Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichtes im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 20. Februar 2026 (EO250057) aufgehoben.
E. 2 Die erstinstanzliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.– wird bestä- tigt und der Berufungsklägerin auferlegt.
E. 3 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. Bei Verzicht auf eine Begründung des Entscheids wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.
E. 4 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vor- behalt einer allfälligen Verrechnung.
E. 5 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 6 Das Konkursamt Dübendorf wird angewiesen, von dem bei ihm von der Be- rufungsklägerin einbezahlten Betrag von Fr. 1'250.– den nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
E. 7 Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster, an die Handelsre- gisterämter des Kantons Zürich und Aargau, das Betreibungsamt Düben- dorf, das Konkursamt Dübendorf je gegen Empfangsschein.
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E. 8 Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begrün- dung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zu Erklärung eines Rechtsmit- tels ab Zustellung des begründeten Entscheids. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Dispositiv
- In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichtes im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 20. Februar 2026 (EO250057) aufgehoben.
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.– wird bestä- tigt und der Berufungsklägerin auferlegt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. Bei Verzicht auf eine Begründung des Entscheids wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vor- behalt einer allfälligen Verrechnung.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Das Konkursamt Dübendorf wird angewiesen, von dem bei ihm von der Be- rufungsklägerin einbezahlten Betrag von Fr. 1'250.– den nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster, an die Handelsre- gisterämter des Kantons Zürich und Aargau, das Betreibungsamt Düben- dorf, das Konkursamt Dübendorf je gegen Empfangsschein. - 3 -
- Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begrün- dung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zu Erklärung eines Rechtsmit- tels ab Zustellung des begründeten Entscheids. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF260036-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 5. Mai 2026 in Sachen A._____ GmbH, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 20. Februar 2026 (EO250057)
- 2 - Rechtsbegehren: (sinngemäss) Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Antragsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichtes im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 20. Februar 2026 (EO250057) aufgehoben.
2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.– wird bestä- tigt und der Berufungsklägerin auferlegt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. Bei Verzicht auf eine Begründung des Entscheids wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.
4. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vor- behalt einer allfälligen Verrechnung.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das Konkursamt Dübendorf wird angewiesen, von dem bei ihm von der Be- rufungsklägerin einbezahlten Betrag von Fr. 1'250.– den nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster, an die Handelsre- gisterämter des Kantons Zürich und Aargau, das Betreibungsamt Düben- dorf, das Konkursamt Dübendorf je gegen Empfangsschein.
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8. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begrün- dung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zu Erklärung eines Rechtsmit- tels ab Zustellung des begründeten Entscheids. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: