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LF260032

Organisationsmangel

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-04-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichtes im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichtes Bülach vom 26. Januar 2026 aufge- hoben.

E. 2 Die erstinstanzliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'200.– wird bestä- tigt und der Berufungsklägerin auferlegt.

E. 3 Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin unter Beilage einer Kopie von act. 7, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Konkursamt Embrach, an das Betreibungsamt Embrachertal sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Wenn keine Begründung verlangt wird, gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 6 Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begrün- dung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmit- tels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde an das Bundesgericht.

- 3 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichtes im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichtes Bülach vom 26. Januar 2026 aufge- hoben.
  2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'200.– wird bestä- tigt und der Berufungsklägerin auferlegt.
  3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin unter Beilage einer Kopie von act. 7, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Konkursamt Embrach, an das Betreibungsamt Embrachertal sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Wenn keine Begründung verlangt wird, gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begrün- dung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmit- tels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde an das Bundesgericht. - 3 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF260032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 10. April 2026 in Sachen A._____ GmbH, Gesellschaft und Berufungsklägerin betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 26. Januar 2026 (EO250103)

- 2 - Rechtsbegehren: Es seien infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichtes im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichtes Bülach vom 26. Januar 2026 aufge- hoben.

2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'200.– wird bestä- tigt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin unter Beilage einer Kopie von act. 7, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Konkursamt Embrach, an das Betreibungsamt Embrachertal sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Wenn keine Begründung verlangt wird, gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begrün- dung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmit- tels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde an das Bundesgericht.

- 3 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: