Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Berufungsbe- klagte) stellte am 19. November 2025 beim Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch um Einberufung der Gesellschafterversammlung der Ge- suchsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) (act. 11/1; vgl. Rechtsbegehren eingangs). Mit Verfügungen und Urteil vom 10. Februar 2026 wurde dieses gutgeheissen (act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 11/25). Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 26. Fe- bruar 2026 rechtzeitig Berufung (zur Rechtzeitigkeit act. 11/26/3). Sie ist be- schwert und zur Berufung legitimiert. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (act. 11/1-26).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 6. März 2026 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 7), welcher fristgerecht einging (act. 8 und act. 9). Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 ZPO). Der Beru-
- 5 - fungsbeklagten ist mit diesem Entscheid das Doppel der Berufungsschrift (act. 2) samt Beilagen (act. 5/2-4) zuzustellen.
E. 1.3 Auf die Berufung von Herrn E._____ wurde im Verfahren mit der Ge- schäfts-Nr. LF260013-O mangels Vorliegens der Nebeninterventionsvorausset- zungen nicht eingetreten. Entsprechend ist er aus dem Rubrum zu streichen.
E. 2.1 Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufungsschrift gegen das erstin- stanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4).
E. 2.2 Die Berufungsklägerin rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) sowie eine falsche Anwendung der Voraussetzungen für die ge- richtliche Einberufung einer Gesellschafterversammlung (Art. 805 Abs. 5 Ziff. 2 i.V.m. Art. 699 Abs. 5 OR; act. 2 Rz. 12).
E. 2.3 Die Berufungsklägerin ist der Ansicht, dass der Wortlaut des Rechtsbegeh- rens der (anwaltlich vertretenen) Berufungsbeklagten nur so verstanden werden könne, dass die Berufungsbeklagte die Einberufung der Gesellschafterversamm- lung durch das Gericht beantragt habe (act. 2 Rz. 16 f.). Die Vorinstanz habe der Berufungsbeklagten deshalb – in Verletzung der Dispositionsmaxime – im Dispo- sitiv etwas anderes zugesprochen als beantragt (act. 2 Rz. 18). Die Vorinstanz habe entgegen den gestellten Rechtsbegehren die Gesellschaft angewiesen, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen (act. 2 Rz. 20 f.). Nach Ansicht der Be- rufungsklägerin hätte die Vorinstanz die erhöhten Anforderungen bei einer Einbe- rufung einer Gesellschafterversammlung durch das Gericht selbst prüfen müssen (act. 2 Rz. 22). Die direkte Einberufung durch das Gericht sei nur geboten bei Ge- fahr in Verzug bzw. für den Fall, dass eine Verzögerung der Gesellschafterver- sammlung gesellschaftliche Aktivitäten völlig blockieren würde (act. 2 Rz. 25). Diese Voraussetzungen habe die Berufungsbeklagte jedoch nicht nachgewiesen,
- 6 - weshalb das Gesuch durch die Vorinstanz hätte abgewiesen werden müssen (act. 2 Rz. 26 f.).
E. 2.4 Den Rügen der Berufungsklägerin kann nicht gefolgt werden. Das Rechts- begehren der Berufungsbeklagten (vgl. im exakten Wortlaut eingangs) lautet auf Einberufung der Gesellschafterversammlung und umfasst auch die entspre- chende Verpflichtung der Berufungsklägerin. Ähnliche Formulierungen wurden denn auch etwa in den Verfahren Nr. HE170202-O (9. Oktober 2017), HE180076- O (19. April 2018), HE210034-O (17. März 2021) oder HE230101-O (12. Oktober
2023) verwendet (s.a. SCHMID, in: Kommentierte Musterklagen zum Gesell- schaftsrecht und zum Geistigen Eigentum, Band II, 2. Aufl. 2022, § 38 Rz. 4). Zwar ist die Formulierung für sich allein nicht eindeutig. Aus der Gesuchsbegrün- dung der Berufungsbeklagten geht jedoch hervor, dass "um die Anweisung der Gesuchsgegnerin [Berufungsklägerin], die Gesellschafterversammlung antragsge- mäss einzuberufen" ersucht werde (act. 11/1 Rz. II. A. 6.). Unbehilflich ist die Be- rufung der Berufungsklägerin auf das Bundesgericht (act. 2 Rz. 16). Aus dem zi- tierten Entscheid geht hervor, dass Rechtsbegehren wie alle Prozesshandlungen nach Treu und Glauben auszulegen sind, insbesondere im Lichte der dazu gege- benen Begründung, wobei auf die Begründung nur zurückzugreifen sei, wenn das Begehren unklar sei und einer Auslegung bedürfe. Eine Pflicht zur Auslegung ei- nes Berufungsantrags bestehe dann nicht, wenn das – an sich mangelhafte – Be- gehren den wirklichen Willen der Partei wiedergebe (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.8. m.w.H.). Entgegen der Rüge der Berufungsklägerin ist der Wortlaut des Rechtsbegehrens der Berufungsbeklagten wie ausgeführt nicht ein- deutig, so dass der Beizug der Begründung angezeigt ist. Dass vom Rechtsver- treter der Berufungsbeklagten keine Vollstreckungsmassnahmen beantragt wor- den sind für den Fall, dass die Geschäftsführung dem Urteil nicht nachkommen sollte, mag Empfehlungen in der Literatur widersprechen (vgl. BSK OR II- DUBS/TRUFFER, 6. Aufl. 2023, Art. 699 N 45), hat aber nicht die Abweisung des Gesuchs zur Folge. Vollstreckungsmassnahmen ordnet das Gericht lediglich auf Antrag der obsiegenden Partei an (Art. 236 Abs. 3 ZPO); sie stellen keine Voraus- setzung für die grundsätzliche Anordnung der Einberufung einer Gesellschafter- versammlung dar. Es ist damit insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
- 7 - stanz aufgrund einer Auslegung nach Treu und Glauben zum Schluss gelangt ist, dass die Berufungsbeklagte eine entsprechende Verpflichtung der Berufungsklä- gerin verlange (act. 10 E. 2.4.). Somit hatte sie auch nicht die Voraussetzungen für die direkte Einberufung durch das Gericht zu prüfen.
E. 2.5 Die Berufungsklägerin bringt keine weiteren Rügen vor, womit es bei der bisherigen Begründung sein Bewenden hat (vgl. E. 2.1. oben).
E. 3.1 Die Berufungsklägerin unterliegt, sodass ihr die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem unbestrittenen Streitwert von Fr. 10'100.– ist in Anwendung von § 12 Abs. 1-2 GebV OG in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1-2 und § 8 Abs. 1 GebV OG die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
E. 3.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Berufungsklägerin nicht, da sie unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, da ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Herr E._____ wird als Nebenintervenient aus dem Rubrum gestrichen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 1'000.– verrechnet. - 8 -
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an Herrn E._____, an die Beru- fungsbeklagte unter Beilage des Doppels von act. 2 sowie Kopien der act. 5/2-4, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF260017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Altermatt Beschluss und Urteil vom 20. April 2026 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einberufung der Gesellschafterversammlung Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 10. Februar 2026 (EO250041)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 11/1 S. 2 f.) "1. Es sei für die Beklagte innert spätestens 10 Tagen die Gesellschafterver- sammlung einzuberufen und spätestens innert 30 Tagen seit der Einberu- fung durchzuführen.
2. Es seien für die gem. Antrag 1 einzuberufende Gesellschafterversammlung die nachfolgenden Geschäfte mit den zugehörigen Beschlussanträgen zu traktandieren: Traktandum 1: Genehmigung des Protokolls der letzten Gesellschafterver- sammlung Beschlussantrag: Die Gesuchstellerin beantragt die Genehmigung des Pro- tokolls der Gesellschafterversammlung vom xx. Traktandum 2: Genehmigung der Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2024 Beschlussantrag: Die Gesuchstellerin beantragt die Genehmigung der Jah- resrechnung des Geschäftsjahres 2024 Traktandum 3: Beschluss über die Gewinnverwendung des Geschäftsjahres 2024 Beschlussantrag: Die Gesuchstellerin beantragt die Ausschüttung des ge- samten Geschäftsgewinns nach Abzug der gesetzlichen Reserven und Rückstellungen des Geschäftsjahres 2024 gemäss Jahresrechnung des Ge- schäftsjahres 2024 an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Stammanteile. Traktandum 4: Wahl der Geschäftsführung und Revisionsstelle Beschlussanträge: Die Gesuchstellerin beantragt die Wahl von Frau B._____, whft. C._____-strasse …, D._____ als Vorsitzende der Geschäfts- führung. Die Gesuchstellerin beantragt die Abwahl von Herrn E._____ als Geschäfts- führer.
- 3 -
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Gesuchs- gegnerin." Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 10)
1. Das Gesuch wird gutgeheissen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, innert 10 Tagen eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und diese innert 30 Tagen seit der Einberufung durchzuführen, und zwar mit folgenden Trak- tanden und Anträgen: Traktandum 1: Genehmigung des Protokolls der letzten Gesellschafter- versammlung Beschlussantrag: Es sei das Protokoll der letzten Gesellschafterver- sammlung zu genehmigen. Traktandum 2: Genehmigung der Jahresrechnung des Geschäftsjah- res 2024 Beschlussantrag: Es sei die Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2024 zu genehmigen. Traktandum 3: Beschluss über die Gewinnverwendung des Geschäfts- jahres 2024 Beschlussantrag: Der gesamte Geschäftsgewinn nach Abzug der ge- setzlichen Reserven und Rückstellungen des Geschäftsjahres 2024 ge- mäss Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2024 sei an die Gesellschaf- ter im Verhältnis ihrer Stammanteile auszuschütten. Traktandum 4: Wahl der Geschäftsführung und Revisionsstelle Beschlussanträge: Es sei Frau B._____, whft. C._____-strasse …, D._____, als Vorsitzende der Geschäftsführung zu wählen. Es sei Herr E._____ als Geschäftsführer abzuwählen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'320.–.
3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Der von der Gesuchstellerin geleistete Gerichtskostenvorschuss ist dieser zu- rückzuerstatten.
- 4 -
4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung in Höhe von Fr. 1'750.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
5. (Mitteilung.)
6. - 8. (Rechtsmittel.) Berufungsanträge: (act. 2 S. 2) "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. Februar 2026 (EO250041- D) sei aufzuheben und das Gesuch der Berufungsbeklagten um Einberufung einer Gesellschafterversammlung vom 19. November 2025 sei abzuweisen.
2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. Februar 2026 (EO250041-D) aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungs- beklagten." Erwägungen: 1. 1.1. Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Berufungsbe- klagte) stellte am 19. November 2025 beim Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch um Einberufung der Gesellschafterversammlung der Ge- suchsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) (act. 11/1; vgl. Rechtsbegehren eingangs). Mit Verfügungen und Urteil vom 10. Februar 2026 wurde dieses gutgeheissen (act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 11/25). Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 26. Fe- bruar 2026 rechtzeitig Berufung (zur Rechtzeitigkeit act. 11/26/3). Sie ist be- schwert und zur Berufung legitimiert. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (act. 11/1-26). 1.2. Mit Verfügung vom 6. März 2026 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 7), welcher fristgerecht einging (act. 8 und act. 9). Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 ZPO). Der Beru-
- 5 - fungsbeklagten ist mit diesem Entscheid das Doppel der Berufungsschrift (act. 2) samt Beilagen (act. 5/2-4) zuzustellen. 1.3. Auf die Berufung von Herrn E._____ wurde im Verfahren mit der Ge- schäfts-Nr. LF260013-O mangels Vorliegens der Nebeninterventionsvorausset- zungen nicht eingetreten. Entsprechend ist er aus dem Rubrum zu streichen. 2. 2.1. Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufungsschrift gegen das erstin- stanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). 2.2. Die Berufungsklägerin rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) sowie eine falsche Anwendung der Voraussetzungen für die ge- richtliche Einberufung einer Gesellschafterversammlung (Art. 805 Abs. 5 Ziff. 2 i.V.m. Art. 699 Abs. 5 OR; act. 2 Rz. 12). 2.3. Die Berufungsklägerin ist der Ansicht, dass der Wortlaut des Rechtsbegeh- rens der (anwaltlich vertretenen) Berufungsbeklagten nur so verstanden werden könne, dass die Berufungsbeklagte die Einberufung der Gesellschafterversamm- lung durch das Gericht beantragt habe (act. 2 Rz. 16 f.). Die Vorinstanz habe der Berufungsbeklagten deshalb – in Verletzung der Dispositionsmaxime – im Dispo- sitiv etwas anderes zugesprochen als beantragt (act. 2 Rz. 18). Die Vorinstanz habe entgegen den gestellten Rechtsbegehren die Gesellschaft angewiesen, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen (act. 2 Rz. 20 f.). Nach Ansicht der Be- rufungsklägerin hätte die Vorinstanz die erhöhten Anforderungen bei einer Einbe- rufung einer Gesellschafterversammlung durch das Gericht selbst prüfen müssen (act. 2 Rz. 22). Die direkte Einberufung durch das Gericht sei nur geboten bei Ge- fahr in Verzug bzw. für den Fall, dass eine Verzögerung der Gesellschafterver- sammlung gesellschaftliche Aktivitäten völlig blockieren würde (act. 2 Rz. 25). Diese Voraussetzungen habe die Berufungsbeklagte jedoch nicht nachgewiesen,
- 6 - weshalb das Gesuch durch die Vorinstanz hätte abgewiesen werden müssen (act. 2 Rz. 26 f.). 2.4. Den Rügen der Berufungsklägerin kann nicht gefolgt werden. Das Rechts- begehren der Berufungsbeklagten (vgl. im exakten Wortlaut eingangs) lautet auf Einberufung der Gesellschafterversammlung und umfasst auch die entspre- chende Verpflichtung der Berufungsklägerin. Ähnliche Formulierungen wurden denn auch etwa in den Verfahren Nr. HE170202-O (9. Oktober 2017), HE180076- O (19. April 2018), HE210034-O (17. März 2021) oder HE230101-O (12. Oktober
2023) verwendet (s.a. SCHMID, in: Kommentierte Musterklagen zum Gesell- schaftsrecht und zum Geistigen Eigentum, Band II, 2. Aufl. 2022, § 38 Rz. 4). Zwar ist die Formulierung für sich allein nicht eindeutig. Aus der Gesuchsbegrün- dung der Berufungsbeklagten geht jedoch hervor, dass "um die Anweisung der Gesuchsgegnerin [Berufungsklägerin], die Gesellschafterversammlung antragsge- mäss einzuberufen" ersucht werde (act. 11/1 Rz. II. A. 6.). Unbehilflich ist die Be- rufung der Berufungsklägerin auf das Bundesgericht (act. 2 Rz. 16). Aus dem zi- tierten Entscheid geht hervor, dass Rechtsbegehren wie alle Prozesshandlungen nach Treu und Glauben auszulegen sind, insbesondere im Lichte der dazu gege- benen Begründung, wobei auf die Begründung nur zurückzugreifen sei, wenn das Begehren unklar sei und einer Auslegung bedürfe. Eine Pflicht zur Auslegung ei- nes Berufungsantrags bestehe dann nicht, wenn das – an sich mangelhafte – Be- gehren den wirklichen Willen der Partei wiedergebe (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.8. m.w.H.). Entgegen der Rüge der Berufungsklägerin ist der Wortlaut des Rechtsbegehrens der Berufungsbeklagten wie ausgeführt nicht ein- deutig, so dass der Beizug der Begründung angezeigt ist. Dass vom Rechtsver- treter der Berufungsbeklagten keine Vollstreckungsmassnahmen beantragt wor- den sind für den Fall, dass die Geschäftsführung dem Urteil nicht nachkommen sollte, mag Empfehlungen in der Literatur widersprechen (vgl. BSK OR II- DUBS/TRUFFER, 6. Aufl. 2023, Art. 699 N 45), hat aber nicht die Abweisung des Gesuchs zur Folge. Vollstreckungsmassnahmen ordnet das Gericht lediglich auf Antrag der obsiegenden Partei an (Art. 236 Abs. 3 ZPO); sie stellen keine Voraus- setzung für die grundsätzliche Anordnung der Einberufung einer Gesellschafter- versammlung dar. Es ist damit insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
- 7 - stanz aufgrund einer Auslegung nach Treu und Glauben zum Schluss gelangt ist, dass die Berufungsbeklagte eine entsprechende Verpflichtung der Berufungsklä- gerin verlange (act. 10 E. 2.4.). Somit hatte sie auch nicht die Voraussetzungen für die direkte Einberufung durch das Gericht zu prüfen. 2.5. Die Berufungsklägerin bringt keine weiteren Rügen vor, womit es bei der bisherigen Begründung sein Bewenden hat (vgl. E. 2.1. oben). 3. 3.1. Die Berufungsklägerin unterliegt, sodass ihr die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem unbestrittenen Streitwert von Fr. 10'100.– ist in Anwendung von § 12 Abs. 1-2 GebV OG in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1-2 und § 8 Abs. 1 GebV OG die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Berufungsklägerin nicht, da sie unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, da ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
1. Herr E._____ wird als Nebenintervenient aus dem Rubrum gestrichen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 1'000.– verrechnet.
- 8 -
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an Herrn E._____, an die Beru- fungsbeklagte unter Beilage des Doppels von act. 2 sowie Kopien der act. 5/2-4, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am: