opencaselaw.ch

LP100090

Eheschutz (Obhut, Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge, Zuweisung Wohnung)

Zürich OG · 2011-11-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Klägerin und Rekursgegnerin (nachfolgend nur noch Klägerin) be- gehrte mit Eingabe vom 3. August 2010 Eheschutzmassnahmen bei der Vo- rinstanz an (Urk. 5/1 S. 1). In der Folge führte die Vorinstanz das Eheschutzver- fahren durch und schloss dieses mit folgender Verfügung ab (Urk. 3): " 1. Beiden Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt.

E. 1.1 Abschliessend sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekurs- verfahren zu regeln. Die Kosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei auf- zuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten verhältnismässig verteilt (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Ferner hat eine Partei die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH).

E. 1.2 Im Rekursverfahren waren die bedeutendsten Streitpunkte die Zutei- lung der Obhut über C._____, die Zuteilung der Eigentumswohnung und die Ehe- gattenunterhaltsbeiträge. Weiter beantragte der Beklagte, er sei zu verpflichten, per 1. Februar 2011 aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen, ausserdem sei die Maximaldauer der Unterhaltspflicht gegenüber C._____ festzuhalten (Urk. 2 S. 2 ff.; Urk. 15 S. 1). Der Beklagte zog im Laufe des Rekursverfahrens seine Anträge auf Zutei- lung der Obhut und der Wohnungszuteilung zurück (Urk. 15 S. 1 f.). Dies ist als Unterliegen des Beklagten in zwei von drei Hauptstreitpunkten zu werten (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO). Auf den Antrag des Beklagten, er sei zu verpflichten, per 1. Februar 2011 auszuziehen, ist mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Da- bei ist aber zu berücksichtigen, dass das Rechtsschutzinteresse infolge Zeitab- laufs und der Dauer des Verfahrens erst nach der Stellung des Antrages entfiel. Entsprechend kann das Nichteintreten in Bezug auf die Kostenverlegung weder als Obsiegen noch als Unterliegen qualifiziert werden, es wirkt sich mithin bei die- ser Frage nicht aus. Dem Antrag, die Maximaldauer der Unterhaltspflicht gegenüber C._____ festzuhalten, folgte die Klägerin. Es handelt sich dabei mehr um eine Klarstellung ohne grossen materiellen Gehalt, entsprechend wirkt sich die Gutheissung dieses Antrages nicht auf die Frage des Obsiegens aus.

- 27 - Der Beklagte beantragte eine Senkung der persönlichen Unterhaltsbeträge der Klägerin von Fr. 1'630.– auf Fr. 390.– bis und mit Juli 2011, Fr. 360.– ab

1. August 2011 und Fr. 215.– ab 1. August 2012, also eine Reduzierung von Fr. 1'240.– bis Fr. 1'415.–. Im Ergebnis ist der Unterhaltsbeitrag um Fr. 210.– zu senken, der Beklagte unterliegt somit auch in dieser Frage zu einem grossen Teil. Dabei ist zu beachten, dass der Beklagte zur Erreichung der Senkung in beachtli- chem Umfang Noven vorbrachte, welche ohne weiteres bereits vor der Vorinstanz hätten geltend gemacht und belegt werden können; so hatte er insbesondere da- rauf verzichtet, die Beiträge der gemeinsamen Kinder, welche der Klägerin als zu- sätzliches Einkommen anzurechnen sind, vor der Vorinstanz geltend zu machen (vgl. Ziff. II.5.1.2. ff. hiervor).

E. 1.3 Der Beklagte unterliegt in zwei von drei Hauptstreitpunkten vollumfäng- lich, im dritten Streitpunkt unterliegt er grösstenteils. Die ersten zwei Streitpunkte können zumindest nicht direkt in Geld bemessen bzw. gewichtet werden, bezüg- lich des dritten Streitpunktes kann rechnerisch gesagt werden, dass der Beklagte je nach Rechenart zu 1/6 oder 1/7 obsiegt.

E. 1.4 Bei der Kostenverlegung ist weiter zu beachten, dass die Klägerin mit ihren Massnahmebegehren vom 20. Dezember 2010 (Urk. 8B S. 2 Ziff. 4) vollum- fänglich unterlag. In der entsprechenden Verfügung vom 24. Dezember 2010 wurde der Entscheid über die Kosten stillschweigend dem Endentscheid vorbe- halten (§ 71 ZPO/ZH; Urk. 13).

E. 1.5 Die Klägerin bringt vor, der Beklagte habe das vorliegende Rechtsmit- telverfahren angestrengt, obwohl er bereits den Mietvertrag für seine neue Woh- nung unterzeichnet habe, und macht – zumindest sinngemäss – Rechtsmiss- bräuchlichkeit geltend (Urk. 21 S. 2 Ziff. 1). Aus den Unterlagen erhellt, dass dem Beklagten der vermieterseits unterzeichnete neue Mietvertrag aber erst nach dem

7. Dezember 2010 zugestellt wurde (Urk. 33), also nach Einreichung des Rechtsmittels am 6. Dezember 2010. Der Rückzug der entsprechenden Anträge erfolgte sodann am 14. Januar 2011 (Urk. 15). Es kann daher nicht von einem Prozessieren wider besseres Wissen oder gar mit bösem Willen gesprochen wer-

- 28 - den. Die Dauer bis zum Rückzug ist in Anbetracht der Feiertage nicht zu bean- standen. Soweit die Klägerin die Bestreitungen des Beklagten als querulatorisch qua- lifiziert, verzichtet sie auf weitere Substantiierungen (Urk. 30 S. 1 f.). Es kann da- her lediglich angemerkt werden, dass der Beklagte keine rechtliche Pflicht hat, für ihn Nachteiliges in den Prozess einzubringen, sowie dass in recht weitem Umfang die anwaltliche Sorgfaltspflicht gebietet, Vorbringen der Gegenpartei zu bestrei- ten. Selbstverständlich kann dies auch rechtsmissbräuchlich erfolgen. In vorlie- gendem Fall indizieren aber weder die Akten noch die Parteibehauptungen einen Rechtsmissbrauch.

E. 1.6 Bei gesamthafter Würdigung aller Umstände rechtfertigt es sich, dem Beklagten die Kosten zu 8/9 und der Klägerin zu 1/9 aufzuerlegen.

2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GerGebV; vgl. § 23 der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 sowie Ziff. II. 1 hiervor) zu bestimmen. Konkret sind § 5 Abs. 3 GerGebV, § 5 Abs. 1 GerGebV sowie § 4 Abs. 3 und 4 GerGebV zu beachten. Die zu klärenden rechtlichen Fragen waren eher einfach. Es wurden aber doch in beträchtlichem Umfang Noven in den Pro- zess eingebracht, es waren mehrere Schriftenwechsel durchzuführen und über ein Massnahmebegehren zu entscheiden. Der Aufwand muss daher als etwas überdurchschnittlich bezeichnet werden. Insgesamt ist die Gebühr auf Fr. 5'500.– festzusetzen.

3. Sodann ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessent- schädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Die Prozessentschädigung wird gemäss § 69 ZPO/ZH vom Gericht nach Ermessen festgesetzt. Bei anwaltlich ver- tretenen Parteien ist das Ermessen in dem Sinne beschränkt, als die Prozessent- schädigung im Rahmen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) festzusetzen ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 69 ZPO N 2). In vorliegendem Fall ist auf die AnwGebV vom 21. Juni 2006 abzustellen (§ 25 der AnwGebV vom

8. September 2010 sowie Ziff. II.1. hiervor). Gemäss dieser Verordnung setzt sich

- 29 - die Entschädigung aus einer Grundgebühr und allfälligen Zuschlägen zusammen (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Hervorzuheben ist, dass dabei der Zeitaufwand nur eines von mehreren Kriterien ist, der nur entschädigt wird, soweit er sich als notwendig und nicht übermässig erweist. Stets zu berücksichtigen sind auch die weiteren Kriterien gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV, also ein allfälliger Streitwert, die Verant- wortung und die Schwierigkeit des Falls. In Bezug auf den Zeitaufwand ist vorliegend zu berücksichtigen, dass neben der Rekursschrift und der Rekursantwort weitere Schriftenwechsel durchgeführt werden mussten. Weder der Sachverhalt noch die rechtlichen Fragen waren aber komplex, auch das Streitinteresse und die Verantwortung sind nicht als sehr hoch zu werten, da die Regelung im Eheschutz nur einen begrenzten Zeitraum betrifft. Insgesamt ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 5, § 7 und § 12 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 6 AnwGebV die Prozessentschädigung für das Rekursverfahren auf Fr. 4'500.– festzulegen. Demzufolge ist der Beklagte zu verpflichten, der Ge- suchstellerin eine auf 7/9 reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.– zu bezahlen. In Bezug auf die Mehrwertsteuer ist zu berücksichtigen, dass zum Jahreswechsel 2010/2011 der Steuersatz von 7.6 % auf 8 % angeho- ben wurde. Da der Rekurs noch im alten Jahr angestrengt und begründet wurde, bzw. zu beantworten war, rechtfertigt es sich auf die halbe Prozessentschädigung den Steuersatz von 7.6 % anzuwenden, auf die andere Hälfte denjenigen von 8 %. Im Ergebnis ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessent- schädigung in der Höhe von Fr. 1'750.– zuzüglich MwSt. von 7.6% (insgesamt Fr. 1'883.–) und Fr. 1'750.– zuzüglich MwSt. von 8 % (insgesamt Fr. 1'890.–) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Hauptanträge des Beklagten wird Vormerk genommen. Das Verfahren wird in diesem Umfang als durch Rückzug erledigt abge- schrieben.

- 30 -

2. In teilweiser Gutheissung des Rekurses des Beklagten werden folgende Dispositiv-Ziffern der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfah- ren des Bezirkes Winterthur vom 22. November 2010 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt des Sohnes C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-, zuzüglich allfäl- lige Ausbildungszulagen, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats, ab Beginn des Getrenntlebens, auch über die Mündigkeit des Sohnes hinaus an die Klägerin zahlbar, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung des Sohnes C._____, solange der Sohn in de- ren Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend macht." "8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sie persönlich einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'420.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Vo- raus auf den Ersten eines jeden Monats, ab Beginn des Getrenntlebens." Im Übrigen wird der Rekurs des Beklagten, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'500.–.

4. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beklagten zu 8/9 und der Klägerin zu 1/9 auferlegt.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Rekursverfahren eine re- duzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'773.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Win- terthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 31 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. G. Kenny versandt am: se

E. 2 Die eheliche Wohnung an der W._____-Strasse … in … V._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zur Benutzung zugewiesen.

E. 3 Der Beklagte wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens am Mitt- woch, 22. Dezember 2010, zu verlassen.

E. 4 Der … [Automarke] wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Beklagten und der … [Automarke] der Klägerin zur Benützung zugewiesen. Es wird vorgemerkt, dass sich die Parteien im Übrigen über die Aufteilung von Hausrat und Mobiliar aussergerichtlich einigen.

E. 5 Der Sohn C._____, geb. tt. mm 1994, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt.

E. 5.3 a) Zunächst ist der Überschuss des Beklagten zur Deckung des Be- darfes der Klägerin heranzuziehen. Der danach verbleibende Betrag ist auf die Parteien aufzuteilen. Der gemeinsame Sohn C._____ lebt bei der Klägerin, auch er soll in angemessenem Umfang vom aufzuteilenden Betrag profitieren. Es ist aber dabei zu beachten, dass C._____ nahezu volljährig ist. Sodann hat er unbe- strittenermassen sowohl zum Beklagten als auch zur Klägerin einen guten Kon- takt, überdies blieb unbestritten, dass auch der Beklagte zum Unterhalt von C._____ beiträgt (Natel, Fussballtrainingslager; Urk. 32 S. 3 Ziff. 5). Es liegt also nicht eine Situation vor, in welcher C._____ von einer höheren finanziellen Leis- tungsfähigkeit des Beklagten nicht oder nur in geringem Umfang profitiert. Es rechtfertigt sich daher, obwohl die Klägerin die Obhut über C._____ alleine inne hat, den verbleibenden Betrag hälftig aufzuteilen. Die konkreten Zahlen präsentie- ren sich wie folgt: bis 30. Aug. 2011 ab 1. Sept. 2011 ab 1. Sept. 2012 Ungedeckter Bedarf der Klägerin 873.– 813.– 753.– Nach Deckung des Bedarfs der 1'159.– 1'219.– 1'279.– Klägerin verfügbarer Betrag Vom Kläger zu leistender persön- 1'452.50 1'422.50 1'392.50 licher Unterhaltsbeitrag

b) An dieser Stelle ist auf die zutreffenden und prägnanten Ausfüh- rungen der Vorinstanz zum summarischen Wesen der Unterhaltsberechnung im Eheschutzverfahren hinzuweisen (§ 162 GVG/ZH; Urk. 3 S. 11 Ziff. 7 lit. a). Zu- sammenfassend ist festzuhalten, dass aus Praktikabilitätsgründen in der Praxis eine Methode zur Berechnung der Unterhaltsbeträge gewählt wird, welche Rech- nungen mit genauen Zahlen voraussetzt und auch genaue Zahlen als Ergebnis zeitigt. Dieses Vorgehen ist nötig und sinnvoll, um den Bemessungsvorgang nachvollziehbar zu machen und so Willkür zu vermeiden. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass die Grundlagen für die exakten Berechnungen gross- mehrheitlich auf Schätzungen, Pauschalen, Richtlinien, Prognosen sowie auf pflichtgemässem Ermessen beruhen. Bei der Genauigkeit der so resultierenden Zahlen handelt es sich somit um eine Scheingenauigkeit.

c) Es ist daher nicht angemessen, einen dreifach um je Fr. 30.– ab- gestuften Unterhaltsbeitrag festzulegen, vielmehr ist einheitlich ein mittlerer ge- rundeter Betrag in der Höhe von Fr. 1'420.– festzulegen.

- 26 - III.

E. 6 Angesichts des Alters des Sohnes C._____ wird auf die ausdrückliche Rege- lung des persönlichen Verkehrs (Besuchsrecht) zwischen dem Sohn und dem Beklagten verzichtet.

E. 7 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt des Sohnes C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-, zuzüglich allfäl- lige Ausbildungszulagen, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats, ab Beginn des Getrenntlebens, auch über die Mündigkeit des Sohnes hinaus an die Klägerin zahlbar, solange der Sohn in deren Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend macht.

- 3 -

E. 8 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sie persönlich einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'630.- zu bezahlen, zahlbar monatlich im Vo- raus, auf den Ersten eines jeden Monats, ab Beginn des Getrenntlebens.

E. 9 Zwischen den Parteien wird mit Wirkung per 31. Oktober 2010 die Gütertren- nung angeordnet.

E. 10 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

E. 11 Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

E. 12 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. (…)"

2. Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte und Rekurrent (nachfol- gend nur noch Beklagter) mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 rechtzeitig Rekurs und beantragte, was folgt (Urk. 2 S. 2 f.): " I. Hauptanträge Es seien die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 5, 6, 7 und 8 aufzuheben und durch folgende Fassungen zu ersetzen:

2. Die eheliche Wohnung W._____-Strasse … in … V._____ wird dem Beklag- ten und Rekurrenten für die Dauer des Getrenntlebens zur Benützung zuzu- weisen [recte: zugewiesen].

3. Die Klägerin und Rekursgegnerin wird verpflichtet, die Wohnung W._____- Strasse … bis spätestens 31.12.10 zu verlassen.

5. Der Sohn C._____, geb. tt. mm 1994, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Beklagten und Rekurrenten gestellt.

6. Angesichts des Alters des Sohnes C._____ wird auf die ausdrückliche Rege- lung des persönlichen Verkehrs (Besuchsrecht) zwischen Sohn und Klägerin verzichtet.

- 4 -

7. Die Klägerin wird verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag von CHF 1000.– zuzüglich allfällige Ausbildungszula- gen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates, ab Beginn des Getrenntlebens , auch über die Mündigkeit des Soh- nes hinaus, zahlbar bis zum Abschluss der Erstausbildung des Sohnes C._____ an den Beklagten, solange der Sohn in dessen Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche gegen die Klägerin geltend macht.

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sie persönlichen einen monat- lichen Unterhaltsbeitrag von CHF 480.– zu bezahlen, zahlbar ab Aufnahme des Getrenntlebens für die Dauer des Getrenntlebens. II. Eventualanträge:

1. Es sei Dispositiv Ziff. 7 wie folgt zu ergänzen: " .… auch über die Mündigkeit des Sohnes hinaus an die Klägerin zahlbar, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung des Sohnes C._____, solange der Sohn in deren Haushalt lebt …... "

2. Es sei Dispositiv Ziff. 8 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Der Beklagte und Rekurrent wird verpflichtet, der Klägerin und Rekursgegne- rin ab Aufnahme des Getrenntlebens folgende Unterhaltsbeiträge zu bezah- len

- CHF 390 ab Aufnahme des Getrenntlebens bis und mit Juli 2011

- CHF 360 ab 1.8.2011 bis und mit Juli 2012

- CHF 215 ab 1.8.2012. III. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Rekur- rentin".

3. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 holte die Kammer die Akten ein, forderte die Vorinstanz zu einer allfälligen Vernehmlassung auf und setzte der

- 5 - Klägerin und Rekursgegnerin (nachfolgend nur noch Klägerin) eine Frist bis

22. Dezember 2010, um den Rekurs zu beantworten (Urk. 4 S. 2 f). Die Vo- rinstanz verzichtete unterm 8. Dezember 2010 auf Vernehmlassung (Urk. 6). Die Klägerin erstattete fristgerecht mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 die Re- kursantwort und beantragte was folgt (Urk. 8B S. 2): " 1. Eventualantrag Ziff. 1 sei gutzuheissen und Dispositiv Ziff. 7 der Eheschutz- verfügung antragsgemäss zu berichtigen.

2. Im Übrigen sei der Rekurs abzuweisen (Haupt- und Eventualanträge).

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekurrenten zuzüg- lich MWSt (bis 31. Dezember 2010: 7,6 %, ab 1. Januar 2011: 8 %).

4. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen und der Rekurrent zu verpflichten, die eheliche Wohnung bis am 22. Dezember 2010 zu verlas- sen. Eventualiter stelle ich folgendes Massnahmebegehren: Für eine allfällige weitere Dauer des Zusammenlebens sei der Rekurrent zu verpflichten, der Rekursgegnerin an den Unterhalt der Familie monatlich CHF 2'000.00 zuzüglich Hypothekarzinsen und Wohnnebenkosten zu bezahlen, jeweils im Voraus auf den ersten jeden Monats."

4. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2010 wies die Kammer das Begeh- ren, es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen, ab und trat auf das eventualiter gestellte Massnahmebegehren nicht ein (Urk. 13 S. 3 f.).

5. Am 7. Januar 2011 teilte die Klägerin der Kammer mit, dass der Be- klagte sie und die gemeinsamen Kinder in Kenntnis gesetzt habe, dass er eine ei- gene Wohnung per 1. Februar 2011 beziehen werde (Urk. 14). Am 14. Januar 2011 zog der Beklagte sodann die Hauptanträge der Rekursschrift vom 6. De- zember 2010 (I. Hauptantrag) zurück und stellte mit Verweis auf § 115 Ziff. 1 ZPO/ZH folgenden neuen Antrag (Urk. 15 S. 1):

- 6 - " 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, die eheliche Wohnung an der W._____- Strasse … in … V._____ bis spätestens 1. Februar 2011 zu verlassen."

6. Mit Verfügung vom 25. Januar 2011 wurden die beiden vorgenannten Noveneingaben den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt, auf die Einholung von Stellungnahmen aber einstweilen verzichtet, da zunächst die Durchführung einer Referentenaudienz zu prüfen war (Urk. 18 S. 2). Nachdem die Klägerin mit- geteilt hatte, dass sie an der Durchführung einer Referentenaudienz nicht interes- siert sei (Urk. 19), wurde ihr mit Verfügung vom 18. Februar 2011 (Urk. 20) Frist zur Stellungnahme zur Noveneingabe des Beklagten vom 14. Januar 2011 (Urk.

15) angesetzt. Die Klägerin nahm innert Frist am 2. März 2011 Stellung und hielt an den in der Rekursantwort gestellten Anträgen Ziff. 1 bis 3 fest (Urk. 21 S. 2). In der Folge gelangte der Beklagte am 7. März 2011 mit einer unaufgeforderten Stel- lungnahme zu der Noveneingaben der Klägerin an die Kammer (Urk. 23). Mit Ver- fügung vom 8. April 2011 wurde zunächst dem Beklagten Frist angesetzt, um zur Eingabe der Klägerin vom 2. März 2011 Stellung zu nehmen und sich insbeson- dere zur Frage, ob es sich dabei um nach §§ 115 und 138 ZPO/ZH zulässige No- ven handle, zu äussern. Mit der nämlichen Verfügung wurde der Klägerin Frist angesetzt, um zur Eingabe des Beklagten vom 7. März 2011 Stellung zu nehmen (Urk. 28 S. 2). Die Stellungnahmen erfolgen rechtzeitig, jene der Klägerin unterm

20. April 2011 (Urk. 30), jene des Beklagten mit Datum vom 29. April 2011 (Urk. 32). Die betreffenden Eingaben wurden je der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 34 und 36). Daraufhin erstattete der Beklagte am 23. Mai 2011 ei- ne unaufgeforderte Stellungnahme (Urk. 38), welche der Klägerin anschliessend zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 41). II.

1. Am 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt indes für Verfahren, die bei In- krafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Damit sind für das Verfahren vor Obergericht, welches seit dem 7. Dezember 2010 hier anhängig ist (Urk. 2 S. 1),

- 7 - weiterhin die bisherigen Bestimmungen der kantonalzürcherischen Zivilprozess- ordnung (nachfolgend ZPO/ZH) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (nachfol- gend GVG/ZH) anzuwenden.

2. Mit Eingabe vom 14. Januar 2011 zog der Beklagte seine Hauptanträ- ge zurück, da er eine neue Wohnung habe mieten können (Urk. 15 S. 1). Vom Rückzug ist Vormerk zu nehmen und das Verfahren diesbezüglich als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Nachfolgend sind dementsprechend nur noch die Eventualanträge sowie der mit dem Rückzugsschreiben neu gestellte Antrag zu behandeln.

3. Beide Parteien beantragen, es sei die Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung der Vorinstanz vom 22. November 2010 dahingehend abzuändern, dass die Un- terhaltsverpflichtung des Beklagten für den gemeinsamen Sohn nur bis zum Ab- schluss dessen Erstausbildung andauert (Urk. 2 S. 2 Ziff. II.1., Urk. 8B S. 2 Ziff. 1). Die Parteien sind sich einig, dass die Unterhaltspflicht mit Abschluss der Erstausbildung endet, was zudem der Gesetzeslage entspricht (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Im Sinne einer Klarstellung kann dem Antrag entsprochen werden. Dem- gemäss ist die Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Novem- ber 2010 antragsgemäss zu ergänzen.

4. Soweit der Beklagte beantragt, er sei zu verpflichten, bis spätestens

1. Februar 2011 die eheliche Wohnung zu verlassen, kann unabhängig von der Frage, ob der Antrag novenrechtlich zulässig ist, festgehalten werden, dass der Beklagte zwischenzeitlich unbestrittenermassen die Wohnung verlassen hat (Urk. 21 S. 3 Ziff. 2; Urk. 23 S. 1). Es besteht daher keine Notwendigkeit mehr, den Be- klagten zum Verlassen der Wohnung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zu verpflichten, entsprechend fehlt ihm das rechtliche Interesse an die- sem Antrag. Demzufolge ist auf den Antrag nicht einzutreten.

5. Es bleibt noch über die persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Klägerin zu befinden.

- 8 - Einleitend ist hierzu festzuhalten, dass das Verfahren in Bezug auf Ehegat- tenunterhalt von der Verhandlungs- und Eventualmaxime beherrscht ist. Dies be- deutet, dass das Gericht gemäss § 54 Abs. 1 ZPO/ZH grundsätzlich nur Tatsa- chen berücksichtigen darf, welche die Parteien substantiiert behauptet haben (Verhandlungsmaxime). Ausserdem müssen die Parteien sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel rechtzeitig, nämlich gemäss § 114 ZPO/ZH mit ihrem letzten Vortrag bzw. ihrer letzten Rechtschrift vortragen (Eventualmaxime). Noven sind danach nur unter den Voraussetzungen von § 115 ZPO/ZH zulässig (§ 278 i.V.m. 267 Abs. 1 ZPO/ZH). Das uneingeschränkte Novenrecht gemäss Art. 138 Abs. 1 aZGB und § 267 Abs. 2 ZPO/ZH gilt im Rekursverfahren über Eheschutzmass- nahmen nicht (BGer vom 16. November 2006, 5C.239/2006, E. 3.2. f.). 5.1.1. Der Beklagte führt in seiner Rekursschrift aus, dass der Klägerin zusätzlich zu ihrem tatsächlichen Einkommen ein hypothetisches von Fr. 1'000.– pro Monat anzurechnen sei (Urk. S. 7 Ziff. 3 lit. a ff.). Dem hält die Klägerin ent- gegen, dass dieses Vorbringen gemäss § 115 ZPO/ZH verspätet sei (Urk. 8B S. 9 Ziff. 2 lit. a aa).

a) Soweit die Klägerin auf die Plädoyernotizen des Beklagten (Urk. 5/10 S. 6) verweist (Urk. 8B S. 9 Ziff. 2 lit. a), ist ihr zuzustimmen, dass diese keine Ausführungen über ein hypothetisches Einkommen enthalten. Dem Protokoll der Vorinstanz ist aber zu entnehmen, dass – zwar im Zusammenhang mit der Woh- nungszuweisung und nicht in Bezug auf die Unterhaltsbemessung – vorgebracht wurde, es sei der Klägerin ein Vollpensum zuzumuten. Es wurde also zumindest die Grundlage, um ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, behauptet (Prot. I S. 5). Dieses Vorbringen ist jedoch sehr allgemein gehalten, es enthält keine Präzisierungen; so wird insbesondere nicht konkret dargelegt, welche Tä- tigkeit, die Klägerin ausüben sollte und könnte und wieso diese Tätigkeit einen Zusatzverdienst von Fr. 1'000.– ermöglicht. Die Behauptung vor der Vorinstanz muss daher als unsubstantiiert qualifiziert werden. Die Eventualmaxime gemäss § 114 ZPO/ZH bewirkt nun, dass sich Parteien nicht darauf beschränken dürfen, zunächst ihren Hauptstandpunkt zu untermauern und erst wenn sich abzeichnet, dass sie mit diesem nicht durchdringen, einen Eventualstandpunkt mit geeigneten

- 9 - Vorbringen zu fundieren (Walder/Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. Aufla- ge, Zürich 2009, S. 227, N. 1). Es ist dem Beklagten daher verwehrt, im Rekurs- verfahren seine Behauptung nachträglich zu substantiieren. Auch hilft dem Be- klagten § 115 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO/ZH nicht: Diese Bestimmung regelt die Situation, dass erst im Verlauf des Verfahrens ein Antrag oder eine Behauptung eingebracht wurde, welche sozusagen als Verteidigungsmassnahme zu weiteren Anträgen und Vorbringen Anlass gibt (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcheri- schen Zivilprozessordnung 3.A., Zürich 1997, § 115 N 7). Im vorliegenden Streit- fall wurde aber nicht erst im Verlauf des Verfahrens der Antrag gestellt, es sei der Beklagte zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten; diese Anträge wurden vielmehr bereits mit der Klagebegründung gestellt (Urk. 5/1 S. 2). Der Beklagte hätte daher bereits vor der Vorinstanz Eventualanträge stellen und begründen müssen für den Fall, dass die Klägerin mit ihren Anträgen durchdringt (Walder/Grob- Andermacher, a.a.O. S. 227, N. 1 f.). Die Behauptung bzw. deren Substantiie- rung, der Klägerin sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, ist daher ver- spätet und kann nicht mehr beachtet werden.

b) Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass selbst wenn eine nach- trägliche Substantiierung zulässig gewesen wäre, die zutreffende Begründung der Vorinstanz nach wie vor beachtlich wäre (§ 162 GVG/ZH; Urk. 3 S. 13). Ergän- zend ist dieser Begründung beizufügen, dass im Eheschutzverfahren grundsätz- lich rasch eine Regelung des Getrenntlebens, welche die Befriedigung der ele- mentaren Bedürfnisse der Parteien sicherstellt, vorgenommen werden muss. Auf- gabe des Eheschutzgerichts ist es, möglichst schnell einen "modus vivendi" zu etablieren. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit und da die Regelung nur während einer begrenzten Dauer gelten soll, können keine fein ziselierten und bis ins letzte Detail ausgearbeiteten Regelungen getroffen werden, vielmehr gilt es, die wich- tigsten Punkte in praktikabler Weise zu regeln; definitive und differenzierte Lösun- gen sind hernach in einem allfälligen Scheidungsverfahren zu erarbeiten. Dem- entsprechend ist in der Regel von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, eine Verpflichtung zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit ist dagegen

– auch wenn auf längere Zeit hinaus eine solche möglich und sinnvoll erscheint – nur zurückhaltend anzunehmen.

- 10 -

c) In Bezug auf die neuen Vorbringen des Klägers, nämlich dass die Klä- gerin sich in einem bestehenden Coiffeursalon als selbständige Coiffeuse einmie- ten oder aber einen eigenen Salon einrichten könnte (Urk. 2 S. 7 Ziff. 3 f.), trifft die Begründung der Vorinstanz vollkommen zu: Gerade bei der Aufnahme einer selb- ständigen Berufstätigkeit nach langem Unterbruch der Berufstätigkeit sind realisti- sche Übergangsfristen zu gewähren, gilt es doch, zunächst Anfangsinvestitionen zu tätigen und einen Kundenkreis aufzubauen, bevor die selbständige Tätigkeit anfängt Gewinn abzuwerfen. 5.1.2. Der Beklagte führte sodann aus, dass es der gemeinsamen voll- jährigen Tochter D._____ zuzumuten sei, der Klägerin für Kost und Logis den Be- trag von Fr. 1'000.– pro Monat abzugeben. Es sei der Klägerin daher ein um die- sen Betrag höheres Monatseinkommen anzurechnen (Urk. 2 S. 9 lit. a). Auch diesbezüglich stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, das Vorbringen sei ver- spätet (Urk. 8B S. 10 lit. bb). Das Gericht hat den familienrechtlichen Notbedarf in Ausübung richterlichen Ermessens nach Massgabe der bisherigen Lebenshaltung, der durchschnittlich laufenden ordentlichen Ausgaben, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der die- sen Verhältnissen angemessenen Bedürfnisse der Ehegatten zu bestimmen (ZR 99 Nr. 25, E. 2.6.2; ZR 90 Nr. 95). Diese Bestimmung hat das Gericht unabhängig davon vorzunehmen, ob die zu bestimmenden Unterhaltsleistungen unter Anwen- dung der Dispositions- (Ehegattenunterhalt) oder Offizialmaxime (Kinderunterhalt) stehen. Dies, da die Frage, welche Tatsachen im Rahmen der Berechnung des Unterhaltsbeitrags im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu berücksichtigen sind, nicht tatsächlicher, sondern materiellrechtlicher Natur ist (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2006, Kass-Nr. AA050192, E. II./1.2). Der Entscheid, ob bzw. in welchem Umfang Tatsächliches, welches glaubhaft gemacht oder von der Gegenseite anerkannt wurde, bei der Berech- nung des Unterhaltsbeitrags zu berücksichtigen ist, ist daher eine Frage der Rechtsanwendung, und diese erfolgt von Amtes wegen (§ 57 ZPO/ZH). Weiter kann in rechtlicher Hinsicht, insbesondere in Bezug auf die Zulässigkeit von No- ven, auf das vor Ziff. II.5.1.1. Gesagte verwiesen werden.

- 11 - Da es dem Beklagten möglich gewesen wäre, bereits vor der Vorinstanz vorzubringen, dass D._____ etwas für Kost und Logis zu Hause abgeben könne und müsse, sowie insbesondere die tatsächlichen Umstände, wie Abschluss der Erstausbildung, Einkommen etc., hätte darlegen können, ist das entsprechende Vorbringen erst im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich verspätet. Gemäss § 115 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO/ZH sind neue Behauptungen jedoch zulässig, wenn sich deren Richtigkeit aus den Prozessakten ergibt oder durch Urkunden sofort nachgewie- sen werden kann. Der Beklagte merkte vor der Vorinstanz an, dass D._____ in der ehelichen Wohnung zumindest einstweilen verbleiben möchte (Urk. 5/10 S. 10 lit. b). Die Klägerin widersprach dem nicht, merkte aber an, dass D._____ voraussichtlich in nächster Zeit ausziehen werde (Urk. 8 S. 5 Ziff. 3). Dies bekräftigte sie sodann in ihrer Eingabe vom 20. April 2011, indem sie ausführte, D._____ wohne immer noch bei ihr, spare aber in Hinblick auf den Bezug einer eigenen Wohnung (Urk. 30 S. 4 Ziff. 10). Es kann vor diesem Hintergrund als erstellt gelten, dass D._____ nach wie vor bei der Klägerin wohnt. Dass sie über ein regelmässiges Einkom- men verfügt, ergibt sich aus dem bei den Akten liegenden Arbeitsvertrag vom

E. 14 September 2010, wo ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 4'000.– festgehalten ist (Urk. 5/11/15). Nun sieht aber Ziff. IV. 2. des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgenden nur noch Kreisschreiben) vor, dass volljährige Kinder mit Er- werbseinkommen einen angemessenen Beitrag an die Haushaltskosten zu leisten haben; konkrete Berechnungsanweisungen fehlen. Die Höhe dieses Beitrages muss das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen festlegen, also alle tatsächli- chen Umstände berücksichtigen. Das Kreisschreiben führt diesbezüglich als Bei- spiele die Kosten für Mietzins, Wäsche und Heizung an. Diese tatsächlichen Um- stände müssen von jener Partei, welche sich zur Geltendmachung von Rechten auf sie stützt, in den Prozess eingebracht werden.

- 12 - Die von der Vorinstanz festgestellten Wohnungskosten der Klägerin von Fr. 1'764.– blieben unbestritten (Urk. 2 S. 14 lit. c/aa) und können somit als be- kannt vorausgesetzt werden. Setzt man den von dem Beklagten geforderten Be- trag in Relation zu den Wohnungskosten – dieser entspricht rund 57 % der ge- samten Wohnungskosten – und berücksichtigt weiter, dass auch die Klägerin und der gemeinsame Sohn C._____ in der Wohnung leben, erhellt ohne weiteres, dass nur für das Wohnen dieser Betrag nicht als angemessen betrachtet werden kann. Es könnte allenfalls von einem angemessenen Betrag ausgegangen wer- den, wenn dieser neben dem Wohnen auch beispielsweise die Wäsche und die Kost umfassen würde und D._____ sich an der Haushaltsführung nur peripher be- teiligen müsste. Derartige Umstände wurden aber vom Beklagten nicht behauptet und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Diese fehlende Substantiierung kann im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. Ziff. II.5.1.1. lit. a hiervor). Es steht also nur fest, dass D._____ bei ihrer Mutter Logis hat, entspre- chend rechtfertigt es sich nur, aber immerhin, einen Beitrag an die Mietkosten an- zurechnen. Es ist davon auszugehen, dass D._____ ein Zimmer der 5 1/2 Zimmer Wohnung (Urk. 5/11/3 S. 2) bewohnt und die gemeinsamen Räume wie Küche, Bad und Wohnzimmer mitbenützen darf. Es erscheint daher als angemessen, ihr einen Beitrag an die Wohnungskosten von rund ¼ derselben zuzumuten. Der Klägerin ist daher ein zusätzliches Einkommen in der Höhe von Fr. 440.– anzu- rechnen. 5.1.3. Weiter kritisiert der Beklagte, dass die Vorinstanz der Klägerin ei- nen Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1'350.– zugestanden habe, obwohl sie mit der erwachsenen und erwerbstätigen Tochter D._____ zusammenlebe (Urk. 2 S. 10 lit. c). Auch diesbezüglich stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, das Vorbringen sei verspätet (Urk. 8B S. 10 lit. bb). Wie unter Ziff. II.5.1.2. hiervor dargelegt, steht fest, dass D._____ bei der Klägerin wohnt. Die rechtlichen Folgen aus diesem Umstand, hat das Gericht von Amtes wegen zu bestimmen, also bei der Berechnung des Notbedarfes der Klä- gerin zu berücksichtigen. Dementsprechend ist der Klägerin gemäss Ziff. II.2.1 des Kreisschreibens nur ein Grundbetrag von Fr. 1'250.– zu gewähren.

- 13 - 5.1.4. Weiter macht der Beklagte geltend, die Vorinstanz hätte der Klä- gerin gemäss Ziff. VII.3. des Kreisschreibens einen Drittel des Lehrlingslohnes des gemeinsamen Sohnes C._____ als Einkommen anrechnen müssen (Urk. 2 S. 9 lit. b). Die Klägerin qualifiziert diese Behauptung als ein im Sinne von § 114 ZPO/ZH unzulässiges Novum (Urk. 8B S. 10 lit. cc). Wie soeben dargelegt, sind Behauptungen, deren Richtigkeit sich aus den Prozessakten ergibt, gemäss § 115 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO/ZH dennoch beachtlich, auch wenn diese eigentlich verspätet sind. Der behauptete Lohn von C._____ ergibt sich aus dem der Vorinstanz eingereichten Lehrvertrag (Urk. 5/11/14). Die Behauptung, C._____ verdiene bis Ende August 2011 Fr. 550.– pro Monat, bis Ende August 2012 Fr. 750.– pro Monat und hernach bis Ende August 2013 Fr. 950.– pro Monat (je Brutto) kann daher berücksichtigt werden. Es ist zunächst auf die rechtlichen Ausführungen unter Ziff. II.5.1.2. hiervor zu verweisen. Die Frage ob ein Drittel von C._____s Lehrlingslohn der Klägerin als zusätzliches Einkommen gemäss Ziff. VII.3. Kreisschreiben angerechnet wer- den muss, ist – im Gegensatz zur Frage nach dem Bestehen und der Höhe des Lohnes – keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage, welche das Gericht von Am- tes wegen zu beantworten hat (§ 57 ZPO/ZH). Die Klägerin macht weiter geltend, der Abzug sei sachlich nicht gerechtfer- tigt, da die tatsächlichen Kosten für C._____ viel höher als der Grundbetrag von Fr. 600.– seien. So müsse auch C._____s Hobby, das Fussballspielen, und über- dies sein Motorrad, welches er für den Arbeitsweg benötige, berücksichtigt wer- den (Urk. 8B S. 10 lit. cc). Grundsätzlich ist zu beachten, das bei der Berechnung des familienrechtli- chen Existenzminimums die Kosten für Hobbies zunächst unberücksichtigt zu las- sen sind, diese müssen – sofern kein Überschussanteil besteht – aus dem Grundbetrag bezahlt werden. Weiter geht aus der Formulierung von Ziff. VII. 3. des Kreisschreibens "…in der Regel…" hervor, dass diese Regelung auf gewöhn- liche, durchschnittliche Verhältnisse abzielt. Von der Regel ist abzuweichen, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen. Das Hobby von C._____ kann weder als

- 14 - überdurchschnittlich kostspielig noch als aussergewöhnlich bezeichnet werden. Das Gleiche gilt auch für das Motorrad: Es kann ohne weiteres als gewöhnlich bezeichnet werden, dass ein junger Mann ein Motorrad für den Arbeitsweg be- nützt. Sodann stehen nicht nur die erwähnten Fr. 600.– zur Verfügung, sondern aufgrund des Rückzuges der Rekurshauptanträge eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers für C._____ im Umfang von Fr. 1'000.–. Überdies erwirtschaftet C._____ einen zwar bescheidenen, aber dennoch zu beachtenden eigenen Ver- dienst. Ein Quervergleich, kann anhand der "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" (Broschüre des Amtes für Jugend und Berufsbera- tung des Kantons Zürich, 1998 revidierte Version, erhältlich beim Amt für Jugend und Berufsberatung) nebst der zugehörigen Tabelle "Durchschnittlicher Unter- haltsbedarf (ohne Pflegekosten)" (www.lotse.zh.ch, Schlagwort Unterhaltsbedarf) vorgenommen werden (sog. Zürcher Tabellen; vgl. auch BSK ZGB I- Breitschmied, Art. 285 N 6 ff.). Diese unterscheiden für ein Kind im Alter von 13 bis 18 Jahren die Bedarfspositionen Ernährung, Bekleidung, Unterkunft, weitere Kosten sowie Pflege und Erziehung. Insgesamt wird ein Bedarf von Fr. 2'125.– postuliert. Vorliegend wird die Pflege und Erziehung von der Klägerin erbracht, überdies stellt sie C._____ die Unterkunft zur Verfügung. Der restliche Unter- haltsbedarf beläuft sich gemäss Zürcher Tabelle auf Fr. 1'450.– (Fr. 425.– Ernäh- rung, Fr. 145.– Bekleidung, Fr. 880.– weitere Kosten). In den weiteren Kosten sind unter anderem Verkehrsausgaben und Sport, Ferien und Taschengeld ent- halten (Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder S. 11). Der restliche Unterhaltsbedarf wird bis auf Fr. 200.– durch Ausbildungszulagen und den Unterhaltsbeitrag des Beklagten gedeckt. Der geltend gemachte Abzug ist somit ohne weiteres sachlich gerechtfertigt. Der Klägerin ist daher 1/3 des Nettolohnes von C._____ als zusätzliches Ein- kommen anzurechnen. Zur Berechnung des Nettolohnes von C._____ macht der Beklagte keine Ausführungen, es scheint, dass er diesen durch den gängigen Abzug von 14 % vom Bruttolohn und Abrundung auf die nächste Zehnerstelle vornimmt. Dieses

- 15 - Vorgehen ist zur Berechnung von ausgelernten Arbeitnehmern üblich. Lehrlinge haben häufig weniger Abzüge. Da sich diese Berechnungsmethode aber zu Gunsten der Klägerin auswirkt, kann die Berechnung des Nettolohnes unbean- standet bleiben. Anzumerken ist, dass sich aufgrund dieser Berechnungsmethode aber für die Zeit nach August 2012 ein Betrag von Fr. 270.– und nicht wie be- hauptet von Fr. 300.– ergibt. Es ist daher der Klägerin bis August 2011 ein Zusatzeinkommen von Fr. 150.–, hernach bis August 2012 ein solches von Fr. 210.– und danach ein sol- ches von Fr. 270.– anzurechnen. 5.1.5. Kosten für Energie (ausser Heizenergie) sind aus dem Grundbe- trag zu bezahlen (Ziff. II. und Ziff. III.1.1. f. Kreisschreiben). Überdies werden im Bedarf der Klägerin die Betriebskosten für die Wohnung berücksichtigt (Urk. 2 S. 14 lit. c/aa). Da in den Betriebskosten auch die Heizkosten enthalten sind (Urk. 5/11/16 S. 4. f.) bleibt für die weitere Berücksichtigung von Energiekosten im Exis- tenzminimum kein Raum. Entsprechend ist dem Beklagten zuzustimmen, dass der Klägerin keine gesonderte Position "Strom, Wasser, Gas" zugestanden wer- den kann (Urk. 2 S. 10 lit. c); die betreffenden Fr. 80.– sind daher nicht im Grund- betrag der Klägerin zu berücksichtigen. 5.1.6. Der gerichtsübliche Betrag für Radio/TV/Telefon/Internet ist zwi- schenzeitlich in Anbetracht der weiten Verbreitung von Mobiltelefonen und Inter- netanschlüssen auch zu Hause von maximal Fr. 120.– auf maximal Fr. 150.– an- gestiegen, wobei in diesem Betrag bereits die Billag enthalten ist; insofern ist dem Beklagten zu widersprechen (Urk. 2 S. 10 lit. c). Höhere Kosten sind im Exis- tenzminimum nur zu berücksichtigen, wenn triftige Gründe bestehen, welche vor- liegend nicht ersichtlich sind. Dabei gilt es aber zu beachten, dass im Fall, dass tiefere Kosten nachgewiesen sind, diese auch zu berücksichtigen sind. Im vorlie- genden Fall machte die Klägerin durch eine Rechnung der Swisscom über Fr. 163.80 (Urk. 5/8/9) glaubhaft, dass bereits die Telekommunikation den maxi- mal gerichtsüblichen Betrag inkl. Billag überschreitet. Allerdings betraf die Rech- nung den Juli 2010, zu welchem Zeitpunkt noch vier Personen in der ehemaligen ehelichen Wohnung lebten. Nachdem nun der Beklagte ausgezogen ist, dürften

- 16 - sich die Telefonkosten senken. Der Klägerin kann im Ergebnis für Ra- dio/TV/Telefon/Internet daher nur ein Betrag von Fr. 150.– zugestanden werden. 5.1.7. Da im Kanton Zürich nach Aufhebung des gemeinsamen Haus- haltes eine getrennte Besteuerung von Ehefrau und Ehemann stattfindet (§ 7 Abs. 1 Steuergesetz vom 8. Juni 1997 [LS 631.1]), steht die steuerliche Belastung der Ehefrau im Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheides meist noch nicht fest; sie kann nur geschätzt oder im Rahmen der Überschussaufteilung berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass nach der Trennung zumindest für den allein- lebenden Ehegatten der Grundtarif und nicht mehr der Verheiratetentarif zur An- wendung kommt. Auch sind bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens neue Abzüge zu berücksichtigen bzw. nicht mehr in Anrechnung zu bringen. Im summarischen Eheschutzverfahren kann daher nicht verlangt werden, dass das Gericht eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt; bei Ein- bezug der Steuern in den Notbedarf kann ohnehin nur vom mutmasslichen Resul- tat der Unterhaltsbeitragsberechnung ausgegangen werden, was eine genaue Be- rechnung von vornherein ausschliesst (ZK-Bräm/Hasenböhler N 118 A II Ziffer 12 zu Art. 163 ZGB mit Verweis auf Entscheid des Kassationsgerichtes Zürich vom

22. März 1993 i.S. K. c. K., nicht veröffentlicht). Steuern sind daher grundsätzlich zu schätzen und nicht genau zu berechnen. Vorliegend kann von der bisherigen Steuerbelastung der Eheleute ausge- gangen werden. Gemäss der provisorischen Rechnung (Zahlungseinladung) vom

E. 17 Feb. 2011 betrug die Steuerlast für die Parteien gemeinsam Fr. 6'437.15 (Urk. 25/3). Der nächsten provisorischen Rechnung vom 7. März 2011 ist zu entneh- men, dass davon Fr. 3'832.– auf den Beklagten entfallen (Urk. 27/3). Inskünftig wird der Beklagte die Unterhaltszahlungen von den Steuern absetzen können, aber zum Grundtarif veranlagt werden. Die Klägerin wird aufgrund des Zusam- menlebens mit C._____ wohl weiterhin nach Verheiratetentarif veranlagt werden und muss die Unterhaltszahlungen versteuern. Es rechtfertigt sich somit im jetzi- gen Zeitpunkt – gleich wie die Vorinstanz – von einer zumindest in der Grössen- ordnung gleich hohen und gleich verteilten Steuerlast auszugehen und dem Be-

- 17 - klagten Steuern von Fr. 400.– und der Klägerin von Fr. 300.– je pro Monat anzu- rechnen. 5.1.8. Der monatliche Zwangsbedarf der Beklagten präsentiert sich so- mit folgendermassen: Grundbetrag 1'250.00 Kinderzuschlag C._____ 600.00 Wohnkosten (inkl. Be- triebskosten) 1764.00 Telefon/Radio/TV/Internet 150.00 Hausrat/Haftpflicht 25.00 Krankenkasse 285.00 Krankenkasse C._____ 39.00 Steuern 300.00 Total 4'413.00 Diesem Bedarf steht ein monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 950.–, aus hypothetischem Vermögensertrag in der Höhe von Fr. 1'000.–, dem Unterhaltsbeitrag für C._____ in der Höhe von Fr. 1'000.– sowie aus Beiträgen von D._____ (vgl. Ziff. II.5.1.2. hiervor) in der Höhe von Fr. 440.– sowie von C._____ (vgl. Ziff. II.5.1.4. hiervor) von Fr. 150.– bis Fr. 270.– gegen- über. Die konkreten Zahlen sind die Folgenden. bis August 2011 ab 1. Sept. 2011 ab 1. Sept. 2012 Einkommen 3'540.– 3'600.– 3660.– Ungedeckter Bedarf 873.– 813.– 753.– 5.2.1. Der Beklagte macht geltend sein monatlicher Arbeitserwerb be- trage Fr. 6'789.– (Urk. 2 S. 12), so wie es die Vorinstanz festgehalten habe. Die Stellung der Klägerin erscheint diesbezüglich ambivalent, führt sie doch zunächst aus, der von der Vorinstanz berechnete Lohn sei zu tief, um hernach auszufüh- ren, dass an der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz nichts zu beanstanden sei (Urk. 8B S. 11 lit. aa und S. 12 lit. c). Soweit die Klägerin rügen möchte, es sei kein 13. Monatslohn berücksichtigt worden, ist an dieser Stelle in Anwendung von § 162 GVG/ZH auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinzuweisen, aus welchen zweifelsfrei hervorgeht, dass von dieser ein 13. Monatslohn bei der Berechnung berücksichtigt wurde. Auch der neu eingereichte Lohnausweis des Beklagten für den Februar 2011 bestätigt die Berechung der Vorinstanz (Urk. 25/1). Es ist dabei zu beachten, dass die Vorinstanz einen Durchschnittslohn er-

- 18 - mittelte; berechnet man den Lohn für Februar 2011 aufgrund des neu eingereich- ten Lohnausweises unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes, resultiert ein Monatslohn von Fr. 6'810.75. Dieser Betrag unterscheidet sich um ca. Fr. 20.– von dem Durchschnitt, welchen die Vorinstanz errechnet hatte, weshalb der etwas über dem Durchschnitt liegende Februarlohn im bisherigen Streubereich liegt und somit keine nachhaltige Änderung des Einkommens des Beklagten anzeigt. In Bezug auf das Einkommen des Beklagten aus der Tätigkeit bei der Feu- erwehr ist anzufügen, dass es im Kanton Zürich absolut üblich ist, im Alter von 50 Jahren aus dem aktiven Feuerwehrdienst auszuscheiden. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beklagte auch im Jahr 2011 ein Einkommen aus dem Feuer- wehrdienst erzielen wird. Weitere, hinlänglich substantiierte Rügen in Bezug auf das Erwerbseinkommen des Beklagten sind nicht ersichtlich. Es ist somit nachfolgend von einem monatlichen Erwerb aus Arbeitstätigkeit des Beklagten von Fr. 6'789.– auszugehen. 5.2.2. Nach Bezug einer eigenen Wohnung macht der Beklagte einen Bedarf (nun für sich alleine) in der Höhe von Fr. 5'145.– geltend. Dabei führt er insbesondere Mietkosten in der Höhe von Fr. 2'395.– zuzüglich Nebenkosten und Garagenplatz in der Höhe von Fr. 155.–, also Kosten von insgesamt Fr. 2'550.– für das Wohnen an (Urk. 15 S. 2). Zweifellos handelt es sich dabei um echte No- ven, welche nachfolgend zu berücksichtigen sind. Das Gesetz schreibt nicht vor, wie der Unterhaltsbeitrag zu berechnen ist (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, S. 43, Rz. 02.02). Gängig und in normalen Verhältnissen wie den vorliegenden angebracht ist die soge- nannte Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschuss- verteilung (Hausheer/Spycher, a.a.O., S. 55, Rz. 02.27 ff.). Dabei wird zunächst das Existenzminimum beider Parteien berechnet, allenfalls um gewisse Positio- nen erweitert, dieses dem gemeinsamen Einkommen gegenüber gestellt und her- nach der Überschuss verteilt (Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 55, Rz. 2.61 ff.).

- 19 - Sowohl die Vorinstanz als auch die Parteien argumentieren in vorliegendem Verfahren grossmehrheitlich mit der soeben dargelegten Methode, was in Anbe- tracht der normalen finanziellen Verhältnisse nicht zu beanstanden ist. Es ist aber

– ausser es liegen besonders gute finanzielle Verhältnisse oder sonst besondere Umstände vor – zu vermeiden, bezüglich einzelner Bemessungselemente Argu- mente aus anderen Methoden anzuwenden. So ist insbesondere das erwähnte Existenzminimum strikt zu berechnen, Überlegungen zum bisherigen Lebens- standard können dabei nur in Ausnahmefällen und restriktiv einfliessen (Jann Six, a.a.O., S. 60, Rz. 2.71), dies gilt insbesondere, wenn ein Manko droht. In Bezug auf das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass bezüglich der Wohnungskos- ten des Beklagten nicht auf die bisherige Lebensführung abzustellen ist, sondern ihm nur die grundsätzlich notwendigen Wohnungskosten zuzugestehen sind. Gemäss Ziff. III.1.1. Kreisschreiben ist zunächst von den tatsächlichen, effektiven Wohnungskosten auszugehen. Für den Fall, dass der Schuldner zu seiner grös- seren Bequemlichkeit eine zu teuere Wohnung benützt, ist der Mietzins auf den nächsten gesetzlichen Kündigungstermin herabzusetzen. Keine Umstellungsfrist ist einem Ehegatten einzuräumen, wenn er nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes eine offensichtlich zu teure Wohnung mietet, diesfalls sind sofort nur die angemessenen Wohnkosten zu berücksichtigen (Jann Six, a.a.O, S. 70, Rz. 2.98). Der Beklagte konnte eine 4 ½ - Zimmerwohnung beziehen (Urk. 16). Diese ist für ihn alleine sicher zu gross, der ganze Mietzins mithin nicht angemessen. C._____ übernachtet gemäss den Angaben des Beklagten nicht bei ihm. Die voll- jährige Tochter D._____ hingegen nächtige gelegentlich bei ihm. Dieser Umstand wurde von der Klägerin bestritten (Urk. 32 S. 2 Ziff. 2, Urk. 30 S. 2). Es kann darauf verzichtet werden, abzuklären, welches der gemeinsamen Kinder wie häufig beim Beklagten übernachtet bzw. diesen besucht, da grund- sätzlich, wenn es die finanziellen Verhältnisse erlauben, dem ausziehenden El- ternteil die Kosten für eine Wohnung zugestanden werden können, in welcher ein Gästezimmer vorhanden ist, damit insbesondere noch minderjährige Kinder dort allenfalls übernachten können und so das Besuchsrecht ausgeübt werden kann

- 20 - (Jann Six, a.a.O., S. 70 Rz. 2.99). Bezüglich der volljährigen Tochter ist zu ergän- zen, dass gegenüber dieser zwar kein Besuchsrecht besteht, es aber aufgrund der erst vor kurzem erreichten Volljährigkeit durchaus angebracht ist, auch ihr die Möglichkeit einzuräumen, Zeit beim Vater in der Wohnung zu verbringen bzw. diesen für einige Tage zu besuchen. Zur Bestimmung eines angemessenen Mietzinses ist zunächst auf die Par- teibehauptungen einzugehen. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, für den Fall, dass die Klägerin die Familienwohnung verlassen müsse, sei ihr ein Mietzins von Fr. 1'500.– zuzugestehen (Urk. 2 S. 8 Ziff. 4). Auch die Klägerin führ- te aus, dass dieser Betrag für die Partei, welche ausziehen müsse, angemessen sei (Urk. 5/8 S. 8, Urk. 8B S. 12). Weiter kann der Betrag auch unter dem Blick- winkel, dass offenbar eine weitere erwachsene Person in der Wohnung des Be- klagten wohnt (Urk. 22/1 und 31/1), von welcher ohne weiteres – unabhängig in welchem persönlichen Verhältnis diese Person zum Beklagten steht – eine Betei- ligung an den Wohnungskosten verlangt werden kann, als angemessen betrach- tet werden. Da sich der betreffende Betrag auch mit den Erfahrungswerten der Kammer deckt, sind die Parteien auf ihre Aussagen zu behaften und es ist dem Beklagten der Betrag von Fr. 1'500.– für Wohnungskosten (inkl. Nebenkosten) zuzugestehen. 5.2.3. Der Beklagte führte in seiner Noveneingabe vom 14. Januar 2011 aus, er benötige aufgrund der Lage seiner neuen Wohnung für den Arbeitsweg kein Auto mehr (Urk. 15 S. 2). Mit Eingabe vom 7. März 2011 machte der Beklag- te dann aber geltend, er benötige das Auto zwar nicht mehr für den Arbeitsweg, aber für seine Arbeit. Seit 1. Januar 2011 habe er einen neuen Vorgesetzten. Dieser habe ihm neu die Verantwortung für die Aktionärsversammlung ausserhalb des Werksgeländes sowie die Zertifizierung der Werke in Z._____ und U._____ übertragen. Es müsse dem Beklagten daher möglich sein, jederzeit zu diesen Or- ten zu fahren, was mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei. Eventu- aliter verlangte der Beklagte die Berücksichtigung von Fr. 150.– für öffentliche Verkehrsmittel (Urk. 23 S. 8 f.).

- 21 - Die Klägerin qualifizierte diese Vorbringen als verspätet und unbelegt (Urk. 30 S. 6). Dagegen ging der Beklagte in seinen Eingaben vom 29. April 2011 (Urk. 32 S. 2 Ziff. 2) und vom 23. Mai 2011 (Urk. 38 S. 4 Ziff. 8) an und reichte weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 40/1-4). Die Bestätigung des Arbeitsgebers vermag im vorliegenden summarischen Verfahren glaubhaft zu machen, dass der Beklagte tatsächlich auf ein Auto ange- wiesen ist (Urk. 40/1). Die Kalenderblätter des Beklagten (Urk. 40/3 und Urk. 40/4,

2. Blatt) lassen es sodann glaubhaft erscheinen, dass der Beklagte einen neuen Vorgesetzten erhalten und mit diesem auch sein Aufgabengebiet besprochen hat (Urk. 40/4, 3. Blatt). Das Vorbringen des Beklagten, er benötige neu ein Fahr- zeug, um seiner Arbeit nachgehen zu können, ist damit glaubhaft gemacht und kann berücksichtigt werden. Der Beklagte verzichtet auf die Substantiierung der entsprechenden Kosten, es wird nicht ausgeführt, wie häufig er zu welcher Ta- geszeit welche Strecke zurücklegen muss. Auch ist zu beachten, dass Arbeit- nehmern normalerweise die Kosten für Dienstfahrten vom Arbeitgeber erstattet werden. Der Beklagte macht aber geltend, für den Fall, dass die Kosten für sein Auto nicht berücksichtigt werden könnten, er Auslagen für den öffentlichen Ver- kehr in der Höhe von Fr. 150.– hätte (Urk. 23 S. 8 f.). Dieser Betrag scheint vor dem Hintergrund, dass U._____ nicht mehr im Verbundgebiet des ZVV liegt, mit- hin keine günstigen ZVV-Mehrfahrtenkarten eingesetzt werden können, als an- gemessen. Dem Beklagten ist daher dieser Betrag als Beitrag an sein Auto zuzu- gestehen. 5.2.4. Wird ein Auto für die Arbeit benötigt, sind auch die Kosten für ei- nen Aussenparkplatz, nicht jedoch für einen Garagenplatz, im Existenzminimum zu berücksichtigen (Jann Six, a.a.O., S. 69, Rz. 2.95). Die vom Beklagten geltend gemachten Kosten für den Tiefgaragenplatz in der Höhe von Fr. 125.– können somit nicht berücksichtigt werden (Urk. 25/8). Dem Beklagten sind lediglich die durchschnittlichen bzw. üblichen Kosten für einen Aussenparkplatz in städtischem Gebiet von Fr. 60.– zuzugestehen. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte bereits über einen Parkplatz verfügt, ist dieser doch an seinem alten Wohnort ge- legen und dient ihm daher wenig (Urk. 5/11/17 4. Blatt).

- 22 - 5.2.5. Unbestritten blieb, dass der Beklagte nun in unmittelbarer Nähe seines Arbeitsortes wohnt (Urk. 23 S. 8 Ziff. II.), ebenso blieb unbestritten, dass der Arbeitgeber des Beklagten über eine Kantine verfügt, in welcher günstig ge- gessen werden kann (Prot. I S. 16). Der Beklagte kann sich daher ohne grossen Zeitverlust bei sich zu Hause in Ruhe verpflegen oder in der Kantine des Arbeit- gebers essen gehen. Es rechtfertigt sich somit nicht, ihm einen Zuschuss an die Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen. Da der Beklagte nicht darlegt, wie häufig er im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit an andere Geschäftsstellen des Arbeitgebers reisen bzw. wie lange er sich dort jeweils aufhalten muss, können ihm auch diesbezüglich keine Zusatzkosten für auswärtige Verpflegung ange- rechnet werden, zumal normalerweise Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine Ent- schädigung entrichten, wenn diese aus beruflichen Gründen auswärts essen müssen. Die Fr. 150.– für auswärtige Verpflegung sind daher aus der Bedarfs- rechnung des Beklagten zu streichen. 5.2.6. Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte mit seiner neuen Partnerin in einer auf Dauer angelegten Lebens- und Haushaltsgemeinschaft zu- sammenlebe, was sich auf den Grundbetrag und die weiteren Bedarfpositionen auswirke. Dass es sich um eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft handle, gehe daraus hervor, dass das Namensschild auf dem betreffenden Briefkasten in Metall graviert sei (Urk. 30 S. 1 f.). Dem ist zu widersprechen, da dank modernen Bear- beitungstechniken auch in Metall gravierte Namensschilder nicht mehr teuer sind. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass Verwaltungen bei gepflegten Liegen- schaften häufig die Beschriftung der Klingeln und Briefkästen selber vornehmen, um einen einheitlichen Anschein zu erwirken; entsprechend werden dann hand- schriftliche oder provisorische Aufschriften gar nicht toleriert. Es kann also nicht allein aufgrund der gravierten Schilder auf eine auf Dauer angelegte, eheähnliche Gemeinschaft geschlossen werden. Eine solche Gemeinschaft, ein qualifiziertes Konkubinat, ist dann gegeben, wenn es sich um eine gefestigte, offensichtlich auf Dauer ausgerichtete Gemein- schaft handelt, deren Intensität über eine blosse Hausgemeinschaft hinausgeht. Der Grund für die Ungleichbehandlung einer einfachen und einer qualifizierten

- 23 - Haushaltgemeinschaft liegt nicht darin, dass zwei wie ein Ehepaar zusammen le- bende Personen einen niedrigeren Grundbetrag als zwei in einfacher Haushalt- gemeinschaft lebende Personen benötigten. Vielmehr wird angenommen, der Partner eines Schuldners, der wie ein Ehegatte mit ihm in Haushaltgemeinschaft wohne, müsse in weitergehendem Masse an die Kosten der eheähnlichen Ge- meinschaft beitragen bzw. sich zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen mit ein- schränken (Beschluss des Kassationsgerichts Kass.-Nr. 2000/022 vom 8. Juli 2000 S. 6f.). Eine solche Annahme ist nicht leichthin zu treffen. Insbesondere so- lange keine zuverlässigen Anhaltspunkte für eine tatsächlich eheähnliche Ge- meinschaft vorliegen, sollte auf die Anrechnung eines hälftigen Ehegattengrund- betrages verzichtet werden. Die Klägerin stützt sich diesbezüglich einzig auf das bereits erwähnte, gravierte Schild am Briefkasten. Weitere Behauptungen, welche diese Aussage zu stützen vermöchten, stellt sie nicht auf. Da der Kläger erst seit Februar 2011 mit seiner neuen Partnerin zusammen wohnt, kann alleine schon aufgrund der Dauer des Zusammenlebens noch nicht auf eine gefestigte Lebens- und Haushaltsgemeinschaft geschlossen werden; bei der Bemessung des nach- ehelichen Unterhalts gilt diesbezüglich gar die Faustregel, dass eine solche Ge- meinschaft nach einem Zusammenleben von ca. fünf Jahren Dauer zu prüfen ist. Entsprechend ist zur Berechnung des Notbedarfs des Beklagten nicht von einem Grundbetrag gemäss Ziff. II.3. Kreisschreiben (Ehepaar) auszugehen. Wie unter Ziff. 5.2.2. hiervor dargelegt, ist aber ohne weiteres davon auszugehen, dass eine weitere erwachsene Person mit dem Beklagten zusammen in der Wohnung lebt. Entsprechend sind ihm als Grundbetrag gemäss Ziff. 1.1 Kreisschreiben Fr. 1'100.– anzurechnen. Die Klägerin macht weiter geltend, es seien auch die Positionen Strom, Te- lefon und Radio/TV auf die Hälfte zu senken (Urk. 30). Wie unter Ziff. II.5.1.5. hiervor ausgeführt, sind die Energiekosten aus dem Grundbetrag zu bezahlen, die Haushaltsgemeinschaft wirkt sich also diesbezüglich nicht weiter aus. Auch die Kosten für Telefon/Radio/TV/Internet senken sich nicht gesamthaft auf die Hälfte durch eine Haushaltsgemeinschaft, ein gewisses Sparpotenzial besteht aber si- cherlich. Da die vom Beklagten geltend gemachten Kosten von Fr. 120.– noch un-

- 24 - ter den gerichtsüblichen Fr. 150.– liegen (vgl. Ziff. II.5.1.6. hiervor), kann auf eine weitere Kürzung verzichtet werden. 5.2.7. Die monatlichen Kosten für die Krankengrundversicherung in der Höhe von Fr. 273.– blieben unbestritten (Urk. 8B S. 12). Soweit die Klägerin gel- tend macht, die vom Beklagten selbst zu tragenden Kosten seien nicht ausgewie- sen (Urk. 8B S. 12), gilt es dem zunächst zu erwidern, dass sich die Unterhaltsbe- rechnung stets in die Zukunft richtet und daher häufig mit Prognosen gearbeitet werden muss bzw. die zukünftigen Kosten gar nicht belegt sein können. Die Vo- rinstanz stützte sich bei ihrer Prognose für die zukünftigen Kosten des Beklagten auf die Kosten aus dem Jahr 2009, welche Fr. 1'501.80 bzw. rund Fr. 125.– pro Monat betrugen (Urk. 5/11/5, Beilage in der Steuererklärung). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Durch die besagte Zusammenstellung ist auch die Be- streitung, die Selbstbehaltskosten seien nicht belegt, entkräftet. Weitere substanti- ierte Bestreitung brachte die Klägerin nicht vor. Die monatlichen Selbstbehalts- kosten in der Höhe von Fr. 125.– sind daher dem Beklagten anzurechnen. 5.2.8. In Bezug auf die Steuern kann auf das unter Ziff. II.5.1.7. hiervor Dargelegte verwiesen werden; dem Beklagten ist somit – gleich wie vor der Vo- rinstanz – eine Steuerbelastung von Fr. 400.– pro Monat anzurechnen. 5.2.9. Der Bedarf des Beklagten präsentiert sich somit wie folgt. Grundbetrag 1'100.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) 1'500.00 Parkplatz 60.00 Telefon/Radio/TV/Internet 120.00 Hausrat / Haftpflicht 29.00 Krankenkasse 273.00 Krankenkasse Selbstbehalt 125.00 Kosten Auto 150.00 Steuern 400.00 Unterhaltsbeiträge C._____ 1'000.00 Total 4'757.00 Diesem Bedarf steht ein monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 6'789.– gegenüber, der Beklagte weist somit eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'032.– auf.

- 25 -

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr. LP100090-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Dr. G. Pfister sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny Beschluss vom 8. November 2011 in Sachen A._____, Beklagter und Rekurrent vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Rekursgegnerin vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Obhut, Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge, Zuweisung Wohnung) Rekurs gegen eine Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 22. November 2010 (EE100161)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Klägerin und Rekursgegnerin (nachfolgend nur noch Klägerin) be- gehrte mit Eingabe vom 3. August 2010 Eheschutzmassnahmen bei der Vo- rinstanz an (Urk. 5/1 S. 1). In der Folge führte die Vorinstanz das Eheschutzver- fahren durch und schloss dieses mit folgender Verfügung ab (Urk. 3): " 1. Beiden Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt.

2. Die eheliche Wohnung an der W._____-Strasse … in … V._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zur Benutzung zugewiesen.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens am Mitt- woch, 22. Dezember 2010, zu verlassen.

4. Der … [Automarke] wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Beklagten und der … [Automarke] der Klägerin zur Benützung zugewiesen. Es wird vorgemerkt, dass sich die Parteien im Übrigen über die Aufteilung von Hausrat und Mobiliar aussergerichtlich einigen.

5. Der Sohn C._____, geb. tt. mm 1994, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt.

6. Angesichts des Alters des Sohnes C._____ wird auf die ausdrückliche Rege- lung des persönlichen Verkehrs (Besuchsrecht) zwischen dem Sohn und dem Beklagten verzichtet.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt des Sohnes C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-, zuzüglich allfäl- lige Ausbildungszulagen, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats, ab Beginn des Getrenntlebens, auch über die Mündigkeit des Sohnes hinaus an die Klägerin zahlbar, solange der Sohn in deren Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend macht.

- 3 -

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sie persönlich einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'630.- zu bezahlen, zahlbar monatlich im Vo- raus, auf den Ersten eines jeden Monats, ab Beginn des Getrenntlebens.

9. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung per 31. Oktober 2010 die Gütertren- nung angeordnet.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

11. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

12. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. (…)"

2. Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte und Rekurrent (nachfol- gend nur noch Beklagter) mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 rechtzeitig Rekurs und beantragte, was folgt (Urk. 2 S. 2 f.): " I. Hauptanträge Es seien die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 5, 6, 7 und 8 aufzuheben und durch folgende Fassungen zu ersetzen:

2. Die eheliche Wohnung W._____-Strasse … in … V._____ wird dem Beklag- ten und Rekurrenten für die Dauer des Getrenntlebens zur Benützung zuzu- weisen [recte: zugewiesen].

3. Die Klägerin und Rekursgegnerin wird verpflichtet, die Wohnung W._____- Strasse … bis spätestens 31.12.10 zu verlassen.

5. Der Sohn C._____, geb. tt. mm 1994, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Beklagten und Rekurrenten gestellt.

6. Angesichts des Alters des Sohnes C._____ wird auf die ausdrückliche Rege- lung des persönlichen Verkehrs (Besuchsrecht) zwischen Sohn und Klägerin verzichtet.

- 4 -

7. Die Klägerin wird verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag von CHF 1000.– zuzüglich allfällige Ausbildungszula- gen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates, ab Beginn des Getrenntlebens , auch über die Mündigkeit des Soh- nes hinaus, zahlbar bis zum Abschluss der Erstausbildung des Sohnes C._____ an den Beklagten, solange der Sohn in dessen Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche gegen die Klägerin geltend macht.

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sie persönlichen einen monat- lichen Unterhaltsbeitrag von CHF 480.– zu bezahlen, zahlbar ab Aufnahme des Getrenntlebens für die Dauer des Getrenntlebens. II. Eventualanträge:

1. Es sei Dispositiv Ziff. 7 wie folgt zu ergänzen: " .… auch über die Mündigkeit des Sohnes hinaus an die Klägerin zahlbar, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung des Sohnes C._____, solange der Sohn in deren Haushalt lebt …... "

2. Es sei Dispositiv Ziff. 8 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Der Beklagte und Rekurrent wird verpflichtet, der Klägerin und Rekursgegne- rin ab Aufnahme des Getrenntlebens folgende Unterhaltsbeiträge zu bezah- len

- CHF 390 ab Aufnahme des Getrenntlebens bis und mit Juli 2011

- CHF 360 ab 1.8.2011 bis und mit Juli 2012

- CHF 215 ab 1.8.2012. III. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Rekur- rentin".

3. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 holte die Kammer die Akten ein, forderte die Vorinstanz zu einer allfälligen Vernehmlassung auf und setzte der

- 5 - Klägerin und Rekursgegnerin (nachfolgend nur noch Klägerin) eine Frist bis

22. Dezember 2010, um den Rekurs zu beantworten (Urk. 4 S. 2 f). Die Vo- rinstanz verzichtete unterm 8. Dezember 2010 auf Vernehmlassung (Urk. 6). Die Klägerin erstattete fristgerecht mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 die Re- kursantwort und beantragte was folgt (Urk. 8B S. 2): " 1. Eventualantrag Ziff. 1 sei gutzuheissen und Dispositiv Ziff. 7 der Eheschutz- verfügung antragsgemäss zu berichtigen.

2. Im Übrigen sei der Rekurs abzuweisen (Haupt- und Eventualanträge).

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekurrenten zuzüg- lich MWSt (bis 31. Dezember 2010: 7,6 %, ab 1. Januar 2011: 8 %).

4. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen und der Rekurrent zu verpflichten, die eheliche Wohnung bis am 22. Dezember 2010 zu verlas- sen. Eventualiter stelle ich folgendes Massnahmebegehren: Für eine allfällige weitere Dauer des Zusammenlebens sei der Rekurrent zu verpflichten, der Rekursgegnerin an den Unterhalt der Familie monatlich CHF 2'000.00 zuzüglich Hypothekarzinsen und Wohnnebenkosten zu bezahlen, jeweils im Voraus auf den ersten jeden Monats."

4. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2010 wies die Kammer das Begeh- ren, es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen, ab und trat auf das eventualiter gestellte Massnahmebegehren nicht ein (Urk. 13 S. 3 f.).

5. Am 7. Januar 2011 teilte die Klägerin der Kammer mit, dass der Be- klagte sie und die gemeinsamen Kinder in Kenntnis gesetzt habe, dass er eine ei- gene Wohnung per 1. Februar 2011 beziehen werde (Urk. 14). Am 14. Januar 2011 zog der Beklagte sodann die Hauptanträge der Rekursschrift vom 6. De- zember 2010 (I. Hauptantrag) zurück und stellte mit Verweis auf § 115 Ziff. 1 ZPO/ZH folgenden neuen Antrag (Urk. 15 S. 1):

- 6 - " 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, die eheliche Wohnung an der W._____- Strasse … in … V._____ bis spätestens 1. Februar 2011 zu verlassen."

6. Mit Verfügung vom 25. Januar 2011 wurden die beiden vorgenannten Noveneingaben den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt, auf die Einholung von Stellungnahmen aber einstweilen verzichtet, da zunächst die Durchführung einer Referentenaudienz zu prüfen war (Urk. 18 S. 2). Nachdem die Klägerin mit- geteilt hatte, dass sie an der Durchführung einer Referentenaudienz nicht interes- siert sei (Urk. 19), wurde ihr mit Verfügung vom 18. Februar 2011 (Urk. 20) Frist zur Stellungnahme zur Noveneingabe des Beklagten vom 14. Januar 2011 (Urk.

15) angesetzt. Die Klägerin nahm innert Frist am 2. März 2011 Stellung und hielt an den in der Rekursantwort gestellten Anträgen Ziff. 1 bis 3 fest (Urk. 21 S. 2). In der Folge gelangte der Beklagte am 7. März 2011 mit einer unaufgeforderten Stel- lungnahme zu der Noveneingaben der Klägerin an die Kammer (Urk. 23). Mit Ver- fügung vom 8. April 2011 wurde zunächst dem Beklagten Frist angesetzt, um zur Eingabe der Klägerin vom 2. März 2011 Stellung zu nehmen und sich insbeson- dere zur Frage, ob es sich dabei um nach §§ 115 und 138 ZPO/ZH zulässige No- ven handle, zu äussern. Mit der nämlichen Verfügung wurde der Klägerin Frist angesetzt, um zur Eingabe des Beklagten vom 7. März 2011 Stellung zu nehmen (Urk. 28 S. 2). Die Stellungnahmen erfolgen rechtzeitig, jene der Klägerin unterm

20. April 2011 (Urk. 30), jene des Beklagten mit Datum vom 29. April 2011 (Urk. 32). Die betreffenden Eingaben wurden je der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 34 und 36). Daraufhin erstattete der Beklagte am 23. Mai 2011 ei- ne unaufgeforderte Stellungnahme (Urk. 38), welche der Klägerin anschliessend zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 41). II.

1. Am 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt indes für Verfahren, die bei In- krafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Damit sind für das Verfahren vor Obergericht, welches seit dem 7. Dezember 2010 hier anhängig ist (Urk. 2 S. 1),

- 7 - weiterhin die bisherigen Bestimmungen der kantonalzürcherischen Zivilprozess- ordnung (nachfolgend ZPO/ZH) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (nachfol- gend GVG/ZH) anzuwenden.

2. Mit Eingabe vom 14. Januar 2011 zog der Beklagte seine Hauptanträ- ge zurück, da er eine neue Wohnung habe mieten können (Urk. 15 S. 1). Vom Rückzug ist Vormerk zu nehmen und das Verfahren diesbezüglich als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Nachfolgend sind dementsprechend nur noch die Eventualanträge sowie der mit dem Rückzugsschreiben neu gestellte Antrag zu behandeln.

3. Beide Parteien beantragen, es sei die Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung der Vorinstanz vom 22. November 2010 dahingehend abzuändern, dass die Un- terhaltsverpflichtung des Beklagten für den gemeinsamen Sohn nur bis zum Ab- schluss dessen Erstausbildung andauert (Urk. 2 S. 2 Ziff. II.1., Urk. 8B S. 2 Ziff. 1). Die Parteien sind sich einig, dass die Unterhaltspflicht mit Abschluss der Erstausbildung endet, was zudem der Gesetzeslage entspricht (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Im Sinne einer Klarstellung kann dem Antrag entsprochen werden. Dem- gemäss ist die Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Novem- ber 2010 antragsgemäss zu ergänzen.

4. Soweit der Beklagte beantragt, er sei zu verpflichten, bis spätestens

1. Februar 2011 die eheliche Wohnung zu verlassen, kann unabhängig von der Frage, ob der Antrag novenrechtlich zulässig ist, festgehalten werden, dass der Beklagte zwischenzeitlich unbestrittenermassen die Wohnung verlassen hat (Urk. 21 S. 3 Ziff. 2; Urk. 23 S. 1). Es besteht daher keine Notwendigkeit mehr, den Be- klagten zum Verlassen der Wohnung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zu verpflichten, entsprechend fehlt ihm das rechtliche Interesse an die- sem Antrag. Demzufolge ist auf den Antrag nicht einzutreten.

5. Es bleibt noch über die persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Klägerin zu befinden.

- 8 - Einleitend ist hierzu festzuhalten, dass das Verfahren in Bezug auf Ehegat- tenunterhalt von der Verhandlungs- und Eventualmaxime beherrscht ist. Dies be- deutet, dass das Gericht gemäss § 54 Abs. 1 ZPO/ZH grundsätzlich nur Tatsa- chen berücksichtigen darf, welche die Parteien substantiiert behauptet haben (Verhandlungsmaxime). Ausserdem müssen die Parteien sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel rechtzeitig, nämlich gemäss § 114 ZPO/ZH mit ihrem letzten Vortrag bzw. ihrer letzten Rechtschrift vortragen (Eventualmaxime). Noven sind danach nur unter den Voraussetzungen von § 115 ZPO/ZH zulässig (§ 278 i.V.m. 267 Abs. 1 ZPO/ZH). Das uneingeschränkte Novenrecht gemäss Art. 138 Abs. 1 aZGB und § 267 Abs. 2 ZPO/ZH gilt im Rekursverfahren über Eheschutzmass- nahmen nicht (BGer vom 16. November 2006, 5C.239/2006, E. 3.2. f.). 5.1.1. Der Beklagte führt in seiner Rekursschrift aus, dass der Klägerin zusätzlich zu ihrem tatsächlichen Einkommen ein hypothetisches von Fr. 1'000.– pro Monat anzurechnen sei (Urk. S. 7 Ziff. 3 lit. a ff.). Dem hält die Klägerin ent- gegen, dass dieses Vorbringen gemäss § 115 ZPO/ZH verspätet sei (Urk. 8B S. 9 Ziff. 2 lit. a aa).

a) Soweit die Klägerin auf die Plädoyernotizen des Beklagten (Urk. 5/10 S. 6) verweist (Urk. 8B S. 9 Ziff. 2 lit. a), ist ihr zuzustimmen, dass diese keine Ausführungen über ein hypothetisches Einkommen enthalten. Dem Protokoll der Vorinstanz ist aber zu entnehmen, dass – zwar im Zusammenhang mit der Woh- nungszuweisung und nicht in Bezug auf die Unterhaltsbemessung – vorgebracht wurde, es sei der Klägerin ein Vollpensum zuzumuten. Es wurde also zumindest die Grundlage, um ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, behauptet (Prot. I S. 5). Dieses Vorbringen ist jedoch sehr allgemein gehalten, es enthält keine Präzisierungen; so wird insbesondere nicht konkret dargelegt, welche Tä- tigkeit, die Klägerin ausüben sollte und könnte und wieso diese Tätigkeit einen Zusatzverdienst von Fr. 1'000.– ermöglicht. Die Behauptung vor der Vorinstanz muss daher als unsubstantiiert qualifiziert werden. Die Eventualmaxime gemäss § 114 ZPO/ZH bewirkt nun, dass sich Parteien nicht darauf beschränken dürfen, zunächst ihren Hauptstandpunkt zu untermauern und erst wenn sich abzeichnet, dass sie mit diesem nicht durchdringen, einen Eventualstandpunkt mit geeigneten

- 9 - Vorbringen zu fundieren (Walder/Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. Aufla- ge, Zürich 2009, S. 227, N. 1). Es ist dem Beklagten daher verwehrt, im Rekurs- verfahren seine Behauptung nachträglich zu substantiieren. Auch hilft dem Be- klagten § 115 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO/ZH nicht: Diese Bestimmung regelt die Situation, dass erst im Verlauf des Verfahrens ein Antrag oder eine Behauptung eingebracht wurde, welche sozusagen als Verteidigungsmassnahme zu weiteren Anträgen und Vorbringen Anlass gibt (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcheri- schen Zivilprozessordnung 3.A., Zürich 1997, § 115 N 7). Im vorliegenden Streit- fall wurde aber nicht erst im Verlauf des Verfahrens der Antrag gestellt, es sei der Beklagte zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten; diese Anträge wurden vielmehr bereits mit der Klagebegründung gestellt (Urk. 5/1 S. 2). Der Beklagte hätte daher bereits vor der Vorinstanz Eventualanträge stellen und begründen müssen für den Fall, dass die Klägerin mit ihren Anträgen durchdringt (Walder/Grob- Andermacher, a.a.O. S. 227, N. 1 f.). Die Behauptung bzw. deren Substantiie- rung, der Klägerin sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, ist daher ver- spätet und kann nicht mehr beachtet werden.

b) Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass selbst wenn eine nach- trägliche Substantiierung zulässig gewesen wäre, die zutreffende Begründung der Vorinstanz nach wie vor beachtlich wäre (§ 162 GVG/ZH; Urk. 3 S. 13). Ergän- zend ist dieser Begründung beizufügen, dass im Eheschutzverfahren grundsätz- lich rasch eine Regelung des Getrenntlebens, welche die Befriedigung der ele- mentaren Bedürfnisse der Parteien sicherstellt, vorgenommen werden muss. Auf- gabe des Eheschutzgerichts ist es, möglichst schnell einen "modus vivendi" zu etablieren. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit und da die Regelung nur während einer begrenzten Dauer gelten soll, können keine fein ziselierten und bis ins letzte Detail ausgearbeiteten Regelungen getroffen werden, vielmehr gilt es, die wich- tigsten Punkte in praktikabler Weise zu regeln; definitive und differenzierte Lösun- gen sind hernach in einem allfälligen Scheidungsverfahren zu erarbeiten. Dem- entsprechend ist in der Regel von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, eine Verpflichtung zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit ist dagegen

– auch wenn auf längere Zeit hinaus eine solche möglich und sinnvoll erscheint – nur zurückhaltend anzunehmen.

- 10 -

c) In Bezug auf die neuen Vorbringen des Klägers, nämlich dass die Klä- gerin sich in einem bestehenden Coiffeursalon als selbständige Coiffeuse einmie- ten oder aber einen eigenen Salon einrichten könnte (Urk. 2 S. 7 Ziff. 3 f.), trifft die Begründung der Vorinstanz vollkommen zu: Gerade bei der Aufnahme einer selb- ständigen Berufstätigkeit nach langem Unterbruch der Berufstätigkeit sind realisti- sche Übergangsfristen zu gewähren, gilt es doch, zunächst Anfangsinvestitionen zu tätigen und einen Kundenkreis aufzubauen, bevor die selbständige Tätigkeit anfängt Gewinn abzuwerfen. 5.1.2. Der Beklagte führte sodann aus, dass es der gemeinsamen voll- jährigen Tochter D._____ zuzumuten sei, der Klägerin für Kost und Logis den Be- trag von Fr. 1'000.– pro Monat abzugeben. Es sei der Klägerin daher ein um die- sen Betrag höheres Monatseinkommen anzurechnen (Urk. 2 S. 9 lit. a). Auch diesbezüglich stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, das Vorbringen sei ver- spätet (Urk. 8B S. 10 lit. bb). Das Gericht hat den familienrechtlichen Notbedarf in Ausübung richterlichen Ermessens nach Massgabe der bisherigen Lebenshaltung, der durchschnittlich laufenden ordentlichen Ausgaben, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der die- sen Verhältnissen angemessenen Bedürfnisse der Ehegatten zu bestimmen (ZR 99 Nr. 25, E. 2.6.2; ZR 90 Nr. 95). Diese Bestimmung hat das Gericht unabhängig davon vorzunehmen, ob die zu bestimmenden Unterhaltsleistungen unter Anwen- dung der Dispositions- (Ehegattenunterhalt) oder Offizialmaxime (Kinderunterhalt) stehen. Dies, da die Frage, welche Tatsachen im Rahmen der Berechnung des Unterhaltsbeitrags im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu berücksichtigen sind, nicht tatsächlicher, sondern materiellrechtlicher Natur ist (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2006, Kass-Nr. AA050192, E. II./1.2). Der Entscheid, ob bzw. in welchem Umfang Tatsächliches, welches glaubhaft gemacht oder von der Gegenseite anerkannt wurde, bei der Berech- nung des Unterhaltsbeitrags zu berücksichtigen ist, ist daher eine Frage der Rechtsanwendung, und diese erfolgt von Amtes wegen (§ 57 ZPO/ZH). Weiter kann in rechtlicher Hinsicht, insbesondere in Bezug auf die Zulässigkeit von No- ven, auf das vor Ziff. II.5.1.1. Gesagte verwiesen werden.

- 11 - Da es dem Beklagten möglich gewesen wäre, bereits vor der Vorinstanz vorzubringen, dass D._____ etwas für Kost und Logis zu Hause abgeben könne und müsse, sowie insbesondere die tatsächlichen Umstände, wie Abschluss der Erstausbildung, Einkommen etc., hätte darlegen können, ist das entsprechende Vorbringen erst im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich verspätet. Gemäss § 115 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO/ZH sind neue Behauptungen jedoch zulässig, wenn sich deren Richtigkeit aus den Prozessakten ergibt oder durch Urkunden sofort nachgewie- sen werden kann. Der Beklagte merkte vor der Vorinstanz an, dass D._____ in der ehelichen Wohnung zumindest einstweilen verbleiben möchte (Urk. 5/10 S. 10 lit. b). Die Klägerin widersprach dem nicht, merkte aber an, dass D._____ voraussichtlich in nächster Zeit ausziehen werde (Urk. 8 S. 5 Ziff. 3). Dies bekräftigte sie sodann in ihrer Eingabe vom 20. April 2011, indem sie ausführte, D._____ wohne immer noch bei ihr, spare aber in Hinblick auf den Bezug einer eigenen Wohnung (Urk. 30 S. 4 Ziff. 10). Es kann vor diesem Hintergrund als erstellt gelten, dass D._____ nach wie vor bei der Klägerin wohnt. Dass sie über ein regelmässiges Einkom- men verfügt, ergibt sich aus dem bei den Akten liegenden Arbeitsvertrag vom

14. September 2010, wo ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 4'000.– festgehalten ist (Urk. 5/11/15). Nun sieht aber Ziff. IV. 2. des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgenden nur noch Kreisschreiben) vor, dass volljährige Kinder mit Er- werbseinkommen einen angemessenen Beitrag an die Haushaltskosten zu leisten haben; konkrete Berechnungsanweisungen fehlen. Die Höhe dieses Beitrages muss das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen festlegen, also alle tatsächli- chen Umstände berücksichtigen. Das Kreisschreiben führt diesbezüglich als Bei- spiele die Kosten für Mietzins, Wäsche und Heizung an. Diese tatsächlichen Um- stände müssen von jener Partei, welche sich zur Geltendmachung von Rechten auf sie stützt, in den Prozess eingebracht werden.

- 12 - Die von der Vorinstanz festgestellten Wohnungskosten der Klägerin von Fr. 1'764.– blieben unbestritten (Urk. 2 S. 14 lit. c/aa) und können somit als be- kannt vorausgesetzt werden. Setzt man den von dem Beklagten geforderten Be- trag in Relation zu den Wohnungskosten – dieser entspricht rund 57 % der ge- samten Wohnungskosten – und berücksichtigt weiter, dass auch die Klägerin und der gemeinsame Sohn C._____ in der Wohnung leben, erhellt ohne weiteres, dass nur für das Wohnen dieser Betrag nicht als angemessen betrachtet werden kann. Es könnte allenfalls von einem angemessenen Betrag ausgegangen wer- den, wenn dieser neben dem Wohnen auch beispielsweise die Wäsche und die Kost umfassen würde und D._____ sich an der Haushaltsführung nur peripher be- teiligen müsste. Derartige Umstände wurden aber vom Beklagten nicht behauptet und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Diese fehlende Substantiierung kann im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. Ziff. II.5.1.1. lit. a hiervor). Es steht also nur fest, dass D._____ bei ihrer Mutter Logis hat, entspre- chend rechtfertigt es sich nur, aber immerhin, einen Beitrag an die Mietkosten an- zurechnen. Es ist davon auszugehen, dass D._____ ein Zimmer der 5 1/2 Zimmer Wohnung (Urk. 5/11/3 S. 2) bewohnt und die gemeinsamen Räume wie Küche, Bad und Wohnzimmer mitbenützen darf. Es erscheint daher als angemessen, ihr einen Beitrag an die Wohnungskosten von rund ¼ derselben zuzumuten. Der Klägerin ist daher ein zusätzliches Einkommen in der Höhe von Fr. 440.– anzu- rechnen. 5.1.3. Weiter kritisiert der Beklagte, dass die Vorinstanz der Klägerin ei- nen Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1'350.– zugestanden habe, obwohl sie mit der erwachsenen und erwerbstätigen Tochter D._____ zusammenlebe (Urk. 2 S. 10 lit. c). Auch diesbezüglich stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, das Vorbringen sei verspätet (Urk. 8B S. 10 lit. bb). Wie unter Ziff. II.5.1.2. hiervor dargelegt, steht fest, dass D._____ bei der Klägerin wohnt. Die rechtlichen Folgen aus diesem Umstand, hat das Gericht von Amtes wegen zu bestimmen, also bei der Berechnung des Notbedarfes der Klä- gerin zu berücksichtigen. Dementsprechend ist der Klägerin gemäss Ziff. II.2.1 des Kreisschreibens nur ein Grundbetrag von Fr. 1'250.– zu gewähren.

- 13 - 5.1.4. Weiter macht der Beklagte geltend, die Vorinstanz hätte der Klä- gerin gemäss Ziff. VII.3. des Kreisschreibens einen Drittel des Lehrlingslohnes des gemeinsamen Sohnes C._____ als Einkommen anrechnen müssen (Urk. 2 S. 9 lit. b). Die Klägerin qualifiziert diese Behauptung als ein im Sinne von § 114 ZPO/ZH unzulässiges Novum (Urk. 8B S. 10 lit. cc). Wie soeben dargelegt, sind Behauptungen, deren Richtigkeit sich aus den Prozessakten ergibt, gemäss § 115 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO/ZH dennoch beachtlich, auch wenn diese eigentlich verspätet sind. Der behauptete Lohn von C._____ ergibt sich aus dem der Vorinstanz eingereichten Lehrvertrag (Urk. 5/11/14). Die Behauptung, C._____ verdiene bis Ende August 2011 Fr. 550.– pro Monat, bis Ende August 2012 Fr. 750.– pro Monat und hernach bis Ende August 2013 Fr. 950.– pro Monat (je Brutto) kann daher berücksichtigt werden. Es ist zunächst auf die rechtlichen Ausführungen unter Ziff. II.5.1.2. hiervor zu verweisen. Die Frage ob ein Drittel von C._____s Lehrlingslohn der Klägerin als zusätzliches Einkommen gemäss Ziff. VII.3. Kreisschreiben angerechnet wer- den muss, ist – im Gegensatz zur Frage nach dem Bestehen und der Höhe des Lohnes – keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage, welche das Gericht von Am- tes wegen zu beantworten hat (§ 57 ZPO/ZH). Die Klägerin macht weiter geltend, der Abzug sei sachlich nicht gerechtfer- tigt, da die tatsächlichen Kosten für C._____ viel höher als der Grundbetrag von Fr. 600.– seien. So müsse auch C._____s Hobby, das Fussballspielen, und über- dies sein Motorrad, welches er für den Arbeitsweg benötige, berücksichtigt wer- den (Urk. 8B S. 10 lit. cc). Grundsätzlich ist zu beachten, das bei der Berechnung des familienrechtli- chen Existenzminimums die Kosten für Hobbies zunächst unberücksichtigt zu las- sen sind, diese müssen – sofern kein Überschussanteil besteht – aus dem Grundbetrag bezahlt werden. Weiter geht aus der Formulierung von Ziff. VII. 3. des Kreisschreibens "…in der Regel…" hervor, dass diese Regelung auf gewöhn- liche, durchschnittliche Verhältnisse abzielt. Von der Regel ist abzuweichen, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen. Das Hobby von C._____ kann weder als

- 14 - überdurchschnittlich kostspielig noch als aussergewöhnlich bezeichnet werden. Das Gleiche gilt auch für das Motorrad: Es kann ohne weiteres als gewöhnlich bezeichnet werden, dass ein junger Mann ein Motorrad für den Arbeitsweg be- nützt. Sodann stehen nicht nur die erwähnten Fr. 600.– zur Verfügung, sondern aufgrund des Rückzuges der Rekurshauptanträge eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers für C._____ im Umfang von Fr. 1'000.–. Überdies erwirtschaftet C._____ einen zwar bescheidenen, aber dennoch zu beachtenden eigenen Ver- dienst. Ein Quervergleich, kann anhand der "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" (Broschüre des Amtes für Jugend und Berufsbera- tung des Kantons Zürich, 1998 revidierte Version, erhältlich beim Amt für Jugend und Berufsberatung) nebst der zugehörigen Tabelle "Durchschnittlicher Unter- haltsbedarf (ohne Pflegekosten)" (www.lotse.zh.ch, Schlagwort Unterhaltsbedarf) vorgenommen werden (sog. Zürcher Tabellen; vgl. auch BSK ZGB I- Breitschmied, Art. 285 N 6 ff.). Diese unterscheiden für ein Kind im Alter von 13 bis 18 Jahren die Bedarfspositionen Ernährung, Bekleidung, Unterkunft, weitere Kosten sowie Pflege und Erziehung. Insgesamt wird ein Bedarf von Fr. 2'125.– postuliert. Vorliegend wird die Pflege und Erziehung von der Klägerin erbracht, überdies stellt sie C._____ die Unterkunft zur Verfügung. Der restliche Unter- haltsbedarf beläuft sich gemäss Zürcher Tabelle auf Fr. 1'450.– (Fr. 425.– Ernäh- rung, Fr. 145.– Bekleidung, Fr. 880.– weitere Kosten). In den weiteren Kosten sind unter anderem Verkehrsausgaben und Sport, Ferien und Taschengeld ent- halten (Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder S. 11). Der restliche Unterhaltsbedarf wird bis auf Fr. 200.– durch Ausbildungszulagen und den Unterhaltsbeitrag des Beklagten gedeckt. Der geltend gemachte Abzug ist somit ohne weiteres sachlich gerechtfertigt. Der Klägerin ist daher 1/3 des Nettolohnes von C._____ als zusätzliches Ein- kommen anzurechnen. Zur Berechnung des Nettolohnes von C._____ macht der Beklagte keine Ausführungen, es scheint, dass er diesen durch den gängigen Abzug von 14 % vom Bruttolohn und Abrundung auf die nächste Zehnerstelle vornimmt. Dieses

- 15 - Vorgehen ist zur Berechnung von ausgelernten Arbeitnehmern üblich. Lehrlinge haben häufig weniger Abzüge. Da sich diese Berechnungsmethode aber zu Gunsten der Klägerin auswirkt, kann die Berechnung des Nettolohnes unbean- standet bleiben. Anzumerken ist, dass sich aufgrund dieser Berechnungsmethode aber für die Zeit nach August 2012 ein Betrag von Fr. 270.– und nicht wie be- hauptet von Fr. 300.– ergibt. Es ist daher der Klägerin bis August 2011 ein Zusatzeinkommen von Fr. 150.–, hernach bis August 2012 ein solches von Fr. 210.– und danach ein sol- ches von Fr. 270.– anzurechnen. 5.1.5. Kosten für Energie (ausser Heizenergie) sind aus dem Grundbe- trag zu bezahlen (Ziff. II. und Ziff. III.1.1. f. Kreisschreiben). Überdies werden im Bedarf der Klägerin die Betriebskosten für die Wohnung berücksichtigt (Urk. 2 S. 14 lit. c/aa). Da in den Betriebskosten auch die Heizkosten enthalten sind (Urk. 5/11/16 S. 4. f.) bleibt für die weitere Berücksichtigung von Energiekosten im Exis- tenzminimum kein Raum. Entsprechend ist dem Beklagten zuzustimmen, dass der Klägerin keine gesonderte Position "Strom, Wasser, Gas" zugestanden wer- den kann (Urk. 2 S. 10 lit. c); die betreffenden Fr. 80.– sind daher nicht im Grund- betrag der Klägerin zu berücksichtigen. 5.1.6. Der gerichtsübliche Betrag für Radio/TV/Telefon/Internet ist zwi- schenzeitlich in Anbetracht der weiten Verbreitung von Mobiltelefonen und Inter- netanschlüssen auch zu Hause von maximal Fr. 120.– auf maximal Fr. 150.– an- gestiegen, wobei in diesem Betrag bereits die Billag enthalten ist; insofern ist dem Beklagten zu widersprechen (Urk. 2 S. 10 lit. c). Höhere Kosten sind im Exis- tenzminimum nur zu berücksichtigen, wenn triftige Gründe bestehen, welche vor- liegend nicht ersichtlich sind. Dabei gilt es aber zu beachten, dass im Fall, dass tiefere Kosten nachgewiesen sind, diese auch zu berücksichtigen sind. Im vorlie- genden Fall machte die Klägerin durch eine Rechnung der Swisscom über Fr. 163.80 (Urk. 5/8/9) glaubhaft, dass bereits die Telekommunikation den maxi- mal gerichtsüblichen Betrag inkl. Billag überschreitet. Allerdings betraf die Rech- nung den Juli 2010, zu welchem Zeitpunkt noch vier Personen in der ehemaligen ehelichen Wohnung lebten. Nachdem nun der Beklagte ausgezogen ist, dürften

- 16 - sich die Telefonkosten senken. Der Klägerin kann im Ergebnis für Ra- dio/TV/Telefon/Internet daher nur ein Betrag von Fr. 150.– zugestanden werden. 5.1.7. Da im Kanton Zürich nach Aufhebung des gemeinsamen Haus- haltes eine getrennte Besteuerung von Ehefrau und Ehemann stattfindet (§ 7 Abs. 1 Steuergesetz vom 8. Juni 1997 [LS 631.1]), steht die steuerliche Belastung der Ehefrau im Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheides meist noch nicht fest; sie kann nur geschätzt oder im Rahmen der Überschussaufteilung berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass nach der Trennung zumindest für den allein- lebenden Ehegatten der Grundtarif und nicht mehr der Verheiratetentarif zur An- wendung kommt. Auch sind bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens neue Abzüge zu berücksichtigen bzw. nicht mehr in Anrechnung zu bringen. Im summarischen Eheschutzverfahren kann daher nicht verlangt werden, dass das Gericht eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt; bei Ein- bezug der Steuern in den Notbedarf kann ohnehin nur vom mutmasslichen Resul- tat der Unterhaltsbeitragsberechnung ausgegangen werden, was eine genaue Be- rechnung von vornherein ausschliesst (ZK-Bräm/Hasenböhler N 118 A II Ziffer 12 zu Art. 163 ZGB mit Verweis auf Entscheid des Kassationsgerichtes Zürich vom

22. März 1993 i.S. K. c. K., nicht veröffentlicht). Steuern sind daher grundsätzlich zu schätzen und nicht genau zu berechnen. Vorliegend kann von der bisherigen Steuerbelastung der Eheleute ausge- gangen werden. Gemäss der provisorischen Rechnung (Zahlungseinladung) vom

17. Feb. 2011 betrug die Steuerlast für die Parteien gemeinsam Fr. 6'437.15 (Urk. 25/3). Der nächsten provisorischen Rechnung vom 7. März 2011 ist zu entneh- men, dass davon Fr. 3'832.– auf den Beklagten entfallen (Urk. 27/3). Inskünftig wird der Beklagte die Unterhaltszahlungen von den Steuern absetzen können, aber zum Grundtarif veranlagt werden. Die Klägerin wird aufgrund des Zusam- menlebens mit C._____ wohl weiterhin nach Verheiratetentarif veranlagt werden und muss die Unterhaltszahlungen versteuern. Es rechtfertigt sich somit im jetzi- gen Zeitpunkt – gleich wie die Vorinstanz – von einer zumindest in der Grössen- ordnung gleich hohen und gleich verteilten Steuerlast auszugehen und dem Be-

- 17 - klagten Steuern von Fr. 400.– und der Klägerin von Fr. 300.– je pro Monat anzu- rechnen. 5.1.8. Der monatliche Zwangsbedarf der Beklagten präsentiert sich so- mit folgendermassen: Grundbetrag 1'250.00 Kinderzuschlag C._____ 600.00 Wohnkosten (inkl. Be- triebskosten) 1764.00 Telefon/Radio/TV/Internet 150.00 Hausrat/Haftpflicht 25.00 Krankenkasse 285.00 Krankenkasse C._____ 39.00 Steuern 300.00 Total 4'413.00 Diesem Bedarf steht ein monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 950.–, aus hypothetischem Vermögensertrag in der Höhe von Fr. 1'000.–, dem Unterhaltsbeitrag für C._____ in der Höhe von Fr. 1'000.– sowie aus Beiträgen von D._____ (vgl. Ziff. II.5.1.2. hiervor) in der Höhe von Fr. 440.– sowie von C._____ (vgl. Ziff. II.5.1.4. hiervor) von Fr. 150.– bis Fr. 270.– gegen- über. Die konkreten Zahlen sind die Folgenden. bis August 2011 ab 1. Sept. 2011 ab 1. Sept. 2012 Einkommen 3'540.– 3'600.– 3660.– Ungedeckter Bedarf 873.– 813.– 753.– 5.2.1. Der Beklagte macht geltend sein monatlicher Arbeitserwerb be- trage Fr. 6'789.– (Urk. 2 S. 12), so wie es die Vorinstanz festgehalten habe. Die Stellung der Klägerin erscheint diesbezüglich ambivalent, führt sie doch zunächst aus, der von der Vorinstanz berechnete Lohn sei zu tief, um hernach auszufüh- ren, dass an der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz nichts zu beanstanden sei (Urk. 8B S. 11 lit. aa und S. 12 lit. c). Soweit die Klägerin rügen möchte, es sei kein 13. Monatslohn berücksichtigt worden, ist an dieser Stelle in Anwendung von § 162 GVG/ZH auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinzuweisen, aus welchen zweifelsfrei hervorgeht, dass von dieser ein 13. Monatslohn bei der Berechnung berücksichtigt wurde. Auch der neu eingereichte Lohnausweis des Beklagten für den Februar 2011 bestätigt die Berechung der Vorinstanz (Urk. 25/1). Es ist dabei zu beachten, dass die Vorinstanz einen Durchschnittslohn er-

- 18 - mittelte; berechnet man den Lohn für Februar 2011 aufgrund des neu eingereich- ten Lohnausweises unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes, resultiert ein Monatslohn von Fr. 6'810.75. Dieser Betrag unterscheidet sich um ca. Fr. 20.– von dem Durchschnitt, welchen die Vorinstanz errechnet hatte, weshalb der etwas über dem Durchschnitt liegende Februarlohn im bisherigen Streubereich liegt und somit keine nachhaltige Änderung des Einkommens des Beklagten anzeigt. In Bezug auf das Einkommen des Beklagten aus der Tätigkeit bei der Feu- erwehr ist anzufügen, dass es im Kanton Zürich absolut üblich ist, im Alter von 50 Jahren aus dem aktiven Feuerwehrdienst auszuscheiden. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beklagte auch im Jahr 2011 ein Einkommen aus dem Feuer- wehrdienst erzielen wird. Weitere, hinlänglich substantiierte Rügen in Bezug auf das Erwerbseinkommen des Beklagten sind nicht ersichtlich. Es ist somit nachfolgend von einem monatlichen Erwerb aus Arbeitstätigkeit des Beklagten von Fr. 6'789.– auszugehen. 5.2.2. Nach Bezug einer eigenen Wohnung macht der Beklagte einen Bedarf (nun für sich alleine) in der Höhe von Fr. 5'145.– geltend. Dabei führt er insbesondere Mietkosten in der Höhe von Fr. 2'395.– zuzüglich Nebenkosten und Garagenplatz in der Höhe von Fr. 155.–, also Kosten von insgesamt Fr. 2'550.– für das Wohnen an (Urk. 15 S. 2). Zweifellos handelt es sich dabei um echte No- ven, welche nachfolgend zu berücksichtigen sind. Das Gesetz schreibt nicht vor, wie der Unterhaltsbeitrag zu berechnen ist (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, S. 43, Rz. 02.02). Gängig und in normalen Verhältnissen wie den vorliegenden angebracht ist die soge- nannte Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschuss- verteilung (Hausheer/Spycher, a.a.O., S. 55, Rz. 02.27 ff.). Dabei wird zunächst das Existenzminimum beider Parteien berechnet, allenfalls um gewisse Positio- nen erweitert, dieses dem gemeinsamen Einkommen gegenüber gestellt und her- nach der Überschuss verteilt (Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 55, Rz. 2.61 ff.).

- 19 - Sowohl die Vorinstanz als auch die Parteien argumentieren in vorliegendem Verfahren grossmehrheitlich mit der soeben dargelegten Methode, was in Anbe- tracht der normalen finanziellen Verhältnisse nicht zu beanstanden ist. Es ist aber

– ausser es liegen besonders gute finanzielle Verhältnisse oder sonst besondere Umstände vor – zu vermeiden, bezüglich einzelner Bemessungselemente Argu- mente aus anderen Methoden anzuwenden. So ist insbesondere das erwähnte Existenzminimum strikt zu berechnen, Überlegungen zum bisherigen Lebens- standard können dabei nur in Ausnahmefällen und restriktiv einfliessen (Jann Six, a.a.O., S. 60, Rz. 2.71), dies gilt insbesondere, wenn ein Manko droht. In Bezug auf das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass bezüglich der Wohnungskos- ten des Beklagten nicht auf die bisherige Lebensführung abzustellen ist, sondern ihm nur die grundsätzlich notwendigen Wohnungskosten zuzugestehen sind. Gemäss Ziff. III.1.1. Kreisschreiben ist zunächst von den tatsächlichen, effektiven Wohnungskosten auszugehen. Für den Fall, dass der Schuldner zu seiner grös- seren Bequemlichkeit eine zu teuere Wohnung benützt, ist der Mietzins auf den nächsten gesetzlichen Kündigungstermin herabzusetzen. Keine Umstellungsfrist ist einem Ehegatten einzuräumen, wenn er nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes eine offensichtlich zu teure Wohnung mietet, diesfalls sind sofort nur die angemessenen Wohnkosten zu berücksichtigen (Jann Six, a.a.O, S. 70, Rz. 2.98). Der Beklagte konnte eine 4 ½ - Zimmerwohnung beziehen (Urk. 16). Diese ist für ihn alleine sicher zu gross, der ganze Mietzins mithin nicht angemessen. C._____ übernachtet gemäss den Angaben des Beklagten nicht bei ihm. Die voll- jährige Tochter D._____ hingegen nächtige gelegentlich bei ihm. Dieser Umstand wurde von der Klägerin bestritten (Urk. 32 S. 2 Ziff. 2, Urk. 30 S. 2). Es kann darauf verzichtet werden, abzuklären, welches der gemeinsamen Kinder wie häufig beim Beklagten übernachtet bzw. diesen besucht, da grund- sätzlich, wenn es die finanziellen Verhältnisse erlauben, dem ausziehenden El- ternteil die Kosten für eine Wohnung zugestanden werden können, in welcher ein Gästezimmer vorhanden ist, damit insbesondere noch minderjährige Kinder dort allenfalls übernachten können und so das Besuchsrecht ausgeübt werden kann

- 20 - (Jann Six, a.a.O., S. 70 Rz. 2.99). Bezüglich der volljährigen Tochter ist zu ergän- zen, dass gegenüber dieser zwar kein Besuchsrecht besteht, es aber aufgrund der erst vor kurzem erreichten Volljährigkeit durchaus angebracht ist, auch ihr die Möglichkeit einzuräumen, Zeit beim Vater in der Wohnung zu verbringen bzw. diesen für einige Tage zu besuchen. Zur Bestimmung eines angemessenen Mietzinses ist zunächst auf die Par- teibehauptungen einzugehen. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, für den Fall, dass die Klägerin die Familienwohnung verlassen müsse, sei ihr ein Mietzins von Fr. 1'500.– zuzugestehen (Urk. 2 S. 8 Ziff. 4). Auch die Klägerin führ- te aus, dass dieser Betrag für die Partei, welche ausziehen müsse, angemessen sei (Urk. 5/8 S. 8, Urk. 8B S. 12). Weiter kann der Betrag auch unter dem Blick- winkel, dass offenbar eine weitere erwachsene Person in der Wohnung des Be- klagten wohnt (Urk. 22/1 und 31/1), von welcher ohne weiteres – unabhängig in welchem persönlichen Verhältnis diese Person zum Beklagten steht – eine Betei- ligung an den Wohnungskosten verlangt werden kann, als angemessen betrach- tet werden. Da sich der betreffende Betrag auch mit den Erfahrungswerten der Kammer deckt, sind die Parteien auf ihre Aussagen zu behaften und es ist dem Beklagten der Betrag von Fr. 1'500.– für Wohnungskosten (inkl. Nebenkosten) zuzugestehen. 5.2.3. Der Beklagte führte in seiner Noveneingabe vom 14. Januar 2011 aus, er benötige aufgrund der Lage seiner neuen Wohnung für den Arbeitsweg kein Auto mehr (Urk. 15 S. 2). Mit Eingabe vom 7. März 2011 machte der Beklag- te dann aber geltend, er benötige das Auto zwar nicht mehr für den Arbeitsweg, aber für seine Arbeit. Seit 1. Januar 2011 habe er einen neuen Vorgesetzten. Dieser habe ihm neu die Verantwortung für die Aktionärsversammlung ausserhalb des Werksgeländes sowie die Zertifizierung der Werke in Z._____ und U._____ übertragen. Es müsse dem Beklagten daher möglich sein, jederzeit zu diesen Or- ten zu fahren, was mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei. Eventu- aliter verlangte der Beklagte die Berücksichtigung von Fr. 150.– für öffentliche Verkehrsmittel (Urk. 23 S. 8 f.).

- 21 - Die Klägerin qualifizierte diese Vorbringen als verspätet und unbelegt (Urk. 30 S. 6). Dagegen ging der Beklagte in seinen Eingaben vom 29. April 2011 (Urk. 32 S. 2 Ziff. 2) und vom 23. Mai 2011 (Urk. 38 S. 4 Ziff. 8) an und reichte weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 40/1-4). Die Bestätigung des Arbeitsgebers vermag im vorliegenden summarischen Verfahren glaubhaft zu machen, dass der Beklagte tatsächlich auf ein Auto ange- wiesen ist (Urk. 40/1). Die Kalenderblätter des Beklagten (Urk. 40/3 und Urk. 40/4,

2. Blatt) lassen es sodann glaubhaft erscheinen, dass der Beklagte einen neuen Vorgesetzten erhalten und mit diesem auch sein Aufgabengebiet besprochen hat (Urk. 40/4, 3. Blatt). Das Vorbringen des Beklagten, er benötige neu ein Fahr- zeug, um seiner Arbeit nachgehen zu können, ist damit glaubhaft gemacht und kann berücksichtigt werden. Der Beklagte verzichtet auf die Substantiierung der entsprechenden Kosten, es wird nicht ausgeführt, wie häufig er zu welcher Ta- geszeit welche Strecke zurücklegen muss. Auch ist zu beachten, dass Arbeit- nehmern normalerweise die Kosten für Dienstfahrten vom Arbeitgeber erstattet werden. Der Beklagte macht aber geltend, für den Fall, dass die Kosten für sein Auto nicht berücksichtigt werden könnten, er Auslagen für den öffentlichen Ver- kehr in der Höhe von Fr. 150.– hätte (Urk. 23 S. 8 f.). Dieser Betrag scheint vor dem Hintergrund, dass U._____ nicht mehr im Verbundgebiet des ZVV liegt, mit- hin keine günstigen ZVV-Mehrfahrtenkarten eingesetzt werden können, als an- gemessen. Dem Beklagten ist daher dieser Betrag als Beitrag an sein Auto zuzu- gestehen. 5.2.4. Wird ein Auto für die Arbeit benötigt, sind auch die Kosten für ei- nen Aussenparkplatz, nicht jedoch für einen Garagenplatz, im Existenzminimum zu berücksichtigen (Jann Six, a.a.O., S. 69, Rz. 2.95). Die vom Beklagten geltend gemachten Kosten für den Tiefgaragenplatz in der Höhe von Fr. 125.– können somit nicht berücksichtigt werden (Urk. 25/8). Dem Beklagten sind lediglich die durchschnittlichen bzw. üblichen Kosten für einen Aussenparkplatz in städtischem Gebiet von Fr. 60.– zuzugestehen. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte bereits über einen Parkplatz verfügt, ist dieser doch an seinem alten Wohnort ge- legen und dient ihm daher wenig (Urk. 5/11/17 4. Blatt).

- 22 - 5.2.5. Unbestritten blieb, dass der Beklagte nun in unmittelbarer Nähe seines Arbeitsortes wohnt (Urk. 23 S. 8 Ziff. II.), ebenso blieb unbestritten, dass der Arbeitgeber des Beklagten über eine Kantine verfügt, in welcher günstig ge- gessen werden kann (Prot. I S. 16). Der Beklagte kann sich daher ohne grossen Zeitverlust bei sich zu Hause in Ruhe verpflegen oder in der Kantine des Arbeit- gebers essen gehen. Es rechtfertigt sich somit nicht, ihm einen Zuschuss an die Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen. Da der Beklagte nicht darlegt, wie häufig er im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit an andere Geschäftsstellen des Arbeitgebers reisen bzw. wie lange er sich dort jeweils aufhalten muss, können ihm auch diesbezüglich keine Zusatzkosten für auswärtige Verpflegung ange- rechnet werden, zumal normalerweise Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine Ent- schädigung entrichten, wenn diese aus beruflichen Gründen auswärts essen müssen. Die Fr. 150.– für auswärtige Verpflegung sind daher aus der Bedarfs- rechnung des Beklagten zu streichen. 5.2.6. Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte mit seiner neuen Partnerin in einer auf Dauer angelegten Lebens- und Haushaltsgemeinschaft zu- sammenlebe, was sich auf den Grundbetrag und die weiteren Bedarfpositionen auswirke. Dass es sich um eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft handle, gehe daraus hervor, dass das Namensschild auf dem betreffenden Briefkasten in Metall graviert sei (Urk. 30 S. 1 f.). Dem ist zu widersprechen, da dank modernen Bear- beitungstechniken auch in Metall gravierte Namensschilder nicht mehr teuer sind. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass Verwaltungen bei gepflegten Liegen- schaften häufig die Beschriftung der Klingeln und Briefkästen selber vornehmen, um einen einheitlichen Anschein zu erwirken; entsprechend werden dann hand- schriftliche oder provisorische Aufschriften gar nicht toleriert. Es kann also nicht allein aufgrund der gravierten Schilder auf eine auf Dauer angelegte, eheähnliche Gemeinschaft geschlossen werden. Eine solche Gemeinschaft, ein qualifiziertes Konkubinat, ist dann gegeben, wenn es sich um eine gefestigte, offensichtlich auf Dauer ausgerichtete Gemein- schaft handelt, deren Intensität über eine blosse Hausgemeinschaft hinausgeht. Der Grund für die Ungleichbehandlung einer einfachen und einer qualifizierten

- 23 - Haushaltgemeinschaft liegt nicht darin, dass zwei wie ein Ehepaar zusammen le- bende Personen einen niedrigeren Grundbetrag als zwei in einfacher Haushalt- gemeinschaft lebende Personen benötigten. Vielmehr wird angenommen, der Partner eines Schuldners, der wie ein Ehegatte mit ihm in Haushaltgemeinschaft wohne, müsse in weitergehendem Masse an die Kosten der eheähnlichen Ge- meinschaft beitragen bzw. sich zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen mit ein- schränken (Beschluss des Kassationsgerichts Kass.-Nr. 2000/022 vom 8. Juli 2000 S. 6f.). Eine solche Annahme ist nicht leichthin zu treffen. Insbesondere so- lange keine zuverlässigen Anhaltspunkte für eine tatsächlich eheähnliche Ge- meinschaft vorliegen, sollte auf die Anrechnung eines hälftigen Ehegattengrund- betrages verzichtet werden. Die Klägerin stützt sich diesbezüglich einzig auf das bereits erwähnte, gravierte Schild am Briefkasten. Weitere Behauptungen, welche diese Aussage zu stützen vermöchten, stellt sie nicht auf. Da der Kläger erst seit Februar 2011 mit seiner neuen Partnerin zusammen wohnt, kann alleine schon aufgrund der Dauer des Zusammenlebens noch nicht auf eine gefestigte Lebens- und Haushaltsgemeinschaft geschlossen werden; bei der Bemessung des nach- ehelichen Unterhalts gilt diesbezüglich gar die Faustregel, dass eine solche Ge- meinschaft nach einem Zusammenleben von ca. fünf Jahren Dauer zu prüfen ist. Entsprechend ist zur Berechnung des Notbedarfs des Beklagten nicht von einem Grundbetrag gemäss Ziff. II.3. Kreisschreiben (Ehepaar) auszugehen. Wie unter Ziff. 5.2.2. hiervor dargelegt, ist aber ohne weiteres davon auszugehen, dass eine weitere erwachsene Person mit dem Beklagten zusammen in der Wohnung lebt. Entsprechend sind ihm als Grundbetrag gemäss Ziff. 1.1 Kreisschreiben Fr. 1'100.– anzurechnen. Die Klägerin macht weiter geltend, es seien auch die Positionen Strom, Te- lefon und Radio/TV auf die Hälfte zu senken (Urk. 30). Wie unter Ziff. II.5.1.5. hiervor ausgeführt, sind die Energiekosten aus dem Grundbetrag zu bezahlen, die Haushaltsgemeinschaft wirkt sich also diesbezüglich nicht weiter aus. Auch die Kosten für Telefon/Radio/TV/Internet senken sich nicht gesamthaft auf die Hälfte durch eine Haushaltsgemeinschaft, ein gewisses Sparpotenzial besteht aber si- cherlich. Da die vom Beklagten geltend gemachten Kosten von Fr. 120.– noch un-

- 24 - ter den gerichtsüblichen Fr. 150.– liegen (vgl. Ziff. II.5.1.6. hiervor), kann auf eine weitere Kürzung verzichtet werden. 5.2.7. Die monatlichen Kosten für die Krankengrundversicherung in der Höhe von Fr. 273.– blieben unbestritten (Urk. 8B S. 12). Soweit die Klägerin gel- tend macht, die vom Beklagten selbst zu tragenden Kosten seien nicht ausgewie- sen (Urk. 8B S. 12), gilt es dem zunächst zu erwidern, dass sich die Unterhaltsbe- rechnung stets in die Zukunft richtet und daher häufig mit Prognosen gearbeitet werden muss bzw. die zukünftigen Kosten gar nicht belegt sein können. Die Vo- rinstanz stützte sich bei ihrer Prognose für die zukünftigen Kosten des Beklagten auf die Kosten aus dem Jahr 2009, welche Fr. 1'501.80 bzw. rund Fr. 125.– pro Monat betrugen (Urk. 5/11/5, Beilage in der Steuererklärung). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Durch die besagte Zusammenstellung ist auch die Be- streitung, die Selbstbehaltskosten seien nicht belegt, entkräftet. Weitere substanti- ierte Bestreitung brachte die Klägerin nicht vor. Die monatlichen Selbstbehalts- kosten in der Höhe von Fr. 125.– sind daher dem Beklagten anzurechnen. 5.2.8. In Bezug auf die Steuern kann auf das unter Ziff. II.5.1.7. hiervor Dargelegte verwiesen werden; dem Beklagten ist somit – gleich wie vor der Vo- rinstanz – eine Steuerbelastung von Fr. 400.– pro Monat anzurechnen. 5.2.9. Der Bedarf des Beklagten präsentiert sich somit wie folgt. Grundbetrag 1'100.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) 1'500.00 Parkplatz 60.00 Telefon/Radio/TV/Internet 120.00 Hausrat / Haftpflicht 29.00 Krankenkasse 273.00 Krankenkasse Selbstbehalt 125.00 Kosten Auto 150.00 Steuern 400.00 Unterhaltsbeiträge C._____ 1'000.00 Total 4'757.00 Diesem Bedarf steht ein monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 6'789.– gegenüber, der Beklagte weist somit eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'032.– auf.

- 25 - 5.3. a) Zunächst ist der Überschuss des Beklagten zur Deckung des Be- darfes der Klägerin heranzuziehen. Der danach verbleibende Betrag ist auf die Parteien aufzuteilen. Der gemeinsame Sohn C._____ lebt bei der Klägerin, auch er soll in angemessenem Umfang vom aufzuteilenden Betrag profitieren. Es ist aber dabei zu beachten, dass C._____ nahezu volljährig ist. Sodann hat er unbe- strittenermassen sowohl zum Beklagten als auch zur Klägerin einen guten Kon- takt, überdies blieb unbestritten, dass auch der Beklagte zum Unterhalt von C._____ beiträgt (Natel, Fussballtrainingslager; Urk. 32 S. 3 Ziff. 5). Es liegt also nicht eine Situation vor, in welcher C._____ von einer höheren finanziellen Leis- tungsfähigkeit des Beklagten nicht oder nur in geringem Umfang profitiert. Es rechtfertigt sich daher, obwohl die Klägerin die Obhut über C._____ alleine inne hat, den verbleibenden Betrag hälftig aufzuteilen. Die konkreten Zahlen präsentie- ren sich wie folgt: bis 30. Aug. 2011 ab 1. Sept. 2011 ab 1. Sept. 2012 Ungedeckter Bedarf der Klägerin 873.– 813.– 753.– Nach Deckung des Bedarfs der 1'159.– 1'219.– 1'279.– Klägerin verfügbarer Betrag Vom Kläger zu leistender persön- 1'452.50 1'422.50 1'392.50 licher Unterhaltsbeitrag

b) An dieser Stelle ist auf die zutreffenden und prägnanten Ausfüh- rungen der Vorinstanz zum summarischen Wesen der Unterhaltsberechnung im Eheschutzverfahren hinzuweisen (§ 162 GVG/ZH; Urk. 3 S. 11 Ziff. 7 lit. a). Zu- sammenfassend ist festzuhalten, dass aus Praktikabilitätsgründen in der Praxis eine Methode zur Berechnung der Unterhaltsbeträge gewählt wird, welche Rech- nungen mit genauen Zahlen voraussetzt und auch genaue Zahlen als Ergebnis zeitigt. Dieses Vorgehen ist nötig und sinnvoll, um den Bemessungsvorgang nachvollziehbar zu machen und so Willkür zu vermeiden. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass die Grundlagen für die exakten Berechnungen gross- mehrheitlich auf Schätzungen, Pauschalen, Richtlinien, Prognosen sowie auf pflichtgemässem Ermessen beruhen. Bei der Genauigkeit der so resultierenden Zahlen handelt es sich somit um eine Scheingenauigkeit.

c) Es ist daher nicht angemessen, einen dreifach um je Fr. 30.– ab- gestuften Unterhaltsbeitrag festzulegen, vielmehr ist einheitlich ein mittlerer ge- rundeter Betrag in der Höhe von Fr. 1'420.– festzulegen.

- 26 - III. 1.1. Abschliessend sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekurs- verfahren zu regeln. Die Kosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei auf- zuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten verhältnismässig verteilt (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Ferner hat eine Partei die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). 1.2. Im Rekursverfahren waren die bedeutendsten Streitpunkte die Zutei- lung der Obhut über C._____, die Zuteilung der Eigentumswohnung und die Ehe- gattenunterhaltsbeiträge. Weiter beantragte der Beklagte, er sei zu verpflichten, per 1. Februar 2011 aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen, ausserdem sei die Maximaldauer der Unterhaltspflicht gegenüber C._____ festzuhalten (Urk. 2 S. 2 ff.; Urk. 15 S. 1). Der Beklagte zog im Laufe des Rekursverfahrens seine Anträge auf Zutei- lung der Obhut und der Wohnungszuteilung zurück (Urk. 15 S. 1 f.). Dies ist als Unterliegen des Beklagten in zwei von drei Hauptstreitpunkten zu werten (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO). Auf den Antrag des Beklagten, er sei zu verpflichten, per 1. Februar 2011 auszuziehen, ist mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Da- bei ist aber zu berücksichtigen, dass das Rechtsschutzinteresse infolge Zeitab- laufs und der Dauer des Verfahrens erst nach der Stellung des Antrages entfiel. Entsprechend kann das Nichteintreten in Bezug auf die Kostenverlegung weder als Obsiegen noch als Unterliegen qualifiziert werden, es wirkt sich mithin bei die- ser Frage nicht aus. Dem Antrag, die Maximaldauer der Unterhaltspflicht gegenüber C._____ festzuhalten, folgte die Klägerin. Es handelt sich dabei mehr um eine Klarstellung ohne grossen materiellen Gehalt, entsprechend wirkt sich die Gutheissung dieses Antrages nicht auf die Frage des Obsiegens aus.

- 27 - Der Beklagte beantragte eine Senkung der persönlichen Unterhaltsbeträge der Klägerin von Fr. 1'630.– auf Fr. 390.– bis und mit Juli 2011, Fr. 360.– ab

1. August 2011 und Fr. 215.– ab 1. August 2012, also eine Reduzierung von Fr. 1'240.– bis Fr. 1'415.–. Im Ergebnis ist der Unterhaltsbeitrag um Fr. 210.– zu senken, der Beklagte unterliegt somit auch in dieser Frage zu einem grossen Teil. Dabei ist zu beachten, dass der Beklagte zur Erreichung der Senkung in beachtli- chem Umfang Noven vorbrachte, welche ohne weiteres bereits vor der Vorinstanz hätten geltend gemacht und belegt werden können; so hatte er insbesondere da- rauf verzichtet, die Beiträge der gemeinsamen Kinder, welche der Klägerin als zu- sätzliches Einkommen anzurechnen sind, vor der Vorinstanz geltend zu machen (vgl. Ziff. II.5.1.2. ff. hiervor). 1.3. Der Beklagte unterliegt in zwei von drei Hauptstreitpunkten vollumfäng- lich, im dritten Streitpunkt unterliegt er grösstenteils. Die ersten zwei Streitpunkte können zumindest nicht direkt in Geld bemessen bzw. gewichtet werden, bezüg- lich des dritten Streitpunktes kann rechnerisch gesagt werden, dass der Beklagte je nach Rechenart zu 1/6 oder 1/7 obsiegt. 1.4. Bei der Kostenverlegung ist weiter zu beachten, dass die Klägerin mit ihren Massnahmebegehren vom 20. Dezember 2010 (Urk. 8B S. 2 Ziff. 4) vollum- fänglich unterlag. In der entsprechenden Verfügung vom 24. Dezember 2010 wurde der Entscheid über die Kosten stillschweigend dem Endentscheid vorbe- halten (§ 71 ZPO/ZH; Urk. 13). 1.5. Die Klägerin bringt vor, der Beklagte habe das vorliegende Rechtsmit- telverfahren angestrengt, obwohl er bereits den Mietvertrag für seine neue Woh- nung unterzeichnet habe, und macht – zumindest sinngemäss – Rechtsmiss- bräuchlichkeit geltend (Urk. 21 S. 2 Ziff. 1). Aus den Unterlagen erhellt, dass dem Beklagten der vermieterseits unterzeichnete neue Mietvertrag aber erst nach dem

7. Dezember 2010 zugestellt wurde (Urk. 33), also nach Einreichung des Rechtsmittels am 6. Dezember 2010. Der Rückzug der entsprechenden Anträge erfolgte sodann am 14. Januar 2011 (Urk. 15). Es kann daher nicht von einem Prozessieren wider besseres Wissen oder gar mit bösem Willen gesprochen wer-

- 28 - den. Die Dauer bis zum Rückzug ist in Anbetracht der Feiertage nicht zu bean- standen. Soweit die Klägerin die Bestreitungen des Beklagten als querulatorisch qua- lifiziert, verzichtet sie auf weitere Substantiierungen (Urk. 30 S. 1 f.). Es kann da- her lediglich angemerkt werden, dass der Beklagte keine rechtliche Pflicht hat, für ihn Nachteiliges in den Prozess einzubringen, sowie dass in recht weitem Umfang die anwaltliche Sorgfaltspflicht gebietet, Vorbringen der Gegenpartei zu bestrei- ten. Selbstverständlich kann dies auch rechtsmissbräuchlich erfolgen. In vorlie- gendem Fall indizieren aber weder die Akten noch die Parteibehauptungen einen Rechtsmissbrauch. 1.6. Bei gesamthafter Würdigung aller Umstände rechtfertigt es sich, dem Beklagten die Kosten zu 8/9 und der Klägerin zu 1/9 aufzuerlegen.

2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GerGebV; vgl. § 23 der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 sowie Ziff. II. 1 hiervor) zu bestimmen. Konkret sind § 5 Abs. 3 GerGebV, § 5 Abs. 1 GerGebV sowie § 4 Abs. 3 und 4 GerGebV zu beachten. Die zu klärenden rechtlichen Fragen waren eher einfach. Es wurden aber doch in beträchtlichem Umfang Noven in den Pro- zess eingebracht, es waren mehrere Schriftenwechsel durchzuführen und über ein Massnahmebegehren zu entscheiden. Der Aufwand muss daher als etwas überdurchschnittlich bezeichnet werden. Insgesamt ist die Gebühr auf Fr. 5'500.– festzusetzen.

3. Sodann ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessent- schädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Die Prozessentschädigung wird gemäss § 69 ZPO/ZH vom Gericht nach Ermessen festgesetzt. Bei anwaltlich ver- tretenen Parteien ist das Ermessen in dem Sinne beschränkt, als die Prozessent- schädigung im Rahmen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) festzusetzen ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 69 ZPO N 2). In vorliegendem Fall ist auf die AnwGebV vom 21. Juni 2006 abzustellen (§ 25 der AnwGebV vom

8. September 2010 sowie Ziff. II.1. hiervor). Gemäss dieser Verordnung setzt sich

- 29 - die Entschädigung aus einer Grundgebühr und allfälligen Zuschlägen zusammen (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Hervorzuheben ist, dass dabei der Zeitaufwand nur eines von mehreren Kriterien ist, der nur entschädigt wird, soweit er sich als notwendig und nicht übermässig erweist. Stets zu berücksichtigen sind auch die weiteren Kriterien gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV, also ein allfälliger Streitwert, die Verant- wortung und die Schwierigkeit des Falls. In Bezug auf den Zeitaufwand ist vorliegend zu berücksichtigen, dass neben der Rekursschrift und der Rekursantwort weitere Schriftenwechsel durchgeführt werden mussten. Weder der Sachverhalt noch die rechtlichen Fragen waren aber komplex, auch das Streitinteresse und die Verantwortung sind nicht als sehr hoch zu werten, da die Regelung im Eheschutz nur einen begrenzten Zeitraum betrifft. Insgesamt ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 5, § 7 und § 12 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 6 AnwGebV die Prozessentschädigung für das Rekursverfahren auf Fr. 4'500.– festzulegen. Demzufolge ist der Beklagte zu verpflichten, der Ge- suchstellerin eine auf 7/9 reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.– zu bezahlen. In Bezug auf die Mehrwertsteuer ist zu berücksichtigen, dass zum Jahreswechsel 2010/2011 der Steuersatz von 7.6 % auf 8 % angeho- ben wurde. Da der Rekurs noch im alten Jahr angestrengt und begründet wurde, bzw. zu beantworten war, rechtfertigt es sich auf die halbe Prozessentschädigung den Steuersatz von 7.6 % anzuwenden, auf die andere Hälfte denjenigen von 8 %. Im Ergebnis ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessent- schädigung in der Höhe von Fr. 1'750.– zuzüglich MwSt. von 7.6% (insgesamt Fr. 1'883.–) und Fr. 1'750.– zuzüglich MwSt. von 8 % (insgesamt Fr. 1'890.–) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Hauptanträge des Beklagten wird Vormerk genommen. Das Verfahren wird in diesem Umfang als durch Rückzug erledigt abge- schrieben.

- 30 -

2. In teilweiser Gutheissung des Rekurses des Beklagten werden folgende Dispositiv-Ziffern der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfah- ren des Bezirkes Winterthur vom 22. November 2010 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt des Sohnes C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-, zuzüglich allfäl- lige Ausbildungszulagen, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats, ab Beginn des Getrenntlebens, auch über die Mündigkeit des Sohnes hinaus an die Klägerin zahlbar, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung des Sohnes C._____, solange der Sohn in de- ren Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend macht." "8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sie persönlich einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'420.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Vo- raus auf den Ersten eines jeden Monats, ab Beginn des Getrenntlebens." Im Übrigen wird der Rekurs des Beklagten, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'500.–.

4. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beklagten zu 8/9 und der Klägerin zu 1/9 auferlegt.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Rekursverfahren eine re- duzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'773.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Win- terthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 31 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. G. Kenny versandt am: se