Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Mit Urteil vom 8. April 2026 (act. 6) wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) u.a. die Ge- suchsgegnerin 1 und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) aus der 3-Zimmerwohnung im EG rechts inkl. Keller- und Estrichabteil an der C._____- strasse 1, D.______ (Grundbuch D._____-E._____, Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 3) aus und wies das Stadtammannamt D._____ an, diesen Entscheid auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Berufungsbeklagte) nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 2'200.– fest, auferlegte die Kosten des Verfahrens den Gesuchsgegnern 1-3 zu je einem Drittel und verpflichtete sie, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffern 3 bis 5).
E. 1.2 Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig (vgl. act. 7/9) mit Beilagen (act. 4/1-4) eingereichte Berufung der Berufungsklägerin vom 24. April 2026 (act. 2).
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 7/1-12). Auf das Einholen einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten ist mit dem vorliegenden Ent- scheid eine Kopie der Berufungsschrift (act. 2) zur Kenntnisnahme zuzustellen.
E. 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Nach der Praxis der Kammer werden an Rechtsmitteleingaben von juristi- schen Laien nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formu- lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Aus- druck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. wes- halb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein
- 3 - soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017 E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011; OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Ist die Berufungsbegründung mangelhaft, führt dies zum Nichteintreten auf die Berufung (vgl. BGer 4A_429/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5.3.3 m.w.H.).
E. 2.2 Aus der Berufungsschrift der Berufungsklägerin geht zwar sinngemäss her- vor, dass sie mit dem Ausweisungsentscheid der Vorinstanz nicht einverstanden ist und dass dieser aufgehoben werden soll. Es kommt darin jedoch nicht (auch nicht rudimentär) zum Ausdruck, an welchen Mängeln der Entscheid leiden bzw. weshalb und inwieweit er unrichtig sein soll. Die Ausführungen der Berufungsklä- gerin sind auch mit gutem Willen nicht verständlich. Die Berufungsbegründung ist somit mangelhaft. Dies führt zum Nichteintreten auf die Berufung.
E. 3 Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage einer Kopie der Berufungsschrift (act. 2), sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 42'768.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF260045-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 12. Mai 2026 in Sachen
1. A._____,
2. ...,
3. ..., Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin gegen Pensionskasse B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt X._____ betreffend Ausweisung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. April 2026 (ER260013)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 8. April 2026 (act. 6) wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) u.a. die Ge- suchsgegnerin 1 und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) aus der 3-Zimmerwohnung im EG rechts inkl. Keller- und Estrichabteil an der C._____- strasse 1, D.______ (Grundbuch D._____-E._____, Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 3) aus und wies das Stadtammannamt D._____ an, diesen Entscheid auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Berufungsbeklagte) nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 2'200.– fest, auferlegte die Kosten des Verfahrens den Gesuchsgegnern 1-3 zu je einem Drittel und verpflichtete sie, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffern 3 bis 5). 1.2 Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig (vgl. act. 7/9) mit Beilagen (act. 4/1-4) eingereichte Berufung der Berufungsklägerin vom 24. April 2026 (act. 2). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 7/1-12). Auf das Einholen einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten ist mit dem vorliegenden Ent- scheid eine Kopie der Berufungsschrift (act. 2) zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Nach der Praxis der Kammer werden an Rechtsmitteleingaben von juristi- schen Laien nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formu- lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Aus- druck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. wes- halb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein
- 3 - soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017 E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011; OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Ist die Berufungsbegründung mangelhaft, führt dies zum Nichteintreten auf die Berufung (vgl. BGer 4A_429/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5.3.3 m.w.H.). 2.2 Aus der Berufungsschrift der Berufungsklägerin geht zwar sinngemäss her- vor, dass sie mit dem Ausweisungsentscheid der Vorinstanz nicht einverstanden ist und dass dieser aufgehoben werden soll. Es kommt darin jedoch nicht (auch nicht rudimentär) zum Ausdruck, an welchen Mängeln der Entscheid leiden bzw. weshalb und inwieweit er unrichtig sein soll. Die Ausführungen der Berufungsklä- gerin sind auch mit gutem Willen nicht verständlich. Die Berufungsbegründung ist somit mangelhaft. Dies führt zum Nichteintreten auf die Berufung.
3. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage einer Kopie der Berufungsschrift (act. 2), sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 42'768.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: