opencaselaw.ch

LP090044

Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)

Zürich OG · 2011-07-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (49 Absätze)

E. 1 Die Parteien stehen sich seit dem 16. Februar 2009 in einem Ehe- schutzverfahren vor dem Bezirksgericht Uster gegenüber (Urk. 8/1). Nach einem Verschiebungsgesuch seitens beider Parteien fand die Hauptverhandlung am

E. 2 Das aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Kind C._____, geb. … 1991, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt.

E. 2.1 Zu beachten ist, dass sich die Parteien bereits im Scheidungsverfahren befinden. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis bleibt das Eheschutzgericht nach Anhängigmachung der Scheidungsklage zur Behandlung der bei ihm gestellten Begehren noch insoweit zuständig, als die verlangten Massregeln auf den Zeit-

- 5 - raum vor der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage zurückwirken (z.B. Unter- haltsbeiträge) und nicht wegen des Scheidungsbegehrens gegenstandslos ge- worden sind (z.B. das Getrenntleben, Ermahnung), selbst wenn es darüber erst nach dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage entscheiden kann (ZR 101 Nr. 25 mit Verweis auf ZR 82 Nr. 3; ZR 87 Nr. 115; BGE 101 II 2; ZBJV 1981 S. 462 f.; BGE 129 III 60 ff. E. 3). Der Eheschutzrichter ist dabei zwar nur für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungsklage zuständig, doch wirkt sein Entscheid darüber hinaus, soweit sich seither kein Abänderungsgrund ergeben hat, worüber der Scheidungsrichter im Rahmen vorsorglicher Massnah- men zu befinden hätte (BGE 129 III 60 ff. E. 4.2; Roger Weber, Schnittstellen- probleme zwischen Eheschutz und Scheidung, AJP 2004 S. 1043-1051; BSK ZGB-I-Gloor, Basel/Genf/München 2006, N 4 zu Art. 137 ZGB; Sutter/Freiburg- haus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 12 zu Art. 137 ZGB). Allerdings können Tatsachen, die sich erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ereignet haben bzw. erst in einem Zeitpunkt danach wirk- sam werden, nicht mehr in die materielle Beurteilung einfliessen. Änderungen, die sich erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ergeben haben, sind daher nicht im Rahmen des Eheschutzrekurses geltend zu machen, sondern müssen im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen vor dem Scheidungsgericht vorgebracht werden. Dementsprechend ist wegen der Weitergeltung der Ehe- schutzmassnahmen ein Rekurs gegen einen erstinstanzlichen Eheschutz- entscheid vom Obergericht nach wie vor anhand zu nehmen und materiell zu be- urteilen; er wird durch Anhängigmachung des Scheidungsprozesses nicht einfach gegenstandslos: Die Klägerin hat somit auch heute noch ein erhebliches rechtli- ches Interesse am Erlass der Eheschutzmassnahmen, weshalb nach wie vor auf den Rekurs einzutreten ist.

E. 2.2 Da die Parteien am 7. September 2010 beim zuständigen Scheidungs- gericht Uster ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht haben, ist das Scheidungsverfahren mit diesem Datum rechtshängig geworden (Art. 136 ZGB; § 195a ZPO/ZH). Damit hat die angerufene Kammer über die von den Parteien im Rekursverfahren angefochtenen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Entschei- des vom 8. Juni 2009 zu befinden und dabei Tatsachen, die bis zum 7. Septem-

- 6 - ber 2010 (Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) wirksam wurden, zu berücksichtigen. Dementsprechend aber ist die Tatsache, dass der Beklagte seit Mitte Februar 2011 keine Arbeitslosengelder mehr bezieht, vorlie- gend unbeachtlich. Beim Entscheid über die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge hat sich der Richter auf die damaligen faktischen Gegebenheiten abzustützen.

E. 3 Auf eine gerichtliche Regelung des Besuchsrechts wird angesichts des Alters des Kindes C._____ verzichtet.

E. 3.1 Diesbezüglich ging die Vorinstanz von einem massgeblichen Einkom- men von insgesamt Fr. 7'200.– aus. Sie erwog, dass nicht von einem durch- schnittlichen Einkommen auszugehen sei, da der Beklagte weder während der

- 8 - Ehe selbständig erwerbend gewesen noch dies heute sei. Ein von der Klägerin behauptetes Einkommen von Fr. 30'000.– netto pro Monat habe der Beklagte mindestens in den letzten Jahren – soweit ersichtlich und ohne Abgangsentschä- digung – nicht verdient. Der Beklagte erziele derzeit aus Arbeitslosenentschädi- gung monatlich rund Fr. 6'800.– netto. Dazu komme noch ein Einkommen aus ei- ner Verwaltungsratstätigkeit von rund Fr. 5'000.– pro Jahr, was zusätzlich Fr. 400.– monatlich ergebe (Urk. 3 S. 6 f. mit Verweis auf Urk. 8/13/23, Urk. 8/15/8 und Prot. I S. 6 und S. 11). Auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtete die Vorinstanz mit der Begründung, es könne auf Seiten des Beklagten weder von bösem Willen noch von Nachlässigkeit noch von einem freiwilligen Verzicht, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen, ausgegangen werden. Selbst für die Klägerin sei klar gewesen, dass der Beklagte seine Geschäftstätigkeit früher oder später aufgeben werde (Urk. 3 S. 7 mit Verweis auf Prot. I S. 9). Der Beklagte habe seit Mitte August 2008 glaubhafte Suchbemühungen in Bezug auf eine neue Anstellung unternommen (Urk. 3 S. 7 mit Verweis auf Urk. 8/15/9). Aus diesem Grunde müsse eine reale Möglichkeit zur Einkommenssteigerung zur Zeit ausser Betracht fallen. Selbst wenn man da- von ausgehe, dass der Beklagte über eine sehr gute berufliche Qualifikation ver- füge (mit Verweis auf Urk. 8/14 S. 7 und S. 10), lediglich gut 54 Jahre alt sei, ak- tuell keine Kinderbetreuungspflichten habe und gesund sei, käme eine rückwir- kende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ohnehin nicht in Frage. Daher sei die Klägerin einstweilen auf Art. 179 Abs. 1 ZGB zu verweisen. Zur An- rechnung des Vermögensertrages äusserte sich die Vorinstanz nicht (Urk. 3 S. 7 f.).

E. 3.2 des Kreisschreibens als angemessen (Urk. 3 S. 8).

b) Der Beklagte wendet rekursweise lediglich ein, der Betrag von Fr. 220.– sei für 39 Schulwochen und insgesamt 3 Mittagessen wöchentlich viel zu hoch, ohne jedoch den aus seiner Sicht angemessenen Betrag zu beziffern (Urk. 10 S. 19). Damit ist der Betrag vom Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Weiter ist nicht ersichtlich, warum die Tochter C._____ nur dreimal pro Woche in der Mensa essen sollte. Bei rund 39 Schulwochen ergibt ein Betrag von Fr. 220.– monatlich rund Fr. 13.– pro Mittagessen. Dieser Betrag ist angemessen und dementsprechend nicht zu beanstanden.

- 33 -

E. 3.3 a) Der Beklagte stellt sich gegen die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens auf seiner Seite und macht im Wesentlichen geltend, dass seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt "gleich Null" seien (Urk. 8/14 S. 10; Urk. 10 S. 5 ff.). In der Vereinbarung vom 22. Juli 2008 (Urk. 8/13/2: "Auszeitregelung" für die Dauer von 6 Monaten) hätten die Parteien festgehalten, dass es wie bis anhin weiter gehen und er wie vereinbart bis spätestens 30. November 2008 weiter ar-

- 11 - beiten solle. Hätte die Klägerin von ihm erwartet, dass er ab 1. Dezember 2008 eine neue Stelle bekleide, so hätte sie dies bereits am 22. Juli 2008 klar und un- missverständlich erklärt. Die Tätigkeit, die er noch bis Ende November 2008 aus- geübt habe, sei klar auf das Ende der Erwerbstätigkeit im Allgemeinen gerichtet gewesen. Aufgrund des einverständlichen Vorgehens zwischen den Parteien ha- be er auch keine grösseren Bemühungen unternommen, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Hätte die Klägerin hingegen von ihm erwartet, dass er ab 1. Dezember 2008 eine neue Stelle bekleide, hätte der Beklagte frühzeitig einen Wechsel ge- plant (Urk. 10 S. 5-15; Urk. 18 S. 4 f.). Die Klägerin aber habe sich damit einver- standen erklärt und darüber hinaus gesagt, sie selbst wolle nicht frühzeitig ihre Arbeitstätigkeit von 50% reduzieren. Richtig sei, dass mit einem Einkommen von Fr. 3'700.– ein gehobener Lebensstandard nicht aufrecht erhalten werden könne. Die Parteien hätten indessen nicht unbedingt einen gehobenen Lebensstandard geführt, sondern hätten einerseits in durchschnittlichen Verhältnissen gelebt und darüber hinaus eine von der Klägerin und eine vom Beklagten ererbte Ferienwoh- nung im Tessin und in W._____ gehabt. Es werde bestritten, dass die Klägerin mit ihrem Einkommen für zwei Haushalte und für die beiden Töchter sorgen müsse. Schliesslich hätten die Parteien zusammen ein namhaftes Vermögen erwirtschaf- tet. Dank diesem überdurchschnittlich hohen Vermögen sei es ihnen möglich, auch weiterhin wie bisher zu leben (Urk. 10 S. 5 ff.).

b) In Bezug auf das aktuelle Einkommen stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass die Abgangsentschädigung ins Vermögen der Parteien geflos- sen sei, welches in der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufgeteilt werde. Sodann hätten die Parteien die Gütertrennung vereinbart, so dass die Erträge beiden Parteien zu Gute kämen. Derzeit lasse sich jedoch lediglich ein Ertrag von höchstens 1.5% bzw. Fr. 21'000.– jährlich und damit Fr. 1'750.– monatlich erwirt- schaften. Hiervon sei die Hälfte dem Einkommen der Klägerin anzurechnen. Wei- tere Beratertätigkeit als die vor Vorinstanz geäusserte bestritt der Beklagte (Urk. 10 S. 13 ff.). 3.4.1 Aus der Vereinbarung der Parteien vom 22. Juli 2008 lässt sich nichts darüber ableiten, was die Parteien hinsichtlich der Frühpensionierung vereinbart

- 12 - haben: Unbestritten geblieben ist, dass beide Parteien zum damaligen Zeitpunkt davon ausgingen, dass der Beklagte per Ende November 2008 aus der D._____ AG ausscheiden würde. Nichts anderes hält diese Vereinbarung fest. Insbesonde- re spricht sie sich nicht über den darüber hinausgehenden Zeitpunkt aus. Dies aber erklärt sich bereits daraus, dass die Vereinbarung von den Parteien lediglich für "eine Auszeit" und nicht für die Dauer der definitiven Trennung abgeschlossen worden war. Sodann sollte alle zwei Monate ein Review gemacht werden. Damit kann hieraus nichts abgeleitet werden. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 5A_452/2010) kann eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Sinne einer frei- willigen Frühpensionierung nicht geltend gemacht werden, da der Beklagte gehal- ten ist, bis zum 65. Altersjahr seine Erwerbstätigkeit voll auszuschöpfen. Es ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen sich der Beklagte nicht den veränderten Verhältnissen anzupassen hätte. So hat er selber nicht dargelegt, warum er nach wie vor am gemeinsamen Lebensplan festhalten können soll, obschon ein ge- meinsames Leben infolge der Trennung sowie der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr existiert. Schliesslich aber ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin stets bestritt, der vom Beklagten gewünschten Frühpensionierung zuge- stimmt zu haben. Insofern ist ohnehin fraglich, ob von einem gemeinsamen Le- bensplan gesprochen werden kann. Kommt hinzu, dass der Beklagte vor der Trennung vollzeitlich erwerbstätig gewesen war, d.h. die Aufgabe der Tätigkeit erst nach der Trennung im Sommer 2008 erfolgte. Weiter hat sich der Beklagte in der Zwischenzeit bei der Arbeitslosenkasse als arbeitslos und vermittlungsfähig gemeldet und auch Arbeitslosentaggelder bezogen. Dies wäre – wollte er nicht ernsthaft wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen – rechtsmissbräuchlich, wofür keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Es ist damit davon auszugehen, dass der Be- klagte ernsthaft beabsichtigt, eine neue Tätigkeit zu suchen. Per wann er eine Ar- beit finden wird, wie viel Einkommen er dabei wird erzielen können, ob dies nach wie vor im bisherigen Umfang erfolgen wird und ob ihm zwischenzeitlich ein hypo- thetisches Einkommen anzurechnen ist, kann einstweilen jedoch offen bleiben, da vorliegend bereits die Scheidung anhängig gemacht worden ist, ein hypotheti- sches Einkommen nicht rückwirkend angerechnet werden kann und der Ehe-

- 13 - schutzrichter nicht mehr für die Zeit nach dem 7. September 2010 (Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) zuständig ist. Damit ist es dem Scheidungsrichter zu überlassen, hierüber zu entscheiden. Letztlich kann auch offen bleiben, ob die Parteien tatsächlich eine derart frü- he Pensionierung des Beklagten vereinbart haben oder nicht: Bei Zutreffen einer solchen Vereinbarung ist davon auszugehen, dass die Klägerin weiterhin ihrem Pensum von 50% nachgehen würde (so vom Beklagten selber ausgeführt, Urk. 8/14 S. 4; Urk. 10 S. 6). Mit diesem Einkommen von rund Fr. 3'885.– netto hätte aber – wie der Beklagte selbst ausführte (Urk. 10 S. 6) – die Familie nicht leben können, benötigt sie doch unbestrittenermassen allein für die Tochter F._____ rund Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– monatlich (Urk. 8/12 S. 12; Urk. 10 S. 5 f.; Urk. 13 S. 8; Urk. 18 S. 4). Ebenso ist unbestritten geblieben, dass die Parteien neben ihrem Einfamilienhaus … noch zwei Ferienwohnungen besitzen, welche es nach wie vor zu unterhalten gilt. Schliesslich hat der Beklagte auch keineswegs geltend gemacht, dass man sich – nebst der Frühpensionierung – darauf geeinigt hat, den Lebensunterhalt massiv einzuschränken. Vielmehr hatte er ausgeführt, dass man dank des überdurchschnittlich hohen Vermögens weiterhin wie bisher leben könne (Urk. 10 S. 6, 10 und S. 14). Damit aber ist davon auszugehen, dass die Parteien im das Einkommen der Klägerin übersteigenden Betrag vom Vermö- gen hätten leben wollen und müssen. Etwas anderes wurde vom Beklagten nicht behauptet und wäre überdies nicht glaubhaft. Schliesslich hält der Beklagte auch fest, er habe seine Arbeitstätigkeit nicht reduzieren wollen, um familienrechtliche Verpflichtungen zu reduzieren (Urk. 10 S. 11). Es ist dem Beklagten damit – mit Verweis auf seine eigenen Ausführungen (Urk. 10 S. 6 und S. 10) – zuzumuten, bis zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle zur Finanzierung der beiden Haushalte auf das beträchtliche Vermögen der Parteien zurückzugreifen, sollten die ihm als Einkommen anzurechnenden Geldmittel nicht ausreichen. 3.4.2 a) Unbestritten ist, dass der Beklagte Arbeitslosengelder in der Höhe von monatlich Fr. 6'800.– bis Mitte Februar 2011 erhalten hat. Weiter rechnete die Vorinstanz dem Beklagten ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 400.– aus Verwaltungsratstätigkeit hinzu (Urk. 3 S. 8).

- 14 -

b) Mit der Klägerin ist in Bezug auf die Abgangsentschädigung festzuhal- ten, dass diese als Abfederung des Stellenverlustes Einkommen darstellt und damit als solches anzurechnen ist. Entgegen der Darstellung des Beklagten (Urk. 10 S. 13) ist irrelevant, ob dieses Einkommen ins Vermögen der Parteien geflossen ist. Da diese Abgangsentschädigung im Jahre 2009 angefallen ist, ist sie – entgegen der Ansicht der Klägerin – auf 12 Monate umzurechen, was Fr. 4'416.– pro Monat an zusätzlichem Einkommen ergibt.

c) Die Vorinstanz äusserte sich nicht zur Frage der Anrechnung des Ver- mögensertrages. In Bezug auf die Anrechnung des Vermögensertrages spricht sich die Lehre dafür aus, dass der Vermögensertrag soweit zu berücksichtigen sei, als er für die Bestreitung des gebührenden Unterhaltes benötigt werde, wobei hierunter nicht der enge Notbedarf verstanden wird (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Art. 159 und Art. 163-168 ZGB, Zürich 1993, N 103 zu Art. 163 ZGB). Sodann ist im ehelichen Unterhaltsrecht der Vermögensertrag von beiden Ehegatten zu den Einkünften zu rechnen, aus denen üblicherweise der Lebensun- terhalt bestritten wird (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 103 und 112 zu Art. 163 ZGB). Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die hälf- tige Aufteilung des Freibetrages nach Abzug des gebührenden Bedarfs von Er- werbseinkommen und Vermögensertrag dort ihre Grenze finden muss, wo sie für die Wahrung der von den Ehegatten gewählten angemessenen Lebenshaltung nicht erforderlich ist, mithin zur Vermögensbildung beim unterhaltsberechtigten Ehegatten führen würde (BGE 114 II 26 ff., 32 E. 8; BGE 115 II 424 ff., 426 E. 3). Demnach steht der Hinzurechnung eines Vermögensertrages zum Einkommen nichts entgegen. Zwar hatte der Beklagte geltend gemacht, der hälftige Ertrag sei der Klägerin als Einkommen anzurechnen und verwies auf die Vereinbarung der Parteien hinsichtlich güterrechtlicher Auseinandersetzung vom 1. Juli 2009 (Urk. 10 S. 14). Allerdings hielt er der Aussage der Klägerin, die güterrechtliche Auseinandersetzung sei nicht erfolgt und der Beklagte allein verfüge über das Vermögen, lediglich entgegen, die Vermögenserträge gehörten beiden und die Klägerin habe die Vereinbarung widerrufen, mittels welcher die Auseinanderset- zung hätte vollzogen werden können (Urk. 18 S. 4 f.). Damit aber ist nach wie vor davon auszugehen, dass die auf den Beklagten lautenden Vermögenswerte bei

- 15 - der G._____ von rund Fr. 1.4 bzw. Fr. 1.6 Mio. (Urk. 8/13/49; Prot. I S. 11; Urk. 2 S. 10; Urk. 10 S. 14) zwischen den Parteien noch nicht aufgeteilt sind und die Vermögenserträge dem Beklagten zufliessen. Damit sind sie seinem Einkommen anzurechnen. Der von der Klägerin geforderte Zinssatz von 3% ist sowohl zur Zeit des an- gefochtenen Entscheides als auch noch heute für eine sichere Geldanlage nicht realistisch; eine spekulative Anlage kann aber nicht verlangt werden. Einen An- haltspunkt für die erzielbare Rendite für sichere Geldanlagen würden die Zinssät- ze für Anleihensobligationen erstklassiger Schuldner (namentlich Bundesobligati- onen) geben. Obwohl es sich dabei um langfristige Anlagen handelt, sind sie für die Berechnung eines hypothetischen Vermögensertrages massgeblich, weil sie jederzeit handelbar sind und sichere Anlagen darstellen. Gemäss den eingereich- ten Steuererklärungen haben die Parteien auch während der Ehe ihr Vermögen in Wertpapieren angelegt (Urk. 8/13/50). Die Rendite für Bundesobligationen liegt notorischerweise seit einiger Zeit bei rund 2%. Es ist dem Beklagten zuzumuten, seine Wertschriften so anzulegen, dass er auch eine entsprechend gute Rendite erzielen kann. Damit rechtfertigt es sich, von einem Zinssatz von 2% auszugehen. Gemäss Aussagen des Beklagten verfügten die Parteien im Trennungszeitpunkt über ca. Fr. 1.6 Mio. Vermögen, wobei das entsprechende Depot bei der G._____ auf den Beklagten lautete (Urk. 8/13/49; Prot. I S. 11). Bei einem durchschnittli- chen Vermögensertrag von 2% jährlich ergibt dies einen Ertrag von Fr. 32'000.– pro Jahr, was monatlich rund Fr. 2'667.– entspricht.

d) Die Klägerin hat keine konkreten Anhaltspunkte zu einer weiteren als der vom Beklagten angegebenen Beratertätigkeit geliefert. Es handelt sich dabei lediglich um Mutmassungen der Klägerin, wenn sie geltend macht, der Beklagte habe sich bereits seit Juli 2008 neue Beratermandate gesucht. Insbesondere stellte sie kein entsprechendes Editionsbegehren hinsichtlich weiterer Unterlagen. Sodann ergeben sich auch aus den übrigen Vorbringen der Parteien keinerlei An- haltspunkte für eine weitergehende derartige Tätigkeit des Beklagten. Es ist ihm daher kein weiteres Einkommen aus solchen möglichen Mandaten anzurechnen.

- 16 -

e) Damit ist vorliegend von einem Einkommen von Fr. 7'200.– plus Fr. 4'416.– plus Fr. 2'667.– monatlich und damit von Fr. 14'283.– für das Jahr 2009 und von Fr. 9'867.– (Fr. 7'200.– und Fr. 2'667.–) für das Jahr 2010 auszu- gehen. 3.4.3 Die Eingabe des Beklagten vom 2. März 2011, wonach er seit dem

12. Februar 2011 keine Arbeitslosengelder mehr beziehe (Urk. 35; Urk. 36), ist mit Blick auf die Ausführungen unter Kapitel A. Ziffer 2.1, vorliegend infolge Eintre- tens der Rechtshängigkeit der Scheidung nicht zu beachten. Selbst wenn diese Tatsache zu beachten wäre, änderte sie nichts an der vorliegenden Beurteilung, ist doch erneut darauf hinzuweisen, dass es dem Beklagten durchaus zuzumuten ist, bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens – wie vom ihm selber postuliert

– auf das Vermögen zurückzugreifen.

4. Einkommen der Klägerin

E. 4 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens folgen- de monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- für den Monat Februar 2009 insgesamt Fr. 800.–, nämlich Fr. 450.– für die Klägerin persönlich und Fr. 350.–, zuzüglich Ausbildungszulagen, für das Kind C._____;

- ab März 2009 insgesamt Fr. 1'600.–, nämlich Fr. 900.– für die Klägerin persön- lich und Fr. 700.–, zuzüglich Ausbildungszulagen, für das Kind C._____, zahl- bar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

E. 4.1 Die Vorinstanz ging diesbezüglich davon aus, dass die Klägerin unbe- strittenermassen ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'700.– erziele (Urk. 3 S. 5 mit Verweis auf Urk. 8/12 S. 6, Urk 8/3/2-3 und Urk. 8/14 S. 6). In Be- zug auf die Frage nach einem hypothetischen Einkommen entschied die Vo- rinstanz, dass es der Klägerin aktuell nicht möglich sei, bei ihren derzeitigen Stel- len (40% als Mütterberaterin und 10% als Berufsschuldozentin bei H._____) ihr Pensum aufzustocken. Ebenso wenig könne derzeit zur Diskussion stehen, dass die Klägerin innerhalb einer Übergangsfrist ihren Beruf vollständig wechseln und als Kinderkrankenschwester arbeiten solle (Urk. 3 S. 5 f.).

E. 4.2 Die Klägerin beanstandet das ihr angerechnete Einkommen von Fr. 3'700.– netto bei einer 50%-igen Tätigkeit grundsätzlich nicht. Sie macht re- kursweise geltend, in der Zwischenzeit an Brustkrebs erkrankt zu sein, womit un- gewiss sei, wie sich ihre gesundheitliche Situation entwickle. Damit komme be- reits aus diesem Grund die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens über den Betrag von Fr. 3'700.– nicht in Frage. Sie habe nun aber nach der Verhand- lung vor Vorinstanz erfahren, dass an der Schule H._____ am Montag, also dem Tag, an dem sie an der H._____ arbeite, nur noch eine Klasse geführt werden

- 17 - könne anstelle von bislang zwei Klassen. Dies bedeute für sie konkret, dass sie bei der H._____ ab August 2009 lediglich noch die Hälfte ihres bisherigen Lohnes erhalte. Bislang (2007 und 2008) habe sie mit ihrer Tätigkeit für die Berufsschule ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 1'000.– erzielt. Dieses werde sich nun auf durchschnittlich Fr. 500.– reduzieren. Damit verbleibe ab Au- gust 2009 lediglich noch ein Einkommen von Fr. 3'200.– netto pro Monat (Urk. 2 S. 3; Urk. 13 S. 6 ff.). Auf die Mitteilung des Beklagten hin, dass die Klägerin nach ihrer Erkrankung wieder wie im bisherigen Umfange arbeite, liess diese ausfüh- ren, ihr Einkommen habe sich bei H._____ exakt halbiert. In den Monaten März und April 2009 habe sie bei einem Beschäftigungsgrad von 11.2% Fr. 840.– netto pro Monat verdient, in den Monaten Oktober und November 2009 mit einem Be- schäftigungsgrad von 5.6% noch Fr. 420.65 netto (Urk. 26 S. 2).

E. 4.3 Der Beklagte hält dafür, dass der Klägerin ein hypothetisches Einkom- men anzurechnen sei, seien die Töchter doch über 16 Jahre alt und wäre es der Klägerin auch möglich, ihr Pensum auf 100% aufzustocken. Es sei der gemein- same Lebensplan der Parteien gewesen, dass sich der Beklagte mit 53 Jahren frühpensionieren lasse. Die Klägerin sei mit diesem Plan insofern einverstanden gewesen, als dass sie für sich entschieden habe, weiterhin zu 50% tätig zu sein. Wenn nun aber die Klägerin vom Beklagten die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verlange und damit die Aufgabe des Plans der Frühpensionierung (vom Beklagten genannt "Arbeitserwerbs-Selbstbestimmungsrecht"), so sei auch von ihr die Aufgabe des Planes, weiterhin wie während der Dauer der Ehe zu 50% tätig zu sein, zu verlangen und es sei ihr ein Pensum vom 100% anzurech- nen. Im Übrigen sei die Erkrankung der Klägerin lediglich vorübergehender Natur und es könne ihr zugemutet werden, ab dem 1. Oktober 2009 eine Stelle im Um- fang von 100% zu finden bzw. ihre Arbeitstätigkeit auf 100% zu erhöhen (Urk. 10 S. 3 ff.). Dies wäre ihr auch möglich gewesen, sei doch im Jahre 2007 eine Stelle in der Mütterberatung I._____ und 2009 eine Stelle in der Mütterberatung J._____ vakant gewesen (Urk. 2 S. 3 und Urk. 18 S. 3 f., je mit Verweis auf Urk. 11/1, E- Mail von Fr. K._____,…). Dies habe sie hingegen nicht getan, weil sie zusammen mit dem Beklagten entschieden habe, dass jeder selber über den Umfang seiner Erwerbstätigkeit entscheiden könne (Urk. 2 S. 4). Weiter bestreitet der Beklagte,

- 18 - dass die Klägerin an der H._____ nicht mehr im bisherigen Umfang tätig sein könne. Selbst wenn dem aber so wäre, so hätte sie eine neue Stelle suchen und ihren Umfang wieder aufstocken können (Urk. 10 S. 4). Daher sei auf jeden Fall davon auszugehen, dass die Klägerin weiterhin ein Einkommen von mindestens Fr. 4'000.– (inkl. 13. Monatslohn) habe, bzw. bei voller Erwerbstätigkeit ein sol- ches von Fr. 8'000.– (inkl. 13. Monatslohn) erzielen könne (Urk. 10 S. 5). 4.4.1 Es ist nicht einzusehen, warum der Klägerin gestützt auf die Tatsache und für den Fall, dass auch dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet wird, ein solches angerechnet werden sollte. Der Beklagte übersieht hin- sichtlich seiner Frühpensionierung, dass sich der gemeinsame Lebensplan der Parteien offensichtlich zerschlagen hat und damit nicht mehr darauf abgestellt werden kann, was die Parteien einmal gemeinsam möglicherweise gewollt haben (vgl. hierzu BGer 5A_452/2010 vom 23. August 2008, E. 2.1 und 2.2). Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im vorliegenden Eheschutzverfahren ist nach wie vor praxisgemäss grundsätzlich die bisherige, eheliche Lebenshaltung mass- gebend, deren Beibehaltung beiden Parteien nach Möglichkeit gesichert werden muss und nicht, was die Parteien für die Zukunft geplant hatten. Es stellt sich le- diglich in diesem Rahmen die Frage, ob der Klägerin ein hypothetisches Einkom- men anzurechnen ist, jedoch unabhängig davon, ob dem Beklagten ein solches anzurechnen ist. Unbestritten ist, dass der Beklagte während der Dauer des Zu- sammenlebens beruflich Vollzeit gearbeitet hat, die Klägerin hingegen lediglich Teilzeit tätig war. 4.4.2 a) In BGE 128 III 65 f. hat das Bundesgericht zwar ausgeführt, bei der Festsetzung des Unterhalts im Eheschutzverfahren seien für die Beurteilung der Frage, ob ein Ehegatte eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen habe, die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB mit einzubeziehen, wenn mit einer Aufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden könne. Es sei diesfalls willkürlich, einer Unterhalt fordernden Partei eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit im Verlaufe der voraussichtlich mehrjährigen Trennungszeit nicht zuzumuten.

- 19 -

b) Das vorliegende Eheschutzverfahren dient offensichtlich nicht dem Ziel, die Bande der Ehe aufrecht zu erhalten oder zu stabilisieren, zumal die Par- teien die Scheidung bereits anhängig gemacht haben (Urk. 33). Es würde sich daher rechtfertigen, in die eheschutzrichterliche Unterhaltsermittlung die Grunds- ätze des nachehelichen Unterhalts mit einfliessen zu lassen. Allerdings hat der Eheschutzrichter namentlich in denjenigen Fällen, in welchen nicht nur der ge- meinsame Haushalt definitiv aufgehoben, sondern auch eine Scheidung unaus- weichlich oder gar unmittelbar bevorsteht, in Anbetracht der am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Änderung von Art. 114 ZGB, wonach die Scheidung nun mehr nicht mehr erst nach vier-, sondern bereits nach zweijährigem Getrenntleben ver- langt werden kann, die Festsetzung eines hypothetischen Einkommens auf klare Fälle zu beschränken, in welchen davon auszugehen ist, dass der Scheidungs- richter bei unveränderter Tatsachenlage mit grosser Wahrscheinlichkeit in glei- chem Sinne entscheiden wird. In allen anderen Fällen ist angesichts der erwähn- ten nur noch kurzen Trennungsdauer – sowie insbesondere vorliegend, da die Parteien sich bereits im Scheidungsverfahren befinden – davon abzusehen, die ehelichen Strukturen hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts ohne Not umzu- stossen, und ist der Entscheid betreffend die Verpflichtung zur Aufnahme oder Erhöhung der Erwerbstätigkeit dem Scheidungsrichter zu überlassen.

c) Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Im heutigen Zeitpunkt der Klägerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen würde bedeuten, den scheidungsrichterlichen Entscheid vorwegzunehmen, zumal noch nicht feststeht, ob der Klägerin in Anbetracht ihres Alters, der mittlerweile angeschlagenen Ge- sundheit, der klarerweise lebensprägenden Ehe und der gelebten Rollenvertei- lung während der Ehe eine 100%-ige Tätigkeit wird angerechnet werden können. Kommt hinzu, dass unbestritten geblieben ist, dass die Klägerin seit vielen Jahren lediglich Teilzeit gearbeitet hat und nicht mehr als Kinderkrankenschwester im Krankenhaus tätig gewesen ist. Damit aber kann ihr unter den genannten Um- ständen kaum zugemutet werden, mit nunmehr 51 Jahren ihren angestammten Beruf wieder aufzunehmen und sich dem Schichtdienst im Krankenhaus zu un- terwerfen (Urk. 8/14 S. 7 f.; Prot. I S. 4 f.). Entsprechend ist vorliegend von den tatsächlichen Verhältnissen im Trennungszeitpunkt auszugehen, wobei mit Blick

- 20 - auf die aktuelle Rechtsprechung (Entscheide des Bundesgerichts vom 4. Juli 2007, 5A_100/2007, und vom 30. April 2009, 5A_6/2009) von dem Einkommen der Klägerin auszugehen ist, welches sie auch tatsächlich erzielt. Demgemäss aber ist vorliegend unerheblich, ob die Klägerin im Jahre 2007 und 2009 allenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Arbeitspensum zu erhöhen oder nicht. Kommt hinzu, dass aus der vom Beklagten eingereichten E-Mail nicht hervorgeht, um welchen Arbeitsumfang es sich bei diesen beiden Stellen gehandelt hat. 4.4.3 Die Vorinstanz folgte auf Seiten der Klägerin ihrer Einkommensbe- rechnung und ging von einem durchschnittlichen, über die Jahre 2007 bis 2009 berechneten Einkommen aus (Urk. 3 S. 5 mit Verweis auf Urk. 8/12 S. 6). Dieses ist vom Beklagten derart nicht bestritten worden (Urk. 8/14 S. 6, Prot. I S. 4 f.). Aus den Akten ergibt sich, dass die Klägerin vom 1. Februar 2009 an monatlich ein Einkommen von Fr. 3'350.95 netto bei der Mütterberatung (Urk. 8/13/13-14: Lohnabrechnungen Mütterberatung März 2009-April 2009) und Fr. 840.50 netto bei H._____ (…; Urk. 8/13/10-12: Lohnabrechnungen H._____ Februar 2009-April

2009) und damit von insgesamt Fr. 4'191.45 netto erzielt. Vorliegend ist ausgewiesen, dass sich das Arbeitspensum der Klägerin bei H._____ nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Hälfte reduziert hat und sich damit ihr Einkommen an dieser Stelle auf Fr. 420.65 monatlich ver- ringerte (Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 13 S. 6 und Urk. 26 S. 2; Urk. 28/3-4). Allerdings ging die Vorinstanz hinsichtlich des Einkommens der Klägerin zu Recht von einem durchschnittlichen Einkommen aus, welches sich über die Jahre 2007 bis 2009 ergab, da selbst die Klägerin ausführen liess, dass ihr Pensum bei H._____ je nach Klassenbestand und Stundenplan variiere (Urk. 8/12 S. 5 f.). Dies wiederhol- te sie auch im Rekursverfahren anlässlich ihrer Eingabe vom 26. August 2009 (Urk. 13 S. 6). Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Berechnungsweise ab- zuweichen. Zur Berechnung des durchschnittlichen Einkommens für das Jahr 2009 ist auf die glaubhafte Darstellung der Klägerin abzustellen, wonach sie im ersten halben Jahr Fr. 4'191.45 netto (nämlich Fr. 3'350.95 aus Mütterberatung, Urk. 8/13/13-14, und Fr. 840.50 aus H._____, Urk. 8/13/10-12) verdient hatte. Im zweiten halben Jahr ist infolge Änderung des Stundenplans von Fr. 3'771.60

- 21 - (nämlich Fr. 3'350.95 aus Mütterberatung und Fr. 420.65 aus H._____, Urk. 28/3-

4) auszugehen. Dies ergibt ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 3'981.50. Damit ergibt sich für die Jahre 2007 bis 2009 ein durchschnittliches monatli- ches Einkommen von insgesamt Fr. 3'885.– (2007: Fr. 3'820.–, nämlich Fr 15'152.– + Fr. 28'733.– + Fr. 1'955.– = Fr. 45'840.–/12, Urk. 8/13/5-7; 2008: Fr. 3'860.75, nämlich Fr. 10'085.– + Fr. 28'239.– + Fr. 8'005.– = Fr. 46'329.–/12, Urk. 8/3/3, Urk. 8/12 S. S. 6, Urk. 8/13/8-9; und 2009: Fr. 3'981.50, Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 13 S. 6, Urk. 26 S. 2; Urk. 28/1-4). Dieses ist ihr mit Hinweis auf die vorange- hend zitierte Rechtsprechung anzurechnen.

5. Bedarf der Klägerin

E. 5 Es wird per 13. Februar 2009 die Gütertrennung angeordnet.

E. 5.1 Die Vorinstanz ging bei der Klägerin von einem als Existenzminimum bezeichneten (jedoch weitere Positionen enthaltenden) Bedarf von insgesamt rund Fr. 4'600.– für sie und die Tochter C._____ aus (Urk. 3 S. 8 f.). Dieser stellt sich wie folgt dar: Bedarfspositionen Grundbetrag Fr. 1'100.00 Zuschlag Tochter C._____ Fr. 500.00 Wohnkosten Fr. 0.00 Nebenkosten Fr. 500.00 auswärtige Verpflegung Fr. 160.00 Mensa C._____ Fr. 220.00 KK Klägerin Fr. 446.70 KK C._____ Fr. 110.50 Franchise/Selbstbehalt Klägerin Fr. 0.00 Franchise/Selbstbehalt C._____ Fr. 0.00 Zahnarzt/DH Fr. 0.00 Zahnarzt/DH Fr. 0.00 Hausrat-/Gebäude-/Privathaftpflicht Fr. 130.00 Relax Versicherung Fr. 16.50 Radio/TV/Telefon Fr. 150.00 Natel C._____ Fr. 0.00 Auto (Arbeitsweg) Fr. 500.00 Weiterbildung/Fachzeitschriften Fr. 0.00 Schulmaterial/Exkurs C._____ Fr. 0.00 Halbtaxabo Fr. 0.00 öV C._____ (Schulweg) Fr. 100.00 Tennis/Fitness Fr. 0.00 Tennis C._____ Fr. 0.00 Gesangstunden C._____ Fr. 106.00 Katze Fr. 20.00 Taschengeld, Geschenke Fr. 0.00 Taschengeld C._____ Fr. 100.00

- 22 - Ferien Fr. 0.00 Ferienhaus L._____ Fr. 0.00 Steuern Fr. 400.00 ______________________________________________________________ Total Fr. 4'539.70 gerundet Fr. 4'600.00

E. 5.2 Die Klägerin rügt, dass sie Anspruch auf Fortführung ihres bisher ge- lebten Lebensstandards und nicht nur auf das Existenzminimum – wie von der Vorinstanz berechnet – habe (Urk. 2 S. 12 mit Verweis auf Urk. 8/12). Ihren mo- natlichen Bedarf hatte die Klägerin für sich und die Tochter C._____ vor Vo- rinstanz mit Bezug auf den bisher gelebten Lebensstandard mit Fr. 12'722.– bezif- fert (Urk. 8/12 S. 12, mit Verweis auf Beilagen Urk. 8/13/24-45). Wie erwähnt, hat- te die Klägerin die vorinstanzliche Berechnungsmethode nicht explizit gerügt, sondern ist rekursweise auf die Berechnung der Vorinstanz eingegangen (vgl. Urk. 2 S. 12 ff.).

E. 5.3 Zu berücksichtigen ist, dass sich der Bedarf der Klägerin für sich und die Tochter C._____ ab dem 1. Oktober 2009 gestützt auf das zu diesem Zeit- punkt in Kraft getretene Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien zur Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend Kreis- schreiben genannt) um insgesamt Fr. 350.– erhöht, nämlich Fr. 250.– für die al- leinerziehende Klägerin gemäss Ziffer II, 2.2 des Kreisschreibens und Fr. 100.– für C._____ gemäss Ziffer II. 4 des Kreisschreibens. Mit Blick auf die vorliegend anzuwendende Offizialmaxime ist diese Erhöhung ab dem 1. Oktober 2009 zu be- rücksichtigen.

E. 5.4 Folgende Positionen sind seitens der Klägerin auf ihrer Seite im Re- kursverfahren umstritten:

E. 5.4.1 Nebenkosten Haus Z._____

a) Die Vorinstanz berücksichtigte lediglich Kosten von Fr. 500.– mit der Begründung, 1% des Wertes des Hauses von Fr. 602'000.– ergebe Fr. 500.– pro Monat (Urk. 3 S. 8). Vor Vorinstanz hatte die Klägerin insgesamt Kosten von mo- natlich Fr. 1'739.– geltend gemacht (Urk. 8/12 in Verbindung mit Urk. 8/13/25) und

- 23 - nebst entsprechenden Belegen eine detaillierte Auflistung der einzelnen Kosten eingereicht. Der Beklagte bestritt diese Kosten nicht substantiiert, sondern führte lediglich aus, dass die Kosten zu hoch beziffert worden seien. Gehe man von ei- nem Versicherungswert der Liegenschaft von Fr. 600'000.– aus, seien jährliche Nebenkosten von Fr. 6'000.– gerechtfertigt, was monatlich Fr. 500.– entspreche. Rechne man natürlich den Gärtner und die Putzfrau dazu, komme man schon auf Fr. 1'739.–. Zum Beleg 25 (Urk. 8/13/25) bestreite er folgende Ausgaben: Das Heizöl sei auf Fr. 240.– zu reduzieren, Gärtner und Putzfrau fielen ausser Be- tracht, die Grundgebühren fielen in den Grundbetrag, die Versicherung der Putz- frau falle natürlich auch ausser Betracht, die angeführten Reparaturen von Fr. 150.– könnten nie so hoch sein, die Kehrichtgrundgebühr und die Kosten für die Tankrevision würden akzeptiert (Prot. I S. 5 f.).

b) Rekursweise moniert die Klägerin, dass Kosten von Fr. 1'739.– für das Wohnen für sie und die Tochter C._____ sicherlich nicht als übermässig bezeich- net werden könnten, habe doch auch der Beklagte Wohnkosten von Fr. 2'205.– monatlich geltend gemacht und diese seien von der Vorinstanz akzeptiert worden (Urk. 2 S. 13 f.). Der Beklagte verwies einerseits lediglich auf seine Ausführungen vor Vorinstanz und hielt fest, dass die Klägerin nicht auf einen Gärtner und eine Putzfrau angewiesen sei. Schliesslich könnten Nebenkosten und Mietzins nicht miteinander verglichen werden (Urk. 10 S. 16). Andererseits hielt er jedoch fest, dass die Klägerin in einem Haus lebe, welches erheblich mehr koste als seine ei- genen Wohnkosten von Fr. 2'205.– ausmachten (Urk. 10 S. 19).

c) Zu Recht rügt die Klägerin, dass ihr unter dieser Position die tatsäch- lich anfallenden Kosten anzurechnen sind (Urk. 2 S. 12 f.). Nebst den ausgewie- senen Positionen (Urk. 8/13/25a-f) ist folgendes zu beachten: Für den Gärtner machte die Klägerin insgesamt Fr. 3'000.–/Jahr geltend. Die vor Vorinstanz einge- reichte Rechnung in der Höhe von Fr. 688.10 bezieht sich lediglich auf das noto- rischerweise jährlich anfallende Bäume-Schneiden (Urk. 8/13/25e). Weder wurde vom Beklagten die Tatsache bestritten, dass man einen Gärtner während des ehelichen Zusammenlebens beschäftigt hatte, noch dass hierfür Kosten angefal- len waren. Ebenso verhält es sich mit den Kosten für die Putzfrau in der Höhe von jährlich Fr. 3'000.– zuzüglich Versicherung von Fr. 120.– pro Jahr. Der Beklagte

- 24 - bestritt nicht, dass eine solche während der Dauer des ehelichen Zusammenle- bens angestellt gewesen war und Kosten verursacht hatte. Damit aber ist nicht ersichtlich, warum diese beiden Positionen nun entfallen sollten. Die Höhe dieser Kosten ist sodann glaubhaft und angemessen, weshalb sie im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen sind. Die Kosten für das Heizöl hat die Klägerin nicht ausge- wiesen, vom Beklagten wurden Fr. 240.– monatlich anerkannt. Damit ist dieser Betrag in den Bedarf der Klägerin aufzunehmen. Die Kosten für Reparaturen wur- den unsubstantiiert als zu hoch bestritten. Erst im Rekursverfahren hielt der Be- klagte fest, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, was die Klägerin unter "Unterhalt" verstehe (Urk. 10 S. 16). Es ist davon auszugehen, dass bei einer Liegenschaft nebst Kosten für den sogenannten kleinen Unterhalt im Sinne von Art. 259 OR regelmässig auch Reparaturarbeiten im Sinne von grösseren Instandstellungsar- beiten anfallen, welche in längeren zeitlichen Abständen vorzunehmen sind und für welche Rückstellungen zu tätigen sind. Beide Beträge scheinen durchaus an- gemessen, weshalb sie im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen sind. Unver- ständlich ist, warum nach Ansicht des Beklagten die Grundgebühr für Abfuhr in den Grundbetrag zu verweisen ist. Diese gehört ebenso zu den Nebenkosten, welche bei einer Liegenschaft anfallen wie die übrigen Positionen. Die weiteren, von der Klägerin glaubhaft geltend gemachten Positionen wurden vom Beklagten nicht bestritten. Insgesamt ist glaubhaft, dass inklusive Gärtner und Putzfrau mo- natliche Nebenkosten von Fr. 1'639.– für die Liegenschaft anfallen. Diese sind der Klägerin im Bedarf anzurechnen.

E. 5.4.2 Franchise/Selbstbehalt

a) Die Vorinstanz rechnete für die Klägerin und C._____ unter der Positi- on Franchise/Selbstbehalt keinen Betrag an mit der Begründung, die Klägerin ha- be keine gesundheitlichen Probleme für sich und die Tochter geltend gemacht, weshalb nicht glaubhaft sei, dass diese gegenwärtig oder in naher Zukunft anfal- len würden (Urk. 3 S. 8 f.).

- 25 -

b) Zu Recht rügt die Klägerin diese Vorgehensweise, hatte sie doch be- reits vor Vorinstanz belegt, dass ihr im Jahre 2008 Fr. 608.20 an Gesundheitskos- ten angefallen sind, welche sie selber zu bezahlen hatte (Urk. 8/13/28). Zu be- rücksichtigen ist neu, dass die Klägerin in der Zwischenzeit ernsthaft erkrankt ist (Brustkrebs) und sich im Jahre 2009 einer Operation unterziehen musste (Urk. 2 S. 3 und S. 14). Ärztlich bestätigt ist, dass die Klägerin nach der Operation einer längeren ärztlichen Behandlung bedurfte und bedarf (Urk. 5/2). Eine derartige Er- krankung ist mit Kosten verbunden, die die Franchise und den Selbstbehalt rasch ausschöpfen. Es ist notorisch, dass ein 5-tägiger Krankenhausaufenthalt (Urk. 5/2) mit einer Operation und entsprechenden Nachkontrollen die Jahres- franchise der Spitalzusatzversicherung in der Höhe von Fr. 3'000.– (Urk. 8/13/27) ohne weiteres ausschöpft. Damit sind der Klägerin unter der Position Gesund- heitskosten für das Jahr 2009 insgesamt Fr. 333.– pro Monat anzurechnen (Fr. 300.– Jahresfranchise und Fr. 700.– maximaler Selbstbehalt KVG [Art. 64 Abs. 2 lit. b KVG i.V.m. Art. 93 Abs.2 und Art. 103 Abs. 2 KVV] sowie Fr. 3'000.– Jahresfranchise VVG). Für das Jahr 2010 wurde hingegen nicht glaubhaft gemacht, dass die Jah- resfranchise der Spitalzusatzversicherung in der Höhe von Fr. 3'000.– erneut ausgeschöpft werden musste. Aus der Krankheit der Klägerin kann zwar ohne Weiteres geschlossen werden, dass entsprechende Nachbehandlungen und ärzt- liche Kontrollen weiterhin anfallen werden und damit dementsprechend die Jah- resfranchise über Fr. 300.– und der maximale Selbstbehalt von Fr. 700.– weiter- hin ausgeschöpft werden. Es kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, dass sich die Klägerin in den der Operation nachfolgenden Jahren wiederum einer Be- handlung hatte unterziehen müssen, welche einen Spitalaufenthalt notwendig gemacht hätte. Ein solcher ist denn auch nicht mit entsprechenden Belegen glaubhaft gemacht worden. Ab 2010 ist daher der Betrag zu reduzieren und auf monatlich rund Fr. 85.– (Fr. 300.– plus Fr. 700.– / 12) festzusetzen.

c) Ebenso sind die Gesundheitskosten für die Tochter C._____ entgegen der Ansicht der Vorinstanz bereits zum damaligen Zeitpunkt ausgewiesen gewe-

- 26 - sen (Urk. 8/13/31: Fr. 383.05). Dementsprechend sind diese Kosten in der Höhe von monatlich Fr. 32.– im Bedarf einzurechnen.

E. 5.4.3 Zahnarzt/Dentalhygiene

a) Die Vorinstanz setzte diesbezüglich keinen Betrag ein mit der Begrün- dung, die geltend gemachten Fr. 300.– seien aus dem Grundbetrag zu finanzieren (Urk. 3 S. 8).

b) Die Klägerin moniert rekursweise, Kosten in der Höhe von Fr. 145.60 seien bereits vor Vorinstanz belegt worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass nicht zumindest dieser Betrag von Fr. 12.15 eingesetzt worden sei. Der Grundbetrag diene nicht zur Deckung medizinischer Behandlungen (Urk. 2 S. 15). Der Beklagte wandte hierzu ein, Dentalhygiene gehöre nicht zu den Minimalbe- darfspositionen (Urk. 10 S. 17). Vor Vorinstanz hatte er sich zu diesen Kosten nicht geäussert (Prot. I S. 5 f.).

c) Die im Recht liegende Rechnung von Dr. med. dent. M._____ vom 22. April 2009 in der Höhe von Fr. 145.60 bezieht sich auf die Dentalhygienebehand- lung der Tochter C._____ (Urk. 8/13/34). Weitere zahnärztliche Behandlungskos- ten wurden keine ausgewiesen. Diese Position stellt keine besondere medizini- sche Behandlung dar und fällt damit in den Grundbetrag, weshalb sie nicht sepa- rat zu berücksichtigen sind.

E. 5.4.4 Autokosten

a) Die Vorinstanz rechnete der Klägerin diesbezüglich Fr. 500.– an mit der Begründung, zwar habe die Klägerin Fr. 600.– geltend gemacht, der Beklagte hingegen habe Fr. 500.– anerkannt. Mangels entsprechender Belege könne je- doch nur ein Pauschalbetrag in Frage kommen. Der Betrag von Fr. 500.– sei vor dem Hintergrund von Ziffer III., 3.4e des Kreisschreibens angemessen (Urk. 3 S. 9).

b) Die Klägerin rügt diesbezüglich, dass ihr der Betrag von Fr. 600.– ohne jede nähere Begründung auf Fr. 500.– gekürzt worden sei. Tatsächlich würden

- 27 - deutlich höhere Kosten anfallen als Fr. 600.– pro Monat (Urk. 2 S. 15). Der Be- klagte hält daran fest, dass ein Betrag von Fr. 500.– angemessen sei (Urk. 10 S. 17).

c) Die Vorinstanz ging vorliegend nicht von einer einstufigen Berech- nungsmethode aus. Entsprechend ist sie zutreffend von Ziffer III, 3.4e des Kreis- schreibens ausgegangen. Dieses sieht für ein Automobil einen Betrag von Fr. 100.– bis Fr. 600.–. Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 500.– ist im Rahmen ihres Ermessens und im Umfang dessen, was vom Beklagten an- erkannt worden ist, festgesetzt worden. Dies ist nicht zu beanstanden.

E. 5.4.5 Schulmaterial und Exkursionen

a) Die Klägerin hatte unter diesem Titel Fr. 50.– vor Vorinstanz geltend gemacht, die Vorinstanz setzte hierfür hingegen keinen Betrag ein mit der Be- gründung, dieser sei aus dem Grundbetrag oder aus dem Freibetrag zu beglei- chen (Urk. 3 S. 9).

b) Rekursweise rügt die Klägerin, bekanntlich müsse im Gymnasium das Schulmaterial wie Hefte, Schreibzeug etc. von den Schülern selber bezahlt wer- den. Diese Kosten seien nicht freiwillig. Sodann habe der Beklagte Kosten unter diesem Titel und in dieser Höhe vor Vorinstanz anerkannt. Damit sei nicht nach- vollziehbar, warum die Vorinstanz diese Position nicht berücksichtigt habe (Urk. 2 S. 15).

c) Der Beklagte anerkannte den Betrag von Fr. 50.– bereits vor Vo- rinstanz (Urk. 14 S. 11) und auch in seiner Rekursantwort (Urk. 10 S. 17). Dem- entsprechend ist dieser Betrag einzusetzen.

E. 5.4.6 Halbtaxabonnement C._____

a) Die Vorinstanz setzte hierfür keinen Betrag ein mit der Begründung, dass bereits Kosten für ein Auto berücksichtigt worden seien. Die Klägerin könne diese Kosten aus dem Grundbetrag resp. Freibetrag begleichen. Unter dem Titel

- 28 - "öV C._____" setzte sie den unbestritten gebliebenen Betrag von Fr. 100.– ein (Urk. 3 S. 9).

b) Die Klägerin rügt, dass die Kosten für das Halbtax-Abonnement die Tochter C._____ und nicht sie selber betreffen würden (Urk. 2 S: 15 f.). Vor Vo- rinstanz hatte sie unter der Position "1/2-Tax Abonnemente" Fr. 220.– geltend gemacht (Urk. 8/12 S. 13), was darauf schliessen lässt, dass darin auch das Halb- tax-Abonnement der Klägerin aufgeführt wurde. In Bezug auf ihr Halbtaxabonne- ment hat die Klägerin rekursweise zu Recht nichts mehr ausgeführt, wurde ihr doch von der Vorinstanz richtigerweise in Anbetracht des eingesetzten Betrages für ein Auto kein Betrag mehr für die öffentlichen Verkehrsmittel mehr berücksich- tigt. Der Beklagte äusserte sich zum Thema Halbtax-Abonnement weder vor Vo- rinstanz noch im Rekursverfahren (Urk. 10 S. 17).

c) Unbestritten geblieben ist, dass C._____ ein Halbtax-Abonnement be- sitzt. Ein solches kostet indessen für ein Jahr bekanntermassen Fr. 165.–. Damit sind der Klägerin im Bedarf Fr. 13.75 für das Halbtax-Abonnement von C._____ einzusetzen.

E. 5.4.7 Katze

a) Die Vorinstanz rechnete die geltend gemachten Fr. 100.– für die Katze im Bedarf der Klägerin nicht an mit der Begründung, diese Kosten seien nicht glaubhaft und nicht zu berücksichtigen. Sollte die Klägerin daran festhalten wol- len, so wären diese Kosten ohnehin aus dem Grundbetrag resp. dem Freibetrag zu finanzieren (Urk. 3 S. 9).

b) Rekursweise bringt die Klägerin vor, die Parteien hätten seit Jahren ei- ne Katze, welche Nahrung brauche und gelegentlich zum Tierarzt müsse. Nicht nachvollziehbar sei, warum diese Ausführung nicht glaubhaft sein solle (Urk. 2 S. 16). Der Beklagte bestreitet Kosten von Fr. 100.– für eine Katze und hält fest, dass es nicht Rechtsprechung und Lehre entspreche, Fr. 100.– für eine Katze in die Notbedarfsrechnung aufzunehmen. Allerdings anerkennt er den Betrag von Fr. 20.– (Urk. 10 S. 17).

- 29 -

c) Der vom Beklagten anerkannte Betrag von Fr. 20.– ist anzurechnen. Da gemäss der Rechtsprechung zum betreibungsrechtlichen Notbedarf die durchschnittlichen Auslagen für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren im monatlichen Grundbetrag berücksichtigt sind, welcher dem Schuldner unter ande- rem auch für seine kulturellen Bedürfnisse und für Freizeitbetätigung zusteht (BGE 128 III 337 f.), hat die Klägerin die Fr. 20.– übersteigenden Auslagen für ih- re Katze aus ihrem Grundbetrag zu finanzieren.

E. 5.4.8 Ferienwohnung L._____

a) Die Vorinstanz setzte hierfür keinen Betrag ein mit der Begründung, Kosten für ein Ferienhaus seien im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen (Urk. 3 S. 9).

b) Die Klägerin rügt diesbezüglich, dass die Parteien diese Ferienwoh- nung nun einmal besitzen würden, die Liegenschaft zum ehelichen Lebensstan- dard gehöre und die entsprechenden Auslagen anfallen würden. Die damit ver- bundenen Kosten seien belegt worden und würden unbestrittenermassen von der Klägerin bezahlt werden (Urk. 2 S. 16 mit Verweis auf die vorinstanzlich einge- reichten Beilagen Urk. 8/13/45-45l). Sodann führt sie detailliert die anfallenden Positionen an, welche zusammen Fr. 1'230.– ergeben. Vor Vorinstanz hatte der Beklagte in seiner Bedarfsberechnung beide Feri- enwohnungen unberücksichtigt gelassen (Urk. 8/14 S. 11). Des Weiteren führte er

– wie von der Klägerin ausgeführt – lediglich an, die Kosten für das Ferienhaus in L._____ seien hinsichtlich Versicherung, Elektrisch, Wasser und Abfallgebühren leicht zu hoch. Der Unterhalt für den Pool sei eindeutig zu hoch, der Unterhalt in der Höhe von Fr. 150.–, die Rückstellungen und die Kurtaxen seien zu streichen. Der Betrag für Unvorhergesehenes in der Höhe von Fr. 200.– sei eindeutig zu hoch. Alles in allem müsse er aber sagen, dass man die Kosten der Ferienwoh- nung nicht einbeziehen könne, wenn die Mittel schon knapp seien. Nach erfolgter Gütertrennung könne die Klägerin bei einer Verzinsung von 3% ihre Kosten für das Ferienhaus selber tragen (Prot. I S. 6).

- 30 -

c) Vorliegend ist in Anbetracht der Einkommen und vor allem des Vermö- gens zwar keineswegs von knappen Verhältnissen auszugehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides die zwei- stufige Berechnungsmethode der erweiterten Notbedarfsrechnung mit Über- schussverteilung und nicht die einstufige Berechnungsmethode Anwendung fin- det. Zwar ist es Ermessenssache, welche Positionen in den erweiterten familien- rechtlichen Bedarf gehören. Immer aber geht es dabei um Kosten, die in einem Haushalt im Normalfall entstehen (Versicherungen, Steuern, bestimmte Kredit- schulden, Telekommunikation, Besuchsrechtsausübung, öff. Verkehrsmittel, etc., vgl. FamKomm Scheidung/Schwenzer, 2. Auflage, Bern 2011, N 77 zu Art. 125 ZGB; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, N 2.37 und N 2.48, N 6.148). Werden Luxuspositionen wie Ferienwohnung etc. eingerechnet, kommt man der einstufig-konkreten Methode sehr nahe, die wohl bei sehr guten finanziellen Verhältnissen sinnvoll ist, bei der aber eine Freibe- tragsaufteilung zur Verhinderung einer Vermögensbildung mit Unterhaltsbeiträgen ausscheidet (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 2.24, N 2.65b und N 2.65c, N 6.148 und N 6.150). Um eine Vermögensbildung zu verhindern, sind vorliegend die Kos- ten der Ferienwohnung L._____ nicht in den erweiterten Bedarf aufzunehmen und die Klägerin dafür auf ihren Freibetrag zu verweisen.

E. 5.4.9 Steuern

a) Die Vorinstanz rechnete der Klägerin unter dieser Position Fr. 400.– mit dem Hinweis "geschätzt gem. Steuerberechnung" ein (Urk. 3 S. 9).

b) Die Klägerin rügt diesen Betrag als deutlich zu tief. Sie werde ihr eige- nes Einkommen, die Unterhaltsbeiträge des Beklagten sowie den Eigenmietwert von Fr. 22'500.– versteuern müssen und machte Fr. 2'000.– geltend (Urk. 2 S. 17). Der Beklagte verweist diesbezüglich lediglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 10 S. 18).

c) Aufgrund des nun höheren Bedarfs und der damit verbundenen höhe- ren Unterhaltsbeiträge ist der Klägerin auch entsprechend ein höherer Betrag für die Steuern einzusetzen. Da im Kanton Zürich nach Aufhebung des gemeinsa-

- 31 - men Haushaltes eine getrennte Besteuerung von Ehefrau und Ehemann stattfin- det (§ 7 Abs. 1 Steuergesetz vom 8. Juni 1997 [LS 631.1]), steht die steuerliche Belastung der Ehefrau im Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheides meist noch nicht fest; sie kann nur geschätzt oder im Rahmen der Überschussaufteilung be- rücksichtigt werden. Im summarischen Eheschutz- oder Massnahmeverfahren kann somit nicht verlangt werden, dass das Gericht eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt; bei Einbezug der Steuern in den Notbedarf könnte ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsbeitragsberech- nung ausgegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein aus- schliesst (ZK-Bräm/Hasenböhler N 118 A II Ziffer 12 zu Art. 163 ZGB mit Verweis auf Entscheid des Kassationsgerichtes Zürich vom 22. März 1993 i.S. K. c. K., nicht veröffentlicht). Nicht ersichtlich ist, weshalb sich dieser Betrag wie von der Klägerin geltend gemacht auf Fr. 2'000.– pro Monat belaufen sollte. Schätzungs- weise beläuft sich der Betrag auf Fr. 800.–/Monat, unter Berücksichtigung des Ei- genmietwerts, des Einkommens der Klägerin sowie der mutmasslichen Unter- haltsbeiträge.

E. 5.5 Folgende Positionen sind seitens des Beklagten in Bezug auf den Be- darf der Klägerin für sie und C._____ – neben den Positionen Steuern, Kosten für das Ferienhaus, Ausgaben für die Katze, Halbtaxabonnement für C._____, Schulmaterial, Autokosten, Gesundheitskosten für die Klägerin und C._____ und Nebenkosten Liegenschaft Z._____, zu welchen bereits vorangehend Stellung genommen wurde – im Rekursverfahren umstritten (Urk. 10 S. 18 f.):

E. 5.5.1 Krankenkasse Klägerin und Krankenkasse C._____ Diesbezüglich rechnete die Vorinstanz mit Verweis auf Urk. 8/13/26-27 und Urk. 8/13/29-30 Fr. 446.70 für die Klägerin und Fr. 110.50 für die Tochter C._____ im Bedarf der Klägerin ein (Urk. 3 S. 8). Der Beklagte rügt diese Kosten als zu hoch und nicht ausgewiesen, übersieht dabei aber die bereits vor Vorinstanz ein- gereichten Belege: Gemäss Versicherungspolice KVG der O._____ AG vom 18. März 2009 belief sich der monatliche Betrag für die Klägerin auf Fr. 290.70 (Urk. 8/13/26). Gemäss Versicherungspolice VVG der N._____ AG vom 21. April 2009 belief sich die monatliche Prämie für die Klägerin auf Fr. 156.–

- 32 - (Urk 8/13/27), was insgesamt Fr. 446.70 ergibt. Die Prämien für C._____ beliefen sich gemäss Versicherungspolice KVG der O._____ AG vom 18. März 2009 auf Fr. 77.10 (Urk. 8/13/29). Diejenigen gemäss Versicherungspolice VVG der N._____ AG vom 21. April 2009 beliefen sich auf Fr. 33.40 (Urk. 8/13/30). Ent- sprechend belaufen sich die monatlichen Prämien für C._____ auf Fr. 110.50. Damit aber hat die Vorinstanz die Beträge durchaus korrekt berechnet und zu Recht in die Bedarfsberechnung aufgenommen.

E. 5.5.2 Radio/TV/Telefon Die Vorinstanz rechnete diesbezüglich mit der Bemerkung "gerichtsüblich mit Kind" Fr. 150.– in den Bedarf der Klägerin ein (Urk. 3 S. 9). Der Beklagte wendet dagegen ohne weitere Begründung ein, dass dieser Betrag um Fr. 30.– zu hoch sei (Urk. 10 S. 18). Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag entspricht je- doch durchaus der Gerichtspraxis und ist nicht unangemessen, zumal zu berück- sichtigen ist, dass im Haushalt der Klägerin noch die Tochter C._____ wohnt. Damit ist dieser Betrag nicht abzuändern.

E. 5.5.3 Mensa C._____

a) Die Vorinstanz berücksichtigte unter dieser Position den geltend ge- machten Betrag von Fr. 220.– mit der Begründung, der Beklagte habe diesen Be- trag nicht explizit bestritten. Sie bezeichnete diesen Betrag mit Blick auf Ziffer III,

E. 5.6 Zusammengefasst ergibt sich folgender Bedarf der Klägerin für sich und C._____: Bedarfspositionen ab 1.2.2009 ab 1.10.2009 ab 2010 Grundbetrag Fr.1'100.00 Fr. 1'350.00 Zuschlag Tochter C._____ Fr. 500.00 Fr. 600.00 Wohnkosten/Nebenkosten Fr. 1'639.00 auswärtige Verpflegung Fr. 160.00 Mensa C._____ Fr. 220.00 KK Klägerin Fr. 446.70 KK C._____ Fr. 110.50 Franchise/Selbstbehalt Klägerin Fr. 333.00 Fr. 85.00 Franchise/Selbstbehalt C._____ Fr. 32.00 Zahnarzt/DH Fr. 0.00 Zahnarzt/DH Fr. 0.00 Hausrat-/Gebäude-/Privathaftpflicht Fr. 130.00 Relax Versicherung Fr. 16.50 Radio/TV/Telefon Fr. 150.00 Natel C._____ Fr. 0.00 Auto (Arbeitsweg) Fr. 500.00 Weiterbildung/Fachzeitschriften Fr. 0.00 Schulmaterial/Exkurs C._____ Fr. 50.00 Halbtaxabo C._____ Fr. 13.75 öV C._____ (Schulweg) Fr. 100.00 Tennis/Fitness Fr. 0.00 Tennis C._____ Fr. 0.00 Gesangsstunden C._____ Fr. 106.00 Katze Fr. 20.00 Taschengeld, Geschenke Fr. 0.00 Taschengeld C._____ Fr. 100.00 Ferien Fr. 0.00 Ferienhaus L._____ Fr. 0.00 Steuern Fr. 800.00 _______________________________________________________________________ Total Fr. 6'527.45 Fr. 6'877.45 Fr. 6'629.45 gerundet Fr. 6'530.00 Fr. 6'900.00 Fr. 6'630.00 _______________________________________________________________________

- 34 -

6. Bedarf des Beklagten

E. 6 Über die Aufteilung von Hausrat und Gegenständen einigen sich die Parteien aussergerichtlich.

E. 6.1 Die Vorinstanz ging beim Beklagten von einem als Existenzminimum bezeichneten (jedoch weitere Positionen enthaltenden) Bedarf von insgesamt rund Fr. 4'900.– aus (Urk. 3 S. 9 f.). 6.2.1 Diverse Positionen Der Beklagte hält in seiner Rekursantwort lediglich fest, dass er auf seine Bedarfsrechnung vor Vorinstanz verweise und an dieser ausdrücklich festhalte. Weiter führt er lediglich aus, die von der Klägerin im Rekurs aufgeführte Bedarfs- rechnung sei mit Bezug auf Mietzins, Radio/TV und Telefon, Verkehrskosten und Steuern falsch (Urk. 10 S. 19). Der Beklagte setzt sich indessen nicht weiter mit der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung auseinander, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 6.2.2 Ferienwohnung W._____ Diese ist mit Verweis auf die Ausführungen unter Ziffer 5.4.8 ebenso beim Beklagten zur Berechnung des Bedarfs unberücksichtigt zu lassen.

E. 6.3 Von Seiten der Klägerin werden im Rekursverfahren folgende Positio- nen im Bedarf des Beklagten moniert:

E. 6.3.1 Wohnkosten

a) Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten diesbezüglich den Betrag von Fr. 2'205.– mit Verweis auf Urk. 8/15/10 ohne weitere Begründung an (Urk. 3 S. 9).

b) Die Klägerin hält dagegen, dass das Existenzminimum für eine Einzel- person keine Wohnung von Fr. 2'205.– umfasse. Dem Beklagten sei höchstens ein Betrag für eine 2-Zimmer-Wohnung einzuberechnen, welche mit Fr. 1'200.– zu bezahlen sei (Urk. 2 S. 18). Der Beklagte selber liess ausführen, die Klägerin wohne in einem Haus, welches mehr koste als seine Wohnung (Urk. 10 S. 19).

- 35 -

c) Es ist die Klägerin an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch der Beklagte Anspruch auf die Fortführung des ehelich gelebten Lebensstandards hat. Dementsprechend ist nicht einzusehen, warum der Beklagte nach der Tren- nung in einer 2-Zimmer-Wohnung leben soll, entspricht dies doch nicht dem von der Klägerin selber ausgeführten gehobenen Standard (Urk. 2 S. 5; Urk. 13 S. 8). Der vom Beklagten ins Recht gereichte Mietvertrag vom 31. März 2009 weist ei- nen Mietzins von Fr. 1'950.– zuzüglich akonto Heizkosten von Fr. 90.– und je ei- ner Pauschale von Fr. 30.– für die Hauswartung und von Fr. 135.– für einen Ein- stellplatz für eine 3½-Zimmer-Wohnung aus (Urk. 8/15/10). Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass die Parteien vorher gemeinsam in der ehelichen Liegenschaft … in Z._____ wohnten, angemessen und dementsprechend nicht zu beanstan- den.

E. 6.3.2 Verkehrskosten

a) Die Vorinstanz setzte hierfür einen Betrag von monatlich Fr. 500.– mit der Begründung ein, dass mangels entsprechender Belege lediglich ein Pau- schalbetrag in Frage kommen könne. Angemessen sei vor dem Hintergrund von Ziffer III, 3.4e des Kreisschreibens ein Betrag von Fr. 500.– (Urk. 3 S. 9 f.).

b) Die Klägerin moniert, dass – gehe man wie die Vorinstanz vom Exis- tenzminimum und nicht vom bisherigen Lebensstandard aus – dem Beklagten kein Betrag für das Auto einzurechnen sei, zumal die Vorinstanz davon ausge- gangen sei, dass dieser arbeitslos sei. Dann aber könnten keine Kosten im Bedarf des Beklagten für Verkehr eingesetzt werden (Urk. 2 S. 18). Der Beklagte ent- gegnet, dass in diesem Falle der Klägerin genauso keine Kosten im Bedarf für den Verkehr zu berücksichtigen wären, würden diese dem Beklagten nicht einbe- rechnet, zumal Z._____ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bestens erschlossen sei.

c) Wie bereits erwähnt, haben nach der Trennung beide Parteien An- spruch auf die Fortführung des bisherigen Lebensstandards, zumal dies auch fi- nanzierbar ist. Damit ist – unabhängig von der Frage, ob der Beklagte das Auto

- 36 - für die Fahrt zur Arbeit benötigt – für die Mobilität der Betrag von Fr. 500.– zu be- lassen.

E. 6.3.3 Steuern

a) Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten unter dieser Position Fr. 500.– ein mit dem Hinweis "geschätzt gem. Steuerberechnung" (Urk. 3 S. 10).

b) Die Klägerin rügt diesbezüglich, dass dem Beklagten im Vergleich zur Klägerin ein um Fr. 100.– höherer Betrag für Steuern eingesetzt worden sei. Dies sei nicht nachvollziehbar, wenn man mit der Vorinstanz davon ausgehe, dass der Beklagte inskünftig lediglich über Fr. 5'600.–, die Klägerin aber über Fr. 4'600.– verfügen solle, wobei diese noch den Eigenmietwert von Fr. 23'500.– zu versteu- ern habe. Gehe man aber von der Berechnung der Vorinstanz aus, so sei klar, dass die Klägerin deutlich höhere Steuern zu bezahlen haben werde als der Be- klagte, zumal dieser noch die Unterhaltsbeiträge werde abziehen können (Urk. 2 S. 18 f.). Der Beklagte hält dem entgegen, dass er als Alleinstehender besteuert werde und damit insgesamt höhere Steuern als die ihm von der Vorinstanz ange- rechneten Fr. 500.– werde bezahlen müssen, zumal auch noch die Vermögens- steuer hinzuzurechnen sein werde (Urk. 10 S. 19).

c) Unter Hinweis auf die unter Ziffer 5.4.9. lit. c dargelegten Erwägungen sowie der Tatsache, dass der Bedarf des Beklagten wie von der Vorinstanz be- rechnet zu belassen sein wird, er insgesamt aber – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – höhere als von der Vorinstanz angenommene Unterhaltsbeiträge wird zu leisten haben, welche er steuerlich in Abzug bringen kann, ist nach wie vor von dem von der Vorinstanz geschätzten Betrag von Fr. 500.– pro Monat auszuge- hen.

7. Aufteilung Freibetrag

E. 7 Es sei per 13. Februar 2009 gerichtlich die Gütertrennung anzuordnen.

E. 7.1 Die Vorinstanz ging vorliegend unter Hinweis auf die Rechtsprechung und der Gleichbehandlung von Mann und Frau vom Grundsatz der hälftigen Frei- betragsaufteilung aus. Für eine Abweichung von diesem Grundsatz bestehe kein Anlass, auch wenn die Tochter C._____ bei der Klägerin wohne (Urk. 3 S. 10).

- 37 -

E. 7.2 Die Klägerin moniert diesbezüglich, dass von einer Gleichbehandlung der Parteien bei hälftiger Teilung des Freibetrages vorliegend keine Rede sei, würden doch die Klägerin und C._____ alleine betreffend C._____ für insgesamt Fr. 970.– (Fr. 100.– Zahnarzt/DH, Fr. 50.– Schulmaterial, Fr. 220.– Bahnfahrten C._____, Fr. 100.– Tennis, Fr. 500.– Ferien) auf den Freibetrag verwiesen. Da somit aus dem Freibetrag auch Kosten für C._____ zu finanzieren seien, sei vor- liegend praxisgemäss von einer Teilung des Freibetrages im Verhältnis von 2/3 für die Klägerin und C._____ und 1/3 für den Beklagten auszugehen (Urk. 2 S. 19). Der Beklagte hält entgegen, dass er auch noch an die Studienkosten für F._____ beizutragen habe. Sein Anteil werde den Betrag von Fr. 700.–, welchen er als hälftigen Freibetrag erhalte, bei weitem übertreffen, nachdem F._____ von zuhause ausgezogen sei, in einer eigenen Wohnung lebe und an der ETH studie- re (Urk. 10 S. 20).

E. 7.3 Unbestritten geblieben ist, dass der Beklagte nebenbei noch für die Tochter F._____ aufkommt. Damit aber rechtfertigt sich eine andere als die hälfti- ge Freibetragsaufteilung nicht, weshalb es dabei zu belassen ist.

8. Unterhaltsbeitrag

E. 8 Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte.

E. 8.1 Damit ergibt sich folgender Unterhaltsbeitrag für die Klägerin und die Tochter C._____ bis und mit September 2009: Einkommen Klägerin Fr. 3'885.– Einkommen Beklagter Fr. 14'283.– ./. Bedarf Klägerin und C._____ Fr. 6'530.– ./. Bedarf Beklagter Fr. 4'900.– Freibetrag Fr. 6'738.– Bedarf Klägerin und C._____ Fr. 6'530.– ½ Freibetrag Fr. 3'369.– ./. Einkommen Fr. 3'885.– Unterhaltsanspruch gerundet Fr. 6'020.– ab Oktober 2009:

- 38 - Einkommen Klägerin Fr. 3'885.– Einkommen Beklagter Fr. 14'283.– ./. Bedarf Klägerin und C._____ Fr. 6'900.– ./. Bedarf Beklagter Fr. 4'900.– Freibetrag Fr. 6'368.– Bedarf Klägerin und C._____ Fr. 6'900.– ½ Freibetrag Fr. 3'184.– ./. Einkommen Fr. 3'885.– Unterhaltsanspruch gerundet Fr. 6'200.– Ab 1. Januar 2010: Einkommen Klägerin Fr. 3'885.– Einkommen Beklagter Fr. 9'867.– ./. Bedarf Klägerin und C._____ Fr. 6'630.– ./. Bedarf Beklagter Fr. 4'900.– Freibetrag Fr. 2'222.– Bedarf Klägerin und C._____ Fr. 6'630.– ½ Freibetrag Fr. 1'111.– ./. Einkommen Fr. 3'885.– Unterhaltsanspruch gerundet Fr. 3'860.–

E. 8.2 Entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 12 S. 15) hatte diese vor Vo- rinstanz einen Unterhaltsbeitrag explizit rückwirkend ab Einleitung des Ehe- schutzverfahrens, das heisst ab Mitte Februar 2009 beantragt (Urk. 8/12 S. 15). Dementsprechend ging die Vorinstanz zu Recht von einer Unterhaltsverpflichtung ab Mitte Februar 2009 aus.

E. 8.3 Damit ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:

- insgesamt Fr. 6'020.– ab Mitte Februar 2009 bis und zum 30. Septem- ber 2009, nämlich Fr. 1'000.– zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen für die Tochter C._____ und Fr. 5'020.– für die Klägerin persönlich;

- 39 -

- insgesamt Fr. 6'200.– ab dem 1. Oktober 2009, nämlich Fr. 1'000.– zu- züglich allfälliger Ausbildungszulagen für die Tochter C._____ und Fr. 5'200.– für die Klägerin persönlich,

- insgesamt Fr. 3'860.– ab dem 1. Januar 2010, nämlich Fr. 1'000.– zu- züglich allfälliger Ausbildungszulagen für die Tochter C._____ und Fr. 2'860.– für die Klägerin persönlich. je zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. III.

1. Die Kosten sind ausgangsgemäss aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Vorliegend unterliegt die Klägerin zu einem Drittel, der Beklagte zu zwei Dritteln. Dementsprechend sind die Kosten den Parteien in diesem Verhältnis aufzuerle- gen.

2. Vorliegend handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitig- keit im Sinne der Gerichtsgebührenverordnung, weshalb sich die Gerichtsgebühr nach § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 und 4 GerGebV richtet. Nach § 7 GerGebV kann diese in summarischen Verfahren auf zwei Drittel bis drei Viertel herabgesetzt werden. Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

3. Die Prozessentschädigung bemisst sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006. Die volle Prozessentschädigung beläuft sich gemäss § 12 i.V.m. § 4 Abs.1 und 3, § 3 Abs. 5 und § 6 AnwGebV auf Fr. 6'000.–. Damit ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine auf einen Drittel reduzier- te Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Mit Verweis auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan- tons Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006 ist der Klägerin jedoch mangels entsprechendem Antrag (Urk. 2 S. 2) kein Mehrwertsteuerzusatz zuzu- sprechen.

- 40 - Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses der Klägerin wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Uster vom 8. Juni 2009 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrennt- lebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- insgesamt Fr. 6'020.– ab Mitte Februar 2009 bis zum 30. Sep- tember 2009, nämlich Fr. 5'020.– für die Klägerin persönlich und Fr. 1'000.– zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen für die Toch- ter C._____;

- insgesamt Fr. 6'200.– ab dem 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009, nämlich Fr. 5'200.– für die Klägerin persönlich und Fr. 1'000.– zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen für die Toch- ter C._____;

- insgesamt Fr. 3'860.– ab dem 1. Januar 2010, nämlich Fr. 2'860.– für die Klägerin persönlich und Fr. 1'000.– zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen für die Tochter C._____; zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats." Im Übrigen wird der Rekurs der Klägerin abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.

3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Klägerin zu einem Drittel, dem Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 41 -

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beläuft sich auf über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Zürich, den 1. Juli 2011 Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: se

E. 9 Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigung wird Vormerk genommen.

E. 10 (Schriftliche Mitteilung.)

E. 11 (Rechtsmittelbelehrung.)"

2. Hiergegen erhob die Klägerin und Rekurrentin (fortan Klägerin) mit Schreiben vom 22. Juni 2009 innert Frist rechtzeitig Rekurs mit folgenden Anträ- gen (Urk. 2 S. 2): "1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 4 der Verfügung des Einzelrichters im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. Juni 2009 (EE090014) sei der Be- klagte zu verpflichten, rückwirkend ab Februar 2009 für die Dauer des Getrenntle- bens für die Klägerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'500.– und für die Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– zuzüglich allfällige Ausbildungszulagen zu bezahlen.

- 4 -

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."

3. Sodann hatte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Juni 2009 bei der Vo- rinstanz um Berichtigung des Protokolls ersucht (Urk. 8/20). Mit Verfügung vom

E. 13 Juli 2009 wurde das Protokoll berichtigt (Urk. 8/25).

4. Mit Datum vom 28. Juli 2009 schloss der Beklagte und Rekursgegner (fortan Beklagter) auf kostenfällige Abweisung des Rekurses und reichte gleich- zeitig neue Unterlagen ein (Urk. 10 S. 2; Urk. 11/1-2).

5. Mit Schreiben vom 26. August 2009 nahm die Klägerin hierzu Stellung und reichte ihrerseits neue Unterlagen ein (Urk. 13; Urk. 15/1-2). Weitere Einga- ben erfolgten mit jeweiligen Schreiben vom 28. September 2009 (Urk. 18; Urk. 19/1), 14. Oktober 2009 (Urk. 22), 23. November 2009 (Urk. 24), 11. Dezem- ber 2009 (Urk. 26; Urk. 28/1-4), 11. Januar 2010 (Urk. 31), 2. März 2011 (Urk. 35; Urk. 36) und 17. März 2011 (Urk. 38).

6. Am 7. September 2010 ging bei der Vorinstanz ein gemeinsames Scheidungsbegehren der Parteien ein. Am 26. Januar 2011 fand die Anhörung und Hauptverhandlung diesbezüglich vor Vorinstanz statt (Urk. 33).

7. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (Urk. 9). II. A. Vormerkungen

1. Umstritten sind vorliegend die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin per- sönlich sowie an die Tochter C._____. Ferner ist der Zeitpunkt, ab welchem die Un- terhaltsbeiträge geschuldet sind, umstritten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr. LP090044-O/U I. Zivilkammer Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 1. Juli 2011 in Sachen A._____, Klägerin und Rekurrentin vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen B._____, Beklagter und Rekursgegner vertreten durch Rechtsanwalt Y._____ betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) Rekurs gegen eine Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Uster vom 8. Juni 2009 (EE090014) __________________________________

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien stehen sich seit dem 16. Februar 2009 in einem Ehe- schutzverfahren vor dem Bezirksgericht Uster gegenüber (Urk. 8/1). Nach einem Verschiebungsgesuch seitens beider Parteien fand die Hauptverhandlung am

2. Juni 2009 statt (Urk. 8/4; Urk. 8/6-8; Urk. 8/10). Anlässlich dieser Hauptver- handlung schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung (Urk. 8/16). Mit Verfügung vom 8. Juni 2009 entschied der Einzelrichter im summarischen Verfahren wie folgt (Urk. 3 S. 11 ff.): "1. Die Parteien werden zum Getrenntleben berechtigt erklärt und es wird davon Vor- merk genommen, dass die Parteien seit dem 1. Juli 2008 getrennt leben.

2. Das aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Kind C._____, geb. … 1991, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt.

3. Auf eine gerichtliche Regelung des Besuchsrechts wird angesichts des Alters des Kindes C._____ verzichtet.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens folgen- de monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- für den Monat Februar 2009 insgesamt Fr. 800.–, nämlich Fr. 450.– für die Klägerin persönlich und Fr. 350.–, zuzüglich Ausbildungszulagen, für das Kind C._____;

- ab März 2009 insgesamt Fr. 1'600.–, nämlich Fr. 900.– für die Klägerin persön- lich und Fr. 700.–, zuzüglich Ausbildungszulagen, für das Kind C._____, zahl- bar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

5. Es wird per 13. Februar 2009 die Gütertrennung angeordnet.

6. Im Übrigen wird die Teilvereinbarung der Parteien über die weiteren Folgen des Ge- trenntlebens vom 2. Juni 2009 vorgemerkt und hinsichtlich Kinderbelangen geneh- migt. Die Vereinbarung der Parteien lautet wie folgt:

- 3 - '1. Es seien die Parteien zum Getrenntleben berechtigt zu erklären, und es sei da- von Vormerk zu nehmen, dass die Parteien bereits seit dem 1. Juli 2008 ge- trennt leben.

2. Das aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Kind C._____, geboren ... 1991, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin zu stellen.

3. Angesichts des Alters des Kindes C._____ sei auf eine gerichtliche Regelung des Besuchsrechts zu verzichten.

4. Der Entscheid über allfällige persönliche Unterhaltsbeiträge des Beklagten an die Klägerin und an das Kind C._____ sei dem Gericht zu überlassen.

5. Die eheliche Liegenschaft … in Z._____ sei der Klägerin für die Dauer des Ge- trenntlebens zur alleinigen Benützung zu überlassen.

6. Über die Aufteilung von Hausrat und Gegenständen einigen sich die Parteien aussergerichtlich.

7. Es sei per 13. Februar 2009 gerichtlich die Gütertrennung anzuordnen.

8. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte.

9. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigung.'

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

8. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

9. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigung wird Vormerk genommen.

10. (Schriftliche Mitteilung.)

11. (Rechtsmittelbelehrung.)"

2. Hiergegen erhob die Klägerin und Rekurrentin (fortan Klägerin) mit Schreiben vom 22. Juni 2009 innert Frist rechtzeitig Rekurs mit folgenden Anträ- gen (Urk. 2 S. 2): "1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 4 der Verfügung des Einzelrichters im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. Juni 2009 (EE090014) sei der Be- klagte zu verpflichten, rückwirkend ab Februar 2009 für die Dauer des Getrenntle- bens für die Klägerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'500.– und für die Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– zuzüglich allfällige Ausbildungszulagen zu bezahlen.

- 4 -

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."

3. Sodann hatte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Juni 2009 bei der Vo- rinstanz um Berichtigung des Protokolls ersucht (Urk. 8/20). Mit Verfügung vom

13. Juli 2009 wurde das Protokoll berichtigt (Urk. 8/25).

4. Mit Datum vom 28. Juli 2009 schloss der Beklagte und Rekursgegner (fortan Beklagter) auf kostenfällige Abweisung des Rekurses und reichte gleich- zeitig neue Unterlagen ein (Urk. 10 S. 2; Urk. 11/1-2).

5. Mit Schreiben vom 26. August 2009 nahm die Klägerin hierzu Stellung und reichte ihrerseits neue Unterlagen ein (Urk. 13; Urk. 15/1-2). Weitere Einga- ben erfolgten mit jeweiligen Schreiben vom 28. September 2009 (Urk. 18; Urk. 19/1), 14. Oktober 2009 (Urk. 22), 23. November 2009 (Urk. 24), 11. Dezem- ber 2009 (Urk. 26; Urk. 28/1-4), 11. Januar 2010 (Urk. 31), 2. März 2011 (Urk. 35; Urk. 36) und 17. März 2011 (Urk. 38).

6. Am 7. September 2010 ging bei der Vorinstanz ein gemeinsames Scheidungsbegehren der Parteien ein. Am 26. Januar 2011 fand die Anhörung und Hauptverhandlung diesbezüglich vor Vorinstanz statt (Urk. 33).

7. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (Urk. 9). II. A. Vormerkungen

1. Umstritten sind vorliegend die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin per- sönlich sowie an die Tochter C._____. Ferner ist der Zeitpunkt, ab welchem die Un- terhaltsbeiträge geschuldet sind, umstritten. 2.1 Zu beachten ist, dass sich die Parteien bereits im Scheidungsverfahren befinden. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis bleibt das Eheschutzgericht nach Anhängigmachung der Scheidungsklage zur Behandlung der bei ihm gestellten Begehren noch insoweit zuständig, als die verlangten Massregeln auf den Zeit-

- 5 - raum vor der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage zurückwirken (z.B. Unter- haltsbeiträge) und nicht wegen des Scheidungsbegehrens gegenstandslos ge- worden sind (z.B. das Getrenntleben, Ermahnung), selbst wenn es darüber erst nach dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage entscheiden kann (ZR 101 Nr. 25 mit Verweis auf ZR 82 Nr. 3; ZR 87 Nr. 115; BGE 101 II 2; ZBJV 1981 S. 462 f.; BGE 129 III 60 ff. E. 3). Der Eheschutzrichter ist dabei zwar nur für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungsklage zuständig, doch wirkt sein Entscheid darüber hinaus, soweit sich seither kein Abänderungsgrund ergeben hat, worüber der Scheidungsrichter im Rahmen vorsorglicher Massnah- men zu befinden hätte (BGE 129 III 60 ff. E. 4.2; Roger Weber, Schnittstellen- probleme zwischen Eheschutz und Scheidung, AJP 2004 S. 1043-1051; BSK ZGB-I-Gloor, Basel/Genf/München 2006, N 4 zu Art. 137 ZGB; Sutter/Freiburg- haus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 12 zu Art. 137 ZGB). Allerdings können Tatsachen, die sich erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ereignet haben bzw. erst in einem Zeitpunkt danach wirk- sam werden, nicht mehr in die materielle Beurteilung einfliessen. Änderungen, die sich erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ergeben haben, sind daher nicht im Rahmen des Eheschutzrekurses geltend zu machen, sondern müssen im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen vor dem Scheidungsgericht vorgebracht werden. Dementsprechend ist wegen der Weitergeltung der Ehe- schutzmassnahmen ein Rekurs gegen einen erstinstanzlichen Eheschutz- entscheid vom Obergericht nach wie vor anhand zu nehmen und materiell zu be- urteilen; er wird durch Anhängigmachung des Scheidungsprozesses nicht einfach gegenstandslos: Die Klägerin hat somit auch heute noch ein erhebliches rechtli- ches Interesse am Erlass der Eheschutzmassnahmen, weshalb nach wie vor auf den Rekurs einzutreten ist. 2.2 Da die Parteien am 7. September 2010 beim zuständigen Scheidungs- gericht Uster ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht haben, ist das Scheidungsverfahren mit diesem Datum rechtshängig geworden (Art. 136 ZGB; § 195a ZPO/ZH). Damit hat die angerufene Kammer über die von den Parteien im Rekursverfahren angefochtenen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Entschei- des vom 8. Juni 2009 zu befinden und dabei Tatsachen, die bis zum 7. Septem-

- 6 - ber 2010 (Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) wirksam wurden, zu berücksichtigen. Dementsprechend aber ist die Tatsache, dass der Beklagte seit Mitte Februar 2011 keine Arbeitslosengelder mehr bezieht, vorlie- gend unbeachtlich. Beim Entscheid über die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge hat sich der Richter auf die damaligen faktischen Gegebenheiten abzustützen. 3.1 Vorauszuschicken ist ferner, dass die Tochter C._____, geb. ... 1991, mittlerweile mündig geworden ist. Der Vorderrichter setzte die Unterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ für die gesamte Dauer des Getrenntlebens und damit über deren Mündigkeit hinaus fest (Urk. 3 S. 11). Die Klägerin hält rekursweise daran fest, dass die Unterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ über deren Mündigkeit hinaus zugesprochen werden (Urk. 2 S. 19). Der Beklagte widersetzt sich dem nicht (Urk. 10 S. 2 ff.). 3.2 Der Unterhaltsanspruch des mündigen Kindes ist grundsätzlich durch Leistung des Unterhaltsschuldners an das Kind selbst zu erfüllen (Art. 289 Abs. 1 ZGB e.c.). Für das Scheidungsverfahren bestimmt Art. 133 Abs. 1 ZGB jedoch, dass Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden können, und das Bundesgericht hat entschieden, dass im Scheidungsverfahren solche Un- terhaltsbeiträge vom sorgeberechtigten Elternteil für das mündig gewordene Kind eingefordert werden können, wenn das Kind dem zustimmt (BGE 129 III 55; durch diesen Entscheid ist ZR 100/2001 Nr. 49 S. 164 in dieser Hinsicht wohl als über- holt anzusehen). Angesichts dessen, dass einerseits die Obhut über die Tochter C._____ rechtskräftig der Klägerin zugeteilt wurde und andererseits das Schei- dungsverfahren bereits bei Gericht hängig ist, erscheint es aufgrund der summa- rischen Natur des vorliegenden Verfahrens angezeigt und zweckmässig, auf die Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung des Kindes zu verzichten und die Unterhaltsbeiträge auch über die Mündigkeit hinaus festzulegen. Ersteres recht- fertigt sich insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass Rekursbegründung und Rekursbeantwortung noch vor Mündigkeit der Tochter erstattet wurden.

4. Im Übrigen ist auf die Vorbringen der Parteien nur insoweit einzuge- hen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.

- 7 - B. Unterhaltsbeiträge

1. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung sind einerseits der Bedarf der Klägerin zusammen mit C._____ und derjenige des Beklagten, an- dererseits die Höhe der Einkommen der Klägerin sowie des Beklagten Rekurs- thema. Bezüglich Einkommen der Klägerin steht die Frage nach einem hypothe- tisch anzurechnenden Einkommen im Vordergrund, hinsichtlich Einkommen des Beklagten die Frage, ob eine Abgangsentschädigung sowie der Vermögensertrag zum Einkommen zu rechnen seien sowie ab wann ihm ein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen sei.

2. Betreffend den Grundsätzen über die Unterhaltsberechnung kann vor- ab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 3 S. 4 f.; § 161 GVG/ZH). Der Vorderrichter hat vorliegend den Unterhaltsbeitrag anhand der herkömmlichen, zweistufigen Methode errechnet, mithin eine Notbe- darfsrechnung für beide Parteien durchgeführt, diese teilweise angesichts der gu- ten finanziellen Verhältnisse erweitert sowie hernach den Überschuss hälftig auf- geteilt. Zwar hatte die Klägerin rekursweise explizit daran festgehalten, dass sie grundsätzlich Anspruch auf Fortführung des bisher gelebten Lebensstandards habe (und nicht nur auf das Existenzminimum) und verwies dabei auf ihre Ausfüh- rungen und Beilagen im erstinstanzlichen Verfahren, rügte jedoch die Berechnung nach der zweistufigen Methode an sich nicht (Urk. 2 S. 12). Sodann wurde von keiner der Parteien vorgebracht, dass die vom Erstrichter festgesetzten Unter- haltsbeiträge vermögensbildende Wirkung hätten. Damit aber ist diese Methode nicht zu beanstanden.

3. Einkommen des Beklagten 3.1 Diesbezüglich ging die Vorinstanz von einem massgeblichen Einkom- men von insgesamt Fr. 7'200.– aus. Sie erwog, dass nicht von einem durch- schnittlichen Einkommen auszugehen sei, da der Beklagte weder während der

- 8 - Ehe selbständig erwerbend gewesen noch dies heute sei. Ein von der Klägerin behauptetes Einkommen von Fr. 30'000.– netto pro Monat habe der Beklagte mindestens in den letzten Jahren – soweit ersichtlich und ohne Abgangsentschä- digung – nicht verdient. Der Beklagte erziele derzeit aus Arbeitslosenentschädi- gung monatlich rund Fr. 6'800.– netto. Dazu komme noch ein Einkommen aus ei- ner Verwaltungsratstätigkeit von rund Fr. 5'000.– pro Jahr, was zusätzlich Fr. 400.– monatlich ergebe (Urk. 3 S. 6 f. mit Verweis auf Urk. 8/13/23, Urk. 8/15/8 und Prot. I S. 6 und S. 11). Auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtete die Vorinstanz mit der Begründung, es könne auf Seiten des Beklagten weder von bösem Willen noch von Nachlässigkeit noch von einem freiwilligen Verzicht, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen, ausgegangen werden. Selbst für die Klägerin sei klar gewesen, dass der Beklagte seine Geschäftstätigkeit früher oder später aufgeben werde (Urk. 3 S. 7 mit Verweis auf Prot. I S. 9). Der Beklagte habe seit Mitte August 2008 glaubhafte Suchbemühungen in Bezug auf eine neue Anstellung unternommen (Urk. 3 S. 7 mit Verweis auf Urk. 8/15/9). Aus diesem Grunde müsse eine reale Möglichkeit zur Einkommenssteigerung zur Zeit ausser Betracht fallen. Selbst wenn man da- von ausgehe, dass der Beklagte über eine sehr gute berufliche Qualifikation ver- füge (mit Verweis auf Urk. 8/14 S. 7 und S. 10), lediglich gut 54 Jahre alt sei, ak- tuell keine Kinderbetreuungspflichten habe und gesund sei, käme eine rückwir- kende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ohnehin nicht in Frage. Daher sei die Klägerin einstweilen auf Art. 179 Abs. 1 ZGB zu verweisen. Zur An- rechnung des Vermögensertrages äusserte sich die Vorinstanz nicht (Urk. 3 S. 7 f.). 3.2 a) Die Klägerin moniert diesbezüglich rekursweise, selbst wenn die Vereinbarung bestanden hätte, dass der Beklagte sich derart früh pensionieren liesse, diese heute nicht mehr gelten könne. In Anbetracht des gehobenen Le- bensstandards der Parteien (inkl. zwei Ferienwohnungen) und den beiden Töch- tern, welche sich nach wie vor in Ausbildung befinden würden, hätte sich die Fa- milie auch bei Nicht-Trennung nicht leisten können, dass der Beklagte keiner Er- werbstätigkeit mehr nachgehe. Es sei offensichtlich, dass die Klägerin mit ihrem Einkommen von Fr. 3'700.– netto den Lebensunterhalt für vier Personen nicht

- 9 - hätte bestreiten können. Sodann hätten sich die Verhältnisse massgeblich verän- dert, so dass der Beklagte nicht auf der von ihm behaupteten und vor Jahren ge- troffenen angeblichen Vereinbarung beharren könne. Im Übrigen habe sich die Klägerin mit einer Frühpensionierung des Beklagten nie einverstanden erklärt und sie habe vor Vorinstanz lediglich bestätigt, davon gewusst zu haben, dass die Firma D._____ AG verkauft werden sollte und der Beklagte mit dem Verkauf aus dieser Firma ausscheiden werde. Das Ausscheiden aus einer Firma bedeute aber sicher nicht gleichzeitig das vollständige Ausscheiden aus dem Berufsleben. Schliesslich ergebe sich auch aus der Vereinbarung der Parteien vom 22. Juli 2008 nichts anderes, sei doch mit keinem Wort erwähnt, dass sich der Beklagte vollständig aus dem Erwerbsleben zurückziehen wolle (Prot. I S. 10; Urk. 2 S. 4-7; Urk. 13 S. 3 f.; Urk. 7/13/2). Dementsprechend könne vom Beklagten grundsätz- lich verlangt werden, dass er einer 100%-igen Tätigkeit nachgehe. Es sei ihm da- her mit einer Übergangsfrist von drei Monaten gestützt auf die Einkommen der Jahre 2007 und 2008 ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 25'000.– anzurechnen. Dies sei bereits im Eheschutzverfahren festzulegen, zumal eine rückwirkende Anrechnung nicht möglich sei (Urk. 2 S. 7 ff.; Urk. 13 S. 9).

b) In Bezug auf das aktuelle Einkommen des Beklagten rügte die Kläge- rin, dass dem Beklagten nebst den monatlichen Arbeitslosentaggeldern von netto Fr. 6'800.– zusätzlich im Februar 2009 ein Bonus oder eine Art Abgangsentschä- digung von Fr. 53'100.– überwiesen worden sei, was nicht ausser Betracht zu lassen sei. Da vorliegend rückwirkend Unterhaltsbeiträge geltend gemacht wür- den, sei der Betrag von Fr. 53'000.– auf 17 Monate (nämlich von Februar 2009 bis zum frühest möglichen Zeitpunkt, in welchem die Scheidungsklage eingeleitet werden könne, d.h. bis und mit Juni 2010), aufzuteilen. Damit resultiere ein zu- sätzliches Einkommen von Fr. 3'123.52 netto pro Monat. Dieses Einkommen ha- be die Vorinstanz vergessen (Urk. 2 S. 10).

c) Weiter habe die Vorinstanz übersehen, dass auch die Vermögenser- träge zum Einkommen hinzuzurechnen seien. Der Beklagte selber habe anläss- lich des vorinstanzlichen Verfahrens ausgeführt, das gemeinsame Vermögen be- laufe sich auf Fr. 1.6 Mio. (Prot. I S. 11). Da das Vermögen alleine auf den Namen

- 10 - des Beklagten laute, sei auch er alleine derjenige, der die Erträge erhalte. Bei vorsichtiger Anlage könne ein Ertrag von 3% pro Jahr erzielt werden, was bei Fr. 1.6 Mio. Fr. 48'000.– pro Jahr bzw. Fr. 4'000.– pro Monat entspreche. Dieses Einkommen sei zu beachten (Urk. 2 S. 10 f.). In Bezug auf die von Seiten des Be- klagten ins Recht gereichte Vereinbarung vom 1. Juli 2009 (Urk. 19/1) hielt die Klägerin fest, dass diese Vereinbarung einerseits mangels Urteilsfähigkeit im da- maligen Zeitpunkt nicht gültig sei, zum anderen aber die güterrechtliche Ausei- nandersetzung bislang nicht vorgenommen worden sei (Urk. 13 S. 9; Urk. 22 S. 2 f.).

d) Schliesslich rügt die Klägerin, bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt zuhaben, dass der Beklagte sofort, nachdem die D._____ AG in Liqui- dation getreten sei, neue Verwaltungsratsmandate angenommen habe und als selbständiger Berater arbeite. Damit erziele er ein namhaftes Einkommen, wel- ches er zu verheimlichen versuche. Der Beklagte sei von der Vorinstanz nicht eingehend zu möglichem Einkommen befragt worden. Weiter wäre es dem Be- klagten ein leichtes gewesen, die Steuererklärung 2008 sowie vollständige Aus- züge seiner sämtlichen Bankkonti für die Zeit ab 1. Dezember 2008 bis heute ein- zureichen. Aus der Tatsache, dass er keine Unterlagen eingereicht habe, sei zu schliessen, dass er tatsächlich mit diversen Verwaltungs- und Beratermandaten ein erhebliches Einkommen, mindestens im Umfang von Fr. 11'000.– netto pro Monat, erziele (Urk. 2 S. 11 f.). Zusammenfassend sei damit von einem effektiv erzielten Einkommen von Fr. 24'923.52 auszugehen, nämlich Fr. 6'800.– Arbeits- losentaggelder, Fr. 3'123.52 Zahlung D._____ Februar 2009, Fr. 4'000.– aus Vermögensertrag und Fr. 11'000.– aus selbständiger Beratertätigkeit (Urk. 2 S. 12). 3.3 a) Der Beklagte stellt sich gegen die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens auf seiner Seite und macht im Wesentlichen geltend, dass seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt "gleich Null" seien (Urk. 8/14 S. 10; Urk. 10 S. 5 ff.). In der Vereinbarung vom 22. Juli 2008 (Urk. 8/13/2: "Auszeitregelung" für die Dauer von 6 Monaten) hätten die Parteien festgehalten, dass es wie bis anhin weiter gehen und er wie vereinbart bis spätestens 30. November 2008 weiter ar-

- 11 - beiten solle. Hätte die Klägerin von ihm erwartet, dass er ab 1. Dezember 2008 eine neue Stelle bekleide, so hätte sie dies bereits am 22. Juli 2008 klar und un- missverständlich erklärt. Die Tätigkeit, die er noch bis Ende November 2008 aus- geübt habe, sei klar auf das Ende der Erwerbstätigkeit im Allgemeinen gerichtet gewesen. Aufgrund des einverständlichen Vorgehens zwischen den Parteien ha- be er auch keine grösseren Bemühungen unternommen, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Hätte die Klägerin hingegen von ihm erwartet, dass er ab 1. Dezember 2008 eine neue Stelle bekleide, hätte der Beklagte frühzeitig einen Wechsel ge- plant (Urk. 10 S. 5-15; Urk. 18 S. 4 f.). Die Klägerin aber habe sich damit einver- standen erklärt und darüber hinaus gesagt, sie selbst wolle nicht frühzeitig ihre Arbeitstätigkeit von 50% reduzieren. Richtig sei, dass mit einem Einkommen von Fr. 3'700.– ein gehobener Lebensstandard nicht aufrecht erhalten werden könne. Die Parteien hätten indessen nicht unbedingt einen gehobenen Lebensstandard geführt, sondern hätten einerseits in durchschnittlichen Verhältnissen gelebt und darüber hinaus eine von der Klägerin und eine vom Beklagten ererbte Ferienwoh- nung im Tessin und in W._____ gehabt. Es werde bestritten, dass die Klägerin mit ihrem Einkommen für zwei Haushalte und für die beiden Töchter sorgen müsse. Schliesslich hätten die Parteien zusammen ein namhaftes Vermögen erwirtschaf- tet. Dank diesem überdurchschnittlich hohen Vermögen sei es ihnen möglich, auch weiterhin wie bisher zu leben (Urk. 10 S. 5 ff.).

b) In Bezug auf das aktuelle Einkommen stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass die Abgangsentschädigung ins Vermögen der Parteien geflos- sen sei, welches in der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufgeteilt werde. Sodann hätten die Parteien die Gütertrennung vereinbart, so dass die Erträge beiden Parteien zu Gute kämen. Derzeit lasse sich jedoch lediglich ein Ertrag von höchstens 1.5% bzw. Fr. 21'000.– jährlich und damit Fr. 1'750.– monatlich erwirt- schaften. Hiervon sei die Hälfte dem Einkommen der Klägerin anzurechnen. Wei- tere Beratertätigkeit als die vor Vorinstanz geäusserte bestritt der Beklagte (Urk. 10 S. 13 ff.). 3.4.1 Aus der Vereinbarung der Parteien vom 22. Juli 2008 lässt sich nichts darüber ableiten, was die Parteien hinsichtlich der Frühpensionierung vereinbart

- 12 - haben: Unbestritten geblieben ist, dass beide Parteien zum damaligen Zeitpunkt davon ausgingen, dass der Beklagte per Ende November 2008 aus der D._____ AG ausscheiden würde. Nichts anderes hält diese Vereinbarung fest. Insbesonde- re spricht sie sich nicht über den darüber hinausgehenden Zeitpunkt aus. Dies aber erklärt sich bereits daraus, dass die Vereinbarung von den Parteien lediglich für "eine Auszeit" und nicht für die Dauer der definitiven Trennung abgeschlossen worden war. Sodann sollte alle zwei Monate ein Review gemacht werden. Damit kann hieraus nichts abgeleitet werden. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 5A_452/2010) kann eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Sinne einer frei- willigen Frühpensionierung nicht geltend gemacht werden, da der Beklagte gehal- ten ist, bis zum 65. Altersjahr seine Erwerbstätigkeit voll auszuschöpfen. Es ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen sich der Beklagte nicht den veränderten Verhältnissen anzupassen hätte. So hat er selber nicht dargelegt, warum er nach wie vor am gemeinsamen Lebensplan festhalten können soll, obschon ein ge- meinsames Leben infolge der Trennung sowie der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr existiert. Schliesslich aber ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin stets bestritt, der vom Beklagten gewünschten Frühpensionierung zuge- stimmt zu haben. Insofern ist ohnehin fraglich, ob von einem gemeinsamen Le- bensplan gesprochen werden kann. Kommt hinzu, dass der Beklagte vor der Trennung vollzeitlich erwerbstätig gewesen war, d.h. die Aufgabe der Tätigkeit erst nach der Trennung im Sommer 2008 erfolgte. Weiter hat sich der Beklagte in der Zwischenzeit bei der Arbeitslosenkasse als arbeitslos und vermittlungsfähig gemeldet und auch Arbeitslosentaggelder bezogen. Dies wäre – wollte er nicht ernsthaft wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen – rechtsmissbräuchlich, wofür keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Es ist damit davon auszugehen, dass der Be- klagte ernsthaft beabsichtigt, eine neue Tätigkeit zu suchen. Per wann er eine Ar- beit finden wird, wie viel Einkommen er dabei wird erzielen können, ob dies nach wie vor im bisherigen Umfang erfolgen wird und ob ihm zwischenzeitlich ein hypo- thetisches Einkommen anzurechnen ist, kann einstweilen jedoch offen bleiben, da vorliegend bereits die Scheidung anhängig gemacht worden ist, ein hypotheti- sches Einkommen nicht rückwirkend angerechnet werden kann und der Ehe-

- 13 - schutzrichter nicht mehr für die Zeit nach dem 7. September 2010 (Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) zuständig ist. Damit ist es dem Scheidungsrichter zu überlassen, hierüber zu entscheiden. Letztlich kann auch offen bleiben, ob die Parteien tatsächlich eine derart frü- he Pensionierung des Beklagten vereinbart haben oder nicht: Bei Zutreffen einer solchen Vereinbarung ist davon auszugehen, dass die Klägerin weiterhin ihrem Pensum von 50% nachgehen würde (so vom Beklagten selber ausgeführt, Urk. 8/14 S. 4; Urk. 10 S. 6). Mit diesem Einkommen von rund Fr. 3'885.– netto hätte aber – wie der Beklagte selbst ausführte (Urk. 10 S. 6) – die Familie nicht leben können, benötigt sie doch unbestrittenermassen allein für die Tochter F._____ rund Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– monatlich (Urk. 8/12 S. 12; Urk. 10 S. 5 f.; Urk. 13 S. 8; Urk. 18 S. 4). Ebenso ist unbestritten geblieben, dass die Parteien neben ihrem Einfamilienhaus … noch zwei Ferienwohnungen besitzen, welche es nach wie vor zu unterhalten gilt. Schliesslich hat der Beklagte auch keineswegs geltend gemacht, dass man sich – nebst der Frühpensionierung – darauf geeinigt hat, den Lebensunterhalt massiv einzuschränken. Vielmehr hatte er ausgeführt, dass man dank des überdurchschnittlich hohen Vermögens weiterhin wie bisher leben könne (Urk. 10 S. 6, 10 und S. 14). Damit aber ist davon auszugehen, dass die Parteien im das Einkommen der Klägerin übersteigenden Betrag vom Vermö- gen hätten leben wollen und müssen. Etwas anderes wurde vom Beklagten nicht behauptet und wäre überdies nicht glaubhaft. Schliesslich hält der Beklagte auch fest, er habe seine Arbeitstätigkeit nicht reduzieren wollen, um familienrechtliche Verpflichtungen zu reduzieren (Urk. 10 S. 11). Es ist dem Beklagten damit – mit Verweis auf seine eigenen Ausführungen (Urk. 10 S. 6 und S. 10) – zuzumuten, bis zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle zur Finanzierung der beiden Haushalte auf das beträchtliche Vermögen der Parteien zurückzugreifen, sollten die ihm als Einkommen anzurechnenden Geldmittel nicht ausreichen. 3.4.2 a) Unbestritten ist, dass der Beklagte Arbeitslosengelder in der Höhe von monatlich Fr. 6'800.– bis Mitte Februar 2011 erhalten hat. Weiter rechnete die Vorinstanz dem Beklagten ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 400.– aus Verwaltungsratstätigkeit hinzu (Urk. 3 S. 8).

- 14 -

b) Mit der Klägerin ist in Bezug auf die Abgangsentschädigung festzuhal- ten, dass diese als Abfederung des Stellenverlustes Einkommen darstellt und damit als solches anzurechnen ist. Entgegen der Darstellung des Beklagten (Urk. 10 S. 13) ist irrelevant, ob dieses Einkommen ins Vermögen der Parteien geflossen ist. Da diese Abgangsentschädigung im Jahre 2009 angefallen ist, ist sie – entgegen der Ansicht der Klägerin – auf 12 Monate umzurechen, was Fr. 4'416.– pro Monat an zusätzlichem Einkommen ergibt.

c) Die Vorinstanz äusserte sich nicht zur Frage der Anrechnung des Ver- mögensertrages. In Bezug auf die Anrechnung des Vermögensertrages spricht sich die Lehre dafür aus, dass der Vermögensertrag soweit zu berücksichtigen sei, als er für die Bestreitung des gebührenden Unterhaltes benötigt werde, wobei hierunter nicht der enge Notbedarf verstanden wird (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Art. 159 und Art. 163-168 ZGB, Zürich 1993, N 103 zu Art. 163 ZGB). Sodann ist im ehelichen Unterhaltsrecht der Vermögensertrag von beiden Ehegatten zu den Einkünften zu rechnen, aus denen üblicherweise der Lebensun- terhalt bestritten wird (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 103 und 112 zu Art. 163 ZGB). Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die hälf- tige Aufteilung des Freibetrages nach Abzug des gebührenden Bedarfs von Er- werbseinkommen und Vermögensertrag dort ihre Grenze finden muss, wo sie für die Wahrung der von den Ehegatten gewählten angemessenen Lebenshaltung nicht erforderlich ist, mithin zur Vermögensbildung beim unterhaltsberechtigten Ehegatten führen würde (BGE 114 II 26 ff., 32 E. 8; BGE 115 II 424 ff., 426 E. 3). Demnach steht der Hinzurechnung eines Vermögensertrages zum Einkommen nichts entgegen. Zwar hatte der Beklagte geltend gemacht, der hälftige Ertrag sei der Klägerin als Einkommen anzurechnen und verwies auf die Vereinbarung der Parteien hinsichtlich güterrechtlicher Auseinandersetzung vom 1. Juli 2009 (Urk. 10 S. 14). Allerdings hielt er der Aussage der Klägerin, die güterrechtliche Auseinandersetzung sei nicht erfolgt und der Beklagte allein verfüge über das Vermögen, lediglich entgegen, die Vermögenserträge gehörten beiden und die Klägerin habe die Vereinbarung widerrufen, mittels welcher die Auseinanderset- zung hätte vollzogen werden können (Urk. 18 S. 4 f.). Damit aber ist nach wie vor davon auszugehen, dass die auf den Beklagten lautenden Vermögenswerte bei

- 15 - der G._____ von rund Fr. 1.4 bzw. Fr. 1.6 Mio. (Urk. 8/13/49; Prot. I S. 11; Urk. 2 S. 10; Urk. 10 S. 14) zwischen den Parteien noch nicht aufgeteilt sind und die Vermögenserträge dem Beklagten zufliessen. Damit sind sie seinem Einkommen anzurechnen. Der von der Klägerin geforderte Zinssatz von 3% ist sowohl zur Zeit des an- gefochtenen Entscheides als auch noch heute für eine sichere Geldanlage nicht realistisch; eine spekulative Anlage kann aber nicht verlangt werden. Einen An- haltspunkt für die erzielbare Rendite für sichere Geldanlagen würden die Zinssät- ze für Anleihensobligationen erstklassiger Schuldner (namentlich Bundesobligati- onen) geben. Obwohl es sich dabei um langfristige Anlagen handelt, sind sie für die Berechnung eines hypothetischen Vermögensertrages massgeblich, weil sie jederzeit handelbar sind und sichere Anlagen darstellen. Gemäss den eingereich- ten Steuererklärungen haben die Parteien auch während der Ehe ihr Vermögen in Wertpapieren angelegt (Urk. 8/13/50). Die Rendite für Bundesobligationen liegt notorischerweise seit einiger Zeit bei rund 2%. Es ist dem Beklagten zuzumuten, seine Wertschriften so anzulegen, dass er auch eine entsprechend gute Rendite erzielen kann. Damit rechtfertigt es sich, von einem Zinssatz von 2% auszugehen. Gemäss Aussagen des Beklagten verfügten die Parteien im Trennungszeitpunkt über ca. Fr. 1.6 Mio. Vermögen, wobei das entsprechende Depot bei der G._____ auf den Beklagten lautete (Urk. 8/13/49; Prot. I S. 11). Bei einem durchschnittli- chen Vermögensertrag von 2% jährlich ergibt dies einen Ertrag von Fr. 32'000.– pro Jahr, was monatlich rund Fr. 2'667.– entspricht.

d) Die Klägerin hat keine konkreten Anhaltspunkte zu einer weiteren als der vom Beklagten angegebenen Beratertätigkeit geliefert. Es handelt sich dabei lediglich um Mutmassungen der Klägerin, wenn sie geltend macht, der Beklagte habe sich bereits seit Juli 2008 neue Beratermandate gesucht. Insbesondere stellte sie kein entsprechendes Editionsbegehren hinsichtlich weiterer Unterlagen. Sodann ergeben sich auch aus den übrigen Vorbringen der Parteien keinerlei An- haltspunkte für eine weitergehende derartige Tätigkeit des Beklagten. Es ist ihm daher kein weiteres Einkommen aus solchen möglichen Mandaten anzurechnen.

- 16 -

e) Damit ist vorliegend von einem Einkommen von Fr. 7'200.– plus Fr. 4'416.– plus Fr. 2'667.– monatlich und damit von Fr. 14'283.– für das Jahr 2009 und von Fr. 9'867.– (Fr. 7'200.– und Fr. 2'667.–) für das Jahr 2010 auszu- gehen. 3.4.3 Die Eingabe des Beklagten vom 2. März 2011, wonach er seit dem

12. Februar 2011 keine Arbeitslosengelder mehr beziehe (Urk. 35; Urk. 36), ist mit Blick auf die Ausführungen unter Kapitel A. Ziffer 2.1, vorliegend infolge Eintre- tens der Rechtshängigkeit der Scheidung nicht zu beachten. Selbst wenn diese Tatsache zu beachten wäre, änderte sie nichts an der vorliegenden Beurteilung, ist doch erneut darauf hinzuweisen, dass es dem Beklagten durchaus zuzumuten ist, bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens – wie vom ihm selber postuliert

– auf das Vermögen zurückzugreifen.

4. Einkommen der Klägerin 4.1 Die Vorinstanz ging diesbezüglich davon aus, dass die Klägerin unbe- strittenermassen ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'700.– erziele (Urk. 3 S. 5 mit Verweis auf Urk. 8/12 S. 6, Urk 8/3/2-3 und Urk. 8/14 S. 6). In Be- zug auf die Frage nach einem hypothetischen Einkommen entschied die Vo- rinstanz, dass es der Klägerin aktuell nicht möglich sei, bei ihren derzeitigen Stel- len (40% als Mütterberaterin und 10% als Berufsschuldozentin bei H._____) ihr Pensum aufzustocken. Ebenso wenig könne derzeit zur Diskussion stehen, dass die Klägerin innerhalb einer Übergangsfrist ihren Beruf vollständig wechseln und als Kinderkrankenschwester arbeiten solle (Urk. 3 S. 5 f.). 4.2 Die Klägerin beanstandet das ihr angerechnete Einkommen von Fr. 3'700.– netto bei einer 50%-igen Tätigkeit grundsätzlich nicht. Sie macht re- kursweise geltend, in der Zwischenzeit an Brustkrebs erkrankt zu sein, womit un- gewiss sei, wie sich ihre gesundheitliche Situation entwickle. Damit komme be- reits aus diesem Grund die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens über den Betrag von Fr. 3'700.– nicht in Frage. Sie habe nun aber nach der Verhand- lung vor Vorinstanz erfahren, dass an der Schule H._____ am Montag, also dem Tag, an dem sie an der H._____ arbeite, nur noch eine Klasse geführt werden

- 17 - könne anstelle von bislang zwei Klassen. Dies bedeute für sie konkret, dass sie bei der H._____ ab August 2009 lediglich noch die Hälfte ihres bisherigen Lohnes erhalte. Bislang (2007 und 2008) habe sie mit ihrer Tätigkeit für die Berufsschule ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 1'000.– erzielt. Dieses werde sich nun auf durchschnittlich Fr. 500.– reduzieren. Damit verbleibe ab Au- gust 2009 lediglich noch ein Einkommen von Fr. 3'200.– netto pro Monat (Urk. 2 S. 3; Urk. 13 S. 6 ff.). Auf die Mitteilung des Beklagten hin, dass die Klägerin nach ihrer Erkrankung wieder wie im bisherigen Umfange arbeite, liess diese ausfüh- ren, ihr Einkommen habe sich bei H._____ exakt halbiert. In den Monaten März und April 2009 habe sie bei einem Beschäftigungsgrad von 11.2% Fr. 840.– netto pro Monat verdient, in den Monaten Oktober und November 2009 mit einem Be- schäftigungsgrad von 5.6% noch Fr. 420.65 netto (Urk. 26 S. 2). 4.3 Der Beklagte hält dafür, dass der Klägerin ein hypothetisches Einkom- men anzurechnen sei, seien die Töchter doch über 16 Jahre alt und wäre es der Klägerin auch möglich, ihr Pensum auf 100% aufzustocken. Es sei der gemein- same Lebensplan der Parteien gewesen, dass sich der Beklagte mit 53 Jahren frühpensionieren lasse. Die Klägerin sei mit diesem Plan insofern einverstanden gewesen, als dass sie für sich entschieden habe, weiterhin zu 50% tätig zu sein. Wenn nun aber die Klägerin vom Beklagten die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verlange und damit die Aufgabe des Plans der Frühpensionierung (vom Beklagten genannt "Arbeitserwerbs-Selbstbestimmungsrecht"), so sei auch von ihr die Aufgabe des Planes, weiterhin wie während der Dauer der Ehe zu 50% tätig zu sein, zu verlangen und es sei ihr ein Pensum vom 100% anzurech- nen. Im Übrigen sei die Erkrankung der Klägerin lediglich vorübergehender Natur und es könne ihr zugemutet werden, ab dem 1. Oktober 2009 eine Stelle im Um- fang von 100% zu finden bzw. ihre Arbeitstätigkeit auf 100% zu erhöhen (Urk. 10 S. 3 ff.). Dies wäre ihr auch möglich gewesen, sei doch im Jahre 2007 eine Stelle in der Mütterberatung I._____ und 2009 eine Stelle in der Mütterberatung J._____ vakant gewesen (Urk. 2 S. 3 und Urk. 18 S. 3 f., je mit Verweis auf Urk. 11/1, E- Mail von Fr. K._____,…). Dies habe sie hingegen nicht getan, weil sie zusammen mit dem Beklagten entschieden habe, dass jeder selber über den Umfang seiner Erwerbstätigkeit entscheiden könne (Urk. 2 S. 4). Weiter bestreitet der Beklagte,

- 18 - dass die Klägerin an der H._____ nicht mehr im bisherigen Umfang tätig sein könne. Selbst wenn dem aber so wäre, so hätte sie eine neue Stelle suchen und ihren Umfang wieder aufstocken können (Urk. 10 S. 4). Daher sei auf jeden Fall davon auszugehen, dass die Klägerin weiterhin ein Einkommen von mindestens Fr. 4'000.– (inkl. 13. Monatslohn) habe, bzw. bei voller Erwerbstätigkeit ein sol- ches von Fr. 8'000.– (inkl. 13. Monatslohn) erzielen könne (Urk. 10 S. 5). 4.4.1 Es ist nicht einzusehen, warum der Klägerin gestützt auf die Tatsache und für den Fall, dass auch dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet wird, ein solches angerechnet werden sollte. Der Beklagte übersieht hin- sichtlich seiner Frühpensionierung, dass sich der gemeinsame Lebensplan der Parteien offensichtlich zerschlagen hat und damit nicht mehr darauf abgestellt werden kann, was die Parteien einmal gemeinsam möglicherweise gewollt haben (vgl. hierzu BGer 5A_452/2010 vom 23. August 2008, E. 2.1 und 2.2). Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im vorliegenden Eheschutzverfahren ist nach wie vor praxisgemäss grundsätzlich die bisherige, eheliche Lebenshaltung mass- gebend, deren Beibehaltung beiden Parteien nach Möglichkeit gesichert werden muss und nicht, was die Parteien für die Zukunft geplant hatten. Es stellt sich le- diglich in diesem Rahmen die Frage, ob der Klägerin ein hypothetisches Einkom- men anzurechnen ist, jedoch unabhängig davon, ob dem Beklagten ein solches anzurechnen ist. Unbestritten ist, dass der Beklagte während der Dauer des Zu- sammenlebens beruflich Vollzeit gearbeitet hat, die Klägerin hingegen lediglich Teilzeit tätig war. 4.4.2 a) In BGE 128 III 65 f. hat das Bundesgericht zwar ausgeführt, bei der Festsetzung des Unterhalts im Eheschutzverfahren seien für die Beurteilung der Frage, ob ein Ehegatte eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen habe, die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB mit einzubeziehen, wenn mit einer Aufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden könne. Es sei diesfalls willkürlich, einer Unterhalt fordernden Partei eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit im Verlaufe der voraussichtlich mehrjährigen Trennungszeit nicht zuzumuten.

- 19 -

b) Das vorliegende Eheschutzverfahren dient offensichtlich nicht dem Ziel, die Bande der Ehe aufrecht zu erhalten oder zu stabilisieren, zumal die Par- teien die Scheidung bereits anhängig gemacht haben (Urk. 33). Es würde sich daher rechtfertigen, in die eheschutzrichterliche Unterhaltsermittlung die Grunds- ätze des nachehelichen Unterhalts mit einfliessen zu lassen. Allerdings hat der Eheschutzrichter namentlich in denjenigen Fällen, in welchen nicht nur der ge- meinsame Haushalt definitiv aufgehoben, sondern auch eine Scheidung unaus- weichlich oder gar unmittelbar bevorsteht, in Anbetracht der am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Änderung von Art. 114 ZGB, wonach die Scheidung nun mehr nicht mehr erst nach vier-, sondern bereits nach zweijährigem Getrenntleben ver- langt werden kann, die Festsetzung eines hypothetischen Einkommens auf klare Fälle zu beschränken, in welchen davon auszugehen ist, dass der Scheidungs- richter bei unveränderter Tatsachenlage mit grosser Wahrscheinlichkeit in glei- chem Sinne entscheiden wird. In allen anderen Fällen ist angesichts der erwähn- ten nur noch kurzen Trennungsdauer – sowie insbesondere vorliegend, da die Parteien sich bereits im Scheidungsverfahren befinden – davon abzusehen, die ehelichen Strukturen hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts ohne Not umzu- stossen, und ist der Entscheid betreffend die Verpflichtung zur Aufnahme oder Erhöhung der Erwerbstätigkeit dem Scheidungsrichter zu überlassen.

c) Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Im heutigen Zeitpunkt der Klägerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen würde bedeuten, den scheidungsrichterlichen Entscheid vorwegzunehmen, zumal noch nicht feststeht, ob der Klägerin in Anbetracht ihres Alters, der mittlerweile angeschlagenen Ge- sundheit, der klarerweise lebensprägenden Ehe und der gelebten Rollenvertei- lung während der Ehe eine 100%-ige Tätigkeit wird angerechnet werden können. Kommt hinzu, dass unbestritten geblieben ist, dass die Klägerin seit vielen Jahren lediglich Teilzeit gearbeitet hat und nicht mehr als Kinderkrankenschwester im Krankenhaus tätig gewesen ist. Damit aber kann ihr unter den genannten Um- ständen kaum zugemutet werden, mit nunmehr 51 Jahren ihren angestammten Beruf wieder aufzunehmen und sich dem Schichtdienst im Krankenhaus zu un- terwerfen (Urk. 8/14 S. 7 f.; Prot. I S. 4 f.). Entsprechend ist vorliegend von den tatsächlichen Verhältnissen im Trennungszeitpunkt auszugehen, wobei mit Blick

- 20 - auf die aktuelle Rechtsprechung (Entscheide des Bundesgerichts vom 4. Juli 2007, 5A_100/2007, und vom 30. April 2009, 5A_6/2009) von dem Einkommen der Klägerin auszugehen ist, welches sie auch tatsächlich erzielt. Demgemäss aber ist vorliegend unerheblich, ob die Klägerin im Jahre 2007 und 2009 allenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Arbeitspensum zu erhöhen oder nicht. Kommt hinzu, dass aus der vom Beklagten eingereichten E-Mail nicht hervorgeht, um welchen Arbeitsumfang es sich bei diesen beiden Stellen gehandelt hat. 4.4.3 Die Vorinstanz folgte auf Seiten der Klägerin ihrer Einkommensbe- rechnung und ging von einem durchschnittlichen, über die Jahre 2007 bis 2009 berechneten Einkommen aus (Urk. 3 S. 5 mit Verweis auf Urk. 8/12 S. 6). Dieses ist vom Beklagten derart nicht bestritten worden (Urk. 8/14 S. 6, Prot. I S. 4 f.). Aus den Akten ergibt sich, dass die Klägerin vom 1. Februar 2009 an monatlich ein Einkommen von Fr. 3'350.95 netto bei der Mütterberatung (Urk. 8/13/13-14: Lohnabrechnungen Mütterberatung März 2009-April 2009) und Fr. 840.50 netto bei H._____ (…; Urk. 8/13/10-12: Lohnabrechnungen H._____ Februar 2009-April

2009) und damit von insgesamt Fr. 4'191.45 netto erzielt. Vorliegend ist ausgewiesen, dass sich das Arbeitspensum der Klägerin bei H._____ nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Hälfte reduziert hat und sich damit ihr Einkommen an dieser Stelle auf Fr. 420.65 monatlich ver- ringerte (Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 13 S. 6 und Urk. 26 S. 2; Urk. 28/3-4). Allerdings ging die Vorinstanz hinsichtlich des Einkommens der Klägerin zu Recht von einem durchschnittlichen Einkommen aus, welches sich über die Jahre 2007 bis 2009 ergab, da selbst die Klägerin ausführen liess, dass ihr Pensum bei H._____ je nach Klassenbestand und Stundenplan variiere (Urk. 8/12 S. 5 f.). Dies wiederhol- te sie auch im Rekursverfahren anlässlich ihrer Eingabe vom 26. August 2009 (Urk. 13 S. 6). Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Berechnungsweise ab- zuweichen. Zur Berechnung des durchschnittlichen Einkommens für das Jahr 2009 ist auf die glaubhafte Darstellung der Klägerin abzustellen, wonach sie im ersten halben Jahr Fr. 4'191.45 netto (nämlich Fr. 3'350.95 aus Mütterberatung, Urk. 8/13/13-14, und Fr. 840.50 aus H._____, Urk. 8/13/10-12) verdient hatte. Im zweiten halben Jahr ist infolge Änderung des Stundenplans von Fr. 3'771.60

- 21 - (nämlich Fr. 3'350.95 aus Mütterberatung und Fr. 420.65 aus H._____, Urk. 28/3-

4) auszugehen. Dies ergibt ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 3'981.50. Damit ergibt sich für die Jahre 2007 bis 2009 ein durchschnittliches monatli- ches Einkommen von insgesamt Fr. 3'885.– (2007: Fr. 3'820.–, nämlich Fr 15'152.– + Fr. 28'733.– + Fr. 1'955.– = Fr. 45'840.–/12, Urk. 8/13/5-7; 2008: Fr. 3'860.75, nämlich Fr. 10'085.– + Fr. 28'239.– + Fr. 8'005.– = Fr. 46'329.–/12, Urk. 8/3/3, Urk. 8/12 S. S. 6, Urk. 8/13/8-9; und 2009: Fr. 3'981.50, Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 13 S. 6, Urk. 26 S. 2; Urk. 28/1-4). Dieses ist ihr mit Hinweis auf die vorange- hend zitierte Rechtsprechung anzurechnen.

5. Bedarf der Klägerin 5.1 Die Vorinstanz ging bei der Klägerin von einem als Existenzminimum bezeichneten (jedoch weitere Positionen enthaltenden) Bedarf von insgesamt rund Fr. 4'600.– für sie und die Tochter C._____ aus (Urk. 3 S. 8 f.). Dieser stellt sich wie folgt dar: Bedarfspositionen Grundbetrag Fr. 1'100.00 Zuschlag Tochter C._____ Fr. 500.00 Wohnkosten Fr. 0.00 Nebenkosten Fr. 500.00 auswärtige Verpflegung Fr. 160.00 Mensa C._____ Fr. 220.00 KK Klägerin Fr. 446.70 KK C._____ Fr. 110.50 Franchise/Selbstbehalt Klägerin Fr. 0.00 Franchise/Selbstbehalt C._____ Fr. 0.00 Zahnarzt/DH Fr. 0.00 Zahnarzt/DH Fr. 0.00 Hausrat-/Gebäude-/Privathaftpflicht Fr. 130.00 Relax Versicherung Fr. 16.50 Radio/TV/Telefon Fr. 150.00 Natel C._____ Fr. 0.00 Auto (Arbeitsweg) Fr. 500.00 Weiterbildung/Fachzeitschriften Fr. 0.00 Schulmaterial/Exkurs C._____ Fr. 0.00 Halbtaxabo Fr. 0.00 öV C._____ (Schulweg) Fr. 100.00 Tennis/Fitness Fr. 0.00 Tennis C._____ Fr. 0.00 Gesangstunden C._____ Fr. 106.00 Katze Fr. 20.00 Taschengeld, Geschenke Fr. 0.00 Taschengeld C._____ Fr. 100.00

- 22 - Ferien Fr. 0.00 Ferienhaus L._____ Fr. 0.00 Steuern Fr. 400.00 ______________________________________________________________ Total Fr. 4'539.70 gerundet Fr. 4'600.00 5.2 Die Klägerin rügt, dass sie Anspruch auf Fortführung ihres bisher ge- lebten Lebensstandards und nicht nur auf das Existenzminimum – wie von der Vorinstanz berechnet – habe (Urk. 2 S. 12 mit Verweis auf Urk. 8/12). Ihren mo- natlichen Bedarf hatte die Klägerin für sich und die Tochter C._____ vor Vo- rinstanz mit Bezug auf den bisher gelebten Lebensstandard mit Fr. 12'722.– bezif- fert (Urk. 8/12 S. 12, mit Verweis auf Beilagen Urk. 8/13/24-45). Wie erwähnt, hat- te die Klägerin die vorinstanzliche Berechnungsmethode nicht explizit gerügt, sondern ist rekursweise auf die Berechnung der Vorinstanz eingegangen (vgl. Urk. 2 S. 12 ff.). 5.3 Zu berücksichtigen ist, dass sich der Bedarf der Klägerin für sich und die Tochter C._____ ab dem 1. Oktober 2009 gestützt auf das zu diesem Zeit- punkt in Kraft getretene Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien zur Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend Kreis- schreiben genannt) um insgesamt Fr. 350.– erhöht, nämlich Fr. 250.– für die al- leinerziehende Klägerin gemäss Ziffer II, 2.2 des Kreisschreibens und Fr. 100.– für C._____ gemäss Ziffer II. 4 des Kreisschreibens. Mit Blick auf die vorliegend anzuwendende Offizialmaxime ist diese Erhöhung ab dem 1. Oktober 2009 zu be- rücksichtigen. 5.4 Folgende Positionen sind seitens der Klägerin auf ihrer Seite im Re- kursverfahren umstritten: 5.4.1 Nebenkosten Haus Z._____

a) Die Vorinstanz berücksichtigte lediglich Kosten von Fr. 500.– mit der Begründung, 1% des Wertes des Hauses von Fr. 602'000.– ergebe Fr. 500.– pro Monat (Urk. 3 S. 8). Vor Vorinstanz hatte die Klägerin insgesamt Kosten von mo- natlich Fr. 1'739.– geltend gemacht (Urk. 8/12 in Verbindung mit Urk. 8/13/25) und

- 23 - nebst entsprechenden Belegen eine detaillierte Auflistung der einzelnen Kosten eingereicht. Der Beklagte bestritt diese Kosten nicht substantiiert, sondern führte lediglich aus, dass die Kosten zu hoch beziffert worden seien. Gehe man von ei- nem Versicherungswert der Liegenschaft von Fr. 600'000.– aus, seien jährliche Nebenkosten von Fr. 6'000.– gerechtfertigt, was monatlich Fr. 500.– entspreche. Rechne man natürlich den Gärtner und die Putzfrau dazu, komme man schon auf Fr. 1'739.–. Zum Beleg 25 (Urk. 8/13/25) bestreite er folgende Ausgaben: Das Heizöl sei auf Fr. 240.– zu reduzieren, Gärtner und Putzfrau fielen ausser Be- tracht, die Grundgebühren fielen in den Grundbetrag, die Versicherung der Putz- frau falle natürlich auch ausser Betracht, die angeführten Reparaturen von Fr. 150.– könnten nie so hoch sein, die Kehrichtgrundgebühr und die Kosten für die Tankrevision würden akzeptiert (Prot. I S. 5 f.).

b) Rekursweise moniert die Klägerin, dass Kosten von Fr. 1'739.– für das Wohnen für sie und die Tochter C._____ sicherlich nicht als übermässig bezeich- net werden könnten, habe doch auch der Beklagte Wohnkosten von Fr. 2'205.– monatlich geltend gemacht und diese seien von der Vorinstanz akzeptiert worden (Urk. 2 S. 13 f.). Der Beklagte verwies einerseits lediglich auf seine Ausführungen vor Vorinstanz und hielt fest, dass die Klägerin nicht auf einen Gärtner und eine Putzfrau angewiesen sei. Schliesslich könnten Nebenkosten und Mietzins nicht miteinander verglichen werden (Urk. 10 S. 16). Andererseits hielt er jedoch fest, dass die Klägerin in einem Haus lebe, welches erheblich mehr koste als seine ei- genen Wohnkosten von Fr. 2'205.– ausmachten (Urk. 10 S. 19).

c) Zu Recht rügt die Klägerin, dass ihr unter dieser Position die tatsäch- lich anfallenden Kosten anzurechnen sind (Urk. 2 S. 12 f.). Nebst den ausgewie- senen Positionen (Urk. 8/13/25a-f) ist folgendes zu beachten: Für den Gärtner machte die Klägerin insgesamt Fr. 3'000.–/Jahr geltend. Die vor Vorinstanz einge- reichte Rechnung in der Höhe von Fr. 688.10 bezieht sich lediglich auf das noto- rischerweise jährlich anfallende Bäume-Schneiden (Urk. 8/13/25e). Weder wurde vom Beklagten die Tatsache bestritten, dass man einen Gärtner während des ehelichen Zusammenlebens beschäftigt hatte, noch dass hierfür Kosten angefal- len waren. Ebenso verhält es sich mit den Kosten für die Putzfrau in der Höhe von jährlich Fr. 3'000.– zuzüglich Versicherung von Fr. 120.– pro Jahr. Der Beklagte

- 24 - bestritt nicht, dass eine solche während der Dauer des ehelichen Zusammenle- bens angestellt gewesen war und Kosten verursacht hatte. Damit aber ist nicht ersichtlich, warum diese beiden Positionen nun entfallen sollten. Die Höhe dieser Kosten ist sodann glaubhaft und angemessen, weshalb sie im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen sind. Die Kosten für das Heizöl hat die Klägerin nicht ausge- wiesen, vom Beklagten wurden Fr. 240.– monatlich anerkannt. Damit ist dieser Betrag in den Bedarf der Klägerin aufzunehmen. Die Kosten für Reparaturen wur- den unsubstantiiert als zu hoch bestritten. Erst im Rekursverfahren hielt der Be- klagte fest, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, was die Klägerin unter "Unterhalt" verstehe (Urk. 10 S. 16). Es ist davon auszugehen, dass bei einer Liegenschaft nebst Kosten für den sogenannten kleinen Unterhalt im Sinne von Art. 259 OR regelmässig auch Reparaturarbeiten im Sinne von grösseren Instandstellungsar- beiten anfallen, welche in längeren zeitlichen Abständen vorzunehmen sind und für welche Rückstellungen zu tätigen sind. Beide Beträge scheinen durchaus an- gemessen, weshalb sie im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen sind. Unver- ständlich ist, warum nach Ansicht des Beklagten die Grundgebühr für Abfuhr in den Grundbetrag zu verweisen ist. Diese gehört ebenso zu den Nebenkosten, welche bei einer Liegenschaft anfallen wie die übrigen Positionen. Die weiteren, von der Klägerin glaubhaft geltend gemachten Positionen wurden vom Beklagten nicht bestritten. Insgesamt ist glaubhaft, dass inklusive Gärtner und Putzfrau mo- natliche Nebenkosten von Fr. 1'639.– für die Liegenschaft anfallen. Diese sind der Klägerin im Bedarf anzurechnen. 5.4.2 Franchise/Selbstbehalt

a) Die Vorinstanz rechnete für die Klägerin und C._____ unter der Positi- on Franchise/Selbstbehalt keinen Betrag an mit der Begründung, die Klägerin ha- be keine gesundheitlichen Probleme für sich und die Tochter geltend gemacht, weshalb nicht glaubhaft sei, dass diese gegenwärtig oder in naher Zukunft anfal- len würden (Urk. 3 S. 8 f.).

- 25 -

b) Zu Recht rügt die Klägerin diese Vorgehensweise, hatte sie doch be- reits vor Vorinstanz belegt, dass ihr im Jahre 2008 Fr. 608.20 an Gesundheitskos- ten angefallen sind, welche sie selber zu bezahlen hatte (Urk. 8/13/28). Zu be- rücksichtigen ist neu, dass die Klägerin in der Zwischenzeit ernsthaft erkrankt ist (Brustkrebs) und sich im Jahre 2009 einer Operation unterziehen musste (Urk. 2 S. 3 und S. 14). Ärztlich bestätigt ist, dass die Klägerin nach der Operation einer längeren ärztlichen Behandlung bedurfte und bedarf (Urk. 5/2). Eine derartige Er- krankung ist mit Kosten verbunden, die die Franchise und den Selbstbehalt rasch ausschöpfen. Es ist notorisch, dass ein 5-tägiger Krankenhausaufenthalt (Urk. 5/2) mit einer Operation und entsprechenden Nachkontrollen die Jahres- franchise der Spitalzusatzversicherung in der Höhe von Fr. 3'000.– (Urk. 8/13/27) ohne weiteres ausschöpft. Damit sind der Klägerin unter der Position Gesund- heitskosten für das Jahr 2009 insgesamt Fr. 333.– pro Monat anzurechnen (Fr. 300.– Jahresfranchise und Fr. 700.– maximaler Selbstbehalt KVG [Art. 64 Abs. 2 lit. b KVG i.V.m. Art. 93 Abs.2 und Art. 103 Abs. 2 KVV] sowie Fr. 3'000.– Jahresfranchise VVG). Für das Jahr 2010 wurde hingegen nicht glaubhaft gemacht, dass die Jah- resfranchise der Spitalzusatzversicherung in der Höhe von Fr. 3'000.– erneut ausgeschöpft werden musste. Aus der Krankheit der Klägerin kann zwar ohne Weiteres geschlossen werden, dass entsprechende Nachbehandlungen und ärzt- liche Kontrollen weiterhin anfallen werden und damit dementsprechend die Jah- resfranchise über Fr. 300.– und der maximale Selbstbehalt von Fr. 700.– weiter- hin ausgeschöpft werden. Es kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, dass sich die Klägerin in den der Operation nachfolgenden Jahren wiederum einer Be- handlung hatte unterziehen müssen, welche einen Spitalaufenthalt notwendig gemacht hätte. Ein solcher ist denn auch nicht mit entsprechenden Belegen glaubhaft gemacht worden. Ab 2010 ist daher der Betrag zu reduzieren und auf monatlich rund Fr. 85.– (Fr. 300.– plus Fr. 700.– / 12) festzusetzen.

c) Ebenso sind die Gesundheitskosten für die Tochter C._____ entgegen der Ansicht der Vorinstanz bereits zum damaligen Zeitpunkt ausgewiesen gewe-

- 26 - sen (Urk. 8/13/31: Fr. 383.05). Dementsprechend sind diese Kosten in der Höhe von monatlich Fr. 32.– im Bedarf einzurechnen. 5.4.3 Zahnarzt/Dentalhygiene

a) Die Vorinstanz setzte diesbezüglich keinen Betrag ein mit der Begrün- dung, die geltend gemachten Fr. 300.– seien aus dem Grundbetrag zu finanzieren (Urk. 3 S. 8).

b) Die Klägerin moniert rekursweise, Kosten in der Höhe von Fr. 145.60 seien bereits vor Vorinstanz belegt worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass nicht zumindest dieser Betrag von Fr. 12.15 eingesetzt worden sei. Der Grundbetrag diene nicht zur Deckung medizinischer Behandlungen (Urk. 2 S. 15). Der Beklagte wandte hierzu ein, Dentalhygiene gehöre nicht zu den Minimalbe- darfspositionen (Urk. 10 S. 17). Vor Vorinstanz hatte er sich zu diesen Kosten nicht geäussert (Prot. I S. 5 f.).

c) Die im Recht liegende Rechnung von Dr. med. dent. M._____ vom 22. April 2009 in der Höhe von Fr. 145.60 bezieht sich auf die Dentalhygienebehand- lung der Tochter C._____ (Urk. 8/13/34). Weitere zahnärztliche Behandlungskos- ten wurden keine ausgewiesen. Diese Position stellt keine besondere medizini- sche Behandlung dar und fällt damit in den Grundbetrag, weshalb sie nicht sepa- rat zu berücksichtigen sind. 5.4.4 Autokosten

a) Die Vorinstanz rechnete der Klägerin diesbezüglich Fr. 500.– an mit der Begründung, zwar habe die Klägerin Fr. 600.– geltend gemacht, der Beklagte hingegen habe Fr. 500.– anerkannt. Mangels entsprechender Belege könne je- doch nur ein Pauschalbetrag in Frage kommen. Der Betrag von Fr. 500.– sei vor dem Hintergrund von Ziffer III., 3.4e des Kreisschreibens angemessen (Urk. 3 S. 9).

b) Die Klägerin rügt diesbezüglich, dass ihr der Betrag von Fr. 600.– ohne jede nähere Begründung auf Fr. 500.– gekürzt worden sei. Tatsächlich würden

- 27 - deutlich höhere Kosten anfallen als Fr. 600.– pro Monat (Urk. 2 S. 15). Der Be- klagte hält daran fest, dass ein Betrag von Fr. 500.– angemessen sei (Urk. 10 S. 17).

c) Die Vorinstanz ging vorliegend nicht von einer einstufigen Berech- nungsmethode aus. Entsprechend ist sie zutreffend von Ziffer III, 3.4e des Kreis- schreibens ausgegangen. Dieses sieht für ein Automobil einen Betrag von Fr. 100.– bis Fr. 600.–. Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 500.– ist im Rahmen ihres Ermessens und im Umfang dessen, was vom Beklagten an- erkannt worden ist, festgesetzt worden. Dies ist nicht zu beanstanden. 5.4.5 Schulmaterial und Exkursionen

a) Die Klägerin hatte unter diesem Titel Fr. 50.– vor Vorinstanz geltend gemacht, die Vorinstanz setzte hierfür hingegen keinen Betrag ein mit der Be- gründung, dieser sei aus dem Grundbetrag oder aus dem Freibetrag zu beglei- chen (Urk. 3 S. 9).

b) Rekursweise rügt die Klägerin, bekanntlich müsse im Gymnasium das Schulmaterial wie Hefte, Schreibzeug etc. von den Schülern selber bezahlt wer- den. Diese Kosten seien nicht freiwillig. Sodann habe der Beklagte Kosten unter diesem Titel und in dieser Höhe vor Vorinstanz anerkannt. Damit sei nicht nach- vollziehbar, warum die Vorinstanz diese Position nicht berücksichtigt habe (Urk. 2 S. 15).

c) Der Beklagte anerkannte den Betrag von Fr. 50.– bereits vor Vo- rinstanz (Urk. 14 S. 11) und auch in seiner Rekursantwort (Urk. 10 S. 17). Dem- entsprechend ist dieser Betrag einzusetzen. 5.4.6 Halbtaxabonnement C._____

a) Die Vorinstanz setzte hierfür keinen Betrag ein mit der Begründung, dass bereits Kosten für ein Auto berücksichtigt worden seien. Die Klägerin könne diese Kosten aus dem Grundbetrag resp. Freibetrag begleichen. Unter dem Titel

- 28 - "öV C._____" setzte sie den unbestritten gebliebenen Betrag von Fr. 100.– ein (Urk. 3 S. 9).

b) Die Klägerin rügt, dass die Kosten für das Halbtax-Abonnement die Tochter C._____ und nicht sie selber betreffen würden (Urk. 2 S: 15 f.). Vor Vo- rinstanz hatte sie unter der Position "1/2-Tax Abonnemente" Fr. 220.– geltend gemacht (Urk. 8/12 S. 13), was darauf schliessen lässt, dass darin auch das Halb- tax-Abonnement der Klägerin aufgeführt wurde. In Bezug auf ihr Halbtaxabonne- ment hat die Klägerin rekursweise zu Recht nichts mehr ausgeführt, wurde ihr doch von der Vorinstanz richtigerweise in Anbetracht des eingesetzten Betrages für ein Auto kein Betrag mehr für die öffentlichen Verkehrsmittel mehr berücksich- tigt. Der Beklagte äusserte sich zum Thema Halbtax-Abonnement weder vor Vo- rinstanz noch im Rekursverfahren (Urk. 10 S. 17).

c) Unbestritten geblieben ist, dass C._____ ein Halbtax-Abonnement be- sitzt. Ein solches kostet indessen für ein Jahr bekanntermassen Fr. 165.–. Damit sind der Klägerin im Bedarf Fr. 13.75 für das Halbtax-Abonnement von C._____ einzusetzen. 5.4.7 Katze

a) Die Vorinstanz rechnete die geltend gemachten Fr. 100.– für die Katze im Bedarf der Klägerin nicht an mit der Begründung, diese Kosten seien nicht glaubhaft und nicht zu berücksichtigen. Sollte die Klägerin daran festhalten wol- len, so wären diese Kosten ohnehin aus dem Grundbetrag resp. dem Freibetrag zu finanzieren (Urk. 3 S. 9).

b) Rekursweise bringt die Klägerin vor, die Parteien hätten seit Jahren ei- ne Katze, welche Nahrung brauche und gelegentlich zum Tierarzt müsse. Nicht nachvollziehbar sei, warum diese Ausführung nicht glaubhaft sein solle (Urk. 2 S. 16). Der Beklagte bestreitet Kosten von Fr. 100.– für eine Katze und hält fest, dass es nicht Rechtsprechung und Lehre entspreche, Fr. 100.– für eine Katze in die Notbedarfsrechnung aufzunehmen. Allerdings anerkennt er den Betrag von Fr. 20.– (Urk. 10 S. 17).

- 29 -

c) Der vom Beklagten anerkannte Betrag von Fr. 20.– ist anzurechnen. Da gemäss der Rechtsprechung zum betreibungsrechtlichen Notbedarf die durchschnittlichen Auslagen für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren im monatlichen Grundbetrag berücksichtigt sind, welcher dem Schuldner unter ande- rem auch für seine kulturellen Bedürfnisse und für Freizeitbetätigung zusteht (BGE 128 III 337 f.), hat die Klägerin die Fr. 20.– übersteigenden Auslagen für ih- re Katze aus ihrem Grundbetrag zu finanzieren. 5.4.8 Ferienwohnung L._____

a) Die Vorinstanz setzte hierfür keinen Betrag ein mit der Begründung, Kosten für ein Ferienhaus seien im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen (Urk. 3 S. 9).

b) Die Klägerin rügt diesbezüglich, dass die Parteien diese Ferienwoh- nung nun einmal besitzen würden, die Liegenschaft zum ehelichen Lebensstan- dard gehöre und die entsprechenden Auslagen anfallen würden. Die damit ver- bundenen Kosten seien belegt worden und würden unbestrittenermassen von der Klägerin bezahlt werden (Urk. 2 S. 16 mit Verweis auf die vorinstanzlich einge- reichten Beilagen Urk. 8/13/45-45l). Sodann führt sie detailliert die anfallenden Positionen an, welche zusammen Fr. 1'230.– ergeben. Vor Vorinstanz hatte der Beklagte in seiner Bedarfsberechnung beide Feri- enwohnungen unberücksichtigt gelassen (Urk. 8/14 S. 11). Des Weiteren führte er

– wie von der Klägerin ausgeführt – lediglich an, die Kosten für das Ferienhaus in L._____ seien hinsichtlich Versicherung, Elektrisch, Wasser und Abfallgebühren leicht zu hoch. Der Unterhalt für den Pool sei eindeutig zu hoch, der Unterhalt in der Höhe von Fr. 150.–, die Rückstellungen und die Kurtaxen seien zu streichen. Der Betrag für Unvorhergesehenes in der Höhe von Fr. 200.– sei eindeutig zu hoch. Alles in allem müsse er aber sagen, dass man die Kosten der Ferienwoh- nung nicht einbeziehen könne, wenn die Mittel schon knapp seien. Nach erfolgter Gütertrennung könne die Klägerin bei einer Verzinsung von 3% ihre Kosten für das Ferienhaus selber tragen (Prot. I S. 6).

- 30 -

c) Vorliegend ist in Anbetracht der Einkommen und vor allem des Vermö- gens zwar keineswegs von knappen Verhältnissen auszugehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides die zwei- stufige Berechnungsmethode der erweiterten Notbedarfsrechnung mit Über- schussverteilung und nicht die einstufige Berechnungsmethode Anwendung fin- det. Zwar ist es Ermessenssache, welche Positionen in den erweiterten familien- rechtlichen Bedarf gehören. Immer aber geht es dabei um Kosten, die in einem Haushalt im Normalfall entstehen (Versicherungen, Steuern, bestimmte Kredit- schulden, Telekommunikation, Besuchsrechtsausübung, öff. Verkehrsmittel, etc., vgl. FamKomm Scheidung/Schwenzer, 2. Auflage, Bern 2011, N 77 zu Art. 125 ZGB; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, N 2.37 und N 2.48, N 6.148). Werden Luxuspositionen wie Ferienwohnung etc. eingerechnet, kommt man der einstufig-konkreten Methode sehr nahe, die wohl bei sehr guten finanziellen Verhältnissen sinnvoll ist, bei der aber eine Freibe- tragsaufteilung zur Verhinderung einer Vermögensbildung mit Unterhaltsbeiträgen ausscheidet (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 2.24, N 2.65b und N 2.65c, N 6.148 und N 6.150). Um eine Vermögensbildung zu verhindern, sind vorliegend die Kos- ten der Ferienwohnung L._____ nicht in den erweiterten Bedarf aufzunehmen und die Klägerin dafür auf ihren Freibetrag zu verweisen. 5.4.9 Steuern

a) Die Vorinstanz rechnete der Klägerin unter dieser Position Fr. 400.– mit dem Hinweis "geschätzt gem. Steuerberechnung" ein (Urk. 3 S. 9).

b) Die Klägerin rügt diesen Betrag als deutlich zu tief. Sie werde ihr eige- nes Einkommen, die Unterhaltsbeiträge des Beklagten sowie den Eigenmietwert von Fr. 22'500.– versteuern müssen und machte Fr. 2'000.– geltend (Urk. 2 S. 17). Der Beklagte verweist diesbezüglich lediglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 10 S. 18).

c) Aufgrund des nun höheren Bedarfs und der damit verbundenen höhe- ren Unterhaltsbeiträge ist der Klägerin auch entsprechend ein höherer Betrag für die Steuern einzusetzen. Da im Kanton Zürich nach Aufhebung des gemeinsa-

- 31 - men Haushaltes eine getrennte Besteuerung von Ehefrau und Ehemann stattfin- det (§ 7 Abs. 1 Steuergesetz vom 8. Juni 1997 [LS 631.1]), steht die steuerliche Belastung der Ehefrau im Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheides meist noch nicht fest; sie kann nur geschätzt oder im Rahmen der Überschussaufteilung be- rücksichtigt werden. Im summarischen Eheschutz- oder Massnahmeverfahren kann somit nicht verlangt werden, dass das Gericht eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt; bei Einbezug der Steuern in den Notbedarf könnte ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsbeitragsberech- nung ausgegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein aus- schliesst (ZK-Bräm/Hasenböhler N 118 A II Ziffer 12 zu Art. 163 ZGB mit Verweis auf Entscheid des Kassationsgerichtes Zürich vom 22. März 1993 i.S. K. c. K., nicht veröffentlicht). Nicht ersichtlich ist, weshalb sich dieser Betrag wie von der Klägerin geltend gemacht auf Fr. 2'000.– pro Monat belaufen sollte. Schätzungs- weise beläuft sich der Betrag auf Fr. 800.–/Monat, unter Berücksichtigung des Ei- genmietwerts, des Einkommens der Klägerin sowie der mutmasslichen Unter- haltsbeiträge. 5.5 Folgende Positionen sind seitens des Beklagten in Bezug auf den Be- darf der Klägerin für sie und C._____ – neben den Positionen Steuern, Kosten für das Ferienhaus, Ausgaben für die Katze, Halbtaxabonnement für C._____, Schulmaterial, Autokosten, Gesundheitskosten für die Klägerin und C._____ und Nebenkosten Liegenschaft Z._____, zu welchen bereits vorangehend Stellung genommen wurde – im Rekursverfahren umstritten (Urk. 10 S. 18 f.): 5.5.1 Krankenkasse Klägerin und Krankenkasse C._____ Diesbezüglich rechnete die Vorinstanz mit Verweis auf Urk. 8/13/26-27 und Urk. 8/13/29-30 Fr. 446.70 für die Klägerin und Fr. 110.50 für die Tochter C._____ im Bedarf der Klägerin ein (Urk. 3 S. 8). Der Beklagte rügt diese Kosten als zu hoch und nicht ausgewiesen, übersieht dabei aber die bereits vor Vorinstanz ein- gereichten Belege: Gemäss Versicherungspolice KVG der O._____ AG vom 18. März 2009 belief sich der monatliche Betrag für die Klägerin auf Fr. 290.70 (Urk. 8/13/26). Gemäss Versicherungspolice VVG der N._____ AG vom 21. April 2009 belief sich die monatliche Prämie für die Klägerin auf Fr. 156.–

- 32 - (Urk 8/13/27), was insgesamt Fr. 446.70 ergibt. Die Prämien für C._____ beliefen sich gemäss Versicherungspolice KVG der O._____ AG vom 18. März 2009 auf Fr. 77.10 (Urk. 8/13/29). Diejenigen gemäss Versicherungspolice VVG der N._____ AG vom 21. April 2009 beliefen sich auf Fr. 33.40 (Urk. 8/13/30). Ent- sprechend belaufen sich die monatlichen Prämien für C._____ auf Fr. 110.50. Damit aber hat die Vorinstanz die Beträge durchaus korrekt berechnet und zu Recht in die Bedarfsberechnung aufgenommen. 5.5.2 Radio/TV/Telefon Die Vorinstanz rechnete diesbezüglich mit der Bemerkung "gerichtsüblich mit Kind" Fr. 150.– in den Bedarf der Klägerin ein (Urk. 3 S. 9). Der Beklagte wendet dagegen ohne weitere Begründung ein, dass dieser Betrag um Fr. 30.– zu hoch sei (Urk. 10 S. 18). Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag entspricht je- doch durchaus der Gerichtspraxis und ist nicht unangemessen, zumal zu berück- sichtigen ist, dass im Haushalt der Klägerin noch die Tochter C._____ wohnt. Damit ist dieser Betrag nicht abzuändern. 5.5.3 Mensa C._____

a) Die Vorinstanz berücksichtigte unter dieser Position den geltend ge- machten Betrag von Fr. 220.– mit der Begründung, der Beklagte habe diesen Be- trag nicht explizit bestritten. Sie bezeichnete diesen Betrag mit Blick auf Ziffer III, 3.2 des Kreisschreibens als angemessen (Urk. 3 S. 8).

b) Der Beklagte wendet rekursweise lediglich ein, der Betrag von Fr. 220.– sei für 39 Schulwochen und insgesamt 3 Mittagessen wöchentlich viel zu hoch, ohne jedoch den aus seiner Sicht angemessenen Betrag zu beziffern (Urk. 10 S. 19). Damit ist der Betrag vom Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Weiter ist nicht ersichtlich, warum die Tochter C._____ nur dreimal pro Woche in der Mensa essen sollte. Bei rund 39 Schulwochen ergibt ein Betrag von Fr. 220.– monatlich rund Fr. 13.– pro Mittagessen. Dieser Betrag ist angemessen und dementsprechend nicht zu beanstanden.

- 33 - 5.6 Zusammengefasst ergibt sich folgender Bedarf der Klägerin für sich und C._____: Bedarfspositionen ab 1.2.2009 ab 1.10.2009 ab 2010 Grundbetrag Fr.1'100.00 Fr. 1'350.00 Zuschlag Tochter C._____ Fr. 500.00 Fr. 600.00 Wohnkosten/Nebenkosten Fr. 1'639.00 auswärtige Verpflegung Fr. 160.00 Mensa C._____ Fr. 220.00 KK Klägerin Fr. 446.70 KK C._____ Fr. 110.50 Franchise/Selbstbehalt Klägerin Fr. 333.00 Fr. 85.00 Franchise/Selbstbehalt C._____ Fr. 32.00 Zahnarzt/DH Fr. 0.00 Zahnarzt/DH Fr. 0.00 Hausrat-/Gebäude-/Privathaftpflicht Fr. 130.00 Relax Versicherung Fr. 16.50 Radio/TV/Telefon Fr. 150.00 Natel C._____ Fr. 0.00 Auto (Arbeitsweg) Fr. 500.00 Weiterbildung/Fachzeitschriften Fr. 0.00 Schulmaterial/Exkurs C._____ Fr. 50.00 Halbtaxabo C._____ Fr. 13.75 öV C._____ (Schulweg) Fr. 100.00 Tennis/Fitness Fr. 0.00 Tennis C._____ Fr. 0.00 Gesangsstunden C._____ Fr. 106.00 Katze Fr. 20.00 Taschengeld, Geschenke Fr. 0.00 Taschengeld C._____ Fr. 100.00 Ferien Fr. 0.00 Ferienhaus L._____ Fr. 0.00 Steuern Fr. 800.00 _______________________________________________________________________ Total Fr. 6'527.45 Fr. 6'877.45 Fr. 6'629.45 gerundet Fr. 6'530.00 Fr. 6'900.00 Fr. 6'630.00 _______________________________________________________________________

- 34 -

6. Bedarf des Beklagten 6.1 Die Vorinstanz ging beim Beklagten von einem als Existenzminimum bezeichneten (jedoch weitere Positionen enthaltenden) Bedarf von insgesamt rund Fr. 4'900.– aus (Urk. 3 S. 9 f.). 6.2.1 Diverse Positionen Der Beklagte hält in seiner Rekursantwort lediglich fest, dass er auf seine Bedarfsrechnung vor Vorinstanz verweise und an dieser ausdrücklich festhalte. Weiter führt er lediglich aus, die von der Klägerin im Rekurs aufgeführte Bedarfs- rechnung sei mit Bezug auf Mietzins, Radio/TV und Telefon, Verkehrskosten und Steuern falsch (Urk. 10 S. 19). Der Beklagte setzt sich indessen nicht weiter mit der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung auseinander, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 6.2.2 Ferienwohnung W._____ Diese ist mit Verweis auf die Ausführungen unter Ziffer 5.4.8 ebenso beim Beklagten zur Berechnung des Bedarfs unberücksichtigt zu lassen. 6.3 Von Seiten der Klägerin werden im Rekursverfahren folgende Positio- nen im Bedarf des Beklagten moniert: 6.3.1 Wohnkosten

a) Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten diesbezüglich den Betrag von Fr. 2'205.– mit Verweis auf Urk. 8/15/10 ohne weitere Begründung an (Urk. 3 S. 9).

b) Die Klägerin hält dagegen, dass das Existenzminimum für eine Einzel- person keine Wohnung von Fr. 2'205.– umfasse. Dem Beklagten sei höchstens ein Betrag für eine 2-Zimmer-Wohnung einzuberechnen, welche mit Fr. 1'200.– zu bezahlen sei (Urk. 2 S. 18). Der Beklagte selber liess ausführen, die Klägerin wohne in einem Haus, welches mehr koste als seine Wohnung (Urk. 10 S. 19).

- 35 -

c) Es ist die Klägerin an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch der Beklagte Anspruch auf die Fortführung des ehelich gelebten Lebensstandards hat. Dementsprechend ist nicht einzusehen, warum der Beklagte nach der Tren- nung in einer 2-Zimmer-Wohnung leben soll, entspricht dies doch nicht dem von der Klägerin selber ausgeführten gehobenen Standard (Urk. 2 S. 5; Urk. 13 S. 8). Der vom Beklagten ins Recht gereichte Mietvertrag vom 31. März 2009 weist ei- nen Mietzins von Fr. 1'950.– zuzüglich akonto Heizkosten von Fr. 90.– und je ei- ner Pauschale von Fr. 30.– für die Hauswartung und von Fr. 135.– für einen Ein- stellplatz für eine 3½-Zimmer-Wohnung aus (Urk. 8/15/10). Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass die Parteien vorher gemeinsam in der ehelichen Liegenschaft … in Z._____ wohnten, angemessen und dementsprechend nicht zu beanstan- den. 6.3.2 Verkehrskosten

a) Die Vorinstanz setzte hierfür einen Betrag von monatlich Fr. 500.– mit der Begründung ein, dass mangels entsprechender Belege lediglich ein Pau- schalbetrag in Frage kommen könne. Angemessen sei vor dem Hintergrund von Ziffer III, 3.4e des Kreisschreibens ein Betrag von Fr. 500.– (Urk. 3 S. 9 f.).

b) Die Klägerin moniert, dass – gehe man wie die Vorinstanz vom Exis- tenzminimum und nicht vom bisherigen Lebensstandard aus – dem Beklagten kein Betrag für das Auto einzurechnen sei, zumal die Vorinstanz davon ausge- gangen sei, dass dieser arbeitslos sei. Dann aber könnten keine Kosten im Bedarf des Beklagten für Verkehr eingesetzt werden (Urk. 2 S. 18). Der Beklagte ent- gegnet, dass in diesem Falle der Klägerin genauso keine Kosten im Bedarf für den Verkehr zu berücksichtigen wären, würden diese dem Beklagten nicht einbe- rechnet, zumal Z._____ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bestens erschlossen sei.

c) Wie bereits erwähnt, haben nach der Trennung beide Parteien An- spruch auf die Fortführung des bisherigen Lebensstandards, zumal dies auch fi- nanzierbar ist. Damit ist – unabhängig von der Frage, ob der Beklagte das Auto

- 36 - für die Fahrt zur Arbeit benötigt – für die Mobilität der Betrag von Fr. 500.– zu be- lassen. 6.3.3 Steuern

a) Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten unter dieser Position Fr. 500.– ein mit dem Hinweis "geschätzt gem. Steuerberechnung" (Urk. 3 S. 10).

b) Die Klägerin rügt diesbezüglich, dass dem Beklagten im Vergleich zur Klägerin ein um Fr. 100.– höherer Betrag für Steuern eingesetzt worden sei. Dies sei nicht nachvollziehbar, wenn man mit der Vorinstanz davon ausgehe, dass der Beklagte inskünftig lediglich über Fr. 5'600.–, die Klägerin aber über Fr. 4'600.– verfügen solle, wobei diese noch den Eigenmietwert von Fr. 23'500.– zu versteu- ern habe. Gehe man aber von der Berechnung der Vorinstanz aus, so sei klar, dass die Klägerin deutlich höhere Steuern zu bezahlen haben werde als der Be- klagte, zumal dieser noch die Unterhaltsbeiträge werde abziehen können (Urk. 2 S. 18 f.). Der Beklagte hält dem entgegen, dass er als Alleinstehender besteuert werde und damit insgesamt höhere Steuern als die ihm von der Vorinstanz ange- rechneten Fr. 500.– werde bezahlen müssen, zumal auch noch die Vermögens- steuer hinzuzurechnen sein werde (Urk. 10 S. 19).

c) Unter Hinweis auf die unter Ziffer 5.4.9. lit. c dargelegten Erwägungen sowie der Tatsache, dass der Bedarf des Beklagten wie von der Vorinstanz be- rechnet zu belassen sein wird, er insgesamt aber – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – höhere als von der Vorinstanz angenommene Unterhaltsbeiträge wird zu leisten haben, welche er steuerlich in Abzug bringen kann, ist nach wie vor von dem von der Vorinstanz geschätzten Betrag von Fr. 500.– pro Monat auszuge- hen.

7. Aufteilung Freibetrag 7.1 Die Vorinstanz ging vorliegend unter Hinweis auf die Rechtsprechung und der Gleichbehandlung von Mann und Frau vom Grundsatz der hälftigen Frei- betragsaufteilung aus. Für eine Abweichung von diesem Grundsatz bestehe kein Anlass, auch wenn die Tochter C._____ bei der Klägerin wohne (Urk. 3 S. 10).

- 37 - 7.2 Die Klägerin moniert diesbezüglich, dass von einer Gleichbehandlung der Parteien bei hälftiger Teilung des Freibetrages vorliegend keine Rede sei, würden doch die Klägerin und C._____ alleine betreffend C._____ für insgesamt Fr. 970.– (Fr. 100.– Zahnarzt/DH, Fr. 50.– Schulmaterial, Fr. 220.– Bahnfahrten C._____, Fr. 100.– Tennis, Fr. 500.– Ferien) auf den Freibetrag verwiesen. Da somit aus dem Freibetrag auch Kosten für C._____ zu finanzieren seien, sei vor- liegend praxisgemäss von einer Teilung des Freibetrages im Verhältnis von 2/3 für die Klägerin und C._____ und 1/3 für den Beklagten auszugehen (Urk. 2 S. 19). Der Beklagte hält entgegen, dass er auch noch an die Studienkosten für F._____ beizutragen habe. Sein Anteil werde den Betrag von Fr. 700.–, welchen er als hälftigen Freibetrag erhalte, bei weitem übertreffen, nachdem F._____ von zuhause ausgezogen sei, in einer eigenen Wohnung lebe und an der ETH studie- re (Urk. 10 S. 20). 7.3 Unbestritten geblieben ist, dass der Beklagte nebenbei noch für die Tochter F._____ aufkommt. Damit aber rechtfertigt sich eine andere als die hälfti- ge Freibetragsaufteilung nicht, weshalb es dabei zu belassen ist.

8. Unterhaltsbeitrag 8.1 Damit ergibt sich folgender Unterhaltsbeitrag für die Klägerin und die Tochter C._____ bis und mit September 2009: Einkommen Klägerin Fr. 3'885.– Einkommen Beklagter Fr. 14'283.– ./. Bedarf Klägerin und C._____ Fr. 6'530.– ./. Bedarf Beklagter Fr. 4'900.– Freibetrag Fr. 6'738.– Bedarf Klägerin und C._____ Fr. 6'530.– ½ Freibetrag Fr. 3'369.– ./. Einkommen Fr. 3'885.– Unterhaltsanspruch gerundet Fr. 6'020.– ab Oktober 2009:

- 38 - Einkommen Klägerin Fr. 3'885.– Einkommen Beklagter Fr. 14'283.– ./. Bedarf Klägerin und C._____ Fr. 6'900.– ./. Bedarf Beklagter Fr. 4'900.– Freibetrag Fr. 6'368.– Bedarf Klägerin und C._____ Fr. 6'900.– ½ Freibetrag Fr. 3'184.– ./. Einkommen Fr. 3'885.– Unterhaltsanspruch gerundet Fr. 6'200.– Ab 1. Januar 2010: Einkommen Klägerin Fr. 3'885.– Einkommen Beklagter Fr. 9'867.– ./. Bedarf Klägerin und C._____ Fr. 6'630.– ./. Bedarf Beklagter Fr. 4'900.– Freibetrag Fr. 2'222.– Bedarf Klägerin und C._____ Fr. 6'630.– ½ Freibetrag Fr. 1'111.– ./. Einkommen Fr. 3'885.– Unterhaltsanspruch gerundet Fr. 3'860.– 8.2 Entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 12 S. 15) hatte diese vor Vo- rinstanz einen Unterhaltsbeitrag explizit rückwirkend ab Einleitung des Ehe- schutzverfahrens, das heisst ab Mitte Februar 2009 beantragt (Urk. 8/12 S. 15). Dementsprechend ging die Vorinstanz zu Recht von einer Unterhaltsverpflichtung ab Mitte Februar 2009 aus. 8.3 Damit ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:

- insgesamt Fr. 6'020.– ab Mitte Februar 2009 bis und zum 30. Septem- ber 2009, nämlich Fr. 1'000.– zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen für die Tochter C._____ und Fr. 5'020.– für die Klägerin persönlich;

- 39 -

- insgesamt Fr. 6'200.– ab dem 1. Oktober 2009, nämlich Fr. 1'000.– zu- züglich allfälliger Ausbildungszulagen für die Tochter C._____ und Fr. 5'200.– für die Klägerin persönlich,

- insgesamt Fr. 3'860.– ab dem 1. Januar 2010, nämlich Fr. 1'000.– zu- züglich allfälliger Ausbildungszulagen für die Tochter C._____ und Fr. 2'860.– für die Klägerin persönlich. je zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. III.

1. Die Kosten sind ausgangsgemäss aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Vorliegend unterliegt die Klägerin zu einem Drittel, der Beklagte zu zwei Dritteln. Dementsprechend sind die Kosten den Parteien in diesem Verhältnis aufzuerle- gen.

2. Vorliegend handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitig- keit im Sinne der Gerichtsgebührenverordnung, weshalb sich die Gerichtsgebühr nach § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 und 4 GerGebV richtet. Nach § 7 GerGebV kann diese in summarischen Verfahren auf zwei Drittel bis drei Viertel herabgesetzt werden. Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

3. Die Prozessentschädigung bemisst sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006. Die volle Prozessentschädigung beläuft sich gemäss § 12 i.V.m. § 4 Abs.1 und 3, § 3 Abs. 5 und § 6 AnwGebV auf Fr. 6'000.–. Damit ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine auf einen Drittel reduzier- te Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Mit Verweis auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan- tons Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006 ist der Klägerin jedoch mangels entsprechendem Antrag (Urk. 2 S. 2) kein Mehrwertsteuerzusatz zuzu- sprechen.

- 40 - Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses der Klägerin wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Uster vom 8. Juni 2009 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrennt- lebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- insgesamt Fr. 6'020.– ab Mitte Februar 2009 bis zum 30. Sep- tember 2009, nämlich Fr. 5'020.– für die Klägerin persönlich und Fr. 1'000.– zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen für die Toch- ter C._____;

- insgesamt Fr. 6'200.– ab dem 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009, nämlich Fr. 5'200.– für die Klägerin persönlich und Fr. 1'000.– zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen für die Toch- ter C._____;

- insgesamt Fr. 3'860.– ab dem 1. Januar 2010, nämlich Fr. 2'860.– für die Klägerin persönlich und Fr. 1'000.– zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen für die Tochter C._____; zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats." Im Übrigen wird der Rekurs der Klägerin abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.

3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Klägerin zu einem Drittel, dem Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 41 -

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beläuft sich auf über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Zürich, den 1. Juli 2011 Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: se