opencaselaw.ch

LF250107

Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheines

Zürich OG · 2026-01-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Am tt.mm.2025 verstarb C._____ (nachfolgend: Erblasser). A._____ (nach- folgend: Berufungsklägerin) ist die überlebende Ehegattin des Erblassers und B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) eine Tochter des Erblassers (vgl. act. 7/4).

E. 1.2 Mit Urteil vom 22. September 2025 (act. 7/7) eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern das eigenhändige Testament des Erblassers vom

11. Juli 2005. Dabei erkannte das Einzelgericht, dass der gesetzlichen Erbin 1) resp. eingesetzten Alleinerbin, A._____, auf Verlangen ein auf sie lautender Erb- schein ausgestellt werde, sofern dagegen seitens der gesetzlichen Erben oder ei- nes anderen Berechtigten nicht innert Monatsfrist, von der Zustellung des Urteils an gerechnet, durch Eingabe an das Einzelgericht Einsprache erhoben werde (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2). Gestützt auf den Ausweis über den registrierten Familienstand für den Erb- lasser vom 14. August 2025 (act. 7/4) ermittelte das Einzelgericht vier gesetzliche und pflichtteilsgeschützte Erben des Erblassers: 1) die Berufungsklägerin (überle- bende Ehegattin), 2) die Berufungsbeklagte (Nachkomme), 3) H._____ (Nach- komme) und 4) I._____ (Nachkomme mit Vorausvermächtnissen) (vgl. act. 7/7 E. II.). In vorläufiger Auslegung des Testaments des Erblassers vom 11. Juli 2025 gelangte das Einzelgericht zum Schluss, die Berufungsklägerin gelange als einge- setzte Alleinerbin zur alleinigen Erbfolge (vgl. act. 7/7 E. III. am Ende S. 5).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 (act. 5/1) erhob die Berufungsbeklagte bei der Vorinstanz Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins an die Beru- fungsklägerin. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, sie sei als Tochter des Erblassers im Testament nicht berücksichtigt worden, habe aber als pflichtteilsge- schützte Erbin grundsätzlich Anspruch auf einen Anteil am Nachlass (a.a.O.).

- 3 -

E. 1.4 Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 (act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/4) merkte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern (nachfolgend: Vor- instanz) die Einsprache der Berufungsbeklagten gegen die Ausstellung eines Erb- scheins an die Berufungsklägerin vor, und wies darauf hin, dass, solange die Ein- sprache nicht beseitigt sei, kein Erbschein ausgestellt werde, und die Einsprache dahinfalle, wenn nicht innert der einjährigen Verwirkungsfrist auf Ungültigkeit bzw. Herabsetzung gemäss Art. 519 ff. ZGB und Art. 522 ff. ZGB geklagt werde (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1). Die auf Fr. 150.– festgesetzte Entscheidgebühr auferlegte die Vorinstanz der Berufungsbeklagten (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2). Diese Verfü- gung wurde der Berufungsklägerin am 12. November 2025 zugestellt (vgl. act. 5/5/1).

E. 1.5 Dagegen erhebt die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 19. November 2025 (Datum des Poststempels, act. 2) Berufung und reicht die angefochtene Verfü- gung ein (act. 3).

E. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-6 [Geschäfts-Nr. EN250116] und act. 7/1-9 [Geschäfts-Nr. EL250110]). Der mit Verfügung vom 27. November 2025 (act. 8) von der Berufungsklägerin eingeholte Kostenvorschuss ist eingegangen (vgl. act. 10). In der Folge wurde beim Zivilstandsamt D._____ eine weitere Urkunde eingeholt (vgl. act. 11 und 12) und zu den Akten genommen (vgl. act. 13). Der Berufungsklägerin wurde diesbe- züglich das rechtliche Gehör (Art. 53 Abs. 3 ZPO) gewährt (vgl. act. 14). Weitere Eingaben sind nicht eingegangen. Auf das Einholen einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Die Ausstellung bzw. Nichtausstellung von Erbscheinen (auch Erbenbe- scheinigung oder Erbbescheinigung) gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Titel vor Art. 551 i.V.m. Art. 554 ZGB). Es handelt sich um eine Ange- legenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGE 128 III 318 E. 2.2.1), welche der Kanton Zürich das Einzelgericht als Zivilgericht im summarischen Verfahren zuständig ist (vgl. Art. 559 i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 SchlT ZGB,

- 4 - § 137 lit. d GOG und § 24 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (vgl. Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB i.V.m. § 125a GOG).

E. 2.2 Gegen erstinstanzliche Summarentscheide in vermögensrechtlichen Angele- genheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Da mit der Verhinderung der Aus- stellung bzw. Nichtausstellung eines Erbscheins letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, ist diese Angelegenheit vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGer 5A_91/2019 vom 4. Februar 2020 E. 1; 5A_570/2017 vom 27. August 2018 E. 1). Der Streitwert richtet sich nach dem Bruttowert der Aktiven des Nachlasses, da die Ausstellung eines Erbscheins als Sicherungsmassregel den gesamten Nachlass betrifft (vgl. DIKE-Komm-ZPO-DIGGELMANN, 3. A. 2025, Art. 91 N 30). Das letzte steuerbare Vermögen des Erblassers beträgt vorliegend Fr. 204'000.– (vgl. act. 7/5). Die Berufung ist somit zulässig.

E. 2.3 Die Berufung ist fristgerecht erfolgt (vgl. act. 5/5/1), enthält eine Begründung und den sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der auf die Berufungsklägerin (als Alleinerbin) lautende Erbschein sei auszustel- len. Letzteres wurde ihr von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ver- weigert. Dadurch ist sie beschwert. Dem Eintreten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen.

E. 3 Materielles

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, die gesetzliche Erbin 2) (die Beru- fungsbeklagte) habe Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins an die Berufungsklägerin erhoben. Da die Einsprecherin zur Einsprache nach Art. 559 ZGB berechtigt und die Einsprache fristgerecht erfolgt sei, sei diese vorzumerken. Solange die Einsprache nicht beseitigt werde, sei kein Erbschein auszustellen (vgl. act. 4 E. II.).

- 5 -

E. 3.2 Die Berufungsklägerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, sie habe Beden- ken bezüglich der Erbberechtigung der Berufungsbeklagten. Nach ihrem Kennt- nisstand sei die Berufungsbeklagte vom Erblasser im Jahr 1968 zur Adoption frei- gegeben worden. Es sei ihr ein Anliegen, den Erbschein zu erlangen und die offe- nen Differenzen zu klären, damit die Angelegenheit ordnungsgemäss abgeschlos- sen werden könne (vgl. act. 2).

E. 3.3 Die Testamentseröffnung dient der Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit (vgl. BSK ZGB II-KAR- RER/VOGT/LEU, 7. A. 2023, Art. 557 N 2). Sie ist die Voraussetzung für das Aus- stellen der Erbbescheinigung an eingesetzte Erben und löst die Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) aus, soweit diese nicht schon früher be- gonnen haben (vgl. KUKO ZGB-KÜNZLE, 2. Aufl. 2018, Art. 557 N 3). Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung – hier des eigenhändigen Tes- taments des Erblassers vom 11. Juli 2005 – an die Beteiligten, wird den einge- setzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfü- gung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben (sog. Einsprache), auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung (sog. Erb- schein, Erbenbescheinigung oder Erbbescheinigung) darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage als Erben aner- kannt seien (vgl. Art. 559 Abs. 1 ZGB). Das Gesetz erwähnt nur die Ungültigkeits- und die Erbschaftsklage, aber richtigerweise sind auch die Herabsetzungsklage sowie allfällige Feststellungsklagen vorbehalten (vgl. BSK ZGB II-LEU/GABRIELI,

E. 3.4 Die Vorinstanz ging gestützt auf das Testamentseröffnungsurteil davon aus, dass die Berufungsbeklagte als Nachkomme des Erblassers eine seiner gesetzli- chen Erben und damit zur Einsprache berechtigt ist (vgl. act. 4 E. I. i.V.m. E. II.).

E. 3.4.1 Aus dem Ausweis über den registrierten Familienstand für den Erblasser vom 14. August 2025 (act. 7/4), den die Vorinstanz im Rahmen des Testaments- eröffnungsverfahrens eingeholt hat, geht denn auch hervor, dass die Berufungs- beklagte ein Nachkomme des Erblassers ist. Als Auszug aus dem Zivilstandsre- gister stellt dieser Ausweis eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB dar, die den vollen Beweis für die durch sie bezeugten Tatsachen erbringt (vgl. CHK ZGB-GÖKSU, 4. A. 2023, Art. 9 N 3). Dafür, dass der Inhalt dieses Ausweises nicht richtig sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig gibt es Anhalts- punkte dafür, dass die Berufungsbeklagte (unter altem Recht) zur Adoption freige- geben worden sein könnte, zumal eine solche aus dem Ausweis über den regis- trierten Familienstand hervorgehen würde (vgl. act. 12). Es stellt sich indes die Frage, weshalb die Berufungsbeklagte nicht – wie der Erblasser und J._____, der andere Elternteil der Berufungsbeklagten (act. 7/4 S. 3) – den Nachnamen "K._____" trägt. Dieser Umstand lässt sich durch eine Namensänderung im Jahr 1969 erklären: Wie aus dem vom Zivilstandsamt D._____ beigezogenen Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 25. September 1969 hervorgeht, ist die Berufungsbeklagte die eheliche Tochter des Erblassers aus dessen erster Ehe mit J._____ (geborene L._____). Diese Ehe wurde im Jahr 1965 geschieden und die Berufungsbeklagte ihrer Mutter zugesprochen. Nach- dem die Mutter der Berufungsbeklagten im Jahr 1966 M._____ geheiratet hatte, wurde der Familienname der Berufungsbeklagten im Jahr 1969 von "K._____" in "N._____" geändert (a.a.O.). Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz richtigerweise davon ausgegangen, dass die Berufungsbeklagte ein Nachkomme des Erblassers ist.

- 7 - Anzumerken bleibt, dass das Adoptionsrecht vor der Gesetzesrevision im Jahr 1972 (altrechtliche Adoption) eine Aufrechterhaltung der erbrechtlichen Bin- dung an die bisherige Familie vorsah. Ohne ein gemeinsames Begehren der Ad- optiveltern und des Adoptivkindes innert fünfjähriger Übergangsfrist, die unter bis- herigem Recht ausgesprochene Adoption dem neuen Recht unterstellen zu wol- len, galt die genannte altrechtliche Regelung und damit die Erbberechtigung des Kindes gegenüber der Ursprungsfamilie weiter (Art. 12a und Art. 12b SchlT ZGB; OGer ZH PF160010 vom 30. März 2016 E. 3.3; BSK ZGB I-BREITSCHMID, 7. A. 2022, Art. 267 N 1 und 21).

E. 3.4.2 Als gesetzliche Erbin des Erblassers ist die Berufungsbeklagte zur Ein- sprache berechtigt (vgl. oben E. 3.3), wovon die Vorinstanz zutreffend ausgegan- gen ist. Die Berufungsbeklagte ist durch die testamentarische Einsetzung der Be- rufungsklägerin als Alleinerbin zwar als pflichtteilsgeschützte gesetzliche Erbin (unabhängig von der Anzahl der Nachkommen beträgt der Pflichtteil der Nach- kommen ¼, vgl. Art. 462 Ziff. 1 i.V.m. Art. 457 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 471 ZGB) ausgeschlossen bzw. übergangen worden. Dies ändert jedoch nichts an ihrer Ein- spracheberechtigung (vgl. PraxKomm Erbrecht-EMMEL/AMMANN, a.a.O., Art. 559 N 11; BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. A. 2023, Art. 559 N 10; OGer ZH LF110038 vom 14. Juni 2011 E. II./2.3).

E. 3.4.3 Anzumerken bleibt, dass die Berufungsklägerin genau besehen zwar nicht nur eingesetzte Alleinerbin ist, sondern auch eine gesetzliche Erbin, deren Erbberechtigung nicht bestritten werden darf (vgl. PraxKomm Erbrecht-EMMEL/AM- MANN, a.a.O., Art. 559 N 10 je m.w.H.). Indem die Berufungsbeklagte Einsprache gegen die Ausstellung eines auf die Berufungsklägerin (als Alleinerbin lautenden) Erbscheins erhoben hat, hat sie allerdings nicht nur den Umfang der Erbberechti- gung einer gesetzlichen Erbin bestritten, sondern auch die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft an sich. Zum jetzigen Zeitpunkt steht die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft noch nicht fest: Denn mit einer Gutheissung einer allfälli- gen Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage im ordentlichen Verfahren würde sich der Kreis der Erben ändern bzw. erweitern. In dieser Situation kann der Erb- schein seinen Zweck, sämtliche Erben auszuweisen, somit (noch) nicht erfüllen

- 8 - (vgl. BGer 5D_305/2020 vom 4. Mai 2021 E. 3.4). Angesichts der Dauer, Komple- xität und Kosten solcher Klageverfahren ist den Parteien zu empfehlen, gemein- sam aussergerichtlich eine Lösung zu suchen.

E. 3.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz der Berufungsklägerin die Ausstel- lung eines (auf sie als Alleinerbin lautenden) Erbscheins zu Recht verweigert, weshalb die Berufung abzuweisen und die Verfügung des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Affoltern a.A. vom 29. Oktober 2025 zu bestätigen ist.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Ausgangsgemäss unterliegt die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung, wes- halb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 400.– festzusetzen (§ 12 i.V.m. § 4 und § 8 GebV OG), der Berufungsklägerin aufzuerle- gen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.– zu verrech- nen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2 Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen: der Berufungsklägerin nicht, weil ihre Berufung abzuweisen ist, und der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

E. 7 A. 2023, Art. 559 N 23). Die Einsprache schützt vor einem allfälligen Schaden einer vorzeitigen Auslieferung der Erbschaft, indem sie die Ausstellung des Erb- scheins einstweilen verhindert. Sie wirkt für und gegen alle Erben. Laufen in der Folge die Verwirkungsfristen für die Herabsetzungs- und für die Ungültigkeits- klage unbenutzt ab, stellt die Behörde dem eingesetzten Erben den Erbschein – sofern verlangt – jedoch aus (vgl. BGE 128 III 318 E. 2.2.1; PraxKomm Erbrecht- EMMEL/AMMANN, 5. A. 2023, Art. 559 N 11 f.). Dies hat auch die Vorinstanz bereits angekündigt, indem sie darauf hingewiesen hat, dass die Einsprache dahinfalle,

- 6 - wenn nicht innert der einjährigen Verwirkungsfrist auf Ungültigkeit bzw. Herabset- zung gemäss Art. 519 ff. ZGB und Art. 522 ff. ZGB geklagt werde (vgl. act. 4 Dis- positiv-Ziffer 1).

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Affoltern a.A. vom 29. Oktober 2025 wird bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 400.– verrechnet.
  3. Umtriebsentschädigungen werden keine zugesprochen. - 9 -
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels der Berufungsschrift (act. 2), sowie an das Einzelge- richt des Bezirksgerichts Affoltern, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250107-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 30. Januar 2026 in Sachen A._____, Willensvollstreckerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Berufungsbeklagte betreffend Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheines im Nachlass von C._____, geboren am tt. Mai 1940, von D._____ und E._____, gestorben am tt.mm.2025 in F._____, wohnhaft gewesen in G._____, Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 29. Oktober 2025 (EN250116)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Am tt.mm.2025 verstarb C._____ (nachfolgend: Erblasser). A._____ (nach- folgend: Berufungsklägerin) ist die überlebende Ehegattin des Erblassers und B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) eine Tochter des Erblassers (vgl. act. 7/4). 1.2 Mit Urteil vom 22. September 2025 (act. 7/7) eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern das eigenhändige Testament des Erblassers vom

11. Juli 2005. Dabei erkannte das Einzelgericht, dass der gesetzlichen Erbin 1) resp. eingesetzten Alleinerbin, A._____, auf Verlangen ein auf sie lautender Erb- schein ausgestellt werde, sofern dagegen seitens der gesetzlichen Erben oder ei- nes anderen Berechtigten nicht innert Monatsfrist, von der Zustellung des Urteils an gerechnet, durch Eingabe an das Einzelgericht Einsprache erhoben werde (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2). Gestützt auf den Ausweis über den registrierten Familienstand für den Erb- lasser vom 14. August 2025 (act. 7/4) ermittelte das Einzelgericht vier gesetzliche und pflichtteilsgeschützte Erben des Erblassers: 1) die Berufungsklägerin (überle- bende Ehegattin), 2) die Berufungsbeklagte (Nachkomme), 3) H._____ (Nach- komme) und 4) I._____ (Nachkomme mit Vorausvermächtnissen) (vgl. act. 7/7 E. II.). In vorläufiger Auslegung des Testaments des Erblassers vom 11. Juli 2025 gelangte das Einzelgericht zum Schluss, die Berufungsklägerin gelange als einge- setzte Alleinerbin zur alleinigen Erbfolge (vgl. act. 7/7 E. III. am Ende S. 5). 1.3 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 (act. 5/1) erhob die Berufungsbeklagte bei der Vorinstanz Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins an die Beru- fungsklägerin. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, sie sei als Tochter des Erblassers im Testament nicht berücksichtigt worden, habe aber als pflichtteilsge- schützte Erbin grundsätzlich Anspruch auf einen Anteil am Nachlass (a.a.O.).

- 3 - 1.4 Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 (act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/4) merkte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern (nachfolgend: Vor- instanz) die Einsprache der Berufungsbeklagten gegen die Ausstellung eines Erb- scheins an die Berufungsklägerin vor, und wies darauf hin, dass, solange die Ein- sprache nicht beseitigt sei, kein Erbschein ausgestellt werde, und die Einsprache dahinfalle, wenn nicht innert der einjährigen Verwirkungsfrist auf Ungültigkeit bzw. Herabsetzung gemäss Art. 519 ff. ZGB und Art. 522 ff. ZGB geklagt werde (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1). Die auf Fr. 150.– festgesetzte Entscheidgebühr auferlegte die Vorinstanz der Berufungsbeklagten (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2). Diese Verfü- gung wurde der Berufungsklägerin am 12. November 2025 zugestellt (vgl. act. 5/5/1). 1.5 Dagegen erhebt die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 19. November 2025 (Datum des Poststempels, act. 2) Berufung und reicht die angefochtene Verfü- gung ein (act. 3). 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-6 [Geschäfts-Nr. EN250116] und act. 7/1-9 [Geschäfts-Nr. EL250110]). Der mit Verfügung vom 27. November 2025 (act. 8) von der Berufungsklägerin eingeholte Kostenvorschuss ist eingegangen (vgl. act. 10). In der Folge wurde beim Zivilstandsamt D._____ eine weitere Urkunde eingeholt (vgl. act. 11 und 12) und zu den Akten genommen (vgl. act. 13). Der Berufungsklägerin wurde diesbe- züglich das rechtliche Gehör (Art. 53 Abs. 3 ZPO) gewährt (vgl. act. 14). Weitere Eingaben sind nicht eingegangen. Auf das Einholen einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales 2.1 Die Ausstellung bzw. Nichtausstellung von Erbscheinen (auch Erbenbe- scheinigung oder Erbbescheinigung) gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Titel vor Art. 551 i.V.m. Art. 554 ZGB). Es handelt sich um eine Ange- legenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGE 128 III 318 E. 2.2.1), welche der Kanton Zürich das Einzelgericht als Zivilgericht im summarischen Verfahren zuständig ist (vgl. Art. 559 i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 SchlT ZGB,

- 4 - § 137 lit. d GOG und § 24 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (vgl. Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB i.V.m. § 125a GOG). 2.2 Gegen erstinstanzliche Summarentscheide in vermögensrechtlichen Angele- genheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Da mit der Verhinderung der Aus- stellung bzw. Nichtausstellung eines Erbscheins letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, ist diese Angelegenheit vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGer 5A_91/2019 vom 4. Februar 2020 E. 1; 5A_570/2017 vom 27. August 2018 E. 1). Der Streitwert richtet sich nach dem Bruttowert der Aktiven des Nachlasses, da die Ausstellung eines Erbscheins als Sicherungsmassregel den gesamten Nachlass betrifft (vgl. DIKE-Komm-ZPO-DIGGELMANN, 3. A. 2025, Art. 91 N 30). Das letzte steuerbare Vermögen des Erblassers beträgt vorliegend Fr. 204'000.– (vgl. act. 7/5). Die Berufung ist somit zulässig. 2.3 Die Berufung ist fristgerecht erfolgt (vgl. act. 5/5/1), enthält eine Begründung und den sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der auf die Berufungsklägerin (als Alleinerbin) lautende Erbschein sei auszustel- len. Letzteres wurde ihr von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ver- weigert. Dadurch ist sie beschwert. Dem Eintreten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen.

3. Materielles 3.1 Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, die gesetzliche Erbin 2) (die Beru- fungsbeklagte) habe Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins an die Berufungsklägerin erhoben. Da die Einsprecherin zur Einsprache nach Art. 559 ZGB berechtigt und die Einsprache fristgerecht erfolgt sei, sei diese vorzumerken. Solange die Einsprache nicht beseitigt werde, sei kein Erbschein auszustellen (vgl. act. 4 E. II.).

- 5 - 3.2 Die Berufungsklägerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, sie habe Beden- ken bezüglich der Erbberechtigung der Berufungsbeklagten. Nach ihrem Kennt- nisstand sei die Berufungsbeklagte vom Erblasser im Jahr 1968 zur Adoption frei- gegeben worden. Es sei ihr ein Anliegen, den Erbschein zu erlangen und die offe- nen Differenzen zu klären, damit die Angelegenheit ordnungsgemäss abgeschlos- sen werden könne (vgl. act. 2). 3.3 Die Testamentseröffnung dient der Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit (vgl. BSK ZGB II-KAR- RER/VOGT/LEU, 7. A. 2023, Art. 557 N 2). Sie ist die Voraussetzung für das Aus- stellen der Erbbescheinigung an eingesetzte Erben und löst die Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) aus, soweit diese nicht schon früher be- gonnen haben (vgl. KUKO ZGB-KÜNZLE, 2. Aufl. 2018, Art. 557 N 3). Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung – hier des eigenhändigen Tes- taments des Erblassers vom 11. Juli 2005 – an die Beteiligten, wird den einge- setzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfü- gung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben (sog. Einsprache), auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung (sog. Erb- schein, Erbenbescheinigung oder Erbbescheinigung) darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage als Erben aner- kannt seien (vgl. Art. 559 Abs. 1 ZGB). Das Gesetz erwähnt nur die Ungültigkeits- und die Erbschaftsklage, aber richtigerweise sind auch die Herabsetzungsklage sowie allfällige Feststellungsklagen vorbehalten (vgl. BSK ZGB II-LEU/GABRIELI,

7. A. 2023, Art. 559 N 23). Die Einsprache schützt vor einem allfälligen Schaden einer vorzeitigen Auslieferung der Erbschaft, indem sie die Ausstellung des Erb- scheins einstweilen verhindert. Sie wirkt für und gegen alle Erben. Laufen in der Folge die Verwirkungsfristen für die Herabsetzungs- und für die Ungültigkeits- klage unbenutzt ab, stellt die Behörde dem eingesetzten Erben den Erbschein – sofern verlangt – jedoch aus (vgl. BGE 128 III 318 E. 2.2.1; PraxKomm Erbrecht- EMMEL/AMMANN, 5. A. 2023, Art. 559 N 11 f.). Dies hat auch die Vorinstanz bereits angekündigt, indem sie darauf hingewiesen hat, dass die Einsprache dahinfalle,

- 6 - wenn nicht innert der einjährigen Verwirkungsfrist auf Ungültigkeit bzw. Herabset- zung gemäss Art. 519 ff. ZGB und Art. 522 ff. ZGB geklagt werde (vgl. act. 4 Dis- positiv-Ziffer 1). 3.4 Die Vorinstanz ging gestützt auf das Testamentseröffnungsurteil davon aus, dass die Berufungsbeklagte als Nachkomme des Erblassers eine seiner gesetzli- chen Erben und damit zur Einsprache berechtigt ist (vgl. act. 4 E. I. i.V.m. E. II.). 3.4.1 Aus dem Ausweis über den registrierten Familienstand für den Erblasser vom 14. August 2025 (act. 7/4), den die Vorinstanz im Rahmen des Testaments- eröffnungsverfahrens eingeholt hat, geht denn auch hervor, dass die Berufungs- beklagte ein Nachkomme des Erblassers ist. Als Auszug aus dem Zivilstandsre- gister stellt dieser Ausweis eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB dar, die den vollen Beweis für die durch sie bezeugten Tatsachen erbringt (vgl. CHK ZGB-GÖKSU, 4. A. 2023, Art. 9 N 3). Dafür, dass der Inhalt dieses Ausweises nicht richtig sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig gibt es Anhalts- punkte dafür, dass die Berufungsbeklagte (unter altem Recht) zur Adoption freige- geben worden sein könnte, zumal eine solche aus dem Ausweis über den regis- trierten Familienstand hervorgehen würde (vgl. act. 12). Es stellt sich indes die Frage, weshalb die Berufungsbeklagte nicht – wie der Erblasser und J._____, der andere Elternteil der Berufungsbeklagten (act. 7/4 S. 3) – den Nachnamen "K._____" trägt. Dieser Umstand lässt sich durch eine Namensänderung im Jahr 1969 erklären: Wie aus dem vom Zivilstandsamt D._____ beigezogenen Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 25. September 1969 hervorgeht, ist die Berufungsbeklagte die eheliche Tochter des Erblassers aus dessen erster Ehe mit J._____ (geborene L._____). Diese Ehe wurde im Jahr 1965 geschieden und die Berufungsbeklagte ihrer Mutter zugesprochen. Nach- dem die Mutter der Berufungsbeklagten im Jahr 1966 M._____ geheiratet hatte, wurde der Familienname der Berufungsbeklagten im Jahr 1969 von "K._____" in "N._____" geändert (a.a.O.). Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz richtigerweise davon ausgegangen, dass die Berufungsbeklagte ein Nachkomme des Erblassers ist.

- 7 - Anzumerken bleibt, dass das Adoptionsrecht vor der Gesetzesrevision im Jahr 1972 (altrechtliche Adoption) eine Aufrechterhaltung der erbrechtlichen Bin- dung an die bisherige Familie vorsah. Ohne ein gemeinsames Begehren der Ad- optiveltern und des Adoptivkindes innert fünfjähriger Übergangsfrist, die unter bis- herigem Recht ausgesprochene Adoption dem neuen Recht unterstellen zu wol- len, galt die genannte altrechtliche Regelung und damit die Erbberechtigung des Kindes gegenüber der Ursprungsfamilie weiter (Art. 12a und Art. 12b SchlT ZGB; OGer ZH PF160010 vom 30. März 2016 E. 3.3; BSK ZGB I-BREITSCHMID, 7. A. 2022, Art. 267 N 1 und 21). 3.4.2 Als gesetzliche Erbin des Erblassers ist die Berufungsbeklagte zur Ein- sprache berechtigt (vgl. oben E. 3.3), wovon die Vorinstanz zutreffend ausgegan- gen ist. Die Berufungsbeklagte ist durch die testamentarische Einsetzung der Be- rufungsklägerin als Alleinerbin zwar als pflichtteilsgeschützte gesetzliche Erbin (unabhängig von der Anzahl der Nachkommen beträgt der Pflichtteil der Nach- kommen ¼, vgl. Art. 462 Ziff. 1 i.V.m. Art. 457 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 471 ZGB) ausgeschlossen bzw. übergangen worden. Dies ändert jedoch nichts an ihrer Ein- spracheberechtigung (vgl. PraxKomm Erbrecht-EMMEL/AMMANN, a.a.O., Art. 559 N 11; BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. A. 2023, Art. 559 N 10; OGer ZH LF110038 vom 14. Juni 2011 E. II./2.3). 3.4.3 Anzumerken bleibt, dass die Berufungsklägerin genau besehen zwar nicht nur eingesetzte Alleinerbin ist, sondern auch eine gesetzliche Erbin, deren Erbberechtigung nicht bestritten werden darf (vgl. PraxKomm Erbrecht-EMMEL/AM- MANN, a.a.O., Art. 559 N 10 je m.w.H.). Indem die Berufungsbeklagte Einsprache gegen die Ausstellung eines auf die Berufungsklägerin (als Alleinerbin lautenden) Erbscheins erhoben hat, hat sie allerdings nicht nur den Umfang der Erbberechti- gung einer gesetzlichen Erbin bestritten, sondern auch die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft an sich. Zum jetzigen Zeitpunkt steht die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft noch nicht fest: Denn mit einer Gutheissung einer allfälli- gen Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage im ordentlichen Verfahren würde sich der Kreis der Erben ändern bzw. erweitern. In dieser Situation kann der Erb- schein seinen Zweck, sämtliche Erben auszuweisen, somit (noch) nicht erfüllen

- 8 - (vgl. BGer 5D_305/2020 vom 4. Mai 2021 E. 3.4). Angesichts der Dauer, Komple- xität und Kosten solcher Klageverfahren ist den Parteien zu empfehlen, gemein- sam aussergerichtlich eine Lösung zu suchen. 3.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz der Berufungsklägerin die Ausstel- lung eines (auf sie als Alleinerbin lautenden) Erbscheins zu Recht verweigert, weshalb die Berufung abzuweisen und die Verfügung des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Affoltern a.A. vom 29. Oktober 2025 zu bestätigen ist.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Ausgangsgemäss unterliegt die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung, wes- halb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 400.– festzusetzen (§ 12 i.V.m. § 4 und § 8 GebV OG), der Berufungsklägerin aufzuerle- gen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.– zu verrech- nen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2 Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen: der Berufungsklägerin nicht, weil ihre Berufung abzuweisen ist, und der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Affoltern a.A. vom 29. Oktober 2025 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 400.– verrechnet.

3. Umtriebsentschädigungen werden keine zugesprochen.

- 9 -

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels der Berufungsschrift (act. 2), sowie an das Einzelge- richt des Bezirksgerichts Affoltern, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: