Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte (Auszug)
E. 1.1 Mit Urteil vom 9. Dezember 2025 (Geschäfts-Nr.: EL250472) eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (nachfol- gend: Vorinstanz) das Testament vom 26. Juli 2023 von +C._____ (nachfolgend: Erblasser) und stellte B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) die Ausstellung der Erbbescheinigung in Aussicht (vgl. act. 4 E. I).
E. 1.2 Nachdem A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 6. Ja- nuar 2026 Einsprache gegen die Ausstellung dieser Erbbescheinigung erhoben hatte (vgl. act. 4 E. II), nahm die Vorinstanz von dieser Einsprache mit Urteil und Verfügung vom 20. April 2026 (act. 4) Vormerk und stellte keine Erbbescheini- gung aus (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz die Erbschaftsverwaltung über den Nachlass an und beauftragte die E._____ AG [Bank] damit, ihr eine Abschrift des Inventars zuzustellen (a.a.O. Dis- positiv-Ziffer 2). Gleichzeitig trat die Vorinstanz auf das Gesuch der E._____ AG [Bank] um Ausstellung einer Erbbescheinigung zurzeit nicht ein (vgl. a.a.O. Dispo- sitiv-Ziffer 3), sistierte die am 27. November 2025 ausgestellten Willensvollstre- ckerzeugnisse (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 4) und forderte die E._____ AG [Bank] auf, ihr die von ihr bezogenen Willensvollstreckerzeugnisse unverzüglich zu retournie- ren (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 5). Sie setzte ihre Entscheidgebühr auf Fr. 150.– fest und auferlegte die Gerichtskosten der Berufungsklägerin (vgl. a.a.O. Dispositiv- Ziffern 6 und 7).
E. 1.3 Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz vom 20. April 2026 erhob die Beru- fungsklägerin mit Eingabe vom 24. April 2026 (act. 2) Berufung und reichte den angefochtenen Entscheid ein (act. 3). In prozessualer Hinsicht verlangte sie, dass F._____, G._____-strasse …, im H._____, I._____ die Berufung "übernehme" und die Berufungsfrist verlängert werde, weil sie sich im Zügelstress befinde.
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-2). Mit Verfügung vom 28. April 2026 (act. 6) wies die Kammer das Ge-
- 3 - such der Berufungsklägerin um Erstreckung der Berufungsfrist ab und delegierte die weitere Prozessleitung. F._____, dem die Berufungsklägerin laut eigenen An- gaben eine Kopie ihrer Berufung zukommen liess, hat sich nicht als ihr Rechtsver- treter konstituiert. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Ein Rechtsmittel ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet ein- zureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft erachtet wird (vgl. BGer 4A_429/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5.3.1 m.w.H.). Nach der Praxis der Kammer werden an Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudi- mentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017 E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011; OGer ZH PF110034 vom
22. August 2011 E. 3.2). Ist die Berufungsbegründung mangelhaft, führt dies zum Nichteintreten auf die Berufung (vgl. BGer 4A_429/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5.3.3 m.w.H.).
E. 2.2 Die Berufungsklägerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie einen Erbschein brauche, weil sie ebenfalls gesetzliche Erbin sei, und dass die Kosten mindestens zur Hälfte der Berufungsbeklagten auferlegt werden sollen. Zur Begründung ver- weist sie darauf, dass sie diese dem Obergericht bereits im "September 25 und 6. Januar 26" schriftlich dargelegt habe (vgl. act. 2). Zum einen erschliesst sich nicht, welche Eingaben die Berufungsklägerin damit meint. Die einzige Eingabe der Berufungsklägerin, die gemeint sein könnte, war jene im Verfahren bei der Kammer mit der Geschäfts-Nr. LF250119 vom
12. Dezember 2025 (vgl. act. 5/2/9). Aus dieser ergibt sich jedoch weder eine Be- gründung, weshalb die Berufungsklägerin einen Erbschein benötige, noch wes-
- 4 - halb insbesondere der Entscheid der Vorinstanz, aufgrund der Einsprache der Be- rufungsklägerin keine Erbbescheinigung auszustellen (vgl. oben E. 1.2), falsch sein soll. Insoweit erfüllt die Berufungsbegründung die (für Laien herabgesetzten) Anforderungen nicht. Zum anderen setzt sich die Berufungsklägerin auch mit der Begründung der Vorinstanz, wonach die Erbschaftsverwaltung als Folge der Ein- sprache anzuordnen sei (vgl. act. 4 E. II./3), nicht auseinander. Inwiefern die vor- instanzliche Kostenregelung aus Sicht der Berufungsklägerin unrichtig sein soll, erschliesst sich aus der Begründung ebenfalls nicht.
E. 2.3 Da die Berufungsbegründung mangelhaft ist, ist auf die Berufung nicht ein- zutreten.
E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist der Berufungsklägerin die auf Fr. 400.– festzusetzende Ent- scheidgebühr aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Berufungskläge- rin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage eines Doppels der Berufungsschrift (act. 2), sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF260043-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 21. Mai 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Berufungsbeklagte betreffend Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung im Nachlass von C._____, geboren am tt. November 1939, von Zürich, gestorben am tt.mm.2025, wohnhaft gewesen in D._____, Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. April 2026 (EN260008)
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte (Auszug) 1.1 Mit Urteil vom 9. Dezember 2025 (Geschäfts-Nr.: EL250472) eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (nachfol- gend: Vorinstanz) das Testament vom 26. Juli 2023 von +C._____ (nachfolgend: Erblasser) und stellte B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) die Ausstellung der Erbbescheinigung in Aussicht (vgl. act. 4 E. I). 1.2 Nachdem A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 6. Ja- nuar 2026 Einsprache gegen die Ausstellung dieser Erbbescheinigung erhoben hatte (vgl. act. 4 E. II), nahm die Vorinstanz von dieser Einsprache mit Urteil und Verfügung vom 20. April 2026 (act. 4) Vormerk und stellte keine Erbbescheini- gung aus (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz die Erbschaftsverwaltung über den Nachlass an und beauftragte die E._____ AG [Bank] damit, ihr eine Abschrift des Inventars zuzustellen (a.a.O. Dis- positiv-Ziffer 2). Gleichzeitig trat die Vorinstanz auf das Gesuch der E._____ AG [Bank] um Ausstellung einer Erbbescheinigung zurzeit nicht ein (vgl. a.a.O. Dispo- sitiv-Ziffer 3), sistierte die am 27. November 2025 ausgestellten Willensvollstre- ckerzeugnisse (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 4) und forderte die E._____ AG [Bank] auf, ihr die von ihr bezogenen Willensvollstreckerzeugnisse unverzüglich zu retournie- ren (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 5). Sie setzte ihre Entscheidgebühr auf Fr. 150.– fest und auferlegte die Gerichtskosten der Berufungsklägerin (vgl. a.a.O. Dispositiv- Ziffern 6 und 7). 1.3 Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz vom 20. April 2026 erhob die Beru- fungsklägerin mit Eingabe vom 24. April 2026 (act. 2) Berufung und reichte den angefochtenen Entscheid ein (act. 3). In prozessualer Hinsicht verlangte sie, dass F._____, G._____-strasse …, im H._____, I._____ die Berufung "übernehme" und die Berufungsfrist verlängert werde, weil sie sich im Zügelstress befinde. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-2). Mit Verfügung vom 28. April 2026 (act. 6) wies die Kammer das Ge-
- 3 - such der Berufungsklägerin um Erstreckung der Berufungsfrist ab und delegierte die weitere Prozessleitung. F._____, dem die Berufungsklägerin laut eigenen An- gaben eine Kopie ihrer Berufung zukommen liess, hat sich nicht als ihr Rechtsver- treter konstituiert. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen.
2. Prozessuales 2.1 Ein Rechtsmittel ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet ein- zureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft erachtet wird (vgl. BGer 4A_429/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5.3.1 m.w.H.). Nach der Praxis der Kammer werden an Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudi- mentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017 E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011; OGer ZH PF110034 vom
22. August 2011 E. 3.2). Ist die Berufungsbegründung mangelhaft, führt dies zum Nichteintreten auf die Berufung (vgl. BGer 4A_429/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5.3.3 m.w.H.). 2.2 Die Berufungsklägerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie einen Erbschein brauche, weil sie ebenfalls gesetzliche Erbin sei, und dass die Kosten mindestens zur Hälfte der Berufungsbeklagten auferlegt werden sollen. Zur Begründung ver- weist sie darauf, dass sie diese dem Obergericht bereits im "September 25 und 6. Januar 26" schriftlich dargelegt habe (vgl. act. 2). Zum einen erschliesst sich nicht, welche Eingaben die Berufungsklägerin damit meint. Die einzige Eingabe der Berufungsklägerin, die gemeint sein könnte, war jene im Verfahren bei der Kammer mit der Geschäfts-Nr. LF250119 vom
12. Dezember 2025 (vgl. act. 5/2/9). Aus dieser ergibt sich jedoch weder eine Be- gründung, weshalb die Berufungsklägerin einen Erbschein benötige, noch wes-
- 4 - halb insbesondere der Entscheid der Vorinstanz, aufgrund der Einsprache der Be- rufungsklägerin keine Erbbescheinigung auszustellen (vgl. oben E. 1.2), falsch sein soll. Insoweit erfüllt die Berufungsbegründung die (für Laien herabgesetzten) Anforderungen nicht. Zum anderen setzt sich die Berufungsklägerin auch mit der Begründung der Vorinstanz, wonach die Erbschaftsverwaltung als Folge der Ein- sprache anzuordnen sei (vgl. act. 4 E. II./3), nicht auseinander. Inwiefern die vor- instanzliche Kostenregelung aus Sicht der Berufungsklägerin unrichtig sein soll, erschliesst sich aus der Begründung ebenfalls nicht. 2.3 Da die Berufungsbegründung mangelhaft ist, ist auf die Berufung nicht ein- zutreten.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist der Berufungsklägerin die auf Fr. 400.– festzusetzende Ent- scheidgebühr aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Berufungskläge- rin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage eines Doppels der Berufungsschrift (act. 2), sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: