Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Einleitung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Schuldneranweisung im Sinne von Art. 177 ZGB, welche im Laufe eines hängigen Eheschutzverfahrens von der Ehefrau zur Sicherung der für sie und die gemeinsame Tochter festge- setzten Unterhaltsbeiträge beantragt wurde.
E. 1.2 Es seien die Mieterinnen und Mieter der …gasse, E._____, namentlich:
a) H._____, …gasse, E._____;
b) I._____, … gasse, E._____;
c) J._____, ...gasse, E._____;
d) K._____, ...gasse, E._____;
e) L._____ GmbH, …strasse …, E._____; anzuweisen, die jeweils an A._____ zahlbaren Mietzinse ab sofort und bis auf weiteres zu Handen der Klägerin auf ihr Konto bei der G._____, Filiale E._____, Konto Nummer …, Clearing Nummer …, zu leisten, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Juli 2010, unter Androhung doppelter Zahlungsverpflichtung im Unterlas- sungsfalle.
2. Es sei die D._____ AG, …strasse …, E._____, anzuweisen, Fr. 25'564.00 des Monatslohnes A._____s, abzüglich der Mietzinsen ge- mäss Rechtsbegehren Ziff. 1.1. und 1.2. ab sofort und bis auf weiteres zu Handen der Klägerin auf ihr Konto bei der G._____, Filiale E._____, Konto Nummer …, Clearing Nummer …, zu bezahlen, zahlbar jeweils per Ende Monat, erstmals per 30. Juni 2010, unter Androhung doppelter Zahlungsverpflichtung im Unterlassungsfalle.
3. Es sei die M._____ anzuweisen, an den Kläger auszurichtende Taggel- der aus der Krankentaggeldversicherung Police Nr. … bis zur Höhe der Differenz zwischen Fr. 25'564.00 und den Zahlungen gemäss Rechts- begehren Ziff. 1.1., 1.2. und 2 ab sofort und bis auf weiteres zu Handen der Klägerin auf ihr Konto bei der G._____, Filiale E._____, Konto Nummer …, Clearing Nummer …, zu leisten, unter Androhung doppel- ter Zahlungsverpflichtung im Unterlassungsfalle.
4. Sämtliche Anordnungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1-3 seien sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei, d.h. superprovisorisch zu erlas- sen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." 3.2. Mit Verfügung noch vom 18. Juni 2010 entsprach die Vorinstanz dem Begehren auf superprovisorische Anordnung teilweise, indem sie den Mietern der Liegenschaft ...gasse, E._____, der M._____ sowie der D._____ AG verschiede- ne Anweisungen erteilte. Unter anderem wurde die M._____ verpflichtet, mit so- fortiger Wirkung allfällige an den Beklagten auszurichtende Krankentaggelder bis zu einer bestimmten Höhe zurückzubehalten; und die D._____ AG wurde angewiesen, Lohnanteile des Beklagten zurückzube- halten (Urk. 6/4, Dispositivziffern 2a und 3a). Nachdem der Beklagte Einsprache gegen diese Verfügung erhob, wurde ein schriftliches Hauptverfahren durchge-
- 6 - führt. Der vorinstanzliche Endentscheid erging mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 (Urk. 3; berichtigt mit Verfügung vom 30. Dezember 2010, Urk. 6/53); er enthält folgende Anordnungen: "1. Die mit Verfügung der Einzelrichterin des Bezirkes Bülach vom 18. Juni 2010 angeordnete Anweisung der Mieterinnen und Mieter der ...gasse, E._____ wird aufrecht erhalten. Demnach sind die genannten Mieter, namentlich
- H._____
- I._____
- J._____
- K._____ sowie die
- L._____ GmbH weiterhin verpflichtet, die an den Beklagten für die an der ...gasse, E._____ gemieteten Mietobjekte zu entrichtenden Mietzinse zuhanden der Klägerin direkt auf deren Konto bei der G._____, Filiale E._____, Konto Nummer …, zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungs- pflicht im Unterlassungsfall. Die von der L._____ GmbH zu entrichtenden Mietzinse sind lediglich bis zur Höhe von Fr.4'350.– pro Monat (bzw. Fr. 52'200.– pro Jahr) an die Klägerin, im darüber hinausgehenden Betrag hingegen weiterhin dem Beklagten zu überweisen.
2. a) Die M._____ wirdmit Wirkung ab Zustellung der mit Rechtskraftver- merk versehenden Verfügung angewiesen, allfällige an den Beklag- ten auszurichtende Taggelder aus der Krankentaggeldversicherung Police Nr. … bis zur Höhe von Fr.13'814.– pro Monat anstatt weiter zurückzubehalten der Klägerin direkt auf deren Konto bei der G._____, Filiale E._____, Konto Nummer … zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.
b) Die M._____ wird weiter angewiesen, die gemäss Dispositiv-Ziffer 2a der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 18. Juni 2010 zurückbehaltenen Taggelder im Umfang von maximal Fr.13'814.– pro Monat innert zwanzig Tagen ab Zustellung der mit Rechtskraftvermerk versehenen Verfügung zu- handen der Klägerin auf das vorgenannte Konto einzuzahlen.
3. a) Die D._____ AG, …strasse …, E._____ wird mit Wirkung ab Zustel- lung der mit Rechtskraftvermerk versehenen Verfügung angewiesen, vom Monatslohn des Beklagten den Betrag von Fr. 13'814.–, abzüg- lich der von der M._____ ausgerichteten Taggelder (Ziff. 2 dieser Verfügung), anstatt weiter zurückzubehalten zuhanden der Klägerin direkt auf deren Konto bei der G._____, Filiale E._____, Konto Nummer … zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungs- pflicht im Unterlassungsfall.
b) Die D._____ AG wird weiter angewiesen, den gemäss Dispositiv- Ziffer 3a der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfah- ren des Bezirkes Bülach vom 18. Juni 2010 zurückbehaltenen Lohn im Umfang von maximal Fr.13'814.– pro Monat innert zwanzig Ta-
- 7 - gen ab Zustellung der mit Rechtskraftvermerk versehenen Verfügung zuhanden der Klägerin auf das vorgenannte Konto einzuzahlen.
4. Im Übrigen wird das Begehren der Klägerin abgewiesen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen, sind ihr aber vom Beklag- ten zu ersetzen.
E. 2 Vorangegangenes bzw. Parallel-Verfahren: Eheschutz
E. 2.1 Die Parteien standen seit Februar 2009 vor der Vorinstanz im Ehe- schutzverfahren (Geschäfts-Nr. EE090039; Urk. 17/6/1). Mit Verfügung vom
25. Januar 2010 regelte die erste Instanz das Getrenntleben und ordnete unter anderem Folgendes an (Urk. 17/3 = 6/2/1, S. 55 ff.): "1.-4.[…]
E. 2.2 Gegen diese Verfügung erhoben beide Parteien Rekurs bei der Kam- mer. Die zunächst separat angelegten Rekursverfahren wurden unter der Ge- schäfts-Nr. LP100013 vereinigt. Beide Rekurse richteten sich unter anderem ge- gen die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge (Urk. 17/3 S. 3 ff.).
- 3 - Am 27. April 2010 beschloss die Kammer einstweilen, im Sinne eines pro- zessleitenden Entscheids, (u. a.) was folgt (Urk. 6/2/1): "1./2.[…]
3. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des Einzel- richters im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 25. Januar 2010 in folgendem Umfang am 12. Februar 2010 in Rechtskraft erwach- sen und vollstreckbar ist: „Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für C._____ rückwirkend ab Oktober 2009, jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'250.–, zuzüglich allfälliger Kinderzula- gen, zu bezahlen.“ In diesem Umfang wird auf das Gesuch der Klägerin um Entzug der auf- schiebenden Wirkung des Rekurses nicht eingetreten.
4. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung des Einzel- richters im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 25. Januar 2010 in folgendem Umfang am 12. Februar 2010 in Rechtskraft erwach- sen und vollstreckbar ist: „Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin persönlich folgende mo- natliche, jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Unter- haltsbeiträge zu leisten: Fr. 750.– rückwirkend ab Oktober 2009 bis und mit Juni 2010; Fr. 1'500.– ab Juli 2010 fortlaufend.“ In diesem Umfang wird auf das Gesuch der Klägerin um Entzug der auf- schiebenden Wirkung des Rekurses nicht eingetreten. Dem Rekurs des Beklagten gegen die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 der Ver- fügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Bü- lach vom 25. Januar 2010 wird die aufschiebende Wirkung insoweit ent- zogen, als der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des Rekursverfahrens ab sofort über die bereits teil- rechtskräftig und vollstreckbar gewordenen Verpflichtungen gemäss Dispositiv-Ziffer 3 und 4 vorstehend hinaus monatliche im Voraus zahlba- re Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 750.– für das Kind C._____; Fr. 22’814.– für die Klägerin persönlich für die Zeit von April 2010 bis und mit Juni 2010; Fr. 22'064.– für die Klägerin persönlich für die Zeit ab Juli 2010. Damit ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab sofort bis zur rechts- kräftigen Erledigung des Rekursverfahrens insgesamt Fr. 25'564.– (Fr. 1'250.– + Fr. 750.– + Fr. 750.– + Fr. 22'814.– für die Zeit von April 2010 bis und mit Juni 2010 bzw. Fr. 1'250.– + Fr. 750.– + Fr. 1'500.– + 22'064.– für die Zeit ab Juli 2010) als monatlichen im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag für die Klägerin persönlich und das Kind C._____ zu bezahlen. […]"
- 4 - Der Endentscheid im zweitinstanzlichen Eheschutzverfahren erging mit Be- schluss vom 20. April 2011 (Urk. 17/52); die Rechtsmittelfrist dagegen ist unbe- nutzt verstrichen. In Bezug auf die hier interessierenden Streitpunkte enthält der Entscheid folgende Anordnungen: "[…]
2. In teilweiser Gutheissung des Erstrekurses des Beklagten wird Dispositiv- Ziffer 6 der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 25. Januar 2010 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 19’314.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend per 1. Oktober 2009. Der Beklagte ist berechtigt, Zahlungen an den Unterhalt der Tochter C._____ (direkte Begleichung von Lebenshaltungskosten von C._____) und der Klägerin (Unterhaltsbeiträge, direkte Begleichung von Lebenshal- tungskosten der Klägerin), welche er ab 1. Oktober 2009 nachweislich (un- ter Vorlage von Zahlungsbelegen) bereits erbracht hat, von den Unter- haltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Des Weiteren wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von 1.Januar 2009 bis 29. September 2009 Fr. 3'723.20 als Beitrag an den Unterhalt der Familie zu bezahlen.“ Im Übrigen werden der Erst- und Zweitrekurs abgewiesen, und die Dis- positiv-Ziffern 5, […] der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 25.1.2010 bestätigt. […]"
3. Erstinstanzliche Prozesserledigung im Verfahren betr. Anweisung 3.1. Nachdem die Klägerin den vorn auf S. 3 erwähnten obergerichtlichen Beschluss vom 27. April 2010 (Urk. 6/2/1) am 6. Mai 2010 empfangen hatte (vgl. sub Urk. 17/18), machte sie mit Eingabe vom 17. Juni 2010, bei der Vor- instanz eingegangen am 18. Juni 2010, das vorliegende Verfahren anhängig. Sie stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 6/1): "1.1. Es sei die D._____ AG, …strasse …, in E._____, anzuweisen, den Mietzins von Fr. 2'255.00 für die Räumlichkeiten des F._____, …, in E._____ ab sofort und bis auf weiteres zu Handen der Klägerin auf ihr Konto bei der G._____, Filiale E._____, Konto Nummer …, Clearing Nummer …, zu leisten, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Juli 2010, unter Androhung doppelter Zahlungsverpflich- tung im Unterlassungsfalle.
- 5 -
E. 5 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für C._____ rückwirkend ab Oktober 2009, jeweils im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.–, zuzüglich allfälliger Kinderzula- gen, zu bezahlen.
E. 6 Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin persönlich folgende mo- natliche, jeweils im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare Unter- haltsbeiträge zu leisten: Fr. 24'500.– rückwirkend ab Oktober 2009 bis und mit Juni 2010; Fr. 27'800.– ab Juli 2010 fortlaufend.
E. 7 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr.3'400.– zu bezahlen.
E. 8 [Mitteilungssatz]
E. 9 [Rechtsmittelbelehrung]"
4. Prozessgeschichte im vorliegenden Rekursverfahren Gegen die soeben erwähnte Verfügung erhob der Beklagte mit Eingabe vom
15. Dezember 2010 rechtzeitig Rekurs (Urk. 2), mit folgenden Rekursanträgen: "1. Es seien die Ziffern 2a, 3a und 3b der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 8. Dezember 2010 (Geschäfts-Nr. EF100011/U1) ersatzlos aufzuheben.
2. Es sei in teilweiser Aufhebung und Abänderung von Ziff. 5 der obgenann- ten Verfügung die Gerichtsgebühr angemessen herabzusetzen.
3. Es seien in teilweiser Aufhebung und Abänderung von Ziff. 6 der ange- fochtenen Verfügung die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen.
4. Es sei in Aufhebung von Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung die erstin- stanzliche Prozessentschädigung wettzuschlagen.
5. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Re- kursverfahren." Einem entsprechenden prozessualen Antrag (Urk. 2 S. 3) stattgebend wurde die Frist zur Ergänzung der Rekursbegründung erstreckt (Urk. 5). Diese Nachfrist wurde ein weiteres Mal, im Sinne einer Notfrist, erstreckt (Urk. 7). Mit Eingabe vom 21. Januar 2011 erstattete der Beklagte die ergänzende Rekursbegründung (Urk. 8). Die Klägerin beantwortete, innert ebenfalls erstreckter Frist (Urk. 13), mit Eingabe vom 28. Februar 2011 den Rekurs (Urk. 14). Sie stellte ihrerseits folgen- den Antrag:
- 8 - "1. Es sei der Rekurs des Beklagten und Rekurrenten vollumfänglich abzu- weisen.
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten und Rekurrenten." Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 12). Mit Eingabe vom
27. Juni 2011 machte der Rekurrent Noven geltend (Urk. 20 und 22/1-3); die Re- kursgegnerin verzichtete am 14. Juli 2011, zu diesen behaupteten Noven Stellung zu nehmen (Urk. 25). Der Prozess ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. II. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt indes für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schon rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Damit sind für das Verfahren vor Obergericht weiterhin die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ZH anzuwenden. Ebenfalls am 1. Januar 2011 sind die Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebV OG) und die Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV), je vom 8. September 2010, in Kraft getreten. Als Folge dessen, dass vorliegend noch das bisherige Verfahrensrecht gilt, sind indes noch die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GerGebV) und die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (aAnwGebV) vom
21. Juni 2006 anwendbar (§ 23 GebV OG, § 25 AnwGebV).
- 9 - III.
Dispositiv
- Gemäss § 275 Abs. 1 ZPO/ZH hemmt der Rekurs die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Rekursanträge. In den übrigen Punkten – vorliegend in den Dispositivziffern 1 (Anweisung von Mietern) und 2b (Verwendung der von der M._____ zurückbehaltenen Geldern) – ist die vo- rinstanzliche Verfügung vom 8. Dezember 2010 am 2. März 2011 (Eingang der Rekursantwortschrift) in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken.
- Die Meinungen über die Rechtsnatur der Schuldneranweisung gehen in der Literatur auseinander. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts handelt es sich um "eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis", die allerdings in "unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht" (Bger 5A_882/2010 vom 16. März 2011; BGE 134 III 667 E. 1.1 sowie BGE 130 III 489 E. 1.2 und 1.3 bestätigend BGE 110 II 9 E. 2; gl.M. Deschenaux/Steinauer/Bad- deley, Les effets du mariage, Bern 2000, S. 296 Rz. 705; ZK-Bräm, N 3 zu Art. 177 ZGB; a.M. BK-Hausheer/Reusser/Geiser, N 18 f. zu Art. 177 ZGB; Suhner, Anweisungen an die Schuldner [Art. 177 und 291 ZGB], Diss. St. Gallen 1992, S. 154 ff.; Weber, AJP 2002 S. 240; BSK ZGB I-Schwander, Art. 177 N 3). Unbestritten ist, dass der Unterhaltspflichtige auch nach der Anweisung sei- nes Schuldners Gläubiger seiner Forderung bleibt, unabhängig von der Frage der Rechtsnatur. Es kommt weder zu einer Legalzession bzw. einer Abtretung ge- stützt auf Richterspruch (Art. 166 OR) noch zu einer Novation (BK-Hausheer/ Reusser/Geiser, N 13 und 14 zu Art. 177 ZGB, m.w.H.; vgl. auch ZK-Bräm, N 42 zu Art. 177 ZGB; Suhner, a.a.O., S. 139 ff.; Weber, AJP 2002 S. 241; BSK ZGB I- Schwander, Art. 177 N 14). Vielmehr tritt eine Aufspaltung ein in einerseits die Vermögenszugehörigkeit, die beim beklagten Unterhaltsschuldner verbleibt, und andererseits die Inkassoermächtigung, die neu ausschliesslich beim klägerischen Ehegatten liegt (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, N 16a zu Art. 177 ZGB; ZK-Bräm, N 45 zu Art. 177 ZGB; Suhner, a.a.O., S. 104 ff.). Die Schuldneranweisung tritt an die Stelle einer definitiven Rechtsöffnung mit nachfolgender Pfändung (Bger 5A_882/2010 E. 1.2). Leistet ein Drittschuldner - 10 - (der Schuldner des Unterhaltspflichtigen) gestützt auf eine vollstreckbare Anwei- sung gemäss Art. 177 ZGB an einen Drittgläubiger (d. h. an einen Gläubiger des Gläubigers, also an die Unterhaltsgläubigerin), so wird dem Gläubiger (dem Un- terhaltspflichtigen) der betreffende Vermögenswert qua 'Zwangsvollstreckung sui generis' entzogen, als ob der Anspruch nach den Vorschriften des SchKG gepfän- det und alsdann verwertet worden wäre.
- Die Voraussetzungen für die Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB wurden von der Vorinstanz zutreffend dargestellt, weshalb zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 3 S. 8, E. III 2.2; § 161 GVG/ZH). Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass eine Anweisung im Sinne von Art. 177 ZGB zulässig ist, wenn der Unterhaltsver- pflichtete seiner Unterhaltspflicht wiederholt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, wobei das Gericht bei seinem Entscheid dem Gebot der Verhältnismässigkeit folgt. 4.1. Wie schon die Vorinstanz in ihrer Erwägung III 3.1.2 (Urk. 3 S. 12) rich- tig ausgeführt hat, soll sich das mit der Anweisung befasste Gericht grundsätzlich nicht erneut mit dem bereits im Eheschutzverfahren vom Eheschutzgericht be- rücksichtigten Sachverhalt befassen (Bger 5P.85/2006 vom 5. April 2006, E. 2; vgl. auch ZK-Bräm, N 25 [1. Satz] zu Art. 177 ZGB; BK-Hausheer/Reusser/Gei- ser, N 9a [2. Abs.] zu Art. 177 ZGB). Vorliegend erübrigt sich dies umso mehr, als die Kammer erst jüngst – in ihrem Endentscheid im zweitinstanzlichen Ehe- schutzverfahren vom 20. April 2011 (Urk. 17/52) – den Unterhaltsbeitrag für die Klägerin und die minderjährige Tochter C._____ festgesetzt hat. Dieser Beschluss stellt den heute massgeblichen Unterhaltstitel dar. Demnach hat das Anweisungs- gericht diesen neuesten Entscheid zugrunde zu legen, was namentlich bei der Frage des Umfangs der Anweisung von Belang ist (dazu E. III 8 ab S. 16 hinten). 4.2. In seiner Rekursergänzung vom 21. Januar 2011 (Urk. 8) erhob der Beklagte nachstehende, als echte Noven bezeichnete Einwände: - Er sei wegen gesundheitlicher Probleme aus dem Verwaltungsrat der D._____ AG ausgetreten (Urk. 8 S. 6, Ziff. I 8) und - 11 - - habe gleichzeitig das Mandat eines Direktors mit Einzelunterschrift derselben Gesellschaft übernommen, wobei er nur reduziert arbeite (Urk. 8 S. 6, Ziff. I 8); - sein 'Lohn' bestehe derzeit ausschliesslich in den vorgeschossenen Kranken- taggeldern von Fr. 20'384.–, von denen ihm monatlich aber nur Fr. 6'570.– (Fr. 20'384.– abzüglich der zurückbehaltenen Fr. 13'814.–) ausbezahlt würden (Urk. 8 S. 6, Ziff. I 9). Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 (Urk. 20) brachte der Beklagte überdies (u. a.) neu in den Prozess ein, dass er - aufgrund einer Änderungskündigung vom 15. April 2011 ab 1. August 2011 nur noch mit einem Arbeitspensum von 30% bei der D._____ AG angestellt sei, wobei er brutto noch Fr. 6'900.– pro Monat verdiene (Urk. 20 i.V.m. Urk. 22/1 und 22/2). All diese behaupteten Tatsachen betreffen den Zeitraum vor der Fällung des Un- terhaltstitels, dem zweitinstanzlichen Eheschutzentscheid vom 20. April 2011. Damit hätte der Beklagte diese Tatsachen ins zweitinstanzliche Eheschutzverfah- ren einbringen können und einbringen müssen. Dass er dazu trotz angemessener Tätigkeit nicht imstande war, machte der Beklagte nicht geltend. Im Anweisungs- verfahren können diese Tatsachenbehauptungen nicht mehr gehört werden. Hin- zu kommt Folgendes: Indem der Beklagte verschlechterte Einkommensverhältnisse geltend macht, scheint er eine Herabsetzung der von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge zu be- zwecken. Dazu ist festzuhalten, dass eine Abänderung der durch das Eheschutz- gericht festgelegten Unterhaltsbeiträge nur mittels Abänderungsbegehren nach Art. 179 ZGB möglich ist; im vorliegenden Verfahren ist der Unterhaltstitel wie er- wähnt grundsätzlich nicht zu überprüfen. Von einer Verletzung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums des Beklagten (was allenfalls zu einer Ausnahme führen könnte) kann vorliegend nicht die Rede sein: Wie die Kammer im Ehe- schutzentscheid vom 20. April 2011 festgehalten hat, besteht zwischen dem Be- klagten und der D._____ AG aufgrund des Aktienanteils des Beklagten eine wirt- schaftliche Einheit (Urk. 17/52 S. 12); mit anderen Worten hat es der Beklagte bis - 12 - zu einem gewissen Grad selbst in der Hand, den Geldzufluss in sein Privatver- mögen zu steuern. Was die zurückbehaltenen Krankentaggelder (Fr. 13'814.– pro Monat) anbe- langt, bleibt schliesslich anzumerken, dass es sich dabei bloss um die logische Folge der vorinstanzlich angeordneten Sicherungsmassnahme handelt, was bei der Prüfung des materiellrechtlichen Anspruchs auf Schuldneranweisung nicht nochmals, im Sinn einer neuerdings geschmälerten Leistungsfähigkeit, zu be- rücksichtigen wäre. 4.3. Über den Beklagten wurde mit Urteil vom 7. Juni 2011 der Konkurs er- öffnet, nachdem er sich für zahlungsunfähig erklärt hatte (Urk. 22/3). Als familien- rechtlicher Prozess im Sinne von Art. 207 Abs. 4 SchKG ist das vorliegende Ver- fahren dennoch weiterzuführen (BSK SchKG II-Wohlfart/Meyer, Art. 207 N 38). Wird über einen unterhaltspflichtigen Ehegatten der Konkurs eröffnet, fällt das gesamte pfändbare Vermögen in die Konkursmasse (Art. 197 SchKG). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist allerdings das Er- werbseinkommen eines Konkursiten dem Konkursbeschlag entzogen (BGE 114 III 27 E. 1a, 109 III 82 E. 2b), so dass Anweisungen an die Arbeitgeberin des Un- terhaltspflichtigen auch nach Konkurseröffnung weiter zu beachten bzw. weiterhin möglich sind (ZK-Bräm, N 59 zu Art. 177 ZGB; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, N 20g zu Art. 177 ZGB; BSK ZGB I-Schwander, Art. 177 N 13; Geiser, ZVW 46 [1991] S. 11). Dasselbe gilt für Erwerbsersatzeinkommen, wie hier den Anspruch des Beklagten auf Krankentaggeld (vgl. schon BGE 77 III 36 E. 3; BSK SchKG II- Handschin/Hunkeler, Art. 197 N 87). 5.1. Der Beklagte wendet gegen die Schuldneranweisung ein, es würden der Klägerin von ihrem geltend gemachten Notbedarf effektiv Fr. 21'308.– nicht 'zur Zahlung' anfallen, womit bloss Fr. 4'256.– 'ungedeckt' seien (Urk. 8 S. 7, Ziff. II 1 - 3). Daraus vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie aus dem Beschluss der Kammer vom 27. April 2010 (Urk. 6/3/2, Dispositivziffer 5 auf Seite 10) unmissverständlich hervorgeht, wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab sofort jeden Monat Fr. 25'564.– zu bezahlen (wie die Klägerin in Urk. 15 S. 4 richtig feststellt). Diese sofort vollstreckbare Zahlungsverpflichtung - 13 - war nicht an Bedingungen geknüpft, namentlich nicht an die, dass die Unterhalts- berechtigte ihrerseits bestimmte Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen habe. Es ist daher ohne Belang, ob den Beklagten im Verhältnis zur Hypothekarbank eine Zahlungsverpflichtung (angeblich für die Monate Mai und Juni 2010) traf und ebenso wenig, ob die Steuern der Klägerin schon zur Zahlung fällig waren (vgl. Urk. 8 S. 11, Ziff. II 8). Dasselbe gilt für das Argument des Beklagten, er habe am
- März, am 26. April, 28. Mai und am 28. Juni 2010 je Fr. 5'421.– der Klägerin überwiesen, womit deren 'Barbedarf' für die Monate April bis Juli 2010 abgedeckt gewesen sei (Urk. 8 S. 10, Ziff. II 5). Was aus Sicht des Beklagten vom Bedarf der Klägerin abgedeckt war und was allenfalls nicht, ist angesichts der vorausgegan- genen Anspruchsprüfung und der klaren Zahlungsverpflichtung nicht mehr rele- vant im vorliegenden Verfahren. 5.2. Es ist unbestritten, dass der Beklagte dem Beschluss der Kammer vom
- April 2010 auch nach dessen Erhalt nicht vollständig nachgekommen ist, son- dern damit weiterfuhr, bloss Fr. 5'421.– zu überweisen – so am 28. Mai 2010 und am 28. Juni 2010 (vgl. Urk. 6/7/3-5 und 6/21/2-3). Es kann damit als erstellt gelten, dass der Beklagte wiederholt seiner Unter- haltspflicht nicht vollständig nachgekommen ist.
- Der Beklagte bringt sinngemäss vor, es sei vorliegend die von Lehre und Rechtsprechung verlangte Schwere der Pflichtvergessenheit nicht gegeben (Urk. 8 S. 12). 6.1. Der Beklagte geht fehl in der Annahme, sein Verhalten nach der su- perprovisorischen Anordnung der Schuldneranweisung vom 18. Juni 2010 sei nicht zu berücksichtigen (Urk. 8 S. 13 Ziff. II 10). Das mit dem Fall befasste Ge- richt hat bei seinem Entscheid darüber zu befinden, ob das bis dahin – also bis zum Entscheidzeitpunkt – gezeigte Verhalten des Schuldners darauf hindeutet, dass seine Zahlungsmoral nicht intakt ist und sich auch in Zukunft nicht bessern werde (vgl. § 188 Abs. 1 Satz 2 ZPO/ZH; Suhner, a.a.O., S. 28; FamKomm Schei- dung/Vetterli, N 4 zu Art. 177 ZGB; BSK ZGB I-Schwander, Art. 177 N 10; je mit weiteren Hinweisen). Im Zentrum stehen dabei Äusserungen und Verhaltenswei- - 14 - sen des Unterhaltsschuldners im Verfahren über den Unterhaltsanspruch, also im Eheschutzverfahren (Weber, AJP 2002 S. 238). 6.2. Der Beklagte beruft sich darauf, dass er bis am 3. Mai 2010, als sein Rechtsvertreter den Beschluss der Kammer vom 27. April 2010 empfangen habe, den Beteuerungen seines damaligen Rechtsvertreters habe glauben dürfen, wo- nach der 'überhöhten' Zahlungsverpflichtung gemäss erstinstanzlicher Verfügung vom 25. Januar 2010 voraussichtlich nicht entsprochen werde und er daher mit Fr. 5'421.– schon mehr bezahle, als er zahlen müsse (Urk. 8 S. 11, Ziff. II 6). Selbst wenn dem so wäre, fuhr der Beklagte – wie bereits ausgeführt – auch nach Erhalt jenes Beschlusses fort, bloss Fr. 5'421.– zu überweisen. In diesem Zusammenhang kann auf die nachstehend zitierte Erwägung der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 3, S. 10 f., sub E. III 2.3.4; § 161 GVG/ZH): "Wie aus Dispositiv-Ziffer 5 des genannten Beschlusses [gemeint ist der Be- schluss der Kammer vom 27. April 2010] erhellt, wurde dem Rekurs des Be- klagten gegen die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 25. Januar 2010 die aufschiebende Wirkung insoweit entzogen, als der Beklagte verpflichtet wur- de, der Klägerin ab sofort bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rekursver- fahrens insgesamt Fr. 25'564.– als monatlichen im Voraus zahlbaren Unter- haltsbeitrag für die Klägerin persönlich und die Tochter C._____ zu bezahlen. Vor diesem Hintergrund wusste der Beklagte spätestens ab Zustellung des Beschlusses des Obergerichts, mithin seit dem 3. Mai 2010, dass er ab dem
- April 2010 zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in genannter Höhe verpflichtet war. Die Tatsache, dass der Beklagte für die Monate Mai und Juni 2010 gleichwohl lediglich einen geringen Unterhaltsbeitrag im Um- fang von je Fr. 5'421.– leistete, lässt deshalb ohne Weiteres den Schluss zu, dass er auch zukünftig nicht gewillt ist, Unterhaltsbeiträge in dem vom Ober- gericht festgelegten Umfang zu entrichten." 6.3. Schliesslich vermag der Beklagte auch nichts für sich abzuleiten – schon gar nicht, dass das klägerische Begehren trölerisch bzw. schikanös sei –, wenn er ausführt, die Klägerin sei vom 18. Juni 2010 an nicht mehr 'ungedeckt' gewesen, weil ab dann die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juni 2010 Wirkung gezeigt habe (Urk. 8 S. 9 f., Ziff. II 4 und 5, sowie S. 12, Ziff. II 9 und 10). Es - 15 - stimmt zwar, dass einem Unterhaltspflichtigen nach erfolgter Schuldneranweisung die Möglichkeit fehlt, den Tatbeweis zu erbringen, dass seine Zahlungsmoral eigentlich intakt wäre, weil alsdann die Bezahlung nicht mehr von seinem freien Willen abhängt. Wenn aber wie hier erst mit der (superprovisorischen) Anordnung der Schuldneranweisung vom 18. Juni 2010 erreicht werden konnte, dass die Klägerin fortan den vollstreckbar erklärten Unterhaltsbeitrag (mindestens teilwei- se) erhielt, kann diese Folge selbstredend nicht als Beleg dafür dienen, die Erfül- lungshilfe der Schuldneranweisung sei unbegründet, da der Unterhaltsanspruch fortan erfüllt worden sei; vielmehr drängt sich die Schuldneranweisung dann auf. 6.4. Eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beklagten, das er im Ehe- schutzverfahren und auch im Verfahren betreffend Schuldneranweisung gegen- über der ihn treffenden Pflicht zur Leistung ehelichen Unterhalts an den Tag ge- legt hat, bestätigt die Einschätzung der Vorinstanz gemäss deren Erwägung III 2.3.4 (Urk. 3 S. 11): Zweifel an der Zahlungsmoral des Beklagten sind berechtigt, was sich unter anderem (auch) darin zeigt, dass der – anwaltlich vertretene – Beklagte ungeachtet der unmissverständlichen Zahlungsverpflichtung im Be- schluss der Kammer vom 27. April 2010 (Urk. 3/2 S. 10, Dispositivziffer 5) nach wie vor die Meinung vertritt, es komme darauf an, wie viel vom – vollstreckbar – gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrag die Klägerin wofür verwende. Zweifel an seiner Zahlungsmoral weckt der Beklagte auch durch sein Ver- halten, sich insolvent zu erklären – er, der Hauptaktionär der von ihm aufgebauten D._____ AG ist, einem Unternehmen mit heute über 70 Mitarbeitern und 38 Regi- onalvertretungen, das u. a. die Exklusivvertretung für '…'- und andere bekannte … Markenprodukte in der Schweiz hält (gemäss Angaben im Internet, siehe www…..ch > … > Unternehmen). Es scheint nicht ausgeschlossen, dass hinter diesem Verhalten die Absicht steht, sich der Unterhaltsverpflichtung zu entziehen.
- Die Anweisung betrifft stets eine Forderung, die dem unterhaltspflich- tigen Ehegatten gegenüber seinen Schuldnerinnen und Schuldnern zusteht. Sie richtet sich an eine bestimmte natürliche oder juristische Person, die dem säumi- gen Ehegatten Geld schuldet (ZK-Bräm, N 31 zu Art. 177 ZGB; BK-Hausheer/ Reusser/Geiser, N 11 zu Art. 177 ZGB; BSK ZGB I-Schwander, Art. 177 N 12). - 16 - Mit anderen Worten muss ein direktes Forderungsrecht zwischen dem Unter- haltspflichtigen und dem Anzuweisenden bestehen. Den Urk. 6/3/34 und 6/51 kann entnommen werden, dass zwischen der D._____ AG und der M._____ eine kollektive Krankentaggeldversicherung ge- mäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) mit der Policen-Nr. … besteht. Mit einer solchen Versicherung wird das Risiko einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Beklagten (als Arbeitnehmer der Versicherungsnehmerin) versichert. Aus wirtschaftlicher Sicht handelt es sich primär um ein Risiko der Ar- beitgeberin, da sie zur Lohnfortzahlung verpflichtet bleibt. Es ist unbestritten, dass in Bezug auf den Beklagten mit seiner Erkrankung ein Versicherungsfall eingetre- ten ist. Gestützt auf Art. 87 VVG erwarb damit der Beklagte als versicherte Person ipso iure einen eigenen, direkten Anspruch gegen den Versicherer, also gegen die M._____ (BGE 87 II 376 E. 2a; BSK VVG-Stein, Art. 87 N 15; je mit Hinwei- sen). Demnach besteht zwischen der M._____ und dem unterhaltspflichtigen Be- klagten eine direkte Schuldnerbeziehung.
- Die Voraussetzungen einer Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB sind damit sowohl bezüglich der M._____ als auch bezüglich der Arbeitgeberin des Beklagten, der D._____ AG, erfüllt. Demzufolge ist die Anweisung dem Grun- de nach zu bestätigen. Hinsichtlich des Gesamtumfangs der Schuldneranweisung – also inklusive der in Rechtskraft erwachsenen Anweisung von Mieterinnen und Mieter der Lie- genschaft ...gasse …, in E._____ – ist zu berücksichtigen, dass im nunmehr massgeblichen Unterhaltstitel, dem schon mehrfach erwähnten zweitinstanzlichen Eheschutzentscheid vom 20. April 2011, der Unterhaltsanspruch der Klägerin auf monatlich Fr. 19'314.– beziffert und jener von Fr. 2'000.– für die Tochter C._____ bestätigt wurde (Urk. 17/52, Dispositivziffer 2). Der konkrete Betrag der Anwei- sung (pro Monat) berechnet sich damit wie folgt: - 17 - Unterhaltsanspruch: - C._____ Fr. 2'000.– - Klägerin persönlich Fr. 19'314.– Fr. 21'314.– abzüglich: rechtskräftige Anweisung der Mieterschaften (vgl. Urk. 3 S. 18 f., E. III 3.5.2 und 3.5.3, und Disp.ziff. 1): - H._____/I._____ Fr. 2'380.– - J._____ Fr. 2'580.– - K._____ Fr. 2'440.– - L._____ GmbH Fr. 4'350.– (./.) Fr. 11'750.– __________ Offen bleiben damit pro Monat noch: Fr. 9'564.– Im Umfang dieses Betrags (insgesamt) sind die M._____ und die D._____ AG un- ter Androhung doppelter Zahlungspflicht anzuweisen, fortan direkt an die Klägerin zu leisten.
- Sodann ist zu entscheiden, wie mit den bis anhin von der M._____ und der D._____ AG zurückbehaltenen Geldern zu verfahren ist. Nachdem der Be- klagte in Konkurs geraten ist, gilt es, konkursrechtliche Aspekte mit zu beachten. 9.1. Wie bereits in Erwägung III 1 vorn ausgeführt, ist der vorinstanzliche Endentscheid vom 8. Dezember 2010 (Urk. 3) in Bezug auf seine Dispositivziffer 2b (Verwendung der bei der M._____ zurückbehaltenen Geldern) am 2. März 2011 in Teilrechtskraft erwachsen, mithin vor der Konkurseröffnung vom 7. Juni
- Die Anordnung, die jedenfalls nicht nichtig ist, lautet wie folgt: "b) Die M._____ wird […] angewiesen, die gemäss Dispositiv-Ziffer 2a der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 18. Juni 2010 zurückbehaltenen Taggelder im Umfang von maximal Fr. 13'814.– pro Monat innert zwanzig Tagen ab Zustellung der mit Rechtskraftvermerk versehenen Verfügung zuhanden der Klägerin auf das vorgenannte Konto einzuzahlen." Diese Anordnung ist so zu verstehen, dass mit ihr ein (Teil-)Übergang der Kran- kentaggeldforderung stattfand, wobei die Gesamthöhe zwar noch nicht bestimmt, - 18 - indes wie folgt bestimmbar war: Fr. 13'814.– multipliziert durch die Anzahl Mo- natsforderungen für die Anspruchsdauer, wobei diese dadurch begrenzt ist, dass ihre Wirkung mit dem Eintritt der Rechtskraft des Hauptsachenentscheids über die Schuldneranweisung endet. Letzteres ergibt sich daraus, dass als Anspruchs- grundlage die vorsorgliche Sicherungsmassnahme vom 18. Juni 2010 genannt ist, die erst mit der Rechtskraft des Endentscheids dahinfällt (§ 110 Abs. 3 ZPO/ZH). Die rechtskräftige Anordnung verschaffte der Klägerin folglich das Recht, die Aus- zahlung der bisher zurückbehaltenen Krankentaggelder im Umfang von Fran- ken 13'814.– pro Monat (auch der Betrag pro Monat ist rechtskräftig) an sie durchzusetzen, freilich nur soweit die Krankentaggeldforderung gegenüber der M._____ überhaupt in dieser Höhe besteht. Grundsätzlich fällt eine vor der Konkurseröffnung abgetretene Forderung, die erst nach Konkurseröffnung entsteht, in die Konkursmasse. Eine Ausnahme gilt jedoch für die Abtretung zukünftiger Lohnforderungen des Konkursiten, welche auch dann gültig bleibt, wenn die Forderung erst nach der Konkurseröffnung ent- steht (BGE 111 III 73, 75 f. = Pra 1986, 133 f.; BSK SchKG II-Handschin/Hun- keler, Art. 197 N 83 m.w.H.). Ebenfalls unter diese Ausnahme fällt die Kranken- taggeldforderung, da sie Erwerbsersatzeinkommen darstellt (siehe schon vorn S. 12, E. III 4.3). Damit blieb die Abtretung über die Konkurseröffnung hinaus wirksam. Aus dem Gesagten folgt, dass die von der M._____ bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Schuldneranweisung zurückbehaltenen Krankentaggelder ge- samthaft nicht zum sachlichen Umfang der Konkursmasse gehören und der Klä- gerin auszuzahlen sind. 9.2.1. Anders verhält es sich mit den von der D._____ AG zurück- behaltenen Geldern: Die darüber ergangene Anordnung im erstinstanzlichen Endentscheid (Urk. 3, Dispositivziffer 3a) wurde angefochten und erwuchs daher nicht in Rechtskraft. Infolgedessen blieb das Zurückhalten weiterhin auf die super- provisorische vorsorgliche Sicherungsmassnahme der Vorinstanz vom 18. Juni 2010 gestützt (vgl. Urk. 6/4, Dispositivziffer 3a). Indem die Vorinstanz einstweilen - 19 - Auszahlungsbetreffnisse sperrte, sicherte sie den bundesrechtlichen Anspruch auf Schuldneranweisung, was zulässig war (ZK-Bräm, N 29 zu Art. 177 ZGB). Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz, bei der der Hauptprozess hängig ist, ist sachlich und funktionell zuständig für den Entscheid darüber, ob bzw. in- wieweit diese Gelder von der Schuldneranweisung im Sinne von Art. 177 ZGB be- troffen sind und damit, wie sie zu verwenden sind (§ 110 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 229 Satz 2 ZPO/ZH). 9.2.2. Von seiner Wirkung her kann die vorsorgliche Sicherungsmassnah- me nicht weiter gehen als der Hauptsachenentscheid. Mit der blossen Sicherstel- lung des Anweisungssubstrats blieb der grundsätzliche Anspruch des Beklagten auf Auszahlung der entsprechenden Betreffnisse bis zum Entscheid über die Schuldneranweisung bestehen. Insoweit die einzelnen Lohnforderungen vor Kon- kurseröffnung entstanden sind, stellen diese zurückbehaltenen Gelder somit Ver- mögen des Beklagten dar, das vorbehältlich Art. 92 f. SchKG in die Konkursmas- se fällt (Art. 197 Abs. 1 SchKG; analog Art. 199 Abs. 1 SchKG). Insoweit ist das (Massnahme-)Verfahren demnach infolge Konkurseröffnung gegenstandslos geworden (BGE 99 III 12, 14). 9.2.3. Somit bleibt noch, über jene von der D._____ AG zurückbehaltenen Betreffnisse zu entscheiden, welche Lohnforderungen zugrunde liegen, die im Zeitraum zwischen der Konkurseröffnung (7. Juni 2011) und dem Zeitpunkt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides entstanden sind (bzw. noch entste- hen). Wie bereits in Erwägung III 4.3 erwähnt (S. 12 vorn), sind Anweisungen an die Arbeitgeberin des Unterhaltspflichtigen auch nach einer Konkurseröffnung über ihn weiter zu beachten bzw. sind weiterhin möglich. Da vorliegend die mit der vorsorglichen Massnahme sichergestellte Schuldneranweisung im (Rest-) Betrag von Fr. 9'564.– zu bestätigen ist, sind – dem Sicherungszweck entspre- chend – die zurückbehaltenen Gelder der Klägerin auszuzahlen. Allerdings gilt dies nur soweit, als die Klägerin nicht bereits durch direkt an sie ausbezahlte - 20 - Krankentaggelder für dieselbe Zeitperiode befriedigt wird. Im allenfalls überstei- genden Umfang stehen die Lohnguthaben grundsätzlich dem Beklagten zu.
- Aus den vorinstanzlichen Akten (Urk. 6/46, 6/47, 6/49 und 6/50/1-2) wie auch aus der Eingabe der klägerischen Rechtsvertreterin vom 27. Juni 2011 (Urk. 18) ergibt sich, dass die angewiesenen Gelder für die Klägerin neu auf das Klientengeldkonto deren (inkassobevollmächtigten, vgl. Urk. 6/2) Rechtsvertre- terin zu überweisen sind (vgl. Prot. II S. 6 f.). IV.
- Der Beklagte moniert, die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichts- gebühr sei überhöht – nach ihm wäre die Hälfte angemessen (Urk. 2 S. 6 und Urk. 8 S. 14, Ziff. II 14). Das ist eine Kostenbeschwerde gemäss § 206 Satz 2 GVG/ZH. Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GerGebV, § 202 Abs. 1 GVG/ZH). Dem Prozessgericht steht bei der Festsetzung der Kostensätze ein beträchtliches Ermessen zu, da letztlich nur es selbst all die soeben genannten Umstände genau kennt, welche bei der Bemessung der Gebühren, Kosten und Entschädigungen abzuwägen sind. Die Rechtsmittelinstanz auferlegt sich daher nach ständiger Praxis Zurückhaltung bei der Überprüfung dieses Ermessens (ZR 44 [1945] Nr. 6 S. 39; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 206 N 24). In der angefochtenen Verfügung wird die Kostenfestsetzung nicht näher be- gründet (Urk. 3 S. 21); auf Vernehmlassung hat die Vorinstanz verzichtet (Urk. 12). Es ist unklar, kann aber offen gelassen werden, ob die Vorinstanz ihre Gerichtsgebühr entsprechend der 'gesetzlichen Regel' (gemeint im Sinne von § 157 Ziff. 9 i.f. GVG) festzusetzen glaubte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, denn Abweichungen von der gesetzlichen Regel müssten begründet werden (worauf der Beklagte Bezug zu nehmen scheint in Urk. 8 S. 14, Ziff. II 14). - 21 - Bei der vorliegend strittigen Anweisung an den Schuldner des Unterhalts- schuldners handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Im Anwei- sungsverfahren nach Art. 177 ZGB geht es nicht um den Unterhaltsanspruch an sich und auch nicht um dessen Höhe, sondern vielmehr darum, ob ein Schuldner des Unterhaltspflichtigen seine Schuld (oder einen Teil davon) statt an seinen Gläubiger (den Unterhaltspflichtigen) direkt an den Unterhaltsberechtigten zu zah- len hat. Die Anweisung ist auf die Geldzahlung beschränkt, die ein Ehegatte an den Familienunterhalt leisten muss (ZK-Bräm, N 10 zu Art. 177 ZGB). Es geht folglich um ein vermögensrechtliches Interesse, dessen Umfang dem anzuwei- senden Betrag entspricht (Kassationsgerichtsentscheid Nr. AA040055 vom 5. Juli 2004, E. 2.7 c; publiziert in der Entscheidsammlung der zürcherischen Gerichte unter www.gerichte-zh.ch). Bei der Festsetzung der Spruchgebühr ist damit vom Streitwert nach den §§ 18 ff. ZPO/ZH auszugehen (§ 4 Abs. 1 GerGebV). Die zür- cherische Zivilprozessordnung enthält keine spezielle Bestimmung, welche auf die vorliegende Konstellation zugeschnitten ist. Es rechtfertigt sich aber, § 21 ZPO/ZH analog anzuwenden – bloss analog und nicht direkt, weil strikt nach Ge- setzeswortlaut ein Bezug zur Leistungspflicht oder zu einem Nutzungsrecht vor- ausgesetzt wäre, was nach dem soeben Gesagten hier nicht zutrifft (Kass.-Num- mer AA040055, E. 2.7 c). In Bezug auf die (ungewisse) Dauer der Leistungspflicht wird bei periodisch wiederkehrenden Unterhaltsleistungen in Eheschutzverfahren nach der Praxis der Kammer von einer Mittelgrösse von vier Jahren ausgegangen (insofern abweichend von der Regel gemäss § 21 ZPO/ZH; unveröffentlichter Entscheid der Kammer vom 17. März 2005, Nr. LP040173). Eine vierjährige Dau- er zugrunde zu legen, rechtfertigt sich hier ohne weiteres, wenn man bedenkt, wie lange ein strittiger Scheidungsprozess bei den vorliegend komplexen Vermögens- verhältnissen des Unterhaltsschuldners voraussichtlich in Anspruch nähme. So resultiert ein Streitwert von Fr. 1'227'072.– (Fr. 25'564.– x 12 x 4). Ausgehend von diesem Streitwert resultiert in Anwendung von § 4 Abs. 1 GerGebV eine Grund-Gerichtsgebühr von Fr. 31'885.–. Diese Grundgebühr hat die Vorinstanz offensichtlich stark ermässigt, wofür sie sich auf § 4 Abs. 2 und § 7 GerGebV stützen konnte. Die schliesslich festgesetzte Spruchgebühr beträgt mit Fr. 7'600.– nicht einmal einen Viertel der Grund-Gerichtsgebühr. Dass die Gebühr - 22 - damit im Vergleich zu anderen Fällen noch immer eher hoch erscheinen mag, ist nicht zu beanstanden, liegt dies doch am relativ hohen Streitwert. Unter Beach- tung namentlich auch des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls (vgl. § 2 Abs. 1 GerGebV) erscheint die erstinstanzliche Spruchgebühr dem Fall angemessen. Der Antrag des Beklagten, es sei die erstinstanzliche Gerichtsgebühr zu senken, ist demnach abzuweisen. Immerhin kann auch von einer Gebühren- erhöhung im Sinne von § 207 GVG/ZH abgesehen werden.
- Weiter ficht der Beklagte die vorinstanzliche Kostenauflage an, indem er beantragt, es seien die erstinstanzlichen Kosten nicht vollumfänglich ihm, son- dern den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 2, Rekursantrag 3 und S. 6, Ziff. 5; Urk. 8 S. 14, Ziff. II 14). Nach § 64 Abs. 2 ZPO/ZH werden die Kosten in der Regel der unterliegen- den Partei auferlegt; obsiegt keine Partei vollständig, werden sie verhältnismässig verteilt. Ist der Prozess wie hier vermögensrechtlicher Natur, ist in der Regel da- rauf abzustellen, in welchem Ausmass der Anspruch des Klägers dem Werte nach geschützt wird, wobei wie bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten be- rücksichtigt werden kann, wer in der grundsätzlichen Frage obsiegt hat bzw. wer unterlegen ist (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilpro- zessordnung, 2. A., Zürich 1997, § 64 N 16, m.w.H.). Vorliegend wurde dem Antrag der Klägerin, es sei der gesamte Unterhalts- anspruch von ihr und der Tochter C._____ mittels Schuldneranweisung zu si- chern, letztlich vollumfänglich entsprochen. Damit rechtfertigt sich, in Bezug auf Obsiegen/Unterliegen unberücksichtigt zu lassen, dass in Bezug auf den Mietzins für F._____ (Rechtsbegehren Ziff. 1.1 vor Vorinstanz) von einer Schuldneranwei- sung abgesehen wurde. Entscheidend für das erstinstanzliche Verfahren muss vielmehr sein, dass das Begehren auf Schuldneranweisung im Grundsatz und für den ganzen Unterhaltsanspruch ausgewiesen war. Der erstinstanzliche Kostenauflage-Entscheid ist daher zu bestätigen. - 23 -
- Sodann ficht der Beklagte die ihn treffende Verpflichtung zur Bezah- lung einer Prozessentschädigung an; er beantragt, dass die erstinstanzlichen Pro- zessentschädigungen wettzuschlagen seien (Urk. 2, Rekursantrag 4 und S. 6; Urk. 8, S. 14, Ziff. II 14). Entsprechend der Kostenauflage verhält es sich auch mit der Prozessent- schädigung: Der Beklagte ist – wie soeben (E. IV 2) ausgeführt – unterlegen, wes- halb er die Gegenpartei gemäss § 68 Abs. 1 ZPO/ZH für deren aussergerichtliche Kosten zu entschädigen hat. Die Vorinstanz hat die Prozessentschädigung mit Fr. 3'400.– (Urk. 3, Dispositivziffer 7) nahe der unteren gesetzlichen Rahmen- grenze (vgl. § 3 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 7 aAnwGebV) festgesetzt. Dies blieb von der Klägerin unangefochten und ist damit nicht zu beanstanden. V.
- In Bezug auf die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ist zunächst das Streitinteresse im Rekursverfahren (sog. Rechtsmittelstreitwert, vgl. § 13 Abs. 2 GerGebV) zu ermitteln. Der angefochtene Teil der Schuldner- anweisung lässt sich auf Fr. 663'072.– beziffern (Fr. 13'814.– x 12 x 4, vgl. E. IV 1, S. 22 ff. vorn). Hinzu kommt noch das Interesse des Beklagten an einer Reduk- tion der erstinstanzlichen Spruchgebühr um die Hälfte (Fr. 3'800.–) sowie an der Befreiung von der erstinstanzlich verfügten Prozessentschädigung (Fr. 3'400.–) zu addieren sind. Damit beträgt das Streitinteresse rund Fr. 670'000.–.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 7 GerGebV auf Fr. 10'700.– festzusetzen. Der Rekurrent unterliegt weitgehend bzw. im Grund- satz (vgl. schon E. IV 2 auf Seite 22 f. vorn), die teilweise Gegenstandslosigkeit infolge Konkurseröffnung ist von ihm zu vertreten (§ 65 Abs. 1 ZPO/ZH). Dem- gemäss ist für das Rekursverfahren der Beklagte für kostenpflichtig zu erklären.
- Entsprechend der Regel von § 68 Abs. 1 ZPO/ZH ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, antragsge- mäss zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommis- - 24 - sion des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1, mit Er- gänzung vom 17. September 2010). Gestützt auf § 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1, 2 und 4, § 7 und § 12 Abs. 1 und 3 aAnwGebV erscheint eine Prozessentschädi- gung von Fr. 4'000.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer angemessen. Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 und 2b der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 8. De- zember 2010 am 2. März 2011 in Rechtskraft erwachsen sind. Demzufolge hat die M._____ – ungeachtet des Konkurses über den Beklag- ten – die gesamten gemäss Dispositiv-Ziffer 2a der Verfügung der Einzel- richterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 18. Juni 2010 zurückbehaltenen Taggelder im Umfang von maximal Fr. 13'814.– pro Monat zuhanden der Klägerin auf das Konto … (lautend auf RAin lic. iur. Y._____; Begünstigte: B._____) bei der N._____ Bank, E._____ (Postkonto Nr. …), zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unter- lassungsfall.
- Die M._____, …, wird angewiesen, allfällige an den Beklagten auszurichten- de Taggelder aus der Krankentaggeldversicherung Police Nr. … bis zur Hö- he von Fr. 9'564.– pro Monat anstatt weiter zurückzubehalten fortan – unge- achtet des Konkurses über den Beklagten – zuhanden der Klägerin auf das Konto … (lautend auf RAin lic. iur. Y._____; Begünstigte: B._____) bei der N._____, E._____ (Postkonto Nr. …), zu überweisen, unter Androhung dop- pelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.
- Die D._____ AG, …strasse …, E._____, wird angewiesen, anstatt weiter Gehälter zurückzubehalten fortan jeden Monat vom Monatslohn des Beklag- ten – ungeachtet des Konkurses über den Beklagten – den Betrag von Fr. 9'564.– abzüglich der gemäss Dispositivziffer 2 hievor von der M._____ betreffend jeweils dieselbe Zeitperiode direkt an die Klägerin bezahlten Tag- - 25 - gelderzuhanden der Klägerin auf das Konto … (lautend auf RAin lic. iur. Y._____; Begünstigte: B._____) bei der N._____, E._____ (Postkonto Nr. …), zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlas- sungsfall.
- In Bezug auf die Dispositivziffer 3b der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 8. Dezember 2010 gilt was folgt: a) Das Verfahren wird insoweit als gegenstandslos abgeschrieben, als es sich um Betreffnisse von Lohnforderungen handelt, welche vor dem
- Juni 2011, 11:15 Uhr, entstanden sind. b) Die D._____ AG, .strasse …, E._____, wird angewiesen, von den seit dem 7. Juni 2011, 11:15 Uhr, noch weiter gemäss Dispositivziffer 3a der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 18. Juni 2010 zurückbehaltenen Gehältern im Betrag von Fr. 9'564.– pro Monat abzüglich der von der M._____ betreffend jeweils dieselbe Zeitperi- ode direkt an die Klägerin bezahlten Taggelder gesamthaft zuhanden der Klägerin auf das Konto … (lautend auf RAin lic. iur. Y._____; Begünstigte: B._____) bei der N._____, E._____ (Postkonto Nr. …), zu überweisen, unter Androhung doppelter Zah- lungspflicht im Unterlassungsfall.
- Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'700.–.
- Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt.
- Der Rekurrent wird verpflichtet, der Rekursgegnerin für das Rekursverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'320.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien - 26 - an das Bezirksgericht Bülach an die M._____ (im Auszug hinsichtlich Erwägungen III 7 bis III 10 sowie Dispositivziffern 1 bis 3 und 9) an die D._____ AG, …strasse …, E._____ (im Auszug hinsichtlich Erwä- gungen III 7 bis III 10 sowie Dispositivziffern 1 bis 4 und 9) an das Konkursamt O._____, Postfach …, P._____ je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und zugleich ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Der Fristenlauf richtet sich nach den Artikeln 44 ff. BGG. In diesem Verfahren stehen die Fristen nicht still (Art. 46 BGG). __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Vogel versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr. LM100009-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. H. A. Müller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. K. Vogel Beschluss vom 4. August 2011 in Sachen A._____, Beklagter und Rekurrent vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ Klägerin und Rekursgegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Anweisung an den Schuldner, Kosten- und Entschädigungsfolgen Rekurs gegen eine Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 8. Dezember 2010 (EF100011)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Einleitung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Schuldneranweisung im Sinne von Art. 177 ZGB, welche im Laufe eines hängigen Eheschutzverfahrens von der Ehefrau zur Sicherung der für sie und die gemeinsame Tochter festge- setzten Unterhaltsbeiträge beantragt wurde.
2. Vorangegangenes bzw. Parallel-Verfahren: Eheschutz 2.1. Die Parteien standen seit Februar 2009 vor der Vorinstanz im Ehe- schutzverfahren (Geschäfts-Nr. EE090039; Urk. 17/6/1). Mit Verfügung vom
25. Januar 2010 regelte die erste Instanz das Getrenntleben und ordnete unter anderem Folgendes an (Urk. 17/3 = 6/2/1, S. 55 ff.): "1.-4.[…]
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für C._____ rückwirkend ab Oktober 2009, jeweils im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.–, zuzüglich allfälliger Kinderzula- gen, zu bezahlen.
6. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin persönlich folgende mo- natliche, jeweils im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare Unter- haltsbeiträge zu leisten: Fr. 24'500.– rückwirkend ab Oktober 2009 bis und mit Juni 2010; Fr. 27'800.– ab Juli 2010 fortlaufend.
7. Der Beklagte ist berechtigt, an diesen Unterhaltsbeiträgen allfällige seit Oktober 2009 tatsächlich geleistete Unterhaltsbeiträge an die Klägerin persönlich in Höhe von Fr. 5'421.– im Monat in Abzug zu bringen. 8.-13. […]" 2.2. Gegen diese Verfügung erhoben beide Parteien Rekurs bei der Kam- mer. Die zunächst separat angelegten Rekursverfahren wurden unter der Ge- schäfts-Nr. LP100013 vereinigt. Beide Rekurse richteten sich unter anderem ge- gen die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge (Urk. 17/3 S. 3 ff.).
- 3 - Am 27. April 2010 beschloss die Kammer einstweilen, im Sinne eines pro- zessleitenden Entscheids, (u. a.) was folgt (Urk. 6/2/1): "1./2.[…]
3. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des Einzel- richters im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 25. Januar 2010 in folgendem Umfang am 12. Februar 2010 in Rechtskraft erwach- sen und vollstreckbar ist: „Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für C._____ rückwirkend ab Oktober 2009, jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'250.–, zuzüglich allfälliger Kinderzula- gen, zu bezahlen.“ In diesem Umfang wird auf das Gesuch der Klägerin um Entzug der auf- schiebenden Wirkung des Rekurses nicht eingetreten.
4. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung des Einzel- richters im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 25. Januar 2010 in folgendem Umfang am 12. Februar 2010 in Rechtskraft erwach- sen und vollstreckbar ist: „Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin persönlich folgende mo- natliche, jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Unter- haltsbeiträge zu leisten: Fr. 750.– rückwirkend ab Oktober 2009 bis und mit Juni 2010; Fr. 1'500.– ab Juli 2010 fortlaufend.“ In diesem Umfang wird auf das Gesuch der Klägerin um Entzug der auf- schiebenden Wirkung des Rekurses nicht eingetreten. Dem Rekurs des Beklagten gegen die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 der Ver- fügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Bü- lach vom 25. Januar 2010 wird die aufschiebende Wirkung insoweit ent- zogen, als der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des Rekursverfahrens ab sofort über die bereits teil- rechtskräftig und vollstreckbar gewordenen Verpflichtungen gemäss Dispositiv-Ziffer 3 und 4 vorstehend hinaus monatliche im Voraus zahlba- re Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 750.– für das Kind C._____; Fr. 22’814.– für die Klägerin persönlich für die Zeit von April 2010 bis und mit Juni 2010; Fr. 22'064.– für die Klägerin persönlich für die Zeit ab Juli 2010. Damit ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab sofort bis zur rechts- kräftigen Erledigung des Rekursverfahrens insgesamt Fr. 25'564.– (Fr. 1'250.– + Fr. 750.– + Fr. 750.– + Fr. 22'814.– für die Zeit von April 2010 bis und mit Juni 2010 bzw. Fr. 1'250.– + Fr. 750.– + Fr. 1'500.– + 22'064.– für die Zeit ab Juli 2010) als monatlichen im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag für die Klägerin persönlich und das Kind C._____ zu bezahlen. […]"
- 4 - Der Endentscheid im zweitinstanzlichen Eheschutzverfahren erging mit Be- schluss vom 20. April 2011 (Urk. 17/52); die Rechtsmittelfrist dagegen ist unbe- nutzt verstrichen. In Bezug auf die hier interessierenden Streitpunkte enthält der Entscheid folgende Anordnungen: "[…]
2. In teilweiser Gutheissung des Erstrekurses des Beklagten wird Dispositiv- Ziffer 6 der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 25. Januar 2010 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 19’314.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend per 1. Oktober 2009. Der Beklagte ist berechtigt, Zahlungen an den Unterhalt der Tochter C._____ (direkte Begleichung von Lebenshaltungskosten von C._____) und der Klägerin (Unterhaltsbeiträge, direkte Begleichung von Lebenshal- tungskosten der Klägerin), welche er ab 1. Oktober 2009 nachweislich (un- ter Vorlage von Zahlungsbelegen) bereits erbracht hat, von den Unter- haltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Des Weiteren wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von 1.Januar 2009 bis 29. September 2009 Fr. 3'723.20 als Beitrag an den Unterhalt der Familie zu bezahlen.“ Im Übrigen werden der Erst- und Zweitrekurs abgewiesen, und die Dis- positiv-Ziffern 5, […] der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 25.1.2010 bestätigt. […]"
3. Erstinstanzliche Prozesserledigung im Verfahren betr. Anweisung 3.1. Nachdem die Klägerin den vorn auf S. 3 erwähnten obergerichtlichen Beschluss vom 27. April 2010 (Urk. 6/2/1) am 6. Mai 2010 empfangen hatte (vgl. sub Urk. 17/18), machte sie mit Eingabe vom 17. Juni 2010, bei der Vor- instanz eingegangen am 18. Juni 2010, das vorliegende Verfahren anhängig. Sie stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 6/1): "1.1. Es sei die D._____ AG, …strasse …, in E._____, anzuweisen, den Mietzins von Fr. 2'255.00 für die Räumlichkeiten des F._____, …, in E._____ ab sofort und bis auf weiteres zu Handen der Klägerin auf ihr Konto bei der G._____, Filiale E._____, Konto Nummer …, Clearing Nummer …, zu leisten, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Juli 2010, unter Androhung doppelter Zahlungsverpflich- tung im Unterlassungsfalle.
- 5 - 1.2. Es seien die Mieterinnen und Mieter der …gasse, E._____, namentlich:
a) H._____, …gasse, E._____;
b) I._____, … gasse, E._____;
c) J._____, ...gasse, E._____;
d) K._____, ...gasse, E._____;
e) L._____ GmbH, …strasse …, E._____; anzuweisen, die jeweils an A._____ zahlbaren Mietzinse ab sofort und bis auf weiteres zu Handen der Klägerin auf ihr Konto bei der G._____, Filiale E._____, Konto Nummer …, Clearing Nummer …, zu leisten, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Juli 2010, unter Androhung doppelter Zahlungsverpflichtung im Unterlas- sungsfalle.
2. Es sei die D._____ AG, …strasse …, E._____, anzuweisen, Fr. 25'564.00 des Monatslohnes A._____s, abzüglich der Mietzinsen ge- mäss Rechtsbegehren Ziff. 1.1. und 1.2. ab sofort und bis auf weiteres zu Handen der Klägerin auf ihr Konto bei der G._____, Filiale E._____, Konto Nummer …, Clearing Nummer …, zu bezahlen, zahlbar jeweils per Ende Monat, erstmals per 30. Juni 2010, unter Androhung doppelter Zahlungsverpflichtung im Unterlassungsfalle.
3. Es sei die M._____ anzuweisen, an den Kläger auszurichtende Taggel- der aus der Krankentaggeldversicherung Police Nr. … bis zur Höhe der Differenz zwischen Fr. 25'564.00 und den Zahlungen gemäss Rechts- begehren Ziff. 1.1., 1.2. und 2 ab sofort und bis auf weiteres zu Handen der Klägerin auf ihr Konto bei der G._____, Filiale E._____, Konto Nummer …, Clearing Nummer …, zu leisten, unter Androhung doppel- ter Zahlungsverpflichtung im Unterlassungsfalle.
4. Sämtliche Anordnungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1-3 seien sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei, d.h. superprovisorisch zu erlas- sen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." 3.2. Mit Verfügung noch vom 18. Juni 2010 entsprach die Vorinstanz dem Begehren auf superprovisorische Anordnung teilweise, indem sie den Mietern der Liegenschaft ...gasse, E._____, der M._____ sowie der D._____ AG verschiede- ne Anweisungen erteilte. Unter anderem wurde die M._____ verpflichtet, mit so- fortiger Wirkung allfällige an den Beklagten auszurichtende Krankentaggelder bis zu einer bestimmten Höhe zurückzubehalten; und die D._____ AG wurde angewiesen, Lohnanteile des Beklagten zurückzube- halten (Urk. 6/4, Dispositivziffern 2a und 3a). Nachdem der Beklagte Einsprache gegen diese Verfügung erhob, wurde ein schriftliches Hauptverfahren durchge-
- 6 - führt. Der vorinstanzliche Endentscheid erging mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 (Urk. 3; berichtigt mit Verfügung vom 30. Dezember 2010, Urk. 6/53); er enthält folgende Anordnungen: "1. Die mit Verfügung der Einzelrichterin des Bezirkes Bülach vom 18. Juni 2010 angeordnete Anweisung der Mieterinnen und Mieter der ...gasse, E._____ wird aufrecht erhalten. Demnach sind die genannten Mieter, namentlich
- H._____
- I._____
- J._____
- K._____ sowie die
- L._____ GmbH weiterhin verpflichtet, die an den Beklagten für die an der ...gasse, E._____ gemieteten Mietobjekte zu entrichtenden Mietzinse zuhanden der Klägerin direkt auf deren Konto bei der G._____, Filiale E._____, Konto Nummer …, zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungs- pflicht im Unterlassungsfall. Die von der L._____ GmbH zu entrichtenden Mietzinse sind lediglich bis zur Höhe von Fr.4'350.– pro Monat (bzw. Fr. 52'200.– pro Jahr) an die Klägerin, im darüber hinausgehenden Betrag hingegen weiterhin dem Beklagten zu überweisen.
2. a) Die M._____ wirdmit Wirkung ab Zustellung der mit Rechtskraftver- merk versehenden Verfügung angewiesen, allfällige an den Beklag- ten auszurichtende Taggelder aus der Krankentaggeldversicherung Police Nr. … bis zur Höhe von Fr.13'814.– pro Monat anstatt weiter zurückzubehalten der Klägerin direkt auf deren Konto bei der G._____, Filiale E._____, Konto Nummer … zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.
b) Die M._____ wird weiter angewiesen, die gemäss Dispositiv-Ziffer 2a der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 18. Juni 2010 zurückbehaltenen Taggelder im Umfang von maximal Fr.13'814.– pro Monat innert zwanzig Tagen ab Zustellung der mit Rechtskraftvermerk versehenen Verfügung zu- handen der Klägerin auf das vorgenannte Konto einzuzahlen.
3. a) Die D._____ AG, …strasse …, E._____ wird mit Wirkung ab Zustel- lung der mit Rechtskraftvermerk versehenen Verfügung angewiesen, vom Monatslohn des Beklagten den Betrag von Fr. 13'814.–, abzüg- lich der von der M._____ ausgerichteten Taggelder (Ziff. 2 dieser Verfügung), anstatt weiter zurückzubehalten zuhanden der Klägerin direkt auf deren Konto bei der G._____, Filiale E._____, Konto Nummer … zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungs- pflicht im Unterlassungsfall.
b) Die D._____ AG wird weiter angewiesen, den gemäss Dispositiv- Ziffer 3a der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfah- ren des Bezirkes Bülach vom 18. Juni 2010 zurückbehaltenen Lohn im Umfang von maximal Fr.13'814.– pro Monat innert zwanzig Ta-
- 7 - gen ab Zustellung der mit Rechtskraftvermerk versehenen Verfügung zuhanden der Klägerin auf das vorgenannte Konto einzuzahlen.
4. Im Übrigen wird das Begehren der Klägerin abgewiesen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen, sind ihr aber vom Beklag- ten zu ersetzen.
7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr.3'400.– zu bezahlen.
8. [Mitteilungssatz]
9. [Rechtsmittelbelehrung]"
4. Prozessgeschichte im vorliegenden Rekursverfahren Gegen die soeben erwähnte Verfügung erhob der Beklagte mit Eingabe vom
15. Dezember 2010 rechtzeitig Rekurs (Urk. 2), mit folgenden Rekursanträgen: "1. Es seien die Ziffern 2a, 3a und 3b der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 8. Dezember 2010 (Geschäfts-Nr. EF100011/U1) ersatzlos aufzuheben.
2. Es sei in teilweiser Aufhebung und Abänderung von Ziff. 5 der obgenann- ten Verfügung die Gerichtsgebühr angemessen herabzusetzen.
3. Es seien in teilweiser Aufhebung und Abänderung von Ziff. 6 der ange- fochtenen Verfügung die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen.
4. Es sei in Aufhebung von Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung die erstin- stanzliche Prozessentschädigung wettzuschlagen.
5. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Re- kursverfahren." Einem entsprechenden prozessualen Antrag (Urk. 2 S. 3) stattgebend wurde die Frist zur Ergänzung der Rekursbegründung erstreckt (Urk. 5). Diese Nachfrist wurde ein weiteres Mal, im Sinne einer Notfrist, erstreckt (Urk. 7). Mit Eingabe vom 21. Januar 2011 erstattete der Beklagte die ergänzende Rekursbegründung (Urk. 8). Die Klägerin beantwortete, innert ebenfalls erstreckter Frist (Urk. 13), mit Eingabe vom 28. Februar 2011 den Rekurs (Urk. 14). Sie stellte ihrerseits folgen- den Antrag:
- 8 - "1. Es sei der Rekurs des Beklagten und Rekurrenten vollumfänglich abzu- weisen.
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten und Rekurrenten." Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 12). Mit Eingabe vom
27. Juni 2011 machte der Rekurrent Noven geltend (Urk. 20 und 22/1-3); die Re- kursgegnerin verzichtete am 14. Juli 2011, zu diesen behaupteten Noven Stellung zu nehmen (Urk. 25). Der Prozess ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. II. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt indes für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schon rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Damit sind für das Verfahren vor Obergericht weiterhin die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ZH anzuwenden. Ebenfalls am 1. Januar 2011 sind die Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebV OG) und die Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV), je vom 8. September 2010, in Kraft getreten. Als Folge dessen, dass vorliegend noch das bisherige Verfahrensrecht gilt, sind indes noch die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GerGebV) und die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (aAnwGebV) vom
21. Juni 2006 anwendbar (§ 23 GebV OG, § 25 AnwGebV).
- 9 - III.
1. Gemäss § 275 Abs. 1 ZPO/ZH hemmt der Rekurs die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Rekursanträge. In den übrigen Punkten – vorliegend in den Dispositivziffern 1 (Anweisung von Mietern) und 2b (Verwendung der von der M._____ zurückbehaltenen Geldern) – ist die vo- rinstanzliche Verfügung vom 8. Dezember 2010 am 2. März 2011 (Eingang der Rekursantwortschrift) in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken.
2. Die Meinungen über die Rechtsnatur der Schuldneranweisung gehen in der Literatur auseinander. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts handelt es sich um "eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis", die allerdings in "unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht" (Bger 5A_882/2010 vom 16. März 2011; BGE 134 III 667 E. 1.1 sowie BGE 130 III 489 E. 1.2 und 1.3 bestätigend BGE 110 II 9 E. 2; gl.M. Deschenaux/Steinauer/Bad- deley, Les effets du mariage, Bern 2000, S. 296 Rz. 705; ZK-Bräm, N 3 zu Art. 177 ZGB; a.M. BK-Hausheer/Reusser/Geiser, N 18 f. zu Art. 177 ZGB; Suhner, Anweisungen an die Schuldner [Art. 177 und 291 ZGB], Diss. St. Gallen 1992, S. 154 ff.; Weber, AJP 2002 S. 240; BSK ZGB I-Schwander, Art. 177 N 3). Unbestritten ist, dass der Unterhaltspflichtige auch nach der Anweisung sei- nes Schuldners Gläubiger seiner Forderung bleibt, unabhängig von der Frage der Rechtsnatur. Es kommt weder zu einer Legalzession bzw. einer Abtretung ge- stützt auf Richterspruch (Art. 166 OR) noch zu einer Novation (BK-Hausheer/ Reusser/Geiser, N 13 und 14 zu Art. 177 ZGB, m.w.H.; vgl. auch ZK-Bräm, N 42 zu Art. 177 ZGB; Suhner, a.a.O., S. 139 ff.; Weber, AJP 2002 S. 241; BSK ZGB I- Schwander, Art. 177 N 14). Vielmehr tritt eine Aufspaltung ein in einerseits die Vermögenszugehörigkeit, die beim beklagten Unterhaltsschuldner verbleibt, und andererseits die Inkassoermächtigung, die neu ausschliesslich beim klägerischen Ehegatten liegt (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, N 16a zu Art. 177 ZGB; ZK-Bräm, N 45 zu Art. 177 ZGB; Suhner, a.a.O., S. 104 ff.). Die Schuldneranweisung tritt an die Stelle einer definitiven Rechtsöffnung mit nachfolgender Pfändung (Bger 5A_882/2010 E. 1.2). Leistet ein Drittschuldner
- 10 - (der Schuldner des Unterhaltspflichtigen) gestützt auf eine vollstreckbare Anwei- sung gemäss Art. 177 ZGB an einen Drittgläubiger (d. h. an einen Gläubiger des Gläubigers, also an die Unterhaltsgläubigerin), so wird dem Gläubiger (dem Un- terhaltspflichtigen) der betreffende Vermögenswert qua 'Zwangsvollstreckung sui generis' entzogen, als ob der Anspruch nach den Vorschriften des SchKG gepfän- det und alsdann verwertet worden wäre.
3. Die Voraussetzungen für die Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB wurden von der Vorinstanz zutreffend dargestellt, weshalb zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 3 S. 8, E. III 2.2; § 161 GVG/ZH). Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass eine Anweisung im Sinne von Art. 177 ZGB zulässig ist, wenn der Unterhaltsver- pflichtete seiner Unterhaltspflicht wiederholt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, wobei das Gericht bei seinem Entscheid dem Gebot der Verhältnismässigkeit folgt. 4.1. Wie schon die Vorinstanz in ihrer Erwägung III 3.1.2 (Urk. 3 S. 12) rich- tig ausgeführt hat, soll sich das mit der Anweisung befasste Gericht grundsätzlich nicht erneut mit dem bereits im Eheschutzverfahren vom Eheschutzgericht be- rücksichtigten Sachverhalt befassen (Bger 5P.85/2006 vom 5. April 2006, E. 2; vgl. auch ZK-Bräm, N 25 [1. Satz] zu Art. 177 ZGB; BK-Hausheer/Reusser/Gei- ser, N 9a [2. Abs.] zu Art. 177 ZGB). Vorliegend erübrigt sich dies umso mehr, als die Kammer erst jüngst – in ihrem Endentscheid im zweitinstanzlichen Ehe- schutzverfahren vom 20. April 2011 (Urk. 17/52) – den Unterhaltsbeitrag für die Klägerin und die minderjährige Tochter C._____ festgesetzt hat. Dieser Beschluss stellt den heute massgeblichen Unterhaltstitel dar. Demnach hat das Anweisungs- gericht diesen neuesten Entscheid zugrunde zu legen, was namentlich bei der Frage des Umfangs der Anweisung von Belang ist (dazu E. III 8 ab S. 16 hinten). 4.2. In seiner Rekursergänzung vom 21. Januar 2011 (Urk. 8) erhob der Beklagte nachstehende, als echte Noven bezeichnete Einwände:
- Er sei wegen gesundheitlicher Probleme aus dem Verwaltungsrat der D._____ AG ausgetreten (Urk. 8 S. 6, Ziff. I 8) und
- 11 -
- habe gleichzeitig das Mandat eines Direktors mit Einzelunterschrift derselben Gesellschaft übernommen, wobei er nur reduziert arbeite (Urk. 8 S. 6, Ziff. I 8);
- sein 'Lohn' bestehe derzeit ausschliesslich in den vorgeschossenen Kranken- taggeldern von Fr. 20'384.–, von denen ihm monatlich aber nur Fr. 6'570.– (Fr. 20'384.– abzüglich der zurückbehaltenen Fr. 13'814.–) ausbezahlt würden (Urk. 8 S. 6, Ziff. I 9). Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 (Urk. 20) brachte der Beklagte überdies (u. a.) neu in den Prozess ein, dass er
- aufgrund einer Änderungskündigung vom 15. April 2011 ab 1. August 2011 nur noch mit einem Arbeitspensum von 30% bei der D._____ AG angestellt sei, wobei er brutto noch Fr. 6'900.– pro Monat verdiene (Urk. 20 i.V.m. Urk. 22/1 und 22/2). All diese behaupteten Tatsachen betreffen den Zeitraum vor der Fällung des Un- terhaltstitels, dem zweitinstanzlichen Eheschutzentscheid vom 20. April 2011. Damit hätte der Beklagte diese Tatsachen ins zweitinstanzliche Eheschutzverfah- ren einbringen können und einbringen müssen. Dass er dazu trotz angemessener Tätigkeit nicht imstande war, machte der Beklagte nicht geltend. Im Anweisungs- verfahren können diese Tatsachenbehauptungen nicht mehr gehört werden. Hin- zu kommt Folgendes: Indem der Beklagte verschlechterte Einkommensverhältnisse geltend macht, scheint er eine Herabsetzung der von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge zu be- zwecken. Dazu ist festzuhalten, dass eine Abänderung der durch das Eheschutz- gericht festgelegten Unterhaltsbeiträge nur mittels Abänderungsbegehren nach Art. 179 ZGB möglich ist; im vorliegenden Verfahren ist der Unterhaltstitel wie er- wähnt grundsätzlich nicht zu überprüfen. Von einer Verletzung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums des Beklagten (was allenfalls zu einer Ausnahme führen könnte) kann vorliegend nicht die Rede sein: Wie die Kammer im Ehe- schutzentscheid vom 20. April 2011 festgehalten hat, besteht zwischen dem Be- klagten und der D._____ AG aufgrund des Aktienanteils des Beklagten eine wirt- schaftliche Einheit (Urk. 17/52 S. 12); mit anderen Worten hat es der Beklagte bis
- 12 - zu einem gewissen Grad selbst in der Hand, den Geldzufluss in sein Privatver- mögen zu steuern. Was die zurückbehaltenen Krankentaggelder (Fr. 13'814.– pro Monat) anbe- langt, bleibt schliesslich anzumerken, dass es sich dabei bloss um die logische Folge der vorinstanzlich angeordneten Sicherungsmassnahme handelt, was bei der Prüfung des materiellrechtlichen Anspruchs auf Schuldneranweisung nicht nochmals, im Sinn einer neuerdings geschmälerten Leistungsfähigkeit, zu be- rücksichtigen wäre. 4.3. Über den Beklagten wurde mit Urteil vom 7. Juni 2011 der Konkurs er- öffnet, nachdem er sich für zahlungsunfähig erklärt hatte (Urk. 22/3). Als familien- rechtlicher Prozess im Sinne von Art. 207 Abs. 4 SchKG ist das vorliegende Ver- fahren dennoch weiterzuführen (BSK SchKG II-Wohlfart/Meyer, Art. 207 N 38). Wird über einen unterhaltspflichtigen Ehegatten der Konkurs eröffnet, fällt das gesamte pfändbare Vermögen in die Konkursmasse (Art. 197 SchKG). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist allerdings das Er- werbseinkommen eines Konkursiten dem Konkursbeschlag entzogen (BGE 114 III 27 E. 1a, 109 III 82 E. 2b), so dass Anweisungen an die Arbeitgeberin des Un- terhaltspflichtigen auch nach Konkurseröffnung weiter zu beachten bzw. weiterhin möglich sind (ZK-Bräm, N 59 zu Art. 177 ZGB; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, N 20g zu Art. 177 ZGB; BSK ZGB I-Schwander, Art. 177 N 13; Geiser, ZVW 46 [1991] S. 11). Dasselbe gilt für Erwerbsersatzeinkommen, wie hier den Anspruch des Beklagten auf Krankentaggeld (vgl. schon BGE 77 III 36 E. 3; BSK SchKG II- Handschin/Hunkeler, Art. 197 N 87). 5.1. Der Beklagte wendet gegen die Schuldneranweisung ein, es würden der Klägerin von ihrem geltend gemachten Notbedarf effektiv Fr. 21'308.– nicht 'zur Zahlung' anfallen, womit bloss Fr. 4'256.– 'ungedeckt' seien (Urk. 8 S. 7, Ziff. II 1 - 3). Daraus vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie aus dem Beschluss der Kammer vom 27. April 2010 (Urk. 6/3/2, Dispositivziffer 5 auf Seite 10) unmissverständlich hervorgeht, wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab sofort jeden Monat Fr. 25'564.– zu bezahlen (wie die Klägerin in Urk. 15 S. 4 richtig feststellt). Diese sofort vollstreckbare Zahlungsverpflichtung
- 13 - war nicht an Bedingungen geknüpft, namentlich nicht an die, dass die Unterhalts- berechtigte ihrerseits bestimmte Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen habe. Es ist daher ohne Belang, ob den Beklagten im Verhältnis zur Hypothekarbank eine Zahlungsverpflichtung (angeblich für die Monate Mai und Juni 2010) traf und ebenso wenig, ob die Steuern der Klägerin schon zur Zahlung fällig waren (vgl. Urk. 8 S. 11, Ziff. II 8). Dasselbe gilt für das Argument des Beklagten, er habe am
26. März, am 26. April, 28. Mai und am 28. Juni 2010 je Fr. 5'421.– der Klägerin überwiesen, womit deren 'Barbedarf' für die Monate April bis Juli 2010 abgedeckt gewesen sei (Urk. 8 S. 10, Ziff. II 5). Was aus Sicht des Beklagten vom Bedarf der Klägerin abgedeckt war und was allenfalls nicht, ist angesichts der vorausgegan- genen Anspruchsprüfung und der klaren Zahlungsverpflichtung nicht mehr rele- vant im vorliegenden Verfahren. 5.2. Es ist unbestritten, dass der Beklagte dem Beschluss der Kammer vom
27. April 2010 auch nach dessen Erhalt nicht vollständig nachgekommen ist, son- dern damit weiterfuhr, bloss Fr. 5'421.– zu überweisen – so am 28. Mai 2010 und am 28. Juni 2010 (vgl. Urk. 6/7/3-5 und 6/21/2-3). Es kann damit als erstellt gelten, dass der Beklagte wiederholt seiner Unter- haltspflicht nicht vollständig nachgekommen ist.
6. Der Beklagte bringt sinngemäss vor, es sei vorliegend die von Lehre und Rechtsprechung verlangte Schwere der Pflichtvergessenheit nicht gegeben (Urk. 8 S. 12). 6.1. Der Beklagte geht fehl in der Annahme, sein Verhalten nach der su- perprovisorischen Anordnung der Schuldneranweisung vom 18. Juni 2010 sei nicht zu berücksichtigen (Urk. 8 S. 13 Ziff. II 10). Das mit dem Fall befasste Ge- richt hat bei seinem Entscheid darüber zu befinden, ob das bis dahin – also bis zum Entscheidzeitpunkt – gezeigte Verhalten des Schuldners darauf hindeutet, dass seine Zahlungsmoral nicht intakt ist und sich auch in Zukunft nicht bessern werde (vgl. § 188 Abs. 1 Satz 2 ZPO/ZH; Suhner, a.a.O., S. 28; FamKomm Schei- dung/Vetterli, N 4 zu Art. 177 ZGB; BSK ZGB I-Schwander, Art. 177 N 10; je mit weiteren Hinweisen). Im Zentrum stehen dabei Äusserungen und Verhaltenswei-
- 14 - sen des Unterhaltsschuldners im Verfahren über den Unterhaltsanspruch, also im Eheschutzverfahren (Weber, AJP 2002 S. 238). 6.2. Der Beklagte beruft sich darauf, dass er bis am 3. Mai 2010, als sein Rechtsvertreter den Beschluss der Kammer vom 27. April 2010 empfangen habe, den Beteuerungen seines damaligen Rechtsvertreters habe glauben dürfen, wo- nach der 'überhöhten' Zahlungsverpflichtung gemäss erstinstanzlicher Verfügung vom 25. Januar 2010 voraussichtlich nicht entsprochen werde und er daher mit Fr. 5'421.– schon mehr bezahle, als er zahlen müsse (Urk. 8 S. 11, Ziff. II 6). Selbst wenn dem so wäre, fuhr der Beklagte – wie bereits ausgeführt – auch nach Erhalt jenes Beschlusses fort, bloss Fr. 5'421.– zu überweisen. In diesem Zusammenhang kann auf die nachstehend zitierte Erwägung der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 3, S. 10 f., sub E. III 2.3.4; § 161 GVG/ZH): "Wie aus Dispositiv-Ziffer 5 des genannten Beschlusses [gemeint ist der Be- schluss der Kammer vom 27. April 2010] erhellt, wurde dem Rekurs des Be- klagten gegen die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 25. Januar 2010 die aufschiebende Wirkung insoweit entzogen, als der Beklagte verpflichtet wur- de, der Klägerin ab sofort bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rekursver- fahrens insgesamt Fr. 25'564.– als monatlichen im Voraus zahlbaren Unter- haltsbeitrag für die Klägerin persönlich und die Tochter C._____ zu bezahlen. Vor diesem Hintergrund wusste der Beklagte spätestens ab Zustellung des Beschlusses des Obergerichts, mithin seit dem 3. Mai 2010, dass er ab dem
27. April 2010 zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in genannter Höhe verpflichtet war. Die Tatsache, dass der Beklagte für die Monate Mai und Juni 2010 gleichwohl lediglich einen geringen Unterhaltsbeitrag im Um- fang von je Fr. 5'421.– leistete, lässt deshalb ohne Weiteres den Schluss zu, dass er auch zukünftig nicht gewillt ist, Unterhaltsbeiträge in dem vom Ober- gericht festgelegten Umfang zu entrichten." 6.3. Schliesslich vermag der Beklagte auch nichts für sich abzuleiten – schon gar nicht, dass das klägerische Begehren trölerisch bzw. schikanös sei –, wenn er ausführt, die Klägerin sei vom 18. Juni 2010 an nicht mehr 'ungedeckt' gewesen, weil ab dann die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juni 2010 Wirkung gezeigt habe (Urk. 8 S. 9 f., Ziff. II 4 und 5, sowie S. 12, Ziff. II 9 und 10). Es
- 15 - stimmt zwar, dass einem Unterhaltspflichtigen nach erfolgter Schuldneranweisung die Möglichkeit fehlt, den Tatbeweis zu erbringen, dass seine Zahlungsmoral eigentlich intakt wäre, weil alsdann die Bezahlung nicht mehr von seinem freien Willen abhängt. Wenn aber wie hier erst mit der (superprovisorischen) Anordnung der Schuldneranweisung vom 18. Juni 2010 erreicht werden konnte, dass die Klägerin fortan den vollstreckbar erklärten Unterhaltsbeitrag (mindestens teilwei- se) erhielt, kann diese Folge selbstredend nicht als Beleg dafür dienen, die Erfül- lungshilfe der Schuldneranweisung sei unbegründet, da der Unterhaltsanspruch fortan erfüllt worden sei; vielmehr drängt sich die Schuldneranweisung dann auf. 6.4. Eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beklagten, das er im Ehe- schutzverfahren und auch im Verfahren betreffend Schuldneranweisung gegen- über der ihn treffenden Pflicht zur Leistung ehelichen Unterhalts an den Tag ge- legt hat, bestätigt die Einschätzung der Vorinstanz gemäss deren Erwägung III 2.3.4 (Urk. 3 S. 11): Zweifel an der Zahlungsmoral des Beklagten sind berechtigt, was sich unter anderem (auch) darin zeigt, dass der – anwaltlich vertretene – Beklagte ungeachtet der unmissverständlichen Zahlungsverpflichtung im Be- schluss der Kammer vom 27. April 2010 (Urk. 3/2 S. 10, Dispositivziffer 5) nach wie vor die Meinung vertritt, es komme darauf an, wie viel vom – vollstreckbar – gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrag die Klägerin wofür verwende. Zweifel an seiner Zahlungsmoral weckt der Beklagte auch durch sein Ver- halten, sich insolvent zu erklären – er, der Hauptaktionär der von ihm aufgebauten D._____ AG ist, einem Unternehmen mit heute über 70 Mitarbeitern und 38 Regi- onalvertretungen, das u. a. die Exklusivvertretung für '…'- und andere bekannte … Markenprodukte in der Schweiz hält (gemäss Angaben im Internet, siehe www…..ch > … > Unternehmen). Es scheint nicht ausgeschlossen, dass hinter diesem Verhalten die Absicht steht, sich der Unterhaltsverpflichtung zu entziehen.
7. Die Anweisung betrifft stets eine Forderung, die dem unterhaltspflich- tigen Ehegatten gegenüber seinen Schuldnerinnen und Schuldnern zusteht. Sie richtet sich an eine bestimmte natürliche oder juristische Person, die dem säumi- gen Ehegatten Geld schuldet (ZK-Bräm, N 31 zu Art. 177 ZGB; BK-Hausheer/ Reusser/Geiser, N 11 zu Art. 177 ZGB; BSK ZGB I-Schwander, Art. 177 N 12).
- 16 - Mit anderen Worten muss ein direktes Forderungsrecht zwischen dem Unter- haltspflichtigen und dem Anzuweisenden bestehen. Den Urk. 6/3/34 und 6/51 kann entnommen werden, dass zwischen der D._____ AG und der M._____ eine kollektive Krankentaggeldversicherung ge- mäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) mit der Policen-Nr. … besteht. Mit einer solchen Versicherung wird das Risiko einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Beklagten (als Arbeitnehmer der Versicherungsnehmerin) versichert. Aus wirtschaftlicher Sicht handelt es sich primär um ein Risiko der Ar- beitgeberin, da sie zur Lohnfortzahlung verpflichtet bleibt. Es ist unbestritten, dass in Bezug auf den Beklagten mit seiner Erkrankung ein Versicherungsfall eingetre- ten ist. Gestützt auf Art. 87 VVG erwarb damit der Beklagte als versicherte Person ipso iure einen eigenen, direkten Anspruch gegen den Versicherer, also gegen die M._____ (BGE 87 II 376 E. 2a; BSK VVG-Stein, Art. 87 N 15; je mit Hinwei- sen). Demnach besteht zwischen der M._____ und dem unterhaltspflichtigen Be- klagten eine direkte Schuldnerbeziehung.
8. Die Voraussetzungen einer Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB sind damit sowohl bezüglich der M._____ als auch bezüglich der Arbeitgeberin des Beklagten, der D._____ AG, erfüllt. Demzufolge ist die Anweisung dem Grun- de nach zu bestätigen. Hinsichtlich des Gesamtumfangs der Schuldneranweisung – also inklusive der in Rechtskraft erwachsenen Anweisung von Mieterinnen und Mieter der Lie- genschaft ...gasse …, in E._____ – ist zu berücksichtigen, dass im nunmehr massgeblichen Unterhaltstitel, dem schon mehrfach erwähnten zweitinstanzlichen Eheschutzentscheid vom 20. April 2011, der Unterhaltsanspruch der Klägerin auf monatlich Fr. 19'314.– beziffert und jener von Fr. 2'000.– für die Tochter C._____ bestätigt wurde (Urk. 17/52, Dispositivziffer 2). Der konkrete Betrag der Anwei- sung (pro Monat) berechnet sich damit wie folgt:
- 17 - Unterhaltsanspruch:
- C._____ Fr. 2'000.–
- Klägerin persönlich Fr. 19'314.– Fr. 21'314.– abzüglich: rechtskräftige Anweisung der Mieterschaften (vgl. Urk. 3 S. 18 f., E. III 3.5.2 und 3.5.3, und Disp.ziff. 1):
- H._____/I._____ Fr. 2'380.–
- J._____ Fr. 2'580.–
- K._____ Fr. 2'440.–
- L._____ GmbH Fr. 4'350.– (./.) Fr. 11'750.– __________ Offen bleiben damit pro Monat noch: Fr. 9'564.– Im Umfang dieses Betrags (insgesamt) sind die M._____ und die D._____ AG un- ter Androhung doppelter Zahlungspflicht anzuweisen, fortan direkt an die Klägerin zu leisten.
9. Sodann ist zu entscheiden, wie mit den bis anhin von der M._____ und der D._____ AG zurückbehaltenen Geldern zu verfahren ist. Nachdem der Be- klagte in Konkurs geraten ist, gilt es, konkursrechtliche Aspekte mit zu beachten. 9.1. Wie bereits in Erwägung III 1 vorn ausgeführt, ist der vorinstanzliche Endentscheid vom 8. Dezember 2010 (Urk. 3) in Bezug auf seine Dispositivziffer 2b (Verwendung der bei der M._____ zurückbehaltenen Geldern) am 2. März 2011 in Teilrechtskraft erwachsen, mithin vor der Konkurseröffnung vom 7. Juni
2011. Die Anordnung, die jedenfalls nicht nichtig ist, lautet wie folgt: "b) Die M._____ wird […] angewiesen, die gemäss Dispositiv-Ziffer 2a der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 18. Juni 2010 zurückbehaltenen Taggelder im Umfang von maximal Fr. 13'814.– pro Monat innert zwanzig Tagen ab Zustellung der mit Rechtskraftvermerk versehenen Verfügung zuhanden der Klägerin auf das vorgenannte Konto einzuzahlen." Diese Anordnung ist so zu verstehen, dass mit ihr ein (Teil-)Übergang der Kran- kentaggeldforderung stattfand, wobei die Gesamthöhe zwar noch nicht bestimmt,
- 18 - indes wie folgt bestimmbar war: Fr. 13'814.– multipliziert durch die Anzahl Mo- natsforderungen für die Anspruchsdauer, wobei diese dadurch begrenzt ist, dass ihre Wirkung mit dem Eintritt der Rechtskraft des Hauptsachenentscheids über die Schuldneranweisung endet. Letzteres ergibt sich daraus, dass als Anspruchs- grundlage die vorsorgliche Sicherungsmassnahme vom 18. Juni 2010 genannt ist, die erst mit der Rechtskraft des Endentscheids dahinfällt (§ 110 Abs. 3 ZPO/ZH). Die rechtskräftige Anordnung verschaffte der Klägerin folglich das Recht, die Aus- zahlung der bisher zurückbehaltenen Krankentaggelder im Umfang von Fran- ken 13'814.– pro Monat (auch der Betrag pro Monat ist rechtskräftig) an sie durchzusetzen, freilich nur soweit die Krankentaggeldforderung gegenüber der M._____ überhaupt in dieser Höhe besteht. Grundsätzlich fällt eine vor der Konkurseröffnung abgetretene Forderung, die erst nach Konkurseröffnung entsteht, in die Konkursmasse. Eine Ausnahme gilt jedoch für die Abtretung zukünftiger Lohnforderungen des Konkursiten, welche auch dann gültig bleibt, wenn die Forderung erst nach der Konkurseröffnung ent- steht (BGE 111 III 73, 75 f. = Pra 1986, 133 f.; BSK SchKG II-Handschin/Hun- keler, Art. 197 N 83 m.w.H.). Ebenfalls unter diese Ausnahme fällt die Kranken- taggeldforderung, da sie Erwerbsersatzeinkommen darstellt (siehe schon vorn S. 12, E. III 4.3). Damit blieb die Abtretung über die Konkurseröffnung hinaus wirksam. Aus dem Gesagten folgt, dass die von der M._____ bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Schuldneranweisung zurückbehaltenen Krankentaggelder ge- samthaft nicht zum sachlichen Umfang der Konkursmasse gehören und der Klä- gerin auszuzahlen sind. 9.2.1. Anders verhält es sich mit den von der D._____ AG zurück- behaltenen Geldern: Die darüber ergangene Anordnung im erstinstanzlichen Endentscheid (Urk. 3, Dispositivziffer 3a) wurde angefochten und erwuchs daher nicht in Rechtskraft. Infolgedessen blieb das Zurückhalten weiterhin auf die super- provisorische vorsorgliche Sicherungsmassnahme der Vorinstanz vom 18. Juni 2010 gestützt (vgl. Urk. 6/4, Dispositivziffer 3a). Indem die Vorinstanz einstweilen
- 19 - Auszahlungsbetreffnisse sperrte, sicherte sie den bundesrechtlichen Anspruch auf Schuldneranweisung, was zulässig war (ZK-Bräm, N 29 zu Art. 177 ZGB). Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz, bei der der Hauptprozess hängig ist, ist sachlich und funktionell zuständig für den Entscheid darüber, ob bzw. in- wieweit diese Gelder von der Schuldneranweisung im Sinne von Art. 177 ZGB be- troffen sind und damit, wie sie zu verwenden sind (§ 110 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 229 Satz 2 ZPO/ZH). 9.2.2. Von seiner Wirkung her kann die vorsorgliche Sicherungsmassnah- me nicht weiter gehen als der Hauptsachenentscheid. Mit der blossen Sicherstel- lung des Anweisungssubstrats blieb der grundsätzliche Anspruch des Beklagten auf Auszahlung der entsprechenden Betreffnisse bis zum Entscheid über die Schuldneranweisung bestehen. Insoweit die einzelnen Lohnforderungen vor Kon- kurseröffnung entstanden sind, stellen diese zurückbehaltenen Gelder somit Ver- mögen des Beklagten dar, das vorbehältlich Art. 92 f. SchKG in die Konkursmas- se fällt (Art. 197 Abs. 1 SchKG; analog Art. 199 Abs. 1 SchKG). Insoweit ist das (Massnahme-)Verfahren demnach infolge Konkurseröffnung gegenstandslos geworden (BGE 99 III 12, 14). 9.2.3. Somit bleibt noch, über jene von der D._____ AG zurückbehaltenen Betreffnisse zu entscheiden, welche Lohnforderungen zugrunde liegen, die im Zeitraum zwischen der Konkurseröffnung (7. Juni 2011) und dem Zeitpunkt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides entstanden sind (bzw. noch entste- hen). Wie bereits in Erwägung III 4.3 erwähnt (S. 12 vorn), sind Anweisungen an die Arbeitgeberin des Unterhaltspflichtigen auch nach einer Konkurseröffnung über ihn weiter zu beachten bzw. sind weiterhin möglich. Da vorliegend die mit der vorsorglichen Massnahme sichergestellte Schuldneranweisung im (Rest-) Betrag von Fr. 9'564.– zu bestätigen ist, sind – dem Sicherungszweck entspre- chend – die zurückbehaltenen Gelder der Klägerin auszuzahlen. Allerdings gilt dies nur soweit, als die Klägerin nicht bereits durch direkt an sie ausbezahlte
- 20 - Krankentaggelder für dieselbe Zeitperiode befriedigt wird. Im allenfalls überstei- genden Umfang stehen die Lohnguthaben grundsätzlich dem Beklagten zu.
10. Aus den vorinstanzlichen Akten (Urk. 6/46, 6/47, 6/49 und 6/50/1-2) wie auch aus der Eingabe der klägerischen Rechtsvertreterin vom 27. Juni 2011 (Urk. 18) ergibt sich, dass die angewiesenen Gelder für die Klägerin neu auf das Klientengeldkonto deren (inkassobevollmächtigten, vgl. Urk. 6/2) Rechtsvertre- terin zu überweisen sind (vgl. Prot. II S. 6 f.). IV.
1. Der Beklagte moniert, die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichts- gebühr sei überhöht – nach ihm wäre die Hälfte angemessen (Urk. 2 S. 6 und Urk. 8 S. 14, Ziff. II 14). Das ist eine Kostenbeschwerde gemäss § 206 Satz 2 GVG/ZH. Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GerGebV, § 202 Abs. 1 GVG/ZH). Dem Prozessgericht steht bei der Festsetzung der Kostensätze ein beträchtliches Ermessen zu, da letztlich nur es selbst all die soeben genannten Umstände genau kennt, welche bei der Bemessung der Gebühren, Kosten und Entschädigungen abzuwägen sind. Die Rechtsmittelinstanz auferlegt sich daher nach ständiger Praxis Zurückhaltung bei der Überprüfung dieses Ermessens (ZR 44 [1945] Nr. 6 S. 39; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 206 N 24). In der angefochtenen Verfügung wird die Kostenfestsetzung nicht näher be- gründet (Urk. 3 S. 21); auf Vernehmlassung hat die Vorinstanz verzichtet (Urk. 12). Es ist unklar, kann aber offen gelassen werden, ob die Vorinstanz ihre Gerichtsgebühr entsprechend der 'gesetzlichen Regel' (gemeint im Sinne von § 157 Ziff. 9 i.f. GVG) festzusetzen glaubte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, denn Abweichungen von der gesetzlichen Regel müssten begründet werden (worauf der Beklagte Bezug zu nehmen scheint in Urk. 8 S. 14, Ziff. II 14).
- 21 - Bei der vorliegend strittigen Anweisung an den Schuldner des Unterhalts- schuldners handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Im Anwei- sungsverfahren nach Art. 177 ZGB geht es nicht um den Unterhaltsanspruch an sich und auch nicht um dessen Höhe, sondern vielmehr darum, ob ein Schuldner des Unterhaltspflichtigen seine Schuld (oder einen Teil davon) statt an seinen Gläubiger (den Unterhaltspflichtigen) direkt an den Unterhaltsberechtigten zu zah- len hat. Die Anweisung ist auf die Geldzahlung beschränkt, die ein Ehegatte an den Familienunterhalt leisten muss (ZK-Bräm, N 10 zu Art. 177 ZGB). Es geht folglich um ein vermögensrechtliches Interesse, dessen Umfang dem anzuwei- senden Betrag entspricht (Kassationsgerichtsentscheid Nr. AA040055 vom 5. Juli 2004, E. 2.7 c; publiziert in der Entscheidsammlung der zürcherischen Gerichte unter www.gerichte-zh.ch). Bei der Festsetzung der Spruchgebühr ist damit vom Streitwert nach den §§ 18 ff. ZPO/ZH auszugehen (§ 4 Abs. 1 GerGebV). Die zür- cherische Zivilprozessordnung enthält keine spezielle Bestimmung, welche auf die vorliegende Konstellation zugeschnitten ist. Es rechtfertigt sich aber, § 21 ZPO/ZH analog anzuwenden – bloss analog und nicht direkt, weil strikt nach Ge- setzeswortlaut ein Bezug zur Leistungspflicht oder zu einem Nutzungsrecht vor- ausgesetzt wäre, was nach dem soeben Gesagten hier nicht zutrifft (Kass.-Num- mer AA040055, E. 2.7 c). In Bezug auf die (ungewisse) Dauer der Leistungspflicht wird bei periodisch wiederkehrenden Unterhaltsleistungen in Eheschutzverfahren nach der Praxis der Kammer von einer Mittelgrösse von vier Jahren ausgegangen (insofern abweichend von der Regel gemäss § 21 ZPO/ZH; unveröffentlichter Entscheid der Kammer vom 17. März 2005, Nr. LP040173). Eine vierjährige Dau- er zugrunde zu legen, rechtfertigt sich hier ohne weiteres, wenn man bedenkt, wie lange ein strittiger Scheidungsprozess bei den vorliegend komplexen Vermögens- verhältnissen des Unterhaltsschuldners voraussichtlich in Anspruch nähme. So resultiert ein Streitwert von Fr. 1'227'072.– (Fr. 25'564.– x 12 x 4). Ausgehend von diesem Streitwert resultiert in Anwendung von § 4 Abs. 1 GerGebV eine Grund-Gerichtsgebühr von Fr. 31'885.–. Diese Grundgebühr hat die Vorinstanz offensichtlich stark ermässigt, wofür sie sich auf § 4 Abs. 2 und § 7 GerGebV stützen konnte. Die schliesslich festgesetzte Spruchgebühr beträgt mit Fr. 7'600.– nicht einmal einen Viertel der Grund-Gerichtsgebühr. Dass die Gebühr
- 22 - damit im Vergleich zu anderen Fällen noch immer eher hoch erscheinen mag, ist nicht zu beanstanden, liegt dies doch am relativ hohen Streitwert. Unter Beach- tung namentlich auch des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls (vgl. § 2 Abs. 1 GerGebV) erscheint die erstinstanzliche Spruchgebühr dem Fall angemessen. Der Antrag des Beklagten, es sei die erstinstanzliche Gerichtsgebühr zu senken, ist demnach abzuweisen. Immerhin kann auch von einer Gebühren- erhöhung im Sinne von § 207 GVG/ZH abgesehen werden.
2. Weiter ficht der Beklagte die vorinstanzliche Kostenauflage an, indem er beantragt, es seien die erstinstanzlichen Kosten nicht vollumfänglich ihm, son- dern den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 2, Rekursantrag 3 und S. 6, Ziff. 5; Urk. 8 S. 14, Ziff. II 14). Nach § 64 Abs. 2 ZPO/ZH werden die Kosten in der Regel der unterliegen- den Partei auferlegt; obsiegt keine Partei vollständig, werden sie verhältnismässig verteilt. Ist der Prozess wie hier vermögensrechtlicher Natur, ist in der Regel da- rauf abzustellen, in welchem Ausmass der Anspruch des Klägers dem Werte nach geschützt wird, wobei wie bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten be- rücksichtigt werden kann, wer in der grundsätzlichen Frage obsiegt hat bzw. wer unterlegen ist (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilpro- zessordnung, 2. A., Zürich 1997, § 64 N 16, m.w.H.). Vorliegend wurde dem Antrag der Klägerin, es sei der gesamte Unterhalts- anspruch von ihr und der Tochter C._____ mittels Schuldneranweisung zu si- chern, letztlich vollumfänglich entsprochen. Damit rechtfertigt sich, in Bezug auf Obsiegen/Unterliegen unberücksichtigt zu lassen, dass in Bezug auf den Mietzins für F._____ (Rechtsbegehren Ziff. 1.1 vor Vorinstanz) von einer Schuldneranwei- sung abgesehen wurde. Entscheidend für das erstinstanzliche Verfahren muss vielmehr sein, dass das Begehren auf Schuldneranweisung im Grundsatz und für den ganzen Unterhaltsanspruch ausgewiesen war. Der erstinstanzliche Kostenauflage-Entscheid ist daher zu bestätigen.
- 23 -
3. Sodann ficht der Beklagte die ihn treffende Verpflichtung zur Bezah- lung einer Prozessentschädigung an; er beantragt, dass die erstinstanzlichen Pro- zessentschädigungen wettzuschlagen seien (Urk. 2, Rekursantrag 4 und S. 6; Urk. 8, S. 14, Ziff. II 14). Entsprechend der Kostenauflage verhält es sich auch mit der Prozessent- schädigung: Der Beklagte ist – wie soeben (E. IV 2) ausgeführt – unterlegen, wes- halb er die Gegenpartei gemäss § 68 Abs. 1 ZPO/ZH für deren aussergerichtliche Kosten zu entschädigen hat. Die Vorinstanz hat die Prozessentschädigung mit Fr. 3'400.– (Urk. 3, Dispositivziffer 7) nahe der unteren gesetzlichen Rahmen- grenze (vgl. § 3 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 7 aAnwGebV) festgesetzt. Dies blieb von der Klägerin unangefochten und ist damit nicht zu beanstanden. V.
1. In Bezug auf die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ist zunächst das Streitinteresse im Rekursverfahren (sog. Rechtsmittelstreitwert, vgl. § 13 Abs. 2 GerGebV) zu ermitteln. Der angefochtene Teil der Schuldner- anweisung lässt sich auf Fr. 663'072.– beziffern (Fr. 13'814.– x 12 x 4, vgl. E. IV 1, S. 22 ff. vorn). Hinzu kommt noch das Interesse des Beklagten an einer Reduk- tion der erstinstanzlichen Spruchgebühr um die Hälfte (Fr. 3'800.–) sowie an der Befreiung von der erstinstanzlich verfügten Prozessentschädigung (Fr. 3'400.–) zu addieren sind. Damit beträgt das Streitinteresse rund Fr. 670'000.–.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 7 GerGebV auf Fr. 10'700.– festzusetzen. Der Rekurrent unterliegt weitgehend bzw. im Grund- satz (vgl. schon E. IV 2 auf Seite 22 f. vorn), die teilweise Gegenstandslosigkeit infolge Konkurseröffnung ist von ihm zu vertreten (§ 65 Abs. 1 ZPO/ZH). Dem- gemäss ist für das Rekursverfahren der Beklagte für kostenpflichtig zu erklären.
3. Entsprechend der Regel von § 68 Abs. 1 ZPO/ZH ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, antragsge- mäss zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommis-
- 24 - sion des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1, mit Er- gänzung vom 17. September 2010). Gestützt auf § 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1, 2 und 4, § 7 und § 12 Abs. 1 und 3 aAnwGebV erscheint eine Prozessentschädi- gung von Fr. 4'000.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer angemessen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 und 2b der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 8. De- zember 2010 am 2. März 2011 in Rechtskraft erwachsen sind. Demzufolge hat die M._____ – ungeachtet des Konkurses über den Beklag- ten – die gesamten gemäss Dispositiv-Ziffer 2a der Verfügung der Einzel- richterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 18. Juni 2010 zurückbehaltenen Taggelder im Umfang von maximal Fr. 13'814.– pro Monat zuhanden der Klägerin auf das Konto … (lautend auf RAin lic. iur. Y._____; Begünstigte: B._____) bei der N._____ Bank, E._____ (Postkonto Nr. …), zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unter- lassungsfall.
2. Die M._____, …, wird angewiesen, allfällige an den Beklagten auszurichten- de Taggelder aus der Krankentaggeldversicherung Police Nr. … bis zur Hö- he von Fr. 9'564.– pro Monat anstatt weiter zurückzubehalten fortan – unge- achtet des Konkurses über den Beklagten – zuhanden der Klägerin auf das Konto … (lautend auf RAin lic. iur. Y._____; Begünstigte: B._____) bei der N._____, E._____ (Postkonto Nr. …), zu überweisen, unter Androhung dop- pelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.
3. Die D._____ AG, …strasse …, E._____, wird angewiesen, anstatt weiter Gehälter zurückzubehalten fortan jeden Monat vom Monatslohn des Beklag- ten – ungeachtet des Konkurses über den Beklagten – den Betrag von Fr. 9'564.– abzüglich der gemäss Dispositivziffer 2 hievor von der M._____ betreffend jeweils dieselbe Zeitperiode direkt an die Klägerin bezahlten Tag-
- 25 - gelderzuhanden der Klägerin auf das Konto … (lautend auf RAin lic. iur. Y._____; Begünstigte: B._____) bei der N._____, E._____ (Postkonto Nr. …), zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlas- sungsfall.
4. In Bezug auf die Dispositivziffer 3b der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 8. Dezember 2010 gilt was folgt:
a) Das Verfahren wird insoweit als gegenstandslos abgeschrieben, als es sich um Betreffnisse von Lohnforderungen handelt, welche vor dem
7. Juni 2011, 11:15 Uhr, entstanden sind.
b) Die D._____ AG, .strasse …, E._____, wird angewiesen, von den seit dem 7. Juni 2011, 11:15 Uhr, noch weiter gemäss Dispositivziffer 3a der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 18. Juni 2010 zurückbehaltenen Gehältern im Betrag von Fr. 9'564.– pro Monat abzüglich der von der M._____ betreffend jeweils dieselbe Zeitperi- ode direkt an die Klägerin bezahlten Taggelder gesamthaft zuhanden der Klägerin auf das Konto … (lautend auf RAin lic. iur. Y._____; Begünstigte: B._____) bei der N._____, E._____ (Postkonto Nr. …), zu überweisen, unter Androhung doppelter Zah- lungspflicht im Unterlassungsfall.
5. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'700.–.
7. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt.
8. Der Rekurrent wird verpflichtet, der Rekursgegnerin für das Rekursverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'320.– zu bezahlen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien
- 26 - an das Bezirksgericht Bülach an die M._____ (im Auszug hinsichtlich Erwägungen III 7 bis III 10 sowie Dispositivziffern 1 bis 3 und 9) an die D._____ AG, …strasse …, E._____ (im Auszug hinsichtlich Erwä- gungen III 7 bis III 10 sowie Dispositivziffern 1 bis 4 und 9) an das Konkursamt O._____, Postfach …, P._____ je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und zugleich ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Der Fristenlauf richtet sich nach den Artikeln 44 ff. BGG. In diesem Verfahren stehen die Fristen nicht still (Art. 46 BGG). __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Vogel versandt am: se