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LF260074

Organisationsmangel

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-07-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die Berufungsklägerin ist seit dem tt.mm.2007 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (vgl. act. 5/15). Nachdem gemäss Ausführungen des Handelsregisteramts bei der Berufungsklägerin keine Vertretung mehr in der Schweiz gegeben gewesen sei und sie am eingetragenen Rechtsdomizil nicht mehr habe erreicht werden können, überwies es die Angelegenheit mit Eingabe vom 18. Februar 2026 im Sinne von Art. 939 Abs. 2 OR dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (Vorinstanz; act. 8/1).

E. 1.2 Die Vorinstanz führte das Verfahren unter Geschäfts-Nr. EO260012-G und setzte der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 19. Februar 2026 unter an- derem Frist an, um den Organisationsmangel zu beheben (act. 3/3). Die Verfü- gung wurde nach drei erfolglosen Zustellversuchen (zweimal postalisch und ein- mal über die Domizilgemeinde) am 13. April 2026 publiziert (act. 8/4-7). Nachdem die Frist ungenutzt abgelaufen war, ordnete die Vorinstanz mit Urteil vom 19. Mai 2026 die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Riesbach-Zürich mit dem Vollzug (act. 8/9 = act. 7 [Aktenexemplar]). Die Vorinstanz erliess das Urteil unbe- gründet im Sinne von Art. 239 Abs. 1 ZPO und publizierte es am 22. Mai 2026 (act. 8/10).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 29. Juni 2026 (Datum Poststempel) erhob die Beru- fungsklägerin Berufung gegen das Urteil vom 19. Mai 2026 (act. 2). Parallel dazu gelangte sie an die Vorinstanz und verlangte unter anderem die Wiederherstel- lung der Begründungsfrist sowie die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Die Vorinstanz eröffnete daraufhin das Geschäfts-Nr. EO260031-G und hob mit Urteil vom 7. Juli 2026 unter anderem ihr Urteil vom 19. Mai 2026 (Geschäfts- Nr. EO260012-G) wieder auf (act. 8/13).

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-13). Die Sache ist spruchreif.

- 3 -

E. 2 Wie dargelegt hat die Vorinstanz ihr – ohne Begründung erlassenes – Ur- teil vom 19. Mai 2026 aufgehoben. Abgesehen davon, dass die Berufungsklägerin damit durch den angefochtenen Entscheid ohnehin nicht (mehr) beschwert ist, kann gegen einen unbegründeten Entscheid kein Rechtsmittel erhoben werden. Vielmehr ist zuerst eine Begründung zu verlangen und danach kann gegen den in begründeter Ausfertigung ergangenen Entscheid das entsprechende Rechtsmittel erhoben werden (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Das Gesuch auf Begründung eines Entscheids ist damit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGer 4A_72/2014 vom 2. Juni 2014 E. 5). Dies hat die Vorinstanz korrekt belehrt (act.7 Dispositiv-Ziffer 6 2. Absatz). Auf die Berufung ist nicht ein- zutreten. Nach dem Gesagten erübrigen sich die eventualiter gestellten Anträge der Berufungsklägerin betreffend Wiederherstellung der Berufungsfrist resp. der Begründungsfrist (act. 2, Rechtsbegehren Ziffer 3 und Rz. 28).

E. 3.1 Sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren und die damit verbundenen Kosten wurden durch Versäumnisse der Berufungs- klägerin verursacht (s. dazu vorstehend E. 1.1. f.). Deswegen wären ihr die Kos- ten des Berufungsverfahrens selbst bei Gutheissung der Berufung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO auferlegt worden (vgl. dazu etwa OGer ZH LF220096 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.). Es rechtfertigt sich damit, ihr die Kosten des vorlie- genden Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO).

E. 3.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (CHF 100.– bis maximal CHF 7'000.–) in Würdigung des Streit- werts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Zudem wird das Berufungsverfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung des relativ geringen Zeitaufwandes des Gerichts und der geringen Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 400.– angemessen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Prozessaus- gang nicht zuzusprechen.

- 4 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 400.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangs- schein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF260074-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 15. Juli 2026 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 19. Mai 2026 (EO260012)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Berufungsklägerin ist seit dem tt.mm.2007 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (vgl. act. 5/15). Nachdem gemäss Ausführungen des Handelsregisteramts bei der Berufungsklägerin keine Vertretung mehr in der Schweiz gegeben gewesen sei und sie am eingetragenen Rechtsdomizil nicht mehr habe erreicht werden können, überwies es die Angelegenheit mit Eingabe vom 18. Februar 2026 im Sinne von Art. 939 Abs. 2 OR dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (Vorinstanz; act. 8/1). 1.2. Die Vorinstanz führte das Verfahren unter Geschäfts-Nr. EO260012-G und setzte der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 19. Februar 2026 unter an- derem Frist an, um den Organisationsmangel zu beheben (act. 3/3). Die Verfü- gung wurde nach drei erfolglosen Zustellversuchen (zweimal postalisch und ein- mal über die Domizilgemeinde) am 13. April 2026 publiziert (act. 8/4-7). Nachdem die Frist ungenutzt abgelaufen war, ordnete die Vorinstanz mit Urteil vom 19. Mai 2026 die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Riesbach-Zürich mit dem Vollzug (act. 8/9 = act. 7 [Aktenexemplar]). Die Vorinstanz erliess das Urteil unbe- gründet im Sinne von Art. 239 Abs. 1 ZPO und publizierte es am 22. Mai 2026 (act. 8/10). 1.3. Mit Eingabe vom 29. Juni 2026 (Datum Poststempel) erhob die Beru- fungsklägerin Berufung gegen das Urteil vom 19. Mai 2026 (act. 2). Parallel dazu gelangte sie an die Vorinstanz und verlangte unter anderem die Wiederherstel- lung der Begründungsfrist sowie die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Die Vorinstanz eröffnete daraufhin das Geschäfts-Nr. EO260031-G und hob mit Urteil vom 7. Juli 2026 unter anderem ihr Urteil vom 19. Mai 2026 (Geschäfts- Nr. EO260012-G) wieder auf (act. 8/13). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-13). Die Sache ist spruchreif.

- 3 -

2. Wie dargelegt hat die Vorinstanz ihr – ohne Begründung erlassenes – Ur- teil vom 19. Mai 2026 aufgehoben. Abgesehen davon, dass die Berufungsklägerin damit durch den angefochtenen Entscheid ohnehin nicht (mehr) beschwert ist, kann gegen einen unbegründeten Entscheid kein Rechtsmittel erhoben werden. Vielmehr ist zuerst eine Begründung zu verlangen und danach kann gegen den in begründeter Ausfertigung ergangenen Entscheid das entsprechende Rechtsmittel erhoben werden (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Das Gesuch auf Begründung eines Entscheids ist damit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGer 4A_72/2014 vom 2. Juni 2014 E. 5). Dies hat die Vorinstanz korrekt belehrt (act.7 Dispositiv-Ziffer 6 2. Absatz). Auf die Berufung ist nicht ein- zutreten. Nach dem Gesagten erübrigen sich die eventualiter gestellten Anträge der Berufungsklägerin betreffend Wiederherstellung der Berufungsfrist resp. der Begründungsfrist (act. 2, Rechtsbegehren Ziffer 3 und Rz. 28). 3.1. Sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren und die damit verbundenen Kosten wurden durch Versäumnisse der Berufungs- klägerin verursacht (s. dazu vorstehend E. 1.1. f.). Deswegen wären ihr die Kos- ten des Berufungsverfahrens selbst bei Gutheissung der Berufung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO auferlegt worden (vgl. dazu etwa OGer ZH LF220096 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.). Es rechtfertigt sich damit, ihr die Kosten des vorlie- genden Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). 3.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (CHF 100.– bis maximal CHF 7'000.–) in Würdigung des Streit- werts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Zudem wird das Berufungsverfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung des relativ geringen Zeitaufwandes des Gerichts und der geringen Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 400.– angemessen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Prozessaus- gang nicht zuzusprechen.

- 4 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 400.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangs- schein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: