Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Am tt.mm.2025 verstarb B._____ (nachfolgend Erblasserin).
E. 1.2 Mit Urteil vom 26. Mai 2026 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend Vorinstanz) die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin und stellte den gesetzlichen und den eingesetzten Erben die Ausstellung eines Erbscheins in Aussicht, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats bestrit- ten werde (act. 3).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 6. Juli 2026 erhob A._____ (nachfolgend Berufungskläger) "Einsprache" bei der Kammer (act. 2). Im Wesentlichen stellte er in Abrede, Kenntnis von einer Zahlung von Fr. 80'000.– an seinen Bruder gehabt zu haben (vgl. act. 2 S. 1).
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1– 15).
E. 2.1 Mit Schreiben vom 7. August 2026, beim Obergericht eingegangen am
10. August 2026, zog der Berufungskläger die Berufung zurück (act. 7).
E. 2.2 Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
E. 3 Umständehalber sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Eine Par- teientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Es werden kein Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 3 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF260076-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 17. August 2026 in Sachen A._____, Berufungskläger betreffend Erbvertrags- und Testamentseröffnung im Nachlass von B._____, geboren tt. April 1938, von C._____ und D._____, gestorben tt.mm.2025, wohnhaft gewesen in E._____ Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 26. Mai 2026 (EL260025)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Am tt.mm.2025 verstarb B._____ (nachfolgend Erblasserin). 1.2. Mit Urteil vom 26. Mai 2026 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend Vorinstanz) die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin und stellte den gesetzlichen und den eingesetzten Erben die Ausstellung eines Erbscheins in Aussicht, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats bestrit- ten werde (act. 3). 1.3. Mit Eingabe vom 6. Juli 2026 erhob A._____ (nachfolgend Berufungskläger) "Einsprache" bei der Kammer (act. 2). Im Wesentlichen stellte er in Abrede, Kenntnis von einer Zahlung von Fr. 80'000.– an seinen Bruder gehabt zu haben (vgl. act. 2 S. 1). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1– 15). 2.1. Mit Schreiben vom 7. August 2026, beim Obergericht eingegangen am
10. August 2026, zog der Berufungskläger die Berufung zurück (act. 7). 2.2. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
3. Umständehalber sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Eine Par- teientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden kein Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 3 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: