Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Am 10. Oktober 2025 reichten die Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend: Berufungskläger) beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um (super-)provisorische Massnah- men ein (act. 4/2) und stellten die folgenden Anträge: "1. Es sei der Gesuchsgegnerin im Rahmen einer vorsorgliche Mass- nahme zu verbieten, den von der gesuchsgegnerischen Journalis- tin Dr. D._____ verfassten Artikel gemäss Beilage 5 zu veröffentli- chen.
E. 1.2 Mit Urteil vom 10. Oktober 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch ab (act. 3).
E. 1.3 Dagegen erhoben die Berufungskläger mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 (persönlich überbracht) Berufung bei der Kammer mit dem folgenden Rechtsbe- gehren (act. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Oktober 2025, Ge- schäfts-Nr. ET250036-L / U, sei aufzuheben.
E. 1.4 Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.
E. 2 Es sei der Berufungsbeklagten im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten, den von Frau Dr. D._____ verfassten Artikel gemäss Beilage 5 zu veröffentlichen oder weiterhin zu- gänglich zu machen, sowie jede weitere Publikation, die auf denselben oder ver- gleichbaren, widerrechtlich erlangten Unterlagen beruht – insbesondere den derzeit von Frau Dr. D._____ vorbereiteten Folgeartikel – bis zur rechtskräftigen Klärung der Sache zu unterlassen.
E. 2.1 Mit der Berufung kann die unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen und sub- stantiiert mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheids auseinan- dersetzen. Sie muss darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wandt habe bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei (vgl. statt vieler OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. II.1.1 f. mit Verweisen sowie BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird zwar an die Begründungsdichte ein weniger strenger Massstab angelegt. Es muss aber den- noch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet, damit auf die Berufung ein- getreten werden kann (vgl. ZR 110 Nr. 80 sowie OGer ZH PS110192 vom 21. Fe- bruar 2012 E. 5.1). Neue Tatsachen und neue Beweismittel können im Berufungs- verfahren nur berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (Art. 317 ZPO).
E. 2.2 Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwog die Vorin- stanz, dass eine unzutreffende Presseäusserung insgesamt nur als unwahr und damit persönlichkeitsverletzend gelte, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zu- treffe und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeige bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichne, dass sie im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabgesetzt werde (vgl. BGE 126 III 305 E. 4.b.aa). Die Berufungs- kläger würden es in ihrem Gesuch dabei belassen, den von Ihnen als unwahr, un- genau und verfälschend empfundenen Aussagen ihre eigenen Aussagen entge- genzustellen. Aus dem Gesuch gehe damit lediglich hervor, dass der Artikel der
- 4 - gesuchsgegnerischen Journalistin aus Sicht der Berufungskläger nicht der Wahr- heit entspreche. Sie hätten es allerdings versäumt, darzulegen, inwiefern die ihrer Ansicht nach unzutreffenden Presseäusserungen sie im Ansehen der Leserschaft der C2._____ empfindlich herabsetzen würden. Eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB sei deshalb nicht glaubhaft gemacht worden und es fehle damit bereits am notwendigen Verfügungsanspruch (act. 3 E. 2 S. 3 f.).
E. 2.3 Mit dieser Begründung der Vorinstanz setzen sich die Berufungskläger in ihrer Berufung nicht auseinander. Sie legen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewandt habe bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei. Sie bringen lediglich Neues vor. Der streitgegenständliche Zeitungs- artikel sei nunmehr am tt.mm.2025 veröffentlicht worden und es drohe bereits die Publikation eines weiteren Artikels (act. 2 S. 2). Ausserdem machen sie geltend, dass sich die Persönlichkeitsverletzung daraus ergebe, dass der angefochtene Zeitungsartikel kantonale Amts- und Geschäftsgeheimnisse offen lege und damit strafrechtlich geschützte Geheimhaltungspflichten verletze (act. 2 S. 3 f.). Letzte- res hätten die Berufungskläger bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt allerdings bereits vor der Vorinstanz vorbringen müssen, was sie jedoch unterliessen, wie sie selbst einräumen (act. 2 S. 4). Damit ist im Ergebnis mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid auf die Berufung nicht einzutreten. Sollten die Berufungskläger mit der Berufung ein neues Gesuch um vorsorgliche Massnahmen betreffend einen weiteren Artikel stellen wollen, so wäre dieses bei der Vorinstanz einzureichen. 3.
E. 3 Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens den Beru- fungsklägern je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 3.2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falls zu bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der ge- nannten Kriterien und einer Reduktion wegen der summarischen Verfahrensart ist
- 5 - die Gebühr in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen.
E. 3.3 Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzuspre- chen: Den Berufungsklägern nicht, weil sie unterliegen, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstan- den sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungs- beklagten."
- 3 - Zudem beantragen die Berufungskläger, es sei über die Berufungsanträge unver- züglich zu entscheiden oder gegebenenfalls eine superprovisorische Massnahme im Sinne von Art. 265 ZPO zu erlassen (act. 2 S. 2).
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und den Berufungsklägern je zur Hälfte auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, je gegen Empfangsschein und zusätzlich (nicht fristauslösend) per A-Post, und an die Vorinstanz gegen Empfangs- schein, sowie an die Obergerichtskasse.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
- Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250096-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 17. Oktober 2025 in Sachen
1. A._____,
2. B._____ GmbH, Gesuchsteller und Berufungskläger gegen C1._____ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsorgliche Massnahme Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Oktober 2025 (ET250036)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 10. Oktober 2025 reichten die Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend: Berufungskläger) beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um (super-)provisorische Massnah- men ein (act. 4/2) und stellten die folgenden Anträge: "1. Es sei der Gesuchsgegnerin im Rahmen einer vorsorgliche Mass- nahme zu verbieten, den von der gesuchsgegnerischen Journalis- tin Dr. D._____ verfassten Artikel gemäss Beilage 5 zu veröffentli- chen.
2. Es sei die vorsorgliche Massnahme gemäss Ziff. 1 hievor ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin im Rahmen einer superprovisori- schen Verfügung anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8,1 MwSt zu Las- ten der Gesuchsgegnerin." 1.2. Mit Urteil vom 10. Oktober 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch ab (act. 3). 1.3. Dagegen erhoben die Berufungskläger mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 (persönlich überbracht) Berufung bei der Kammer mit dem folgenden Rechtsbe- gehren (act. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Oktober 2025, Ge- schäfts-Nr. ET250036-L / U, sei aufzuheben.
2. Es sei der Berufungsbeklagten im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten, den von Frau Dr. D._____ verfassten Artikel gemäss Beilage 5 zu veröffentlichen oder weiterhin zu- gänglich zu machen, sowie jede weitere Publikation, die auf denselben oder ver- gleichbaren, widerrechtlich erlangten Unterlagen beruht – insbesondere den derzeit von Frau Dr. D._____ vorbereiteten Folgeartikel – bis zur rechtskräftigen Klärung der Sache zu unterlassen.
3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungs- beklagten."
- 3 - Zudem beantragen die Berufungskläger, es sei über die Berufungsanträge unver- züglich zu entscheiden oder gegebenenfalls eine superprovisorische Massnahme im Sinne von Art. 265 ZPO zu erlassen (act. 2 S. 2). 1.4. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Mit der Berufung kann die unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen und sub- stantiiert mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheids auseinan- dersetzen. Sie muss darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wandt habe bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei (vgl. statt vieler OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. II.1.1 f. mit Verweisen sowie BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird zwar an die Begründungsdichte ein weniger strenger Massstab angelegt. Es muss aber den- noch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet, damit auf die Berufung ein- getreten werden kann (vgl. ZR 110 Nr. 80 sowie OGer ZH PS110192 vom 21. Fe- bruar 2012 E. 5.1). Neue Tatsachen und neue Beweismittel können im Berufungs- verfahren nur berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (Art. 317 ZPO). 2.2. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwog die Vorin- stanz, dass eine unzutreffende Presseäusserung insgesamt nur als unwahr und damit persönlichkeitsverletzend gelte, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zu- treffe und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeige bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichne, dass sie im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabgesetzt werde (vgl. BGE 126 III 305 E. 4.b.aa). Die Berufungs- kläger würden es in ihrem Gesuch dabei belassen, den von Ihnen als unwahr, un- genau und verfälschend empfundenen Aussagen ihre eigenen Aussagen entge- genzustellen. Aus dem Gesuch gehe damit lediglich hervor, dass der Artikel der
- 4 - gesuchsgegnerischen Journalistin aus Sicht der Berufungskläger nicht der Wahr- heit entspreche. Sie hätten es allerdings versäumt, darzulegen, inwiefern die ihrer Ansicht nach unzutreffenden Presseäusserungen sie im Ansehen der Leserschaft der C2._____ empfindlich herabsetzen würden. Eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB sei deshalb nicht glaubhaft gemacht worden und es fehle damit bereits am notwendigen Verfügungsanspruch (act. 3 E. 2 S. 3 f.). 2.3. Mit dieser Begründung der Vorinstanz setzen sich die Berufungskläger in ihrer Berufung nicht auseinander. Sie legen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewandt habe bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei. Sie bringen lediglich Neues vor. Der streitgegenständliche Zeitungs- artikel sei nunmehr am tt.mm.2025 veröffentlicht worden und es drohe bereits die Publikation eines weiteren Artikels (act. 2 S. 2). Ausserdem machen sie geltend, dass sich die Persönlichkeitsverletzung daraus ergebe, dass der angefochtene Zeitungsartikel kantonale Amts- und Geschäftsgeheimnisse offen lege und damit strafrechtlich geschützte Geheimhaltungspflichten verletze (act. 2 S. 3 f.). Letzte- res hätten die Berufungskläger bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt allerdings bereits vor der Vorinstanz vorbringen müssen, was sie jedoch unterliessen, wie sie selbst einräumen (act. 2 S. 4). Damit ist im Ergebnis mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid auf die Berufung nicht einzutreten. Sollten die Berufungskläger mit der Berufung ein neues Gesuch um vorsorgliche Massnahmen betreffend einen weiteren Artikel stellen wollen, so wäre dieses bei der Vorinstanz einzureichen. 3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens den Beru- fungsklägern je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falls zu bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der ge- nannten Kriterien und einer Reduktion wegen der summarischen Verfahrensart ist
- 5 - die Gebühr in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. 3.3. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzuspre- chen: Den Berufungsklägern nicht, weil sie unterliegen, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstan- den sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und den Berufungsklägern je zur Hälfte auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, je gegen Empfangsschein und zusätzlich (nicht fristauslösend) per A-Post, und an die Vorinstanz gegen Empfangs- schein, sowie an die Obergerichtskasse.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
17. Oktober 2025