Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 Am tt.mm.2025 verstarb F._____, geboren am tt. Dezember 1935, von G._____ und H._____ (nachfolgend: Erblasser), in … [Adresse], in den Vereinig- ten Staaten (vgl. act. 7/7/3).
E. 1.2 Am 7. März 2025 reichte das Notariatsinspektorat des Kantons Zürich dem Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vor- instanz) ein Testament des Erblassers vom 8. Mai 2013 offen zur Eröffnung ein (vgl. act. 7/7/1; act. 4/2, E. I.). Im Urteil vom 16. Mai 2025 (act. 4/2, Geschäfts- Nr. EL250266) erwog die Vorinstanz unter anderem, der Erblasser habe in sei- nem Testament vom 8. Mai 2013 frühere letztwillige Verfügungen widerrufen und seine in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte dem Schweizer Recht unter- stellt. Dafür habe der Erblasser die folgenden Personen zu genau bestimmten Quoten als Erben eingesetzt: B._____, geb. tt.10.1956, zu 30 %, C._____, geb. tt.05.1984, zu 10 %, D._____, geb. tt.07.1987, zu 10 % und A._____, geb. tt.03.1963, zu 50 %. Ferner hielt die Vorinstanz fest, dass die vom Erblasser er- nannte Willensvollstreckerin das Mandat abgelehnt habe. Im Übrigen verwies sie auf den Wortlaut des Testaments, demgemäss die eingesetzten Erben zur alleini- gen Erbfolge gelangten (act. 4/2, E. II). Schliesslich erwog die Vorinstanz, die Er- mittlung der einspracheberechtigten gesetzlichen Erben habe ergeben, dass der Erblasser weder pflichtteilsgeschützte Erben noch entfernte Angehörige aus der elterlichen Verwandtschaft hinterlassen habe. Demzufolge habe er über seinen Nachlass verfügen können, sodass Abklärungen gesetzlicher Erben aus der gros-
- 3 - selterlichen Verwandtschaft unverhältnismässig wären. Die Erbenermittlung sei daher einzustellen und die Mitteilung an die eingesetzten Erben sowie die Eröff- nung der Einsprachefrist gemäss Art. 559 ZGB hätten in sinngemässer Anwen- dung von Art. 558 Abs. 2 ZGB durch angemessene öffentliche Auskündigung zu erfolgen, konkret mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich (act. 4/2, E. III). Gestützt auf die vorgenannten Erwägungen erliess die Vorinstanz folgen- des Urteil (act. 4/2):
Dispositiv
- Den Beteiligten wird je eine Fotokopie des Testamentes und der Auskündigung zugestellt. Das Originaltestament bleibt im Gerichtsarchiv aufbewahrt.
- Die eingesetzten Erben (Ziff. II) sind berechtigt, die Ausstellung des auf sie lautenden Erbscheins zu verlangen.
- Der Erbschein wird ausgestellt, sofern gesetzliche Erben aus der grosselterlichen Verwandtschaft dagegen nicht innert Monatsfrist von der Publikation dieses Urteils an gerechnet, durch Eingabe an das Einzelgericht Einsprache erheben.
- Es wird festgehalten, dass die Willensvollstreckerin das Mandat abgelehnt hat.
- Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben. Die Regelung des Nachlasses ist Sache der eingesetzten Erben.
- [Kostenfolgen: Fr. 3'850.00]
- Die Kosten werden zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung von einem der eingesetzten Erben, namentlich von A._____ (Ziff. II/4), bezogen.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel] 1.3. Am 30. Mai 2025 wandte sich zunächst der amerikanische Rechtsanwalt I._____ per E-Mail an die Vorinstanz und gab an, der Vertreter des Berufungsbe- klagten 4 zu sein. Letzterer sei der gerichtlich ernannte personal representative des Nachlasses des Erblassers. Er bezog sich auf das Urteil vom 16. Mai 2025, mit welchem die Vorinstanz ein handgeschriebenes Dokument von 2013 aner- kannt habe, und führte aus, dieses Dokument sei unter U.S./J._____ [US-Glieds- taat]-Recht ungültig und zudem durch ein nachfolgendes Testament bzw. einen nachfolgenden Testamentsnachtrag widerrufen worden. Es würden derzeit in den USA bzw. in J._____ Schritte zur Feststellung der Ungültigkeit des handgeschrie- - 4 - benen Dokuments aus dem Jahr 2013 unternommen (act. 7/1). Mit Eingabe vom
- Juni 2025 wandten sich sodann die rubrizierten Vertreter des Berufungsbe- klagten 4 unter Bezugnahme auf die eben erwähnte Korrespondenz an die Vorin- stanz und reichten vier Beilagen (act. 7/2-2d) – darunter insbesondere ein Testa- ment des Erblassers vom 13. Mai 2002 (vgl. act. 4/8 = act. 7/2c: Last Will and Testament of F._____) und ein Nachtrag vom 4. April 2017 (vgl. act. 4/10 = act. 7/2d: First Codicil to Last Will and Testament of F._____) – ein. Sie führten aus, das zuständige Gericht, der Circuit Court for K._____ County, J._____, USA, habe den Berufungsbeklagten 4 als Willensvollstrecker und gleichzeitig die Gültig- keit des Testaments vom 13. Mai 2002 sowie des Nachtrags vom 4. April 2017 bestätigt. Mit besagtem Nachtrag vom 4. April 2017 habe der Erblasser sein Tes- tament vom 13. Mai 2002 bestätigt und das handgeschriebene Testament vom
- Mai 2013, welches mit dem Urteil der Vorinstanz vom 16. Mai 2025 eröffnet worden sei, widerrufen. Demzufolge bestehe gestützt auf Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 88b IPRG keine internationale Zuständigkeit eines schweizerischen Gerichts in Bezug auf die vorliegende Nachlassangelegenheit. Derzeit sei am zuständigen Gericht in J._____, USA, ein Verfahren betreffend Bestätigung der Ungültigkeit des handgeschriebenen Testamtens vom 8. Mai 2013 hängig. Entsprechend werde die Vorinstanz ersucht, die bereits mit Urteil vom 16. Mai 2025 erfolgte Testamentseröffnung mangels internationaler Zuständigkeit für unwirksam zu er- klären, eventualiter sei den eingesetzten Erben aufgrund fehlender internationaler Zuständigkeit die Ausstellung des Erbscheins zu verweigern (act. 7/2). 1.4. Mit Urteil vom 24. Juli 2025 (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]) nahm die Vor- instanz auf ihren Eröffnungsentscheid vom 16. Mai 2025 und die Eingabe des Be- rufungsbeklagten 4 vom 24. Juni 2025 Bezug. Sie erwog, der Erblasser habe mit Nachtrag vom 4. April 2017 sein Testament vom 13. Mai 2002 ausdrücklich bestä- tigt ("I republish") und damit frühere letztwillige Verfügungen widerrufen. Ihre Zu- ständigkeit sei aufgrund des Testaments des Erblassers vom 8. Mai 2023 [recte: 2013] begründet worden, da er in diesem seine in der Schweiz gelegenen Vermö- genswerte dem Schweizer Recht unterstellt habe. Nachdem dieses Testament als aufgehoben erachtet werden müsse, entfalle ihre Zuständigkeit. Dies umso mehr als die Eröffnung des Testamentes vom 13. Mai 2002 sowie des Nachtrages vom - 5 -
- April 2017 in den USA an Hand genommen worden sei. Gestützt auf die vorge- nannten Erwägungen entschied die Vorinstanz unter Berufung auf Art. 256 Abs. 2 ZPO wie folgt:
- Es wird festgehalten, dass (durch das im Nachgang eingereichte Testament vom 13. Mai 2002 mit Nachtrag vom 4. April 2017) das Urteil betreffend Testamentseröffnung vom 16. Mai 2025 aufge- hoben wird.
- Das nachträglich eingereichte Testament vom 13. Mai 2002 sowie der Nachtrag vom 4. April 2017 – beide in Form einer beglaubig- ten Fotokopie – bleiben im Gerichtsarchiv aufbewahrt. Den Betei- ligten wird je eine Fotokopie der Testamente zugestellt.
- Zuständig für die Eröffnung der Testamente neueren Datums sind die zuständigen Gerichte in J._____, USA.
- Die Entscheidgebühr des Verfahrens EL250266-L fällt ausser An- satz, die Barauslagen werden im vorliegenden Verfahren abge- rechnet.
- Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben.
- [Kosten: Fr. 4'300.–]
- Die Kosten werden zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung von E._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ (Ziff. II) bezogen.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel: Berufung, 10 Tage, keine Fristenstillstände] 1.5. Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 5. September 2025 (Datum Poststempel) innert Frist (vgl. act. 4/4, act. 4/5) Berufung und reichte Bei- lagen ein (act. 2, 3, 4/2-13). Sie stellt folgende Anträge (act. 2):
- Es seien die Ziffern 1 und 3-7 des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich vom 24. Juli 2025 (Geschäftsnummer EL250616) aufzuhe- ben.
- Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Mai 2025 (Geschäftsnummer EL250266) gültig ist.
- Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2: Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juli 2025 (Geschäftsnummer EL250616) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher MwSt. zulasten der Gerichtskasse. - 6 - 1.6. Mit Verfügung vom 16. September 2025 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Gleichzeitig wurde den Beru- fungsbeklagten Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 9). Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristge- recht geleistet (act. 10/1; act. 11). Mit Eingabe vom 29. September 2025 reichte der Berufungsbeklagte 4 fristgerecht eine Berufungsantwort ein (act. 10/5; act. 12). Die Berufungsbeklagten 1-3 liessen sich nicht vernehmen. 1.7. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 7/1-11, act. 7/7 = Beizugsakten des Geschäfts Nr. EL250266). Das Verfahren ist spruchreif. Die Berufungsantwort des Berufungsbeklagten 4 (act. 12) ist der Berufungsklägerin sowie den Berufungsbeklagten 1-3 mit diesem Urteil zur Kennt- nisnahme zuzustellen.
- 2.1. 2.1.1. Bei der Eröffnung letztwilliger Verfügungen handelt es sich um eine erb- rechtliche Sicherungsmassregel. Das entsprechende Verfahren gehört zu den An- gelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO sowie zum Ganzen auch: ZK ZPO-FELLER, 4. Aufl. 2025, Art. 19 ZPO, N 5 ff. m.w.H.; OGer ZH LF220023 vom
- Mai 2022, E. 2.1). 2.1.2. Gegen erstinstanzliche Entscheide im summarischen Verfahren ist die Be- rufung zulässig, sofern im Falle einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Erbrecht re- gelt die Nachfolge in das Vermögen einer verstorbenen Person und beschränkt sich auf deren Vermögenswerte. Ein erbrechtliches Verfahren ist demnach stets eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO. Vor- liegend beziffern die Parteien den Wert des in der Schweiz belegenen Nachlasses - 7 - übereinstimmend mit Fr. 1'200'000.– und die allfällige Quote der Berufungskläge- rin mit 50 % (vgl. act. 2, Rz. 9 und act. 12, Rz. 13), sodass der Streitwert für die Berufung ohne Weiteres erreicht ist. 2.1.3. Die Berufung wurde rechtzeitig (vgl. vorstehend, E. 1.5) schriftlich und be- gründet eingereicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und der Kostenvorschuss wurde fristge- recht geleistet. 2.1.4. Eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist die Beschwer; sie ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beach- tende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, wel- ches eine Prozessvoraussetzung darstellt (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Mangels Parteianträgen der Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren kommt vorlie- gend einzig die materielle Beschwer in Betracht. Materielle Beschwer bedeutet, dass die Rechtsstellung der (das Rechtsmittel führenden) Partei durch den erstin- stanzlichen Entscheid tangiert wird, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen nachteilig für diese Partei ist und ihr dadurch ein Interesse an seiner Abänderung verschafft (vgl. ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Vorbemerkungen zu Art. 308 ff. ZPO, N 29 ff.). 2.1.5. Vorliegend ist die Berufungsklägerin durch den angefochtenen Entscheid materiell beschwert, da die Vorinstanz die Eröffnung eines die Berufungsklägerin zu 50 % am Schweizer Nachlass begünstigenden Testaments sowie die in Aus- sicht gestellte Ausstellung eines Erbscheins aufgehoben hat. Sie ist entsprechend zur Erhebung der Berufung legitimiert. Der Berufungsbeklagte 4 bestreitet die Be- schwer pauschal mit dem ergänzenden Hinweis, die Testamente vom 13. Mai 2002 sowie der Nachtrag vom 4. April 2017 seien zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Einsprache eingeräumt worden (vgl. act. 12, Rz. 8-10). Die Ein- sprachemöglichkeit schliesst ein Rechtsmittel gegen den Eröffnungsentscheid nicht aus, der entsprechende Hinweis des Berufungsbeklagten 4 geht an der Sa- che vorbei. Die Eintretensvoraussetzungen sind insoweit erfüllt. 2.1.6. Die Berufungsbeklagten 1–4 sind – wie von der Berufungsklägerin bezeich- net (act. 2 Rz 7) – im Berufungsverfahren als Gegenparteien aufzuführen. Die - 8 - Parteistellung der Berufungsbeklagten 1–3 ergibt sich aus deren Stellung als ein- gesetzte Erben gemäss dem Testament vom 8. Mai 2013. Der Berufungsbeklagte 4 beantragte vor Vorinstanz, das Urteil vom 16. Mai 2025 sei mangels internatio- naler Zuständigkeit für unwirksam zu erklären; eventualiter sei den eingesetzten Erben mangels internationaler Zuständigkeit die Ausstellung des Erbscheins zu verweigern (act. 7/2 S. 2). Es ist deshalb konsequent, dass ihn die Berufungsklä- gerin als Berufungsbeklagten bezeichnet. Ob der Berufungsbeklagte 4 zur Stel- lung dieser Anträge legitimiert war, ist fraglich, da einem Willensvollstrecker die Aktivlegitimation für Rechtsmittel gegen Testamentseröffnungsverfügungen und Erbbescheinigungen – zumindest nach Schweizer Rechtsverständnis – nur zu- kommt, soweit es um seine Einsetzung, Stellung oder Funktion geht (vgl. BSK ZGB II-LEU, 7. Aufl. 2023, Art. 518 ZGB, N 81, 85; OGer ZH LF240016 vom
- März 2024, E. 4.2; OGer ZH LF160070 vom 29. November 2016, E. 7.; OGer ZH LF230077 vom 19. Dezember 2023, E. 4). Diese Frage kann vorliegend indes- sen offen gelassen werden, da die Vorinstanz das Urteil vom 16. Mai 2025 ge- stützt auf Art. 256 Abs. 2 ZPO auch von Amtes wegen hätte aufheben können. 2.2. 2.2.1. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt weist einen qualifizierten Aus- landsbezug auf, sodass sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge nach dem IPRG beurteilen (Art. 1 IPRG). Zwischen den USA und der Schweiz besteht kein Staatsvertrag, der einschlägig wäre (vgl. SR 0.142.113.361; CR LDIP/CL-BUCHER, 2. Aufl. 2025, Intro aux Art. 86-96 LDIP, N 16 f.; CHK IPRG-GÖKSU, 4. Aufl. 2024, Art. 90 IPRG, N 3; vgl. auch BGE 96 II 79, E. 7d f.). Entsprechend ist nachfolgend auf die Bestimmungen des IPRG abzustellen. 2.2.2. Das Testament vom 8. Mai 2013 wurde vom Erblasser in handschriftlicher Form verfasst. Art. 93 Abs. 1 IPRG sieht vor, dass für die Form letztwilliger Verfü- gungen das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 anwendbar ist (SR 0.211.312.1; fortan: HTestÜ). Der Erblasser war schweizerischer (und ameri- kanischer) Staatsangehöriger und das handgeschriebene Testament vom 8. Mai 2013 entspricht in formeller Hinsicht den Vorgaben des Schweizer Rechts (vgl. - 9 - Art. 498 und Art. 505 Abs. 1 ZGB). Gestützt auf Art. 1 lit. b HTestÜ ist grundsätz- lich von der formellen Gültigkeit des errichteten Testaments auszugehen. In sei- nem Testament traf der Erblasser hinsichtlich seines Nachlasses eine Teilrechts- wahl, indem er sein in der Schweiz gelegenes Vermögen unter Berufung auf Art. 87 Abs. 2 IPRG dem Schweizer Recht unterstellte. Einen Vorbehalt betref- fend die Zuständigkeit brachte er nicht an, sodass mittels dieser Teilrechtswahl nach Art. 87 Abs. 2 IPRG für den in der Schweiz belegenen Teil des Nachlasses gleichzeitig eine indirekte Zuständigkeitswahl zugunsten der Gerichte und Behör- den am schweizerischen Heimatort des Erblassers erfolgte (vgl. ferner Art. 91 Abs. 2 und 3 IPRG; CR LDIP/CL-BUCHER, 2. Aufl. 2025, Art. 87 LDIP, N 24 ff.; ZK IPRG-KÜNZLE, 3. Aufl. 2018, Art. 87 IPRG, N 21 f., Art. 91 IPRG, N 17). 2.2.3. Der Berufungsbeklagte 4 verweist in prozessualer Hinsicht auf Art. 9 i.V.m. Art. 88a IPRG, wonach sich schweizerische Gerichte auch in Nachlassabwick- lungsverfahren für unzuständig erklären bzw. das Verfahren aussetzen müssten, wenn zwischen denselben Parteien bereits im Ausland ein Gerichtsverfahren mit demselben Streitgegenstand hängig sei bzw. eine entsprechende ausländische Entscheidung vorgelegt werde. Der Berufungsbeklagte 4 führt aus, die Order De- termining Validity and Priority of Testamentary Documents and Confirmation of J._____ Will des Circuit Court for K._____ County, J._____, Probate Division, vom 22. Juli 2025 umfasse den gesamten Nachlass des Erblassers und damit ins- besondere auch seinen in der Schweiz gelegenen Nachlass (act. 12, Rz. 35 mit Verweis auf act. 14/1; ferner act. 12, Rz. 40). Trotz entsprechender Möglichkeit habe die Berufungsklägerin vor Erlass der Order Determining Validity and Priority of Testamentary Documents and Confirmation of J._____ Will vom 22. Juli 2025 keine Einsprache erhoben (act. 12, Rz. 21 mit Verweis auf act. 14/1). Das zustän- dige Gericht in den USA habe das schweizerische Testament für ungültig erklärt, sodass die schweizerischen Gerichte bzw. Behörden sich zwingend für unzustän- dig erklären müssten (act. 12, Rz. 35, 40). 2.2.4. Die Berufungsklägerin ist der Auffassung, eine etwaige Anhandnahme durch die USA sei nicht zu berücksichtigen, bis in der Schweiz gerichtlich geklärt - 10 - sei, ob der Erblasser in Bezug auf seinen Schweizer Nachlass mit Testament vom
- Mai 2013 separat verfügt habe (act. 2, Rz. 41 f.). 2.2.5. Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten 4 führt der Umstand, dass sich das US-Gericht für den Schweizer Nachlass zuständig zu erachten scheint, nicht ohne Weiteres zur Unzuständigkeit der Schweizer Nachlassbehör- den. Gemäss Art. 87 Abs. 2 IPRG sind die Gerichte oder Behörden am Heimatort stets zuständig, wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland in der Schweiz gelegene Vermögenswerte oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder, ohne Vorbehalt bezüglich der Zuständigkeit, dem schweizerischen Recht unter- stellt hat. Art. 86 Abs. 2 IPRG ist vorbehalten. Die in Art. 87 Abs. 2 IPRG bzw. Art. 91 Abs. 2 IPRG vorgesehene Möglichkeit, das in der Schweiz gelegene Ver- mögen der schweizerischen Zuständigkeit und dem Schweizer Heimatrecht zu unterstellen, kann zu einem sogenannten (positiven) Nachlasskonflikt führen, bei dem sich gleichzeitig verschiedene Rechtsordnungen für denselben Nachlass als zuständig erachten (CHK IPRG-GÖKSU, 4. Aufl. 2024, Art. 86 IPRG, N 7; ZK IPRG-KÜNZLE, 3. Aufl. 2018, Vorb. zu Art. 86-96 IPRG, N 13 f.; vgl. auch BSK IPRG-SCHNYDER/LIATOWITSCH/DORJEE-GOOD, 4. Aufl. 2021, Art. 86 IPRG, N 5, Art. 87 IPRG, N 15). Diese Gefahr besteht unter dem revidierten IPRG grundsätz- lich weiterhin, wenn von der mit der Revision neu geschaffenen Möglichkeit, Zu- ständigkeitskonflikte zu vermeiden, kein Gebrauch gemacht und bei der Wahl des Schweizer Rechts kein Vorbehalt bezüglich der Zuständigkeit angebracht wird (vgl. Botschaft Revision IPRG [Erbrecht], BBl. 2020, 3324 f.). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der aus Art. 87 Abs. 2 IPRG fol- genden Zuständigkeit um eine exklusive Zuständigkeit, sodass etwaige Zustän- digkeitskonflikte nicht über die Anerkennung ausländischer Entscheide bzw. die Regelung bezüglich der Litispendenz aufgelöst werden (vgl. hierzu BONOMI, SRIEL 2024, 467 ff., 470 mit Verweis auf BGer 5P.274/2002 vom E. 4.1). Dieser Grundsatz wird im revidierten IPRG auch durch den Vorbehalt von Art. 87 Abs. 2 IPRG in Art. 96 Abs. 1 IPRG bestätigt, wonach ein gegen Art. 87 Abs. 2 IPRG ver- stossender Entscheid nicht anerkannt wird (vgl. auch CR LDIP/CL-BUCHER,
- Aufl. 2025, Art. 87 LDIP, N 24). Entsprechend kommt eine Aussetzung infolge - 11 - Rechtshängigkeit gemäss Art. 9 IPRG nicht in Betracht, da vorausgesetzt wäre, dass die ausländische Behörde einen Entscheid fällen wird, der in der Schweiz anerkennbar ist. Hinzu kommt, dass das Verfahren vor dem Circuit Court for K._____ County – soweit ersichtlich – ohnehin erst mit Eingabe vom 30. Mai 2025 und damit nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids vom 16. Mai 2025 anhän- gig gemacht wurde (vgl. act. 7/1, S. 2 f.). Die Auffassung des Circuit Court for K._____ County in der erst im Berufungsverfahren eingereichten Order vom
- Juli 2025 (act. 14/1) steht damit weder der Annahme der Zuständigkeit der Schweizer Gerichte und Nachlassbehörden für den in der Schweiz gelegenen Nachlass entgegen noch besteht oder bestand für die Vorinstanz Anlass zur Ver- fahrenssistierung. Es kommt aus Sicht der Schweizer Behörden nicht darauf an, ob das Ausland die professio fori oder die professio iuris eines Erblassers aner- kennt oder zulässt (BSK IPRG-SCHNYDER/LIATOWITSCH/DORJEE-GOOD, 4. Aufl. 2021, Art. 87 IPRG, N 15 m.w.H.; ZK IPRG-KÜNZLE, 3. Aufl. 2018, Art. 87 IPRG, N 27 ff.; vgl. auch CR LDIP/CL-BUCHER, 2. Aufl. 2025, Art. 87 LDIP, N 24). 2.2.6. Nachfolgend wird auf die vorliegend umstrittene Frage einzugehen sein, ob die Vorinstanz ihr Urteil vom 16. Mai 2025 aufgrund der nachträglichen Einrei- chung des Testaments vom 13. Mai 2002 sowie des Testamentsnachtrags vom
- April 2017 zu Recht aufhob.
- 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz begründete die Aufhebung ihres Urteils vom 16. Mai 2025 damit, dass das Testament vom 8. Mai 2013, auf welchem die Zuständigkeit der Schweizer Behörden ursprünglich gegründet habe, durch den vom Berufungsbe- klagten 4 nachträglich eingereichten Nachtrag vom 4. April 2017, mit dem er das Testament vom 13. Mai 2002 ausdrücklich bestätigt und frühere letztwillige Verfü- gungen widerrufen habe, aufgehoben worden sei. Mit der Aufhebung des Testa- ments vom 8. Mai 2013 sei die Zuständigkeit nicht mehr gegeben (act. 6, E. II f.). - 12 - 3.1.2. Wie der Berufungsbeklagte 4 richtig ausführt (vgl. act. 12, Rz. 7, 31), geht es in diesem Zusammenhang um die Frage, ob die Vorinstanz ihr Ermessen bei der vorläufigen Prüfung und Auslegung des Testaments bzw. wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgehe, korrekt ausgeübt hat. Mithin handelt es sich um eine vorläufige, unpräjudizielle Prüfung ohne materiell-rechtliche Wirkung. Dies gilt auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren (EMMEL/AMMANN, Praxiskommen- tar-Erbrecht, 5. Aufl. 2023, Art. 557 ZGB, N 14a; ENGLER/JENT-SØRENSEN, SJZ 2017, 421 ff., 428). 3.2. 3.2.1. Die Berufungsklägerin verlangt mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 1 die weitge- hende Aufhebung des Urteils der Vorinstanz (act. 2 S. 2, vgl. vorstehende E. 1.5). Sie macht geltend, dass die Vorinstanz gemäss Art. 557 ZGB verpflichtet sei, sämtliche eingereichten Verfügungen von Todes wegen des Erblassers ungeach- tet ihrer Gültigkeit oder gar Nichtigkeit zu eröffnen (act. 2, Rz. 21 f.). Die Beru- fungsklägerin rügt sodann, die Gültigkeit des Testaments sowie eines etwaigen Widerrufs beurteile sich vorliegend nach Schweizer Recht. Der Widerruf gemäss Art. 509 Abs. 1 ZGB hätte in der Form erfolgen müssen, welche für die Errichtung vorgeschrieben gewesen sei. Das First Codicil to Last Will and Testament of F._____ sowie der Last Will and Testament of F._____ entsprächen nicht den Formerfordernissen nach Art. 498 ff. ZGB, sodass daraus bereits aus diesem Grund kein Widerruf abgeleitet werden könne (act. 2, Rz. 25 ff.). Zudem sei die Testamentsauslegung der Vorinstanz fehlerhaft. Das First Codicil to Last Will of F._____ stelle einzig eine Personalmutation in Bezug auf den für die Abwicklung des U.S.-amerikanischen Nachlasses zuständigen Personal Representative dar. Der Erblasser habe mit dieser Anpassung in keiner Art und Weise die im Jahr 2013 herbeigeführte Struktur seiner Nachlassplanung geändert, wonach der Schweizer Nachlass gemäss seinem Testament vom 8. Mai 2013 nach Schweizer Recht und Zuständigkeit abgewickelt werden solle (act. 2, Rz. 23). Selbst unter der Annahme, dass das First Codicil to Last Will and Testament of F._____ sowie der Last Will and Testament of F._____ formgültig seien und sich auch auf das Testament vom 8. Mai 2013 bezögen, müsste es als Ergänzung im Sinne von - 13 - Art. 511 ZGB gewertet werden. In der Gesamtbetrachtung ergebe die Auslegung der vorhandenen letztwilligen Verfügungen, dass der Erblasser mit dem First Co- dicil to Last Will and Testament of F._____ einzig die ausdrücklich vorgenom- mene Personalmutation bezüglich seines für den U.S. Nachlass zuständigen Per- sonal Representative habe vornehmen und im Übrigen seine letztwilligen Anord- nungen sowohl betreffend den Schweizer als auch den U.S.-amerikanischen Nachlass habe bestätigen wollen (act. 2, Rz. 28, 35 ff.). Massgeblich sei der Erb- lasserwille. Der Erblasser habe mit der Begünstigung der Berufungsklägerin hin- sichtlich des Schweizer Nachlasses eine im Jahr 2013 vorgenommene Schen- kung einer Liegenschaft an der L._____-strasse in Zürich an die Schwester der Berufungsklägerin ausgleichen wollen, um die beiden Töchter seiner verstorbe- nen Frau in Bezug auf seinen Nachlass gleich zu behandeln. Dies sei ihm stets ein Anliegen gewesen (act. 2, Rz. 29 ff.). Da das Testament vom 8. Mai 2013 nach wie vor Gültigkeit habe, könne sich die Vorinstanz ihrer Zuständigkeit ge- stützt auf Art. 87 Abs. 2 IPRG nicht entziehen. Entsprechend sei die Berufung gut- zuheissen, was zur Folge habe, dass das Urteil der Vorinstanz vom 16. Mai 2025 wieder auflebe und der Berufungsklägerin und ihren Miterben auf Verlangen ein Erbschein auszustellen sei (act. 2, Rz. 42 ff.). Eventualiter sei die Angelegenheit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Berufungsklägerin an die Vorin- stanz zurückzuweisen (act. 2, Rz. 45 f.). 3.2.2. Der Berufungsbeklagte 4 führt aus, es gehe vorliegend nicht um eine Testa- mentsauslegung, sondern um die Frage der internationalen örtlichen Zuständig- keit (act. 12, Rz. 22). Es treffe nicht zu, dass die Testamentseröffnungsbehörde gemäss Art. 557 ZGB verpflichtet sei, sämtliche der Behörde eingelieferten Verfü- gungen von Todes wegen eines Erblassers zu eröffnen. Liege, wie im vorliegen- den Fall, ein internationaler Sachverhalt vor, habe die Testamentseröffnungsbe- hörde vorab ihre internationale örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Mangle es an ei- ner internationalen örtlichen Zuständigkeit, dürfe die Testamentseröffnungsbe- hörde in der Schweiz nicht tätig werden (act. 12, Rz. 18). Es stehe aktenkundig fest, dass der Erblasser mit seinem First Codicil to Last Will and Testament of F._____ vom 4. April 2017 sein Testament vom 13. Mai 2002 bezüglich sämtli- cher darin enthaltener Bestimmungen bestätigt habe. Gleichzeitig stehe ebenso - 14 - fest, dass das zuständige Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers in der Or- der Determining Validity and Priority of Testamentary Documents and Confirma- tion of J._____ Will vom 22. Juli 2025 das sog. handgeschriebene schweizerische Dokument als ungültig bezeichnet habe (act. 12, Rz. 22 mit Verweis auf act. 13/1). Zudem sei das schweizerische Testament vom 8. Mai 2013 auch ge- mäss dem Schweizer IPRG aufgehoben bzw. widerrufen worden. Art. 93 IPRG verweise für die Form der letztwilligen Verfügung auf das HTestÜ. Gemäss Art. 1 und 2 HTestÜ sei eine letztwillige Verfügung und/oder ein Widerruf hinsichtlich der Form gültig, wenn diese u.a. dem innerstaatlichen Recht des Ortes entspre- che, an dem der Erblasser letztwillig verfügt und/oder widerrufen habe (act. 12, Rz. 23, 26). Nicht einschlägig sei vorliegend Art. 94 IPRG, da die Formgültigkeit explizit nicht in den Geltungsbereich von Art. 94 IPRG falle (act. 12, Rz. 24, 26). Es stehe damit fest, dass das schweizerische Testament vom 8. Mai 2013 vom Erblasser sowohl nach dem Recht seines Wohnsitzstaates als auch nach Art. 93 IPRG bzw. HTestÜ formgültig widerrufen bzw. der Erblasser explizit und ohne Vorbehalt am 4. April 2017 erklärt habe, sämtliche Bestimmungen seines Testa- ments vom 13. Mai 2002 sollten hinsichtlich seines Nachlasses gelten. Für eine Auslegung des Testaments nach schweizerischem Recht bzw. einer Ermittlung des Erblasserwillens bleibe deshalb kein Raum (act. 12, Rz. 30 f.). Selbst wenn eine provisorische Auslegung des Erblasserwillens vorzunehmen wäre, würde dies nicht zu dem von der Berufungsklägerin gewünschten Resultat führen. Der Erblasser habe am 4. April 2017 nicht lediglich eine Personalmutation in Bezug auf den Nachlass in den USA vorgenommen, sondern explizit sämtliche Bestim- mungen seines Testaments vom 13. Mai 2002 bestätigt. Ein Hinweis des Erblas- sers im Nachtrag vom 4. April 2017 auf ein schweizerisches Testament und/oder den in der Schweiz gelegenen Nachlass bzw. schweizerische Nachlassplanung fehle. Die Berufungsklägerin werde vom Erblasser bereits im Testament vom
- Mai 2002 (Berufungsbeilage 8) bzw. seinem Trust (Berufungsbeilage 7) be- rücksichtigt und es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Erblasser die beiden Stieftöchter habe gleich behandeln wollen (act. 12, Rz. 25, 15 f.), zumal die Schwester der Berufungsklägerin ein stattliches Mehrfamilienhaus im begehrten Zürcher Kreis … erhalten habe, während die Berufungsklägerin den Streitwert mit - 15 - Fr. 600'000.– beziffere (act. 12, Rz. 15, 33, 37). Art. 511 ZGB komme aufgrund der Formgültigkeit des First Codicil to Last Will and Testament of F._____ vom
- April 2017, mit welchem der Erblasser sein Testament vom 13. Mai 2002 voll- umfänglich bestätigt habe, nicht zur Anwendung und es gebe keine Anhalts- punkte, dass es sich beim Testament vom 8. Mai 2013 um eine Ergänzung han- deln könnte. Insbesondere spreche der zeitliche Ablauf der letztwilligen Verfügun- gen gegen die doch sehr freie Interpretation der Berufungsklägerin (act. 12, Rz. 27 f.). Die Vorinstanz halte korrekt fest, dass für die Eröffnung der Testa- mente neueren Datums die Gerichte in J._____, USA, zuständig seien, welche die Eröffnung anhand genommen hätten (act. 12, Rz. 17, 38). Für eine allfällig strittige Auslegung der Testamente bzw. der Frage, ob der Erblasser das schwei- zerische Testament vom 13. Mai 2002 (recte: 8. Mai 2013) widerrufen habe bzw. die Trennung des Schweizer vom US-amerikanischen Nachlass habe beibehalten wollen, wären die ordentlichen Gerichte in den USA zuständig (act. 12, Rz. 20, 39). Prima facie bestünden dafür aber keine Anhaltspunkte, hätte der Erblasser das schweizerische Testament sonst kaum formgültig am 4. April 2017 mittels ex- pliziter Bestätigung seines Testaments vom 13. Mai 2022 (recte: 2002), und damit zu einem Zeitpunkt als es noch kein "schweizerisches" Testament gegeben habe, was der Erblasser gewusst habe, widerrufen. Der chronologische Ablauf der Tes- tamentserrichtungen wäre im Übrigen auch für einen Laien ohne rechtliche Bera- tung offensichtlich (act. 12, Rz. 39). Der Berufungsbeklagte 4 stellt sich auf den Standpunkt, der Berufungsklägerin und ihren Miterben dürfe in der Schweiz kein Erbschein ausgestellt werden, mit welchem sie auf das in der Schweiz gelegene Vermögen des Erblassers zurückgreifen könnten. Wie das zuständige Gericht in J._____ festgestellt habe, seien allein die Testamente von 2002 bis 2017 gültig und entfalte das schweizerische Testament keine Rechtswirkungen in Bezug auf den Nachlass des Erblassers. Dementsprechend sei der Personal Representative hinsichtlich des gesamten Nachlasses des Erblassers ernannt worden und folglich gesetzlich verpflichtet, den Nachlass des Erblassers gemäss den gültigen testa- mentarischen Bestimmungen von 2002 und 2017 zu verwalten und letztlich zu verteilen, unabhängig davon, wo sich dieser Nachlass befinde (act. 12, Rz. 41). - 16 - 3.3. 3.3.1. Wie der Berufungsbeklagte 4 festhält, hat ein allfälliger Widerruf in formeller Hinsicht einer der in Art. 1 HTestÜ genannten Rechtsordnungen zu entsprechen (Art. 93 IPRG i.V.m. Art. 1 und 2 HTestÜ). Gemäss der genannten Bestimmungen kommt das innerstaatliche Recht am Verfügungsort, eines Staates dessen Staats- angehörigkeit der Erblasser im Verfügungszeitpunkt besass, am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erblassers im Verfügungs- oder im Todeszeitpunkt oder, so- weit es sich um unbewegliches Vermögens handelt, am Ort, wo sich dieses befin- det, in Frage. Somit beurteilt sich die Gültigkeit des Widerrufs nach amerikani- schem oder nach Schweizer Recht. Das Argument der Berufungsklägerin, ein all- fälliger Widerruf müsse in formeller Hinsicht dem Schweizer Recht entsprechen, ist demnach nicht stichhaltig. 3.3.2. Eine andere Frage ist, ob die vom Berufungsbeklagten 4 nachträglich ein- gereichten Dokumente im Rahmen einer prima facie Beurteilung inhaltlich einen Widerruf des Testaments vom 8. Mai 2013 zum Ausdruck bringen. Das Testa- ment vom 13. Mai 2002 kann für sich genommen keinen Widerruf des später er- richteten Testaments vom 8. Mai 2013 darstellen. Der Nachtrag vom 4. April 2017 diente, wie die Berufungsklägerin zu Recht vorbringt, offensichtlich in erster Linie dazu, eine Personalmutation hinsichtlich des zuständigen Personal Representa- tive vorzunehmen. Sowohl in der Überschrift wie auch in der Einleitung nahm der Erblasser lediglich auf sein Testament vom 13. Mai 2002 Bezug, obwohl er in der Zwischenzeit das Testament vom 8. Mai 2013 erstellt hatte. Das Testament vom
- Mai 2002 bezeichnete er als "my Will". Somit klammerte der Erblasser das Testament vom 8. Mai 2013 in seinem Nachtrag vom 4. April 2017 komplett aus. Weder die Überschrift des Nachtrags noch dessen Inhalt enthalten eine Aussage zum Schicksal des nachträglich für den Schweizer Nachlass erstellten Testa- ments vom 8. Mai 2013. Der Hinweis in Ziff. 2 des Nachtrags "In all other re- spects, I republish and confirm all of the provisions of my Will" stellt lediglich eine integrale Bestätigung dar, dass das Testament vom 13. Mai 2002 im Übrigen Be- stand haben soll. Vor diesem Hintergrund ist es nach rein logischen Grundsätzen nicht naheliegend, dass der Erblasser mit dieser Bestätigung die im Jahr 2002 - 17 - verwendete Klausel, alle bisherigen "Wills and Codicils" würden widerrufen (vgl. act. 4/8), auf eine nachträglich im Jahr 2013 errichtete Verfügung von Todes we- gen anwenden wollte. Folglich sprechen die zeitlichen Abläufe sowie der Um- stand, dass ein Hinweis auf das Schweizer Testament im Nachtrag vom 4. April 2017 fehlt, nicht für, sondern tendenziell gegen die Annahme, der Nachtrag sei als Widerruf des Testaments vom 8. Mai 2013 zu interpretieren. Auch unterstützt die Tatsache, dass das Testament vom 8. Mai 2013 in deutscher Sprache und ge- mäss Schweizer Formvorschriften handschriftlich erstellt wurde, während sowohl das Testament vom 13. Mai 2002 wie auch der Nachtrag vom 4. April 2017 in englischer Sprache vor dem Notary Public, State of J._____, in Anwesenheit von zwei Zeugen erstellt wurden, eher die Darstellung der Berufungsklägerin, der Erb- lasser habe zwischen dem Schweizer und dem US-Nachlass unterscheiden wol- len. Der Behauptung des Berufungsbeklagten 4, es bestünden keine Anhalts- punkte, wonach der Erblasser die Teilung seines Nachlasses zwischen seinen in der Schweiz und in den USA gelegenen Vermögenswerten habe beibehalten wol- len (vgl. act. 12, Rz. 34), ist daher bei einer prima facie Betrachtung zu widerspre- chen. Hieran vermag auch der Hinweis des Berufungsbeklagten 4, es werde da- durch keine unkompliziertere Nachlassabwicklung ermöglicht (vgl. act. 12, Rz. 34), nichts zu ändern. Auch aus der blossen, unbelegten Behauptung, wo- nach der Erblasser, ein amerikanischer und schweizerischer Staatsbürger, sich als Laie offensichtlich sowohl an seinem Wohnsitz in den USA als auch in der Schweiz rechtlich habe beraten lassen und sich habe bewusst sein müssen, dass sein schweizerisches Testament vom 8. Mai 2013 mit dem Nachtrag vom 4. April 2017 – ohne einen entsprechenden Vorbehalt – hinfällig geworden sei (act. 12, Rz. 36), vermag der Berufungsbeklagte 4 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie bereits ausgeführt wurde, lässt der Wortlaut des Nachtrags gerade den ge- genteiligen Schluss zu. Für einen Widerruf des Testaments vom 8. Mai 2013 hätte sich dessen explizite oder sinngemässe Erwähnung aufgedrängt, zumal die Be- stätigung des Testaments vom 13. Mai 2002 nichts über das Schicksal des später errichteten Testaments vom 8. Mai 2013 aussagt. Auf die weitergehenden Aus- führungen der Parteien zum mutmasslichen Willen des Erblassers (etwa die Frage, ob eine Gleichbehandlung der Berufungsklägerin gegenüber ihrer Schwes- - 18 - ter beabsichtigt gewesen sei oder der Nachtrag vom 4. April 2017 als Ergänzung im Sinne von Art. 511 ZGB zu werten sei) muss an dieser Stelle nicht eingegan- gen werden. 3.3.3. Gemäss Art. 94 des revidierten IPRG richtet sich die Auslegung neu nach dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zur Zeit der Errichtung, während nach al- tem Recht das Erbstatut massgeblich war (GRAHAM-SIEGENTHALER, successio 2025, 7 ff., 23). Hinsichtlich des Schweizer Nachlasses wurde im Testament vom
- Mai 2013 eine Rechtswahl zugunsten des Schweizer Rechts getroffen. Die um- strittene Frage, ob das gewählte Recht unter dem revidierten IPRG auch bei einer Teilrechtswahl auf die Auslegung einer letztwilligen Verfügung anwendbar ist (vgl. Art. 94 Abs. 2 IPRG, vgl. hierzu DORJEE-GOOD/KASPAR, successio 2025, 55 ff., 68; BONOMI, SRIEL 2024, 467 ff., 488 ff.; MAYER, AJP 2024, 682 ff., 693; Botschaft Revision IPRG [Erbrecht], BBl. 2020, 3338), kann an dieser Stelle offen bleiben. Das Übergangsrecht sieht vor, dass Verfügungen von Todes wegen, die vor In- krafttreten der Gesetzesrevision errichtet worden sind und nach dem vom neuen Recht bezeichneten Bestimmungen ungültig wären, dem bisherigen Recht unter- stehen (Art. 199b IPRG). Das Testament vom 8. Mai 2013 wurde vor der Revision des Art. 94 IRPG errichtet. Somit kommt weiterhin das Schweizer Recht zum Zug, selbst wenn neu das US-Recht als Wohnsitzrecht zur Zeit der Errichtung anwend- bar wäre und zur Ungültigkeit des Testaments führen würde. 3.3.4. Der Erblasser nahm im Testament vom 8. Mai 2013 eine Teilrechtswahl vor und begründete damit – mangels eines Vorbehalts bezüglich der Zuständigkeit – auch die Zuständigkeit der Schweizerischen Behörden. Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten 4 kann die Frage der Zuständigkeit nicht unabhängig vom Bestand des Testaments beurteilt werden. Nur weil der Erblasser am 4. April 2017 einen nach amerikanischem Recht formgültigen Nachtrag verfasst hat, be- deutet dies nicht, dass die mit Testament vom 8. Mai 2013 vorgenommene Teil- rechtswahl aufgehoben wurde. Wie erwähnt kommt auf die Widerrufbarkeit und Auslegung des Testaments vom 8. Mai 2013 Schweizer Recht zur Anwendung (vgl. vorstehende E. 3.3.3). - 19 - 3.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Erblasser mit seinem Testa- ment vom 8. Mai 2013 zwei Nachlässe schuf, indem er eine Ausscheidung seines in der Schweiz gelegenes Vermögen vornahm und hinsichtlich des Schweizer Nachlasses eine Rechtswahl zugunsten des Schweizer Rechts traf und – man- gels Vorbehalts – die Schweizer Behörden für zuständig erklärte. Aufgrund des Wortlauts und der Form des Nachtrags vom 4. April 2017 sowie aufgrund der Chronologie der letztwilligen Anordnungen kann der Auslegung der Vorinstanz, der Erblasser habe mit dem Nachtrag vom 4. April 2017 das Testament vom 8. Mai 2013 widerrufen, nicht gefolgt werden. Der endgültige Entscheid über den Be- stand des Testaments vom 8. Mai 2013 bleibt jedoch dem zuständigen Sachge- richt vorbehalten. 3.3.6. Entsprechend ist Rechtsbegehren Ziff. 1 der Berufung gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziff. 1 sowie 3–5 des Urteils vom 24. Juli 2024, mit welchen die Vorin- stanz u.a. das Urteil vom 16. Mai 2025 aufgehoben und im Hinblick darauf weitere Anordnungen bzw. Feststellungen getroffen hat, sind aufzuheben. Die Dispositiv- Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids betrifft lediglich die Mitteilung des Testa- ments vom 13. Mai 2002 sowie des Nachtrags vom 4. April 2017 sowie deren Auf- bewahrung bei der Vorinstanz und wurde gleichermassen wie die Dispositiv- Ziff. 8-9 (Mitteilung/Rechtmittel) nicht angefochten. In diesem Umfang bleibt der angefochtene, vorinstanzliche Entscheid bestehen. 3.3.7. Der Berufungsbeklagte 4 hat der Vorinstanz im Sinne eines Eventualan- trags beantragt, den eingesetzten Erben sei die Ausstellung des Erbscheins in- folge internationaler Zuständigkeit zu verweigern (act. 7/2). Über diesen Eventual- antrag hatte die Vorinstanz nicht zu entscheiden. Da der Hauptantrag des Beru- fungsbeklagten 4 im Rechtsmittelverfahren abgewiesen wird, wäre die Sache grundsätzlich zum Entscheid über den Eventualantrag an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Davon kann jedoch abgesehen werden, da der Eventualantrag auf der gleichen Begründung wie der Hauptantrag – nämlich der fehlenden internationa- len Zuständigkeit – basiert, so dass es nicht um einen Eventualantrag im eigentli- chen Sinn handelt. - 20 - 3.3.8. Wie im Entscheid der Vorinstanz vom 16. Mai 2025 in Aussicht gestellt wurde, wird den eingesetzten Erben ein Erbschein auszustellen sein, sofern de- ren Berechtigung nicht innert Monatsfrist durch Einsprache eines gesetzlichen Er- ben bestritten wurde. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Berechtigung des Berufungsbeklagten 4 zur Einsprache mehr als fraglich erscheint (vgl. hierzu EMMEL/AMMANN, Praxiskommentar-Erbrecht, 5. Aufl. 2023, Art. 559 ZGB, N 9).
- 4.1. Die Berufungsklägerin beantragt gemäss ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2 (Hauptantrag, act. 2 S. 2) die Feststellung, dass das Urteil des Einzelgerichts Zü- rich vom 6. Mai 2025 (Geschäftsnummer EL250266) gültig sei. Mit der Gutheis- sung des Rechtsbegehrens Ziff. 1 und Aufhebung des angefochtenen Urteils vom
- Juli 2025 hat die Berufungsklägerin ihr Ziel erreicht. Ein darüber hinaus ge- hendes Feststellungsinteresse, das für ihr Rechtsbegehren Ziff. 2 vorauszusetzen wäre, ist nicht ersichtlich. Dennoch scheint es, insbesondere auch zur Vermei- dung weiterer Unklarheiten im internationalen Kontext, gerechtfertigt festzuhalten, dass weiterhin die Anordnungen gemäss dem Urteil vom 16. Mai 2025 gelten.
- 5.1. 5.1.1. Die Berufungsklägerin verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheids auch hinsichtlich der Kostenfolgen, äussert sich aber nicht dazu, wie die Kosten ihrer Ansicht nach zu bemessen und zu verteilen wären. In Anwendung von Art. 318 Abs. 3 ZPO ist auch über die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. 5.1.2. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten wird von keiner Partei be- mängelt. Diese erscheint denn auch angemessen, sodass sie der Höhe nach zu bestätigen sind. - 21 - 5.1.3. Obwohl es die Vorinstanz nicht deutlich zum Ausdruck bringt, ist vorliegend offensichtlich, dass sich die Vorinstanz nicht von Amtes wegen, sondern aufgrund des entsprechenden Antrags des anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten 4 vom 16. Juni 2025 (act. 7/2) dazu veranlasst sah, ihren Entscheid vom 16. Mai 2025 in Wiedererwägung zu ziehen. Zwar wandte sich auch der Berufungsbe- klagte 2 mit Schreiben vom 25. Juni 2025 an die Vorinstanz. Er teilte im besagten Schreiben jedoch lediglich mit, die Erben stünden mit dem US-amerikanischen Willensvollstrecker im Austausch und dieser beziehe sich auf ein neueres Testa- ment, das global gültig sei, sodass das Urteil in Zürich aufgehoben werden und ein neues auf dem Testament in den USA basierendes Urteil gefällt werden müsste. Ferner führte der Berufungsbeklagte 2 aus, sie als Erbengemeinschaft würden die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht kennen und wüssten nicht, was zu tun sei. Der Erbengemeinschaft sei wichtig, dass sie nicht in einen juristi- schen Endlos-Lauf mit Gerichten in Zürich und den USA hineinsteuerten; die Er- ben würden sich untereinander finden. Sodann reichte der Berufungsbeklage 2 der Vorinstanz die mit den US-Behörden geführte Korrespondenz ein und bat um Mitteilung, was der Stand und wie vorzugehen sei (act. 7/6; act. 7/6a-o). Hierin kann kein Antrag auf Abänderung des Entscheids vom 16. Mai 2025 erblickt wer- den. Die Aufhebung ging damit einzig auf die Eingabe und die Anträge des an- waltlich vertreten Berufungsbeklagten 4 vom 16. Juni 2025 zurück (act. 7/2, S. 2). Ausgangsgemäss sind die Kosten von Fr. 3'850.– dem Berufungsbeklagten 4 auf- zuerlegen. Die Dispositiv-Ziff. 7 des vorinstanzlichen Entscheids ist in diesem Sinne abzuändern. 5.2. 5.2.1. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 i.V.m. § 8 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 5.2.2. Vorliegend obsiegt die Berufungsklägerin. Sie beantragt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) für das vorlie- gende Rechtsmittelverfahren seien ihr aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Hier- für besteht jedoch kein Anlass. Das Testamentseröffnungsverfahren ist zweitin- stanzlich als Zweiparteienverfahren ausgestaltet, wenn das Rechtsmittel – wie - 22 - vorliegend – nicht ohne Anhörung eines Interessierten gutgeheissen werden könnte, weil dieser dadurch beschwert wäre (ENGLER/JENT-SØRENSEN, SJZ 2017, 421 ff., 423 f.). Die Berufungsbeklagten 1-3 haben auf die Beantwortung der Beru- fung verzichtet und sich nicht mit dem angefochtenen Urteil identifiziert. Demge- genüber beantragte der Berufungsbeklagte 4 die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge, unter Verpflichtung der Berufungsklägerin, ihn angemessen zu entschädigen (vgl. act. 12, Rz. 43). Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsbeklag- ten 4 aufzuerlegen. Ferner ist der Berufungsbeklagte 4 gestützt auf § 4 und 9 An- wGebV zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– (inkl. MwSt.) zu entrichten. Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1 sowie 3-5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, vom 24. Juli 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Gesuch vom 16. Juni 2025 um Wiedererwägung des Urteils vom 16. Mai 2025 (Geschäfts-Nr. EL250266-L) wird abgewiesen. 3.-5. [Aufgehoben]"
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, vom
- Mai 2025 weiterhin Bestand hat.
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird bestätigt und in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Erbeschaftssachen, vom 24. Juli 2025 E._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, auferlegt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt und dem Berufungsbeklagten 4 auferlegt. - 23 - Der von der Berufungsklägerin geleistete Vorschuss im Umfang von Fr. 4'000.– wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
- Der Berufungsbeklagte 4 wird verpflichtet, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin und die Be- rufungsbeklagten 1-3 unter Beilage einer Kopie von act. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250088-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 25. November 2025 in Sachen A._____, Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin M.A. HSG X2._____ gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____, Berufungsbeklagte 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, betreffend Testamentseröffnung
- 2 - im Nachlass von F._____, geboren am tt. Dezember 1935, von G._____ und H._____, gestorben am tt.mm.2025, wohnhaft gewesen … [Adresse], Vereinigte Staaten, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Juli 2025 (EL250616) Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2025 verstarb F._____, geboren am tt. Dezember 1935, von G._____ und H._____ (nachfolgend: Erblasser), in … [Adresse], in den Vereinig- ten Staaten (vgl. act. 7/7/3). 1.2. Am 7. März 2025 reichte das Notariatsinspektorat des Kantons Zürich dem Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vor- instanz) ein Testament des Erblassers vom 8. Mai 2013 offen zur Eröffnung ein (vgl. act. 7/7/1; act. 4/2, E. I.). Im Urteil vom 16. Mai 2025 (act. 4/2, Geschäfts- Nr. EL250266) erwog die Vorinstanz unter anderem, der Erblasser habe in sei- nem Testament vom 8. Mai 2013 frühere letztwillige Verfügungen widerrufen und seine in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte dem Schweizer Recht unter- stellt. Dafür habe der Erblasser die folgenden Personen zu genau bestimmten Quoten als Erben eingesetzt: B._____, geb. tt.10.1956, zu 30 %, C._____, geb. tt.05.1984, zu 10 %, D._____, geb. tt.07.1987, zu 10 % und A._____, geb. tt.03.1963, zu 50 %. Ferner hielt die Vorinstanz fest, dass die vom Erblasser er- nannte Willensvollstreckerin das Mandat abgelehnt habe. Im Übrigen verwies sie auf den Wortlaut des Testaments, demgemäss die eingesetzten Erben zur alleini- gen Erbfolge gelangten (act. 4/2, E. II). Schliesslich erwog die Vorinstanz, die Er- mittlung der einspracheberechtigten gesetzlichen Erben habe ergeben, dass der Erblasser weder pflichtteilsgeschützte Erben noch entfernte Angehörige aus der elterlichen Verwandtschaft hinterlassen habe. Demzufolge habe er über seinen Nachlass verfügen können, sodass Abklärungen gesetzlicher Erben aus der gros-
- 3 - selterlichen Verwandtschaft unverhältnismässig wären. Die Erbenermittlung sei daher einzustellen und die Mitteilung an die eingesetzten Erben sowie die Eröff- nung der Einsprachefrist gemäss Art. 559 ZGB hätten in sinngemässer Anwen- dung von Art. 558 Abs. 2 ZGB durch angemessene öffentliche Auskündigung zu erfolgen, konkret mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich (act. 4/2, E. III). Gestützt auf die vorgenannten Erwägungen erliess die Vorinstanz folgen- des Urteil (act. 4/2):
1. Den Beteiligten wird je eine Fotokopie des Testamentes und der Auskündigung zugestellt. Das Originaltestament bleibt im Gerichtsarchiv aufbewahrt.
2. Die eingesetzten Erben (Ziff. II) sind berechtigt, die Ausstellung des auf sie lautenden Erbscheins zu verlangen.
3. Der Erbschein wird ausgestellt, sofern gesetzliche Erben aus der grosselterlichen Verwandtschaft dagegen nicht innert Monatsfrist von der Publikation dieses Urteils an gerechnet, durch Eingabe an das Einzelgericht Einsprache erheben.
4. Es wird festgehalten, dass die Willensvollstreckerin das Mandat abgelehnt hat.
5. Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben. Die Regelung des Nachlasses ist Sache der eingesetzten Erben.
6. [Kostenfolgen: Fr. 3'850.00]
7. Die Kosten werden zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung von einem der eingesetzten Erben, namentlich von A._____ (Ziff. II/4), bezogen.
8. [Mitteilungen]
9. [Rechtsmittel] 1.3. Am 30. Mai 2025 wandte sich zunächst der amerikanische Rechtsanwalt I._____ per E-Mail an die Vorinstanz und gab an, der Vertreter des Berufungsbe- klagten 4 zu sein. Letzterer sei der gerichtlich ernannte personal representative des Nachlasses des Erblassers. Er bezog sich auf das Urteil vom 16. Mai 2025, mit welchem die Vorinstanz ein handgeschriebenes Dokument von 2013 aner- kannt habe, und führte aus, dieses Dokument sei unter U.S./J._____ [US-Glieds- taat]-Recht ungültig und zudem durch ein nachfolgendes Testament bzw. einen nachfolgenden Testamentsnachtrag widerrufen worden. Es würden derzeit in den USA bzw. in J._____ Schritte zur Feststellung der Ungültigkeit des handgeschrie-
- 4 - benen Dokuments aus dem Jahr 2013 unternommen (act. 7/1). Mit Eingabe vom
16. Juni 2025 wandten sich sodann die rubrizierten Vertreter des Berufungsbe- klagten 4 unter Bezugnahme auf die eben erwähnte Korrespondenz an die Vorin- stanz und reichten vier Beilagen (act. 7/2-2d) – darunter insbesondere ein Testa- ment des Erblassers vom 13. Mai 2002 (vgl. act. 4/8 = act. 7/2c: Last Will and Testament of F._____) und ein Nachtrag vom 4. April 2017 (vgl. act. 4/10 = act. 7/2d: First Codicil to Last Will and Testament of F._____) – ein. Sie führten aus, das zuständige Gericht, der Circuit Court for K._____ County, J._____, USA, habe den Berufungsbeklagten 4 als Willensvollstrecker und gleichzeitig die Gültig- keit des Testaments vom 13. Mai 2002 sowie des Nachtrags vom 4. April 2017 bestätigt. Mit besagtem Nachtrag vom 4. April 2017 habe der Erblasser sein Tes- tament vom 13. Mai 2002 bestätigt und das handgeschriebene Testament vom
8. Mai 2013, welches mit dem Urteil der Vorinstanz vom 16. Mai 2025 eröffnet worden sei, widerrufen. Demzufolge bestehe gestützt auf Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 88b IPRG keine internationale Zuständigkeit eines schweizerischen Gerichts in Bezug auf die vorliegende Nachlassangelegenheit. Derzeit sei am zuständigen Gericht in J._____, USA, ein Verfahren betreffend Bestätigung der Ungültigkeit des handgeschriebenen Testamtens vom 8. Mai 2013 hängig. Entsprechend werde die Vorinstanz ersucht, die bereits mit Urteil vom 16. Mai 2025 erfolgte Testamentseröffnung mangels internationaler Zuständigkeit für unwirksam zu er- klären, eventualiter sei den eingesetzten Erben aufgrund fehlender internationaler Zuständigkeit die Ausstellung des Erbscheins zu verweigern (act. 7/2). 1.4. Mit Urteil vom 24. Juli 2025 (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]) nahm die Vor- instanz auf ihren Eröffnungsentscheid vom 16. Mai 2025 und die Eingabe des Be- rufungsbeklagten 4 vom 24. Juni 2025 Bezug. Sie erwog, der Erblasser habe mit Nachtrag vom 4. April 2017 sein Testament vom 13. Mai 2002 ausdrücklich bestä- tigt ("I republish") und damit frühere letztwillige Verfügungen widerrufen. Ihre Zu- ständigkeit sei aufgrund des Testaments des Erblassers vom 8. Mai 2023 [recte: 2013] begründet worden, da er in diesem seine in der Schweiz gelegenen Vermö- genswerte dem Schweizer Recht unterstellt habe. Nachdem dieses Testament als aufgehoben erachtet werden müsse, entfalle ihre Zuständigkeit. Dies umso mehr als die Eröffnung des Testamentes vom 13. Mai 2002 sowie des Nachtrages vom
- 5 -
4. April 2017 in den USA an Hand genommen worden sei. Gestützt auf die vorge- nannten Erwägungen entschied die Vorinstanz unter Berufung auf Art. 256 Abs. 2 ZPO wie folgt:
1. Es wird festgehalten, dass (durch das im Nachgang eingereichte Testament vom 13. Mai 2002 mit Nachtrag vom 4. April 2017) das Urteil betreffend Testamentseröffnung vom 16. Mai 2025 aufge- hoben wird.
2. Das nachträglich eingereichte Testament vom 13. Mai 2002 sowie der Nachtrag vom 4. April 2017 – beide in Form einer beglaubig- ten Fotokopie – bleiben im Gerichtsarchiv aufbewahrt. Den Betei- ligten wird je eine Fotokopie der Testamente zugestellt.
3. Zuständig für die Eröffnung der Testamente neueren Datums sind die zuständigen Gerichte in J._____, USA.
4. Die Entscheidgebühr des Verfahrens EL250266-L fällt ausser An- satz, die Barauslagen werden im vorliegenden Verfahren abge- rechnet.
5. Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben.
6. [Kosten: Fr. 4'300.–]
7. Die Kosten werden zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung von E._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ (Ziff. II) bezogen.
8. [Mitteilungen]
9. [Rechtsmittel: Berufung, 10 Tage, keine Fristenstillstände] 1.5. Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 5. September 2025 (Datum Poststempel) innert Frist (vgl. act. 4/4, act. 4/5) Berufung und reichte Bei- lagen ein (act. 2, 3, 4/2-13). Sie stellt folgende Anträge (act. 2):
1. Es seien die Ziffern 1 und 3-7 des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich vom 24. Juli 2025 (Geschäftsnummer EL250616) aufzuhe- ben.
2. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Mai 2025 (Geschäftsnummer EL250266) gültig ist.
3. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2: Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juli 2025 (Geschäftsnummer EL250616) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher MwSt. zulasten der Gerichtskasse.
- 6 - 1.6. Mit Verfügung vom 16. September 2025 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Gleichzeitig wurde den Beru- fungsbeklagten Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 9). Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristge- recht geleistet (act. 10/1; act. 11). Mit Eingabe vom 29. September 2025 reichte der Berufungsbeklagte 4 fristgerecht eine Berufungsantwort ein (act. 10/5; act. 12). Die Berufungsbeklagten 1-3 liessen sich nicht vernehmen. 1.7. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 7/1-11, act. 7/7 = Beizugsakten des Geschäfts Nr. EL250266). Das Verfahren ist spruchreif. Die Berufungsantwort des Berufungsbeklagten 4 (act. 12) ist der Berufungsklägerin sowie den Berufungsbeklagten 1-3 mit diesem Urteil zur Kennt- nisnahme zuzustellen. 2. 2.1. 2.1.1. Bei der Eröffnung letztwilliger Verfügungen handelt es sich um eine erb- rechtliche Sicherungsmassregel. Das entsprechende Verfahren gehört zu den An- gelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO sowie zum Ganzen auch: ZK ZPO-FELLER, 4. Aufl. 2025, Art. 19 ZPO, N 5 ff. m.w.H.; OGer ZH LF220023 vom
2. Mai 2022, E. 2.1). 2.1.2. Gegen erstinstanzliche Entscheide im summarischen Verfahren ist die Be- rufung zulässig, sofern im Falle einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Erbrecht re- gelt die Nachfolge in das Vermögen einer verstorbenen Person und beschränkt sich auf deren Vermögenswerte. Ein erbrechtliches Verfahren ist demnach stets eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO. Vor- liegend beziffern die Parteien den Wert des in der Schweiz belegenen Nachlasses
- 7 - übereinstimmend mit Fr. 1'200'000.– und die allfällige Quote der Berufungskläge- rin mit 50 % (vgl. act. 2, Rz. 9 und act. 12, Rz. 13), sodass der Streitwert für die Berufung ohne Weiteres erreicht ist. 2.1.3. Die Berufung wurde rechtzeitig (vgl. vorstehend, E. 1.5) schriftlich und be- gründet eingereicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und der Kostenvorschuss wurde fristge- recht geleistet. 2.1.4. Eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist die Beschwer; sie ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beach- tende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, wel- ches eine Prozessvoraussetzung darstellt (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Mangels Parteianträgen der Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren kommt vorlie- gend einzig die materielle Beschwer in Betracht. Materielle Beschwer bedeutet, dass die Rechtsstellung der (das Rechtsmittel führenden) Partei durch den erstin- stanzlichen Entscheid tangiert wird, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen nachteilig für diese Partei ist und ihr dadurch ein Interesse an seiner Abänderung verschafft (vgl. ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Vorbemerkungen zu Art. 308 ff. ZPO, N 29 ff.). 2.1.5. Vorliegend ist die Berufungsklägerin durch den angefochtenen Entscheid materiell beschwert, da die Vorinstanz die Eröffnung eines die Berufungsklägerin zu 50 % am Schweizer Nachlass begünstigenden Testaments sowie die in Aus- sicht gestellte Ausstellung eines Erbscheins aufgehoben hat. Sie ist entsprechend zur Erhebung der Berufung legitimiert. Der Berufungsbeklagte 4 bestreitet die Be- schwer pauschal mit dem ergänzenden Hinweis, die Testamente vom 13. Mai 2002 sowie der Nachtrag vom 4. April 2017 seien zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Einsprache eingeräumt worden (vgl. act. 12, Rz. 8-10). Die Ein- sprachemöglichkeit schliesst ein Rechtsmittel gegen den Eröffnungsentscheid nicht aus, der entsprechende Hinweis des Berufungsbeklagten 4 geht an der Sa- che vorbei. Die Eintretensvoraussetzungen sind insoweit erfüllt. 2.1.6. Die Berufungsbeklagten 1–4 sind – wie von der Berufungsklägerin bezeich- net (act. 2 Rz 7) – im Berufungsverfahren als Gegenparteien aufzuführen. Die
- 8 - Parteistellung der Berufungsbeklagten 1–3 ergibt sich aus deren Stellung als ein- gesetzte Erben gemäss dem Testament vom 8. Mai 2013. Der Berufungsbeklagte 4 beantragte vor Vorinstanz, das Urteil vom 16. Mai 2025 sei mangels internatio- naler Zuständigkeit für unwirksam zu erklären; eventualiter sei den eingesetzten Erben mangels internationaler Zuständigkeit die Ausstellung des Erbscheins zu verweigern (act. 7/2 S. 2). Es ist deshalb konsequent, dass ihn die Berufungsklä- gerin als Berufungsbeklagten bezeichnet. Ob der Berufungsbeklagte 4 zur Stel- lung dieser Anträge legitimiert war, ist fraglich, da einem Willensvollstrecker die Aktivlegitimation für Rechtsmittel gegen Testamentseröffnungsverfügungen und Erbbescheinigungen – zumindest nach Schweizer Rechtsverständnis – nur zu- kommt, soweit es um seine Einsetzung, Stellung oder Funktion geht (vgl. BSK ZGB II-LEU, 7. Aufl. 2023, Art. 518 ZGB, N 81, 85; OGer ZH LF240016 vom
14. März 2024, E. 4.2; OGer ZH LF160070 vom 29. November 2016, E. 7.; OGer ZH LF230077 vom 19. Dezember 2023, E. 4). Diese Frage kann vorliegend indes- sen offen gelassen werden, da die Vorinstanz das Urteil vom 16. Mai 2025 ge- stützt auf Art. 256 Abs. 2 ZPO auch von Amtes wegen hätte aufheben können. 2.2. 2.2.1. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt weist einen qualifizierten Aus- landsbezug auf, sodass sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge nach dem IPRG beurteilen (Art. 1 IPRG). Zwischen den USA und der Schweiz besteht kein Staatsvertrag, der einschlägig wäre (vgl. SR 0.142.113.361; CR LDIP/CL-BUCHER, 2. Aufl. 2025, Intro aux Art. 86-96 LDIP, N 16 f.; CHK IPRG-GÖKSU, 4. Aufl. 2024, Art. 90 IPRG, N 3; vgl. auch BGE 96 II 79, E. 7d f.). Entsprechend ist nachfolgend auf die Bestimmungen des IPRG abzustellen. 2.2.2. Das Testament vom 8. Mai 2013 wurde vom Erblasser in handschriftlicher Form verfasst. Art. 93 Abs. 1 IPRG sieht vor, dass für die Form letztwilliger Verfü- gungen das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 anwendbar ist (SR 0.211.312.1; fortan: HTestÜ). Der Erblasser war schweizerischer (und ameri- kanischer) Staatsangehöriger und das handgeschriebene Testament vom 8. Mai 2013 entspricht in formeller Hinsicht den Vorgaben des Schweizer Rechts (vgl.
- 9 - Art. 498 und Art. 505 Abs. 1 ZGB). Gestützt auf Art. 1 lit. b HTestÜ ist grundsätz- lich von der formellen Gültigkeit des errichteten Testaments auszugehen. In sei- nem Testament traf der Erblasser hinsichtlich seines Nachlasses eine Teilrechts- wahl, indem er sein in der Schweiz gelegenes Vermögen unter Berufung auf Art. 87 Abs. 2 IPRG dem Schweizer Recht unterstellte. Einen Vorbehalt betref- fend die Zuständigkeit brachte er nicht an, sodass mittels dieser Teilrechtswahl nach Art. 87 Abs. 2 IPRG für den in der Schweiz belegenen Teil des Nachlasses gleichzeitig eine indirekte Zuständigkeitswahl zugunsten der Gerichte und Behör- den am schweizerischen Heimatort des Erblassers erfolgte (vgl. ferner Art. 91 Abs. 2 und 3 IPRG; CR LDIP/CL-BUCHER, 2. Aufl. 2025, Art. 87 LDIP, N 24 ff.; ZK IPRG-KÜNZLE, 3. Aufl. 2018, Art. 87 IPRG, N 21 f., Art. 91 IPRG, N 17). 2.2.3. Der Berufungsbeklagte 4 verweist in prozessualer Hinsicht auf Art. 9 i.V.m. Art. 88a IPRG, wonach sich schweizerische Gerichte auch in Nachlassabwick- lungsverfahren für unzuständig erklären bzw. das Verfahren aussetzen müssten, wenn zwischen denselben Parteien bereits im Ausland ein Gerichtsverfahren mit demselben Streitgegenstand hängig sei bzw. eine entsprechende ausländische Entscheidung vorgelegt werde. Der Berufungsbeklagte 4 führt aus, die Order De- termining Validity and Priority of Testamentary Documents and Confirmation of J._____ Will des Circuit Court for K._____ County, J._____, Probate Division, vom 22. Juli 2025 umfasse den gesamten Nachlass des Erblassers und damit ins- besondere auch seinen in der Schweiz gelegenen Nachlass (act. 12, Rz. 35 mit Verweis auf act. 14/1; ferner act. 12, Rz. 40). Trotz entsprechender Möglichkeit habe die Berufungsklägerin vor Erlass der Order Determining Validity and Priority of Testamentary Documents and Confirmation of J._____ Will vom 22. Juli 2025 keine Einsprache erhoben (act. 12, Rz. 21 mit Verweis auf act. 14/1). Das zustän- dige Gericht in den USA habe das schweizerische Testament für ungültig erklärt, sodass die schweizerischen Gerichte bzw. Behörden sich zwingend für unzustän- dig erklären müssten (act. 12, Rz. 35, 40). 2.2.4. Die Berufungsklägerin ist der Auffassung, eine etwaige Anhandnahme durch die USA sei nicht zu berücksichtigen, bis in der Schweiz gerichtlich geklärt
- 10 - sei, ob der Erblasser in Bezug auf seinen Schweizer Nachlass mit Testament vom
8. Mai 2013 separat verfügt habe (act. 2, Rz. 41 f.). 2.2.5. Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten 4 führt der Umstand, dass sich das US-Gericht für den Schweizer Nachlass zuständig zu erachten scheint, nicht ohne Weiteres zur Unzuständigkeit der Schweizer Nachlassbehör- den. Gemäss Art. 87 Abs. 2 IPRG sind die Gerichte oder Behörden am Heimatort stets zuständig, wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland in der Schweiz gelegene Vermögenswerte oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder, ohne Vorbehalt bezüglich der Zuständigkeit, dem schweizerischen Recht unter- stellt hat. Art. 86 Abs. 2 IPRG ist vorbehalten. Die in Art. 87 Abs. 2 IPRG bzw. Art. 91 Abs. 2 IPRG vorgesehene Möglichkeit, das in der Schweiz gelegene Ver- mögen der schweizerischen Zuständigkeit und dem Schweizer Heimatrecht zu unterstellen, kann zu einem sogenannten (positiven) Nachlasskonflikt führen, bei dem sich gleichzeitig verschiedene Rechtsordnungen für denselben Nachlass als zuständig erachten (CHK IPRG-GÖKSU, 4. Aufl. 2024, Art. 86 IPRG, N 7; ZK IPRG-KÜNZLE, 3. Aufl. 2018, Vorb. zu Art. 86-96 IPRG, N 13 f.; vgl. auch BSK IPRG-SCHNYDER/LIATOWITSCH/DORJEE-GOOD, 4. Aufl. 2021, Art. 86 IPRG, N 5, Art. 87 IPRG, N 15). Diese Gefahr besteht unter dem revidierten IPRG grundsätz- lich weiterhin, wenn von der mit der Revision neu geschaffenen Möglichkeit, Zu- ständigkeitskonflikte zu vermeiden, kein Gebrauch gemacht und bei der Wahl des Schweizer Rechts kein Vorbehalt bezüglich der Zuständigkeit angebracht wird (vgl. Botschaft Revision IPRG [Erbrecht], BBl. 2020, 3324 f.). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der aus Art. 87 Abs. 2 IPRG fol- genden Zuständigkeit um eine exklusive Zuständigkeit, sodass etwaige Zustän- digkeitskonflikte nicht über die Anerkennung ausländischer Entscheide bzw. die Regelung bezüglich der Litispendenz aufgelöst werden (vgl. hierzu BONOMI, SRIEL 2024, 467 ff., 470 mit Verweis auf BGer 5P.274/2002 vom E. 4.1). Dieser Grundsatz wird im revidierten IPRG auch durch den Vorbehalt von Art. 87 Abs. 2 IPRG in Art. 96 Abs. 1 IPRG bestätigt, wonach ein gegen Art. 87 Abs. 2 IPRG ver- stossender Entscheid nicht anerkannt wird (vgl. auch CR LDIP/CL-BUCHER,
2. Aufl. 2025, Art. 87 LDIP, N 24). Entsprechend kommt eine Aussetzung infolge
- 11 - Rechtshängigkeit gemäss Art. 9 IPRG nicht in Betracht, da vorausgesetzt wäre, dass die ausländische Behörde einen Entscheid fällen wird, der in der Schweiz anerkennbar ist. Hinzu kommt, dass das Verfahren vor dem Circuit Court for K._____ County – soweit ersichtlich – ohnehin erst mit Eingabe vom 30. Mai 2025 und damit nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids vom 16. Mai 2025 anhän- gig gemacht wurde (vgl. act. 7/1, S. 2 f.). Die Auffassung des Circuit Court for K._____ County in der erst im Berufungsverfahren eingereichten Order vom
22. Juli 2025 (act. 14/1) steht damit weder der Annahme der Zuständigkeit der Schweizer Gerichte und Nachlassbehörden für den in der Schweiz gelegenen Nachlass entgegen noch besteht oder bestand für die Vorinstanz Anlass zur Ver- fahrenssistierung. Es kommt aus Sicht der Schweizer Behörden nicht darauf an, ob das Ausland die professio fori oder die professio iuris eines Erblassers aner- kennt oder zulässt (BSK IPRG-SCHNYDER/LIATOWITSCH/DORJEE-GOOD, 4. Aufl. 2021, Art. 87 IPRG, N 15 m.w.H.; ZK IPRG-KÜNZLE, 3. Aufl. 2018, Art. 87 IPRG, N 27 ff.; vgl. auch CR LDIP/CL-BUCHER, 2. Aufl. 2025, Art. 87 LDIP, N 24). 2.2.6. Nachfolgend wird auf die vorliegend umstrittene Frage einzugehen sein, ob die Vorinstanz ihr Urteil vom 16. Mai 2025 aufgrund der nachträglichen Einrei- chung des Testaments vom 13. Mai 2002 sowie des Testamentsnachtrags vom
4. April 2017 zu Recht aufhob. 3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz begründete die Aufhebung ihres Urteils vom 16. Mai 2025 damit, dass das Testament vom 8. Mai 2013, auf welchem die Zuständigkeit der Schweizer Behörden ursprünglich gegründet habe, durch den vom Berufungsbe- klagten 4 nachträglich eingereichten Nachtrag vom 4. April 2017, mit dem er das Testament vom 13. Mai 2002 ausdrücklich bestätigt und frühere letztwillige Verfü- gungen widerrufen habe, aufgehoben worden sei. Mit der Aufhebung des Testa- ments vom 8. Mai 2013 sei die Zuständigkeit nicht mehr gegeben (act. 6, E. II f.).
- 12 - 3.1.2. Wie der Berufungsbeklagte 4 richtig ausführt (vgl. act. 12, Rz. 7, 31), geht es in diesem Zusammenhang um die Frage, ob die Vorinstanz ihr Ermessen bei der vorläufigen Prüfung und Auslegung des Testaments bzw. wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgehe, korrekt ausgeübt hat. Mithin handelt es sich um eine vorläufige, unpräjudizielle Prüfung ohne materiell-rechtliche Wirkung. Dies gilt auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren (EMMEL/AMMANN, Praxiskommen- tar-Erbrecht, 5. Aufl. 2023, Art. 557 ZGB, N 14a; ENGLER/JENT-SØRENSEN, SJZ 2017, 421 ff., 428). 3.2. 3.2.1. Die Berufungsklägerin verlangt mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 1 die weitge- hende Aufhebung des Urteils der Vorinstanz (act. 2 S. 2, vgl. vorstehende E. 1.5). Sie macht geltend, dass die Vorinstanz gemäss Art. 557 ZGB verpflichtet sei, sämtliche eingereichten Verfügungen von Todes wegen des Erblassers ungeach- tet ihrer Gültigkeit oder gar Nichtigkeit zu eröffnen (act. 2, Rz. 21 f.). Die Beru- fungsklägerin rügt sodann, die Gültigkeit des Testaments sowie eines etwaigen Widerrufs beurteile sich vorliegend nach Schweizer Recht. Der Widerruf gemäss Art. 509 Abs. 1 ZGB hätte in der Form erfolgen müssen, welche für die Errichtung vorgeschrieben gewesen sei. Das First Codicil to Last Will and Testament of F._____ sowie der Last Will and Testament of F._____ entsprächen nicht den Formerfordernissen nach Art. 498 ff. ZGB, sodass daraus bereits aus diesem Grund kein Widerruf abgeleitet werden könne (act. 2, Rz. 25 ff.). Zudem sei die Testamentsauslegung der Vorinstanz fehlerhaft. Das First Codicil to Last Will of F._____ stelle einzig eine Personalmutation in Bezug auf den für die Abwicklung des U.S.-amerikanischen Nachlasses zuständigen Personal Representative dar. Der Erblasser habe mit dieser Anpassung in keiner Art und Weise die im Jahr 2013 herbeigeführte Struktur seiner Nachlassplanung geändert, wonach der Schweizer Nachlass gemäss seinem Testament vom 8. Mai 2013 nach Schweizer Recht und Zuständigkeit abgewickelt werden solle (act. 2, Rz. 23). Selbst unter der Annahme, dass das First Codicil to Last Will and Testament of F._____ sowie der Last Will and Testament of F._____ formgültig seien und sich auch auf das Testament vom 8. Mai 2013 bezögen, müsste es als Ergänzung im Sinne von
- 13 - Art. 511 ZGB gewertet werden. In der Gesamtbetrachtung ergebe die Auslegung der vorhandenen letztwilligen Verfügungen, dass der Erblasser mit dem First Co- dicil to Last Will and Testament of F._____ einzig die ausdrücklich vorgenom- mene Personalmutation bezüglich seines für den U.S. Nachlass zuständigen Per- sonal Representative habe vornehmen und im Übrigen seine letztwilligen Anord- nungen sowohl betreffend den Schweizer als auch den U.S.-amerikanischen Nachlass habe bestätigen wollen (act. 2, Rz. 28, 35 ff.). Massgeblich sei der Erb- lasserwille. Der Erblasser habe mit der Begünstigung der Berufungsklägerin hin- sichtlich des Schweizer Nachlasses eine im Jahr 2013 vorgenommene Schen- kung einer Liegenschaft an der L._____-strasse in Zürich an die Schwester der Berufungsklägerin ausgleichen wollen, um die beiden Töchter seiner verstorbe- nen Frau in Bezug auf seinen Nachlass gleich zu behandeln. Dies sei ihm stets ein Anliegen gewesen (act. 2, Rz. 29 ff.). Da das Testament vom 8. Mai 2013 nach wie vor Gültigkeit habe, könne sich die Vorinstanz ihrer Zuständigkeit ge- stützt auf Art. 87 Abs. 2 IPRG nicht entziehen. Entsprechend sei die Berufung gut- zuheissen, was zur Folge habe, dass das Urteil der Vorinstanz vom 16. Mai 2025 wieder auflebe und der Berufungsklägerin und ihren Miterben auf Verlangen ein Erbschein auszustellen sei (act. 2, Rz. 42 ff.). Eventualiter sei die Angelegenheit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Berufungsklägerin an die Vorin- stanz zurückzuweisen (act. 2, Rz. 45 f.). 3.2.2. Der Berufungsbeklagte 4 führt aus, es gehe vorliegend nicht um eine Testa- mentsauslegung, sondern um die Frage der internationalen örtlichen Zuständig- keit (act. 12, Rz. 22). Es treffe nicht zu, dass die Testamentseröffnungsbehörde gemäss Art. 557 ZGB verpflichtet sei, sämtliche der Behörde eingelieferten Verfü- gungen von Todes wegen eines Erblassers zu eröffnen. Liege, wie im vorliegen- den Fall, ein internationaler Sachverhalt vor, habe die Testamentseröffnungsbe- hörde vorab ihre internationale örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Mangle es an ei- ner internationalen örtlichen Zuständigkeit, dürfe die Testamentseröffnungsbe- hörde in der Schweiz nicht tätig werden (act. 12, Rz. 18). Es stehe aktenkundig fest, dass der Erblasser mit seinem First Codicil to Last Will and Testament of F._____ vom 4. April 2017 sein Testament vom 13. Mai 2002 bezüglich sämtli- cher darin enthaltener Bestimmungen bestätigt habe. Gleichzeitig stehe ebenso
- 14 - fest, dass das zuständige Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers in der Or- der Determining Validity and Priority of Testamentary Documents and Confirma- tion of J._____ Will vom 22. Juli 2025 das sog. handgeschriebene schweizerische Dokument als ungültig bezeichnet habe (act. 12, Rz. 22 mit Verweis auf act. 13/1). Zudem sei das schweizerische Testament vom 8. Mai 2013 auch ge- mäss dem Schweizer IPRG aufgehoben bzw. widerrufen worden. Art. 93 IPRG verweise für die Form der letztwilligen Verfügung auf das HTestÜ. Gemäss Art. 1 und 2 HTestÜ sei eine letztwillige Verfügung und/oder ein Widerruf hinsichtlich der Form gültig, wenn diese u.a. dem innerstaatlichen Recht des Ortes entspre- che, an dem der Erblasser letztwillig verfügt und/oder widerrufen habe (act. 12, Rz. 23, 26). Nicht einschlägig sei vorliegend Art. 94 IPRG, da die Formgültigkeit explizit nicht in den Geltungsbereich von Art. 94 IPRG falle (act. 12, Rz. 24, 26). Es stehe damit fest, dass das schweizerische Testament vom 8. Mai 2013 vom Erblasser sowohl nach dem Recht seines Wohnsitzstaates als auch nach Art. 93 IPRG bzw. HTestÜ formgültig widerrufen bzw. der Erblasser explizit und ohne Vorbehalt am 4. April 2017 erklärt habe, sämtliche Bestimmungen seines Testa- ments vom 13. Mai 2002 sollten hinsichtlich seines Nachlasses gelten. Für eine Auslegung des Testaments nach schweizerischem Recht bzw. einer Ermittlung des Erblasserwillens bleibe deshalb kein Raum (act. 12, Rz. 30 f.). Selbst wenn eine provisorische Auslegung des Erblasserwillens vorzunehmen wäre, würde dies nicht zu dem von der Berufungsklägerin gewünschten Resultat führen. Der Erblasser habe am 4. April 2017 nicht lediglich eine Personalmutation in Bezug auf den Nachlass in den USA vorgenommen, sondern explizit sämtliche Bestim- mungen seines Testaments vom 13. Mai 2002 bestätigt. Ein Hinweis des Erblas- sers im Nachtrag vom 4. April 2017 auf ein schweizerisches Testament und/oder den in der Schweiz gelegenen Nachlass bzw. schweizerische Nachlassplanung fehle. Die Berufungsklägerin werde vom Erblasser bereits im Testament vom
13. Mai 2002 (Berufungsbeilage 8) bzw. seinem Trust (Berufungsbeilage 7) be- rücksichtigt und es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Erblasser die beiden Stieftöchter habe gleich behandeln wollen (act. 12, Rz. 25, 15 f.), zumal die Schwester der Berufungsklägerin ein stattliches Mehrfamilienhaus im begehrten Zürcher Kreis … erhalten habe, während die Berufungsklägerin den Streitwert mit
- 15 - Fr. 600'000.– beziffere (act. 12, Rz. 15, 33, 37). Art. 511 ZGB komme aufgrund der Formgültigkeit des First Codicil to Last Will and Testament of F._____ vom
4. April 2017, mit welchem der Erblasser sein Testament vom 13. Mai 2002 voll- umfänglich bestätigt habe, nicht zur Anwendung und es gebe keine Anhalts- punkte, dass es sich beim Testament vom 8. Mai 2013 um eine Ergänzung han- deln könnte. Insbesondere spreche der zeitliche Ablauf der letztwilligen Verfügun- gen gegen die doch sehr freie Interpretation der Berufungsklägerin (act. 12, Rz. 27 f.). Die Vorinstanz halte korrekt fest, dass für die Eröffnung der Testa- mente neueren Datums die Gerichte in J._____, USA, zuständig seien, welche die Eröffnung anhand genommen hätten (act. 12, Rz. 17, 38). Für eine allfällig strittige Auslegung der Testamente bzw. der Frage, ob der Erblasser das schwei- zerische Testament vom 13. Mai 2002 (recte: 8. Mai 2013) widerrufen habe bzw. die Trennung des Schweizer vom US-amerikanischen Nachlass habe beibehalten wollen, wären die ordentlichen Gerichte in den USA zuständig (act. 12, Rz. 20, 39). Prima facie bestünden dafür aber keine Anhaltspunkte, hätte der Erblasser das schweizerische Testament sonst kaum formgültig am 4. April 2017 mittels ex- pliziter Bestätigung seines Testaments vom 13. Mai 2022 (recte: 2002), und damit zu einem Zeitpunkt als es noch kein "schweizerisches" Testament gegeben habe, was der Erblasser gewusst habe, widerrufen. Der chronologische Ablauf der Tes- tamentserrichtungen wäre im Übrigen auch für einen Laien ohne rechtliche Bera- tung offensichtlich (act. 12, Rz. 39). Der Berufungsbeklagte 4 stellt sich auf den Standpunkt, der Berufungsklägerin und ihren Miterben dürfe in der Schweiz kein Erbschein ausgestellt werden, mit welchem sie auf das in der Schweiz gelegene Vermögen des Erblassers zurückgreifen könnten. Wie das zuständige Gericht in J._____ festgestellt habe, seien allein die Testamente von 2002 bis 2017 gültig und entfalte das schweizerische Testament keine Rechtswirkungen in Bezug auf den Nachlass des Erblassers. Dementsprechend sei der Personal Representative hinsichtlich des gesamten Nachlasses des Erblassers ernannt worden und folglich gesetzlich verpflichtet, den Nachlass des Erblassers gemäss den gültigen testa- mentarischen Bestimmungen von 2002 und 2017 zu verwalten und letztlich zu verteilen, unabhängig davon, wo sich dieser Nachlass befinde (act. 12, Rz. 41).
- 16 - 3.3. 3.3.1. Wie der Berufungsbeklagte 4 festhält, hat ein allfälliger Widerruf in formeller Hinsicht einer der in Art. 1 HTestÜ genannten Rechtsordnungen zu entsprechen (Art. 93 IPRG i.V.m. Art. 1 und 2 HTestÜ). Gemäss der genannten Bestimmungen kommt das innerstaatliche Recht am Verfügungsort, eines Staates dessen Staats- angehörigkeit der Erblasser im Verfügungszeitpunkt besass, am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erblassers im Verfügungs- oder im Todeszeitpunkt oder, so- weit es sich um unbewegliches Vermögens handelt, am Ort, wo sich dieses befin- det, in Frage. Somit beurteilt sich die Gültigkeit des Widerrufs nach amerikani- schem oder nach Schweizer Recht. Das Argument der Berufungsklägerin, ein all- fälliger Widerruf müsse in formeller Hinsicht dem Schweizer Recht entsprechen, ist demnach nicht stichhaltig. 3.3.2. Eine andere Frage ist, ob die vom Berufungsbeklagten 4 nachträglich ein- gereichten Dokumente im Rahmen einer prima facie Beurteilung inhaltlich einen Widerruf des Testaments vom 8. Mai 2013 zum Ausdruck bringen. Das Testa- ment vom 13. Mai 2002 kann für sich genommen keinen Widerruf des später er- richteten Testaments vom 8. Mai 2013 darstellen. Der Nachtrag vom 4. April 2017 diente, wie die Berufungsklägerin zu Recht vorbringt, offensichtlich in erster Linie dazu, eine Personalmutation hinsichtlich des zuständigen Personal Representa- tive vorzunehmen. Sowohl in der Überschrift wie auch in der Einleitung nahm der Erblasser lediglich auf sein Testament vom 13. Mai 2002 Bezug, obwohl er in der Zwischenzeit das Testament vom 8. Mai 2013 erstellt hatte. Das Testament vom
13. Mai 2002 bezeichnete er als "my Will". Somit klammerte der Erblasser das Testament vom 8. Mai 2013 in seinem Nachtrag vom 4. April 2017 komplett aus. Weder die Überschrift des Nachtrags noch dessen Inhalt enthalten eine Aussage zum Schicksal des nachträglich für den Schweizer Nachlass erstellten Testa- ments vom 8. Mai 2013. Der Hinweis in Ziff. 2 des Nachtrags "In all other re- spects, I republish and confirm all of the provisions of my Will" stellt lediglich eine integrale Bestätigung dar, dass das Testament vom 13. Mai 2002 im Übrigen Be- stand haben soll. Vor diesem Hintergrund ist es nach rein logischen Grundsätzen nicht naheliegend, dass der Erblasser mit dieser Bestätigung die im Jahr 2002
- 17 - verwendete Klausel, alle bisherigen "Wills and Codicils" würden widerrufen (vgl. act. 4/8), auf eine nachträglich im Jahr 2013 errichtete Verfügung von Todes we- gen anwenden wollte. Folglich sprechen die zeitlichen Abläufe sowie der Um- stand, dass ein Hinweis auf das Schweizer Testament im Nachtrag vom 4. April 2017 fehlt, nicht für, sondern tendenziell gegen die Annahme, der Nachtrag sei als Widerruf des Testaments vom 8. Mai 2013 zu interpretieren. Auch unterstützt die Tatsache, dass das Testament vom 8. Mai 2013 in deutscher Sprache und ge- mäss Schweizer Formvorschriften handschriftlich erstellt wurde, während sowohl das Testament vom 13. Mai 2002 wie auch der Nachtrag vom 4. April 2017 in englischer Sprache vor dem Notary Public, State of J._____, in Anwesenheit von zwei Zeugen erstellt wurden, eher die Darstellung der Berufungsklägerin, der Erb- lasser habe zwischen dem Schweizer und dem US-Nachlass unterscheiden wol- len. Der Behauptung des Berufungsbeklagten 4, es bestünden keine Anhalts- punkte, wonach der Erblasser die Teilung seines Nachlasses zwischen seinen in der Schweiz und in den USA gelegenen Vermögenswerten habe beibehalten wol- len (vgl. act. 12, Rz. 34), ist daher bei einer prima facie Betrachtung zu widerspre- chen. Hieran vermag auch der Hinweis des Berufungsbeklagten 4, es werde da- durch keine unkompliziertere Nachlassabwicklung ermöglicht (vgl. act. 12, Rz. 34), nichts zu ändern. Auch aus der blossen, unbelegten Behauptung, wo- nach der Erblasser, ein amerikanischer und schweizerischer Staatsbürger, sich als Laie offensichtlich sowohl an seinem Wohnsitz in den USA als auch in der Schweiz rechtlich habe beraten lassen und sich habe bewusst sein müssen, dass sein schweizerisches Testament vom 8. Mai 2013 mit dem Nachtrag vom 4. April 2017 – ohne einen entsprechenden Vorbehalt – hinfällig geworden sei (act. 12, Rz. 36), vermag der Berufungsbeklagte 4 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie bereits ausgeführt wurde, lässt der Wortlaut des Nachtrags gerade den ge- genteiligen Schluss zu. Für einen Widerruf des Testaments vom 8. Mai 2013 hätte sich dessen explizite oder sinngemässe Erwähnung aufgedrängt, zumal die Be- stätigung des Testaments vom 13. Mai 2002 nichts über das Schicksal des später errichteten Testaments vom 8. Mai 2013 aussagt. Auf die weitergehenden Aus- führungen der Parteien zum mutmasslichen Willen des Erblassers (etwa die Frage, ob eine Gleichbehandlung der Berufungsklägerin gegenüber ihrer Schwes-
- 18 - ter beabsichtigt gewesen sei oder der Nachtrag vom 4. April 2017 als Ergänzung im Sinne von Art. 511 ZGB zu werten sei) muss an dieser Stelle nicht eingegan- gen werden. 3.3.3. Gemäss Art. 94 des revidierten IPRG richtet sich die Auslegung neu nach dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zur Zeit der Errichtung, während nach al- tem Recht das Erbstatut massgeblich war (GRAHAM-SIEGENTHALER, successio 2025, 7 ff., 23). Hinsichtlich des Schweizer Nachlasses wurde im Testament vom
8. Mai 2013 eine Rechtswahl zugunsten des Schweizer Rechts getroffen. Die um- strittene Frage, ob das gewählte Recht unter dem revidierten IPRG auch bei einer Teilrechtswahl auf die Auslegung einer letztwilligen Verfügung anwendbar ist (vgl. Art. 94 Abs. 2 IPRG, vgl. hierzu DORJEE-GOOD/KASPAR, successio 2025, 55 ff., 68; BONOMI, SRIEL 2024, 467 ff., 488 ff.; MAYER, AJP 2024, 682 ff., 693; Botschaft Revision IPRG [Erbrecht], BBl. 2020, 3338), kann an dieser Stelle offen bleiben. Das Übergangsrecht sieht vor, dass Verfügungen von Todes wegen, die vor In- krafttreten der Gesetzesrevision errichtet worden sind und nach dem vom neuen Recht bezeichneten Bestimmungen ungültig wären, dem bisherigen Recht unter- stehen (Art. 199b IPRG). Das Testament vom 8. Mai 2013 wurde vor der Revision des Art. 94 IRPG errichtet. Somit kommt weiterhin das Schweizer Recht zum Zug, selbst wenn neu das US-Recht als Wohnsitzrecht zur Zeit der Errichtung anwend- bar wäre und zur Ungültigkeit des Testaments führen würde. 3.3.4. Der Erblasser nahm im Testament vom 8. Mai 2013 eine Teilrechtswahl vor und begründete damit – mangels eines Vorbehalts bezüglich der Zuständigkeit – auch die Zuständigkeit der Schweizerischen Behörden. Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten 4 kann die Frage der Zuständigkeit nicht unabhängig vom Bestand des Testaments beurteilt werden. Nur weil der Erblasser am 4. April 2017 einen nach amerikanischem Recht formgültigen Nachtrag verfasst hat, be- deutet dies nicht, dass die mit Testament vom 8. Mai 2013 vorgenommene Teil- rechtswahl aufgehoben wurde. Wie erwähnt kommt auf die Widerrufbarkeit und Auslegung des Testaments vom 8. Mai 2013 Schweizer Recht zur Anwendung (vgl. vorstehende E. 3.3.3).
- 19 - 3.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Erblasser mit seinem Testa- ment vom 8. Mai 2013 zwei Nachlässe schuf, indem er eine Ausscheidung seines in der Schweiz gelegenes Vermögen vornahm und hinsichtlich des Schweizer Nachlasses eine Rechtswahl zugunsten des Schweizer Rechts traf und – man- gels Vorbehalts – die Schweizer Behörden für zuständig erklärte. Aufgrund des Wortlauts und der Form des Nachtrags vom 4. April 2017 sowie aufgrund der Chronologie der letztwilligen Anordnungen kann der Auslegung der Vorinstanz, der Erblasser habe mit dem Nachtrag vom 4. April 2017 das Testament vom 8. Mai 2013 widerrufen, nicht gefolgt werden. Der endgültige Entscheid über den Be- stand des Testaments vom 8. Mai 2013 bleibt jedoch dem zuständigen Sachge- richt vorbehalten. 3.3.6. Entsprechend ist Rechtsbegehren Ziff. 1 der Berufung gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziff. 1 sowie 3–5 des Urteils vom 24. Juli 2024, mit welchen die Vorin- stanz u.a. das Urteil vom 16. Mai 2025 aufgehoben und im Hinblick darauf weitere Anordnungen bzw. Feststellungen getroffen hat, sind aufzuheben. Die Dispositiv- Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids betrifft lediglich die Mitteilung des Testa- ments vom 13. Mai 2002 sowie des Nachtrags vom 4. April 2017 sowie deren Auf- bewahrung bei der Vorinstanz und wurde gleichermassen wie die Dispositiv- Ziff. 8-9 (Mitteilung/Rechtmittel) nicht angefochten. In diesem Umfang bleibt der angefochtene, vorinstanzliche Entscheid bestehen. 3.3.7. Der Berufungsbeklagte 4 hat der Vorinstanz im Sinne eines Eventualan- trags beantragt, den eingesetzten Erben sei die Ausstellung des Erbscheins in- folge internationaler Zuständigkeit zu verweigern (act. 7/2). Über diesen Eventual- antrag hatte die Vorinstanz nicht zu entscheiden. Da der Hauptantrag des Beru- fungsbeklagten 4 im Rechtsmittelverfahren abgewiesen wird, wäre die Sache grundsätzlich zum Entscheid über den Eventualantrag an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Davon kann jedoch abgesehen werden, da der Eventualantrag auf der gleichen Begründung wie der Hauptantrag – nämlich der fehlenden internationa- len Zuständigkeit – basiert, so dass es nicht um einen Eventualantrag im eigentli- chen Sinn handelt.
- 20 - 3.3.8. Wie im Entscheid der Vorinstanz vom 16. Mai 2025 in Aussicht gestellt wurde, wird den eingesetzten Erben ein Erbschein auszustellen sein, sofern de- ren Berechtigung nicht innert Monatsfrist durch Einsprache eines gesetzlichen Er- ben bestritten wurde. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Berechtigung des Berufungsbeklagten 4 zur Einsprache mehr als fraglich erscheint (vgl. hierzu EMMEL/AMMANN, Praxiskommentar-Erbrecht, 5. Aufl. 2023, Art. 559 ZGB, N 9). 4. 4.1. Die Berufungsklägerin beantragt gemäss ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2 (Hauptantrag, act. 2 S. 2) die Feststellung, dass das Urteil des Einzelgerichts Zü- rich vom 6. Mai 2025 (Geschäftsnummer EL250266) gültig sei. Mit der Gutheis- sung des Rechtsbegehrens Ziff. 1 und Aufhebung des angefochtenen Urteils vom
24. Juli 2025 hat die Berufungsklägerin ihr Ziel erreicht. Ein darüber hinaus ge- hendes Feststellungsinteresse, das für ihr Rechtsbegehren Ziff. 2 vorauszusetzen wäre, ist nicht ersichtlich. Dennoch scheint es, insbesondere auch zur Vermei- dung weiterer Unklarheiten im internationalen Kontext, gerechtfertigt festzuhalten, dass weiterhin die Anordnungen gemäss dem Urteil vom 16. Mai 2025 gelten. 5. 5.1. 5.1.1. Die Berufungsklägerin verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheids auch hinsichtlich der Kostenfolgen, äussert sich aber nicht dazu, wie die Kosten ihrer Ansicht nach zu bemessen und zu verteilen wären. In Anwendung von Art. 318 Abs. 3 ZPO ist auch über die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. 5.1.2. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten wird von keiner Partei be- mängelt. Diese erscheint denn auch angemessen, sodass sie der Höhe nach zu bestätigen sind.
- 21 - 5.1.3. Obwohl es die Vorinstanz nicht deutlich zum Ausdruck bringt, ist vorliegend offensichtlich, dass sich die Vorinstanz nicht von Amtes wegen, sondern aufgrund des entsprechenden Antrags des anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten 4 vom 16. Juni 2025 (act. 7/2) dazu veranlasst sah, ihren Entscheid vom 16. Mai 2025 in Wiedererwägung zu ziehen. Zwar wandte sich auch der Berufungsbe- klagte 2 mit Schreiben vom 25. Juni 2025 an die Vorinstanz. Er teilte im besagten Schreiben jedoch lediglich mit, die Erben stünden mit dem US-amerikanischen Willensvollstrecker im Austausch und dieser beziehe sich auf ein neueres Testa- ment, das global gültig sei, sodass das Urteil in Zürich aufgehoben werden und ein neues auf dem Testament in den USA basierendes Urteil gefällt werden müsste. Ferner führte der Berufungsbeklagte 2 aus, sie als Erbengemeinschaft würden die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht kennen und wüssten nicht, was zu tun sei. Der Erbengemeinschaft sei wichtig, dass sie nicht in einen juristi- schen Endlos-Lauf mit Gerichten in Zürich und den USA hineinsteuerten; die Er- ben würden sich untereinander finden. Sodann reichte der Berufungsbeklage 2 der Vorinstanz die mit den US-Behörden geführte Korrespondenz ein und bat um Mitteilung, was der Stand und wie vorzugehen sei (act. 7/6; act. 7/6a-o). Hierin kann kein Antrag auf Abänderung des Entscheids vom 16. Mai 2025 erblickt wer- den. Die Aufhebung ging damit einzig auf die Eingabe und die Anträge des an- waltlich vertreten Berufungsbeklagten 4 vom 16. Juni 2025 zurück (act. 7/2, S. 2). Ausgangsgemäss sind die Kosten von Fr. 3'850.– dem Berufungsbeklagten 4 auf- zuerlegen. Die Dispositiv-Ziff. 7 des vorinstanzlichen Entscheids ist in diesem Sinne abzuändern. 5.2. 5.2.1. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 i.V.m. § 8 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 5.2.2. Vorliegend obsiegt die Berufungsklägerin. Sie beantragt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) für das vorlie- gende Rechtsmittelverfahren seien ihr aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Hier- für besteht jedoch kein Anlass. Das Testamentseröffnungsverfahren ist zweitin- stanzlich als Zweiparteienverfahren ausgestaltet, wenn das Rechtsmittel – wie
- 22 - vorliegend – nicht ohne Anhörung eines Interessierten gutgeheissen werden könnte, weil dieser dadurch beschwert wäre (ENGLER/JENT-SØRENSEN, SJZ 2017, 421 ff., 423 f.). Die Berufungsbeklagten 1-3 haben auf die Beantwortung der Beru- fung verzichtet und sich nicht mit dem angefochtenen Urteil identifiziert. Demge- genüber beantragte der Berufungsbeklagte 4 die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge, unter Verpflichtung der Berufungsklägerin, ihn angemessen zu entschädigen (vgl. act. 12, Rz. 43). Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsbeklag- ten 4 aufzuerlegen. Ferner ist der Berufungsbeklagte 4 gestützt auf § 4 und 9 An- wGebV zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– (inkl. MwSt.) zu entrichten. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1 sowie 3-5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, vom 24. Juli 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Gesuch vom 16. Juni 2025 um Wiedererwägung des Urteils vom 16. Mai 2025 (Geschäfts-Nr. EL250266-L) wird abgewiesen. 3.-5. [Aufgehoben]"
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, vom
16. Mai 2025 weiterhin Bestand hat.
3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird bestätigt und in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Erbeschaftssachen, vom 24. Juli 2025 E._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, auferlegt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt und dem Berufungsbeklagten 4 auferlegt.
- 23 - Der von der Berufungsklägerin geleistete Vorschuss im Umfang von Fr. 4'000.– wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
5. Der Berufungsbeklagte 4 wird verpflichtet, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin und die Be- rufungsbeklagten 1-3 unter Beilage einer Kopie von act. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: