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LP030109

Unterhaltsbeitrag. Notbedarfsberechnung. Grundbetrag bei Zusammenleben. Berücksichtigung von Zusatzversicherung, Franchise und Selbstbehalt bei den Gesundheitskosten. Richterliches Ermessen bei der Freibetragsaufteilung.

Zürich OG · 2003-11-25 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1. a) Die Beklagte will dem Kläger nach seinem Umzug zu seiner Leben- spartnerin nur noch den halben Ehegattengrundbetrag zugestehen, da er seinen Lebensmittelpunkt zu ihr verlegt habe und mit ihr in eheähnlicher Gemeinschaft lebe. Die Vorinstanz hat dem Kläger den reduzierten Grundbetrag von Fr. 1'000.– angerechnet. An diesem Betrag hält der Kläger fest mit der Begründung, dass eine eheähnliche Gemeinschaft erst dann zu bejahen sei, wenn sich die Partner gegenseitig unterstützten. Das Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (fortan Kreisschreiben) sieht vor, dass einer in Haushaltsgemeinschaft mit Er- wachsenen lebenden Person ein Grundbetrag von Fr. 1'000.– und einem Ehepaar oder zwei anderen in dauernder Haushaltgemeinschaft lebenden erwachsenen Personen eine Pauschale von insgesamt Fr. 1'550.– zugestanden wird (Ziff. II.1.1 bzw. II.2 des Kreisschreibens). Im Falle eines qualifizierten Konkubinatsverhält- nisses kann es demnach in Frage kommen, der betreffenden Person lediglich die Hälfte des sogenannten Ehegattengrundbetrages zuzubilligen. Als qualifiziert ist ein Konkubinat dann zu bezeichnen, wenn es sich um eine gefestigte, offensicht- lich auf Dauer ausgerichtete Gemeinschaft handelt, deren Intensität über eine blosse Hausgemeinschaft hinausgeht. Der Grund für die Ungleichbehandlung ei- ner einfachen und einer qualifizierten Haushaltgemeinschaft liegt nicht darin, dass zwei wie ein Ehepaar zusammen lebende Personen einen niedrigen Grundbetrag als zwei in einfacher Haushaltgemeinschaft lebende Personen benötigten. Viel- mehr wird angenommen, der Partner eines Schuldners, der wie ein Ehegatte mit ihm in Haushaltgemeinschaft wohne, müsse in weitergehendem Masse an die Kosten der eheähnlichen Gemeinschaft beitragen bzw. sich zu Gunsten des Un- terhaltspflichtigen mit einschränken (Beschluss des Kassationsgerichts Kass.-Nr. 2000/022 vom 8. Juli 2000 S. 6f.). Eine solche Annahme ist jedoch nicht leichthin zu treffen. Insbesondere solange keine zuverlässigen Anhaltspunkte für eine tat- sächlich eheähnliche Gemeinschaft vorliegen, sollte auf die Anrechnung eines hälftigen Ehegattengrundbetrages verzichtet werden. Die Beklagte beschränkt sich darauf, zu behaupten, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt zu seiner

Partnerin verlegt habe und mit ihr in eheähnlicher Gemeinschaft lebe. Weitere Behauptungen, welche diese Aussage zu stützen vermöchten, stellt sie indessen nicht auf. Der Kläger führte demgegenüber vor Vorinstanz aus, dass er seine Le- benspartnerin erst seit November 2001 kenne und sich erst seit Februar 2002 ab und zu bei ihr aufhalte, was von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde. Ebenso ist unbestritten, dass sich der Kläger erst vor rund zwei Monaten an der Adresse seiner Partnerin angemeldet hat. Nach einer lediglich rund zweijährigen Partnerschaft und so kurzer Zeit des Zusammenlebens kann noch nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden. Daran ändert auch nichts, dass die Partnerin den Kläger in ihrem Bestätigungsschreiben bezüglich des Mietzinses als ihren "Lebenspartner" bezeichnet, wird doch diese Bezeichnung heutzutage relativ schnell verwendet. Im Übrigen wird dem Kläger - wie noch zu zeigen sein wird - aufgrund seines Schichtdienstes auch die Miete eines Perso- nalzimmers an seinem Arbeitsort zugestanden. Er wird deshalb auch dort gewisse Aufwendungen haben. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er durch den Zusammenzug mit seiner Partnerin derart grosse Einsparungen ma- chen könnte, dass sich eine Reduktion des Grundbetrages auf einen halben Ehe- gattengrundbetrag rechtfertigen würde. Es ist dem Kläger daher weiterhin der re- duzierte Grundbetrag von Fr. 1'000.– anzurechnen. ...

2. b) Weiter moniert der Kläger die der Beklagten angerechneten Kosten für die Krankenkasse von Fr. 356.85 als zu hoch. Darin seien überflüssige Zu- satzversicherungen inbegriffen. Ein Betrag von Fr. 230.– für die Prämie erweise sich als ausreichend. Im Übrigen habe die Beklagte Anspruch auf Prämienverbilli- gung von wenigstens 35 %, so dass ihr für ihre eigene Krankenkassenprämie le- diglich Fr. 149.50 anzurechnen seien. Auch die Kinder hätten Anspruch auf Prä- mienverbilligung, weshalb ihr für die Kinder lediglich ein Betrag von insgesamt Fr. 248.05 anzurechnen sei. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einem Anspruch auf Prämienverbilligung ausgegangen sei und diesen mit der Franchise und dem Selbstbehalt verrechnet habe. Diese Kosten seien ebenfalls in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. Im Übrigen seien die

Krankenkassenprämien ausgewiesen. Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass sie ihre Krankenkassenprämie in der Höhe von Fr. 356.85 belegt hat. Davon entfallen rund Fr. 50.– auf eine Zusatzversicherung nach VVG. Die Beklagte hat während des ganzen Verfahrens nie glaubhaft gemacht, wofür sie eine Zusatz- versicherung braucht. Auch der Kläger verfügt lediglich über die Grundversiche- rung. Die Kosten der Zusatzversicherung sind daher gestützt auf das Kreisschrei- ben (Ziff. III.2) sowie in Anwendung des Gleichbehandlungsgebots zwischen den Ehegatten nicht im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen. Für die Krankenkas- senprämie ist ihr demnach ein Betrag von Fr. 305.15 anzurechnen, die Zusatz- versicherung muss sie aus dem Freibetrag bezahlen. Demgegenüber ist der Be- klagten darin zuzustimmen, dass sie aufgrund des steuerbaren Einkommens von Fr. 59'005.– keinen Anspruch auf Prämienverbilligung hat. Ein solcher besteht lediglich, wenn das steuerbare Einkommen einer alleinerziehenden Person weni- ger als Fr. 47'500.– beträgt (vgl. dazu http://www.svazurich.ch/index/ index.cfm? page=ipv_berechnung& sprache=de). Es ist ihr somit die volle Krankenkassen- prämie der Grundversicherung im Bedarf anzurechnen. Gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist ferner neben der Krankenkassenprämie die Fran- chise in der Berechnung des Existenzminimums gesondert zu berücksichtigen, sofern diese tatsächlich anfällt (vgl. Urteil des BGer Nr. 7B.226/2002 vom 18.2.2003, zitiert in NZZ vom 13. März 2003). Dass der Beklagten ungedeckte Medizinalkosten in der Höhe ihrer Franchise erwachsen, erscheint aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung und des dazu eingereichten ärztlichen Zeugnisses ohne weiteres als glaubhaft. Die Franchise ist daher in ihrem Bedarf entspre- chend zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Selbstbehalt. Insgesamt fallen der Beklagten für sie persönlich ungedeckte Medizinalkosten von Fr. 69.– an, welche ihr in ihre Bedarfsberechnung einzusetzen sind. ...

8. a) ...

b) Die Beklagte macht geltend, dass alle betroffenen Personen grund- sätzlich gleich am Freibetrag zu beteiligen seien, was vorliegend eine Aufteilung von vier Fünfteln für sie und einem Fünftel zugunsten des Klägers rechtfertigen

würde. Sie beantragt indessen eine Freibetragsaufteilung von drei Vierteln zu ih- ren Gunsten und einem Viertel zugunsten des Klägers. Der Kläger hält demge- genüber an der hälftigen Aufteilung gemäss dem erstinstanzlichen Entscheid fest.

c) Die Aufteilung des Freibetrages steht im Ermessen des Gerichts, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Abweichung von der

- als Grundsatz zu beachtenden - hälftigen Aufteilung zu begründen ist. Wie der Vorderrichter zutreffend festhielt, rechtfertigt sich eine Abweichung von der hälfti- gen Aufteilung insbesondere dann, wenn ein Ehegatte für minderjährige Kinder aufzukommen hat. Die Begründung der Vorinstanz, wonach insbesondere durch die Berücksichtigung der Freizeitkosten für die Kinder im Bedarf der Beklagten ein grosser Teil der Mehrkosten abgegolten sei und sich angesichts dieses Umstan- des die hälftige Aufteilung des Freibetrages rechtfertige, obwohl die Kinder bei der Beklagten leben, ist nachvollziehbar [Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten nahezu Fr. 450.– für die Hobbies der drei Kinder. Im Rekursverfahren wurden der Beklagten zusätzlich die Kosten für Franchise und Selbstbehalt der Kinder angerechnet]. Nicht zugestimmt werden kann demgegenüber der Auffas- sung der Beklagten, dass der Freibetrag grundsätzlich gleichmässig auf alle be- teiligten Personen, also insbesondere auch auf die Kinder, aufzuteilen sei. Die Kinder brauchen in der Regel weniger finanzielle Mittel, um ihren bisherigen Le- bensstandard aufrecht zu erhalten, so dass es sich nicht rechtfertigt, sie gleich am Freibetrag zu beteiligen wie die Ehegatten. Vor diesem Hintergrund stand das Vorgehen des Vorderrichters, die Kosten für die Freizeitaktivitäten der Kinder in die Bedarfsberechnung aufzunehmen und dafür den Freibetrag hälftig aufzuteilen, in seinem Ermessen. Demnach hat es vorliegend bei der hälftigen Freibetrags- aufteilung zu bleiben.