Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Zwischen A._____ (nachfolgend Berufungskläger) und der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Berufungsbeklagte) besteht ein Streit über die Berechtigungsverhältnisse an der Gesuchsgegnerin (nachfolgend Gesell- schaft). Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit 200 Stammanteilen à nominal Fr. 100.–. Es ist unbestritten, dass der Berufungs- kläger 99 Stammanteile an der Gesellschaft hält. Bestritten ist hingegen das (fidu- ziarische) Eigentum an den weiteren 101 Stammanteilen. Der Berufungskläger ist der Ansicht, er habe mit der Berufungsbeklagten einen mündlichen Treuhandver- trag geschlossen, wonach die Berufungsbeklagte 101 Stammanteile an der Ge- sellschaft treuhänderisch für ihn halte und er ein vollumfängliches Weisungsrecht habe. Die Berufungsbeklagte versuche nun, ihn aus der Gesellschaft zu drängen, namentlich durch seine Abwahl als Geschäftsführer. Die Berufungsbeklagte be- streitet diese Darstellung vollumfänglich.
E. 2 Mit Eingabe vom 19. November 2025 gelangte die Berufungsbeklagte an das Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) und ersuchte um die Einbe- rufung einer Gesellschafterversammlung (act. 10/1). Mit Verfügung vom 22. Ja- nuar 2026 wurde das Nebeninterventionsgesuch des Berufungsklägers vom
E. 5 Januar 2026 gutgeheissen und er wurde als Nebenintervenient auf Seiten der Gesellschaft zugelassen (act. 10/22). Mit Verfügungen und Urteil vom 10. Februar 2026 wurde das Gesuch der Berufungsbeklagten gutgeheissen und die Gesell- schaft angewiesen, die Gesellschafterversammlung einzuberufen (act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 10/25). Der Berufungskläger hat gegen das Urteil vom
E. 10 Februar 2026 am 23. Februar 2026 rechtzeitig Berufung erhoben (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 10/26/2). Die Gesellschaft hat gegen den Entscheid am
26. Februar 2026 ebenfalls Berufung erhoben (Berufungsklägerin im Verfahren
- 3 - Geschäfts-Nr. LF260017-O). Mit Verfügung vom 24. Februar 2026 wurde dem Be- rufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– ange- setzt, welcher fristgerecht einging (act. 7 und act. 11).
3. Der Berufungskläger reicht das Rechtsmittel als Nebenintervenient ein. Als Nebenpartei kann intervenieren, wer ein rechtliches Interesse daran glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschie- den wird (Art. 74 ZPO). Ob die Nebenintervention zulässig ist, ist als Prozessvor- aussetzung – auch von der Berufungsinstanz – von Amtes wegen zu prüfen (vgl. BGE 143 III 140 E. 4.1.3; KUKO ZPO-DOMEJ, 3. Aufl. 2021, Art. 75 ZPO N 6).
4. Das Interventionsinteresse sieht der Berufungskläger kraft Gesellschafter- stellung, kraft Geschäftsführerposition, kraft Treuhandverhältnis und kraft Vollstre- ckungsmöglichkeit gegen ihn (act. 10/13 Rz. 59-78). Erstens sei er Gesellschafter der Gesellschaft, was bereits ein ausreichendes Interventionsinteresse begründe (act. 10/13 Rz. 59-60). Zweitens wirke sich seine beabsichtigte Abwahl auf seine Rechtsstellung als vorsitzender Geschäftsführer innerhalb der Gesellschaft aus (act. 10/13 Rz. 61-63). Drittens habe er als Treugeber im Prozess der Treuhände- rin mit einem Dritten betreffend das Treugut ein rechtliches Interesse (act. 10/13 Rz. 64-75). Viertens würde ein gutheissendes Urteil aller Voraussicht nach gegen ihn als Geschäftsführer vollstreckt, was ebenfalls ein rechtliches Interesse be- gründe (act. 10/13 Rz. 76-78).
5. Juristische Personen sind durch ihre Organe handlungsfähig und damit pro- zessfähig. Der Berufungskläger unterzeichnete als einzelzeichnungsberechtigter Vorsitzender der Geschäftsführung die Vollmacht an den Rechtsvertreter der Ge- sellschaft namens derselben (act. 10/11). Entsprechend hatte er den mandatier- ten Rechtsanwalt namens der Gesellschaft auch zu instruieren. Gleichzeitig möchte er als natürliche Person (gemäss seiner Argumentation sowohl als Gesell- schafter und Geschäftsführer der Gesellschaft als auch als Partei des behaupte- ten Treuhandverhältnisses) im Verfahren auftreten und hat er dazu ein zweites Anwaltsbüro mit seiner Vertretung beauftragt (act. 10/15). Das Gesuch um Einbe- rufung einer Gesellschafterversammlung richtet sich gegen die Gesellschaft, ver- treten durch die Geschäftsführung (BSK OR II-DUBS/TRUFFER, 6. Aufl. 2023,
- 4 - Art. 699 N 42). Nachdem die Berufungsbeklagte (als Gesellschafterin) gegen die Gesellschaft klagt, deren Geschäftsführung nur aus der Berufungsbeklagten und dem Berufungskläger besteht, verbleibt der Berufungskläger als Organ, welches die Gesellschaft im Einberufungsverfahren vertritt und die Gesellschafterver- sammlung gegebenenfalls einzuberufen hat. Zwar wird in der Literatur dafür ge- halten, dass die Nebenintervention auch möglich sei, wenn der Gesellschafter be- reits als Vertreter der Gesellschaft am Gesellschaftsprozess beteiligt ist; der Ge- sellschafter vermöge durchaus auch eigene Interessen zu verfolgen, die sich nicht immer mit den Interessen der Gesellschaft decken würden (JUNG, Die Stellung der Gesellschafter im Zivilprozess der Gesellschaft, BJM 2009, S. 123). Auch das Bundesgericht führte in Bezug auf ein Vorstandsmitglied einer beklagten Genos- senschaft in einem Verfahren auf Nichtigkeit von Beschlüssen der Vorstandssit- zungen aus, dass eine Organperson mit Geschäftsführungsbefugnis nicht von vornherein als Drittpartei, die in einem Verfahren gegen die juristische Person nach Art. 74 ZPO ein Interventionsgesuch stellen könne, ausser Betracht falle. Es wies das Verfahren deshalb zur Prüfung des rechtlichen Interesses an die Vorin- stanz zurück (BGer 4A_485/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.2.). Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert: Im Einberufungsverfahren wird lediglich darüber entschieden, ob die Gesellschaft eine Gesellschafterversammlung einzuberufen hat. Noch nicht befunden wird über die Gültigkeit von Beschlüssen, die dort ge- troffen werden könnten, wie insbesondere die vom Berufungskläger behauptete geplante Abwahl (vgl. BGE 142 III 16 E. 3.1 m.w.H.). Sodann liegt eine Zwei-Per- sonen-Gesellschaft vor mit einer faktischen Identität zwischen Berufungskläger und Gesellschaft. In dieser Konstellation ist ein selbständiges, eigenes rechtliches Interesse des Berufungsklägers nicht zu erkennen. Sein Interesse, als Geschäfts- führer der Gesellschaft keine Gesellschafterversammlung einzuberufen, bringt er bereits in seiner Rolle als Organ der Gesellschaft namens der juristischen Person ein. Ob dies auch dem rechtlichen Interesse der Gesellschaft entspricht, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Dass der Berufungskläger faktisch zwei- mal auftritt, zeigt auch die Eingabe vom 19. Januar 2026 (act. 10/19). In dieser verzichtete der vom Berufungskläger namens der Gesellschaft beauftragte Rechtsanwalt (naheliegenderweise) auf eine Stellungnahme zum Nebeninterven-
- 5 - tionsgesuch des Berufungsklägers. Sodann kann das Urteil nicht gegen den Beru- fungskläger als natürliche Person vollstreckt werden, sondern nur gegen die Ge- sellschaft (wobei er als Geschäftsführer für diese handelt). Auch daraus lässt sich kein rechtliches Interesse ableiten. Ein schutzwürdiges eigenes rechtliches Inter- esse, dass der Berufungskläger nebst seiner Vertretung der Gesellschaft als na- türliche Person separat (nochmals) Stellung nehmen und Rechtsmittel einlegen kann, besteht im Einberufungsverfahren folglich nicht. Entgegen seiner Anträge vor Vorinstanz (act. 10/13 S. 2 ff.) gibt es auch keine Rechtsgrundlage, gestützt auf welche der Berufungskläger im Einberufungsverfahren aufgrund seines be- haupteten Treuhandverhältnisses Stimmanweisungen an die Berufungsbeklagte für den Fall der Einberufung beantragen könnte.
6. Damit erübrigt es sich, über den Sistierungsantrag des Berufungsklägers zu entscheiden.
7. Auf die Berufung des Berufungsklägers ist nicht einzutreten.
8. Selbst wenn auf die Berufung eingetreten würde, wäre diese abzuweisen. Der Berufungskläger rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime (act. 2 Rz. 51- 66), eine falsche Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots (act. 2 Rz. 67-91) und eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung zum Treuhandverhältnis (act. 2 Rz. 92-143). 8.1. Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe die Dispositionsmaxime verletzt, indem sie die Gesellschaft zur Einberufung einer Gesellschafterver- sammlung verpflichtet habe, obwohl die Berufungsbeklagte die direkte Einberu- fung durch die Vorinstanz verlangt habe (act. 2 Rz. 51 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten lautet auf Einberufung der Gesellschafterversammlung und umfasst auch die entsprechende Verpflichtung der Gesellschaft. Ähnliche Formulierungen wurden denn auch etwa in den Verfah- ren Nr. HE170202-O (9. Oktober 2017), HE180076-O (19. April 2018), HE210034-O (17. März 2021) oder HE230101-O (12. Oktober 2023) verwendet (s.a. SCHMID, in: Kommentierte Musterklagen zum Gesellschaftsrecht und zum Geistigen Eigentum, Band II, 2. Aufl. 2022, § 38 Rz. 4). Zwar ist die Formulierung
- 6 - für sich allein nicht eindeutig. Aus der Gesuchsbegründung der Berufungsbeklag- ten geht jedoch hervor, dass "um die Anweisung der Gesuchsgegnerin [Gesell- schaft], die Gesellschafterversammlung antragsgemäss einzuberufen", ersucht werde (act. 10/1 Rz. II. A. 6.). Rechtsbegehren sind wie alle Prozesshandlungen nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung, wobei auf die Begründung zurückzugreifen ist, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.8. m.w.H.). Das ist hier der Fall. Auch dass keine Vollstreckungsmassnah- men beantragt worden sind für den Fall, dass die Geschäftsführung dem Urteil nicht nachkommen sollte, hat nicht die Abweisung des Gesuchs zur Folge. Voll- streckungsmassnahmen ordnet das Gericht lediglich auf Antrag der obsiegenden Partei an (Art. 236 Abs. 3 ZPO); sie stellen keine Voraussetzung für die grund- sätzliche Anordnung der Einberufung einer Gesellschafterversammlung dar. So- mit hatte die Vorinstanz nicht die Voraussetzungen für die direkte Einberufung durch das Gericht zu prüfen. 8.2. Der Berufungskläger qualifiziert das Einberufungsgesuch im Weiteren als rechtsmissbräuchlich aufgrund berechtigter Erwartungen. Dies deshalb, weil zwi- schen den Parteien ein Treuhandverhältnis bestehe, woraus sich berechtigte Er- wartungen auf ein weisungskonformes Verhalten der Treuhänderin ergeben wür- den (act. 2 Rz. 75). Ausserdem liege auch ein Institutsmissbrauch vor: Die Beru- fungsbeklagte wolle mit dem Einberufungsgesuch einzig Druck aufbauen, um den Berufungskläger zum Kauf der Anteile zu zwingen, was nicht im Schutzbereich des Einberufungsrechts liege (act. 2 Rz. 79). Ein Rechtsmissbrauch gestützt auf das Treuhandverhältnis könnte nur geltend gemacht werden, sofern der mündli- che Treuhandvertrag glaubhaft gemacht worden wäre. Dem ist nicht so, worauf sogleich einzugehen ist. 8.3. Das Gericht ist nicht verpflichtet, im Einberufungsverfahren die Frage der Berechtigung an den Stammanteilen endgültig zu klären oder zu entscheiden, da in diesem Fall kaum mit der nötigen Schnelligkeit vorgegangen werden könnte (BGE 102 Ia 209 E. 2.). Der richterliche Entscheid bindet die Richterin anlässlich einer späteren Anfechtungsklage nicht (BGE 112 II 145 E. 2.). Derjenige, welcher
- 7 - sich auf ein Einberufungsrecht stützt, muss deshalb nur glaubhaft machen, dass er Gesellschafter ist (BGE 102 Ia 209 E. 2. m.w.H.). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache bereits dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente spre- chen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1 m.w.H.). Die Berufungsbe- klagte ist als Gesellschafterin in das Handelsregister eingetragen. Der Eintrag in das Handelsregister hat zwar nur deklaratorische Wirkung (BSK OR II-DU PAS- QUIER/WOLF, 6. Aufl. 2023, Art. 791 N 6). Der Berufungskläger bestreitet die Ein- tragung und die formgültige Übertragung der Stammanteile an die Berufungsbe- klagte aber ohnehin nicht, sondern er stützt sich auf ein Weisungsrecht, das sich aus dem behaupteten mündlichen Treuhandvertrag ergebe. Die fiduziarische Rechtsübertragung führt dazu, dass die Treuhänderin das volle Eigentum am Treugut erwirbt und sie gegenüber dem Treugeber nur obligatorisch verpflichtet ist (BGer 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.2.2. m.w.H.). Es ist also fraglich, ob der vom Berufungskläger behauptete Treuhandvertrag gegenüber der Gesell- schaft überhaupt Wirkung entfalten würde (vgl. ablehnend für den Aktionärbin- dungsvertrag, HGer ZH, HE210034-O vom 17. März 2021 E. 3.2. m.w.H. sowie generell zur überschiessenden Rechtsmacht in fiduziarischen Rechtsverhältnis- sen, BGE 119 II 326 E. 2b). Verneint man dies, muss gar nicht mehr geprüft wer- den, ob der Treuhandvertrag wie behauptet besteht (BGer 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.2.2.). Der Berufungskläger legt aber auch keine Urkunden ins Recht, die eine treuhänderische Übertragung aufzeigen würden (vgl. HGer, HE170202-O vom 9. Oktober 2017 E. 5.3.2.). Er begründet das Treuhandverhält- nis im Wesentlichen damit, dass zur Aufnahme einer Hypothek durch die Gesell- schaft nach den Finanzierungsbedingungen der Bank eine Mehrheitsinhaber- schaft durch eine Person mit Schweizer Wohnsitz gefordert worden sei. Das Treu- handverhältnis zeige sich namentlich am symbolischen, nicht bezahlten Kaufpreis für die Stammanteile und an der gleich bleibenden Beteiligung am Unternehmens- ergebnis nach der Übertragung. Dies genügt nicht, um den Treuhandvertrag glaubhaft zu machen. Die Gesellschaftereigenschaft der Berufungsbeklagten ist prima facie bewiesen.
- 8 -
9. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1-2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1-2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Man- gels Umtriebe sind der Berufungsbeklagten und der Gesellschaft keine Parteient- schädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung des Berufungsklägers vom 23. Februar 2026 wird nicht ein- getreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Berufungs- kläger geleistete Vorschuss von Fr. 1'000.– herangezogen; der Überschuss wird dem Berufungskläger zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Verfahrensbeteiligte (Gesell- schaft) und die Berufungsbeklagte je unter Beilage einer Kopie von act. 2, an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein, sowie mit den erstinstanzlichen Akten in die Akten Geschäfts-Nr. LF260017-O.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'100.–. - 9 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF260013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Altermatt Beschluss vom 20. April 2026 in Sachen A._____, Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ sowie B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____ gegen C._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Einberufung der Gesellschafterversammlung
- 2 - Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 10. Februar 2026 (EO250041) Erwägungen:
1. Zwischen A._____ (nachfolgend Berufungskläger) und der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Berufungsbeklagte) besteht ein Streit über die Berechtigungsverhältnisse an der Gesuchsgegnerin (nachfolgend Gesell- schaft). Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit 200 Stammanteilen à nominal Fr. 100.–. Es ist unbestritten, dass der Berufungs- kläger 99 Stammanteile an der Gesellschaft hält. Bestritten ist hingegen das (fidu- ziarische) Eigentum an den weiteren 101 Stammanteilen. Der Berufungskläger ist der Ansicht, er habe mit der Berufungsbeklagten einen mündlichen Treuhandver- trag geschlossen, wonach die Berufungsbeklagte 101 Stammanteile an der Ge- sellschaft treuhänderisch für ihn halte und er ein vollumfängliches Weisungsrecht habe. Die Berufungsbeklagte versuche nun, ihn aus der Gesellschaft zu drängen, namentlich durch seine Abwahl als Geschäftsführer. Die Berufungsbeklagte be- streitet diese Darstellung vollumfänglich.
2. Mit Eingabe vom 19. November 2025 gelangte die Berufungsbeklagte an das Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) und ersuchte um die Einbe- rufung einer Gesellschafterversammlung (act. 10/1). Mit Verfügung vom 22. Ja- nuar 2026 wurde das Nebeninterventionsgesuch des Berufungsklägers vom
5. Januar 2026 gutgeheissen und er wurde als Nebenintervenient auf Seiten der Gesellschaft zugelassen (act. 10/22). Mit Verfügungen und Urteil vom 10. Februar 2026 wurde das Gesuch der Berufungsbeklagten gutgeheissen und die Gesell- schaft angewiesen, die Gesellschafterversammlung einzuberufen (act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 10/25). Der Berufungskläger hat gegen das Urteil vom
10. Februar 2026 am 23. Februar 2026 rechtzeitig Berufung erhoben (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 10/26/2). Die Gesellschaft hat gegen den Entscheid am
26. Februar 2026 ebenfalls Berufung erhoben (Berufungsklägerin im Verfahren
- 3 - Geschäfts-Nr. LF260017-O). Mit Verfügung vom 24. Februar 2026 wurde dem Be- rufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– ange- setzt, welcher fristgerecht einging (act. 7 und act. 11).
3. Der Berufungskläger reicht das Rechtsmittel als Nebenintervenient ein. Als Nebenpartei kann intervenieren, wer ein rechtliches Interesse daran glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschie- den wird (Art. 74 ZPO). Ob die Nebenintervention zulässig ist, ist als Prozessvor- aussetzung – auch von der Berufungsinstanz – von Amtes wegen zu prüfen (vgl. BGE 143 III 140 E. 4.1.3; KUKO ZPO-DOMEJ, 3. Aufl. 2021, Art. 75 ZPO N 6).
4. Das Interventionsinteresse sieht der Berufungskläger kraft Gesellschafter- stellung, kraft Geschäftsführerposition, kraft Treuhandverhältnis und kraft Vollstre- ckungsmöglichkeit gegen ihn (act. 10/13 Rz. 59-78). Erstens sei er Gesellschafter der Gesellschaft, was bereits ein ausreichendes Interventionsinteresse begründe (act. 10/13 Rz. 59-60). Zweitens wirke sich seine beabsichtigte Abwahl auf seine Rechtsstellung als vorsitzender Geschäftsführer innerhalb der Gesellschaft aus (act. 10/13 Rz. 61-63). Drittens habe er als Treugeber im Prozess der Treuhände- rin mit einem Dritten betreffend das Treugut ein rechtliches Interesse (act. 10/13 Rz. 64-75). Viertens würde ein gutheissendes Urteil aller Voraussicht nach gegen ihn als Geschäftsführer vollstreckt, was ebenfalls ein rechtliches Interesse be- gründe (act. 10/13 Rz. 76-78).
5. Juristische Personen sind durch ihre Organe handlungsfähig und damit pro- zessfähig. Der Berufungskläger unterzeichnete als einzelzeichnungsberechtigter Vorsitzender der Geschäftsführung die Vollmacht an den Rechtsvertreter der Ge- sellschaft namens derselben (act. 10/11). Entsprechend hatte er den mandatier- ten Rechtsanwalt namens der Gesellschaft auch zu instruieren. Gleichzeitig möchte er als natürliche Person (gemäss seiner Argumentation sowohl als Gesell- schafter und Geschäftsführer der Gesellschaft als auch als Partei des behaupte- ten Treuhandverhältnisses) im Verfahren auftreten und hat er dazu ein zweites Anwaltsbüro mit seiner Vertretung beauftragt (act. 10/15). Das Gesuch um Einbe- rufung einer Gesellschafterversammlung richtet sich gegen die Gesellschaft, ver- treten durch die Geschäftsführung (BSK OR II-DUBS/TRUFFER, 6. Aufl. 2023,
- 4 - Art. 699 N 42). Nachdem die Berufungsbeklagte (als Gesellschafterin) gegen die Gesellschaft klagt, deren Geschäftsführung nur aus der Berufungsbeklagten und dem Berufungskläger besteht, verbleibt der Berufungskläger als Organ, welches die Gesellschaft im Einberufungsverfahren vertritt und die Gesellschafterver- sammlung gegebenenfalls einzuberufen hat. Zwar wird in der Literatur dafür ge- halten, dass die Nebenintervention auch möglich sei, wenn der Gesellschafter be- reits als Vertreter der Gesellschaft am Gesellschaftsprozess beteiligt ist; der Ge- sellschafter vermöge durchaus auch eigene Interessen zu verfolgen, die sich nicht immer mit den Interessen der Gesellschaft decken würden (JUNG, Die Stellung der Gesellschafter im Zivilprozess der Gesellschaft, BJM 2009, S. 123). Auch das Bundesgericht führte in Bezug auf ein Vorstandsmitglied einer beklagten Genos- senschaft in einem Verfahren auf Nichtigkeit von Beschlüssen der Vorstandssit- zungen aus, dass eine Organperson mit Geschäftsführungsbefugnis nicht von vornherein als Drittpartei, die in einem Verfahren gegen die juristische Person nach Art. 74 ZPO ein Interventionsgesuch stellen könne, ausser Betracht falle. Es wies das Verfahren deshalb zur Prüfung des rechtlichen Interesses an die Vorin- stanz zurück (BGer 4A_485/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.2.). Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert: Im Einberufungsverfahren wird lediglich darüber entschieden, ob die Gesellschaft eine Gesellschafterversammlung einzuberufen hat. Noch nicht befunden wird über die Gültigkeit von Beschlüssen, die dort ge- troffen werden könnten, wie insbesondere die vom Berufungskläger behauptete geplante Abwahl (vgl. BGE 142 III 16 E. 3.1 m.w.H.). Sodann liegt eine Zwei-Per- sonen-Gesellschaft vor mit einer faktischen Identität zwischen Berufungskläger und Gesellschaft. In dieser Konstellation ist ein selbständiges, eigenes rechtliches Interesse des Berufungsklägers nicht zu erkennen. Sein Interesse, als Geschäfts- führer der Gesellschaft keine Gesellschafterversammlung einzuberufen, bringt er bereits in seiner Rolle als Organ der Gesellschaft namens der juristischen Person ein. Ob dies auch dem rechtlichen Interesse der Gesellschaft entspricht, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Dass der Berufungskläger faktisch zwei- mal auftritt, zeigt auch die Eingabe vom 19. Januar 2026 (act. 10/19). In dieser verzichtete der vom Berufungskläger namens der Gesellschaft beauftragte Rechtsanwalt (naheliegenderweise) auf eine Stellungnahme zum Nebeninterven-
- 5 - tionsgesuch des Berufungsklägers. Sodann kann das Urteil nicht gegen den Beru- fungskläger als natürliche Person vollstreckt werden, sondern nur gegen die Ge- sellschaft (wobei er als Geschäftsführer für diese handelt). Auch daraus lässt sich kein rechtliches Interesse ableiten. Ein schutzwürdiges eigenes rechtliches Inter- esse, dass der Berufungskläger nebst seiner Vertretung der Gesellschaft als na- türliche Person separat (nochmals) Stellung nehmen und Rechtsmittel einlegen kann, besteht im Einberufungsverfahren folglich nicht. Entgegen seiner Anträge vor Vorinstanz (act. 10/13 S. 2 ff.) gibt es auch keine Rechtsgrundlage, gestützt auf welche der Berufungskläger im Einberufungsverfahren aufgrund seines be- haupteten Treuhandverhältnisses Stimmanweisungen an die Berufungsbeklagte für den Fall der Einberufung beantragen könnte.
6. Damit erübrigt es sich, über den Sistierungsantrag des Berufungsklägers zu entscheiden.
7. Auf die Berufung des Berufungsklägers ist nicht einzutreten.
8. Selbst wenn auf die Berufung eingetreten würde, wäre diese abzuweisen. Der Berufungskläger rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime (act. 2 Rz. 51- 66), eine falsche Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots (act. 2 Rz. 67-91) und eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung zum Treuhandverhältnis (act. 2 Rz. 92-143). 8.1. Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe die Dispositionsmaxime verletzt, indem sie die Gesellschaft zur Einberufung einer Gesellschafterver- sammlung verpflichtet habe, obwohl die Berufungsbeklagte die direkte Einberu- fung durch die Vorinstanz verlangt habe (act. 2 Rz. 51 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten lautet auf Einberufung der Gesellschafterversammlung und umfasst auch die entsprechende Verpflichtung der Gesellschaft. Ähnliche Formulierungen wurden denn auch etwa in den Verfah- ren Nr. HE170202-O (9. Oktober 2017), HE180076-O (19. April 2018), HE210034-O (17. März 2021) oder HE230101-O (12. Oktober 2023) verwendet (s.a. SCHMID, in: Kommentierte Musterklagen zum Gesellschaftsrecht und zum Geistigen Eigentum, Band II, 2. Aufl. 2022, § 38 Rz. 4). Zwar ist die Formulierung
- 6 - für sich allein nicht eindeutig. Aus der Gesuchsbegründung der Berufungsbeklag- ten geht jedoch hervor, dass "um die Anweisung der Gesuchsgegnerin [Gesell- schaft], die Gesellschafterversammlung antragsgemäss einzuberufen", ersucht werde (act. 10/1 Rz. II. A. 6.). Rechtsbegehren sind wie alle Prozesshandlungen nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung, wobei auf die Begründung zurückzugreifen ist, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.8. m.w.H.). Das ist hier der Fall. Auch dass keine Vollstreckungsmassnah- men beantragt worden sind für den Fall, dass die Geschäftsführung dem Urteil nicht nachkommen sollte, hat nicht die Abweisung des Gesuchs zur Folge. Voll- streckungsmassnahmen ordnet das Gericht lediglich auf Antrag der obsiegenden Partei an (Art. 236 Abs. 3 ZPO); sie stellen keine Voraussetzung für die grund- sätzliche Anordnung der Einberufung einer Gesellschafterversammlung dar. So- mit hatte die Vorinstanz nicht die Voraussetzungen für die direkte Einberufung durch das Gericht zu prüfen. 8.2. Der Berufungskläger qualifiziert das Einberufungsgesuch im Weiteren als rechtsmissbräuchlich aufgrund berechtigter Erwartungen. Dies deshalb, weil zwi- schen den Parteien ein Treuhandverhältnis bestehe, woraus sich berechtigte Er- wartungen auf ein weisungskonformes Verhalten der Treuhänderin ergeben wür- den (act. 2 Rz. 75). Ausserdem liege auch ein Institutsmissbrauch vor: Die Beru- fungsbeklagte wolle mit dem Einberufungsgesuch einzig Druck aufbauen, um den Berufungskläger zum Kauf der Anteile zu zwingen, was nicht im Schutzbereich des Einberufungsrechts liege (act. 2 Rz. 79). Ein Rechtsmissbrauch gestützt auf das Treuhandverhältnis könnte nur geltend gemacht werden, sofern der mündli- che Treuhandvertrag glaubhaft gemacht worden wäre. Dem ist nicht so, worauf sogleich einzugehen ist. 8.3. Das Gericht ist nicht verpflichtet, im Einberufungsverfahren die Frage der Berechtigung an den Stammanteilen endgültig zu klären oder zu entscheiden, da in diesem Fall kaum mit der nötigen Schnelligkeit vorgegangen werden könnte (BGE 102 Ia 209 E. 2.). Der richterliche Entscheid bindet die Richterin anlässlich einer späteren Anfechtungsklage nicht (BGE 112 II 145 E. 2.). Derjenige, welcher
- 7 - sich auf ein Einberufungsrecht stützt, muss deshalb nur glaubhaft machen, dass er Gesellschafter ist (BGE 102 Ia 209 E. 2. m.w.H.). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache bereits dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente spre- chen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1 m.w.H.). Die Berufungsbe- klagte ist als Gesellschafterin in das Handelsregister eingetragen. Der Eintrag in das Handelsregister hat zwar nur deklaratorische Wirkung (BSK OR II-DU PAS- QUIER/WOLF, 6. Aufl. 2023, Art. 791 N 6). Der Berufungskläger bestreitet die Ein- tragung und die formgültige Übertragung der Stammanteile an die Berufungsbe- klagte aber ohnehin nicht, sondern er stützt sich auf ein Weisungsrecht, das sich aus dem behaupteten mündlichen Treuhandvertrag ergebe. Die fiduziarische Rechtsübertragung führt dazu, dass die Treuhänderin das volle Eigentum am Treugut erwirbt und sie gegenüber dem Treugeber nur obligatorisch verpflichtet ist (BGer 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.2.2. m.w.H.). Es ist also fraglich, ob der vom Berufungskläger behauptete Treuhandvertrag gegenüber der Gesell- schaft überhaupt Wirkung entfalten würde (vgl. ablehnend für den Aktionärbin- dungsvertrag, HGer ZH, HE210034-O vom 17. März 2021 E. 3.2. m.w.H. sowie generell zur überschiessenden Rechtsmacht in fiduziarischen Rechtsverhältnis- sen, BGE 119 II 326 E. 2b). Verneint man dies, muss gar nicht mehr geprüft wer- den, ob der Treuhandvertrag wie behauptet besteht (BGer 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.2.2.). Der Berufungskläger legt aber auch keine Urkunden ins Recht, die eine treuhänderische Übertragung aufzeigen würden (vgl. HGer, HE170202-O vom 9. Oktober 2017 E. 5.3.2.). Er begründet das Treuhandverhält- nis im Wesentlichen damit, dass zur Aufnahme einer Hypothek durch die Gesell- schaft nach den Finanzierungsbedingungen der Bank eine Mehrheitsinhaber- schaft durch eine Person mit Schweizer Wohnsitz gefordert worden sei. Das Treu- handverhältnis zeige sich namentlich am symbolischen, nicht bezahlten Kaufpreis für die Stammanteile und an der gleich bleibenden Beteiligung am Unternehmens- ergebnis nach der Übertragung. Dies genügt nicht, um den Treuhandvertrag glaubhaft zu machen. Die Gesellschaftereigenschaft der Berufungsbeklagten ist prima facie bewiesen.
- 8 -
9. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1-2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1-2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Man- gels Umtriebe sind der Berufungsbeklagten und der Gesellschaft keine Parteient- schädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Berufungsklägers vom 23. Februar 2026 wird nicht ein- getreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Berufungs- kläger geleistete Vorschuss von Fr. 1'000.– herangezogen; der Überschuss wird dem Berufungskläger zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Verfahrensbeteiligte (Gesell- schaft) und die Berufungsbeklagte je unter Beilage einer Kopie von act. 2, an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein, sowie mit den erstinstanzlichen Akten in die Akten Geschäfts-Nr. LF260017-O.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'100.–.
- 9 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am: