezeichnet es der Gesuchsteller, dass in den Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 147.– für die Mitgliedschaft im Golfclub übernommen wurden (Urk. 6 S. 9). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat der Gesuchsteller geltend gemacht, diese Auslagen seien nicht notwendig, da die Gesuchstellerin nicht einmal Golf spiele (Prot. I S. 13). Die Vorinstanz hat diesem Argument entgegengehalten, es könne als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass die Mitgliedschaft in einem Verein regelmässig nicht zuletzt dazu diene, so- ziale Kontakte zu pflegen (Urk. 3 S. 42). Im Rekursverfahren bestreitet der Ge- suchsteller pauschal, dass ein "gesellschaftlicher Aspekt" Teil des Bedarfs sein soll, und ergänzt im Übrigen, dass die Mitgliedschaft insofern unnötig sei, als die Gesuchstellerin diesen gesellschaftlichen Aspekt nicht nur nicht wahrnehme, son- dern ihn immer ausserordentlich verurteilt habe (Urk. 6 S. 9). Der Gesuchsteller selber hat anerkannt, dass beide Parteien während des Zusammenlebens Mit- glieder im D._____ Club in E._____ gewesen seien. Überdies hat der Gesuchstel- ler angegeben, dass er nie viel Golf gespielt habe und auch nie viel im Golfclub gewesen sei (Prot. I S. 46). Von daher gesehen erscheint es bis zu einem gewis- sen Grad widersprüchlich, wenn der Gesuchsteller nun der Gesuchstellerin die Mitgliedschaft mit der Begründung nicht zugestehen will, sie habe sich nie für das Golfspielen begeistern können und auch nie daran gedacht, jemals ernsthaft Golf zu spielen (Prot. I S. 46; Urk. 6 S. 9). Es entspricht einer Erfahrungstatsache, dass eine Mitgliedschaft in einem von beiden Parteien als "exklusiv" apostrophier- ten Club nicht ausschliesslich wegen dessen eigentlicher Aktivität erworben und beibehalten wird. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich ein Mitglied davon durchaus auch das Anknüpfen von als vorteilhaft erachteten Kon- takten oder womöglich gar eine Steigerung des wie auch immer zu definierenden sozialen Ansehens verspricht. "Nötig" ist eine solche Ausgabe - darin ist dem Ge- suchsteller zu folgen (vgl. Prot. I S. 13; Urk. 6 S. 9) - mit Sicherheit nicht. Die da- mit beantwortete Frage ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch falsch gestellt. Es lässt sich jedenfalls nicht behaupten, die umstrittene Mitgliedschaft sei für die Gesuchstellerin in keiner Weise mehr sinnstiftend. Ein weitergehendes Urteil über die von den Eheleuten getätigten Auslagen hat sich das den für die Dauer des
- 13 - Scheidungsverfahrens geschuldeten Unterhalt festlegende Gericht nicht anzu- massen. Bei den vorliegenden Verhältnissen muss es den Parteien vielmehr weitgehend freistehen, wie sie ihre Mittel verwenden wollen. Die Höhe des Jah- resbeitrages für die Mitgliedschaft von Fr. 1'750.– ist durch die Akten belegt (Vi Urk. 11/16) und wird vom Gesuchsteller denn auch nicht bestritten. Die monatli- chen Kosten für den Mitgliederbeitrag im D._____ Club in E._____ in der Höhe von rund Fr. 145.– sind demnach im Bedarf der Gesuchstellerin zu belassen.
d) Kleider/Schuhe/Accessoires Für Kleider sowie Schuhe/Accessoires hat die Gesuchstellerin vor Vo- rinstanz monatliche Auslagen von Fr. 3'200.– geltend gemacht (Vi Urk. 10 S. 12 f. und S. 16) und davon Fr. 1'400.– zuerkannt erhalten (Urk. 3 S. 31 und S. 42 ff.). Der Gesuchsteller wendet sich im Rekursverfahren insbesondere gegen die von der Vorinstanz für die Kleider berücksichtigten Kosten. Ohne selber einen Zah- lenbetrag zu nennen, hält er es für angemessen, den Betrag für "Kleidung etc." auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren, zumal die Parteien in acht Jahren die Hälfte des einstigen Vermögens von ungefähr zehn Millionen Franken aufge- braucht hätten (Urk. 6 S. 9 f.). Die Gesuchstellerin verweist diesbezüglich auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Urk. 12 S. 10 f.). Zu den für Bekleidung getätigten Ausgaben hat die Gesuchstel- lerin vor Vorinstanz Umsatzzusammenstellungen diverser Modehäuser aus den Jahren 2001 bis 2008 eingereicht (vgl. Vi Urk. 11/24-26). Die Vorinstanz hat dazu erwogen, es ergebe sich aus diesen Belegen nur für die Einkäufe bei der F._____ AG, welche Artikel die Gesuchstellerin gekauft habe. Bei der F._____ AG habe die Gesuchstellerin ganz überwiegend Kleider und vereinzelt Accessoires gekauft. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich unter den bei G._____ oder H._____ erworbenen Artikeln auch Schuhe und Accessoires befunden hätten. Da- raufhin stellte die Vorinstanz die in den Unterlagen der Gesuchstellerin dokumen- tierten Monatsumsätze tabellarisch dar und errechnete für die Jahre bis zur Tren- nung durchschnittliche Monatsausgaben für Kleidung, Schuhe und Accessoires im Betrag von rund Fr. 2'100.–. Anhand der eingereichten Belege liesse sich - so die Vorinstanz weiter - indessen nicht eruieren, ob solche hohe Auslagen nur ge-
- 14 - rade in den Jahren 2004 und 2005 angefallen und für den ehelichen Standard re- präsentativ seien. Werde berücksichtigt, dass die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Repräsentationsaufgaben mit der Trennung weggefallen seien und grundsätzlich auch im Grundbetrag ein Anteil für Kleidung enthalten sei, rechtfer- tige es sich, einen immer noch stattlichen Betrag von Fr. 1'400.– pro Monat für Kleider, Schuhe und Accessoires im Bedarf aufzunehmen (Urk. 3 S. 43 ff.). Ge- mäss den Kontoauszügen der F._____ AG wurden in den Jahren 2004 bis 2007 Einkäufe von insgesamt Fr. 17'141.35 verbucht (Vi Urk. 11/24). Für das Waren- haus G._____ sind für den Zeitraum von 2003 bis 2008 Einkäufe im Umfang von Fr. 23'383.10 dokumentiert (Vi Urk. 11/25). In H._____ in I._____ wurden in den Jahren 2001 bis 2005 Waren im Umfang von Fr. 65'853.80 bezogen (Vi Urk. 11/26). Gesamthaft hat die Gesuchstellerin damit für die Jahre 2001 bis 2008 Auslagen für Bekleidung und Accessoires in der Höhe von Fr. 106'378.25 belegt. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Gesuchsteller nicht bestritten, dass die Ge- suchstellerin solche Ausgaben für Kleider tätigte (vgl. Prot. I S. 13). Wenn er nun im Rekursverfahren ausdrücklich irgendwelche Käufe der Gesuchstellerin bei H._____ in I._____ bestreitet (Urk. 6 S. 10), setzt er sich in Widerspruch zu den Ausführungen vor Vorinstanz. In der persönlichen Befragung anlässlich der Ver- handlung vom 10. November 2009 hat der Gesuchsteller nämlich erklärt, die Ge- suchstellerin habe beispielsweise bei F._____ oder bei H._____ in I._____ einge- kauft (Prot. I S. 47). Bei gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen gehört auch die Führung einer standesgemässen Ausstattung zu den laufenden Bedürfnissen. Die Gesuchstellerin hat nicht glaubhaft machen können, dass die ausgewiesenen Kosten stets und in jedem Jahr im gleichen Umfang angefallen sind. Ausgehend von der oben ermittelten Ausgabenhöhe rechtfertigt es sich im Mehrjahresdurch- schnitt, im Bedarf der Gesuchstellerin für den Erwerb von Kleidern, Schuhen und Accessoires einen monatlichen Betrag von rund Fr. 1'100.– zu berücksichtigen.
e) Haushalthilfe Umstritten sind als Nächstes die Kosten für die Beschäftigung einer Haus- halthilfe. Der Gesuchsteller bestreitet im Rekursverfahren, dass eine Haushalthilfe zum Lebensstandard der Parteien gehört habe (Urk. 6 S. 10). Die Vorinstanz hat
- 15 - es als unbestritten geblieben angesehen, dass die Parteien jedenfalls in der Zeit ihres Zusammenlebens in C._____ eine Vollzeitangestellte gehabt hätten und die Gesuchstellerin davor jeweils durch Au-pair-Mädchen unterstützt worden sei (Urk. 3 S. 49). Die Gesuchstellerin hat anlässlich der Hauptverhandlung vor Vo- rinstanz angegeben, dass sie sich im Haushalt darum gekümmert habe, dass al- les funktioniere und die Angestellten arbeiteten (Prot. I S. 25). Der Gesuchsteller stellt das nicht nur nicht in Abrede, er behaftet die Gesuchstellerin in anderem Zu- sammenhang sogar auf diesen Aussagen (vgl. Urk. 6 S. 16). Damit steht fest, dass die Parteien vor der Trennung bei der Haushaltführung durch Drittpersonen unterstützt wurden. Ob diese Angestellten zur Instandhaltung des ehelichen Wohnsitzes notwendig gewesen waren, weil dieses Anwesen nach Darstellung des Gesuchstellers "sehr, sehr gross" gewesen sei (vgl. Urk. 6 S. 10), ist im Grunde ebenso unerheblich wie die Frage, ob die nicht erwerbstätige Gesuchstel- lerin für die Haushaltführung in ihrer 3-Zimmerwohnung fremder Hilfe tatsächlich bedarf (vgl. Urk. 6 S. 10). Unter dem Gesichtspunkt des ehelichen Standards ist nicht einzusehen, weshalb die Gesuchstellerin bei der Haushaltführung nach Auf- nahme des Getrenntlebens nicht auf den zeitlich beschränkten Einsatz (acht Stunden pro Monat [vgl. Vi Urk. 10 S. 21]) einer Haushalthilfe zurückgreifen sollte, zumal die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Parteien die Beibehaltung dieser Auslagen zulassen. Dass die Gesuchstellerin dafür jeweils den genannten Betrag von Fr. 240.– pro Monat bezahlt (Vi Urk. 10 S. 16 und S. 21), hat der Gesuchstel- ler nicht bestritten. Mit der Vorinstanz sind der Gesuchstellerin demnach monatli- che Kosten für die Haushalthilfe von Fr. 240.– im Bedarf aufzurechnen.
f) Auswärtsessen/Freizeit/Kultur/Zusatzkleider/Einladungen/Geschenke Für die Vorinstanz stand fest, dass im Bedarf der Gesuchstellerin mit Blick auf die Aufrechterhaltung des bisherigern Lebensstandards für Auswärtses- sen/Freizeit/Kultur/Zusatzkleider/Einladungen und Schmuck ein angemessener Betrag zu berücksichtigen sei. Im Einzelnen rechnete die Vorinstanz der Gesuch- stellerin für Restaurantbesuche monatliche Auslagen von Fr. 600.– sowie für die weiteren Teilpositionen "Freizeit/Kultur/Zusatzkleider/Einladungen und Schmuck" monatliche Ausgaben von Fr. 350.– an. Dabei trug die Vorinstanz einerseits dem
- 16 - Umstand Rechnung, dass für diese Positionen auch ein Anteil des Grundbetrages von Fr. 1'200.– zur Verfügung stehe. Andererseits führte die Vorinstanz aus, dass es die Gesuchstellerin unterlassen habe, die einzelnen Teilpositionen näher zu beziffern, weshalb ein höherer Betrag nicht als glaubhaft gemacht gelten könne (Urk. 3 S. 53). Die von der Vorinstanz für Auswärtsessen und Einladungen zu- hause berücksichtigten Auslagen wurden bereits in anderem Zusammenhang veranschlagt (vgl. Erwägung III.A/2.2 a hiervor) und sind an dieser Stelle nicht er- neut zu behandeln. Dass in den Bedarf der Gesuchstellerin mangels Glaubhaft- machung keine Ausgaben für die Anschaffung von Pelzmänteln zu übernehmen sind (vgl. Urk. 3 S. 51), blieb im Rekursverfahren unbestritten (vgl. Urk. 12 S. 12). Weil die entsprechenden Kosten von der Gesuchstellerin nicht beziffert wurden, hat die Vorinstanz darüber hinaus Auslagen für Schmuck, Freizeit und Kultur so- wie Zusatzkleider nur "in einem gewissen Betrag" beziehungsweise "in einem ge- wissen Umfang" berücksichtigt (Urk. 3 S. 52 f.). Die Gesuchstellerin hat vor Vo- rinstanz in der Tat lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller immer alle Zusatzkosten bezahlt habe, wenn man Gäste eingeladen habe oder wenn sie Kleider für spezielle Anlässe gebraucht habe. Der Gesuchsteller habe ihr auch regelmässig teuren Schmuck gekauft (Vi Urk. 10 S. 23; Vi Urk. 41 S. 12 f.). Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz angegeben, dass er der Gesuch- stellerin in den "90-er Jahren" ab und an teure Geschenke gemacht habe. In den letzten Jahren sei dies nicht mehr vorgekommen. Er habe der Gesuchstellerin auch nicht regelmässig Schmuck gekauft (Prot. I S. 46 f.). Diese Behauptungen liess die Gesuchstellerin in Bezug auf den Kauf von Schmuck unwidersprochen (vgl. Vi Urk. 24 S. 12 f.). Ihre ursprüngliche abweichende Darstellung ist durch die Akten denn auch nicht belegt. Damit ist davon auszugehen, dass solche Ge- schenke jeweils ausserordentlichen Charakter aufwiesen und daher nicht vom üb- lichen Lebensstandard umfasst sein können. Was die angeblichen Zusatzausstat- tungen für spezielle Anlässe anbelangt, substantiiert die Gesuchstellerin weder Art noch Häufigkeit solcher Veranstaltungen und legt auch nicht dar, dass der üb- liche Bekleidungsaufwand (vgl. Erwägung III.A/2.2 d hiervor) dadurch zwangsläu- fig überschritten würde. Welche Kulturanlässe die Gesuchstellerin besucht hat oder zumindest zu besuchen beabsichtigte, wird ebenso wenig ausgeführt. Ange-
- 17 - sichts der allgemein gehobenen finanziellen Verhältnisse der Parteien liegt indes- sen auf der Hand, dass die Kosten für Freizeitaktivitäten vielfach denjenigen Be- trag übersteigen, der im Grundbetrag in diesem Zusammenhang vorgesehen ist. Der Gesuchsteller hat nichts Abweichendes behauptet (vgl. Urk. 6 S. 10). Na- mentlich wurde vor Vorinstanz nicht bestritten, dass die eheliche Lebensführung auch den Besuch von kulturellen Anlässen beinhaltete (vgl. Prot. I S. 13 und S. 45 f.). Die im Rekursverfahren erstmalig erhobene Behauptung, die Gesuch- stellerin besuche nie kulturelle Anlässe (Urk. 6 S. 10) ist daher neu und als solche unzulässig. Nachdem im Bedarf der Gesuchstellerin bereits gesonderte Kosten für "Zeitungen/Zeitschriften" (Fr. 100.–) sowie "Mitgliederbeitrag Golfclub" (Fr. 145.–) zu berücksichtigten sind (vgl. Urk. 3 S. 31 und S. 41 f.), erscheint es angemessen, ihr unter dem Titel Freizeit/Kultur einen zusätzlichen Betrag von monatlich rund Fr. 350.– zuzugestehen.
g) Rückstellungen Ferien Ein nicht unwesentlicher Teil der Auseinandersetzungen zum Bedarf der Gesuchstellerin betrifft die Rückstellungen, welche sie für Ferien vornehmen kön- nen soll. Zu den Ferienkosten hat die Vorinstanz im Ausgangspunkt festgehalten, dass die Gesuchstellerin Anspruch auf fünf Wochen Ferien habe (zwei Wochen Winterferien und drei Wochen Sommerferien) (Urk. 3 S. 57). Wie bereits vor Vo- rinstanz macht der Gesuchsteller auch im Rekursverfahren geltend, die Gesuch- stellerin bedürfe nicht mehr als vier Wochen Ferien, da sie nicht arbeite (Urk. 6 S. 11 f. und S. 14; vgl. auch Prot. I S. 13). Was zur Begründung vorgetragen wird, mutet indessen doch eigentlich recht lebensfremd an. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass Ferien nicht ausschliesslich Erholungszwecken dienen müssen. Für eine nicht berufstätige Person mag dieser Aspekt gar ganz in den Hintergrund treten. Wenn der Gesuchsteller sich im Rekursverfahren unter Bezugnahme auf die "allgemeine Bedeutung von Ferien in unserem Kulturkreis" auf die Behaup- tung versteift, Ferien und Arbeit seien untrennbar miteinander verbunden (vgl. Urk. 6 S. 12), verstellt er sich - worauf schon die Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 3 S. 56) - den Blick dafür, dass die Gesuchstellerin während der gesamten Dauer des Zusammenlebens stets in die Ferien verreist ist, ohne dass sie einer
- 18 - geregelten Arbeit nachgegangen wäre. Was die Dauer der Ferienaufenthalte an- belangt, hat der Gesuchsteller vor Vorinstanz ausgeführt, dass die Parteien je- weils einen Monat pro Jahr in J._____ [Staat] verbracht hätten (Prot. I S. 39). Nach Darstellung des Gesuchstellers im Rekursverfahren sollen die Parteien im Sommer zwei Wochen zusammen mit den Kindern verbracht haben. Während er danach zurückgeflogen sei, seien die Gesuchstellerin und die Kinder noch eine Woche länger geblieben (Urk. 6 S. 11). Damit ist unausgesprochen gesagt, dass die Gesuchstellerin jeweils insgesamt während drei Wochen in J._____ in den Fe- rien verweilte. Weshalb sie sich nun lediglich noch zwei Wochen Sommerferien soll leisten können, vermag nicht einzuleuchten. Dass die während des Zusam- menlebens verbrachten Winterferien jeweils weniger als zwei Wochen dauerten, hat auch der Gesuchsteller nicht behauptet. Damit ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Gesuchstellerin in Fortführung des gewohnten Lebensstandards An- spruch darauf hat, fünf Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Die Schwierigkeit bei der Bestimmung der dafür zu beanspruchenden Kosten besteht - wie die Vo- rinstanz richtig erkannt hat (Urk. 3 S. 57) - darin, dass die Gesuchstellerin als Fol- ge der Trennung der Parteien weder für die Sommer- noch für die Winterferien auf die bisher benutzten Feriendomizile zurückgreifen kann. Betreffend die statt- dessen für die Hotelunterkunft anfallenden Kosten hat die Gesuchstellerin im vo- rinstanzlichen Verfahren lediglich behauptet, in einem dem ehelichen Standard entsprechenden Hotel seien pro Übernachtung Fr. 500.– zu bezahlen (Vi Urk. 10 S. 23). Dabei hat die Gesuchstellerin vorgetragen, die Parteien hätten grundsätz- lich sehr teure Ferien gemacht, und zum Beleg auf die früheren Ferien in ... [Stadt] sowie weitere Reisen nach ... [Stadt im Ausland] und nach Asien verwie- sen (Vi Urk. 10 S. 22; Vi Urk. 24 S. 10). Selbst wenn die von den Parteien nach übereinstimmender Darstellung (Prot. I S. 27 und S. 39) von der vierköpfigen Fa- milie mindestens einmal unternommene Ferienreise nach ... mit Gesamtkosten von rund Fr. 40'000.– als Vergleichsbasis herangezogen würde, sind die von der Gesuchstellerin für sich alleine als angemessen erachteten Auslagen von Fr. 24'000.– für einen Monat Sommerferien (vgl. Vi Urk. 10 S. 23) deutlich über- setzt. Angemessen erschiene für einen dreiwöchigen Ferienaufenthalt einer Ein- zelperson vielmehr ein Betrag von weniger als Fr. 10'000.–, wobei auch die von
- 19 - der Vorinstanz separat in Anschlag gebrachten Reisekosten enthalten sind. Auf der Grundlage der von der Vorinstanz berücksichtigten Übernachtungskosten so- wie den weiteren Auslagen für Skimiete und Skipass ist alsdann davon auszuge- hen, dass sich insbesondere bei Buchung eines Arrangements ein zweiwöchiger Skiurlaub in einer angemessenen Unterkunft für eine Einzelperson mit einem Be- trag von Fr. 5'000.– ohne Weiteres finanzieren lässt. Gegenteiliges vermochte die Gesuchstellerin jedenfalls nicht glaubhaft zu machen. Entgegen dem Standpunkt der Gesuchstellerin (vgl. Vi Urk. 10 S. 23) und der Vorinstanz (vgl. Urk. 3 S. 58) erscheint es nicht gerechtfertigt, darüber hinaus weitere Kosten für Restaurantbe- suche, Ausflüge oder Taschengeld zu berücksichtigen. Solche Ausgaben sind be- reits durch andere Positionen im Bedarf der Gesuchstellerin abgedeckt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass und inwiefern diese Kosten während der Ferien wesentlich höher ausfallen sollen. Wie generell für die Festsetzung des Bedarfs gilt auch hier, dass sich die Gesuchstellerin unnötige Sparsamkeit eben- so wenig entgegenzuhalten hat wie der Gesuchsteller übersetzten Aufwand. Dass die Gesuchstellerin während Hotelaufenthalten für sich ein Doppelzimmer zur Al- leinbenutzung beanspruchen will (Urk. 12 S. 14), muss - wie der Gesuchsteller berechtigterweise einwendet (Urk. 17 S. 9) - als übertriebener Luxus bezeichnet werden, für den der Gesuchsteller auch nach Massgabe des ehelichen Lebens- standards nicht aufzukommen hat, wobei anzumerken ist, dass häufig für Singles keine andere Möglichkeit besteht, als ein Doppelzimmer zu belegen. Die Behaup- tungen des Gesuchstellers, die Gesuchstellerin werde stets "aufs Grosszügigste" von ihrem Lebenspartner in die Ferien eingeladen und habe dafür gar keinen Be- darf mehr (Urk. 17 S. 4), müssen - da das Vorliegen eines Ausnahmetatbestan- des im Sinne von § 115 ZPO/ZH weder dargetan noch ausgewiesen ist - im Re- kursverfahren als unzulässiges Novum unbeachtlich bleiben. Der Gesuchsteller widersetzt sich schliesslich der Berücksichtigung von Kuraufenthalten der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 6 S. 12). Diesbezüglich hat die Ge- suchstellerin vor Vorinstanz vorgebracht, es habe zu ihrem Lebensstandard ge- hört, sich einmal oder zweimal im Jahr zur Kur zu begeben (Vi Urk. 10 S. 23; Prot. I S. 9). Der Gesuchsteller hat anlässlich dieser Verhandlung ausdrücklich bestä- tigt, es habe zum gemeinsamen Lebensstandard gehört, dass die Gesuchstellerin
- 20 - ein bis zwei Mal pro Jahr nach K._____ [Staat] zur Kur gefahren sei (Prot. I S. 53). Aktenwidrig behauptet der Gesuchsteller deshalb im Rekursverfahren, er habe lediglich anerkannt, dass die Gesuchstellerin während der 23-jährigen Ehe insgesamt ungefähr drei Mal zur Kur gefahren sei (Urk. 6 S. 10). Soweit der Ge- suchsteller jegliche Kuraufenthalte in den Jahren 2004 bis 2006 bestreitet (Urk. 6 S. 12), übersieht er die bereits vor Vorinstanz vorgelegten Rechnungen der L._____ in … (K._____), welche zumindest für das Jahr 2004 und das Jahr 2005 einen jeweils einwöchigen Kuraufenthalt der Gesuchstellerin belegen (Vi Urk. 14). Entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin (vgl. Vi Urk. 24 S. 11) ist durch die- se Unterlagen jedoch keineswegs "bewiesen", dass sie jedes Jahr zwei Mal nach K._____ zur Kur gefahren sei. Ausgewiesen ist stattdessen je eine Kur für das Jahr 2004 und für das Jahr 2005. Zudem lässt sich den eingereichten Belegen entnehmen, dass die Gesuchstellerin diese Kur auch nicht jährlich absolviert, lag ihr letzter Aufenthalt im Zeitpunkt der Abfassung des vom 11. Juli 2007 datieren- den Begleitschreibens doch bereits mehrere Jahre zurück (vgl. Schreiben der L._____ an die Gesuchstellerin [Vi Urk. 14]). Für die beiden Kuraufenthalte in den Jahren 2004 und 2005 fielen Kosten von gesamthaft € 2'274.50 an, was rund Fr. 2'815.– entspricht. Im Mehrjahresdurchschnitt erscheint es angemessen, Kur- kosten von rund Fr. 1'000.– pro Jahr anzurechnen. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz die Rückstellungen für Ferien mit Fr. 24'350.– einiges zu hoch angesetzt hat. Es ist unter Hinweis auf das zuvor Ausgeführte vielmehr davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin sich mit einem Betrag von Fr. 15'000.– pro Jahr ihrer bisherigen Lebensführung entsprechende Ferien und Kuraufenthalte wird leisten können. Folglich ist der Gesuchstellerin für die Ferienrückstellungen ein monatlicher Betrag von Fr. 1'250.– im Bedarf anzu- rechnen.
E. 2.3 Zusammenfassend ergibt sich einschliesslich der nicht bestrittenen Ausga- benpositionen der nachfolgende zu deckende Bedarf der Gesuchstellerin: Essenskosten Fr. 1'400.– Miete Fr. 2'450.– Heizung/Strom Fr. 50.–
- 21 - Telefon/TV/Radio/Internet inkl. Billag Fr. 200.– Krankenkasse (inkl. VVG) Fr. 724.– Selbstbehalt Arzt/Medikamente Fr. 40.– Rückstellung Zahnarztkosten Fr. 190.– Versicherungen (Hausrat/Haftpflicht) Fr. 48.– Auto Fr. 850.– Zeitungen/Zeitschriften Fr. 100.– Mitgliederbeitrag Golfclub Fr. 145.– Kleider/Schuhe/Accessoires Fr. 1'100.– Kosmetika Fr. 200.– Coiffeur Fr. 156.– Manicure Fr. 120.– Haushalthilfe Fr. 240.– Gartenunterhalt Fr. 20.– Freizeit/Kultur Fr. 350.– Rückstellungen Ferien Fr. 1'250.– Steuern Fr. 2'926.– Gesamtbedarf (gerundet) Fr. 12'500.–
E. 3 Aufl., Zürich 1997, N 73 ff. zu Art. 163 ZGB; BGer vom 13. Januar 2009, 5D_167/2008 E. 2; vgl. auch Bähler, Scheidungsunterhalt - Methoden der Be- rechnung, Höhe, Dauer und Schranken, Fampra.ch 2007 S. 461 ff., S. 477). Für den Gesuchsteller kommt eine Durchschnittsberechnung seiner Einkünfte aus der Anwaltstätigkeit nicht in Betracht. Die Vorinstanz ihrerseits hat diese Problematik zwar ansatzweise angesprochen, aber nicht abschliessend erörtert. In der ange- fochtenen Verfügung heisst es dazu, es könne davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller etwa als angestellter Anwalt ohne Weiteres einen merklich hö- heren Verdienst erzielen könnte. Entsprechend wäre ihm - so die Vorinstanz wei- ter - zumindest bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters auch ein (hypo- thetisches) Einkommen jedenfalls in Höhe desjenigen aus dem Jahre 2008 anzu- rechnen, wenn er geltend machen wollte, er vermöge die Unterhaltsbeiträge nicht zu finanzieren (Urk. 3 S. 88 f.).
f) Die Frage, ob das Einkommen des Gesuchstellers aus der Anwaltspra- xis anhand einer Durchschnittsberechnung ermittelt werden sollte und gegebe- nenfalls welche Jahresergebnisse dabei berücksichtigt oder ausser Acht gelassen werden sollten, hat die Vorinstanz letztlich ebenso offen gelassen wie die Frage
- 38 - nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Urk. 3 S. 89). Für die Vorinstanz stand fest, dass der Gesuchsteller selbst bei Zugrundelegung des im Jahre 2009 als Anwalt erzielten Einkommens genügend leistungsfähig sei. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird, hält diese Betrachtungs- weise einer Überprüfung durch die Rekursinstanz stand und ist davon auszuge- hen, dass der Gesuchsteller die Einkommensminderung bei seiner selbstständi- gen Erwerbstätigkeit durch entsprechende Mehreinnahmen aus anderen Erwerbs- quellen auszugleichen vermag. Soweit die Einkünfte aus der Anwaltstätigkeit be- treffend, bleibt immerhin festzuhalten, dass weiterhin von dem für das Jahre 2009 dokumentierten Jahresergebnis ausgegangen werden kann. Es besteht kein Grund zur Annahme, dem Gesuchsteller wäre bei gutem Willen nicht mindestens die Erzielung eines Einkommens in der Höhe desjenigen des Jahres 2009 mög- lich. Dass aus dieser Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt überhaupt keine Einkünfte hätten realisiert werden können, lässt sich mit den pauschalen Hinweisen des Gesuchstellers auf sein fortgeschrittenes Alter oder den angeschlagenen Ge- sundheitszustand (vgl. Urk. 6 S. 19) nicht glaubhaft machen. Nicht belegt wurden die Behauptungen des Gesuchstellers, wonach er sich den früheren Lohn seit vie- len Monaten nicht mehr habe auszahlen und den Lohn seiner Sekretärin schon mehrmals habe privat bezahlen müssen (Urk. 17 S. 8). Weder behauptet noch ausgewiesen ist schliesslich, dass die offenbar erfolgte Betreibung durch die Vermieterin des Praxisbüros auf nicht nur temporäre und inzwischen längst über- wundene Zahlungsschwierigkeiten zurückzuführen wäre (Urk. 17 S. 8; Urk. 18). Zur tatsächlichen Entwicklung der Ertragslage wurden keine weiteren konkreten Behauptungen aufgestellt und erst recht keine sachdienlichen Belege vorgelegt.
g) Nach den vorstehenden Erwägungen sind dem Gesuchsteller die fol- genden monatlichen Einkünfte aus seiner selbstständigen Anwaltstätigkeit anzu- rechnen: Einkommen aus selbstständiger Anwaltstätigkeit Jahr 2007 Fr. 22'880.– Jahr 2008 Fr. 10'520.– ab Jahr 2009 Fr. 3'480.–
- 39 - 4.4 Einkommen Nebenerwerb Gestützt auf die Steuererklärung 2008 hat die Vorinstanz dem Gesuchsteller für das Jahr 2008 ein Nebenerwerbseinkommen von Fr. 8'143.– aufgerechnet (vgl. die entsprechende tabellarische Übersicht [Urk. 3 S. 76/77]). Es handelte sich dabei um das Jahreshonorar, welches der Gesuchsteller als Verwaltungsrat der Q._____ AG bezog (Vi Urk. 48/1 und Vi Urk. 48/11). Die Berücksichtigung dieser Einkünfte wurde im Rekursverfahren nicht gerügt, sodass diese für das Jahr 2008 in einem monatlichen Betrag von rund Fr. 675.– weiterhin anzurechnen sind. 4.5 Liegenschaftenerträge
a) In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Gesuchsteller neben der Berufstätigkeit weitere Einkünfte aus seinem Liegenschaftenvermögen generiert. Der Gesuchsteller ist zu einem Anteil von 178/1000 Miteigentümer einer Ge- schäftsliegenschaft am P._____ in E._____ (vgl. Vi Urk. 12 S. 9; Vi Urk. 13/39 S. 2). Die Vorinstanz hat die dem Gesuchsteller aus dem Grundstück zufliessen- den Erträgnisse anhand der zu den Akten gereichten Abrechnungen der Liegen- schaftenverwaltung R._____ ermittelt (Urk. 3 S. 74 ff.; Vi Urk. 32/2.1-3). Dabei hat sie zunächst sowohl die effektiv erzielten Nettoliegenschaftserträge als auch die aus den Jahresrechnungen hervorgehenden Auszahlungen aufgeführt (Urk. 3 S. 75). Bei der anschliessenden Einkommensberechnung wurden dann die effek- tiv erzielten Erträge berücksichtigt. Die Vorinstanz wies zur Begründung erstens darauf hin, dass die auf die ausbezahlten Erträge abstellende Berechnungsweise insofern mit Unschärfen belastet sei, als sich die Ertrags- und die Auszahlungspe- riode nicht deckten. Zweitens bezeichnete es die Vorinstanz als fraglich, ob der Umstand, dass erzielte Erträge teilweise zurückbehalten worden seien, überhaupt berücksichtigt werden könne. Die Berücksichtigung der effektiv erzielten Erträge erachtete die Vorinstanz schliesslich als angemessen, weil davon ausgegangen werden könne, dass die Rückstellungen primär im Zusammenhang mit der lau- fenden Sanierung erfolgt seien (Urk. 3 S. 82). Die insoweit massgeblichen Lie- genschaftenerträge veranschlagte die Vorinstanz auf Fr. 318'902.– im Jahre
- 40 - 2007, auf Fr. 349'519.– im Jahre 2008 sowie auf Fr. 565'472.– im Jahre 2009 (Urk. 3 S. 75, S. 76 und S. 78).
b) Demgegenüber hält der Gesuchsteller unter Verweis auf seine Ausfüh- rungen vor Vorinstanz daran fest, dass sich der Liegenschaftenertrag seit dem Jahre 2004 sehr stark reduziert habe und im Jahre 2007 noch Fr. 18'909.– sowie im Jahre 2008 noch Fr. 33'000.– und im Jahre 2009 noch Fr. 165'000.– betragen habe (Urk. 6 S. 19; vgl. auch Vi Urk. 12 S. 10). Diese Angaben beruhen auf einer vom Gesuchsteller angefertigten Zusammenstellung über die Erträge und die zu bezahlenden Hypothekarzinsen betreffend die Liegenschaft "P._____" (vgl. Vi Urk. 17/33). Die Vorinstanz hat dieser Darstellungen keine weitere Beachtung ge- schenkt, sondern stattdessen auf die vorhandenen Abrechnungen der Liegen- schaftenverwaltung abgestellt (Urk. 3 S. 74). Dieses Vorgehen bei der Sachver- haltsermittlung kann zu keinen Beanstandungen Anlass geben. Denn der vom Gesuchsteller verwiesenen Aufstellung fehlt es insofern an Aussagekraft, als be- züglich der Jahre 2008 und 2009 sowohl hinsichtlich der Einkünfte als auch hin- sichtlich der Zinsenbelastung der Vermerk angefügt wurde, die Zahlen seien "grob geschätzt" beziehungsweise "geschätzt" (vgl. Vi Urk. 13/33). Zur Bestim- mung der anrechenbaren Liegenschaftenerträge erweisen sich die jeweiligen Jah- resabrechnungen der Grundstücksverwaltung sowie die Steuererklärungen als verlässlichere Grundlage. Dass für die Einkommensbestimmung die effektiv auf dem Miteigentumsanteil des Gesuchstellers an der Liegenschaft "P._____" reali- sierten Erträge und nicht die periodischen Auszahlungen relevant sein sollen (vgl. Urk. 3 S. 82), blieb im Rekursverfahren unbestritten. Von den angefallenen Erträ- gen sind die notwendigen Unterhaltskosten und die zu erbringenden Hypothekar- zinszahlungen in Abzug zu bringen.
c) In der Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 entfiel auf den Miteigentumsanteil des Gesuchstellers ein Ertrag von Fr. 318'901.82 (Fr. 728'342.60 Bruttoertrag abzüglich Fr. 409'440.78 Aufwand [Vi Urk. 32/2.3a]). Diese Angaben wurden auch in die Steuererklärung 2007 übertra- gen (vgl. Anhang Liegenschaftenverzeichnis 2007 [Vi Urk. 6/3]). Gegen die Höhe des Verwaltungsaufwandes wurden seitens der Gesuchstellerin nichts eingewen-
- 41 - det. Zusätzlich sind die vom Gesuchsteller belegten Hypothekarzinszahlungen von Fr. 105'141.– (vgl. Position "S._____, Hypotheken P._____ E._____" im An- hang Schuldenverzeichnis [Vi Urk. 6/3]) in Abzug zu bringen. Insgesamt resultiert für das Jahr 2007 ein Nettoliegenschaftenertrag von Fr. 213'760.82, weshalb dem Gesuchsteller ein monatlicher Einkommensbetrag von rund Fr. 17'810.– anzu- rechnen ist. In der Periode vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 wird in der Abrechnung der Verwaltung ein Ertrag von Fr. 349'943.71 (Fr. 741'474.84 Bruttoertrag abzüglich Fr. 391'531.13 Aufwand) aufgeführt (Vi Urk. 32/2.2). Auch diese Angaben stimmen mit den in der Steuererklärung 2008 aufgeführten Werten überein (vgl. Anhang Liegenschaftenverzeichnis 2008 [Vi Urk. 48/22]). Die Hypo- thekarzinsbelastung belief sich im Jahre 2008 auf einen Gesamtbetrag von Fr. 118'647.– (vgl. Position "S._____, Hypotheken P._____ E._____" im Anhang Schuldenverzeichnis [Vi Urk. 48/25]). Damit ist für das Jahr 2008 von einem Lie- genschaftenertrag in der Höhe von netto Fr. 231'296.71 auszugehen, was monat- liche Einkünfte von rund Fr. 19'275.– ergibt. Laut der Abrechnung der Verwaltung der Liegenschaft für das Jahr 2009 betrugen die Erträgnisse sodann Fr. 565'471.90 (Fr. 689'484.66 Bruttoertrag abzüglich Fr. 124'012.76 Aufwand [Vi Urk. 32/2.1]). Über die aufzubringenden Hypothekarzinsen geben diverse Fällig- keitsanzeigen der kreditierenden Bank Aufschluss. Für das Quartal von April bis Juni wurden für die verschiedenen Hypothekarkonten (S._____ Festhypothek CHF; S._____ Libor Hypothek CHF) insgesamt Zinszahlungen von Fr. 24'810.45 fällig (Vi Urk. 6/5). Da wesentliche Veränderungen bei den Zinskonditionen nicht geltend gemacht wurden, ist demnach von einem Jahreszinsesdienst von Fr. 99'241.80 auszugehen. Es ergibt sich so für das Jahr 2009 ein Nettoliegen- schaftenertrag von Fr. 466'230.10, was einem monatlichen Betrag von rund Fr. 38'850.– entspricht. Zu den Erträgnissen aus den Folgejahren haben die Par- teien keine konkreten Behauptungen aufgestellt. In Anbetracht des markanten Rückgangs des Liegenschaftenaufwandes im Jahre 2009 kann davon ausgegan- gen werden, dass sich die noch im vorinstanzlichen Verfahren thematisierte Sa- nierung (vgl. Vi Urk. 12 S. 10; Vi Urk. 24 S. 16 f.) kostenmässig nicht mehr aus- wirkt. Dafür spricht zum einen, dass die Liegenschaftenerträge im Jahre 2009 wenigstens annähernd wieder diejenige Grössenordnung erreicht haben, welche
- 42 - sie nach der Darstellung des Gesuchstellers selbst (vgl. Vi Urk. 12 S. 10) in den Jahren vor Beginn der Sanierungsarbeiten aufgewiesen haben. Zum anderen hat der Gesuchsteller sich vor Vorinstanz auch dahingehend geäussert, dass die im Jahre 2005 begonnene Sanierung im Jahre 2009 "fast" abgeschlossen gewesen sei (Vi Urk. 35 S. 16). Gleichzeitig hat der Gesuchsteller auf eine einsturzgefähr- dete Decke der Tiefgarage der Liegenschaft hingewiesen, welche mit einer Not- spriessung habe abgesichert werden müssen und deren Sanierung nach Verzö- gerungen und Komplikationen ab April 2010 hätte beginnen sollen (Vi Urk. 12 S. 10; Vi Urk. 35 S. 16). Schliesslich wurden verschiedene Änderungen bezüglich des Mieterbestandes angesprochen (Vi Urk. 35 S. 19 f.). Die Vorinstanz hat diese Sachvorbringen bei der Eruierung der Liegenschaftserträgen nicht berücksichtigt (Urk. 3 S. 85 f.). Seine unbelegten Behauptungen hat der Gesuchsteller im Re- kursverfahren nicht erneut aufgegriffen, sodass für die zahlenmässig nicht doku- mentierten Zeiträume ab dem Jahre 2009 von nicht wesentlich veränderten Erträ- gen ausgegangen werden muss.
d) Dem Gesuchsteller sind zusammenfassend die nachfolgenden Liegen- schaftenerträge als Einkommen aufzurechnen: Liegenschaftenerträge P._____ Jahr 2007 Fr. 17'810.– Jahr 2008 Fr. 19'275.– ab Jahr 2009 Fr. 38'850.–
- 43 - 4.6 Wertschriftenerträge Als weiteres Einkommen hat die Vorinstanz auf Seiten des Gesuchstellers die auf dem Wertschriftenvermögen erzielten Erträge berücksichtigt (Urk. 3 S. 75, S. 76 und S. 78). Gegen die entsprechenden Feststellungen erhebt und begrün- det der Gesuchsteller im Rekursverfahren keine Rügen. Die Wertschriftenerträge des Gesuchstellers sind denn auch durch die Steuererklärungen und einen von der S._____ AG erstellten Vermögensausweis belegt (Vi Urk. 6/3; Vi Urk. 36/7; Vi Urk. 48/1+24). Im Rekursverfahren wurde nicht geltend gemacht, dass sich das Wertschriftenvermögen des Gesuchstellers und die daraus resultierenden Rendi- ten ab dem Jahre 2010 erhöht oder aber weiter vermindert hätten. Es erscheint daher angemessen, für diesen Zeitraum von den im Jahre 2009 erzielten Vermö- genserträgen auszugehen. Dem Gesuchsteller sind daher monatliche Wertschrif- tenerträge von Fr. 1'105.– für das Jahr 2007, von Fr. 540.– für das Jahr 2008 und von Fr. 240.– ab dem Jahr 2009 anzurechnen. 4.7 In der Gesamtschau präsentieren sich die monatlichen Einkommensverhält- nisse des Gesuchstellers in den verschiedenen Zeitperioden wie folgt: Jahr 2007 Jahr 2008 ab Jahr 2009 Einkommen Anwaltstätigkeit Fr. 22'880.– Fr. 10'520.– Fr. 3'480.– Nebenerwerb Fr. –.– Fr. 675.– Fr. –.– Liegenschaftenertrag Fr. 17'810.– Fr. 19'275.– Fr. 38'850.– Wertschriftenertrag Fr. 1'105.– Fr. 540.– Fr. 240.– Total Einkommen Fr. 41'795.– Fr. 31'010.– Fr. 42'570.– 5.1 Die Leistungsfähigkeit ergibt sich durch Gegenüberstellung des Einkom- mens und des Bedarfs. Der Gesuchsteller hat sich in seinen Parteivorbringen nur rudimentär mit seinen Lebenskosten befasst. Im Wesentlichen liess er geltend machen, derzeit würden ihn alleine die Hypothekarzinsen einen monatlichen Be- trag von Fr. 22'193.09 kosten. Daneben hat er auch auf die von ihm geleistete fi- nanzielle Unterstützung der beiden erwachsenen Töchter hingewiesen (Vi Urk. 12 S. 12 und S. 17 f.). Der angefochtene Entscheid enthält keine Auseinanderset-
- 44 - zung mit dem Bedarf des Gesuchstellers. Die Vorinstanz hielt dagegen fest, dass der Gesuchsteller nebst der Deckung eines angemessenen eigenen Bedarfs in der Lage sei, der Gesuchstellerin den festgelegten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Aufgrund der Berechnungen zu seinen Einkünften - so die Vorinstanz weiter - er- gebe sich, dass es dem Gesuchsteller auch möglich sei, den Unterhaltsbeitrag nebst allen Hypothekarzinsen zu bezahlen, und ihm danach ein zusätzlicher Be- trag von Fr. 7'865.– pro Monat verbleibe. Schliesslich hielt die Vorinstanz dafür, der Gesuchsteller müsse seinen Bedarf angemessen reduzieren, sollten die Mittel nicht mehr ausreichen, um den vorherigen Standard in jeder Hinsicht aufrecht zu erhalten. Dabei wurde auf die vom Gesuchsteller für die Liegenschaft in C._____ aufgewendeten Hypothekarzinsen verwiesen und festgehalten, solche Wohnkos- ten könnten dem Gesuchsteller jedenfalls künftig nicht angerechnet werden (Urk. 3 S. 84 und S. 87). Der Gesuchsteller hält die soeben skizzierten vorinstanzlichen Erwägungen für nicht nachvollziehbar. Zusammengefasst macht er geltend, mit dem von der Vorinstanz genannten Betrag seien die Kosten für ihn persönlich und die beiden Kinder noch lange nicht gedeckt. Nebst den Hypothe- karzinsen habe er die persönliche Versorgung (Grundbetrag für sich und die bei- den Töchter), sämtliche Versicherungen (Hausrat, Haftpflicht, Krankenkasse, Ge- bäude), Heizöl sowie Selbstbehalt Arzt, Zeitschriften, Telefon/TV und Radio, Klei- der sowie Auswärtsessen, Freizeit, Kultur, Zusatzkleider und Einladungen, Coif- feur, Steuern, Privatanteil Auto, Gartenunterhalt, Haushalthilfe und weitere auch der Gesuchstellerin zugestandene Positionen zu finanzieren (Urk. 6 S. 24). 5.2 Die Vorbringen des Gesuchstellers beruhen über weite Strecken auf unzu- treffenden tatsächlichen und rechtlichen Annahmen. Dass die Vorinstanz ein ins- gesamt zur Verfügung stehendes monatliches Einkommen von Fr. 20'862.– fest- gestellt hätte, erschliesst sich aus der angefochtenen Verfügung nicht. In den zahlreichen von der Vorinstanz durchgeführten Berechnungsvarianten entspricht dieser Betrag vielmehr der durchschnittlichen Geldsumme, welche nach Abzug sämtlicher Hypothekarzinszahlungen für sämtliche sich im Eigentum des Gesuch- stellers befindlichen Liegenschaften zur Bestreitung des übrigen Bedarfs des Ge- suchstellers sowie der Unterhaltsleistungen an die Gesuchstellerin verbleibt (vgl. Urk. 3 S. 81). Soweit der Gesuchsteller sich zum Verhältnis äussert, in welchem
- 45 - dieser vermeintlich verfügbare Betrag auf ihn und die Kinder sowie auf die Ge- suchstellerin aufgeteilt werden sollte (vgl. Urk. 6 S. 23), geht er von Vornherein von unmassgeblichen Zahlen aus. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. Erwägung III.A/4.7 hiervor), beläuft sich das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Gesuchstellers auf mindestens Fr. 30'000.– je Monat. Der Gesuchsteller räumt ein, dass aus dem von ihm behaupteten Einkommen zumindest die Hypothekar- kosten für die Liegenschaft "P._____" nicht mehr aufgebracht werden müssen (Urk. 6 S. 24). Die Argumentation des Gesuchstellers läuft letztlich darauf hinaus, dass er - noch bevor überhaupt über die angemessene Verteilung der verfügba- ren Einkünfte zu entscheiden wäre - die Kosten für den überaus luxuriösen frühe- ren ehelichen Wohnsitz in C._____ sowie ein Feriendomizil in T._____ im Ge- samtbetrag von mehr als Zehntausend Franken monatlich für sich reklamieren dürfte. Dabei handelt es sich bei den Auslagen für die von ihm bewohnte Liegen- schaft und noch viel weniger bei denjenigen für das Ferienhaus um einkommens- relevante Gestehungskosten. 5.3 Was die vom Gesuchsteller behaupteten finanziellen Beiträge an den Le- bensunterhalt der beiden erwachsenen Töchter anbelangt, hat die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung zitiert und ausgeführt, dass solche Beträge nicht zu berücksichtigen seien, da der Ehegattenunterhalt dem Mündigenunterhalt grundsätzlich vorgehe (Urk. 3 S. 89 mit Hinweis auf BGE 132 III 209 ff.). Der Ge- suchsteller wendet dagegen ein, die von der Vorinstanz erwähnte Rechtspre- chung könne nur dort zutreffend sein, wo der Unterhaltsbeitrag bereits bestimmt sei oder wo durch Ausrichtung eines angemessenen Unterhaltsbeitrages an das mündige Kind der Bedarf der Gesuchstellerin nicht mehr gedeckt sei (Urk. 6 S. 25). Das Bundesgericht hat im angeführten Urteil indessen grundsätzlich für Recht erkannt, dass die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten derjenigen gegenüber mündigen Kindern vorgehe, und daraus gefolgert, dass Unterhaltskos- ten für das mündige Kind nicht in den Bedarf des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingeschlossen werden dürften (BGE 132 III 211 f. E. 2.3). Das Schrifttum unter- stützt diese Rechtsprechung - soweit ersichtlich - einhellig (vgl. Hausheer/Spy- cher, a.a.O., N 08.27 ff. und N 08.43; BSK ZGB I-Gloor/Spycher, N 16 zu Art. 125 ZGB; FamKomm Scheidung-Schwenzer, N 28 zu Art. 125 ZGB). Diese Rangfolge
- 46 - zwischen den verschiedenen Unterhaltsberechtigten muss auch schon im Rah- men der Festlegung des ehelichen Unterhalts Beachtung finden. Dass mündige Kinder zur Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche allenfalls selbstständig gegen ihre Eltern vorzugehen haben, mag als bedauerlich empfunden werden, ist jedoch entgegen der Ausdrucksweise des Gesuchstellers nicht "eigenartig" (vgl. Urk. 6 S. 25), sondern aufgrund der klaren und eindeutigen Rechtslage so ge- wollt. Mangels Rechtserheblichkeit ist auf die vom Gesuchsteller im Einzelnen genannten Ausbildungskosten der beiden Töchter (Urk. 6 S. 25) nicht weiter ein- zugehen. 5.4 Eine exakte Ermittlung des Bedarfs des Gesuchstellers ist zufolge Fehlens des erforderlichen Behauptungssubstrats auch im Rekursverfahren weiterhin nicht möglich. Der Gesuchsteller zählt - wie erwähnt - zwar einige der seiner Meinung nach zu beachtenden Bedarfspositionen auf, substantiiert diese Vorbringen in- dessen nicht weiter und nennt insbesondere keine Zahlenbeträge. Die Auseinan- dersetzung mit dem Bedarf des Gesuchstellers muss sich daher neben den von der Vorinstanz vom Einkommen abgezogenen Sozialabgaben auf die vom Ge- suchsteller geltend gemachten Hypothekarkosten beschränken. Die Höhe der in der angefochtenen Verfügung berücksichtigten Sozialabzüge wurde im Rekurs- verfahren von keiner Partei bestritten. Es sind dem Gesuchsteller damit diesbe- züglich monatliche Beiträge von rund Fr. 3'230.– für das Jahr 2007 (Fr. 38'796.– im Jahr [Urk. 3 S. 75]), von rund Fr. 1'625.– für das Jahr 2008 (Fr. 19'510.– im Jahr [Urk. 3 S. 76]) und von rund Fr. 540.– für das Jahr 2009 und danach (Fr. 6'500.– im Jahr [Urk. 3 S. 78]) aufzurechnen. In der Steuererklärung für das Jahr 2007 hat der Gesuchsteller sodann für die beiden Liegenschaften in C._____ und T._____ Schuldzinszahlungen von gesamthaft Fr. 156'710.– deklariert (vgl. Anhang Schuldenverzeichnis [Vi Urk. 6/3]), was eine monatliche Zinsbelastung von rund Fr. 13'060.– ergibt. Gemäss der Steuererklärung hatte der Gesuchsteller im Jahre 2008 für beide Liegenschaften insgesamt Hypothekarzinsen von Fr. 156'749.– zu bezahlen (vgl. Anhang Schuldenverzeichnis [Vi Urk. 48/25]), was einem monatlichen Betrag von rund Fr. 13'060.– entspricht. Die Vorinstanz ging betreffend das Jahr 2009 für die Liegenschaft in C._____ von jährlichen Hypothe- karkosten im Bereich von Fr. 127'653.– und betreffend diejenigen für die Liegen-
- 47 - schaft in T._____ von einer jährlichen Zinsbelastung in der Höhe von Fr. 19'786.15 aus (Urk. 3 S. 80). Diese Feststellungen beruhen bezüglich der Lie- genschaft "C._____" auf einer von der Gesuchstellerin anerkannten (vgl. Vi Urk. 24 S. 21) Quartalszinsabrechnung der … [Bank] (Vi Urk. 6/7). Die jährliche Zinsbelastung für die Liegenschaft "T._____" ist im Übrigen im Umfang von Fr. 19'786.15 für das Jahr 2009 durch einen Zinsausweis der … [Bank] belegt (Vi Urk. 36/11). Ingesamt lassen sich für das Jahr 2009 monatliche Hypothekarzins- zahlungen von rund Fr. 12'290.– berechnen. Für das Jahr 2010 hat der Gesuch- steller die Zinsbelastung selber auf Fr. 97'150.– für die Liegenschaft in C._____ und auf Fr. 16'208.– für die Liegenschaft in T._____ beziffert (Vi Urk. 36/10). Ge- stützt auf diese Angaben des Gesuchstellers ist für das Jahr 2010 von einer Ge- samtsumme an bezahlten Hypothekarzinsen von Fr. 113'358.– auszugehen, was auf den Monat umgerechnete Kosten von rund Fr. 9'450.– ergibt. 5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Gesuchsteller zumindest ab dem Jahre 2009 bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 42'570.– neben der Be- zahlung der persönlichen Vorsorgebeiträge und sämtlicher Hypothekarzinsen ein Einkommen von rund Fr. 30'000.– pro Monat verbleibt. Für die vorherigen Jahre 2007 und 2008 lautet dieser Betrag immerhin noch auf rund Fr. 20'000.–. Auch ohne weitere Angaben zum Bedarf des Gesuchstellers darf bei einem Überschuss von mehr als Fr. 30'000.– zwanglos davon ausgegangen werden, dass damit so- wohl der vorne festgestellte gebührende Bedarf der Gesuchstellerin als auch die übrigen Lebensausgaben des Gesuchstellers finanziert werden können. Ob dies auch bei verbleibenden Einkünften von Fr. 20'000.– der Fall ist, kann dahin ge- stellt bleiben. Soweit der Gesuchsteller über das Jahr 2009 hinaus rückwirkende Unterhaltsbeiträge zu entrichten haben wird (vgl. nachstehende Erwägung III.A/6.6), scheint für diese beschränkte Zeitperiode auch ein Rückgriff auf sein nach wie vor beträchtliches Vermögen zumutbar. Der Gesuchsteller räumt im Re- kursverfahren selber ein, dass für die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen vo- rübergehend auf das Vermögen zurückgegriffen werden könne (vgl. Urk. 6 S. 4 und S. 24). Hinzu kommt, dass die Parteien nach der Darstellung des Gesuchstel- lers schon während des Zusammenlebens das geerbte Vermögen des Gesuch- stellers zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhaltes verwendet haben
- 48 - (vgl. nur Urk. 6 S. 8). Die Beantwortung der von der Vorinstanz aufgeworfenen Frage, ob dem Gesuchsteller die bestehenden Wohnkosten künftig nicht mehr angerechnet werden können (vgl. Urk. 3 S. 84; Urk. 6 S. 22 f.), erübrigt sich. Gleichwohl kann nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden, dass dem Gesuch- steller bei der vorstehenden Berechnung beträchtlich höhere Wohnauslagen zu- gebilligt werden als der Gesuchstellerin, wobei erst noch die Kosten für ein Feri- endomizil berücksichtigt wurden. Vor diesem und dem weiteren Hintergrund, dass ihm persönlich letztlich dennoch ein höherer Geldbeitrag zur Verfügung steht, er- scheint das vom Gesuchsteller angesprochene Gleichgewicht zwischen den Ehe- gatten (vgl. Urk. 6 S. 23) hinreichend gewahrt. Eine Schlechterstellung des Ge- suchstellers liegt gewiss nicht vor. Dem Gesuchsteller gelingt es damit nicht, die Kammer von der fehlenden Leistungsfähigkeit zu überzeugen. Vielmehr ist er als in der Lage anzusehen, der Gesuchstellerin den ihr zustehenden Unterhaltsbei- trag von Fr. 12'500.– pro Monat zu entrichten. 6.1 Zu Diskussionen Anlass gibt schliesslich der Zeitpunkt, ab welchem der Un- terhaltsbeitrag geschuldet sein soll. Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin Unter- haltsbeiträge rückwirkend ab 1. April 2007 zugesprochen. Dazu wird in der ange- fochtenen Verfügung ausgeführt, ausgehend von Art. 137 Abs. 2 (a)ZGB könnten Unterhaltsbeiträge grundsätzlich nur rückwirkend ab 1. August 2008 zugespro- chen werden. Im Weiteren wies die Vorinstanz auf die bezüglich der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für einen Ehegatten persönlich geltende Dispositionsma- xime hin, weshalb einer abweichenden Vereinbarung der Parteien auch betref- fend die Rückwirkung grundsätzlich nichts entgegen stehe. Insbesondere müsse es möglich sein, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte bindend eine weiter zu- rückreichende Rückwirkung anerkenne, um vorerst ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. In der Folge befand die Vorinstanz, es sei grundsätzlich unbestritten, dass der Gesuchsteller durch ein Schreiben seines Rechtsvertreters vom 25. April 2008 seine Unterhaltspflicht rückwirkend per 1. April 2007 anerkannt habe, und erachtete diese Anerkennung mit mehrfacher Begründung als bindend (Urk. 3 S. 91 ff.). Dagegen wehrt sich der Gesuchsteller im Rekursverfahren und macht geltend, es hätte erst ab 31. Juli 2008 Unterhalt festgelegt werden dürfen (Urk. 2 S. 2; Urk. 6 S. 2 und S. 26 ff.). Die Gesuchstellerin ist demgegenüber der Ansicht,
- 49 - die Vorinstanz habe zu Recht eine Rückwirkung der Unterhaltspflicht auf den
1. April 2007 anerkannt (Urk. 12 S. 26 f.). 6.2 Nach Art. 137 Abs. 2 Satz 4 ZGB (in der bis zum 31. Dezember 2010 gülti- gen Fassung) können Unterhaltsbeiträge für die Zukunft und für das Jahr vor Ein- reichung des Begehrens gestellt werden. Zweck der in dieser Bestimmung vorge- sehenen rückwirkenden Festlegung des Unterhalts ist es zu verhindern, dass der berechtigte Ehegatte gezwungen ist, sofort an eine richterliche Instanz zu gelan- gen. Es soll ihm die notwendige Zeit zugestanden werden, um eine einvernehmli- che Regelung zu erzielen, ohne dabei zu riskieren, seine Unterhaltsansprüche zu verlieren (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 35 zu Art. 173 ZGB; BGE 115 II 204 E. 4a). Unbestritten steht fest, dass das Scheidungsverfahren mit Eingabe vom
31. Juli 2009 eingeleitet und gleichzeitig um Erlass von vorsorglichen Massnah- men ersucht wurde (Vi Urk. 1). Gemäss der gesetzlichen Regelung hätten damit Unterhaltsbeiträge ab August 2008 zuerkannt werden können, wovon auch die Vorinstanz ausging (vgl. Urk. 3 S. 91). Soweit der Gesuchsteller den Standpunkt vertritt, mangels gesetzlicher Grundlage habe der Richter keine Möglichkeit, Un- terhaltsbeiträge auf eine Dauer von mehr als einem Jahr vor Einreichung eines entsprechenden Begehrens zuzusprechen (Urk. 2 S. 5; Urk. 6 S. 27), ist diese Rechtsansicht in dieser absoluten Form nicht zutreffend. Die gesetzlichen Vorga- ben richten sich primär an den Richter, der im Streitfall über die Dauer der Unter- haltsverpflichtung zu befinden hat. In einer von der Dispositionsmaxime be- herrschten Streitsache hindert die Parteien aber nichts daran, im Rahmen einer Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen eine weitergehende Rückwirkung vorzusehen. Dass die Parteien sich im Verlauf des Scheidungsverfahrens über den Beginn der Unterhaltspflicht geeinigt hätten, hat die Vorinstanz indessen nicht festgestellt und wurde auch nicht behauptet. 6.3 Eine solche Vereinbarung hat die Vorinstanz nun darin gesehen, dass der Gesuchsteller durch ein Schreiben seines Rechtsvertreters vom 25. April 2008 seine Unterhaltspflicht rückwirkend per 1. April 2007 anerkannt habe (Urk. 3 S. 91). Sowohl Bestand als auch Inhalt besagten Schreibens sind unbestritten geblieben. Darin hat der Rechtsvertreter des Gesuchstellers im Namen des Letz-
- 50 - teren bestätigt, dass er (zur Vermeidung der sofortigen Einleitung eines Ehe- schutzverfahrens und zwecks Führung weiterer Vergleichsgespräche) bereit sei, seine Unterhaltspflicht rückwirkend per 1. April 2007 anzuerkennen (Urk. 11/15). Vor Vorinstanz hat der Gesuchsteller behauptet, bei diesem Verzicht sei von an- deren Grundlagen und namentlich davon ausgegangen worden, dass im Herbst 2008 die Scheidung anstehen würde. Die Verzichtserklärung dürfe nicht so be- handelt werden, als wäre sie im Frühling 2009 abgegeben worden (Prot. I S. 16 f.). Sämtliche der vom Gesuchsteller gegen die Bindungswirkung dieser Er- klärung vorgetragenen Einwände hat die Vorinstanz verworfen. Soweit vorliegend relevant, führte die Vorinstanz insbesondere aus, die Anerkennung des Gesuch- stellers sei nach Treu und Glauben weder als bedingt noch als befristet zu verste- hen, gehe doch aus dem Schreiben trotz des Hinweises auf den Zweck der Aner- kennung nicht hervor, dass die Anerkennung nur dann wirksam bleiben solle, wenn mangels Einigung spätestens im Herbst 2008 oder allenfalls zu einem spä- teren Zeitpunkt ein Scheidungsverfahren eingeleitet werde (Urk. 3 S. 92). 6.4 Der Vorinstanz ist vorab darin beizupflichten, dass das fragliche Schreiben die Gültigkeit der Anerkennung nicht ausdrücklich davon abhängig gemacht hat, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt das Scheidungsverfahren anhängig ge- macht worden sein müsste. Der Wortlaut der Erklärung nimmt gegenteils in keiner Weise Bezug auf ein bevorstehendes Scheidungsverfahren. Wie die Vorinstanz ebenso zutreffend festgestellt hat, äusserte sich das Schreiben jedoch zum Grund der darin abgegebenen Erklärung. In Übereinstimmung mit dem Zweckgedanken von Art. 137 Abs. 2 Satz 4 aZGB (bzw. der entsprechenden Bestimmung von Art. 173 Abs. 3 ZGB) sollten die von den Parteien beabsichtigten aussergerichtli- chen Vergleichsgespräche bezüglich der Scheidung (vgl. Vi Urk. 10 S. 5) nicht durch die parallele Führung eines Prozesses belastet werden. Von daher gese- hen wurde die Erklärung des Gesuchstellers an die Voraussetzung geknüpft, dass während der Dauer der Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung durch die Gesuchstellerin kein Eheschutzverfahren angestrengt werde. Die Parteien gehen darin einig, dass die Konventionsgespräche ergebnislos verliefen und Ende Au- gust 2008 abgebrochen wurden (Vi Urk. 10 S. 5). Dass die Gesuchstellerin bis dahin ein Eheschutz- oder ein Scheidungsverfahren eingeleitet hätte, wurde zu
- 51 - Recht nicht behauptet. Soweit das Zuwarten mit dem gerichtlichen Vorgehen ge- gen den Gesuchsteller als eine Art Bedingung für die Wirksamkeit der Anerken- nungserklärung des Gesuchstellers zu qualifizieren wäre, wäre diese jedenfalls erfüllt worden. Mit der Anerkennungserklärung des Gesuchstellers sollte im Hin- blick auf die angestrebte einvernehmliche Regelung indessen nicht nur eine ge- richtliche Auseinandersetzung abgewendet werden. Für die Gesuchstellerin sollte vielmehr auch Gewissheit darüber geschaffen werden, dass sie in einem dennoch erforderlich werdenden Gerichtsverfahren bezüglich der zeitlichen Dimension ih- rer Unterhaltsansprüche gleich gestellt sein würde, wie wenn sie den Richter so- gleich um Erlass von Eheschutzmassnahmen ersucht hätte. 6.5 Im August 2009 und damit rund elf Monate nach Abschluss der für geschei- tert erklärten Vergleichsbemühungen hat die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Meilen den Scheidungsprozess anhängig gemacht. Der Gesuchsteller will die frühere Erklärung im Rekursverfahren nicht gegen sich gelten lassen und beruft sich darauf, dass die Gesuchstellerin mit der Anhängigmachung des Scheidungs- verfahrens zu lange zugewartet habe (Urk. 6 S. 27 f.). Die Vorinstanz hat sich un- ter dem Aspekt von Treu und Glauben dazu geäussert und gelangte zur Über- zeugung, dass das Verhalten der Gesuchstellerin nicht als treuwidrig erscheine. Als durchaus plausibel hat es die Vorinstanz bezeichnet, dass die Gesuchstellerin jedenfalls das Ende der aus ihrer Sicht Anfang Dezember 2008 ablaufenden zwei- jährigen Trennungsfrist abgewartet habe, ohne ein Eheschutzverfahren einzulei- ten. Unter Hinweis auf das von der Gesuchstellerin am 2. Juni 2009 unterzeichne- te gemeinsame Scheidungsbegehren befand die Vorinstanz sodann, dass die Gesuchsteller durchaus noch etwas habe zuwarten dürfen, um sich selbst dar- über klar zu werden, ob sie statt eines Eheschutzverfahrens ein Scheidungsver- fahren einleiten sollte (Urk. 3 S. 93 f.). Ob und inwieweit diese Erwägungen zu überzeugen vermögen, kann dahin gestellt bleiben. Genau betrachtet ist es näm- lich nicht von unmittelbarem Belang, ob der Gesuchstellerin angesichts des Zu- wartens mit rechtlichen Schritten gegen den Gesuchsteller ein treuwidriges Ver- halten angelastet werden muss. Im Vordergrund des Interesses steht demgegen- über, wie die vom Gesuchsteller abgegebene Erklärung nach Treu und Glauben verstanden werden durfte. Es ist weder ersichtlich noch vom Gesuchsteller aufge-
- 52 - zeigt worden, dass ein bestimmter zeitlicher Konnex zwischen dem allfälligen Scheitern der Vergleichsbemühungen und der Einleitung eines Gerichtsverfah- rens zur Geltungsgrundlage der rückwirkenden Anerkennung der Unterhaltspflicht erhoben worden wäre. Durch die Erklärung des Gesuchstellers sollte - wie gesagt
- gewährleistet sein, dass die Gesuchstellerin in unterhaltsrechtlicher Hinsicht kei- nerlei Nachteile daraus erleiden würde, dass sie im April 2008 auf die Anhebung eines Eheschutzverfahrens verzichtet hatte. Diese Zusicherung des Gesuchstel- lers erfolgte losgelöst vom Zeitpunkt, in welchem die Gesuchstellerin dann tat- sächlich Unterhaltsbeiträge auf gerichtlichem Weg geltend machen würde. Die Wirksamkeit dieser Erklärung wird davon nicht berührt, weshalb sich die Gesuch- stellerin auch im Rahmen des zwischen den Parteien mittlerweile hängigen Scheidungsprozesses darauf berufen durfte. Der Gesuchsteller seinerseits muss- te sich im vorsorglichen Massnahmeverfahren weiterhin auf der rückwirkenden Anerkennung der Unterhaltspflicht behaften lassen. Demnach hat die Vorinstanz mit Recht bereits ab 1. April 2007 Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
E. 3.1 Anerkannt und nicht in Frage gestellt wurde die Höhe eines allfälligen Pro- zesskostenvorschusses. Streitig und zu prüfen ist damit heute die Beistandsbe- dürftigkeit der Gesuchstellerin. Unter welchen Voraussetzungen eine Partei als beistandsbedürftig im Sinne des Familienrechts gelten muss, hat bereits die Vo- rinstanz dargelegt (Urk. 3 S. 97 ff. und S. 103). Auf diese zutreffenden Ausführun- gen ist vorab zu verweisen (§ 161 GVG/ZH). Angefügt werden kann, dass die Pflicht, die Kosten eines Rechtsstreits des Ehepartners vorzuschiessen, nach konstanter Praxis der Kammer nicht aus der ehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB, sondern aus der allgemeinen ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB folgt (ZR 85 [1986] Nr. 32; vgl. dazu auch Frei, Prozesskos- tenvorschuss: eheliche Beistands- oder Unterhaltspflicht, in Lieber et al. [Hrsg.], Rechtsschutz. Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 51 ff., S. 58). Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat diese Auf- fassung als keine Verletzung klaren materiellen Rechts darstellend geschützt (Beschluss vom 22. August 2003, Kass.-Nr. 2003/012 Erwägungen II/3.1-3.5). Daraus ergibt sich, dass die Prozesskosten beider Parteien nicht zum laufenden Unterhalt gehören und in der (erweiterten) Bedarfsrechnung nicht zu berücksichti- gen sind, weshalb nicht in erster Linie zu untersuchen ist, ob diese aus dem Ge- samteinkommen der Parteien bestritten werden können (vgl. noch ZR 90 [1991] Nr. 82). Wird die Rechtsgrundlage für einen Prozesskostenvorschuss in der in Art. 159 Abs. 3 ZGB statuierten ehelichen Beistandspflicht gesehen, so ist primär zu prüfen, ob die ansprechende Partei über Vermögen verfügt oder ob sie die Ge- richts- und Anwaltskosten aus ihrem laufenden Unterhalt zu bezahlen vermag.
E. 3.2 Ein zur Deckung der anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten heranzuzie- hendes Erwerbseinkommen erzielt die Gesuchstellerin derzeit nicht (vgl. Erwä- gung III.A/3.9 hiervor). Es entspricht indessen gefestigter Praxis der Kammer, die einem Ehegatten zuerkannten Unterhaltsleistungen bei der Beurteilung der für die Verfahrensfinanzierung verfügbaren eigenen Mittel zu berücksichtigen. Mit vorlie- gendem Beschluss werden der Gesuchstellerin für sie persönlich rückwirkende
- 55 - Unterhaltsbeiträge von Fr. 12'500.– ab 1. April 2007 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens zugesprochen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zwar gerin- ger als die von der Vorinstanz festgesetzten, zufolge Zeitablaufs wird der Ge- suchsteller dennoch für rund fünf Jahre Unterhalt nachzuzahlen haben. Nicht be- stritten wurde, dass der Gesuchsteller den von ihm anerkannten Unterhaltsbeitrag in der Höhe von monatlich Fr. 7'500.– regelmässig bezahlt hat. Zuzüglich der nun rückwirkend festgesetzten Unterhaltsbeiträge stand der Gesuchstellerin für den Zeitraum ab April 2007 bis und mit März 2012 insgesamt ein Betrag von Fr. 750'000.– zur Verfügung, auf welchen sie zwecks Bestreitung ihres Lebensun- terhalts zurückgreifen konnte beziehungsweise noch zurückgreifen kann. Die Fra- ge, ob und inwieweit von einem Ehegatten zur Prozessfinanzierung eine Ein- schränkung in der gewohnten Lebensführung verlangt werden kann (vgl. Urk. 3 S. 103), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Die Gesuchstellerin hat im Rekursverfahren ausdrücklich vorgetragen, dass sie Darlehen aufgenommen habe, um ihren laufenden Bedarf zu bestreiten (Urk. 12 S. 28; vgl. auch Vi Urk. 24 S. 27). Es ist damit davon auszugehen, dass sie sich aufgrund der vom Gesuch- steller bezahlten Unterhaltsbeiträge und den zusätzlich erhältlich gemachten Geldmitteln in ihrer Lebenshaltung nicht nennenswert einzuschränken hatte. Der Gesuchsteller wird der Gesuchstellerin im Nachgang des vorliegenden Unter- haltsentscheides für die Zeit ab April 2007 zusätzliche monatliche Beiträge von Fr. 5'000.– zu bezahlen haben. Der Gesamtbetrag des rückwirkend zu entrichten- den Unterhalts beläuft sich demnach auf mindestens Fr. 300'000.–.
E. 3.3 Selbst wenn die von der Gesuchstellerin im Rekursverfahren behaupteten Darlehensschulden in der Höhe von Fr. 80'000.– als erstellt erachtet werden könnten, verbliebe nach deren vollständiger Amortisation ein für die Führung des Prozesses einsetzbarer Restbetrag von über zweihunderttausend Franken. Nichts zu Gunsten der Gesuchstellerin lässt sich aus dem Umstand herleiten, dass sie angeblich seit mehreren Jahren keine Steuern mehr bezahlt hat. Bei den Akten liegen mehrere Rechnungen und Zahlungserinnerungen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie die Direkte Bundessteuer für die Jahre 2007 bis 2009, welche eine gesamte Steuerbelastung von Fr. 36'758.80 ausweisen (Vi Urk. 8/6-9). Ausgehend davon, dass sich die Steuerfaktoren für das Jahr 2010
- 56 - und das Jahr 2011 nicht wesentlich verändert haben, können für diesen Zeitraum zusätzliche Steuern von rund Fr. 24'000.– berücksichtigt werden. Die von der Ge- suchstellerin eingereichte Berechnung (Urk. 14/2) hat zwar zu einem anderen Er- gebnis geführt, ging einnahmenseitig aber von monatlichen Unterhaltszahlungen in der Höhe von rund Fr. 14'000.– aus. Die vom Gesuchsteller nachzuzahlenden Unterhaltsbeiträge werden sich auf die Steuerperioden 2010 und 2011 jedoch nicht mehr auswirken. Bei einem gesamthaften Steueraufwand für die Jahre 2007 bis und mit 2010 von rund Fr. 60'000.– ergibt sich ein monatlicher Betrag von Fr. 1'250.–. Wie bereits mehrfach erwähnt, erbringt der Gesuchsteller seit gerau- mer Zeit monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 7'500.–. Bei einem Vergleich mit den von der Vorinstanz als angemessen beurteilten Ausgaben (vgl. Urk. 3 S. 30 f.) zeigt sich, dass damit zumindest die unerlässlichen Lebenskosten (Grundbetrag, Miete inklusive Nebenkosten, Kommunikationskosten, Kranken- kasse, Selbstbehalt Arzt/Medikamente, Rückstellungen Zahnarztkosten, Versiche- rungen) im Gesamtbetrag von rund Fr. 4'900.– gedeckt werden konnten und dar- über hinaus für weitere Auslagen rund Fr. 2'600.– zur Verfügung standen. Soweit die Gesuchstellerin ihre Steuerschulden hat glaubhaft machen können, hätten diese vollständig getilgt werden können. Es stand der Gesuchstellerin selbstre- dend frei, die ihr zur Verfügung stehenden Geldmittel für andere und bei objekti- ver Betrachtung nicht elementare Bedürfnisse zu verwenden. Nur könnte sich dies nicht zum Nachteil des Gesuchstellers auswirken und könnte die Gesuchstel- lerin in diesem Fall auch keine Unterstützung bei der Finanzierung des Schei- dungsprozesses beanspruchen. Die Gesuchstellerin hat zu beachten, dass zu diesem Zweck von beiden Ehegatten vorübergehende Einschränkungen in der Lebensgestaltung zumutbar sind. Hingegen weist die Gesuchstellerin richtig da- rauf hin, dass sie die Unterhaltsnachzahlung in dem Jahr als Einkommen wird versteuern müssen, in welchem diese effektiv geleistet wird (vgl. Urk. 12 S. 29). Unter der Annahme des Umfangs der Unterhaltsnachzahlung und des fortlaufend zu leistenden Unterhalts lässt sich für das Jahr des Eingangs der Nachzahlung ohne Berücksichtigung von Abzügen approximativ eine jährliche Steuerlast von rund Fr. 140'000.– berechnen (vgl. Steuerrechner des Steueramtes des Kantons Zürich; abrufbar unter www.steueramt.zh.ch).
- 57 -
4. Nach dem Ausgeführten wird die Gesuchstellerin mit den rückwirkenden Un- terhaltsbeiträgen Geldmittel von insgesamt rund Fr. 300'000.– erhältlich machen können. Davon verbleibt der Gesuchstellerin nach Tilgung der behaupteten Dar- lehensschulden (Fr. 80'000.–) und nach den erforderlichen Rückstellungen für die aufgrund der Nachzahlung von Unterhaltsbeiträgen einmalig höheren Steuerbe- lastung (Fr. 140'000.– geschätzt) ein Betrag von Fr. 80'000.–. Damit ist der Ge- suchstellerin die Finanzierung des vorinstanzlichen Scheidungsverfahrens ohne Weiteres möglich und zumutbar. Die Gesuchstellerin ist folglich nicht als bei- standsbedürftig im Sinne des Familienrechts zu betrachten und hat keinen An- spruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses. Dem diesbezüglichen Antrag hat die Vorinstanz zu Recht nicht stattgegeben. Der Anschlussrekurs der Gesuchstellerin erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. IV. Abschliessend sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- verfahren zu regeln (§§ 64 und 68 ZPO/ZH). Umstritten waren die Regelung der Unterhaltspflicht und die Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses für das vorinstanzliche Scheidungsverfahren. Mit seinem Rekurs ersuchte der Gesuch- steller um Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 7'500.– sowie um Beschrän- kung der Unterhaltsbeitragspflicht auf den Zeitraum ab 31. Juli 2008. Mit dem vor- liegenden Entscheid wird der Gesuchsteller zu einem ab April 2007 zu bezahlen- den Unterhaltsbeitrag von Fr. 12'500.– pro Monat verpflichtet. Wird von einer wei- terer Dauer des vorinstanzlichen Scheidungsprozesses von mindestens noch ei- nem Jahr ausgegangen, obsiegt der Gesuchsteller im Unterhaltspunkt zu rund ei- nem Fünftel. Bezüglich des Prozesskostenvorschussbegehrens der Gesuchstelle- rin obsiegt der Gesuchsteller vollumfänglich. Angesichts des verursachten Verfah- rensaufwandes und der Höhe der jeweils umstrittenen Ansprüche ist die Unter- haltsfrage bei der Bemessung von Obsiegen und Unterliegen deutlich stärker zu gewichten. Insgesamt obsiegt der Gesuchsteller im Rekursverfahren im Umfang von einem Viertel. Demnach sind die Kosten des Rekursverfahrens zu drei Vier- teln vom Gesuchsteller und zu einem Viertel von der Gesuchstellerin zu tragen. In
- 58 - Anwendung von § 13 Abs. 1 aGerGebV in Verbindung mit § 5 Abs. 1 aGerGebV und § 4 Abs. 3 aGerGebV ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Als Folge der Kostenverteilung hat der Gesuchsteller die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin zur Hälfte für deren Aufwendungen im Rekursverfah- ren zu entschädigen. Die volle Prozessentschädigung ist nach § 4 Abs. 1 aAnw- GebV in Verbindung mit § 3 Abs. 5 aAnwGebV und § 12 Abs. 1 aAnwGebV auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Zusätzlich zur Prozessentschädigung ist ein Mehrwert- steuerzusatz von 7,6 %, ausmachend Fr. 190.–, geschuldet (vgl. Urk. 12 S. 2). Es wird beschlossen:
E. 3.4 Die Zumutbarkeit der Ausdehnung eines bereits bewältigten Arbeitspensums ist nicht gleich zu beurteilen wie diejenige einer vollständigen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Aktenmässig liegen indessen in der Tat keine Anhalts- punkte dafür vor, dass die Gesuchstellerin während der Ehe oder nach der Auf- hebung des gemeinsamen Haushaltes je einer entgeltlichen Beschäftigung nach- gegangen wäre. Unangefochten ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Parteien zu keinem Zeitpunkt ein Einkommen der Gesuchstellerin versteuert ha- ben. Der Gesuchsteller ist auf der Unterzeichnung der entsprechenden Steuerer- klärungen und der dadurch bestätigten Richtigkeit und Vollständigkeit der Anga- ben zu behaften. Auch ansonsten wurden keine Unterlagen eingereicht, welche auch nur ansatzweise auf eine Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin hindeuten würden. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz die Aussagen der Gesuchstel- lerin, dass sie abgesehen von gelegentlichen Aushilfstätigkeiten nicht gearbeitet habe und auch gegenwärtig nicht arbeite, als glaubhaft qualifizieren (vgl. Urk. 3
- 24 - S. 65). Mit der Darstellung der Gesuchstellerin lassen sich denn auch einzelne Vorbringen des Gesuchstellers vereinbaren. So hielt er es anlässlich der vorin- stanzlichen Massnahmeverhandlung für möglich, dass die Gesuchstellerin keinen Lohn ausbezahlt erhielt, sondern sich als Gegenleistung für die Arbeit mit Kleidern aus den betroffenen Boutiquen eindecken konnte (Prot. I S. 31). Des Weiteren hat der Gesuchsteller im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit der Gesuchstellerin auf ein vom 18. August 2005 datierendes Schreiben verwiesen, in welchem die Gesuchstellerin selber mitgeteilt haben soll, dass sie bei einer Freundin im Ge- schäft mitarbeite (Vi Urk. 12 S. 12 f. und S. 16). Mit Recht hat die Vorinstanz je- doch befunden, der Inhalt besagten Schreibens sei allein nicht geeignet, entweder eine regelmässige teilzeitliche Erwerbstätigkeit während der Zeit des Zusammen- lebens oder aber eine aktuelle Erwerbstätigkeit zu belegen (Urk. 3 S. 65). In die- sem vom Gesuchsteller der Gesuchstellerin zugeordneten Schreiben kann unter anderem gelesen werden, es sei mit dem Älterwerden der Kinder ganz natürlich, dass diese ihre Unterstützung in der bisherigen Form nicht mehr benötigten, wes- halb sie ihrem Leben neben der Familie einen neuen Sinn habe geben wollen. Dazu habe sie gelegentlich einer Freundin von ihr in deren Geschäft ausgeholfen (Vi Urk. 13/24). Daraus ergibt sich nicht, dass die Gesuchstellerin für die erwähn- ten Aushilfstätigkeiten jeweils entlöhnt wurde. Gegenteils wird im Schreiben selbst erwähnt, dass es sich dabei nie um eine feste Anstellung gehandelt habe und dies wohl kaum als Basis genommen werden könne, um daraus einen monatli- chen Verdienst abzuleiten (Vi Urk. 13/24). Noch viel weniger lässt sich anhand des Inhalts des Schreibens die Behauptung des Gesuchstellers bekräftigen, die Gesuchstellerin sei bereits während beinahe der ganzen Ehe erwerbstätig gewe- sen. An den noch vor Vorinstanz in diesem Zusammenhang beantragten Zeugen- einvernahmen hält der Gesuchsteller im Rekursverfahren nicht fest und macht auch nicht geltend, die Vorinstanz hätte zu weiteren Beweisvorkehrungen schrei- ten müssen. Zu guter Letzt leitet der Gesuchsteller aus einer von der Gesuchstel- lerin beigebrachten tabellarischen Auflistung von Banküberweisungen und Bar- geldbezügen (vgl. Urk. 14/1) ab, dass die Gesuchstellerin arbeite und ein ent- sprechendes Einkommen erziele (Urk. 17 S. 10). Abgesehen davon, dass der Gesuchsteller andernorts diese Geldtransaktionen als Unterhaltsleistungen des
- 25 - neuen Lebenspartners der Gesuchstellerin bezeichnet (vgl. Urk. 17 S. 4), wird durch die erwähnten Dokumente nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei den aufgeführten Kontobewegungen tatsächlich um Lohnzahlungen handelt.
E. 3.5 Die Parteien haben im Jahre 1983 miteinander die Ehe begründet. Sie wur- den Eltern zweier Töchter, geboren in den Jahren 1983 und 1989. Selbst bis zum vom Gesuchsteller behaupteten Trennungszeitpunkt im Jahre 2004 (vgl. Vi Urk. 12 S. 4 f.) hat die Ehe mehr als zwanzig Jahre gedauert. Laut Gesuchstelle- rin habe man eine Ehe mit sehr klassischer Rollenverteilung gelebt (Vi Urk. 10 S. 2). Seitens des Gesuchstellers liegen in dieser Hinsicht widersprüchliche Aus- sagen vor. Im Rekursverfahren will der Gesuchsteller nicht von einer klassischen Rollenverteilung sprechen (Urk. 6 S. 16). Demgegenüber liess er im vorinstanz- lichen Verfahren ausführen, die Parteien hätten eine klassische Rollenverteilung gelebt, in welcher er für den Unterhalt und die Gesuchstellerin für Pflege und Er- ziehung der Kinder sowie für den Haushalt gesorgt habe (Vi Urk. 35 S. 11). Nach der Aktenlage kann nicht zweifelhaft sein, dass der Gesuchsteller während des Zusammenlebens die Finanzierung des Familienunterhalts übernommen hat. Der Gesuchsteller behauptet denn auch nichts Gegenteiliges. Insbesondere hat der Gesuchsteller selber angegeben, dass er von der Gesuchstellerin während der Zeit des gemeinsamen Haushaltes nie verlangt habe, durch einen eigenen Ar- beitserwerb zur Aufbringung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten beizutra- gen (Prot. I S. 32). Vor Vorinstanz schien sich der Gesuchsteller daran zu stören, dass sich die Gesuchstellerin nach dem Eintritt der Kinder in ein Internat auf die Instruktion und Überwachung des Hauspersonals beschränkt haben will (vgl. Prot. I S. 17). Dass das von den Parteien praktizierte Zusammenwirken kein einvernehmliches gewesen sei, macht der Gesuchsteller hingegen nicht geltend. Soweit er den Beitrag der Gesuchstellerin im Nachhinein als ungenügend geis- selt, sind seine Ausführungen kaum nachvollziehbar. Das gilt vor allem für sein Vorbringen, wonach die Gesuchstellerin während einer gesundheitsbedingten Ar- beitsunfähigkeit seinerseits zwischen August 2001 und Mitte 2003 verpflichtet gewesen wäre, zu einem genügenden Einkommen beizutragen (Vi Urk. 12 S. 16). Bereits die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller mit Recht auseinandergesetzt (vgl. Vi Urk. 24 S. 25), dass er in dieser Zeit neben den weiterhin erlangten Liegen-
- 26 - schaftserträgen erhebliche Versicherungsleistungen bezogen habe (vgl. die Steu- erklärungen der Jahre 2002 und 2003 [Vi Urk. 11/14 und Vi Urk. 11/13]). Der Ge- suchsteller selbst hat in einem Brief an die Gesuchstellerin geschrieben, dass an die Stelle seines Einkommens die "grosszügige" Krankentaggeldversicherung ge- treten sei, die ihm den Einkommensausfall "mehr als ersetzt" habe (vgl. Vi Urk. 36/2). Dass und inwiefern die Erzielung eines zusätzlichen Einkommens durch die Gesuchstellerin einer wirtschaftlichen Notwendigkeit entsprochen hätte, ist deshalb nicht ersichtlich. Wann und zu welchen Gelegenheiten der Gesuch- steller die Gesuchstellerin in dieser Phase oder aber in einem Zeitpunkt, nachdem sie zufolge des Internatsbesuchs der beiden Töchter (vgl. Prot. I S. 26) von deren alltäglichen Betreuung entbunden worden war, zur Aufnahme einer Erwerbstätig- keit aufgefordert haben soll, wurde nicht dargelegt. Konkrete Aufforderungen zur Verbesserung der Eigenversorgungskapazität an die Adresse der Gesuchstellerin erfolgten vielmehr erst im Zuge der Regelung der Getrenntlebensfolgen (vgl. Vi Urk. 13/28).
E. 3.6 Die soeben dargestellte eheliche Lebenshaltung spricht gegen die Zumut- barkeit einer Erwerbstätigkeit durch die Gesuchstellerin, zumal die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers - wie noch aufzuzeigen sein wird (vgl. nachste- hende Erwägungen III.A/4.1-4.7), nach wie vor sehr günstig sind. In die gleiche Richtung weist das Alter der Gesuchstellerin. Im vom Gesuchsteller genannten Trennungszeitpunkt im Jahre 2004 war die Gesuchstellerin bereits rund 47 Jahre alt. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass einem haushaltführen- den Ehegatten die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit dann nicht mehr zu- zumuten ist, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Altersjahr erreicht hat. Diese Alterslimite ist jedoch nicht als "starre Regel" anzusehen (BGE 115 II 11 f. E. 5a; BGE 114 II 11 ff. E. 7b). Es handelt sich um eine Vermutung, die durch an- dere Anhaltspunkte, die für die Wiederaufnahme sprechen, umgestossen werden kann (BGer vom 16. September 2009, 5A_272/2009 E. 4.1; BGer vom 21. Juni 2010, 5A_206/2010 E. 5.3). Unbestritten steht fest, dass die Gesuchstellerin von jeglichen Kinderbetreuungspflichten entbunden ist. Gesundheitliche Beschwer- den, welche die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen könnten, wurden nicht namhaft gemacht. Bei der Handhabung des vom Bundesgericht formulierten Schwellen-
- 27 - werts kann diesen beiden Aspekten indessen kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Neben der bisherigen Aufgabenteilung und des gelebten gehobenen Lebensstandards sind als weitere ungünstige Elemente in Betracht zu ziehen, dass die Gesuchstellerin über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und vor der Heirat in der Schweiz lediglich während rund fünf Jahren als Verkäuferin gearbeitet hat (Prot. I S. 21 ff. und S. 32). Während der langjährigen Ehe war die Gesuchstellerin dagegen auch nicht teilweise im Erwerbsleben inte- griert und hat auch keine Weiterbildungen absolviert. Bereits die Vorinstanz hat diese Faktoren aufgeführt und sie im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Zu- mutbarkeit einer Erwerbstätigkeit zutreffend berücksichtigt (vgl. Urk. 3 S. 67 f.), zumal dem Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit bei der Anordnung vorsorg- licher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens nicht die gleiche Be- deutung beizumessen ist wie bei der Bestimmung des nachehelich geschuldeten Unterhalts. Das vom Gesuchsteller angerufene Prinzip der Eigenversorgungska- pazität (vgl. Urk. 6 S. 14 ff.) gilt im jetzigen Verfahrensstadium nicht absolut. Oh- nehin erscheint mit Blick auf die Biografie der Gesuchstellerin fraglich, inwieweit der Scheidungsrichter nach einer Ehe von zweifellos langer Dauer und lebens- prägendem Charakter von der Gesuchstellerin die Wiederherstellung der wirt- schaftlichen Selbstversorgungsfähigkeit verlangen wird.
E. 3.7 Nach Ansicht des Gesuchstellers stellt sich vorliegend die Frage nach der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit überhaupt nicht. Dass der Gesuchstellerin ei- ne Arbeitstätigkeit zumutbar sei, zeige sich schon darin, dass sie für eine Freun- din arbeite, auch wenn die Gesuchstellerin nur aushilfsweise arbeite. Dabei be- haftet der Gesuchsteller die Gesuchstellerin auf Aussagen im bereits erwähnten Schreiben, worin die Gesuchstellerin anerkannt haben soll, gelegentlich im (Mo- de-)Geschäft einer Freundin ausgeholfen zu haben (Urk. 6 S. 15 f.). Unklar ist vorab die Urheberschaft des erwähnten Schreibens. Die Gesuchstellerin lässt wie schon vor Vorinstanz ausführen, dass dieses Schriftstück nicht von ihr stamme und ihr nicht zugerechnet werden könne (Urk. 12 S. 15 f.; Vi Urk. 24 S. 24). Das Schreiben führt als Absenderin die Gesuchstellerin auf, ist indessen nicht von ihr unterzeichnet worden (vgl. Vi Urk. 13/24). Bei der Befragung im vorinstanzlichen Verfahren hat die Gesuchstellerin auf dessen Vorhalt in Abrede gestellt, das
- 28 - Schreiben verfasst zu haben. Dagegen gab sie an, der Brief an den Gesuchsteller sei von ihrem damaligen Anwalt für sie geschrieben worden. Angesprochen auf die Aussage im Schreiben, wonach sie arbeiten gehen wolle, bestätigte die Ge- suchstellerin, dass dies mit ihrem Anwalt so abgesprochen gewesen sei (Prot. I S. 23). Die inhaltliche Authentizität des Schreibens bestreitet die Gesuchstellerin damit nicht, weshalb letztlich auch nicht so sehr von Belang ist, ob dieses mindes- tens auf ihre Veranlassung hin verfasst wurde oder ob der Gesuchsteller ihr die- ses - wie die Gesuchstellerin ihm unterstellt (Urk. 12 S. 5) - habe unterschieben wollen. Die darin abgegebenen Erklärungen über die Absichten bezüglich Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit decken sich mit anderen Prozessvorbringen der Gesuchstellerin zu diesem Themenkreis. So liess die Gesuchstellerin im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens vorbringen, dass sie sich erfolglos um eine Ar- beitsstelle bemüht habe (Vi Urk. 24 S. 23; vgl. auch Prot. I S. 24). Dass die Ge- suchstellerin nach der Trennung eine gelegentliche ausserhäusliche Beschäfti- gung als Teil einer sinnvollen Lebensgestaltung bezeichnet hat (vgl. Vi Urk. 13/24), vermag die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nicht zu ihren Ungunsten zu beeinflussen. In der persönlichen Befragung vor Vo- rinstanz gab die Gesuchstellerin an, sie habe in den letzten Jahren erfolglos vier oder fünf Bewerbungen geschrieben, weil man ihr gesagt habe, sie müsse arbei- ten gehen (Prot. I S. 24). Es kann der Gesuchstellerin nicht nachteilig ausgelegt werden, wenn sie sich offenbar kurz nach der Trennung auf Anraten von Drittper- sonen um eine Arbeitsstelle und ein eigenes Einkommen bemüht hat, dürfte dies doch nicht zuletzt im Hinblick auf einen für sie allenfalls ungünstigen Ausgang ei- ner gerichtlichen Auseinandersetzung geschehen sein. Die Rechtsfrage, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von der Gesuchstellerin auch Jahre später in ei- nem familienrechtlichen Verfahren verlangt werden darf, beurteilt sich indessen - wie gesehen - massgeblich nach anderen Kriterien.
E. 3.8 Den Vorbringen des Gesuchstellers liegt sodann die Auffassung zugrunde, eine gelegentlich verrichtete Aushilfstätigkeit belege ohne Weiteres die Zumutbar- keit einer eigentlichen Arbeitstätigkeit. Dass diese beiden Tätigkeitsgebiete nicht miteinander verglichen werden können, ergibt sich jedoch schon daraus, dass mit der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses im Rechtssinne eine mitunter erhebli-
- 29 - che Umstellung der gewohnten Lebenssituation sowie die Übernahme einer Viel- zahl von rechtlichen Pflichten verbunden ist. Letzteres trifft ebenso auf die poten- tielle Arbeitgeberin zu. Es kann deshalb auch nicht unbesehen davon ausgegan- gen werden, dass jemand, dem hin und wieder die Mithilfe in einem Betrieb oder Geschäft gestattet wird, gleichfalls auf Dauer als fester Mitarbeiter eingestellt würde. Andere Einlassungen des Gesuchstellers gehen hinsichtlich der Wieder- aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Gesuchstellerin von Vornherein an der Sache vorbei. So hat der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren unter ande- rem geltend gemacht, auch die um zehn Jahre jüngere und kerngesunde Ge- suchstellerin könne arbeiteten, wenn er selber nach 21 Jahren Ehe arbeiten kön- ne (Vi Urk. 12 S. 15). In einer Art Umkehrschluss folgerte der Gesuchsteller dar- aus, dass auch er nicht arbeiten müsse, wenn die Gesuchstellerin nicht arbeiten gehen müsse (Prot. I S. 15). Neben der grundlegend anderen Ausgangslage der beiden Ehegatten bezüglich der Arbeitstätigkeit übergeht der Gesuchsteller dabei insbesondere, dass bei der Festlegung des nachehelichen Unterhalts und erst recht bei der Bestimmung des Unterhalts in einem Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmeverfahren unter bestimmten Voraussetzungen gerade das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf den Weiterbestand der bisherigen, frei verein- barten Aufgabenteilung objektiv als schutzwürdig erscheinen kann.
E. 3.9 Aufgrund der vorwiegend negativen Umstände erweist sich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für die Gesuchstellerin als nicht zumutbar. Es kann daher nicht beanstandet werden, dass die Vorinstanz von der Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens abgesehen hat. Im Rekursverfahren hat die Gesuchstel- lerin zwei mit "Darlehn an B._____ via. Banküberweisung" bzw. "Darlehn an B._____ via. Cash-Bankomat" überschriebene und vom 26. August 2010 bezie- hungsweise 4. September 2010 datierende Zusammenstellungen eingereicht (Urk. 14/1). Der Gesuchstellerin sollten diese Unterlagen im Kontext mit dem an- schlussrekursweise beantragten Prozesskostenvorschuss zum Beleg behaupteter Darlehensschulden dienen (vgl. Urk. 12 S. 26). Der Gesuchsteller bestreitet, dass den von der Gesuchstellerin aufgelisteten Bezügen Darlehenscharakter zukom- me. Gemäss seiner Auffassung müssen diese Zahlungen vielmehr als Einkom- men der Gesuchstellerin qualifiziert werden. Die von der Gesuchstellerin einge-
- 30 - reichten Tabellen würden ihre finanzielle Unterstützung durch ihren Lebens- partner und als Weiteres beweisen, dass sie längst ein Euro-Konto und eine Bankkarte zulasten des Kontos ihres Lebenspartners habe (Urk. 17 S. 4). Wird der unterhaltsberechtigte Ehegatte von seinem neuen Partner finanziell unter- stützt, vermindert sich seine Unterhaltsforderung gegenüber dem anderen Ehe- gatten im Umfang der tatsächlich erhaltenen Unterstützungsleistungen (vgl. BGer vom 18. Januar 2012, 5A_662/2011 E. 2.3). Die massgebliche Novenrechtsrege- lung in der kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung gestattet dem Gesuchstel- ler nicht, im Rekursverfahren neue Behauptungen aufzustellen, zu deren Gel- tendmachung bereits im vorinstanzlichen Verfahren genügend Grund und Gele- genheit bestanden hätte. Die von der Gesuchstellerin eingegangene Beziehung war bereits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt (vgl. Vi Urk. 12 S. 14). Dass der neue Partner die Gesuchstellerin finanziell unterstützen würde, hat der Ge- suchsteller damals jedoch nicht behauptet. Aus den von der Gesuchstellerin als Zusammenstellung bezogener Darlehen bezeichneten Unterlagen ergibt sich nach den strengeren Anforderungen an den Nachweis der Tatsachen als Zuläs- sigkeitsvoraussetzung für neue Vorbringen nicht, dass die darauf verzeichneten Geldbeträge tatsächlich vom Lebenspartner der Gesuchstellerin stammen. Eben- so wenig geht daraus hervor, dass diese Gelder nicht wieder zurückerstattet wer- den müssten. Als unzulässige Noven müssen die daherigen Ausführungen des Gesuchstellers sowie die damit verknüpften Beweisantretungen (Urk. 17 S. 4) im Rekursverfahren unbeachtlich bleiben. 4.1 Ein wesentlicher Streitpunkt im vorliegenden Rekursverfahren betrifft zuletzt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers. Umstritten sind vorab die vom Gesuchsteller zu erlangenden Einkünfte. Der Gesuchsteller ist als selbst- ständiger Rechtsanwalt in einer Praxisgemeinschaft tätig (vgl. Vi Urk. 12 S. 8). Zwischenzeitlich versah er auf Mandatsbasis die Funktion eines Sekretärs des Verwaltungsrates der N._____-Gruppe, des Verwaltungsrates der N._____ AG und des Vorstandes des Vereins O._____ (vgl. Vi Urk. 13/25). Daneben gehört dem Gesuchsteller anteilsmässig die Geschäftsliegenschaft "P._____" in E._____, die vermietet wird (vgl. Vi Urk. 12 S. 9). Nachdem die Vorinstanz die Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers in den Jahren 2007 bis 2009 be-
- 31 - leuchtet und in Anwendung diverser variierender Berechnungsweisen auf unter- schiedlichen tatsächlichen Grundlagen das dem Gesuchsteller mindestens zur Verfügung stehende Einkommen ermittelt hatte, gelangte sie zum Ergebnis, dass der Gesuchsteller bezüglich des festgelegten Unterhaltsbeitrages als leistungsfä- hig betrachtet werden müsse (Urk. 3 S. 74-89). Insbesondere vermochte der Ge- suchsteller die Vorinstanz nicht davon zu überzeugen, dass seine Einkünfte stetig abnehmen würden (vgl. Urk. 3 S. 85). Der Gesuchsteller bestreitet im Rekursver- fahren die von der Vorinstanz festgestellte Leistungsfähigkeit und rügt die vo- rinstanzlichen Erwägungen zu seinem Einkommen als widersprüchlich und will- kürlich. Seiner Ansicht nach hat die Vorinstanz die im Vergleich zu früheren Jah- ren erheblich tieferen Einkünfte ausser Acht gelassen. Als Schlussfolgerung macht der Gesuchsteller geltend, dass ihm an Einkommen monatlich rund Fr. 20'862.– zur Verfügung stünden. Indem die Vorinstanz der Gesuchstellerin dennoch einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 14'040.– zuspreche, werde der grundsätzliche Anspruch beider Ehegatten auf Fortführung des bisherigen Lebensstandards verletzt (Urk. 6 S. 20 ff.). 4.2 Vorweg einzugehen ist auf den Einwand des Gesuchstellers, die Vorinstanz habe auf ein Einkommen abgestellt, dass er längst nicht mehr erziele. Der Vo- rinstanz wird dabei namentlich der Vorwurf gemacht, die aus dem erwähnten Mandat bei der N._____ generierten Einkünfte weiterhin berücksichtigt zu haben, obwohl diese Tätigkeit im Jahre 2007 beendet worden sei (Urk. 6 S. 3 f. und S. 14 ff.; vgl. auch Urk. 17 S. 4). Bei einer Analyse der vorinstanzlichen Verfügung ergibt sich jedoch, dass dies jedenfalls für die zentralen Punkte in den Entscheid- gründen nicht zutrifft. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Jahre 2007 bis 2009 zu- nächst beweiswürdigend die tatsächlichen Einkünfte des Gesuchstellers bestimmt und dabei unter anderem festgestellt, dass dem Gesuchsteller unter Berücksichti- gung von Sozialabzügen und den für die Liegenschaft "P._____" zu bezahlenden Hypothekarzinsen ein monatliches Einkommen von mindestens Fr. 27'651.– im Jahre 2007 (Urk. 3 S. 75), von mindestens Fr. 29'072.– im Jahre 2008 (Urk. 3 S. 77) sowie von mindestens Fr. 40'944.– im Jahre 2009 (Urk. 3 S. 78) zur Verfü- gung stand. Die Rüge des Gesuchstellers, die Vorinstanz habe nicht auf die effek- tiv erlangten Einkünfte abgestellt, erweist sich daher als unberechtigt. Fehl geht
- 32 - der Gesuchsteller auch mit seinem Einwand, die Vorinstanz habe zu Unrecht das im Jahre 2006 erzielte Einkommen als massgeblich unterstellt (Urk. 17 S. 4). Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass sich die Vo- rinstanz bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers auf dessen Einkommenssituation in den Jahren 2007 bis 2009 beschränkt hat (vgl. nur Urk. 3 S. 74). Aufgrund der vorzitierten Betrachtungen erachtete die Vorinstanz die Be- hauptungen des Gesuchsteller über die stetig abnehmenden Einkünfte als nicht glaubhaft. Im Gegenteil konstatierte die Vorinstanz, dass der Gesuchsteller im Jahre 2009 trotz des als "ausserordentlich gering" bezeichneten Gewinns aus der Anwaltstätigkeit wieder ein Einkommen erzielt habe, welches "merklich" höher ge- legen habe als in den Jahren 2007 und 2008 (Urk. 3 S. 84). In Bezug auf die Leis- tungsfähigkeit des Gesuchstellers hat die Vorinstanz in der Folge zweierlei er- kannt: einerseits befand die Vorinstanz, gewissen Unterschieden in der Einkom- menshöhe in den Jahren 2007 bis 2009 komme keine entscheidende Bedeutung zu, soweit nur eine rückwirkende Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in Betracht komme. Mit dem durchschnittlichen Einkommen des Gesuchstellers aus den Jah- ren 2007 bis 2009 sei es ihm jedenfalls möglich, den festgesetzten Unterhaltsbei- trag zu bezahlen (Urk. 3 S. 82 und S. 84). Andererseits führte die Vorinstanz aus, dass weiterhin mit ähnlich hohen Einkünften wie im Jahre 2009 zu rechnen sei, und ging daher davon aus, dass der Gesuchsteller den festgelegten Unterhalts- beitrag auch in der näheren Zukunft zu bezahlen vermöge (Urk. 3 S. 84 und S. 85 ff.). Die weiteren Einzelvorbringen, mit welchen der Gesuchsteller im Re- kursverfahren seine fehlende Leistungsfähigkeit belegen will, werden im Zusam- menhang mit der konkreten Befassung mit seinen Einkommensverhältnissen zu behandeln sein. 4.3 Einkommen aus selbstständiger Anwaltstätigkeit
a) Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Gesuchsteller aus sei- ner Anwaltstätigkeit in der betrachteten Zeitperiode die folgenden Einkünfte er- zielt: Fr. 217'606.– für das Jahr 2007, Fr. 126'256.– für das Jahr 2008 und Fr. 41'784.– für das Jahr 2009 (Urk. 3 S. 75, S. 76 und S. 78). Zu den einzelnen Geschäftsergebnissen des Gesuchstellers liegen zahlreiche Steuererklärungen
- 33 - und Buchhaltungsunterlagen bei den Akten, auf welche sich die Vorinstanz mass- geblich gestützt hat. Für das Geschäftsjahr 2007 resultierten nach dem vom Ge- suchsteller ausgefüllten Fragebogen für selbständigerwerbende Anwälte bei ei- nem Umsatz von Fr. 444'300.– und einem Geschäftsaufwand von Fr. 226'694.– Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit von Fr. 217'606.–, welcher Betrag in die Steuererklärung übernommen wurde (vgl. Vi Urk. 6/3 Steuererklärung 2007 mit Beiblättern). Die der Steuererklärung 2007 beiliegende Erfolgsrechnung wies für den Gesuchsteller einen Gesamtertrag (Honorareinnahmen/Ersatz Spesen- und Barauslagen/Ausserordentlicher Ertrag) von rund Fr. 491'230.– (exakt Fr. 491'230.90) aus. Die vom Gesuchsteller zu tragenden Praxisunkosten beliefen sich auf rund Fr. 217'650.10 und setzten sich aus den persönlichen Berufsausga- ben (Fr. 164'307.80) sowie seinem Anteil am allgemeinen Praxisaufwand (Fr. 53'342.30) zusammen (vgl. Aufstellung über die Berufseinnahmen und die Berufsausgaben in "Erfolgsrechnungen pro 2007 und 2006" [Vi Urk. 32/1.3]). Im vorinstanzlichen Verfahren wies die Gesuchstellerin darauf hin, dass die Angaben in der Steuererklärung nicht mit den in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Ge- schäftszahlen übereinstimmten (Vi Urk. 41 S. 2). Tatsächlich fällt auf, dass der durch die Erfolgsrechnung ausgewiesene Jahresgewinn von Fr. 274'560.10 sich nicht mit der Steuerdeklaration deckt, wobei sowohl auf der Ertrag- als auch der Aufwandseite unterschiedliche Zahlenbeträge resultierten. Die Vorinstanz hat die in der Steuererklärung angegebenen Einkünfte übernommen mit dem Bemerken, die Gesuchstellerin habe kein höheres Einkommen behauptet (Urk. 3 S. 75). Die von der Vorinstanz dabei zitierte Stelle der Rechtsschrift der Gesuchstellerin vom
29. April 2010 bezog sich jedoch auf das Einkommen im Jahre 2009 und nicht auf dasjenige im Jahre 2007 (vgl. Vi Urk. 41 S. 2). Gegen die Richtigkeit der Erfolgs- rechnung des Gesuchstellers wurden keine konkreten Vorbehalte erhoben. Ab- weichend vom vorinstanzlichen Entscheid ist daher diese als Basis für die Ein- kommensermittlung heranzuziehen, zumal der Gesuchsteller selber für das Jahr 2007 einen Gewinn im entsprechenden Umfang geltend gemacht hat (vgl. Vi Urk. 35 S. 4). Das anrechenbare Einkommen des Gesuchstellers aus der Führung seiner Anwaltspraxis beläuft sich demnach im Jahre 2007 auf rund Fr. 274'560.10, was monatlichen Einnahmen von rund Fr. 22'880.– entspricht.
- 34 -
b) Für das Jahr 2008 hat die Vorinstanz auf das vom Gesuchsteller in der Steuererklärung 2008 deklarierte Einkommen aus der Anwaltstätigkeit von Fr. 126'256.– abgestellt (Vi Urk. 3 S. 76; Vi Urk. 48/1). Nach dem Fragebogen für selbständigerwerbende Anwälte resultierte dieser Gewinn aus der Gegenüberstel- lung der Gesamteinnahmen von Fr. 350'095.– und einem Total der Berufsausga- ben von Fr. 223'839.– (Vi Urk. 48/19). Diese Angaben zum Geschäfterfolg kor- respondieren sowohl mit denjenigen im Entwurf der "Erfolgsrechnungen pro 2009 und 2008" (Vi Urk. 32/1.1) als auch mit denjenigen in der definitiven und der Steuererklärung beigelegten Fassung der Erfolgsrechnung für das Jahr 2009 (Vi Urk. 48/20). Die Gesuchstellerin hat keine Einwendungen hinsichtlich der Ord- nungsmässigkeit des Geschäftsabschlusses vorgetragen, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die darin ausgewiesenen Gewinnzahlen abgestellt hat. Auch für das Jahr 2009 hat die Vorinstanz sich auf Angaben und Unterlagen des Gesuchstel- lers abgestützt. Anhand der als "Entwurf" bezeichneten Erfolgsrechnung für das Jahr 2009 (Vi Urk. 32/1.1) ging die Vorinstanz von einem Jahresgewinn in der Höhe von Fr. 41'784.– aus (Urk. 3 S. 78). Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Gesuchstellerin dafürgehalten, ein blosser Entwurf der Erfolgsrechnung könne nicht massgebend sein (Vi Urk. 41 S. 2). Richtig ist, dass der Gesuchsteller selber in einem Schreiben an seinen Rechtsvertreter darauf hingewiesen hat, der Jah- resabschluss sei noch "sehr provisorisch". Gleichzeitig hat der Gesuchsteller je- doch auch erwähnt, dass seine Honorareinnahmen im Entwurf vollständig erfasst seien (Vi Urk. 33). Die Gesuchstellerin hat nichts Gegenteiliges behauptet und hat auch der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die Entwurfsfassung im Ver- gleich zu den früheren Erfolgsrechnungen plausibel erscheine (Urk. 3 S. 79), nicht widersprochen. Unregelmässigkeiten lassen sich in der nicht definitiven Fassung der Jahresrechnung nicht erkennen. Insbesondere ergeben sich keine Auffällig- keiten hinsichtlich der Kostenstruktur. Dass sich der Praxisaufwand nicht im glei- chen Verhältnis zu den gesunkenen Einnahmen reduzieren lässt, entspricht an- gesichts der Vielzahl der umsatzunabhängigen Fixkosten einer betriebswirtschaft- lichen Selbstverständlichkeit. Hingegen waren für zahlreiche variable Kosten mit- unter beträchtliche Aufwandminderungen zu verzeichnen (vgl. beispielsweise die Aufwandkonten "Büromaterial", "Diverse Unkosten" oder "Klientenkosten" [Vi
- 35 - Urk. 32/1.1]). Die teilweise Abnahme des Betriebsaufwandes kann daher als Indiz für den im Erfolgsrechnungsentwurf dokumentierten Gewinnrückgang gelten. Die im Wesentlichen auf die vorinstanzlichen Ausführungen verweisende Gesuchstel- lerin (vgl. Urk. 12 S. 17 ff.) bestreitet im Rekursverfahren denn auch nicht, dass die vom Gesuchsteller eingereichten Buchhaltungen ein authentisches Bild der wirtschaftlichen Lage der Anwaltskanzlei geben. Ausgehend von den zuvor ermit- telten Jahresgewinnen ergeben sich monatliche Einkünfte aus der Anwaltspraxis von rund Fr. 10'520.– im Jahre 2008 sowie von Fr. 3'482.– im Jahre 2009.
c) Nach dem Gesagten hat sich das Einkommen des Gesuchstellers aus seiner Anwaltstätigkeit in den letzten Jahren stetig und teilweise markant ver- schlechtert. Entgegen der wiederholt geäusserten Kritik des Gesuchstellers ist die Einkommenseinbusse bei der selbstständigen Tätigkeit auch der Vorinstanz nicht entgangen. Sie hat jedoch die vom Gesuchsteller für die Einkommensverschlech- terung vorgetragenen Gründe für nicht überzeugend erachtet. Für die Vorinstanz war einerseits nicht einsichtig, weshalb der Gesuchsteller im Jahre 2008 ohne die Einkünfte aus dem bereits per 31. Mai 2007 beendeten Mandat bei der N._____ und ungeachtet des behaupteten Totalverlustes seines Kundenstammes noch ei- nen Gewinn von Fr. 126'256.– habe erzielen können, im Jahre 2009 hingegen trotz guten Willens nur noch einen solchen von Fr. 41'784.–. Dies sei auch - fuhr die Vorinstanz fort - deshalb schwer nachvollziehbar, weil die Honorareinnahmen im Jahre 2008 und diejenigen im Jahre 2007 nach Abzug des vom Gesuchstellers selber bezifferten Anteils aus dem Mandat bei der N._____ in etwa gleich hoch gewesen seien (Urk. 3 S. 88). Soweit die Ausführungen des Gesuchstellers im Rekursverfahren überhaupt eine über die Wiederholung früherer Behauptungen hinausgehende Auseinandersetzung mit dieser Thematik enthalten, bezeichnet er es als verwunderlich, dass die Vorinstanz seinen Einwand zu den abnehmenden Einkünften als nicht stichhaltig bezeichne, obwohl sie gleichzeitig habe feststellen müssen, dass er nicht mehr bei der N._____ arbeite und damit erheblicher Hono- rareinnahmen verlustig gegangen sei (Urk. 6 S. 22). Wie diese Vorbringen bele- gen, scheint der Gesuchsteller den angefochtenen Entscheid nur ungenau zur Kenntnis genommen zu haben. Soweit die Vorinstanz die Behauptungen des Ge- suchstellers von den andauernd geringeren Einkünften verworfen hat, war dies
- 36 - eine Folge der Feststellungen zu den insgesamt dem Gesuchsteller anrechenba- ren Einnahmen und bezog sich daher nicht ausschliesslich auf das Anwaltsein- kommen. Ausdrücklich hielt die Vorinstanz - wie bereits gesagt (vgl. Erwägung III.A/4.2 hiervor) - fest, der Gesuchsteller habe trotz des schlechten Ergebnisses der Anwaltspraxis im Jahre 2009 ein deutlich höheres Einkommen erzielt als noch in den Jahren 2007 und 2008 (Urk. 3 S. 84).
d) Das Gericht hat namentlich auch das inskünftig zu erwartende Ein- kommen des Unterhaltspflichtigen zu bestimmen. In dieser Hinsicht hat der Ge- suchsteller bezüglich der Einkünfte aus der Anwaltstätigkeit negative Erwerbs- aussichten behauptet und geltend gemacht, er dürfe nicht damit rechnen, noch- mals ein sich selbst finanzierendes Büro zu führen (Vi Urk. 12 S. 9). Diese Sach- darstellung erneuert der Gesuchsteller im Rekursverfahren, indem er vorbringt, es sei nicht wahrscheinlich, dass sich der Abwärtstrend bei den Honoraren wieder umkehren lasse, und es müsse davon ausgegangen werden, dass die Honorar- summe im Anwaltsbüro sich höchstens auf dem derzeitigen Stand "einpendle". Soweit in Zukunft Einkommen generiert werde, so höchstens als Liegenschaften- ertrag (Urk. 6 S. 18 f.). An Gründen für die ungünstige Einkommensprognose nennt der Gesuchsteller einen im Jahre 2001 erlittenen Herzinfarkt sowie den An- tritt der Anstellung bei der N._____, welche kumuliert zu einem Verlust seines Kli- entenstammes geführt hätten (Vi Urk. 12 S. 8 f.; Urk. 6 S. 17 f.). Damit kann vorab nicht gemeint sein, dass die anwaltlichen Dienstleistungen des Gesuchstellers nach den beiden erwähnten Ereignissen überhaupt nicht mehr beansprucht wur- den. Denn wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (Urk. 3 S. 88), bliebe sonst namentlich unerklärlich, weshalb der Gesuchsteller im Jahre 2008 ohne die Ein- künfte aus dem bereits per Ende Mai 2007 beendeten Mandat bei der N._____ noch einen Gewinn von Fr. 126'256.– hätte erzielen können. Die Behauptungen des Gesuchstellers müssen demnach wohl eher dahingehend verstanden wer- den, dass es höchstens noch eine limitierte Anzahl Personen gab, welche beim Gesuchsteller auf regelmässiger Basis um anwaltlichen Beistand nachsuchten. So oder anders belegen indessen die Einnahmen im Geschäftsjahr 2008, dass die Anwaltspraxis des Gesuchstellers auch nach dem als Ursache für die Ein- kommensreduktion ausgemachten Rückgang der Stammklientschaft durchaus
- 37 - rentabel betrieben werden kann. Dass der Erfolg einer Unternehmung ohne an- gestammten Kundenkreis neben den generellen Unwägbarkeiten des Dienstleis- tungsverkehrs besonderen Schwankungen unterliegen kann, ist nicht ungewöhn- lich und muss nicht bedeuten, dass es neben enttäuschenden auch wieder erfolg- reichere Geschäftsjahre geben wird.
e) Um eine zuverlässige Bestimmung des Einkommens für eine längere in der Zukunft liegende Periode zu erreichen und um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte bei Selbstständigerwerbenden auf das Durchschnitts- einkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden, wobei auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Jahresab- schlüsse unter Umständen ausser Betracht bleiben können. Nur bei stetig sinken- den oder steigenden Zahlen kann das Nettoeinkommen des letzten Jahres als massgebend betrachtet werden (BGer vom 20. Dezember 2001, 5P.342/2001 E. 3a mit Hinweis auf Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Art. 169-180 ZGB,
E. 7 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Gesuchsteller in teilwei- ser Gutheissung des Rekurses zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich per- sönlich rückwirkend ab 1. April 2007 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 12'500.– zu bezahlen. Soweit der Gesuchsteller darüber hinausgehende Anträge gestellt hat, ist sein Rekurs abzuweisen. Dass die vom Gesuchsteller be- reits geleisteten Unterhaltszahlungen an die Unterhaltspflicht angerechnet werden sollen, wurde von keiner Seite beanstandet. Die entsprechende Anrechenbar- keitserklärung ist demnach unverändert in das Entscheiddispositiv zu überneh- men. B. Prozesskostenvorschuss
1. Mit ihrem Anschlussrekurs macht die Gesuchstellerin geltend, ihrem Pro- zesskostenvorschussbegehren sei zu Unrecht nicht stattgegeben worden. Die Vo- rinstanz hat den Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses we- gen Fehlens der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin abgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem erwogen, die Gesuchstellerin erhalte für mehr als drei Jahre rückwirkend Unterhaltsbeiträge zugesprochen. Abzüglich der bereits geleisteten
- 53 - Zahlungen von soweit unbestritten Fr. 7'500.– pro Monat erhalte sie daher einen Betrag von mehr als Fr. 235'000.–. Ziehe man davon die von der Gesuchstellerin geltend gemachten und vom Gesuchsteller nicht bestrittenen Schulden von rund Fr. 71'000.– ab, verbleibe noch ein Betrag von rund Fr. 164'000.–. Dieser reiche ohne Weiteres aus, um den geltend gemachten Prozesskostenvorschuss von Fr. 20'000.– aus den nun zur Verfügung stehenden eigenen Mitteln zu bestreiten (Urk. 3 S. 103 f.). Die Gesuchstellerin hält daran fest, dass der Gesuchsteller ihr für das vorinstanzliche Scheidungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 20'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen habe (Urk. 12 S. 28 ff.). Der Gesuchsteller hat auf Abweisung des Anschlussrekurses der Gesuchstellerin ge- schlossen (Urk. 17 S. 2 ff.).
2. Der Vorinstanz wirft die Gesuchstellerin anschlussrekursweise vor, die Bei- standsbedürftigkeit zu Unrecht verneint zu haben. Sie macht geltend, ihre Schul- den seien höher als Fr. 71'000.–, weil sie weiter Geld habe aufnehmen müssen, um ihren laufenden Bedarf überhaupt decken zu können. Ihre Darlehensschulden beliefen sich per Anfang September 2010 auf rund Fr. 55'000.–. Hinzu kämen weitere Fr. 10'000.–, die sie an die Anwaltskosten angezahlt habe, nachdem ihre Rechtsvertreterin nicht länger in der Lage sei, einfach nur in Vorleistung zu gehen und auch für ihre Arbeit im Rekursverfahren nicht bezahlt zu werden. Hinzu kom- me die nach wie vor offene Darlehensschuld von Fr. 15'000.– gegenüber einer Freundin, was insgesamt Schulden von rund Fr. 80'000.– ergäbe. Auch habe sie seit 2007 bis und mit 2010 in U._____ keine Steuern mehr bezahlen können und die Bundessteuer für 2009 und 2010 seien auch noch unbezahlt. Das seien min- destens weitere Fr. 45'000.–, sodass sich inklusive Steuern Schulden von ca. Fr. 125'000.– ergäben. Schliesslich hat die Vorinstanz nach Ansicht der Gesuch- stellerin ausser Acht gelassen, dass ihr die einmalige Nachzahlung von Unter- haltsbeiträgen neben den laufenden Unterhaltsbeiträgen steuerlich als Einkom- men angerechnet würde, was zu einer steuerlichen Belastung von insgesamt Fr. 123'451.65 führe. Die Nachzahlung der Unterhaltsbeiträge reiche - so das Fa- zit der Gesuchstellerin - daher nicht einmal aus, um alle ihre Schulden und Steu- ern zu begleichen (Urk. 12 S. 28 ff.). Der Gesuchsteller bestreitet die neuen Vor-
- 54 - bringen der Gesuchstellerin und erachtet die neu eingereichten Unterlagen als nicht beweiskräftig (Urk. 17 S. 2 ff.).
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung des Rekurses des Gesuchstellers wird Dispositiv- Ziffer 2 der Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Be- zirksgericht Meilen vom 13. August 2010 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sie persönlich rückwirkend ab 1. April 2007 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 12'500.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. An die Unterhaltsbeiträge sind die vom Gesuchsteller für die entsprechenden Monate bereits geleisteten Unterhaltszahlungen anrechenbar." Im Übrigen werden der Rekurs des Gesuchstellers sowie der Anschluss- rekurs der Gesuchstellerin abgewiesen und die angefochtene Verfügung be- stätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
- Die Kosten des Rekursverfahrens werden zu drei Vierteln dem Gesuchstel- ler und zu einem Viertel der Gesuchstellerin auferlegt.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Rekursver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'690.– zu bezahlen. - 59 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. April 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Clausen versandt am: ss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr. LQ100060/U I. Zivilkammer Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. S. Clausen Beschluss vom 2. April 2012 in Sachen A._____, Gesuchsteller, Massnahmebeklagter, Rekurrent und Anschlussrekursgegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin, Massnahmeklägerin, Rekursgegnerin und Anschlussrekurrentin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge) Rekurs gegen eine Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. August 2010 (FE090172)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten im März 1983. Sie sind die Eltern von zwei mittler- weile mündigen Kindern. Am 3. August 2009 reichte die Gesuchstellerin, Mass- nahmeklägerin, Rekursgegnerin und Anschlussrekurrentin (nachfolgend Gesuch- stellerin) beim Bezirksgericht Meilen ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (Vi Urk. 1; Vi Urk. 2). Gleichzeitig beantragte die Gesuchstellerin, es sei der Ge- suchsteller, Massnahmebeklagte, Rekurrent und Anschlussrekursgegner (nach- folgend Gesuchsteller) zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.– (zusätzlich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Eventualiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Schliesslich verlangte die Ge- suchstellerin für die Dauer des Verfahrens die Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen, im Wesentlichen mit dem Antrag, der Gesuchsteller sei rückwirkend ab
1. April 2007 zur Bezahlung angemessener Unterhaltsbeiträge zu verpflichten (Vi Urk. 1 S. 1 f.). Anlässlich der am 10. November 2009 durchgeführten Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen modifizierte die Gesuchstellerin ihre Anträge da- hingehend, dass der Gesuchsteller ihr einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.– zu entrichten sowie einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 19'360.– zu leisten habe (Vi Urk. 10 S. 1). Der Gesuchsteller erklärte sich be- reit, an den Unterhalt der Gesuchstellerin einen monatlichen Beitrag von Fr. 7'500.– zu bezahlen. Im Mehrumfang widersetzte er sich den Anträgen der Gesuchstellerin ebenso wie dem von ihr gestellten Prozesskostenvorschussbe- gehren (Vi Urk. 12 S. 1 f.). Nachdem in der Folge der weitere Schriftenwechsel durchgeführt worden war (Vi Urk. 24; Vi Urk. 35; Vi Urk. 41; Vi Urk. 55) und die Vergleichsverhandlung vom 23. Juni 2010 zu keiner Einigung über die vorsorgli- chen Massnahmen geführt hatte (Prot. I S. 62), verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsteller mit Verfügung vom 13. August 2010, der Gesuchstellerin rückwir- kend ab 1. April 2007 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 14'040.– zu bezah-
- 3 - len. Den Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses wies sie ab (Vi Urk. 58 = Urk. 3).
2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. August 2010 rechtzeitig Rekurs und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "1. Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung sei aufzuheben.
2. Der Rekurrent sei zu verpflichten, der Rekursbeklagten für sich persönlich rückwir- kend ab 31. Juli 2008 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'500.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursbeklagten." In prozessualer Hinsicht ersuchte der Gesuchsteller zudem um Erstreckung der Frist zur Ergänzung der Rekursbegründung (Urk. 2 S. 2), welche ihm mit Ver- fügung vom 27. August 2010 bis zum 15. September 2010 gewährt wurde (Urk. 4). Die ergänzende Rekursbegründung ging am 16. September 2010 hier- orts ein (Urk. 6). In ihrer am 2. November 2010 erstatteten Rekursbeantwortung schloss die Gesuchstellerin auf Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (Urk. 12 S. 2). Zugleich erhob sie Anschlussrekurs mit folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 2): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei der Anschlussrekursgegner zu verpflichten, der Anschlussrekurrentin für das erstinstanz- liche Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 20'000.– zzgl. MWST zu be- zahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zulasten des Anschlussrekurs- gegners." Mit Eingabe vom 30. November 2010 reichte der Gesuchsteller die Beant- wortung des Anschlussrekurses ein mit dem Antrag auf Abweisung desselben un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Urk. 17 S. 2). In der gleichen Eingabe nahm der Gesuchsteller zu allfälligen Noven in der Re- kursbegründung Stellung (Urk. 17).
- 4 -
3. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung zum Rekurs des Gesuchstel- lers verzichtet (Urk. 10). II.
1. Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 in Kraft getreten (Zivilprozessordnung [ZPO]; SR 272). Gemäss de- ren Übergangsbestimmungen gilt für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der be- treffenden Instanz weiter (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für das vorliegende Rechtsmit- telverfahren gelangen daher die Bestimmungen des zürcherischen Gesetzes über den Zivilprozess vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) und des Gerichtsverfassungsge- setzes vom 13. Juni 1976 (GVG/ZH) sowie die Verfahrensbestimmungen von Art. 135 bis 149 ZGB (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) weiter- hin zur Anwendung. Die Natur des vorliegend anwendbaren summarischen Ver- fahrens nach zürcherischem Prozessrecht und deren Auswirkungen auf die Be- weisstrenge wurden von der Vorinstanz zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist vorab auf die entsprechenden Ausführungen im an- gefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 3 S. 6; § 161 GVG/ZH). Ergänzt wer- den kann, dass im summarischen Verfahren analog der Beweislast eine Glaub- haftmachungslast gilt, gemäss welcher diejenige Partei, die aus einer behaupte- ten Tatsache Rechte ableitet, diese Tatsache glaubhaft zu machen hat.
2. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet die Leistung von Un- terhaltsbeiträgen für die Dauer des Scheidungsprozesses sowie die Entrichtung eines Prozesskostenvorschusses. Diese Streitpunkte unterliegen der Verhand- lungs- und Dispositionsmaxime. Es ist somit an den Parteien, den wesentlichen Sachverhalt substantiiert zu behaupten beziehungsweise zu bestreiten, und das Gericht darf seinem Verfahren nur behauptete Tatsachen zugrunde legen (§ 54 ZPO/ZH und § 113 ZPO/ZH). Die Dispositionsmaxime bedeutet, dass das Gericht auch im Rechtsmittelverfahren an die Parteianträge gebunden ist (Frank/Sträu- li/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich
- 5 - 1997, N 1 ff. zu § 54 ZPO/ZH). Sodann sind Noven im Rekursverfahren nach § 278 ZPO/ZH in Verbindung mit § 267 ZPO/ZH und § 115 ZPO/ZH nur bei Vor- liegen bestimmter Voraussetzungen zulässig. Im summarischen Verfahren ist dies namentlich der Fall, wenn neue Behauptungen durch neu eingereichte Unterlagen sofort glaubhaft gemacht werden können (RB 1996 Nr. 104). Es genügt damit be- reits, wenn das Gericht aufgrund der neu eingereichten Unterlagen den Eindruck erhält, es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der damit untermauerten neuen Behauptung (Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Dezember 2000, 2000/316 S. 12).
3. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als es für die Rechtsfindung erforderlich ist. III. A. Unterhaltsbeiträge 1.1 Nach Art. 137 Abs. 2 aZGB trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Mas- snahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar (Art. 137 Abs. 2 aZGB). Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge festzusetzen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet. Was die allgemeinen Grundsätze zur Berech- nung des Unterhalts anbelangt, kann wiederum vorweg auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 3 S. 10; § 161 GVG/ZH). Die Vorinstanz hat sich auf mehr als achtzig Seiten einlässlich mit der Festlegung des geschuldeten Unterhalts befasst (Urk. 3 S. 9-94). Unter Bezugnahme auf die in den letzten Jahren vor der tatsächlichen Trennung gegebenen Einkommensver- hältnisse hat sie sich dabei zunächst mit dem während der Ehe tatsächlich geleb- ten Lebensstandard befasst. In einem zweiten Schritt hat die Vorinstanz geprüft, ob der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Bedarf erforderlich sei, um den ehelichen Standard fortzuführen. Dabei hat die Vorinstanz einen Bedarf der Ge- suchstellerin in der Höhe von Fr. 14'040.– bestimmt. Nachdem die Vorinstanz des
- 6 - Weiteren die vollständig fehlende Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin festge- stellt hatte, befasste sie sich zuletzt mit der Einkommens- und Bedarfssituation des Gesuchstellers und kam zusammenfassend zum Schluss, der Gesuchsteller sei neben der Deckung eines angemessenen eigenen Bedarfs in der Lage, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 14'040.– zu bezah- len. Schliesslich legte die Vorinstanz dar, weshalb diese Unterhaltszahlungen ih- rer Ansicht nach rückwirkend ab 1. April 2007 zu erbringen seien (Urk. 3 S. 11- 94). Der Gesuchsteller hält den vorinstanzlichen Entscheid in verschiedener Hin- sicht für unhaltbar. Als unzutreffend rügt er einerseits die vorinstanzliche Beurtei- lung seiner Leistungsfähigkeit sowie der Lebenshaltungskosten der Gesuchstelle- rin. Andererseits erblickt er eine Verletzung von Art. 137 aZGB darin, dass die Vo- rinstanz den Unterhalt rückwirkend auf mehr als zwei Jahre vor der Gesuchsein- reichung festgelegt hat (Urk. 2 S. 3 ff.; Urk. 6 S. 3 ff.). 1.2 Das Gesetz schreibt dem Gericht nicht vor, nach welcher Methode der wäh- rend des Scheidungsverfahrens zu bezahlende Unterhaltsbeitrag berechnet wer- den soll (BGE 128 III 414 f. E. 3.2.2). Wie in der angefochtenen Verfügung ausge- führt wird (Urk. 3 S. 12), gibt es bei sehr guten finanziellen Verhältnissen zwei Me- thoden für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages: einmal kann die Unterhalts- berechnung durch Gegenüberstellung von Gesamtbedarf und Gesamteinkommen mit anschliessender Überschussteilung vorgenommen werden (sogenannte zwei- stufige Berechnungsmethode; vgl. dazu grundsätzlich Hausheer/Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 02.27 ff.). Liegen besonders gute finanzielle Verhältnisse vor, kann der Unter- halt auch durch Addition der einzelnen Budgetpositionen ermittelt werden, die auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes den bisherigen Lebensstan- dard sicherzustellen vermögen (sogenannte einstufige Berechnungsweise; vgl. dazu grundsätzlich Hausheer/Spycher, a.a.O, N 02.24). Die Vorinstanz hat das letztere dieser Berechnungsschemen gewählt, wogegen die Parteien im Rechts- mittelverfahren nichts einzuwenden haben. Für die Jahre 2002 bis 2006 ging die Vorinstanz davon aus, dass den Parteien nach Abzug aller Hypothekarzinsen für den übrigen Lebensunterhalt monatliche Mittel von durchschnittlich Fr. 46'693.– verblieben (Urk. 3 S. 20 ff.). Dass dem nicht so gewesen sei, behauptet keine der
- 7 - Parteien. Mit der Vorinstanz ist damit von besonders komfortablen Verhältnissen auszugehen, welche die Anwendung der einstufigen Unterhaltsbestimmungsme- thode als angemessen erscheinen lässt. Die Gesuchstellerin hat zudem den ihr als gebührenden Unterhalt zu deckenden Bedarf spezifiziert (vgl. Vi Urk. 10 S. 5 ff.), sodass dieser genügend zuverlässig bestimmt werden kann. 2.1 Primärer Bezugspunkt für den Unterhaltsbeitrag ist demnach die während des Zusammenlebens praktizierte Lebenshaltung. Die Vorinstanz hat den gebüh- renden Bedarf der Gesuchstellerin auf Fr. 14'040.– pro Monat beziffert und dabei eine Vielzahl von Ausgabenposten berücksichtigt (Urk. 3 S. 30 ff.). Als massgebli- chen Zeitpunkt für die Bestimmung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards hat die Vorinstanz das Jahr 2006 erachtet (Urk. 3 S. 13 ff.). Wie vor Vorinstanz scheint der Gesuchsteller im Rekursverfahren daran festhalten zu wollen, dass die Parteien bereits im Jahr 2004 getrennt leben würden (Urk. 3 S. 7). Konkrete Schlussfolgerungen für die Berechnung des Bedarfs der Gesuchstellerin zieht der Gesuchsteller aus dem seiner Ansicht nach richtigen Trennungszeitpunkt indes- sen nicht, weshalb darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Da der Gesuchsteller die Jahre 2004 bis 2007 innerhalb seiner Darstellung der mehrjäh- rigen Einkommensentwicklung insgesamt als einkommensstärkere Phase be- zeichnet und jährliche Einnahmen von gegen Fr. 400'000.– anerkennt (Urk. 6 S. 18), ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Zeitpunkt der Trennung schon für sich genommen auf das Ergebnis der Ermittlung des massgebenden Lebens- standards hätte auswirken müssen. Nach Veränderungen beim Lebensstandard in den Jahren 2004 bis 2006 befragt, hielt der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren zwar pauschal fest, es sei ein Abwärtstrend zu erkennen gewesen. Zur Verdeutlichung dieser Behauptung hat der Gesuchsteller jedoch einzig darauf hingewiesen, man habe sich keine "solchen Eskapaden" mehr leisten können wie die Reise nach Asien oder … oder einen Monat Ferien in … (vgl. Prot. I S. 40). Im Weiteren macht der Gesuchsteller geltend und wird von der Gesuchstellerin be- stritten (vgl. Vi Urk. 24 S. 6), dass er der Gesuchstellerin vor dem Bezug der Lie- genschaft in C._____ gesagt habe, sie würden sich die Wohnsitznahme nur leis- ten können, wenn sie sich sonstwie einschränken würden (Vi Urk. 12 S. 6). Dass und wie die Parteien ihre Lebenshaltung in der Folge tatsächlich eingeschränkt
- 8 - hätten, legt der Gesuchsteller jedenfalls nicht in einer hinreichend substantiierten Weise dar. Mit seinen Vorbringen im Rekursverfahren zu den "unterschiedlichen Einkommensphasen" (vgl. Urk. 6 S. 16 ff.) bemüht sich der Gesuchsteller vor al- lem aufzuzeigen, dass das Ausgabeverhalten den aktuell gegebenen Verhältnis- sen angepasst werden müsse. Von der Sache her gesehen spielt der Gesuchstel- ler damit hauptsächlich auf die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit und nicht un- mittelbar auf die zuletzt praktizierte Lebenshaltung an. Darauf wird an anderer Stelle zurückzukommen sein (vgl. nachstehende Erwägungen III.A/4.1-4.7). Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht relevant sind hingegen die vom Gesuchsteller wiederholt dargelegten Lebensverhältnisse vor dem Antritt zweier Erbschaften in den Jahren 1994 und 1998 (Vi Urk. 12 S. 9 f.; Urk. 6 S. 6). 2.2 Der Gesuchsteller beanstandet nach dem Ausgeführten nicht grundsätzlich, dass die Vorinstanz zur Festlegung des Unterhaltsbeitrages bei den bisherigen Lebenshaltungskosten angeknüpft hat. Er kritisiert hingegen den hierfür einge- setzten Betrag. Allgemein gehen die Angaben der Parteien über die tatsächlich praktizierte Lebensführung deutlich auseinander. Während der Gesuchsteller an- gab, abgesehen von den Wohnkosten habe man "mehr oder weniger bescheiden" gelebt (vgl. Prot. I S. 16), hat die Gesuchstellerin von einem "extrem hohen" ehe- lichen Standard gesprochen (Vi Urk. 10 S. 15). Im Einzelnen ergibt sich zur Be- darfsrechnung der Gesuchstellerin, was nachfolgend dargestellt wird:
a) Grundbetrag Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchstellerin zunächst einen Grundbe- trag von Fr. 1'200.– eingesetzt (Urk. 3 S. 30 und S. 32). Der Gesuchsteller hat diese Bedarfsposition anerkannt (Prot. I S. 12). Im Bereich der Dispositionsmaxi- me ist das Gericht an die Anträge der Parteien, nicht jedoch an deren rechneri- sche Begründung gebunden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 54 ZPO/ZH mit Hinweis auf ZR 94 [1995] Nr. 16). Bei Unterhaltsbeiträgen, welche auf der Geltendmachung verschiedener Bedarfspositionen beruhen, bedeutet dies, dass es nicht auf die einzeln geltend gemachten Positionen ankommt, son- dern allein der geforderte Gesamtbetrag massgebend ist (vgl. Frank/Sträuli/Mess- mer, a.a.O., N 14a zu § 54 ZPO/ZH). Da die Unterhaltsbeiträge vorliegend an-
- 9 - hand der einstufigen Methode festgelegt werden, bleibt für die Anwendung der Grundbeträge des Kreisschreibens des Obergerichts über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs kein Raum. Vielmehr ist der tatsächliche Bedarf der Unterhalt beanspruchenden Person zu bestimmen, wie er dem ehelichen Lebensstandard entspricht. Die vom Grundbetrag abgedeckten Bedürfnisse werden mit Ausnahme der Nahrungskosten bereits separat in die Bedarfsberechnung einbezogen (vgl. nachstehende Erwägung III.A/2.2 d+f). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin Essenskosten an- fallen und zwar unabhängig davon, ob sie sich jeweils zu Hause oder auswärts verpflegt. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien erscheint auch naheliegend, dass der hierfür im Grundbetrag vorgesehene Betrag dem ehelichen Lebensstandard nicht gerecht wird. Nach den Parteidarstellungen fielen regel- mässig Kosten für gemeinsame Restaurantbesuche an. Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz eingeräumt, dass er neben anderen Ausgaben insbesondere auch für die Auslagen gemeinsamer Restaurantbesuche, Einladungen zuhause sowie Schmuck und Kleider für besondere Anlässe aufgekommen sei (Prot. I S. 45 f.). Die anderslautende Behauptung des Gesuchstellers, in den Vergleichsjahren 2004 bis 2006 seien die Parteien nicht ein einziges Mal auswärts essen gegangen (Urk. 6 S. 10), ist als unzulässiges Novum im Rekursverfahren nicht zu hören. Die Gesuchstellerin ihrerseits hat ausgeführt, dass der Gesuchsteller sehr oft in Res- taurants gegessen habe und sie oft dabei gewesen sei (Vi Urk. 41 S. 9). Nähere Auskunft zur Häufigkeit der Restaurantbesuche und den dabei angefallenen Kos- ten hat die Gesuchstellerin nicht erteilt. Im vorinstanzlichen Verfahren hat sie diesbezüglich auf eine vom Gesuchsteller eingereichte Kreditkartenabrechnung aus dem Jahre 2006 verwiesen (vgl. Vi Urk. 41 S. 9; Vi Urk. 32/10.1), auf welche auch die Vorinstanz abgestellt hat (vgl. Urk. 3 S. 53). Daraus ergibt sich, dass dem Gesuchsteller in einzelnen Monaten jeweils mehrere Konsumationen in Res- taurants belastet wurden. Für andere Monate finden sich dagegen nur wenige bis keine solche Belastungen. Insgesamt beliefen sich die Kosten für Restaurantbe- suche ausserhalb von Ferienaufenthalten auf rund Fr. 12'500.– im Jahre 2006 (Vi Urk. 32/10.1). Eine Ausscheidung der auf die Klägerin allein entfallenden Ausga- ben ist anhand des vorgelegten Auszugs nicht möglich, zumal mit der Vorinstanz
- 10 - (vgl. Urk. 3 S. 53) angenommen werden kann, dass die Restaurants teilweise in Begleitung mehrerer Personen besucht wurden. Aus den Vorbringen der Gesuch- stellerin ergibt sich überdies, dass sie den Gesuchsteller nicht immer begleitet hat (vgl. Vi Urk. 41 S. 9). Nicht bestritten wurde, dass die Parteien auch regelmässig Gäste bei sich zuhause eingeladen haben (vgl. Vi Urk. 10 S. 23). Der Gesuchstel- ler hat anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung anerkannt, dass er für die Zu- satzkosten von Einladungen im Haus der Parteien aufgekommen ist (Prot. I S. 45). Da die Klägerin sich weder zu den Ausgaben für das Auswärtsessen noch zu denjenigen für private Einladungen detailliert geäussert hat, sind diese nach Ermessen festzulegen. Angesichts der finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin im Bedarf monatliche Essenskosten (einschliesslich Auswärtsessen und Einladungen) von insgesamt Fr. 1'400.– einzurechnen.
b) Fahrzeugkosten Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchstellerin monatliche Autokosten im Betrag von Fr. 900.– berücksichtigt (Urk. 3 S. 31 und S. 38 ff.). Der Gesuchsteller wendet dagegen ein, es sei unklar, wofür die Gesuchstellerin das Auto effektiv brauche. Sie habe dazu nichts gesagt, was darauf schliessen liesse, dass sie wirklich jeden Monat Fr. 900.– für ein Auto brauche. Mit Fr. 400.– monatlich für das Auto könne sie dieses längstens finanzieren (Urk. 6 S. 9). Die Gesuchstellerin ihrerseits verweist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (Urk. 12 S. 10). Dass die Benutzung eines Fahrzeuges vom ehelichen Standard der Ge- suchsteller umfasst wird, hat der Gesuchsteller weder vor Vorinstanz (vgl. Vi Urk. 35 S. 10) noch im Rekursverfahren bestritten. Was die dafür anfallenden Auslagen anbelangt, hat die Vorinstanz zunächst die monatlichen Kosten für die Versicherung (Fr. 141.–) sowie für die Strassenverkehrsabgabe (Fr. 50.–) ange- rechnet (Urk. 3 S. 39). Der Gesuchsteller hat diese Auslagen nicht bestritten. Ge- stützt auf eine Rechnung sowie zwei Kontoauszüge der … AG hat die Vorinstanz der Gesuchstellerin als weiteres Auslagen für Benzin im Betrag von rund Fr. 357.– zugestanden (Urk. 3 S. 39; Vi Urk. 11/33). Dass der Gesuchstellerin monatliche Benzinkosten in dieser Grössenordnung anfallen, wird durch die von ihr eingereichten Belege indessen nicht belegt. Wie die Vorinstanz richtig gese-
- 11 - hen hat (Urk. 3 S. 39), geht daraus nicht hervor, dass sämtliche Beträge für Tank- dienstleistungen in Rechnung gestellt wurden. Die Gesuchstellerin hätte dies nä- her darlegen müssen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 3 S. 39) kann die insofern fehlende Glaubhaftmachung nicht durch die vermeintlich nicht erfolgte Bestreitung des Gesuchstellers ersetzt werden, alle angeführten Rech- nungspositionen würden Benzinbezüge betreffen. Anlässlich der vorinstanzlichen Massnahmeverhandlung hat der Gesuchsteller ausgeführt, die Gesuchstellerin halte sich nicht häufig in der Schweiz, sondern hauptsächlich im Ausland auf, weshalb ein Rätsel sei, wie sie Benzinkosten von Fr. 400.– pro Monat verursa- chen könne (Prot. I S. 12/13). Damit hat der Gesuchsteller hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die von der Gesuchstellerin vorgelegten Unterla- gen nicht als beweistauglich erachtete. Es ist daher davon auszugehen, dass die von der Gesuchstellerin eingereichten Rechnungen nicht nur für Treibstoff, son- dern auch für den übrigen gewöhnlichen Unterhalt des Fahrzeuges gestellt wur- den. Die von der Gesuchstellerin vorgelegten Übersichten für die Jahre 2005 und 2006 belegen Betriebskosten von monatlich rund Fr. 360.– (Fr. 4'374.40 im Jahre 2005 und Fr. 4'183.70 im Jahre 2006 [Vi Urk. 11/33]). Die von der Gesuchstellerin für Februar 2008 eingereichte Rechnung über Fr. 418.– bewegt sich in der Band- breite der auch in den Jahren 2005 und 2006 angefallenen Kosten. Zusätzlich hat die Gesuchstellerin vor Vorinstanz eine Reihe von Service- und Reparaturrech- nungen aus den Jahren 2007 bis 2009 eingereicht (Vi Urk. 11/30). Bereits die Vo- rinstanz hat darauf hingewiesen (Urk. 3 S. 40 f.), dass in den Rechnungen diverse grössere Reparaturen sowie Ersatzanschaffungen angeführt werden, die nicht re- gelmässig, sondern teilweise lediglich in längeren zeitlichen Abständen anfallen. Angesichts des Gesamtbetrages der durchgeführten Reparatur- und Erneue- rungsarbeiten rechtfertigt es sich, im Mehrjahresdurchschnitt von monatlichen Kosten von rund Fr. 300.– auszugehen. Insgesamt ergibt sich, dass der Gesuch- stellerin für die Benutzung des Fahrzeuges ein Betrag von monatlich rund Fr. 850.– in den Bedarf einzustellen ist. Damit ist den weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen der Parteien einerseits sowie dem ausschliesslich pri- vaten Verwendungszweck des Fahrzeuges andererseits genügend Rechnung ge- tragen.
- 12 -
c) Mitgliederbeitrag Golfclub Als überhaupt nicht nachvollziehbar bezeichnet es der Gesuchsteller, dass in den Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 147.– für die Mitgliedschaft im Golfclub übernommen wurden (Urk. 6 S. 9). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat der Gesuchsteller geltend gemacht, diese Auslagen seien nicht notwendig, da die Gesuchstellerin nicht einmal Golf spiele (Prot. I S. 13). Die Vorinstanz hat diesem Argument entgegengehalten, es könne als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass die Mitgliedschaft in einem Verein regelmässig nicht zuletzt dazu diene, so- ziale Kontakte zu pflegen (Urk. 3 S. 42). Im Rekursverfahren bestreitet der Ge- suchsteller pauschal, dass ein "gesellschaftlicher Aspekt" Teil des Bedarfs sein soll, und ergänzt im Übrigen, dass die Mitgliedschaft insofern unnötig sei, als die Gesuchstellerin diesen gesellschaftlichen Aspekt nicht nur nicht wahrnehme, son- dern ihn immer ausserordentlich verurteilt habe (Urk. 6 S. 9). Der Gesuchsteller selber hat anerkannt, dass beide Parteien während des Zusammenlebens Mit- glieder im D._____ Club in E._____ gewesen seien. Überdies hat der Gesuchstel- ler angegeben, dass er nie viel Golf gespielt habe und auch nie viel im Golfclub gewesen sei (Prot. I S. 46). Von daher gesehen erscheint es bis zu einem gewis- sen Grad widersprüchlich, wenn der Gesuchsteller nun der Gesuchstellerin die Mitgliedschaft mit der Begründung nicht zugestehen will, sie habe sich nie für das Golfspielen begeistern können und auch nie daran gedacht, jemals ernsthaft Golf zu spielen (Prot. I S. 46; Urk. 6 S. 9). Es entspricht einer Erfahrungstatsache, dass eine Mitgliedschaft in einem von beiden Parteien als "exklusiv" apostrophier- ten Club nicht ausschliesslich wegen dessen eigentlicher Aktivität erworben und beibehalten wird. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich ein Mitglied davon durchaus auch das Anknüpfen von als vorteilhaft erachteten Kon- takten oder womöglich gar eine Steigerung des wie auch immer zu definierenden sozialen Ansehens verspricht. "Nötig" ist eine solche Ausgabe - darin ist dem Ge- suchsteller zu folgen (vgl. Prot. I S. 13; Urk. 6 S. 9) - mit Sicherheit nicht. Die da- mit beantwortete Frage ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch falsch gestellt. Es lässt sich jedenfalls nicht behaupten, die umstrittene Mitgliedschaft sei für die Gesuchstellerin in keiner Weise mehr sinnstiftend. Ein weitergehendes Urteil über die von den Eheleuten getätigten Auslagen hat sich das den für die Dauer des
- 13 - Scheidungsverfahrens geschuldeten Unterhalt festlegende Gericht nicht anzu- massen. Bei den vorliegenden Verhältnissen muss es den Parteien vielmehr weitgehend freistehen, wie sie ihre Mittel verwenden wollen. Die Höhe des Jah- resbeitrages für die Mitgliedschaft von Fr. 1'750.– ist durch die Akten belegt (Vi Urk. 11/16) und wird vom Gesuchsteller denn auch nicht bestritten. Die monatli- chen Kosten für den Mitgliederbeitrag im D._____ Club in E._____ in der Höhe von rund Fr. 145.– sind demnach im Bedarf der Gesuchstellerin zu belassen.
d) Kleider/Schuhe/Accessoires Für Kleider sowie Schuhe/Accessoires hat die Gesuchstellerin vor Vo- rinstanz monatliche Auslagen von Fr. 3'200.– geltend gemacht (Vi Urk. 10 S. 12 f. und S. 16) und davon Fr. 1'400.– zuerkannt erhalten (Urk. 3 S. 31 und S. 42 ff.). Der Gesuchsteller wendet sich im Rekursverfahren insbesondere gegen die von der Vorinstanz für die Kleider berücksichtigten Kosten. Ohne selber einen Zah- lenbetrag zu nennen, hält er es für angemessen, den Betrag für "Kleidung etc." auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren, zumal die Parteien in acht Jahren die Hälfte des einstigen Vermögens von ungefähr zehn Millionen Franken aufge- braucht hätten (Urk. 6 S. 9 f.). Die Gesuchstellerin verweist diesbezüglich auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Urk. 12 S. 10 f.). Zu den für Bekleidung getätigten Ausgaben hat die Gesuchstel- lerin vor Vorinstanz Umsatzzusammenstellungen diverser Modehäuser aus den Jahren 2001 bis 2008 eingereicht (vgl. Vi Urk. 11/24-26). Die Vorinstanz hat dazu erwogen, es ergebe sich aus diesen Belegen nur für die Einkäufe bei der F._____ AG, welche Artikel die Gesuchstellerin gekauft habe. Bei der F._____ AG habe die Gesuchstellerin ganz überwiegend Kleider und vereinzelt Accessoires gekauft. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich unter den bei G._____ oder H._____ erworbenen Artikeln auch Schuhe und Accessoires befunden hätten. Da- raufhin stellte die Vorinstanz die in den Unterlagen der Gesuchstellerin dokumen- tierten Monatsumsätze tabellarisch dar und errechnete für die Jahre bis zur Tren- nung durchschnittliche Monatsausgaben für Kleidung, Schuhe und Accessoires im Betrag von rund Fr. 2'100.–. Anhand der eingereichten Belege liesse sich - so die Vorinstanz weiter - indessen nicht eruieren, ob solche hohe Auslagen nur ge-
- 14 - rade in den Jahren 2004 und 2005 angefallen und für den ehelichen Standard re- präsentativ seien. Werde berücksichtigt, dass die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Repräsentationsaufgaben mit der Trennung weggefallen seien und grundsätzlich auch im Grundbetrag ein Anteil für Kleidung enthalten sei, rechtfer- tige es sich, einen immer noch stattlichen Betrag von Fr. 1'400.– pro Monat für Kleider, Schuhe und Accessoires im Bedarf aufzunehmen (Urk. 3 S. 43 ff.). Ge- mäss den Kontoauszügen der F._____ AG wurden in den Jahren 2004 bis 2007 Einkäufe von insgesamt Fr. 17'141.35 verbucht (Vi Urk. 11/24). Für das Waren- haus G._____ sind für den Zeitraum von 2003 bis 2008 Einkäufe im Umfang von Fr. 23'383.10 dokumentiert (Vi Urk. 11/25). In H._____ in I._____ wurden in den Jahren 2001 bis 2005 Waren im Umfang von Fr. 65'853.80 bezogen (Vi Urk. 11/26). Gesamthaft hat die Gesuchstellerin damit für die Jahre 2001 bis 2008 Auslagen für Bekleidung und Accessoires in der Höhe von Fr. 106'378.25 belegt. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Gesuchsteller nicht bestritten, dass die Ge- suchstellerin solche Ausgaben für Kleider tätigte (vgl. Prot. I S. 13). Wenn er nun im Rekursverfahren ausdrücklich irgendwelche Käufe der Gesuchstellerin bei H._____ in I._____ bestreitet (Urk. 6 S. 10), setzt er sich in Widerspruch zu den Ausführungen vor Vorinstanz. In der persönlichen Befragung anlässlich der Ver- handlung vom 10. November 2009 hat der Gesuchsteller nämlich erklärt, die Ge- suchstellerin habe beispielsweise bei F._____ oder bei H._____ in I._____ einge- kauft (Prot. I S. 47). Bei gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen gehört auch die Führung einer standesgemässen Ausstattung zu den laufenden Bedürfnissen. Die Gesuchstellerin hat nicht glaubhaft machen können, dass die ausgewiesenen Kosten stets und in jedem Jahr im gleichen Umfang angefallen sind. Ausgehend von der oben ermittelten Ausgabenhöhe rechtfertigt es sich im Mehrjahresdurch- schnitt, im Bedarf der Gesuchstellerin für den Erwerb von Kleidern, Schuhen und Accessoires einen monatlichen Betrag von rund Fr. 1'100.– zu berücksichtigen.
e) Haushalthilfe Umstritten sind als Nächstes die Kosten für die Beschäftigung einer Haus- halthilfe. Der Gesuchsteller bestreitet im Rekursverfahren, dass eine Haushalthilfe zum Lebensstandard der Parteien gehört habe (Urk. 6 S. 10). Die Vorinstanz hat
- 15 - es als unbestritten geblieben angesehen, dass die Parteien jedenfalls in der Zeit ihres Zusammenlebens in C._____ eine Vollzeitangestellte gehabt hätten und die Gesuchstellerin davor jeweils durch Au-pair-Mädchen unterstützt worden sei (Urk. 3 S. 49). Die Gesuchstellerin hat anlässlich der Hauptverhandlung vor Vo- rinstanz angegeben, dass sie sich im Haushalt darum gekümmert habe, dass al- les funktioniere und die Angestellten arbeiteten (Prot. I S. 25). Der Gesuchsteller stellt das nicht nur nicht in Abrede, er behaftet die Gesuchstellerin in anderem Zu- sammenhang sogar auf diesen Aussagen (vgl. Urk. 6 S. 16). Damit steht fest, dass die Parteien vor der Trennung bei der Haushaltführung durch Drittpersonen unterstützt wurden. Ob diese Angestellten zur Instandhaltung des ehelichen Wohnsitzes notwendig gewesen waren, weil dieses Anwesen nach Darstellung des Gesuchstellers "sehr, sehr gross" gewesen sei (vgl. Urk. 6 S. 10), ist im Grunde ebenso unerheblich wie die Frage, ob die nicht erwerbstätige Gesuchstel- lerin für die Haushaltführung in ihrer 3-Zimmerwohnung fremder Hilfe tatsächlich bedarf (vgl. Urk. 6 S. 10). Unter dem Gesichtspunkt des ehelichen Standards ist nicht einzusehen, weshalb die Gesuchstellerin bei der Haushaltführung nach Auf- nahme des Getrenntlebens nicht auf den zeitlich beschränkten Einsatz (acht Stunden pro Monat [vgl. Vi Urk. 10 S. 21]) einer Haushalthilfe zurückgreifen sollte, zumal die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Parteien die Beibehaltung dieser Auslagen zulassen. Dass die Gesuchstellerin dafür jeweils den genannten Betrag von Fr. 240.– pro Monat bezahlt (Vi Urk. 10 S. 16 und S. 21), hat der Gesuchstel- ler nicht bestritten. Mit der Vorinstanz sind der Gesuchstellerin demnach monatli- che Kosten für die Haushalthilfe von Fr. 240.– im Bedarf aufzurechnen.
f) Auswärtsessen/Freizeit/Kultur/Zusatzkleider/Einladungen/Geschenke Für die Vorinstanz stand fest, dass im Bedarf der Gesuchstellerin mit Blick auf die Aufrechterhaltung des bisherigern Lebensstandards für Auswärtses- sen/Freizeit/Kultur/Zusatzkleider/Einladungen und Schmuck ein angemessener Betrag zu berücksichtigen sei. Im Einzelnen rechnete die Vorinstanz der Gesuch- stellerin für Restaurantbesuche monatliche Auslagen von Fr. 600.– sowie für die weiteren Teilpositionen "Freizeit/Kultur/Zusatzkleider/Einladungen und Schmuck" monatliche Ausgaben von Fr. 350.– an. Dabei trug die Vorinstanz einerseits dem
- 16 - Umstand Rechnung, dass für diese Positionen auch ein Anteil des Grundbetrages von Fr. 1'200.– zur Verfügung stehe. Andererseits führte die Vorinstanz aus, dass es die Gesuchstellerin unterlassen habe, die einzelnen Teilpositionen näher zu beziffern, weshalb ein höherer Betrag nicht als glaubhaft gemacht gelten könne (Urk. 3 S. 53). Die von der Vorinstanz für Auswärtsessen und Einladungen zu- hause berücksichtigten Auslagen wurden bereits in anderem Zusammenhang veranschlagt (vgl. Erwägung III.A/2.2 a hiervor) und sind an dieser Stelle nicht er- neut zu behandeln. Dass in den Bedarf der Gesuchstellerin mangels Glaubhaft- machung keine Ausgaben für die Anschaffung von Pelzmänteln zu übernehmen sind (vgl. Urk. 3 S. 51), blieb im Rekursverfahren unbestritten (vgl. Urk. 12 S. 12). Weil die entsprechenden Kosten von der Gesuchstellerin nicht beziffert wurden, hat die Vorinstanz darüber hinaus Auslagen für Schmuck, Freizeit und Kultur so- wie Zusatzkleider nur "in einem gewissen Betrag" beziehungsweise "in einem ge- wissen Umfang" berücksichtigt (Urk. 3 S. 52 f.). Die Gesuchstellerin hat vor Vo- rinstanz in der Tat lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller immer alle Zusatzkosten bezahlt habe, wenn man Gäste eingeladen habe oder wenn sie Kleider für spezielle Anlässe gebraucht habe. Der Gesuchsteller habe ihr auch regelmässig teuren Schmuck gekauft (Vi Urk. 10 S. 23; Vi Urk. 41 S. 12 f.). Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz angegeben, dass er der Gesuch- stellerin in den "90-er Jahren" ab und an teure Geschenke gemacht habe. In den letzten Jahren sei dies nicht mehr vorgekommen. Er habe der Gesuchstellerin auch nicht regelmässig Schmuck gekauft (Prot. I S. 46 f.). Diese Behauptungen liess die Gesuchstellerin in Bezug auf den Kauf von Schmuck unwidersprochen (vgl. Vi Urk. 24 S. 12 f.). Ihre ursprüngliche abweichende Darstellung ist durch die Akten denn auch nicht belegt. Damit ist davon auszugehen, dass solche Ge- schenke jeweils ausserordentlichen Charakter aufwiesen und daher nicht vom üb- lichen Lebensstandard umfasst sein können. Was die angeblichen Zusatzausstat- tungen für spezielle Anlässe anbelangt, substantiiert die Gesuchstellerin weder Art noch Häufigkeit solcher Veranstaltungen und legt auch nicht dar, dass der üb- liche Bekleidungsaufwand (vgl. Erwägung III.A/2.2 d hiervor) dadurch zwangsläu- fig überschritten würde. Welche Kulturanlässe die Gesuchstellerin besucht hat oder zumindest zu besuchen beabsichtigte, wird ebenso wenig ausgeführt. Ange-
- 17 - sichts der allgemein gehobenen finanziellen Verhältnisse der Parteien liegt indes- sen auf der Hand, dass die Kosten für Freizeitaktivitäten vielfach denjenigen Be- trag übersteigen, der im Grundbetrag in diesem Zusammenhang vorgesehen ist. Der Gesuchsteller hat nichts Abweichendes behauptet (vgl. Urk. 6 S. 10). Na- mentlich wurde vor Vorinstanz nicht bestritten, dass die eheliche Lebensführung auch den Besuch von kulturellen Anlässen beinhaltete (vgl. Prot. I S. 13 und S. 45 f.). Die im Rekursverfahren erstmalig erhobene Behauptung, die Gesuch- stellerin besuche nie kulturelle Anlässe (Urk. 6 S. 10) ist daher neu und als solche unzulässig. Nachdem im Bedarf der Gesuchstellerin bereits gesonderte Kosten für "Zeitungen/Zeitschriften" (Fr. 100.–) sowie "Mitgliederbeitrag Golfclub" (Fr. 145.–) zu berücksichtigten sind (vgl. Urk. 3 S. 31 und S. 41 f.), erscheint es angemessen, ihr unter dem Titel Freizeit/Kultur einen zusätzlichen Betrag von monatlich rund Fr. 350.– zuzugestehen.
g) Rückstellungen Ferien Ein nicht unwesentlicher Teil der Auseinandersetzungen zum Bedarf der Gesuchstellerin betrifft die Rückstellungen, welche sie für Ferien vornehmen kön- nen soll. Zu den Ferienkosten hat die Vorinstanz im Ausgangspunkt festgehalten, dass die Gesuchstellerin Anspruch auf fünf Wochen Ferien habe (zwei Wochen Winterferien und drei Wochen Sommerferien) (Urk. 3 S. 57). Wie bereits vor Vo- rinstanz macht der Gesuchsteller auch im Rekursverfahren geltend, die Gesuch- stellerin bedürfe nicht mehr als vier Wochen Ferien, da sie nicht arbeite (Urk. 6 S. 11 f. und S. 14; vgl. auch Prot. I S. 13). Was zur Begründung vorgetragen wird, mutet indessen doch eigentlich recht lebensfremd an. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass Ferien nicht ausschliesslich Erholungszwecken dienen müssen. Für eine nicht berufstätige Person mag dieser Aspekt gar ganz in den Hintergrund treten. Wenn der Gesuchsteller sich im Rekursverfahren unter Bezugnahme auf die "allgemeine Bedeutung von Ferien in unserem Kulturkreis" auf die Behaup- tung versteift, Ferien und Arbeit seien untrennbar miteinander verbunden (vgl. Urk. 6 S. 12), verstellt er sich - worauf schon die Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 3 S. 56) - den Blick dafür, dass die Gesuchstellerin während der gesamten Dauer des Zusammenlebens stets in die Ferien verreist ist, ohne dass sie einer
- 18 - geregelten Arbeit nachgegangen wäre. Was die Dauer der Ferienaufenthalte an- belangt, hat der Gesuchsteller vor Vorinstanz ausgeführt, dass die Parteien je- weils einen Monat pro Jahr in J._____ [Staat] verbracht hätten (Prot. I S. 39). Nach Darstellung des Gesuchstellers im Rekursverfahren sollen die Parteien im Sommer zwei Wochen zusammen mit den Kindern verbracht haben. Während er danach zurückgeflogen sei, seien die Gesuchstellerin und die Kinder noch eine Woche länger geblieben (Urk. 6 S. 11). Damit ist unausgesprochen gesagt, dass die Gesuchstellerin jeweils insgesamt während drei Wochen in J._____ in den Fe- rien verweilte. Weshalb sie sich nun lediglich noch zwei Wochen Sommerferien soll leisten können, vermag nicht einzuleuchten. Dass die während des Zusam- menlebens verbrachten Winterferien jeweils weniger als zwei Wochen dauerten, hat auch der Gesuchsteller nicht behauptet. Damit ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Gesuchstellerin in Fortführung des gewohnten Lebensstandards An- spruch darauf hat, fünf Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Die Schwierigkeit bei der Bestimmung der dafür zu beanspruchenden Kosten besteht - wie die Vo- rinstanz richtig erkannt hat (Urk. 3 S. 57) - darin, dass die Gesuchstellerin als Fol- ge der Trennung der Parteien weder für die Sommer- noch für die Winterferien auf die bisher benutzten Feriendomizile zurückgreifen kann. Betreffend die statt- dessen für die Hotelunterkunft anfallenden Kosten hat die Gesuchstellerin im vo- rinstanzlichen Verfahren lediglich behauptet, in einem dem ehelichen Standard entsprechenden Hotel seien pro Übernachtung Fr. 500.– zu bezahlen (Vi Urk. 10 S. 23). Dabei hat die Gesuchstellerin vorgetragen, die Parteien hätten grundsätz- lich sehr teure Ferien gemacht, und zum Beleg auf die früheren Ferien in ... [Stadt] sowie weitere Reisen nach ... [Stadt im Ausland] und nach Asien verwie- sen (Vi Urk. 10 S. 22; Vi Urk. 24 S. 10). Selbst wenn die von den Parteien nach übereinstimmender Darstellung (Prot. I S. 27 und S. 39) von der vierköpfigen Fa- milie mindestens einmal unternommene Ferienreise nach ... mit Gesamtkosten von rund Fr. 40'000.– als Vergleichsbasis herangezogen würde, sind die von der Gesuchstellerin für sich alleine als angemessen erachteten Auslagen von Fr. 24'000.– für einen Monat Sommerferien (vgl. Vi Urk. 10 S. 23) deutlich über- setzt. Angemessen erschiene für einen dreiwöchigen Ferienaufenthalt einer Ein- zelperson vielmehr ein Betrag von weniger als Fr. 10'000.–, wobei auch die von
- 19 - der Vorinstanz separat in Anschlag gebrachten Reisekosten enthalten sind. Auf der Grundlage der von der Vorinstanz berücksichtigten Übernachtungskosten so- wie den weiteren Auslagen für Skimiete und Skipass ist alsdann davon auszuge- hen, dass sich insbesondere bei Buchung eines Arrangements ein zweiwöchiger Skiurlaub in einer angemessenen Unterkunft für eine Einzelperson mit einem Be- trag von Fr. 5'000.– ohne Weiteres finanzieren lässt. Gegenteiliges vermochte die Gesuchstellerin jedenfalls nicht glaubhaft zu machen. Entgegen dem Standpunkt der Gesuchstellerin (vgl. Vi Urk. 10 S. 23) und der Vorinstanz (vgl. Urk. 3 S. 58) erscheint es nicht gerechtfertigt, darüber hinaus weitere Kosten für Restaurantbe- suche, Ausflüge oder Taschengeld zu berücksichtigen. Solche Ausgaben sind be- reits durch andere Positionen im Bedarf der Gesuchstellerin abgedeckt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass und inwiefern diese Kosten während der Ferien wesentlich höher ausfallen sollen. Wie generell für die Festsetzung des Bedarfs gilt auch hier, dass sich die Gesuchstellerin unnötige Sparsamkeit eben- so wenig entgegenzuhalten hat wie der Gesuchsteller übersetzten Aufwand. Dass die Gesuchstellerin während Hotelaufenthalten für sich ein Doppelzimmer zur Al- leinbenutzung beanspruchen will (Urk. 12 S. 14), muss - wie der Gesuchsteller berechtigterweise einwendet (Urk. 17 S. 9) - als übertriebener Luxus bezeichnet werden, für den der Gesuchsteller auch nach Massgabe des ehelichen Lebens- standards nicht aufzukommen hat, wobei anzumerken ist, dass häufig für Singles keine andere Möglichkeit besteht, als ein Doppelzimmer zu belegen. Die Behaup- tungen des Gesuchstellers, die Gesuchstellerin werde stets "aufs Grosszügigste" von ihrem Lebenspartner in die Ferien eingeladen und habe dafür gar keinen Be- darf mehr (Urk. 17 S. 4), müssen - da das Vorliegen eines Ausnahmetatbestan- des im Sinne von § 115 ZPO/ZH weder dargetan noch ausgewiesen ist - im Re- kursverfahren als unzulässiges Novum unbeachtlich bleiben. Der Gesuchsteller widersetzt sich schliesslich der Berücksichtigung von Kuraufenthalten der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 6 S. 12). Diesbezüglich hat die Ge- suchstellerin vor Vorinstanz vorgebracht, es habe zu ihrem Lebensstandard ge- hört, sich einmal oder zweimal im Jahr zur Kur zu begeben (Vi Urk. 10 S. 23; Prot. I S. 9). Der Gesuchsteller hat anlässlich dieser Verhandlung ausdrücklich bestä- tigt, es habe zum gemeinsamen Lebensstandard gehört, dass die Gesuchstellerin
- 20 - ein bis zwei Mal pro Jahr nach K._____ [Staat] zur Kur gefahren sei (Prot. I S. 53). Aktenwidrig behauptet der Gesuchsteller deshalb im Rekursverfahren, er habe lediglich anerkannt, dass die Gesuchstellerin während der 23-jährigen Ehe insgesamt ungefähr drei Mal zur Kur gefahren sei (Urk. 6 S. 10). Soweit der Ge- suchsteller jegliche Kuraufenthalte in den Jahren 2004 bis 2006 bestreitet (Urk. 6 S. 12), übersieht er die bereits vor Vorinstanz vorgelegten Rechnungen der L._____ in … (K._____), welche zumindest für das Jahr 2004 und das Jahr 2005 einen jeweils einwöchigen Kuraufenthalt der Gesuchstellerin belegen (Vi Urk. 14). Entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin (vgl. Vi Urk. 24 S. 11) ist durch die- se Unterlagen jedoch keineswegs "bewiesen", dass sie jedes Jahr zwei Mal nach K._____ zur Kur gefahren sei. Ausgewiesen ist stattdessen je eine Kur für das Jahr 2004 und für das Jahr 2005. Zudem lässt sich den eingereichten Belegen entnehmen, dass die Gesuchstellerin diese Kur auch nicht jährlich absolviert, lag ihr letzter Aufenthalt im Zeitpunkt der Abfassung des vom 11. Juli 2007 datieren- den Begleitschreibens doch bereits mehrere Jahre zurück (vgl. Schreiben der L._____ an die Gesuchstellerin [Vi Urk. 14]). Für die beiden Kuraufenthalte in den Jahren 2004 und 2005 fielen Kosten von gesamthaft € 2'274.50 an, was rund Fr. 2'815.– entspricht. Im Mehrjahresdurchschnitt erscheint es angemessen, Kur- kosten von rund Fr. 1'000.– pro Jahr anzurechnen. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz die Rückstellungen für Ferien mit Fr. 24'350.– einiges zu hoch angesetzt hat. Es ist unter Hinweis auf das zuvor Ausgeführte vielmehr davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin sich mit einem Betrag von Fr. 15'000.– pro Jahr ihrer bisherigen Lebensführung entsprechende Ferien und Kuraufenthalte wird leisten können. Folglich ist der Gesuchstellerin für die Ferienrückstellungen ein monatlicher Betrag von Fr. 1'250.– im Bedarf anzu- rechnen. 2.3 Zusammenfassend ergibt sich einschliesslich der nicht bestrittenen Ausga- benpositionen der nachfolgende zu deckende Bedarf der Gesuchstellerin: Essenskosten Fr. 1'400.– Miete Fr. 2'450.– Heizung/Strom Fr. 50.–
- 21 - Telefon/TV/Radio/Internet inkl. Billag Fr. 200.– Krankenkasse (inkl. VVG) Fr. 724.– Selbstbehalt Arzt/Medikamente Fr. 40.– Rückstellung Zahnarztkosten Fr. 190.– Versicherungen (Hausrat/Haftpflicht) Fr. 48.– Auto Fr. 850.– Zeitungen/Zeitschriften Fr. 100.– Mitgliederbeitrag Golfclub Fr. 145.– Kleider/Schuhe/Accessoires Fr. 1'100.– Kosmetika Fr. 200.– Coiffeur Fr. 156.– Manicure Fr. 120.– Haushalthilfe Fr. 240.– Gartenunterhalt Fr. 20.– Freizeit/Kultur Fr. 350.– Rückstellungen Ferien Fr. 1'250.– Steuern Fr. 2'926.– Gesamtbedarf (gerundet) Fr. 12'500.– 3.1 Hinsichtlich des Einkommens der Gesuchstellerin ging die Vorinstanz davon aus, dass die Gesuchstellerin während der Zeit des Zusammenlebens und auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes abgesehen von einer gelegentli- chen Aushilfstätigkeit nicht regelmässig gegen Entgelt gearbeitet habe und auch gegenwärtig nicht arbeite (Urk. 3 S. 65). Daraufhin hat sich die Vorinstanz mit der Zumutbarkeit und Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ge- suchstellerin beschäftigt. Zusammenfassend erwog die Vorinstanz, dass der Ge- suchstellerin angesichts ihres Alters und Bildungsstandes sowie angesichts der bisheriger Lebenshaltung der Parteien die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei (Urk. 3 S. 65 ff.). Im Rekursverfahren will der Gesuchsteller nicht hinnehmen, dass der Gesuchstellerin kein hypothetisches Einkommen angerech- net werde. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bringt er vor, dass die Ge- suchstellerin bereits seit Jahren gearbeitet habe und nach wie vor arbeitete. Aber auch wenn - fährt der Gesuchsteller fort - davon auszugehen wäre, dass die Ge- suchstellerin lediglich gelegentlich im Modegeschäft einer Freundin ausgeholfen habe, wäre ihr eine Arbeitstätigkeit zumutbar. Denn wenn die Gesuchstellerin aushilfsweise für eine Freundin arbeiten könne, könne sie auch im Rahmen ihrer
- 22 - Eigenversorgungskapazität arbeiten (Urk. 6 S. 15 f.). Die Gesuchstellerin hält un- ter Verweis auf ihre vorinstanzlichen Ausführungen und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung daran fest, dass ihr die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit weder möglich noch zumutbar sei (Urk. 12 S. 15 ff.). 3.2 Gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte nach seinen Kräften an den gebührenden Unterhalt der Familie beizutragen. Auch nach Aufhebung des ge- meinsamen Haushaltes in einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren behält der Unterhaltsanspruch seine Grundlage in dieser Gesetzesbestimmung (BGE 130 III 541 E. 3.2). Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 137 Abs. 2 aZGB setzt das Gericht die Geldbeiträge fest, die der eine Ehegatte dem andern schuldet. Die Unterhaltsbeiträge richten sich einerseits nach den konkre- ten wirtschaftlichen Verhältnissen, andererseits nach der Lebenshaltung, auf die sich die Ehegatten geeinigt haben (BGE 121 I 100 ff. E. 3b). Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Unter- haltsberechtigten abgewichen werden, falls und soweit dieser bei gutem Willen beziehungsweise bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Von einem hypothetischen Einkommen kann ausgegangen werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Wie die Vo- rinstanz mit Hinweis auf BGE 130 III 537 ff. und weiterer Bundesgerichtsurteile ausgeführt hat (vgl. Urk. 3 S. 63), sind die Grundsätze für die Bemessung des Scheidungsunterhalts gemäss Art. 125 ZGB analog heranzuziehen, falls eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten ist. Dies gilt namentlich in einem Verfahren um vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses und bedeutet insbesondere, dass sich die Zumutbar- keit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit eines Ehegat- ten anhand der nicht abschliessenden Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB beurteilt (BGer vom 11. April 2011, 5A_912/2010 E. 3.2; BGer vom 4. April 2011, 5A_848 E. 2.3.1). 3.3 Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Gesuchsteller behauptet, die Ge- suchstellerin sei fast während der ganzen Ehe mindestens einer Teilzeitarbeit
- 23 - nachgegangen, habe damit aber nach einer ersten Konsultation mit ihrem damali- gen Rechtsvertreter aufgehört. Im Weiteren brachte der Gesuchsteller vor, die Gesuchstellerin würde nun wiederum im Möbelgeschäft von M._____ an der …- Strasse in E._____ arbeiten. Zum Beweis wurde die Zeugenbefragung diverser Personen offeriert (Vi Urk. 10 S. 12; Prot. I S. 31). Die Gesuchstellerin hat dem- gegenüber eine vergangene oder gegenwärtige Erwerbstätigkeit in Abrede ge- stellt (Prot. I S. 22). Die Vorinstanz hat es glaubhaft beurteilt, dass die Gesuch- stellerin während der Zeit des Zusammenlebens und auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes mit Ausnahme gelegentlicher Aushilfstätigkeiten nicht regelmässig gegen Entgelt in den vom Gesuchsteller angegebenen Boutiquen gearbeitet habe und auch zurzeit nicht im vom Gesuchsteller genannten Möbel- geschäft arbeite. Zur Begründung heisst es im angefochtenen Entscheid, aus den bei den Akten liegenden Steuererklärungen der Parteien ergäben sich keine Hin- weise auf ein Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin, sei doch nie ein Einkom- men von ihr versteuert worden. Auch ein vom Gesuchsteller eingereichtes Schreiben der Gesuchstellerin lasse keinerlei Rückschlüsse auf eine regelmässi- ge teilzeitliche Erwerbstätigkeit während der Zeit des Zusammenlebens oder auf eine aktuelle Erwerbstätigkeit zu (Urk. 3 S. 64 f.). 3.4 Die Zumutbarkeit der Ausdehnung eines bereits bewältigten Arbeitspensums ist nicht gleich zu beurteilen wie diejenige einer vollständigen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Aktenmässig liegen indessen in der Tat keine Anhalts- punkte dafür vor, dass die Gesuchstellerin während der Ehe oder nach der Auf- hebung des gemeinsamen Haushaltes je einer entgeltlichen Beschäftigung nach- gegangen wäre. Unangefochten ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Parteien zu keinem Zeitpunkt ein Einkommen der Gesuchstellerin versteuert ha- ben. Der Gesuchsteller ist auf der Unterzeichnung der entsprechenden Steuerer- klärungen und der dadurch bestätigten Richtigkeit und Vollständigkeit der Anga- ben zu behaften. Auch ansonsten wurden keine Unterlagen eingereicht, welche auch nur ansatzweise auf eine Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin hindeuten würden. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz die Aussagen der Gesuchstel- lerin, dass sie abgesehen von gelegentlichen Aushilfstätigkeiten nicht gearbeitet habe und auch gegenwärtig nicht arbeite, als glaubhaft qualifizieren (vgl. Urk. 3
- 24 - S. 65). Mit der Darstellung der Gesuchstellerin lassen sich denn auch einzelne Vorbringen des Gesuchstellers vereinbaren. So hielt er es anlässlich der vorin- stanzlichen Massnahmeverhandlung für möglich, dass die Gesuchstellerin keinen Lohn ausbezahlt erhielt, sondern sich als Gegenleistung für die Arbeit mit Kleidern aus den betroffenen Boutiquen eindecken konnte (Prot. I S. 31). Des Weiteren hat der Gesuchsteller im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit der Gesuchstellerin auf ein vom 18. August 2005 datierendes Schreiben verwiesen, in welchem die Gesuchstellerin selber mitgeteilt haben soll, dass sie bei einer Freundin im Ge- schäft mitarbeite (Vi Urk. 12 S. 12 f. und S. 16). Mit Recht hat die Vorinstanz je- doch befunden, der Inhalt besagten Schreibens sei allein nicht geeignet, entweder eine regelmässige teilzeitliche Erwerbstätigkeit während der Zeit des Zusammen- lebens oder aber eine aktuelle Erwerbstätigkeit zu belegen (Urk. 3 S. 65). In die- sem vom Gesuchsteller der Gesuchstellerin zugeordneten Schreiben kann unter anderem gelesen werden, es sei mit dem Älterwerden der Kinder ganz natürlich, dass diese ihre Unterstützung in der bisherigen Form nicht mehr benötigten, wes- halb sie ihrem Leben neben der Familie einen neuen Sinn habe geben wollen. Dazu habe sie gelegentlich einer Freundin von ihr in deren Geschäft ausgeholfen (Vi Urk. 13/24). Daraus ergibt sich nicht, dass die Gesuchstellerin für die erwähn- ten Aushilfstätigkeiten jeweils entlöhnt wurde. Gegenteils wird im Schreiben selbst erwähnt, dass es sich dabei nie um eine feste Anstellung gehandelt habe und dies wohl kaum als Basis genommen werden könne, um daraus einen monatli- chen Verdienst abzuleiten (Vi Urk. 13/24). Noch viel weniger lässt sich anhand des Inhalts des Schreibens die Behauptung des Gesuchstellers bekräftigen, die Gesuchstellerin sei bereits während beinahe der ganzen Ehe erwerbstätig gewe- sen. An den noch vor Vorinstanz in diesem Zusammenhang beantragten Zeugen- einvernahmen hält der Gesuchsteller im Rekursverfahren nicht fest und macht auch nicht geltend, die Vorinstanz hätte zu weiteren Beweisvorkehrungen schrei- ten müssen. Zu guter Letzt leitet der Gesuchsteller aus einer von der Gesuchstel- lerin beigebrachten tabellarischen Auflistung von Banküberweisungen und Bar- geldbezügen (vgl. Urk. 14/1) ab, dass die Gesuchstellerin arbeite und ein ent- sprechendes Einkommen erziele (Urk. 17 S. 10). Abgesehen davon, dass der Gesuchsteller andernorts diese Geldtransaktionen als Unterhaltsleistungen des
- 25 - neuen Lebenspartners der Gesuchstellerin bezeichnet (vgl. Urk. 17 S. 4), wird durch die erwähnten Dokumente nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei den aufgeführten Kontobewegungen tatsächlich um Lohnzahlungen handelt. 3.5 Die Parteien haben im Jahre 1983 miteinander die Ehe begründet. Sie wur- den Eltern zweier Töchter, geboren in den Jahren 1983 und 1989. Selbst bis zum vom Gesuchsteller behaupteten Trennungszeitpunkt im Jahre 2004 (vgl. Vi Urk. 12 S. 4 f.) hat die Ehe mehr als zwanzig Jahre gedauert. Laut Gesuchstelle- rin habe man eine Ehe mit sehr klassischer Rollenverteilung gelebt (Vi Urk. 10 S. 2). Seitens des Gesuchstellers liegen in dieser Hinsicht widersprüchliche Aus- sagen vor. Im Rekursverfahren will der Gesuchsteller nicht von einer klassischen Rollenverteilung sprechen (Urk. 6 S. 16). Demgegenüber liess er im vorinstanz- lichen Verfahren ausführen, die Parteien hätten eine klassische Rollenverteilung gelebt, in welcher er für den Unterhalt und die Gesuchstellerin für Pflege und Er- ziehung der Kinder sowie für den Haushalt gesorgt habe (Vi Urk. 35 S. 11). Nach der Aktenlage kann nicht zweifelhaft sein, dass der Gesuchsteller während des Zusammenlebens die Finanzierung des Familienunterhalts übernommen hat. Der Gesuchsteller behauptet denn auch nichts Gegenteiliges. Insbesondere hat der Gesuchsteller selber angegeben, dass er von der Gesuchstellerin während der Zeit des gemeinsamen Haushaltes nie verlangt habe, durch einen eigenen Ar- beitserwerb zur Aufbringung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten beizutra- gen (Prot. I S. 32). Vor Vorinstanz schien sich der Gesuchsteller daran zu stören, dass sich die Gesuchstellerin nach dem Eintritt der Kinder in ein Internat auf die Instruktion und Überwachung des Hauspersonals beschränkt haben will (vgl. Prot. I S. 17). Dass das von den Parteien praktizierte Zusammenwirken kein einvernehmliches gewesen sei, macht der Gesuchsteller hingegen nicht geltend. Soweit er den Beitrag der Gesuchstellerin im Nachhinein als ungenügend geis- selt, sind seine Ausführungen kaum nachvollziehbar. Das gilt vor allem für sein Vorbringen, wonach die Gesuchstellerin während einer gesundheitsbedingten Ar- beitsunfähigkeit seinerseits zwischen August 2001 und Mitte 2003 verpflichtet gewesen wäre, zu einem genügenden Einkommen beizutragen (Vi Urk. 12 S. 16). Bereits die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller mit Recht auseinandergesetzt (vgl. Vi Urk. 24 S. 25), dass er in dieser Zeit neben den weiterhin erlangten Liegen-
- 26 - schaftserträgen erhebliche Versicherungsleistungen bezogen habe (vgl. die Steu- erklärungen der Jahre 2002 und 2003 [Vi Urk. 11/14 und Vi Urk. 11/13]). Der Ge- suchsteller selbst hat in einem Brief an die Gesuchstellerin geschrieben, dass an die Stelle seines Einkommens die "grosszügige" Krankentaggeldversicherung ge- treten sei, die ihm den Einkommensausfall "mehr als ersetzt" habe (vgl. Vi Urk. 36/2). Dass und inwiefern die Erzielung eines zusätzlichen Einkommens durch die Gesuchstellerin einer wirtschaftlichen Notwendigkeit entsprochen hätte, ist deshalb nicht ersichtlich. Wann und zu welchen Gelegenheiten der Gesuch- steller die Gesuchstellerin in dieser Phase oder aber in einem Zeitpunkt, nachdem sie zufolge des Internatsbesuchs der beiden Töchter (vgl. Prot. I S. 26) von deren alltäglichen Betreuung entbunden worden war, zur Aufnahme einer Erwerbstätig- keit aufgefordert haben soll, wurde nicht dargelegt. Konkrete Aufforderungen zur Verbesserung der Eigenversorgungskapazität an die Adresse der Gesuchstellerin erfolgten vielmehr erst im Zuge der Regelung der Getrenntlebensfolgen (vgl. Vi Urk. 13/28). 3.6 Die soeben dargestellte eheliche Lebenshaltung spricht gegen die Zumut- barkeit einer Erwerbstätigkeit durch die Gesuchstellerin, zumal die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers - wie noch aufzuzeigen sein wird (vgl. nachste- hende Erwägungen III.A/4.1-4.7), nach wie vor sehr günstig sind. In die gleiche Richtung weist das Alter der Gesuchstellerin. Im vom Gesuchsteller genannten Trennungszeitpunkt im Jahre 2004 war die Gesuchstellerin bereits rund 47 Jahre alt. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass einem haushaltführen- den Ehegatten die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit dann nicht mehr zu- zumuten ist, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Altersjahr erreicht hat. Diese Alterslimite ist jedoch nicht als "starre Regel" anzusehen (BGE 115 II 11 f. E. 5a; BGE 114 II 11 ff. E. 7b). Es handelt sich um eine Vermutung, die durch an- dere Anhaltspunkte, die für die Wiederaufnahme sprechen, umgestossen werden kann (BGer vom 16. September 2009, 5A_272/2009 E. 4.1; BGer vom 21. Juni 2010, 5A_206/2010 E. 5.3). Unbestritten steht fest, dass die Gesuchstellerin von jeglichen Kinderbetreuungspflichten entbunden ist. Gesundheitliche Beschwer- den, welche die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen könnten, wurden nicht namhaft gemacht. Bei der Handhabung des vom Bundesgericht formulierten Schwellen-
- 27 - werts kann diesen beiden Aspekten indessen kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Neben der bisherigen Aufgabenteilung und des gelebten gehobenen Lebensstandards sind als weitere ungünstige Elemente in Betracht zu ziehen, dass die Gesuchstellerin über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und vor der Heirat in der Schweiz lediglich während rund fünf Jahren als Verkäuferin gearbeitet hat (Prot. I S. 21 ff. und S. 32). Während der langjährigen Ehe war die Gesuchstellerin dagegen auch nicht teilweise im Erwerbsleben inte- griert und hat auch keine Weiterbildungen absolviert. Bereits die Vorinstanz hat diese Faktoren aufgeführt und sie im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Zu- mutbarkeit einer Erwerbstätigkeit zutreffend berücksichtigt (vgl. Urk. 3 S. 67 f.), zumal dem Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit bei der Anordnung vorsorg- licher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens nicht die gleiche Be- deutung beizumessen ist wie bei der Bestimmung des nachehelich geschuldeten Unterhalts. Das vom Gesuchsteller angerufene Prinzip der Eigenversorgungska- pazität (vgl. Urk. 6 S. 14 ff.) gilt im jetzigen Verfahrensstadium nicht absolut. Oh- nehin erscheint mit Blick auf die Biografie der Gesuchstellerin fraglich, inwieweit der Scheidungsrichter nach einer Ehe von zweifellos langer Dauer und lebens- prägendem Charakter von der Gesuchstellerin die Wiederherstellung der wirt- schaftlichen Selbstversorgungsfähigkeit verlangen wird. 3.7 Nach Ansicht des Gesuchstellers stellt sich vorliegend die Frage nach der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit überhaupt nicht. Dass der Gesuchstellerin ei- ne Arbeitstätigkeit zumutbar sei, zeige sich schon darin, dass sie für eine Freun- din arbeite, auch wenn die Gesuchstellerin nur aushilfsweise arbeite. Dabei be- haftet der Gesuchsteller die Gesuchstellerin auf Aussagen im bereits erwähnten Schreiben, worin die Gesuchstellerin anerkannt haben soll, gelegentlich im (Mo- de-)Geschäft einer Freundin ausgeholfen zu haben (Urk. 6 S. 15 f.). Unklar ist vorab die Urheberschaft des erwähnten Schreibens. Die Gesuchstellerin lässt wie schon vor Vorinstanz ausführen, dass dieses Schriftstück nicht von ihr stamme und ihr nicht zugerechnet werden könne (Urk. 12 S. 15 f.; Vi Urk. 24 S. 24). Das Schreiben führt als Absenderin die Gesuchstellerin auf, ist indessen nicht von ihr unterzeichnet worden (vgl. Vi Urk. 13/24). Bei der Befragung im vorinstanzlichen Verfahren hat die Gesuchstellerin auf dessen Vorhalt in Abrede gestellt, das
- 28 - Schreiben verfasst zu haben. Dagegen gab sie an, der Brief an den Gesuchsteller sei von ihrem damaligen Anwalt für sie geschrieben worden. Angesprochen auf die Aussage im Schreiben, wonach sie arbeiten gehen wolle, bestätigte die Ge- suchstellerin, dass dies mit ihrem Anwalt so abgesprochen gewesen sei (Prot. I S. 23). Die inhaltliche Authentizität des Schreibens bestreitet die Gesuchstellerin damit nicht, weshalb letztlich auch nicht so sehr von Belang ist, ob dieses mindes- tens auf ihre Veranlassung hin verfasst wurde oder ob der Gesuchsteller ihr die- ses - wie die Gesuchstellerin ihm unterstellt (Urk. 12 S. 5) - habe unterschieben wollen. Die darin abgegebenen Erklärungen über die Absichten bezüglich Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit decken sich mit anderen Prozessvorbringen der Gesuchstellerin zu diesem Themenkreis. So liess die Gesuchstellerin im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens vorbringen, dass sie sich erfolglos um eine Ar- beitsstelle bemüht habe (Vi Urk. 24 S. 23; vgl. auch Prot. I S. 24). Dass die Ge- suchstellerin nach der Trennung eine gelegentliche ausserhäusliche Beschäfti- gung als Teil einer sinnvollen Lebensgestaltung bezeichnet hat (vgl. Vi Urk. 13/24), vermag die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nicht zu ihren Ungunsten zu beeinflussen. In der persönlichen Befragung vor Vo- rinstanz gab die Gesuchstellerin an, sie habe in den letzten Jahren erfolglos vier oder fünf Bewerbungen geschrieben, weil man ihr gesagt habe, sie müsse arbei- ten gehen (Prot. I S. 24). Es kann der Gesuchstellerin nicht nachteilig ausgelegt werden, wenn sie sich offenbar kurz nach der Trennung auf Anraten von Drittper- sonen um eine Arbeitsstelle und ein eigenes Einkommen bemüht hat, dürfte dies doch nicht zuletzt im Hinblick auf einen für sie allenfalls ungünstigen Ausgang ei- ner gerichtlichen Auseinandersetzung geschehen sein. Die Rechtsfrage, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von der Gesuchstellerin auch Jahre später in ei- nem familienrechtlichen Verfahren verlangt werden darf, beurteilt sich indessen - wie gesehen - massgeblich nach anderen Kriterien. 3.8 Den Vorbringen des Gesuchstellers liegt sodann die Auffassung zugrunde, eine gelegentlich verrichtete Aushilfstätigkeit belege ohne Weiteres die Zumutbar- keit einer eigentlichen Arbeitstätigkeit. Dass diese beiden Tätigkeitsgebiete nicht miteinander verglichen werden können, ergibt sich jedoch schon daraus, dass mit der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses im Rechtssinne eine mitunter erhebli-
- 29 - che Umstellung der gewohnten Lebenssituation sowie die Übernahme einer Viel- zahl von rechtlichen Pflichten verbunden ist. Letzteres trifft ebenso auf die poten- tielle Arbeitgeberin zu. Es kann deshalb auch nicht unbesehen davon ausgegan- gen werden, dass jemand, dem hin und wieder die Mithilfe in einem Betrieb oder Geschäft gestattet wird, gleichfalls auf Dauer als fester Mitarbeiter eingestellt würde. Andere Einlassungen des Gesuchstellers gehen hinsichtlich der Wieder- aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Gesuchstellerin von Vornherein an der Sache vorbei. So hat der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren unter ande- rem geltend gemacht, auch die um zehn Jahre jüngere und kerngesunde Ge- suchstellerin könne arbeiteten, wenn er selber nach 21 Jahren Ehe arbeiten kön- ne (Vi Urk. 12 S. 15). In einer Art Umkehrschluss folgerte der Gesuchsteller dar- aus, dass auch er nicht arbeiten müsse, wenn die Gesuchstellerin nicht arbeiten gehen müsse (Prot. I S. 15). Neben der grundlegend anderen Ausgangslage der beiden Ehegatten bezüglich der Arbeitstätigkeit übergeht der Gesuchsteller dabei insbesondere, dass bei der Festlegung des nachehelichen Unterhalts und erst recht bei der Bestimmung des Unterhalts in einem Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmeverfahren unter bestimmten Voraussetzungen gerade das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf den Weiterbestand der bisherigen, frei verein- barten Aufgabenteilung objektiv als schutzwürdig erscheinen kann. 3.9 Aufgrund der vorwiegend negativen Umstände erweist sich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für die Gesuchstellerin als nicht zumutbar. Es kann daher nicht beanstandet werden, dass die Vorinstanz von der Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens abgesehen hat. Im Rekursverfahren hat die Gesuchstel- lerin zwei mit "Darlehn an B._____ via. Banküberweisung" bzw. "Darlehn an B._____ via. Cash-Bankomat" überschriebene und vom 26. August 2010 bezie- hungsweise 4. September 2010 datierende Zusammenstellungen eingereicht (Urk. 14/1). Der Gesuchstellerin sollten diese Unterlagen im Kontext mit dem an- schlussrekursweise beantragten Prozesskostenvorschuss zum Beleg behaupteter Darlehensschulden dienen (vgl. Urk. 12 S. 26). Der Gesuchsteller bestreitet, dass den von der Gesuchstellerin aufgelisteten Bezügen Darlehenscharakter zukom- me. Gemäss seiner Auffassung müssen diese Zahlungen vielmehr als Einkom- men der Gesuchstellerin qualifiziert werden. Die von der Gesuchstellerin einge-
- 30 - reichten Tabellen würden ihre finanzielle Unterstützung durch ihren Lebens- partner und als Weiteres beweisen, dass sie längst ein Euro-Konto und eine Bankkarte zulasten des Kontos ihres Lebenspartners habe (Urk. 17 S. 4). Wird der unterhaltsberechtigte Ehegatte von seinem neuen Partner finanziell unter- stützt, vermindert sich seine Unterhaltsforderung gegenüber dem anderen Ehe- gatten im Umfang der tatsächlich erhaltenen Unterstützungsleistungen (vgl. BGer vom 18. Januar 2012, 5A_662/2011 E. 2.3). Die massgebliche Novenrechtsrege- lung in der kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung gestattet dem Gesuchstel- ler nicht, im Rekursverfahren neue Behauptungen aufzustellen, zu deren Gel- tendmachung bereits im vorinstanzlichen Verfahren genügend Grund und Gele- genheit bestanden hätte. Die von der Gesuchstellerin eingegangene Beziehung war bereits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt (vgl. Vi Urk. 12 S. 14). Dass der neue Partner die Gesuchstellerin finanziell unterstützen würde, hat der Ge- suchsteller damals jedoch nicht behauptet. Aus den von der Gesuchstellerin als Zusammenstellung bezogener Darlehen bezeichneten Unterlagen ergibt sich nach den strengeren Anforderungen an den Nachweis der Tatsachen als Zuläs- sigkeitsvoraussetzung für neue Vorbringen nicht, dass die darauf verzeichneten Geldbeträge tatsächlich vom Lebenspartner der Gesuchstellerin stammen. Eben- so wenig geht daraus hervor, dass diese Gelder nicht wieder zurückerstattet wer- den müssten. Als unzulässige Noven müssen die daherigen Ausführungen des Gesuchstellers sowie die damit verknüpften Beweisantretungen (Urk. 17 S. 4) im Rekursverfahren unbeachtlich bleiben. 4.1 Ein wesentlicher Streitpunkt im vorliegenden Rekursverfahren betrifft zuletzt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers. Umstritten sind vorab die vom Gesuchsteller zu erlangenden Einkünfte. Der Gesuchsteller ist als selbst- ständiger Rechtsanwalt in einer Praxisgemeinschaft tätig (vgl. Vi Urk. 12 S. 8). Zwischenzeitlich versah er auf Mandatsbasis die Funktion eines Sekretärs des Verwaltungsrates der N._____-Gruppe, des Verwaltungsrates der N._____ AG und des Vorstandes des Vereins O._____ (vgl. Vi Urk. 13/25). Daneben gehört dem Gesuchsteller anteilsmässig die Geschäftsliegenschaft "P._____" in E._____, die vermietet wird (vgl. Vi Urk. 12 S. 9). Nachdem die Vorinstanz die Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers in den Jahren 2007 bis 2009 be-
- 31 - leuchtet und in Anwendung diverser variierender Berechnungsweisen auf unter- schiedlichen tatsächlichen Grundlagen das dem Gesuchsteller mindestens zur Verfügung stehende Einkommen ermittelt hatte, gelangte sie zum Ergebnis, dass der Gesuchsteller bezüglich des festgelegten Unterhaltsbeitrages als leistungsfä- hig betrachtet werden müsse (Urk. 3 S. 74-89). Insbesondere vermochte der Ge- suchsteller die Vorinstanz nicht davon zu überzeugen, dass seine Einkünfte stetig abnehmen würden (vgl. Urk. 3 S. 85). Der Gesuchsteller bestreitet im Rekursver- fahren die von der Vorinstanz festgestellte Leistungsfähigkeit und rügt die vo- rinstanzlichen Erwägungen zu seinem Einkommen als widersprüchlich und will- kürlich. Seiner Ansicht nach hat die Vorinstanz die im Vergleich zu früheren Jah- ren erheblich tieferen Einkünfte ausser Acht gelassen. Als Schlussfolgerung macht der Gesuchsteller geltend, dass ihm an Einkommen monatlich rund Fr. 20'862.– zur Verfügung stünden. Indem die Vorinstanz der Gesuchstellerin dennoch einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 14'040.– zuspreche, werde der grundsätzliche Anspruch beider Ehegatten auf Fortführung des bisherigen Lebensstandards verletzt (Urk. 6 S. 20 ff.). 4.2 Vorweg einzugehen ist auf den Einwand des Gesuchstellers, die Vorinstanz habe auf ein Einkommen abgestellt, dass er längst nicht mehr erziele. Der Vo- rinstanz wird dabei namentlich der Vorwurf gemacht, die aus dem erwähnten Mandat bei der N._____ generierten Einkünfte weiterhin berücksichtigt zu haben, obwohl diese Tätigkeit im Jahre 2007 beendet worden sei (Urk. 6 S. 3 f. und S. 14 ff.; vgl. auch Urk. 17 S. 4). Bei einer Analyse der vorinstanzlichen Verfügung ergibt sich jedoch, dass dies jedenfalls für die zentralen Punkte in den Entscheid- gründen nicht zutrifft. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Jahre 2007 bis 2009 zu- nächst beweiswürdigend die tatsächlichen Einkünfte des Gesuchstellers bestimmt und dabei unter anderem festgestellt, dass dem Gesuchsteller unter Berücksichti- gung von Sozialabzügen und den für die Liegenschaft "P._____" zu bezahlenden Hypothekarzinsen ein monatliches Einkommen von mindestens Fr. 27'651.– im Jahre 2007 (Urk. 3 S. 75), von mindestens Fr. 29'072.– im Jahre 2008 (Urk. 3 S. 77) sowie von mindestens Fr. 40'944.– im Jahre 2009 (Urk. 3 S. 78) zur Verfü- gung stand. Die Rüge des Gesuchstellers, die Vorinstanz habe nicht auf die effek- tiv erlangten Einkünfte abgestellt, erweist sich daher als unberechtigt. Fehl geht
- 32 - der Gesuchsteller auch mit seinem Einwand, die Vorinstanz habe zu Unrecht das im Jahre 2006 erzielte Einkommen als massgeblich unterstellt (Urk. 17 S. 4). Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass sich die Vo- rinstanz bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers auf dessen Einkommenssituation in den Jahren 2007 bis 2009 beschränkt hat (vgl. nur Urk. 3 S. 74). Aufgrund der vorzitierten Betrachtungen erachtete die Vorinstanz die Be- hauptungen des Gesuchsteller über die stetig abnehmenden Einkünfte als nicht glaubhaft. Im Gegenteil konstatierte die Vorinstanz, dass der Gesuchsteller im Jahre 2009 trotz des als "ausserordentlich gering" bezeichneten Gewinns aus der Anwaltstätigkeit wieder ein Einkommen erzielt habe, welches "merklich" höher ge- legen habe als in den Jahren 2007 und 2008 (Urk. 3 S. 84). In Bezug auf die Leis- tungsfähigkeit des Gesuchstellers hat die Vorinstanz in der Folge zweierlei er- kannt: einerseits befand die Vorinstanz, gewissen Unterschieden in der Einkom- menshöhe in den Jahren 2007 bis 2009 komme keine entscheidende Bedeutung zu, soweit nur eine rückwirkende Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in Betracht komme. Mit dem durchschnittlichen Einkommen des Gesuchstellers aus den Jah- ren 2007 bis 2009 sei es ihm jedenfalls möglich, den festgesetzten Unterhaltsbei- trag zu bezahlen (Urk. 3 S. 82 und S. 84). Andererseits führte die Vorinstanz aus, dass weiterhin mit ähnlich hohen Einkünften wie im Jahre 2009 zu rechnen sei, und ging daher davon aus, dass der Gesuchsteller den festgelegten Unterhalts- beitrag auch in der näheren Zukunft zu bezahlen vermöge (Urk. 3 S. 84 und S. 85 ff.). Die weiteren Einzelvorbringen, mit welchen der Gesuchsteller im Re- kursverfahren seine fehlende Leistungsfähigkeit belegen will, werden im Zusam- menhang mit der konkreten Befassung mit seinen Einkommensverhältnissen zu behandeln sein. 4.3 Einkommen aus selbstständiger Anwaltstätigkeit
a) Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Gesuchsteller aus sei- ner Anwaltstätigkeit in der betrachteten Zeitperiode die folgenden Einkünfte er- zielt: Fr. 217'606.– für das Jahr 2007, Fr. 126'256.– für das Jahr 2008 und Fr. 41'784.– für das Jahr 2009 (Urk. 3 S. 75, S. 76 und S. 78). Zu den einzelnen Geschäftsergebnissen des Gesuchstellers liegen zahlreiche Steuererklärungen
- 33 - und Buchhaltungsunterlagen bei den Akten, auf welche sich die Vorinstanz mass- geblich gestützt hat. Für das Geschäftsjahr 2007 resultierten nach dem vom Ge- suchsteller ausgefüllten Fragebogen für selbständigerwerbende Anwälte bei ei- nem Umsatz von Fr. 444'300.– und einem Geschäftsaufwand von Fr. 226'694.– Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit von Fr. 217'606.–, welcher Betrag in die Steuererklärung übernommen wurde (vgl. Vi Urk. 6/3 Steuererklärung 2007 mit Beiblättern). Die der Steuererklärung 2007 beiliegende Erfolgsrechnung wies für den Gesuchsteller einen Gesamtertrag (Honorareinnahmen/Ersatz Spesen- und Barauslagen/Ausserordentlicher Ertrag) von rund Fr. 491'230.– (exakt Fr. 491'230.90) aus. Die vom Gesuchsteller zu tragenden Praxisunkosten beliefen sich auf rund Fr. 217'650.10 und setzten sich aus den persönlichen Berufsausga- ben (Fr. 164'307.80) sowie seinem Anteil am allgemeinen Praxisaufwand (Fr. 53'342.30) zusammen (vgl. Aufstellung über die Berufseinnahmen und die Berufsausgaben in "Erfolgsrechnungen pro 2007 und 2006" [Vi Urk. 32/1.3]). Im vorinstanzlichen Verfahren wies die Gesuchstellerin darauf hin, dass die Angaben in der Steuererklärung nicht mit den in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Ge- schäftszahlen übereinstimmten (Vi Urk. 41 S. 2). Tatsächlich fällt auf, dass der durch die Erfolgsrechnung ausgewiesene Jahresgewinn von Fr. 274'560.10 sich nicht mit der Steuerdeklaration deckt, wobei sowohl auf der Ertrag- als auch der Aufwandseite unterschiedliche Zahlenbeträge resultierten. Die Vorinstanz hat die in der Steuererklärung angegebenen Einkünfte übernommen mit dem Bemerken, die Gesuchstellerin habe kein höheres Einkommen behauptet (Urk. 3 S. 75). Die von der Vorinstanz dabei zitierte Stelle der Rechtsschrift der Gesuchstellerin vom
29. April 2010 bezog sich jedoch auf das Einkommen im Jahre 2009 und nicht auf dasjenige im Jahre 2007 (vgl. Vi Urk. 41 S. 2). Gegen die Richtigkeit der Erfolgs- rechnung des Gesuchstellers wurden keine konkreten Vorbehalte erhoben. Ab- weichend vom vorinstanzlichen Entscheid ist daher diese als Basis für die Ein- kommensermittlung heranzuziehen, zumal der Gesuchsteller selber für das Jahr 2007 einen Gewinn im entsprechenden Umfang geltend gemacht hat (vgl. Vi Urk. 35 S. 4). Das anrechenbare Einkommen des Gesuchstellers aus der Führung seiner Anwaltspraxis beläuft sich demnach im Jahre 2007 auf rund Fr. 274'560.10, was monatlichen Einnahmen von rund Fr. 22'880.– entspricht.
- 34 -
b) Für das Jahr 2008 hat die Vorinstanz auf das vom Gesuchsteller in der Steuererklärung 2008 deklarierte Einkommen aus der Anwaltstätigkeit von Fr. 126'256.– abgestellt (Vi Urk. 3 S. 76; Vi Urk. 48/1). Nach dem Fragebogen für selbständigerwerbende Anwälte resultierte dieser Gewinn aus der Gegenüberstel- lung der Gesamteinnahmen von Fr. 350'095.– und einem Total der Berufsausga- ben von Fr. 223'839.– (Vi Urk. 48/19). Diese Angaben zum Geschäfterfolg kor- respondieren sowohl mit denjenigen im Entwurf der "Erfolgsrechnungen pro 2009 und 2008" (Vi Urk. 32/1.1) als auch mit denjenigen in der definitiven und der Steuererklärung beigelegten Fassung der Erfolgsrechnung für das Jahr 2009 (Vi Urk. 48/20). Die Gesuchstellerin hat keine Einwendungen hinsichtlich der Ord- nungsmässigkeit des Geschäftsabschlusses vorgetragen, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die darin ausgewiesenen Gewinnzahlen abgestellt hat. Auch für das Jahr 2009 hat die Vorinstanz sich auf Angaben und Unterlagen des Gesuchstel- lers abgestützt. Anhand der als "Entwurf" bezeichneten Erfolgsrechnung für das Jahr 2009 (Vi Urk. 32/1.1) ging die Vorinstanz von einem Jahresgewinn in der Höhe von Fr. 41'784.– aus (Urk. 3 S. 78). Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Gesuchstellerin dafürgehalten, ein blosser Entwurf der Erfolgsrechnung könne nicht massgebend sein (Vi Urk. 41 S. 2). Richtig ist, dass der Gesuchsteller selber in einem Schreiben an seinen Rechtsvertreter darauf hingewiesen hat, der Jah- resabschluss sei noch "sehr provisorisch". Gleichzeitig hat der Gesuchsteller je- doch auch erwähnt, dass seine Honorareinnahmen im Entwurf vollständig erfasst seien (Vi Urk. 33). Die Gesuchstellerin hat nichts Gegenteiliges behauptet und hat auch der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die Entwurfsfassung im Ver- gleich zu den früheren Erfolgsrechnungen plausibel erscheine (Urk. 3 S. 79), nicht widersprochen. Unregelmässigkeiten lassen sich in der nicht definitiven Fassung der Jahresrechnung nicht erkennen. Insbesondere ergeben sich keine Auffällig- keiten hinsichtlich der Kostenstruktur. Dass sich der Praxisaufwand nicht im glei- chen Verhältnis zu den gesunkenen Einnahmen reduzieren lässt, entspricht an- gesichts der Vielzahl der umsatzunabhängigen Fixkosten einer betriebswirtschaft- lichen Selbstverständlichkeit. Hingegen waren für zahlreiche variable Kosten mit- unter beträchtliche Aufwandminderungen zu verzeichnen (vgl. beispielsweise die Aufwandkonten "Büromaterial", "Diverse Unkosten" oder "Klientenkosten" [Vi
- 35 - Urk. 32/1.1]). Die teilweise Abnahme des Betriebsaufwandes kann daher als Indiz für den im Erfolgsrechnungsentwurf dokumentierten Gewinnrückgang gelten. Die im Wesentlichen auf die vorinstanzlichen Ausführungen verweisende Gesuchstel- lerin (vgl. Urk. 12 S. 17 ff.) bestreitet im Rekursverfahren denn auch nicht, dass die vom Gesuchsteller eingereichten Buchhaltungen ein authentisches Bild der wirtschaftlichen Lage der Anwaltskanzlei geben. Ausgehend von den zuvor ermit- telten Jahresgewinnen ergeben sich monatliche Einkünfte aus der Anwaltspraxis von rund Fr. 10'520.– im Jahre 2008 sowie von Fr. 3'482.– im Jahre 2009.
c) Nach dem Gesagten hat sich das Einkommen des Gesuchstellers aus seiner Anwaltstätigkeit in den letzten Jahren stetig und teilweise markant ver- schlechtert. Entgegen der wiederholt geäusserten Kritik des Gesuchstellers ist die Einkommenseinbusse bei der selbstständigen Tätigkeit auch der Vorinstanz nicht entgangen. Sie hat jedoch die vom Gesuchsteller für die Einkommensverschlech- terung vorgetragenen Gründe für nicht überzeugend erachtet. Für die Vorinstanz war einerseits nicht einsichtig, weshalb der Gesuchsteller im Jahre 2008 ohne die Einkünfte aus dem bereits per 31. Mai 2007 beendeten Mandat bei der N._____ und ungeachtet des behaupteten Totalverlustes seines Kundenstammes noch ei- nen Gewinn von Fr. 126'256.– habe erzielen können, im Jahre 2009 hingegen trotz guten Willens nur noch einen solchen von Fr. 41'784.–. Dies sei auch - fuhr die Vorinstanz fort - deshalb schwer nachvollziehbar, weil die Honorareinnahmen im Jahre 2008 und diejenigen im Jahre 2007 nach Abzug des vom Gesuchstellers selber bezifferten Anteils aus dem Mandat bei der N._____ in etwa gleich hoch gewesen seien (Urk. 3 S. 88). Soweit die Ausführungen des Gesuchstellers im Rekursverfahren überhaupt eine über die Wiederholung früherer Behauptungen hinausgehende Auseinandersetzung mit dieser Thematik enthalten, bezeichnet er es als verwunderlich, dass die Vorinstanz seinen Einwand zu den abnehmenden Einkünften als nicht stichhaltig bezeichne, obwohl sie gleichzeitig habe feststellen müssen, dass er nicht mehr bei der N._____ arbeite und damit erheblicher Hono- rareinnahmen verlustig gegangen sei (Urk. 6 S. 22). Wie diese Vorbringen bele- gen, scheint der Gesuchsteller den angefochtenen Entscheid nur ungenau zur Kenntnis genommen zu haben. Soweit die Vorinstanz die Behauptungen des Ge- suchstellers von den andauernd geringeren Einkünften verworfen hat, war dies
- 36 - eine Folge der Feststellungen zu den insgesamt dem Gesuchsteller anrechenba- ren Einnahmen und bezog sich daher nicht ausschliesslich auf das Anwaltsein- kommen. Ausdrücklich hielt die Vorinstanz - wie bereits gesagt (vgl. Erwägung III.A/4.2 hiervor) - fest, der Gesuchsteller habe trotz des schlechten Ergebnisses der Anwaltspraxis im Jahre 2009 ein deutlich höheres Einkommen erzielt als noch in den Jahren 2007 und 2008 (Urk. 3 S. 84).
d) Das Gericht hat namentlich auch das inskünftig zu erwartende Ein- kommen des Unterhaltspflichtigen zu bestimmen. In dieser Hinsicht hat der Ge- suchsteller bezüglich der Einkünfte aus der Anwaltstätigkeit negative Erwerbs- aussichten behauptet und geltend gemacht, er dürfe nicht damit rechnen, noch- mals ein sich selbst finanzierendes Büro zu führen (Vi Urk. 12 S. 9). Diese Sach- darstellung erneuert der Gesuchsteller im Rekursverfahren, indem er vorbringt, es sei nicht wahrscheinlich, dass sich der Abwärtstrend bei den Honoraren wieder umkehren lasse, und es müsse davon ausgegangen werden, dass die Honorar- summe im Anwaltsbüro sich höchstens auf dem derzeitigen Stand "einpendle". Soweit in Zukunft Einkommen generiert werde, so höchstens als Liegenschaften- ertrag (Urk. 6 S. 18 f.). An Gründen für die ungünstige Einkommensprognose nennt der Gesuchsteller einen im Jahre 2001 erlittenen Herzinfarkt sowie den An- tritt der Anstellung bei der N._____, welche kumuliert zu einem Verlust seines Kli- entenstammes geführt hätten (Vi Urk. 12 S. 8 f.; Urk. 6 S. 17 f.). Damit kann vorab nicht gemeint sein, dass die anwaltlichen Dienstleistungen des Gesuchstellers nach den beiden erwähnten Ereignissen überhaupt nicht mehr beansprucht wur- den. Denn wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (Urk. 3 S. 88), bliebe sonst namentlich unerklärlich, weshalb der Gesuchsteller im Jahre 2008 ohne die Ein- künfte aus dem bereits per Ende Mai 2007 beendeten Mandat bei der N._____ noch einen Gewinn von Fr. 126'256.– hätte erzielen können. Die Behauptungen des Gesuchstellers müssen demnach wohl eher dahingehend verstanden wer- den, dass es höchstens noch eine limitierte Anzahl Personen gab, welche beim Gesuchsteller auf regelmässiger Basis um anwaltlichen Beistand nachsuchten. So oder anders belegen indessen die Einnahmen im Geschäftsjahr 2008, dass die Anwaltspraxis des Gesuchstellers auch nach dem als Ursache für die Ein- kommensreduktion ausgemachten Rückgang der Stammklientschaft durchaus
- 37 - rentabel betrieben werden kann. Dass der Erfolg einer Unternehmung ohne an- gestammten Kundenkreis neben den generellen Unwägbarkeiten des Dienstleis- tungsverkehrs besonderen Schwankungen unterliegen kann, ist nicht ungewöhn- lich und muss nicht bedeuten, dass es neben enttäuschenden auch wieder erfolg- reichere Geschäftsjahre geben wird.
e) Um eine zuverlässige Bestimmung des Einkommens für eine längere in der Zukunft liegende Periode zu erreichen und um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte bei Selbstständigerwerbenden auf das Durchschnitts- einkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden, wobei auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Jahresab- schlüsse unter Umständen ausser Betracht bleiben können. Nur bei stetig sinken- den oder steigenden Zahlen kann das Nettoeinkommen des letzten Jahres als massgebend betrachtet werden (BGer vom 20. Dezember 2001, 5P.342/2001 E. 3a mit Hinweis auf Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Art. 169-180 ZGB,
3. Aufl., Zürich 1997, N 73 ff. zu Art. 163 ZGB; BGer vom 13. Januar 2009, 5D_167/2008 E. 2; vgl. auch Bähler, Scheidungsunterhalt - Methoden der Be- rechnung, Höhe, Dauer und Schranken, Fampra.ch 2007 S. 461 ff., S. 477). Für den Gesuchsteller kommt eine Durchschnittsberechnung seiner Einkünfte aus der Anwaltstätigkeit nicht in Betracht. Die Vorinstanz ihrerseits hat diese Problematik zwar ansatzweise angesprochen, aber nicht abschliessend erörtert. In der ange- fochtenen Verfügung heisst es dazu, es könne davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller etwa als angestellter Anwalt ohne Weiteres einen merklich hö- heren Verdienst erzielen könnte. Entsprechend wäre ihm - so die Vorinstanz wei- ter - zumindest bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters auch ein (hypo- thetisches) Einkommen jedenfalls in Höhe desjenigen aus dem Jahre 2008 anzu- rechnen, wenn er geltend machen wollte, er vermöge die Unterhaltsbeiträge nicht zu finanzieren (Urk. 3 S. 88 f.).
f) Die Frage, ob das Einkommen des Gesuchstellers aus der Anwaltspra- xis anhand einer Durchschnittsberechnung ermittelt werden sollte und gegebe- nenfalls welche Jahresergebnisse dabei berücksichtigt oder ausser Acht gelassen werden sollten, hat die Vorinstanz letztlich ebenso offen gelassen wie die Frage
- 38 - nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Urk. 3 S. 89). Für die Vorinstanz stand fest, dass der Gesuchsteller selbst bei Zugrundelegung des im Jahre 2009 als Anwalt erzielten Einkommens genügend leistungsfähig sei. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird, hält diese Betrachtungs- weise einer Überprüfung durch die Rekursinstanz stand und ist davon auszuge- hen, dass der Gesuchsteller die Einkommensminderung bei seiner selbstständi- gen Erwerbstätigkeit durch entsprechende Mehreinnahmen aus anderen Erwerbs- quellen auszugleichen vermag. Soweit die Einkünfte aus der Anwaltstätigkeit be- treffend, bleibt immerhin festzuhalten, dass weiterhin von dem für das Jahre 2009 dokumentierten Jahresergebnis ausgegangen werden kann. Es besteht kein Grund zur Annahme, dem Gesuchsteller wäre bei gutem Willen nicht mindestens die Erzielung eines Einkommens in der Höhe desjenigen des Jahres 2009 mög- lich. Dass aus dieser Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt überhaupt keine Einkünfte hätten realisiert werden können, lässt sich mit den pauschalen Hinweisen des Gesuchstellers auf sein fortgeschrittenes Alter oder den angeschlagenen Ge- sundheitszustand (vgl. Urk. 6 S. 19) nicht glaubhaft machen. Nicht belegt wurden die Behauptungen des Gesuchstellers, wonach er sich den früheren Lohn seit vie- len Monaten nicht mehr habe auszahlen und den Lohn seiner Sekretärin schon mehrmals habe privat bezahlen müssen (Urk. 17 S. 8). Weder behauptet noch ausgewiesen ist schliesslich, dass die offenbar erfolgte Betreibung durch die Vermieterin des Praxisbüros auf nicht nur temporäre und inzwischen längst über- wundene Zahlungsschwierigkeiten zurückzuführen wäre (Urk. 17 S. 8; Urk. 18). Zur tatsächlichen Entwicklung der Ertragslage wurden keine weiteren konkreten Behauptungen aufgestellt und erst recht keine sachdienlichen Belege vorgelegt.
g) Nach den vorstehenden Erwägungen sind dem Gesuchsteller die fol- genden monatlichen Einkünfte aus seiner selbstständigen Anwaltstätigkeit anzu- rechnen: Einkommen aus selbstständiger Anwaltstätigkeit Jahr 2007 Fr. 22'880.– Jahr 2008 Fr. 10'520.– ab Jahr 2009 Fr. 3'480.–
- 39 - 4.4 Einkommen Nebenerwerb Gestützt auf die Steuererklärung 2008 hat die Vorinstanz dem Gesuchsteller für das Jahr 2008 ein Nebenerwerbseinkommen von Fr. 8'143.– aufgerechnet (vgl. die entsprechende tabellarische Übersicht [Urk. 3 S. 76/77]). Es handelte sich dabei um das Jahreshonorar, welches der Gesuchsteller als Verwaltungsrat der Q._____ AG bezog (Vi Urk. 48/1 und Vi Urk. 48/11). Die Berücksichtigung dieser Einkünfte wurde im Rekursverfahren nicht gerügt, sodass diese für das Jahr 2008 in einem monatlichen Betrag von rund Fr. 675.– weiterhin anzurechnen sind. 4.5 Liegenschaftenerträge
a) In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Gesuchsteller neben der Berufstätigkeit weitere Einkünfte aus seinem Liegenschaftenvermögen generiert. Der Gesuchsteller ist zu einem Anteil von 178/1000 Miteigentümer einer Ge- schäftsliegenschaft am P._____ in E._____ (vgl. Vi Urk. 12 S. 9; Vi Urk. 13/39 S. 2). Die Vorinstanz hat die dem Gesuchsteller aus dem Grundstück zufliessen- den Erträgnisse anhand der zu den Akten gereichten Abrechnungen der Liegen- schaftenverwaltung R._____ ermittelt (Urk. 3 S. 74 ff.; Vi Urk. 32/2.1-3). Dabei hat sie zunächst sowohl die effektiv erzielten Nettoliegenschaftserträge als auch die aus den Jahresrechnungen hervorgehenden Auszahlungen aufgeführt (Urk. 3 S. 75). Bei der anschliessenden Einkommensberechnung wurden dann die effek- tiv erzielten Erträge berücksichtigt. Die Vorinstanz wies zur Begründung erstens darauf hin, dass die auf die ausbezahlten Erträge abstellende Berechnungsweise insofern mit Unschärfen belastet sei, als sich die Ertrags- und die Auszahlungspe- riode nicht deckten. Zweitens bezeichnete es die Vorinstanz als fraglich, ob der Umstand, dass erzielte Erträge teilweise zurückbehalten worden seien, überhaupt berücksichtigt werden könne. Die Berücksichtigung der effektiv erzielten Erträge erachtete die Vorinstanz schliesslich als angemessen, weil davon ausgegangen werden könne, dass die Rückstellungen primär im Zusammenhang mit der lau- fenden Sanierung erfolgt seien (Urk. 3 S. 82). Die insoweit massgeblichen Lie- genschaftenerträge veranschlagte die Vorinstanz auf Fr. 318'902.– im Jahre
- 40 - 2007, auf Fr. 349'519.– im Jahre 2008 sowie auf Fr. 565'472.– im Jahre 2009 (Urk. 3 S. 75, S. 76 und S. 78).
b) Demgegenüber hält der Gesuchsteller unter Verweis auf seine Ausfüh- rungen vor Vorinstanz daran fest, dass sich der Liegenschaftenertrag seit dem Jahre 2004 sehr stark reduziert habe und im Jahre 2007 noch Fr. 18'909.– sowie im Jahre 2008 noch Fr. 33'000.– und im Jahre 2009 noch Fr. 165'000.– betragen habe (Urk. 6 S. 19; vgl. auch Vi Urk. 12 S. 10). Diese Angaben beruhen auf einer vom Gesuchsteller angefertigten Zusammenstellung über die Erträge und die zu bezahlenden Hypothekarzinsen betreffend die Liegenschaft "P._____" (vgl. Vi Urk. 17/33). Die Vorinstanz hat dieser Darstellungen keine weitere Beachtung ge- schenkt, sondern stattdessen auf die vorhandenen Abrechnungen der Liegen- schaftenverwaltung abgestellt (Urk. 3 S. 74). Dieses Vorgehen bei der Sachver- haltsermittlung kann zu keinen Beanstandungen Anlass geben. Denn der vom Gesuchsteller verwiesenen Aufstellung fehlt es insofern an Aussagekraft, als be- züglich der Jahre 2008 und 2009 sowohl hinsichtlich der Einkünfte als auch hin- sichtlich der Zinsenbelastung der Vermerk angefügt wurde, die Zahlen seien "grob geschätzt" beziehungsweise "geschätzt" (vgl. Vi Urk. 13/33). Zur Bestim- mung der anrechenbaren Liegenschaftenerträge erweisen sich die jeweiligen Jah- resabrechnungen der Grundstücksverwaltung sowie die Steuererklärungen als verlässlichere Grundlage. Dass für die Einkommensbestimmung die effektiv auf dem Miteigentumsanteil des Gesuchstellers an der Liegenschaft "P._____" reali- sierten Erträge und nicht die periodischen Auszahlungen relevant sein sollen (vgl. Urk. 3 S. 82), blieb im Rekursverfahren unbestritten. Von den angefallenen Erträ- gen sind die notwendigen Unterhaltskosten und die zu erbringenden Hypothekar- zinszahlungen in Abzug zu bringen.
c) In der Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 entfiel auf den Miteigentumsanteil des Gesuchstellers ein Ertrag von Fr. 318'901.82 (Fr. 728'342.60 Bruttoertrag abzüglich Fr. 409'440.78 Aufwand [Vi Urk. 32/2.3a]). Diese Angaben wurden auch in die Steuererklärung 2007 übertra- gen (vgl. Anhang Liegenschaftenverzeichnis 2007 [Vi Urk. 6/3]). Gegen die Höhe des Verwaltungsaufwandes wurden seitens der Gesuchstellerin nichts eingewen-
- 41 - det. Zusätzlich sind die vom Gesuchsteller belegten Hypothekarzinszahlungen von Fr. 105'141.– (vgl. Position "S._____, Hypotheken P._____ E._____" im An- hang Schuldenverzeichnis [Vi Urk. 6/3]) in Abzug zu bringen. Insgesamt resultiert für das Jahr 2007 ein Nettoliegenschaftenertrag von Fr. 213'760.82, weshalb dem Gesuchsteller ein monatlicher Einkommensbetrag von rund Fr. 17'810.– anzu- rechnen ist. In der Periode vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 wird in der Abrechnung der Verwaltung ein Ertrag von Fr. 349'943.71 (Fr. 741'474.84 Bruttoertrag abzüglich Fr. 391'531.13 Aufwand) aufgeführt (Vi Urk. 32/2.2). Auch diese Angaben stimmen mit den in der Steuererklärung 2008 aufgeführten Werten überein (vgl. Anhang Liegenschaftenverzeichnis 2008 [Vi Urk. 48/22]). Die Hypo- thekarzinsbelastung belief sich im Jahre 2008 auf einen Gesamtbetrag von Fr. 118'647.– (vgl. Position "S._____, Hypotheken P._____ E._____" im Anhang Schuldenverzeichnis [Vi Urk. 48/25]). Damit ist für das Jahr 2008 von einem Lie- genschaftenertrag in der Höhe von netto Fr. 231'296.71 auszugehen, was monat- liche Einkünfte von rund Fr. 19'275.– ergibt. Laut der Abrechnung der Verwaltung der Liegenschaft für das Jahr 2009 betrugen die Erträgnisse sodann Fr. 565'471.90 (Fr. 689'484.66 Bruttoertrag abzüglich Fr. 124'012.76 Aufwand [Vi Urk. 32/2.1]). Über die aufzubringenden Hypothekarzinsen geben diverse Fällig- keitsanzeigen der kreditierenden Bank Aufschluss. Für das Quartal von April bis Juni wurden für die verschiedenen Hypothekarkonten (S._____ Festhypothek CHF; S._____ Libor Hypothek CHF) insgesamt Zinszahlungen von Fr. 24'810.45 fällig (Vi Urk. 6/5). Da wesentliche Veränderungen bei den Zinskonditionen nicht geltend gemacht wurden, ist demnach von einem Jahreszinsesdienst von Fr. 99'241.80 auszugehen. Es ergibt sich so für das Jahr 2009 ein Nettoliegen- schaftenertrag von Fr. 466'230.10, was einem monatlichen Betrag von rund Fr. 38'850.– entspricht. Zu den Erträgnissen aus den Folgejahren haben die Par- teien keine konkreten Behauptungen aufgestellt. In Anbetracht des markanten Rückgangs des Liegenschaftenaufwandes im Jahre 2009 kann davon ausgegan- gen werden, dass sich die noch im vorinstanzlichen Verfahren thematisierte Sa- nierung (vgl. Vi Urk. 12 S. 10; Vi Urk. 24 S. 16 f.) kostenmässig nicht mehr aus- wirkt. Dafür spricht zum einen, dass die Liegenschaftenerträge im Jahre 2009 wenigstens annähernd wieder diejenige Grössenordnung erreicht haben, welche
- 42 - sie nach der Darstellung des Gesuchstellers selbst (vgl. Vi Urk. 12 S. 10) in den Jahren vor Beginn der Sanierungsarbeiten aufgewiesen haben. Zum anderen hat der Gesuchsteller sich vor Vorinstanz auch dahingehend geäussert, dass die im Jahre 2005 begonnene Sanierung im Jahre 2009 "fast" abgeschlossen gewesen sei (Vi Urk. 35 S. 16). Gleichzeitig hat der Gesuchsteller auf eine einsturzgefähr- dete Decke der Tiefgarage der Liegenschaft hingewiesen, welche mit einer Not- spriessung habe abgesichert werden müssen und deren Sanierung nach Verzö- gerungen und Komplikationen ab April 2010 hätte beginnen sollen (Vi Urk. 12 S. 10; Vi Urk. 35 S. 16). Schliesslich wurden verschiedene Änderungen bezüglich des Mieterbestandes angesprochen (Vi Urk. 35 S. 19 f.). Die Vorinstanz hat diese Sachvorbringen bei der Eruierung der Liegenschaftserträgen nicht berücksichtigt (Urk. 3 S. 85 f.). Seine unbelegten Behauptungen hat der Gesuchsteller im Re- kursverfahren nicht erneut aufgegriffen, sodass für die zahlenmässig nicht doku- mentierten Zeiträume ab dem Jahre 2009 von nicht wesentlich veränderten Erträ- gen ausgegangen werden muss.
d) Dem Gesuchsteller sind zusammenfassend die nachfolgenden Liegen- schaftenerträge als Einkommen aufzurechnen: Liegenschaftenerträge P._____ Jahr 2007 Fr. 17'810.– Jahr 2008 Fr. 19'275.– ab Jahr 2009 Fr. 38'850.–
- 43 - 4.6 Wertschriftenerträge Als weiteres Einkommen hat die Vorinstanz auf Seiten des Gesuchstellers die auf dem Wertschriftenvermögen erzielten Erträge berücksichtigt (Urk. 3 S. 75, S. 76 und S. 78). Gegen die entsprechenden Feststellungen erhebt und begrün- det der Gesuchsteller im Rekursverfahren keine Rügen. Die Wertschriftenerträge des Gesuchstellers sind denn auch durch die Steuererklärungen und einen von der S._____ AG erstellten Vermögensausweis belegt (Vi Urk. 6/3; Vi Urk. 36/7; Vi Urk. 48/1+24). Im Rekursverfahren wurde nicht geltend gemacht, dass sich das Wertschriftenvermögen des Gesuchstellers und die daraus resultierenden Rendi- ten ab dem Jahre 2010 erhöht oder aber weiter vermindert hätten. Es erscheint daher angemessen, für diesen Zeitraum von den im Jahre 2009 erzielten Vermö- genserträgen auszugehen. Dem Gesuchsteller sind daher monatliche Wertschrif- tenerträge von Fr. 1'105.– für das Jahr 2007, von Fr. 540.– für das Jahr 2008 und von Fr. 240.– ab dem Jahr 2009 anzurechnen. 4.7 In der Gesamtschau präsentieren sich die monatlichen Einkommensverhält- nisse des Gesuchstellers in den verschiedenen Zeitperioden wie folgt: Jahr 2007 Jahr 2008 ab Jahr 2009 Einkommen Anwaltstätigkeit Fr. 22'880.– Fr. 10'520.– Fr. 3'480.– Nebenerwerb Fr. –.– Fr. 675.– Fr. –.– Liegenschaftenertrag Fr. 17'810.– Fr. 19'275.– Fr. 38'850.– Wertschriftenertrag Fr. 1'105.– Fr. 540.– Fr. 240.– Total Einkommen Fr. 41'795.– Fr. 31'010.– Fr. 42'570.– 5.1 Die Leistungsfähigkeit ergibt sich durch Gegenüberstellung des Einkom- mens und des Bedarfs. Der Gesuchsteller hat sich in seinen Parteivorbringen nur rudimentär mit seinen Lebenskosten befasst. Im Wesentlichen liess er geltend machen, derzeit würden ihn alleine die Hypothekarzinsen einen monatlichen Be- trag von Fr. 22'193.09 kosten. Daneben hat er auch auf die von ihm geleistete fi- nanzielle Unterstützung der beiden erwachsenen Töchter hingewiesen (Vi Urk. 12 S. 12 und S. 17 f.). Der angefochtene Entscheid enthält keine Auseinanderset-
- 44 - zung mit dem Bedarf des Gesuchstellers. Die Vorinstanz hielt dagegen fest, dass der Gesuchsteller nebst der Deckung eines angemessenen eigenen Bedarfs in der Lage sei, der Gesuchstellerin den festgelegten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Aufgrund der Berechnungen zu seinen Einkünften - so die Vorinstanz weiter - er- gebe sich, dass es dem Gesuchsteller auch möglich sei, den Unterhaltsbeitrag nebst allen Hypothekarzinsen zu bezahlen, und ihm danach ein zusätzlicher Be- trag von Fr. 7'865.– pro Monat verbleibe. Schliesslich hielt die Vorinstanz dafür, der Gesuchsteller müsse seinen Bedarf angemessen reduzieren, sollten die Mittel nicht mehr ausreichen, um den vorherigen Standard in jeder Hinsicht aufrecht zu erhalten. Dabei wurde auf die vom Gesuchsteller für die Liegenschaft in C._____ aufgewendeten Hypothekarzinsen verwiesen und festgehalten, solche Wohnkos- ten könnten dem Gesuchsteller jedenfalls künftig nicht angerechnet werden (Urk. 3 S. 84 und S. 87). Der Gesuchsteller hält die soeben skizzierten vorinstanzlichen Erwägungen für nicht nachvollziehbar. Zusammengefasst macht er geltend, mit dem von der Vorinstanz genannten Betrag seien die Kosten für ihn persönlich und die beiden Kinder noch lange nicht gedeckt. Nebst den Hypothe- karzinsen habe er die persönliche Versorgung (Grundbetrag für sich und die bei- den Töchter), sämtliche Versicherungen (Hausrat, Haftpflicht, Krankenkasse, Ge- bäude), Heizöl sowie Selbstbehalt Arzt, Zeitschriften, Telefon/TV und Radio, Klei- der sowie Auswärtsessen, Freizeit, Kultur, Zusatzkleider und Einladungen, Coif- feur, Steuern, Privatanteil Auto, Gartenunterhalt, Haushalthilfe und weitere auch der Gesuchstellerin zugestandene Positionen zu finanzieren (Urk. 6 S. 24). 5.2 Die Vorbringen des Gesuchstellers beruhen über weite Strecken auf unzu- treffenden tatsächlichen und rechtlichen Annahmen. Dass die Vorinstanz ein ins- gesamt zur Verfügung stehendes monatliches Einkommen von Fr. 20'862.– fest- gestellt hätte, erschliesst sich aus der angefochtenen Verfügung nicht. In den zahlreichen von der Vorinstanz durchgeführten Berechnungsvarianten entspricht dieser Betrag vielmehr der durchschnittlichen Geldsumme, welche nach Abzug sämtlicher Hypothekarzinszahlungen für sämtliche sich im Eigentum des Gesuch- stellers befindlichen Liegenschaften zur Bestreitung des übrigen Bedarfs des Ge- suchstellers sowie der Unterhaltsleistungen an die Gesuchstellerin verbleibt (vgl. Urk. 3 S. 81). Soweit der Gesuchsteller sich zum Verhältnis äussert, in welchem
- 45 - dieser vermeintlich verfügbare Betrag auf ihn und die Kinder sowie auf die Ge- suchstellerin aufgeteilt werden sollte (vgl. Urk. 6 S. 23), geht er von Vornherein von unmassgeblichen Zahlen aus. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. Erwägung III.A/4.7 hiervor), beläuft sich das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Gesuchstellers auf mindestens Fr. 30'000.– je Monat. Der Gesuchsteller räumt ein, dass aus dem von ihm behaupteten Einkommen zumindest die Hypothekar- kosten für die Liegenschaft "P._____" nicht mehr aufgebracht werden müssen (Urk. 6 S. 24). Die Argumentation des Gesuchstellers läuft letztlich darauf hinaus, dass er - noch bevor überhaupt über die angemessene Verteilung der verfügba- ren Einkünfte zu entscheiden wäre - die Kosten für den überaus luxuriösen frühe- ren ehelichen Wohnsitz in C._____ sowie ein Feriendomizil in T._____ im Ge- samtbetrag von mehr als Zehntausend Franken monatlich für sich reklamieren dürfte. Dabei handelt es sich bei den Auslagen für die von ihm bewohnte Liegen- schaft und noch viel weniger bei denjenigen für das Ferienhaus um einkommens- relevante Gestehungskosten. 5.3 Was die vom Gesuchsteller behaupteten finanziellen Beiträge an den Le- bensunterhalt der beiden erwachsenen Töchter anbelangt, hat die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung zitiert und ausgeführt, dass solche Beträge nicht zu berücksichtigen seien, da der Ehegattenunterhalt dem Mündigenunterhalt grundsätzlich vorgehe (Urk. 3 S. 89 mit Hinweis auf BGE 132 III 209 ff.). Der Ge- suchsteller wendet dagegen ein, die von der Vorinstanz erwähnte Rechtspre- chung könne nur dort zutreffend sein, wo der Unterhaltsbeitrag bereits bestimmt sei oder wo durch Ausrichtung eines angemessenen Unterhaltsbeitrages an das mündige Kind der Bedarf der Gesuchstellerin nicht mehr gedeckt sei (Urk. 6 S. 25). Das Bundesgericht hat im angeführten Urteil indessen grundsätzlich für Recht erkannt, dass die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten derjenigen gegenüber mündigen Kindern vorgehe, und daraus gefolgert, dass Unterhaltskos- ten für das mündige Kind nicht in den Bedarf des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingeschlossen werden dürften (BGE 132 III 211 f. E. 2.3). Das Schrifttum unter- stützt diese Rechtsprechung - soweit ersichtlich - einhellig (vgl. Hausheer/Spy- cher, a.a.O., N 08.27 ff. und N 08.43; BSK ZGB I-Gloor/Spycher, N 16 zu Art. 125 ZGB; FamKomm Scheidung-Schwenzer, N 28 zu Art. 125 ZGB). Diese Rangfolge
- 46 - zwischen den verschiedenen Unterhaltsberechtigten muss auch schon im Rah- men der Festlegung des ehelichen Unterhalts Beachtung finden. Dass mündige Kinder zur Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche allenfalls selbstständig gegen ihre Eltern vorzugehen haben, mag als bedauerlich empfunden werden, ist jedoch entgegen der Ausdrucksweise des Gesuchstellers nicht "eigenartig" (vgl. Urk. 6 S. 25), sondern aufgrund der klaren und eindeutigen Rechtslage so ge- wollt. Mangels Rechtserheblichkeit ist auf die vom Gesuchsteller im Einzelnen genannten Ausbildungskosten der beiden Töchter (Urk. 6 S. 25) nicht weiter ein- zugehen. 5.4 Eine exakte Ermittlung des Bedarfs des Gesuchstellers ist zufolge Fehlens des erforderlichen Behauptungssubstrats auch im Rekursverfahren weiterhin nicht möglich. Der Gesuchsteller zählt - wie erwähnt - zwar einige der seiner Meinung nach zu beachtenden Bedarfspositionen auf, substantiiert diese Vorbringen in- dessen nicht weiter und nennt insbesondere keine Zahlenbeträge. Die Auseinan- dersetzung mit dem Bedarf des Gesuchstellers muss sich daher neben den von der Vorinstanz vom Einkommen abgezogenen Sozialabgaben auf die vom Ge- suchsteller geltend gemachten Hypothekarkosten beschränken. Die Höhe der in der angefochtenen Verfügung berücksichtigten Sozialabzüge wurde im Rekurs- verfahren von keiner Partei bestritten. Es sind dem Gesuchsteller damit diesbe- züglich monatliche Beiträge von rund Fr. 3'230.– für das Jahr 2007 (Fr. 38'796.– im Jahr [Urk. 3 S. 75]), von rund Fr. 1'625.– für das Jahr 2008 (Fr. 19'510.– im Jahr [Urk. 3 S. 76]) und von rund Fr. 540.– für das Jahr 2009 und danach (Fr. 6'500.– im Jahr [Urk. 3 S. 78]) aufzurechnen. In der Steuererklärung für das Jahr 2007 hat der Gesuchsteller sodann für die beiden Liegenschaften in C._____ und T._____ Schuldzinszahlungen von gesamthaft Fr. 156'710.– deklariert (vgl. Anhang Schuldenverzeichnis [Vi Urk. 6/3]), was eine monatliche Zinsbelastung von rund Fr. 13'060.– ergibt. Gemäss der Steuererklärung hatte der Gesuchsteller im Jahre 2008 für beide Liegenschaften insgesamt Hypothekarzinsen von Fr. 156'749.– zu bezahlen (vgl. Anhang Schuldenverzeichnis [Vi Urk. 48/25]), was einem monatlichen Betrag von rund Fr. 13'060.– entspricht. Die Vorinstanz ging betreffend das Jahr 2009 für die Liegenschaft in C._____ von jährlichen Hypothe- karkosten im Bereich von Fr. 127'653.– und betreffend diejenigen für die Liegen-
- 47 - schaft in T._____ von einer jährlichen Zinsbelastung in der Höhe von Fr. 19'786.15 aus (Urk. 3 S. 80). Diese Feststellungen beruhen bezüglich der Lie- genschaft "C._____" auf einer von der Gesuchstellerin anerkannten (vgl. Vi Urk. 24 S. 21) Quartalszinsabrechnung der … [Bank] (Vi Urk. 6/7). Die jährliche Zinsbelastung für die Liegenschaft "T._____" ist im Übrigen im Umfang von Fr. 19'786.15 für das Jahr 2009 durch einen Zinsausweis der … [Bank] belegt (Vi Urk. 36/11). Ingesamt lassen sich für das Jahr 2009 monatliche Hypothekarzins- zahlungen von rund Fr. 12'290.– berechnen. Für das Jahr 2010 hat der Gesuch- steller die Zinsbelastung selber auf Fr. 97'150.– für die Liegenschaft in C._____ und auf Fr. 16'208.– für die Liegenschaft in T._____ beziffert (Vi Urk. 36/10). Ge- stützt auf diese Angaben des Gesuchstellers ist für das Jahr 2010 von einer Ge- samtsumme an bezahlten Hypothekarzinsen von Fr. 113'358.– auszugehen, was auf den Monat umgerechnete Kosten von rund Fr. 9'450.– ergibt. 5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Gesuchsteller zumindest ab dem Jahre 2009 bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 42'570.– neben der Be- zahlung der persönlichen Vorsorgebeiträge und sämtlicher Hypothekarzinsen ein Einkommen von rund Fr. 30'000.– pro Monat verbleibt. Für die vorherigen Jahre 2007 und 2008 lautet dieser Betrag immerhin noch auf rund Fr. 20'000.–. Auch ohne weitere Angaben zum Bedarf des Gesuchstellers darf bei einem Überschuss von mehr als Fr. 30'000.– zwanglos davon ausgegangen werden, dass damit so- wohl der vorne festgestellte gebührende Bedarf der Gesuchstellerin als auch die übrigen Lebensausgaben des Gesuchstellers finanziert werden können. Ob dies auch bei verbleibenden Einkünften von Fr. 20'000.– der Fall ist, kann dahin ge- stellt bleiben. Soweit der Gesuchsteller über das Jahr 2009 hinaus rückwirkende Unterhaltsbeiträge zu entrichten haben wird (vgl. nachstehende Erwägung III.A/6.6), scheint für diese beschränkte Zeitperiode auch ein Rückgriff auf sein nach wie vor beträchtliches Vermögen zumutbar. Der Gesuchsteller räumt im Re- kursverfahren selber ein, dass für die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen vo- rübergehend auf das Vermögen zurückgegriffen werden könne (vgl. Urk. 6 S. 4 und S. 24). Hinzu kommt, dass die Parteien nach der Darstellung des Gesuchstel- lers schon während des Zusammenlebens das geerbte Vermögen des Gesuch- stellers zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhaltes verwendet haben
- 48 - (vgl. nur Urk. 6 S. 8). Die Beantwortung der von der Vorinstanz aufgeworfenen Frage, ob dem Gesuchsteller die bestehenden Wohnkosten künftig nicht mehr angerechnet werden können (vgl. Urk. 3 S. 84; Urk. 6 S. 22 f.), erübrigt sich. Gleichwohl kann nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden, dass dem Gesuch- steller bei der vorstehenden Berechnung beträchtlich höhere Wohnauslagen zu- gebilligt werden als der Gesuchstellerin, wobei erst noch die Kosten für ein Feri- endomizil berücksichtigt wurden. Vor diesem und dem weiteren Hintergrund, dass ihm persönlich letztlich dennoch ein höherer Geldbeitrag zur Verfügung steht, er- scheint das vom Gesuchsteller angesprochene Gleichgewicht zwischen den Ehe- gatten (vgl. Urk. 6 S. 23) hinreichend gewahrt. Eine Schlechterstellung des Ge- suchstellers liegt gewiss nicht vor. Dem Gesuchsteller gelingt es damit nicht, die Kammer von der fehlenden Leistungsfähigkeit zu überzeugen. Vielmehr ist er als in der Lage anzusehen, der Gesuchstellerin den ihr zustehenden Unterhaltsbei- trag von Fr. 12'500.– pro Monat zu entrichten. 6.1 Zu Diskussionen Anlass gibt schliesslich der Zeitpunkt, ab welchem der Un- terhaltsbeitrag geschuldet sein soll. Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin Unter- haltsbeiträge rückwirkend ab 1. April 2007 zugesprochen. Dazu wird in der ange- fochtenen Verfügung ausgeführt, ausgehend von Art. 137 Abs. 2 (a)ZGB könnten Unterhaltsbeiträge grundsätzlich nur rückwirkend ab 1. August 2008 zugespro- chen werden. Im Weiteren wies die Vorinstanz auf die bezüglich der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für einen Ehegatten persönlich geltende Dispositionsma- xime hin, weshalb einer abweichenden Vereinbarung der Parteien auch betref- fend die Rückwirkung grundsätzlich nichts entgegen stehe. Insbesondere müsse es möglich sein, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte bindend eine weiter zu- rückreichende Rückwirkung anerkenne, um vorerst ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. In der Folge befand die Vorinstanz, es sei grundsätzlich unbestritten, dass der Gesuchsteller durch ein Schreiben seines Rechtsvertreters vom 25. April 2008 seine Unterhaltspflicht rückwirkend per 1. April 2007 anerkannt habe, und erachtete diese Anerkennung mit mehrfacher Begründung als bindend (Urk. 3 S. 91 ff.). Dagegen wehrt sich der Gesuchsteller im Rekursverfahren und macht geltend, es hätte erst ab 31. Juli 2008 Unterhalt festgelegt werden dürfen (Urk. 2 S. 2; Urk. 6 S. 2 und S. 26 ff.). Die Gesuchstellerin ist demgegenüber der Ansicht,
- 49 - die Vorinstanz habe zu Recht eine Rückwirkung der Unterhaltspflicht auf den
1. April 2007 anerkannt (Urk. 12 S. 26 f.). 6.2 Nach Art. 137 Abs. 2 Satz 4 ZGB (in der bis zum 31. Dezember 2010 gülti- gen Fassung) können Unterhaltsbeiträge für die Zukunft und für das Jahr vor Ein- reichung des Begehrens gestellt werden. Zweck der in dieser Bestimmung vorge- sehenen rückwirkenden Festlegung des Unterhalts ist es zu verhindern, dass der berechtigte Ehegatte gezwungen ist, sofort an eine richterliche Instanz zu gelan- gen. Es soll ihm die notwendige Zeit zugestanden werden, um eine einvernehmli- che Regelung zu erzielen, ohne dabei zu riskieren, seine Unterhaltsansprüche zu verlieren (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 35 zu Art. 173 ZGB; BGE 115 II 204 E. 4a). Unbestritten steht fest, dass das Scheidungsverfahren mit Eingabe vom
31. Juli 2009 eingeleitet und gleichzeitig um Erlass von vorsorglichen Massnah- men ersucht wurde (Vi Urk. 1). Gemäss der gesetzlichen Regelung hätten damit Unterhaltsbeiträge ab August 2008 zuerkannt werden können, wovon auch die Vorinstanz ausging (vgl. Urk. 3 S. 91). Soweit der Gesuchsteller den Standpunkt vertritt, mangels gesetzlicher Grundlage habe der Richter keine Möglichkeit, Un- terhaltsbeiträge auf eine Dauer von mehr als einem Jahr vor Einreichung eines entsprechenden Begehrens zuzusprechen (Urk. 2 S. 5; Urk. 6 S. 27), ist diese Rechtsansicht in dieser absoluten Form nicht zutreffend. Die gesetzlichen Vorga- ben richten sich primär an den Richter, der im Streitfall über die Dauer der Unter- haltsverpflichtung zu befinden hat. In einer von der Dispositionsmaxime be- herrschten Streitsache hindert die Parteien aber nichts daran, im Rahmen einer Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen eine weitergehende Rückwirkung vorzusehen. Dass die Parteien sich im Verlauf des Scheidungsverfahrens über den Beginn der Unterhaltspflicht geeinigt hätten, hat die Vorinstanz indessen nicht festgestellt und wurde auch nicht behauptet. 6.3 Eine solche Vereinbarung hat die Vorinstanz nun darin gesehen, dass der Gesuchsteller durch ein Schreiben seines Rechtsvertreters vom 25. April 2008 seine Unterhaltspflicht rückwirkend per 1. April 2007 anerkannt habe (Urk. 3 S. 91). Sowohl Bestand als auch Inhalt besagten Schreibens sind unbestritten geblieben. Darin hat der Rechtsvertreter des Gesuchstellers im Namen des Letz-
- 50 - teren bestätigt, dass er (zur Vermeidung der sofortigen Einleitung eines Ehe- schutzverfahrens und zwecks Führung weiterer Vergleichsgespräche) bereit sei, seine Unterhaltspflicht rückwirkend per 1. April 2007 anzuerkennen (Urk. 11/15). Vor Vorinstanz hat der Gesuchsteller behauptet, bei diesem Verzicht sei von an- deren Grundlagen und namentlich davon ausgegangen worden, dass im Herbst 2008 die Scheidung anstehen würde. Die Verzichtserklärung dürfe nicht so be- handelt werden, als wäre sie im Frühling 2009 abgegeben worden (Prot. I S. 16 f.). Sämtliche der vom Gesuchsteller gegen die Bindungswirkung dieser Er- klärung vorgetragenen Einwände hat die Vorinstanz verworfen. Soweit vorliegend relevant, führte die Vorinstanz insbesondere aus, die Anerkennung des Gesuch- stellers sei nach Treu und Glauben weder als bedingt noch als befristet zu verste- hen, gehe doch aus dem Schreiben trotz des Hinweises auf den Zweck der Aner- kennung nicht hervor, dass die Anerkennung nur dann wirksam bleiben solle, wenn mangels Einigung spätestens im Herbst 2008 oder allenfalls zu einem spä- teren Zeitpunkt ein Scheidungsverfahren eingeleitet werde (Urk. 3 S. 92). 6.4 Der Vorinstanz ist vorab darin beizupflichten, dass das fragliche Schreiben die Gültigkeit der Anerkennung nicht ausdrücklich davon abhängig gemacht hat, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt das Scheidungsverfahren anhängig ge- macht worden sein müsste. Der Wortlaut der Erklärung nimmt gegenteils in keiner Weise Bezug auf ein bevorstehendes Scheidungsverfahren. Wie die Vorinstanz ebenso zutreffend festgestellt hat, äusserte sich das Schreiben jedoch zum Grund der darin abgegebenen Erklärung. In Übereinstimmung mit dem Zweckgedanken von Art. 137 Abs. 2 Satz 4 aZGB (bzw. der entsprechenden Bestimmung von Art. 173 Abs. 3 ZGB) sollten die von den Parteien beabsichtigten aussergerichtli- chen Vergleichsgespräche bezüglich der Scheidung (vgl. Vi Urk. 10 S. 5) nicht durch die parallele Führung eines Prozesses belastet werden. Von daher gese- hen wurde die Erklärung des Gesuchstellers an die Voraussetzung geknüpft, dass während der Dauer der Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung durch die Gesuchstellerin kein Eheschutzverfahren angestrengt werde. Die Parteien gehen darin einig, dass die Konventionsgespräche ergebnislos verliefen und Ende Au- gust 2008 abgebrochen wurden (Vi Urk. 10 S. 5). Dass die Gesuchstellerin bis dahin ein Eheschutz- oder ein Scheidungsverfahren eingeleitet hätte, wurde zu
- 51 - Recht nicht behauptet. Soweit das Zuwarten mit dem gerichtlichen Vorgehen ge- gen den Gesuchsteller als eine Art Bedingung für die Wirksamkeit der Anerken- nungserklärung des Gesuchstellers zu qualifizieren wäre, wäre diese jedenfalls erfüllt worden. Mit der Anerkennungserklärung des Gesuchstellers sollte im Hin- blick auf die angestrebte einvernehmliche Regelung indessen nicht nur eine ge- richtliche Auseinandersetzung abgewendet werden. Für die Gesuchstellerin sollte vielmehr auch Gewissheit darüber geschaffen werden, dass sie in einem dennoch erforderlich werdenden Gerichtsverfahren bezüglich der zeitlichen Dimension ih- rer Unterhaltsansprüche gleich gestellt sein würde, wie wenn sie den Richter so- gleich um Erlass von Eheschutzmassnahmen ersucht hätte. 6.5 Im August 2009 und damit rund elf Monate nach Abschluss der für geschei- tert erklärten Vergleichsbemühungen hat die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Meilen den Scheidungsprozess anhängig gemacht. Der Gesuchsteller will die frühere Erklärung im Rekursverfahren nicht gegen sich gelten lassen und beruft sich darauf, dass die Gesuchstellerin mit der Anhängigmachung des Scheidungs- verfahrens zu lange zugewartet habe (Urk. 6 S. 27 f.). Die Vorinstanz hat sich un- ter dem Aspekt von Treu und Glauben dazu geäussert und gelangte zur Über- zeugung, dass das Verhalten der Gesuchstellerin nicht als treuwidrig erscheine. Als durchaus plausibel hat es die Vorinstanz bezeichnet, dass die Gesuchstellerin jedenfalls das Ende der aus ihrer Sicht Anfang Dezember 2008 ablaufenden zwei- jährigen Trennungsfrist abgewartet habe, ohne ein Eheschutzverfahren einzulei- ten. Unter Hinweis auf das von der Gesuchstellerin am 2. Juni 2009 unterzeichne- te gemeinsame Scheidungsbegehren befand die Vorinstanz sodann, dass die Gesuchsteller durchaus noch etwas habe zuwarten dürfen, um sich selbst dar- über klar zu werden, ob sie statt eines Eheschutzverfahrens ein Scheidungsver- fahren einleiten sollte (Urk. 3 S. 93 f.). Ob und inwieweit diese Erwägungen zu überzeugen vermögen, kann dahin gestellt bleiben. Genau betrachtet ist es näm- lich nicht von unmittelbarem Belang, ob der Gesuchstellerin angesichts des Zu- wartens mit rechtlichen Schritten gegen den Gesuchsteller ein treuwidriges Ver- halten angelastet werden muss. Im Vordergrund des Interesses steht demgegen- über, wie die vom Gesuchsteller abgegebene Erklärung nach Treu und Glauben verstanden werden durfte. Es ist weder ersichtlich noch vom Gesuchsteller aufge-
- 52 - zeigt worden, dass ein bestimmter zeitlicher Konnex zwischen dem allfälligen Scheitern der Vergleichsbemühungen und der Einleitung eines Gerichtsverfah- rens zur Geltungsgrundlage der rückwirkenden Anerkennung der Unterhaltspflicht erhoben worden wäre. Durch die Erklärung des Gesuchstellers sollte - wie gesagt
- gewährleistet sein, dass die Gesuchstellerin in unterhaltsrechtlicher Hinsicht kei- nerlei Nachteile daraus erleiden würde, dass sie im April 2008 auf die Anhebung eines Eheschutzverfahrens verzichtet hatte. Diese Zusicherung des Gesuchstel- lers erfolgte losgelöst vom Zeitpunkt, in welchem die Gesuchstellerin dann tat- sächlich Unterhaltsbeiträge auf gerichtlichem Weg geltend machen würde. Die Wirksamkeit dieser Erklärung wird davon nicht berührt, weshalb sich die Gesuch- stellerin auch im Rahmen des zwischen den Parteien mittlerweile hängigen Scheidungsprozesses darauf berufen durfte. Der Gesuchsteller seinerseits muss- te sich im vorsorglichen Massnahmeverfahren weiterhin auf der rückwirkenden Anerkennung der Unterhaltspflicht behaften lassen. Demnach hat die Vorinstanz mit Recht bereits ab 1. April 2007 Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Gesuchsteller in teilwei- ser Gutheissung des Rekurses zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich per- sönlich rückwirkend ab 1. April 2007 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 12'500.– zu bezahlen. Soweit der Gesuchsteller darüber hinausgehende Anträge gestellt hat, ist sein Rekurs abzuweisen. Dass die vom Gesuchsteller be- reits geleisteten Unterhaltszahlungen an die Unterhaltspflicht angerechnet werden sollen, wurde von keiner Seite beanstandet. Die entsprechende Anrechenbar- keitserklärung ist demnach unverändert in das Entscheiddispositiv zu überneh- men. B. Prozesskostenvorschuss
1. Mit ihrem Anschlussrekurs macht die Gesuchstellerin geltend, ihrem Pro- zesskostenvorschussbegehren sei zu Unrecht nicht stattgegeben worden. Die Vo- rinstanz hat den Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses we- gen Fehlens der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin abgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem erwogen, die Gesuchstellerin erhalte für mehr als drei Jahre rückwirkend Unterhaltsbeiträge zugesprochen. Abzüglich der bereits geleisteten
- 53 - Zahlungen von soweit unbestritten Fr. 7'500.– pro Monat erhalte sie daher einen Betrag von mehr als Fr. 235'000.–. Ziehe man davon die von der Gesuchstellerin geltend gemachten und vom Gesuchsteller nicht bestrittenen Schulden von rund Fr. 71'000.– ab, verbleibe noch ein Betrag von rund Fr. 164'000.–. Dieser reiche ohne Weiteres aus, um den geltend gemachten Prozesskostenvorschuss von Fr. 20'000.– aus den nun zur Verfügung stehenden eigenen Mitteln zu bestreiten (Urk. 3 S. 103 f.). Die Gesuchstellerin hält daran fest, dass der Gesuchsteller ihr für das vorinstanzliche Scheidungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 20'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen habe (Urk. 12 S. 28 ff.). Der Gesuchsteller hat auf Abweisung des Anschlussrekurses der Gesuchstellerin ge- schlossen (Urk. 17 S. 2 ff.).
2. Der Vorinstanz wirft die Gesuchstellerin anschlussrekursweise vor, die Bei- standsbedürftigkeit zu Unrecht verneint zu haben. Sie macht geltend, ihre Schul- den seien höher als Fr. 71'000.–, weil sie weiter Geld habe aufnehmen müssen, um ihren laufenden Bedarf überhaupt decken zu können. Ihre Darlehensschulden beliefen sich per Anfang September 2010 auf rund Fr. 55'000.–. Hinzu kämen weitere Fr. 10'000.–, die sie an die Anwaltskosten angezahlt habe, nachdem ihre Rechtsvertreterin nicht länger in der Lage sei, einfach nur in Vorleistung zu gehen und auch für ihre Arbeit im Rekursverfahren nicht bezahlt zu werden. Hinzu kom- me die nach wie vor offene Darlehensschuld von Fr. 15'000.– gegenüber einer Freundin, was insgesamt Schulden von rund Fr. 80'000.– ergäbe. Auch habe sie seit 2007 bis und mit 2010 in U._____ keine Steuern mehr bezahlen können und die Bundessteuer für 2009 und 2010 seien auch noch unbezahlt. Das seien min- destens weitere Fr. 45'000.–, sodass sich inklusive Steuern Schulden von ca. Fr. 125'000.– ergäben. Schliesslich hat die Vorinstanz nach Ansicht der Gesuch- stellerin ausser Acht gelassen, dass ihr die einmalige Nachzahlung von Unter- haltsbeiträgen neben den laufenden Unterhaltsbeiträgen steuerlich als Einkom- men angerechnet würde, was zu einer steuerlichen Belastung von insgesamt Fr. 123'451.65 führe. Die Nachzahlung der Unterhaltsbeiträge reiche - so das Fa- zit der Gesuchstellerin - daher nicht einmal aus, um alle ihre Schulden und Steu- ern zu begleichen (Urk. 12 S. 28 ff.). Der Gesuchsteller bestreitet die neuen Vor-
- 54 - bringen der Gesuchstellerin und erachtet die neu eingereichten Unterlagen als nicht beweiskräftig (Urk. 17 S. 2 ff.). 3.1 Anerkannt und nicht in Frage gestellt wurde die Höhe eines allfälligen Pro- zesskostenvorschusses. Streitig und zu prüfen ist damit heute die Beistandsbe- dürftigkeit der Gesuchstellerin. Unter welchen Voraussetzungen eine Partei als beistandsbedürftig im Sinne des Familienrechts gelten muss, hat bereits die Vo- rinstanz dargelegt (Urk. 3 S. 97 ff. und S. 103). Auf diese zutreffenden Ausführun- gen ist vorab zu verweisen (§ 161 GVG/ZH). Angefügt werden kann, dass die Pflicht, die Kosten eines Rechtsstreits des Ehepartners vorzuschiessen, nach konstanter Praxis der Kammer nicht aus der ehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB, sondern aus der allgemeinen ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB folgt (ZR 85 [1986] Nr. 32; vgl. dazu auch Frei, Prozesskos- tenvorschuss: eheliche Beistands- oder Unterhaltspflicht, in Lieber et al. [Hrsg.], Rechtsschutz. Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 51 ff., S. 58). Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat diese Auf- fassung als keine Verletzung klaren materiellen Rechts darstellend geschützt (Beschluss vom 22. August 2003, Kass.-Nr. 2003/012 Erwägungen II/3.1-3.5). Daraus ergibt sich, dass die Prozesskosten beider Parteien nicht zum laufenden Unterhalt gehören und in der (erweiterten) Bedarfsrechnung nicht zu berücksichti- gen sind, weshalb nicht in erster Linie zu untersuchen ist, ob diese aus dem Ge- samteinkommen der Parteien bestritten werden können (vgl. noch ZR 90 [1991] Nr. 82). Wird die Rechtsgrundlage für einen Prozesskostenvorschuss in der in Art. 159 Abs. 3 ZGB statuierten ehelichen Beistandspflicht gesehen, so ist primär zu prüfen, ob die ansprechende Partei über Vermögen verfügt oder ob sie die Ge- richts- und Anwaltskosten aus ihrem laufenden Unterhalt zu bezahlen vermag. 3.2 Ein zur Deckung der anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten heranzuzie- hendes Erwerbseinkommen erzielt die Gesuchstellerin derzeit nicht (vgl. Erwä- gung III.A/3.9 hiervor). Es entspricht indessen gefestigter Praxis der Kammer, die einem Ehegatten zuerkannten Unterhaltsleistungen bei der Beurteilung der für die Verfahrensfinanzierung verfügbaren eigenen Mittel zu berücksichtigen. Mit vorlie- gendem Beschluss werden der Gesuchstellerin für sie persönlich rückwirkende
- 55 - Unterhaltsbeiträge von Fr. 12'500.– ab 1. April 2007 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens zugesprochen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zwar gerin- ger als die von der Vorinstanz festgesetzten, zufolge Zeitablaufs wird der Ge- suchsteller dennoch für rund fünf Jahre Unterhalt nachzuzahlen haben. Nicht be- stritten wurde, dass der Gesuchsteller den von ihm anerkannten Unterhaltsbeitrag in der Höhe von monatlich Fr. 7'500.– regelmässig bezahlt hat. Zuzüglich der nun rückwirkend festgesetzten Unterhaltsbeiträge stand der Gesuchstellerin für den Zeitraum ab April 2007 bis und mit März 2012 insgesamt ein Betrag von Fr. 750'000.– zur Verfügung, auf welchen sie zwecks Bestreitung ihres Lebensun- terhalts zurückgreifen konnte beziehungsweise noch zurückgreifen kann. Die Fra- ge, ob und inwieweit von einem Ehegatten zur Prozessfinanzierung eine Ein- schränkung in der gewohnten Lebensführung verlangt werden kann (vgl. Urk. 3 S. 103), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Die Gesuchstellerin hat im Rekursverfahren ausdrücklich vorgetragen, dass sie Darlehen aufgenommen habe, um ihren laufenden Bedarf zu bestreiten (Urk. 12 S. 28; vgl. auch Vi Urk. 24 S. 27). Es ist damit davon auszugehen, dass sie sich aufgrund der vom Gesuch- steller bezahlten Unterhaltsbeiträge und den zusätzlich erhältlich gemachten Geldmitteln in ihrer Lebenshaltung nicht nennenswert einzuschränken hatte. Der Gesuchsteller wird der Gesuchstellerin im Nachgang des vorliegenden Unter- haltsentscheides für die Zeit ab April 2007 zusätzliche monatliche Beiträge von Fr. 5'000.– zu bezahlen haben. Der Gesamtbetrag des rückwirkend zu entrichten- den Unterhalts beläuft sich demnach auf mindestens Fr. 300'000.–. 3.3 Selbst wenn die von der Gesuchstellerin im Rekursverfahren behaupteten Darlehensschulden in der Höhe von Fr. 80'000.– als erstellt erachtet werden könnten, verbliebe nach deren vollständiger Amortisation ein für die Führung des Prozesses einsetzbarer Restbetrag von über zweihunderttausend Franken. Nichts zu Gunsten der Gesuchstellerin lässt sich aus dem Umstand herleiten, dass sie angeblich seit mehreren Jahren keine Steuern mehr bezahlt hat. Bei den Akten liegen mehrere Rechnungen und Zahlungserinnerungen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie die Direkte Bundessteuer für die Jahre 2007 bis 2009, welche eine gesamte Steuerbelastung von Fr. 36'758.80 ausweisen (Vi Urk. 8/6-9). Ausgehend davon, dass sich die Steuerfaktoren für das Jahr 2010
- 56 - und das Jahr 2011 nicht wesentlich verändert haben, können für diesen Zeitraum zusätzliche Steuern von rund Fr. 24'000.– berücksichtigt werden. Die von der Ge- suchstellerin eingereichte Berechnung (Urk. 14/2) hat zwar zu einem anderen Er- gebnis geführt, ging einnahmenseitig aber von monatlichen Unterhaltszahlungen in der Höhe von rund Fr. 14'000.– aus. Die vom Gesuchsteller nachzuzahlenden Unterhaltsbeiträge werden sich auf die Steuerperioden 2010 und 2011 jedoch nicht mehr auswirken. Bei einem gesamthaften Steueraufwand für die Jahre 2007 bis und mit 2010 von rund Fr. 60'000.– ergibt sich ein monatlicher Betrag von Fr. 1'250.–. Wie bereits mehrfach erwähnt, erbringt der Gesuchsteller seit gerau- mer Zeit monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 7'500.–. Bei einem Vergleich mit den von der Vorinstanz als angemessen beurteilten Ausgaben (vgl. Urk. 3 S. 30 f.) zeigt sich, dass damit zumindest die unerlässlichen Lebenskosten (Grundbetrag, Miete inklusive Nebenkosten, Kommunikationskosten, Kranken- kasse, Selbstbehalt Arzt/Medikamente, Rückstellungen Zahnarztkosten, Versiche- rungen) im Gesamtbetrag von rund Fr. 4'900.– gedeckt werden konnten und dar- über hinaus für weitere Auslagen rund Fr. 2'600.– zur Verfügung standen. Soweit die Gesuchstellerin ihre Steuerschulden hat glaubhaft machen können, hätten diese vollständig getilgt werden können. Es stand der Gesuchstellerin selbstre- dend frei, die ihr zur Verfügung stehenden Geldmittel für andere und bei objekti- ver Betrachtung nicht elementare Bedürfnisse zu verwenden. Nur könnte sich dies nicht zum Nachteil des Gesuchstellers auswirken und könnte die Gesuchstel- lerin in diesem Fall auch keine Unterstützung bei der Finanzierung des Schei- dungsprozesses beanspruchen. Die Gesuchstellerin hat zu beachten, dass zu diesem Zweck von beiden Ehegatten vorübergehende Einschränkungen in der Lebensgestaltung zumutbar sind. Hingegen weist die Gesuchstellerin richtig da- rauf hin, dass sie die Unterhaltsnachzahlung in dem Jahr als Einkommen wird versteuern müssen, in welchem diese effektiv geleistet wird (vgl. Urk. 12 S. 29). Unter der Annahme des Umfangs der Unterhaltsnachzahlung und des fortlaufend zu leistenden Unterhalts lässt sich für das Jahr des Eingangs der Nachzahlung ohne Berücksichtigung von Abzügen approximativ eine jährliche Steuerlast von rund Fr. 140'000.– berechnen (vgl. Steuerrechner des Steueramtes des Kantons Zürich; abrufbar unter www.steueramt.zh.ch).
- 57 -
4. Nach dem Ausgeführten wird die Gesuchstellerin mit den rückwirkenden Un- terhaltsbeiträgen Geldmittel von insgesamt rund Fr. 300'000.– erhältlich machen können. Davon verbleibt der Gesuchstellerin nach Tilgung der behaupteten Dar- lehensschulden (Fr. 80'000.–) und nach den erforderlichen Rückstellungen für die aufgrund der Nachzahlung von Unterhaltsbeiträgen einmalig höheren Steuerbe- lastung (Fr. 140'000.– geschätzt) ein Betrag von Fr. 80'000.–. Damit ist der Ge- suchstellerin die Finanzierung des vorinstanzlichen Scheidungsverfahrens ohne Weiteres möglich und zumutbar. Die Gesuchstellerin ist folglich nicht als bei- standsbedürftig im Sinne des Familienrechts zu betrachten und hat keinen An- spruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses. Dem diesbezüglichen Antrag hat die Vorinstanz zu Recht nicht stattgegeben. Der Anschlussrekurs der Gesuchstellerin erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. IV. Abschliessend sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- verfahren zu regeln (§§ 64 und 68 ZPO/ZH). Umstritten waren die Regelung der Unterhaltspflicht und die Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses für das vorinstanzliche Scheidungsverfahren. Mit seinem Rekurs ersuchte der Gesuch- steller um Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 7'500.– sowie um Beschrän- kung der Unterhaltsbeitragspflicht auf den Zeitraum ab 31. Juli 2008. Mit dem vor- liegenden Entscheid wird der Gesuchsteller zu einem ab April 2007 zu bezahlen- den Unterhaltsbeitrag von Fr. 12'500.– pro Monat verpflichtet. Wird von einer wei- terer Dauer des vorinstanzlichen Scheidungsprozesses von mindestens noch ei- nem Jahr ausgegangen, obsiegt der Gesuchsteller im Unterhaltspunkt zu rund ei- nem Fünftel. Bezüglich des Prozesskostenvorschussbegehrens der Gesuchstelle- rin obsiegt der Gesuchsteller vollumfänglich. Angesichts des verursachten Verfah- rensaufwandes und der Höhe der jeweils umstrittenen Ansprüche ist die Unter- haltsfrage bei der Bemessung von Obsiegen und Unterliegen deutlich stärker zu gewichten. Insgesamt obsiegt der Gesuchsteller im Rekursverfahren im Umfang von einem Viertel. Demnach sind die Kosten des Rekursverfahrens zu drei Vier- teln vom Gesuchsteller und zu einem Viertel von der Gesuchstellerin zu tragen. In
- 58 - Anwendung von § 13 Abs. 1 aGerGebV in Verbindung mit § 5 Abs. 1 aGerGebV und § 4 Abs. 3 aGerGebV ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Als Folge der Kostenverteilung hat der Gesuchsteller die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin zur Hälfte für deren Aufwendungen im Rekursverfah- ren zu entschädigen. Die volle Prozessentschädigung ist nach § 4 Abs. 1 aAnw- GebV in Verbindung mit § 3 Abs. 5 aAnwGebV und § 12 Abs. 1 aAnwGebV auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Zusätzlich zur Prozessentschädigung ist ein Mehrwert- steuerzusatz von 7,6 %, ausmachend Fr. 190.–, geschuldet (vgl. Urk. 12 S. 2). Es wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses des Gesuchstellers wird Dispositiv- Ziffer 2 der Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Be- zirksgericht Meilen vom 13. August 2010 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sie persönlich rückwirkend ab 1. April 2007 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 12'500.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. An die Unterhaltsbeiträge sind die vom Gesuchsteller für die entsprechenden Monate bereits geleisteten Unterhaltszahlungen anrechenbar." Im Übrigen werden der Rekurs des Gesuchstellers sowie der Anschluss- rekurs der Gesuchstellerin abgewiesen und die angefochtene Verfügung be- stätigt.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden zu drei Vierteln dem Gesuchstel- ler und zu einem Viertel der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Rekursver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'690.– zu bezahlen.
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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. April 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Clausen versandt am: ss