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«4.a) Die Gesuchstellerin kritisiert im Wesentlichen, die Vorderrichterin habe bei der Kostenregelung zu Unrecht völlig unberücksichtigt gelassen, dass der Ge- suchsteller im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen, deren Behandlung im Gegensatz zum gemeinsamen Scheidungsbegehren äusserst aufwändig gewe- sen sei, unterlegen sei. Die Vorderrichterin habe daher ihr Ermessen überschrit- ten.
b) Bei einer Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 1 zu § 52 ZPO). § 71 Satz 3 ZPO ermöglicht eine Kosten- und Entschädigungsregelung in prozessleitenden Entscheiden - dies jedoch nur aus zureichenden Gründen; ein solches Vorgehen liegt demnach nicht im freien Ermessen des Gerichts (Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 zu § 71 ZPO). Vielmehr ist im Grundsatz von einer Aufnahme von Kosten- und Entschädigungsbestimmungen in einen prozesslei- tenden Entscheid abzusehen. Wird so vorgegangen und demzufolge die Rege- lung von Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid im (ordentlichen) Hauptverfahren vorbehalten, dann einzig, um die Verteilung dannzumal nach de- finitivem Ausmass von Obsiegen und Unterliegen vorzunehmen (vgl. etwa ZR 67 Nr. 41 und ZR 75 Nr. 16). Folglich geht die Gesuchstellerin mit ihrer Ansicht, die Vorinstanz habe die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ihres Massnahmeentscheides - sozusagen in freier Disposition - dem Endentscheid vorbehalten, wo Obsiegen und Unterliegen in den Massnahmeverfahren zu be- rücksichtigen sei, fehl. Aus dem Umstand, dass im Massnahmeentscheid auf eine entsprechende Regelung verzichtet wurde, ist einzig zu schliessen, dass kein zu- reichender Grund im Sinne von § 71 Satz 3 ZPO vorlag. Vor diesem Hintergrund hat die Vorderrichterin Recht daran getan, die Kosten- und Entschädigungsrege- lung nach Obsiegen und Unterliegen in der Hauptsache vorzunehmen.»