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LF260021

Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins

Zürich OG · 2026-04-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Am tt.mm.2026 verstarb C._____ (nachfolgend: Erblasser), wohnhaft ge- wesen in F._____. Am 29. Januar 2026 reichte das Notariat Schlieren beim Be- zirksgericht Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) ein Testament des Erblassers zur Eröffnung ein (act. 9/1 und act. 9/7 E. I). Mit Urteil vom 4. Februar 2026 eröffnete die Vorinstanz das Testament und hielt fest, dass die gesetzlichen Erben die Be- rufungsklägerin (Ehefrau des Erblassers) und der Berufungsbeklagte (Sohn des Erblassers) seien (act. 9/7 E. II). Weiter erwog die Vorinstanz, im Testament vom

10. Januar 2025 habe der Erblasser die Berufungsklägerin als Alleinerbin und Wil- lensvollstreckerin eingesetzt. Seinem Sohn richte er im Umfang seines Pflichtteils ein Barvermächtnis aus (act. 9/7 E. III). Im Dispositiv hielt die Vorinstanz fest, der Berufungsklägerin werde auf Verlangen der Erbschein ausgestellt, sofern der Be- rufungsbeklagte nicht innert Monatsfrist Einsprache erhebe (act. 9/7 Dispositivzif- fer 2). Der Berufungsbeklagte erhob in der Folge mit Eingabe vom 24. Februar 2026 Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins (act. 8/1). Die Vorinstanz merkte mit Verfügung vom 3. März 2026 die Einsprache vor und hielt fest, so- lange die Einsprache zu Recht bestehe, werde kein Erbschein ausgestellt (act. 8/2 = act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] Dispositivziffer 1). Ferner ordnete sie in derselben Verfügung eine Erbschaftsverwaltung an, beauftragte damit das Nota- riat Schlieren und verfügte, dass das Willensvollstreckermandat ruhe (act. 7 Dis- positivziffer 2 bis 4).

E. 1.2 Gegen die Verfügung vom 3. März 2026 erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 12. März 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung und stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2 und act. 8/6): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. März 2026 (Geschäfts-Nr. EN260023-M/Z01) sei vollumfänglich aufzuheben.

E. 2 Die von Herrn B._____ mit Eingabe vom 24. Februar 2026 erho- bene Einsprache gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung sei abzuweisen.

- 3 -

E. 2.1 Gegen erstinstanzliche Summarentscheide in vermögensrechtlichen Ange- legenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Da mit der Verhinde- rung der Ausstellung bzw. Nichtausstellung eines Erbscheins letztlich ein wirt- schaftlicher Zweck verfolgt wird, ist diese Angelegenheit vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGer 5A_91/2019 vom 4. Februar 2020 E. 1; 5A_570/2017 vom

27. August 2018 E. 1). Der Streitwert richtet sich nach dem Bruttowert der Aktiven des Nachlasses, da die Ausstellung eines Erbscheins als Sicherungsmassregel den gesamten Nachlass betrifft (vgl. DIKE ZPO-DIGGELMANN, 3. Auflage, 2025, Art. 91 N 30). Das steuerbare Vermögen des Erblassers und der Berufungskläge- rin betrug im Jahr 2023 Fr. 209'000.– (act. 9/4). Da die Eheleute erst im Jahr 2025 die Gütertrennung vereinbarten, ist zur Berechnung des Nachlassvermögens auf- grund der der erbschaftsrechtlichen vorausgehenden güterrechtlichen Auseinan- dersetzung praxisgemäss von der Hälfte des steuerbaren Vermögens auszuge- hen. Der Streitwert beträgt somit Fr. 104'500.–, weshalb die Berufung ohne Wei- teres zulässig ist.

E. 2.2 Die Ausstellung bzw. Nichtausstellung von Erbscheinen gehört zu den Si- cherungsmassregeln des Erbganges (Titel vor Art. 551 i.V.m. Art. 554 ZGB). Es handelt sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGE 128

- 4 - III 318 E. 2.2.1), für welche der Kanton Zürich das Einzelgericht als Zivilgericht im summarischen Verfahren zuständig ist (vgl. Art. 559 i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 SchlT ZGB, § 137 lit. d GOG und § 24 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO und den für den Zivilprozess gel- tenden Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (vgl. Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB i.V.m. § 125a GOG). 3.

E. 3 Die mit Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung angeordnete Erb- schaftsverwaltung über den Nachlass von C._____ sei aufzuhe- ben.

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 3. März 2026, im Urteil vom

4. Februar 2026 sei den Parteien das Testament des Erblassers eröffnet worden. Gestützt darauf sei die Berufungsklägerin als Alleinerbin zu betrachten. Ihr sei die Ausstellung des auf sie als Alleinerbin lautenden Erbscheins in Aussicht gestellt worden, sofern der Berufungsbeklagte – als Sohn und damit pflichtteilsgeschütz- ter gesetzlicher Erbe des Erblassers – keine Einsprache dagegen erhebe. Mit Ein- gabe vom 24. Februar 2026 habe der Berufungsbeklagte daraufhin fristgerecht Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins erhoben. Infolge der Einspra- che könne in Anwendung von Art. 559 ZGB vorläufig kein Erbschein ausgestellt werden. Die als Willensvollstreckerin eingesetzte Berufungsklägerin unterliege zu- dem offenkundlich einem Interessenskonflikt, weshalb infolge der Einsprache und gestützt auf Art. 556 Abs. 3 ZGB eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen sei. Mit der Erbschaftsverwaltung sei das Notariat Schlieren zu beauftragen. In der Zeit der Erbschaftsverwaltung ruhe das Willensvollstreckermandat (act. 7 E. I. f.).

E. 3.2 Die Berufungsklägerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Erbberech- tigung des Berufungsbeklagten sei von der Vorinstanz nicht umfassend geprüft worden. Die Vorinstanz habe unbeachtet gelassen, dass der Erblasser zwar der biologische Vater des Berufungsbeklagten gewesen, dieser vom Erblasser jedoch zur Adoption freigegeben worden sei. Das Datum der Adoption sei ihr nicht be- kannt. Auch verfüge sie nicht über die Adoptionsurkunden. Diese seien vom Beru- fungsbeklagten oder von Amtes wegen bei der zuständigen Vormundschaftsbe- hörde, heute KESB, zu edieren. Weiter gehe auch aus dem Testament nicht her- vor, dass der Berufungsbeklagte jener Nachkomme sei, der "im Umfang ihres Pflichtteilanspruches ein Barvermächtnis" (vgl. act. 7 Anhang) erhalten solle.

- 5 - Diese Formulierung deute eher daraufhin, dass es sich bei der im Testament er- wähnten Person um eine Frau handle. Diese Tatsache sei von der Vorinstanz un- geprüft geblieben (act. 2 Rz. 10 ff.). Die Erbenstellung des Berufungsbeklagten würde demzufolge einzig und allein vom Datum der Adoption abhängen, welches die Vorinstanz nicht abgeklärt habe. Sofern die Adoption nach dem 1. April 1973 erfolgt sei, so habe der Berufungsbeklagte gemäss Art. 267 Abs. 2 ZGB seine rechtliche Verwandtschaft und damit seine gesetzliche Erbenstellung gegenüber dem Erblasser vollumfänglich verloren. Sofern die Adoption vor dem 1. April 1973 erfolgt sei, könnte er seine Erbenstellung behalten haben. Es habe aber mit In- krafttreten des neuen Rechts die Möglichkeit gegeben, eine Erklärung abzuge- ben, dass die Adoption den Wirkungen der Volladoption nach neuem Recht unter- stellt werden solle. Auch das habe die Vorinstanz ungeprüft gelassen (act. 2 Rz. 14 ff.). Zudem habe es der Berufungsbeklagte unterlassen, seine Erbenstel- lung nachzuweisen. Infolge des fehlenden Nachweises der Erbenstellung und da- mit der Einspracheberechtigung des Berufungsbeklagten hätte die Vorinstanz die Einsprache abweisen müssen. Es fehle demnach auch an der Grundlage der in der angefochtenen Verfügung angeordneten Massnahmen (act. 2 Rz. 19 f.).

E. 3.3 Gemäss Art. 558 Abs. 1 ZGB erhalten alle an der Erbschaft Beteiligten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht. Nach Ablauf eines Monats seit dieser Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben (sog. Einsprache), auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung dar- über ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschafts- klage als Erben anerkannt seien (vgl. Art. 559 Abs. 1 ZGB). Das heisst, den Er- ben darf die Erbbescheinigung nicht ausgestellt werden, wenn ihr Anspruch durch eine einspracheberechtigte Person ausdrücklich bestritten wird. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Berufungsbeklagte einspracheberechtigt ist.

E. 3.4 Die Vorinstanz verwies in der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2026 auf das Urteil vom 4. Februar 2026 betreffend Testamentseröffnung (act. 2 E. I). Darin hatte die Vorinstanz erwogen, gestützt auf die vom Gericht beigezogenen

- 6 - Zivilstandsurkunden hinterlasse der Erblasser die Ehefrau und den Sohn als ge- setzliche Erben (act. 9/7 E. II.). Im Testamentseröffnungsurteil vom 4. Februar 2026 wurde somit das Resultat der Erbenermittlung festgehalten und den Beteilig- ten im Einklang mit Art. 558 Abs. 1 ZGB mitgeteilt (act. 9/8). Das Testamentseröff- nungsurteil ist unangefochten geblieben. Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens ist nicht das Testamentseröffnungsurteil vom 4. Februar 2026, sondern die Verfügung vom 3. März 2026. Auf Einwendungen gegen die Erbener- mittlung ist deshalb nicht einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aus der von der Vorinstanz von Amtes wegen beigezogenen Zivilstandsurkunde, genauer gesagt dem Ausweis über den registrierten Familienstand vom 2. Februar 2026, hervor geht, dass der Berufungsbeklagte der einzige Nachkomme des Erblassers ist (act. 9/3). Dieser Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB dar, welche den vollen Beweis für die durch sie bezeugten Tatsachen erbringt (vgl. CHK ZGB-GÖKSU, 4. Auflage, 2023, Art. 9 N 3). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Inhalt dieses Aus- weises nicht richtig sein könnte. Die reine Behauptung der Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte sei zur Adoption frei gegeben worden, würde als Nachweis für die Unrichtigkeit der Urkunde ohnehin nicht ausreichen (vgl. act. 2 Rz. 10). Als gesetzlicher Erbe des Erblassers ist der Berufungsbeklagte zur Einspra- che berechtigt (vgl. E. 1.1 und 3.3). Der Berufungsbeklagte ist durch die testa- mentarische Einsetzung der Berufungsklägerin als Alleinerbin zwar als pflichtteils- geschützter gesetzlicher Erbe ausgeschlossen worden. Dies ändert jedoch nichts an seiner Einspracheberechtigung (vgl. PraxKomm Erbrecht-EMMEL/AMMANN,

E. 3.5 Gegen die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und das Ruhen des Wil- lensvollstreckermandats bringt die Berufungsklägerin vor, dass diese Massnah- men aufgrund der fehlenden Einspracheberechtigung des Berufungsbeklagten nicht hätten angeordnet werden dürfen. Weitergehende Vorbringen gegen die an- geordneten Massnahmen erhebt sie keine. Wie oben festgestellt, ist der Beru- fungsbeklagte einspracheberechtigt, weshalb die Anordnung der Massnahmen nicht zu beanstanden ist.

E. 3.6 Im Ergebnis hat die Vorinstanz der Berufungsklägerin die Ausstellung ei- nes (auf sie als Alleinerbin lautenden) Erbscheins zu Recht verweigert und die Erbschaftsverwaltung sowie das Ruhen des Willensvollstreckermandats der Beru- fungsklägerin richtig angeordnet. Demnach ist die Berufung abzuweisen und die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. März 2026 zu bestätigen. 4.

E. 4 Februar 2026 zu belassen und es sei ihr ein Erbschein auszu- stellen.

E. 4.1 Die Ausstellung eines Erbscheins gehört zu den erbrechtlichen Siche- rungsmassregeln und betrifft die freiwillige Gerichtsbarkeit (vgl. E. 2.2). Die nicht streitige Ausstellung eines Erbscheins vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine (vermögensrechtliche) streitige Angelegenheit um (vgl. OGer ZH LF130039 vom 27. Juni 2013, E. 5; LF170058 vom 12. Januar 2018, E. 3.1 m.w.H.). Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 104'500.– (vgl. E. 2.2) ist die Entscheidgebühr des Gerichts in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 und § 8 Abs. 1 GebV OG unter Berücksichtigung des eher geringen Aufwandes auf Fr. 1'500.– festzusetzen und der Berufungsklägerin aufzuerlegen.

E. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Berufungsklägerin nicht, weil ihre Berufung abzuweisen ist, und dem Berufungsbeklagten nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

- 8 - Es wird erkannt:

E. 5 Auflage, 2023, Art. 559 N 11; BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, a.a.O., Art. 559 N 10; OGer ZH LF110038 vom 14. Juni 2011 E. II./2.3). Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu bemängeln. Sie ist richtiger- weise davon ausgegangen, dass der Berufungsbeklagte als Nachkomme des Erblassers einspracheberechtigt ist.

- 7 -

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. März 2026 wird bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 5/2-6 sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 104'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF260021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 9. April 2026 in Sachen A._____, Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins im Nachlass von C._____, geboren tt. August 1944, von D._____, gestorben tt.mm.2026, wohnhaft gewesen E._____-strasse …, F._____ Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. März 2026 (EN260023)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2026 verstarb C._____ (nachfolgend: Erblasser), wohnhaft ge- wesen in F._____. Am 29. Januar 2026 reichte das Notariat Schlieren beim Be- zirksgericht Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) ein Testament des Erblassers zur Eröffnung ein (act. 9/1 und act. 9/7 E. I). Mit Urteil vom 4. Februar 2026 eröffnete die Vorinstanz das Testament und hielt fest, dass die gesetzlichen Erben die Be- rufungsklägerin (Ehefrau des Erblassers) und der Berufungsbeklagte (Sohn des Erblassers) seien (act. 9/7 E. II). Weiter erwog die Vorinstanz, im Testament vom

10. Januar 2025 habe der Erblasser die Berufungsklägerin als Alleinerbin und Wil- lensvollstreckerin eingesetzt. Seinem Sohn richte er im Umfang seines Pflichtteils ein Barvermächtnis aus (act. 9/7 E. III). Im Dispositiv hielt die Vorinstanz fest, der Berufungsklägerin werde auf Verlangen der Erbschein ausgestellt, sofern der Be- rufungsbeklagte nicht innert Monatsfrist Einsprache erhebe (act. 9/7 Dispositivzif- fer 2). Der Berufungsbeklagte erhob in der Folge mit Eingabe vom 24. Februar 2026 Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins (act. 8/1). Die Vorinstanz merkte mit Verfügung vom 3. März 2026 die Einsprache vor und hielt fest, so- lange die Einsprache zu Recht bestehe, werde kein Erbschein ausgestellt (act. 8/2 = act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] Dispositivziffer 1). Ferner ordnete sie in derselben Verfügung eine Erbschaftsverwaltung an, beauftragte damit das Nota- riat Schlieren und verfügte, dass das Willensvollstreckermandat ruhe (act. 7 Dis- positivziffer 2 bis 4). 1.2. Gegen die Verfügung vom 3. März 2026 erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 12. März 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung und stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2 und act. 8/6): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. März 2026 (Geschäfts-Nr. EN260023-M/Z01) sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die von Herrn B._____ mit Eingabe vom 24. Februar 2026 erho- bene Einsprache gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung sei abzuweisen.

- 3 -

3. Die mit Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung angeordnete Erb- schaftsverwaltung über den Nachlass von C._____ sei aufzuhe- ben.

4. Der Berufungsklägerin sei das Willensvollstreckerzeugnis vom

4. Februar 2026 zu belassen und es sei ihr ein Erbschein auszu- stellen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten." Die vorinstanzlichen Akten wurde von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-6 [Ge- schäfts-Nr. EN260023] und act. 9/1-8 [Geschäfts-Nr. EL260038]). Auf das Einho- len einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gegen erstinstanzliche Summarentscheide in vermögensrechtlichen Ange- legenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Da mit der Verhinde- rung der Ausstellung bzw. Nichtausstellung eines Erbscheins letztlich ein wirt- schaftlicher Zweck verfolgt wird, ist diese Angelegenheit vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGer 5A_91/2019 vom 4. Februar 2020 E. 1; 5A_570/2017 vom

27. August 2018 E. 1). Der Streitwert richtet sich nach dem Bruttowert der Aktiven des Nachlasses, da die Ausstellung eines Erbscheins als Sicherungsmassregel den gesamten Nachlass betrifft (vgl. DIKE ZPO-DIGGELMANN, 3. Auflage, 2025, Art. 91 N 30). Das steuerbare Vermögen des Erblassers und der Berufungskläge- rin betrug im Jahr 2023 Fr. 209'000.– (act. 9/4). Da die Eheleute erst im Jahr 2025 die Gütertrennung vereinbarten, ist zur Berechnung des Nachlassvermögens auf- grund der der erbschaftsrechtlichen vorausgehenden güterrechtlichen Auseinan- dersetzung praxisgemäss von der Hälfte des steuerbaren Vermögens auszuge- hen. Der Streitwert beträgt somit Fr. 104'500.–, weshalb die Berufung ohne Wei- teres zulässig ist. 2.2. Die Ausstellung bzw. Nichtausstellung von Erbscheinen gehört zu den Si- cherungsmassregeln des Erbganges (Titel vor Art. 551 i.V.m. Art. 554 ZGB). Es handelt sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGE 128

- 4 - III 318 E. 2.2.1), für welche der Kanton Zürich das Einzelgericht als Zivilgericht im summarischen Verfahren zuständig ist (vgl. Art. 559 i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 SchlT ZGB, § 137 lit. d GOG und § 24 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO und den für den Zivilprozess gel- tenden Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (vgl. Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB i.V.m. § 125a GOG). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 3. März 2026, im Urteil vom

4. Februar 2026 sei den Parteien das Testament des Erblassers eröffnet worden. Gestützt darauf sei die Berufungsklägerin als Alleinerbin zu betrachten. Ihr sei die Ausstellung des auf sie als Alleinerbin lautenden Erbscheins in Aussicht gestellt worden, sofern der Berufungsbeklagte – als Sohn und damit pflichtteilsgeschütz- ter gesetzlicher Erbe des Erblassers – keine Einsprache dagegen erhebe. Mit Ein- gabe vom 24. Februar 2026 habe der Berufungsbeklagte daraufhin fristgerecht Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins erhoben. Infolge der Einspra- che könne in Anwendung von Art. 559 ZGB vorläufig kein Erbschein ausgestellt werden. Die als Willensvollstreckerin eingesetzte Berufungsklägerin unterliege zu- dem offenkundlich einem Interessenskonflikt, weshalb infolge der Einsprache und gestützt auf Art. 556 Abs. 3 ZGB eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen sei. Mit der Erbschaftsverwaltung sei das Notariat Schlieren zu beauftragen. In der Zeit der Erbschaftsverwaltung ruhe das Willensvollstreckermandat (act. 7 E. I. f.). 3.2. Die Berufungsklägerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Erbberech- tigung des Berufungsbeklagten sei von der Vorinstanz nicht umfassend geprüft worden. Die Vorinstanz habe unbeachtet gelassen, dass der Erblasser zwar der biologische Vater des Berufungsbeklagten gewesen, dieser vom Erblasser jedoch zur Adoption freigegeben worden sei. Das Datum der Adoption sei ihr nicht be- kannt. Auch verfüge sie nicht über die Adoptionsurkunden. Diese seien vom Beru- fungsbeklagten oder von Amtes wegen bei der zuständigen Vormundschaftsbe- hörde, heute KESB, zu edieren. Weiter gehe auch aus dem Testament nicht her- vor, dass der Berufungsbeklagte jener Nachkomme sei, der "im Umfang ihres Pflichtteilanspruches ein Barvermächtnis" (vgl. act. 7 Anhang) erhalten solle.

- 5 - Diese Formulierung deute eher daraufhin, dass es sich bei der im Testament er- wähnten Person um eine Frau handle. Diese Tatsache sei von der Vorinstanz un- geprüft geblieben (act. 2 Rz. 10 ff.). Die Erbenstellung des Berufungsbeklagten würde demzufolge einzig und allein vom Datum der Adoption abhängen, welches die Vorinstanz nicht abgeklärt habe. Sofern die Adoption nach dem 1. April 1973 erfolgt sei, so habe der Berufungsbeklagte gemäss Art. 267 Abs. 2 ZGB seine rechtliche Verwandtschaft und damit seine gesetzliche Erbenstellung gegenüber dem Erblasser vollumfänglich verloren. Sofern die Adoption vor dem 1. April 1973 erfolgt sei, könnte er seine Erbenstellung behalten haben. Es habe aber mit In- krafttreten des neuen Rechts die Möglichkeit gegeben, eine Erklärung abzuge- ben, dass die Adoption den Wirkungen der Volladoption nach neuem Recht unter- stellt werden solle. Auch das habe die Vorinstanz ungeprüft gelassen (act. 2 Rz. 14 ff.). Zudem habe es der Berufungsbeklagte unterlassen, seine Erbenstel- lung nachzuweisen. Infolge des fehlenden Nachweises der Erbenstellung und da- mit der Einspracheberechtigung des Berufungsbeklagten hätte die Vorinstanz die Einsprache abweisen müssen. Es fehle demnach auch an der Grundlage der in der angefochtenen Verfügung angeordneten Massnahmen (act. 2 Rz. 19 f.). 3.3. Gemäss Art. 558 Abs. 1 ZGB erhalten alle an der Erbschaft Beteiligten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht. Nach Ablauf eines Monats seit dieser Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben (sog. Einsprache), auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung dar- über ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschafts- klage als Erben anerkannt seien (vgl. Art. 559 Abs. 1 ZGB). Das heisst, den Er- ben darf die Erbbescheinigung nicht ausgestellt werden, wenn ihr Anspruch durch eine einspracheberechtigte Person ausdrücklich bestritten wird. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Berufungsbeklagte einspracheberechtigt ist. 3.4. Die Vorinstanz verwies in der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2026 auf das Urteil vom 4. Februar 2026 betreffend Testamentseröffnung (act. 2 E. I). Darin hatte die Vorinstanz erwogen, gestützt auf die vom Gericht beigezogenen

- 6 - Zivilstandsurkunden hinterlasse der Erblasser die Ehefrau und den Sohn als ge- setzliche Erben (act. 9/7 E. II.). Im Testamentseröffnungsurteil vom 4. Februar 2026 wurde somit das Resultat der Erbenermittlung festgehalten und den Beteilig- ten im Einklang mit Art. 558 Abs. 1 ZGB mitgeteilt (act. 9/8). Das Testamentseröff- nungsurteil ist unangefochten geblieben. Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens ist nicht das Testamentseröffnungsurteil vom 4. Februar 2026, sondern die Verfügung vom 3. März 2026. Auf Einwendungen gegen die Erbener- mittlung ist deshalb nicht einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aus der von der Vorinstanz von Amtes wegen beigezogenen Zivilstandsurkunde, genauer gesagt dem Ausweis über den registrierten Familienstand vom 2. Februar 2026, hervor geht, dass der Berufungsbeklagte der einzige Nachkomme des Erblassers ist (act. 9/3). Dieser Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB dar, welche den vollen Beweis für die durch sie bezeugten Tatsachen erbringt (vgl. CHK ZGB-GÖKSU, 4. Auflage, 2023, Art. 9 N 3). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Inhalt dieses Aus- weises nicht richtig sein könnte. Die reine Behauptung der Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte sei zur Adoption frei gegeben worden, würde als Nachweis für die Unrichtigkeit der Urkunde ohnehin nicht ausreichen (vgl. act. 2 Rz. 10). Als gesetzlicher Erbe des Erblassers ist der Berufungsbeklagte zur Einspra- che berechtigt (vgl. E. 1.1 und 3.3). Der Berufungsbeklagte ist durch die testa- mentarische Einsetzung der Berufungsklägerin als Alleinerbin zwar als pflichtteils- geschützter gesetzlicher Erbe ausgeschlossen worden. Dies ändert jedoch nichts an seiner Einspracheberechtigung (vgl. PraxKomm Erbrecht-EMMEL/AMMANN,

5. Auflage, 2023, Art. 559 N 11; BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, a.a.O., Art. 559 N 10; OGer ZH LF110038 vom 14. Juni 2011 E. II./2.3). Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu bemängeln. Sie ist richtiger- weise davon ausgegangen, dass der Berufungsbeklagte als Nachkomme des Erblassers einspracheberechtigt ist.

- 7 - 3.5. Gegen die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und das Ruhen des Wil- lensvollstreckermandats bringt die Berufungsklägerin vor, dass diese Massnah- men aufgrund der fehlenden Einspracheberechtigung des Berufungsbeklagten nicht hätten angeordnet werden dürfen. Weitergehende Vorbringen gegen die an- geordneten Massnahmen erhebt sie keine. Wie oben festgestellt, ist der Beru- fungsbeklagte einspracheberechtigt, weshalb die Anordnung der Massnahmen nicht zu beanstanden ist. 3.6. Im Ergebnis hat die Vorinstanz der Berufungsklägerin die Ausstellung ei- nes (auf sie als Alleinerbin lautenden) Erbscheins zu Recht verweigert und die Erbschaftsverwaltung sowie das Ruhen des Willensvollstreckermandats der Beru- fungsklägerin richtig angeordnet. Demnach ist die Berufung abzuweisen und die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. März 2026 zu bestätigen. 4. 4.1. Die Ausstellung eines Erbscheins gehört zu den erbrechtlichen Siche- rungsmassregeln und betrifft die freiwillige Gerichtsbarkeit (vgl. E. 2.2). Die nicht streitige Ausstellung eines Erbscheins vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine (vermögensrechtliche) streitige Angelegenheit um (vgl. OGer ZH LF130039 vom 27. Juni 2013, E. 5; LF170058 vom 12. Januar 2018, E. 3.1 m.w.H.). Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 104'500.– (vgl. E. 2.2) ist die Entscheidgebühr des Gerichts in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 und § 8 Abs. 1 GebV OG unter Berücksichtigung des eher geringen Aufwandes auf Fr. 1'500.– festzusetzen und der Berufungsklägerin aufzuerlegen. 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Berufungsklägerin nicht, weil ihre Berufung abzuweisen ist, und dem Berufungsbeklagten nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

- 8 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. März 2026 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 5/2-6 sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 104'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am: