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LF260024

Organisationsmangel

Zürich OG · 2026-04-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Die A._____ GmbH (Antragsgegnerin und Berufungsklägerin, nachfolgend Berufungsklägerin) ist seit dem tt.mm.2014 im Handelsregister des Kantons Zü- rich eingetragen. Sie bezweckt … [Zweck]. Im Handelsregister ist die B._____ AG als alleinige Gesellschafterin eingetragen. Ein Eintrag eines Geschäftsführungs- mitglieds oder einer anderen zeichnungsberechtigten Person fehlt (vgl. act. 8).

E. 1.2 Mit Schreiben vom 18. August 2025 wies das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich (nachfolgend Handelsregisteramt) die Berufungsklägerin darauf hin, dass die bisherigen Geschäftsführungsmitglieder, C._____ und D._____, ihre Lö- schungen als Vorsitzender der Geschäftsführung sowie Geschäftsführerin im Handelsregister angemeldet hätten. Nach Vornahme der entsprechenden Eintra- gungen sei kein Mitglied der Geschäftsführung zur Vertretung der Berufungsklä- gerin befugt. Ebenso fehle es an einer zur Vertretung berechtigten Person, die Wohnsitz in der Schweiz habe. Es liege somit ein Organisationsmangel vor. Das Handelsregisteramt forderte die Berufungsklägerin auf, den Organisationsmangel innert 30 Tagen zu beheben, andernfalls die Angelegenheit dem Gericht überwie- sen werde (act. 10/2/2). Nachdem der Mangel innert Frist nicht behoben worden war, überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit mit Eingabe vom

30. September 2025 dem Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren (nachfolgend Vorinstanz), und zeigte den Organisationsmangel an (vgl. act. 10/1).

E. 1.3 Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 setzte die Vorinstanz der Berufungs- klägerin eine Frist von 20 Tagen an, um den rechtmässigen Zustand herzustellen (act. 10/3). Mit Eingabe vom 5. November 2025 wandte sich die eingetragene Ge- sellschafterin, die B._____ AG, an die Vorinstanz und teilte dieser mit, sie sei nicht mehr Inhaberin der Berufungsklägerin (act. 10/7). Nachdem die Frist ge- mäss Verfügung vom 6. Oktober 2025 ungenutzt verstrichen war, ordnete die Vor- instanz mit Urteil vom 26. Februar 2026 die Auflösung und Liquidation der Beru- fungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das

- 3 - Konkursamt Schlieren mit dem Vollzug (act. 10/9 = act. 3 = act. 9 [Aktenexem- plar], fortan zitiert als act. 9).

E. 1.4 Dagegen erhob Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 16. März 2026 im Namen der Berufungsklägerin sowie als Nebenintervenient fristgerecht (vgl. act. 10/12/2) Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte die folgenden Anträge (act. 2 S. 2): "1. Das Urteil EO250048-M des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Fe- bruar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben;

E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1-12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.

E. 2 Das Verfahren betreffend Organisationsmangel der Berufungsklä- gerin sei einzustellen;

E. 2.1 Angefochten ist ein im summarischen Verfahren ergangener Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (vgl. OGer ZH LF200049 vom

11. Dezember 2020, E. IV/2 mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011, E. 3.2). Gegen solche Entscheide ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000. beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Im Organisationsmängelverfahren ist der Streitwert nach der Praxis der Kammer pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrös- sen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tat- sächlich vorhandenen Aktiven (vgl. OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020, E. IV.4). Von der Berufungsklägerin ist vorliegend einzig das nominelle Grundka- pital (Stammkapital) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Handelsregisterauszug auf Fr. 20'000.– (act. 8). Damit ist der für eine Berufung erforderliche Streitwert gegeben.

- 4 -

E. 2.2 Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Neue Behaup- tungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). In prozessualer Hinsicht hat eine Partei, welche neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungsverfahren ein- führen will, der Rechtsmittelinstanz jeweils darzulegen, dass dies ohne Verzug er- folgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen (vgl. etwa REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A. 2025, Art. 317 N 49; siehe auch OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012, E.II.1.1 und E. II.1.2). Fehlt es an dergleichen Darlegungen, erweist sich die Berufung in Bezug auf die darin vorgetragenen Noven als unbegründet. Diese bleiben insofern unbeachtlich. 3.

E. 3 Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

E. 3.1 Rechtsanwalt X._____ erhob die Berufung kraft seiner behaupteten Organ- funktion als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Berufungsklägerin (vgl. act. 2 Ziff. 1) und damit nicht als mandatierter Rechtsvertreter. Er ist daher nicht im Rubrum als Rechtsvertreter der Berufungsklägerin aufzuführen. Wie gesehen ist Rechtsanwalt X._____ im Handelsregister weder als Ge- schäftsführer noch als Gesellschafter der Berufungsklägerin eingetragen (vgl. oben E. 1.1 und act. 8). Er führt diesbezüglich in der Berufung aus, die Eintragung seiner Person als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister werde durch das Eidgenössische Handelsregisteramt zu Unrecht mit Verweis auf eine nichtige Übertragung der Stammanteile vom 5. Februar 2025 verweigert. Nur des- halb bestehe überhaupt ein Organisationsmangel (vgl. act. 2 Rz. 10 f.). Die Frage, ob Rechtsanwalt X._____ die Gesellschaft als Geschäftsführer gemäss Art. 814 OR vertreten kann und damit auch berechtigt ist, für die Berufungsklägerin die Be- rufung zu erheben, ist eng verknüpft mit der Frage, ob ein Organisationsmangel

- 5 - besteht. Entsprechend ist im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens da- von auszugehen, dass Rechtsanwalt X._____ als Geschäftsführer zur Erhebung der Berufung legitimiert ist, da bis zur endgültigen Feststellung darüber die Mög- lichkeit der Prozessführung gewahrt bleiben muss (vgl. etwa STAEHELIN/SCHWEI- ZER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, a.a.O., Art. 67 ZPO N 24).

E. 3.2 Rechtsanwalt X._____ stellt ein sinngemässes Gesuch um Nebeninterven- tion, da seine Eintragung als Alleingesellschafter rechtswidrig verweigert worden sei (vgl. act. 2 Rz. 3). Zwar kann ein Intervenient in jedem Verfahrensstadium und damit insbesondere auch im Berufungsverfahren seine Teilnahme verlangen. Das Interventionsgesuch hat dabei jedoch darzulegen, inwiefern ein Interventionsinter- esse besteht (vgl. BGE 143 III 140 E. 4.1.1. = Pra 107 (2018) Nr. 58). Selbst wenn Gesellschaftern, die sich aus freien Stücken als Nebenpartei am Verfahren um Organisationsmängel beteiligen, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten zukommen kann (vgl. BGE 142 III 629 E. 2.3.7.), ist nicht ersichtlich, inwiefern Rechtsanwalt X._____ ein Interventionsinteresse haben sollte: Im vorliegenden Verfahren handelt er als mutmassliches Organ der Berufungsklägerin. Dass er persönlich einen anderen Standpunkt vertreten würde als in seiner Funktion als Organ der Berufungskläge- rin erhellt aus seiner Berufung nicht – er reicht denn auch nur eine Berufungs- schrift ein. Weshalb er ein Interesse haben sollte, im vorliegenden Verfahren zu- sätzlich als Nebenintervenient aufzutreten, erschliesst sich damit nicht. Sein Ge- such um Nebenintervention ist abzuweisen.

E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich der gel- tenden gesetzlichen Mehrwertsteuer auf der Prozessentschädi- gung, zu Lasten der Staatskasse."

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, es fehle der Berufungsklägerin an einer eingetrage- nen, vertretungsberechtigten Person mit Wohnsitz in der Schweiz. Folglich liege ein Organisationsmangel vor (act. 9 E. 1).

E. 4.2 Die Berufungsklägerin bestreitet in ihrer Berufung nicht, dass keine vertre- tungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz im Handelsregister einge- tragen ist. Dieser Mangel sei jedoch nicht auf eine pflichtwidrige Untätigkeit der Parteien zurückzuführen, sondern sei unmittelbare und zwangsläufige Folge einer

- 6 - rechtswidrigen Eintragungsverweigerung durch das Eidgenössische Handelsre- gisteramt (act. 2 Rz. 24). Sie führt diesbezüglich in ihrer Berufung zusammenge- fasst Folgendes aus: Sie (die Berufungsklägerin) habe einem neuen Zweck zuge- führt werden sollen, weshalb am 5. Februar 2025 gegen einen Kaufpreis von Fr. 1.– sämtliche der 200 Stammanteile zu je nominal Fr. 100.– von der B._____ AG auf X._____ übertragen worden seien. Gleichzeitig seien die beiden bisheri- gen Geschäftsführer, C._____ und D._____, mit sofortiger Wirkung von ihren Äm- tern zurückgetreten. Bereits am Tag der Übernahme habe X._____ (als neuer Stammanteilsinhaber) die neuen Geschäftsführer ernannt. Die mit der Übertra- gung zusammenhängende Mutation sei dem Handelsregisteramt am 24. März 2025 angemeldet worden. Das Eidgenössische Handelsregisteramt habe die Ein- tragung jedoch verweigert mit der Begründung, es liege eine nichtige Übertragung von Stammanteilen vor (act. 2 Rz. 5 ff., Rz. 25). X._____ habe sich daraufhin am

14. April 2025 an das Eidgenössische Handelsregisteramt gewandt und ausführ- lich erklärt, dass die Berufungsklägerin im Übertragungszeitpunkt nicht überschul- det gewesen sei und das Stammkapital unmittelbar nach der Übernahme vollstän- dig wieder aufgefüllt worden sei, weshalb keine unzulässige Stammanteilsübertra- gung vorliege. Es sei bis heute aber keine beschwerdefähige Verfügung erlassen worden (act. 2 Rz. 9 f.). Der Organisationsmangel gründe damit auf der unzutref- fenden Prämisse des Eidgenössischen Handelsregisteramtes, wonach die Über- tragung der Stammanteile vom 5. Februar 2025 nichtig sei. Die Vorinstanz hätte daher die materiellrechtlichen Grundlagen der Eintragungsverweigerung kritisch überprüfen müssen. Dies sei vorliegend unterblieben (act. 2 Rz. 12). Die Beru- fungsklägerin bzw. Rechtsanwalt X._____ hätten alles Zumutbare und Mögliche unternommen, um den gesetzmässigen Zustand herzustellen, einschliesslich ei- ner ausführlichen Stellungnahme gegenüber dem Eidgenössischen Handelsregis- teramt (act. 2 Rz. 25).

E. 4.3 Weder die Berufungsklägerin noch Rechtsanwalt X._____ liessen sich im vorinstanzlichen Verfahren vernehmen. Sämtliche Vorbringen zur angeblich rechtswidrigen Eintragungsverweigerung durch das Eidgenössische Handelsre- gisteramt sind damit neu. Die Berufungsklägerin äussert sich nicht dazu, weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte, diese Tatsa-

- 7 - chenbehauptungen und die zugehörigen Belege bereits vor Vorinstanz vorzubrin- gen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz setzte der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 eine Frist von 20 Tagen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes an. Zugleich informierte die Vorinstanz die Berufungs- klägerin darüber, dass bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen ihre Auf- lösung und ihre Liquidation nach den Konkursregeln angeordnet werde (act. 10/3 Dispositiv-Ziffer 2). Der rechtmässige Zustand könne durch die Ernennung und Anmeldung mindestens einer vertretungsberechtigten Person mit Wohnsitz in der Schweiz hergestellt werden (act. 10/3 Dispositiv-Ziffer 3). Eine allfällige Behebung des Mangels sei in Zusammenarbeit mit dem Handelsregisteramt vorzunehmen. Dem Gericht seien allfällige Vorkehrungen zur Mängelbehebung innert Frist mit- zuteilen. Eingaben an das Gericht hätten schriftlich zu erfolgen (act. 10/3 Disposi- tiv-Ziff. 4). Die Verfügung wurde der Berufungsklägerin am 13. Oktober 2025 an ihrem Domizil zugestellt (act. 10/6/2). Aus dieser Verfügung musste die Beru- fungsklägerin bzw. X._____ nach Treu und Glauben schliessen, dass eine allfäl- lige Stellungnahme innert der angesetzten 20-tägigen Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hätte erfolgen müssen. Die im Berufungsverfahren geltend gemachten Vorgänge waren der Berufungsklägerin bzw. Rechtsanwalt X._____ im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 6. Oktober 2025 bereits bekannt. Die Berufungsklägerin blieb jedoch untätig. Somit stellen sämtliche Vor- bringen der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren unzulässige und damit nicht zu berücksichtigende Noven dar (Art. 317 Abs. 1 ZPO, vgl. oben E. 2.2). Daran würde im Übrigen auch nichts ändern, wenn Rechtsanwalt X._____ als Nebenintervenient zugelassen würde. Dem Nebenintervenienten steht das Novenrecht nur in jenem Umfang offen, wie es auch der Hauptpartei zusteht. Es wäre daher auch diesfalls nach den Verhältnissen der Berufungsklägerin zu beur- teilen, ob neue Tatsachen oder Beweismittel trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vor- her hätten vorgebracht werden können (vgl. STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, a.a.O., Art. 76 ZPO N 4 f.; CHK ZPO-SUT- TER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 76 N 7; DIKE Komm-GÖKSU, 3. A. 2025, Art. 76 N 5 ff.).

- 8 -

E. 4.4 Die Berufungsklägerin bringt sodann vor, die Vorinstanz habe einen Orga- nisationsmangel festgestellt, welcher nicht auf eine pflichtwidrige Untätigkeit der Parteien zurückzuführen sei, sondern die unmittelbare und zwangsläufige Folge der rechtswidrigen Eintragungsverweigerung des Eidgenössischen Handelsregis- teramts. Die Vorinstanz hätte die Rechtsmässigkeit der Eintragungsverweigerung als Vorfrage prüfen müssen (vgl. act. 2 Rz. 24 ff.). Da die Vorinstanz nicht wusste, dass das Eidgenössische Handelsregisteramt eine Eintragung der Übertragung der Stammanteile und damit zusammenhängend der neuen Geschäftsführung verweigert haben soll, war es ihr gar nicht möglich, wie von der Berufungsklägerin verlangt die Grundlagen der Eintragungsverweigerung kritisch zu prüfen. Ohne entsprechende Behauptungen war für die Vorinstanz lediglich ersichtlich, dass die Berufungsklägerin über keine im Handelsregister eingetragene Vertretung im Sinne eines Geschäftsführers oder eines Direktors mit Wohnsitz in der Schweiz verfügt. Nachdem die Berufungsklägerin auf die Fristansetzung zur Behebung des Mangels nicht reagiert hatte, liess dies keinen anderen Schluss zu, als dass bei der Berufungsklägerin tatsächlich ein Organisationsmangel besteht. Es kann der Vorinstanz damit keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und/oder Rechtsverlet- zung vorgeworfen werden, indem sie vom Bestehen eines Organisationsmangels ausging.

E. 4.5 Soweit die Berufungsklägerin sodann bemängelt, dass die Anordnung der Auflösung der Gesellschaft vorliegend unverhältnismässig sei (vgl. act. 2 Rz. 27 ff.), so trifft zwar zu, dass die Auflösung einer Gesellschaft nur als ultima ratio in Frage kommt, wenn sich mildere Mittel nicht als sachgerecht bzw. nicht zielfüh- rend er wiesen haben. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber etwa dann der Fall, wenn Verfügungen nicht zustellbar sind oder wenn sich die Gesellschaft in keiner Art und Weise vernehmen lässt (vgl. BGE 141 III 43 E. 2.6 m.w.H.). Letztere Situation präsentierte sich der Vorinstanz, weshalb die gewählte (und vorgängig bereits angedrohte) Massnahme nicht zu beanstanden ist.

E. 4.6 Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist.

- 9 -

E. 5.1 Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Ver- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim nicht streitigen Organisations- mangelverfahren, das vom Handelsregisteramt gestützt auf Art. 939 OR an das Gericht überwiesen wird, handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. dazu DOMENIG/GÜR, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021 S. 168 ff, S. 172). Daran ändert sich im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann nichts, wenn dieses durch die mit dem Or- ganisationsmangel behaftete juristische Person selbst (und nicht etwa durch eine allfällig legitimierte Drittperson) ergriffen wird. Dementsprechend ist die Entscheid- gebühr für das vorliegende Berufungsverfahren im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitauf- wandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 20'000.– (vgl. E. 2.1 vorstehend) sowie unter Be- rücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichtes und der eher geringen Schwie- rigkeit des Falles erscheint es vorliegend angemessen, die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen.

E. 5.2 Aufgrund des Prozessausgangs ist der Berufungsklägerin keine Partei- resp. Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Zulassung als Nebenintervenient von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 10 -
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse], an das Handelsregisteramt des Kantons Zü- rich, an das Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, an das Konkursamt Schlieren sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF260024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss und Urteil vom 7. April 2026 in Sachen A._____ GmbH, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 26. Februar 2026 (EO250048)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die A._____ GmbH (Antragsgegnerin und Berufungsklägerin, nachfolgend Berufungsklägerin) ist seit dem tt.mm.2014 im Handelsregister des Kantons Zü- rich eingetragen. Sie bezweckt … [Zweck]. Im Handelsregister ist die B._____ AG als alleinige Gesellschafterin eingetragen. Ein Eintrag eines Geschäftsführungs- mitglieds oder einer anderen zeichnungsberechtigten Person fehlt (vgl. act. 8). 1.2. Mit Schreiben vom 18. August 2025 wies das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich (nachfolgend Handelsregisteramt) die Berufungsklägerin darauf hin, dass die bisherigen Geschäftsführungsmitglieder, C._____ und D._____, ihre Lö- schungen als Vorsitzender der Geschäftsführung sowie Geschäftsführerin im Handelsregister angemeldet hätten. Nach Vornahme der entsprechenden Eintra- gungen sei kein Mitglied der Geschäftsführung zur Vertretung der Berufungsklä- gerin befugt. Ebenso fehle es an einer zur Vertretung berechtigten Person, die Wohnsitz in der Schweiz habe. Es liege somit ein Organisationsmangel vor. Das Handelsregisteramt forderte die Berufungsklägerin auf, den Organisationsmangel innert 30 Tagen zu beheben, andernfalls die Angelegenheit dem Gericht überwie- sen werde (act. 10/2/2). Nachdem der Mangel innert Frist nicht behoben worden war, überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit mit Eingabe vom

30. September 2025 dem Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren (nachfolgend Vorinstanz), und zeigte den Organisationsmangel an (vgl. act. 10/1). 1.3. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 setzte die Vorinstanz der Berufungs- klägerin eine Frist von 20 Tagen an, um den rechtmässigen Zustand herzustellen (act. 10/3). Mit Eingabe vom 5. November 2025 wandte sich die eingetragene Ge- sellschafterin, die B._____ AG, an die Vorinstanz und teilte dieser mit, sie sei nicht mehr Inhaberin der Berufungsklägerin (act. 10/7). Nachdem die Frist ge- mäss Verfügung vom 6. Oktober 2025 ungenutzt verstrichen war, ordnete die Vor- instanz mit Urteil vom 26. Februar 2026 die Auflösung und Liquidation der Beru- fungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das

- 3 - Konkursamt Schlieren mit dem Vollzug (act. 10/9 = act. 3 = act. 9 [Aktenexem- plar], fortan zitiert als act. 9). 1.4. Dagegen erhob Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 16. März 2026 im Namen der Berufungsklägerin sowie als Nebenintervenient fristgerecht (vgl. act. 10/12/2) Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte die folgenden Anträge (act. 2 S. 2): "1. Das Urteil EO250048-M des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Fe- bruar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben;

2. Das Verfahren betreffend Organisationsmangel der Berufungsklä- gerin sei einzustellen;

3. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich der gel- tenden gesetzlichen Mehrwertsteuer auf der Prozessentschädi- gung, zu Lasten der Staatskasse." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1-12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Angefochten ist ein im summarischen Verfahren ergangener Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (vgl. OGer ZH LF200049 vom

11. Dezember 2020, E. IV/2 mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011, E. 3.2). Gegen solche Entscheide ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000. beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Im Organisationsmängelverfahren ist der Streitwert nach der Praxis der Kammer pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrös- sen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tat- sächlich vorhandenen Aktiven (vgl. OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020, E. IV.4). Von der Berufungsklägerin ist vorliegend einzig das nominelle Grundka- pital (Stammkapital) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Handelsregisterauszug auf Fr. 20'000.– (act. 8). Damit ist der für eine Berufung erforderliche Streitwert gegeben.

- 4 - 2.2. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Neue Behaup- tungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). In prozessualer Hinsicht hat eine Partei, welche neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungsverfahren ein- führen will, der Rechtsmittelinstanz jeweils darzulegen, dass dies ohne Verzug er- folgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen (vgl. etwa REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A. 2025, Art. 317 N 49; siehe auch OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012, E.II.1.1 und E. II.1.2). Fehlt es an dergleichen Darlegungen, erweist sich die Berufung in Bezug auf die darin vorgetragenen Noven als unbegründet. Diese bleiben insofern unbeachtlich. 3. 3.1. Rechtsanwalt X._____ erhob die Berufung kraft seiner behaupteten Organ- funktion als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Berufungsklägerin (vgl. act. 2 Ziff. 1) und damit nicht als mandatierter Rechtsvertreter. Er ist daher nicht im Rubrum als Rechtsvertreter der Berufungsklägerin aufzuführen. Wie gesehen ist Rechtsanwalt X._____ im Handelsregister weder als Ge- schäftsführer noch als Gesellschafter der Berufungsklägerin eingetragen (vgl. oben E. 1.1 und act. 8). Er führt diesbezüglich in der Berufung aus, die Eintragung seiner Person als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister werde durch das Eidgenössische Handelsregisteramt zu Unrecht mit Verweis auf eine nichtige Übertragung der Stammanteile vom 5. Februar 2025 verweigert. Nur des- halb bestehe überhaupt ein Organisationsmangel (vgl. act. 2 Rz. 10 f.). Die Frage, ob Rechtsanwalt X._____ die Gesellschaft als Geschäftsführer gemäss Art. 814 OR vertreten kann und damit auch berechtigt ist, für die Berufungsklägerin die Be- rufung zu erheben, ist eng verknüpft mit der Frage, ob ein Organisationsmangel

- 5 - besteht. Entsprechend ist im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens da- von auszugehen, dass Rechtsanwalt X._____ als Geschäftsführer zur Erhebung der Berufung legitimiert ist, da bis zur endgültigen Feststellung darüber die Mög- lichkeit der Prozessführung gewahrt bleiben muss (vgl. etwa STAEHELIN/SCHWEI- ZER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, a.a.O., Art. 67 ZPO N 24). 3.2. Rechtsanwalt X._____ stellt ein sinngemässes Gesuch um Nebeninterven- tion, da seine Eintragung als Alleingesellschafter rechtswidrig verweigert worden sei (vgl. act. 2 Rz. 3). Zwar kann ein Intervenient in jedem Verfahrensstadium und damit insbesondere auch im Berufungsverfahren seine Teilnahme verlangen. Das Interventionsgesuch hat dabei jedoch darzulegen, inwiefern ein Interventionsinter- esse besteht (vgl. BGE 143 III 140 E. 4.1.1. = Pra 107 (2018) Nr. 58). Selbst wenn Gesellschaftern, die sich aus freien Stücken als Nebenpartei am Verfahren um Organisationsmängel beteiligen, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten zukommen kann (vgl. BGE 142 III 629 E. 2.3.7.), ist nicht ersichtlich, inwiefern Rechtsanwalt X._____ ein Interventionsinteresse haben sollte: Im vorliegenden Verfahren handelt er als mutmassliches Organ der Berufungsklägerin. Dass er persönlich einen anderen Standpunkt vertreten würde als in seiner Funktion als Organ der Berufungskläge- rin erhellt aus seiner Berufung nicht – er reicht denn auch nur eine Berufungs- schrift ein. Weshalb er ein Interesse haben sollte, im vorliegenden Verfahren zu- sätzlich als Nebenintervenient aufzutreten, erschliesst sich damit nicht. Sein Ge- such um Nebenintervention ist abzuweisen. 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog, es fehle der Berufungsklägerin an einer eingetrage- nen, vertretungsberechtigten Person mit Wohnsitz in der Schweiz. Folglich liege ein Organisationsmangel vor (act. 9 E. 1). 4.2. Die Berufungsklägerin bestreitet in ihrer Berufung nicht, dass keine vertre- tungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz im Handelsregister einge- tragen ist. Dieser Mangel sei jedoch nicht auf eine pflichtwidrige Untätigkeit der Parteien zurückzuführen, sondern sei unmittelbare und zwangsläufige Folge einer

- 6 - rechtswidrigen Eintragungsverweigerung durch das Eidgenössische Handelsre- gisteramt (act. 2 Rz. 24). Sie führt diesbezüglich in ihrer Berufung zusammenge- fasst Folgendes aus: Sie (die Berufungsklägerin) habe einem neuen Zweck zuge- führt werden sollen, weshalb am 5. Februar 2025 gegen einen Kaufpreis von Fr. 1.– sämtliche der 200 Stammanteile zu je nominal Fr. 100.– von der B._____ AG auf X._____ übertragen worden seien. Gleichzeitig seien die beiden bisheri- gen Geschäftsführer, C._____ und D._____, mit sofortiger Wirkung von ihren Äm- tern zurückgetreten. Bereits am Tag der Übernahme habe X._____ (als neuer Stammanteilsinhaber) die neuen Geschäftsführer ernannt. Die mit der Übertra- gung zusammenhängende Mutation sei dem Handelsregisteramt am 24. März 2025 angemeldet worden. Das Eidgenössische Handelsregisteramt habe die Ein- tragung jedoch verweigert mit der Begründung, es liege eine nichtige Übertragung von Stammanteilen vor (act. 2 Rz. 5 ff., Rz. 25). X._____ habe sich daraufhin am

14. April 2025 an das Eidgenössische Handelsregisteramt gewandt und ausführ- lich erklärt, dass die Berufungsklägerin im Übertragungszeitpunkt nicht überschul- det gewesen sei und das Stammkapital unmittelbar nach der Übernahme vollstän- dig wieder aufgefüllt worden sei, weshalb keine unzulässige Stammanteilsübertra- gung vorliege. Es sei bis heute aber keine beschwerdefähige Verfügung erlassen worden (act. 2 Rz. 9 f.). Der Organisationsmangel gründe damit auf der unzutref- fenden Prämisse des Eidgenössischen Handelsregisteramtes, wonach die Über- tragung der Stammanteile vom 5. Februar 2025 nichtig sei. Die Vorinstanz hätte daher die materiellrechtlichen Grundlagen der Eintragungsverweigerung kritisch überprüfen müssen. Dies sei vorliegend unterblieben (act. 2 Rz. 12). Die Beru- fungsklägerin bzw. Rechtsanwalt X._____ hätten alles Zumutbare und Mögliche unternommen, um den gesetzmässigen Zustand herzustellen, einschliesslich ei- ner ausführlichen Stellungnahme gegenüber dem Eidgenössischen Handelsregis- teramt (act. 2 Rz. 25). 4.3. Weder die Berufungsklägerin noch Rechtsanwalt X._____ liessen sich im vorinstanzlichen Verfahren vernehmen. Sämtliche Vorbringen zur angeblich rechtswidrigen Eintragungsverweigerung durch das Eidgenössische Handelsre- gisteramt sind damit neu. Die Berufungsklägerin äussert sich nicht dazu, weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte, diese Tatsa-

- 7 - chenbehauptungen und die zugehörigen Belege bereits vor Vorinstanz vorzubrin- gen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz setzte der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 eine Frist von 20 Tagen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes an. Zugleich informierte die Vorinstanz die Berufungs- klägerin darüber, dass bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen ihre Auf- lösung und ihre Liquidation nach den Konkursregeln angeordnet werde (act. 10/3 Dispositiv-Ziffer 2). Der rechtmässige Zustand könne durch die Ernennung und Anmeldung mindestens einer vertretungsberechtigten Person mit Wohnsitz in der Schweiz hergestellt werden (act. 10/3 Dispositiv-Ziffer 3). Eine allfällige Behebung des Mangels sei in Zusammenarbeit mit dem Handelsregisteramt vorzunehmen. Dem Gericht seien allfällige Vorkehrungen zur Mängelbehebung innert Frist mit- zuteilen. Eingaben an das Gericht hätten schriftlich zu erfolgen (act. 10/3 Disposi- tiv-Ziff. 4). Die Verfügung wurde der Berufungsklägerin am 13. Oktober 2025 an ihrem Domizil zugestellt (act. 10/6/2). Aus dieser Verfügung musste die Beru- fungsklägerin bzw. X._____ nach Treu und Glauben schliessen, dass eine allfäl- lige Stellungnahme innert der angesetzten 20-tägigen Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hätte erfolgen müssen. Die im Berufungsverfahren geltend gemachten Vorgänge waren der Berufungsklägerin bzw. Rechtsanwalt X._____ im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 6. Oktober 2025 bereits bekannt. Die Berufungsklägerin blieb jedoch untätig. Somit stellen sämtliche Vor- bringen der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren unzulässige und damit nicht zu berücksichtigende Noven dar (Art. 317 Abs. 1 ZPO, vgl. oben E. 2.2). Daran würde im Übrigen auch nichts ändern, wenn Rechtsanwalt X._____ als Nebenintervenient zugelassen würde. Dem Nebenintervenienten steht das Novenrecht nur in jenem Umfang offen, wie es auch der Hauptpartei zusteht. Es wäre daher auch diesfalls nach den Verhältnissen der Berufungsklägerin zu beur- teilen, ob neue Tatsachen oder Beweismittel trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vor- her hätten vorgebracht werden können (vgl. STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, a.a.O., Art. 76 ZPO N 4 f.; CHK ZPO-SUT- TER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 76 N 7; DIKE Komm-GÖKSU, 3. A. 2025, Art. 76 N 5 ff.).

- 8 - 4.4. Die Berufungsklägerin bringt sodann vor, die Vorinstanz habe einen Orga- nisationsmangel festgestellt, welcher nicht auf eine pflichtwidrige Untätigkeit der Parteien zurückzuführen sei, sondern die unmittelbare und zwangsläufige Folge der rechtswidrigen Eintragungsverweigerung des Eidgenössischen Handelsregis- teramts. Die Vorinstanz hätte die Rechtsmässigkeit der Eintragungsverweigerung als Vorfrage prüfen müssen (vgl. act. 2 Rz. 24 ff.). Da die Vorinstanz nicht wusste, dass das Eidgenössische Handelsregisteramt eine Eintragung der Übertragung der Stammanteile und damit zusammenhängend der neuen Geschäftsführung verweigert haben soll, war es ihr gar nicht möglich, wie von der Berufungsklägerin verlangt die Grundlagen der Eintragungsverweigerung kritisch zu prüfen. Ohne entsprechende Behauptungen war für die Vorinstanz lediglich ersichtlich, dass die Berufungsklägerin über keine im Handelsregister eingetragene Vertretung im Sinne eines Geschäftsführers oder eines Direktors mit Wohnsitz in der Schweiz verfügt. Nachdem die Berufungsklägerin auf die Fristansetzung zur Behebung des Mangels nicht reagiert hatte, liess dies keinen anderen Schluss zu, als dass bei der Berufungsklägerin tatsächlich ein Organisationsmangel besteht. Es kann der Vorinstanz damit keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und/oder Rechtsverlet- zung vorgeworfen werden, indem sie vom Bestehen eines Organisationsmangels ausging. 4.5. Soweit die Berufungsklägerin sodann bemängelt, dass die Anordnung der Auflösung der Gesellschaft vorliegend unverhältnismässig sei (vgl. act. 2 Rz. 27 ff.), so trifft zwar zu, dass die Auflösung einer Gesellschaft nur als ultima ratio in Frage kommt, wenn sich mildere Mittel nicht als sachgerecht bzw. nicht zielfüh- rend er wiesen haben. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber etwa dann der Fall, wenn Verfügungen nicht zustellbar sind oder wenn sich die Gesellschaft in keiner Art und Weise vernehmen lässt (vgl. BGE 141 III 43 E. 2.6 m.w.H.). Letztere Situation präsentierte sich der Vorinstanz, weshalb die gewählte (und vorgängig bereits angedrohte) Massnahme nicht zu beanstanden ist. 4.6. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist.

- 9 - 5. 5.1. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Ver- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim nicht streitigen Organisations- mangelverfahren, das vom Handelsregisteramt gestützt auf Art. 939 OR an das Gericht überwiesen wird, handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. dazu DOMENIG/GÜR, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021 S. 168 ff, S. 172). Daran ändert sich im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann nichts, wenn dieses durch die mit dem Or- ganisationsmangel behaftete juristische Person selbst (und nicht etwa durch eine allfällig legitimierte Drittperson) ergriffen wird. Dementsprechend ist die Entscheid- gebühr für das vorliegende Berufungsverfahren im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitauf- wandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 20'000.– (vgl. E. 2.1 vorstehend) sowie unter Be- rücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichtes und der eher geringen Schwie- rigkeit des Falles erscheint es vorliegend angemessen, die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. 5.2. Aufgrund des Prozessausgangs ist der Berufungsklägerin keine Partei- resp. Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Zulassung als Nebenintervenient von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 10 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse], an das Handelsregisteramt des Kantons Zü- rich, an das Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, an das Konkursamt Schlieren sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: