Erwägungen (1 Absätze)
E. 13 Oktober 2025 einen bis zum 31. Januar 2026 befristeten Beherbergungs- und Betreuungsvertrag ab (act. 5/3/1). Mit Eingabe vom 13. März 2026 (Datum Post- stempel) gelangte die Berufungsbeklagte an die Vorinstanz und stellte gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) ein Ausweisungsbegehren (act. 5/1). Daraufhin wurde der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 16. März 2026 Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 5/4). Die Verfügung wurde der Beru- fungsklägerin am 19. März 2026 zugestellt (act. 5/5), eine Stellungnahme wurde nicht eingereicht. Mit Urteil vom 13. April 2026 hiess die Vorinstanz das Auswei- sungsbegehren gut. Zugleich wurde das Stadtammannamt Zürich … angewiesen, den Ausweisungsbefehl auf Verlangen der Berufungsbeklagten zu vollstrecken (act. 5/6 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.2. Mit Eingabe vom 21. April 2026 (Datum Poststempel) erhob die Beru- fungsklägerin rechtzeitig Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 5/7b). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 5/1-7). Das Ver- fahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Berufungsklägerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Berufungsentscheid relevant sind.
2. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei un- richtig sein soll. Dies setzt eine minimale Auseinandersetzung mit dem angefoch- tenen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf
- 3 - die Berufung nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beru- fungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorge- bracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Sachdarstellung im Gesuch der Berufungsbeklagten sei unbestritten geblieben. Entsprechend hätte die Beru- fungsklägerin ungeachtet der vereinbarten Mietdauer das Mietobjekt der Beru- fungsbeklagten bis zum Urteilsdatum nicht ordnungsgemäss übergeben (act. 4 E. 2.1.). Ferner unterstünden die Betreuungs- und Beherbergungsverträge für be- gleitetes Wohnen der Stadt Zürich grundsätzlich dem Mietrecht. Unter Verweis auf Art. 255 Abs. 1 und 2 sowie Art. 266 Abs. 1 OR erwog die Vorinstanz, dass das Vertragsverhältnis bei befristeten Vertragsverhältnissen ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer ende. Da der Beherbergungs- und Betreuungsver- trag bis zum 31. Januar 2026 befristet gewesen sei und kein Anspruch auf Ver- tragserneuerung bestanden habe, befände sich die Berufungsklägerin ohne Rechtsgrund im Vertragsobjekt (act. 4 E. 2.2.). Somit sei das Ausweisungsbegeh- ren der Berufungsbeklagten gutzuheissen (act. 4 E. 2.3.). In Bezug auf die Vollstreckungsmodalitäten ordnete die Vorinstanz die Zwangsvollstreckung der Ausweisung an, ohne eine sog. Schonfrist zu gewähren (vgl. act. 4 E. 3 und Dispositiv-Ziffer 2). 3.2. Dagegen bringt die Berufungsklägerin vor, sie wohne mit ihren drei klei- nen Kindern (8-jährig, 7-jährig und 2-jährig) in einer Übergangswohnung der Stadt Zürich. Per 15. Juli 2026 habe sie eine neue Wohnung an der B._____-strasse in Zürich. Um die Obdachlosigkeit von ihr und den Kindern zu verhindern, beantragt sie die Verlängerung der Übergangswohnung bis zum 15. Juli 2026 (act. 2). 4.1. Wie dargelegt hat sich die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfah- ren nicht geäussert. Weshalb sie dies unterliess, legt sie in ihrer Berufung nicht dar. Folglich stellen die erstmalig im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptun- gen allesamt Noven (d.h. unzulässige neue Vorbringen) dar, die nicht berücksich- tigt werden können (vgl. vorstehend E. 2. i.f.). Gegen die Ausweisung selbst bringt
- 4 - die Berufungsklägerin somit nichts vor. Die Berufung ist demnach abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 4.2. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin mit ih- rem Begehren um "Verlängerung der Übergangswohnung bis zum 15. Juli 2026" sinngemäss rügt, dass die Vorinstanz keine Schonfrist ansetzte. Dem Gericht steht diese Möglichkeit offen (vgl. OGer ZH PF150001 vom 10. Februar 2015 E. 3.4.; OGer ZH LF140103 vom 12. Januar 2015; BGer 4A_391/2013 E. 7 [über- setzt in mp 2014 S. 167]). Bei Ausweisungen aus Wohnbauten gilt es zu verhin- dern, dass die betroffenen Personen unvermittelt jeder Unterkunft beraubt sind. Die Anordnung der Ausweisung ohne Gewährung einer zusätzlichen Frist ist dann nicht zulässig, wenn humanitäre Gründe einen Aufschub verlangen oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner innert angemessener Frist frei- willig das Mietobjekt verlassen wird. Aber auch in einem solchen Fall kann die zu- sätzliche Frist nur kurz sein und darf insbesondere nicht auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses hinauslaufen (vgl. BGE 117 IA 336 E. 2.b; BGer 4A_39/2018 vom 6. Juni 2018 E. 6; BGer 4A_333/2022 vom 9. November 2022 E. 8. m.w.H.; BGer 4A_207/2014 vom 19. Mai 2014 E. 3.1 [übersetzt in MRA 2015 S. 54 und mp 2014 S. 251]). Die Gewährung einer Frist für den Auszug käme angesichts des unange- fochten gebliebenen Ausweisungsentscheids nicht in Frage, zumal zu berücksich- tigen ist, dass sich die Berufungsklägerin seit 31. Januar 2026 ohne Rechtsgrund in der fraglichen Wohnung befindet. Mit Schreiben vom 12. Februar 2026 ge- währte die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin sodann bereits eine Verlän- gerung der Auszugsfrist bis 28. Februar 2026 (act. 3/2 und act. 4 E. 2.2). Die Ge- währung einer weiteren Frist bis am 15. Juli 2026 für den Auszug würde daher ei- ner unzulässigen Erstreckung des Mietverhältnisses gleichkommen. Zudem wusste die Berufungsklägerin spätestens seit der Vertragsunterzeichnung im Ok- tober 2025, dass das Mietverhältnis auf Ende Januar 2026 befristet war und kein Anspruch auf Vertragserneuerung bzw. -verlängerung bestand (vgl. act. 4/3/1). Auch wenn nachvollziehbar ist, dass sich die Berufungsklägerin in einer schwieri-
- 5 - gen Situation befindet, würde dies nicht rechtfertigen, den vorinstanzlichen Ent- scheid betreffend Vollstreckungsmassnahmen abzuändern. 4.3. Gegebenenfalls kann der Berufungsklägerin im Rahmen der Vollstre- ckung aus praktischen bzw. humanitären Überlegungen noch ein kurzer Aufschub gewährt werden und es kann die zuständige Sozialbehörde nötigenfalls für eine Notwohnung angerufen werden (OGer ZH LF210074 vom 22. November 2021 E. 2.10; OGer ZH LF160041 vom 5. Juli 2016 E. 5c).
5. Die Berufungsklägerin unterliegt, indes ist umständehalber von der Erhe- bung von Gerichtskosten abzusehen. Parteientschädigungen sind nicht zuzuspre- chen, der Berufungsklägerin nicht, da sie unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil sie sich im Rechtsmittelverfahren nicht äussern musste und ihr daher keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung der Berufungsklägerin wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 13. April 2026 wird bestätigt.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 10'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF260041-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E- Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 11. Mai 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin gegen Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Soziale Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. April 2026 (ER260049)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Berufungsbeklagte schloss mit der Berufungsklägerin am 14. August /
13. Oktober 2025 einen bis zum 31. Januar 2026 befristeten Beherbergungs- und Betreuungsvertrag ab (act. 5/3/1). Mit Eingabe vom 13. März 2026 (Datum Post- stempel) gelangte die Berufungsbeklagte an die Vorinstanz und stellte gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) ein Ausweisungsbegehren (act. 5/1). Daraufhin wurde der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 16. März 2026 Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 5/4). Die Verfügung wurde der Beru- fungsklägerin am 19. März 2026 zugestellt (act. 5/5), eine Stellungnahme wurde nicht eingereicht. Mit Urteil vom 13. April 2026 hiess die Vorinstanz das Auswei- sungsbegehren gut. Zugleich wurde das Stadtammannamt Zürich … angewiesen, den Ausweisungsbefehl auf Verlangen der Berufungsbeklagten zu vollstrecken (act. 5/6 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.2. Mit Eingabe vom 21. April 2026 (Datum Poststempel) erhob die Beru- fungsklägerin rechtzeitig Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 5/7b). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 5/1-7). Das Ver- fahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Berufungsklägerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Berufungsentscheid relevant sind.
2. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei un- richtig sein soll. Dies setzt eine minimale Auseinandersetzung mit dem angefoch- tenen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf
- 3 - die Berufung nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beru- fungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorge- bracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Sachdarstellung im Gesuch der Berufungsbeklagten sei unbestritten geblieben. Entsprechend hätte die Beru- fungsklägerin ungeachtet der vereinbarten Mietdauer das Mietobjekt der Beru- fungsbeklagten bis zum Urteilsdatum nicht ordnungsgemäss übergeben (act. 4 E. 2.1.). Ferner unterstünden die Betreuungs- und Beherbergungsverträge für be- gleitetes Wohnen der Stadt Zürich grundsätzlich dem Mietrecht. Unter Verweis auf Art. 255 Abs. 1 und 2 sowie Art. 266 Abs. 1 OR erwog die Vorinstanz, dass das Vertragsverhältnis bei befristeten Vertragsverhältnissen ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer ende. Da der Beherbergungs- und Betreuungsver- trag bis zum 31. Januar 2026 befristet gewesen sei und kein Anspruch auf Ver- tragserneuerung bestanden habe, befände sich die Berufungsklägerin ohne Rechtsgrund im Vertragsobjekt (act. 4 E. 2.2.). Somit sei das Ausweisungsbegeh- ren der Berufungsbeklagten gutzuheissen (act. 4 E. 2.3.). In Bezug auf die Vollstreckungsmodalitäten ordnete die Vorinstanz die Zwangsvollstreckung der Ausweisung an, ohne eine sog. Schonfrist zu gewähren (vgl. act. 4 E. 3 und Dispositiv-Ziffer 2). 3.2. Dagegen bringt die Berufungsklägerin vor, sie wohne mit ihren drei klei- nen Kindern (8-jährig, 7-jährig und 2-jährig) in einer Übergangswohnung der Stadt Zürich. Per 15. Juli 2026 habe sie eine neue Wohnung an der B._____-strasse in Zürich. Um die Obdachlosigkeit von ihr und den Kindern zu verhindern, beantragt sie die Verlängerung der Übergangswohnung bis zum 15. Juli 2026 (act. 2). 4.1. Wie dargelegt hat sich die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfah- ren nicht geäussert. Weshalb sie dies unterliess, legt sie in ihrer Berufung nicht dar. Folglich stellen die erstmalig im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptun- gen allesamt Noven (d.h. unzulässige neue Vorbringen) dar, die nicht berücksich- tigt werden können (vgl. vorstehend E. 2. i.f.). Gegen die Ausweisung selbst bringt
- 4 - die Berufungsklägerin somit nichts vor. Die Berufung ist demnach abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 4.2. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin mit ih- rem Begehren um "Verlängerung der Übergangswohnung bis zum 15. Juli 2026" sinngemäss rügt, dass die Vorinstanz keine Schonfrist ansetzte. Dem Gericht steht diese Möglichkeit offen (vgl. OGer ZH PF150001 vom 10. Februar 2015 E. 3.4.; OGer ZH LF140103 vom 12. Januar 2015; BGer 4A_391/2013 E. 7 [über- setzt in mp 2014 S. 167]). Bei Ausweisungen aus Wohnbauten gilt es zu verhin- dern, dass die betroffenen Personen unvermittelt jeder Unterkunft beraubt sind. Die Anordnung der Ausweisung ohne Gewährung einer zusätzlichen Frist ist dann nicht zulässig, wenn humanitäre Gründe einen Aufschub verlangen oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner innert angemessener Frist frei- willig das Mietobjekt verlassen wird. Aber auch in einem solchen Fall kann die zu- sätzliche Frist nur kurz sein und darf insbesondere nicht auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses hinauslaufen (vgl. BGE 117 IA 336 E. 2.b; BGer 4A_39/2018 vom 6. Juni 2018 E. 6; BGer 4A_333/2022 vom 9. November 2022 E. 8. m.w.H.; BGer 4A_207/2014 vom 19. Mai 2014 E. 3.1 [übersetzt in MRA 2015 S. 54 und mp 2014 S. 251]). Die Gewährung einer Frist für den Auszug käme angesichts des unange- fochten gebliebenen Ausweisungsentscheids nicht in Frage, zumal zu berücksich- tigen ist, dass sich die Berufungsklägerin seit 31. Januar 2026 ohne Rechtsgrund in der fraglichen Wohnung befindet. Mit Schreiben vom 12. Februar 2026 ge- währte die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin sodann bereits eine Verlän- gerung der Auszugsfrist bis 28. Februar 2026 (act. 3/2 und act. 4 E. 2.2). Die Ge- währung einer weiteren Frist bis am 15. Juli 2026 für den Auszug würde daher ei- ner unzulässigen Erstreckung des Mietverhältnisses gleichkommen. Zudem wusste die Berufungsklägerin spätestens seit der Vertragsunterzeichnung im Ok- tober 2025, dass das Mietverhältnis auf Ende Januar 2026 befristet war und kein Anspruch auf Vertragserneuerung bzw. -verlängerung bestand (vgl. act. 4/3/1). Auch wenn nachvollziehbar ist, dass sich die Berufungsklägerin in einer schwieri-
- 5 - gen Situation befindet, würde dies nicht rechtfertigen, den vorinstanzlichen Ent- scheid betreffend Vollstreckungsmassnahmen abzuändern. 4.3. Gegebenenfalls kann der Berufungsklägerin im Rahmen der Vollstre- ckung aus praktischen bzw. humanitären Überlegungen noch ein kurzer Aufschub gewährt werden und es kann die zuständige Sozialbehörde nötigenfalls für eine Notwohnung angerufen werden (OGer ZH LF210074 vom 22. November 2021 E. 2.10; OGer ZH LF160041 vom 5. Juli 2016 E. 5c).
5. Die Berufungsklägerin unterliegt, indes ist umständehalber von der Erhe- bung von Gerichtskosten abzusehen. Parteientschädigungen sind nicht zuzuspre- chen, der Berufungsklägerin nicht, da sie unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil sie sich im Rechtsmittelverfahren nicht äussern musste und ihr daher keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:
1. Die Berufung der Berufungsklägerin wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 13. April 2026 wird bestätigt.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 10'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: