Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin 2 (fortan Berufungsklägerin 2) ist eine im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Gesellschaft mit be- schränkter Haftung, die … [Zweck]. Der Gesuchsteller und Berufungskläger 1 (fortan Berufungskläger 1) ist eine natürliche Person und im Handelsregister des Kantons Zürich als Gesellschafter und Geschäftsführer der Berufungsklägerin 2 mit Einzelunterschrift eingetragen. Die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Berufungsbeklagte) ist eine in Zürich domizilierte Aktiengesellschaft und die Herausgeberin der D._____.
E. 1.1 Das Gericht trifft nach Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zu- stehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a; Ver- fügungsanspruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzuma- chender Nachteil droht (lit. b; Verfügungsgrund). Bezüglich des Verfügungsan- spruchs hat das Gericht eine sogenannte Hauptsachenprognose zu stellen, be- züglich des Verfügungsgrundes eine sogenannte Nachteilsprognose (siehe z.B.
- 8 - DIKE-Komm ZPO-ZÜRCHER, 3. Aufl. 2025, Art. 261 N 17, sowie BSK ZPO-SPRE- CHER, 4. Aufl. 2024, Art. 261 N 10 ff.). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt weiter Dringlichkeit voraus. Nach der neueren, mittlerweile verschiedentlich bestätigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist beim Entscheid über die Frage, ob vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 Abs. 1 ZPO zu treffen sind, grundsätzlich keine Interessenabwägung vorzunehmen (BGer 4A_427/2021 vom
20. Dezember 2021 E. 5.1; BGE 139 III 86 E. 5; BGer 4A_49/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4.1; BGer AA_575/2018 vom 12. März 2019 E. 2.1).
E. 1.2 Im Falle periodisch erscheinender Medien – wie hier – gelten ausserdem gemäss Art. 266 ZPO erhöhte Anforderungen an den Erlass vorsorglicher Mass- nahmen. Demnach muss der der gesuchstellenden Partei drohende Nachteil be- sonders schwer wiegen (lit. a), es darf offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegen (lit. b) und die anzuordnende vorsorgliche Massnahme darf nicht unver- hältnismässig erscheinen (lit. c). Das Medienprivileg bezweckt, die Medien vor (Vor-)Zensur zu schützen. Entsprechende Anordnungen setzen voraus, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 266 lit. a.–c. ZPO kumulativ erfüllt bzw. glaubhaft gemacht sind (DIKE-Komm ZPO-ZÜRCHER, a.a.O., Art. 266 N 1). 2.
E. 2 Am tt. Oktober 2025 veröffentlichte die Berufungsbeklagte in der D._____ ei- nen Artikel mit dem Titel "…" (fortan Artikel). Der Artikel berichtete im Wesentli- chen darüber, dass die Berufungskläger für diverse (Literatur-)Projekte Fördergel- der erhalten hätten, namentlich Fr. 225'000.– für das Projekt "G._____", wobei Fr. 140'000.– vom Kanton Zürich und weitere Beiträge von den Gemeinden H._____, I._____ und J._____, der Stadt Zürich und der K._____-Stiftung stamm- ten. Dabei seien einige Ungereimtheiten bzw. Ungenauigkeiten bezüglich des Budgets aufgetaucht. So sei beispielsweise für diverse Personen (Mediatoren, Autoren etc.) ein Honorar budgetiert worden, obwohl diese anlässlich der durch- geführten Veranstaltung nicht aufgetreten seien. Weiter sei in mehreren Fällen ein zu hohes Honorar budgetiert worden, obwohl lediglich ein Teil davon ausbezahlt worden sei. Auch für andere Posten wie zum Beispiel Werbung und Podcast-Stra-
- 5 - tegie sei ein sehr hohes Budget angesetzt worden. All dies lasse den Eindruck entstehen, dass viele Ausgaben überdimensioniert berechnet worden seien. Fer- ner informierte der Artikel darüber, dass der namentlich erwähnte Berufungsklä- ger 1 für seine Arbeit grosszügig gefördert werde und für die Gründung der na- mentlich erwähnten Berufungsklägerin 2 vom Kanton Zürich im Jahr 2023 einen Transformationsbeitrag von insgesamt Fr. 300'000.– erhalten habe. Davor habe er für ein weiteres Projekt innert drei Jahren insgesamt Fr. 600'000.– erhalten. Zu- sammen mit weiteren Projektbeiträgen habe der Berufungskläger 1 in den letzten zehn Jahren gut Fr. 1.2 Millionen öffentliche Gelder erhalten. Es komme nicht zu- letzt darauf an, dass Projektanträge formal richtig formuliert würden. Würden sie die richtigen Schlagwörter sowie möglichst viele Kooperationspartner enthalten, sei dies schon einmal gut. Im Fall des Projekts "G._____" sei das Namedropping nicht zu übersehen, und die Schlagwörter hiessen …. Dazu käme das subsidiäre Prinzip der Förderung. Wenn die Gemeinden zahlten, zahle der Kanton in der Re- gel auch. So könne es sich lohnen, an vielen Orten Gesuche zu stellen. Über al- lem strahle der Glanz der sogenannten grossen Namen (vgl. act. 10/2/2).
E. 2.1 Die Berufungskläger machten vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der veröffentlichte Artikel beruhe auf widerrechtlich erlangten vertraulichen Förderun- terlagen. Die Veröffentlichung dieser Informationen verstosse gegen § 8 VRG/ZH, § 2 und § 26 ff. IDG/ZH sowie Art. 320 StGB, da sie personenbezogene, budge- trelevante und verfahrensinterne Daten enthielten und der Geheimhaltungspflicht unterlägen. Ein Rechtfertigungsgrund, wie ein legitimes öffentliches Interesse be- stehe nicht, da der Artikel keine Informationen öffentlicher Relevanz enthalten habe. Zudem schütze die Pressefreiheit nach Art. 16 BV und Art. 10 EMRK die journalistische Arbeit nur, wenn sie auf rechtmässig erlangten Informationen be- ruhe und einem tatsächlich relevanten Zweck diene. Ferner habe die Verfasserin des Artikels, L._____, dem Berufungskläger 1 am 6. Oktober 2025 einen Fragenkatalog zugesandt, um Informationen über das
- 9 - Projekt "G._____" zu erhalten. Diesen Katalog habe er am 8. Oktober 2025 be- antwortet und ihr zukommen lassen. Trotz seiner vollständig und belegten Ant- worten seien fast alle Angaben weitgehend ignoriert oder selektiv verkürzt wor- den. Diverse öffentlich relevante Informationen seien unerwähnt geblieben. Schliesslich erfülle die Veröffentlichung des Artikels sämtliche Tatbestands- merkale der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB. Sie be- wirke vor allem eine dauerhafte Rufschädigung, die jede künftige Förderentschei- dung beeinflusse. Damit drohe ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, solange der Artikel online abrufbar bleibe (act. 10/1 S. 1 ff.).
E. 2.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Erlass (super-)provisorischer Mass- nahmen mit der folgenden Begründung ab: Die von den Berufungsklägern ge- nannten rechtlichen Grundlagen zum Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB, § 8 VRG/ZH, § 2 und § 26 ff. IDG/ZH richteten sich an Behörden und nicht an Private wie die Berufungsbeklagte. Sie seien daher nicht anwendbar auf den vorliegen- den Sachverhalt. Vielmehr sei die Verwendung der Unterlagen im Rahmen des Rechts auf Achtung der Privatsphäre resp. des Unternehmensgeheimnisses gem. Art. 28 Abs. 1 ZGB oder im Rahmen des Datenschutzgesetzes zu prüfen. In bei- den Fällen könne die Verwendung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Die Berufungskläger zeigten nicht auf, inwiefern sich die Beru- fungsbeklagte widerrechtlicher Mittel bedient haben soll, um an die Unterlagen aus dem Förderverfahren zu gelangen. Weshalb eine unrechtmässige Datenbe- schaffung vorliegen soll, erhelle daher nicht. Sodann stehe im beanstandeten Zei- tungsartikel die Verteilung öffentlicher Förderbeiträge im Zusammenhang mit ak- tuellen kulturellen Veranstaltungen im Vordergrund, weshalb ein legitimes Infor- mationsinteresse der Öffentlichkeit nicht von der Hand zu weisen sei. Eine un- rechtmässige Verletzung der Privatsphäre der Berufungskläger sei durch die Wie- dergabe des Inhalts der Unterlagen ebenso wenig ersichtlich, da jedenfalls nicht gesagt werde, dass offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund bestünde, wie es in Art. 266 lit. b ZPO vorausgesetzt werde. Ebenso wenig liege eine reine Ehrverlet- zung vor, da aus dem Gesuch nicht erhelle, inwieweit die Berufungskläger durch die Sachdarstellung im Artikel empfindlich im Ansehen der Leser der D._____
- 10 - herabgesetzt würden. Vielmehr beanstandeten sie, dass ihre Sicht der Dinge un- genügenden Eingang in den Artikel gefunden habe. Damit hätten die Berufungs- kläger keine Persönlichkeitsverletzung glaubhaft gemacht, die offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre, weshalb das Gesuch um Anordnung einer (super-) provisorischen Massnahme abzuweisen sei (act. 9 E. 3). 3.
E. 3 Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 gelangten die Berufungskläger an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) und stellten ein Gesuch um Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren (act. 10/1).
E. 3.1 Die Berufungskläger machen zunächst geltend, dass die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet habe. Die Vorinstanz verkenne den Charakter der öf- fentlich-rechtlichen Förderbeziehung, wie sie aus den entsprechenden kantonalen und städtischen Förderverfügungen hervorgehe. Das IDG/ZH und das VRG/ZH würden entgegen der Erwägung der Vorinstanz nicht nur die Verwaltung binden, sondern ausdrücklich auch Projektpartnerinnen und Gesuchstellerinnen, die im Rahmen des Förderverfahrens personenbezogene und projektsensitive Informati- onen offenlegen müssten. Der Schutz durch das IDG/ZH und das VRG/ZH gelte somit auch für Privatpersonen, die im Rahmen öffentlich-rechtlicher Förderverhält- nisse handelten. Die Gesetze sollten verhindern, dass vertrauliche oder perso- nenbezogene Daten, die im Rahmen eines Gesuchsverfahrens eingereicht wor- den seien, ohne Zustimmung der Betroffenen an Dritte weitergegeben oder veröf- fentlicht würden. Dies bestätige die vor Vorinstanz eingereichte E-Mail von M._____ vom 21. Oktober 2025, was die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe (act. 6 S. 1, act. 7 S. 2, act. 11 und act. 12 i.V.m. act. 10/2/1).
E. 3.2 Die Vorbringen der Berufungskläger gehen fehl. Wie die Vorinstanz zutref- fend ausführte, bindet das VRG/ZH nicht Privatpersonen, sondern lediglich Behör- den. Dies ergibt sich aus § 4 VRG/ZH, wonach die Bestimmungen des Gesetzes für das Verwaltungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons gelten (vgl. PLÜSS in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 4 N 2 ff.). Die Berufungskläger und die Berufungsbeklagten stehen in keinem recht- lichen Verhältnis zu einander, insbesondere nicht in einer öffentlich-rechtlichen Förderbeziehung, wie die Berufungskläger vorbringen. Bei der Berufungsbeklag- ten handelt es sich um ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen, das nicht
- 11 - dem öffentlichen Recht untersteht. Die Berufungsbeklagte stellt keine Verwal- tungsbehörde und die Veröffentlichung des Artikels keine Verwaltungshandlung dar. Damit fällt ihr Handeln nicht unter den Geltungsbereich des VRG/ZH. Hinsichtlich des IDG/ZH sieht § 2 IDG/ZH explizit vor, dass das Gesetz (nur) für öffentlichen Organe gelte. Der Begriff der öffentlichen Organe wird in § 3 IDG/ZH definiert. Es handelt sich um die Organisationseinheiten des Kantons und der Gemeinden sowie der juristischen Personen des kantonalen oder kommuna- len öffentlichen Rechts. Andere öffentlich-rechtliche Organisationen oder private (natürliche oder juristische) Personen können unter Umständen unter den Gel- tungsbereich des IDG/ZH fallen, wenn sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Kantons oder der Gemeinden betraut sind (§ 3 Abs. 1 lit. c IDG/ZH). Da die Berufungsbeklagte weder ein öffentliches Organ ist noch mit einer öffentlichen Aufgabe des Kantons oder der Gemeinden betraut ist, ist das IDG/ZH ebenso we- nig wie das VRG/ZH anwendbar. Darüber hinaus bestätigte M._____ in ihrer E- Mail vom 21. Oktober 2025 lediglich, dass die Dienstabteilung Kultur der Stadt Zü- rich in den Geltungsbereich des VRG/ZH und IDG/ZH falle (act. 10/2/1). Wenn die genannten Gesetze auf die Dienstabteilung Kultur der Stadt Zürich anwendbar sind, sagt dies nichts über deren Anwendbarkeit auf die Berufungsbeklagte aus. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das VRG/ZH sowie das IDG/ZH für nicht anwendbar erklärte.
E. 3.3 Die Berufungskläger machen weiter zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig festgestellt sowie das Recht unrichtig an- gewendet habe, indem sie trotz widerrechtlich erlangter Informationen keine Per- sönlichkeitsverletzung angenommen habe. Insbesondere sei nicht angemessen berücksichtigt worden, dass bereits zwei Strafverfahren gegen die ehemalige Mit- arbeiterin X und die Journalistin L._____ eingeleitet worden seien. Diese legten glaubhaft dar, dass die streitgegenständlichen Informationen rechtswidrig erlangt und verwendet worden seien und damit nicht hätten veröffentlicht werden dürfen. Gerade weil die Strafverfahren auf dokumentierten Tatsachen beruhten, hätte die Vorinstanz diese zwingend in die Beurteilung einbeziehen müssen (act. 2 S. 6 Rz. 05 ff.; S. 14 Rz. 4.5a; S. 28 Rz. 7 und 7.3).
- 12 -
E. 3.4 Das widerrechtliche Erlangen von Informationen fällt nicht unter den Per- sönlichkeitsschutz gemäss Art. 28 ZGB. Es ist auch keine andere Rechtsgrund- lage ersichtlich, die den Berufungsklägern bei einer allfälligen unrechtmässigen Beschaffung von Informationen durch die Berufungsbeklagte einen (vorsorgli- chen) zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch verschaffen würde. Dies bedeutet in- dessen nicht, dass die unrechtmässige Beschaffung von Informationen keinerlei rechtliche Konsequenzen hat.
E. 3.5 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass weder die Strafanzeige vom 16. Ok- tober 2025 (vgl. act. 10/2/5) noch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren anhand genommen hat, Rückschlüsse auf eine Rechtsverletzung durch die Berufungsbeklagte zulassen. Es liegt auch kein rechtskräftiges Urteil vor, welches die Informationsbeschaffung durch die Berufungsbeklagte als rechts- widrig qualifizieren würde. Gemäss den Ausführungen der Berufungskläger be- fasst sich das Strafverfahren mit Handlungen einer ehemaligen Mitarbeiterin und der Journalistin, die den streitgegenständlichen Artikel verfasste. Aufgrund des Gesagten durfte die Vorinstanz die Tatsache, dass ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, unberücksichtigt lassen. Zudem machen die Berufungskläger keine konkreten Ausführungen zur mutmasslich rechtswidrigen Informationsbeschaffung durch die Berufungsbeklagte. Wie bereits erwähnt reichten die Berufungskläger im Berufungsverfahren diverse neue Belege ins Recht (vgl. act. 4/8-12), welche die widerrechtliche Erlangung der vertraulichen Unterlagen untermauern sollen (vgl. act. 2 S. 4 ff.). Es ist nicht ersichtlich und die Berufungskläger führen auch nicht aus, weshalb sie diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor Vorinstanz hätten einbringen können. Folglich handelt es sich bei den neu eingereichten Be- legen um unzulässige Noven nach Art. 317 Abs. 1 ZPO, die nicht berücksichtigt werden können (vgl. E. II./3.). Das Gleiche gilt für die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen.
E. 3.6 Die Berufungskläger machen im Weiteren geltend, dass der Inhalt des Arti- kels rufschädigend und existenzschädigend sei (act. 2 S. 9 Rz. 2.8; S. 11 f.). Fer- ner kritisieren sie, dass gewisse Tatsachenbehaupten im Artikel unvollständig und falsch seien bzw. sie in einem falschen Licht darstellten. Damit liege eine Persön-
- 13 - lichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB vor (vgl. act. 2 S. 3 Rz. 02 ff., S. 10; S. 13 Rz. 4.2 f.; S. 15 Rz. 4.6 und S. 17 Rz. 5).
E. 3.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann zu seinem Schutz das Gericht anrufen, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Verletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Ver- letzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Art. 28 ZGB schützt verschiedene Bereiche bzw. As- pekte der Persönlichkeit, worunter der Schutz der Privatsphäre und der Ehre ge- hört (vgl. BSK ZGB I-MEILI, 7. Aufl. 2022, Art. 28 N 16 ff.).
E. 3.8 Der Schutz der Ehre umfasst sowohl den strafrechtlich geschützten Ruf, eine ehrbare Person zu sein, als auch das berufliche oder gesellschaftliche Anse- hen einer Person (BGE 129 III 49 E. 2.2; BGE 127 III 481 E. 2b/aa mit Hinwei- sen). Auch juristische Personen sind in ihrer Ehre durch Art. 28 ZGB geschützt (Art. 53 ZGB; BGE 95 II 481 E. 4; BGE 138 III 337 E. 6.1; BGer 5A_354/2012 vom
26. Juni 2014 E. 3).
E. 3.9 Für die Annahme einer Persönlichkeitsverletzung genügt nicht jede gering- fügige Beeinträchtigung; vielmehr ist eine gewisse Intensität erforderlich (BSK ZGB, MEILI, a.a.O., Art. 28 N 38). Ob eine Äusserung die Persönlichkeit verletzt, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden der Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab. Zu prüfen ist, ob das Ansehen vom Durch- schnittsleser aus gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei die konkreten Um- stände, wie etwa der Rahmen der Äusserung, zu berücksichtigen sind (BGE 127 III 481 E. 2b/aa; BGE 129 III 49 E. 2.2; BGE 135 III 145 E. 5.2; BGer 5A_354/2012 vom 26. Juni 2014 E. 3).
E. 3.10 Bereits im erstinstanzlichen Verfahren legten die Berufungskläger nicht dar, welche konkreten Äusserungen im Artikel aus ihrer Sicht widerrechtlich sein sollen. Es fehlt deshalb auch an Ausführungen dazu, inwiefern ihr Ansehen durch bestimmte Stellen im Artikel beeinträchtigt wird. Darauf wies bereits die Vorin- stanz zutreffend hin (act. 9 E. 3). Die Berufungskläger setzten sich mit den Erwä- gungen der Vorinstanz nicht auseinander. Insbesondere gehen sie auf die Erwä-
- 14 - gung nicht ein, aus dem Gesuch erhelle nicht, inwieweit sie durch die Sachdar- stellung im Artikel im Vergleich zu der von ihnen vertretenen Sachdarstellung, welche im Übrigen in weiten Teilen deckungsgleich seien, empfindlich im Anse- hen der Leser der D._____ herabgesetzt würden. Damit kommen die Berufungs- kläger in diesem Punkt ihrer Begründungspflicht nicht genügend nach. Demnach ist auf diese Vorbringen nicht einzutreten.
E. 3.11 Wie eingangs erwähnt wäre im Falle periodisch erscheinender Medien ge- mäss Art. 266 lit. b ZPO das qualifizierte Erfordernis des fehlenden offensichtli- chen Rechtfertigungsgrundes verlangt (vgl. E. III./1.2). Auch wenn es vorliegend an einer konkret geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung fehlt, ist dennoch festzuhalten, dass die Berufungskläger lediglich geltend machen, die Annahme der Vorinstanz, wonach die Veröffentlichung interner und geheimer Budget- und Förderinformationen im Interesse der Öffentlichkeit liege, sei unhaltbar. Weiter bringen sie vor, dass die Mittelbeschaffung und Budgetverwendung eines gemein- nützigen Kulturprojekts kein Thema von allgemeinem öffentlichem Interesse sei. Die Publikation des Artikels habe weder zur Aufklärung eines Missstandes noch einem überwiegend öffentlichen Interesse gedient (act. 2 S. 6 Rz. 08; S. 30 Rz. 7 unten). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass an der Verteilung (aus Steuergeldern resultierender) öffentlicher Förderbeträge durchaus ein legitimes Informationsinteresse bestehe. Mit der Wiederholung ihrer im Kern bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen vermögen die Berufungskläger nicht dar- tun, dass offensichtlich kein Rechtsfertigungsgrund vorliegt.
E. 3.12 Die Berufungskläger monieren weiter, dass die Berufungsbeklagte im Arti- kel diverse weitere Personen, wie N._____, O._____ und Prof. P._____, nament- lich genannt habe und dies eine eigenständige Persönlichkeitsverletzung darstelle (act. 2 S. 10; S. 17 Rz. 5.1, 5.2 und 5.3). Diese Vorbringen sind neu und stellen daher unzulässige Noven i.S.v. Art. 317 ZPO dar (vgl. E. II./3), weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind. Ledig- lich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Schutz der Persönlichkeit nur von demjenigen in Anspruch genommen werden kann, der sich in seiner Per- sönlichkeit verletzt fühlt; wer bloss indirekt tangiert wird, ist nicht aktivlegitimiert
- 15 - (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches, 5. Aufl. 2020, § 14 Rz. 775 f. m.H. auf BGer 5A_641/2011). Somit sind die Berufungskläger nicht aktivlegitimiert, eine allfällige Persönlichkeitsverletzung Dritter geltend zu machen.
E. 3.13 Schliesslich machen die Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe ih- ren Antrag, das Verfahren sei im ordentlichen Verfahren durchzuführen, abgewie- sen. Zugleich habe sie im summarischen Verfahren bereits eine materielle Würdi- gung vorgenommen. Damit habe die Vorinstanz faktisch ein inhaltliches Hauptsa- chenurteil unter dem Titel einer vorsorglichen Massnahme gefällt. Dies widerspre- che dem Vorgehen dem in der Rechtsprechung anerkannten Trennungsgebot zwischen vorsorglichem Rechtsschutz und Hauptverfahren, wonach im summari- schen Verfahren nur eine Glaubhaftmachung verlangt werden dürfe und keine materielle Beweiswürdigung erfolgen solle (act. 2 S. 3 f., Rz. 0.2a).
E. 3.14 Die Vorinstanz erwog, ein Massnahmengesuch, das gemäss Art. 248 lit. d ZPO im summarischen Verfahren zu behandeln sei, könne nicht mit einer Klage im ordentlichen Verfahren gehäuft werden. Mit dieser Begründung trat die Vorin- stanz auf das Eventualbegehren der Berufungskläger nicht ein. Zudem wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass einem ordentlichen Verfahren zunächst ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde vorauszugehen habe (Art. 197 ZPO). Für die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens waren somit die pro- zessrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Berufungskläger fällte die Vorinstanz kein Hauptsachenurteil, sondern sie trat wie erwähnt auf den gestellten Eventualantrag nicht ein. Damit sind auch diese Ein- wände der Berufungskläger unbegründet.
E. 3.15 Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Berufungsverfahren gegenstandslos und ist abzuschreiben.
- 16 - IV. Kosten
1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falls zu bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der ge- nannten Kriterien und einer Reduktion wegen der summarischen Verfahrensart ist die Gebühr in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Da die Berufungskläger im Beru- fungsverfahren unterliegen, ist ihnen die Gebühr je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO).
2. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzuspre- chen. Den Berufungsklägern nicht, weil sie unterliegen, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstan- den sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist als gegenstandslos abzuschreiben.
2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Oktober 2025 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und den Berufungsklägern je zur Hälfte auferlegt.
- 17 -
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage der Doppel von act. 2, 6 bis 8/13-14, 11 und 12 sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i. V. Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
E. 4 Mit Entscheid vom 27. Oktober 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um Anordnung einer (super-)provisorischen Massnahme ab (act. 10/3 = act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 9). Gegen diesen Entscheid erhoben die Berufungskläger mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 (Datum Poststempel) recht- zeitig Berufung an die Kammer mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 10/4a).
E. 5 Mit Eingaben vom 30. Oktober 2025, 1. November 2025 und 6. November 2025 ergänzten die Berufungskläger ihre Berufungsbegründung und reichten di- verse Belege nach (act. 6 bis 8/13-14, 11 und 12). Der vorinstanzliche Entscheid wurde den Berufungsklägern am 29. Oktober 2025 zugestellt (act. 10/4a und 10/4b) und die 10-tägige Berufungsfrist endete am 10. November 2025 (vgl.
- 6 - Art. 142 Abs. 1bis ZPO). Damit gingen die ergänzenden Eingaben innert der Beru- fungsfrist ein, weshalb sie vorliegend zu berücksichtigen sind.
E. 6 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1-4c). Es wurde da- von abgesehen, eine Berufungsantwort einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten ist lediglich eine Kopie der Berufungsschrift sowie der ergän- zenden Berufungsbegründungen zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Berufungskläger ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der Berufung relevant sind. II. Prozessuales
1. Erstinstanzliche Endentscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Be- rufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird ein Streitwert von mindestens Fr. 10'000.– vorausgesetzt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Vorliegend geht es um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsverletzung. Somit handelt es sich um eine nicht vermögens- rechtliche Angelegenheit, weshalb die Berufung zulässig ist (BGE 110 II 441; Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO).
2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist (vor- liegend innert 10 Tagen) schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung führende Partei muss sich sachbezo- gen und substantiiert mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Sie muss darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewandt habe bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei (vgl. statt vieler OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. II.1.1 f. mit Verweisen sowie BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird zwar an die Begründungsdichte ein weniger strenger Massstab angelegt. Es muss aber dennoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Män- geln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet, damit auf die
- 7 - Berufung eingetreten werden kann (vgl. ZR 110 Nr. 80 sowie OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1).
3. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H.a. die Botschaft zur Schwei- zerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechts- anwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch das erstin- stanzliche Gericht geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
4. Die Berufungskläger stellen im Berufungsverfahren zahlreiche neue An- träge, welche in ihrem Gesuch an die Vorinstanz noch nicht enthalten waren (Be- rufungsanträge 4, 5, 7 und 8 sowie in Berufungsantrag 3 enthaltener Eventualan- trag). Diese neuen Anträge sind im Berufungsverfahren nicht zulässig, zumal die Berufungskläger nicht darlegen, dass die in Art. 317 Abs. 1 ZPO statuierten Vor- aussetzungen erfüllt sind. Auf die Berufungsanträge 3 Abs. 2, 4, 5, 7 und 8 ist deshalb nicht einzutreten. Auch die von den Berufungsklägern neu eingereichten Beweismittel können im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. dazu nachfolgend E. III. 3.4). III. Zur Berufung im Einzelnen 1.
Dispositiv
- A._____,
- B._____ GmbH, Gesuchsteller und Berufungskläger gegen C._____ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsorgliche Massnahme Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Oktober 2025 (ET250041) - 2 - Rechtsbegehren: (act. 10/1, sinngemäss) "Die Gesuchsgegnerin sei im Sinne einer superprovisorischen Mass- nahme zu Folgendem zu verpflichten:
- Entfernung des am tt. Oktober 2025 in der D._____ erschienen Artikels "…",
- die Sperrung von Archiv- und Online-Zugängen sowie
- die Sicherung vertraulicher Unterlagen. Eventualiter sei das Begehren als Klage im ordentlichen Verfahren zu behandeln." Urteil des Einzelgerichtes: (act. 9 S. 5 f.)
- Das Gesuch um Anordnung einer (super-)provisorischen Massnahme wird abgewiesen.
- Auf die eventualiter gestellten Klagebegehren der Gesuchsteller wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– wird den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt.
- [Mitteilungen].
- [Rechtsmittelbelehrung]. Berufungsanträge: (act. 2 S. 33 f.) "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom
- Oktober 2025 (Geschäfts-Nr. ET2500041-L/U) sei aufzuheben.
- Das Obergericht des Kantons Zürich sei ersucht, superprovisorisch anzu- ordnen, dass die Publikation des Artikels in der D._____ vom tt. Oktober 2025, sowie allfälliger Folgeartikel oder Weiterverbreitungen bis zur rechts- kräftigen Klärung der Rechtmässigkeit der Veröffentlichung untersagt wird.
- Die Gegenseite sei zu verpflichten, den Artikel vom tt. Oktober 2025 aus sämtlichen Online-, Archiv- und Datenbankbeständen der D._____ sowie - 3 - aller damit verlinkten oder daraus abgeleiteten Beiträge unverzüglich zu entfernen. Eventualiter: Sollte der Artikel weiterhin online verfügbar bleiben, sei der Schadenersatzanspruch entsprechend anzupassen, um den fortlaufenden Reputations- und Vertrauensschaden zu berücksichtigen.
- Der Gegenseite sei jede weitere Verbreitung, Zitierung oder redaktionelle Bezugnahme auf widerrechtlich erlangte oder daraus abgeleitete Informati- onen zu untersagen. Eventualiter: Sollte die Verbreitung fortgesetzt werden, sei der Schadener- satzanspruch entsprechend für die daraus entstehenden Folge- und Vertrau- ensschäden zu erweitern.
- Es sei gerichtlich festzustellen, dass durch die Veröffentlichung vom tt. Okto- ber 2025 sowie den Folgeartikel vom tt. Oktober 2025 • eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB, • eine Verletzung der Amts- und Geheimhaltungspflicht (Art. 320 StGB) sowie • ein Verstoss gegen das kantonale Datenschutzgesetz (lDG ZH) erfolgt sind.
- Es sei eine Sicherungsanordnung zu erlassen betreffend sämtlicher vertrau- licher Unterlagen, die Grundlage der Publikation bildeten – inklusive interner Dossiers, journalistischer Notizen, E-Mail-Korrespondenzen und Kommuni- kationsprotokolle – bis zur rechtskräftigen Klärung ihrer Herkunft.
- Die Gegenseite sei zu verpflichten, a) den im Artikel entstandenen wahrheitswidrigen Eindruck über die Pro- jektführung und Mittelverwendung öffentlich zu berichtigen, und b) der betroffenen Organisation die Möglichkeit einer schriftlichen Gegen- darstellung oder eines Interviews mit einem unabhängigen Fachjourna- listen (z.B. F._____) einzuräumen. Eventualiter: Der Berufungskläger behält sich vor, eine öffentliche Ent- schuldigung oder eine andere reputationswiederherstellende Mass- nahme zu verlangen, sofern sich der durch die Veröffentlichung entstan- dene Schaden weiter verstärkt.
- Die Gegenseite sei zu verpflichten, dem Berufungskläger den durch die Ver- öffentlichung entstandenen Ruf-, Förder- und Projektschaden zu ersetzen, - 4 - einschliesslich Mehraufwand durch Rechtsvertretung, Kommunikations- und Reputationsmassnahmen, mindestens in der Höhe der nachweisbaren Pro- jektverluste. Eventualiter: Sollte sich herausstellen, dass die fortgesetzte Online-Stellung oder deren Nachwirkungen zu weiteren Mindereinnahmen oder verweiger- ten Förderentscheiden führen, sei der Schadenersatzanspruch entspre- chend zu erweitern.
- Die Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens seien der Gegenseite aufzuerlegen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin 2 (fortan Berufungsklägerin 2) ist eine im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Gesellschaft mit be- schränkter Haftung, die … [Zweck]. Der Gesuchsteller und Berufungskläger 1 (fortan Berufungskläger 1) ist eine natürliche Person und im Handelsregister des Kantons Zürich als Gesellschafter und Geschäftsführer der Berufungsklägerin 2 mit Einzelunterschrift eingetragen. Die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Berufungsbeklagte) ist eine in Zürich domizilierte Aktiengesellschaft und die Herausgeberin der D._____.
- Am tt. Oktober 2025 veröffentlichte die Berufungsbeklagte in der D._____ ei- nen Artikel mit dem Titel "…" (fortan Artikel). Der Artikel berichtete im Wesentli- chen darüber, dass die Berufungskläger für diverse (Literatur-)Projekte Fördergel- der erhalten hätten, namentlich Fr. 225'000.– für das Projekt "G._____", wobei Fr. 140'000.– vom Kanton Zürich und weitere Beiträge von den Gemeinden H._____, I._____ und J._____, der Stadt Zürich und der K._____-Stiftung stamm- ten. Dabei seien einige Ungereimtheiten bzw. Ungenauigkeiten bezüglich des Budgets aufgetaucht. So sei beispielsweise für diverse Personen (Mediatoren, Autoren etc.) ein Honorar budgetiert worden, obwohl diese anlässlich der durch- geführten Veranstaltung nicht aufgetreten seien. Weiter sei in mehreren Fällen ein zu hohes Honorar budgetiert worden, obwohl lediglich ein Teil davon ausbezahlt worden sei. Auch für andere Posten wie zum Beispiel Werbung und Podcast-Stra- - 5 - tegie sei ein sehr hohes Budget angesetzt worden. All dies lasse den Eindruck entstehen, dass viele Ausgaben überdimensioniert berechnet worden seien. Fer- ner informierte der Artikel darüber, dass der namentlich erwähnte Berufungsklä- ger 1 für seine Arbeit grosszügig gefördert werde und für die Gründung der na- mentlich erwähnten Berufungsklägerin 2 vom Kanton Zürich im Jahr 2023 einen Transformationsbeitrag von insgesamt Fr. 300'000.– erhalten habe. Davor habe er für ein weiteres Projekt innert drei Jahren insgesamt Fr. 600'000.– erhalten. Zu- sammen mit weiteren Projektbeiträgen habe der Berufungskläger 1 in den letzten zehn Jahren gut Fr. 1.2 Millionen öffentliche Gelder erhalten. Es komme nicht zu- letzt darauf an, dass Projektanträge formal richtig formuliert würden. Würden sie die richtigen Schlagwörter sowie möglichst viele Kooperationspartner enthalten, sei dies schon einmal gut. Im Fall des Projekts "G._____" sei das Namedropping nicht zu übersehen, und die Schlagwörter hiessen …. Dazu käme das subsidiäre Prinzip der Förderung. Wenn die Gemeinden zahlten, zahle der Kanton in der Re- gel auch. So könne es sich lohnen, an vielen Orten Gesuche zu stellen. Über al- lem strahle der Glanz der sogenannten grossen Namen (vgl. act. 10/2/2).
- Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 gelangten die Berufungskläger an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) und stellten ein Gesuch um Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren (act. 10/1).
- Mit Entscheid vom 27. Oktober 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um Anordnung einer (super-)provisorischen Massnahme ab (act. 10/3 = act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 9). Gegen diesen Entscheid erhoben die Berufungskläger mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 (Datum Poststempel) recht- zeitig Berufung an die Kammer mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 10/4a).
- Mit Eingaben vom 30. Oktober 2025, 1. November 2025 und 6. November 2025 ergänzten die Berufungskläger ihre Berufungsbegründung und reichten di- verse Belege nach (act. 6 bis 8/13-14, 11 und 12). Der vorinstanzliche Entscheid wurde den Berufungsklägern am 29. Oktober 2025 zugestellt (act. 10/4a und 10/4b) und die 10-tägige Berufungsfrist endete am 10. November 2025 (vgl. - 6 - Art. 142 Abs. 1bis ZPO). Damit gingen die ergänzenden Eingaben innert der Beru- fungsfrist ein, weshalb sie vorliegend zu berücksichtigen sind.
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1-4c). Es wurde da- von abgesehen, eine Berufungsantwort einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten ist lediglich eine Kopie der Berufungsschrift sowie der ergän- zenden Berufungsbegründungen zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Berufungskläger ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der Berufung relevant sind. II. Prozessuales
- Erstinstanzliche Endentscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Be- rufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird ein Streitwert von mindestens Fr. 10'000.– vorausgesetzt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Vorliegend geht es um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsverletzung. Somit handelt es sich um eine nicht vermögens- rechtliche Angelegenheit, weshalb die Berufung zulässig ist (BGE 110 II 441; Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO).
- Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist (vor- liegend innert 10 Tagen) schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung führende Partei muss sich sachbezo- gen und substantiiert mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Sie muss darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewandt habe bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei (vgl. statt vieler OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. II.1.1 f. mit Verweisen sowie BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird zwar an die Begründungsdichte ein weniger strenger Massstab angelegt. Es muss aber dennoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Män- geln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet, damit auf die - 7 - Berufung eingetreten werden kann (vgl. ZR 110 Nr. 80 sowie OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1).
- Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H.a. die Botschaft zur Schwei- zerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechts- anwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch das erstin- stanzliche Gericht geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
- Die Berufungskläger stellen im Berufungsverfahren zahlreiche neue An- träge, welche in ihrem Gesuch an die Vorinstanz noch nicht enthalten waren (Be- rufungsanträge 4, 5, 7 und 8 sowie in Berufungsantrag 3 enthaltener Eventualan- trag). Diese neuen Anträge sind im Berufungsverfahren nicht zulässig, zumal die Berufungskläger nicht darlegen, dass die in Art. 317 Abs. 1 ZPO statuierten Vor- aussetzungen erfüllt sind. Auf die Berufungsanträge 3 Abs. 2, 4, 5, 7 und 8 ist deshalb nicht einzutreten. Auch die von den Berufungsklägern neu eingereichten Beweismittel können im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. dazu nachfolgend E. III. 3.4). III. Zur Berufung im Einzelnen
- 1.1. Das Gericht trifft nach Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zu- stehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a; Ver- fügungsanspruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzuma- chender Nachteil droht (lit. b; Verfügungsgrund). Bezüglich des Verfügungsan- spruchs hat das Gericht eine sogenannte Hauptsachenprognose zu stellen, be- züglich des Verfügungsgrundes eine sogenannte Nachteilsprognose (siehe z.B. - 8 - DIKE-Komm ZPO-ZÜRCHER, 3. Aufl. 2025, Art. 261 N 17, sowie BSK ZPO-SPRE- CHER, 4. Aufl. 2024, Art. 261 N 10 ff.). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt weiter Dringlichkeit voraus. Nach der neueren, mittlerweile verschiedentlich bestätigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist beim Entscheid über die Frage, ob vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 Abs. 1 ZPO zu treffen sind, grundsätzlich keine Interessenabwägung vorzunehmen (BGer 4A_427/2021 vom
- Dezember 2021 E. 5.1; BGE 139 III 86 E. 5; BGer 4A_49/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4.1; BGer AA_575/2018 vom 12. März 2019 E. 2.1). 1.2. Im Falle periodisch erscheinender Medien – wie hier – gelten ausserdem gemäss Art. 266 ZPO erhöhte Anforderungen an den Erlass vorsorglicher Mass- nahmen. Demnach muss der der gesuchstellenden Partei drohende Nachteil be- sonders schwer wiegen (lit. a), es darf offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegen (lit. b) und die anzuordnende vorsorgliche Massnahme darf nicht unver- hältnismässig erscheinen (lit. c). Das Medienprivileg bezweckt, die Medien vor (Vor-)Zensur zu schützen. Entsprechende Anordnungen setzen voraus, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 266 lit. a.–c. ZPO kumulativ erfüllt bzw. glaubhaft gemacht sind (DIKE-Komm ZPO-ZÜRCHER, a.a.O., Art. 266 N 1).
- 2.1. Die Berufungskläger machten vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der veröffentlichte Artikel beruhe auf widerrechtlich erlangten vertraulichen Förderun- terlagen. Die Veröffentlichung dieser Informationen verstosse gegen § 8 VRG/ZH, § 2 und § 26 ff. IDG/ZH sowie Art. 320 StGB, da sie personenbezogene, budge- trelevante und verfahrensinterne Daten enthielten und der Geheimhaltungspflicht unterlägen. Ein Rechtfertigungsgrund, wie ein legitimes öffentliches Interesse be- stehe nicht, da der Artikel keine Informationen öffentlicher Relevanz enthalten habe. Zudem schütze die Pressefreiheit nach Art. 16 BV und Art. 10 EMRK die journalistische Arbeit nur, wenn sie auf rechtmässig erlangten Informationen be- ruhe und einem tatsächlich relevanten Zweck diene. Ferner habe die Verfasserin des Artikels, L._____, dem Berufungskläger 1 am 6. Oktober 2025 einen Fragenkatalog zugesandt, um Informationen über das - 9 - Projekt "G._____" zu erhalten. Diesen Katalog habe er am 8. Oktober 2025 be- antwortet und ihr zukommen lassen. Trotz seiner vollständig und belegten Ant- worten seien fast alle Angaben weitgehend ignoriert oder selektiv verkürzt wor- den. Diverse öffentlich relevante Informationen seien unerwähnt geblieben. Schliesslich erfülle die Veröffentlichung des Artikels sämtliche Tatbestands- merkale der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB. Sie be- wirke vor allem eine dauerhafte Rufschädigung, die jede künftige Förderentschei- dung beeinflusse. Damit drohe ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, solange der Artikel online abrufbar bleibe (act. 10/1 S. 1 ff.). 2.2. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Erlass (super-)provisorischer Mass- nahmen mit der folgenden Begründung ab: Die von den Berufungsklägern ge- nannten rechtlichen Grundlagen zum Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB, § 8 VRG/ZH, § 2 und § 26 ff. IDG/ZH richteten sich an Behörden und nicht an Private wie die Berufungsbeklagte. Sie seien daher nicht anwendbar auf den vorliegen- den Sachverhalt. Vielmehr sei die Verwendung der Unterlagen im Rahmen des Rechts auf Achtung der Privatsphäre resp. des Unternehmensgeheimnisses gem. Art. 28 Abs. 1 ZGB oder im Rahmen des Datenschutzgesetzes zu prüfen. In bei- den Fällen könne die Verwendung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Die Berufungskläger zeigten nicht auf, inwiefern sich die Beru- fungsbeklagte widerrechtlicher Mittel bedient haben soll, um an die Unterlagen aus dem Förderverfahren zu gelangen. Weshalb eine unrechtmässige Datenbe- schaffung vorliegen soll, erhelle daher nicht. Sodann stehe im beanstandeten Zei- tungsartikel die Verteilung öffentlicher Förderbeiträge im Zusammenhang mit ak- tuellen kulturellen Veranstaltungen im Vordergrund, weshalb ein legitimes Infor- mationsinteresse der Öffentlichkeit nicht von der Hand zu weisen sei. Eine un- rechtmässige Verletzung der Privatsphäre der Berufungskläger sei durch die Wie- dergabe des Inhalts der Unterlagen ebenso wenig ersichtlich, da jedenfalls nicht gesagt werde, dass offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund bestünde, wie es in Art. 266 lit. b ZPO vorausgesetzt werde. Ebenso wenig liege eine reine Ehrverlet- zung vor, da aus dem Gesuch nicht erhelle, inwieweit die Berufungskläger durch die Sachdarstellung im Artikel empfindlich im Ansehen der Leser der D._____ - 10 - herabgesetzt würden. Vielmehr beanstandeten sie, dass ihre Sicht der Dinge un- genügenden Eingang in den Artikel gefunden habe. Damit hätten die Berufungs- kläger keine Persönlichkeitsverletzung glaubhaft gemacht, die offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre, weshalb das Gesuch um Anordnung einer (super-) provisorischen Massnahme abzuweisen sei (act. 9 E. 3).
- 3.1. Die Berufungskläger machen zunächst geltend, dass die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet habe. Die Vorinstanz verkenne den Charakter der öf- fentlich-rechtlichen Förderbeziehung, wie sie aus den entsprechenden kantonalen und städtischen Förderverfügungen hervorgehe. Das IDG/ZH und das VRG/ZH würden entgegen der Erwägung der Vorinstanz nicht nur die Verwaltung binden, sondern ausdrücklich auch Projektpartnerinnen und Gesuchstellerinnen, die im Rahmen des Förderverfahrens personenbezogene und projektsensitive Informati- onen offenlegen müssten. Der Schutz durch das IDG/ZH und das VRG/ZH gelte somit auch für Privatpersonen, die im Rahmen öffentlich-rechtlicher Förderverhält- nisse handelten. Die Gesetze sollten verhindern, dass vertrauliche oder perso- nenbezogene Daten, die im Rahmen eines Gesuchsverfahrens eingereicht wor- den seien, ohne Zustimmung der Betroffenen an Dritte weitergegeben oder veröf- fentlicht würden. Dies bestätige die vor Vorinstanz eingereichte E-Mail von M._____ vom 21. Oktober 2025, was die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe (act. 6 S. 1, act. 7 S. 2, act. 11 und act. 12 i.V.m. act. 10/2/1). 3.2. Die Vorbringen der Berufungskläger gehen fehl. Wie die Vorinstanz zutref- fend ausführte, bindet das VRG/ZH nicht Privatpersonen, sondern lediglich Behör- den. Dies ergibt sich aus § 4 VRG/ZH, wonach die Bestimmungen des Gesetzes für das Verwaltungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons gelten (vgl. PLÜSS in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 4 N 2 ff.). Die Berufungskläger und die Berufungsbeklagten stehen in keinem recht- lichen Verhältnis zu einander, insbesondere nicht in einer öffentlich-rechtlichen Förderbeziehung, wie die Berufungskläger vorbringen. Bei der Berufungsbeklag- ten handelt es sich um ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen, das nicht - 11 - dem öffentlichen Recht untersteht. Die Berufungsbeklagte stellt keine Verwal- tungsbehörde und die Veröffentlichung des Artikels keine Verwaltungshandlung dar. Damit fällt ihr Handeln nicht unter den Geltungsbereich des VRG/ZH. Hinsichtlich des IDG/ZH sieht § 2 IDG/ZH explizit vor, dass das Gesetz (nur) für öffentlichen Organe gelte. Der Begriff der öffentlichen Organe wird in § 3 IDG/ZH definiert. Es handelt sich um die Organisationseinheiten des Kantons und der Gemeinden sowie der juristischen Personen des kantonalen oder kommuna- len öffentlichen Rechts. Andere öffentlich-rechtliche Organisationen oder private (natürliche oder juristische) Personen können unter Umständen unter den Gel- tungsbereich des IDG/ZH fallen, wenn sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Kantons oder der Gemeinden betraut sind (§ 3 Abs. 1 lit. c IDG/ZH). Da die Berufungsbeklagte weder ein öffentliches Organ ist noch mit einer öffentlichen Aufgabe des Kantons oder der Gemeinden betraut ist, ist das IDG/ZH ebenso we- nig wie das VRG/ZH anwendbar. Darüber hinaus bestätigte M._____ in ihrer E- Mail vom 21. Oktober 2025 lediglich, dass die Dienstabteilung Kultur der Stadt Zü- rich in den Geltungsbereich des VRG/ZH und IDG/ZH falle (act. 10/2/1). Wenn die genannten Gesetze auf die Dienstabteilung Kultur der Stadt Zürich anwendbar sind, sagt dies nichts über deren Anwendbarkeit auf die Berufungsbeklagte aus. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das VRG/ZH sowie das IDG/ZH für nicht anwendbar erklärte. 3.3. Die Berufungskläger machen weiter zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig festgestellt sowie das Recht unrichtig an- gewendet habe, indem sie trotz widerrechtlich erlangter Informationen keine Per- sönlichkeitsverletzung angenommen habe. Insbesondere sei nicht angemessen berücksichtigt worden, dass bereits zwei Strafverfahren gegen die ehemalige Mit- arbeiterin X und die Journalistin L._____ eingeleitet worden seien. Diese legten glaubhaft dar, dass die streitgegenständlichen Informationen rechtswidrig erlangt und verwendet worden seien und damit nicht hätten veröffentlicht werden dürfen. Gerade weil die Strafverfahren auf dokumentierten Tatsachen beruhten, hätte die Vorinstanz diese zwingend in die Beurteilung einbeziehen müssen (act. 2 S. 6 Rz. 05 ff.; S. 14 Rz. 4.5a; S. 28 Rz. 7 und 7.3). - 12 - 3.4. Das widerrechtliche Erlangen von Informationen fällt nicht unter den Per- sönlichkeitsschutz gemäss Art. 28 ZGB. Es ist auch keine andere Rechtsgrund- lage ersichtlich, die den Berufungsklägern bei einer allfälligen unrechtmässigen Beschaffung von Informationen durch die Berufungsbeklagte einen (vorsorgli- chen) zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch verschaffen würde. Dies bedeutet in- dessen nicht, dass die unrechtmässige Beschaffung von Informationen keinerlei rechtliche Konsequenzen hat. 3.5. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass weder die Strafanzeige vom 16. Ok- tober 2025 (vgl. act. 10/2/5) noch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren anhand genommen hat, Rückschlüsse auf eine Rechtsverletzung durch die Berufungsbeklagte zulassen. Es liegt auch kein rechtskräftiges Urteil vor, welches die Informationsbeschaffung durch die Berufungsbeklagte als rechts- widrig qualifizieren würde. Gemäss den Ausführungen der Berufungskläger be- fasst sich das Strafverfahren mit Handlungen einer ehemaligen Mitarbeiterin und der Journalistin, die den streitgegenständlichen Artikel verfasste. Aufgrund des Gesagten durfte die Vorinstanz die Tatsache, dass ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, unberücksichtigt lassen. Zudem machen die Berufungskläger keine konkreten Ausführungen zur mutmasslich rechtswidrigen Informationsbeschaffung durch die Berufungsbeklagte. Wie bereits erwähnt reichten die Berufungskläger im Berufungsverfahren diverse neue Belege ins Recht (vgl. act. 4/8-12), welche die widerrechtliche Erlangung der vertraulichen Unterlagen untermauern sollen (vgl. act. 2 S. 4 ff.). Es ist nicht ersichtlich und die Berufungskläger führen auch nicht aus, weshalb sie diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor Vorinstanz hätten einbringen können. Folglich handelt es sich bei den neu eingereichten Be- legen um unzulässige Noven nach Art. 317 Abs. 1 ZPO, die nicht berücksichtigt werden können (vgl. E. II./3.). Das Gleiche gilt für die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen. 3.6. Die Berufungskläger machen im Weiteren geltend, dass der Inhalt des Arti- kels rufschädigend und existenzschädigend sei (act. 2 S. 9 Rz. 2.8; S. 11 f.). Fer- ner kritisieren sie, dass gewisse Tatsachenbehaupten im Artikel unvollständig und falsch seien bzw. sie in einem falschen Licht darstellten. Damit liege eine Persön- - 13 - lichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB vor (vgl. act. 2 S. 3 Rz. 02 ff., S. 10; S. 13 Rz. 4.2 f.; S. 15 Rz. 4.6 und S. 17 Rz. 5). 3.7. Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann zu seinem Schutz das Gericht anrufen, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Verletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Ver- letzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Art. 28 ZGB schützt verschiedene Bereiche bzw. As- pekte der Persönlichkeit, worunter der Schutz der Privatsphäre und der Ehre ge- hört (vgl. BSK ZGB I-MEILI, 7. Aufl. 2022, Art. 28 N 16 ff.). 3.8. Der Schutz der Ehre umfasst sowohl den strafrechtlich geschützten Ruf, eine ehrbare Person zu sein, als auch das berufliche oder gesellschaftliche Anse- hen einer Person (BGE 129 III 49 E. 2.2; BGE 127 III 481 E. 2b/aa mit Hinwei- sen). Auch juristische Personen sind in ihrer Ehre durch Art. 28 ZGB geschützt (Art. 53 ZGB; BGE 95 II 481 E. 4; BGE 138 III 337 E. 6.1; BGer 5A_354/2012 vom
- Juni 2014 E. 3). 3.9. Für die Annahme einer Persönlichkeitsverletzung genügt nicht jede gering- fügige Beeinträchtigung; vielmehr ist eine gewisse Intensität erforderlich (BSK ZGB, MEILI, a.a.O., Art. 28 N 38). Ob eine Äusserung die Persönlichkeit verletzt, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden der Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab. Zu prüfen ist, ob das Ansehen vom Durch- schnittsleser aus gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei die konkreten Um- stände, wie etwa der Rahmen der Äusserung, zu berücksichtigen sind (BGE 127 III 481 E. 2b/aa; BGE 129 III 49 E. 2.2; BGE 135 III 145 E. 5.2; BGer 5A_354/2012 vom 26. Juni 2014 E. 3). 3.10. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren legten die Berufungskläger nicht dar, welche konkreten Äusserungen im Artikel aus ihrer Sicht widerrechtlich sein sollen. Es fehlt deshalb auch an Ausführungen dazu, inwiefern ihr Ansehen durch bestimmte Stellen im Artikel beeinträchtigt wird. Darauf wies bereits die Vorin- stanz zutreffend hin (act. 9 E. 3). Die Berufungskläger setzten sich mit den Erwä- gungen der Vorinstanz nicht auseinander. Insbesondere gehen sie auf die Erwä- - 14 - gung nicht ein, aus dem Gesuch erhelle nicht, inwieweit sie durch die Sachdar- stellung im Artikel im Vergleich zu der von ihnen vertretenen Sachdarstellung, welche im Übrigen in weiten Teilen deckungsgleich seien, empfindlich im Anse- hen der Leser der D._____ herabgesetzt würden. Damit kommen die Berufungs- kläger in diesem Punkt ihrer Begründungspflicht nicht genügend nach. Demnach ist auf diese Vorbringen nicht einzutreten. 3.11. Wie eingangs erwähnt wäre im Falle periodisch erscheinender Medien ge- mäss Art. 266 lit. b ZPO das qualifizierte Erfordernis des fehlenden offensichtli- chen Rechtfertigungsgrundes verlangt (vgl. E. III./1.2). Auch wenn es vorliegend an einer konkret geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung fehlt, ist dennoch festzuhalten, dass die Berufungskläger lediglich geltend machen, die Annahme der Vorinstanz, wonach die Veröffentlichung interner und geheimer Budget- und Förderinformationen im Interesse der Öffentlichkeit liege, sei unhaltbar. Weiter bringen sie vor, dass die Mittelbeschaffung und Budgetverwendung eines gemein- nützigen Kulturprojekts kein Thema von allgemeinem öffentlichem Interesse sei. Die Publikation des Artikels habe weder zur Aufklärung eines Missstandes noch einem überwiegend öffentlichen Interesse gedient (act. 2 S. 6 Rz. 08; S. 30 Rz. 7 unten). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass an der Verteilung (aus Steuergeldern resultierender) öffentlicher Förderbeträge durchaus ein legitimes Informationsinteresse bestehe. Mit der Wiederholung ihrer im Kern bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen vermögen die Berufungskläger nicht dar- tun, dass offensichtlich kein Rechtsfertigungsgrund vorliegt. 3.12. Die Berufungskläger monieren weiter, dass die Berufungsbeklagte im Arti- kel diverse weitere Personen, wie N._____, O._____ und Prof. P._____, nament- lich genannt habe und dies eine eigenständige Persönlichkeitsverletzung darstelle (act. 2 S. 10; S. 17 Rz. 5.1, 5.2 und 5.3). Diese Vorbringen sind neu und stellen daher unzulässige Noven i.S.v. Art. 317 ZPO dar (vgl. E. II./3), weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind. Ledig- lich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Schutz der Persönlichkeit nur von demjenigen in Anspruch genommen werden kann, der sich in seiner Per- sönlichkeit verletzt fühlt; wer bloss indirekt tangiert wird, ist nicht aktivlegitimiert - 15 - (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches, 5. Aufl. 2020, § 14 Rz. 775 f. m.H. auf BGer 5A_641/2011). Somit sind die Berufungskläger nicht aktivlegitimiert, eine allfällige Persönlichkeitsverletzung Dritter geltend zu machen. 3.13. Schliesslich machen die Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe ih- ren Antrag, das Verfahren sei im ordentlichen Verfahren durchzuführen, abgewie- sen. Zugleich habe sie im summarischen Verfahren bereits eine materielle Würdi- gung vorgenommen. Damit habe die Vorinstanz faktisch ein inhaltliches Hauptsa- chenurteil unter dem Titel einer vorsorglichen Massnahme gefällt. Dies widerspre- che dem Vorgehen dem in der Rechtsprechung anerkannten Trennungsgebot zwischen vorsorglichem Rechtsschutz und Hauptverfahren, wonach im summari- schen Verfahren nur eine Glaubhaftmachung verlangt werden dürfe und keine materielle Beweiswürdigung erfolgen solle (act. 2 S. 3 f., Rz. 0.2a). 3.14. Die Vorinstanz erwog, ein Massnahmengesuch, das gemäss Art. 248 lit. d ZPO im summarischen Verfahren zu behandeln sei, könne nicht mit einer Klage im ordentlichen Verfahren gehäuft werden. Mit dieser Begründung trat die Vorin- stanz auf das Eventualbegehren der Berufungskläger nicht ein. Zudem wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass einem ordentlichen Verfahren zunächst ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde vorauszugehen habe (Art. 197 ZPO). Für die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens waren somit die pro- zessrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Berufungskläger fällte die Vorinstanz kein Hauptsachenurteil, sondern sie trat wie erwähnt auf den gestellten Eventualantrag nicht ein. Damit sind auch diese Ein- wände der Berufungskläger unbegründet. 3.15. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Berufungsverfahren gegenstandslos und ist abzuschreiben. - 16 - IV. Kosten
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falls zu bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der ge- nannten Kriterien und einer Reduktion wegen der summarischen Verfahrensart ist die Gebühr in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Da die Berufungskläger im Beru- fungsverfahren unterliegen, ist ihnen die Gebühr je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO).
- Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzuspre- chen. Den Berufungsklägern nicht, weil sie unterliegen, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstan- den sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
- Das Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist als gegenstandslos abzuschreiben.
- Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Oktober 2025 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und den Berufungsklägern je zur Hälfte auferlegt. - 17 -
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage der Doppel von act. 2, 6 bis 8/13-14, 11 und 12 sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250103-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss und Urteil vom 11. November 2025 in Sachen
1. A._____,
2. B._____ GmbH, Gesuchsteller und Berufungskläger gegen C._____ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsorgliche Massnahme Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Oktober 2025 (ET250041)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 10/1, sinngemäss) "Die Gesuchsgegnerin sei im Sinne einer superprovisorischen Mass- nahme zu Folgendem zu verpflichten:
1. Entfernung des am tt. Oktober 2025 in der D._____ erschienen Artikels "…",
2. die Sperrung von Archiv- und Online-Zugängen sowie
3. die Sicherung vertraulicher Unterlagen. Eventualiter sei das Begehren als Klage im ordentlichen Verfahren zu behandeln." Urteil des Einzelgerichtes: (act. 9 S. 5 f.)
1. Das Gesuch um Anordnung einer (super-)provisorischen Massnahme wird abgewiesen.
2. Auf die eventualiter gestellten Klagebegehren der Gesuchsteller wird nicht eingetreten.
3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– wird den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt.
4. [Mitteilungen].
5. [Rechtsmittelbelehrung]. Berufungsanträge: (act. 2 S. 33 f.) "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom
27. Oktober 2025 (Geschäfts-Nr. ET2500041-L/U) sei aufzuheben.
2. Das Obergericht des Kantons Zürich sei ersucht, superprovisorisch anzu- ordnen, dass die Publikation des Artikels in der D._____ vom tt. Oktober 2025, sowie allfälliger Folgeartikel oder Weiterverbreitungen bis zur rechts- kräftigen Klärung der Rechtmässigkeit der Veröffentlichung untersagt wird.
3. Die Gegenseite sei zu verpflichten, den Artikel vom tt. Oktober 2025 aus sämtlichen Online-, Archiv- und Datenbankbeständen der D._____ sowie
- 3 - aller damit verlinkten oder daraus abgeleiteten Beiträge unverzüglich zu entfernen. Eventualiter: Sollte der Artikel weiterhin online verfügbar bleiben, sei der Schadenersatzanspruch entsprechend anzupassen, um den fortlaufenden Reputations- und Vertrauensschaden zu berücksichtigen.
4. Der Gegenseite sei jede weitere Verbreitung, Zitierung oder redaktionelle Bezugnahme auf widerrechtlich erlangte oder daraus abgeleitete Informati- onen zu untersagen. Eventualiter: Sollte die Verbreitung fortgesetzt werden, sei der Schadener- satzanspruch entsprechend für die daraus entstehenden Folge- und Vertrau- ensschäden zu erweitern.
5. Es sei gerichtlich festzustellen, dass durch die Veröffentlichung vom tt. Okto- ber 2025 sowie den Folgeartikel vom tt. Oktober 2025
• eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB,
• eine Verletzung der Amts- und Geheimhaltungspflicht (Art. 320 StGB) sowie
• ein Verstoss gegen das kantonale Datenschutzgesetz (lDG ZH) erfolgt sind.
6. Es sei eine Sicherungsanordnung zu erlassen betreffend sämtlicher vertrau- licher Unterlagen, die Grundlage der Publikation bildeten – inklusive interner Dossiers, journalistischer Notizen, E-Mail-Korrespondenzen und Kommuni- kationsprotokolle – bis zur rechtskräftigen Klärung ihrer Herkunft.
7. Die Gegenseite sei zu verpflichten,
a) den im Artikel entstandenen wahrheitswidrigen Eindruck über die Pro- jektführung und Mittelverwendung öffentlich zu berichtigen, und
b) der betroffenen Organisation die Möglichkeit einer schriftlichen Gegen- darstellung oder eines Interviews mit einem unabhängigen Fachjourna- listen (z.B. F._____) einzuräumen. Eventualiter: Der Berufungskläger behält sich vor, eine öffentliche Ent- schuldigung oder eine andere reputationswiederherstellende Mass- nahme zu verlangen, sofern sich der durch die Veröffentlichung entstan- dene Schaden weiter verstärkt.
8. Die Gegenseite sei zu verpflichten, dem Berufungskläger den durch die Ver- öffentlichung entstandenen Ruf-, Förder- und Projektschaden zu ersetzen,
- 4 - einschliesslich Mehraufwand durch Rechtsvertretung, Kommunikations- und Reputationsmassnahmen, mindestens in der Höhe der nachweisbaren Pro- jektverluste. Eventualiter: Sollte sich herausstellen, dass die fortgesetzte Online-Stellung oder deren Nachwirkungen zu weiteren Mindereinnahmen oder verweiger- ten Förderentscheiden führen, sei der Schadenersatzanspruch entspre- chend zu erweitern.
9. Die Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens seien der Gegenseite aufzuerlegen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin 2 (fortan Berufungsklägerin 2) ist eine im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Gesellschaft mit be- schränkter Haftung, die … [Zweck]. Der Gesuchsteller und Berufungskläger 1 (fortan Berufungskläger 1) ist eine natürliche Person und im Handelsregister des Kantons Zürich als Gesellschafter und Geschäftsführer der Berufungsklägerin 2 mit Einzelunterschrift eingetragen. Die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Berufungsbeklagte) ist eine in Zürich domizilierte Aktiengesellschaft und die Herausgeberin der D._____.
2. Am tt. Oktober 2025 veröffentlichte die Berufungsbeklagte in der D._____ ei- nen Artikel mit dem Titel "…" (fortan Artikel). Der Artikel berichtete im Wesentli- chen darüber, dass die Berufungskläger für diverse (Literatur-)Projekte Fördergel- der erhalten hätten, namentlich Fr. 225'000.– für das Projekt "G._____", wobei Fr. 140'000.– vom Kanton Zürich und weitere Beiträge von den Gemeinden H._____, I._____ und J._____, der Stadt Zürich und der K._____-Stiftung stamm- ten. Dabei seien einige Ungereimtheiten bzw. Ungenauigkeiten bezüglich des Budgets aufgetaucht. So sei beispielsweise für diverse Personen (Mediatoren, Autoren etc.) ein Honorar budgetiert worden, obwohl diese anlässlich der durch- geführten Veranstaltung nicht aufgetreten seien. Weiter sei in mehreren Fällen ein zu hohes Honorar budgetiert worden, obwohl lediglich ein Teil davon ausbezahlt worden sei. Auch für andere Posten wie zum Beispiel Werbung und Podcast-Stra-
- 5 - tegie sei ein sehr hohes Budget angesetzt worden. All dies lasse den Eindruck entstehen, dass viele Ausgaben überdimensioniert berechnet worden seien. Fer- ner informierte der Artikel darüber, dass der namentlich erwähnte Berufungsklä- ger 1 für seine Arbeit grosszügig gefördert werde und für die Gründung der na- mentlich erwähnten Berufungsklägerin 2 vom Kanton Zürich im Jahr 2023 einen Transformationsbeitrag von insgesamt Fr. 300'000.– erhalten habe. Davor habe er für ein weiteres Projekt innert drei Jahren insgesamt Fr. 600'000.– erhalten. Zu- sammen mit weiteren Projektbeiträgen habe der Berufungskläger 1 in den letzten zehn Jahren gut Fr. 1.2 Millionen öffentliche Gelder erhalten. Es komme nicht zu- letzt darauf an, dass Projektanträge formal richtig formuliert würden. Würden sie die richtigen Schlagwörter sowie möglichst viele Kooperationspartner enthalten, sei dies schon einmal gut. Im Fall des Projekts "G._____" sei das Namedropping nicht zu übersehen, und die Schlagwörter hiessen …. Dazu käme das subsidiäre Prinzip der Förderung. Wenn die Gemeinden zahlten, zahle der Kanton in der Re- gel auch. So könne es sich lohnen, an vielen Orten Gesuche zu stellen. Über al- lem strahle der Glanz der sogenannten grossen Namen (vgl. act. 10/2/2).
3. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 gelangten die Berufungskläger an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) und stellten ein Gesuch um Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren (act. 10/1).
4. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um Anordnung einer (super-)provisorischen Massnahme ab (act. 10/3 = act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 9). Gegen diesen Entscheid erhoben die Berufungskläger mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 (Datum Poststempel) recht- zeitig Berufung an die Kammer mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 10/4a).
5. Mit Eingaben vom 30. Oktober 2025, 1. November 2025 und 6. November 2025 ergänzten die Berufungskläger ihre Berufungsbegründung und reichten di- verse Belege nach (act. 6 bis 8/13-14, 11 und 12). Der vorinstanzliche Entscheid wurde den Berufungsklägern am 29. Oktober 2025 zugestellt (act. 10/4a und 10/4b) und die 10-tägige Berufungsfrist endete am 10. November 2025 (vgl.
- 6 - Art. 142 Abs. 1bis ZPO). Damit gingen die ergänzenden Eingaben innert der Beru- fungsfrist ein, weshalb sie vorliegend zu berücksichtigen sind.
6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1-4c). Es wurde da- von abgesehen, eine Berufungsantwort einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten ist lediglich eine Kopie der Berufungsschrift sowie der ergän- zenden Berufungsbegründungen zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Berufungskläger ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der Berufung relevant sind. II. Prozessuales
1. Erstinstanzliche Endentscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Be- rufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird ein Streitwert von mindestens Fr. 10'000.– vorausgesetzt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Vorliegend geht es um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsverletzung. Somit handelt es sich um eine nicht vermögens- rechtliche Angelegenheit, weshalb die Berufung zulässig ist (BGE 110 II 441; Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO).
2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist (vor- liegend innert 10 Tagen) schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung führende Partei muss sich sachbezo- gen und substantiiert mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Sie muss darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewandt habe bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei (vgl. statt vieler OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. II.1.1 f. mit Verweisen sowie BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird zwar an die Begründungsdichte ein weniger strenger Massstab angelegt. Es muss aber dennoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Män- geln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet, damit auf die
- 7 - Berufung eingetreten werden kann (vgl. ZR 110 Nr. 80 sowie OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1).
3. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H.a. die Botschaft zur Schwei- zerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechts- anwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch das erstin- stanzliche Gericht geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
4. Die Berufungskläger stellen im Berufungsverfahren zahlreiche neue An- träge, welche in ihrem Gesuch an die Vorinstanz noch nicht enthalten waren (Be- rufungsanträge 4, 5, 7 und 8 sowie in Berufungsantrag 3 enthaltener Eventualan- trag). Diese neuen Anträge sind im Berufungsverfahren nicht zulässig, zumal die Berufungskläger nicht darlegen, dass die in Art. 317 Abs. 1 ZPO statuierten Vor- aussetzungen erfüllt sind. Auf die Berufungsanträge 3 Abs. 2, 4, 5, 7 und 8 ist deshalb nicht einzutreten. Auch die von den Berufungsklägern neu eingereichten Beweismittel können im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. dazu nachfolgend E. III. 3.4). III. Zur Berufung im Einzelnen 1. 1.1. Das Gericht trifft nach Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zu- stehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a; Ver- fügungsanspruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzuma- chender Nachteil droht (lit. b; Verfügungsgrund). Bezüglich des Verfügungsan- spruchs hat das Gericht eine sogenannte Hauptsachenprognose zu stellen, be- züglich des Verfügungsgrundes eine sogenannte Nachteilsprognose (siehe z.B.
- 8 - DIKE-Komm ZPO-ZÜRCHER, 3. Aufl. 2025, Art. 261 N 17, sowie BSK ZPO-SPRE- CHER, 4. Aufl. 2024, Art. 261 N 10 ff.). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt weiter Dringlichkeit voraus. Nach der neueren, mittlerweile verschiedentlich bestätigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist beim Entscheid über die Frage, ob vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 Abs. 1 ZPO zu treffen sind, grundsätzlich keine Interessenabwägung vorzunehmen (BGer 4A_427/2021 vom
20. Dezember 2021 E. 5.1; BGE 139 III 86 E. 5; BGer 4A_49/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4.1; BGer AA_575/2018 vom 12. März 2019 E. 2.1). 1.2. Im Falle periodisch erscheinender Medien – wie hier – gelten ausserdem gemäss Art. 266 ZPO erhöhte Anforderungen an den Erlass vorsorglicher Mass- nahmen. Demnach muss der der gesuchstellenden Partei drohende Nachteil be- sonders schwer wiegen (lit. a), es darf offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegen (lit. b) und die anzuordnende vorsorgliche Massnahme darf nicht unver- hältnismässig erscheinen (lit. c). Das Medienprivileg bezweckt, die Medien vor (Vor-)Zensur zu schützen. Entsprechende Anordnungen setzen voraus, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 266 lit. a.–c. ZPO kumulativ erfüllt bzw. glaubhaft gemacht sind (DIKE-Komm ZPO-ZÜRCHER, a.a.O., Art. 266 N 1). 2. 2.1. Die Berufungskläger machten vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der veröffentlichte Artikel beruhe auf widerrechtlich erlangten vertraulichen Förderun- terlagen. Die Veröffentlichung dieser Informationen verstosse gegen § 8 VRG/ZH, § 2 und § 26 ff. IDG/ZH sowie Art. 320 StGB, da sie personenbezogene, budge- trelevante und verfahrensinterne Daten enthielten und der Geheimhaltungspflicht unterlägen. Ein Rechtfertigungsgrund, wie ein legitimes öffentliches Interesse be- stehe nicht, da der Artikel keine Informationen öffentlicher Relevanz enthalten habe. Zudem schütze die Pressefreiheit nach Art. 16 BV und Art. 10 EMRK die journalistische Arbeit nur, wenn sie auf rechtmässig erlangten Informationen be- ruhe und einem tatsächlich relevanten Zweck diene. Ferner habe die Verfasserin des Artikels, L._____, dem Berufungskläger 1 am 6. Oktober 2025 einen Fragenkatalog zugesandt, um Informationen über das
- 9 - Projekt "G._____" zu erhalten. Diesen Katalog habe er am 8. Oktober 2025 be- antwortet und ihr zukommen lassen. Trotz seiner vollständig und belegten Ant- worten seien fast alle Angaben weitgehend ignoriert oder selektiv verkürzt wor- den. Diverse öffentlich relevante Informationen seien unerwähnt geblieben. Schliesslich erfülle die Veröffentlichung des Artikels sämtliche Tatbestands- merkale der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB. Sie be- wirke vor allem eine dauerhafte Rufschädigung, die jede künftige Förderentschei- dung beeinflusse. Damit drohe ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, solange der Artikel online abrufbar bleibe (act. 10/1 S. 1 ff.). 2.2. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Erlass (super-)provisorischer Mass- nahmen mit der folgenden Begründung ab: Die von den Berufungsklägern ge- nannten rechtlichen Grundlagen zum Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB, § 8 VRG/ZH, § 2 und § 26 ff. IDG/ZH richteten sich an Behörden und nicht an Private wie die Berufungsbeklagte. Sie seien daher nicht anwendbar auf den vorliegen- den Sachverhalt. Vielmehr sei die Verwendung der Unterlagen im Rahmen des Rechts auf Achtung der Privatsphäre resp. des Unternehmensgeheimnisses gem. Art. 28 Abs. 1 ZGB oder im Rahmen des Datenschutzgesetzes zu prüfen. In bei- den Fällen könne die Verwendung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Die Berufungskläger zeigten nicht auf, inwiefern sich die Beru- fungsbeklagte widerrechtlicher Mittel bedient haben soll, um an die Unterlagen aus dem Förderverfahren zu gelangen. Weshalb eine unrechtmässige Datenbe- schaffung vorliegen soll, erhelle daher nicht. Sodann stehe im beanstandeten Zei- tungsartikel die Verteilung öffentlicher Förderbeiträge im Zusammenhang mit ak- tuellen kulturellen Veranstaltungen im Vordergrund, weshalb ein legitimes Infor- mationsinteresse der Öffentlichkeit nicht von der Hand zu weisen sei. Eine un- rechtmässige Verletzung der Privatsphäre der Berufungskläger sei durch die Wie- dergabe des Inhalts der Unterlagen ebenso wenig ersichtlich, da jedenfalls nicht gesagt werde, dass offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund bestünde, wie es in Art. 266 lit. b ZPO vorausgesetzt werde. Ebenso wenig liege eine reine Ehrverlet- zung vor, da aus dem Gesuch nicht erhelle, inwieweit die Berufungskläger durch die Sachdarstellung im Artikel empfindlich im Ansehen der Leser der D._____
- 10 - herabgesetzt würden. Vielmehr beanstandeten sie, dass ihre Sicht der Dinge un- genügenden Eingang in den Artikel gefunden habe. Damit hätten die Berufungs- kläger keine Persönlichkeitsverletzung glaubhaft gemacht, die offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre, weshalb das Gesuch um Anordnung einer (super-) provisorischen Massnahme abzuweisen sei (act. 9 E. 3). 3. 3.1. Die Berufungskläger machen zunächst geltend, dass die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet habe. Die Vorinstanz verkenne den Charakter der öf- fentlich-rechtlichen Förderbeziehung, wie sie aus den entsprechenden kantonalen und städtischen Förderverfügungen hervorgehe. Das IDG/ZH und das VRG/ZH würden entgegen der Erwägung der Vorinstanz nicht nur die Verwaltung binden, sondern ausdrücklich auch Projektpartnerinnen und Gesuchstellerinnen, die im Rahmen des Förderverfahrens personenbezogene und projektsensitive Informati- onen offenlegen müssten. Der Schutz durch das IDG/ZH und das VRG/ZH gelte somit auch für Privatpersonen, die im Rahmen öffentlich-rechtlicher Förderverhält- nisse handelten. Die Gesetze sollten verhindern, dass vertrauliche oder perso- nenbezogene Daten, die im Rahmen eines Gesuchsverfahrens eingereicht wor- den seien, ohne Zustimmung der Betroffenen an Dritte weitergegeben oder veröf- fentlicht würden. Dies bestätige die vor Vorinstanz eingereichte E-Mail von M._____ vom 21. Oktober 2025, was die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe (act. 6 S. 1, act. 7 S. 2, act. 11 und act. 12 i.V.m. act. 10/2/1). 3.2. Die Vorbringen der Berufungskläger gehen fehl. Wie die Vorinstanz zutref- fend ausführte, bindet das VRG/ZH nicht Privatpersonen, sondern lediglich Behör- den. Dies ergibt sich aus § 4 VRG/ZH, wonach die Bestimmungen des Gesetzes für das Verwaltungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons gelten (vgl. PLÜSS in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 4 N 2 ff.). Die Berufungskläger und die Berufungsbeklagten stehen in keinem recht- lichen Verhältnis zu einander, insbesondere nicht in einer öffentlich-rechtlichen Förderbeziehung, wie die Berufungskläger vorbringen. Bei der Berufungsbeklag- ten handelt es sich um ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen, das nicht
- 11 - dem öffentlichen Recht untersteht. Die Berufungsbeklagte stellt keine Verwal- tungsbehörde und die Veröffentlichung des Artikels keine Verwaltungshandlung dar. Damit fällt ihr Handeln nicht unter den Geltungsbereich des VRG/ZH. Hinsichtlich des IDG/ZH sieht § 2 IDG/ZH explizit vor, dass das Gesetz (nur) für öffentlichen Organe gelte. Der Begriff der öffentlichen Organe wird in § 3 IDG/ZH definiert. Es handelt sich um die Organisationseinheiten des Kantons und der Gemeinden sowie der juristischen Personen des kantonalen oder kommuna- len öffentlichen Rechts. Andere öffentlich-rechtliche Organisationen oder private (natürliche oder juristische) Personen können unter Umständen unter den Gel- tungsbereich des IDG/ZH fallen, wenn sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Kantons oder der Gemeinden betraut sind (§ 3 Abs. 1 lit. c IDG/ZH). Da die Berufungsbeklagte weder ein öffentliches Organ ist noch mit einer öffentlichen Aufgabe des Kantons oder der Gemeinden betraut ist, ist das IDG/ZH ebenso we- nig wie das VRG/ZH anwendbar. Darüber hinaus bestätigte M._____ in ihrer E- Mail vom 21. Oktober 2025 lediglich, dass die Dienstabteilung Kultur der Stadt Zü- rich in den Geltungsbereich des VRG/ZH und IDG/ZH falle (act. 10/2/1). Wenn die genannten Gesetze auf die Dienstabteilung Kultur der Stadt Zürich anwendbar sind, sagt dies nichts über deren Anwendbarkeit auf die Berufungsbeklagte aus. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das VRG/ZH sowie das IDG/ZH für nicht anwendbar erklärte. 3.3. Die Berufungskläger machen weiter zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig festgestellt sowie das Recht unrichtig an- gewendet habe, indem sie trotz widerrechtlich erlangter Informationen keine Per- sönlichkeitsverletzung angenommen habe. Insbesondere sei nicht angemessen berücksichtigt worden, dass bereits zwei Strafverfahren gegen die ehemalige Mit- arbeiterin X und die Journalistin L._____ eingeleitet worden seien. Diese legten glaubhaft dar, dass die streitgegenständlichen Informationen rechtswidrig erlangt und verwendet worden seien und damit nicht hätten veröffentlicht werden dürfen. Gerade weil die Strafverfahren auf dokumentierten Tatsachen beruhten, hätte die Vorinstanz diese zwingend in die Beurteilung einbeziehen müssen (act. 2 S. 6 Rz. 05 ff.; S. 14 Rz. 4.5a; S. 28 Rz. 7 und 7.3).
- 12 - 3.4. Das widerrechtliche Erlangen von Informationen fällt nicht unter den Per- sönlichkeitsschutz gemäss Art. 28 ZGB. Es ist auch keine andere Rechtsgrund- lage ersichtlich, die den Berufungsklägern bei einer allfälligen unrechtmässigen Beschaffung von Informationen durch die Berufungsbeklagte einen (vorsorgli- chen) zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch verschaffen würde. Dies bedeutet in- dessen nicht, dass die unrechtmässige Beschaffung von Informationen keinerlei rechtliche Konsequenzen hat. 3.5. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass weder die Strafanzeige vom 16. Ok- tober 2025 (vgl. act. 10/2/5) noch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren anhand genommen hat, Rückschlüsse auf eine Rechtsverletzung durch die Berufungsbeklagte zulassen. Es liegt auch kein rechtskräftiges Urteil vor, welches die Informationsbeschaffung durch die Berufungsbeklagte als rechts- widrig qualifizieren würde. Gemäss den Ausführungen der Berufungskläger be- fasst sich das Strafverfahren mit Handlungen einer ehemaligen Mitarbeiterin und der Journalistin, die den streitgegenständlichen Artikel verfasste. Aufgrund des Gesagten durfte die Vorinstanz die Tatsache, dass ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, unberücksichtigt lassen. Zudem machen die Berufungskläger keine konkreten Ausführungen zur mutmasslich rechtswidrigen Informationsbeschaffung durch die Berufungsbeklagte. Wie bereits erwähnt reichten die Berufungskläger im Berufungsverfahren diverse neue Belege ins Recht (vgl. act. 4/8-12), welche die widerrechtliche Erlangung der vertraulichen Unterlagen untermauern sollen (vgl. act. 2 S. 4 ff.). Es ist nicht ersichtlich und die Berufungskläger führen auch nicht aus, weshalb sie diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor Vorinstanz hätten einbringen können. Folglich handelt es sich bei den neu eingereichten Be- legen um unzulässige Noven nach Art. 317 Abs. 1 ZPO, die nicht berücksichtigt werden können (vgl. E. II./3.). Das Gleiche gilt für die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen. 3.6. Die Berufungskläger machen im Weiteren geltend, dass der Inhalt des Arti- kels rufschädigend und existenzschädigend sei (act. 2 S. 9 Rz. 2.8; S. 11 f.). Fer- ner kritisieren sie, dass gewisse Tatsachenbehaupten im Artikel unvollständig und falsch seien bzw. sie in einem falschen Licht darstellten. Damit liege eine Persön-
- 13 - lichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB vor (vgl. act. 2 S. 3 Rz. 02 ff., S. 10; S. 13 Rz. 4.2 f.; S. 15 Rz. 4.6 und S. 17 Rz. 5). 3.7. Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann zu seinem Schutz das Gericht anrufen, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Verletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Ver- letzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Art. 28 ZGB schützt verschiedene Bereiche bzw. As- pekte der Persönlichkeit, worunter der Schutz der Privatsphäre und der Ehre ge- hört (vgl. BSK ZGB I-MEILI, 7. Aufl. 2022, Art. 28 N 16 ff.). 3.8. Der Schutz der Ehre umfasst sowohl den strafrechtlich geschützten Ruf, eine ehrbare Person zu sein, als auch das berufliche oder gesellschaftliche Anse- hen einer Person (BGE 129 III 49 E. 2.2; BGE 127 III 481 E. 2b/aa mit Hinwei- sen). Auch juristische Personen sind in ihrer Ehre durch Art. 28 ZGB geschützt (Art. 53 ZGB; BGE 95 II 481 E. 4; BGE 138 III 337 E. 6.1; BGer 5A_354/2012 vom
26. Juni 2014 E. 3). 3.9. Für die Annahme einer Persönlichkeitsverletzung genügt nicht jede gering- fügige Beeinträchtigung; vielmehr ist eine gewisse Intensität erforderlich (BSK ZGB, MEILI, a.a.O., Art. 28 N 38). Ob eine Äusserung die Persönlichkeit verletzt, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden der Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab. Zu prüfen ist, ob das Ansehen vom Durch- schnittsleser aus gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei die konkreten Um- stände, wie etwa der Rahmen der Äusserung, zu berücksichtigen sind (BGE 127 III 481 E. 2b/aa; BGE 129 III 49 E. 2.2; BGE 135 III 145 E. 5.2; BGer 5A_354/2012 vom 26. Juni 2014 E. 3). 3.10. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren legten die Berufungskläger nicht dar, welche konkreten Äusserungen im Artikel aus ihrer Sicht widerrechtlich sein sollen. Es fehlt deshalb auch an Ausführungen dazu, inwiefern ihr Ansehen durch bestimmte Stellen im Artikel beeinträchtigt wird. Darauf wies bereits die Vorin- stanz zutreffend hin (act. 9 E. 3). Die Berufungskläger setzten sich mit den Erwä- gungen der Vorinstanz nicht auseinander. Insbesondere gehen sie auf die Erwä-
- 14 - gung nicht ein, aus dem Gesuch erhelle nicht, inwieweit sie durch die Sachdar- stellung im Artikel im Vergleich zu der von ihnen vertretenen Sachdarstellung, welche im Übrigen in weiten Teilen deckungsgleich seien, empfindlich im Anse- hen der Leser der D._____ herabgesetzt würden. Damit kommen die Berufungs- kläger in diesem Punkt ihrer Begründungspflicht nicht genügend nach. Demnach ist auf diese Vorbringen nicht einzutreten. 3.11. Wie eingangs erwähnt wäre im Falle periodisch erscheinender Medien ge- mäss Art. 266 lit. b ZPO das qualifizierte Erfordernis des fehlenden offensichtli- chen Rechtfertigungsgrundes verlangt (vgl. E. III./1.2). Auch wenn es vorliegend an einer konkret geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung fehlt, ist dennoch festzuhalten, dass die Berufungskläger lediglich geltend machen, die Annahme der Vorinstanz, wonach die Veröffentlichung interner und geheimer Budget- und Förderinformationen im Interesse der Öffentlichkeit liege, sei unhaltbar. Weiter bringen sie vor, dass die Mittelbeschaffung und Budgetverwendung eines gemein- nützigen Kulturprojekts kein Thema von allgemeinem öffentlichem Interesse sei. Die Publikation des Artikels habe weder zur Aufklärung eines Missstandes noch einem überwiegend öffentlichen Interesse gedient (act. 2 S. 6 Rz. 08; S. 30 Rz. 7 unten). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass an der Verteilung (aus Steuergeldern resultierender) öffentlicher Förderbeträge durchaus ein legitimes Informationsinteresse bestehe. Mit der Wiederholung ihrer im Kern bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen vermögen die Berufungskläger nicht dar- tun, dass offensichtlich kein Rechtsfertigungsgrund vorliegt. 3.12. Die Berufungskläger monieren weiter, dass die Berufungsbeklagte im Arti- kel diverse weitere Personen, wie N._____, O._____ und Prof. P._____, nament- lich genannt habe und dies eine eigenständige Persönlichkeitsverletzung darstelle (act. 2 S. 10; S. 17 Rz. 5.1, 5.2 und 5.3). Diese Vorbringen sind neu und stellen daher unzulässige Noven i.S.v. Art. 317 ZPO dar (vgl. E. II./3), weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind. Ledig- lich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Schutz der Persönlichkeit nur von demjenigen in Anspruch genommen werden kann, der sich in seiner Per- sönlichkeit verletzt fühlt; wer bloss indirekt tangiert wird, ist nicht aktivlegitimiert
- 15 - (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches, 5. Aufl. 2020, § 14 Rz. 775 f. m.H. auf BGer 5A_641/2011). Somit sind die Berufungskläger nicht aktivlegitimiert, eine allfällige Persönlichkeitsverletzung Dritter geltend zu machen. 3.13. Schliesslich machen die Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe ih- ren Antrag, das Verfahren sei im ordentlichen Verfahren durchzuführen, abgewie- sen. Zugleich habe sie im summarischen Verfahren bereits eine materielle Würdi- gung vorgenommen. Damit habe die Vorinstanz faktisch ein inhaltliches Hauptsa- chenurteil unter dem Titel einer vorsorglichen Massnahme gefällt. Dies widerspre- che dem Vorgehen dem in der Rechtsprechung anerkannten Trennungsgebot zwischen vorsorglichem Rechtsschutz und Hauptverfahren, wonach im summari- schen Verfahren nur eine Glaubhaftmachung verlangt werden dürfe und keine materielle Beweiswürdigung erfolgen solle (act. 2 S. 3 f., Rz. 0.2a). 3.14. Die Vorinstanz erwog, ein Massnahmengesuch, das gemäss Art. 248 lit. d ZPO im summarischen Verfahren zu behandeln sei, könne nicht mit einer Klage im ordentlichen Verfahren gehäuft werden. Mit dieser Begründung trat die Vorin- stanz auf das Eventualbegehren der Berufungskläger nicht ein. Zudem wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass einem ordentlichen Verfahren zunächst ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde vorauszugehen habe (Art. 197 ZPO). Für die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens waren somit die pro- zessrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Berufungskläger fällte die Vorinstanz kein Hauptsachenurteil, sondern sie trat wie erwähnt auf den gestellten Eventualantrag nicht ein. Damit sind auch diese Ein- wände der Berufungskläger unbegründet. 3.15. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Berufungsverfahren gegenstandslos und ist abzuschreiben.
- 16 - IV. Kosten
1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falls zu bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der ge- nannten Kriterien und einer Reduktion wegen der summarischen Verfahrensart ist die Gebühr in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Da die Berufungskläger im Beru- fungsverfahren unterliegen, ist ihnen die Gebühr je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO).
2. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzuspre- chen. Den Berufungsklägern nicht, weil sie unterliegen, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstan- den sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist als gegenstandslos abzuschreiben.
2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Oktober 2025 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und den Berufungsklägern je zur Hälfte auferlegt.
- 17 -
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage der Doppel von act. 2, 6 bis 8/13-14, 11 und 12 sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i. V. Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: