Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 20. Mai 2026 (act. 6/1) stellte das Betreibungsamt Küs- nacht-Zollikon-Zumikon beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichts Meilen (fortan: Vorinstanz) ein Begehren um Mitwirkung der Behörde bei der Teilung der Erbschaft gemäss Art. 609 ZGB. Dies vor dem Hintergrund, dass die Liquidationsanteile der Schuldnerin am unverteilten Nachlassvermögen von F._____, geboren am tt. Februar 1939, gestorben am tt.mm.2022, und von G._____, geboren am tt. November 1935, gestorben am tt.mm.2021, gepfändet worden waren (act. 6/2/1 E. 1.1), woraufhin das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Entscheid vom
18. März 2026 die Herbeiführung der Auflösung dieser beiden Erbengemeinschaf- ten und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens angeordnet hatte (act. 6/2/1 Dispositiv-Ziffer 3).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 (act. 3 [Aktenexemplar] = act. act. 6/6) beauftragte die Vorinstanz das Notariat Küsnacht mit der Mitwirkung bei der Tei- lung im Sinne von Art. 609 ZGB (act. 3 Dispositiv-Ziffer 1).
E. 1.3 Dagegen erhob die Schuldnerin, Miterbin und Berufungsklägerin mit Ein- gabe vom 5. Juli 2026 (am 8. Juli 2026 persönlich überbracht; act. 2) das vorlie- gende Rechtsmittel, welches sie als "Beschwerde" bezeichnet, obschon die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung auf die Berufung verwiesen hat (act. 3). Wie zu zeigen sein wird, kann offen bleiben, um welches Rechtsmittel es sich handelt (vgl. E. 2, E. 3). Der Einfachheit halber wird die Schuldnerin nachfolgend als "Berufungsklägerin" bezeichnet.
E. 1.4 Mit Eingabe vom 8. Juli 2026 (am 8. Juli 2026 persönlich überbracht; act. 4; samt Beilage, act. 5) reichte die Berufungsklägerin eine Ergänzung ihrer
- 3 - Rechtsmittelschrift ein. Sodann gelangte sie mit E-Mail vom 13. Juli 2026 (act. 7; samt Anhang, act. 8) mit dem Betreff "Beschwerde zur Verfügung vom 18. Juni 2026 in EN260238 von Bezirksgericht Meilen" an die Kammer.
E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1–10) wurden von Amtes wegen beige- zogen. Auf weitere prozessleitende Anordnungen, insbesondere auf das Einholen von Rechtsmittelantworten, kann verzichtet werden, da sich das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif.
E. 2 Für die Mitwirkung bei der Teilung der Erbschaft ist im Kanton Zürich das Einzelgericht zuständig (Art. 609 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 SchlT ZGB, § 137 lit. i GOG ZH und § 24 GOG ZH), welches das Notariat mit der Durchführung beauf- tragt (§ 138 Abs. 1 GOG ZH). Das Verfahren ist summarischer Natur und richtet sich nach der ZPO (§ 142a GOG ZH und § 125a GOG ZH). Gegen erstinstanzli- che End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Andernfalls steht die Beschwerde offen (Art. 319 lit. a ZPO). Die Rechtsmittelfrist beträgt in beiden Fällen 10 Tage ab Zu- stellung des angefochtenen Entscheids (Art. 314 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausge- löst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Einga- ben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Auf verspätet eingereichte Rechtsmittel tritt die Rechtsmittelinstanz nicht ein.
E. 3 Der angefochtene Entscheid vom 18. Juni 2026 (act. 3) wurde der Beru- fungsklägerin am 27. Juni 2026 zugestellt (act. 6/7/1). Die 10-tägige Rechtsmittel- frist begann demnach am 28. Juni 2026 zu laufen und endete am Dienstag, 7. Juli
2026. Die Berufungsklägerin überbrachte ihre Rechtsmittelschrift (act. 2) samt Er- gänzung (act. 4, act. 5) jedoch erst am 8. Juli 2026 dem Obergericht des Kantons Zürich. Ihr Rechtsmittel erweist sich somit als verspätet. Dasselbe gilt für ihre Er- gänzung mit E-Mail vom 13. Juli 2026 samt Anhang (act. 7, act. 8), welche man-
- 4 - gels qualifizierter elektronischer Signatur im Übrigen auch den Formerfordernis- sen nicht genügt (vgl. Art. 130 Abs. 2 ZPO). Folglich ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
E. 4.1 Der Streitwert der vorliegenden Sache ist nicht bekannt. Unter Berücksich- tigung des geringen Zeitaufwands des Gerichts und der geringen Schwierigkeit des Falls ist die Entscheidgebühr auf Fr. 100.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 GebV OG) und ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Berufungsklägerin nicht, da sie im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterliegt, den Berufungsbeklag- ten und Verfahrensbeteiligten nicht, da ihnen im Rechtsmittelverfahren kein Auf- wand entstanden ist, der zu entschädigen wäre. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, an die Berufungsbeklagten und die Verfahrensbeteiligten unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien von act. 2, act. 4 und act. 7, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbe- kannt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF260077-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch Beschluss vom 10. August 2026 in Sachen A._____, Schuldnerin/Miterbin und Berufungsklägerin gegen
1. B._____,
2. Kanton Zürich,
3. Politische Gemeinde C._____, Gläubiger und Berufungsbeklagte 2 vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte 3 vertreten durch Finanzen C._____ sowie
1. D._____,
2. E._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Mitwirkung bei der Teilung der Erbschaft (Art. 609 ZGB)
- 2 - Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. Juni 2026 (EN260238) Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 20. Mai 2026 (act. 6/1) stellte das Betreibungsamt Küs- nacht-Zollikon-Zumikon beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichts Meilen (fortan: Vorinstanz) ein Begehren um Mitwirkung der Behörde bei der Teilung der Erbschaft gemäss Art. 609 ZGB. Dies vor dem Hintergrund, dass die Liquidationsanteile der Schuldnerin am unverteilten Nachlassvermögen von F._____, geboren am tt. Februar 1939, gestorben am tt.mm.2022, und von G._____, geboren am tt. November 1935, gestorben am tt.mm.2021, gepfändet worden waren (act. 6/2/1 E. 1.1), woraufhin das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Entscheid vom
18. März 2026 die Herbeiführung der Auflösung dieser beiden Erbengemeinschaf- ten und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens angeordnet hatte (act. 6/2/1 Dispositiv-Ziffer 3). 1.2. Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 (act. 3 [Aktenexemplar] = act. act. 6/6) beauftragte die Vorinstanz das Notariat Küsnacht mit der Mitwirkung bei der Tei- lung im Sinne von Art. 609 ZGB (act. 3 Dispositiv-Ziffer 1). 1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin, Miterbin und Berufungsklägerin mit Ein- gabe vom 5. Juli 2026 (am 8. Juli 2026 persönlich überbracht; act. 2) das vorlie- gende Rechtsmittel, welches sie als "Beschwerde" bezeichnet, obschon die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung auf die Berufung verwiesen hat (act. 3). Wie zu zeigen sein wird, kann offen bleiben, um welches Rechtsmittel es sich handelt (vgl. E. 2, E. 3). Der Einfachheit halber wird die Schuldnerin nachfolgend als "Berufungsklägerin" bezeichnet. 1.4. Mit Eingabe vom 8. Juli 2026 (am 8. Juli 2026 persönlich überbracht; act. 4; samt Beilage, act. 5) reichte die Berufungsklägerin eine Ergänzung ihrer
- 3 - Rechtsmittelschrift ein. Sodann gelangte sie mit E-Mail vom 13. Juli 2026 (act. 7; samt Anhang, act. 8) mit dem Betreff "Beschwerde zur Verfügung vom 18. Juni 2026 in EN260238 von Bezirksgericht Meilen" an die Kammer. 1.5. Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1–10) wurden von Amtes wegen beige- zogen. Auf weitere prozessleitende Anordnungen, insbesondere auf das Einholen von Rechtsmittelantworten, kann verzichtet werden, da sich das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif.
2. Für die Mitwirkung bei der Teilung der Erbschaft ist im Kanton Zürich das Einzelgericht zuständig (Art. 609 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 SchlT ZGB, § 137 lit. i GOG ZH und § 24 GOG ZH), welches das Notariat mit der Durchführung beauf- tragt (§ 138 Abs. 1 GOG ZH). Das Verfahren ist summarischer Natur und richtet sich nach der ZPO (§ 142a GOG ZH und § 125a GOG ZH). Gegen erstinstanzli- che End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Andernfalls steht die Beschwerde offen (Art. 319 lit. a ZPO). Die Rechtsmittelfrist beträgt in beiden Fällen 10 Tage ab Zu- stellung des angefochtenen Entscheids (Art. 314 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausge- löst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Einga- ben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Auf verspätet eingereichte Rechtsmittel tritt die Rechtsmittelinstanz nicht ein.
3. Der angefochtene Entscheid vom 18. Juni 2026 (act. 3) wurde der Beru- fungsklägerin am 27. Juni 2026 zugestellt (act. 6/7/1). Die 10-tägige Rechtsmittel- frist begann demnach am 28. Juni 2026 zu laufen und endete am Dienstag, 7. Juli
2026. Die Berufungsklägerin überbrachte ihre Rechtsmittelschrift (act. 2) samt Er- gänzung (act. 4, act. 5) jedoch erst am 8. Juli 2026 dem Obergericht des Kantons Zürich. Ihr Rechtsmittel erweist sich somit als verspätet. Dasselbe gilt für ihre Er- gänzung mit E-Mail vom 13. Juli 2026 samt Anhang (act. 7, act. 8), welche man-
- 4 - gels qualifizierter elektronischer Signatur im Übrigen auch den Formerfordernis- sen nicht genügt (vgl. Art. 130 Abs. 2 ZPO). Folglich ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 4. 4.1. Der Streitwert der vorliegenden Sache ist nicht bekannt. Unter Berücksich- tigung des geringen Zeitaufwands des Gerichts und der geringen Schwierigkeit des Falls ist die Entscheidgebühr auf Fr. 100.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 GebV OG) und ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Berufungsklägerin nicht, da sie im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterliegt, den Berufungsbeklag- ten und Verfahrensbeteiligten nicht, da ihnen im Rechtsmittelverfahren kein Auf- wand entstanden ist, der zu entschädigen wäre. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, an die Berufungsbeklagten und die Verfahrensbeteiligten unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien von act. 2, act. 4 und act. 7, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbe- kannt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am: