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LP100081

Eheschutz (Besuchsrecht, Beistandschaft, Unterhaltsbeiträge), Kosten- und Entschädigungsfolgen

Zürich OG · 2012-08-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (96 Absätze)

E. 1 Am 6. Dezember 2007 reichte der Kläger, Rekursgegner und Anschlussre- kurrent (nachfolgend Kläger) vor Vorinstanz ein Eheschutzbegehren ein (Urk. 9/1).

E. 1.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der gesellschaftlich integrierte und be- ruflich erfolgreiche Kläger ohne Weiteres über die während eines Wochenendbe- suchsrechts (inklusive Übernachtung) notwendigen Betreuungsfähigkeiten verfü- ge, so dass C._____ keiner Gefahr ausgesetzt sei, während er sich beim Vater aufhalte. Sie stützte sich hierbei neben den Ausführungen der Parteien auf Schreiben der Kinderpsychiaterin Dr. D._____ vom 14. Dezember 2007 (Urk. 9/19/2) und vom 8. Mai 2008 (Urk. 9/26), ein Schreiben von E._____, der mit C._____ seit April 2008 arbeitenden Psychologin, vom 21. Oktober 2008 (Urk. 9/50/1), einen - von der Vorinstanz eingeholten - Bericht des Betreuungsteams des Besuchstreffs F._____ vom 13. Januar 2010 (Urk. 9/86) sowie auf einen - ebenfalls von der Vorinstanz eingeholten - Bericht der damaligen Beiständin

- 10 - G._____ vom 22. Januar 2010 (Urk. 9/87). Sie gestand dem Kläger ein gerichts- übliches unbegleitetes Besuchsrecht zu und verfügte eine Übergangsfrist von ei- nem halben Jahr, während welcher anstelle eines Wochenendbesuchsrechts ein Besuchsrecht an jedem zweiten Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr vorgesehen wurde (Urk. 3 S. 7 ff.).

E. 1.2 Die Beklagte beantragt im Rekursverfahren erneut, dem Kläger sei lediglich ein begleitetes Besuchsrecht in einem Besuchstreff einzuräumen. Die Vorinstanz habe gewichtige Argumente, welche gegen ein gerichtsübliches Besuchsrecht sprechen und eine Begleitung aufdrängen würden, nicht beachtet und sich bei ih- rer Beurteilung auf Berichte von dafür weder ausgebildeten noch kompetenten Personen abgestützt, während sie die in den Fall involvierten Fachpersonen völlig ignoriert habe. Es wäre jedoch - so die Beklagte weiter - aufgrund der vorliegen- den Ausgangslage unerlässlich gewesen, ein Gutachten oder auf jeden Fall einen Bericht einer Person oder Institution einzuholen, welche C._____ persönlich gut kenne und welche über eine spezielle Ausbildung für die Beurteilung und Behand- lung von Autismus- und insbesondere Aspergerkinder verfüge. Solches beantragt die Beklagte nun auch im Rekursverfahren. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die Betreuungsunfähigkeit des Klägers insbesondere dadurch manifestiere, dass dieser die Asperger-Problematik des gemeinsamen Sohnes C._____ bis heute negiere, die Therapien unnötig finde und sich in keiner Weise an der Behandlung beteilige - ja diese sogar störe. Ausserdem weise der Kläger charakterliche und persönliche Defizite auf, welche belegt seien und ein gerichtsübliches Besuchsrecht des Klägers ausschliessen würden. Dem Kläger mangle es in offensichtlicher Weise an den Voraussetzungen, welche die Beglei- tungs- und Betreuungspersonen eines Asperger-Kindes mitbringen sollten. Es könne keine Rede davon sein, dass der Kläger sozial integriert sei, und selbst wenn, könne daraus nichts in Bezug auf seine Betreuungsfähigkeit abgeleitet werden. Der Kläger habe ausser zwielichtigen beruflichen Kontakten mit … und … Geschäftsläuten [des Staates H._____ und I._____] sowie Frauenbekannt- schaften aus demselben Milieu keine Freunde. Der Kläger lebe ganz für sich und verliere sich in der Freizeit in seinen Computerprogrammen. Sie [die Beklagte] vermute, dass auch der Kläger am vererblichen Asperger-Syndrom leide. Er un-

- 11 - terhalte wechselnde Beziehungen zu Frauen aus H._____ und der I._____ und nehme diese auch zu sich nach Hause. Mit einer … Frau [aus dem Staat I._____] soll der Kläger gemäss Informationen der Beklagten eine längere Beziehung un- terhalten und auch zusammen gewohnt haben. Diese Frau habe sich ohne Auf- enthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz aufgehalten. Durch solche Kon- takte des Vaters würde - so die Beklagte - jedes Kind massiv verunsichert. C._____ könne damit überhaupt nicht umgehen. Wechselnde Beziehungen eines seiner Elternteile kämen für C._____ überhaupt nicht in Frage, da Stabilität für ihn eine absolut unerlässliche Voraussetzung sei. Aus dem liebevollen Umgang des Klägers mit C._____ könne ebenfalls nichts abgeleitet werden, da es nicht darum gehe. Der Kläger könne weder die Interessen des Kindes wahren noch dessen Wohl schützen, wenn er mit ihm alleine sei. Zudem bestehe erhebliche Entfüh- rungsgefahr, da sich der Kläger mit dubiosen geschäftlichen Kontakten abhängig und angreifbar mache. Zudem habe die im Ausland lebende Mutter des Klägers ebenfalls schon Äusserungen gemacht, welche darauf hinweisen würden, dass sie C._____ "wegnehmen und ins Ausland verbringen" wolle. Weiter nehme der Kläger das Besuchsrecht nicht zuverlässig war. Er sei während mehr als einem Monat für die Beiständin nicht erreichbar gewesen, habe während dieser Zeit sein Besuchsrecht nicht wahrgenommen, habe überdies einen Besuch im F._____ kurzfristig abgesagt und auf ein Verschiebungsangebot der Beklagten nicht ge- antwortet. Die Beklagte habe erfahren, dass der Kläger offenbar vorübergehend in J._____ habe hospitalisiert werden müssen, und sie könne sich unter den ge- gebenen Umständen durchaus vorstellen, dass er Opfer einer Auseinanderset- zung mit zwielichtigen Personen geworden sei. Dass der Kläger ausser Stande sei, C._____ adäquat zu betreuen, zeige sich auch aufgrund gravierender Vorfälle in der Vergangenheit, als der Kläger das Kind unbeaufsichtigt auf einem Balkon habe spielen lassen oder nicht überwacht habe, als es mit dem Velo einen Hügel hinuntergefahren und gestürzt sei. Der Beitrag des Klägers zur Betreuung von C._____ sei schon vor der Trennung gleich Null gewesen. Man habe immer eine Vollzeit-Kinderfrau beschäftigt. Um C._____ sachgerecht unbegleitet betreuen zu können, müsste der Kläger nach Ansicht der Beklagten zunächst einmal anerken- nen, dass das Kind unter dem Asperger-Syndrom leide und lernen, wie man damit umgehe, wozu er jedoch weder gewillt noch in der Lage sei. Ein Wochenendbe-

- 12 - suchsrecht würde überdies der katholischen Erziehung des Kindes zuwiderlaufen, welche der Beklagten und auch C._____ sehr wichtig sei. Es sei unerlässlich, dass C._____ jeden Sonntag Kurse besuche, da er für die Erstkommunion ange- meldet sei (Urk. 10 S. 5 ff.; Urk. 30 S. 2 ff.; Urk. 36 S. 1 ff.).

E. 1.3 Der Kläger hält der Argumentation der Beklagten entgegen, dass bis heute keine schlüssige ärztliche Diagnose betreffend Asperger-Syndrom bzw. Grad der Ausprägung vorliege. Die fehlende Dokumentation und ärztliche Information führe letztlich dazu, dass bis heute trotz "Hunderten von Belegen" unklar sei, welche Therapien genau indiziert seien. Der Kläger negiere das Asperger-Syndrom sei- nes Sohnes C._____ nicht per se. Schliesslich hält der Kläger in seiner Stellung- nahme vom 18. Juli 2011 fest, dass nun ein etwas schlüssigeres Schreiben von Dr. K._____ bezüglich der grundsätzlichen Frage vorliege. Nach wie vor seien je- doch unter dem Blickwinkel "Therapie" einzig spezielle Bedürfnisse bezüglich des Schulunterrichts erstellt, welche wiederum durch die heilpädagogische Massnah- me, die vom Staat bezahlt werde, abgedeckt würden. Die Ausführungen der Vo- rinstanz zur Frage des Besuchsrechts würden vollumfänglich zutreffen und den Sachverhalt angemessen erfassen. Die Beklagte lege nicht dar, inwiefern angeb- liche charakterliche Defizite des Klägers, welche bestritten seien und lediglich der Diffamierung dienen würden, besuchsrechtsrelevant seien. Die Beklagte habe den Kläger selbst kurz vor der Trennung für fähig gehalten, ein ganzes Wochen- ende auf C._____ aufzupassen. Die durch die Beklagte geltend gemachte Entfüh- rungsgefahr sei eine Erfindung und durch nichts untermauert. Der Kläger habe sein Besuchsrecht in all den Jahren regelmässig und zuverlässig wahrgenom- men. Es sei tatsächlich ein Besuch wegen eines Spitalaufenthaltes seinerseits ausgefallen, jedoch sei dies aufgrund einer akuten Netzhautablösung, welche ei- ne notfallmässige Operation nötig gemacht habe, geschehen. Es sei nicht so, dass sich der Kläger nicht für C._____ interessiere. Dies werde vielmehr durch die Beklagte unterbunden. Sie instruiere Personen gegen den Kläger, was bei- spielsweise anlässlich eines Telefonats der klägerischen Rechtsvertreterin mit der Heilpädagogin Frau L._____ deutlich geworden sei. Der Kläger sei "abgestem- pelt". Er habe keine Beziehung zu einer … Frau [aus dem Staat I._____] ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung gehabt. Er bestreite weiter, sich nicht an der

- 13 - Kinderbetreuung beteiligt zu haben. C._____ sei weitestgehend von Kindermäd- chen betreut worden, während beide Parteien auf Geschäftsreisen gewesen sei- en. Sowohl die Beklagte als auch der Kläger seien teilweise an den Wochenen- den alleine für das Kind dagewesen. Überdies habe das Kindermädchen, welches C._____ heute noch weitestgehend alleine betreue, auch nicht speziell gelernt, wie es mit ihm umzugehen habe. Die klägerische Rechtsvertreterin habe sich in der Tat einmal telefonisch bei Frau L._____ erkundigt, um Informationen zu erhal- ten, da die Beklagte wiederholt betone, es bedürfe spezieller Kenntnisse, um sich adäquat um C._____ kümmern zu können. Aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse habe der Kläger das Telefonat nicht selbst geführt. Die Aus- führungen der Beklagten, wonach C._____ massive soziale Defizite und Schwie- rigkeiten in den zwischenmenschlichen Interaktionen habe, würden ihren Erzäh- lungen widersprechen, wonach C._____ einen grossen Freundeskreis in der Kirchgemeinde habe und gut integriert sei. Der Kläger macht weiter geltend, die Vorbringen der Beklagten würden zeigen, dass sie ihn abstrafen wolle. Viele der Vorwürfe würden Dinge betreffen, welche mit der Frage des Besuchsrechts nichts zu tun hätten. Die Beklagte bringe letztlich nichts Konkretes gegen die Einräu- mung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts vor. Die von ihr erwähnten "Vorfälle" liessen sich ebenfalls nicht dagegen verwenden. Jedes Kind würde sich verletzen oder versuchen, gefährliche Dinge zu tun. Der Kläger habe auch nie gesagt, er würde die "Übungen etc." im Rahmen des Besuchsrechts nicht machen (Urk. 23 S. 4 ff.; Urk. 35 S. 2 ff.). 1.4.1. Im Laufe des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens wurden die Ge- richte mit einer Fülle von Unterlagen bedient. Es ist Aufgabe der (erst- und zweit- instanzlichen) Instanz, sich aufgrund der eingereichten Unterlagen ein Bild zu machen und zu beurteilen, ob gestützt darauf eine Entscheidfällung möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so wäre das Einholen weiterer Beweismittel zu prü- fen. 1.4.2. Wie bereits ausgeführt, hat sich die Vorinstanz hinsichtlich der Frage des Besuchsrechts auf diverse, von der Beklagten eingereichte oder selbst ein- geholte Schreiben und Berichte verschiedener Personen gestützt. Die Vorinstanz

- 14 - hat den Inhalt dieser Dokumente bereits zusammengefasst, worauf vorliegend verwiesen wird (Urk. 3 S. 8 ff.). Gemäss den Ausführungen der Beklagten, welche im Rekursverfahren rügt, die Vorinstanz habe sich auf die falschen und insbeson- dere alte Berichte gestützt, haben die Ausführungen der Kinderpsychiaterin Dr. D._____ vom 14. Dezember 2007 (Urk. 9/19/2) sowie diejenigen von E._____, der mit C._____ seit April 2008 arbeitenden Psychologin, vom 21. Oktober 2008 (Urk. 9/50/1) nach wie vor Gültigkeit (Urk. 10 S. 17 Ziff. 2.8. und S. 28 Ziff. 2.17.). Die Beklagte reicht im Rekursverfahren weitere Schriftstücke bezüglich des Ge- sundheitszustandes von C._____ ein: In einem Schreiben vom 15. November 2010 bestätigt M._____, Schulleiter der … [Schule], dass C._____ die 1. Klasse mit der zugewiesenen Massnahme der integrierten Sonderschulung besuche, wobei ihn eine schulische Heilpädagogin über den Schultag begleite. Diese Mas- snahme sei aufgrund der Diagnose Asperger-Syndrom durch die Schulärztin ver- fügt worden. M._____ hält fest, dass das Kind fachspezifische heilpädagogische und therapeutische Massnahmen benötige, um eine störungsfreie Informations- verarbeitung zu üben, das Wesentliche vom Unwesentlichen unterscheiden zu lernen, zu lernen, wie es soziale Beziehungen aufbaue und vor allem, wie es Ge- fahren des Alltages (z.B. im Strassenverkehr) erkenne und sich nicht in Gefahr begebe. Er äussert sich nicht zur Betreuungsfähigkeit des Klägers und macht auch keine Ausführungen, die Rückschlüsse darauf zulassen würden. Er äussert lediglich, C._____ gelinge der Einstieg in seinen schulischen Alltag nach Besu- chen beim Kläger schwerer, er wirke unkonzentriert und brauche Zeit, sich auf die gewohnten und geübten Abläufe einzustellen (Urk. 12/5). Aus dem Schreiben von N._____ vom 19. November 2010 lässt sich nichts besuchsrechtsrelevantes ablei- ten (Urk. 12/8). Gleich verhält es sich mit dem Schreiben von Dr. med. K._____, Leitender Arzt Autismusbereich …, vom 1. April 2011. Dr. K._____ hält lediglich fest, dass man bei C._____ die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung mit Verdacht eines Asperger-Syndroms gestellt habe und C._____ ausserdem auch Symptome einer ADHS zeige. Man habe der Mutter das RDI-Programm sowie ei- ne Ergotherapie empfohlen. Obwohl die wissenschaftlichen Daten für Diät- Behandlungen bisher nur spärlich seien, habe man die Mutter in ihrer Idee, bei C._____ eine casein- und gluteinfreie Ernährung durchzuführen, unterstützt, da man viele Eltern kenne, die damit bei autistischen Kindern positive Erfahrungen

- 15 - gemacht hätten. Er habe C._____ im April 2010 und kürzlich gesehen und sei er- freut über die Fortschritte, welche das Kind gemacht habe. Im Ganzen habe eine sehr positive Entwicklung stattgefunden, zu der die Therapien einen wichtigen Beitrag geleistet hätten (Urk. 32/1). Der Bericht der Heilpädagogin L._____, die C._____ seit Längerem intensiv begleitet, vom Januar 2010, welcher gemäss der Beklagten im vorinstanzlichen Entscheid zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, zeichnet ein sehr positives Bild der Entwicklung des Knaben. Dies führt L._____ auch auf die gute Zusammenarbeit mit der Beklagten zurück. L._____ betont, dass die Kontinuität der Bezugspersonen, der Strukturen sowie der Schul- situation für die Entwicklung von C._____ eine enorme Bedeutung hätten (Urk. 9/91/9a+b). Das übrige allgemeine Informationsmaterial, welches die Beklagte im Rekursverfahren einreicht, wie beispielsweise Artikel oder Filme, vermag zwar ei- nen Überblick über Formen des Asperger-Syndroms sowie die damit möglicher- weise verbundenen Probleme im Alltag der Betroffenen zu geben, jedoch lassen sich daraus weder Rückschlüsse auf den konkreten Zustand von C._____, noch auf seine persönlichen Symptome und deren Auswirkungen im Alltag auf die In- teraktion mit anderen Menschen und seiner Umgebung zu. Umso weniger kann gestützt darauf ein Entscheid über das Besuchsrecht des Klägers gefällt werden. 1.4.3. Die Beklagte beantragt im Rekursverfahren erneut, die Einholung eines Gutachtens bzw. weiterer Berichte. Im Eheschutzverfahren geht es in erster Linie darum, möglichst rasch eine optimale Situation für die Kinder zu schaffen. Lang- wierige Abklärungen, etwa durch kinderpsychologische oder kinderpsychiatrische Gutachten, sollten dabei auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur an- geordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund welcher das Gericht an die Grenze seiner Beurteilungsfähigkeit stösst (so etwa wenn einem Elternteil sexueller Missbrauch der Kinder zum Vorwurf gemacht wird), wobei dem Gericht diesbezüglich ein gewisses Ermessen zukommt (vgl. BGE 5P.157/2003, E. 4.4 mit Hinweisen; Kass-Nr. AA070139, Beschluss des Kassationsgerichts vom

2. Juli 2008, E. II./2.3/g.). Die Vorinstanz hat die Einholung weiterer Beweismittel für unnötig erachtet und ihren Entscheid aufgrund der bereits im Recht liegenden Unterlagen gefällt. Dies erweist sich auch aus der heutigen Perspektive als richtig, da auch im Rekursverfahren die Einholung eines Gutachtens oder weiterer Be-

- 16 - richte nicht nötig erscheint, um über das Besuchsrecht des Klägers zu entschei- den. Vielmehr ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass C._____ in seinen jungen Jahren bereits eine beachtliche Anzahl an Therapien und Begutachtungen hinter sich hat und gerade bei einem Kind mit seiner Symptomatik von unnötigen Befragungen und Explorationen abzusehen ist.

E. 1.5 Gestützt auf die Akten sowie die vorstehenden Ausführungen ist festzuhal- ten, dass vorliegend kein Grund gegeben ist, von der Anordnung eines gerichts- üblichen unbegleiteten Besuchsrechts für den Kläger abzusehen. Eine Gefähr- dung des Kindswohles, welche für solches Voraussetzung wäre, wurde nicht glaubhaft gemacht. Zum Einen leugnet der Kläger die gesundheitliche Situation von C._____ nicht (mehr), sondern ist lediglich mit den von der Beklagten ergrif- fenen therapeutischen Massnahmen nicht oder nur teilweise einverstanden. Dar- über haben sich die Parteien jedoch als Inhaber der elterlichen Sorge abzuspre- chen und einen Konsens zu finden. Ob ein Richter in einem allfälligen Schei- dungsverfahren den Parteien sonst - wie dies vorliegend angetönt wurde - die gemeinsame elterliche Sorge zusprechen wird, für welche unter anderem eine unproblematische Verständigung zwischen den Eltern in Kinderfragen notwendig ist, ist zumindest fraglich. Der Kläger hat - wie bereits ausgeführt - eingeräumt, dass zumindest die heilpädagogische Massnahme mit Frau L._____ sinnvoll ist, und bei Frau L._____ Informationen bezüglich allfälliger Kurse im Umgang mit Asperger-Kindern eingeholt. Mit diesem Verhalten zeigt er sich offen für die Prob- leme seines Sohnes. Der Umstand, dass er gemäss den Angaben der Beklagten von Frau L._____ auf die erwähnte Frage die Antwort erhalten haben soll, sie bie- te keine Kurse an, er müsse sich die nötigen Kenntnisse selber erwerben, zeigt, dass es kein Patentrezept für den Umgang mit C._____ gibt. Des Weiteren übt der Kläger das ihm im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen zugestandene begleitete Besuchsrecht regelmässig aus. Ein Unterbruch aufgrund einer notfall- mässigen Hospitalisierung im Ausland, welche nicht bestritten wurde, kann ihm hier nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dem Kläger wurde vom Betreuungsteam des Besuchstreffs F._____ im Schreiben vom 13. Januar 2010 ein liebevoller Umgang mit seinem Sohn bescheinigt. Es wird festgehalten, der Sohn freue sich jeweils sehr, den Vater zu sehen und der Kläger kümmere sich mit grossem En-

- 17 - gagement um ihn, zeige sich aufmerksam und präsent und nehme seine Betreu- ungsaufgabe - im Rahmen des begleiteten Besuchstreffs - wahr (Urk. 9/86). Wes- halb an dieser Einschätzung des Betreuungsteams, welches mit der Umsetzung begleiteter Besuche Erfahrung hat, gezweifelt werden sollte, erschliesst sich nicht. Auch Personen ohne spezielle Ausbildung bezüglich einer Autismus-Störung vermögen den allgemeinen Umgang eines Vaters mit seinem Kind zu beurteilen. Was die glaubhaft gemachte Notwendigkeit von Stabilität in C._____s Leben an- geht, so liegen keine glaubhaften Hinweise darauf vor, dass der Kläger diese sei- nem Sohn nicht geben könnte. Die Vorwürfe der Beklagten hinsichtlich seines Umfeldes wie auch die angebliche Entführungsgefahr und die behaupteten wech- selnden Beziehungen zu Frauen verschiedener Nationalitäten bleiben auch im Rekursverfahren reine Behauptungen. Die Beklagte lässt C._____ auch in der Obhut anderer Personen wie beispielsweise dem - nach dem aktuellen Wissens- stand des Gerichts nicht speziell auf den Umgang mit Asperger-Betroffenen ge- schulten - Kindermädchen oder dem in den Stellungnahmen der Parteien erwähn- ten befreundeten Schwimmlehrer, welchen sie seit fünf Jahren kennt (Urk. 36 S. 2) und welchem sie genug vertraute, um ihm zu erlauben, ihren äusserst be- treuungsbedürftigen Sohn alleine auf einem Boot mit aufs Meer zu nehmen.

E. 1.6 Wie schon die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist das festzusetzende ge- richtsübliche Besuchsrecht schrittweise einzuführen. Um den konkreten Umstän- den sowie der Tatsache, dass sich C._____ behutsam an die neuen Umstände gewöhnen können soll, Rechnung zu tragen, erscheint die Übergangsfrist von sechs Monaten, welche die Vorinstanz vorgesehen hat, als angemessen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen ist. Es besteht vor- liegend kein Anlass, dem Beistand bzw. der Beiständin - wie von der Beklagten gefordert - zusätzliche Aufgaben wie das Ausdehnen oder Einschränken des Be- suchsrechts zu übertragen. Eine klare Regelung erscheint den Umständen im konkreten Fall dienlicher zu sein.

- 18 -

2. Vorbemerkungen zur Unterhaltsberechnung

E. 2 Am 19. November 2008 entschied die Vorinstanz (zunächst unbegründet) über die beantragten vorsorglichen Massnahmen (Urk. 9/61, Urk. 9/68).

E. 2.1 Vorliegend stehen - unter anderem - die von der Vorinstanz festgelegten Un- terhaltsbeiträge für C._____, das gemeinsame Kind der Parteien, im Streit. In Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kinderunterhaltes gelten die Offi- zial- und die Untersuchungsmaxime.

E. 2.2 Aufgrund der überdurchschnittlichen finanziellen Einkommensverhältnisse der Parteien ging die Vorinstanz davon aus, dass beide selber in der Lage seien, ihren eigenen Lebensbedarf ohne Weiteres zu decken, weshalb sie der Beklagten keinen persönlichen Ehegattenunterhalt zuerkannte. Dies anerkennt die Beklagte heute sinngemäss und der Kläger ist mit dieser Lösung ebenfalls einverstanden.

E. 2.3 Ebenfalls vorauszuschicken und erneut zu betonen ist, dass es sich vorlie- gend um ein summarisches Verfahren handelt, in welchem die Verhältnisse der Parteien möglichst rasch und pragmatisch zu regeln sind. Es ist daher Aufgabe der Parteien - insbesondere auch, da diese vorliegend beide anwaltlich vertreten sind - dem Gericht ihre Standpunkte und Anträge substantiiert und glaubhaft dar- zutun.

3. Bedarf C._____

E. 3 Der Kläger wird für berechtigt erklärt, das Kind C._____ unbegleitet jedes zwei- te Wochenende von Samstag Morgen bis Sonntag Abend sowie für zwei Wo- chen pro Jahr während der Schulferien und in geraden Jahren von Karfreitag bis Ostermontag, in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag und jedes Jahr am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. In den ersten sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheides ist der Klä- ger indes lediglich berechtigt, das Kind C._____ jeden zweiten Sonntag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (kein Wochenendbesuchsrecht, kein Ferienbesuchsrecht, kein Feier- tagsbesuchsrecht).

E. 3.1 Grundbetrag

E. 3.1.1 Die Vorinstanz hat den Grundbetrag gemäss Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 für C._____ aufgrund der guten finanzi- ellen Verhältnisse der Parteien verdoppelt und somit auf insgesamt Fr. 800.– festgesetzt.

E. 3.1.2 Die Beklagte verlangt einen Grundbetrag von mindestens Fr. 3'000.–, da auch das Kind von einem Freibetrag bzw. vom hohen Lebensstandard seines Vaters profitieren können müsse. Ihr seien im Zeitraum eines Jahres alleine schon für den Erwerb von Kleidern für C._____ Ausgaben von Fr. 4'668.40 ange- fallen, welche Kosten von einem zu tiefen Grundbetrag nicht bestritten werden könnten (Urk. 10 S. 45).

- 19 -

E. 3.1.3 Der Kläger hält am verdoppelten Grundbetrag, wie ihn die Vorinstanz eingesetzt hat, fest (vgl. Urk. 23).

E. 3.1.4 Aufgrund der komfortablen finanziellen Verhältnisse der Parteien und den nachfolgenden Erwägungen, wonach doch einige Bedarfsposten nicht einzeln auszuscheiden sind und die Beklagte bzw. C._____ bezüglich dieser - mit dem Hinweis, dass die jeweils geltend gemachten Beträge teilweise (insbesondere Fe- rien und Kleider) deutlich überhöht sind - auf den Grundbetrag zu verweisen sein wird, erscheint es vorliegend angemessen, den Grundbetrag mit der Vorinstanz zu verdoppeln und auf Fr. 800.– festzulegen. Damit profitiert C._____ absolut ausreichend an den Verhältnissen seiner Eltern und es dürfte möglich sein, sämt- liche Kosten für das Kind, welche in der Folge nicht noch zusätzlich in seinem Bedarf zu berücksichtigen sind (Gesundheitskosten/Apotheke; DVD, Bücher, Me- dia etc.; Ferien; Kleider), in angemessener Weise zu decken.

E. 3.2 Kosten Kindermädchen/Au-Pair

E. 3.2.1 Die Vorinstanz berücksichtigt unter diesem Titel lediglich die in der Ver- fügung über vorsorgliche Massnahmen vom 19. November 2008 (Urk. 9/92 S. 7) angerechneten Kosten für die Anstellung eines Au-Pairs, nämlich Fr. 1'500.– Lohn plus Fr. 506.– (AHV, Pensionskasse, Krankenkasse, Versicherungen) sowie andere Ausgaben für das Au-Pair wie Cablecom oder das Billett für den öffentli- chen Verkehr. Insgesamt resultiert demnach ein Betrag von Fr. 2'613.– für die Kinderbetreuung durch ein Au-Pair.

E. 3.2.2 Die Beklagte macht nun geltend, sie würde nicht über die gesetzlichen Voraussetzungen verfügen, ein Au-Pair anzustellen und ihr würden daher ab

1. Mai 2009 Fr. 1'990.– bzw. Fr. 1'500.– Lohnkosten, sowie Fr. 990.– bzw. Fr. 350.– (Urk. 30 S. 6) (Unterkunft), Fr. 264.30 (Krankenkasse), 162.65 (Deutschkurs) sowie weitere Kosten für "Versicherungen, Quellensteuer und So- zialabgaben" anfallen. Des Weiteren seien die Kosten für die Au-Pair- Arbeitsbewilligung, welche jährlich anfallen würden, zu berücksichtigen. Im Jahr 2008 seien ihr Anwaltskosten zur Einholung der …-Bewilligung von Fr. 1'076.– angefallen. Etwas später in derselben Eingabe gibt die Beklagte dann an, sie ha-

- 20 - be eine Anwaltsrechnung über Fr. 1'413.35 für die Einholung der Bewilligung für die … Kinderfrau [des Staates O._____] erhalten. Schliesslich hält sie fest, alleine im Jahre 2010 Fr. 1'598.35 für diese Dienstleistung ihrer Vertreterin bezahlt zu haben. Dazu seien jeweils noch Fr. 100.– für die Bewilligung und Fr. 85.– für die Anmeldung gekommen. Ausserdem seien die "weiteren Kosten für das Kinder- mädchen" durch die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Sie müs- se für Kost und Logis des Kindermädchens aufkommen und der für das öV-Abo eingesetzte Betrag von Fr. 44.– reiche nicht aus, da das Kindermädchen sich im Dienste der Beklagten in der ganzen Stadt … sowie teilweise auch im Kanton be- wegen müsse. Aus diesem Grund seien die Ausgaben für den ZVV für das Kin- dermädchen mit Fr. 82.– zu veranschlagen. Ausserdem müsse sie dem Kinder- mädchen, welches immer wieder Extraforderungen stelle, wie dies gute und ge- fragte Kindermädchen nun mal tun würden, regelmässig Taschengeld, Flugtickets nach J._____ oder sonstige Zahlungen leisten, damit sie nicht abspringe. Weiter seien auch die Treuhandkosten, Renovationskosten sowie die Kosten für die Si- cherheitstechnik, welche ausschliesslich die Kinderfrau beträfen, in der Höhe von Fr. 200.– monatlich im Bedarf des Kindes aufzunehmen. Die Kinder- frau/Haushalthilfe beteilige sich nicht an den Therapien von C._____, da ihr dazu die nötige Ausbildung fehle. Sie erfülle ungefähr ein 35-40-Stundenpensum pro Woche und stehe der Beklagten abends, in der Nacht, früh morgens und an den Wochenenden grundsätzlich nicht zur Verfügung (Urk. 10 S. 37 f. und S. 47 f.). Die Beklagte macht wiederholt geltend, sie sehe nicht ein, weshalb sich das Kind heute mit einem Au-Pair begnügen solle, während die Parteien schon früher wäh- rend ihrer Zeit in … und … reifere und erfahrenere Frauen als Haushalthil- fe/Kinderfrau beschäftigt hätten (Urk. 10 S. 40; Urk. 18 S. 3 f.).

E. 3.2.3 Der Kläger lässt ausführen, die Beklagte mache keine stichhaltigen Gründe geltend, weshalb plötzlich eine Erhöhung des Lohnes für das Kindermäd- chen nötig sei. Ausserdem spreche sie einmal von Fr. 1'990.– Lohnkosten und dann wieder von Fr. 1'500.–. Auf Letzteres sei sie zu behaften, was auch dem vo- rinstanzlichen Entscheid entspreche. Weiter sei nicht einzusehen, weshalb eine Arbeitgeberin für Verpflegung und Unterkunft aufkommen sollte. Diese Natural- leistungen würden bei einem Au-Pair dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellt,

- 21 - weshalb man unter dem Strich nur Fr. 500.– bis Fr. 700.– Lohn bezahlen müsse. Einen anderslautenden Arbeitsvertrag habe die Beklagte nicht präsentiert. Aus- serdem habe die Beklagte in ihrer Eingabe vom 3. Januar 2011 wiederum nur Wohnkosten von Fr. 350.– geltend gemacht. Das Au-Pair benötige keine eigene Wohnung. Bereits in … habe das damalige Au-Pair mit den Parteien gewohnt und die jetzige Wohnung der Beklagten sei gross genug. Die eingereichten Belege würden keine "substanziierte Behauptung" darstellen, da sie keinen Zusammen- hang mit dem Kindermädchen aufzeigen würden. Die höheren Krankenkassen- kosten würden ein unberechtigtes Novum darstellen, wobei die Beklagte in der Ergänzung vom 3. Januar 2011 wieder Fr. 178.– (wie vor Vorinstanz) eingesetzt habe, worauf sie zu behaften sei. Andere Zahlen seien bestritten und nicht belegt. Der Internetanschluss sei bestritten und eine solche Position werde auch in der letzten Eingabe vom 3. Januar 2011 nicht geltend gemacht. Des Weiteren habe die Vorinstanz die Kosten für den Sprachkurs des Kindermädchens korrekt ermit- telt. Es sei nicht dargelegt worden, weshalb diese nun plötzlich höher sein sollten. Die mehrfach ändernden Angaben der Beklagten über die Kosten zur Erlangung der …-Bewilligung für ein Au-Pair seien nicht zu berücksichtigen. Ausserdem falle auf, dass die Beklagte zunächst darlege, sie könne kein Au-Pair einstellen, und schliesslich Kosten für die Beschaffung einer Arbeitsbewilligung eines Au-Pairs geltend mache. Die weiteren Kosten, wie beispielsweise Treuhandkosten, für das Kindermädchen seien ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Es sei der Beklagten durchaus zuzutrauen, diese Dinge selbst zu erledigen, wie man dies auch schon während des Zusammenlebens getan habe. Sie sei hierfür gut ausgebildet. Ab August 2011 beantragt der Kläger, die Au-Pair-Kosten ganz aus dem Bedarf von C._____ zu streichen, da er dann kein Au-Pair mehr benötige, zumal es öffentli- che familienergänzende Betreuung gäbe, auf welche die Beklagte zurückgreifen könne (Urk. 23 S. 17 ff.).

E. 3.2.4 Der Fülle von Behauptungen und Belegen wie auch den diversen Ein- gaben der Beklagten lässt sich nur schwer entnehmen, wie hoch die Kosten für die Kinderbetreuung durch ein Kindermädchen denn nun tatsächlich sein sollen. Des Weiteren bleibt unklar, ob die Beklagte aktuell ein Au-Pair für die Betreuung C._____s sowie einfache Haushaltarbeiten eingestellt hat, oder ob es sich hier

- 22 - um eine "regulär eingestellte" Haushalthilfe und Kinderbetreuerin handelt. Ver- schiedene Anhaltspunkte wie beispielsweise die beklagtische Argumentation be- züglich einer …-Bewilligung für Au-Pairs, die Sprachschule, welche sie für die Be- treuungsperson bezahlt, oder auch der Umstand, dass sie Bedarfsposten für sie geltend macht, welche ein Arbeitgeber in einem regulären Arbeitsverhältnis in der Regel nicht für den Arbeitnehmer übernimmt (z.B. Krankenkasse, Internetan- schluss), sprechen dafür, dass die Beklagte nach wie vor ein Au-Pair beschäftigt. Sofern sie geltend macht, sie verfüge gar nicht über die gesetzlichen Vorausset- zungen, um ein Au-Pair einzustellen, da man eine solche Person rund um die Uhr beaufsichtigen müsse, ist ihr entgegenzuhalten, dass gemäss dem auf der Homepage des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) (www.awa.zh.ch) publizier- ten "Merkblatt über die Anstellung von ausländischen Au-pair-Angestellten" die Hausfrau/der Hausmann während "mindestens der Hälfte der Arbeitszeit der/des Au-Pair-Angestellten im Haushalt anwesend" sein muss. Es ist somit nicht glaub- haft, dass die Beklagte kein Au-Pair anstellen darf. Des weiteren macht die Be- klagte nicht glaubhaft, weshalb die Betreuung C._____s durch ein Au-Pair nicht mehr ausreichen sollte. Die Beklagte argumentiert hier, wie auch bei weiteren Be- darfsposten, schlicht mit dem Umstand, dass die höheren Kosten nun mal beleg- termassen anfallen würden, weshalb sich der Kläger daran zu beteiligen habe. Dem kann so nicht gefolgt werden. Es ist vorliegend der angemessene Bedarf des Kindes C._____, gestützt auf den während des Zusammenlebens der Partei- en gelebten Standard zu ermitteln. Einseitige Erhöhungen der Ausgaben für C._____ sind zu begründen, zu belegen und schliesslich seitens des Gerichts auf ihre Notwendigkeit bzw. Angemessenheit hin zu überprüfen. Die höheren Kran- kenkassenkosten für das Kindermädchen von Fr. 264.– sind belegt (Urk. 12/20) und stellen - entgegen der Ansicht des Klägers - kein unzulässiges Novum dar, da sie zur Ermittlung des Bedarfs und damit des Unterhaltes von und für C._____ nö- tig sind und damit der Untersuchungsmaxime unterstehen. Dieser Posten ist ent- sprechend zu korrigieren. Ebenso macht die Beklagte glaubhaft, dass einmal pro Jahr ein Aufwand von Fr. 100.– für die …-Bewilligung und von Fr. 85.– für die Anmeldung des Kindermädchens entsteht, was mit Fr. 15.– im Bedarf von C._____ zu berücksichtigen ist. Hingegen wurde nicht glaubhaft dargelegt, wes- halb der Lohn hätte erhöht werden müssen oder plötzlich höhere Kosten für den

- 23 - Sprachkurs anfallen sollten. Obwohl die Vorinstanz unter dem Titel "öffentlicher Verkehr" einmal den Betrag von Fr. 44.– ("öV (…)") und einmal denjenigen von Fr. 82.– ("ZVV") für das Kindermädchen im Bedarf von C._____ aufgeführt hat, verlangt die Beklagte heute nur noch einen Betrag von Fr. 82.–. In ihrer Aufstel- lung vom 3. Januar 2011 (Urk. 18) taucht eine Position "öV (…)" nicht mehr auf. Dem ist entsprechend zu folgen. Die Positionen "Unfallversicherung" (Fr. 64.–), "AHV" (Fr. 138.–) und "Pensionskasse" (Fr. 126.–) wurden nicht bestritten und sind mit der Vorinstanz auf der von ihr festgesetzten Höhe zu belassen. Die Woh- nung des Kindermädchens in der Höhe von Fr. 350.– (vgl. Urk. 18 S. 5) sowie der Lohn von Fr. 1'500.– und die Kosten für die Sprachschule von Fr. 86.– sind wie im vorinstanzlichen Entscheid zu belassen, da die durch die Beklagte angebrachten Erhöhungen bzw. deren Notwendigkeit - wie bereits erwähnt nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurden. Die Kosten für die Cablecom von Fr. 45.– sind eben- falls belegt und weiterhin zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind mit der Vorinstanz die Kosten für die Verpflegung des Kindermädchens, dieses ist diesbezüglich - ausserhalb seiner Arbeitszeit - auf seinen über dem Durchschnitt für Au-Pairs liegenden Lohn zu verweisen. Abgesehen davon wurde der Zusam- menhang zwischen den eingereichten Quittungen und dem Kindermädchen nicht ausreichend dargetan. Des Weiteren sind auch die Treuhand- und Anwaltskosten nicht in C._____s Bedarf aufzunehmen, da deren Notwendigkeit nicht glaubhaft gemacht wurde. Es ist der Beklagten vielmehr zuzutrauen, die (wiederholte) Ein- holung einer …-Bewilligung für ihr Au-Pair wie auch die übrigen administrativen Aufgaben selbst zu bewältigen. Schliesslich haben die Parteien gemäss unbestrit- ten gebliebener Aussage des Klägers diese Arbeiten auch während des Zusam- menlebens selbst erledigt. Ebensowenig gehören die Kosten für Sicherheitstech- nik in den Bedarf des Kindes. Deren Notwendigkeit wurde ebenso wenig glaub- haft gemacht wie deren Zusammenhang mit dem Kindermädchen.

E. 3.3 Wohnung

E. 3.3.1 Die Vorinstanz berücksichtigte unter dem Titel Wohnkosten einen Be- trag von Fr. 700.– mit dem Argument, dass die Beklagte auch ohne das Kind Wohnkosten von Fr. 2'500.– hätte (Urk. 3 S. 16).

- 24 -

E. 3.3.2 Die Beklagte beantragt eine Aufteilung im Verhältnis 1/3 zu 2/3, da C._____ nicht nur ein Zimmer benutze (Urk. 10 S. 46 f.; Urk. 18 S. 2 f.).

E. 3.3.3 Der Kläger erachtet die Berücksichtigung von knapp einem Viertel der Wohnkosten im Bedarf von C._____ als angemessen (Urk. 23 S. 24).

E. 3.3.4 Es ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass der Anteil C._____s an der Wohnung mit Fr. 700.– etwas zu tief angesetzt wurde. Praxisgemäss (Haus- heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, RZ 8.73; Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen, Amt für Jugend und Be- rufsberatung des Kt. Zürich, S. 13) ist für ihn ein Drittel der Gesamtmiete zu ver- anschlagen, was seinem Alter und den finanziellen Verhältnissen der Parteien angemessen erscheint. Die von der Beklagten angemietete Wohnung für Fr. 3'200.– erscheint überdies nicht übermässig teuer. Somit sind im Bedarf von C._____ Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'066.– zu berücksichtigen.

E. 3.4 Versicherungen

E. 3.4.1 Die Vorinstanz schrieb dem Bedarf des Kindes C._____ keinen Betrag für Versicherungen gut (Urk. 3).

E. 3.4.2 Währenddessen beantragt die Beklagte, dass je 1/3 der Hausrat- und der Rechtsschutzversicherung, welche Jahresprämien von Fr. 393.65 bzw. Fr. 163.– generieren würden, in C._____s Bedarf aufzunehmen seien.

E. 3.4.3 Der Kläger erklärt, es gäbe keine Grundlage, diese Kosten zu berück- sichtigen (Urk. 23 S. 25).

E. 3.4.4 Es ist nicht klar, inwiefern eine Rechtsschutzversicherung C._____ in seinem Alter zu Gute kommen soll, weshalb ihm hierfür kein Betrag in den Bedarf einzurechnen ist. In den Prämien der Hausratversicherung mit Familiendeckung sind Kinder in der Regel ohne Erhöhung der Prämien eingeschlossen. Die Be- klagte macht nicht etwa geltend, der Deckungsrahmen habe wegen C._____ er- höht werden müssen, was zu einer Erhöhung der Prämien geführt hätte. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Beklagte ohnehin den von ihr geltend gemachten

- 25 - Betrag für ihre Hausratversicherung zu bezahlen hat, weshalb auch diesbezüglich keine Berücksichtigung im Bedarf des Kindes erfolgen kann.

E. 3.5 Diätessen

E. 3.5.1 Die Kosten für das Diätessen von C._____ berücksichtigte die Vo- rinstanz nur in dem Umfang, als sie gegenüber den im Grundbetrag enthaltenen normalen Ausgaben für Nahrung zu Mehrkosten führen würden. Sie hielt fest, dass hier nur der vom Kläger anerkannte Betrag von Fr. 23.– einzusetzen sei, da die Beklagte einen Mehrbetrag nicht substantiiert belegt habe (Urk. 3 S. 17).

E. 3.5.2 Die Beklagte möchte hier einen Betrag von Fr. 59.80 pro Monat be- rücksichtigt haben, welcher effektiv für Reformessen angefallen sei (Urk. 10 S. 51 f.; Urk. 18 S. 4).

E. 3.5.3 Seitens des Klägers wird der Betrag bestritten. Es handle sich hier um ein unzulässiges Novum und die Belege seien nicht substantiiert offeriert worden (Urk. 23 S. 26).

E. 3.5.4 Die Beklagte vermag auch im Rekursverfahren nicht glaubhaft darzule- gen, welcher Teil der Kosten für das Reformessen effektiv über den Rahmen des ohnehin für das Kind zu kaufenden Essens - welches im (hier verdoppelten) Grundbetrag inbegriffen ist - hinausgeht, weshalb hier der durch die Vorinstanz eingesetzte und vom Kläger anerkannte Betrag von Fr. 23.– einzusetzen ist.

E. 3.6 Auto- und Garagenkosten

E. 3.6.1 Die Vorinstanz hat unter diesem Titel nichts im Bedarf des Kindes C._____ eingesetzt (vgl. Urk. 3).

E. 3.6.2 Die Beklagte beantragt weiter, 1/3 der Kosten für die Garage (total Fr. 200.–) seien ebenfalls in den Bedarf von C._____ aufzunehmen (Urk. 10 S. 47; Urk. 18 S. 5). Ausserdem sei "ein erheblicher Teil" der Autokosten (Auto- versicherung, Verkehrsabgaben, Autoservice/Reparatur) im Bedarf des Kindes zu berücksichtigen, da sie das Auto nur wegen C._____ angeschafft habe und es brauche, um ihn zu "Therapien, Freizeitbeschäftigungen, Trainings, Arztbesu-

- 26 - chen, zur Kirche etc." zu bringen und von dort wieder abzuholen. Es gehöre zum Lebensstandard von C._____, ein Auto (als Passagier) nutzen zu können (Urk. 10 S. 50 f.).

E. 3.6.3 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, das Auto diene grossmehr- heitlich der Bequemlichkeit der Beklagten. Es sei davon auszugehen, dass C._____ wohl weitestgehend die öffentlichen Verkehrsmittel benutze, zumal er ja auch von seinem Kindermädchen in die Therapien begleitet werde. Ausserdem sei davon auszugehen, dass im verdoppelten Grundbetrag auch noch ein Teil Au- tokosten enthalten sei, weshalb kein Anlass bestehe, die Hälfte der Autokosten im Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. Zudem würden sich die in den verschiede- nen Eingaben geltend gemachten Kosten widersprechen und die Ausführungen in der Rekursschrift keinen gesamten Betrag aufweisen, was sowohl ihn als auch das Gericht zur Spekulation zwingen würde, was nicht zulässig sei. Die Beklagte sei daher auf ihre Eingabe vom 3. Januar 2011 zu behaften, wo total Fr. 163.85 pro Monat ausgewiesen seien, wobei die dort geltend gemachten Zahlen nicht glaubhaft bzw. nicht belegt seien (Urk. 23 S. 22 und S. 37).

E. 3.6.4 Auch unter diesem Bedarfsposten ist es nicht ohne Weiteres möglich, aus den unterschiedlichen Angaben und Behauptungen der Beklagten herauszu- filtern, welchen Betrag sie denn nun in C._____s Bedarf berücksichtigt haben möchte. Deshalb ist von denjenigen Zahlen auszugehen, welche sie in ihrer Be- darfsrechnung vom 3. Januar 2011 (Urk. 18) vermerkt hat. Sie setzt hier für die Garage Fr. 200.–, für die Autoversicherung Fr. 116.65, für die Verkehrsabgaben Fr. 22.–, für das Benzin Fr. 89.05 und für Autoservice und Reparatur Fr. 100.– ein. Daraus resultiert ein Total von Fr. 527.70. Es rechtfertigt sich, auch von den Autokosten einen Drittel, also Fr. 176.– im Bedarf von C._____ zu berücksichti- gen, da zumindest glaubhaft ist, dass die Beklagte das Auto in erheblichem Aus- mass für Fahrten mit C._____ benutzt.

E. 3.7 Kleider

E. 3.7.1 Die Vorinstanz hat unter diesem Titel keinen Bedarfsposten vermerkt (vgl. Urk. 3).

- 27 -

E. 3.7.2 Die Beklagte setzt in ihrer Zusammenfassung vom 3. Januar 2011 ei- nen Betrag von Fr. 384.20 pro Monat ein (Urk. 18 S. 6).

E. 3.7.3 Dem hält der Kläger entgegen, die von der Beklagten geltend gemach- ten Kleiderkosten seien für ein Kind auch angesichts guter Verhältnisse völlig masslos. Die offerierten Belege würden zudem auch Lebensmittel, Frauenkleider und Duvets aufweisen. Mit dem von der Vorinstanz gesprochenen Unterhaltsbei- trag seien auch die Kleiderkosten abgedeckt. Aus den Abrechnungen sei ersicht- lich, dass im Jahr 2006 gesamthaft rund Fr. 500.– für Kleider und Schuhe für C._____ ausgegeben worden seien. Selbst wenn man diesen Betrag erhöhe, könne der von der Beklagten geltend gemachte Betrag, welcher rund das zehnfa- che ausmache, nicht stimmen und entspreche nicht den zuletzt gemeinsam ge- lebten Verhältnissen (Urk. 23 S. 23).

E. 3.7.4 Die Beklagte macht nicht glaubhaft, dass dermassen hohe Ausgaben für Kinderkleider zum ehelichen Standard gehören würden bzw. gehört hätten. Selbst wenn man berücksichtigt, dass C._____ wächst und die Kleider tendenziell teurer werden, erscheint der hier geltend gemachte Betrag deutlich überhöht. Es ist jedoch ohnehin davon auszugehen, dass die notwendigen bzw. angemesse- nen Ausgaben für die Kleider von C._____ - selbst wenn sie tatsächlich in der gel- tend gemachten Höhe anfallen würden - im erweiterten Grundbetrag Platz finden und damit abgegolten sind.

E. 3.8 Therapien und Krankenkasse

E. 3.8.1 Die Therapiekosten (Verhaltenstherapie) für C._____ wurden von der Vorinstanz mit Fr. 625.– in dessen Bedarf berücksichtigt (Urk. 3 S. 17 f.).

E. 3.8.2 Die Beklagte beantragt, einen Betrag von Fr. 1'000.– für die Verhal- tenstherapie sowie die neu in Angriff genommene Tomatis-Therapie einzusetzen. Sie hält ausserdem fest, die Krankenkasse wie auch die IV würden nichts an die- se Therapien zahlen, da es sich beim Asperger-Syndrom nicht um eine Krankheit nach KVG handle (Urk. 10 S. 52 ff.). In einer späteren Eingabe kommt die Beklag- te zum Schluss, eine Krankenkassen-Zusatzversicherung würde sowohl die To- matis-Therapie als auch die neue Atemtherapie vollständig bezahlen, weshalb sie

- 28 - der Auffassung sei, der Kläger müsse eine solche Zusatzversicherung für C._____ abschliessen. Selbiges gelte auch für die Zahnarztkosten von C._____. Auch diese würden - so die Beklagte weiter - durch eine Zusatzversicherung be- zahlt bzw. verbilligt (Urk. 30 S. 5; Urk. 36 S. 4; Urk. 45 S. 4).

E. 3.8.3 Den beklagtischen Ausführungen hält der Kläger entgegen, dass die Kosten bestritten und nicht belegt seien. Es fehle insbesondere an Belegen be- treffend ärztlicher Verordnung. Weiter stellt er die Notwendigkeit der Tomatis- Therapie, welche praktisch die selben Themen wie die andere Therapie abdecke, in Frage. Es seien keine Therapiekosten zu berücksichtigen. Der Kläger sieht es ausserdem aufgrund der - gerade bezüglich der Gesundheitskosten von C._____

- hochstrittigen Verhältnisse als sinnvoll an, wenn die Beklagte inskünftig die Krankenkassenkosten für C._____ übernehmen und ein entsprechender Betrag in C._____s Bedarf aufgenommen würde (Urk. 23 S. 24 und S. 36 ff.; Urk. 50 S. 2).

E. 3.8.4 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine grundsätzliche Therapiebedürftigkeit C._____ aufgrund der Schilderungen der Beklagten sowie der eingereichten Belege glaubhaft erscheint. Auch der Kläger stellt dies nicht grundsätzlich in Frage, ist sich lediglich bezüglich der Notwendigkeit der konkret durch die Beklagte angestossenen Therapien sowie hinsichtlich der jeweiligen Kostenübernahme mit der Beklagten nicht einig. Der Vorschlag beider Parteien, für C._____ eine Zusatzversicherung abzuschliessen, welche die notwendigen Therapien zumindest grösstenteils abdecken würde, erscheint sehr vernünftig und stellt eine deutliche Kostenersparnis in Aussicht. Des Weiteren ist aufgrund der Streitigkeiten der Parteien, welche sich unter anderem sehr zentral um die Fragen der Gesundheitsmassnahmen und -kosten zu drehen scheinen, dem Vorschlag des Klägers zu folgen und die Kosten für die Krankenkasse (KVG) im Bedarf von C._____ unterzubringen, womit es an der Beklagten ist, die jeweiligen Prämien zu bezahlen. Ebenso sind die Kosten für die Zusatzversicherung, welche sich auf Fr. 13.– (vgl. Urk. 17/7) belaufen und gemäss Homepage der … (www."…".ch) 80% der Kosten für alternative Therapien unbeschränkt sowie zusätzlich auch Zahnarztkosten abdecken würde, in C._____s Bedarf einzurechnen. Bei von der Beklagten geltend gemachten Therapiekosten in der Höhe von Fr. 1'000.– pro

- 29 - Monat würde ein Selbstbehalt von Fr. 200.– pro Jahr bzw. Fr. 16.- pro Monat re- sultieren, welcher ebenfalls - im Sinne einer approximativen Schätzung, welche im Rahmen eines summarischen Eheschutzes durchaus zulässig ist - zu berück- sichtigen ist. Damit sind zusammengefasst Fr. 91.– (vgl. Urk. 9/17/4) für die Grundversicherung, Fr. 13.– für die Zusatzversicherung sowie Fr. 16.– für den Selbstbehalt in den Bedarf des Kindes aufzunehmen. Sollte die Beklagte - oder auch der Kläger - Therapien erwägen, welche auch durch die Zusatzversicherung nicht abgedeckt werden, so wird es auch in Zukunft nötig sein, dass sich die Par- teien über die Kostentragung einigen. Dies ist mit Blick auf das nach wie vor ge- meinsame Sorgerecht der Parteien für C._____ ohnehin angezeigt.

E. 3.9 Ferienkosten

E. 3.9.1 Einen Betrag für Ferien berücksichtigte die Vorinstanz wegen der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien im Bedarf des Kindes nicht (Urk. 3 S. 18).

E. 3.9.2 Die Beklagte möchte hier einen Betrag von Fr. 394.70 monatlich einge- setzt sehen (Urk. 10 S. 56 f.; Urk. 18 S. 6).

E. 3.9.3 Der Kläger bezeichnet die von der Beklagten geltend gemachten Feri- enkosten für ein Kind als völlig überrissen. Ausserdem würden die eingereichten Belege lediglich einen Betrag von rund Fr. 3'000.– ausweisen, wobei die Kosten für die Beklagte mit eingeschlossen seien. Die Ferienkosten seien im doppelten Grundbetrag abgegolten (Urk. 23 S. 29).

E. 3.9.4 Mit der Vorinstanz und dem Kläger ist vorliegend kein Extraposten "Fe- rien" in den Bedarf von C._____ aufzunehmen. Dies deshalb, weil nicht ausrei- chend glaubhaft gemacht wurde, dass die von der Beklagten (teilweise) belegten Ferienkosten, welche in der Tat ziemlich hoch ausfallen, dem ehelichen Standard entsprechen. Auch an dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass der blosse Umstand, dass sich die Kosten aktuell auf einem gewissen Niveau bewe- gen, was auch belegt sein mag, nicht ausreicht, um einen Betrag in den Bedarf im Rahmen des Eheschutzes aufzunehmen. Es bedarf neben der Glaubhaftmachung der Höhe der Ausgaben vielmehr auch des glaubhaften Konnexes zwischen den heute anfallenden Kosten und dem ehelichen Standard. Dies gelingt der Beklag-

- 30 - ten hier nicht. Es ist davon auszugehen, dass C._____s Ferienkosten, deren an- gemessener Rahmen mutmasslich deutlich unter dem von der Beklagten (z.T. für sich und C._____ [Urk. 9/28/22/36]) geltend gemachten Betrag liegt, im erweiter- ten Grundbetrag enthalten sind. Ausserdem gilt es zu beachten, dass auch dem Kläger potentiell Kosten für zweiwöchige Ferien mit C._____ erwachsen, die er al- leine tragen muss. Sollte eine der Parteien ausgedehntere oder teurere Ferien mit C._____ machen wollen, so ist ihr dies unbenommen und mit dem jeweiligen Ein- kommen auch sicherlich zu bewerkstelligen.

E. 3.10 Freizeitbeschäftigungen

E. 3.10.1 Unter diesem Titel wurden C._____ von der Vorinstanz Fr. 95.– für Sportkurse gutgeschrieben (Urk. 3 S. 22).

E. 3.10.2 Die Beklagte reklamiert einen Betrag von Fr. 3'598.80 für den Zeitraum von zwei Jahren (Urk. 10 S. 57). Ausserdem macht die Beklagte geltend, C._____ nehme nun Keyboardunterricht am …, was Fr. 590.– pro Semester ausmache. Zudem habe sie ein Instrument für Fr. 600.– samt Zubehör anschaffen müssen (Urk. 48 S. 1 f.).

E. 3.10.3 Der Kläger hält fest, dass die diesbezüglichen Kosten im doppelten Grundbetrag abgegolten seien (Urk. 23 S. 29).

E. 3.10.4 Hier ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz berücksichtigten mo- natlichen Kosten für Ski-, Eislauf- und Tenniskurse von Fr. 96.– belegt, für ein Kind in C._____s Alter und den Verhältnissen angemessen und somit weiterhin zu berücksichtigen sind. Ebenso verhält es sich mit den Kosten für den Musikun- terricht. Aufgrund seines Alters ist auch klar, dass diese Kosten während des Zu- sammenlebens der Parteien noch nicht angefallen sind. Das Erlernen eines In- strumentes ist dem Kind jedoch - gerade angesichts der komfortablen finanziellen Verhältnisse seiner Eltern - zuzugestehen. Der Betrag von Fr. 590.– pro Semes- ter, also Fr. 49.– pro Monat ist belegt (Urk. 49/1) und ebenfalls zu berücksichti- gen.

- 31 -

E. 3.11 DVD, Bücher, Media etc.

E. 3.11.1 Die Vorinstanz hat keinen solchen Posten in der Bedarfsberechnung aufgeführt (vgl. Urk. 3).

E. 3.11.2 Die Beklagte möchte hier Fr. 3'033.35 über zwei Jahre berücksichtigt haben (Urk. 10 S. 57).

E. 3.11.3 Der Kläger hält auch hier fest, dass die diesbezüglichen Kosten im doppelten Grundbetrag abgegolten seien (Urk. 23 S. 29).

E. 3.11.4 Hinsichtlich dieser Kosten ist die Beklagte wiederum auf den erweiter- ten Grundbetrag zu verweisen, da weder Notwendigkeit noch Angemessenheit dieser Anschaffungen glaubhaft gemacht wurden und auch kein Bezug zum ehe- lichen Lebensstandard geltend gemacht wurde.

E. 3.12 Spielgruppe Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten (Urk. 10 S. 58) sind unbeacht- lich, da die vorliegende Regelung erst mit Rechtskraft des Entscheides Wirkung entfaltet und C._____ die Spielgruppe mittlerweile nicht mehr besucht.

E. 3.13 Apotheken- und Pflegekosten

E. 3.13.1 Die Vorinstanz hält hierzu mit dem Kläger fest, es sei anzunehmen, diese Kosten würden vollumfänglich von der Krankenkasse übernommen. Etwas anderes habe von der Beklagten auch nicht glaubhaft gemacht werden können. Kleinkosten wie z.B. Nasentropfen würden in den Grundbetrag fallen, weshalb un- ter diesem Titel keine Kosten in den Bedarf von C._____ aufzunehmen seien (Urk. 3 S. 20 f.).

E. 3.13.2 Die Beklagte erklärt, sie komme auf Fr. 73.80 monatlich, welche sie selbst tragen müsse und woran der Kläger sich beteiligen müsse (Urk. 10 S. 58 f.).

E. 3.13.3 Der Kläger akzeptiert die von der Beklagten geltend gemachten zusätz- lichen Gesundheitskosten nicht und verweist auf die Begründung der Vorinstanz (Urk. 23 S. 30).

- 32 -

E. 3.13.4 Bezüglich der von der Beklagten geltend gemachten Apotheken- und Pflegekosten ist auf die nach wie vor zutreffende Begründung der Vorinstanz zu verweisen und festzuhalten, dass beispielsweise Salben für Ekzeme von der Krankenkasse übernommen werden, während alltägliche und sporadische Klein- käufe wie zum Beispiel Nasentropfen definitiv Teil des Grundbetrags sind. Daher ist unter diesem Titel nichts im Bedarf C._____s aufzunehmen.

E. 3.14 Steuern

E. 3.14.1 Die Erhöhung der Steuern der Beklagten durch die durch den Kläger zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 678.– (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 390.– (Bundessteuern) (Urk. 3 S. 18).

E. 3.14.2 Die Beklagte stellt sich nun auf den Standpunkt, dieser Betrag sei zu tief, da der Kläger zur Leistung höherer Unterhaltsbeiträge zu verpflichten sei (Urk. 10 S. 55).

E. 3.14.3 Der Kläger merkt an, die Steuern seien von Amtes wegen zu ermitteln (Urk. 23 S. 28).

E. 3.14.4 Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist die Erhöhung der Steu- erbetreffnisse der Beklagten infolge der ihr zuzusprechenden Kinderunterhaltsbei- träge gemäss konstanter Rechtsprechung in den Bedarf von C._____ einzurech- nen (Urk. 3 S. 18). Bei der Annahme von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von neu ca. Fr. 4'500.– erhöht sich das steuerbare Jahreseinkommen der Beklagten von rund Fr. 174'000.– auf ca. Fr. 229'200.–, wodurch sich die Staats- und Ge- meindesteuern um rund Fr. 12'500.–, die direkte Bundessteuer um rund Fr. 7'180.– erhöhten, was monatlich mit ungefähr Fr. 1'042.– bzw. Fr. 600.– zu Buche schlagen wird (zur Berechnung vgl. www.steueramt.zh.ch).

E. 3.15 Unbestrittene Bedarfsposten Die beiden einzigen unbestrittenen Bedarfsposten "öV C._____" über Fr. 66.– und "Mittagstisch" über Fr. 83.– sind gemäss vorinstanzlichem Entscheid zu belassen.

- 33 -

E. 3.16 Zusammenfassung Zusammengefasst ergibt sich folgende Bedarfsrechnung für C._____: Grundbetrag (erweitert) CHF 800.00 Kindermädchen (Au-Pair) Lohn CHF 1'500.00 Unfallversicherung CHF 64.00 AHV CHF 138.00 Pensionskasse CHF 126.00 Unterkunft CHF 350.00 Cablecom CHF 45.00 Krankenkasse CHF 264.00 Bewilligung CHF 15.00 öffentliche Verkehrsmittel CHF 82.00 Sprachschule CHF 86.00 Wohnkosten CHF 1'066.00 Versicherungen CHF 0.00 Diätessen CHF 23.00 Auto- und Garagenkosten CHF 176.00 Kleider (Grundbetrag) CHF 0.00 Therapien (Krankenkasse) CHF 0.00 Krankenkasse (KVG) CHF 91.00 Krankenkasse (VVG) CHF 13.00 Selbstbehalt CHF 16.00 Ferien (Grundbetrag) CHF 0.00 öffentliche Verkehrsmittel CHF 66.00 Mittagstisch CHF 83.00 Freizeitbeschäftigungen Sportkurse CHF 96.00 Musikunterricht CHF 49.00 DVD, Bücher, Media etc. (Grundbetrag) CHF 0.00 Spielgruppe (entfallen) CHF 0.00 Apotheken- und Pflegekosten (Grundbetrag) CHF 0.00 Steuererhöhung Staat und Gemeinde CHF 1'042.00 Bund CHF 600.00 Total CHF 6'791.00

4. Unterhalt

E. 4 Die mit Verfügung vom 19. November 2008 angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird fortgeführt. Dem Beistand/der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen:

- 3 -

- Organisation des Besuchsrechts und Sicherstellung von dessen Durch- führung;

- Ansprechperson für beide Elternteile bei Fragen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht sein sowie als deren Ratgeber und Vermittler amten.

E. 4.1 Die Vorinstanz hat den Kläger verpflichtet, sich zur Hälfte am Unterhalt für C._____ zu beteiligen (Urk. 3 S. 22), während die Beklagte die Vollständige Be- streitung des Kinderunterhalts durch den Kläger beantragt (vgl. Urk. 10) und der Kläger die vorinstanzliche Regelung beibehalten möchte (vgl. Urk. 23).

E. 4.2 Beide Parteien leben in sehr guten finanziellen Verhältnissen, wobei der Kläger mehr verdient als die Beklagte. Weitere Ausführungen zu den Einkommen der Parteien sind vorliegend nicht notwendig. Es kann diesbezüglich auf den vor-

- 34 - instanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 3 S. 13). Sofern der Kläger jedoch ausführen lässt, er habe ein fixes Einkommen von Fr. 10'861.– netto, wes- halb es ihm nur dann möglich sei, einen höheren Kinderunterhaltsbeitrag (als von ihm anerkannt) zu bezahlen, wenn er ein diesen Betrag übersteigendes Einkom- men erziele bzw. einen Bonus erhalte, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm ge- mäss Unterlagen in den Akten für die Jahre 2007 und 2008 nachgewiesenermas- sen ein Bonus von Fr. 131'240.90 (Urk. 17/17) bzw. Fr. 131'241.– (Urk. 9/89/9) ausgerichtet worden ist. Ein Bonus ist selbstverständlich Einkommen im familien- rechtlichen Sinn. Da von Seiten des Klägers nie behauptet wurde, er würde heute keinen Bonus mehr erhalten oder es sei ihm während einzelner Jahre kein sol- cher ausgerichtet worden, und er auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach beide Parteien in sehr guten finanziellen Verhältnissen leben würden, was ihnen erlaube, ihren jeweils eigenen Lebensunterhalt sowie denjenigen des gemeinsa- men Kindes ohne Weiteres zu bestreiten, nie bestritten hat, ist davon auszuge- hen, dass er auch heute noch in der Lage ist, der heute festzusetzenden Unter- haltsverpflichtung nachzukommen. Des Weiteren ist der Beklagten darin Recht zu geben, als die viele Zeit und Energie, welche sie in die Betreuung von C._____ zu investieren glaubhaft gemacht hat, was trotz Kindermädchen/Haushalthilfe eine klare Mehrbelastung ihrerseits zu Gunsten des Kindes bedeutet, vorliegend mit in die Überlegungen einzubeziehen ist. Insbesondere ist es der Beklagten gelungen, glaubhaft zu machen, dass C._____ - gerade aufgrund seiner Konzentrationsdefi- zite - mehr und vor allem zeitintensivere Betreuung benötigt als ein vollständig gesundes Kind seines Alters. Diese in natura erbrachte Betreuungsleistung stellt ebenfalls einen Beitrag an den Unterhalt des Kindes dar. Es erscheint daher vor- liegend angezeigt, dem Kläger rund zwei Drittel der Kinderkosten von insgesamt Fr. 6'791.– aufzuerlegen (Fr. 4'500.–), während die Beklagte - neben dem er- wähnten Betreuungsaufwand - für rund einen Drittel aufzukommen hat.

E. 4.3 Die Vorinstanz hat die Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft ihres Entscheides (genauer: ab dem auf die Rechtskraft ihres Entscheides folgenden Monat) zuge- sprochen, mit der Begründung, bis dahin sei der Kläger mit Verfügung vom

E. 5 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 3'050.-- (zuzüglich allfälliger ver- traglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, erstmal im auf die Rechtskraft des vorliegenden Entscheides folgenden Monat.

E. 5.1 Die erste Instanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000.– fest, wozu noch Dolmetscherkosten von Fr. 1'427.50 kamen. Somit betrugen die Verfahrenskos- ten Fr. 7'427.50. Diese auferlegte sie dem Kläger zu einem Drittel und der Beklag- ten zu zwei Dritteln. Überdies wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 3 S. 26, Dispositivziffern 10, 11 und 12). Die Beklagte ist der Ansicht, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten hätten den Parteien je zur Hälfte

- 36 - auferlegt werden müssen, beanstandet deren Höhe jedoch nicht (Urk. 10 S. 66). Der Kläger äussert sich diesbezüglich nicht.

E. 5.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so setzt sie im Rahmen der Rechtsmittelanträge (§§ 260, 275 ZPO/ZH) auch die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens nach Massgabe von § 64 ZPO/ZH fest (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 1997, N 23 zu § 64 ZPO/ZH). Nach den vorstehenden Erwä- gungen ist zu prüfen, ob die vorinstanzliche Kostenverteilung zu korrigieren ist, da der Kläger im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid zu höheren Unterhalts- zahlungen zu verpflichten ist, als dies die Vorinstanz getan hat (Vi-Urk. 17 S. 27 ff.). Mit Bezug auf die Kinderbelange sind die Kosten des Verfahrens gemäss obergerichtlicher Praxis - unabhängig vom Ausgang - den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen, wenn die Partei- en unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antrag- stellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Solche Gründe sprach die Vorinstanz beiden Par- teien nicht grundsätzlich ab. Sie auferlegte der Beklagten zwei Drittel der Verfah- renskosten aufgrund des Umstandes, dass sie bezüglich Festsetzung einer Un- terhaltsrente für sie persönlich vollumfänglich unterlag. Daran ändert der heutige Entscheid nichts. Die vorinstanzliche Kostenregelung erweist sich somit auch mit Blick auf das heutige Ergebnis des Rekursverfahrens als korrekt, weshalb sie zu bestätigen ist. IV.

1. Das vorliegende Rekursverfahren erweist sich für ein summarisches Verfah- ren insbesondere aufgrund der zahlreichen Eingaben und Anträge der Parteien wie auch des sehr beachtlichen Aktenumfangs als vergleichsweise umfangreich und aufwändig. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich daher in An- wendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 7'500.–.

- 37 -

2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO/ZH).

3. Vorliegend sind das Besuchsrecht und der Kinderunterhalt strittig. Gemäss der eben erwähnten Praxis in Kinderbelangen sind die Kosten des Verfahrens gemäss obergerichtlicher Praxis - unabhängig vom Ausgang - den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur An- tragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Solche Gründe werden den Parteien auch vor- liegend nicht völlig abgesprochen, auch wenn angemerkt sei, dass sowohl das vo- rinstanzliche wie auch das Rekursverfahren sicherlich sachlicher und pragmati- scher hätten geführt werden können. Bezüglich des Kinderunterhalts hatte der Kläger die Festlegung eines solchen von Fr. 824.– beantragt (ab 1. August 2011), während die Beklagte Fr. 9'000.– zugesprochen haben wollte. Der heute festzu- setzende Unterhaltsbeitrag von C._____ von Fr. 4'500.– liegt beinahe in der Mitte, weshalb die Kosten für das Rekursverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerle- gen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses der Beklagten, Rekurrentin und An- schlussrekursgegnerin wird Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des Einzelrich- ters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom

29. September 2010 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ab Rechtskraft dieses Rekursent- scheides und für die weiter Dauer des Getrenntlebens monatliche Kinderunter- haltsbeiträge von Fr. 4'500.– (zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines Monats." Im Übrigen werden der Rekurs der Beklagten, Rekurrentin und Anschlussre- kursgegnerin sowie der Anschlussrekurs des Klägers, Rekursgegners und

- 38 - Anschlussrekurrenten soweit darauf eingetreten wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'500.–.

3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte aufer- legt.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen für das Rekursverfahren zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Subotic versandt am: se

E. 6 Der Antrag der Beklagten auf Zusprechung von persönlichen Unterhaltsbeiträ- gen wird abgewiesen.

E. 7 Die eheliche Wohnung an der …[Adresse], wird für die Dauer des Getrenntle- bens - mit Ausnahme der persönlichen Effekten des Klägers - der Beklagten samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benützung zugeteilt.

E. 8 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf erstes Verlangen seine persönli- chen Effekten sowie die folgenden Gegenstände herauszugeben:

- Amplifier Musical Fidelity

- TEAC 300 musical seperate system

- Speakers Monitor Audio

- Metal black speaker stands

- HGP floor-standing speakers

- Bicycle Author silver

- Sheet music for guitar

- Number of books in …, …, …

- Number of VHS and DVD films

- Number of files and documents. Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Herausgabe von Gegenständen und auf Zutritt zur ehelichen Wohnung abgewiesen.

E. 9 Zwischen den Parteien wird per 7. Dezember 2007 die Gütertrennung angeord- net.

E. 10 Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf:

- 4 - 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: 1 '427.50 Dolmetscherkosten 7'427.50 Total

E. 11 Die Verfahrenskosten werden dem Kläger zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt.

E. 12 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädi- gung von Fr. 3'000.-- zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu bezahlen.

E. 13 (Mitteilung)

E. 14 (Rechtsmittel)

4. Am 4. November 2010 (Datum des Poststempels) erhob die Beklagte, Re- kurrentin und Anschlussrekursgegnerin (nachfolgend Beklagte) rechtzeitig Rekurs gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 29. September 2010 (Urk. 3) und stell- te folgende Rekursanträge (Urk. 2 S. 2 f.): " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung vom 29. September 2010 sei in Bezug auf die Ziffern 3., 4., 5., 6., 10., 11. und 12. und die Verfü- gung der Vorinstanz betr. vorsorgliche Massnahmen vom 19. November 2008 (Begründet am 19. November 2008), sei, was die Unterhaltsregelung für die Dauer des Verfahrens betrifft, aufzuheben und es seien neue Ent- scheide im Sinne der nachfolgenden Anträge und Erwägungen zu treffen.

2. Es sei dem Beklagten [recte: dem Kläger] während der Dauer der Trennung ein nur begleitetes Besuchsrecht von 2 Mal ½ Tag pro Monat, auszuüben in einem begleiteten Besuchstreff, zu gewähren.

3. Es sei der Rekursgegner zu verpflichten, für die Dauer des Getrenntlebens an die Rekurrentin monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von mindestens CHF 9'000.– (zzgl. allfälliger vertraglicher oder gesetzlichen Kinderzulagen zu bezahlen), bzw. er sei zu verpflichten, der Rekurrentin die Kinderkosten im Umfang von mindestens CHF 9'000.– pro Monat zu erstatten.

4. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien je hälftig der Rekurrentin und dem Rekursgegner aufzuerlegen.

- 5 -

5. Es sei davon abzusehen, die Rekurrentin zu verpflichten, dem Rekursgegner eine Prozessentschädigung zu bezahlen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekursgegners. Prozessuale Anträge:

1. Es sei ein Gutachten bei einer für das Asperger-Syndrom spezialisierten Person oder Stelle, betreffend das dem Kläger und Rekursgegner für die weitere Dauer der Trennung zu gewährende Besuchsrecht einzuholen.

2. Eventualiter: Es sei ein ausführlicher Bericht der Vormundschaftsbehörde oder der Sozialen Dienste betreffend das dem Kläger und Rekursgegner zu gewährende Besuchsrecht einzuholen.

3. Es sei der Beklagten und Rekurrentin eine Nachfrist von 30 Tagen zu ge- währen um diesen Rekurs zu ergänzen."

5. Mit Verfügung vom 9. November 2010 wurde der Beklagten die Frist zur Er- gänzung der Rekursbegründung bis zum 24. November 2010 erstreckt und ihr ausserdem dieselbe Frist angesetzt, um ihre Rekursanträge zu vervollständigen und sich darüber zu äussern, inwiefern sich der vorliegende Rekurs auch gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 19. November 2008 richte (Urk 6). Dieser Auf- forderung kam die Beklagte mit Eingabe vom 24. November 2010 nach und stellte die folgenden abgeänderten Rekursanträge (Urk. 10 S. 2 f.): " 1.a) Die Verfügung des Eheschutzrichters am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 29. September 2010 sei in Bezug auf die Ziffern 3., 4., 5., 11. und 12. aufzuheben und es seien neue Entscheide im Sinne der nachfolgenden An- träge und Erwägungen zu treffen (siehe Ziffern 2 bis 6 dieser Rechtsbegeh- ren). 1.b) Ziffer 6 Absatz 2 der Verfügung des Eheschutzrichters am Bezirksgericht Zü- rich, 5. Abteilung, vom 19. November 2008, betreffend vorsorgliche Mass- nahmen, sei aufzuheben und es sei ein neuer Entscheid im Sinne der nach- folgenden Anträge und Erwägungen zu treffen (siehe Ziffer 3 dieser Rechts- begehren). 2.a) Es sei dem Beklagten [recte: dem Kläger] während der Dauer der Trennung ein nur begleitetes Besuchsrecht von 2 Mal ½ Tag pro Monat, auszuüben in einem begleiteten Besuchstreff, zu gewähren.

- 6 - 2.b) Für den Fall, dass obiger Antrag 2.a) der Rekurrentin abgelehnt und ent- schieden würde, dass dem Rekursgegner ein unbegleitetes Besuchsrecht zuzugestehen sei, seien dem Besuchsbeistand zusätzliche Aufgaben wie folgt zu übertragen:

- Schrittweise Ausdehnung des Besuchsrechts sofern sich dies mit dem Kindeswohl vereinbaren lässt.

- Einschränkung des Besuchsrechts sofern sich das (unbegleitete) Be- suchsrecht nicht bewährt.

3. Es sei der Rekursgegner zu verpflichten, für die Dauer des Getrenntlebens an die Rekurrentin monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von mindestens CHF 9'000.– (zzgl. allfälliger vertraglicher oder gesetzlichen Kinderzulagen zu bezahlen), bzw. er sei zu verpflichten, der Rekurrentin die Kinderkosten im Umfang von mindestens CHF 9'000.– pro Monat zu erstatten.

4. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien je hälftig der Rekurrentin und dem Rekursgegner aufzuerlegen.

5. Es sei davon abzusehen, die Rekurrentin zu verpflichten, dem Rekursgegner eine Prozessentschädigung zu bezahlen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekursgegners. Prozessuale Anträge:

1. Es sei ein Gutachten bei einer für das Asperger-Syndrom spezialisierten Person oder Stelle, betreffend das dem Kläger und Rekursgegner für die weitere Dauer der Trennung zu gewährende Besuchsrecht einzuholen.

2. Eventualiter: Es sei ein ausführlicher Bericht der Vormundschaftsbehörde oder der Sozialen Dienste oder einer anderen entsprechend geeigneten Stelle betreffend das dem Kläger und Rekursgegner zu gewährende Be- suchsrecht einzuholen."

6. Mit Schreiben vom 29. November 2010 beantragte der Kläger der beschlies- senden Kammer, die ergänzte Rekursschrift infolge Weitschweifigkeit und schwe- rer Leserlichkeit sowie Unklarheit zur Verbesserung zurückzuweisen (Urk. 13). Hierzu nahm die Beklagte innert der ihr mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 (Urk. 14) angesetzten Frist Stellung und stellte weitere Präzisierungen in Aussicht

- 7 - (Urk. 15). Diese erfolgten mit Eingabe vom 3. Januar 2011 (Urk 18). Mit Be- schluss vom 25. Januar 2011 wies die Kammer den klägerischen Antrag auf Rückweisung der ergänzten Rekursschrift ab, trat auf den Rekurs der Beklagten in Bezug auf die Verfügung der Vorinstanz vom 19. November 2008 betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht ein und nahm vom Rückzug des beklagtischen Rekurses gegen die Dispositiv-Ziffern 6 und 10 Vormerk (Urk. 21).

7. Ebenfalls mit Beschluss vom 25. Januar 2011 wurde dem Kläger Frist zur Beantwortung des Rekurses angesetzt (Urk. 21), welcher Aufforderung der Kläger innert einmal erstreckter Frist (vgl. Urk. 22) am 9. März 2011 rechtzeitig nachkam (Urk. 23), nachfolgende Anträge stellte und gleichzeitig Anschlussrekurs mit den ebenfalls folgenden Anschlussrekursanträgen erhob: " 1. Der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Die prozessualen Anträge der Rekurrentin seien vollumfänglich abzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt zu Lasten der Rekurrentin. Anschlussrekurs:

1. Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheides des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Sep- tember 2010 sei aufzuheben und der Rekursgegner zu verpflichten, CHF 1'831.– bzw. ab dem 1. August 2011 CHF 824.– zzgl. einen Betrag für die erhöhte Steuerlast an monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, erstmals ab Rechtskraft des Entscheides.

2. Der Massnahmeentscheid der Vorinstanz vom 19. November 2008 sei auf- zuheben und der Rekursgegner zu verpflichten, CHF 1'681.– bzw. ab 1. Ok- tober 2009 CHF 1'831.– bzw. ab dem 1. August 2011 CHF 824.– zzgl. je- weils einen Betrag für die erhöhte Steuerlast an monatlichen Kinderunter- haltsbeiträgen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats.

3. Bereits geleistete Zahlungen im Betrag von CHF 116'480.– bis zum 31. März 2011 seien hierbei zu berücksichtigen und die Rekurrentin zur allenfalls

- 8 - Rückleistung zu verpflichten bzw. der Rekursgegner allenfalls im entspre- chenden Betrag zur Verrechnung berechtigt zu erklären.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt zu Lasten der Rekurrentin."

8. Am 31. Mai 2011 erstattete die Beklagte innert der ihr mit Verfügung vom

27. April 2011 (Urk. 26) angesetzten und einmal erstreckten (vgl. Urk. 29) Frist die Anschlussrekursantwort (Urk. 30).

9. Es folgten weitere (Noven-)Eingaben sowie entsprechende Stellungnahmen (Urk. 35; Urk. 36; Urk. 41; Urk. 45; Urk. 48; Urk. 50 und Urk. 52).

10. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.

11. Anfangs Juni 2012 fand im vorliegenden Verfahren ein Referentenwechsel statt. II.

1. Per 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für die Rechtsmittel dasjenige Recht, welches bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Die an- gefochtene Verfügung datiert vom 29. September 2010 und wurde den Parteien am 25. Oktober 2010 (vgl. Urk. 9/106) schriftlich eröffnet. Demnach sind vorlie- gend die kantonalen zürcherischen Prozessgesetze (ZPO/ZH und GVG/ZH) an- wendbar.

2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um ein Verfahren summarischer Natur handelt, in welchem die tatsächlichen Verhältnisse nicht bis in alle Einzelheiten zu klären sind, sondern deren Glaubhaftmachung genügt. Dies bedeutet, dass der Richter nicht von der Richtigkeit der aufgestellten tat- sächlichen Behauptungen überzeugt zu sein braucht. Vielmehr genügt es, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fragli- chen Tatsachen besteht (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 110 N 5).

- 9 -

3. Im vorliegenden Rekursverfahren sind das Besuchsrecht, die Unterhaltsbei- träge für das Kind C._____ sowie die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen strittig (Dispositivziffern 3, 4, 5, 11 und 12). Die Vormer- knahme vom Getrenntleben der Parteien und die Obhutszuteilung (Dispositivzif- fern 1 und 2) sowie die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Entscheides (Dispo- sitivziffern 6 - 10, 13 und 14) wurden nicht angefochten, weshalb diese Dispositiv- ziffern in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. § 275 Abs. 1 ZPO/ZH).

4. Der Prozess erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.

5. Insoweit sich der Anschlussrekurs des Klägers gegen die Verfügung der Vo- rinstanz vom 19. November 2008 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehe- schutzverfahren richtet, ist darauf nicht einzutreten (vgl. § 272 Abs. 1 ZPO/ZH). Der Kläger hätte diesen Entscheid damals mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Ober- gericht weiterziehen müssen. Die massgebliche Rechtsmittelfrist ist inzwischen längst abgelaufen (vgl. §§ 282, 287 ZPO/ZH). III.

1. Besuchsrecht

E. 19 November 2008 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verpflichtet worden, Fr. 3'200.- (von 1. November 2007 bis 31. Juli 2008) bzw. Fr. 2'740.– (ab 1. Au-

- 35 - gust 2008 und bis auf weiteres) zu bezahlen (Urk. 3 S. 12 f.). Mit anderen Worten betrachtete die Vorinstanz diese Beiträge für die verflossene Zeit als definitiv und nicht bloss als Akontozahlungen. Die Beklagte hat rekursweise beantragt, der Kläger sei für die Dauer des Getrenntlebens zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträ- gen von Fr. 9'000.– zu verpflichten (Urk. 2 S. 2, Urk. 10 S. 3). Sie führte dazu le- diglich aus, sie verlange generell, auch für die in der Verfügung vom 19. Novem- ber 2008 angesprochene Zeitspanne einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 9'000.– (Urk. 10 S. 67). Damit wiederholt die Beklagte aber lediglich ihren An- trag, setzt sich aber mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung nicht hinrei- chend auseinander (ZR 108 Nr. 22). In der Verfügung vom 19. November 2008 (Urk. 68) fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass es sich bei den vorsorglich zuge- sprochenen Unterhaltsbeiträgen um Akontozahlungen handelt. Damit sind auch die hiermit festzusetzenden Unterhaltsbeiträge nicht rückwirkend zuzusprechen. Das vorinstanzliche Dispositiv ist aber insofern von Amtes wegen abzuändern, als die Unterhaltsbeiträge nicht erst ab dem auf die Rechtskraft des Rekursentschei- des folgenden Monat, sondern ab dessen Rechtskraft (und für die weitere Dauer des Getrenntlebens) geschuldet werden. Der Kläger ist demnach zu verpflichten, der Beklagten für das gemeinsame Kind C._____ ab Rechtskraft dieses Rekurs- entscheides und für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhalts- beiträge in der Höhe von Fr. 4'500.– (zuzüglich allfälliger vertraglicher oder ge- setzlicher Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats.

5. Erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr. LP100081-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie die Gerichtsschrei- berin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 2. August 2012 in Sachen A._____, Beklagte, Rekurrentin und Anschlussrekursgegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____, Kläger, Rekursgegner und Anschlussrekurrent vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Besuchsrecht, Beistandschaft, Unterhaltsbeiträge), Kosten- und Entschädigungsfolgen Rekurs gegen eine Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 29. September 2010 (EE070696)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 6. Dezember 2007 reichte der Kläger, Rekursgegner und Anschlussre- kurrent (nachfolgend Kläger) vor Vorinstanz ein Eheschutzbegehren ein (Urk. 9/1).

2. Am 19. November 2008 entschied die Vorinstanz (zunächst unbegründet) über die beantragten vorsorglichen Massnahmen (Urk. 9/61, Urk. 9/68).

3. Mit Verfügung vom 29. September 2010 (Urk. 3) regelte die Vorinstanz das Getrenntleben der Parteien gemäss folgendem Dispositiv:

1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt und es wird vorgemerkt, dass sie seit 1. November 2007 und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben.

2. Das Kind C._____, geboren tt.mm.2003, wird unter die elterliche Obhut der Be- klagten gestellt.

3. Der Kläger wird für berechtigt erklärt, das Kind C._____ unbegleitet jedes zwei- te Wochenende von Samstag Morgen bis Sonntag Abend sowie für zwei Wo- chen pro Jahr während der Schulferien und in geraden Jahren von Karfreitag bis Ostermontag, in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag und jedes Jahr am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. In den ersten sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheides ist der Klä- ger indes lediglich berechtigt, das Kind C._____ jeden zweiten Sonntag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (kein Wochenendbesuchsrecht, kein Ferienbesuchsrecht, kein Feier- tagsbesuchsrecht).

4. Die mit Verfügung vom 19. November 2008 angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird fortgeführt. Dem Beistand/der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen:

- 3 -

- Organisation des Besuchsrechts und Sicherstellung von dessen Durch- führung;

- Ansprechperson für beide Elternteile bei Fragen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht sein sowie als deren Ratgeber und Vermittler amten.

5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 3'050.-- (zuzüglich allfälliger ver- traglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, erstmal im auf die Rechtskraft des vorliegenden Entscheides folgenden Monat.

6. Der Antrag der Beklagten auf Zusprechung von persönlichen Unterhaltsbeiträ- gen wird abgewiesen.

7. Die eheliche Wohnung an der …[Adresse], wird für die Dauer des Getrenntle- bens - mit Ausnahme der persönlichen Effekten des Klägers - der Beklagten samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benützung zugeteilt.

8. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf erstes Verlangen seine persönli- chen Effekten sowie die folgenden Gegenstände herauszugeben:

- Amplifier Musical Fidelity

- TEAC 300 musical seperate system

- Speakers Monitor Audio

- Metal black speaker stands

- HGP floor-standing speakers

- Bicycle Author silver

- Sheet music for guitar

- Number of books in …, …, …

- Number of VHS and DVD films

- Number of files and documents. Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Herausgabe von Gegenständen und auf Zutritt zur ehelichen Wohnung abgewiesen.

9. Zwischen den Parteien wird per 7. Dezember 2007 die Gütertrennung angeord- net.

10. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf:

- 4 - 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: 1 '427.50 Dolmetscherkosten 7'427.50 Total

11. Die Verfahrenskosten werden dem Kläger zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt.

12. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädi- gung von Fr. 3'000.-- zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu bezahlen.

13. (Mitteilung)

14. (Rechtsmittel)

4. Am 4. November 2010 (Datum des Poststempels) erhob die Beklagte, Re- kurrentin und Anschlussrekursgegnerin (nachfolgend Beklagte) rechtzeitig Rekurs gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 29. September 2010 (Urk. 3) und stell- te folgende Rekursanträge (Urk. 2 S. 2 f.): " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung vom 29. September 2010 sei in Bezug auf die Ziffern 3., 4., 5., 6., 10., 11. und 12. und die Verfü- gung der Vorinstanz betr. vorsorgliche Massnahmen vom 19. November 2008 (Begründet am 19. November 2008), sei, was die Unterhaltsregelung für die Dauer des Verfahrens betrifft, aufzuheben und es seien neue Ent- scheide im Sinne der nachfolgenden Anträge und Erwägungen zu treffen.

2. Es sei dem Beklagten [recte: dem Kläger] während der Dauer der Trennung ein nur begleitetes Besuchsrecht von 2 Mal ½ Tag pro Monat, auszuüben in einem begleiteten Besuchstreff, zu gewähren.

3. Es sei der Rekursgegner zu verpflichten, für die Dauer des Getrenntlebens an die Rekurrentin monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von mindestens CHF 9'000.– (zzgl. allfälliger vertraglicher oder gesetzlichen Kinderzulagen zu bezahlen), bzw. er sei zu verpflichten, der Rekurrentin die Kinderkosten im Umfang von mindestens CHF 9'000.– pro Monat zu erstatten.

4. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien je hälftig der Rekurrentin und dem Rekursgegner aufzuerlegen.

- 5 -

5. Es sei davon abzusehen, die Rekurrentin zu verpflichten, dem Rekursgegner eine Prozessentschädigung zu bezahlen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekursgegners. Prozessuale Anträge:

1. Es sei ein Gutachten bei einer für das Asperger-Syndrom spezialisierten Person oder Stelle, betreffend das dem Kläger und Rekursgegner für die weitere Dauer der Trennung zu gewährende Besuchsrecht einzuholen.

2. Eventualiter: Es sei ein ausführlicher Bericht der Vormundschaftsbehörde oder der Sozialen Dienste betreffend das dem Kläger und Rekursgegner zu gewährende Besuchsrecht einzuholen.

3. Es sei der Beklagten und Rekurrentin eine Nachfrist von 30 Tagen zu ge- währen um diesen Rekurs zu ergänzen."

5. Mit Verfügung vom 9. November 2010 wurde der Beklagten die Frist zur Er- gänzung der Rekursbegründung bis zum 24. November 2010 erstreckt und ihr ausserdem dieselbe Frist angesetzt, um ihre Rekursanträge zu vervollständigen und sich darüber zu äussern, inwiefern sich der vorliegende Rekurs auch gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 19. November 2008 richte (Urk 6). Dieser Auf- forderung kam die Beklagte mit Eingabe vom 24. November 2010 nach und stellte die folgenden abgeänderten Rekursanträge (Urk. 10 S. 2 f.): " 1.a) Die Verfügung des Eheschutzrichters am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 29. September 2010 sei in Bezug auf die Ziffern 3., 4., 5., 11. und 12. aufzuheben und es seien neue Entscheide im Sinne der nachfolgenden An- träge und Erwägungen zu treffen (siehe Ziffern 2 bis 6 dieser Rechtsbegeh- ren). 1.b) Ziffer 6 Absatz 2 der Verfügung des Eheschutzrichters am Bezirksgericht Zü- rich, 5. Abteilung, vom 19. November 2008, betreffend vorsorgliche Mass- nahmen, sei aufzuheben und es sei ein neuer Entscheid im Sinne der nach- folgenden Anträge und Erwägungen zu treffen (siehe Ziffer 3 dieser Rechts- begehren). 2.a) Es sei dem Beklagten [recte: dem Kläger] während der Dauer der Trennung ein nur begleitetes Besuchsrecht von 2 Mal ½ Tag pro Monat, auszuüben in einem begleiteten Besuchstreff, zu gewähren.

- 6 - 2.b) Für den Fall, dass obiger Antrag 2.a) der Rekurrentin abgelehnt und ent- schieden würde, dass dem Rekursgegner ein unbegleitetes Besuchsrecht zuzugestehen sei, seien dem Besuchsbeistand zusätzliche Aufgaben wie folgt zu übertragen:

- Schrittweise Ausdehnung des Besuchsrechts sofern sich dies mit dem Kindeswohl vereinbaren lässt.

- Einschränkung des Besuchsrechts sofern sich das (unbegleitete) Be- suchsrecht nicht bewährt.

3. Es sei der Rekursgegner zu verpflichten, für die Dauer des Getrenntlebens an die Rekurrentin monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von mindestens CHF 9'000.– (zzgl. allfälliger vertraglicher oder gesetzlichen Kinderzulagen zu bezahlen), bzw. er sei zu verpflichten, der Rekurrentin die Kinderkosten im Umfang von mindestens CHF 9'000.– pro Monat zu erstatten.

4. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien je hälftig der Rekurrentin und dem Rekursgegner aufzuerlegen.

5. Es sei davon abzusehen, die Rekurrentin zu verpflichten, dem Rekursgegner eine Prozessentschädigung zu bezahlen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekursgegners. Prozessuale Anträge:

1. Es sei ein Gutachten bei einer für das Asperger-Syndrom spezialisierten Person oder Stelle, betreffend das dem Kläger und Rekursgegner für die weitere Dauer der Trennung zu gewährende Besuchsrecht einzuholen.

2. Eventualiter: Es sei ein ausführlicher Bericht der Vormundschaftsbehörde oder der Sozialen Dienste oder einer anderen entsprechend geeigneten Stelle betreffend das dem Kläger und Rekursgegner zu gewährende Be- suchsrecht einzuholen."

6. Mit Schreiben vom 29. November 2010 beantragte der Kläger der beschlies- senden Kammer, die ergänzte Rekursschrift infolge Weitschweifigkeit und schwe- rer Leserlichkeit sowie Unklarheit zur Verbesserung zurückzuweisen (Urk. 13). Hierzu nahm die Beklagte innert der ihr mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 (Urk. 14) angesetzten Frist Stellung und stellte weitere Präzisierungen in Aussicht

- 7 - (Urk. 15). Diese erfolgten mit Eingabe vom 3. Januar 2011 (Urk 18). Mit Be- schluss vom 25. Januar 2011 wies die Kammer den klägerischen Antrag auf Rückweisung der ergänzten Rekursschrift ab, trat auf den Rekurs der Beklagten in Bezug auf die Verfügung der Vorinstanz vom 19. November 2008 betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht ein und nahm vom Rückzug des beklagtischen Rekurses gegen die Dispositiv-Ziffern 6 und 10 Vormerk (Urk. 21).

7. Ebenfalls mit Beschluss vom 25. Januar 2011 wurde dem Kläger Frist zur Beantwortung des Rekurses angesetzt (Urk. 21), welcher Aufforderung der Kläger innert einmal erstreckter Frist (vgl. Urk. 22) am 9. März 2011 rechtzeitig nachkam (Urk. 23), nachfolgende Anträge stellte und gleichzeitig Anschlussrekurs mit den ebenfalls folgenden Anschlussrekursanträgen erhob: " 1. Der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Die prozessualen Anträge der Rekurrentin seien vollumfänglich abzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt zu Lasten der Rekurrentin. Anschlussrekurs:

1. Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheides des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Sep- tember 2010 sei aufzuheben und der Rekursgegner zu verpflichten, CHF 1'831.– bzw. ab dem 1. August 2011 CHF 824.– zzgl. einen Betrag für die erhöhte Steuerlast an monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, erstmals ab Rechtskraft des Entscheides.

2. Der Massnahmeentscheid der Vorinstanz vom 19. November 2008 sei auf- zuheben und der Rekursgegner zu verpflichten, CHF 1'681.– bzw. ab 1. Ok- tober 2009 CHF 1'831.– bzw. ab dem 1. August 2011 CHF 824.– zzgl. je- weils einen Betrag für die erhöhte Steuerlast an monatlichen Kinderunter- haltsbeiträgen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats.

3. Bereits geleistete Zahlungen im Betrag von CHF 116'480.– bis zum 31. März 2011 seien hierbei zu berücksichtigen und die Rekurrentin zur allenfalls

- 8 - Rückleistung zu verpflichten bzw. der Rekursgegner allenfalls im entspre- chenden Betrag zur Verrechnung berechtigt zu erklären.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt zu Lasten der Rekurrentin."

8. Am 31. Mai 2011 erstattete die Beklagte innert der ihr mit Verfügung vom

27. April 2011 (Urk. 26) angesetzten und einmal erstreckten (vgl. Urk. 29) Frist die Anschlussrekursantwort (Urk. 30).

9. Es folgten weitere (Noven-)Eingaben sowie entsprechende Stellungnahmen (Urk. 35; Urk. 36; Urk. 41; Urk. 45; Urk. 48; Urk. 50 und Urk. 52).

10. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.

11. Anfangs Juni 2012 fand im vorliegenden Verfahren ein Referentenwechsel statt. II.

1. Per 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für die Rechtsmittel dasjenige Recht, welches bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Die an- gefochtene Verfügung datiert vom 29. September 2010 und wurde den Parteien am 25. Oktober 2010 (vgl. Urk. 9/106) schriftlich eröffnet. Demnach sind vorlie- gend die kantonalen zürcherischen Prozessgesetze (ZPO/ZH und GVG/ZH) an- wendbar.

2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um ein Verfahren summarischer Natur handelt, in welchem die tatsächlichen Verhältnisse nicht bis in alle Einzelheiten zu klären sind, sondern deren Glaubhaftmachung genügt. Dies bedeutet, dass der Richter nicht von der Richtigkeit der aufgestellten tat- sächlichen Behauptungen überzeugt zu sein braucht. Vielmehr genügt es, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fragli- chen Tatsachen besteht (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 110 N 5).

- 9 -

3. Im vorliegenden Rekursverfahren sind das Besuchsrecht, die Unterhaltsbei- träge für das Kind C._____ sowie die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen strittig (Dispositivziffern 3, 4, 5, 11 und 12). Die Vormer- knahme vom Getrenntleben der Parteien und die Obhutszuteilung (Dispositivzif- fern 1 und 2) sowie die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Entscheides (Dispo- sitivziffern 6 - 10, 13 und 14) wurden nicht angefochten, weshalb diese Dispositiv- ziffern in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. § 275 Abs. 1 ZPO/ZH).

4. Der Prozess erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.

5. Insoweit sich der Anschlussrekurs des Klägers gegen die Verfügung der Vo- rinstanz vom 19. November 2008 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehe- schutzverfahren richtet, ist darauf nicht einzutreten (vgl. § 272 Abs. 1 ZPO/ZH). Der Kläger hätte diesen Entscheid damals mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Ober- gericht weiterziehen müssen. Die massgebliche Rechtsmittelfrist ist inzwischen längst abgelaufen (vgl. §§ 282, 287 ZPO/ZH). III.

1. Besuchsrecht 1.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der gesellschaftlich integrierte und be- ruflich erfolgreiche Kläger ohne Weiteres über die während eines Wochenendbe- suchsrechts (inklusive Übernachtung) notwendigen Betreuungsfähigkeiten verfü- ge, so dass C._____ keiner Gefahr ausgesetzt sei, während er sich beim Vater aufhalte. Sie stützte sich hierbei neben den Ausführungen der Parteien auf Schreiben der Kinderpsychiaterin Dr. D._____ vom 14. Dezember 2007 (Urk. 9/19/2) und vom 8. Mai 2008 (Urk. 9/26), ein Schreiben von E._____, der mit C._____ seit April 2008 arbeitenden Psychologin, vom 21. Oktober 2008 (Urk. 9/50/1), einen - von der Vorinstanz eingeholten - Bericht des Betreuungsteams des Besuchstreffs F._____ vom 13. Januar 2010 (Urk. 9/86) sowie auf einen - ebenfalls von der Vorinstanz eingeholten - Bericht der damaligen Beiständin

- 10 - G._____ vom 22. Januar 2010 (Urk. 9/87). Sie gestand dem Kläger ein gerichts- übliches unbegleitetes Besuchsrecht zu und verfügte eine Übergangsfrist von ei- nem halben Jahr, während welcher anstelle eines Wochenendbesuchsrechts ein Besuchsrecht an jedem zweiten Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr vorgesehen wurde (Urk. 3 S. 7 ff.). 1.2. Die Beklagte beantragt im Rekursverfahren erneut, dem Kläger sei lediglich ein begleitetes Besuchsrecht in einem Besuchstreff einzuräumen. Die Vorinstanz habe gewichtige Argumente, welche gegen ein gerichtsübliches Besuchsrecht sprechen und eine Begleitung aufdrängen würden, nicht beachtet und sich bei ih- rer Beurteilung auf Berichte von dafür weder ausgebildeten noch kompetenten Personen abgestützt, während sie die in den Fall involvierten Fachpersonen völlig ignoriert habe. Es wäre jedoch - so die Beklagte weiter - aufgrund der vorliegen- den Ausgangslage unerlässlich gewesen, ein Gutachten oder auf jeden Fall einen Bericht einer Person oder Institution einzuholen, welche C._____ persönlich gut kenne und welche über eine spezielle Ausbildung für die Beurteilung und Behand- lung von Autismus- und insbesondere Aspergerkinder verfüge. Solches beantragt die Beklagte nun auch im Rekursverfahren. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die Betreuungsunfähigkeit des Klägers insbesondere dadurch manifestiere, dass dieser die Asperger-Problematik des gemeinsamen Sohnes C._____ bis heute negiere, die Therapien unnötig finde und sich in keiner Weise an der Behandlung beteilige - ja diese sogar störe. Ausserdem weise der Kläger charakterliche und persönliche Defizite auf, welche belegt seien und ein gerichtsübliches Besuchsrecht des Klägers ausschliessen würden. Dem Kläger mangle es in offensichtlicher Weise an den Voraussetzungen, welche die Beglei- tungs- und Betreuungspersonen eines Asperger-Kindes mitbringen sollten. Es könne keine Rede davon sein, dass der Kläger sozial integriert sei, und selbst wenn, könne daraus nichts in Bezug auf seine Betreuungsfähigkeit abgeleitet werden. Der Kläger habe ausser zwielichtigen beruflichen Kontakten mit … und … Geschäftsläuten [des Staates H._____ und I._____] sowie Frauenbekannt- schaften aus demselben Milieu keine Freunde. Der Kläger lebe ganz für sich und verliere sich in der Freizeit in seinen Computerprogrammen. Sie [die Beklagte] vermute, dass auch der Kläger am vererblichen Asperger-Syndrom leide. Er un-

- 11 - terhalte wechselnde Beziehungen zu Frauen aus H._____ und der I._____ und nehme diese auch zu sich nach Hause. Mit einer … Frau [aus dem Staat I._____] soll der Kläger gemäss Informationen der Beklagten eine längere Beziehung un- terhalten und auch zusammen gewohnt haben. Diese Frau habe sich ohne Auf- enthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz aufgehalten. Durch solche Kon- takte des Vaters würde - so die Beklagte - jedes Kind massiv verunsichert. C._____ könne damit überhaupt nicht umgehen. Wechselnde Beziehungen eines seiner Elternteile kämen für C._____ überhaupt nicht in Frage, da Stabilität für ihn eine absolut unerlässliche Voraussetzung sei. Aus dem liebevollen Umgang des Klägers mit C._____ könne ebenfalls nichts abgeleitet werden, da es nicht darum gehe. Der Kläger könne weder die Interessen des Kindes wahren noch dessen Wohl schützen, wenn er mit ihm alleine sei. Zudem bestehe erhebliche Entfüh- rungsgefahr, da sich der Kläger mit dubiosen geschäftlichen Kontakten abhängig und angreifbar mache. Zudem habe die im Ausland lebende Mutter des Klägers ebenfalls schon Äusserungen gemacht, welche darauf hinweisen würden, dass sie C._____ "wegnehmen und ins Ausland verbringen" wolle. Weiter nehme der Kläger das Besuchsrecht nicht zuverlässig war. Er sei während mehr als einem Monat für die Beiständin nicht erreichbar gewesen, habe während dieser Zeit sein Besuchsrecht nicht wahrgenommen, habe überdies einen Besuch im F._____ kurzfristig abgesagt und auf ein Verschiebungsangebot der Beklagten nicht ge- antwortet. Die Beklagte habe erfahren, dass der Kläger offenbar vorübergehend in J._____ habe hospitalisiert werden müssen, und sie könne sich unter den ge- gebenen Umständen durchaus vorstellen, dass er Opfer einer Auseinanderset- zung mit zwielichtigen Personen geworden sei. Dass der Kläger ausser Stande sei, C._____ adäquat zu betreuen, zeige sich auch aufgrund gravierender Vorfälle in der Vergangenheit, als der Kläger das Kind unbeaufsichtigt auf einem Balkon habe spielen lassen oder nicht überwacht habe, als es mit dem Velo einen Hügel hinuntergefahren und gestürzt sei. Der Beitrag des Klägers zur Betreuung von C._____ sei schon vor der Trennung gleich Null gewesen. Man habe immer eine Vollzeit-Kinderfrau beschäftigt. Um C._____ sachgerecht unbegleitet betreuen zu können, müsste der Kläger nach Ansicht der Beklagten zunächst einmal anerken- nen, dass das Kind unter dem Asperger-Syndrom leide und lernen, wie man damit umgehe, wozu er jedoch weder gewillt noch in der Lage sei. Ein Wochenendbe-

- 12 - suchsrecht würde überdies der katholischen Erziehung des Kindes zuwiderlaufen, welche der Beklagten und auch C._____ sehr wichtig sei. Es sei unerlässlich, dass C._____ jeden Sonntag Kurse besuche, da er für die Erstkommunion ange- meldet sei (Urk. 10 S. 5 ff.; Urk. 30 S. 2 ff.; Urk. 36 S. 1 ff.). 1.3. Der Kläger hält der Argumentation der Beklagten entgegen, dass bis heute keine schlüssige ärztliche Diagnose betreffend Asperger-Syndrom bzw. Grad der Ausprägung vorliege. Die fehlende Dokumentation und ärztliche Information führe letztlich dazu, dass bis heute trotz "Hunderten von Belegen" unklar sei, welche Therapien genau indiziert seien. Der Kläger negiere das Asperger-Syndrom sei- nes Sohnes C._____ nicht per se. Schliesslich hält der Kläger in seiner Stellung- nahme vom 18. Juli 2011 fest, dass nun ein etwas schlüssigeres Schreiben von Dr. K._____ bezüglich der grundsätzlichen Frage vorliege. Nach wie vor seien je- doch unter dem Blickwinkel "Therapie" einzig spezielle Bedürfnisse bezüglich des Schulunterrichts erstellt, welche wiederum durch die heilpädagogische Massnah- me, die vom Staat bezahlt werde, abgedeckt würden. Die Ausführungen der Vo- rinstanz zur Frage des Besuchsrechts würden vollumfänglich zutreffen und den Sachverhalt angemessen erfassen. Die Beklagte lege nicht dar, inwiefern angeb- liche charakterliche Defizite des Klägers, welche bestritten seien und lediglich der Diffamierung dienen würden, besuchsrechtsrelevant seien. Die Beklagte habe den Kläger selbst kurz vor der Trennung für fähig gehalten, ein ganzes Wochen- ende auf C._____ aufzupassen. Die durch die Beklagte geltend gemachte Entfüh- rungsgefahr sei eine Erfindung und durch nichts untermauert. Der Kläger habe sein Besuchsrecht in all den Jahren regelmässig und zuverlässig wahrgenom- men. Es sei tatsächlich ein Besuch wegen eines Spitalaufenthaltes seinerseits ausgefallen, jedoch sei dies aufgrund einer akuten Netzhautablösung, welche ei- ne notfallmässige Operation nötig gemacht habe, geschehen. Es sei nicht so, dass sich der Kläger nicht für C._____ interessiere. Dies werde vielmehr durch die Beklagte unterbunden. Sie instruiere Personen gegen den Kläger, was bei- spielsweise anlässlich eines Telefonats der klägerischen Rechtsvertreterin mit der Heilpädagogin Frau L._____ deutlich geworden sei. Der Kläger sei "abgestem- pelt". Er habe keine Beziehung zu einer … Frau [aus dem Staat I._____] ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung gehabt. Er bestreite weiter, sich nicht an der

- 13 - Kinderbetreuung beteiligt zu haben. C._____ sei weitestgehend von Kindermäd- chen betreut worden, während beide Parteien auf Geschäftsreisen gewesen sei- en. Sowohl die Beklagte als auch der Kläger seien teilweise an den Wochenen- den alleine für das Kind dagewesen. Überdies habe das Kindermädchen, welches C._____ heute noch weitestgehend alleine betreue, auch nicht speziell gelernt, wie es mit ihm umzugehen habe. Die klägerische Rechtsvertreterin habe sich in der Tat einmal telefonisch bei Frau L._____ erkundigt, um Informationen zu erhal- ten, da die Beklagte wiederholt betone, es bedürfe spezieller Kenntnisse, um sich adäquat um C._____ kümmern zu können. Aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse habe der Kläger das Telefonat nicht selbst geführt. Die Aus- führungen der Beklagten, wonach C._____ massive soziale Defizite und Schwie- rigkeiten in den zwischenmenschlichen Interaktionen habe, würden ihren Erzäh- lungen widersprechen, wonach C._____ einen grossen Freundeskreis in der Kirchgemeinde habe und gut integriert sei. Der Kläger macht weiter geltend, die Vorbringen der Beklagten würden zeigen, dass sie ihn abstrafen wolle. Viele der Vorwürfe würden Dinge betreffen, welche mit der Frage des Besuchsrechts nichts zu tun hätten. Die Beklagte bringe letztlich nichts Konkretes gegen die Einräu- mung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts vor. Die von ihr erwähnten "Vorfälle" liessen sich ebenfalls nicht dagegen verwenden. Jedes Kind würde sich verletzen oder versuchen, gefährliche Dinge zu tun. Der Kläger habe auch nie gesagt, er würde die "Übungen etc." im Rahmen des Besuchsrechts nicht machen (Urk. 23 S. 4 ff.; Urk. 35 S. 2 ff.). 1.4.1. Im Laufe des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens wurden die Ge- richte mit einer Fülle von Unterlagen bedient. Es ist Aufgabe der (erst- und zweit- instanzlichen) Instanz, sich aufgrund der eingereichten Unterlagen ein Bild zu machen und zu beurteilen, ob gestützt darauf eine Entscheidfällung möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so wäre das Einholen weiterer Beweismittel zu prü- fen. 1.4.2. Wie bereits ausgeführt, hat sich die Vorinstanz hinsichtlich der Frage des Besuchsrechts auf diverse, von der Beklagten eingereichte oder selbst ein- geholte Schreiben und Berichte verschiedener Personen gestützt. Die Vorinstanz

- 14 - hat den Inhalt dieser Dokumente bereits zusammengefasst, worauf vorliegend verwiesen wird (Urk. 3 S. 8 ff.). Gemäss den Ausführungen der Beklagten, welche im Rekursverfahren rügt, die Vorinstanz habe sich auf die falschen und insbeson- dere alte Berichte gestützt, haben die Ausführungen der Kinderpsychiaterin Dr. D._____ vom 14. Dezember 2007 (Urk. 9/19/2) sowie diejenigen von E._____, der mit C._____ seit April 2008 arbeitenden Psychologin, vom 21. Oktober 2008 (Urk. 9/50/1) nach wie vor Gültigkeit (Urk. 10 S. 17 Ziff. 2.8. und S. 28 Ziff. 2.17.). Die Beklagte reicht im Rekursverfahren weitere Schriftstücke bezüglich des Ge- sundheitszustandes von C._____ ein: In einem Schreiben vom 15. November 2010 bestätigt M._____, Schulleiter der … [Schule], dass C._____ die 1. Klasse mit der zugewiesenen Massnahme der integrierten Sonderschulung besuche, wobei ihn eine schulische Heilpädagogin über den Schultag begleite. Diese Mas- snahme sei aufgrund der Diagnose Asperger-Syndrom durch die Schulärztin ver- fügt worden. M._____ hält fest, dass das Kind fachspezifische heilpädagogische und therapeutische Massnahmen benötige, um eine störungsfreie Informations- verarbeitung zu üben, das Wesentliche vom Unwesentlichen unterscheiden zu lernen, zu lernen, wie es soziale Beziehungen aufbaue und vor allem, wie es Ge- fahren des Alltages (z.B. im Strassenverkehr) erkenne und sich nicht in Gefahr begebe. Er äussert sich nicht zur Betreuungsfähigkeit des Klägers und macht auch keine Ausführungen, die Rückschlüsse darauf zulassen würden. Er äussert lediglich, C._____ gelinge der Einstieg in seinen schulischen Alltag nach Besu- chen beim Kläger schwerer, er wirke unkonzentriert und brauche Zeit, sich auf die gewohnten und geübten Abläufe einzustellen (Urk. 12/5). Aus dem Schreiben von N._____ vom 19. November 2010 lässt sich nichts besuchsrechtsrelevantes ablei- ten (Urk. 12/8). Gleich verhält es sich mit dem Schreiben von Dr. med. K._____, Leitender Arzt Autismusbereich …, vom 1. April 2011. Dr. K._____ hält lediglich fest, dass man bei C._____ die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung mit Verdacht eines Asperger-Syndroms gestellt habe und C._____ ausserdem auch Symptome einer ADHS zeige. Man habe der Mutter das RDI-Programm sowie ei- ne Ergotherapie empfohlen. Obwohl die wissenschaftlichen Daten für Diät- Behandlungen bisher nur spärlich seien, habe man die Mutter in ihrer Idee, bei C._____ eine casein- und gluteinfreie Ernährung durchzuführen, unterstützt, da man viele Eltern kenne, die damit bei autistischen Kindern positive Erfahrungen

- 15 - gemacht hätten. Er habe C._____ im April 2010 und kürzlich gesehen und sei er- freut über die Fortschritte, welche das Kind gemacht habe. Im Ganzen habe eine sehr positive Entwicklung stattgefunden, zu der die Therapien einen wichtigen Beitrag geleistet hätten (Urk. 32/1). Der Bericht der Heilpädagogin L._____, die C._____ seit Längerem intensiv begleitet, vom Januar 2010, welcher gemäss der Beklagten im vorinstanzlichen Entscheid zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, zeichnet ein sehr positives Bild der Entwicklung des Knaben. Dies führt L._____ auch auf die gute Zusammenarbeit mit der Beklagten zurück. L._____ betont, dass die Kontinuität der Bezugspersonen, der Strukturen sowie der Schul- situation für die Entwicklung von C._____ eine enorme Bedeutung hätten (Urk. 9/91/9a+b). Das übrige allgemeine Informationsmaterial, welches die Beklagte im Rekursverfahren einreicht, wie beispielsweise Artikel oder Filme, vermag zwar ei- nen Überblick über Formen des Asperger-Syndroms sowie die damit möglicher- weise verbundenen Probleme im Alltag der Betroffenen zu geben, jedoch lassen sich daraus weder Rückschlüsse auf den konkreten Zustand von C._____, noch auf seine persönlichen Symptome und deren Auswirkungen im Alltag auf die In- teraktion mit anderen Menschen und seiner Umgebung zu. Umso weniger kann gestützt darauf ein Entscheid über das Besuchsrecht des Klägers gefällt werden. 1.4.3. Die Beklagte beantragt im Rekursverfahren erneut, die Einholung eines Gutachtens bzw. weiterer Berichte. Im Eheschutzverfahren geht es in erster Linie darum, möglichst rasch eine optimale Situation für die Kinder zu schaffen. Lang- wierige Abklärungen, etwa durch kinderpsychologische oder kinderpsychiatrische Gutachten, sollten dabei auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur an- geordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund welcher das Gericht an die Grenze seiner Beurteilungsfähigkeit stösst (so etwa wenn einem Elternteil sexueller Missbrauch der Kinder zum Vorwurf gemacht wird), wobei dem Gericht diesbezüglich ein gewisses Ermessen zukommt (vgl. BGE 5P.157/2003, E. 4.4 mit Hinweisen; Kass-Nr. AA070139, Beschluss des Kassationsgerichts vom

2. Juli 2008, E. II./2.3/g.). Die Vorinstanz hat die Einholung weiterer Beweismittel für unnötig erachtet und ihren Entscheid aufgrund der bereits im Recht liegenden Unterlagen gefällt. Dies erweist sich auch aus der heutigen Perspektive als richtig, da auch im Rekursverfahren die Einholung eines Gutachtens oder weiterer Be-

- 16 - richte nicht nötig erscheint, um über das Besuchsrecht des Klägers zu entschei- den. Vielmehr ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass C._____ in seinen jungen Jahren bereits eine beachtliche Anzahl an Therapien und Begutachtungen hinter sich hat und gerade bei einem Kind mit seiner Symptomatik von unnötigen Befragungen und Explorationen abzusehen ist. 1.5. Gestützt auf die Akten sowie die vorstehenden Ausführungen ist festzuhal- ten, dass vorliegend kein Grund gegeben ist, von der Anordnung eines gerichts- üblichen unbegleiteten Besuchsrechts für den Kläger abzusehen. Eine Gefähr- dung des Kindswohles, welche für solches Voraussetzung wäre, wurde nicht glaubhaft gemacht. Zum Einen leugnet der Kläger die gesundheitliche Situation von C._____ nicht (mehr), sondern ist lediglich mit den von der Beklagten ergrif- fenen therapeutischen Massnahmen nicht oder nur teilweise einverstanden. Dar- über haben sich die Parteien jedoch als Inhaber der elterlichen Sorge abzuspre- chen und einen Konsens zu finden. Ob ein Richter in einem allfälligen Schei- dungsverfahren den Parteien sonst - wie dies vorliegend angetönt wurde - die gemeinsame elterliche Sorge zusprechen wird, für welche unter anderem eine unproblematische Verständigung zwischen den Eltern in Kinderfragen notwendig ist, ist zumindest fraglich. Der Kläger hat - wie bereits ausgeführt - eingeräumt, dass zumindest die heilpädagogische Massnahme mit Frau L._____ sinnvoll ist, und bei Frau L._____ Informationen bezüglich allfälliger Kurse im Umgang mit Asperger-Kindern eingeholt. Mit diesem Verhalten zeigt er sich offen für die Prob- leme seines Sohnes. Der Umstand, dass er gemäss den Angaben der Beklagten von Frau L._____ auf die erwähnte Frage die Antwort erhalten haben soll, sie bie- te keine Kurse an, er müsse sich die nötigen Kenntnisse selber erwerben, zeigt, dass es kein Patentrezept für den Umgang mit C._____ gibt. Des Weiteren übt der Kläger das ihm im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen zugestandene begleitete Besuchsrecht regelmässig aus. Ein Unterbruch aufgrund einer notfall- mässigen Hospitalisierung im Ausland, welche nicht bestritten wurde, kann ihm hier nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dem Kläger wurde vom Betreuungsteam des Besuchstreffs F._____ im Schreiben vom 13. Januar 2010 ein liebevoller Umgang mit seinem Sohn bescheinigt. Es wird festgehalten, der Sohn freue sich jeweils sehr, den Vater zu sehen und der Kläger kümmere sich mit grossem En-

- 17 - gagement um ihn, zeige sich aufmerksam und präsent und nehme seine Betreu- ungsaufgabe - im Rahmen des begleiteten Besuchstreffs - wahr (Urk. 9/86). Wes- halb an dieser Einschätzung des Betreuungsteams, welches mit der Umsetzung begleiteter Besuche Erfahrung hat, gezweifelt werden sollte, erschliesst sich nicht. Auch Personen ohne spezielle Ausbildung bezüglich einer Autismus-Störung vermögen den allgemeinen Umgang eines Vaters mit seinem Kind zu beurteilen. Was die glaubhaft gemachte Notwendigkeit von Stabilität in C._____s Leben an- geht, so liegen keine glaubhaften Hinweise darauf vor, dass der Kläger diese sei- nem Sohn nicht geben könnte. Die Vorwürfe der Beklagten hinsichtlich seines Umfeldes wie auch die angebliche Entführungsgefahr und die behaupteten wech- selnden Beziehungen zu Frauen verschiedener Nationalitäten bleiben auch im Rekursverfahren reine Behauptungen. Die Beklagte lässt C._____ auch in der Obhut anderer Personen wie beispielsweise dem - nach dem aktuellen Wissens- stand des Gerichts nicht speziell auf den Umgang mit Asperger-Betroffenen ge- schulten - Kindermädchen oder dem in den Stellungnahmen der Parteien erwähn- ten befreundeten Schwimmlehrer, welchen sie seit fünf Jahren kennt (Urk. 36 S. 2) und welchem sie genug vertraute, um ihm zu erlauben, ihren äusserst be- treuungsbedürftigen Sohn alleine auf einem Boot mit aufs Meer zu nehmen. 1.6. Wie schon die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist das festzusetzende ge- richtsübliche Besuchsrecht schrittweise einzuführen. Um den konkreten Umstän- den sowie der Tatsache, dass sich C._____ behutsam an die neuen Umstände gewöhnen können soll, Rechnung zu tragen, erscheint die Übergangsfrist von sechs Monaten, welche die Vorinstanz vorgesehen hat, als angemessen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen ist. Es besteht vor- liegend kein Anlass, dem Beistand bzw. der Beiständin - wie von der Beklagten gefordert - zusätzliche Aufgaben wie das Ausdehnen oder Einschränken des Be- suchsrechts zu übertragen. Eine klare Regelung erscheint den Umständen im konkreten Fall dienlicher zu sein.

- 18 -

2. Vorbemerkungen zur Unterhaltsberechnung 2.1. Vorliegend stehen - unter anderem - die von der Vorinstanz festgelegten Un- terhaltsbeiträge für C._____, das gemeinsame Kind der Parteien, im Streit. In Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kinderunterhaltes gelten die Offi- zial- und die Untersuchungsmaxime. 2.2. Aufgrund der überdurchschnittlichen finanziellen Einkommensverhältnisse der Parteien ging die Vorinstanz davon aus, dass beide selber in der Lage seien, ihren eigenen Lebensbedarf ohne Weiteres zu decken, weshalb sie der Beklagten keinen persönlichen Ehegattenunterhalt zuerkannte. Dies anerkennt die Beklagte heute sinngemäss und der Kläger ist mit dieser Lösung ebenfalls einverstanden. 2.3. Ebenfalls vorauszuschicken und erneut zu betonen ist, dass es sich vorlie- gend um ein summarisches Verfahren handelt, in welchem die Verhältnisse der Parteien möglichst rasch und pragmatisch zu regeln sind. Es ist daher Aufgabe der Parteien - insbesondere auch, da diese vorliegend beide anwaltlich vertreten sind - dem Gericht ihre Standpunkte und Anträge substantiiert und glaubhaft dar- zutun.

3. Bedarf C._____ 3.1. Grundbetrag 3.1.1. Die Vorinstanz hat den Grundbetrag gemäss Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 für C._____ aufgrund der guten finanzi- ellen Verhältnisse der Parteien verdoppelt und somit auf insgesamt Fr. 800.– festgesetzt. 3.1.2. Die Beklagte verlangt einen Grundbetrag von mindestens Fr. 3'000.–, da auch das Kind von einem Freibetrag bzw. vom hohen Lebensstandard seines Vaters profitieren können müsse. Ihr seien im Zeitraum eines Jahres alleine schon für den Erwerb von Kleidern für C._____ Ausgaben von Fr. 4'668.40 ange- fallen, welche Kosten von einem zu tiefen Grundbetrag nicht bestritten werden könnten (Urk. 10 S. 45).

- 19 - 3.1.3. Der Kläger hält am verdoppelten Grundbetrag, wie ihn die Vorinstanz eingesetzt hat, fest (vgl. Urk. 23). 3.1.4. Aufgrund der komfortablen finanziellen Verhältnisse der Parteien und den nachfolgenden Erwägungen, wonach doch einige Bedarfsposten nicht einzeln auszuscheiden sind und die Beklagte bzw. C._____ bezüglich dieser - mit dem Hinweis, dass die jeweils geltend gemachten Beträge teilweise (insbesondere Fe- rien und Kleider) deutlich überhöht sind - auf den Grundbetrag zu verweisen sein wird, erscheint es vorliegend angemessen, den Grundbetrag mit der Vorinstanz zu verdoppeln und auf Fr. 800.– festzulegen. Damit profitiert C._____ absolut ausreichend an den Verhältnissen seiner Eltern und es dürfte möglich sein, sämt- liche Kosten für das Kind, welche in der Folge nicht noch zusätzlich in seinem Bedarf zu berücksichtigen sind (Gesundheitskosten/Apotheke; DVD, Bücher, Me- dia etc.; Ferien; Kleider), in angemessener Weise zu decken. 3.2. Kosten Kindermädchen/Au-Pair 3.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigt unter diesem Titel lediglich die in der Ver- fügung über vorsorgliche Massnahmen vom 19. November 2008 (Urk. 9/92 S. 7) angerechneten Kosten für die Anstellung eines Au-Pairs, nämlich Fr. 1'500.– Lohn plus Fr. 506.– (AHV, Pensionskasse, Krankenkasse, Versicherungen) sowie andere Ausgaben für das Au-Pair wie Cablecom oder das Billett für den öffentli- chen Verkehr. Insgesamt resultiert demnach ein Betrag von Fr. 2'613.– für die Kinderbetreuung durch ein Au-Pair. 3.2.2. Die Beklagte macht nun geltend, sie würde nicht über die gesetzlichen Voraussetzungen verfügen, ein Au-Pair anzustellen und ihr würden daher ab

1. Mai 2009 Fr. 1'990.– bzw. Fr. 1'500.– Lohnkosten, sowie Fr. 990.– bzw. Fr. 350.– (Urk. 30 S. 6) (Unterkunft), Fr. 264.30 (Krankenkasse), 162.65 (Deutschkurs) sowie weitere Kosten für "Versicherungen, Quellensteuer und So- zialabgaben" anfallen. Des Weiteren seien die Kosten für die Au-Pair- Arbeitsbewilligung, welche jährlich anfallen würden, zu berücksichtigen. Im Jahr 2008 seien ihr Anwaltskosten zur Einholung der …-Bewilligung von Fr. 1'076.– angefallen. Etwas später in derselben Eingabe gibt die Beklagte dann an, sie ha-

- 20 - be eine Anwaltsrechnung über Fr. 1'413.35 für die Einholung der Bewilligung für die … Kinderfrau [des Staates O._____] erhalten. Schliesslich hält sie fest, alleine im Jahre 2010 Fr. 1'598.35 für diese Dienstleistung ihrer Vertreterin bezahlt zu haben. Dazu seien jeweils noch Fr. 100.– für die Bewilligung und Fr. 85.– für die Anmeldung gekommen. Ausserdem seien die "weiteren Kosten für das Kinder- mädchen" durch die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Sie müs- se für Kost und Logis des Kindermädchens aufkommen und der für das öV-Abo eingesetzte Betrag von Fr. 44.– reiche nicht aus, da das Kindermädchen sich im Dienste der Beklagten in der ganzen Stadt … sowie teilweise auch im Kanton be- wegen müsse. Aus diesem Grund seien die Ausgaben für den ZVV für das Kin- dermädchen mit Fr. 82.– zu veranschlagen. Ausserdem müsse sie dem Kinder- mädchen, welches immer wieder Extraforderungen stelle, wie dies gute und ge- fragte Kindermädchen nun mal tun würden, regelmässig Taschengeld, Flugtickets nach J._____ oder sonstige Zahlungen leisten, damit sie nicht abspringe. Weiter seien auch die Treuhandkosten, Renovationskosten sowie die Kosten für die Si- cherheitstechnik, welche ausschliesslich die Kinderfrau beträfen, in der Höhe von Fr. 200.– monatlich im Bedarf des Kindes aufzunehmen. Die Kinder- frau/Haushalthilfe beteilige sich nicht an den Therapien von C._____, da ihr dazu die nötige Ausbildung fehle. Sie erfülle ungefähr ein 35-40-Stundenpensum pro Woche und stehe der Beklagten abends, in der Nacht, früh morgens und an den Wochenenden grundsätzlich nicht zur Verfügung (Urk. 10 S. 37 f. und S. 47 f.). Die Beklagte macht wiederholt geltend, sie sehe nicht ein, weshalb sich das Kind heute mit einem Au-Pair begnügen solle, während die Parteien schon früher wäh- rend ihrer Zeit in … und … reifere und erfahrenere Frauen als Haushalthil- fe/Kinderfrau beschäftigt hätten (Urk. 10 S. 40; Urk. 18 S. 3 f.). 3.2.3. Der Kläger lässt ausführen, die Beklagte mache keine stichhaltigen Gründe geltend, weshalb plötzlich eine Erhöhung des Lohnes für das Kindermäd- chen nötig sei. Ausserdem spreche sie einmal von Fr. 1'990.– Lohnkosten und dann wieder von Fr. 1'500.–. Auf Letzteres sei sie zu behaften, was auch dem vo- rinstanzlichen Entscheid entspreche. Weiter sei nicht einzusehen, weshalb eine Arbeitgeberin für Verpflegung und Unterkunft aufkommen sollte. Diese Natural- leistungen würden bei einem Au-Pair dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellt,

- 21 - weshalb man unter dem Strich nur Fr. 500.– bis Fr. 700.– Lohn bezahlen müsse. Einen anderslautenden Arbeitsvertrag habe die Beklagte nicht präsentiert. Aus- serdem habe die Beklagte in ihrer Eingabe vom 3. Januar 2011 wiederum nur Wohnkosten von Fr. 350.– geltend gemacht. Das Au-Pair benötige keine eigene Wohnung. Bereits in … habe das damalige Au-Pair mit den Parteien gewohnt und die jetzige Wohnung der Beklagten sei gross genug. Die eingereichten Belege würden keine "substanziierte Behauptung" darstellen, da sie keinen Zusammen- hang mit dem Kindermädchen aufzeigen würden. Die höheren Krankenkassen- kosten würden ein unberechtigtes Novum darstellen, wobei die Beklagte in der Ergänzung vom 3. Januar 2011 wieder Fr. 178.– (wie vor Vorinstanz) eingesetzt habe, worauf sie zu behaften sei. Andere Zahlen seien bestritten und nicht belegt. Der Internetanschluss sei bestritten und eine solche Position werde auch in der letzten Eingabe vom 3. Januar 2011 nicht geltend gemacht. Des Weiteren habe die Vorinstanz die Kosten für den Sprachkurs des Kindermädchens korrekt ermit- telt. Es sei nicht dargelegt worden, weshalb diese nun plötzlich höher sein sollten. Die mehrfach ändernden Angaben der Beklagten über die Kosten zur Erlangung der …-Bewilligung für ein Au-Pair seien nicht zu berücksichtigen. Ausserdem falle auf, dass die Beklagte zunächst darlege, sie könne kein Au-Pair einstellen, und schliesslich Kosten für die Beschaffung einer Arbeitsbewilligung eines Au-Pairs geltend mache. Die weiteren Kosten, wie beispielsweise Treuhandkosten, für das Kindermädchen seien ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Es sei der Beklagten durchaus zuzutrauen, diese Dinge selbst zu erledigen, wie man dies auch schon während des Zusammenlebens getan habe. Sie sei hierfür gut ausgebildet. Ab August 2011 beantragt der Kläger, die Au-Pair-Kosten ganz aus dem Bedarf von C._____ zu streichen, da er dann kein Au-Pair mehr benötige, zumal es öffentli- che familienergänzende Betreuung gäbe, auf welche die Beklagte zurückgreifen könne (Urk. 23 S. 17 ff.). 3.2.4. Der Fülle von Behauptungen und Belegen wie auch den diversen Ein- gaben der Beklagten lässt sich nur schwer entnehmen, wie hoch die Kosten für die Kinderbetreuung durch ein Kindermädchen denn nun tatsächlich sein sollen. Des Weiteren bleibt unklar, ob die Beklagte aktuell ein Au-Pair für die Betreuung C._____s sowie einfache Haushaltarbeiten eingestellt hat, oder ob es sich hier

- 22 - um eine "regulär eingestellte" Haushalthilfe und Kinderbetreuerin handelt. Ver- schiedene Anhaltspunkte wie beispielsweise die beklagtische Argumentation be- züglich einer …-Bewilligung für Au-Pairs, die Sprachschule, welche sie für die Be- treuungsperson bezahlt, oder auch der Umstand, dass sie Bedarfsposten für sie geltend macht, welche ein Arbeitgeber in einem regulären Arbeitsverhältnis in der Regel nicht für den Arbeitnehmer übernimmt (z.B. Krankenkasse, Internetan- schluss), sprechen dafür, dass die Beklagte nach wie vor ein Au-Pair beschäftigt. Sofern sie geltend macht, sie verfüge gar nicht über die gesetzlichen Vorausset- zungen, um ein Au-Pair einzustellen, da man eine solche Person rund um die Uhr beaufsichtigen müsse, ist ihr entgegenzuhalten, dass gemäss dem auf der Homepage des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) (www.awa.zh.ch) publizier- ten "Merkblatt über die Anstellung von ausländischen Au-pair-Angestellten" die Hausfrau/der Hausmann während "mindestens der Hälfte der Arbeitszeit der/des Au-Pair-Angestellten im Haushalt anwesend" sein muss. Es ist somit nicht glaub- haft, dass die Beklagte kein Au-Pair anstellen darf. Des weiteren macht die Be- klagte nicht glaubhaft, weshalb die Betreuung C._____s durch ein Au-Pair nicht mehr ausreichen sollte. Die Beklagte argumentiert hier, wie auch bei weiteren Be- darfsposten, schlicht mit dem Umstand, dass die höheren Kosten nun mal beleg- termassen anfallen würden, weshalb sich der Kläger daran zu beteiligen habe. Dem kann so nicht gefolgt werden. Es ist vorliegend der angemessene Bedarf des Kindes C._____, gestützt auf den während des Zusammenlebens der Partei- en gelebten Standard zu ermitteln. Einseitige Erhöhungen der Ausgaben für C._____ sind zu begründen, zu belegen und schliesslich seitens des Gerichts auf ihre Notwendigkeit bzw. Angemessenheit hin zu überprüfen. Die höheren Kran- kenkassenkosten für das Kindermädchen von Fr. 264.– sind belegt (Urk. 12/20) und stellen - entgegen der Ansicht des Klägers - kein unzulässiges Novum dar, da sie zur Ermittlung des Bedarfs und damit des Unterhaltes von und für C._____ nö- tig sind und damit der Untersuchungsmaxime unterstehen. Dieser Posten ist ent- sprechend zu korrigieren. Ebenso macht die Beklagte glaubhaft, dass einmal pro Jahr ein Aufwand von Fr. 100.– für die …-Bewilligung und von Fr. 85.– für die Anmeldung des Kindermädchens entsteht, was mit Fr. 15.– im Bedarf von C._____ zu berücksichtigen ist. Hingegen wurde nicht glaubhaft dargelegt, wes- halb der Lohn hätte erhöht werden müssen oder plötzlich höhere Kosten für den

- 23 - Sprachkurs anfallen sollten. Obwohl die Vorinstanz unter dem Titel "öffentlicher Verkehr" einmal den Betrag von Fr. 44.– ("öV (…)") und einmal denjenigen von Fr. 82.– ("ZVV") für das Kindermädchen im Bedarf von C._____ aufgeführt hat, verlangt die Beklagte heute nur noch einen Betrag von Fr. 82.–. In ihrer Aufstel- lung vom 3. Januar 2011 (Urk. 18) taucht eine Position "öV (…)" nicht mehr auf. Dem ist entsprechend zu folgen. Die Positionen "Unfallversicherung" (Fr. 64.–), "AHV" (Fr. 138.–) und "Pensionskasse" (Fr. 126.–) wurden nicht bestritten und sind mit der Vorinstanz auf der von ihr festgesetzten Höhe zu belassen. Die Woh- nung des Kindermädchens in der Höhe von Fr. 350.– (vgl. Urk. 18 S. 5) sowie der Lohn von Fr. 1'500.– und die Kosten für die Sprachschule von Fr. 86.– sind wie im vorinstanzlichen Entscheid zu belassen, da die durch die Beklagte angebrachten Erhöhungen bzw. deren Notwendigkeit - wie bereits erwähnt nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurden. Die Kosten für die Cablecom von Fr. 45.– sind eben- falls belegt und weiterhin zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind mit der Vorinstanz die Kosten für die Verpflegung des Kindermädchens, dieses ist diesbezüglich - ausserhalb seiner Arbeitszeit - auf seinen über dem Durchschnitt für Au-Pairs liegenden Lohn zu verweisen. Abgesehen davon wurde der Zusam- menhang zwischen den eingereichten Quittungen und dem Kindermädchen nicht ausreichend dargetan. Des Weiteren sind auch die Treuhand- und Anwaltskosten nicht in C._____s Bedarf aufzunehmen, da deren Notwendigkeit nicht glaubhaft gemacht wurde. Es ist der Beklagten vielmehr zuzutrauen, die (wiederholte) Ein- holung einer …-Bewilligung für ihr Au-Pair wie auch die übrigen administrativen Aufgaben selbst zu bewältigen. Schliesslich haben die Parteien gemäss unbestrit- ten gebliebener Aussage des Klägers diese Arbeiten auch während des Zusam- menlebens selbst erledigt. Ebensowenig gehören die Kosten für Sicherheitstech- nik in den Bedarf des Kindes. Deren Notwendigkeit wurde ebenso wenig glaub- haft gemacht wie deren Zusammenhang mit dem Kindermädchen. 3.3. Wohnung 3.3.1. Die Vorinstanz berücksichtigte unter dem Titel Wohnkosten einen Be- trag von Fr. 700.– mit dem Argument, dass die Beklagte auch ohne das Kind Wohnkosten von Fr. 2'500.– hätte (Urk. 3 S. 16).

- 24 - 3.3.2. Die Beklagte beantragt eine Aufteilung im Verhältnis 1/3 zu 2/3, da C._____ nicht nur ein Zimmer benutze (Urk. 10 S. 46 f.; Urk. 18 S. 2 f.). 3.3.3. Der Kläger erachtet die Berücksichtigung von knapp einem Viertel der Wohnkosten im Bedarf von C._____ als angemessen (Urk. 23 S. 24). 3.3.4. Es ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass der Anteil C._____s an der Wohnung mit Fr. 700.– etwas zu tief angesetzt wurde. Praxisgemäss (Haus- heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, RZ 8.73; Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen, Amt für Jugend und Be- rufsberatung des Kt. Zürich, S. 13) ist für ihn ein Drittel der Gesamtmiete zu ver- anschlagen, was seinem Alter und den finanziellen Verhältnissen der Parteien angemessen erscheint. Die von der Beklagten angemietete Wohnung für Fr. 3'200.– erscheint überdies nicht übermässig teuer. Somit sind im Bedarf von C._____ Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'066.– zu berücksichtigen. 3.4. Versicherungen 3.4.1. Die Vorinstanz schrieb dem Bedarf des Kindes C._____ keinen Betrag für Versicherungen gut (Urk. 3). 3.4.2. Währenddessen beantragt die Beklagte, dass je 1/3 der Hausrat- und der Rechtsschutzversicherung, welche Jahresprämien von Fr. 393.65 bzw. Fr. 163.– generieren würden, in C._____s Bedarf aufzunehmen seien. 3.4.3. Der Kläger erklärt, es gäbe keine Grundlage, diese Kosten zu berück- sichtigen (Urk. 23 S. 25). 3.4.4. Es ist nicht klar, inwiefern eine Rechtsschutzversicherung C._____ in seinem Alter zu Gute kommen soll, weshalb ihm hierfür kein Betrag in den Bedarf einzurechnen ist. In den Prämien der Hausratversicherung mit Familiendeckung sind Kinder in der Regel ohne Erhöhung der Prämien eingeschlossen. Die Be- klagte macht nicht etwa geltend, der Deckungsrahmen habe wegen C._____ er- höht werden müssen, was zu einer Erhöhung der Prämien geführt hätte. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Beklagte ohnehin den von ihr geltend gemachten

- 25 - Betrag für ihre Hausratversicherung zu bezahlen hat, weshalb auch diesbezüglich keine Berücksichtigung im Bedarf des Kindes erfolgen kann. 3.5. Diätessen 3.5.1. Die Kosten für das Diätessen von C._____ berücksichtigte die Vo- rinstanz nur in dem Umfang, als sie gegenüber den im Grundbetrag enthaltenen normalen Ausgaben für Nahrung zu Mehrkosten führen würden. Sie hielt fest, dass hier nur der vom Kläger anerkannte Betrag von Fr. 23.– einzusetzen sei, da die Beklagte einen Mehrbetrag nicht substantiiert belegt habe (Urk. 3 S. 17). 3.5.2. Die Beklagte möchte hier einen Betrag von Fr. 59.80 pro Monat be- rücksichtigt haben, welcher effektiv für Reformessen angefallen sei (Urk. 10 S. 51 f.; Urk. 18 S. 4). 3.5.3. Seitens des Klägers wird der Betrag bestritten. Es handle sich hier um ein unzulässiges Novum und die Belege seien nicht substantiiert offeriert worden (Urk. 23 S. 26). 3.5.4. Die Beklagte vermag auch im Rekursverfahren nicht glaubhaft darzule- gen, welcher Teil der Kosten für das Reformessen effektiv über den Rahmen des ohnehin für das Kind zu kaufenden Essens - welches im (hier verdoppelten) Grundbetrag inbegriffen ist - hinausgeht, weshalb hier der durch die Vorinstanz eingesetzte und vom Kläger anerkannte Betrag von Fr. 23.– einzusetzen ist. 3.6. Auto- und Garagenkosten 3.6.1. Die Vorinstanz hat unter diesem Titel nichts im Bedarf des Kindes C._____ eingesetzt (vgl. Urk. 3). 3.6.2. Die Beklagte beantragt weiter, 1/3 der Kosten für die Garage (total Fr. 200.–) seien ebenfalls in den Bedarf von C._____ aufzunehmen (Urk. 10 S. 47; Urk. 18 S. 5). Ausserdem sei "ein erheblicher Teil" der Autokosten (Auto- versicherung, Verkehrsabgaben, Autoservice/Reparatur) im Bedarf des Kindes zu berücksichtigen, da sie das Auto nur wegen C._____ angeschafft habe und es brauche, um ihn zu "Therapien, Freizeitbeschäftigungen, Trainings, Arztbesu-

- 26 - chen, zur Kirche etc." zu bringen und von dort wieder abzuholen. Es gehöre zum Lebensstandard von C._____, ein Auto (als Passagier) nutzen zu können (Urk. 10 S. 50 f.). 3.6.3. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, das Auto diene grossmehr- heitlich der Bequemlichkeit der Beklagten. Es sei davon auszugehen, dass C._____ wohl weitestgehend die öffentlichen Verkehrsmittel benutze, zumal er ja auch von seinem Kindermädchen in die Therapien begleitet werde. Ausserdem sei davon auszugehen, dass im verdoppelten Grundbetrag auch noch ein Teil Au- tokosten enthalten sei, weshalb kein Anlass bestehe, die Hälfte der Autokosten im Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. Zudem würden sich die in den verschiede- nen Eingaben geltend gemachten Kosten widersprechen und die Ausführungen in der Rekursschrift keinen gesamten Betrag aufweisen, was sowohl ihn als auch das Gericht zur Spekulation zwingen würde, was nicht zulässig sei. Die Beklagte sei daher auf ihre Eingabe vom 3. Januar 2011 zu behaften, wo total Fr. 163.85 pro Monat ausgewiesen seien, wobei die dort geltend gemachten Zahlen nicht glaubhaft bzw. nicht belegt seien (Urk. 23 S. 22 und S. 37). 3.6.4. Auch unter diesem Bedarfsposten ist es nicht ohne Weiteres möglich, aus den unterschiedlichen Angaben und Behauptungen der Beklagten herauszu- filtern, welchen Betrag sie denn nun in C._____s Bedarf berücksichtigt haben möchte. Deshalb ist von denjenigen Zahlen auszugehen, welche sie in ihrer Be- darfsrechnung vom 3. Januar 2011 (Urk. 18) vermerkt hat. Sie setzt hier für die Garage Fr. 200.–, für die Autoversicherung Fr. 116.65, für die Verkehrsabgaben Fr. 22.–, für das Benzin Fr. 89.05 und für Autoservice und Reparatur Fr. 100.– ein. Daraus resultiert ein Total von Fr. 527.70. Es rechtfertigt sich, auch von den Autokosten einen Drittel, also Fr. 176.– im Bedarf von C._____ zu berücksichti- gen, da zumindest glaubhaft ist, dass die Beklagte das Auto in erheblichem Aus- mass für Fahrten mit C._____ benutzt. 3.7. Kleider 3.7.1. Die Vorinstanz hat unter diesem Titel keinen Bedarfsposten vermerkt (vgl. Urk. 3).

- 27 - 3.7.2. Die Beklagte setzt in ihrer Zusammenfassung vom 3. Januar 2011 ei- nen Betrag von Fr. 384.20 pro Monat ein (Urk. 18 S. 6). 3.7.3. Dem hält der Kläger entgegen, die von der Beklagten geltend gemach- ten Kleiderkosten seien für ein Kind auch angesichts guter Verhältnisse völlig masslos. Die offerierten Belege würden zudem auch Lebensmittel, Frauenkleider und Duvets aufweisen. Mit dem von der Vorinstanz gesprochenen Unterhaltsbei- trag seien auch die Kleiderkosten abgedeckt. Aus den Abrechnungen sei ersicht- lich, dass im Jahr 2006 gesamthaft rund Fr. 500.– für Kleider und Schuhe für C._____ ausgegeben worden seien. Selbst wenn man diesen Betrag erhöhe, könne der von der Beklagten geltend gemachte Betrag, welcher rund das zehnfa- che ausmache, nicht stimmen und entspreche nicht den zuletzt gemeinsam ge- lebten Verhältnissen (Urk. 23 S. 23). 3.7.4. Die Beklagte macht nicht glaubhaft, dass dermassen hohe Ausgaben für Kinderkleider zum ehelichen Standard gehören würden bzw. gehört hätten. Selbst wenn man berücksichtigt, dass C._____ wächst und die Kleider tendenziell teurer werden, erscheint der hier geltend gemachte Betrag deutlich überhöht. Es ist jedoch ohnehin davon auszugehen, dass die notwendigen bzw. angemesse- nen Ausgaben für die Kleider von C._____ - selbst wenn sie tatsächlich in der gel- tend gemachten Höhe anfallen würden - im erweiterten Grundbetrag Platz finden und damit abgegolten sind. 3.8. Therapien und Krankenkasse 3.8.1. Die Therapiekosten (Verhaltenstherapie) für C._____ wurden von der Vorinstanz mit Fr. 625.– in dessen Bedarf berücksichtigt (Urk. 3 S. 17 f.). 3.8.2. Die Beklagte beantragt, einen Betrag von Fr. 1'000.– für die Verhal- tenstherapie sowie die neu in Angriff genommene Tomatis-Therapie einzusetzen. Sie hält ausserdem fest, die Krankenkasse wie auch die IV würden nichts an die- se Therapien zahlen, da es sich beim Asperger-Syndrom nicht um eine Krankheit nach KVG handle (Urk. 10 S. 52 ff.). In einer späteren Eingabe kommt die Beklag- te zum Schluss, eine Krankenkassen-Zusatzversicherung würde sowohl die To- matis-Therapie als auch die neue Atemtherapie vollständig bezahlen, weshalb sie

- 28 - der Auffassung sei, der Kläger müsse eine solche Zusatzversicherung für C._____ abschliessen. Selbiges gelte auch für die Zahnarztkosten von C._____. Auch diese würden - so die Beklagte weiter - durch eine Zusatzversicherung be- zahlt bzw. verbilligt (Urk. 30 S. 5; Urk. 36 S. 4; Urk. 45 S. 4). 3.8.3. Den beklagtischen Ausführungen hält der Kläger entgegen, dass die Kosten bestritten und nicht belegt seien. Es fehle insbesondere an Belegen be- treffend ärztlicher Verordnung. Weiter stellt er die Notwendigkeit der Tomatis- Therapie, welche praktisch die selben Themen wie die andere Therapie abdecke, in Frage. Es seien keine Therapiekosten zu berücksichtigen. Der Kläger sieht es ausserdem aufgrund der - gerade bezüglich der Gesundheitskosten von C._____

- hochstrittigen Verhältnisse als sinnvoll an, wenn die Beklagte inskünftig die Krankenkassenkosten für C._____ übernehmen und ein entsprechender Betrag in C._____s Bedarf aufgenommen würde (Urk. 23 S. 24 und S. 36 ff.; Urk. 50 S. 2). 3.8.4. Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine grundsätzliche Therapiebedürftigkeit C._____ aufgrund der Schilderungen der Beklagten sowie der eingereichten Belege glaubhaft erscheint. Auch der Kläger stellt dies nicht grundsätzlich in Frage, ist sich lediglich bezüglich der Notwendigkeit der konkret durch die Beklagte angestossenen Therapien sowie hinsichtlich der jeweiligen Kostenübernahme mit der Beklagten nicht einig. Der Vorschlag beider Parteien, für C._____ eine Zusatzversicherung abzuschliessen, welche die notwendigen Therapien zumindest grösstenteils abdecken würde, erscheint sehr vernünftig und stellt eine deutliche Kostenersparnis in Aussicht. Des Weiteren ist aufgrund der Streitigkeiten der Parteien, welche sich unter anderem sehr zentral um die Fragen der Gesundheitsmassnahmen und -kosten zu drehen scheinen, dem Vorschlag des Klägers zu folgen und die Kosten für die Krankenkasse (KVG) im Bedarf von C._____ unterzubringen, womit es an der Beklagten ist, die jeweiligen Prämien zu bezahlen. Ebenso sind die Kosten für die Zusatzversicherung, welche sich auf Fr. 13.– (vgl. Urk. 17/7) belaufen und gemäss Homepage der … (www."…".ch) 80% der Kosten für alternative Therapien unbeschränkt sowie zusätzlich auch Zahnarztkosten abdecken würde, in C._____s Bedarf einzurechnen. Bei von der Beklagten geltend gemachten Therapiekosten in der Höhe von Fr. 1'000.– pro

- 29 - Monat würde ein Selbstbehalt von Fr. 200.– pro Jahr bzw. Fr. 16.- pro Monat re- sultieren, welcher ebenfalls - im Sinne einer approximativen Schätzung, welche im Rahmen eines summarischen Eheschutzes durchaus zulässig ist - zu berück- sichtigen ist. Damit sind zusammengefasst Fr. 91.– (vgl. Urk. 9/17/4) für die Grundversicherung, Fr. 13.– für die Zusatzversicherung sowie Fr. 16.– für den Selbstbehalt in den Bedarf des Kindes aufzunehmen. Sollte die Beklagte - oder auch der Kläger - Therapien erwägen, welche auch durch die Zusatzversicherung nicht abgedeckt werden, so wird es auch in Zukunft nötig sein, dass sich die Par- teien über die Kostentragung einigen. Dies ist mit Blick auf das nach wie vor ge- meinsame Sorgerecht der Parteien für C._____ ohnehin angezeigt. 3.9 Ferienkosten 3.9.1. Einen Betrag für Ferien berücksichtigte die Vorinstanz wegen der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien im Bedarf des Kindes nicht (Urk. 3 S. 18). 3.9.2. Die Beklagte möchte hier einen Betrag von Fr. 394.70 monatlich einge- setzt sehen (Urk. 10 S. 56 f.; Urk. 18 S. 6). 3.9.3. Der Kläger bezeichnet die von der Beklagten geltend gemachten Feri- enkosten für ein Kind als völlig überrissen. Ausserdem würden die eingereichten Belege lediglich einen Betrag von rund Fr. 3'000.– ausweisen, wobei die Kosten für die Beklagte mit eingeschlossen seien. Die Ferienkosten seien im doppelten Grundbetrag abgegolten (Urk. 23 S. 29). 3.9.4. Mit der Vorinstanz und dem Kläger ist vorliegend kein Extraposten "Fe- rien" in den Bedarf von C._____ aufzunehmen. Dies deshalb, weil nicht ausrei- chend glaubhaft gemacht wurde, dass die von der Beklagten (teilweise) belegten Ferienkosten, welche in der Tat ziemlich hoch ausfallen, dem ehelichen Standard entsprechen. Auch an dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass der blosse Umstand, dass sich die Kosten aktuell auf einem gewissen Niveau bewe- gen, was auch belegt sein mag, nicht ausreicht, um einen Betrag in den Bedarf im Rahmen des Eheschutzes aufzunehmen. Es bedarf neben der Glaubhaftmachung der Höhe der Ausgaben vielmehr auch des glaubhaften Konnexes zwischen den heute anfallenden Kosten und dem ehelichen Standard. Dies gelingt der Beklag-

- 30 - ten hier nicht. Es ist davon auszugehen, dass C._____s Ferienkosten, deren an- gemessener Rahmen mutmasslich deutlich unter dem von der Beklagten (z.T. für sich und C._____ [Urk. 9/28/22/36]) geltend gemachten Betrag liegt, im erweiter- ten Grundbetrag enthalten sind. Ausserdem gilt es zu beachten, dass auch dem Kläger potentiell Kosten für zweiwöchige Ferien mit C._____ erwachsen, die er al- leine tragen muss. Sollte eine der Parteien ausgedehntere oder teurere Ferien mit C._____ machen wollen, so ist ihr dies unbenommen und mit dem jeweiligen Ein- kommen auch sicherlich zu bewerkstelligen. 3.10. Freizeitbeschäftigungen 3.10.1. Unter diesem Titel wurden C._____ von der Vorinstanz Fr. 95.– für Sportkurse gutgeschrieben (Urk. 3 S. 22). 3.10.2. Die Beklagte reklamiert einen Betrag von Fr. 3'598.80 für den Zeitraum von zwei Jahren (Urk. 10 S. 57). Ausserdem macht die Beklagte geltend, C._____ nehme nun Keyboardunterricht am …, was Fr. 590.– pro Semester ausmache. Zudem habe sie ein Instrument für Fr. 600.– samt Zubehör anschaffen müssen (Urk. 48 S. 1 f.). 3.10.3. Der Kläger hält fest, dass die diesbezüglichen Kosten im doppelten Grundbetrag abgegolten seien (Urk. 23 S. 29). 3.10.4. Hier ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz berücksichtigten mo- natlichen Kosten für Ski-, Eislauf- und Tenniskurse von Fr. 96.– belegt, für ein Kind in C._____s Alter und den Verhältnissen angemessen und somit weiterhin zu berücksichtigen sind. Ebenso verhält es sich mit den Kosten für den Musikun- terricht. Aufgrund seines Alters ist auch klar, dass diese Kosten während des Zu- sammenlebens der Parteien noch nicht angefallen sind. Das Erlernen eines In- strumentes ist dem Kind jedoch - gerade angesichts der komfortablen finanziellen Verhältnisse seiner Eltern - zuzugestehen. Der Betrag von Fr. 590.– pro Semes- ter, also Fr. 49.– pro Monat ist belegt (Urk. 49/1) und ebenfalls zu berücksichti- gen.

- 31 - 3.11. DVD, Bücher, Media etc. 3.11.1. Die Vorinstanz hat keinen solchen Posten in der Bedarfsberechnung aufgeführt (vgl. Urk. 3). 3.11.2. Die Beklagte möchte hier Fr. 3'033.35 über zwei Jahre berücksichtigt haben (Urk. 10 S. 57). 3.11.3. Der Kläger hält auch hier fest, dass die diesbezüglichen Kosten im doppelten Grundbetrag abgegolten seien (Urk. 23 S. 29). 3.11.4. Hinsichtlich dieser Kosten ist die Beklagte wiederum auf den erweiter- ten Grundbetrag zu verweisen, da weder Notwendigkeit noch Angemessenheit dieser Anschaffungen glaubhaft gemacht wurden und auch kein Bezug zum ehe- lichen Lebensstandard geltend gemacht wurde. 3.12. Spielgruppe Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten (Urk. 10 S. 58) sind unbeacht- lich, da die vorliegende Regelung erst mit Rechtskraft des Entscheides Wirkung entfaltet und C._____ die Spielgruppe mittlerweile nicht mehr besucht. 3.13. Apotheken- und Pflegekosten 3.13.1. Die Vorinstanz hält hierzu mit dem Kläger fest, es sei anzunehmen, diese Kosten würden vollumfänglich von der Krankenkasse übernommen. Etwas anderes habe von der Beklagten auch nicht glaubhaft gemacht werden können. Kleinkosten wie z.B. Nasentropfen würden in den Grundbetrag fallen, weshalb un- ter diesem Titel keine Kosten in den Bedarf von C._____ aufzunehmen seien (Urk. 3 S. 20 f.). 3.13.2. Die Beklagte erklärt, sie komme auf Fr. 73.80 monatlich, welche sie selbst tragen müsse und woran der Kläger sich beteiligen müsse (Urk. 10 S. 58 f.). 3.13.3. Der Kläger akzeptiert die von der Beklagten geltend gemachten zusätz- lichen Gesundheitskosten nicht und verweist auf die Begründung der Vorinstanz (Urk. 23 S. 30).

- 32 - 3.13.4. Bezüglich der von der Beklagten geltend gemachten Apotheken- und Pflegekosten ist auf die nach wie vor zutreffende Begründung der Vorinstanz zu verweisen und festzuhalten, dass beispielsweise Salben für Ekzeme von der Krankenkasse übernommen werden, während alltägliche und sporadische Klein- käufe wie zum Beispiel Nasentropfen definitiv Teil des Grundbetrags sind. Daher ist unter diesem Titel nichts im Bedarf C._____s aufzunehmen. 3.14. Steuern 3.14.1. Die Erhöhung der Steuern der Beklagten durch die durch den Kläger zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 678.– (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 390.– (Bundessteuern) (Urk. 3 S. 18). 3.14.2. Die Beklagte stellt sich nun auf den Standpunkt, dieser Betrag sei zu tief, da der Kläger zur Leistung höherer Unterhaltsbeiträge zu verpflichten sei (Urk. 10 S. 55). 3.14.3. Der Kläger merkt an, die Steuern seien von Amtes wegen zu ermitteln (Urk. 23 S. 28). 3.14.4. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist die Erhöhung der Steu- erbetreffnisse der Beklagten infolge der ihr zuzusprechenden Kinderunterhaltsbei- träge gemäss konstanter Rechtsprechung in den Bedarf von C._____ einzurech- nen (Urk. 3 S. 18). Bei der Annahme von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von neu ca. Fr. 4'500.– erhöht sich das steuerbare Jahreseinkommen der Beklagten von rund Fr. 174'000.– auf ca. Fr. 229'200.–, wodurch sich die Staats- und Ge- meindesteuern um rund Fr. 12'500.–, die direkte Bundessteuer um rund Fr. 7'180.– erhöhten, was monatlich mit ungefähr Fr. 1'042.– bzw. Fr. 600.– zu Buche schlagen wird (zur Berechnung vgl. www.steueramt.zh.ch). 3.15. Unbestrittene Bedarfsposten Die beiden einzigen unbestrittenen Bedarfsposten "öV C._____" über Fr. 66.– und "Mittagstisch" über Fr. 83.– sind gemäss vorinstanzlichem Entscheid zu belassen.

- 33 - 3.16. Zusammenfassung Zusammengefasst ergibt sich folgende Bedarfsrechnung für C._____: Grundbetrag (erweitert) CHF 800.00 Kindermädchen (Au-Pair) Lohn CHF 1'500.00 Unfallversicherung CHF 64.00 AHV CHF 138.00 Pensionskasse CHF 126.00 Unterkunft CHF 350.00 Cablecom CHF 45.00 Krankenkasse CHF 264.00 Bewilligung CHF 15.00 öffentliche Verkehrsmittel CHF 82.00 Sprachschule CHF 86.00 Wohnkosten CHF 1'066.00 Versicherungen CHF 0.00 Diätessen CHF 23.00 Auto- und Garagenkosten CHF 176.00 Kleider (Grundbetrag) CHF 0.00 Therapien (Krankenkasse) CHF 0.00 Krankenkasse (KVG) CHF 91.00 Krankenkasse (VVG) CHF 13.00 Selbstbehalt CHF 16.00 Ferien (Grundbetrag) CHF 0.00 öffentliche Verkehrsmittel CHF 66.00 Mittagstisch CHF 83.00 Freizeitbeschäftigungen Sportkurse CHF 96.00 Musikunterricht CHF 49.00 DVD, Bücher, Media etc. (Grundbetrag) CHF 0.00 Spielgruppe (entfallen) CHF 0.00 Apotheken- und Pflegekosten (Grundbetrag) CHF 0.00 Steuererhöhung Staat und Gemeinde CHF 1'042.00 Bund CHF 600.00 Total CHF 6'791.00

4. Unterhalt 4.1. Die Vorinstanz hat den Kläger verpflichtet, sich zur Hälfte am Unterhalt für C._____ zu beteiligen (Urk. 3 S. 22), während die Beklagte die Vollständige Be- streitung des Kinderunterhalts durch den Kläger beantragt (vgl. Urk. 10) und der Kläger die vorinstanzliche Regelung beibehalten möchte (vgl. Urk. 23). 4.2. Beide Parteien leben in sehr guten finanziellen Verhältnissen, wobei der Kläger mehr verdient als die Beklagte. Weitere Ausführungen zu den Einkommen der Parteien sind vorliegend nicht notwendig. Es kann diesbezüglich auf den vor-

- 34 - instanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 3 S. 13). Sofern der Kläger jedoch ausführen lässt, er habe ein fixes Einkommen von Fr. 10'861.– netto, wes- halb es ihm nur dann möglich sei, einen höheren Kinderunterhaltsbeitrag (als von ihm anerkannt) zu bezahlen, wenn er ein diesen Betrag übersteigendes Einkom- men erziele bzw. einen Bonus erhalte, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm ge- mäss Unterlagen in den Akten für die Jahre 2007 und 2008 nachgewiesenermas- sen ein Bonus von Fr. 131'240.90 (Urk. 17/17) bzw. Fr. 131'241.– (Urk. 9/89/9) ausgerichtet worden ist. Ein Bonus ist selbstverständlich Einkommen im familien- rechtlichen Sinn. Da von Seiten des Klägers nie behauptet wurde, er würde heute keinen Bonus mehr erhalten oder es sei ihm während einzelner Jahre kein sol- cher ausgerichtet worden, und er auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach beide Parteien in sehr guten finanziellen Verhältnissen leben würden, was ihnen erlaube, ihren jeweils eigenen Lebensunterhalt sowie denjenigen des gemeinsa- men Kindes ohne Weiteres zu bestreiten, nie bestritten hat, ist davon auszuge- hen, dass er auch heute noch in der Lage ist, der heute festzusetzenden Unter- haltsverpflichtung nachzukommen. Des Weiteren ist der Beklagten darin Recht zu geben, als die viele Zeit und Energie, welche sie in die Betreuung von C._____ zu investieren glaubhaft gemacht hat, was trotz Kindermädchen/Haushalthilfe eine klare Mehrbelastung ihrerseits zu Gunsten des Kindes bedeutet, vorliegend mit in die Überlegungen einzubeziehen ist. Insbesondere ist es der Beklagten gelungen, glaubhaft zu machen, dass C._____ - gerade aufgrund seiner Konzentrationsdefi- zite - mehr und vor allem zeitintensivere Betreuung benötigt als ein vollständig gesundes Kind seines Alters. Diese in natura erbrachte Betreuungsleistung stellt ebenfalls einen Beitrag an den Unterhalt des Kindes dar. Es erscheint daher vor- liegend angezeigt, dem Kläger rund zwei Drittel der Kinderkosten von insgesamt Fr. 6'791.– aufzuerlegen (Fr. 4'500.–), während die Beklagte - neben dem er- wähnten Betreuungsaufwand - für rund einen Drittel aufzukommen hat. 4.3. Die Vorinstanz hat die Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft ihres Entscheides (genauer: ab dem auf die Rechtskraft ihres Entscheides folgenden Monat) zuge- sprochen, mit der Begründung, bis dahin sei der Kläger mit Verfügung vom

19. November 2008 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verpflichtet worden, Fr. 3'200.- (von 1. November 2007 bis 31. Juli 2008) bzw. Fr. 2'740.– (ab 1. Au-

- 35 - gust 2008 und bis auf weiteres) zu bezahlen (Urk. 3 S. 12 f.). Mit anderen Worten betrachtete die Vorinstanz diese Beiträge für die verflossene Zeit als definitiv und nicht bloss als Akontozahlungen. Die Beklagte hat rekursweise beantragt, der Kläger sei für die Dauer des Getrenntlebens zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträ- gen von Fr. 9'000.– zu verpflichten (Urk. 2 S. 2, Urk. 10 S. 3). Sie führte dazu le- diglich aus, sie verlange generell, auch für die in der Verfügung vom 19. Novem- ber 2008 angesprochene Zeitspanne einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 9'000.– (Urk. 10 S. 67). Damit wiederholt die Beklagte aber lediglich ihren An- trag, setzt sich aber mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung nicht hinrei- chend auseinander (ZR 108 Nr. 22). In der Verfügung vom 19. November 2008 (Urk. 68) fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass es sich bei den vorsorglich zuge- sprochenen Unterhaltsbeiträgen um Akontozahlungen handelt. Damit sind auch die hiermit festzusetzenden Unterhaltsbeiträge nicht rückwirkend zuzusprechen. Das vorinstanzliche Dispositiv ist aber insofern von Amtes wegen abzuändern, als die Unterhaltsbeiträge nicht erst ab dem auf die Rechtskraft des Rekursentschei- des folgenden Monat, sondern ab dessen Rechtskraft (und für die weitere Dauer des Getrenntlebens) geschuldet werden. Der Kläger ist demnach zu verpflichten, der Beklagten für das gemeinsame Kind C._____ ab Rechtskraft dieses Rekurs- entscheides und für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhalts- beiträge in der Höhe von Fr. 4'500.– (zuzüglich allfälliger vertraglicher oder ge- setzlicher Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats.

5. Erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die erste Instanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000.– fest, wozu noch Dolmetscherkosten von Fr. 1'427.50 kamen. Somit betrugen die Verfahrenskos- ten Fr. 7'427.50. Diese auferlegte sie dem Kläger zu einem Drittel und der Beklag- ten zu zwei Dritteln. Überdies wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 3 S. 26, Dispositivziffern 10, 11 und 12). Die Beklagte ist der Ansicht, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten hätten den Parteien je zur Hälfte

- 36 - auferlegt werden müssen, beanstandet deren Höhe jedoch nicht (Urk. 10 S. 66). Der Kläger äussert sich diesbezüglich nicht. 5.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so setzt sie im Rahmen der Rechtsmittelanträge (§§ 260, 275 ZPO/ZH) auch die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens nach Massgabe von § 64 ZPO/ZH fest (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 1997, N 23 zu § 64 ZPO/ZH). Nach den vorstehenden Erwä- gungen ist zu prüfen, ob die vorinstanzliche Kostenverteilung zu korrigieren ist, da der Kläger im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid zu höheren Unterhalts- zahlungen zu verpflichten ist, als dies die Vorinstanz getan hat (Vi-Urk. 17 S. 27 ff.). Mit Bezug auf die Kinderbelange sind die Kosten des Verfahrens gemäss obergerichtlicher Praxis - unabhängig vom Ausgang - den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen, wenn die Partei- en unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antrag- stellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Solche Gründe sprach die Vorinstanz beiden Par- teien nicht grundsätzlich ab. Sie auferlegte der Beklagten zwei Drittel der Verfah- renskosten aufgrund des Umstandes, dass sie bezüglich Festsetzung einer Un- terhaltsrente für sie persönlich vollumfänglich unterlag. Daran ändert der heutige Entscheid nichts. Die vorinstanzliche Kostenregelung erweist sich somit auch mit Blick auf das heutige Ergebnis des Rekursverfahrens als korrekt, weshalb sie zu bestätigen ist. IV.

1. Das vorliegende Rekursverfahren erweist sich für ein summarisches Verfah- ren insbesondere aufgrund der zahlreichen Eingaben und Anträge der Parteien wie auch des sehr beachtlichen Aktenumfangs als vergleichsweise umfangreich und aufwändig. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich daher in An- wendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 7'500.–.

- 37 -

2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO/ZH).

3. Vorliegend sind das Besuchsrecht und der Kinderunterhalt strittig. Gemäss der eben erwähnten Praxis in Kinderbelangen sind die Kosten des Verfahrens gemäss obergerichtlicher Praxis - unabhängig vom Ausgang - den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur An- tragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Solche Gründe werden den Parteien auch vor- liegend nicht völlig abgesprochen, auch wenn angemerkt sei, dass sowohl das vo- rinstanzliche wie auch das Rekursverfahren sicherlich sachlicher und pragmati- scher hätten geführt werden können. Bezüglich des Kinderunterhalts hatte der Kläger die Festlegung eines solchen von Fr. 824.– beantragt (ab 1. August 2011), während die Beklagte Fr. 9'000.– zugesprochen haben wollte. Der heute festzu- setzende Unterhaltsbeitrag von C._____ von Fr. 4'500.– liegt beinahe in der Mitte, weshalb die Kosten für das Rekursverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerle- gen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses der Beklagten, Rekurrentin und An- schlussrekursgegnerin wird Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des Einzelrich- ters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom

29. September 2010 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ab Rechtskraft dieses Rekursent- scheides und für die weiter Dauer des Getrenntlebens monatliche Kinderunter- haltsbeiträge von Fr. 4'500.– (zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines Monats." Im Übrigen werden der Rekurs der Beklagten, Rekurrentin und Anschlussre- kursgegnerin sowie der Anschlussrekurs des Klägers, Rekursgegners und

- 38 - Anschlussrekurrenten soweit darauf eingetreten wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'500.–.

3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte aufer- legt.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen für das Rekursverfahren zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Subotic versandt am: se