opencaselaw.ch

LF250110

Vorsorgliche Massnahmen

Zürich OG · 2026-03-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Sachverhalt, Prozessgeschichte und prozessuale Vorbemerkungen

E. 1.1 Gegenstand der vorliegenden Streitigkeit sind die Eigentumsverhältnisse an der C._____ GmbH (nachfolgend Gesellschaft). Gemäss Handelsregister hält der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) 99 Stam- manteile à Fr. 100.– und die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (nachfol- gend Berufungsbeklagte) 101 Stammanteile à Fr. 100.–. Beide Parteien sind als Mitglieder der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsbefugnis eingetragen, wo- bei der Berufungskläger als Vorsitzender amtet (act. 8/4/1).

E. 1.2 Der Berufungskläger reichte am 13. November 2025 beim Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 8/1). Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Urteil vom 14. November 2025 direkt, d.h. ohne Einholung einer Ge- suchsantwort der Berufungsbeklagten, ab (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/5). Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 26. November 2025 rechtzeitig Berufung (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 8/6).

E. 1.3 Mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 wurde dem Berufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 6'500.– angesetzt (act. 9). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 10 und act. 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-8). Weiterungen im Verfahren erübrigen sich, dieses erweist sich sogleich als spruch- reif (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Berufungsschrift (act. 2) zuzustellen.

- 6 -

E. 1.4 Es kann im Berufungsverfahren sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dabei muss die Berufung erhebende Partei im Einzelnen darle- gen, was am angefochtenen Urteil des Bezirksgerichtes falsch sei. In der Beru- fungsschrift werden im ersten Teil die bereits im vorinstanzlichen Gesuch ge- machten Ausführungen wiederholt, und dies fast wortwörtlich (vgl. act. 2 Rz. 2-6, 22-68 [S. 8, 11-23]), ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzu- setzen. Diese Ausführungen sind insoweit unbeachtlich.

E. 2 Sachliche Zuständigkeit

E. 2.1 Zunächst stellt sich die Frage der sachlichen Zuständigkeit. Das Gericht tritt auf ein Gesuch ein, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, wozu na- mentlich die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gehört (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Im vorliegenden Fall liegt keine han- delsrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2-3 ZPO vor, die zur Zuständigkeit des Handelsgerichtes führen würde, da die Berufungsbeklagte nicht im Handels- register eingetragen ist. Kantone mit einem Handelsgericht können dieses aber auch für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossen- schaften für zuständig erklären (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO). Der Kanton Zürich hat von der Kompetenz nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO Gebrauch gemacht und das Handelsgericht für zuständig erklärt, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt (§ 44 lit. b GOG). Somit ist zu prüfen, ob es sich vorliegend um eine Strei- tigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften handelt (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG).

E. 2.2 Als Hauptantrag fordert der Berufungskläger gestützt auf einen behaupte- ten mündlichen Treuhandvertrag, dass die Berufungsbeklagte vorsorglich anzu- weisen sei, ihren Antrag auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu- rückzuziehen und keine weiteren Schritte (insbesondere kein gerichtliches Verfah- ren) einzuleiten, um die Einberufung einer solchen Gesellschafterversammlung zu erzwingen. Das Handelsgericht erachtet sich als sachlich zuständig für Gesuche hinsichtlich der Einberufung einer Gesellschafterversammlung, sofern ein Streit-

- 7 - wert von Fr. 30'000.– erreicht wird (HGer ZH, HE190184-O vom 17. Juli 2019 E. 3. und E. 4.). Praxisgemäss ist auch eine Zuständigkeit des Handelsgerichtes für das spiegelbildliche Gesuch, d.h. ein Gesuch auf "Nichteinberufung einer Ge- neral- bzw. Gesellschafterversammlung", gegeben (vgl. etwa HGer ZH, HE230112-O vom 7. November 2023). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich das vorliegende Gesuch gegen die Mitgesellschafterin und nicht gegen die Ge- sellschaft richtet und die Parteien sich in der Hauptsache – gestützt auf einen, wenngleich bestrittenen Treuhandvertrag – um das Eigentum an den Stammantei- len der Gesellschaft streiten. Unter den Terminus "Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften" nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO können grundsätzlich zwar Streitigkeiten über gesellschaftsrechtliche Eigentumsverhältnisse fallen (vgl. HGer ZH, HE210070-O vom 2. Juni 2021 E. 2.2. i.V.m. E. 3.2.). Nicht einge- schlossen sind jedoch Streitigkeiten aus einem Aktienkaufvertrag (HGer ZH, HE120001-O vom 3. Januar 2012 E. 4. in ZR 111/2012 S. 171). Das Gleiche muss für den Stammanteilübertragungsvertrag gelten. Im Weiteren liegen auch Streitigkeiten aus einem Aktionärsbindungsvertrag nicht in der handelsgerichtli- chen Zuständigkeit (HGer ZH, HE240119-O vom 22. Juli 2024 E. 2.; OGer ZH, LF240013-O vom 5. Februar 2024 E. III. 2.4. i.V.m. III. E. 2.6.; OGer ZH, LF240047-O vom 16. September 2024 E. 2.3.). Gleiches muss für die Gesell- schaftervereinbarung gelten. Das entscheidende Abgrenzungskriterium liegt somit darin, ob das dem Anspruch zugrunde liegende (behauptete) Rechtsverhältnis vertrags- oder gesellschaftsrechtlicher Natur ist. Beim Treuhandvertrag ist Erste- res der Fall. Gestützt auf diese vertragsrechtliche Grundlage ist die sachliche Zu- ständigkeit des angerufenen Gerichtes zu bejahen.

E. 3 Vorinstanzliche Erwägungen

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass es dem Berufungskläger weder mit direkten Beweismitteln noch aufgrund der weiteren Umstände gelinge, das behauptete mündliche Treuhandverhältnis (wonach er der Berufungsbeklagten im Mai 2021 101 Stammanteile der Gesellschaft treuhänderisch übertragen habe und woraus sich ein vollumfängliches Weisungsrecht des Berufungsklägers ergeben soll) und damit einen ihm zustehenden Anspruch sowie dessen drohende Verletzung

- 8 - glaubhaft zu machen (act. 7 E. 2.2. ff.). Als einziges direktes Beweismittel für die Existenz des Treuhandverhältnisses offeriere der Berufungskläger seine eigene Beweisaussage (act. 7 E. 2.3.). Die Befragung des im Ausland wohnenden Beru- fungsklägers sei indes nicht angezeigt, da im summarischen Verfahren der Be- weis durch Urkunden zu erbringen sei und aufgrund der erheblichen Verzöge- rung, welche die Befragung mit sich bringen würde, eine solche auch ausnahms- weise nicht durchzuführen sei (act. 7 E. 2.3.). Aus der vom Berufungskläger vor- gebrachten unveränderten Bonusverteilung zwischen den Parteien könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss eigener Darstellung des Berufungs- klägers habe sich diese schon vor der Übertragung der Stammanteile nicht an den Beteiligungsverhältnissen orientiert. Entsprechend sei nicht ersichtlich, wieso die Bonusverteilung nach 2021 plötzlich Rückschlüsse auf die tatsächlichen Betei- ligungsverhältnisse zulassen oder ein Treuhandverhältnis glaubhaft machen solle (act. 7 E. 2.4.). Ebenso unbehilflich sei der Hinweis auf den Kaufpreis von Fr. 10'000.– für die 101 Stammanteile, obwohl die Gesellschaft rund Fr. 3,7 Mio. wert sein solle. Zwar sei tatsächlich nicht ohne Weiteres von einem Schenkungs- willen auszugehen. Genauso wenig sei jedoch in einer solchen Situation ohne Weiteres von einem mündlichen Treuhandverhältnis auszugehen, da es ebenso aussergewöhnlich wäre wie eine Schenkung (act. 7 E. 2.4.).

E. 3.2 Auch ein drohender nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil mache der Berufungskläger – so die Vorinstanz weiter – nicht glaubhaft (act. 7 E. 2.6. f.). Die Berufungsbeklagte könne ohne Zustimmung des Berufungsklägers keine Ge- sellschafterversammlung einberufen, da dafür ein Einberufungsbeschluss der Ge- schäftsführer nötig sei, wobei dem Berufungskläger als Vorsitzender bei einem Patt zwischen den Parteien der Stichentscheid zukomme. Die Berufungsbeklagte könnte ihr Einberufungsrecht als Gesellschafterin gerichtlich durchsetzen. Das blosse Durchlaufen eines gerichtlichen Verfahrens zur Einberufung stelle aber noch keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil für den Berufungsklä- ger dar. Erst danach drohe dem Berufungskläger tatsächlich die Durchführung ei- ner Gesellschafterversammlung, an welcher es zur befürchteten Abwahl kommen könnte (act. 7 E. 2.7.).

- 9 -

E. 3.3 Aufgrund der Abweisung des Massnahmenbegehrens erübrige sich ge- mäss Vorinstanz ein Entscheid über den prozessualen Antrag auf superprovisori- schen Erlass der Massnahmen. Die Vorinstanz wies diesbezüglich allerdings dar- auf hin, dass dem Berufungskläger mindestens seit dem 21. Mai 2025 bekannt gewesen sei, dass die Berufungsbeklagte sein Verständnis der Vertragsbezie- hung zwischen den Parteien nicht teile. Bereits am 6. August 2025 habe die Beru- fungsbeklagte die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung vorgeschlagen und am 18. August 2025 das Traktandum "Wahlen" erwähnt. Spätestens seit dann habe der Berufungskläger Anlass gehabt, der Berufungsbeklagten die Ein- berufung einer Gesellschafterversammlung verbieten zu lassen. Die behauptete zeitliche Dringlichkeit erscheine deshalb durch Zuwarten selbstverschuldet (act. 7 E. 2.8.).

E. 3.4 Die Vorinstanz wies das Massnahmenbegehren des Berufungsklägers ent- sprechend vollumfänglich ab.

E. 4 Rügen des Berufungsklägers

E. 4.1 Der Berufungskläger rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, da das Urteil der Vorinstanz keinerlei Sachverhaltsfeststellungen enthalte (act. 2 Rz. 70-71).

E. 4.2 Weiter rügt der Berufungskläger, dass das Gesuch fälschlicherweise und ohne Begründung als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen worden sei. Indem die Vorinstanz es unterlasse, sich diesbezüglich zu äussern, verletze sie ihre Begründungspflicht (act. 2 Rz. 72-78). Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass sie sich nicht sicher sei, wie das Vertragsverhältnis der Parteien zu qualifizieren sei. Entweder erachte es die Vorinstanz aber als zu 50 % glaubhaft, dass ein Treuhandverhältnis vorliege, oder sie erachte sowohl ein Treuhandverhältnis als auch eine Schenkung als dermassen unglaubhaft, dass sie von einem dritten Vertragstyp ausgehe, den sie aber nicht bezeichne. Um ei- nen Kaufvertrag könne es sich – so der Berufungskläger – jedenfalls nicht han- deln, da der "Kaufpreis" nicht dem tatsächlichen Wert der übertragenen Stam- manteile entsprochen habe (act. 2 Rz. 79-80). Indem die Vorinstanz das Gesuch

- 10 - ohne kontradiktorisches Verfahren definitiv abgewiesen habe, habe sie Art. 253 ZPO, Art. 56 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 9 BV verletzt (act. 2 Rz. 72, 81-83). Entsprechend sei das Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zur Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens zurückzuweisen, insoweit das Berufungsge- richt nicht selbst die ersuchten Massnahmen anordne (act. 2 Rz. 84).

E. 4.3 Der Berufungskläger hält sodann in der Sache dafür, dass die Vorausset- zungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen erfüllt seien (act. 2 Rz. 85).

E. 4.3.1 Die Vorinstanz verkenne, dass zwischen den Parteien ein Treuhandverhält- nis vorliege und der Berufungskläger weisungsberechtigt sei (act. 2 Rz. 86). Die Befragung des Berufungsklägers zum Beweis der Existenz des Treuhandverhält- nisses hätte nicht zu einer Verzögerung geführt, da die Reisezeit in die Schweiz nur wenige Stunden betrage oder eine virtuelle Befragung möglich gewesen wäre (act. 2 Rz. 87-88). Der Berufungskläger habe in seinem Gesuch diverse Um- stände aufgelistet, die das Bestehen eines Treuhandverhältnisses belegen wür- den: der symbolische, nicht bezahlte "Kaufpreis" von Fr. 10'000.– für die Stam- manteile, die Beibehaltung des "Bonus" nach Übertragung der Stammanteile so- wie die Darlegung, wonach die Übertragung einzig zur Finanzierung einer Immo- bilie erfolgt sei, da von der Bank das Halten der Mehrheit der Stammanteile durch eine Person mit Schweizer Wohnsitz verlangt worden sei (act. 2 Rz. 89 und Rz. 93-99). Die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbezüglich falsch und unvoll- ständig gewürdigt (act. 2 Rz. 90-92). Auch habe sie das falsche Beweismass zu- grunde gelegt und mehr als blosse Glaubhaftmachung des Treuhandverhältnisses und Weisungsrechts verlangt (act. 2 Rz. 100, 103-104). Es würden "einige Ele- mente für die Annahme eines Treuhandverhältnisses" sprechen, für eine Schen- kung der "Mehrheit und Kontrolle" spreche hingegen "rein gar nichts" (act. 2 Rz. 101). Auch ein Kaufvertrag könne ausgeschlossen werden (act. 2 Rz. 102).

E. 4.3.2 Ausserdem drohe dem Berufungskläger ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil (act. 2 Rz. 105): Der Nachteil sei nicht ein drohendes gerichtli- ches Einberufungsverfahren, sondern die ihm drohende Abwahl durch die Beru- fungsbeklagte, wodurch ein totaler Kontrollverlust resultieren würde und die Ge- fahr der Schädigung der Gesellschaft durch die Berufungsbeklagte drohe, bei-

- 11 - spielsweise durch Entlassung von Mitarbeitern oder Kündigung bzw. Übertragung von Verträgen (act. 2 Rz. 106-110). Es mute merkwürdig an, dass die Vorinstanz dem Berufungskläger andeute, dass er eine Einberufung schlicht verweigern und die Berufungsbeklagte auf den Gerichtsweg verweisen könne (act. 2 Rz. 111). Rechtlich falsch sei sodann, dass der Berufungskläger seine Argumente im Ein- berufungsverfahren einbringen könne, da sich das Einberufungsverfahren gegen die Gesellschaft richte. Zudem müssten in diesem Verfahren die Gesellschafter ihre Anteilsinhaberschaft lediglich glaubhaft machen. Ob die Durchsetzung des Einberufungsrechts eine Verletzung einer vertraglichen Weisungsbefolgungs- pflicht darstelle, bilde nicht Gegenstand des Einberufungsverfahrens (act. 2 Rz. 112, 114). Auch das Handelsgericht Zürich qualifiziere eine drohende wei- sungswidrige Stimmrechtsabgabe als drohenden nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteil (act. 2 Rz. 113). Bezüglich des Verfügungsgrundes habe die Vorin- stanz wiederum das falsche Beweismass angesetzt (act. 2 Rz. 115-116).

E. 4.3.3 Zur zeitlichen Dringlichkeit habe die Vorinstanz zu Unrecht angenommen, dass diese vom Berufungskläger selbstverschuldet sei, soweit sie diese über- haupt geprüft habe (act. 2 Rz. 117-120). Die Berufungsbeklagte habe ihr Einberu- fungsrecht nach Art. 699 Abs. 4 OR erstmals mit Schreiben vom 3. November 2025 ausgeübt (act. 2 Rz. 121-123). Erst ab Empfang dieses Schreibens habe der Berufungskläger Anlass gehabt, vorsorglich um Anordnung der anbegehrten Massnahme zu ersuchen und dies innert zehn Tagen getan (act. 2 Rz. 123-124). Es sei dem Berufungskläger nicht zuzumuten, auf das Hauptverfahren verwiesen zu werden, weil das Einberufungsverfahren längst abgeschlossen wäre und die Abwahl des Berufungsklägers nicht mehr rückgängig gemacht werden könne (act. 2 Rz. 125). Die zeitliche Dringlichkeit sei somit glaubhaft gemacht (act. 2 Rz. 126).

E. 4.3.4 Die Vorinstanz habe ausserdem keine Prüfung der Verhältnismässigkeit vorgenommen (act. 2 Rz. 127-128). Die anbegehrten Massnahmen seien verhält- nismässig (act. 2 Rz. 129-132).

- 12 -

E. 5 Würdigung

E. 5.1 Entgegen der Rüge des Berufungsklägers enthält die angefochtene Verfü- gung Sachverhaltsfeststellungen (vgl. act. 7 E. 2).

E. 5.2 Das rechtliche Gehör des Berufungsklägers wurde sodann nicht verletzt, indem sein Gesuch nicht an die Berufungsbeklagte zur Stellungnahme zugestellt worden ist. Vielmehr könnte nur das rechtliche Gehör der Berufungsbeklagten verletzt sein. Der Berufungskläger hatte die Möglichkeit, sich in seinem Gesuch vollumfänglich zu äussern.

E. 5.3 Die Vorinstanz hat zutreffend angenommen, dass nach Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch ver- letzt oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a; Verfügungsanspruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b; Verfügungsgrund).

E. 5.3.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Berufungskläger kein (mündli- ches) Treuhandverhältnis (als Verfügungsanspruch) glaubhaft gemacht hat. Dem kann zugestimmt werden.

E. 5.3.1.1 Es ist zutreffend, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht explizit auf die Ausführungen des Berufungsklägers zur Immobilienfinanzierung einging. Aus den internen Aufzeichnungen der Bank, welche für den Immobilienkauf eine Hy- pothek gewährte, geht indes hervor, dass Stammanteile an die Berufungsbeklagte abgetreten worden sind und die Berufungsbeklagte am 22. Juni 2021 von der Bank informiert wurde, dass eine "Rückgabe" hohe Schenkungssteuern auslösen würde (act. 8/4/3). Die weiteren Umstände der Abtretung sind nicht festgehalten (act. 8/4/3). Die Ausführungen des Berufungsklägers dazu in seinem Gesuch, wo- nach die Bank den Berufungskläger am 22. Mai 2025 (wobei zumindest bei der Jahreszahl offensichtlich ein Tippfehler unterlaufen ist) zur Abtretung aufgefordert habe, bleiben wenig konkret (act. 8/1 Rz. 31 f. sowie erneut in der Berufungs- schrift act. 2 Rz. 32 f.). Die Bank habe sich – mutmasst der Berufungskläger – auf bankinterne Richtlinien bezogen und nicht etwa auf eine "mögliche Lex Koller Pro-

- 13 - blematik", da das zu erwerbende Grundstück eine Betriebsstätte sei (act. 8/1 Rz. 33). Gemeint wurde vom Berufungskläger allenfalls der 22. Mai 2021 (vgl. act. 8/1 Rz. 31 f. i.V.m. Rz. 37 [wonach der 26. Mai 2021 wenige Tage nach den Schilderungen in Rz. 31 f. gewesen sei]). In den bankinternen Aufzeichnungen sind aber keine Besprechungen im Mai 2021, sondern nur am 22. April 2021 und dann wieder am 15. Juni 2021 aufgeführt (act. 8/4/3). Auch wenn statt dem

22. Mai 2025 vom 22. April 2021 ausgegangen würde, würde sich aus den Noti- zen zum 22. April 2021 nichts zur Abtretung ergeben: In der dazugehörigen Ge- sprächsnotiz wurde lediglich ein Telefonat über die maximale Belehnung festge- halten (act. 8/4/3).

E. 5.3.1.2 Aus den Bonusberechnungen ist ersichtlich, dass in den vergangenen Jahren jeweils 25 % einer bestimmten Gewinnsumme an die Berufungsbeklagte zugeteilt wurden. Der Berufungskläger erläutert die konkrete Berechnung nicht. Für die Geschäftsjahre 2019 - 2021 wurde der Berufungsbeklagten die "Gewinn- beteiligung" als Lohn ausbezahlt (vgl. act. 8/4/11 S. 2, act. 8/4/12 S. 2, act. 8/4/13 S. 2). In den Geschäftsjahren 2022 und 2023 wurden den Parteien hingegen (zu- mindest teilweise) Dividenden ausgeschüttet, was auch der Berufungskläger so ausführt (act. 8/1 Rz. 48; act. 8/4/14 S. 3 und act. 8/4/15 S. 3). Wie bereits richtig von der Vorinstanz erwogen, fällt auf, dass die Berufungsbeklagte vor Übertra- gung der Stammanteile im Mai 2021 (act. 8/4/4), d.h. als Nicht-Gesellschafterin (aber Geschäftsführerin), bereits 25 % einer Gewinnsumme erhielt. Die Abrech- nungen deuten eher darauf hin, dass die Gewinnbeteiligung mit der Geschäfts- führertätigkeit der Berufungsbeklagten, d.h. ihrem Arbeitsverhältnis mit der Ge- sellschaft, und nicht mit den Stammanteilen, d.h. dem Eigentumsverhältnis, zu- sammenhing. Warum die Parteien in ihrem dem Handelsregisteramt eingereich- ten Vertrag betreffend Abtretung von Stammanteilen für 101 Stammanteile einen Kaufpreis von Fr. 10'000.– (was auch nicht dem Nominalwert von Fr. 10'100.– entspricht) angenommen haben, ergibt sich nicht aus dem Vertrag (act. 8/4/5). Auch daraus kann der Berufungskläger deshalb nichts Konkretes ableiten.

E. 5.3.1.3 Der Berufungskläger reichte in seinem Gesuch keine weiteren Beweismit- tel ein, insbesondere kein Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen im

- 14 - Sinne von Art. 790a OR, keine Steuerunterlagen und keine Korrespondenz zwi- schen den Parteien zum Zeitpunkt der Abtretung. Entgegen der Rüge des Beru- fungsklägers war es nicht Aufgabe der Vorinstanz, das Vorliegen eines Treuhand- verhältnisses gegenüber anderen denkbaren Vertragsmodellen (insbesondere ei- ner [gemischten] Schenkung, einem Kaufvertrag oder einem anderweitigen Inno- minatvertrag) abzuwägen. Sie hatte zu prüfen, ob der Berufungskläger in seinem Gesuch einen mündlichen Treuhandvertrag glaubhaft gemacht hat; ein konklu- denter Vertragsschluss wurde vom Berufungskläger nicht behauptet. In einem Treuhandverhältnis wird die Treuhänderin Stammanteilhalterin, während der Treugeber lediglich obligatorisch Berechtigter bleibt (vgl. BGer 4A_547/2023 vom

3. Dezember 2024 E. 3.2.). Bei der Gestaltung des Treuhandverhältnisses sind die Vertragsparteien weitgehend frei und können sowohl vereinbaren, dass die Treuhänderin ihre Stimmrechte als Gesellschafterin frei ausübt, als auch dass sie diese nur auf Instruktion des Treugebers ausüben soll (vgl. BSK OR II-HESS/DETT- WILER, 6. Aufl. 2023, Art. 697j N 39). Abzustellen ist auf die fiduziarische Abrede (BGE 85 II 97 E. 1.). Selbst wenn der Bestand eines mündlich abgeschlossenen Treuhandverhältnisses glaubhaft wäre, so hätte der Berufungskläger auch glaub- haft machen müssen, was der konkrete Inhalt des Treuhandvertrages ist und ins- besondere welche Weisungsbefugnis die Parteien vereinbart haben.

E. 5.3.2 Selbst wenn ein Verfügungsanspruch bestünde, müsste auch ein Verfü- gungsgrund vorliegen, d.h. ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil dro- hen. Die Gesellschafterversammlung wird – vorbehältlich abweichender statutari- scher Vorschriften – mit Mehrheitsbeschluss von den Geschäftsführern einberu- fen (Art. 805 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 809 Abs. 4 OR). Nachdem die Geschäftsfüh- rung der Gesellschaft nur aus den zwei Parteien besteht und der Berufungskläger als Vorsitzender den Pattentscheid trifft, kann von der Berufungsbeklagten – wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte – in ihrer Rolle als Geschäftsführerin keine Gesellschafterversammlung einberufen werden. Der Berufungskläger macht auch nicht geltend, dass eine Verletzung der Berufungsbeklagten gegen diese ge- sellschaftsrechtliche Vorschriften drohen würde, d.h. dass diese eigenmächtig eine Gesellschafterversammlung einberufen, durchführen und Beschlüsse (insbe- sondere die Abwahl des Berufungsklägers) beim Handelsregisteramt eintragen

- 15 - lassen würde (vgl. HGer ZH, HE230112-O vom 7. November 2023 E. 4.1.). Die Berufungsbeklagte kann als Gesellschafterin auch ein gerichtliches Einberufungs- verfahren anhängig machen (Art. 805 Abs. 5 Ziff. 2 OR i.V.m. Art. 699 Abs. 5 OR). Es ist gerichtsnotorisch, dass die Berufungsbeklagte am 19. November 2025 ein solches Gesuch bei der Vorinstanz anhängig gemacht hat und die Vorinstanz die- ses mit Urteil vom 10. Februar 2026 gutgeheissen hat. Gegen diesen Entscheid sind bei der Kammer zwei Berufungsverfahren hängig (Geschäfts-Nr. LF260013- O und LF260017-O). Das Argument, wonach im Einberufungsverfahren die Ge- sellschaft und nicht der Berufungskläger Partei sei (womit ihm kein rechtliches Gehör gewährt würde), verfängt insofern nicht, als die Gesellschaft gerichtlich von einem Organ vertreten werden muss und er im soeben genannten Verfahren vor Vorinstanz als Nebenintervenient auftrat (wobei über die prozessuale Zulässigkeit dieses Vorgehens an dieser Stelle nicht zu entscheiden ist). Sowohl im Massnah- menverfahren als auch im Einberufungsverfahren ist das gleiche Beweismass der Glaubhaftmachung anzuwenden (auch in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse, wenngleich in anderer Konstellation; vgl. BGE 102 Ia 209 E. 2.). Die Vorinstanz hat den Verfügungsgrund zusammenfassend zurecht verneint.

E. 5.3.3 Nachdem kein Verfügungsanspruch und kein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht worden sind, durfte die Vorinstanz darauf verzichten, sich auch (vollum- fänglich) zur Dringlichkeit und zur Verhältnismässigkeit (vgl. ohnehin BGer 4A_427/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.1.) zu äussern. Bezüglich der Eventualanträge kann auf obenstehende Ausführungen verwiesen werden.

E. 5.4 Zusammenfassend ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) sind dem Berufungskläger die Gerichts- kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Ausgehend vom von der Vorin- stanz erwogenen und vom Berufungskläger nicht in Frage gestellten Streitwert in der Höhe von Fr. 150'000.– ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1-2 i.V.m. § 4 Abs. 1-2 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Dem Berufungsklä- ger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er unterliegt. Der Berufungs-

- 16 - beklagten ist mangels entschädigungspflichtiger Umtriebe für das Berufungsver- fahren ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'500.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfah- rens werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 6'500.– verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 17 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am:

Dispositiv
  1. Die Massnahmebegehren des Gesuchstellers werden abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'375.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. [Mitteilung]
  6. - 8. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: (act. 2 S. 2-5) "1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf (Einzelgericht) vom 14. November 2025 (Verfahren ET250005-D/U/B-1/AB) (Dis- positiv-Ziff. 1 – 4) aufzuheben, und es sei die Berufungsbeklagte unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall und unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO) vorsorglich anzuweisen, ihren Antrag auf Einberufung der Gesellschafterversammlung der C._____ GmbH vom - 4 -
  7. November 2025 zurückzuziehen und keine weiteren Schritte (insb. kein gerichtliches Gesuch) einzuleiten, um eine Gesellschafterver- sammlung der C._____ GmbH zu erzwingen;
  8. eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf (Einzelge- richt) vom 14. November 2025 (Verfahren ET250005-D/U/B-1/AB) (Dis- positiv-Ziff. 1 – 4) aufzuheben, und die Berufungsbeklagte vorsorglich anzuweisen, an der durch sie bean- tragten Gesellschafterversammlung der C._____ GmbH wie folgt über die von ihr beantragten Traktanden abzustimmen: Traktandum 1: Genehmigung des Protokolls der letzten Gesellschafter- versammlung Abstimmungsanweisung: Das Protokoll der Gesellschafterversamm- lung vom 14. Juni 2024 sei zu genehmigen. Traktandum 2: Genehmigung der Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2024 Abstimmungsanweisung: Die Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2024 sei zu genehmigen. Traktandum 3: Beschluss über die Gewinnverwendung des Geschäfts- jahres 2024 Abstimmungsanweisung: Der Geschäftsgewinn sei nach Abzug der ge- setzlichen Reserven und Rückstellungen des Geschäftsjahres 2024 gemäss Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2024 zu 100 % an den Gesuchsteller zu verteilen, eventualiter Enthaltung. Traktandum 4: Wahl der Geschäftsführung und Revisionsstelle Abstimmungsanweisung: Die bisherigen Mitglieder der Geschäftsfüh- rung seien wiederzuwählen und Herr A._____ als Vorsitzenden der Ge- schäftsführung zu bestätigen.
  9. subeventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf (Einzelgericht) vom 14. November 2025 (Verfahren ET250005- D/U/B1/AB (Dispositiv-Ziff. 1 – 4) aufzuheben, und der Berufungsbeklagten sei vorsorglich zu verbieten, die von ihr an der C._____ GmbH gehaltenen 101 Stammanteile an der durch sie bean- tragten Gesellschafterversammlung bezüglich sämtlicher Traktanden zu vertreten bzw. vertreten zu lassen;
  10. sub-subeventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Diels- dorf (Einzelgericht) vom 14. November 2025 (Verfahren ET250005-D/U/B-1/AB) (Dispositiv-Ziff. 1 – 4) aufzuheben, und der Berufungsbeklagten vorsorglich zu verbieten, die von ihr an der C._____ GmbH gehaltenen 101 Stammanteile an der durch sie bean- tragten Gesellschafterversammlung bezüglich des Traktandums "Wahl der Geschäftsführung und Revisionsstelle" zu vertreten bzw. vertreten zu lassen; - 5 -
  11. sub-sub-subeventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf (Einzelgericht) vom 14. November 2025 (Verfahren ET250005-D/U/B-1/AB) (Dispositiv-Ziff. 1 – 4) aufzuheben, und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen:
  12. Sachverhalt, Prozessgeschichte und prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Gegenstand der vorliegenden Streitigkeit sind die Eigentumsverhältnisse an der C._____ GmbH (nachfolgend Gesellschaft). Gemäss Handelsregister hält der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) 99 Stam- manteile à Fr. 100.– und die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (nachfol- gend Berufungsbeklagte) 101 Stammanteile à Fr. 100.–. Beide Parteien sind als Mitglieder der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsbefugnis eingetragen, wo- bei der Berufungskläger als Vorsitzender amtet (act. 8/4/1). 1.2. Der Berufungskläger reichte am 13. November 2025 beim Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 8/1). Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Urteil vom 14. November 2025 direkt, d.h. ohne Einholung einer Ge- suchsantwort der Berufungsbeklagten, ab (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/5). Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 26. November 2025 rechtzeitig Berufung (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 8/6). 1.3. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 wurde dem Berufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 6'500.– angesetzt (act. 9). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 10 und act. 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-8). Weiterungen im Verfahren erübrigen sich, dieses erweist sich sogleich als spruch- reif (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Berufungsschrift (act. 2) zuzustellen. - 6 - 1.4. Es kann im Berufungsverfahren sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dabei muss die Berufung erhebende Partei im Einzelnen darle- gen, was am angefochtenen Urteil des Bezirksgerichtes falsch sei. In der Beru- fungsschrift werden im ersten Teil die bereits im vorinstanzlichen Gesuch ge- machten Ausführungen wiederholt, und dies fast wortwörtlich (vgl. act. 2 Rz. 2-6, 22-68 [S. 8, 11-23]), ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzu- setzen. Diese Ausführungen sind insoweit unbeachtlich.
  13. Sachliche Zuständigkeit 2.1. Zunächst stellt sich die Frage der sachlichen Zuständigkeit. Das Gericht tritt auf ein Gesuch ein, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, wozu na- mentlich die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gehört (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Im vorliegenden Fall liegt keine han- delsrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2-3 ZPO vor, die zur Zuständigkeit des Handelsgerichtes führen würde, da die Berufungsbeklagte nicht im Handels- register eingetragen ist. Kantone mit einem Handelsgericht können dieses aber auch für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossen- schaften für zuständig erklären (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO). Der Kanton Zürich hat von der Kompetenz nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO Gebrauch gemacht und das Handelsgericht für zuständig erklärt, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt (§ 44 lit. b GOG). Somit ist zu prüfen, ob es sich vorliegend um eine Strei- tigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften handelt (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). 2.2. Als Hauptantrag fordert der Berufungskläger gestützt auf einen behaupte- ten mündlichen Treuhandvertrag, dass die Berufungsbeklagte vorsorglich anzu- weisen sei, ihren Antrag auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu- rückzuziehen und keine weiteren Schritte (insbesondere kein gerichtliches Verfah- ren) einzuleiten, um die Einberufung einer solchen Gesellschafterversammlung zu erzwingen. Das Handelsgericht erachtet sich als sachlich zuständig für Gesuche hinsichtlich der Einberufung einer Gesellschafterversammlung, sofern ein Streit- - 7 - wert von Fr. 30'000.– erreicht wird (HGer ZH, HE190184-O vom 17. Juli 2019 E. 3. und E. 4.). Praxisgemäss ist auch eine Zuständigkeit des Handelsgerichtes für das spiegelbildliche Gesuch, d.h. ein Gesuch auf "Nichteinberufung einer Ge- neral- bzw. Gesellschafterversammlung", gegeben (vgl. etwa HGer ZH, HE230112-O vom 7. November 2023). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich das vorliegende Gesuch gegen die Mitgesellschafterin und nicht gegen die Ge- sellschaft richtet und die Parteien sich in der Hauptsache – gestützt auf einen, wenngleich bestrittenen Treuhandvertrag – um das Eigentum an den Stammantei- len der Gesellschaft streiten. Unter den Terminus "Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften" nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO können grundsätzlich zwar Streitigkeiten über gesellschaftsrechtliche Eigentumsverhältnisse fallen (vgl. HGer ZH, HE210070-O vom 2. Juni 2021 E. 2.2. i.V.m. E. 3.2.). Nicht einge- schlossen sind jedoch Streitigkeiten aus einem Aktienkaufvertrag (HGer ZH, HE120001-O vom 3. Januar 2012 E. 4. in ZR 111/2012 S. 171). Das Gleiche muss für den Stammanteilübertragungsvertrag gelten. Im Weiteren liegen auch Streitigkeiten aus einem Aktionärsbindungsvertrag nicht in der handelsgerichtli- chen Zuständigkeit (HGer ZH, HE240119-O vom 22. Juli 2024 E. 2.; OGer ZH, LF240013-O vom 5. Februar 2024 E. III. 2.4. i.V.m. III. E. 2.6.; OGer ZH, LF240047-O vom 16. September 2024 E. 2.3.). Gleiches muss für die Gesell- schaftervereinbarung gelten. Das entscheidende Abgrenzungskriterium liegt somit darin, ob das dem Anspruch zugrunde liegende (behauptete) Rechtsverhältnis vertrags- oder gesellschaftsrechtlicher Natur ist. Beim Treuhandvertrag ist Erste- res der Fall. Gestützt auf diese vertragsrechtliche Grundlage ist die sachliche Zu- ständigkeit des angerufenen Gerichtes zu bejahen.
  14. Vorinstanzliche Erwägungen 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass es dem Berufungskläger weder mit direkten Beweismitteln noch aufgrund der weiteren Umstände gelinge, das behauptete mündliche Treuhandverhältnis (wonach er der Berufungsbeklagten im Mai 2021 101 Stammanteile der Gesellschaft treuhänderisch übertragen habe und woraus sich ein vollumfängliches Weisungsrecht des Berufungsklägers ergeben soll) und damit einen ihm zustehenden Anspruch sowie dessen drohende Verletzung - 8 - glaubhaft zu machen (act. 7 E. 2.2. ff.). Als einziges direktes Beweismittel für die Existenz des Treuhandverhältnisses offeriere der Berufungskläger seine eigene Beweisaussage (act. 7 E. 2.3.). Die Befragung des im Ausland wohnenden Beru- fungsklägers sei indes nicht angezeigt, da im summarischen Verfahren der Be- weis durch Urkunden zu erbringen sei und aufgrund der erheblichen Verzöge- rung, welche die Befragung mit sich bringen würde, eine solche auch ausnahms- weise nicht durchzuführen sei (act. 7 E. 2.3.). Aus der vom Berufungskläger vor- gebrachten unveränderten Bonusverteilung zwischen den Parteien könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss eigener Darstellung des Berufungs- klägers habe sich diese schon vor der Übertragung der Stammanteile nicht an den Beteiligungsverhältnissen orientiert. Entsprechend sei nicht ersichtlich, wieso die Bonusverteilung nach 2021 plötzlich Rückschlüsse auf die tatsächlichen Betei- ligungsverhältnisse zulassen oder ein Treuhandverhältnis glaubhaft machen solle (act. 7 E. 2.4.). Ebenso unbehilflich sei der Hinweis auf den Kaufpreis von Fr. 10'000.– für die 101 Stammanteile, obwohl die Gesellschaft rund Fr. 3,7 Mio. wert sein solle. Zwar sei tatsächlich nicht ohne Weiteres von einem Schenkungs- willen auszugehen. Genauso wenig sei jedoch in einer solchen Situation ohne Weiteres von einem mündlichen Treuhandverhältnis auszugehen, da es ebenso aussergewöhnlich wäre wie eine Schenkung (act. 7 E. 2.4.). 3.2. Auch ein drohender nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil mache der Berufungskläger – so die Vorinstanz weiter – nicht glaubhaft (act. 7 E. 2.6. f.). Die Berufungsbeklagte könne ohne Zustimmung des Berufungsklägers keine Ge- sellschafterversammlung einberufen, da dafür ein Einberufungsbeschluss der Ge- schäftsführer nötig sei, wobei dem Berufungskläger als Vorsitzender bei einem Patt zwischen den Parteien der Stichentscheid zukomme. Die Berufungsbeklagte könnte ihr Einberufungsrecht als Gesellschafterin gerichtlich durchsetzen. Das blosse Durchlaufen eines gerichtlichen Verfahrens zur Einberufung stelle aber noch keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil für den Berufungsklä- ger dar. Erst danach drohe dem Berufungskläger tatsächlich die Durchführung ei- ner Gesellschafterversammlung, an welcher es zur befürchteten Abwahl kommen könnte (act. 7 E. 2.7.). - 9 - 3.3. Aufgrund der Abweisung des Massnahmenbegehrens erübrige sich ge- mäss Vorinstanz ein Entscheid über den prozessualen Antrag auf superprovisori- schen Erlass der Massnahmen. Die Vorinstanz wies diesbezüglich allerdings dar- auf hin, dass dem Berufungskläger mindestens seit dem 21. Mai 2025 bekannt gewesen sei, dass die Berufungsbeklagte sein Verständnis der Vertragsbezie- hung zwischen den Parteien nicht teile. Bereits am 6. August 2025 habe die Beru- fungsbeklagte die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung vorgeschlagen und am 18. August 2025 das Traktandum "Wahlen" erwähnt. Spätestens seit dann habe der Berufungskläger Anlass gehabt, der Berufungsbeklagten die Ein- berufung einer Gesellschafterversammlung verbieten zu lassen. Die behauptete zeitliche Dringlichkeit erscheine deshalb durch Zuwarten selbstverschuldet (act. 7 E. 2.8.). 3.4. Die Vorinstanz wies das Massnahmenbegehren des Berufungsklägers ent- sprechend vollumfänglich ab.
  15. Rügen des Berufungsklägers 4.1. Der Berufungskläger rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, da das Urteil der Vorinstanz keinerlei Sachverhaltsfeststellungen enthalte (act. 2 Rz. 70-71). 4.2. Weiter rügt der Berufungskläger, dass das Gesuch fälschlicherweise und ohne Begründung als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen worden sei. Indem die Vorinstanz es unterlasse, sich diesbezüglich zu äussern, verletze sie ihre Begründungspflicht (act. 2 Rz. 72-78). Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass sie sich nicht sicher sei, wie das Vertragsverhältnis der Parteien zu qualifizieren sei. Entweder erachte es die Vorinstanz aber als zu 50 % glaubhaft, dass ein Treuhandverhältnis vorliege, oder sie erachte sowohl ein Treuhandverhältnis als auch eine Schenkung als dermassen unglaubhaft, dass sie von einem dritten Vertragstyp ausgehe, den sie aber nicht bezeichne. Um ei- nen Kaufvertrag könne es sich – so der Berufungskläger – jedenfalls nicht han- deln, da der "Kaufpreis" nicht dem tatsächlichen Wert der übertragenen Stam- manteile entsprochen habe (act. 2 Rz. 79-80). Indem die Vorinstanz das Gesuch - 10 - ohne kontradiktorisches Verfahren definitiv abgewiesen habe, habe sie Art. 253 ZPO, Art. 56 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 9 BV verletzt (act. 2 Rz. 72, 81-83). Entsprechend sei das Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zur Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens zurückzuweisen, insoweit das Berufungsge- richt nicht selbst die ersuchten Massnahmen anordne (act. 2 Rz. 84). 4.3. Der Berufungskläger hält sodann in der Sache dafür, dass die Vorausset- zungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen erfüllt seien (act. 2 Rz. 85). 4.3.1. Die Vorinstanz verkenne, dass zwischen den Parteien ein Treuhandverhält- nis vorliege und der Berufungskläger weisungsberechtigt sei (act. 2 Rz. 86). Die Befragung des Berufungsklägers zum Beweis der Existenz des Treuhandverhält- nisses hätte nicht zu einer Verzögerung geführt, da die Reisezeit in die Schweiz nur wenige Stunden betrage oder eine virtuelle Befragung möglich gewesen wäre (act. 2 Rz. 87-88). Der Berufungskläger habe in seinem Gesuch diverse Um- stände aufgelistet, die das Bestehen eines Treuhandverhältnisses belegen wür- den: der symbolische, nicht bezahlte "Kaufpreis" von Fr. 10'000.– für die Stam- manteile, die Beibehaltung des "Bonus" nach Übertragung der Stammanteile so- wie die Darlegung, wonach die Übertragung einzig zur Finanzierung einer Immo- bilie erfolgt sei, da von der Bank das Halten der Mehrheit der Stammanteile durch eine Person mit Schweizer Wohnsitz verlangt worden sei (act. 2 Rz. 89 und Rz. 93-99). Die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbezüglich falsch und unvoll- ständig gewürdigt (act. 2 Rz. 90-92). Auch habe sie das falsche Beweismass zu- grunde gelegt und mehr als blosse Glaubhaftmachung des Treuhandverhältnisses und Weisungsrechts verlangt (act. 2 Rz. 100, 103-104). Es würden "einige Ele- mente für die Annahme eines Treuhandverhältnisses" sprechen, für eine Schen- kung der "Mehrheit und Kontrolle" spreche hingegen "rein gar nichts" (act. 2 Rz. 101). Auch ein Kaufvertrag könne ausgeschlossen werden (act. 2 Rz. 102). 4.3.2. Ausserdem drohe dem Berufungskläger ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil (act. 2 Rz. 105): Der Nachteil sei nicht ein drohendes gerichtli- ches Einberufungsverfahren, sondern die ihm drohende Abwahl durch die Beru- fungsbeklagte, wodurch ein totaler Kontrollverlust resultieren würde und die Ge- fahr der Schädigung der Gesellschaft durch die Berufungsbeklagte drohe, bei- - 11 - spielsweise durch Entlassung von Mitarbeitern oder Kündigung bzw. Übertragung von Verträgen (act. 2 Rz. 106-110). Es mute merkwürdig an, dass die Vorinstanz dem Berufungskläger andeute, dass er eine Einberufung schlicht verweigern und die Berufungsbeklagte auf den Gerichtsweg verweisen könne (act. 2 Rz. 111). Rechtlich falsch sei sodann, dass der Berufungskläger seine Argumente im Ein- berufungsverfahren einbringen könne, da sich das Einberufungsverfahren gegen die Gesellschaft richte. Zudem müssten in diesem Verfahren die Gesellschafter ihre Anteilsinhaberschaft lediglich glaubhaft machen. Ob die Durchsetzung des Einberufungsrechts eine Verletzung einer vertraglichen Weisungsbefolgungs- pflicht darstelle, bilde nicht Gegenstand des Einberufungsverfahrens (act. 2 Rz. 112, 114). Auch das Handelsgericht Zürich qualifiziere eine drohende wei- sungswidrige Stimmrechtsabgabe als drohenden nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteil (act. 2 Rz. 113). Bezüglich des Verfügungsgrundes habe die Vorin- stanz wiederum das falsche Beweismass angesetzt (act. 2 Rz. 115-116). 4.3.3. Zur zeitlichen Dringlichkeit habe die Vorinstanz zu Unrecht angenommen, dass diese vom Berufungskläger selbstverschuldet sei, soweit sie diese über- haupt geprüft habe (act. 2 Rz. 117-120). Die Berufungsbeklagte habe ihr Einberu- fungsrecht nach Art. 699 Abs. 4 OR erstmals mit Schreiben vom 3. November 2025 ausgeübt (act. 2 Rz. 121-123). Erst ab Empfang dieses Schreibens habe der Berufungskläger Anlass gehabt, vorsorglich um Anordnung der anbegehrten Massnahme zu ersuchen und dies innert zehn Tagen getan (act. 2 Rz. 123-124). Es sei dem Berufungskläger nicht zuzumuten, auf das Hauptverfahren verwiesen zu werden, weil das Einberufungsverfahren längst abgeschlossen wäre und die Abwahl des Berufungsklägers nicht mehr rückgängig gemacht werden könne (act. 2 Rz. 125). Die zeitliche Dringlichkeit sei somit glaubhaft gemacht (act. 2 Rz. 126). 4.3.4. Die Vorinstanz habe ausserdem keine Prüfung der Verhältnismässigkeit vorgenommen (act. 2 Rz. 127-128). Die anbegehrten Massnahmen seien verhält- nismässig (act. 2 Rz. 129-132). - 12 -
  16. Würdigung 5.1. Entgegen der Rüge des Berufungsklägers enthält die angefochtene Verfü- gung Sachverhaltsfeststellungen (vgl. act. 7 E. 2). 5.2. Das rechtliche Gehör des Berufungsklägers wurde sodann nicht verletzt, indem sein Gesuch nicht an die Berufungsbeklagte zur Stellungnahme zugestellt worden ist. Vielmehr könnte nur das rechtliche Gehör der Berufungsbeklagten verletzt sein. Der Berufungskläger hatte die Möglichkeit, sich in seinem Gesuch vollumfänglich zu äussern. 5.3. Die Vorinstanz hat zutreffend angenommen, dass nach Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch ver- letzt oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a; Verfügungsanspruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b; Verfügungsgrund). 5.3.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Berufungskläger kein (mündli- ches) Treuhandverhältnis (als Verfügungsanspruch) glaubhaft gemacht hat. Dem kann zugestimmt werden. 5.3.1.1. Es ist zutreffend, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht explizit auf die Ausführungen des Berufungsklägers zur Immobilienfinanzierung einging. Aus den internen Aufzeichnungen der Bank, welche für den Immobilienkauf eine Hy- pothek gewährte, geht indes hervor, dass Stammanteile an die Berufungsbeklagte abgetreten worden sind und die Berufungsbeklagte am 22. Juni 2021 von der Bank informiert wurde, dass eine "Rückgabe" hohe Schenkungssteuern auslösen würde (act. 8/4/3). Die weiteren Umstände der Abtretung sind nicht festgehalten (act. 8/4/3). Die Ausführungen des Berufungsklägers dazu in seinem Gesuch, wo- nach die Bank den Berufungskläger am 22. Mai 2025 (wobei zumindest bei der Jahreszahl offensichtlich ein Tippfehler unterlaufen ist) zur Abtretung aufgefordert habe, bleiben wenig konkret (act. 8/1 Rz. 31 f. sowie erneut in der Berufungs- schrift act. 2 Rz. 32 f.). Die Bank habe sich – mutmasst der Berufungskläger – auf bankinterne Richtlinien bezogen und nicht etwa auf eine "mögliche Lex Koller Pro- - 13 - blematik", da das zu erwerbende Grundstück eine Betriebsstätte sei (act. 8/1 Rz. 33). Gemeint wurde vom Berufungskläger allenfalls der 22. Mai 2021 (vgl. act. 8/1 Rz. 31 f. i.V.m. Rz. 37 [wonach der 26. Mai 2021 wenige Tage nach den Schilderungen in Rz. 31 f. gewesen sei]). In den bankinternen Aufzeichnungen sind aber keine Besprechungen im Mai 2021, sondern nur am 22. April 2021 und dann wieder am 15. Juni 2021 aufgeführt (act. 8/4/3). Auch wenn statt dem
  17. Mai 2025 vom 22. April 2021 ausgegangen würde, würde sich aus den Noti- zen zum 22. April 2021 nichts zur Abtretung ergeben: In der dazugehörigen Ge- sprächsnotiz wurde lediglich ein Telefonat über die maximale Belehnung festge- halten (act. 8/4/3). 5.3.1.2. Aus den Bonusberechnungen ist ersichtlich, dass in den vergangenen Jahren jeweils 25 % einer bestimmten Gewinnsumme an die Berufungsbeklagte zugeteilt wurden. Der Berufungskläger erläutert die konkrete Berechnung nicht. Für die Geschäftsjahre 2019 - 2021 wurde der Berufungsbeklagten die "Gewinn- beteiligung" als Lohn ausbezahlt (vgl. act. 8/4/11 S. 2, act. 8/4/12 S. 2, act. 8/4/13 S. 2). In den Geschäftsjahren 2022 und 2023 wurden den Parteien hingegen (zu- mindest teilweise) Dividenden ausgeschüttet, was auch der Berufungskläger so ausführt (act. 8/1 Rz. 48; act. 8/4/14 S. 3 und act. 8/4/15 S. 3). Wie bereits richtig von der Vorinstanz erwogen, fällt auf, dass die Berufungsbeklagte vor Übertra- gung der Stammanteile im Mai 2021 (act. 8/4/4), d.h. als Nicht-Gesellschafterin (aber Geschäftsführerin), bereits 25 % einer Gewinnsumme erhielt. Die Abrech- nungen deuten eher darauf hin, dass die Gewinnbeteiligung mit der Geschäfts- führertätigkeit der Berufungsbeklagten, d.h. ihrem Arbeitsverhältnis mit der Ge- sellschaft, und nicht mit den Stammanteilen, d.h. dem Eigentumsverhältnis, zu- sammenhing. Warum die Parteien in ihrem dem Handelsregisteramt eingereich- ten Vertrag betreffend Abtretung von Stammanteilen für 101 Stammanteile einen Kaufpreis von Fr. 10'000.– (was auch nicht dem Nominalwert von Fr. 10'100.– entspricht) angenommen haben, ergibt sich nicht aus dem Vertrag (act. 8/4/5). Auch daraus kann der Berufungskläger deshalb nichts Konkretes ableiten. 5.3.1.3. Der Berufungskläger reichte in seinem Gesuch keine weiteren Beweismit- tel ein, insbesondere kein Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen im - 14 - Sinne von Art. 790a OR, keine Steuerunterlagen und keine Korrespondenz zwi- schen den Parteien zum Zeitpunkt der Abtretung. Entgegen der Rüge des Beru- fungsklägers war es nicht Aufgabe der Vorinstanz, das Vorliegen eines Treuhand- verhältnisses gegenüber anderen denkbaren Vertragsmodellen (insbesondere ei- ner [gemischten] Schenkung, einem Kaufvertrag oder einem anderweitigen Inno- minatvertrag) abzuwägen. Sie hatte zu prüfen, ob der Berufungskläger in seinem Gesuch einen mündlichen Treuhandvertrag glaubhaft gemacht hat; ein konklu- denter Vertragsschluss wurde vom Berufungskläger nicht behauptet. In einem Treuhandverhältnis wird die Treuhänderin Stammanteilhalterin, während der Treugeber lediglich obligatorisch Berechtigter bleibt (vgl. BGer 4A_547/2023 vom
  18. Dezember 2024 E. 3.2.). Bei der Gestaltung des Treuhandverhältnisses sind die Vertragsparteien weitgehend frei und können sowohl vereinbaren, dass die Treuhänderin ihre Stimmrechte als Gesellschafterin frei ausübt, als auch dass sie diese nur auf Instruktion des Treugebers ausüben soll (vgl. BSK OR II-HESS/DETT- WILER, 6. Aufl. 2023, Art. 697j N 39). Abzustellen ist auf die fiduziarische Abrede (BGE 85 II 97 E. 1.). Selbst wenn der Bestand eines mündlich abgeschlossenen Treuhandverhältnisses glaubhaft wäre, so hätte der Berufungskläger auch glaub- haft machen müssen, was der konkrete Inhalt des Treuhandvertrages ist und ins- besondere welche Weisungsbefugnis die Parteien vereinbart haben. 5.3.2. Selbst wenn ein Verfügungsanspruch bestünde, müsste auch ein Verfü- gungsgrund vorliegen, d.h. ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil dro- hen. Die Gesellschafterversammlung wird – vorbehältlich abweichender statutari- scher Vorschriften – mit Mehrheitsbeschluss von den Geschäftsführern einberu- fen (Art. 805 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 809 Abs. 4 OR). Nachdem die Geschäftsfüh- rung der Gesellschaft nur aus den zwei Parteien besteht und der Berufungskläger als Vorsitzender den Pattentscheid trifft, kann von der Berufungsbeklagten – wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte – in ihrer Rolle als Geschäftsführerin keine Gesellschafterversammlung einberufen werden. Der Berufungskläger macht auch nicht geltend, dass eine Verletzung der Berufungsbeklagten gegen diese ge- sellschaftsrechtliche Vorschriften drohen würde, d.h. dass diese eigenmächtig eine Gesellschafterversammlung einberufen, durchführen und Beschlüsse (insbe- sondere die Abwahl des Berufungsklägers) beim Handelsregisteramt eintragen - 15 - lassen würde (vgl. HGer ZH, HE230112-O vom 7. November 2023 E. 4.1.). Die Berufungsbeklagte kann als Gesellschafterin auch ein gerichtliches Einberufungs- verfahren anhängig machen (Art. 805 Abs. 5 Ziff. 2 OR i.V.m. Art. 699 Abs. 5 OR). Es ist gerichtsnotorisch, dass die Berufungsbeklagte am 19. November 2025 ein solches Gesuch bei der Vorinstanz anhängig gemacht hat und die Vorinstanz die- ses mit Urteil vom 10. Februar 2026 gutgeheissen hat. Gegen diesen Entscheid sind bei der Kammer zwei Berufungsverfahren hängig (Geschäfts-Nr. LF260013- O und LF260017-O). Das Argument, wonach im Einberufungsverfahren die Ge- sellschaft und nicht der Berufungskläger Partei sei (womit ihm kein rechtliches Gehör gewährt würde), verfängt insofern nicht, als die Gesellschaft gerichtlich von einem Organ vertreten werden muss und er im soeben genannten Verfahren vor Vorinstanz als Nebenintervenient auftrat (wobei über die prozessuale Zulässigkeit dieses Vorgehens an dieser Stelle nicht zu entscheiden ist). Sowohl im Massnah- menverfahren als auch im Einberufungsverfahren ist das gleiche Beweismass der Glaubhaftmachung anzuwenden (auch in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse, wenngleich in anderer Konstellation; vgl. BGE 102 Ia 209 E. 2.). Die Vorinstanz hat den Verfügungsgrund zusammenfassend zurecht verneint. 5.3.3. Nachdem kein Verfügungsanspruch und kein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht worden sind, durfte die Vorinstanz darauf verzichten, sich auch (vollum- fänglich) zur Dringlichkeit und zur Verhältnismässigkeit (vgl. ohnehin BGer 4A_427/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.1.) zu äussern. Bezüglich der Eventualanträge kann auf obenstehende Ausführungen verwiesen werden. 5.4. Zusammenfassend ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
  19. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) sind dem Berufungskläger die Gerichts- kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Ausgehend vom von der Vorin- stanz erwogenen und vom Berufungskläger nicht in Frage gestellten Streitwert in der Höhe von Fr. 150'000.– ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1-2 i.V.m. § 4 Abs. 1-2 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Dem Berufungsklä- ger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er unterliegt. Der Berufungs- - 16 - beklagten ist mangels entschädigungspflichtiger Umtriebe für das Berufungsver- fahren ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
  20. Die Berufung wird abgewiesen.
  21. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'500.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfah- rens werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 6'500.– verrechnet.
  22. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  23. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  24. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 17 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250110-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Altermatt Urteil vom 4. März 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 14. November 2025 (ET250005)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 8/1 S. 2-4) "1. Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall und unter Andro- hung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO) vorsorglich anzuweisen, ihren Antrag auf Einberufung der Gesellschafterversammlung der C._____ GmbH vom 3. November 2025 zurückzuziehen und keine weiteren Schritte (insb. kein gerichtliches Gesuch) einzulei- ten, um eine Gesellschafterversammlung der C._____ GmbH zu erzwingen;

2. Eventualiter sei die Gesuchsgegnerin vorsorglich anzuweisen, an der durch sie beantragten Gesellschafterversammlung der C._____ GmbH wie folgt über die von ihr beantragten Traktanden abzustimmen: Traktandum 1: Genehmigung des Protokolls der letzten Gesellschafter- versammlung Abstimmungsanweisung: Das Protokoll der Gesellschafterversamm- lung vom 14. Juni 2024 sei zu genehmigen. Traktandum 2: Genehmigung der Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2024 Abstimmungsanweisung: Die Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2024 sei zu genehmigen. Traktandum 3: Beschluss über die Gewinnverwendung des Geschäfts- jahres 2024 Abstimmungsanweisung: Der Geschäftsgewinn sei nach Abzug der ge- setzlichen Reserven und Rückstellungen des Geschäftsjahres 2024 gemäss Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2024 zu 100% an den Gesuchsteller zu verteilen, eventualiter Enthaltung. Traktandum 4: Wahl der Geschäftsführung und Revisionsstelle Beschlussantrag: Die bisherigen Mitglieder der Geschäftsführung seien wiederzuwählen und Herr A._____ als Vorsitzenden der Geschäftsfüh- rung zu bestätigen.

3. Subeventualiter sei der Gesuchsgegnerin vorsorglich zu verbie- ten, die von ihr an der C._____ GmbH gehaltenen 101 Stamman- teile an der durch sie beantragten Gesellschafterversammlung bezüglich sämtlicher Traktanden zu vertreten bzw. vertreten zu lassen.

4. Sub-subeventualiter sei der Gesuchsgegnerin vorsorglich zu ver- bieten, die von ihr an der C._____ GmbH gehaltenen 101 Stam- manteile an der durch sie beantragten Gesellschafterversamm-

- 3 - lung bezüglich des Traktandums "Wahl der Geschäftsführung und Revisionsstelle" zu vertreten bzw. vertreten zu lassen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchs- gegnerin. sowie dem folgenden VERFAHRENSANTRAG: Es seien die beantragten vorsorglichen Massnahmen superproviso- risch, d.h. sofort und ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerin, anzuordnen." Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 7 S. 7 f.)

1. Die Massnahmebegehren des Gesuchstellers werden abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'375.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. [Mitteilung]

6. - 8. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: (act. 2 S. 2-5) "1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf (Einzelgericht) vom 14. November 2025 (Verfahren ET250005-D/U/B-1/AB) (Dis- positiv-Ziff. 1 – 4) aufzuheben, und es sei die Berufungsbeklagte unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall und unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO) vorsorglich anzuweisen, ihren Antrag auf Einberufung der Gesellschafterversammlung der C._____ GmbH vom

- 4 -

3. November 2025 zurückzuziehen und keine weiteren Schritte (insb. kein gerichtliches Gesuch) einzuleiten, um eine Gesellschafterver- sammlung der C._____ GmbH zu erzwingen;

2. eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf (Einzelge- richt) vom 14. November 2025 (Verfahren ET250005-D/U/B-1/AB) (Dis- positiv-Ziff. 1 – 4) aufzuheben, und die Berufungsbeklagte vorsorglich anzuweisen, an der durch sie bean- tragten Gesellschafterversammlung der C._____ GmbH wie folgt über die von ihr beantragten Traktanden abzustimmen: Traktandum 1: Genehmigung des Protokolls der letzten Gesellschafter- versammlung Abstimmungsanweisung: Das Protokoll der Gesellschafterversamm- lung vom 14. Juni 2024 sei zu genehmigen. Traktandum 2: Genehmigung der Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2024 Abstimmungsanweisung: Die Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2024 sei zu genehmigen. Traktandum 3: Beschluss über die Gewinnverwendung des Geschäfts- jahres 2024 Abstimmungsanweisung: Der Geschäftsgewinn sei nach Abzug der ge- setzlichen Reserven und Rückstellungen des Geschäftsjahres 2024 gemäss Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2024 zu 100 % an den Gesuchsteller zu verteilen, eventualiter Enthaltung. Traktandum 4: Wahl der Geschäftsführung und Revisionsstelle Abstimmungsanweisung: Die bisherigen Mitglieder der Geschäftsfüh- rung seien wiederzuwählen und Herr A._____ als Vorsitzenden der Ge- schäftsführung zu bestätigen.

3. subeventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf (Einzelgericht) vom 14. November 2025 (Verfahren ET250005- D/U/B1/AB (Dispositiv-Ziff. 1 – 4) aufzuheben, und der Berufungsbeklagten sei vorsorglich zu verbieten, die von ihr an der C._____ GmbH gehaltenen 101 Stammanteile an der durch sie bean- tragten Gesellschafterversammlung bezüglich sämtlicher Traktanden zu vertreten bzw. vertreten zu lassen;

4. sub-subeventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Diels- dorf (Einzelgericht) vom 14. November 2025 (Verfahren ET250005-D/U/B-1/AB) (Dispositiv-Ziff. 1 – 4) aufzuheben, und der Berufungsbeklagten vorsorglich zu verbieten, die von ihr an der C._____ GmbH gehaltenen 101 Stammanteile an der durch sie bean- tragten Gesellschafterversammlung bezüglich des Traktandums "Wahl der Geschäftsführung und Revisionsstelle" zu vertreten bzw. vertreten zu lassen;

- 5 -

5. sub-sub-subeventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf (Einzelgericht) vom 14. November 2025 (Verfahren ET250005-D/U/B-1/AB) (Dispositiv-Ziff. 1 – 4) aufzuheben, und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen:

1. Sachverhalt, Prozessgeschichte und prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Gegenstand der vorliegenden Streitigkeit sind die Eigentumsverhältnisse an der C._____ GmbH (nachfolgend Gesellschaft). Gemäss Handelsregister hält der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) 99 Stam- manteile à Fr. 100.– und die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (nachfol- gend Berufungsbeklagte) 101 Stammanteile à Fr. 100.–. Beide Parteien sind als Mitglieder der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsbefugnis eingetragen, wo- bei der Berufungskläger als Vorsitzender amtet (act. 8/4/1). 1.2. Der Berufungskläger reichte am 13. November 2025 beim Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 8/1). Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Urteil vom 14. November 2025 direkt, d.h. ohne Einholung einer Ge- suchsantwort der Berufungsbeklagten, ab (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/5). Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 26. November 2025 rechtzeitig Berufung (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 8/6). 1.3. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 wurde dem Berufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 6'500.– angesetzt (act. 9). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 10 und act. 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-8). Weiterungen im Verfahren erübrigen sich, dieses erweist sich sogleich als spruch- reif (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Berufungsschrift (act. 2) zuzustellen.

- 6 - 1.4. Es kann im Berufungsverfahren sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dabei muss die Berufung erhebende Partei im Einzelnen darle- gen, was am angefochtenen Urteil des Bezirksgerichtes falsch sei. In der Beru- fungsschrift werden im ersten Teil die bereits im vorinstanzlichen Gesuch ge- machten Ausführungen wiederholt, und dies fast wortwörtlich (vgl. act. 2 Rz. 2-6, 22-68 [S. 8, 11-23]), ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzu- setzen. Diese Ausführungen sind insoweit unbeachtlich.

2. Sachliche Zuständigkeit 2.1. Zunächst stellt sich die Frage der sachlichen Zuständigkeit. Das Gericht tritt auf ein Gesuch ein, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, wozu na- mentlich die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gehört (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Im vorliegenden Fall liegt keine han- delsrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2-3 ZPO vor, die zur Zuständigkeit des Handelsgerichtes führen würde, da die Berufungsbeklagte nicht im Handels- register eingetragen ist. Kantone mit einem Handelsgericht können dieses aber auch für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossen- schaften für zuständig erklären (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO). Der Kanton Zürich hat von der Kompetenz nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO Gebrauch gemacht und das Handelsgericht für zuständig erklärt, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt (§ 44 lit. b GOG). Somit ist zu prüfen, ob es sich vorliegend um eine Strei- tigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften handelt (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). 2.2. Als Hauptantrag fordert der Berufungskläger gestützt auf einen behaupte- ten mündlichen Treuhandvertrag, dass die Berufungsbeklagte vorsorglich anzu- weisen sei, ihren Antrag auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu- rückzuziehen und keine weiteren Schritte (insbesondere kein gerichtliches Verfah- ren) einzuleiten, um die Einberufung einer solchen Gesellschafterversammlung zu erzwingen. Das Handelsgericht erachtet sich als sachlich zuständig für Gesuche hinsichtlich der Einberufung einer Gesellschafterversammlung, sofern ein Streit-

- 7 - wert von Fr. 30'000.– erreicht wird (HGer ZH, HE190184-O vom 17. Juli 2019 E. 3. und E. 4.). Praxisgemäss ist auch eine Zuständigkeit des Handelsgerichtes für das spiegelbildliche Gesuch, d.h. ein Gesuch auf "Nichteinberufung einer Ge- neral- bzw. Gesellschafterversammlung", gegeben (vgl. etwa HGer ZH, HE230112-O vom 7. November 2023). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich das vorliegende Gesuch gegen die Mitgesellschafterin und nicht gegen die Ge- sellschaft richtet und die Parteien sich in der Hauptsache – gestützt auf einen, wenngleich bestrittenen Treuhandvertrag – um das Eigentum an den Stammantei- len der Gesellschaft streiten. Unter den Terminus "Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften" nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO können grundsätzlich zwar Streitigkeiten über gesellschaftsrechtliche Eigentumsverhältnisse fallen (vgl. HGer ZH, HE210070-O vom 2. Juni 2021 E. 2.2. i.V.m. E. 3.2.). Nicht einge- schlossen sind jedoch Streitigkeiten aus einem Aktienkaufvertrag (HGer ZH, HE120001-O vom 3. Januar 2012 E. 4. in ZR 111/2012 S. 171). Das Gleiche muss für den Stammanteilübertragungsvertrag gelten. Im Weiteren liegen auch Streitigkeiten aus einem Aktionärsbindungsvertrag nicht in der handelsgerichtli- chen Zuständigkeit (HGer ZH, HE240119-O vom 22. Juli 2024 E. 2.; OGer ZH, LF240013-O vom 5. Februar 2024 E. III. 2.4. i.V.m. III. E. 2.6.; OGer ZH, LF240047-O vom 16. September 2024 E. 2.3.). Gleiches muss für die Gesell- schaftervereinbarung gelten. Das entscheidende Abgrenzungskriterium liegt somit darin, ob das dem Anspruch zugrunde liegende (behauptete) Rechtsverhältnis vertrags- oder gesellschaftsrechtlicher Natur ist. Beim Treuhandvertrag ist Erste- res der Fall. Gestützt auf diese vertragsrechtliche Grundlage ist die sachliche Zu- ständigkeit des angerufenen Gerichtes zu bejahen.

3. Vorinstanzliche Erwägungen 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass es dem Berufungskläger weder mit direkten Beweismitteln noch aufgrund der weiteren Umstände gelinge, das behauptete mündliche Treuhandverhältnis (wonach er der Berufungsbeklagten im Mai 2021 101 Stammanteile der Gesellschaft treuhänderisch übertragen habe und woraus sich ein vollumfängliches Weisungsrecht des Berufungsklägers ergeben soll) und damit einen ihm zustehenden Anspruch sowie dessen drohende Verletzung

- 8 - glaubhaft zu machen (act. 7 E. 2.2. ff.). Als einziges direktes Beweismittel für die Existenz des Treuhandverhältnisses offeriere der Berufungskläger seine eigene Beweisaussage (act. 7 E. 2.3.). Die Befragung des im Ausland wohnenden Beru- fungsklägers sei indes nicht angezeigt, da im summarischen Verfahren der Be- weis durch Urkunden zu erbringen sei und aufgrund der erheblichen Verzöge- rung, welche die Befragung mit sich bringen würde, eine solche auch ausnahms- weise nicht durchzuführen sei (act. 7 E. 2.3.). Aus der vom Berufungskläger vor- gebrachten unveränderten Bonusverteilung zwischen den Parteien könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss eigener Darstellung des Berufungs- klägers habe sich diese schon vor der Übertragung der Stammanteile nicht an den Beteiligungsverhältnissen orientiert. Entsprechend sei nicht ersichtlich, wieso die Bonusverteilung nach 2021 plötzlich Rückschlüsse auf die tatsächlichen Betei- ligungsverhältnisse zulassen oder ein Treuhandverhältnis glaubhaft machen solle (act. 7 E. 2.4.). Ebenso unbehilflich sei der Hinweis auf den Kaufpreis von Fr. 10'000.– für die 101 Stammanteile, obwohl die Gesellschaft rund Fr. 3,7 Mio. wert sein solle. Zwar sei tatsächlich nicht ohne Weiteres von einem Schenkungs- willen auszugehen. Genauso wenig sei jedoch in einer solchen Situation ohne Weiteres von einem mündlichen Treuhandverhältnis auszugehen, da es ebenso aussergewöhnlich wäre wie eine Schenkung (act. 7 E. 2.4.). 3.2. Auch ein drohender nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil mache der Berufungskläger – so die Vorinstanz weiter – nicht glaubhaft (act. 7 E. 2.6. f.). Die Berufungsbeklagte könne ohne Zustimmung des Berufungsklägers keine Ge- sellschafterversammlung einberufen, da dafür ein Einberufungsbeschluss der Ge- schäftsführer nötig sei, wobei dem Berufungskläger als Vorsitzender bei einem Patt zwischen den Parteien der Stichentscheid zukomme. Die Berufungsbeklagte könnte ihr Einberufungsrecht als Gesellschafterin gerichtlich durchsetzen. Das blosse Durchlaufen eines gerichtlichen Verfahrens zur Einberufung stelle aber noch keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil für den Berufungsklä- ger dar. Erst danach drohe dem Berufungskläger tatsächlich die Durchführung ei- ner Gesellschafterversammlung, an welcher es zur befürchteten Abwahl kommen könnte (act. 7 E. 2.7.).

- 9 - 3.3. Aufgrund der Abweisung des Massnahmenbegehrens erübrige sich ge- mäss Vorinstanz ein Entscheid über den prozessualen Antrag auf superprovisori- schen Erlass der Massnahmen. Die Vorinstanz wies diesbezüglich allerdings dar- auf hin, dass dem Berufungskläger mindestens seit dem 21. Mai 2025 bekannt gewesen sei, dass die Berufungsbeklagte sein Verständnis der Vertragsbezie- hung zwischen den Parteien nicht teile. Bereits am 6. August 2025 habe die Beru- fungsbeklagte die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung vorgeschlagen und am 18. August 2025 das Traktandum "Wahlen" erwähnt. Spätestens seit dann habe der Berufungskläger Anlass gehabt, der Berufungsbeklagten die Ein- berufung einer Gesellschafterversammlung verbieten zu lassen. Die behauptete zeitliche Dringlichkeit erscheine deshalb durch Zuwarten selbstverschuldet (act. 7 E. 2.8.). 3.4. Die Vorinstanz wies das Massnahmenbegehren des Berufungsklägers ent- sprechend vollumfänglich ab.

4. Rügen des Berufungsklägers 4.1. Der Berufungskläger rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, da das Urteil der Vorinstanz keinerlei Sachverhaltsfeststellungen enthalte (act. 2 Rz. 70-71). 4.2. Weiter rügt der Berufungskläger, dass das Gesuch fälschlicherweise und ohne Begründung als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen worden sei. Indem die Vorinstanz es unterlasse, sich diesbezüglich zu äussern, verletze sie ihre Begründungspflicht (act. 2 Rz. 72-78). Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass sie sich nicht sicher sei, wie das Vertragsverhältnis der Parteien zu qualifizieren sei. Entweder erachte es die Vorinstanz aber als zu 50 % glaubhaft, dass ein Treuhandverhältnis vorliege, oder sie erachte sowohl ein Treuhandverhältnis als auch eine Schenkung als dermassen unglaubhaft, dass sie von einem dritten Vertragstyp ausgehe, den sie aber nicht bezeichne. Um ei- nen Kaufvertrag könne es sich – so der Berufungskläger – jedenfalls nicht han- deln, da der "Kaufpreis" nicht dem tatsächlichen Wert der übertragenen Stam- manteile entsprochen habe (act. 2 Rz. 79-80). Indem die Vorinstanz das Gesuch

- 10 - ohne kontradiktorisches Verfahren definitiv abgewiesen habe, habe sie Art. 253 ZPO, Art. 56 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 9 BV verletzt (act. 2 Rz. 72, 81-83). Entsprechend sei das Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zur Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens zurückzuweisen, insoweit das Berufungsge- richt nicht selbst die ersuchten Massnahmen anordne (act. 2 Rz. 84). 4.3. Der Berufungskläger hält sodann in der Sache dafür, dass die Vorausset- zungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen erfüllt seien (act. 2 Rz. 85). 4.3.1. Die Vorinstanz verkenne, dass zwischen den Parteien ein Treuhandverhält- nis vorliege und der Berufungskläger weisungsberechtigt sei (act. 2 Rz. 86). Die Befragung des Berufungsklägers zum Beweis der Existenz des Treuhandverhält- nisses hätte nicht zu einer Verzögerung geführt, da die Reisezeit in die Schweiz nur wenige Stunden betrage oder eine virtuelle Befragung möglich gewesen wäre (act. 2 Rz. 87-88). Der Berufungskläger habe in seinem Gesuch diverse Um- stände aufgelistet, die das Bestehen eines Treuhandverhältnisses belegen wür- den: der symbolische, nicht bezahlte "Kaufpreis" von Fr. 10'000.– für die Stam- manteile, die Beibehaltung des "Bonus" nach Übertragung der Stammanteile so- wie die Darlegung, wonach die Übertragung einzig zur Finanzierung einer Immo- bilie erfolgt sei, da von der Bank das Halten der Mehrheit der Stammanteile durch eine Person mit Schweizer Wohnsitz verlangt worden sei (act. 2 Rz. 89 und Rz. 93-99). Die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbezüglich falsch und unvoll- ständig gewürdigt (act. 2 Rz. 90-92). Auch habe sie das falsche Beweismass zu- grunde gelegt und mehr als blosse Glaubhaftmachung des Treuhandverhältnisses und Weisungsrechts verlangt (act. 2 Rz. 100, 103-104). Es würden "einige Ele- mente für die Annahme eines Treuhandverhältnisses" sprechen, für eine Schen- kung der "Mehrheit und Kontrolle" spreche hingegen "rein gar nichts" (act. 2 Rz. 101). Auch ein Kaufvertrag könne ausgeschlossen werden (act. 2 Rz. 102). 4.3.2. Ausserdem drohe dem Berufungskläger ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil (act. 2 Rz. 105): Der Nachteil sei nicht ein drohendes gerichtli- ches Einberufungsverfahren, sondern die ihm drohende Abwahl durch die Beru- fungsbeklagte, wodurch ein totaler Kontrollverlust resultieren würde und die Ge- fahr der Schädigung der Gesellschaft durch die Berufungsbeklagte drohe, bei-

- 11 - spielsweise durch Entlassung von Mitarbeitern oder Kündigung bzw. Übertragung von Verträgen (act. 2 Rz. 106-110). Es mute merkwürdig an, dass die Vorinstanz dem Berufungskläger andeute, dass er eine Einberufung schlicht verweigern und die Berufungsbeklagte auf den Gerichtsweg verweisen könne (act. 2 Rz. 111). Rechtlich falsch sei sodann, dass der Berufungskläger seine Argumente im Ein- berufungsverfahren einbringen könne, da sich das Einberufungsverfahren gegen die Gesellschaft richte. Zudem müssten in diesem Verfahren die Gesellschafter ihre Anteilsinhaberschaft lediglich glaubhaft machen. Ob die Durchsetzung des Einberufungsrechts eine Verletzung einer vertraglichen Weisungsbefolgungs- pflicht darstelle, bilde nicht Gegenstand des Einberufungsverfahrens (act. 2 Rz. 112, 114). Auch das Handelsgericht Zürich qualifiziere eine drohende wei- sungswidrige Stimmrechtsabgabe als drohenden nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteil (act. 2 Rz. 113). Bezüglich des Verfügungsgrundes habe die Vorin- stanz wiederum das falsche Beweismass angesetzt (act. 2 Rz. 115-116). 4.3.3. Zur zeitlichen Dringlichkeit habe die Vorinstanz zu Unrecht angenommen, dass diese vom Berufungskläger selbstverschuldet sei, soweit sie diese über- haupt geprüft habe (act. 2 Rz. 117-120). Die Berufungsbeklagte habe ihr Einberu- fungsrecht nach Art. 699 Abs. 4 OR erstmals mit Schreiben vom 3. November 2025 ausgeübt (act. 2 Rz. 121-123). Erst ab Empfang dieses Schreibens habe der Berufungskläger Anlass gehabt, vorsorglich um Anordnung der anbegehrten Massnahme zu ersuchen und dies innert zehn Tagen getan (act. 2 Rz. 123-124). Es sei dem Berufungskläger nicht zuzumuten, auf das Hauptverfahren verwiesen zu werden, weil das Einberufungsverfahren längst abgeschlossen wäre und die Abwahl des Berufungsklägers nicht mehr rückgängig gemacht werden könne (act. 2 Rz. 125). Die zeitliche Dringlichkeit sei somit glaubhaft gemacht (act. 2 Rz. 126). 4.3.4. Die Vorinstanz habe ausserdem keine Prüfung der Verhältnismässigkeit vorgenommen (act. 2 Rz. 127-128). Die anbegehrten Massnahmen seien verhält- nismässig (act. 2 Rz. 129-132).

- 12 -

5. Würdigung 5.1. Entgegen der Rüge des Berufungsklägers enthält die angefochtene Verfü- gung Sachverhaltsfeststellungen (vgl. act. 7 E. 2). 5.2. Das rechtliche Gehör des Berufungsklägers wurde sodann nicht verletzt, indem sein Gesuch nicht an die Berufungsbeklagte zur Stellungnahme zugestellt worden ist. Vielmehr könnte nur das rechtliche Gehör der Berufungsbeklagten verletzt sein. Der Berufungskläger hatte die Möglichkeit, sich in seinem Gesuch vollumfänglich zu äussern. 5.3. Die Vorinstanz hat zutreffend angenommen, dass nach Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch ver- letzt oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a; Verfügungsanspruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b; Verfügungsgrund). 5.3.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Berufungskläger kein (mündli- ches) Treuhandverhältnis (als Verfügungsanspruch) glaubhaft gemacht hat. Dem kann zugestimmt werden. 5.3.1.1. Es ist zutreffend, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht explizit auf die Ausführungen des Berufungsklägers zur Immobilienfinanzierung einging. Aus den internen Aufzeichnungen der Bank, welche für den Immobilienkauf eine Hy- pothek gewährte, geht indes hervor, dass Stammanteile an die Berufungsbeklagte abgetreten worden sind und die Berufungsbeklagte am 22. Juni 2021 von der Bank informiert wurde, dass eine "Rückgabe" hohe Schenkungssteuern auslösen würde (act. 8/4/3). Die weiteren Umstände der Abtretung sind nicht festgehalten (act. 8/4/3). Die Ausführungen des Berufungsklägers dazu in seinem Gesuch, wo- nach die Bank den Berufungskläger am 22. Mai 2025 (wobei zumindest bei der Jahreszahl offensichtlich ein Tippfehler unterlaufen ist) zur Abtretung aufgefordert habe, bleiben wenig konkret (act. 8/1 Rz. 31 f. sowie erneut in der Berufungs- schrift act. 2 Rz. 32 f.). Die Bank habe sich – mutmasst der Berufungskläger – auf bankinterne Richtlinien bezogen und nicht etwa auf eine "mögliche Lex Koller Pro-

- 13 - blematik", da das zu erwerbende Grundstück eine Betriebsstätte sei (act. 8/1 Rz. 33). Gemeint wurde vom Berufungskläger allenfalls der 22. Mai 2021 (vgl. act. 8/1 Rz. 31 f. i.V.m. Rz. 37 [wonach der 26. Mai 2021 wenige Tage nach den Schilderungen in Rz. 31 f. gewesen sei]). In den bankinternen Aufzeichnungen sind aber keine Besprechungen im Mai 2021, sondern nur am 22. April 2021 und dann wieder am 15. Juni 2021 aufgeführt (act. 8/4/3). Auch wenn statt dem

22. Mai 2025 vom 22. April 2021 ausgegangen würde, würde sich aus den Noti- zen zum 22. April 2021 nichts zur Abtretung ergeben: In der dazugehörigen Ge- sprächsnotiz wurde lediglich ein Telefonat über die maximale Belehnung festge- halten (act. 8/4/3). 5.3.1.2. Aus den Bonusberechnungen ist ersichtlich, dass in den vergangenen Jahren jeweils 25 % einer bestimmten Gewinnsumme an die Berufungsbeklagte zugeteilt wurden. Der Berufungskläger erläutert die konkrete Berechnung nicht. Für die Geschäftsjahre 2019 - 2021 wurde der Berufungsbeklagten die "Gewinn- beteiligung" als Lohn ausbezahlt (vgl. act. 8/4/11 S. 2, act. 8/4/12 S. 2, act. 8/4/13 S. 2). In den Geschäftsjahren 2022 und 2023 wurden den Parteien hingegen (zu- mindest teilweise) Dividenden ausgeschüttet, was auch der Berufungskläger so ausführt (act. 8/1 Rz. 48; act. 8/4/14 S. 3 und act. 8/4/15 S. 3). Wie bereits richtig von der Vorinstanz erwogen, fällt auf, dass die Berufungsbeklagte vor Übertra- gung der Stammanteile im Mai 2021 (act. 8/4/4), d.h. als Nicht-Gesellschafterin (aber Geschäftsführerin), bereits 25 % einer Gewinnsumme erhielt. Die Abrech- nungen deuten eher darauf hin, dass die Gewinnbeteiligung mit der Geschäfts- führertätigkeit der Berufungsbeklagten, d.h. ihrem Arbeitsverhältnis mit der Ge- sellschaft, und nicht mit den Stammanteilen, d.h. dem Eigentumsverhältnis, zu- sammenhing. Warum die Parteien in ihrem dem Handelsregisteramt eingereich- ten Vertrag betreffend Abtretung von Stammanteilen für 101 Stammanteile einen Kaufpreis von Fr. 10'000.– (was auch nicht dem Nominalwert von Fr. 10'100.– entspricht) angenommen haben, ergibt sich nicht aus dem Vertrag (act. 8/4/5). Auch daraus kann der Berufungskläger deshalb nichts Konkretes ableiten. 5.3.1.3. Der Berufungskläger reichte in seinem Gesuch keine weiteren Beweismit- tel ein, insbesondere kein Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen im

- 14 - Sinne von Art. 790a OR, keine Steuerunterlagen und keine Korrespondenz zwi- schen den Parteien zum Zeitpunkt der Abtretung. Entgegen der Rüge des Beru- fungsklägers war es nicht Aufgabe der Vorinstanz, das Vorliegen eines Treuhand- verhältnisses gegenüber anderen denkbaren Vertragsmodellen (insbesondere ei- ner [gemischten] Schenkung, einem Kaufvertrag oder einem anderweitigen Inno- minatvertrag) abzuwägen. Sie hatte zu prüfen, ob der Berufungskläger in seinem Gesuch einen mündlichen Treuhandvertrag glaubhaft gemacht hat; ein konklu- denter Vertragsschluss wurde vom Berufungskläger nicht behauptet. In einem Treuhandverhältnis wird die Treuhänderin Stammanteilhalterin, während der Treugeber lediglich obligatorisch Berechtigter bleibt (vgl. BGer 4A_547/2023 vom

3. Dezember 2024 E. 3.2.). Bei der Gestaltung des Treuhandverhältnisses sind die Vertragsparteien weitgehend frei und können sowohl vereinbaren, dass die Treuhänderin ihre Stimmrechte als Gesellschafterin frei ausübt, als auch dass sie diese nur auf Instruktion des Treugebers ausüben soll (vgl. BSK OR II-HESS/DETT- WILER, 6. Aufl. 2023, Art. 697j N 39). Abzustellen ist auf die fiduziarische Abrede (BGE 85 II 97 E. 1.). Selbst wenn der Bestand eines mündlich abgeschlossenen Treuhandverhältnisses glaubhaft wäre, so hätte der Berufungskläger auch glaub- haft machen müssen, was der konkrete Inhalt des Treuhandvertrages ist und ins- besondere welche Weisungsbefugnis die Parteien vereinbart haben. 5.3.2. Selbst wenn ein Verfügungsanspruch bestünde, müsste auch ein Verfü- gungsgrund vorliegen, d.h. ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil dro- hen. Die Gesellschafterversammlung wird – vorbehältlich abweichender statutari- scher Vorschriften – mit Mehrheitsbeschluss von den Geschäftsführern einberu- fen (Art. 805 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 809 Abs. 4 OR). Nachdem die Geschäftsfüh- rung der Gesellschaft nur aus den zwei Parteien besteht und der Berufungskläger als Vorsitzender den Pattentscheid trifft, kann von der Berufungsbeklagten – wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte – in ihrer Rolle als Geschäftsführerin keine Gesellschafterversammlung einberufen werden. Der Berufungskläger macht auch nicht geltend, dass eine Verletzung der Berufungsbeklagten gegen diese ge- sellschaftsrechtliche Vorschriften drohen würde, d.h. dass diese eigenmächtig eine Gesellschafterversammlung einberufen, durchführen und Beschlüsse (insbe- sondere die Abwahl des Berufungsklägers) beim Handelsregisteramt eintragen

- 15 - lassen würde (vgl. HGer ZH, HE230112-O vom 7. November 2023 E. 4.1.). Die Berufungsbeklagte kann als Gesellschafterin auch ein gerichtliches Einberufungs- verfahren anhängig machen (Art. 805 Abs. 5 Ziff. 2 OR i.V.m. Art. 699 Abs. 5 OR). Es ist gerichtsnotorisch, dass die Berufungsbeklagte am 19. November 2025 ein solches Gesuch bei der Vorinstanz anhängig gemacht hat und die Vorinstanz die- ses mit Urteil vom 10. Februar 2026 gutgeheissen hat. Gegen diesen Entscheid sind bei der Kammer zwei Berufungsverfahren hängig (Geschäfts-Nr. LF260013- O und LF260017-O). Das Argument, wonach im Einberufungsverfahren die Ge- sellschaft und nicht der Berufungskläger Partei sei (womit ihm kein rechtliches Gehör gewährt würde), verfängt insofern nicht, als die Gesellschaft gerichtlich von einem Organ vertreten werden muss und er im soeben genannten Verfahren vor Vorinstanz als Nebenintervenient auftrat (wobei über die prozessuale Zulässigkeit dieses Vorgehens an dieser Stelle nicht zu entscheiden ist). Sowohl im Massnah- menverfahren als auch im Einberufungsverfahren ist das gleiche Beweismass der Glaubhaftmachung anzuwenden (auch in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse, wenngleich in anderer Konstellation; vgl. BGE 102 Ia 209 E. 2.). Die Vorinstanz hat den Verfügungsgrund zusammenfassend zurecht verneint. 5.3.3. Nachdem kein Verfügungsanspruch und kein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht worden sind, durfte die Vorinstanz darauf verzichten, sich auch (vollum- fänglich) zur Dringlichkeit und zur Verhältnismässigkeit (vgl. ohnehin BGer 4A_427/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.1.) zu äussern. Bezüglich der Eventualanträge kann auf obenstehende Ausführungen verwiesen werden. 5.4. Zusammenfassend ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) sind dem Berufungskläger die Gerichts- kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Ausgehend vom von der Vorin- stanz erwogenen und vom Berufungskläger nicht in Frage gestellten Streitwert in der Höhe von Fr. 150'000.– ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1-2 i.V.m. § 4 Abs. 1-2 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Dem Berufungsklä- ger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er unterliegt. Der Berufungs-

- 16 - beklagten ist mangels entschädigungspflichtiger Umtriebe für das Berufungsver- fahren ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'500.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfah- rens werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 6'500.– verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 17 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am: