Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Am tt.mm.2025 verstarb H._____ (nachfolgend: Erblasserin) zuletzt wohn- haft in K._____ (act. 8/4/1).
E. 1.2 Am 24. Juni 2025 reichte die Berufungsklägerin 2 dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) einen Erbvertrag, zwei Testamente sowie zwei Testamentszusätze zur Eröffnung ein (vgl. act. 8/6).
E. 1.3 Mit Urteil vom 16. Juli 2025 eröffnete die Vorinstanz den Erbvertrag und die Testamente (Dispositiv-Ziff. 1). In vorläufiger Auslegung kam sie zum Schluss, die Berufungsklägerinnen und die Berufungsbeklagten seien eingesetzte Erben (E. III. S. 2 f.). Sie stellte in Aussicht, dass den eingesetzten Erben nach Ablauf der Berufungsfrist der bereits beantragte und der auf sie gemeinsam lautende Erbschein ausgestellt werde, sofern die Berufungsklägerinnen nicht Einsprache erheben würden (Dispositiv-Ziff. 2). Die Vorinstanz schrieb das Geschäft als erle- digt ab, mit dem Hinweis, dass die Regelung des Nachlasses Sache der einge- setzten Erben sei (Dispositiv-Ziff. 3) und regelte die Kosten (Dispositiv-Ziff. 4 und 5, act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/6).
E. 1.4 Gegen das Urteil vom 16. Juli 2025 erhoben die Berufungsklägerinnen mit Eingabe vom 4. August 2025 (Datum des Poststempels) bei der hiesigen Kammer Berufung (act. 2). Sie stellten den Antrag, Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und den Berufungsklägerinnen sei der bereits beantragte und auf sie gemeinsam lautende Erbschein auszustellen (1. Antrag). Eventualiter sei ihnen der bereits beantragte und auf sie gemeinsam lautende Erbschein aus- zustellen, sofern dagegen nicht innert Monatsfrist Einsprache erhoben werde (2. Antrag). Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (3. Antrag), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Gerichtskasse (act. 2 S. 2).
- 4 -
E. 1.5 Mit Eingabe vom 22. August 2025 wandten sich die Berufungsklägerinnen erneut an die hiesige Kammer. Sie reichten eine zwischen den Parteien geschlos- sene Vereinbarung zu den Akten (act. 15) und ersuchten gestützt darauf, das Ver- fahren sei als durch Vergleich erledigt abzuschreiben und die Vorinstanz sei an- zuweisen, einen einzig auf die Berufungsklägerinnen lautenden Erbschein auszu- stellen. Auf die Erhebung von Kosten sei zu verzichten, eventualiter seien diese auf die Staatskasse zu nehmen (act. 14).
E. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1 – 8). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde von den Berufungskläge- rinnen fristgerecht geleistet (act. 12, act. 16). Die Einholung einer Berufungsant- wort erübrigt sich angesichts der Erledigung durch einen Vergleich. Den Beru- fungsbeklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Berufungs- schrift und der Eingabe vom 22. August 2025 zuzustellen (act. 2, act. 14). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Einigung über die Erbenstellung und die Vermächtnisse Die Parteien sind sich einig, dass Erbinnen zu gleichen Teilen einzig A._____ und B._____ – im Sinne einer Wiederholung der gesetzlichen Erbfolge – sein sollen. Die übrigen testamentarisch eingesetzten Parteien qualifizieren als Vermächtnisnehmer ohne Erbenstellung und haben einen Anspruch auf ein Vermächtnis in folgender Höhe:
- C._____: 4% des Nettonachlasses nach Abzug aller Schulden inkl. Steuern und Todesfallkosten;
- D._____: 4% des Nettonachlasses nach Abzug aller Schulden inkl. Steuern und Todesfallkosten, zzgl. Vermächtnisbetrag ge- mäss Testamentsnachtrag vom 2. Februar 2024;
- E._____: 4% des Nettonachlasses nach Abzug aller Schulden inkl. Steuern und Todesfallkosten, zzgl. Vermächtnisbetrag ge- mäss Testamentsnachtrag vom 2. Februar 2024;
- F._____: 4% des Nettonachlasses nach Abzug aller Schulden inkl. Steuern und Todesfallkosten, zzgl. Vermächtnisbetrag ge- mäss Testamentsnachtrag vom 2. Februar 2024;
- G._____: 2% des Nettonachlasses nach Abzug aller Schulden inkl. Steuern und Todesfallkosten. Die Parteien vereinbaren und anerkennen somit gegenseitig, dass A._____ und B._____ die einzigen Erben im Nachlass von H._____, geboren am tt. Mai 1942, verstorben am tt.mm. 2025, sind und dass C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ die vorstehend be- schriebenen Vermächtnisse im Sinne einer obligatorischen Forderung gegen die beiden Erben zustehen. (3 Beträge und Auszahlung der Vermächtnisse)
E. 2.1 Am 22. April 2025 reichten die Berufungsklägerinnen folgende zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung ein (act. 15):
- 5 - "(1 Vorbemerkungen)
E. 2.2 Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung ist zulässig und klar. Das Verfahren ist abzuschreiben (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO).
E. 2.3 Schliessen die Parteien einen Vergleich ab, hat dieser die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO) und dies sowohl unter den Par- teien als auch gegenüber Behörden und Privaten. Den Parteien steht indes die Möglichkeit offen, bei der Vorinstanz einen Erbschein zu verlangen (Art. 559 ZGB). Für eine diesbezügliche Anweisung der Vorinstanz fehlt es an der erforder- lichen Grundlage.
- 7 - 3. 3.1. Die vorinstanzliche Regelung der Prozesskosten (Dispositiv-Ziff. 3–5) wurde nicht angefochten, weshalb sich Erwägungen diesbezüglich erübrigen. 3.2. Schliessen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich ab, trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs (Art. 109 Abs. 2 ZPO). Enthält der Vergleich keine Regelung, werden die Kosten nach den Artikeln Art. 106–108 ZPO verteilt. 3.3. In Ziffer 4 der Vereinbarung hielten die Parteien fest, dass sie bei der hiesi- gen Kammer beantragen, für das Berufungsverfahren sei auf die Erhebung von Kosten zu verzichten, eventualiter seien die Kosten auf die Staatskasse zu neh- men (act. 15 Ziff. 4 S. 5). Damit einigten sich die Parteien darauf, im Berufungs- verfahren einen Antrag um Kostenverzicht zu stellen. Wie die Kosten des Beru- fungsverfahrens zwischen ihnen zu verteilen seien, regelten sie indessen nicht. Da sie die Kostenverteilung offen liessen, sind die Kosten in Anwendung von Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO nach Art. 106–108 ZPO zu verteilen. 3.4. Für eine Kostenübernahme durch die Gerichtskasse im Sinne von Art. 107 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass, nachdem die Berufungskläger das Beschwerde- verfahren veranlasst haben. Es sind daher Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erheben und zu verteilen. 3.5. Wird ein Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, hat das Gericht über die Kostenverteilung zu entscheiden. Es kann von den Verteilungsgrundsät- zen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, sofern das Ge- setz nichts anderes vorsieht (Art. 103 Abs. 1 lit. e und f ZPO). Bei der Kostenver- teilung nach Ermessen ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben oder unnötigerweise Kosten verursacht hat, welches der mut- massliche Prozessausgang gewesen wäre oder bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (vgl. Botschaft ZPO vom 28. Juni 2006 S. 7221 ff., S. 7297; BGer 4A_540/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2.1.).
- 8 - 3.6. War das Verfahren betreffend Eröffnung des Erbvertrags und der Testa- mente noch eine zwingende Folge des Todes der Erblasserin, waren es danach die Berufungsklägerinnen, die das Berufungsverfahren angestrengt haben. Hin- sichtlich des Kriteriums des mutmasslichen Prozessausgangs ist festzuhalten, dass gemäss einer summarischen Prüfung, die vorinstanzliche vorläufige Ausle- gung nicht zu bemängeln ist. So bezeichnete die Erblasserin neben den Beru- fungsklägerinnen auch die Berufungsbeklagten explizit als "erbberechtigt" (act. 5/6). Ferner enthält das Gesetz in Art. 483 Abs. 2 ZGB die Vermutung, dass jede Verfügung, nach der ein Bedachter die Erbschaft zu einem Bruchteil erhalten soll, als Erbeinsetzung zu betrachten ist. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO sind die Prozesskosten den Be- rufungsklägerinnen je zur Hälfte (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO) aufzuerlegen. 3.7. Die Entscheidgebühr ist ausgehend vom Streitwert von Fr. 192'000.– mit Blick auf die Schwierigkeit des Falles und den Aufwand des Gerichts in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 450.– festzusetzen. Für die Kosten des Berufungsverfahrens ist der von den Berufungsklägerinnen geleistete Kostenvorschuss heranzuziehen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Überschuss ist den Berufungsklägerinnen zurückzuer- statten unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs der Gerichts- kasse. 3.8. Partei- und Umtriebsentschädigungen sind keine zu sprechen: Den Beru- fungsklägerinnen nicht, da sie die Prozesskosten zu tragen haben, und den Beru- fungsbeklagten nicht, da ihnen keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädi- gen wären. Es wird beschlossen:
E. 4 Beantragung des Erbscheins und Erledigung des Berufungs- verfahrens Die Parteien beantragen mit Unterzeichnung der vorliegenden Verein- barung, das Bezirksgericht Dietikon habe betreffend den Nachlass von H._____ einen Erbschein auszustellen, welcher einzig auf die beiden Erbinnen, A._____ und B._____, lautet. Die Parteien ermächtigen die Erbinnen, ein Originalexemplar der vorliegenden Vereinbarung zu die- sem Zweck dem Bezirksgericht Dietikon einzureichen. Die Parteien beantragten mit Unterzeichnung der vorliegenden Verein- barung, das Obergericht Zürich habe das Berufungsverfahren (Ge-
- 6 - schäfts-Nr. LF250072) gestützt auf die vorliegende Vereinbarung als durch Vergleich erledigt abzuschreiben und die Vorinstanz anzuwei- sen, einen einzig auf die beiden Erbinnen, A._____ und B._____, lau- tenden Erbschein unverzüglich auszustellen. Ferner beantragen die Parteien, das Obergericht Zürich habe für das Berufungsverfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten, eventualiter die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Parteien ermächtigen die Erbinnen, ein Originalexemplar der vorliegenden Vereinbarung zu diesem Zweck dem Obergericht Zürich einzureichen.
E. 5 Schlussbestimmungen Die Rechtsvertretungs- und Beraterkosten werden von den beiden Er- binnen je hälftig getragen. Allfällige Gebühren und Gerichtskosten tra- gen die Erbinnen ebenfalls je zur Hälfte. Für den Fall, dass sich eine Bestimmung dieser Vereinbarung als un- gültig oder unwirksam erweisen sollte, verpflichten sich die Parteien gegenseitig, eine gültige und wirksame Klausel abzuschliessen, die dem Sinn und Zweck der Vereinbarung am ehesten entspricht. Diese Vereinbarung wird von den Parteien in zweifacher Ausführung unterzeichnet, welche den Erbinnen zur Einreichung an das Bezirksge- richt Dietikon und an das Obergericht Zürich (siehe vorstehend) ausge- händigt werden. Sämtliche Parteien erhalten zudem eine Kopie der un- terzeichneten Vereinbarung. Die vorliegende Vereinbarung untersteht schweizerischem materiellen Recht. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind ausschliesslich die Schweizer Gerichte am letzten Wohnsitz der Erblasserin zuständig."
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 450.– festge- setzt und den Berufungsklägerinnen je zur Hälfte auferlegt. - 9 - Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von den Be- rufungsklägerinnen geleisteten Vorschuss von Fr. 1'100.– verrechnet. Der Überschuss wird den Berufungsklägerinnen zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
- Partei- und Umtriebsentschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Bei- lage von act. 2 und act. 14, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 192'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
- Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250072-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 29. Oktober 2025 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Berufungsklägerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X1._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, gegen
1. C._____,
2. D._____,
3. E._____,
4. F._____,
5. G._____, Berufungsbeklagte betreffend Eröffnung eines Erbvertrages und Testamente im Nachlass von H._____, geboren tt. Mai 1942, von I._____, gestorben tt.mm.2025, wohnhaft gewesen J._____-strasse …, K._____
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. Juli 2025 (EL250151)
- 3 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2025 verstarb H._____ (nachfolgend: Erblasserin) zuletzt wohn- haft in K._____ (act. 8/4/1). 1.2. Am 24. Juni 2025 reichte die Berufungsklägerin 2 dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) einen Erbvertrag, zwei Testamente sowie zwei Testamentszusätze zur Eröffnung ein (vgl. act. 8/6). 1.3. Mit Urteil vom 16. Juli 2025 eröffnete die Vorinstanz den Erbvertrag und die Testamente (Dispositiv-Ziff. 1). In vorläufiger Auslegung kam sie zum Schluss, die Berufungsklägerinnen und die Berufungsbeklagten seien eingesetzte Erben (E. III. S. 2 f.). Sie stellte in Aussicht, dass den eingesetzten Erben nach Ablauf der Berufungsfrist der bereits beantragte und der auf sie gemeinsam lautende Erbschein ausgestellt werde, sofern die Berufungsklägerinnen nicht Einsprache erheben würden (Dispositiv-Ziff. 2). Die Vorinstanz schrieb das Geschäft als erle- digt ab, mit dem Hinweis, dass die Regelung des Nachlasses Sache der einge- setzten Erben sei (Dispositiv-Ziff. 3) und regelte die Kosten (Dispositiv-Ziff. 4 und 5, act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/6). 1.4. Gegen das Urteil vom 16. Juli 2025 erhoben die Berufungsklägerinnen mit Eingabe vom 4. August 2025 (Datum des Poststempels) bei der hiesigen Kammer Berufung (act. 2). Sie stellten den Antrag, Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und den Berufungsklägerinnen sei der bereits beantragte und auf sie gemeinsam lautende Erbschein auszustellen (1. Antrag). Eventualiter sei ihnen der bereits beantragte und auf sie gemeinsam lautende Erbschein aus- zustellen, sofern dagegen nicht innert Monatsfrist Einsprache erhoben werde (2. Antrag). Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (3. Antrag), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Gerichtskasse (act. 2 S. 2).
- 4 - 1.5. Mit Eingabe vom 22. August 2025 wandten sich die Berufungsklägerinnen erneut an die hiesige Kammer. Sie reichten eine zwischen den Parteien geschlos- sene Vereinbarung zu den Akten (act. 15) und ersuchten gestützt darauf, das Ver- fahren sei als durch Vergleich erledigt abzuschreiben und die Vorinstanz sei an- zuweisen, einen einzig auf die Berufungsklägerinnen lautenden Erbschein auszu- stellen. Auf die Erhebung von Kosten sei zu verzichten, eventualiter seien diese auf die Staatskasse zu nehmen (act. 14). 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1 – 8). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde von den Berufungskläge- rinnen fristgerecht geleistet (act. 12, act. 16). Die Einholung einer Berufungsant- wort erübrigt sich angesichts der Erledigung durch einen Vergleich. Den Beru- fungsbeklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Berufungs- schrift und der Eingabe vom 22. August 2025 zuzustellen (act. 2, act. 14). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Die Eröffnung von letztwilligen Verfügungen nach Art. 556 ZGB ist ein Akt der freiwilligen, das heisst nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, die im Kanton Zürich den Einzelgerichten zugewiesen ist. Dabei gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 248 lit. e ZPO i.V.m. §§ 24 lit. c und 137 lit. c GOG). Im Rechtsmittelverfahren wandelt sich die nichtstreitige Erbschaftssache in eine ver- mögensrechtliche streitige Angelegenheit (vgl. OGer ZH LF220036 vom 2. Juni 2022 E. 2.; LF140021 vom 24. Juni 2014 E. 3.a). Gegen erstinstanzliche Summa- rentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens beträgt Fr. 192'000.– (vgl. act. 12 E. 3.), womit die Streitwertgrenze erreicht und die Berufung das zulässige Rechtsmittel ist. 2.1. Am 22. April 2025 reichten die Berufungsklägerinnen folgende zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung ein (act. 15):
- 5 - "(1 Vorbemerkungen) 2 Einigung über die Erbenstellung und die Vermächtnisse Die Parteien sind sich einig, dass Erbinnen zu gleichen Teilen einzig A._____ und B._____ – im Sinne einer Wiederholung der gesetzlichen Erbfolge – sein sollen. Die übrigen testamentarisch eingesetzten Parteien qualifizieren als Vermächtnisnehmer ohne Erbenstellung und haben einen Anspruch auf ein Vermächtnis in folgender Höhe:
- C._____: 4% des Nettonachlasses nach Abzug aller Schulden inkl. Steuern und Todesfallkosten;
- D._____: 4% des Nettonachlasses nach Abzug aller Schulden inkl. Steuern und Todesfallkosten, zzgl. Vermächtnisbetrag ge- mäss Testamentsnachtrag vom 2. Februar 2024;
- E._____: 4% des Nettonachlasses nach Abzug aller Schulden inkl. Steuern und Todesfallkosten, zzgl. Vermächtnisbetrag ge- mäss Testamentsnachtrag vom 2. Februar 2024;
- F._____: 4% des Nettonachlasses nach Abzug aller Schulden inkl. Steuern und Todesfallkosten, zzgl. Vermächtnisbetrag ge- mäss Testamentsnachtrag vom 2. Februar 2024;
- G._____: 2% des Nettonachlasses nach Abzug aller Schulden inkl. Steuern und Todesfallkosten. Die Parteien vereinbaren und anerkennen somit gegenseitig, dass A._____ und B._____ die einzigen Erben im Nachlass von H._____, geboren am tt. Mai 1942, verstorben am tt.mm. 2025, sind und dass C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ die vorstehend be- schriebenen Vermächtnisse im Sinne einer obligatorischen Forderung gegen die beiden Erben zustehen. (3 Beträge und Auszahlung der Vermächtnisse) 4 Beantragung des Erbscheins und Erledigung des Berufungs- verfahrens Die Parteien beantragen mit Unterzeichnung der vorliegenden Verein- barung, das Bezirksgericht Dietikon habe betreffend den Nachlass von H._____ einen Erbschein auszustellen, welcher einzig auf die beiden Erbinnen, A._____ und B._____, lautet. Die Parteien ermächtigen die Erbinnen, ein Originalexemplar der vorliegenden Vereinbarung zu die- sem Zweck dem Bezirksgericht Dietikon einzureichen. Die Parteien beantragten mit Unterzeichnung der vorliegenden Verein- barung, das Obergericht Zürich habe das Berufungsverfahren (Ge-
- 6 - schäfts-Nr. LF250072) gestützt auf die vorliegende Vereinbarung als durch Vergleich erledigt abzuschreiben und die Vorinstanz anzuwei- sen, einen einzig auf die beiden Erbinnen, A._____ und B._____, lau- tenden Erbschein unverzüglich auszustellen. Ferner beantragen die Parteien, das Obergericht Zürich habe für das Berufungsverfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten, eventualiter die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Parteien ermächtigen die Erbinnen, ein Originalexemplar der vorliegenden Vereinbarung zu diesem Zweck dem Obergericht Zürich einzureichen. 5 Schlussbestimmungen Die Rechtsvertretungs- und Beraterkosten werden von den beiden Er- binnen je hälftig getragen. Allfällige Gebühren und Gerichtskosten tra- gen die Erbinnen ebenfalls je zur Hälfte. Für den Fall, dass sich eine Bestimmung dieser Vereinbarung als un- gültig oder unwirksam erweisen sollte, verpflichten sich die Parteien gegenseitig, eine gültige und wirksame Klausel abzuschliessen, die dem Sinn und Zweck der Vereinbarung am ehesten entspricht. Diese Vereinbarung wird von den Parteien in zweifacher Ausführung unterzeichnet, welche den Erbinnen zur Einreichung an das Bezirksge- richt Dietikon und an das Obergericht Zürich (siehe vorstehend) ausge- händigt werden. Sämtliche Parteien erhalten zudem eine Kopie der un- terzeichneten Vereinbarung. Die vorliegende Vereinbarung untersteht schweizerischem materiellen Recht. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind ausschliesslich die Schweizer Gerichte am letzten Wohnsitz der Erblasserin zuständig." 2.2. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung ist zulässig und klar. Das Verfahren ist abzuschreiben (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO). 2.3. Schliessen die Parteien einen Vergleich ab, hat dieser die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO) und dies sowohl unter den Par- teien als auch gegenüber Behörden und Privaten. Den Parteien steht indes die Möglichkeit offen, bei der Vorinstanz einen Erbschein zu verlangen (Art. 559 ZGB). Für eine diesbezügliche Anweisung der Vorinstanz fehlt es an der erforder- lichen Grundlage.
- 7 - 3. 3.1. Die vorinstanzliche Regelung der Prozesskosten (Dispositiv-Ziff. 3–5) wurde nicht angefochten, weshalb sich Erwägungen diesbezüglich erübrigen. 3.2. Schliessen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich ab, trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs (Art. 109 Abs. 2 ZPO). Enthält der Vergleich keine Regelung, werden die Kosten nach den Artikeln Art. 106–108 ZPO verteilt. 3.3. In Ziffer 4 der Vereinbarung hielten die Parteien fest, dass sie bei der hiesi- gen Kammer beantragen, für das Berufungsverfahren sei auf die Erhebung von Kosten zu verzichten, eventualiter seien die Kosten auf die Staatskasse zu neh- men (act. 15 Ziff. 4 S. 5). Damit einigten sich die Parteien darauf, im Berufungs- verfahren einen Antrag um Kostenverzicht zu stellen. Wie die Kosten des Beru- fungsverfahrens zwischen ihnen zu verteilen seien, regelten sie indessen nicht. Da sie die Kostenverteilung offen liessen, sind die Kosten in Anwendung von Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO nach Art. 106–108 ZPO zu verteilen. 3.4. Für eine Kostenübernahme durch die Gerichtskasse im Sinne von Art. 107 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass, nachdem die Berufungskläger das Beschwerde- verfahren veranlasst haben. Es sind daher Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erheben und zu verteilen. 3.5. Wird ein Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, hat das Gericht über die Kostenverteilung zu entscheiden. Es kann von den Verteilungsgrundsät- zen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, sofern das Ge- setz nichts anderes vorsieht (Art. 103 Abs. 1 lit. e und f ZPO). Bei der Kostenver- teilung nach Ermessen ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben oder unnötigerweise Kosten verursacht hat, welches der mut- massliche Prozessausgang gewesen wäre oder bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (vgl. Botschaft ZPO vom 28. Juni 2006 S. 7221 ff., S. 7297; BGer 4A_540/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2.1.).
- 8 - 3.6. War das Verfahren betreffend Eröffnung des Erbvertrags und der Testa- mente noch eine zwingende Folge des Todes der Erblasserin, waren es danach die Berufungsklägerinnen, die das Berufungsverfahren angestrengt haben. Hin- sichtlich des Kriteriums des mutmasslichen Prozessausgangs ist festzuhalten, dass gemäss einer summarischen Prüfung, die vorinstanzliche vorläufige Ausle- gung nicht zu bemängeln ist. So bezeichnete die Erblasserin neben den Beru- fungsklägerinnen auch die Berufungsbeklagten explizit als "erbberechtigt" (act. 5/6). Ferner enthält das Gesetz in Art. 483 Abs. 2 ZGB die Vermutung, dass jede Verfügung, nach der ein Bedachter die Erbschaft zu einem Bruchteil erhalten soll, als Erbeinsetzung zu betrachten ist. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO sind die Prozesskosten den Be- rufungsklägerinnen je zur Hälfte (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO) aufzuerlegen. 3.7. Die Entscheidgebühr ist ausgehend vom Streitwert von Fr. 192'000.– mit Blick auf die Schwierigkeit des Falles und den Aufwand des Gerichts in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 450.– festzusetzen. Für die Kosten des Berufungsverfahrens ist der von den Berufungsklägerinnen geleistete Kostenvorschuss heranzuziehen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Überschuss ist den Berufungsklägerinnen zurückzuer- statten unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs der Gerichts- kasse. 3.8. Partei- und Umtriebsentschädigungen sind keine zu sprechen: Den Beru- fungsklägerinnen nicht, da sie die Prozesskosten zu tragen haben, und den Beru- fungsbeklagten nicht, da ihnen keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädi- gen wären. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 450.– festge- setzt und den Berufungsklägerinnen je zur Hälfte auferlegt.
- 9 - Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von den Be- rufungsklägerinnen geleisteten Vorschuss von Fr. 1'100.– verrechnet. Der Überschuss wird den Berufungsklägerinnen zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
3. Partei- und Umtriebsentschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Bei- lage von act. 2 und act. 14, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 192'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
31. Oktober 2025