Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Am tt.mm.2024 verstarb der am tt. März 1951 geborene C._____ (nachfol- gend Erblasser) mit letztem Wohnsitz in F._____, Thailand. Mit Eingabe vom
20. Januar 2025 gelangten seine zwei Söhne A._____ und B._____ (Gesuchstel- ler, Beschwerdeführer und Berufungskläger, nachfolgend Berufungskläger) an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur und er- suchten um Anordnung eines öffentlichen Inventars, verbunden mit einem Sistie- rungsantrag bis 21. August 2025. Gleichzeitig beantragten sie eine Verlängerung der Ausschlagungsfrist bis 21. August 2025 (act. 8/1 S. 2). Mit Verfügung vom
28. Januar 2025 erstreckte das Einzelgericht die Frist zur Ausschlagung der Erb- schaft im Nachlass von C._____ und sistierte das Verfahren um Anordnung eines öffentlichen Inventars, je bis und mit 21. August 2025 (act. 8/4). Zudem wurde der Willensvollstrecker Dr. iur. G._____ für die Dauer des Verfahrens betreffend öf- fentliches Inventar als Erbschaftsverwalter eingesetzt (act. 8/4).
E. 1.2 Nachdem die Vorinstanz – auf Ersuchen der Berufungskläger (vgl. act. 8/6)
– die Erstreckung der Ausschlagungsfrist und die Verlängerung der Sistierung des Verfahrens um Anordnung eines öffentlichen Inventars mit Verfügung vom 21. Au- gust 2025 ein weiteres Mal bis 21. Oktober 2025 bewilligt hatte (vgl. act. 8/9), reichten die Berufungskläger am 2. Oktober 2025 erneut ein Gesuch um Verlän- gerung der Ausschlagungsfrist und Verlängerung der Sistierung des Verfahrens um Anordnung eines öffentlichen Inventars bis und mit 21. April 2026 ein (act. 8/11). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 erstreckte die Vorinstanz die Ausschlagungsfrist bis zum 31. Dezember 2025 (Dispositiv-Ziff. 1) und sistierte das Verfahren um Anordnung eines öffentlichen Inventars ebenfalls bis und mit
31. Dezember 2025. Im Übrigen wurden ihre Anträge abgewiesen (Dispositiv- Ziff. 2, act. 8/14 = act. 7).
E. 1.3 Mit elektronischer Eingabe vom 31. Oktober 2025 erhoben die Berufungs- kläger Berufung gegen die Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung so-
- 3 - wie Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 2): "1. Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Okto- ber 2025 (Geschäfts-Nr. EN250014) sei aufzuheben und es sei den Beru- fungsklägern die Ausschlagungsfrist bis am 31. Oktober 2026 zu erstrecken.
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-15). Mit Beschluss vom 8. Dezember 2025 trat die Kammer auf das Gesuch um vorsorgliche Verlän- gerung der Ausschlagungsfrist nicht ein, merkte vor, dass der Berufung von Ge- setzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, sistierte das Verfahren betref- fend Anordnung eines öffentlichen Inventars für die Dauer des laufenden Rechts- mittelverfahrens und trat im Übrigen auf das prozessuale Begehren nicht ein. Zu- dem wurde den Berufungsklägern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren angesetzt (act. 9). Der Kostenvorschuss wurde fristge- recht geleistet (act. 11). Mit Eingabe vom 14. Februar 2026 reichten die Beru- fungskläger eine weitere Eingabe mit Noven (act. 12, act. 13/1-2) und den folgen- den angepassten Rechtsbegehren ein (act. 12 S. 2): "1. Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Okto- ber 2025 (Geschäfts-Nr. EN250014) sei aufzuheben und es sei den Beru- fungsklägern die Ausschlagungsfrist bis am 26. Februar 2027 zu erstrecken.
- 4 -
2. Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Okto- ber 2025 (Geschäfts-Nr. EN250014) sei aufzuheben und es sei das Verfahren um Anordnung eines öffentlichen Inventars im Nachlass von C._____ bis am
26. Februar 2027 zu sistieren.
E. 2 Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Okto- ber 2025 (Geschäfts-Nr. EN250014) sei aufzuheben und es sei das Verfahren um Anordnung eines öffentlichen Inventars im Nachlass von C._____ bis am
31. Oktober 2026 zu sistieren.
E. 2.1 Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 8. Dezember 2025 festgestellt, ist gegen den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Ausschlagungsfrist die Berufung und hinsichtlich der Sistierung des Verfahrens des öffentlichen Inventars die Beschwerde zulässig (vgl. act. 9 S. 3 f.).
E. 2.2 Die Berufung und die Beschwerde sind bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzurei- chen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 sowie Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Rechtsmitteleingabe vom 31. Oktober 2025 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (act. 2, act. 6/1-2 und act. 8/15). Auch im Übrigen sind die Eintretensvorausset- zungen erfüllt.
E. 2.3 Mit der Berufung und der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die (offensichtlich) unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 und Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Rechtsmit- telinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist daher we- der an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtli-
- 5 - chen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzuset- zen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. statt vieler: BK ZPO-DOMENIG/HURNI,
2. A. 2026, Art. 53 N 51 f.). Die Berufungskläger rügen mit der Eingabe vom 31. Oktober 2025 einerseits die unrichtige Anwendung von Art. 576 ZGB sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und andererseits eine Verletzung von Art. 126 ZPO (act. 2). Zudem untermauern die Berufungskläger ihre Ausführungen mit neuen Urkunden. Es sind dies die Mitteilung des Bundesgerichtes vom 23. Oktober 2025 inklusive ei- nes Doppels des Schreibens der Staatsanwaltschaft III an das Bundesgericht vom
14. Oktober 2025 sowie der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 3. De- zember 2024 und das Schreiben des Fürstlichen Landgerichts vom 27. Okto- ber 2025 (act. 5/4-6). Ferner wurden mit der Eingabe vom 14. Februar 2026 die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 8. Ja- nuar 2026 sowie zwei Verfügungen der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 4. Februar 2026 als weitere Noven eingereicht und es wurde gestützt auf diese das Rechtsbegehren angepasst (act. 12 und act. 13/1-3). Bei all diesen No- ven handelt es sich um Beweismittel und Anträge, die die genannten Vorausset- zungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllen und damit im Berufungsverfahren, nicht aber im Beschwerdeverfahren zuzulassen sind. Darauf sowie auf die Vorbringen der Berufungskläger wird im Übrigen in den nachfolgenden Erwägungen soweit eingegangen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.
E. 3.1 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass die Ausschla- gungsfrist nach Art. 576 ZGB bei wichtigen Gründen verlängert werden könne. Dabei sei hervorzuheben, dass das Abwarten eines Ergebnisses eines bestimm- ten Prozesses nur dann einen wichtigen Grund bzw. ein legitimes Interesse für die Erstreckung darstelle, wenn ein Begehren um öffentliches Inventar oder eine amtliche Liquidation nicht besser geeignet sei, um die Situation zu klären. Zudem sei zwischen den Interessen der Erben und denjenigen der Gläubiger abzuwägen
- 6 - (act. 7 S. 3). Vor diesem Hintergrund erstreckte die Vorinstanz den Berufungsklä- gern die Frist zur Erbausschlagung nur bis zum 31. Dezember 2025 und wies eine weitergehende Erstreckung ab. Hierzu erwog sie, gemäss der Darstellung der Berufungskläger stünden im Nachlass von C._____ den Aktiven von rund Fr. 15 Mio. insbesondere Forderungen von rund Fr. 40 Mio. der Privatkläger (un- ter anderen der H._____) im Strafverfahren gegen den Erblasser gegenüber und es drohe der Erbschaft deswegen die Überschuldung bzw. bestehe eine Unsi- cherheit über die angebliche Forderung der H._____. Die von den Berufungsklä- gern geltend gemachte Ungewissheit, ob die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich im noch hängigen Strafverfahren die Einziehung von Vermögenswerten des Erblassers verfüge, was die rechtliche Position der H._____ und der übrigen Privatkläger deutlich verstärken und wohl zu Zivilklagen in zweistelliger Millionen- höhe führen würde, könne zu Gunsten der Erstreckung unter das Abwarten eines Prozessausgangs subsumiert werden. Gemäss den Berufungsklägern sei mit ei- nem baldigen Entscheid der Staatsanwaltschaft zu rechnen, wobei mit "bald" das Jahresende 2025 gemeint sei. Eine Erstreckung bis dahin scheine auch insge- samt betrachtet und unter Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger noch als verhältnismässig. Keine Erstreckung vermöchten im Übrigen Vergleichsgesprä- che mit der H._____, Unklarheiten über Aktiven und Passiven in Deutschland und Unsicherheiten hinsichtlich der Überführung von Vermögenswerten in Vietnam zu begründen (act. 7 S. 3 f.)
E. 3.2 Die Berufungskläger bringen dagegen in der Berufungsschrift vom 31. Okto- ber 2025 im Wesentlichen vor, die H._____ habe (nebst zwei weiteren Gläubi- gern) im Strafverfahren gegen den Erblasser wegen ungetreuer Geschäftsbesor- gung adhäsionsweise eine Forderung von über Fr. 42 Mio. geltend gemacht. Die Begründetheit dieser Forderung sei höchst umstritten. Diese angebliche Forde- rung in Höhe von Fr. 42 Mio. stelle einen wichtigen Grund dar, welcher die Verlän- gerung der Ausschlagungsfrist rechtfertige, weil davon die Solvenz bzw. Insolvenz des Nachlasses mit rund Fr. 15 Mio. Aktiven und damit der Entscheid der Beru- fungskläger über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft abhänge. Diese Unsicherheit könne auch mit einem öffentlichen Inventar bzw. einem Rechnungs- ruf nicht geklärt werden, weil die Unklarheit nicht hinsichtlich der Höhe, sondern
- 7 - der rechtlichen Begründetheit bestehe. Ferner komme es für die Beseitigung der Unsicherheit betreffend die Adhäsionsklage letztlich nicht darauf an, ob der Pro- zess gerichtlich oder aussergerichtlich erledigt werde, weshalb auch Vergleichs- gespräche zu berücksichtigen seien. Das Verfahren und damit auch die Adhäsi- onsklage seien noch hängig. Das Strafverfahren sei noch nicht rechtskräftig ein- gestellt und es sei über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte noch nicht entschieden worden. Ein rechtskräftiger Entscheid bis Ende 2025 sei il- lusorisch. Das ergebe sich nunmehr auch gestützt auf das Schreiben der Staats- anwaltschaft vom 14. Oktober 2025, welches einen Einstellungsentscheid und ei- nen Entscheid über das Schicksal der beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. deren Einziehung/Freigabe in Aussicht stelle, aber keine Angaben in zeitlicher Hinsicht enthalte. Zudem müsse eine Einstellungsverfügung noch von der Ober- staatsanwaltschaft genehmigt werden und die Privatkläger könnten Rechtsmittel ergreifen. Ein weiteres Indiz gegen einen baldigen Entscheid (bis Ende 2025) sei auch, dass die Staatsanwaltschaft gemäss Schreiben des fürstlichen Landge- richts vom 27. Oktober 2025 um eine Verlängerung des bis am 30. Novem- ber 2025 angeordneten Verfügungsverbots für im Fürstentum Lichtenstein gele- gene Vermögenswerte des Erblassers um ein weiteres Jahr ersucht habe. Zudem begründe die Vorinstanz nicht, inwiefern den Gläubigern des Erblassers durch die beantragte Erstreckung der Ausschlagungsfrist konkret ein Nachteil drohe. Die In- teressen der bekannten Gläubiger stünden der Verlängerung auch nicht entge- gen. So hätten die Privatkläger im Strafverfahren bisher keine Anstalten gemacht, eine Zivilklage gegen den Nachlass zu erheben, obschon seit dem Tod des Erb- lassers seit bald einem Jahr feststehe, dass die Adhäsionsklagen auf den Zivil- weg verwiesen werden würden. Grund dafür sei, dass die Privatkläger, insbeson- dere H._____, versuchen würden, zunächst im Strafverfahren an weitere Beweis- mittel zu gelangen und beschlagnahmte Vermögenswerte einziehen zu lassen. Andere hängige und sistierte Zivilprozesse, die durch die Verlängerung der Aus- schlagungsfrist weiterhin sistiert werden müssten, bestünden nicht. Und die fälli- gen, unbestrittenen Verpflichtungen des Erblassers würden im Rahmen der Erb- schaftsverwaltung durch den Willensvollstrecker beglichen (act. 2 S. 6 ff.).
- 8 - In der Noveneingabe vom 14. Februar 2026 fügen die Berufungskläger ferner an, die Staatsanwaltschaft III habe mit Verfügung 8. Januar 2026 mittlerweile das Strafverfahren gegen den Erblasser eingestellt. Gleichzeitig habe die Staatsan- waltschaft ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Erblassers verneint, keine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte verfügt und die von den Privatklägern gestellten Beweisanträge abgelehnt. Die Privatkläger, dar- unter auch die H._____, hätten dagegen Beschwerde erhoben, womit die Einstel- lungsverfügung noch nicht rechtskräftig und die Adhäsionsklagen noch immer rechtshängig seien. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeverfahren mehrere Monate bis zu einem Jahr dauern würden. Es sei zudem bereits abseh- bar, dass eine Verlängerung wie beantragt bis zum 31. Oktober 2026 nicht ausrei- che, weshalb die Verlängerung bis zum 26. Februar 2027 beantragt werde (act. 12 S. 3 ff.).
E. 3.3 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, kann die Frist zur Er- bausschlagung aus wichtigen Gründen zur Vermeidung übermässiger Härten ver- längert werden (Art. 576 ZGB), wobei als berechtigte Gründe unter anderem hän- gige Prozesse gelten, von deren Ergebnis die Entscheidung abhängt (BSK ZGB II-GEISER/WOLF, 7, A. 2023, Art. 576 N 4). Weiter trifft zu, dass sich der Erbe grundsätzlich nur dann auf einen wichtigen Grund berufen kann, wenn er alle Massnahmen ergriffen oder alle Schritte unternommen hat, die von ihm erwartet werden konnten, um die Situation zu klären. Dabei sind grundsätzlich sowohl die tatsächlichen und persönlichen Umstände des Erben zu berücksichtigen, als auch die Möglichkeit, die Lage durch die Beantragung des Inventarschutzes oder einer amtlichen Nachlassliquidation besser zu klären. Dies ist dann der Fall, wenn es darum geht, den Umfang der gesamten Verbindlichkeiten durch verschiedene Nachforschungen festzustellen, nicht jedoch, wenn das Ergebnis eines bestimm- ten Rechtsstreits abgewartet werden muss (BGer 5A_823/2023 vom
5. März 2024, E. 3.1.1.; BSK ZGB II-GEISER/WOLF, 7, A. 2023, Art. 576 N 5). Zu- dem müssen bei der Interessenabwägung auch die Interessen der Erbschafts- gläubiger berücksichtigt werden (BGer 5A_823/2023 vom 5. März 2024, E. 3.1.1.; BGE 104 II 249 E. 4d).
- 9 -
E. 3.4 Dementsprechend gehen die Vorinstanz und die Berufungskläger überein- stimmend und zutreffend davon aus, dass vorliegend mit den hängigen Adhäsi- onsklagen im Strafprozess gegen den Erblasser ein wichtiger Grund für die Ver- längerung der Ausschlagungsfrist gegeben ist, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Die Vorinstanz ging indes davon aus, dass bis Ende 2025 mit einem Entscheid der Staatsanwaltschaft gerechnet werden könne und folgte den Anträ- gen der Berufungskläger (lediglich) in zeitlicher Hinsicht nicht vollständig. Unab- hängig davon, ob im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides voraussehbar gewesen wäre, ob die massgebende Unsicherheit durch Abschluss des Prozes- ses nicht bis Ende Jahr 2025 beseitigt sein würde, ist gestützt auf den am 8. Ja- nuar 2026 erfolgten und im Berufungsverfahren zulässigerweise neu eingereich- ten Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft III (act. 13/1) ohne Weiteres er- stellt, dass die von der Vorinstanz bis 31. Dezember 2025 verlängerte Frist unge- nügend war und es – wie die Berufungskläger zu Recht geltend machen – über- dies nicht auf den blossen Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft, sondern auf den rechtskräftigen Abschluss des Prozesses ankommt. Die genannte Einstel- lungsverfügung vom 8. Januar 2026 verweist unter anderem die Zivilklagen auf den Zivilweg und ordnet die Aufhebung von Beschlagnahme, die Heraus- und Rückgaben von betreffenden Gegenständen und Dokumenten sowie die Aufhe- bung des Verfügungsverbots betreffend Konten bei der I._____ AG an, allerdings ausdrücklich erst nach Rechtskraft der Verfügung (act. 13/1). Weiter belegen die Berufungskläger, dass derzeit beim Obergericht zwei dagegen erhobene Be- schwerden der Privatkläger im Strafverfahren (insbesondere auch der H._____) hängig sind (act. 13/2-3). Ausgehend von den Umständen, dass das Strafverfah- ren rund acht Jahre gedauert hat und die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft III 73 A4-Seiten umfasst (vgl. act. 13/1), ist mit den Berufungsklägern von einem umfangreichen Sachverhalt, komplexen Rechtsfragen und einer voraus- sichtlich längeren Dauer der Beschwerdeverfahren auszugehen. Mithin kann nicht unmittelbar mit dem rechtskräftigen Abschluss des Prozesses gerechnet werden, der vorliegend die massgebende Unsicherheit begründet.
E. 3.5 Hinzu kommt, dass die Vorinstanz den legitimen Interessen der Berufungs- kläger nicht näher spezifizierte Gläubigerinteressen entgegengestellt hat. Eine
- 10 - Verlängerung ist aber (abgesehen bei Verwirkung) letztlich nur dann zu verwei- gern, wenn diese (oder eine Fristwiederherstellung) für gutgläubige andere Nach- lassbeteiligte (insbesondere Gläubiger des Erblassers) mit einer Schlechterstel- lung verbunden ist (vgl. OGer LF250034 vom 4. Juli 2025, E. 4.2.; ZR 69 (1997) Nr. 29). Dies setzt also voraus, dass konkrete Interessen von anderen Beteiligten gegenüber denjenigen der Berufungskläger überwiegen bzw. einer Verlängerung entgegenstehen müssen. Ein pauschaler Verweis auf mögliche entgegengesetzte Interessen reicht nicht aus. Eine tatsächliche Schlechterstellung von Erbschafts- gläubigern oder Vermächtnisnehmern durch eine Verlängerung hat die Vorinstanz nicht festgestellt, die offenbar grösste Erbschaftsgläubigerin ist zudem in den die Verlängerung begründenden Prozess verwickelt und die Erbschaft steht zur Si- cherung des Nachlasses in Bestand und Wert zudem unter der Erbschaftsverwal- tung durch den Willensvollstrecker nach Art. 554 ZGB (vgl. act. 8/4). Einer Verlän- gerung der Ausschlagungsfrist entgegenstehende bzw. gegenüber den Interessen der Berufungskläger überwiegende Gläubigerinteressen sind daher nicht ersicht- lich.
Dispositiv
- 4.1. Zur beantragten Sistierung des Verfahrens um Anordnung eines öffentlichen Inventars stellte die Vorinstanz zunächst in allgemeiner Weise die rechtlichen Grundlagen des öffentlichen Inventars dar und hielt fest, dass das öffentliche In- ventar einerseits die Information der Erben über die Aktiven und Passiven als Grundlage für den Entscheid über Annahme oder Ausschlagung und andererseits die Haftungsbeschränkung für Erbschafsschulden bezwecke. Es kann an dieser Stelle auf eine Wiederholung verzichtet und auf diese zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. act. 7 S. 5). Dazu erwog die Vorinstanz weiter, es lasse sich nicht rechtfertigen, das Verfahren um öffentliches Inventar bis zur maximal - 11 - möglichen Erstreckung der Frist zur Ausschlagung gemäss Art. 576 ZGB zu sis- tieren, um dann die Gläubiger während der Dauer des öffentlichen Inventars und der nachmaligen (wiederum erstreckbaren) Deliberationsfrist (Art. 587 Abs. 1 ZGB) weiterhin im Ungewissen zu lassen. Das gelte umso mehr, wenn das öffentliche Inventar zumindest einen Teil der seitens der Erben angeführten Unsi- cherheiten voraussichtlich beseitigen könnte. An der für die Gläubiger nachteili- gen Ungewissheit ändere auch nichts, dass aufgrund der dem Willensvollstrecker übertragenen Erbschaftsverwaltung Sicherungsmassnahmen bestünden. Es sei nachvollziehbar, dass eine Publikation eines Rechnungsrufes Aufmerksamkeit auf sich ziehe und von den Berufungsklägern als unangenehm empfunden werde oder dass die Berufungskläger Kosten vermeiden möchten. Die Kosten für das öf- fentliche Inventar würden im Vergleich zu den bisher bekannten Nachlassaktiven und den seitens der Berufungsklägern befürchteten Forderungen als geringfügig erscheinen. Zudem seien diese Argumente ohnehin grundsätzlich nicht relevant. Insoweit die Berufungskläger geltend machen würden, dass mit der Verlängerung der Ausschlagungsfrist vermieden werden könne, dass ein öffentliches Inventar erstellte werden müsse, so spreche das nicht für eine Sistierung, sondern werfe die Frage auf, weshalb die Berufungskläger überhaupt noch ein Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Begehrens um Anordnung des öffentlichen Inventars hät- ten. Einzig da die Berufungskläger die Klärung mit der H._____ bis Ende Jahr in Aussicht gestellt hätten und aus zeitlicher Sicht unter Berücksichtigung der Inter- essen der Gläubiger eine solche Verlängerung der Sistierung gerade noch ver- hältnismässig erscheine, rechtfertige sich eine Sistierung bis 31. Dezember 2025 (act. 7 S. 6 f.). 4.2. Die Berufungskläger bringen dagegen zusammengefasst vor, solange die Solvenz des Nachlasses fraglich sei, seien sie auch nicht in der Lage, einen Ent- scheid über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu fällen und hätten ein Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Begehrens um Anordnung des öf- fentlichen Inventars. Nach Abschluss des Inventars müssten sie sich binnen Mo- natsfrist über den Erwerb der Erbschaft erklären und diese Deliberationsfrist müsste letztlich auch verlängert werden, solange die Ausschlagungsfrist noch laufe. Zudem könnte sich mit der Verlängerung die Anordnung eines öffentlichen - 12 - Inventars erübrigen, womit die Aufnahme eines öffentlichen Inventars und die da- mit verbundenen Kosten vermieden werden könnten. Deshalb erscheine die wei- tere Sistierung zweckmässig. Hinzu komme, dass die Aufnahme eines öffentli- chen Inventars und der Rechnungsruf für ihre Verhandlungsposition gegenüber der H._____ nachteilig wäre, weil diese daraus schliessen und diese Kenntnis zu ihren Gunsten nutzen könnte, dass der Nachlass nicht über genügend Aktiven verfüge, um die angebliche Forderung der H._____ befriedigen zu können, und die Berufungskläger ohne einen Vergleich die Erbschaft ausschlagen müssten (act. 2 S. 17 ff.). 4.3. Ein Verfahren kann grundsätzlich sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Ver- fahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Dabei muss es sich nicht zwangsläu- fig um ein anderes Zivilverfahren handeln. Massgebend ist, dass das Abwarten das sistierte Verfahren voraussichtlich bedeutend vereinfacht. Erforderlich ist zu- dem eine Interessenabwägung zwischen den mit der Sistierung verbundenen Vor- teilen einerseits und dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Ver- fahrens andererseits (SEILER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A. 2025, Art. 126 N 3 f.). Darüber hinaus wird speziell im Verfahren um Anordnung eines öffentlichen In- ventars nach Art. 580 ZGB die Sistierung von der Lehre und Rechtsprechung kon- trovers diskutiert. Während die einen davon ausgehen, dass die Sistierung (frist- gerecht eingereichtes Gesuch verbunden mit einem Sistierungsbegehren) dazu dient, die (im Gegensatz zur obgenannten Ausschlagungsfrist nach Art. 576 ZGB) als unerstreckbar erachtete Antragsfrist zu verlängern, sprechen sich die anderen für die analoge Anwendung der Erstreckungsvoraussetzungen von Art. 576 ZGB auf die Antragsfrist aus (vgl. PraxKomm Erbrecht-NONN/GEHRER CORDEY,
- A. 2023, Art. 580 ZGB N 12 mit Hinweisen; BSK ZGB II-LEU/BRUGGER,
- A. 2023, Art. 580 N 11 f.). Die Kammer vertrat im Entscheid vom 9. Fe- bruar 2004 praxisgemäss letztere Auffassung (OGer ZH NL030104 vom 9. Fe- bruar 2004, E. 4). Unabhängig davon, welcher Meinung gefolgt wird, so ist doch übereinstimmend massgeblich, dass die Bestimmung über das öffentliche Inven- - 13 - tar neben der Möglichkeit zur Begrenzung der Schuldenhaftung gleich der Erstre- ckung der Ausschlagungsfrist eine Erweiterung und Erleichterung der Entschei- dungsmöglichkeit bezweckt, weshalb die für Art. 576 ZGB geltenden Überlegun- gen im Sinne des Gesetzes auch dann Beachtung zu finden haben, wenn wie vor- liegend kein Gesuch um Erstreckung der Antragsfrist, sondern der Entscheid über die Sistierung zu Beginn des Verfahrens zu beurteilen ist. 4.4. Demnach haben hier grundsätzlich die vorstehend zur Begründung der Er- streckung der Ausschlagungsfrist gemachten Erwägungen (mutatis mutandis) Geltung. Wird den Berufungsklägern zugestanden, dass aufgrund der sich aus den hängigen Adhäsionsklagen im Strafprozess ergebenden Unsicherheit ein Ent- scheid über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft im jetzigen Zeitpunkt unzumutbar ist (vgl. E. 3.4 vorstehend), so hat das auch für den Entscheid betref- fend die Aufnahme eines öffentlichen Inventars zu gelten. Im Rahmen der Interes- senabwägung ist zudem zu beachten, dass auch hier die Vorinstanz keine kon- kreten (gegenteiligen) Gläubigerinteressen festgestellt hat. Zu Recht weisen die Berufungskläger sodann darauf hin, dass selbst bei Durchführung des öffentlichen Inventars schliesslich die Deliberationsfrist (Art. 587 Abs. 1 ZGB) erstreckt werden müsste, mindestens solange, wie auch die Ausschlagungsfrist verlängert wird, zu- mal das öffentliche Inventar die die Erstreckung der Ausschlagungsfrist begrün- dende Unsicherheit (hängiger Prozess) gerade nicht zu beseitigen vermag. Inso- fern wäre für die Gläubiger bei Verweigerung der Sistierung lediglich die Zeit für die Durchführung des Inventars nach Ablauf der Sistierung bzw. der Erstreckung der Ausschlagsfrist gewonnen, und das auch nur, wenn die Erbschaft nicht aus- geschlagen würde. Zur Zeit ist zudem nicht ersichtlich, dass die Aufnahme des In- ventars sich derart zeitintensiv gestalten wird. So würde die Verzögerung im Ver- gleich zur Zeitspanne bis zur Beseitigung der bestehenden Unsicherheit voraus- sichtlich wenig ins Gewicht fallen. Demgegenüber machen die Berufungskläger nachvollziehbar geltend, dass sich im heutigen Zeitpunkt ein Rechnungsruf nach- teilig auf ihre Verhandlungsposition mit der H._____ bzw. auf die zu beseitigen- den Unsicherheit auswirken könnte. Ferner könnte sich bei Zuwarten ein öffentli- ches Inventar von Vornherein erübrigen, womit die in der Literatur anerkannten Nachteile wie unnötige Kosten und eine mit dem Rechnungsruf verbundene nega- - 14 - tive Aufmerksamkeit vermieden werden könnten (vgl. PraxKomm Erbrecht- NONN/GEHRER CORDEY, 5. A. 2023, Art. 580 ZGB N 12c). Daraus folgt, dass es sich entgegen der Vorinstanz vorliegend rechtfertigt, das Verfahren um öffentli- ches Inventar solange zu sistieren, wie die Ausschlagungsfrist erstreckt wird. Die Ausschlagungsfrist wird mit dem vorliegenden Entscheid aber nicht nur entspre- chend dem ursprünglichen Rechtsbegehren bis zum 21. April 2026, sondern ge- stützt auf die im Berufungsverfahren zulässigen Noven bis zum 26. Februar 2027 erstreckt. Diese Noven sind im den Sistierungsentscheid betreffenden Beschwer- deverfahren nicht zulässig. Die Sistierung kann indes von Amtes wegen angeord- net werden und die Berufungskläger könnten überdies jederzeit bei der Vorin- stanz ein weiteres Sistierungsbegehren stellen, weshalb zur Vermeidung eines unnötigen weiteren Verfahrens mit dem vorliegenden Entscheid gestützt auf die vorstehenden Erwägungen Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzu- heben und das Verfahren um Anordnung eines öffentlichen Inventars im Nachlass von C._____ ebenfalls bis 26. Februar 2027 zu sistieren ist.
- Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da vorliegend keine Partei unterliegt, ist auf die Erhebung von Gerichtskosten im Berufungsverfahren zu verzichten. Der Vorschuss im Um- fang von Fr. 1'650.-- ist den Berufungsklägern zurückzuerstatten. Parteientschädi- gungen aus der Staatskasse sind für das Rechtsmittelverfahren mangels gesetzli- cher Grundlage nicht zuzusprechen (OGer LF230016 vom 13. März 2023, E. 4.2; OGer ZH PC130059 vom 7. Januar 2014, E. 6; MYRIAM GRÜTTER, DIKE-Komm- ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 107 N 13 m.w.H.; KuKo ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN,
- Aufl. 2021, Art. 107 N 15). Eine Ausnahme davon würde sich nur dort rechtferti- gen, wo der Staat materiell Gegenpartei ist oder in Fällen qualifizierter Verfah- rensfehler (vgl. BGE 139 III 471 E. 3 = Pra 103 (2014) Nr. 28; vgl. auch OGer ZH RU180020 vom 11. Juli 2018, E.4.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. - 15 - Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Ein- zelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Ok- tober 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. A._____ und B._____ wird im Nachlass von C._____ die Frist zur Aus- schlagung der Erbschaft bis zum 26. Februar 2027 erstreckt."
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Winterthur vom
- Oktober 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Das Verfahren um Anordnung eines öffentlichen Inventars im Nachlass von C._____ wird bis und mit 26. Februar 2027 sistiert."
- Die Berufungskläger werden verpflichtet, dem Einzelgericht in Erbschaftssa- chen des Bezirksgerichts Winterthur im Falle des rechtskräftigen Abschlus- ses des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ge- gen C._____ (…) vor dem 26. Februar 2027 innert angemessener Frist eine entsprechende Mitteilung zu machen.
- Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren fallen ausser Ansatz.
- Der von den Berufungsklägern geleistete Vorschuss von Fr. 1'650.-- wird ih- nen zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Berufungskläger, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- - 16 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15 Mio.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: Angabe für die Statistik: (Referent/in bitte ausfül- len) Bewilligung: □ UP □ URV Berufungskläger/in bzw. Beschwerdeführer/in x kein Gesuch gestellt Abweisung/Entzug: □ UP □ URV Gegenstandslosigkeit: □ UP □ URV Bewilligung: □ UP □ URV Berufungsbeklagte/r bzw. Beschwerdegeg- □ kein Gesuch gestellt Abweisung/Entzug: □ UP □ URV ner/in Gegenstandslosigkeit: □ UP □ URV ja nein Kartei - 17 - ZR
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250104-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 1. Juni 2026 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Gesuchsteller, Beschwerdeführer und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ betreffend öffentliches Inventar und Verlängerung Erbausschlagungsfrist im Nachlass von C._____, geboren am tt. März 1951, von D._____ GR und E._____ ZH, gestorben am tt.mm.2024, wohnhaft gewesen F._____, Thailand, Beschwerde und Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. Oktober 2025 (EN250014)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2024 verstarb der am tt. März 1951 geborene C._____ (nachfol- gend Erblasser) mit letztem Wohnsitz in F._____, Thailand. Mit Eingabe vom
20. Januar 2025 gelangten seine zwei Söhne A._____ und B._____ (Gesuchstel- ler, Beschwerdeführer und Berufungskläger, nachfolgend Berufungskläger) an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur und er- suchten um Anordnung eines öffentlichen Inventars, verbunden mit einem Sistie- rungsantrag bis 21. August 2025. Gleichzeitig beantragten sie eine Verlängerung der Ausschlagungsfrist bis 21. August 2025 (act. 8/1 S. 2). Mit Verfügung vom
28. Januar 2025 erstreckte das Einzelgericht die Frist zur Ausschlagung der Erb- schaft im Nachlass von C._____ und sistierte das Verfahren um Anordnung eines öffentlichen Inventars, je bis und mit 21. August 2025 (act. 8/4). Zudem wurde der Willensvollstrecker Dr. iur. G._____ für die Dauer des Verfahrens betreffend öf- fentliches Inventar als Erbschaftsverwalter eingesetzt (act. 8/4). 1.2. Nachdem die Vorinstanz – auf Ersuchen der Berufungskläger (vgl. act. 8/6)
– die Erstreckung der Ausschlagungsfrist und die Verlängerung der Sistierung des Verfahrens um Anordnung eines öffentlichen Inventars mit Verfügung vom 21. Au- gust 2025 ein weiteres Mal bis 21. Oktober 2025 bewilligt hatte (vgl. act. 8/9), reichten die Berufungskläger am 2. Oktober 2025 erneut ein Gesuch um Verlän- gerung der Ausschlagungsfrist und Verlängerung der Sistierung des Verfahrens um Anordnung eines öffentlichen Inventars bis und mit 21. April 2026 ein (act. 8/11). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 erstreckte die Vorinstanz die Ausschlagungsfrist bis zum 31. Dezember 2025 (Dispositiv-Ziff. 1) und sistierte das Verfahren um Anordnung eines öffentlichen Inventars ebenfalls bis und mit
31. Dezember 2025. Im Übrigen wurden ihre Anträge abgewiesen (Dispositiv- Ziff. 2, act. 8/14 = act. 7). 1.3. Mit elektronischer Eingabe vom 31. Oktober 2025 erhoben die Berufungs- kläger Berufung gegen die Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung so-
- 3 - wie Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 2): "1. Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Okto- ber 2025 (Geschäfts-Nr. EN250014) sei aufzuheben und es sei den Beru- fungsklägern die Ausschlagungsfrist bis am 31. Oktober 2026 zu erstrecken.
2. Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Okto- ber 2025 (Geschäfts-Nr. EN250014) sei aufzuheben und es sei das Verfahren um Anordnung eines öffentlichen Inventars im Nachlass von C._____ bis am
31. Oktober 2026 zu sistieren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." Gleichzeitig ersuchten sie in prozessualer Hinsicht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Verlängerung der Ausschlagungsfrist und Sistierung des Verfah- rens um Anordnung eines öffentlichen Inventars bis zwei Monate nach Rechts- kraft des Rechtsmittelentscheids (act. 2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-15). Mit Beschluss vom 8. Dezember 2025 trat die Kammer auf das Gesuch um vorsorgliche Verlän- gerung der Ausschlagungsfrist nicht ein, merkte vor, dass der Berufung von Ge- setzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, sistierte das Verfahren betref- fend Anordnung eines öffentlichen Inventars für die Dauer des laufenden Rechts- mittelverfahrens und trat im Übrigen auf das prozessuale Begehren nicht ein. Zu- dem wurde den Berufungsklägern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren angesetzt (act. 9). Der Kostenvorschuss wurde fristge- recht geleistet (act. 11). Mit Eingabe vom 14. Februar 2026 reichten die Beru- fungskläger eine weitere Eingabe mit Noven (act. 12, act. 13/1-2) und den folgen- den angepassten Rechtsbegehren ein (act. 12 S. 2): "1. Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Okto- ber 2025 (Geschäfts-Nr. EN250014) sei aufzuheben und es sei den Beru- fungsklägern die Ausschlagungsfrist bis am 26. Februar 2027 zu erstrecken.
- 4 -
2. Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Okto- ber 2025 (Geschäfts-Nr. EN250014) sei aufzuheben und es sei das Verfahren um Anordnung eines öffentlichen Inventars im Nachlass von C._____ bis am
26. Februar 2027 zu sistieren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 8. Dezember 2025 festgestellt, ist gegen den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Ausschlagungsfrist die Berufung und hinsichtlich der Sistierung des Verfahrens des öffentlichen Inventars die Beschwerde zulässig (vgl. act. 9 S. 3 f.). 2.2. Die Berufung und die Beschwerde sind bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzurei- chen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 sowie Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Rechtsmitteleingabe vom 31. Oktober 2025 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (act. 2, act. 6/1-2 und act. 8/15). Auch im Übrigen sind die Eintretensvorausset- zungen erfüllt. 2.3. Mit der Berufung und der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die (offensichtlich) unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 und Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Rechtsmit- telinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist daher we- der an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtli-
- 5 - chen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzuset- zen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. statt vieler: BK ZPO-DOMENIG/HURNI,
2. A. 2026, Art. 53 N 51 f.). Die Berufungskläger rügen mit der Eingabe vom 31. Oktober 2025 einerseits die unrichtige Anwendung von Art. 576 ZGB sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und andererseits eine Verletzung von Art. 126 ZPO (act. 2). Zudem untermauern die Berufungskläger ihre Ausführungen mit neuen Urkunden. Es sind dies die Mitteilung des Bundesgerichtes vom 23. Oktober 2025 inklusive ei- nes Doppels des Schreibens der Staatsanwaltschaft III an das Bundesgericht vom
14. Oktober 2025 sowie der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 3. De- zember 2024 und das Schreiben des Fürstlichen Landgerichts vom 27. Okto- ber 2025 (act. 5/4-6). Ferner wurden mit der Eingabe vom 14. Februar 2026 die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 8. Ja- nuar 2026 sowie zwei Verfügungen der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 4. Februar 2026 als weitere Noven eingereicht und es wurde gestützt auf diese das Rechtsbegehren angepasst (act. 12 und act. 13/1-3). Bei all diesen No- ven handelt es sich um Beweismittel und Anträge, die die genannten Vorausset- zungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllen und damit im Berufungsverfahren, nicht aber im Beschwerdeverfahren zuzulassen sind. Darauf sowie auf die Vorbringen der Berufungskläger wird im Übrigen in den nachfolgenden Erwägungen soweit eingegangen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. 3. 3.1. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass die Ausschla- gungsfrist nach Art. 576 ZGB bei wichtigen Gründen verlängert werden könne. Dabei sei hervorzuheben, dass das Abwarten eines Ergebnisses eines bestimm- ten Prozesses nur dann einen wichtigen Grund bzw. ein legitimes Interesse für die Erstreckung darstelle, wenn ein Begehren um öffentliches Inventar oder eine amtliche Liquidation nicht besser geeignet sei, um die Situation zu klären. Zudem sei zwischen den Interessen der Erben und denjenigen der Gläubiger abzuwägen
- 6 - (act. 7 S. 3). Vor diesem Hintergrund erstreckte die Vorinstanz den Berufungsklä- gern die Frist zur Erbausschlagung nur bis zum 31. Dezember 2025 und wies eine weitergehende Erstreckung ab. Hierzu erwog sie, gemäss der Darstellung der Berufungskläger stünden im Nachlass von C._____ den Aktiven von rund Fr. 15 Mio. insbesondere Forderungen von rund Fr. 40 Mio. der Privatkläger (un- ter anderen der H._____) im Strafverfahren gegen den Erblasser gegenüber und es drohe der Erbschaft deswegen die Überschuldung bzw. bestehe eine Unsi- cherheit über die angebliche Forderung der H._____. Die von den Berufungsklä- gern geltend gemachte Ungewissheit, ob die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich im noch hängigen Strafverfahren die Einziehung von Vermögenswerten des Erblassers verfüge, was die rechtliche Position der H._____ und der übrigen Privatkläger deutlich verstärken und wohl zu Zivilklagen in zweistelliger Millionen- höhe führen würde, könne zu Gunsten der Erstreckung unter das Abwarten eines Prozessausgangs subsumiert werden. Gemäss den Berufungsklägern sei mit ei- nem baldigen Entscheid der Staatsanwaltschaft zu rechnen, wobei mit "bald" das Jahresende 2025 gemeint sei. Eine Erstreckung bis dahin scheine auch insge- samt betrachtet und unter Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger noch als verhältnismässig. Keine Erstreckung vermöchten im Übrigen Vergleichsgesprä- che mit der H._____, Unklarheiten über Aktiven und Passiven in Deutschland und Unsicherheiten hinsichtlich der Überführung von Vermögenswerten in Vietnam zu begründen (act. 7 S. 3 f.) 3.2. Die Berufungskläger bringen dagegen in der Berufungsschrift vom 31. Okto- ber 2025 im Wesentlichen vor, die H._____ habe (nebst zwei weiteren Gläubi- gern) im Strafverfahren gegen den Erblasser wegen ungetreuer Geschäftsbesor- gung adhäsionsweise eine Forderung von über Fr. 42 Mio. geltend gemacht. Die Begründetheit dieser Forderung sei höchst umstritten. Diese angebliche Forde- rung in Höhe von Fr. 42 Mio. stelle einen wichtigen Grund dar, welcher die Verlän- gerung der Ausschlagungsfrist rechtfertige, weil davon die Solvenz bzw. Insolvenz des Nachlasses mit rund Fr. 15 Mio. Aktiven und damit der Entscheid der Beru- fungskläger über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft abhänge. Diese Unsicherheit könne auch mit einem öffentlichen Inventar bzw. einem Rechnungs- ruf nicht geklärt werden, weil die Unklarheit nicht hinsichtlich der Höhe, sondern
- 7 - der rechtlichen Begründetheit bestehe. Ferner komme es für die Beseitigung der Unsicherheit betreffend die Adhäsionsklage letztlich nicht darauf an, ob der Pro- zess gerichtlich oder aussergerichtlich erledigt werde, weshalb auch Vergleichs- gespräche zu berücksichtigen seien. Das Verfahren und damit auch die Adhäsi- onsklage seien noch hängig. Das Strafverfahren sei noch nicht rechtskräftig ein- gestellt und es sei über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte noch nicht entschieden worden. Ein rechtskräftiger Entscheid bis Ende 2025 sei il- lusorisch. Das ergebe sich nunmehr auch gestützt auf das Schreiben der Staats- anwaltschaft vom 14. Oktober 2025, welches einen Einstellungsentscheid und ei- nen Entscheid über das Schicksal der beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. deren Einziehung/Freigabe in Aussicht stelle, aber keine Angaben in zeitlicher Hinsicht enthalte. Zudem müsse eine Einstellungsverfügung noch von der Ober- staatsanwaltschaft genehmigt werden und die Privatkläger könnten Rechtsmittel ergreifen. Ein weiteres Indiz gegen einen baldigen Entscheid (bis Ende 2025) sei auch, dass die Staatsanwaltschaft gemäss Schreiben des fürstlichen Landge- richts vom 27. Oktober 2025 um eine Verlängerung des bis am 30. Novem- ber 2025 angeordneten Verfügungsverbots für im Fürstentum Lichtenstein gele- gene Vermögenswerte des Erblassers um ein weiteres Jahr ersucht habe. Zudem begründe die Vorinstanz nicht, inwiefern den Gläubigern des Erblassers durch die beantragte Erstreckung der Ausschlagungsfrist konkret ein Nachteil drohe. Die In- teressen der bekannten Gläubiger stünden der Verlängerung auch nicht entge- gen. So hätten die Privatkläger im Strafverfahren bisher keine Anstalten gemacht, eine Zivilklage gegen den Nachlass zu erheben, obschon seit dem Tod des Erb- lassers seit bald einem Jahr feststehe, dass die Adhäsionsklagen auf den Zivil- weg verwiesen werden würden. Grund dafür sei, dass die Privatkläger, insbeson- dere H._____, versuchen würden, zunächst im Strafverfahren an weitere Beweis- mittel zu gelangen und beschlagnahmte Vermögenswerte einziehen zu lassen. Andere hängige und sistierte Zivilprozesse, die durch die Verlängerung der Aus- schlagungsfrist weiterhin sistiert werden müssten, bestünden nicht. Und die fälli- gen, unbestrittenen Verpflichtungen des Erblassers würden im Rahmen der Erb- schaftsverwaltung durch den Willensvollstrecker beglichen (act. 2 S. 6 ff.).
- 8 - In der Noveneingabe vom 14. Februar 2026 fügen die Berufungskläger ferner an, die Staatsanwaltschaft III habe mit Verfügung 8. Januar 2026 mittlerweile das Strafverfahren gegen den Erblasser eingestellt. Gleichzeitig habe die Staatsan- waltschaft ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Erblassers verneint, keine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte verfügt und die von den Privatklägern gestellten Beweisanträge abgelehnt. Die Privatkläger, dar- unter auch die H._____, hätten dagegen Beschwerde erhoben, womit die Einstel- lungsverfügung noch nicht rechtskräftig und die Adhäsionsklagen noch immer rechtshängig seien. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeverfahren mehrere Monate bis zu einem Jahr dauern würden. Es sei zudem bereits abseh- bar, dass eine Verlängerung wie beantragt bis zum 31. Oktober 2026 nicht ausrei- che, weshalb die Verlängerung bis zum 26. Februar 2027 beantragt werde (act. 12 S. 3 ff.). 3.3. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, kann die Frist zur Er- bausschlagung aus wichtigen Gründen zur Vermeidung übermässiger Härten ver- längert werden (Art. 576 ZGB), wobei als berechtigte Gründe unter anderem hän- gige Prozesse gelten, von deren Ergebnis die Entscheidung abhängt (BSK ZGB II-GEISER/WOLF, 7, A. 2023, Art. 576 N 4). Weiter trifft zu, dass sich der Erbe grundsätzlich nur dann auf einen wichtigen Grund berufen kann, wenn er alle Massnahmen ergriffen oder alle Schritte unternommen hat, die von ihm erwartet werden konnten, um die Situation zu klären. Dabei sind grundsätzlich sowohl die tatsächlichen und persönlichen Umstände des Erben zu berücksichtigen, als auch die Möglichkeit, die Lage durch die Beantragung des Inventarschutzes oder einer amtlichen Nachlassliquidation besser zu klären. Dies ist dann der Fall, wenn es darum geht, den Umfang der gesamten Verbindlichkeiten durch verschiedene Nachforschungen festzustellen, nicht jedoch, wenn das Ergebnis eines bestimm- ten Rechtsstreits abgewartet werden muss (BGer 5A_823/2023 vom
5. März 2024, E. 3.1.1.; BSK ZGB II-GEISER/WOLF, 7, A. 2023, Art. 576 N 5). Zu- dem müssen bei der Interessenabwägung auch die Interessen der Erbschafts- gläubiger berücksichtigt werden (BGer 5A_823/2023 vom 5. März 2024, E. 3.1.1.; BGE 104 II 249 E. 4d).
- 9 - 3.4. Dementsprechend gehen die Vorinstanz und die Berufungskläger überein- stimmend und zutreffend davon aus, dass vorliegend mit den hängigen Adhäsi- onsklagen im Strafprozess gegen den Erblasser ein wichtiger Grund für die Ver- längerung der Ausschlagungsfrist gegeben ist, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Die Vorinstanz ging indes davon aus, dass bis Ende 2025 mit einem Entscheid der Staatsanwaltschaft gerechnet werden könne und folgte den Anträ- gen der Berufungskläger (lediglich) in zeitlicher Hinsicht nicht vollständig. Unab- hängig davon, ob im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides voraussehbar gewesen wäre, ob die massgebende Unsicherheit durch Abschluss des Prozes- ses nicht bis Ende Jahr 2025 beseitigt sein würde, ist gestützt auf den am 8. Ja- nuar 2026 erfolgten und im Berufungsverfahren zulässigerweise neu eingereich- ten Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft III (act. 13/1) ohne Weiteres er- stellt, dass die von der Vorinstanz bis 31. Dezember 2025 verlängerte Frist unge- nügend war und es – wie die Berufungskläger zu Recht geltend machen – über- dies nicht auf den blossen Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft, sondern auf den rechtskräftigen Abschluss des Prozesses ankommt. Die genannte Einstel- lungsverfügung vom 8. Januar 2026 verweist unter anderem die Zivilklagen auf den Zivilweg und ordnet die Aufhebung von Beschlagnahme, die Heraus- und Rückgaben von betreffenden Gegenständen und Dokumenten sowie die Aufhe- bung des Verfügungsverbots betreffend Konten bei der I._____ AG an, allerdings ausdrücklich erst nach Rechtskraft der Verfügung (act. 13/1). Weiter belegen die Berufungskläger, dass derzeit beim Obergericht zwei dagegen erhobene Be- schwerden der Privatkläger im Strafverfahren (insbesondere auch der H._____) hängig sind (act. 13/2-3). Ausgehend von den Umständen, dass das Strafverfah- ren rund acht Jahre gedauert hat und die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft III 73 A4-Seiten umfasst (vgl. act. 13/1), ist mit den Berufungsklägern von einem umfangreichen Sachverhalt, komplexen Rechtsfragen und einer voraus- sichtlich längeren Dauer der Beschwerdeverfahren auszugehen. Mithin kann nicht unmittelbar mit dem rechtskräftigen Abschluss des Prozesses gerechnet werden, der vorliegend die massgebende Unsicherheit begründet. 3.5. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz den legitimen Interessen der Berufungs- kläger nicht näher spezifizierte Gläubigerinteressen entgegengestellt hat. Eine
- 10 - Verlängerung ist aber (abgesehen bei Verwirkung) letztlich nur dann zu verwei- gern, wenn diese (oder eine Fristwiederherstellung) für gutgläubige andere Nach- lassbeteiligte (insbesondere Gläubiger des Erblassers) mit einer Schlechterstel- lung verbunden ist (vgl. OGer LF250034 vom 4. Juli 2025, E. 4.2.; ZR 69 (1997) Nr. 29). Dies setzt also voraus, dass konkrete Interessen von anderen Beteiligten gegenüber denjenigen der Berufungskläger überwiegen bzw. einer Verlängerung entgegenstehen müssen. Ein pauschaler Verweis auf mögliche entgegengesetzte Interessen reicht nicht aus. Eine tatsächliche Schlechterstellung von Erbschafts- gläubigern oder Vermächtnisnehmern durch eine Verlängerung hat die Vorinstanz nicht festgestellt, die offenbar grösste Erbschaftsgläubigerin ist zudem in den die Verlängerung begründenden Prozess verwickelt und die Erbschaft steht zur Si- cherung des Nachlasses in Bestand und Wert zudem unter der Erbschaftsverwal- tung durch den Willensvollstrecker nach Art. 554 ZGB (vgl. act. 8/4). Einer Verlän- gerung der Ausschlagungsfrist entgegenstehende bzw. gegenüber den Interessen der Berufungskläger überwiegende Gläubigerinteressen sind daher nicht ersicht- lich. 3.6. Aus diesen Gründen ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung auf- zuheben und die Ausschlagungsfrist ist antragsgemäss bis 26. Februar 2027 zu verlängern. Dies allerdings mit der Auflage, einen vorherigen rechtskräftigen Ab- schluss des betreffenden Strafverfahrens gegen den Erblasser innert angemesse- ner Frist der Vorinstanz mitzuteilen. 4. 4.1. Zur beantragten Sistierung des Verfahrens um Anordnung eines öffentlichen Inventars stellte die Vorinstanz zunächst in allgemeiner Weise die rechtlichen Grundlagen des öffentlichen Inventars dar und hielt fest, dass das öffentliche In- ventar einerseits die Information der Erben über die Aktiven und Passiven als Grundlage für den Entscheid über Annahme oder Ausschlagung und andererseits die Haftungsbeschränkung für Erbschafsschulden bezwecke. Es kann an dieser Stelle auf eine Wiederholung verzichtet und auf diese zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. act. 7 S. 5). Dazu erwog die Vorinstanz weiter, es lasse sich nicht rechtfertigen, das Verfahren um öffentliches Inventar bis zur maximal
- 11 - möglichen Erstreckung der Frist zur Ausschlagung gemäss Art. 576 ZGB zu sis- tieren, um dann die Gläubiger während der Dauer des öffentlichen Inventars und der nachmaligen (wiederum erstreckbaren) Deliberationsfrist (Art. 587 Abs. 1 ZGB) weiterhin im Ungewissen zu lassen. Das gelte umso mehr, wenn das öffentliche Inventar zumindest einen Teil der seitens der Erben angeführten Unsi- cherheiten voraussichtlich beseitigen könnte. An der für die Gläubiger nachteili- gen Ungewissheit ändere auch nichts, dass aufgrund der dem Willensvollstrecker übertragenen Erbschaftsverwaltung Sicherungsmassnahmen bestünden. Es sei nachvollziehbar, dass eine Publikation eines Rechnungsrufes Aufmerksamkeit auf sich ziehe und von den Berufungsklägern als unangenehm empfunden werde oder dass die Berufungskläger Kosten vermeiden möchten. Die Kosten für das öf- fentliche Inventar würden im Vergleich zu den bisher bekannten Nachlassaktiven und den seitens der Berufungsklägern befürchteten Forderungen als geringfügig erscheinen. Zudem seien diese Argumente ohnehin grundsätzlich nicht relevant. Insoweit die Berufungskläger geltend machen würden, dass mit der Verlängerung der Ausschlagungsfrist vermieden werden könne, dass ein öffentliches Inventar erstellte werden müsse, so spreche das nicht für eine Sistierung, sondern werfe die Frage auf, weshalb die Berufungskläger überhaupt noch ein Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Begehrens um Anordnung des öffentlichen Inventars hät- ten. Einzig da die Berufungskläger die Klärung mit der H._____ bis Ende Jahr in Aussicht gestellt hätten und aus zeitlicher Sicht unter Berücksichtigung der Inter- essen der Gläubiger eine solche Verlängerung der Sistierung gerade noch ver- hältnismässig erscheine, rechtfertige sich eine Sistierung bis 31. Dezember 2025 (act. 7 S. 6 f.). 4.2. Die Berufungskläger bringen dagegen zusammengefasst vor, solange die Solvenz des Nachlasses fraglich sei, seien sie auch nicht in der Lage, einen Ent- scheid über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu fällen und hätten ein Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Begehrens um Anordnung des öf- fentlichen Inventars. Nach Abschluss des Inventars müssten sie sich binnen Mo- natsfrist über den Erwerb der Erbschaft erklären und diese Deliberationsfrist müsste letztlich auch verlängert werden, solange die Ausschlagungsfrist noch laufe. Zudem könnte sich mit der Verlängerung die Anordnung eines öffentlichen
- 12 - Inventars erübrigen, womit die Aufnahme eines öffentlichen Inventars und die da- mit verbundenen Kosten vermieden werden könnten. Deshalb erscheine die wei- tere Sistierung zweckmässig. Hinzu komme, dass die Aufnahme eines öffentli- chen Inventars und der Rechnungsruf für ihre Verhandlungsposition gegenüber der H._____ nachteilig wäre, weil diese daraus schliessen und diese Kenntnis zu ihren Gunsten nutzen könnte, dass der Nachlass nicht über genügend Aktiven verfüge, um die angebliche Forderung der H._____ befriedigen zu können, und die Berufungskläger ohne einen Vergleich die Erbschaft ausschlagen müssten (act. 2 S. 17 ff.). 4.3. Ein Verfahren kann grundsätzlich sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Ver- fahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Dabei muss es sich nicht zwangsläu- fig um ein anderes Zivilverfahren handeln. Massgebend ist, dass das Abwarten das sistierte Verfahren voraussichtlich bedeutend vereinfacht. Erforderlich ist zu- dem eine Interessenabwägung zwischen den mit der Sistierung verbundenen Vor- teilen einerseits und dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Ver- fahrens andererseits (SEILER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A. 2025, Art. 126 N 3 f.). Darüber hinaus wird speziell im Verfahren um Anordnung eines öffentlichen In- ventars nach Art. 580 ZGB die Sistierung von der Lehre und Rechtsprechung kon- trovers diskutiert. Während die einen davon ausgehen, dass die Sistierung (frist- gerecht eingereichtes Gesuch verbunden mit einem Sistierungsbegehren) dazu dient, die (im Gegensatz zur obgenannten Ausschlagungsfrist nach Art. 576 ZGB) als unerstreckbar erachtete Antragsfrist zu verlängern, sprechen sich die anderen für die analoge Anwendung der Erstreckungsvoraussetzungen von Art. 576 ZGB auf die Antragsfrist aus (vgl. PraxKomm Erbrecht-NONN/GEHRER CORDEY,
5. A. 2023, Art. 580 ZGB N 12 mit Hinweisen; BSK ZGB II-LEU/BRUGGER,
7. A. 2023, Art. 580 N 11 f.). Die Kammer vertrat im Entscheid vom 9. Fe- bruar 2004 praxisgemäss letztere Auffassung (OGer ZH NL030104 vom 9. Fe- bruar 2004, E. 4). Unabhängig davon, welcher Meinung gefolgt wird, so ist doch übereinstimmend massgeblich, dass die Bestimmung über das öffentliche Inven-
- 13 - tar neben der Möglichkeit zur Begrenzung der Schuldenhaftung gleich der Erstre- ckung der Ausschlagungsfrist eine Erweiterung und Erleichterung der Entschei- dungsmöglichkeit bezweckt, weshalb die für Art. 576 ZGB geltenden Überlegun- gen im Sinne des Gesetzes auch dann Beachtung zu finden haben, wenn wie vor- liegend kein Gesuch um Erstreckung der Antragsfrist, sondern der Entscheid über die Sistierung zu Beginn des Verfahrens zu beurteilen ist. 4.4. Demnach haben hier grundsätzlich die vorstehend zur Begründung der Er- streckung der Ausschlagungsfrist gemachten Erwägungen (mutatis mutandis) Geltung. Wird den Berufungsklägern zugestanden, dass aufgrund der sich aus den hängigen Adhäsionsklagen im Strafprozess ergebenden Unsicherheit ein Ent- scheid über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft im jetzigen Zeitpunkt unzumutbar ist (vgl. E. 3.4 vorstehend), so hat das auch für den Entscheid betref- fend die Aufnahme eines öffentlichen Inventars zu gelten. Im Rahmen der Interes- senabwägung ist zudem zu beachten, dass auch hier die Vorinstanz keine kon- kreten (gegenteiligen) Gläubigerinteressen festgestellt hat. Zu Recht weisen die Berufungskläger sodann darauf hin, dass selbst bei Durchführung des öffentlichen Inventars schliesslich die Deliberationsfrist (Art. 587 Abs. 1 ZGB) erstreckt werden müsste, mindestens solange, wie auch die Ausschlagungsfrist verlängert wird, zu- mal das öffentliche Inventar die die Erstreckung der Ausschlagungsfrist begrün- dende Unsicherheit (hängiger Prozess) gerade nicht zu beseitigen vermag. Inso- fern wäre für die Gläubiger bei Verweigerung der Sistierung lediglich die Zeit für die Durchführung des Inventars nach Ablauf der Sistierung bzw. der Erstreckung der Ausschlagsfrist gewonnen, und das auch nur, wenn die Erbschaft nicht aus- geschlagen würde. Zur Zeit ist zudem nicht ersichtlich, dass die Aufnahme des In- ventars sich derart zeitintensiv gestalten wird. So würde die Verzögerung im Ver- gleich zur Zeitspanne bis zur Beseitigung der bestehenden Unsicherheit voraus- sichtlich wenig ins Gewicht fallen. Demgegenüber machen die Berufungskläger nachvollziehbar geltend, dass sich im heutigen Zeitpunkt ein Rechnungsruf nach- teilig auf ihre Verhandlungsposition mit der H._____ bzw. auf die zu beseitigen- den Unsicherheit auswirken könnte. Ferner könnte sich bei Zuwarten ein öffentli- ches Inventar von Vornherein erübrigen, womit die in der Literatur anerkannten Nachteile wie unnötige Kosten und eine mit dem Rechnungsruf verbundene nega-
- 14 - tive Aufmerksamkeit vermieden werden könnten (vgl. PraxKomm Erbrecht- NONN/GEHRER CORDEY, 5. A. 2023, Art. 580 ZGB N 12c). Daraus folgt, dass es sich entgegen der Vorinstanz vorliegend rechtfertigt, das Verfahren um öffentli- ches Inventar solange zu sistieren, wie die Ausschlagungsfrist erstreckt wird. Die Ausschlagungsfrist wird mit dem vorliegenden Entscheid aber nicht nur entspre- chend dem ursprünglichen Rechtsbegehren bis zum 21. April 2026, sondern ge- stützt auf die im Berufungsverfahren zulässigen Noven bis zum 26. Februar 2027 erstreckt. Diese Noven sind im den Sistierungsentscheid betreffenden Beschwer- deverfahren nicht zulässig. Die Sistierung kann indes von Amtes wegen angeord- net werden und die Berufungskläger könnten überdies jederzeit bei der Vorin- stanz ein weiteres Sistierungsbegehren stellen, weshalb zur Vermeidung eines unnötigen weiteren Verfahrens mit dem vorliegenden Entscheid gestützt auf die vorstehenden Erwägungen Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzu- heben und das Verfahren um Anordnung eines öffentlichen Inventars im Nachlass von C._____ ebenfalls bis 26. Februar 2027 zu sistieren ist. 5. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da vorliegend keine Partei unterliegt, ist auf die Erhebung von Gerichtskosten im Berufungsverfahren zu verzichten. Der Vorschuss im Um- fang von Fr. 1'650.-- ist den Berufungsklägern zurückzuerstatten. Parteientschädi- gungen aus der Staatskasse sind für das Rechtsmittelverfahren mangels gesetzli- cher Grundlage nicht zuzusprechen (OGer LF230016 vom 13. März 2023, E. 4.2; OGer ZH PC130059 vom 7. Januar 2014, E. 6; MYRIAM GRÜTTER, DIKE-Komm- ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 107 N 13 m.w.H.; KuKo ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN,
3. Aufl. 2021, Art. 107 N 15). Eine Ausnahme davon würde sich nur dort rechtferti- gen, wo der Staat materiell Gegenpartei ist oder in Fällen qualifizierter Verfah- rensfehler (vgl. BGE 139 III 471 E. 3 = Pra 103 (2014) Nr. 28; vgl. auch OGer ZH RU180020 vom 11. Juli 2018, E.4.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
- 15 - Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Ein- zelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Ok- tober 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. A._____ und B._____ wird im Nachlass von C._____ die Frist zur Aus- schlagung der Erbschaft bis zum 26. Februar 2027 erstreckt."
2. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Winterthur vom
20. Oktober 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Das Verfahren um Anordnung eines öffentlichen Inventars im Nachlass von C._____ wird bis und mit 26. Februar 2027 sistiert."
3. Die Berufungskläger werden verpflichtet, dem Einzelgericht in Erbschaftssa- chen des Bezirksgerichts Winterthur im Falle des rechtskräftigen Abschlus- ses des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ge- gen C._____ (…) vor dem 26. Februar 2027 innert angemessener Frist eine entsprechende Mitteilung zu machen.
4. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren fallen ausser Ansatz.
5. Der von den Berufungsklägern geleistete Vorschuss von Fr. 1'650.-- wird ih- nen zurückerstattet.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Berufungskläger, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
- 16 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15 Mio.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: Angabe für die Statistik: (Referent/in bitte ausfül- len) Bewilligung: □ UP □ URV Berufungskläger/in bzw. Beschwerdeführer/in x kein Gesuch gestellt Abweisung/Entzug: □ UP □ URV Gegenstandslosigkeit: □ UP □ URV Bewilligung: □ UP □ URV Berufungsbeklagte/r bzw. Beschwerdegeg- □ kein Gesuch gestellt Abweisung/Entzug: □ UP □ URV ner/in Gegenstandslosigkeit: □ UP □ URV ja nein Kartei
- 17 - ZR