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LF260011

Organisationsmangel

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-07-10 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_497/2026

Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 Tagen wiederherzustellen und bezüglich des Organisationsmangels die ent- sprechend notwendigen Unterlagen einzureichen, verbunden mit der Androhung, dass die Angelegenheit im Säumnisfall dem Gericht überwiesen werde. Das Schreiben wurde der Berufungsklägerin am 21. Oktober 2025 zugestellt (act. 6/2/5).

4) Nachdem die Berufungsklägerin auch diese Frist ungenutzt hatte verstreichen lassen, überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit mit Eingabe vom

4. Dezember 2025 dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksge- richts Zürich (fortan Vorinstanz) und zeigte an, dass die Berufungsklägerin einen Mangel in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation aufweise, weil sie weder

- 3 - über eine eingetragene Revisionsstelle verfüge (Art. 727 ff. OR), noch ein gültiger Verzicht auf eine Revision im Sinne von Art. 727a Abs. 2 OR gegeben sei (act. 6/1). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 setzte die Vorinstanz der Berufungskläge- rin eine Frist von 20 Tagen an, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen, namentlich die Auflösung der Beru- fungsklägerin und ihre Liquidation nach den Konkursregeln (act. 6/3). Die Verfü- gung wurde der Berufungsklägerin am 12. Dezember 2025 zugestellt (act. 6/4). Nachdem der Organisationsmangel allerdings auch innert dieser Frist nicht beho- ben worden war, ordnete die Vorinstanz mit Urteil vom 22. Januar 2026 die Auflö- sung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Kon- kurs an und beauftragte das zuständige Konkursamt mit dem Vollzug (act. 6/5). In der Folge verlangte die Berufungsklägerin innert Frist die Begründung des Urteils vom 22. Januar 2026, worauf ihr das begründete Urteil am 10. Februar 2026 zuge- stellt wurde (act. 6/7; act. 6/8 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 3; act. 6/9).

5) Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit –als Beschwerde bezeichneter – Eingabe vom 20. Februar 2026 (Datum gemäss Sendungsverfolgung der Schwei- zerischen Post) sinngemäss und rechtzeitig Berufung bei der Kammer (act. 2). Sie stellte dabei folgende Anträge (act. 2 S.2): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Januar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben;

2. Es sei festzustellen, dass kein Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b OR vorliegt;

3. Die Anordnung der Auflösung und Liquidation der Beschwerdefüh- rerin (recte: Berufungsklägerin) sei aufzuheben;

4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse."

6) Mit Verfügung vom 24. Februar 2026 wurde der Berufungsklägerin Frist an- gesetzt, um für die Kosten des Berufungsverfahren einen Vorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten, welcher fristgerecht eingegangen ist (act. 7; act. 9). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 4 - II. 1)

a) Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Beim Verfahren betreffend Organisations- mängelbehebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wobei der Streitwert grundsätzlich anhand des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu bestimmen ist (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/2. mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2; ZR 110/2011 Nr. 30 E. 3.3.1; DIKE- Komm-ZPO-DIGGELMANN, 3. Aufl. 2024, Art. 91 N 54; SCHÖNBÄCHLER, Die Organi- sationsklage nach Art. 731b OR, S. 412 ff.). Der konkrete Streitwert in einem Orga- nisationsmängelverfahren ist pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem je- weils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von (i) no- minellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhan- denen Aktiva (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/4.).

b) In Bezug auf die Berufungsklägerin ist hier einzig das nominelle Grundkapital (Aktienkapital) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsre- gister auf Fr. 100'000.– (act. 6/2/1). Damit ist der für eine Berufung gegen den vor- instanzlichen Entscheid erforderliche Streitwert ohne Weiteres gegeben.

c) Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan-wen- dung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wer-

- 5 - den und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht wer- den konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2)

a) Die Berufungsklägerin beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzu- heben, festzustellen, dass kein Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b OR vorliege, und die Anordnung der Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin aufzuheben (act. 2 S. 2).

b) Die Berufungsklägerin rügt zunächst eine unrichtige Feststellung des Sach- verhalts. So stütze die Vorinstanz die Annahme eines Organisationsmangels einzig auf die Vermutung, die Berufungsklägerin würde aufgrund ihres Internetauftritts mehr als zehn Vollzeitstellen beschäftigen und somit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nicht mehr erfüllen. Diese Annahme sei falsch, die Berufungsklägerin habe nämlich gemäss Lohndeklarationen der letzten Jahre zu keinen Zeitpunkt mehr als zehn Vollzeitangestellte gehabt (act. 2 N 3 ff.).

c) Die Berufungsklägerin liess sich vor der Vorinstanz innert Frist nicht verneh- men. Lediglich nach Zustellung des unbegründeten Urteils – und damit nach Ak- tenschluss und Urteilsberatung der Vorinstanz – bemerkte die Berufungsklägerin im Schreiben vom 2. Februar 2026, dass zu keinem Zeitpunkt über zehn Personen angestellt gewesen seien (act. 6/7).

d) Damit handelt es sich beim Vorbringen, wonach die Berufungsklägerin zu kei- nem Zeitpunkt mehr als zehn Vollzeitangestellte beschäftigt habe, die Vorausset- zungen für einen Verzicht auf eine eingeschränkte Revision gegeben seien und demnach kein Organisationsmangel vorliege, um eine neue Tatsachenbehauptung. Wie vorstehend dargelegt, sind solche im Berufungsverfahren nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es ist nicht dargetan und nicht erkennbar, inwiefern die genannten Behauptungen nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht wer- den können.

- 6 -

e) Selbst wenn diese neuen Tatsachenbehauptungen und die entsprechend neu eingereichten Beweismittel der Berufungsklägerin aber zulässig wären, bliebe die Argumentation der Berufungsklägerin unbehelflich. Die Berufungsklägerin offeriert keine genügenden Beweise für ihre Behauptung und begnügt sich mit dem Hinweis, dass Lohndeklarationen und AHV-Abrechnungen nachgereicht würden (act. 2 N 3 ff.; act. 4/3; act. 4/4). Der eingereichte Screenshot vom 20. Februar 2026 der (frei anpassbaren) Homepage der Berufungsklägerin reicht selbstredend nicht aus, zu- mal auf dieser am 1. September 2025 noch mehr Mitarbeiter/innen aufgeführt wa- ren (act. 4/6; act 6/2/2).

f) Im Weiteren geht die Argumentation der Berufungsklägerin, wonach es dem Handelsregisteramt obliege, konkrete und überprüfbare Beweise für die Über- schreitung des Schwellenwerts vorzulegen, fehl (act. 2 N 5). So sieht Art. 62 Abs. 5 lit. b HRegV vor, dass das Handelsregisteramt eine Rechtseinheit auffordert, die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein erwecken, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nicht mehr gegeben sind. Wenn die Rechtseinheit weder die Verzichtserklärung erneuert noch eine Revisionsstelle an- meldet, überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit an das Gericht (Art. 62 Abs. 6 HRegV i.V.m. Art. 939 OR). Vorliegend hat das Handelsregisteramt durch Konsultation des öffentlichen Internetauftritts der Berufungsklägerin Kenntnis davon erhalten, dass bei dieser gemäss eigenen Angaben am 8. September 2025 insgesamt 13 Personen tätig waren. Das Handelsregisteramt hatte daher begrün- deten Anlass für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Fortdauer des Verzichts auf die eingeschränkte Revision bei der Berufungsklägerin nicht mehr gegeben sein könnten. Die Aufforderung an die Berufungsklägerin, entweder die Erneuerung der Verzichtserklärung einzureichen oder eine Revisionsstelle zu be- zeichnen, ist vor diesem Hintergrund zu Recht erfolgt.

g) Die Berufungsklägerin scheint zudem zu verkennen, dass sich auch nichts ändern würde, falls die tatsächliche Anzahl der Vollzeitbeschäftigten zehn oder we- niger betragen würde. Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob ein Organisa- tionsmangel besteht oder nicht, ist die Tatsache, ob die Berufungsklägerin die Er-

- 7 - neuerung der Verzichtserklärung vorgenommen oder alternativ eine Revisions- stelle bezeichnet hat. Beide Alternativvarianten sind bis dato nicht erfüllt, womit der Organisationsmangel weiterhin Bestand hat. 3)

a) Die Berufungsklägerin rügt sodann eine Rechtsverletzung in Form eines Ver- stosses gegen Art. 239 ZPO, da die Vorinstanz gleichzeitig zwei Urteile zugestellt habe, nämlich ein unbegründetes Urteil sowie ein begründetes Urteil; beide datie- ren vom 22. Januar 2026. Die gleichzeitige Zustellung beider Varianten sei nicht vorgesehen. Die widersprüchlichen Rechtsmittelbelehrungen würden das rechtli- che Gehör der Beschwerdeführerin verletzen und zu Unklarheiten über die einzu- haltenden Fristen führen (act. 2 N 6 ff.).

b) Gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO eröffnet das Gericht seinen Entscheid in der Regel ohne schriftliche Begründung, entweder in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Be- gründung (lit. a) oder durch zeitnahe Zustellung des Dispositivs an die Parteien (lit. b). Eine schriftliche Begründung ist nur nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

c) Den Akten der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass diese ihren Entscheid vom

22. Januar 2026 zunächst im Dispositiv an die Parteien versandt hat (act. 6/5). Das Dispositiv des Urteils vom 22. Januar 2026 wurde der Berufungsklägerin am 23. Ja- nuar 2026 zugestellt (act. 6/6). Die Berufungsklägerin verlangte in der Folge mit fristgerechter Eingabe vom 2. Februar 2026 die Begründung des Urteils vom

22. Januar 2026, worauf ihr denn auch am 10. Februar 2026 das begründete Urteil zugestellt worden ist (act. 6/7; act. 6/8; act. 6/9).

d) Inwiefern die Vorgehensweise der Vorinstanz bei der Eröffnung fehlerhaft ge- wesen sein soll, erhellt sich vor diesem Hintergrund nicht. Vielmehr erweist sich die Behauptung der Berufungsklägerin, wonach ihr gleichzeitig ein unbegründetes und ein begründetes Urteil zugestellt worden sei, als nachweislich falsch. Auch ihre Rüge in Bezug auf die angeblich widersprüchlichen Rechtsmittelbelehrungen und

- 8 - die damit einhergehenden Unklarheiten ist nicht zu hören. Die Rechtsmittelbeleh- rung bzw. die Belehrung in Bezug auf das Verlangen eines begründeten Entscheids durch die Vorinstanz erfolgte im Einklang mit den Vorgaben der ZPO und ist daher nicht zu beanstanden. Die Berufungsklägerin war denn auch ohne Weiteres in der Lage, zunächst die Begründung des Urteils zu verlangen und in der Folge eine begründete Berufungsschrift zu verfassen. Die Rüge der Berufungsklägerin erweist sich daher auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 4)

a) Die Berufungsklägerin macht sodann eine Verletzung von Art. 238 lit. g ZPO geltend, da das Urteil unzureichend begründet sei (act. 2 N. 9 ff.). Es fehle insbe- sondere eine Auseinandersetzung mit den konkreten Beweismitteln, eine Begrün- dung, weshalb der Internetauftritt als ausreichender Beweis für mehr als zehn Voll- zeitstellen gelte, eine ausreichende Begründung der Verhältnismässigkeit sowie eine Auseinandersetzung mit der Frage der ordnungsgemässen Zustellung (act. 2 N 9 ff.).

b) Der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) abgeleitete Anspruch auf Entscheidbegründung verlangt, dass in den Erwä- gungen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt, damit sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Re- chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz wei- terziehen kann (BGE 145 III 324 E. 6.1; BGE 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Dies erfordert jedoch nicht, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatsächli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Argument auseinandersetzen muss; viel- mehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 139 IV 179 E. 2.2).

c) Die Vorinstanz setzte sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten – insbeson- dere dem Vorliegen eines Organisationsmangels – auseinander und begründete die Anordnung der Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin mit deren

- 9 - gänzlichen Untätigkeit im bisherigen Verfahren. Damit hat sie sich – wenn auch nicht ausdrücklich und durchaus etwas knapp – auch mit der Voraussetzung der Verhältnismässigkeit auseinandergesetzt. Soweit die Berufungsklägerin bemän- gelt, die Vorinstanz habe ihren Entscheid nicht ausreichend begründet, ist sie daher nicht zu hören. In ihrer Kritik blendet sie aus, dass sie sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht geäussert und keine Beweismittel eingereicht hat. Die Argumente

– mit welchen sich die Vorinstanz nicht rechtsgenügend auseinandergesetzt haben soll – bringt die Berufungsklägerin erstmals in ihrer Berufungsschrift vor. Die Rüge der unzureichenden Begründung erweist sich daher als unbegründet. 5)

a) Die Berufungsklägerin macht eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem sie vorbringt, die Aufforderungen des Handelsregisteramts vom

8. Januar 2025 und vom 20. Oktober 2025 sowie die Verfügung der Vorinstanz vom

4. Dezember 2025 seien nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Die bundesge- richtliche Rechtsprechung zur Zustellfiktion sehe nämlich vor, dass gerichtliche und behördliche Sendungen an alle im Handelsregister eingetragenen Organe persön- lich zuzustellen seien. Eine Zustellung an die Domiziladresse der Gesellschaft ge- nüge nicht, wenn begründete Zweifel bestünden, dass die Sendung die zuständi- gen Organe tatsächlich erreiche (act. 2 N 11 f.).

b) Gemäss Art. 152a Abs. 1 lit. a HRegV werden Aufforderungen des Handels- registeramts unter anderem durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung an das eingetragene Rechtsdomizil der Recht- seinheit zugestellt. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn sie am eingetragenen Rechtsdomizil der Rechtseinheit entgegengenommen wird. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt, sofern die Rechtseinheit mit einer Zustellung rechnen musste, am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustel- lungsversuch als zugestellt (Art. 152a Abs. 2 HRegV). Für Verfügungen des Ge- richts gilt Art. 138 Abs. 1 ZPO, wonach deren Zustellungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgen. Bei ju- ristischen Personen sind neben den vertretungsbefugten Organen insbesondere

- 10 - auch Angestellte des Logendienstes oder des Sekretariats empfangsberechtigt (BSK ZPO-GSCHWEND, 4. Aufl., Art. 138 N 12).

c) Die Aufforderung des Handelsregisteramts vom 8. September 2025 wurde per eingeschriebener Postsendung an das im Handelsregister eingetragene Domizil der Berufungsklägerin an der B._____-strasse …, … Zürich versandt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post ist das Schreiben am 12. Septem- ber 2025 am Schalter in … Zürich C._____ zugestellt worden (act. 6/2/3). Dasselbe gilt für die Aufforderung des Handelsregisteramts vom 20. Oktober 2025, welche am 21. Oktober 2025 zugestellt worden ist (act. 6/2/5). Die Verfügung der Vorin- stanz vom 11. Dezember 2025 wurde per Gerichtsurkunde versandt und am 12. Dezember 2025 am Schalter durch den bevollmächtigten D._____ entgegenge- nommen (act. 6/3; act. 6/4). D._____ ist gemäss Internetauftritt der Berufungsklä- gerin deren Angestellter im Empfang und im Sekretariat (act. 6/2/2; act. 4/6). Damit sind sämtliche Verfügungen des Handelsregisteramts sowie der Vorinstanz ord- nungsgemäss zugestellt worden, ohne dass die Regeln der Zustellfiktion überhaupt greifen müssten. Weder das Handelsregisteramt noch die Vorinstanz hatten daher Anlass zur Annahme, dass die an das Domizil der Berufungsklägerin adressierten Verfügungen nicht ordnungsgemäss zugestellt würden. Entsprechend bestand auch kein Grund, die Zustellung der Verfügungen direkt an ein Organ der Beru- fungsklägerin vorzunehmen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Be- rufungsklägerin oder der behaupteten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zu- stellfiktion kann daher keine Rede sein. Die Rüge der Berufungsklägerin erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 6)

a) Die Berufungsklägerin macht schliesslich geltend, die angeordnete Auflösung und Liquidation sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz hätte insbesondere die An- setzung einer letzten Nachfrist unter Androhung der Liquidation prüfen müssen (act. 2 N 13 f.). Auch das Vorgehen des Handelsregisteramts und der Vorinstanz sei als überspitzt und unverhältnismässig zu qualifizieren, da sie ohne hinreichende

- 11 - Sachverhaltsabklärungen die sofortige Liquidation angeordnet hätten (act. 2 N 15 ff.).

b) Bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft kann das Gericht gemäss Art. 731b Abs. 1bis OR insbesondere der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflö- sung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustel- len ist (Ziff. 1), das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen (Ziff. 2) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften des Konkurs anordnen (Ziff. 3). Die in Art. Art. 731b Abs. 1bis OR genannten Massnahmen stehen in einem Stufenverhältnis. Das Gericht soll die drastische Massnahme der Auflö- sung gemäss Ziffer 3 erst anordnen, wenn die milderen Massnahmen gemäss Ziffer 1 und 2 nicht genügen oder erfolglos geblieben sind (BGE 138 III 407 E. 2.4; BGE 138 III 294 E. 3.1.4). Es gilt mithin das Verhältnismässigkeitsprinzip: Nur wenn sich mildere Massnahmen nicht als sachgerecht bzw. zielführend erweisen, kommt als ultima ratio die Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR zur Anwendung. Dies ist etwa der Fall, wenn Verfügungen nicht zustellbar sind oder wenn sich die Gesellschaft in keiner Art und Weise vernehmen lässt (BGE 138 III 407 E. 2.4; BGE 138 III 294 E. 3.1.4).

c) Soweit die Berufungsklägerin die fehlende Verhältnismässigkeit mit der an- geblich unzureichenden Sachverhaltsabklärung seitens des Handelsregisteramts oder der Vorinstanz zu begründen versucht, ist auf die vorstehenden Ausführungen unter Erwägung II.2.6 zu verweisen. Das Handelsregisteramt hatte begründeten Anlass zur Annahme, dass die Voraussetzungen für die Fortdauer des Verzichts auf die eingeschränkte Revision bei der Berufungsklägerin nicht mehr gegeben sein könnten. Die Einleitung des Organisationsmängelverfahrens ist daher zu Recht erfolgt.

d) Die Berufungsklägerin wurde im bisherigen Organisationsmängelverfahren durch das Handelsregisteramt und die Vorinstanz insgesamt drei Mal aufgefordert, entweder die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeich- nen und die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Sie liess die Frist stets un- genutzt verstreichen. Insgesamt standen ihr von der ersten Aufforderung des Han- delsregisteramts am 8. September 2025 bis zum heutigen zweitinstanzlichen Ent-

- 12 - scheid rund zehn Monate Zeit zur Verfügung, um den Mangel zu beheben und ent- weder die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Dabei wäre eine in der Zwischenzeit erfolgte Behebung des Organisationsmangels aufgrund der Notorietät von Eintragungen im Handelsregister trotz des an sich gel- tenden strengen Novenrechts von Amtes wegen zu berücksichtigen gewesen (BGer 5C.219/2006 vom 16. April 2007, E. 3.4; OGer ZH LF210077 vom 18. No- vember 2021 E. 2.5). Bis heute ist indessen keine entsprechende Mängelbehebung im Handelsregister eingetragen (act. 10). Die von der Berufungsklägerin beantragte erneute Fristansetzung zur Mängelbehebung erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht zielführend.

e) Zu prüfen gilt es, ob sich anstelle der Auflösung und Liquidation der Beru- fungsklägerin die gerichtliche Einsetzung einer Revisionsstelle als sachgerechter und zielführender erweist. Wie bereits vorstehend ausgeführt hat sich die Beru- fungsklägerin trotz mehrfacher Aufforderung (samt Hinweis auf die Säumnisfolgen) des Handelsregisteramts sowie der Vorinstanz nicht vernehmen lassen. Erst nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils äusserte sie sich im Rahmen der Beru- fungsschrift, wobei sie sich aber implizit weiterhin weigerte, die notwendigen Schritte zur Behebung des Organisationsmangels vorzunehmen. Stattdessen be- streitet sie in erster Linie das Bestehen eines Organisationsmangels bzw. der Vor- aussetzungen zur Einleitung des entsprechenden Verfahrens und macht eine Reihe von angeblichen Rechtsverletzungen geltend.

f) Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, bei monatelanger Untätigkeit der Berufungsklägerin – sei dies zufolge Unvermögens oder einer bewussten Verwei- gerungshaltung – deren Unterlassungen zu korrigieren und an ihrer Stelle eine Re- visionsstelle einzusetzen. Dies mag in der Regel bei Pattsituationen im Aktionariat einer Rechtseinheit, welche deren Beschluss- und Handlungsunfähigkeit nach sich zieht, als zielführend und sachgerecht erscheinen (vgl. BGE 138 III 294 E. 3.1.5 ff.). Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Pattsituation oder vergleichbarer Um-

- 13 - stände im konkreten Fall ergeben sich aus den Akten indes keine; Entsprechendes wurde auch nicht vorgebracht.

g) Das Bundesgericht erwog im Übrigen, dass die Auflösung einer Gesellschaft bei fehlender Revisionsstelle oder entsprechendem Verzicht als unverhältnismäs- sig erscheine, wenn sich aus dem Verhalten der Gesellschaft ergebe, dass diese zumindest bemüht war, den Organisationsmangel zu beheben (Urteil BGer 4A_411/2012 vom 22. November 2012, E. 2.2.1). Solche Bemühungen fehlen im vorliegenden Verfahren gänzlich; vielmehr bestreitet die Berufungsklägerin das Be- stehen eines Organisationsmangels. Dies wiegt umso schwerer, als dass die Be- rufungsklägerin gemäss Handelsregisterauszug unter anderem treuhänderische Tätigkeiten und Dienstleistungen in Handelsregisterangelegenheiten anbietet.

h) Vor diesem Hintergrund erweist sich die gerichtliche Ernennung einer Revisi- onsstelle im vorliegenden Fall als nicht sachgerecht. Insbesondere liegt kein Fall einer unverschuldeten Beschluss- und Handlungsunfähigkeit der Berufungskläge- rin vor, welcher durch die gerichtliche Ernennung einer Revisionsstelle Abhilfe ge- leistet werden könnte. Aufgrund der monatelangen Untätigkeit der Berufungskläge- rin und den gänzlich fehlenden Bemühungen zur Behebung des Organisationsman- gels ist die vorliegende Sachlage vergleichbar mit einer Gesellschaft, die sich in keiner Art und Weise vernehmen lässt. Die durch die Vorinstanz als ultima ratio angeordnete Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin erweist sich daher als verhältnismässig und ist folglich nicht zu beanstanden. Die Rüge der Berufungs- klägerin erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

7) Nach dem Gesagten erweisen sich sämtliche Vorbringen der Berufungsklä- gerin als unbegründet. Die Berufung ist damit vollumfänglich abzuweisen. III.

1) Beim nicht streitigen Organisationsmangelverfahren, das vom Handelsregis- teramt gestützt auf Art. 939 OR an das Gericht überwiesen wird, handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. dazu Domenig/Gür, Or- ganisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021, S. 171

- 14 - f.; OGer ZH LF210057 vom 31. August 2021, E. 3.2). Daran ändert sich auch im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann nichts, wenn dieses durch die mit dem Or- ganisationsmangel behaftete juristische Person selbst eingeleitet wird. Dement- sprechend ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwertes, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 100'000.– sowie unter Berücksichtigung des relativ geringen Zeitaufwands des Gerichts und Schwierigkeitsgrades des Falles erscheint es angemessen, die zwei- tinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

2) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungs- klägerin aufzuerlegen und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kosten- vorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Prozessausgang nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Januar 2026 wird be- stätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– ver- rechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin und an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 8, das Konkursamt Riesbach-Zürich und an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. - 15 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat aufschiebende Wirkung. Zürich, 10. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Revaz versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF260011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- ber MLaw D. Fornara Urteil vom 10. Juli 2026 in Sachen A._____ AG, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Januar 2026 (EO250361)

- 2 - Erwägungen: I.

1) Die A._____ AG, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Berufungs- klägerin), ist seit dem tt.mm.2005 im Handelsregister des Kantons Zürich (fortan Handelsregister) eingetragen und bezweckt d… [Zweck] (act. 6/2/1).

2) Mit Schreiben vom 8. September 2025 teilte das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich (fortan Handelsregisteramt) der Berufungsklägerin mit, der Website der Berufungsklägerin sei zu entnehmen, dass für sie 13 Personen tätig seien. Das Handelsregisteramt forderte die Berufungsklägerin deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 5 lit. b HRegV auf, innert 30 Tagen die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen und die entsprechenden Unterlagen einzurei- chen. Die Aufforderung wurde mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen verbunden, wonach ein amtliches Verfahren wegen Organisationsmängeln eingeleitet werde und der Berufungsklägerin dabei schlimmstenfalls die Auflösung mit Liquidation drohe. Das Schreiben wurde der Berufungsklägerin am 12. September 2025 zuge- stellt (act. 6/2/3).

3) Nachdem die Frist ungenutzt verstrichen war, forderte das Handelsregister- amt die Berufungsklägerin erneut auf, den gesetzesmässigen Zustand innert 30 Tagen wiederherzustellen und bezüglich des Organisationsmangels die ent- sprechend notwendigen Unterlagen einzureichen, verbunden mit der Androhung, dass die Angelegenheit im Säumnisfall dem Gericht überwiesen werde. Das Schreiben wurde der Berufungsklägerin am 21. Oktober 2025 zugestellt (act. 6/2/5).

4) Nachdem die Berufungsklägerin auch diese Frist ungenutzt hatte verstreichen lassen, überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit mit Eingabe vom

4. Dezember 2025 dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksge- richts Zürich (fortan Vorinstanz) und zeigte an, dass die Berufungsklägerin einen Mangel in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation aufweise, weil sie weder

- 3 - über eine eingetragene Revisionsstelle verfüge (Art. 727 ff. OR), noch ein gültiger Verzicht auf eine Revision im Sinne von Art. 727a Abs. 2 OR gegeben sei (act. 6/1). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 setzte die Vorinstanz der Berufungskläge- rin eine Frist von 20 Tagen an, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen, namentlich die Auflösung der Beru- fungsklägerin und ihre Liquidation nach den Konkursregeln (act. 6/3). Die Verfü- gung wurde der Berufungsklägerin am 12. Dezember 2025 zugestellt (act. 6/4). Nachdem der Organisationsmangel allerdings auch innert dieser Frist nicht beho- ben worden war, ordnete die Vorinstanz mit Urteil vom 22. Januar 2026 die Auflö- sung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Kon- kurs an und beauftragte das zuständige Konkursamt mit dem Vollzug (act. 6/5). In der Folge verlangte die Berufungsklägerin innert Frist die Begründung des Urteils vom 22. Januar 2026, worauf ihr das begründete Urteil am 10. Februar 2026 zuge- stellt wurde (act. 6/7; act. 6/8 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 3; act. 6/9).

5) Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit –als Beschwerde bezeichneter – Eingabe vom 20. Februar 2026 (Datum gemäss Sendungsverfolgung der Schwei- zerischen Post) sinngemäss und rechtzeitig Berufung bei der Kammer (act. 2). Sie stellte dabei folgende Anträge (act. 2 S.2): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Januar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben;

2. Es sei festzustellen, dass kein Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b OR vorliegt;

3. Die Anordnung der Auflösung und Liquidation der Beschwerdefüh- rerin (recte: Berufungsklägerin) sei aufzuheben;

4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse."

6) Mit Verfügung vom 24. Februar 2026 wurde der Berufungsklägerin Frist an- gesetzt, um für die Kosten des Berufungsverfahren einen Vorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten, welcher fristgerecht eingegangen ist (act. 7; act. 9). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 4 - II. 1)

a) Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Beim Verfahren betreffend Organisations- mängelbehebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wobei der Streitwert grundsätzlich anhand des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu bestimmen ist (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/2. mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2; ZR 110/2011 Nr. 30 E. 3.3.1; DIKE- Komm-ZPO-DIGGELMANN, 3. Aufl. 2024, Art. 91 N 54; SCHÖNBÄCHLER, Die Organi- sationsklage nach Art. 731b OR, S. 412 ff.). Der konkrete Streitwert in einem Orga- nisationsmängelverfahren ist pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem je- weils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von (i) no- minellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhan- denen Aktiva (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/4.).

b) In Bezug auf die Berufungsklägerin ist hier einzig das nominelle Grundkapital (Aktienkapital) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsre- gister auf Fr. 100'000.– (act. 6/2/1). Damit ist der für eine Berufung gegen den vor- instanzlichen Entscheid erforderliche Streitwert ohne Weiteres gegeben.

c) Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan-wen- dung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wer-

- 5 - den und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht wer- den konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2)

a) Die Berufungsklägerin beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzu- heben, festzustellen, dass kein Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b OR vorliege, und die Anordnung der Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin aufzuheben (act. 2 S. 2).

b) Die Berufungsklägerin rügt zunächst eine unrichtige Feststellung des Sach- verhalts. So stütze die Vorinstanz die Annahme eines Organisationsmangels einzig auf die Vermutung, die Berufungsklägerin würde aufgrund ihres Internetauftritts mehr als zehn Vollzeitstellen beschäftigen und somit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nicht mehr erfüllen. Diese Annahme sei falsch, die Berufungsklägerin habe nämlich gemäss Lohndeklarationen der letzten Jahre zu keinen Zeitpunkt mehr als zehn Vollzeitangestellte gehabt (act. 2 N 3 ff.).

c) Die Berufungsklägerin liess sich vor der Vorinstanz innert Frist nicht verneh- men. Lediglich nach Zustellung des unbegründeten Urteils – und damit nach Ak- tenschluss und Urteilsberatung der Vorinstanz – bemerkte die Berufungsklägerin im Schreiben vom 2. Februar 2026, dass zu keinem Zeitpunkt über zehn Personen angestellt gewesen seien (act. 6/7).

d) Damit handelt es sich beim Vorbringen, wonach die Berufungsklägerin zu kei- nem Zeitpunkt mehr als zehn Vollzeitangestellte beschäftigt habe, die Vorausset- zungen für einen Verzicht auf eine eingeschränkte Revision gegeben seien und demnach kein Organisationsmangel vorliege, um eine neue Tatsachenbehauptung. Wie vorstehend dargelegt, sind solche im Berufungsverfahren nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es ist nicht dargetan und nicht erkennbar, inwiefern die genannten Behauptungen nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht wer- den können.

- 6 -

e) Selbst wenn diese neuen Tatsachenbehauptungen und die entsprechend neu eingereichten Beweismittel der Berufungsklägerin aber zulässig wären, bliebe die Argumentation der Berufungsklägerin unbehelflich. Die Berufungsklägerin offeriert keine genügenden Beweise für ihre Behauptung und begnügt sich mit dem Hinweis, dass Lohndeklarationen und AHV-Abrechnungen nachgereicht würden (act. 2 N 3 ff.; act. 4/3; act. 4/4). Der eingereichte Screenshot vom 20. Februar 2026 der (frei anpassbaren) Homepage der Berufungsklägerin reicht selbstredend nicht aus, zu- mal auf dieser am 1. September 2025 noch mehr Mitarbeiter/innen aufgeführt wa- ren (act. 4/6; act 6/2/2).

f) Im Weiteren geht die Argumentation der Berufungsklägerin, wonach es dem Handelsregisteramt obliege, konkrete und überprüfbare Beweise für die Über- schreitung des Schwellenwerts vorzulegen, fehl (act. 2 N 5). So sieht Art. 62 Abs. 5 lit. b HRegV vor, dass das Handelsregisteramt eine Rechtseinheit auffordert, die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein erwecken, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nicht mehr gegeben sind. Wenn die Rechtseinheit weder die Verzichtserklärung erneuert noch eine Revisionsstelle an- meldet, überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit an das Gericht (Art. 62 Abs. 6 HRegV i.V.m. Art. 939 OR). Vorliegend hat das Handelsregisteramt durch Konsultation des öffentlichen Internetauftritts der Berufungsklägerin Kenntnis davon erhalten, dass bei dieser gemäss eigenen Angaben am 8. September 2025 insgesamt 13 Personen tätig waren. Das Handelsregisteramt hatte daher begrün- deten Anlass für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Fortdauer des Verzichts auf die eingeschränkte Revision bei der Berufungsklägerin nicht mehr gegeben sein könnten. Die Aufforderung an die Berufungsklägerin, entweder die Erneuerung der Verzichtserklärung einzureichen oder eine Revisionsstelle zu be- zeichnen, ist vor diesem Hintergrund zu Recht erfolgt.

g) Die Berufungsklägerin scheint zudem zu verkennen, dass sich auch nichts ändern würde, falls die tatsächliche Anzahl der Vollzeitbeschäftigten zehn oder we- niger betragen würde. Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob ein Organisa- tionsmangel besteht oder nicht, ist die Tatsache, ob die Berufungsklägerin die Er-

- 7 - neuerung der Verzichtserklärung vorgenommen oder alternativ eine Revisions- stelle bezeichnet hat. Beide Alternativvarianten sind bis dato nicht erfüllt, womit der Organisationsmangel weiterhin Bestand hat. 3)

a) Die Berufungsklägerin rügt sodann eine Rechtsverletzung in Form eines Ver- stosses gegen Art. 239 ZPO, da die Vorinstanz gleichzeitig zwei Urteile zugestellt habe, nämlich ein unbegründetes Urteil sowie ein begründetes Urteil; beide datie- ren vom 22. Januar 2026. Die gleichzeitige Zustellung beider Varianten sei nicht vorgesehen. Die widersprüchlichen Rechtsmittelbelehrungen würden das rechtli- che Gehör der Beschwerdeführerin verletzen und zu Unklarheiten über die einzu- haltenden Fristen führen (act. 2 N 6 ff.).

b) Gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO eröffnet das Gericht seinen Entscheid in der Regel ohne schriftliche Begründung, entweder in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Be- gründung (lit. a) oder durch zeitnahe Zustellung des Dispositivs an die Parteien (lit. b). Eine schriftliche Begründung ist nur nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

c) Den Akten der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass diese ihren Entscheid vom

22. Januar 2026 zunächst im Dispositiv an die Parteien versandt hat (act. 6/5). Das Dispositiv des Urteils vom 22. Januar 2026 wurde der Berufungsklägerin am 23. Ja- nuar 2026 zugestellt (act. 6/6). Die Berufungsklägerin verlangte in der Folge mit fristgerechter Eingabe vom 2. Februar 2026 die Begründung des Urteils vom

22. Januar 2026, worauf ihr denn auch am 10. Februar 2026 das begründete Urteil zugestellt worden ist (act. 6/7; act. 6/8; act. 6/9).

d) Inwiefern die Vorgehensweise der Vorinstanz bei der Eröffnung fehlerhaft ge- wesen sein soll, erhellt sich vor diesem Hintergrund nicht. Vielmehr erweist sich die Behauptung der Berufungsklägerin, wonach ihr gleichzeitig ein unbegründetes und ein begründetes Urteil zugestellt worden sei, als nachweislich falsch. Auch ihre Rüge in Bezug auf die angeblich widersprüchlichen Rechtsmittelbelehrungen und

- 8 - die damit einhergehenden Unklarheiten ist nicht zu hören. Die Rechtsmittelbeleh- rung bzw. die Belehrung in Bezug auf das Verlangen eines begründeten Entscheids durch die Vorinstanz erfolgte im Einklang mit den Vorgaben der ZPO und ist daher nicht zu beanstanden. Die Berufungsklägerin war denn auch ohne Weiteres in der Lage, zunächst die Begründung des Urteils zu verlangen und in der Folge eine begründete Berufungsschrift zu verfassen. Die Rüge der Berufungsklägerin erweist sich daher auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 4)

a) Die Berufungsklägerin macht sodann eine Verletzung von Art. 238 lit. g ZPO geltend, da das Urteil unzureichend begründet sei (act. 2 N. 9 ff.). Es fehle insbe- sondere eine Auseinandersetzung mit den konkreten Beweismitteln, eine Begrün- dung, weshalb der Internetauftritt als ausreichender Beweis für mehr als zehn Voll- zeitstellen gelte, eine ausreichende Begründung der Verhältnismässigkeit sowie eine Auseinandersetzung mit der Frage der ordnungsgemässen Zustellung (act. 2 N 9 ff.).

b) Der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) abgeleitete Anspruch auf Entscheidbegründung verlangt, dass in den Erwä- gungen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt, damit sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Re- chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz wei- terziehen kann (BGE 145 III 324 E. 6.1; BGE 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Dies erfordert jedoch nicht, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatsächli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Argument auseinandersetzen muss; viel- mehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 139 IV 179 E. 2.2).

c) Die Vorinstanz setzte sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten – insbeson- dere dem Vorliegen eines Organisationsmangels – auseinander und begründete die Anordnung der Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin mit deren

- 9 - gänzlichen Untätigkeit im bisherigen Verfahren. Damit hat sie sich – wenn auch nicht ausdrücklich und durchaus etwas knapp – auch mit der Voraussetzung der Verhältnismässigkeit auseinandergesetzt. Soweit die Berufungsklägerin bemän- gelt, die Vorinstanz habe ihren Entscheid nicht ausreichend begründet, ist sie daher nicht zu hören. In ihrer Kritik blendet sie aus, dass sie sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht geäussert und keine Beweismittel eingereicht hat. Die Argumente

– mit welchen sich die Vorinstanz nicht rechtsgenügend auseinandergesetzt haben soll – bringt die Berufungsklägerin erstmals in ihrer Berufungsschrift vor. Die Rüge der unzureichenden Begründung erweist sich daher als unbegründet. 5)

a) Die Berufungsklägerin macht eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem sie vorbringt, die Aufforderungen des Handelsregisteramts vom

8. Januar 2025 und vom 20. Oktober 2025 sowie die Verfügung der Vorinstanz vom

4. Dezember 2025 seien nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Die bundesge- richtliche Rechtsprechung zur Zustellfiktion sehe nämlich vor, dass gerichtliche und behördliche Sendungen an alle im Handelsregister eingetragenen Organe persön- lich zuzustellen seien. Eine Zustellung an die Domiziladresse der Gesellschaft ge- nüge nicht, wenn begründete Zweifel bestünden, dass die Sendung die zuständi- gen Organe tatsächlich erreiche (act. 2 N 11 f.).

b) Gemäss Art. 152a Abs. 1 lit. a HRegV werden Aufforderungen des Handels- registeramts unter anderem durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung an das eingetragene Rechtsdomizil der Recht- seinheit zugestellt. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn sie am eingetragenen Rechtsdomizil der Rechtseinheit entgegengenommen wird. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt, sofern die Rechtseinheit mit einer Zustellung rechnen musste, am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustel- lungsversuch als zugestellt (Art. 152a Abs. 2 HRegV). Für Verfügungen des Ge- richts gilt Art. 138 Abs. 1 ZPO, wonach deren Zustellungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgen. Bei ju- ristischen Personen sind neben den vertretungsbefugten Organen insbesondere

- 10 - auch Angestellte des Logendienstes oder des Sekretariats empfangsberechtigt (BSK ZPO-GSCHWEND, 4. Aufl., Art. 138 N 12).

c) Die Aufforderung des Handelsregisteramts vom 8. September 2025 wurde per eingeschriebener Postsendung an das im Handelsregister eingetragene Domizil der Berufungsklägerin an der B._____-strasse …, … Zürich versandt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post ist das Schreiben am 12. Septem- ber 2025 am Schalter in … Zürich C._____ zugestellt worden (act. 6/2/3). Dasselbe gilt für die Aufforderung des Handelsregisteramts vom 20. Oktober 2025, welche am 21. Oktober 2025 zugestellt worden ist (act. 6/2/5). Die Verfügung der Vorin- stanz vom 11. Dezember 2025 wurde per Gerichtsurkunde versandt und am 12. Dezember 2025 am Schalter durch den bevollmächtigten D._____ entgegenge- nommen (act. 6/3; act. 6/4). D._____ ist gemäss Internetauftritt der Berufungsklä- gerin deren Angestellter im Empfang und im Sekretariat (act. 6/2/2; act. 4/6). Damit sind sämtliche Verfügungen des Handelsregisteramts sowie der Vorinstanz ord- nungsgemäss zugestellt worden, ohne dass die Regeln der Zustellfiktion überhaupt greifen müssten. Weder das Handelsregisteramt noch die Vorinstanz hatten daher Anlass zur Annahme, dass die an das Domizil der Berufungsklägerin adressierten Verfügungen nicht ordnungsgemäss zugestellt würden. Entsprechend bestand auch kein Grund, die Zustellung der Verfügungen direkt an ein Organ der Beru- fungsklägerin vorzunehmen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Be- rufungsklägerin oder der behaupteten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zu- stellfiktion kann daher keine Rede sein. Die Rüge der Berufungsklägerin erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 6)

a) Die Berufungsklägerin macht schliesslich geltend, die angeordnete Auflösung und Liquidation sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz hätte insbesondere die An- setzung einer letzten Nachfrist unter Androhung der Liquidation prüfen müssen (act. 2 N 13 f.). Auch das Vorgehen des Handelsregisteramts und der Vorinstanz sei als überspitzt und unverhältnismässig zu qualifizieren, da sie ohne hinreichende

- 11 - Sachverhaltsabklärungen die sofortige Liquidation angeordnet hätten (act. 2 N 15 ff.).

b) Bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft kann das Gericht gemäss Art. 731b Abs. 1bis OR insbesondere der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflö- sung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustel- len ist (Ziff. 1), das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen (Ziff. 2) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften des Konkurs anordnen (Ziff. 3). Die in Art. Art. 731b Abs. 1bis OR genannten Massnahmen stehen in einem Stufenverhältnis. Das Gericht soll die drastische Massnahme der Auflö- sung gemäss Ziffer 3 erst anordnen, wenn die milderen Massnahmen gemäss Ziffer 1 und 2 nicht genügen oder erfolglos geblieben sind (BGE 138 III 407 E. 2.4; BGE 138 III 294 E. 3.1.4). Es gilt mithin das Verhältnismässigkeitsprinzip: Nur wenn sich mildere Massnahmen nicht als sachgerecht bzw. zielführend erweisen, kommt als ultima ratio die Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR zur Anwendung. Dies ist etwa der Fall, wenn Verfügungen nicht zustellbar sind oder wenn sich die Gesellschaft in keiner Art und Weise vernehmen lässt (BGE 138 III 407 E. 2.4; BGE 138 III 294 E. 3.1.4).

c) Soweit die Berufungsklägerin die fehlende Verhältnismässigkeit mit der an- geblich unzureichenden Sachverhaltsabklärung seitens des Handelsregisteramts oder der Vorinstanz zu begründen versucht, ist auf die vorstehenden Ausführungen unter Erwägung II.2.6 zu verweisen. Das Handelsregisteramt hatte begründeten Anlass zur Annahme, dass die Voraussetzungen für die Fortdauer des Verzichts auf die eingeschränkte Revision bei der Berufungsklägerin nicht mehr gegeben sein könnten. Die Einleitung des Organisationsmängelverfahrens ist daher zu Recht erfolgt.

d) Die Berufungsklägerin wurde im bisherigen Organisationsmängelverfahren durch das Handelsregisteramt und die Vorinstanz insgesamt drei Mal aufgefordert, entweder die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeich- nen und die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Sie liess die Frist stets un- genutzt verstreichen. Insgesamt standen ihr von der ersten Aufforderung des Han- delsregisteramts am 8. September 2025 bis zum heutigen zweitinstanzlichen Ent-

- 12 - scheid rund zehn Monate Zeit zur Verfügung, um den Mangel zu beheben und ent- weder die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Dabei wäre eine in der Zwischenzeit erfolgte Behebung des Organisationsmangels aufgrund der Notorietät von Eintragungen im Handelsregister trotz des an sich gel- tenden strengen Novenrechts von Amtes wegen zu berücksichtigen gewesen (BGer 5C.219/2006 vom 16. April 2007, E. 3.4; OGer ZH LF210077 vom 18. No- vember 2021 E. 2.5). Bis heute ist indessen keine entsprechende Mängelbehebung im Handelsregister eingetragen (act. 10). Die von der Berufungsklägerin beantragte erneute Fristansetzung zur Mängelbehebung erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht zielführend.

e) Zu prüfen gilt es, ob sich anstelle der Auflösung und Liquidation der Beru- fungsklägerin die gerichtliche Einsetzung einer Revisionsstelle als sachgerechter und zielführender erweist. Wie bereits vorstehend ausgeführt hat sich die Beru- fungsklägerin trotz mehrfacher Aufforderung (samt Hinweis auf die Säumnisfolgen) des Handelsregisteramts sowie der Vorinstanz nicht vernehmen lassen. Erst nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils äusserte sie sich im Rahmen der Beru- fungsschrift, wobei sie sich aber implizit weiterhin weigerte, die notwendigen Schritte zur Behebung des Organisationsmangels vorzunehmen. Stattdessen be- streitet sie in erster Linie das Bestehen eines Organisationsmangels bzw. der Vor- aussetzungen zur Einleitung des entsprechenden Verfahrens und macht eine Reihe von angeblichen Rechtsverletzungen geltend.

f) Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, bei monatelanger Untätigkeit der Berufungsklägerin – sei dies zufolge Unvermögens oder einer bewussten Verwei- gerungshaltung – deren Unterlassungen zu korrigieren und an ihrer Stelle eine Re- visionsstelle einzusetzen. Dies mag in der Regel bei Pattsituationen im Aktionariat einer Rechtseinheit, welche deren Beschluss- und Handlungsunfähigkeit nach sich zieht, als zielführend und sachgerecht erscheinen (vgl. BGE 138 III 294 E. 3.1.5 ff.). Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Pattsituation oder vergleichbarer Um-

- 13 - stände im konkreten Fall ergeben sich aus den Akten indes keine; Entsprechendes wurde auch nicht vorgebracht.

g) Das Bundesgericht erwog im Übrigen, dass die Auflösung einer Gesellschaft bei fehlender Revisionsstelle oder entsprechendem Verzicht als unverhältnismäs- sig erscheine, wenn sich aus dem Verhalten der Gesellschaft ergebe, dass diese zumindest bemüht war, den Organisationsmangel zu beheben (Urteil BGer 4A_411/2012 vom 22. November 2012, E. 2.2.1). Solche Bemühungen fehlen im vorliegenden Verfahren gänzlich; vielmehr bestreitet die Berufungsklägerin das Be- stehen eines Organisationsmangels. Dies wiegt umso schwerer, als dass die Be- rufungsklägerin gemäss Handelsregisterauszug unter anderem treuhänderische Tätigkeiten und Dienstleistungen in Handelsregisterangelegenheiten anbietet.

h) Vor diesem Hintergrund erweist sich die gerichtliche Ernennung einer Revisi- onsstelle im vorliegenden Fall als nicht sachgerecht. Insbesondere liegt kein Fall einer unverschuldeten Beschluss- und Handlungsunfähigkeit der Berufungskläge- rin vor, welcher durch die gerichtliche Ernennung einer Revisionsstelle Abhilfe ge- leistet werden könnte. Aufgrund der monatelangen Untätigkeit der Berufungskläge- rin und den gänzlich fehlenden Bemühungen zur Behebung des Organisationsman- gels ist die vorliegende Sachlage vergleichbar mit einer Gesellschaft, die sich in keiner Art und Weise vernehmen lässt. Die durch die Vorinstanz als ultima ratio angeordnete Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin erweist sich daher als verhältnismässig und ist folglich nicht zu beanstanden. Die Rüge der Berufungs- klägerin erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

7) Nach dem Gesagten erweisen sich sämtliche Vorbringen der Berufungsklä- gerin als unbegründet. Die Berufung ist damit vollumfänglich abzuweisen. III.

1) Beim nicht streitigen Organisationsmangelverfahren, das vom Handelsregis- teramt gestützt auf Art. 939 OR an das Gericht überwiesen wird, handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. dazu Domenig/Gür, Or- ganisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021, S. 171

- 14 - f.; OGer ZH LF210057 vom 31. August 2021, E. 3.2). Daran ändert sich auch im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann nichts, wenn dieses durch die mit dem Or- ganisationsmangel behaftete juristische Person selbst eingeleitet wird. Dement- sprechend ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwertes, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 100'000.– sowie unter Berücksichtigung des relativ geringen Zeitaufwands des Gerichts und Schwierigkeitsgrades des Falles erscheint es angemessen, die zwei- tinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

2) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungs- klägerin aufzuerlegen und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kosten- vorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Prozessausgang nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Januar 2026 wird be- stätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– ver- rechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin und an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 8, das Konkursamt Riesbach-Zürich und an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.

- 15 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat aufschiebende Wirkung. Zürich, 10. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Revaz versandt am: