Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Januar 2000 geltenden Scheidungsrechts gewandelt habe und Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB weiter auszulegen sei als vom Bundesgericht in BGE 116 II 21 ff., ins- besondere da eine Klage auf Scheidung oder Trennung im Falle des Widerstands
E. 2 einer Partei ohne Aussicht auf Erfolg sei, wenn die vierjährige Trennungsfrist ge- mäss Art. 114 ZGB noch nicht abgelaufen sei. Hingegen verlange Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB nach wie vor eine Würdigung der gesamten Umstände. Auch die am 1. Juni 2004 in Kraft getretene zweijährige Trennungsfrist ge- mäss Art. 114 ZGB ändert an der Praxis der beschliessenden Kammer nichts. Die Erwägungen in ZR 100 Nr. 24 treffen allesamt weiterhin zu. So dient der Ehe- schutz in der Praxis auch bei der auf zwei Jahre verkürzten Trennungsfrist nach wie vor sehr oft der Vorbereitung der Scheidung und nicht mehr der Aussöhnung der Parteien und der Vermeidung künftiger oder Behebung bestehender Schwie- rigkeiten. Sodann änderte sich auch nach dem 1. Juni 2004 nichts an der Tatsa- che, dass an die Stelle der unter altem Scheidungsrecht möglichen Einreichung der Scheidungs- oder Trennungsklage in Verbindung mit einem Gesuch um Er- lass vorsorglicher Massnahmen das Eheschutzverfahren zur Regelung der Ver- hältnisse während der Trennungsdauer tritt. Des Weiteren kann auch nach dem
1. Juni 2004 der mit einer zerrütteten Ehe konfrontierte scheidungswillige Ehe- gatte bei Fehlen der Voraussetzungen von Art. 111/112 bzw. Art. 114 ZGB nur den Weg über eine Klageanhebung nach Art. 115 ZGB beschreiten, um die Fixie- rung des Zeitpunktes für die Auflösung des Güterstandes erreichen zu können (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB). Ist zwar die Ehe zerrüttet, jedoch nicht im Sinne von Art. 115 ZGB unzumutbar, ist ein Ehegatte im Gegensatz zum alten Scheidungs- recht gezwungen, bis zum Eintritt der zweijährigen Trennungsfrist und der damit möglichen Klageanhebung gestützt auf Art. 114 ZGB in wirtschaftlicher Hinsicht mit seinem Ehepartner verbunden zu bleiben. Dies widerspricht dem Gedanken der Schicksalsgemeinschaft. Daher ist auch unter der Prämisse der zweijährigen Trennungsfrist an der mit ZR 100 Nr. 24 begründeten Praxis der Kammer festzu- halten. Die Gütertrennung ist somit durch den Eheschutzrichter anzuordnen, so- fern zwischen den Parteien keine Schicksalsgemeinschaft mehr besteht und der Eheschutz einzig der Scheidungsvorbereitung dient. Immer aber sind - wie bereits ausgeführt - die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen."
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1 "Gemäss der in ZR 100 Nr. 24 publizierten und in ZR 103 Nr. 2 bestätigten sowie präzisierten Rechtsprechung des Obergerichtes ist im Eheschutzverfahren die Gütertrennung dann anzuordnen, wenn eine nur sehr geringe Aussicht auf Wiedervereinigung besteht und darob die ehelichen Bande nur mehr auf dem Pa- pier bestehen, während zwischen den Parteien effektiv keine Schicksalsgemein- schaft bzw. innere Verbundenheit mehr existiert. Immer aber sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu beachten. So kann trotz nur geringer Aussicht auf Wiedervereinigung die Beibehaltung der Errungenschaftsbeteiligung aus Gründen der Altersvorsorge geboten sein; die Gütertrennung wurde beispielsweise verwei- gert, da eine Partei durch vorzeitige Auflösung ihres Vorsorgevertrages der zwei- ten Säule die Partizipation des anderen Ehegatten an der beruflichen Vorsorge bis zum Zeitpunkt der Scheidung vereitelt hat (nicht publizierter Beschluss der I. Zivilkammer vom 16. Oktober 2003, LP030135). Verneint wurde die Anordnung der Gütertrennung ferner in einem Fall, da die Parteien trotz an sich bestehender wirtschaftlicher Selbstständigkeit weiterhin wirtschaftlich miteinander verflochten waren (nicht publizierter Beschluss der I. Zivilkammer vom 20. März 2003; LP020107). Es ist kein Grund ersichtlich, wieso von der gefestigten Praxis der beschlie- ssenden Kammer abgewichen werden sollte. In zwei (nicht publizierten) Be- schlüssen des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 22. August 2003 (Kass.-Nr. 2003/012) und 4. November 2003 (Kass.-Nr. AA030064) wurde festge- halten, dass seit Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts in Bezug auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kein klares materielles Recht existiere, weshalb die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 116 II 21 ff.) abweichende Praxis der Kammer nicht gegen klares materielles Recht verstosse. Im Beschluss vom
22. August 2003 erwog das Kassationsgericht ferner, dass mit guten Gründen von verschiedenen Autoren und in verschiedenen kantonalen Entscheiden ausgeführt worden sei, dass sich die Bedeutung des Eheschutzverfahrens auf Grund des seit
1. Januar 2000 geltenden Scheidungsrechts gewandelt habe und Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB weiter auszulegen sei als vom Bundesgericht in BGE 116 II 21 ff., ins- besondere da eine Klage auf Scheidung oder Trennung im Falle des Widerstands
2 einer Partei ohne Aussicht auf Erfolg sei, wenn die vierjährige Trennungsfrist ge- mäss Art. 114 ZGB noch nicht abgelaufen sei. Hingegen verlange Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB nach wie vor eine Würdigung der gesamten Umstände. Auch die am 1. Juni 2004 in Kraft getretene zweijährige Trennungsfrist ge- mäss Art. 114 ZGB ändert an der Praxis der beschliessenden Kammer nichts. Die Erwägungen in ZR 100 Nr. 24 treffen allesamt weiterhin zu. So dient der Ehe- schutz in der Praxis auch bei der auf zwei Jahre verkürzten Trennungsfrist nach wie vor sehr oft der Vorbereitung der Scheidung und nicht mehr der Aussöhnung der Parteien und der Vermeidung künftiger oder Behebung bestehender Schwie- rigkeiten. Sodann änderte sich auch nach dem 1. Juni 2004 nichts an der Tatsa- che, dass an die Stelle der unter altem Scheidungsrecht möglichen Einreichung der Scheidungs- oder Trennungsklage in Verbindung mit einem Gesuch um Er- lass vorsorglicher Massnahmen das Eheschutzverfahren zur Regelung der Ver- hältnisse während der Trennungsdauer tritt. Des Weiteren kann auch nach dem
1. Juni 2004 der mit einer zerrütteten Ehe konfrontierte scheidungswillige Ehe- gatte bei Fehlen der Voraussetzungen von Art. 111/112 bzw. Art. 114 ZGB nur den Weg über eine Klageanhebung nach Art. 115 ZGB beschreiten, um die Fixie- rung des Zeitpunktes für die Auflösung des Güterstandes erreichen zu können (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB). Ist zwar die Ehe zerrüttet, jedoch nicht im Sinne von Art. 115 ZGB unzumutbar, ist ein Ehegatte im Gegensatz zum alten Scheidungs- recht gezwungen, bis zum Eintritt der zweijährigen Trennungsfrist und der damit möglichen Klageanhebung gestützt auf Art. 114 ZGB in wirtschaftlicher Hinsicht mit seinem Ehepartner verbunden zu bleiben. Dies widerspricht dem Gedanken der Schicksalsgemeinschaft. Daher ist auch unter der Prämisse der zweijährigen Trennungsfrist an der mit ZR 100 Nr. 24 begründeten Praxis der Kammer festzu- halten. Die Gütertrennung ist somit durch den Eheschutzrichter anzuordnen, so- fern zwischen den Parteien keine Schicksalsgemeinschaft mehr besteht und der Eheschutz einzig der Scheidungsvorbereitung dient. Immer aber sind - wie bereits ausgeführt - die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen."