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LQ050040

Bestellung eines Prozessbeistandes für das Kind im Scheidungsverfahren seiner Eltern, Anfechtbarkeit mit Rekurs

Zürich OG · 2005-04-05 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

"4. Der Gesuchsteller ficht mit seinem Rekurs - wie bereits ausgeführt - eine

prozessleitende Verfügung der Vorderrichterin an, mit welcher sie dem gemein-

samen Kind der Parteien einen Prozessbeistand für das Scheidungsverfahren

beigibt. Der Rekurs richtet sich primär gegen die Bestellung eines Prozessbei-

standes, die Anfechtung der weiteren Verfügung ergibt sich als Konsequenz dar-

aus, dass nach Ansicht des Gesuchstellers kein Prozessbeistand für die Tochter

S. zu bestellen ist.

5. Das Bundesrecht sieht keine direkte Anfechtungsmöglichkeit für die Be-

stellung oder Ablehnung einer Prozessvertretung des Kindes im Scheidungspro-

zess seiner Eltern vor. Eine entsprechende Anordnung kann daher von den Par-

teien lediglich nach den Möglichkeiten des kantonalen Prozessrechts angefochten

werden (Daniel Steck, Die Vertretung des Kindes im Prozess der Eltern, in: AJP

1999, S. 1566). Im Kanton Zürich sind gemäss § 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO prozess-

leitende Entscheide der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren mit Rekurs an-

fechtbar, wenn damit eine Unzuständigkeitseinrede verworfen, die unentgeltliche

Prozessführung verweigert, ein Verfahren eingestellt oder eine Anordnung nach

§ 199 Abs. 2 ZPO getroffen wird oder welche Prozess- und Arrestkautionen oder

vorsorgliche Massnahmen betreffen. Es handelt sich dabei um eine abschlie-

ssende Aufzählung der mit Rekurs anfechtbaren prozessleitenden Entscheide

(Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 1997, N 22 zu § 271 ZPO). Dementsprechend sind andere pro-

zessleitende Anordnungen gestützt auf das kantonale Prozessrecht nicht an-

fechtbar.

6. Bei der von der Vorinstanz angeordneten Prozessvertretung der Tochter

S. im Scheidungsverfahren ihrer Eltern handelt es sich um eine Anordnung, wel-

che nicht von der abschliessenden Aufzählung gemäss § 217 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO

erfasst wird. Insbesondere liegt keine vorsorgliche Massnahme im Scheidungs-

verfahren vor, geht es doch im angefochtenen Entscheid nicht um eine vorläufige

materielle Regelung für die Dauer des Verfahrens, sondern um eine prozess-

rechtliche Anordnung. Der Entscheid betreffend Bestellung eines Prozessbeistan-

des für das Kind im Scheidungsverfahren seiner Eltern ist daher - entgegen der

Rechtsmittelbelehrung der Vorderrichterin - nicht rekursfähig. Auf den Rekurs des

Gesuchstellers ist daher nicht einzutreten."