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"4. Der Gesuchsteller ficht mit seinem Rekurs - wie bereits ausgeführt - eine
prozessleitende Verfügung der Vorderrichterin an, mit welcher sie dem gemein-
samen Kind der Parteien einen Prozessbeistand für das Scheidungsverfahren
beigibt. Der Rekurs richtet sich primär gegen die Bestellung eines Prozessbei-
standes, die Anfechtung der weiteren Verfügung ergibt sich als Konsequenz dar-
aus, dass nach Ansicht des Gesuchstellers kein Prozessbeistand für die Tochter
S. zu bestellen ist.
5. Das Bundesrecht sieht keine direkte Anfechtungsmöglichkeit für die Be-
stellung oder Ablehnung einer Prozessvertretung des Kindes im Scheidungspro-
zess seiner Eltern vor. Eine entsprechende Anordnung kann daher von den Par-
teien lediglich nach den Möglichkeiten des kantonalen Prozessrechts angefochten
werden (Daniel Steck, Die Vertretung des Kindes im Prozess der Eltern, in: AJP
1999, S. 1566). Im Kanton Zürich sind gemäss § 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO prozess-
leitende Entscheide der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren mit Rekurs an-
fechtbar, wenn damit eine Unzuständigkeitseinrede verworfen, die unentgeltliche
Prozessführung verweigert, ein Verfahren eingestellt oder eine Anordnung nach
§ 199 Abs. 2 ZPO getroffen wird oder welche Prozess- und Arrestkautionen oder
vorsorgliche Massnahmen betreffen. Es handelt sich dabei um eine abschlie-
ssende Aufzählung der mit Rekurs anfechtbaren prozessleitenden Entscheide
(Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 1997, N 22 zu § 271 ZPO). Dementsprechend sind andere pro-
zessleitende Anordnungen gestützt auf das kantonale Prozessrecht nicht an-
fechtbar.
6. Bei der von der Vorinstanz angeordneten Prozessvertretung der Tochter
S. im Scheidungsverfahren ihrer Eltern handelt es sich um eine Anordnung, wel-
che nicht von der abschliessenden Aufzählung gemäss § 217 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO
erfasst wird. Insbesondere liegt keine vorsorgliche Massnahme im Scheidungs-
verfahren vor, geht es doch im angefochtenen Entscheid nicht um eine vorläufige
materielle Regelung für die Dauer des Verfahrens, sondern um eine prozess-
rechtliche Anordnung. Der Entscheid betreffend Bestellung eines Prozessbeistan-
des für das Kind im Scheidungsverfahren seiner Eltern ist daher - entgegen der
Rechtsmittelbelehrung der Vorderrichterin - nicht rekursfähig. Auf den Rekurs des
Gesuchstellers ist daher nicht einzutreten."