Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Zur Be- gründung hat sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefoch- tenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzu- lassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO).
E. 3 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, dass Art. 15 Abs. 4 und Abs. 5 der Zivilstandsverordnung vorsehe, dass der beurkun- dete Familienname "E._____" mit der Berichtigung des Registereintrages der Kindsmutter automatisch auch bei der Geburtsbeurkundung des Kindes hinsicht- lich der mütterlichen Abstammung bereinigt werden müsste. Es handle sich dabei um eine akzessorische Bereinigung, die den Zivilstandsbehörden obliege (act. 6 E. 7).
E. 4 Der Gesuchsteller wirft der Vorinstanz eine falsche Anwendung von Art. 42 ZGB sowie Art. 15 Abs. 4 und Abs. 5 ZStV vor. Zusammengefasst macht er berufungsweise geltend, beim Verfahren nach Art. 42 ZGB handle es sich um eine Gestaltungsklage. Die Gestaltungsklage beziehe sich auf die Abänderung oder Ergänzung von bestehenden Registereinträgen und nicht die Feststellung des personenstandsrechtlichen Status einer Person. Bei der elterlichen Abstam- mung des Kindes sowie dem aktuellen Familiennamen der Kindsmutter handle es sich um zwei verschiedene Personenstandsmerkmale, die unabhängig voneinan-
- 5 - der bereinigt werden müssten. Gleichzeitig sei die Vorinstanz sachlich zuständig nebst der Bereinigung des Primäreintrages auch die sich daraus ergebenden nachfolgenden Beurkundungsbereinigungen, unter dem Vorbehalt der Dispositi- onsmaxime, vorzunehmen. Dazu habe sie sämtliche verfahrensbeteiligten Perso- nen in das Verfahren aufzunehmen und anzuhören (zusammenfassend in act. 2 S. 6 unten f.). 5.1. Das auf Art. 39 ZGB sowie Art. 6a Abs. 2 und Art. 7 ZStV basierende elektronische Personenstandsregister dient der Beurkundung der Zivilstandser- eignisse und Zivilstandstatsachen sowie der Erfassung der Gemeindebürger- rechte (BGE 141 III 328 E. 4.2.). Sowohl den Urkunden, die Zivilstandsereignisse bzw. -tatsachen sowie Personenstandsdaten festhalten, als auch dem Personen- standsregister selbst – sprich: der Datenbank – kommt volle Beweiskraft im Sinne von Art. 9 ZGB zu (vgl. etwa BGE 143 III 3 E. 3.3.2.; vgl. auch Art. 48 ZStV). Die Aufnahme einer Person in das Personenstandsregister erfolgt regel- mässig mit der Beurkundung ihrer Geburt (vgl. Art. 15a Abs. 1 ZStV). Der zu beur- kundende Personenstand beinhaltet auch das bei der Geburt durch Gesetz ent- standene oder durch Rechtsakt begründete Kindesverhältnis sowie die Namen der Eltern (Art. 7 Abs. 2 lit. l und Art. 8 lit. j Ziff. 1 sowie Art. 8 lit. g ZStV; SIE- GENTHALER, Das Personenstandsregister, Bern 2013, Rz. 74). Dies geschieht durch Verknüpfung der Datensätze der betroffenen Personen im Personenstands- register (Art. 15 Abs. 4 ZStV; vgl. auch SIEGENTHALER, a.a.O., Rz. 122 f. und Fn. 141 auf S. 26). Die Zivilstandstatsachen und -ereignisse werden dabei in chronologischer Reihenfolge beurkundet (Art. 15 Abs. 3 ZStV; vgl. auch SIE- GENTHALER, a.a.O., Rzn. 102 und 106 f.). Zuständig für die Beurkundung der Zivil- standstatsachen und -ereignisse ist der Zivilstandsbeamte resp. die Zivilstandsbe- amtin (Art. 28 ZStV). 5.2. Erweist sich eine Eintragung im Personenstandsregister als falsch, so kann deren Korrektur nicht mittels (Neu-)Beurkundung erfolgen. Vielmehr muss dies mittels einer Bereinigung durch das Gericht angeordnet werden (Art. 42 ZGB). Das Verfahren der Bereinigung dient dazu, eine Eintragung zu korrigieren, die bereits im Zeitpunkt der Vornahme unrichtig war, sei es infolge eines Irrtums
- 6 - des Zivilstandsbeamten oder deshalb, weil dieser in Unkenntnis wichtiger Tatsa- chen gelassen wurde. Dabei kann auf Bereinigung klagen, wer ein Interesse an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen im Zivilstandsregister hat (BGE 135 III 389 E. 3. und E. 3.3.). Für die kantonalen Aufsichtsbehörden sieht das Gesetz ausdrücklich eine solche Aktivlegitimation vor (Art. 42 Abs. 2 ZGB), zumal sie das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Ein- tragungen in den Zivilstandsregistern wahrzunehmen haben (BSK ZGB I-GRAF- GAISER/MONTINI, 7. Auflage, Art. 42 N 6). Wenn der fehlerhafte Eintrag hingegen auf einem offensichtlichen Verse- hen oder Irrtum beruht, so kann die Zivilstandsbehörde ausnahmsweise selbst die Bereinigung anordnen (sog. administrative Bereinigung; Art. 43 ZGB). Die Unrich- tigkeit muss dabei offensichtlich und unbestritten sein und aus den dem Zivil- standsbeamten zur Zeit der Eintragung zur Verfügung stehenden Urkunden und Informationen hervorgehen. Die Bereinigung einer Eintragung auf dem Verwal- tungsweg kann keinesfalls in Frage kommen, wenn von irgend einer Seite mit ei- nem Widerspruch zu rechnen ist oder wenn die Eintragung den Angaben ent- spricht, über die der Zivilstandsbeamte verfügte (BGer 5A_224/2010 vom 9. Juli 2010, E. 3.1. m.w.H.). 6.1. Einleitend ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Berufungs- verfahrens lediglich die Frage ist, wer für die (allfällige) Berichtigung des Nachna- mens der Kindsmutter bei den Personenstandsdaten des Kindes zuständig ist. Ob der Nachname der Kindsmutter in ihren Personenstandsdaten falsch und damit zu berichtigen ist, ist hingegen nicht Thema des Berufungs-, sondern des vorinstanz- lichen Verfahrens (vgl. dahingehend Verfügung vom 30. Januar 2026 E. 2.3.). Auf das Anliegen der Kindseltern in ihrer Eingabe vom 6. Februar 2026, der Nach- name der Kindsmutter sei von B._____ zu E._____ zu berichtigen (vgl. act. 11
1. Absatz), kann folglich von vornherein nicht eingegangen werden. 6.2.1. Es ist unbestritten, dass der Nachname der Kindsmutter in ihren Perso- nenstandsdaten durch eine gerichtliche Bereinigung – resp. konkreter: Berichti- gung – im Sinne von Art. 42 ZGB zu korrigieren wäre. Das heisst: Der Eintrag ih- res Nachnamens sowohl in ihren eigenen als auch in den Personenstandsdaten
- 7 - des Kindes beruhte nicht auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum, wes- halb eine administrative Bereinigung durch die Zivilstandsbehörden im Sinne von Art. 43 ZGB ausgeschlossen wäre. Sofern die Vorinstanz in den Personenstands- daten der Kindsmutter deren Nachnamen von B._____ zu E._____ berichtigen würde, stellt sich die Frage, wie diese Änderung in den Personenstandsdaten des Kindes zu vollziehen wäre. 6.2.2. Die Vorinstanz sieht die Zuständigkeit dafür bei den Zivilstandsbehörden und spricht gestützt auf Art. 15 Abs. 5 ZStV von einer "akzessorischen Bereini- gung". Gemäss dieser Bestimmung werden anlässlich einer Beurkundung die Da- ten aller von der Beurkundung betroffenen Personen aktualisiert. Der französi- sche Verordnungstext ist insofern präziser, als er vorschreibt, dass die Daten aller Personen, die von einem Personenstandsereignis betroffen sind, bei der Beurkun- dung dieses Ereignisses aktualisiert werden sollen (Originaltext: "Les données de toutes les personnes concernées par un fait d’état civil sont mises à jour lors de l’enregistrement de ce fait"). Diese Bestimmung regelt folglich den Fall, in dem zum Zeitpunkt eines Zivilstandsereignisses zivilstandsrechtliche Tatsachen, die mehr als eine Person betreffen, beurkundet werden sollen; dies erfolgt durch die Zivilstandsbehörden. Vorliegend ist aber gerade kein Zivilstandsereignis eingetre- ten, das eine (zivilstandsamtliche) Beurkundung zur Folge hat; vielmehr wird die Korrektur – sprich: Berichtigung – einer bereits erfolgten und falschen Beurkun- dung (konkret: Nachname der Kindsmutter in den Personenstandsdaten des Kin- des) verlangt. Hiefür sind nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 42 Abs. 1 ZGB die Gerichte zuständig (s. dazu E. 5.2. vorstehend). Die Zivilstandsbehörden sind nach Art. 43 ZGB einzig zuständig für die Behebung von Fehlern, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen. Durch Art. 15 Abs. 5 ZStV kann der auf Gesetzesstufe geregelte Zuständigkeitsbereich der Zivilstandsbehörden nicht auf einen weiteren Anwendungsfall einer "akzessorischen Bereinigung" aus- gedehnt werden. Dies ist auch gemäss aufgezeigter Rechtsprechung ausge- schlossen. Daran ändert auch nichts, dass der Datensatz der Kindsmutter ge- stützt auf Art. 15 Abs. 4 ZStV mit demjenigen des Kindes verknüpft ist: Der Nach- name der Kindsmutter ist in den Personenstandsdaten des Kindes eine eigen- ständige Zivilstandstatsache (vgl. E. 5.1. vorstehend), der – unabhängig vom Per-
- 8 - sonenstand der Kindsmutter – eine erhöhte Beweiskraft im Sinne von Art. 9 ZGB zukommt und deren Unrichtigkeit grundsätzlich vor Gericht zu widerlegen ist; die Verknüpfung gemäss Art. 15 Abs. 4 ZStV kann ebenfalls nicht dazu führen, dass ein weiterer administrativer Bereinigungstatbestand ausserhalb von Art. 43 ZGB geschaffen und so der Grundsatz der gerichtlichen Bereinigung umgangen wird. 6.3. Zusammengefasst hat die Vorinstanz Art. 42 ZGB sowie Art. 15 Abs. 4 und Abs. 5 ZStV unrichtig angewendet und sich zu Unrecht für sachlich unzustän- dig erklärt, die Personenstandsdaten des Kindes betreffend den Nachnamen der Kindsmutter zu berichtigen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 14. August 2025 ist folglich in Gutheissung der Berufung aufzuheben. Der Vorinstanz ist die Sache zur Durchführung des Verfahrens zurückzuweisen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziffer 1 ZPO).
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 14. August 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewie- sen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, dem Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von act. 11, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 9 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250080-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 23. Februar 2026 in Sachen Gemeindeamt des Kantons Zürich, Gesuchsteller und Berufungskläger gegen
1. A._____ B._____,
2. C._____, Gesuchsgegnerinnen und Berufungsbeklagte sowie D._____, Verfahrensbeteiligter betreffend Bereinigung des Zivilstandsregisters Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes - Freiwillige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. August 2025 (EP250022)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 7/1) "I. Der im Geschäftsfall Person (Nr. …) beurkundete Familiennamen von B._____ A._____, geboren am tt. März 1983 sei in E._____ zu berichtigen. II. Die im Geschäftsfall Geburt (Nr. …) beurkundete mütter-liche Ab- stammung von B._____ A._____, geboren am tt. März 1983 sei in E._____ zu berichtigen. III. Die Zivilstandsbehörden seien anzuweisen, die erforderlichen Be- reinigungen bei allen Zivilstands Beurkundungen vorzunehmen. IV. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Verfügung des Einzelgerichtes: "1. Auf das Begehren, es sei die im Geschäftsfall "Geburt" (Nr. …) beurkundete mütterliche Abstammung der Gesuchsgegnerin 2 von A._____ B._____ in A._____ E._____ zu berichtigen, wird nicht eingetreten.
2. Dem Gesuchsteller läuft eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um das Begehren im Sinne der Erwägungen zu ergänzen und die eingeforderten Urkunden einzureichen, unter der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden wird und das Begehren abgewiesen werden kann.
3. [Mitteilung]
4. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: des Gesuchstellers (act. 2): "I. ln Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich EP250022 vom 14. August 2025 auf- zuheben und es sei das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, auf das Begehren einzutreten. II. Eventualiter sei in Gutheissung der Berufung Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich EP250022 vom 14. August 2025 aufzuheben und das vor erster lnstanz gestellte Rechtsbe- gehren antragsgemäss gutzuheissen, welches lautet: "Die im Geschäftsfall Geburt (Nr. …) beurkundete mütterliche Ab- stammung von B._____ A._____, geboren am tt. März 1983 sei in E._____ zu berichtigen."
- 3 - III. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse oder der Beru- fungsbeklagten." Erwägungen: 1.1. Die Gesuchsgegnerin 1 ist die Mutter der Gesuchsgegnerin 2 (act. 7/2/1; fortan je Kindsmutter und Kind). Anlässlich der Geburt des Kindes am tt.mm.2017 wurde die Kindsmutter in das Schweizer Zivilstandsregister aufgenommen: Ge- stützt auf die damals vorgelegte französische Eheurkunde habe die Kindsmutter bei der Eheschliessung den Ehenamen B._____ angenommen. Am tt.mm.2017 wurde die Kindsmutter entsprechend mit diesem Nachnamen im Zivilstandsregis- ter eingetragen. Basierend auf diesem Eintrag beurkundete das Zivilstandsamt Zürich am tt.mm.2017 schliesslich die Geburt des Kindes und nahm in der Ab- stammung des Kindes die Kindsmutter mit dem Familiennamen B._____ auf (vgl. zum Ganzen act. 2 S. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 gelangte der Gesuchsteller als Aufsichts- behörde im Zivilstandswesen des Kantons Zürich (vgl. § 31 Abs. 1 lit. a EG ZGB i.V.m. § 58 und Anhang 1 lit. A Ziff. 7 VOG RR und § 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 und An- hang 1 Ziff. 1.4 lit. f JIOV) an die Vorinstanz (act. 7/1). Er beantragte die Bereini- gung des Nachnamens der Kindsmutter von B._____ zu ihrem Ledignamen E._____ (Rechtsbegehren Ziffer 1). Zudem verlangte er, die im Geschäftsfall "Ge- burt" (Nr. …) beurkundete mütterliche Abstammung von B._____ A._____, gebo- ren am tt. März 1983, sei in E._____ zu berichtigen (Rechtsbegehren Ziffer 2). Während die Vorinstanz in Bezug auf die Kindsmutter eine Frist zur Verbesserung des Gesuchs ansetzte, trat sie auf das Gesuch betreffend das Kind nicht ein (act. 7/4 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]). 1.3. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. August 2025 rechtzeitig Berufung (act. 2, zur Rechtzeitigkeit s. act. 7/5). Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 wurde den Gesuchsgegnerinnen Frist ange- setzt, um die Berufung zu beantworten; der Kindsvater wurde als Verfahrensbetei- ligter in das Verfahren einbezogen und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, um zur Berufung Stellung zu nehmen (act. 9). Die Berufungsantwort resp. die Stel-
- 4 - lungnahme datiert vom 6. Februar 2026 (Datum Poststempel: 9. Februar 2026, act. 11). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen einbezogen (act. 7/1-5). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Zur Be- gründung hat sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefoch- tenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzu- lassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO).
3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, dass Art. 15 Abs. 4 und Abs. 5 der Zivilstandsverordnung vorsehe, dass der beurkun- dete Familienname "E._____" mit der Berichtigung des Registereintrages der Kindsmutter automatisch auch bei der Geburtsbeurkundung des Kindes hinsicht- lich der mütterlichen Abstammung bereinigt werden müsste. Es handle sich dabei um eine akzessorische Bereinigung, die den Zivilstandsbehörden obliege (act. 6 E. 7).
4. Der Gesuchsteller wirft der Vorinstanz eine falsche Anwendung von Art. 42 ZGB sowie Art. 15 Abs. 4 und Abs. 5 ZStV vor. Zusammengefasst macht er berufungsweise geltend, beim Verfahren nach Art. 42 ZGB handle es sich um eine Gestaltungsklage. Die Gestaltungsklage beziehe sich auf die Abänderung oder Ergänzung von bestehenden Registereinträgen und nicht die Feststellung des personenstandsrechtlichen Status einer Person. Bei der elterlichen Abstam- mung des Kindes sowie dem aktuellen Familiennamen der Kindsmutter handle es sich um zwei verschiedene Personenstandsmerkmale, die unabhängig voneinan-
- 5 - der bereinigt werden müssten. Gleichzeitig sei die Vorinstanz sachlich zuständig nebst der Bereinigung des Primäreintrages auch die sich daraus ergebenden nachfolgenden Beurkundungsbereinigungen, unter dem Vorbehalt der Dispositi- onsmaxime, vorzunehmen. Dazu habe sie sämtliche verfahrensbeteiligten Perso- nen in das Verfahren aufzunehmen und anzuhören (zusammenfassend in act. 2 S. 6 unten f.). 5.1. Das auf Art. 39 ZGB sowie Art. 6a Abs. 2 und Art. 7 ZStV basierende elektronische Personenstandsregister dient der Beurkundung der Zivilstandser- eignisse und Zivilstandstatsachen sowie der Erfassung der Gemeindebürger- rechte (BGE 141 III 328 E. 4.2.). Sowohl den Urkunden, die Zivilstandsereignisse bzw. -tatsachen sowie Personenstandsdaten festhalten, als auch dem Personen- standsregister selbst – sprich: der Datenbank – kommt volle Beweiskraft im Sinne von Art. 9 ZGB zu (vgl. etwa BGE 143 III 3 E. 3.3.2.; vgl. auch Art. 48 ZStV). Die Aufnahme einer Person in das Personenstandsregister erfolgt regel- mässig mit der Beurkundung ihrer Geburt (vgl. Art. 15a Abs. 1 ZStV). Der zu beur- kundende Personenstand beinhaltet auch das bei der Geburt durch Gesetz ent- standene oder durch Rechtsakt begründete Kindesverhältnis sowie die Namen der Eltern (Art. 7 Abs. 2 lit. l und Art. 8 lit. j Ziff. 1 sowie Art. 8 lit. g ZStV; SIE- GENTHALER, Das Personenstandsregister, Bern 2013, Rz. 74). Dies geschieht durch Verknüpfung der Datensätze der betroffenen Personen im Personenstands- register (Art. 15 Abs. 4 ZStV; vgl. auch SIEGENTHALER, a.a.O., Rz. 122 f. und Fn. 141 auf S. 26). Die Zivilstandstatsachen und -ereignisse werden dabei in chronologischer Reihenfolge beurkundet (Art. 15 Abs. 3 ZStV; vgl. auch SIE- GENTHALER, a.a.O., Rzn. 102 und 106 f.). Zuständig für die Beurkundung der Zivil- standstatsachen und -ereignisse ist der Zivilstandsbeamte resp. die Zivilstandsbe- amtin (Art. 28 ZStV). 5.2. Erweist sich eine Eintragung im Personenstandsregister als falsch, so kann deren Korrektur nicht mittels (Neu-)Beurkundung erfolgen. Vielmehr muss dies mittels einer Bereinigung durch das Gericht angeordnet werden (Art. 42 ZGB). Das Verfahren der Bereinigung dient dazu, eine Eintragung zu korrigieren, die bereits im Zeitpunkt der Vornahme unrichtig war, sei es infolge eines Irrtums
- 6 - des Zivilstandsbeamten oder deshalb, weil dieser in Unkenntnis wichtiger Tatsa- chen gelassen wurde. Dabei kann auf Bereinigung klagen, wer ein Interesse an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen im Zivilstandsregister hat (BGE 135 III 389 E. 3. und E. 3.3.). Für die kantonalen Aufsichtsbehörden sieht das Gesetz ausdrücklich eine solche Aktivlegitimation vor (Art. 42 Abs. 2 ZGB), zumal sie das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Ein- tragungen in den Zivilstandsregistern wahrzunehmen haben (BSK ZGB I-GRAF- GAISER/MONTINI, 7. Auflage, Art. 42 N 6). Wenn der fehlerhafte Eintrag hingegen auf einem offensichtlichen Verse- hen oder Irrtum beruht, so kann die Zivilstandsbehörde ausnahmsweise selbst die Bereinigung anordnen (sog. administrative Bereinigung; Art. 43 ZGB). Die Unrich- tigkeit muss dabei offensichtlich und unbestritten sein und aus den dem Zivil- standsbeamten zur Zeit der Eintragung zur Verfügung stehenden Urkunden und Informationen hervorgehen. Die Bereinigung einer Eintragung auf dem Verwal- tungsweg kann keinesfalls in Frage kommen, wenn von irgend einer Seite mit ei- nem Widerspruch zu rechnen ist oder wenn die Eintragung den Angaben ent- spricht, über die der Zivilstandsbeamte verfügte (BGer 5A_224/2010 vom 9. Juli 2010, E. 3.1. m.w.H.). 6.1. Einleitend ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Berufungs- verfahrens lediglich die Frage ist, wer für die (allfällige) Berichtigung des Nachna- mens der Kindsmutter bei den Personenstandsdaten des Kindes zuständig ist. Ob der Nachname der Kindsmutter in ihren Personenstandsdaten falsch und damit zu berichtigen ist, ist hingegen nicht Thema des Berufungs-, sondern des vorinstanz- lichen Verfahrens (vgl. dahingehend Verfügung vom 30. Januar 2026 E. 2.3.). Auf das Anliegen der Kindseltern in ihrer Eingabe vom 6. Februar 2026, der Nach- name der Kindsmutter sei von B._____ zu E._____ zu berichtigen (vgl. act. 11
1. Absatz), kann folglich von vornherein nicht eingegangen werden. 6.2.1. Es ist unbestritten, dass der Nachname der Kindsmutter in ihren Perso- nenstandsdaten durch eine gerichtliche Bereinigung – resp. konkreter: Berichti- gung – im Sinne von Art. 42 ZGB zu korrigieren wäre. Das heisst: Der Eintrag ih- res Nachnamens sowohl in ihren eigenen als auch in den Personenstandsdaten
- 7 - des Kindes beruhte nicht auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum, wes- halb eine administrative Bereinigung durch die Zivilstandsbehörden im Sinne von Art. 43 ZGB ausgeschlossen wäre. Sofern die Vorinstanz in den Personenstands- daten der Kindsmutter deren Nachnamen von B._____ zu E._____ berichtigen würde, stellt sich die Frage, wie diese Änderung in den Personenstandsdaten des Kindes zu vollziehen wäre. 6.2.2. Die Vorinstanz sieht die Zuständigkeit dafür bei den Zivilstandsbehörden und spricht gestützt auf Art. 15 Abs. 5 ZStV von einer "akzessorischen Bereini- gung". Gemäss dieser Bestimmung werden anlässlich einer Beurkundung die Da- ten aller von der Beurkundung betroffenen Personen aktualisiert. Der französi- sche Verordnungstext ist insofern präziser, als er vorschreibt, dass die Daten aller Personen, die von einem Personenstandsereignis betroffen sind, bei der Beurkun- dung dieses Ereignisses aktualisiert werden sollen (Originaltext: "Les données de toutes les personnes concernées par un fait d’état civil sont mises à jour lors de l’enregistrement de ce fait"). Diese Bestimmung regelt folglich den Fall, in dem zum Zeitpunkt eines Zivilstandsereignisses zivilstandsrechtliche Tatsachen, die mehr als eine Person betreffen, beurkundet werden sollen; dies erfolgt durch die Zivilstandsbehörden. Vorliegend ist aber gerade kein Zivilstandsereignis eingetre- ten, das eine (zivilstandsamtliche) Beurkundung zur Folge hat; vielmehr wird die Korrektur – sprich: Berichtigung – einer bereits erfolgten und falschen Beurkun- dung (konkret: Nachname der Kindsmutter in den Personenstandsdaten des Kin- des) verlangt. Hiefür sind nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 42 Abs. 1 ZGB die Gerichte zuständig (s. dazu E. 5.2. vorstehend). Die Zivilstandsbehörden sind nach Art. 43 ZGB einzig zuständig für die Behebung von Fehlern, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen. Durch Art. 15 Abs. 5 ZStV kann der auf Gesetzesstufe geregelte Zuständigkeitsbereich der Zivilstandsbehörden nicht auf einen weiteren Anwendungsfall einer "akzessorischen Bereinigung" aus- gedehnt werden. Dies ist auch gemäss aufgezeigter Rechtsprechung ausge- schlossen. Daran ändert auch nichts, dass der Datensatz der Kindsmutter ge- stützt auf Art. 15 Abs. 4 ZStV mit demjenigen des Kindes verknüpft ist: Der Nach- name der Kindsmutter ist in den Personenstandsdaten des Kindes eine eigen- ständige Zivilstandstatsache (vgl. E. 5.1. vorstehend), der – unabhängig vom Per-
- 8 - sonenstand der Kindsmutter – eine erhöhte Beweiskraft im Sinne von Art. 9 ZGB zukommt und deren Unrichtigkeit grundsätzlich vor Gericht zu widerlegen ist; die Verknüpfung gemäss Art. 15 Abs. 4 ZStV kann ebenfalls nicht dazu führen, dass ein weiterer administrativer Bereinigungstatbestand ausserhalb von Art. 43 ZGB geschaffen und so der Grundsatz der gerichtlichen Bereinigung umgangen wird. 6.3. Zusammengefasst hat die Vorinstanz Art. 42 ZGB sowie Art. 15 Abs. 4 und Abs. 5 ZStV unrichtig angewendet und sich zu Unrecht für sachlich unzustän- dig erklärt, die Personenstandsdaten des Kindes betreffend den Nachnamen der Kindsmutter zu berichtigen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 14. August 2025 ist folglich in Gutheissung der Berufung aufzuheben. Der Vorinstanz ist die Sache zur Durchführung des Verfahrens zurückzuweisen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziffer 1 ZPO).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 14. August 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewie- sen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, dem Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von act. 11, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 9 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: