Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Mit Urteil vom 4. März 2026 ordnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend Vorinstanz) die Auflösung und Liquidation der Antragsgegne- rin und Berufungsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Dübendorf mit dem Voll- zug (act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/10).
E. 1.2 Mit einer als "Gesuch um Fristerstreckung" betitelten Eingabe vom
16. März 2026 (Datum Poststempel) wandte sich die Berufungsklägerin an die Vorinstanz. Dieses Gesuch wurde dem Obergericht des Kantons Zürich mit Schreiben vom 18. März 2026 als mögliches Rechtsmittel gegen das Urteil vom
4. März 2026 weitergeleitet (act. 5/13 = act. 2 und act. 3). Die Eingabe wurde als sinngemässe Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 4. März 2026 entge- gen genommen.
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten (act. 5/1-13) wurden von Amtes wegen beigezo- gen.
E. 2.1 Mit Verfügung vom 9. April 2026 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 8). Die Berufungsklägerin leistete den Vorschuss innert Frist nicht. Mit Verfügung vom 18. Mai 2026 wurde der Be- rufungsklägerin in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um den Vorschuss zu leisten, mit dem Hinweis, werde der Vorschuss innert dieser Nachfrist nicht bezahlt, trete das Obergericht auf die Berufung nicht ein (act. 12).
E. 2.2 Diese Verfügung wurde der Berufungsklägerin über einen Nachsendeauftrag am 20. Mai 2026 nach erfolglosem Zustellungsversuch zur Abholung bis am
27. Mai 2026 angemeldet. Die Berufungsklägerin holte die Verfügung nicht ab (act. 13). Die fünftägige Nachfrist begann demnach gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch und
- 3 - endete somit am 1. Juni 2026. Auch innert dieser Frist leistete die Berufungsklä- gerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht, weshalb auf die Berufung andro- hungsgemäss und in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f ZPO nicht einzutreten ist.
E. 3 Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Ver- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beru- fungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 20'000.– (entsprechend dem Stammkapital, vgl. act. 6) sowie unter Berücksichtigung des geringen Zeitaufwands des Gerichts und der geringen Schwierigkeit des Falls erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– angemes- sen. Eine Partei- resp. Umtriebsentschädigung für die Berufungsklägerin entfällt bei diesem Prozessausgang. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Betreibungsamt Volketswil, an das Konkursamt Dübendorf, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Klaus versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF260025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Klaus Beschluss vom 26. Juni 2026 in Sachen A._____ GmbH, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin betreffend Organisationsmangel / Fristerstreckung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 4. März 2026 (EO250039)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 4. März 2026 ordnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend Vorinstanz) die Auflösung und Liquidation der Antragsgegne- rin und Berufungsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Dübendorf mit dem Voll- zug (act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/10). 1.2. Mit einer als "Gesuch um Fristerstreckung" betitelten Eingabe vom
16. März 2026 (Datum Poststempel) wandte sich die Berufungsklägerin an die Vorinstanz. Dieses Gesuch wurde dem Obergericht des Kantons Zürich mit Schreiben vom 18. März 2026 als mögliches Rechtsmittel gegen das Urteil vom
4. März 2026 weitergeleitet (act. 5/13 = act. 2 und act. 3). Die Eingabe wurde als sinngemässe Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 4. März 2026 entge- gen genommen. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten (act. 5/1-13) wurden von Amtes wegen beigezo- gen. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 9. April 2026 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 8). Die Berufungsklägerin leistete den Vorschuss innert Frist nicht. Mit Verfügung vom 18. Mai 2026 wurde der Be- rufungsklägerin in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um den Vorschuss zu leisten, mit dem Hinweis, werde der Vorschuss innert dieser Nachfrist nicht bezahlt, trete das Obergericht auf die Berufung nicht ein (act. 12). 2.2. Diese Verfügung wurde der Berufungsklägerin über einen Nachsendeauftrag am 20. Mai 2026 nach erfolglosem Zustellungsversuch zur Abholung bis am
27. Mai 2026 angemeldet. Die Berufungsklägerin holte die Verfügung nicht ab (act. 13). Die fünftägige Nachfrist begann demnach gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch und
- 3 - endete somit am 1. Juni 2026. Auch innert dieser Frist leistete die Berufungsklä- gerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht, weshalb auf die Berufung andro- hungsgemäss und in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f ZPO nicht einzutreten ist.
3. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Ver- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beru- fungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 20'000.– (entsprechend dem Stammkapital, vgl. act. 6) sowie unter Berücksichtigung des geringen Zeitaufwands des Gerichts und der geringen Schwierigkeit des Falls erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– angemes- sen. Eine Partei- resp. Umtriebsentschädigung für die Berufungsklägerin entfällt bei diesem Prozessausgang. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Betreibungsamt Volketswil, an das Konkursamt Dübendorf, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Klaus versandt am: