opencaselaw.ch

LF260038

Organisationsmangel

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-04-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Mit unbegründetem Urteil vom 17. März 2026 ordnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauf- tragte das Konkursamt Wiedikon-Zürich mit dem Vollzug (act. 3).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 30. März 2026 gelangte die Berufungsklägerin an die Kam- mer und stellte ein Gesuch um "superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung", was im Verfahren RS260005 behandelt und mit Urteil vom 1. April 2026 erledigt wurde. Gleichzeitig reichte die Berufungsklägerin eine Berufung gegen den unbegründeten Entscheid der Vorinstanz vom 17. März 2026 ein (vgl. act. 2).

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1–16). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2.1 Das Gericht kann seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnen (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine schriftliche Be- gründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Er- öffnung des Entscheides verlangt (Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wird innert Frist keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Ent- scheides (Art. 239 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Erst gegen den begründeten Entscheid ist das Rechtsmittel zulässig (Art. 311 Abs. 1 und 321 Abs. 1 ZPO). Auf das Rechts- mittel gegen einen unbegründeten Entscheid ist nicht einzutreten.

E. 2.2 Da sich die Berufungsklägerin mit ihrer Eingabe gegen einen unbegründeten Entscheid und damit nicht gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt richtet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Entscheid vom

17. März 2026 ohnehin bereits mit Verfügung der Vorinstanz vom 1. April 2026 aufgehoben wurde (act. 4/13). Damit fehlte es auch aus diesem Grund an einem tauglichen Anfechtungsobjekt.

- 3 -

E. 3 Umständehalber sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Eine Par- tei- resp. Umtriebsentschädigung für die Berufungsklägerin entfällt bei diesem Prozessausgang von vornherein. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'360'060.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF260038-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 15. April 2026 in Sachen A._____ AG, Berufungsklägerin betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. März 2026 (EO260036)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit unbegründetem Urteil vom 17. März 2026 ordnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauf- tragte das Konkursamt Wiedikon-Zürich mit dem Vollzug (act. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 30. März 2026 gelangte die Berufungsklägerin an die Kam- mer und stellte ein Gesuch um "superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung", was im Verfahren RS260005 behandelt und mit Urteil vom 1. April 2026 erledigt wurde. Gleichzeitig reichte die Berufungsklägerin eine Berufung gegen den unbegründeten Entscheid der Vorinstanz vom 17. März 2026 ein (vgl. act. 2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1–16). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Das Gericht kann seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnen (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine schriftliche Be- gründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Er- öffnung des Entscheides verlangt (Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wird innert Frist keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Ent- scheides (Art. 239 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Erst gegen den begründeten Entscheid ist das Rechtsmittel zulässig (Art. 311 Abs. 1 und 321 Abs. 1 ZPO). Auf das Rechts- mittel gegen einen unbegründeten Entscheid ist nicht einzutreten. 2.2. Da sich die Berufungsklägerin mit ihrer Eingabe gegen einen unbegründeten Entscheid und damit nicht gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt richtet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Entscheid vom

17. März 2026 ohnehin bereits mit Verfügung der Vorinstanz vom 1. April 2026 aufgehoben wurde (act. 4/13). Damit fehlte es auch aus diesem Grund an einem tauglichen Anfechtungsobjekt.

- 3 -

3. Umständehalber sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Eine Par- tei- resp. Umtriebsentschädigung für die Berufungsklägerin entfällt bei diesem Prozessausgang von vornherein. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'360'060.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: