Erwägungen (64 Absätze)
E. 1 Die Parteien haben vor ihrem Zerwürfnis eine partnerschaftliche Beziehung geführt. Sie bewohnten während ihrer Verbindung gemeinsam ein je zur Hälfte gemietetes Einfamilienhaus in C._____.
E. 1.1 In prozessualer Hinsicht beanstandet die Berufungsklägerin (sinngemäss) die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz (act. 2 S. 3 Ziff. 2.4).
E. 1.2 Die Vorinstanz erwog, dass, soweit das Gesetz nichts anderes bestimme, für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben sei, zuständig sei (Art. 13 lit. a ZPO). Bei Klagen aus Persönlichkeitsverletzungen wäre dies grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien (Art. 20 lit. a ZPO). Das Gesetz gewähre jedoch eine Massnahmezuständigkeit an jedem für die Hauptsache in Frage kommenden Gerichtsstand, einschliesslich an einem von den Parteien mit gültiger Vereinbarung gemäss Art. 17 ZPO prorogierten Gerichtsstand. Da der Gerichtsstand für Klagen und Begehren im Sinne von Art. 20 ZPO nicht zwingend sei, sei die Prorogation durch eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig. Beide Parteien hätten zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens Wohnsitz in der Ge- meinde C._____ gehabt, weshalb für die Klage aus Persönlichkeitsverletzung (Hauptsache) und somit auch für die in diesem Zusammenhang zu erlassenden vorsorglichen Massnahmen das Bezirksgericht in Meilen zuständig wäre. Die Par- teien hätten jedoch am 20. Dezember 2024 eine Vereinbarung zur Bereinigung solidarmietrechtlicher und persönlicher Ansprüche geschlossen und darin gere- gelt, dass für sämtliche Streitigkeiten der ausschliessliche Gerichtsstand Hinwil sei. Eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung sei bei Klagen aus Persön- lichkeitsschutz zulässig und auch im Rahmen der Prüfung der Massnahmezustän- digkeit zu beachten. Da die vorliegende Streitigkeit zudem das in der Vereinba- rung geregelte Thema der Auseinandersetzung nach Beendigung einer privaten Partnerschaft beschlage und die entsprechende Gerichtsstandsklausel im vorlie- genden Fall Anwendung finde, sei das Bezirksgericht Hinwil für die Beurteilung des vorsorglichen Massnahmebegehrens örtlich zuständig (act. 6 E. 2.3-2.4).
E. 1.3 Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens beide Parteien in C._____ ihren Wohnsitz gehabt hätten. Vielmehr sei die Berufungsbeklagte am
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25. November 2024 aus C._____ weggezogen, wobei der neue Wohnsitz in D._____ sei (act. 2 S. 3 Ziff. 2.4). Soweit die Berufungsklägerin damit die man- gelnde Zuständigkeit der Vorinstanz geltend machen möchte, ist zu bemerken, dass sich die Vorinstanz zutreffend gestützt auf Art. 13 ZPO i.V.m. Art. 20 ZPO und unter Berücksichtigung der von den Parteien geschlossenen Gerichtsstands- vereinbarung gemäss Art. 17 ZPO für zuständig erklärt hat. Die Gerichtsstands- klausel bezieht sich auf sämtliche Streitigkeiten über die persönlichen Angelegen- heiten zwischen den Parteien (vgl. act. 7/2/1 S. 2 und S. 6), womit auch die vorlie- gende Auseinandersetzung darunter subsumiert werden kann. Dass die Gerichts- standsvereinbarung ungültig bzw. anders auszulegen wäre, macht die Berufungs- klägerin nicht geltend. Darüber hinaus ist bei Klagen aus Persönlichkeitsverlet- zung (und damit zusammenhängende Begehren um vorsorgliche Massnahmen; Art. 13 lit. a ZPO) gestützt auf Art. 20 lit. a ZPO das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zuständig. Sollte also die Berufungsbeklagte – wie von der Beru- fungsklägerin behauptet – ihren Wohnsitz bereits vor Einleitung des Verfahrens nach D._____ verlegt haben, käme die Vorinstanz auch ohne Gerichtsstandsver- einbarung als zuständiges Bezirksgericht in Frage, zumal D._____ im Bezirk Hin- wil liegt und die Vorinstanz damit infolge dieses Wohnsitzes zuständig wäre. Die Einwendung der Berufungsklägerin trifft damit ins Leere. 2 Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
E. 2 Mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 stellte die Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagte (nachfolgend Berufungsbeklagte) beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch um Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen wegen Persönlich- keitsverletzung. Sie verlangte im Wesentlichen, der Gesuchsgegnerin und Beru- fungsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) sei zu verbieten, ehrverletzende Äusserungen über sie in den sozialen Medien zu verbreiten (act. 7/1, vgl. einlei- tende Rechtsbegehren). Mit Verfügung vom 3. Januar 2025 hiess die Vorinstanz die beantragten superprovisorischen Massnahmen gut (act. 7/4), und am 20. Juni 2025 erging das eingangs wiedergegebene Urteil (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/18; nachfolgend act. 6).
E. 2.1 Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt in erster Linie einen materi- ellen Anspruch zivilrechtlicher Natur voraus, für den die gesuchstellende Partei vorläufigen Rechtsschutzes bedarf. In dieser Hinsicht muss die gesuchstellende Partei die Begründetheit ihres materiellen Hauptbegehrens glaubhaft machen. Der Verfügungsanspruch kann jede subjektive Berechtigung des Zivilrechts sein,
- 12 - d.h. eine positive oder negative Leistung (Tun, Unterlassen, Dulden) oder eine Gestaltung oder eine Feststellung (u.a. BSK ZPO, SPRECHER, a.a.O., Art. 261 N 15 ZPO).
E. 2.2 Die Berufungsbeklagte stützt ihren Anspruch auf Art. 28 f. ZGB (act. 7/1 Rz 11 ff.). Demnach kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anru- fen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Die Klägerin kann dem Gericht beantragen, (1.) eine drohende Verletzung zu verbieten, (2.) eine bestehende Verletzung zu beseitigen oder (3.) die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Art. 28a Abs. 1 ZGB).
E. 2.3 Der Anspruch setzte damit insbesondere eine erstmals drohende Verlet- zung, oder auch eine bereits geschehene, erneut drohende Verletzung voraus. Das Fehlen einer drohenden Verletzung führt zur Abweisung des Gesuchs (Dike Komm. ZPO, ZÜRCHER, 3.A 2025, Art. 261 N 19 ). Vorliegend behauptet die Beru- fungsklägerin, den streitrelevanten Facebook-Post gelöscht zu haben (act. 7/10 S. 3). Es ist daher eine Wiederholungsgefahr bzw. eine erneut drohende Verlet- zung zu prüfen, bevor auf die Persönlichkeitsverletzung einzugehen ist.
3. Wiederholungsgefahr
E. 3 Hiergegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 12. Juli 2025 Beru- fung beim Obergericht des Kantons Zürich mit den vorne sinngemäss wiederge- gebenen Anträgen (act. 2). Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 wurde die Berufungs- klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welcher fristgerecht einging (act. 9-10). Am 8. September 2025 reichte die Berufungsklägerin bei der Vorinstanz eine weitere Eingabe samt Beilagen ein, welche an die Kammer wei- tergeleitet wurde (vgl. act. 11).
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E. 3.1 Die Wiederholungsgefahr wird indiziert durch (analoge) Verletzungen in der Vergangenheit und speziell, wenn eine Verwarnung oder Abmahnung keine Wir- kung gezeitigt hat. Grundsätzlich darf sie auch bejaht werden, falls die Gegen- seite – ungeachtet konkreter Anhaltspunkte für eine Wiederholung – die Wider- rechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet (Dike Komm. ZPO, ZÜR- CHER, a.a.O., Art. 261 N 20).
E. 3.2 Vorliegend hielt die Vorinstanz fest, die Berufungsklägerin habe sich nicht glaubhaft von ihren gemachten Aussagen distanziert, sondern sie habe versucht,
- 13 - diese zu rechtfertigen bzw. habe eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung gänzlich in Abrede gestellt. Alleine schon deshalb müsse ernsthaft befürchtet wer- den, dass sie sich auch in Zukunft ehrverletzend über die Berufungsbeklagte äus- sern werde. Entsprechend seien der Berufungsklägerin alle Aussagen gemäss den Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten zivilprozessual zu untersagen (act. 6 Rz. 5.3). Die Überlegungen der Vorinstanz treffen zu. Eine Wiederholungs- gefahr darf bejaht werden, auch wenn der Verletzer das beanstandete Verfahren eingestellt hat, sein Verhalten aber nach wie vor als rechtmässig verteidigt (BGE 128 III 96 E. 2e). Auch in ihrer Berufungseingabe führt die Berufungsklägerin aus, die Distanzierung von den gemachten Aussagen sei "nur teilweise möglich" (vgl. act. 2 S. 9 Ziff. 5.3) und bestreitet damit weiterhin weitgehend die Widerrechtlich- keit der beanstandeten Äusserungen. Insofern durfte die Vorinstanz als glaubhaft erachten, dass erneut eine mutmasslich persönlichkeitsverletzende Äusserung seitens der Berufungsklägerin droht.
4. Persönlichkeitsverletzung
E. 4 Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der
- 7 - Angemessenheitskontrolle darf sich die Rechtsmittelinstanz allerdings eine ge- wisse Zurückhaltung auferlegen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinanderset- zung mit dem angefochtenen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzun- gen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. statt vieler OGer ZH PF240041 vom 18. Februar 2025 E. 2).
E. 4.1 Nachdem die Wiederholungsgefahr zu bejahen ist, ist zu prüfen, ob eine Persönlichkeitsverletzung der Berufungsbeklagten durch die Aussagen der Beru- fungsklägerin im erwähnten Facebook-Post glaubhaft gemacht werden konnte.
E. 4.2 Persönlichkeitsrechte umfassen all diejenigen subjektiven Rechte, die dem Menschen um seiner selbst willen zustehen (RIEMER, Personenrecht des ZGB, 2.A., Bern 2002, N 293). Die Persönlichkeitsrechte lassen sich in drei Kategorien teilen: So schützt Art. 28 ZGB die physische, die psychische und die soziale Per- sönlichkeit. In den sozialen Schutzbereich fällt unter anderem die Ehre (BSK ZGB I, MEILI, 7.A. 2022, Art. 28 N 17). Ehrverletzend können einerseits Tatsa- chenbehauptungen und andererseits Werturteile sein. Dabei sind unwahre Tatsa- chenbehauptungen, welche den Betroffenen in einem negativen Licht erscheinen lassen, stets ehrverletzend (vgl. BGE 119 II 97 E. 4a/bb). Gleiches gilt für Darstel- lungen, die zwar der Wahrheit entsprechen, aber durch ihre Art oder Form (z.B. Verschweigen wesentlicher Elemente) beim Erklärungsempfänger eine unrichtige Vorstellung hervorrufen (CHK ZGB, AEBI-MÜLLER, 4.A. 2023, Art. 28 N 18-20). Demgegenüber ist eine wahre Tatsachenbehauptung grundsätzlich zulässig, es
- 14 - sei denn, sie erfolge ohne jeden sachlichen Grund (BSK ZGB I, MEILI, a.a.O., Art. 28 N 43 i.f.).
E. 4.3 Die Vorinstanz erwog, dass die Berufungsklägerin nicht bestritten habe, die ihr vorgeworfenen Äusserungen im Rahmen eines Facebook-Posts getätigt zu ha- ben. Sie bestreitet jedoch, dass die von ihr gemachten Äusserungen ehrverlet- zend seien, zumal diese der Wahrheit entsprechen würden bzw. von ihr lediglich als Vermutungen geäussert worden seien (act. 6 Rz. 4.1). Wie nachstehend deut- lich wird, macht die Berufungsklägerin auch vor der Kammer im Wesentlichen gel- tend, die von ihr getätigten Äusserungen auf Facebook würden der Wahrheit ent- sprechen und seien daher nicht als ehrverletzend zu qualifizieren (vgl. u.a. auch act. 2 S. 9 Ziff. 5-7 und S. 25 f.).
E. 4.4 Aussage betreffend psychische Krankheit
E. 4.4.1 Die Berufungsklägerin wehrt sich zunächst gegen die vorinstanzliche Beur- teilung der von ihr in einem Facebook-Post getätigten Aussage, wonach die Beru- fungsbeklagte psychisch krank sei, was zu vielen schlimmen, belastenden Situati- onen geführt habe (act. 2 S. 4 f. Ziff. 4.2.1-4.2.3).
E. 4.4.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, grundsätzlich sei der blosse Vorhalt, je- mand sei krank, namentlich psychisch krank, an sich nicht ehrverletzend, da eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich sei, keine moralisch verwerf- liche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache darstelle. Vorliegend werde die entsprechende Aussage jedoch damit verknüpft, dass die Erkrankung zu vielen schlimmen, belastenden Situationen geführt habe, was dazu führe, dass der getätigten Aussage eine negative Komponente beigegeben werde. Weiter sei der gesamte Kontext zu berücksichtigen, unter welcher die Aussage getroffen worden sei, nämlich am Anfang eines Facebook-Post, welcher die Berufungsbeklagte in einem gesamthaft negativen Licht darstellen solle. Unter Würdigung der gesamten Umstände scheine es daher, dass die Aussage, die psychische Krankheit der Be- rufungsbeklagten habe zu vielen schlimmen, belastenden Situationen geführt, als ehrverletzend zu qualifizieren sei. Die Berufungsklägerin führe in ihrer Stellung- nahme zum psychischen Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten aus, dass die entsprechenden Aussagen über die Berufungsbeklagte lediglich als Vermutung
- 15 - kundgetan worden seien und stelle in diesem Zusammenhang diverse Behauptun- gen auf, welche ihr gemäss auf eine psychische Erkrankung der Berufungsbeklag- ten schliessen liessen. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin sei der erste Teil des Facebook-Posts nicht als Vermutung, sondern als Tatsache formuliert. Sie verwende in diesem Zusammenhang die Wörter "zu erkennen", was auf eine Tat- sache schliessen lasse, von deren Wahrheit sie überzeugt sei. Des Weiteren sei sie mit ihren aufgestellten Behauptungen hinsichtlich des psychischen Gesund- heitszustandes der Berufungsbeklagten, welche lediglich durch einen Screenshot von einem Angebot von Dr. E._____ untermauert werde, nicht in der Lage, eine psychische Krankheit der Berufungsbeklagten glaubhaft zu machen. Zudem ver- säume sie es genauer darzulegen, was sie mit den "vielen, schlimmen, belastenden Situationen" gemeint habe. Entsprechend habe sie nicht den Nachweis erbringen können, dass die Berufungsbeklagte an einer psychischen Krankheit leide und diese zu vielen, schlimmen belastenden Situation geführt habe (act. 6 E. 4.2.1- 4.2.3).
E. 4.4.3 In der Berufung gibt die Berufungsklägerin pauschal an, eine jahrzehnte- lange psychiatrische Behandlung auf Kosten der Krankenkasse würde die Krank- heit der Berufungsbeklagten bzw. die belastenden Situationen "untermauern". Der Nachweis der psychischen Krankheit könne durch Aufhebung des Arztgeheimnis- ses von der Psychiaterin der Berufungsbeklagten erbracht werden. Die Psychiate- rin habe ihr in einer E-Mail "lediglich" geschrieben "das Problem sei bekannt" (act. 2 S. 5 Ziff. 4.2.3). Sofern sie damit die Psychiaterin als Zeugin offerieren möchte, ist darauf hinzuweisen, dass der Beweis im summarischen Verfahren grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen ist (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO). Auch die E-Mail taugt nicht als Beleg für eine psychische Krankheit, soweit sie über- haupt zu berücksichtigen wäre (vgl. E. II.5.). So schreibt Dr. E._____ in der be- sagten E-Mail lediglich, dass sie die Probleme kenne und der Berufungsklägerin anrate, sich professionelle Hilfe zu suchen, um die Trennung einigermassen ver- nünftig zu meistern (vgl. act. 4/A5). Diese Nachricht weist lediglich darauf hin, dass die Psychiaterin über die Auseinandersetzung zwischen den Parteien – zu- mindest in groben Zügen – informiert ist. Eine Diagnose zum psychischen Zu- stand der Berufungsbeklagten lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Es bleibt
- 16 - damit bei der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach eine psychischen Krankheit und damit verursachte Belastungen für die Berufungsklägerin nicht glaubhaft ge- macht wurden.
E. 4.5 Aussage betreffend Alkohol / Kaufsucht / Aggressionen
E. 4.5.1 Sodann stösst sich die Berufungsklägerin an der vorinstanzlichen Beurtei- lung der von ihr auf Facebook getätigten Aussage, wonach die Berufungsbeklagte durch Alkohol, Kaufsucht und "Aggressivitäten" ihr eigenes Leben zerstöre, deren "Fake-Face" immer mehr zusammenfalle, deren Lügen ihr Leben bestimmen wür- den, Lügen, welche einer Frau, die mit dem Recht ihr Geld verdiene, nicht würdig seien, sie über ihrem Limit lebe, gesperrte Kreditkarten habe und Geld ausleihen würde, um Löcher zu stopfen (act. 2 S. 5 f. Ziff. 4.3.1-4.3.2).
E. 4.5.2 Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, der Alkoholkonsum sei laut der Be- rufungsklägerin mehrfach dokumentiert und sogar durch die Berufungsbeklagte be- stätigt worden. Als Beweismittel zu den von ihr gemachten Ausführungen reiche sie eine Whatsapp-Konversation zwischen der Berufungsbeklagten und ihr ein, worin sie sich gegenseitig des übermässigen Alkoholkonsums bezichtigten und sich dar- über stritten, wer die höhere finanzielle Last dieser Auslagen getragen habe. Letzt- lich handle es sich bei diesen gemachten Schilderungen, vor allem bei den von der Berufungsklägerin gemachten, um reine Behauptungen, die sonst mit keinerlei wei- teren Beweismitteln untermauert würden. Die Berufungsbeklagte gebe zwar in den entsprechenden Nachrichten teilweise zu, Alkohol getrunken zu haben, inwiefern die Berufungsbeklagte aber tatsächlich ein Alkoholproblem habe, habe die Beru- fungsklägerin nicht nachweisen können. Zum Vorwurf, die Berufungsbeklagte sei kaufsüchtig, habe die Berufungsklägerin ausgeführt, die Berufungsbeklagte habe ihr Pensionskassenguthaben für den Aufbau ihrer Kanzlei und weitere Luxusinves- titionen aufgebraucht. Insbesondere habe sie sich mehrere Fahrzeuge angeschafft (Lotus Elan und Esprit), habe sehr hohe Leasingkosten und auch sonst sehr hohe Auslagen, was zeige, dass die Berufungsklägerin finanziell über ihrem Limit lebe und finanzielle Löcher stopfen müsse. Bis auf einige Whatsapp-Konversationen zwischen den Parteien, in welchen jeweils über das Ausleihen von Geld geschrie- ben werde, vermöge die Berufungsklägerin keinerlei weitere Beweismittel ins Recht
- 17 - zu legen, aus welchen die Aussage gestützt werden könnte, dass die Berufungs- beklagte kaufsüchtig sei. Dasselbe gelte in Bezug auf die überzogenen Kreditkar- ten. In diesem Zusammenhang würden lediglich unbelegte Behauptungen von der Berufungsklägerin aufgestellt. Die Berufungsklägerin vermöge nach dem Gesagten nicht glaubhaft darzulegen, dass die von ihr gemachten Äusserungen hinsichtlich einer Kaufsucht der Berufungsbeklagten der Wahrheit entsprechen würden. Hin- sichtlich der erwähnten Aggressionen verweise die Berufungsklägerin in ihrer Stel- lungnahme auf zwei von der Berufungsbeklagten verfasste Bewertungen von Un- ternehmen im Internet, welche zeigen würden, dass die Berufungsbeklagte schnell aggressiv werde. In den entsprechenden Bewertungen schildere die Berufungsbe- klagte lediglich, inwiefern sie mit den von den Unternehmungen erbrachten Leis- tungen nicht zufrieden sei. Ein aggressives Verhalten sei dabei nicht zu erkennen. Entsprechend gelinge es der Berufungsklägerin nicht, aggressives Verhalten der Berufungsbeklagten glaubhaft zu machen (act. 6 E. 4.3.2).
E. 4.5.3 Die Berufungsklägerin reicht bei der Berufungsinstanz mehrere neue Be- weismittel ein, welche eine Alkoholsucht belegen sollen (vgl. act. 2 S. 5 Ziff. 4.3.1 und S. 16 Ziff. 22). Die neuen Beweise sind jedoch allesamt vor Ende des vorin- stanzlichen Verfahrens entstanden, wobei es die Berufungsklägerin versäumt dar- zulegen, weshalb sie diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz einbringen konnte (vgl. E. II.5.). So legt sie eine iMessage-Nachricht vom
13. Oktober 2024 ins Recht (vgl. act. 4/A6). Selbst wenn besagte Nachricht, wel- che offenbar von der Mutter der Berufungsbeklagten stammt, berücksichtigt würde, kann sie nicht als Nachweis für eine Alkoholsucht dienen. Es wird darin zwar geäussert, der Alkoholkonsum mache das Leben der Berufungsbeklagten kaputt. Es handelt sich dabei aber um eine einzelne pauschale Meinungsäusse- rung, welche eine Sucht nicht zu belegen vermag. Die Berufungsklägerin verweist überdies auf ein persönliches Gespräch, welches sie mit der Mutter der Beru- fungsbeklagten bezüglich des Alkoholkonsums angeblich geführt habe (act. 2 S. 5 Ziff. 4.3.1). Dabei handelt es sich wiederum um eine neue Behauptung, die unbe- achtlich bleibt. Sodann verweist die Berufungsklägerin auf ein Video vom 12. Ok- tober 2024 (vgl. act. 5/A1), das den übermässigen Alkoholkonsum der Berufungs- beklagte aufzeigen soll. Wiederum handelt es sich beim Video um ein unzulässi-
- 18 - ges Novum und es bleibt entsprechend unbeachtlich. An der vorinstanzlichen Be- urteilung würde sich durch dessen Berücksichtigung ohnehin nichts ändern, zu- mal darin einzig eine Frau zu sehen ist, die etwas schwankend die Treppe hinab steigt. Diese Aufnahme, welche lediglich ein einzelnes Ereignis festhält, ver- möchte eine Alkoholsucht nicht glaubhaft zu machen. Das Gleiche gilt für das bei- gelegte Bild vom 15. August 2020 (vgl. act. 4/A21), das ein paar Schnitte im Ge- sässbereich als Folge eines unter Alkoholeinflusses erfolgten Velounfalls zeigen soll, wobei offen bleibt, ob es sich hier wie behauptet um die Berufungsbeklagte handelt.
E. 4.5.4 Zur angeblichen Kaufsucht der Berufungsbeklagten reicht die Berufungsklä- gerin im vorliegenden Verfahren erstmals einen Buchungsbeleg der PostFinance ein, der vom 8. Juli 2024 datiert. Darin wird die Berufungsbeklagte als Empfänge- rin von Fr. 4'400.-- aufgeführt. Als Zusatzinformation steht "gemäss Absprache für ca. 1 Woche Zinsloses Darlehen bis 15.7." (vgl. act. 4/A7; act. 2 S. 6 Ziff. 4.3.2). Abgesehen davon, dass es sich um ein unzulässiges Novum handelt (vgl. E. II.5.), bleibt ohnehin offen, inwiefern dieser Beleg eine Kaufsucht belegen könnte, zumal die genauen Umstände rund um den aufgeführten Geldbetrag un- bekannt bleiben und die Behauptung einer Kaufsucht eine wertende Komponente enthält, die ehrverletzend ist, wenn sie die betroffene Person unnötig herabsetzt (statt vieler BGE 126 III 305 E. 4b.bb).
E. 4.5.5 Auch zum Thema Aggression reicht die Berufungsklägerin neue Belege ein (vgl. act. 4/A8/1-6; vgl. auch act. 2 S. 6 Ziff. 4.3.2 und S. 20 Ziff. 35). Diese zeigen von der Berufungsbeklagten im Internet hinterlassene Unternehmensbewertungen auf und sollen als Nachweis für ihr aggressives Verhalten dienen. Auch hier unter- lässt es die Berufungsklägerin darzulegen, weshalb sie die Belege nicht schon früher in das Verfahren hatte einbringen können, zumal die Bewertungen allesamt aus dem Jahr 2020 stammen. Sie bleiben entsprechend unbeachtlich (vgl. E. II.5.). Selbst unter Berücksichtigung dieser Bewertungen ist die vorinstanzliche Beurteilung nicht zu bemängeln. Die Berufungsbeklagte äussert in diesen Inter- netbewertungen einzig ihre Unzufriedenheit über die verschiedenen Dienstleistun- gen, ohne dabei in auffälliger Weise aggressiv zu erscheinen.
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E. 4.5.6 Soweit die Berufungsklägerin in Bezug auf die Aussage "deren Lügen wür- den ihr Leben bestimmen, welche einer Frau, die mit dem Recht ihr Geld ver- diene, nicht würdig seien" pauschal auf ihre Strafanzeige samt Beilagen/Videos verweist (vgl. act. 2 S. 5 Ziff. 4.3.1), fehlt es an der erforderlichen Substantiierung. So fehlen Hinweise auf konkrete Aktenstellen oder genauere Angaben zum Inhalt der Videoaufnahmen. Trotz der bei Laien herabgesetzten Begründungsanforde- rungen (vgl. E. II.4.) ist es nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, in den Akten die nötigen Belegstellen zu suchen, welche den Standpunkt der Berufungsklägerin zu stützen vermögen. Auf die Ausführungen ist entsprechend nicht weiter einzuge- hen.
E. 4.6 Aussage betreffend "Über Limit leben"
E. 4.6.1 Weiter kritisiert die Berufungsklägerin die Ausführungen der Vorinstanz be- treffend ihrer auf Facebook getätigten Aussagen, wonach die Berufungsbeklagte über ihrem Limit lebe und die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten mehrere Tausend Franken vorgestreckt habe, damit diese ihr Leasing bezahlen könne, so- wie Geld für neue Reifen, Mittagessen etc. gegeben habe (vgl. act. 2 S. 6 Ziff. 4.4.1-4.4.2).
E. 4.6.2 Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, die Berufungsklägerin habe die entspre- chenden Aussagen im Rahmen eines Facebook-Post gemacht, welcher die Beru- fungsbeklagte in ein schlechtes Licht rücken solle. Die entsprechenden Aussagen seien dabei geeignet, den Ruf der Berufungsbeklagten, insbesondere vor dem Hin- tergrund ihrer beruflichen Tätigkeit, zu schädigen und entsprechend als ehrverlet- zend zu qualifizieren. Die entsprechenden Behauptungen würden wiederum die fi- nanzielle Situation der Berufungsbeklagten betreffen. Entsprechend könne auf die zur Kaufsucht gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Nachweis, dass die Berufungsbeklagte über ihrem Limit lebe, gelinge der Berufungsklägerin nicht (act. 6 E. 4.4.1-4.4.2).
E. 4.6.3 Zur Aussage, die Berufungsbeklagte lebe über ihrem Limit, reicht die Beru- fungsklägerin wiederum einen neuen Beleg ein. Es handelt sich dabei um eine Kreditkartenrechnung vom Januar 2024 (act. 4/A9). Da seitens der Berufungsklä-
- 20 - gerin Hinweise fehlen, weshalb sie diesen Beleg nicht schon früher habe einrei- chen können, bleibt der Beleg als unzulässiges unechtes Novum unbeachtlich (vgl. E. II.5.). Da die Begründung der Vorinstanz auch im Übrigen zutreffend und schlüssig ist und sich die Berufungsklägerin damit nicht weiter auseinandersetzt (act. 2 S. 17 Ziff. 24), hat es bei der vorinstanzlichen Beurteilung sein Bewenden.
E. 4.7 Aussage betreffend psychische/physische Gewalt
E. 4.7.1 Ausserdem wehrt sich die Berufungsklägerin gegen die vorinstanzliche Beur- teilung der von ihr auf Facebook getätigten Aussage, wonach die Berufungsbe- klagte psychisch oder physisch gewalttätig geworden sei (act. 2 S. 6 Ziff. 4.5.1).
E. 4.7.2 Die Vorinstanz erwog, mit der Aussage der Berufungsklägerin, wonach die Berufungsbeklagte psychisch oder physisch gewalttätig geworden sei, werfe die Berufungsklägerin – zwar nicht direkt, aber zumindest indirekt, da sie sogar im Aus- land davon gehört haben soll – der Berufungsbeklagten strafbares Verhalten vor. Die entsprechende Aussage sei daher ohne weiteres als ehrverletzend zu qualifi- zieren. Inwiefern die Berufungsbeklagte tatsächlich physisch oder psychisch ge- walttätig geworden sein solle, lasse sich der Stellungnahme der Berufungsklägerin nicht entnehmen bzw. es seien nicht einmal entsprechende Behauptungen geäus- sert worden, womit der Nachweis entsprechend nicht gelungen sei (act. 6 Rz. 4.5.1 f.).
E. 4.7.3 In der Berufungseingabe schildert die Berufungsklägerin, die psychische Gewalt sei in mehreren Fällen dokumentiert, die Aussagen betreffend Alkohol und Stalking seien von F._____ glaubwürdig gemacht worden und da die Berufungs- beklagte in anderer Art auch mehrfach strafbares Verhalten an den Tag lege, sei dies nicht als ehrverletzend zu beurteilen (act. 2 S. 6 Ziff. 4.5.1). Mit diesen pau- schalen Aussagen gelingt es der Berufungsklägerin nicht, die vorinstanzliche Be- urteilung in Zweifel zu ziehen. Insbesondere bleibt unklar, wer F._____ ist bzw. wie sie mit der vorliegenden Sache in Verbindung steht. Mangels Substantiierung ist auf diese Vorbringen nicht näher einzugehen.
E. 4.8 Aussage betreffend "manisch / depressiv" etc.
- 21 -
E. 4.8.1 Die Berufungsklägerin beanstandet die vorinstanzliche Beurteilung ihrer auf Facebook getätigten Aussage, wonach die Berufungsbeklagte manisch / depres- siv, oder Narzisstin oder sogar beides und mehr sei (act. 2 S. 7 Ziff. 4.6.1).
E. 4.8.2 Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, diese Aussage sei ehrverletzend, zu- mal es der Berufungsklägerin in ihrem Facebook-Post wohl vor allem darum ge- gangen sei, die Berufungsbeklagte in ein schlechtes Licht zu rücken. Die Beru- fungsklägerin habe geschildert, dass die Berufungsbeklagte schon vor Beginn der Partnerschaft der Parteien regelmässig zu einer Psychiaterin gegangen sei. Ent- sprechend habe die Therapie bereits mindestens fünf Jahre gedauert. Sie selber sei bei drei bis vier Sitzungen dabei gewesen, und der Berufungsbeklagten seien dabei Medikamente verschrieben worden. Das von ihr Erlebte sowie die bei ihr zurückgelassenen Medikamente seien starke Indizien dafür, dass die Berufungs- beklagte an einer psychischen Störung bzw. Krankheit leide. Die Vorinstanz er- wog sodann, der von der Berufungsklägerin eingebrachte Screenshot der Ange- bote und Schwerpunkte von Dr. E._____ stelle lediglich eine allgemeine Übersicht auf, gebe aber keine Diagnose über den psychischen Zustand der Berufungsbe- klagten ab. Die Ausführungen zum Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten seien daher als unwahr zu qualifizieren (act. 6 Rz. 4.6.1-4.6.3).
E. 4.8.3 In der Berufungseingabe äussert sich die Berufungsklägerin widersprüch- lich. Zum einen gibt sie vor, nie behauptet zu haben, die Berufungsbeklagte leide an einer dieser psychischen Erkrankungen. Sie habe die Berufungsbeklagte nicht namentlich erwähnt, sondern die Frage gestellt, ob "X" eine dieser Krankheiten habe. Zum anderen äussert die Berufungsklägerin, sie habe diese psychiatri- schen Fachausdrücke bewusst gewählt, da das Verhalten der Berufungsbeklag- ten viele der Punkte der Krankheitsbilder bestätige. Eine befreundete Ärztin, wel- che die Berufungsbeklagte kenne und auch als Zeugin auftreten würde, habe in einem Gespräch "wie aus der Pistole geschossen" gefragt, ob Letztere nicht an einer Bipolaren Störung leiden könnte (act. 2 S. 7 Ziff. 4.6.1). Schliesslich wendet die Berufungsklägerin ein, die Aussage könne nicht als unwahr qualifiziert wer- den, da eine langjährige Therapie auf Kosten der Krankenkasse nur erfolge, wenn eine Diagnose nach ICD-11 erfolge (act. 2 S. 7 Ziff. 4.6.3).
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E. 4.8.4 Mit diesen teils widersprüchlichen und unbelegten Ausführungen vermag die Berufungsklägerin keinen Nachweis für behauptete psychische Erkrankungen der Berufungsklägerin zu erbringen, wie sie dies geltend macht. Ebenso kann sie nicht darlegen, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich unrichtig ist. Hinzu- weisen ist einmal mehr, dass der Beweis im summarischen Verfahren grundsätz- lich mit Urkunden zu erbringen ist (vgl. Art. 254 ZPO), weshalb die genannte Zeu- genofferte (befreundete Ärztin) von vornherein unbeachtlich bleibt. Es bleibt bei unbelegten Behauptungen bzw. bei der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach die Bezeichnung der Berufungsbeklagten als "manisch / depressiv, oder Narzisstin oder sogar beides und mehr" ehrverletzend ist.
E. 4.9 Aussage betreffend Lügen
E. 4.9.1 Ausserdem beanstandet die Berufungsklägerin den vorinstanzlichen Ent- scheid in Bezug auf die von ihr auf Facebook getätigte Aussage, wonach Lügen das Leben der Berufungsbeklagten bestimmen würden, dass Lügen über Andere und über sich an der Tagesordnung seien, um ihr Leben perfekt darzustellen (act. 2 S. 7 Ziff. 4.7.1) bzw. dass die Berufungsbeklagte vielen Menschen um sich herum schade, mit ihren Lügen die Karrieren von Ärzten und anderen Menschen riskiere und dass die Karriere der Gesuchstellerin an einem seidenen Faden hänge (act. 2 S. 7 Ziff. 4.9.1).
E. 4.9.2 Die Vorinstanz erwog, der Vorwurf, die Berufungsbeklagte lüge, sei ehrver- letzend. Den Nachweis, dass die Berufungsbeklagte lüge, versuche die Berufungs- klägerin unter anderem mit Ausführungen bezüglich einem ihr durch die Berufungs- beklagte vorgeworfenen Medikamentenabusus und bezüglich einer Auseinander- setzung zwischen den Parteien aufgrund einer allfälligen Untermiete des vormals zusammen bewohnten Einfamilienhauses zu erbringen. Aus den eingereichten Un- terlagen gehe hervor, dass in der Whatsapp-Nachricht entgegen den Ausführungen der Berufungsbeklagten, ein Medikamentenabusus der Berufungsklägerin durch Dr. G._____ nie bestätigt worden sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht relevant, da die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten vorwerfe, über sich selbst bzw. über andere (nicht über die Berufungsklägerin) Lügen zu verbreiten. Ferner sei zu be- rücksichtigen, dass die entsprechende Aussage im Rahmen einer privaten Konver-
- 23 - sation getätigt und nicht mit der Öffentlichkeit geteilt worden sei. Hinsichtlich der Untermiete des Einfamilienhauses liege zwischen den Parteien Uneinigkeit vor, in- wiefern das Einverständnis des Vermieters zur Untermiete vorgelegen habe. Würde ein solches Einverständnis fehlen, wären die von der Berufungsbeklagten getroffenen Aussagen unwahr. Aufgrund der eingereichten Unterlagen lasse sich jedoch nicht eruieren, ob tatsächlich ein solches Einverständnis vorgelegen habe oder nicht. Hinsichtlich der offerierten Zeugeneinvernahme des Vermieters H._____ sei darauf hinzuweisen, dass der Beweis im Summarverfahren grundsätz- lich durch Urkunden zu erbringen sei. Im Übrigen verweise die Berufungsklägerin darauf, dass diverse weitere Lügen dokumentiert seien oder mittels Zeugen bewie- sen werden könnten. Da es sich dabei lediglich um pauschale Behauptungen handle, seien diese für den vorliegenden Entscheid unbeachtlich. Die Berufungs- klägerin könne daher nicht glaubhaft darlegen, dass es sich bei der Berufungsbe- klagten um eine Person handle, die täglich über sich selbst und andere Lügen ver- breite (act. 6 Rz. 4.7.2).
E. 4.9.3 Was die Ausführungen zum behaupteten Medikamentenmissbrauch der Be- rufungsklägerin bzw. die Aussagen von Dr. G._____ angeht, wirft die Berufungs- klägerin der Berufungsbeklagten Verleumdung vor (act. 2 S. 7 Ziff. 4.7.1/4.9.1 so- wie S. 14 Ziff. 16). Dieser Vorwurf geht jedoch an der Sache vorbei. Wie die Vor- instanz richtig festhält, bleibt die Aussage der Berufungsbeklagten im vorliegenden Zusammenhang ohne Relevanz, zumal sie sich auf die Berufungsklägerin und nicht auf sich selber oder Andere bezieht. Zudem hat die Berufungsbeklagte die Aussage
– wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – nicht mit der Öffentlichkeit geteilt, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern dadurch die Karriere des genannten Arztes Schaden nehmen könnte.
E. 4.9.4 Zum Thema Untermiete verweist die Berufungsklägerin auf eine neu im Be- rufungsverfahren eingereichte Whatsapp-Konversation mit dem Vermieter H._____ (act. 2 S. 7 Ziff. 4.7.1 und S. 14 f. Ziff. 17 f.). Darin bestätigt der Vermie- ter zwar, dass die Berufungsbeklagte die Untervermietung mit der Berufungsklä- gerin absprechen müsse. Er schreibt jedoch zusätzlich, dass er in dieser Angele- genheit nichts entscheide, sondern sie sich an I._____ wenden solle (vgl.
- 24 - act. 4/A10). Es geht entsprechend nicht eindeutig hervor, inwiefern das Einver- ständnis des Vermieters vorliegt. Sofern überhaupt zu berücksichtigen (vgl. E. II.5.), kann die Berufungsklägerin daraus nichts für ihren Standpunkt der Wahr- heit ihrer Behauptung ableiten.
E. 4.9.5 Soweit die Berufungsklägerin darüber hinaus vorbringt, die beiliegende Strafanzeige würde als Nachweis dafür dienen, dass die Berufungsbeklagte (auch gegenüber dem Gericht) lüge (act. 2 S. 7 Ziff. 4.7.1), ist ihr erneut entgegenzuhal- ten, dass es hier an der erforderlichen Substantiierung fehlt. So ist es – auch bei Laieneingaben – nicht die Aufgabe der Kammer, die relevanten Aktenstellen, wel- che die Behauptungen der Berufungsklägerin stützen würden, ausfindig zu ma- chen (vgl. E. II.4.). Es ist daher nicht näher darauf einzugehen.
E. 4.10 Aussage betreffend Gläubiger Die Vorinstanz erwog, die Berufungsklägerin indiziere mit der von ihr auf Facebook getätigten Aussage, wonach andere Gläubiger ihr Geld nicht zurückbekommen hät- ten, dass die Berufungsbeklagte ihre Verbindlichkeiten gegenüber anderen Perso- nen nicht begleichen würde. Die entsprechende Aussage sei geeignet, die Beru- fungsbeklagte als ehrhaften Menschen herabzusetzen, da ein solches Verhalten gesellschaftlich verpönt sei. Entsprechend sei von einem ehrverletzenden Charak- ter der Aussage auszugehen. Die Berufungsklägerin führe diesbezüglich aus, dass in einem Gespräch mit einer langjährigen Bekannten diese Praktik der Berufungs- beklagten mit dem Hinweis erwähnt worden sei, dass die Berufungsklägerin glück- lich sein solle, dass sie ihr Geld zurückbekommen habe. Die entsprechende Aus- sage lasse darauf schliessen, dass es Personen geben würde, die ihr Geld nicht oder vielleicht auch nur teilweise zurück erhalten haben. Beweismittel dazu, dass die entsprechenden Aussagen der Wahrheit entsprächen, offeriere die Berufungs- klägerin jedoch nicht, sondern erwähne lediglich, dass ihr eine Person persönlich bekannt sei. Sofern damit eine Zeugeneinvernahme hätte offeriert werden sollen, sei darauf hinzuweisen, dass im Summarverfahren der Beweis im Sinne des Glaub- haftmachens grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen sei. Es erscheine daher nicht glaubhaft, dass die Berufungsklägerin anderen Gläubigern (sofern vorhan- den) ihr Geld nicht zurückgegeben habe (act. 6 Rz. 4.8.1-4.8.2). Die Berufungsklä-
- 25 - gerin gibt selber an, diese Aussagen nicht beweisen zu können (act. 2 S. 7 Ziff. 4.8.1) und anerkennt auch ausdrücklich die damit zusammenhängende Dispo- sitiv-Ziffer 1g des vorinstanzlichen Urteils (vgl. act. 2 S. 9 Ziff. 1g). Sie gibt aber auch an, eine Zeugin offerieren zu können, wenn besagte Zeugin aus dem Spital entlassen werde (act. 2 S. 7 Ziff. 4.8.2). Darauf ist nochmals zu entgegnen, dass im summarischen Verfahren der Beweis grundsätzlich mit Urkunden zu erbringen ist. Weiterungen erübrigen sich daher.
E. 4.11 Aussage betreffend strafbares Verhalten
E. 4.11.1 Sodann stösst sich die Berufungsklägerin an der vorinstanzlichen Beurtei- lung der von ihr auf Facebook getätigten Aussage, wonach die Berufungsbeklagte Diebstahl, Erpressung, Manipulation, Lügen und Betrug begehe (act. 2 S. 8 f. Ziff. 4.10.1-4.10.2).
E. 4.11.2 Hierzu hielt die Vorinstanz fest, dass die Berufungsklägerin mit diesen Aus- sagen der Berufungsbeklagten vorwerfe, teilweise kriminelles (Diebstahl, Erpres- sung, Betrug) oder sonstiges unehrenhaftes Verhalten (Lügen, Manipulation) ge- zeigt zu haben. Die entsprechende Aussage sei entsprechend ohne weiteres als ehrverletzend zu qualifizieren (act. 6 Rz. 4.10.1). Sodann erwog die Vorinstanz, hinsichtlich des von der Berufungsklägerin behaupteten Diebstahls eines Num- mernschildes sei darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglich eingereichte An- zeige nach Abschluss einer Vereinbarung bzw. aufgrund einer von ihr abgegebe- nen Desinteresseerklärung zurückgezogen worden sei. Entsprechend sei nicht abschliessend geklärt, ob tatsächlich ein Diebstahl stattgefunden habe. Dasselbe gelte in Bezug auf das von ihr der Berufungsbeklagten vorgeworfene Entwenden einer Überwachungskamera. Ein glaubhafter Nachweis, dass die Berufungsbe- klagte tatsächlich einen Diebstahl begangen habe, gelinge ihr damit nicht. Das- selbe gelte in Bezug auf die geltend gemachte Erpressung. Die Berufungsklägerin schildere dabei eine Situation, in welcher sie aufgefordert werde, ein von ihr er- worbenes Fahrzeug wegzustellen. Inwiefern sie dadurch erpresst worden sei, bleibe aufgrund der von ihr gemachten Ausführungen völlig unklar. Den Tatbe- stand des Betruges habe die Berufungsbeklagte damit erfüllt, dass sie ihren Jeep Cherokee 4.0L nach einem Motorschaden im Rahmen von Reparaturarbeiten
- 26 - habe umbauen lassen, so dass die Motorleistung deutlich erhöht worden sei. In- wiefern die Berufungsbeklagte damit den Straftatbestandes des Betruges (Art. 146 StGB) erfüllt bzw. die Strassenverkehrsbehörden getäuscht haben solle, werde nicht ausgeführt. Letztlich handle es sich auch hier lediglich um nicht nach- gewiesene Behauptungen durch die Berufungsklägerin, weshalb ihr der Wahr- heitsbeweis hinsichtlich den der Berufungsbeklagten vorgeworfenen Tatsachen- behauptungen nicht gelinge (act. 6 Rz. 4.10.2).
E. 4.11.3 In Bezug auf den behaupteten Diebstahl bringt die Berufungsklägerin vor, die Anzeige betreffend Diebstahl eines Nummernschildes sei infolge der Verein- barung vom 20. Dezember 2024 zurückgezogen worden. Die Berufungsbeklagte habe aber gegen die Vereinbarung verstossen, indem sie ihrerseits Anzeigen ge- gen die Berufungsklägerin eingereicht habe. Der besagte Diebstahl habe jedoch stattgefunden, was aus diversen der Strafanzeige beigelegten Videoaufnahmen hervorgehe (act. 2 S. 8 Ziff. 4.10.2). Die Ausführungen bleiben ohne Belang. Die von der Berufungsklägerin genannten Videos stammen allesamt aus dem Herbst 2024, womit sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Strafanzeige selber erst im Sommer 2025 eingereicht wurde. Wie mehrfach erwähnt, sind unechte Noven im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. E. II.5.). Da die Berufungsklägerin nicht dartut, dass die Geltendma- chung dieser Noven ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, die Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubrin- gen, kann darauf nicht abgestellt werden.
E. 4.11.4 Was die behauptete Erpressung anbelangt, macht die Berufungsklägerin geltend, diese sei mehrmals in Bezug auf Autos erfolgt, welche gemäss der Beru- fungsbeklagten gepfändet würden bzw. dass sie ihre Schwester informieren würde, da die Fahrzeuge auf diese eingelöst worden seien. Ersteres gehe aus der beigelegten iMessage-Konversation (vgl. act. 4/A11) hervor (act. 2 S. 8 Ziff. 4.10.1). Auch bei diesem Beweismittel handelt es sich um ein unzulässiges Novum (vgl. E. II.5.). Selbst unter Berücksichtigung dieser Nachrichten bleiben die Umstände unklar. In der erwähnten Konversation geht es um das Aufschalten von
- 27 - Inseraten, wobei die Berufungsbeklagte ausführt, keine Inserate mehr aufschalten und die Autos am nächsten Tag pfänden lassen zu wollen. Inwiefern damit der Tatbestand der Erpressung im Sinne des StGB erfüllt sein sollte, ist nicht erkenn- bar. Die Behauptung seitens der Berufungsklägerin bleibt unbelegt.
E. 4.11.5 Auch bei der Streitigkeit rund um die Untervermietung der Wohneinheit der Berufungsbeklagten bleiben die Umstände vage. Die Berufungsbeklagte wollte ih- ren Teil des Einfamilienhauses untervermieten und schaltete in diesem Zusam- menhang ein Inserat auf, was seitens der Berufungsklägerin jedoch gestoppt wurde. In der Folge verlangte die Berufungsbeklagte von der Berufungsklägerin die durch die fehlende Untervermietung ausfallenden (Unter-)Mieterträge (vgl. act. 2 S. 15 Ziff. 18; act. 7/13 S. 9 Ziff. 18; act. 4/A20). Soweit erkennbar, ist dies als gewöhnliche Auseinandersetzung, jedoch nicht als Erpressung zu werten.
E. 4.11.6 Dasselbe gilt in Bezug auf den behaupteten Betrug rund um den Jeep Cherokee. Die Berufungsklägerin führt aus, der Hubraum sei vergrössert worden, wobei die Berufungsbeklagte es unterlassen habe, höhere Steuern hierfür zu ent- richten und das Fahrzeug korrekt zu überprüfen bzw. versichern zu lassen (act. 2 S. 8 Ziff. 4.10.2, S. 19 Ziff. 30 und S. 20 Ziff. 34). Wie die Vorinstanz zutreffend er- wogen hat, handelt es sich hier um nicht nachgewiesene Behauptungen der Beru- fungsklägerin (vgl. E. IV.4.11.2). Soweit die Berufungsklägerin auf die vor Vorin- stanz eingereichte Rechnung der J._____ AG vom 13. März 2024 (vgl. act. 7/11/17; act. 4/A24) verweist, ist festzuhalten, dass aus besagter Rechnung einzig hervorgeht, dass der "Hubraum gemäss Anforderung angepasst" worden sei. Inwiefern damit der Straftatbestand des Betruges erfüllt sein soll, bleibt offen. Damit vermag die Berufungsklägerin ein strafbares Verhalten der Berufungsbe- klagten nicht glaubhaft zu machen.
E. 4.12 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach die von der Berufungsklägerin gemachten Aussagen im Rahmen des Facebook-Post als ehrverletzend zu beurteilen sind, zuzustimmen. Dabei ist es der Berufungskläge- rin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihre Äusserungen der Wahrheit entsprechen. Insoweit hält die Vorinstanz auch zutreffend fest, dass das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes des überwiegenden privaten oder öffentlichen In-
- 28 - teresses – entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin in ihrer Berufungseingabe (vgl. act. 2 S. 9 Ziff. 5.2) – nicht weiter geprüft werden muss (vgl. act. 6 Rz. 5.2; E. 4.2). Das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung durch den Facebook-Post wurde somit glaubhaft gemacht.
E. 5 Drohender nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO)
E. 5.1 Die gesuchstellende Partei hat ferner glaubhaft zu machen, dass ihr durch das rechtswidrige Verhalten der Gegenpartei ein – auch durch einen späteren Prozessgewinn – nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, der nur durch eine vorsorgliche Massnahme abgewendet werden kann. Darunter ist grundsätzlich jede tatsächliche oder rechtliche Beeinträchtigung der gesuchstel- lenden Partei zu verstehen. In Betracht kommen materielle oder immaterielle Nachteile. Unter Letztere fallen insbesondere Ruf- oder Ansehensbeeinträchtigun- gen (Dike Komm. ZPO, ZÜRCHER, a.a.O., Art. 261 N 25 ff.). Nicht leicht wiedergut- zumachen ist der Nachteil, wenn er glaubhafterweise später nicht mehr ermittelt, bemessen oder ersetzt werden kann. Insbesondere die Verletzung absoluter Rechte wie Persönlichkeitsrechte ist im Nachhinein oftmals kaum mehr zu behe- ben, zumal Geld keine adäquate Wiedergutmachung ist. Die Praxis ist deshalb bei der Verletzung absoluter Rechte grosszügig mit der Bejahung des relevanten Nachteils (BSK ZPO, SPRECHER, a.a.O., Art. 261 N 34).
E. 5.2 Die Vorinstanz äusserte sich nicht ausdrücklich zum Verfügungsgrund. Vor- liegend wird das Ansehen der Berufungsbeklagten durch die drohenden Aussa- gen seitens der Berufungsklägerin auf den sozialen Medien sowohl in persönli- cher wie auch beruflicher Hinsicht potentiell schwer beschädigt, so dass der dro- hende nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil ohne Weiteres als glaubhaft erscheint.
E. 6 Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit
E. 6.1 Die Dringlichkeit bedeutet, dass ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Sachentscheid (in der Hauptsache) nicht zumutbar erscheint (vgl. (Dike Komm.
- 29 - ZPO, ZÜRCHER, a.a.O., Art. 261 N 12). Vorliegend ist die Dringlichkeit offenkundig gegeben, zumal die Veröffentlichung von Aussagen seitens der Berufungsklägerin in den sozialen Medien jederzeit drohen könnte und es daher unzumutbar er- scheint, dass die Berufungsbeklagte bis zum Entscheid in der Hauptsache zuwar- tet.
E. 6.2 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist beim Entscheid über die Frage, ob vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 Abs. 1 ZPO zu treffen sind, grundsätzlich keine Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 139 III 86 E. 5). Ist glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch verletzt ist oder verletzt zu wer- den droht (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO) und dass ein Nachteil im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO zu befürchten ist, sind Massnahmen zu treffen. Es ist nicht erfor- derlich, dass der zu befürchtende Nachteil gewichtiger oder wahrscheinlicher ist als jener Nachteil, welcher der Gesuchsgegnerin im Falle der Anordnung der vor- sorglichen Massnahmen droht. Den Interessen der Gesuchsgegnerin ist allenfalls mit einer Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 264 Abs. 1 ZPO Rechnung zu tra- gen (im Einzelnen: BGE 139 III 86 E. 5). Entsprechend kann vorliegend auf eine Interessensabwägung verzichtet werden. Im Übrigen droht durch den Erlass von vorsorglichen Massnahmen auch kein Schaden bei der Berufungsklägerin, wes- halb eine Sicherheitsleistung von Art. 264 ZPO ausser Acht fällt.
- 30 -
E. 7 Schlussfolgerungen
E. 7.1 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für den Erlass von vorsorgli- chen Massnahmen im Sinne von Art. 261 ZPO allesamt erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch zu Recht gutgeheissen und die entsprechenden vorsorglichen Mass- nahmen angeordnet. Die Berufung ist daher abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.
E. 7.2 Entsprechend bleibt es – entgegen dem Antrag der Berufungsklägerin (vgl. act. 2 S. 10 Ziff. 3) – auch bei der von der Vorinstanz angesetzten Frist für die Einreichung der Klage wegen Persönlichkeitsverletzung (vgl. act. 6 Disp.-Ziff. 3). Eine entsprechende Klage in der Hauptsache ist – wie bereits erwähnt (vgl. E. II.2.) – bei der Vorinstanz eingegangen (vgl. act. 12; Geschäfts-Nr. CG250010-E act. 2).
E. 7.3 Schliesslich fehlt jegliche Grundlage, um die Berufungsbeklagte – wie von der Berufungsklägerin beantragt (act. 2 S. 26) – zu verpflichten, sämtliche Anzei- gen gegen die Berufungsklägerin zurückzuziehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falls zu bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.- bis Fr. 13'000.- (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der ge- nannten Kriterien und einer Reduktion wegen der summarischen Verfahrensart ist die Gebühr in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.- festzusetzen.
2. Da die Berufungsklägerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten in dieser Höhe aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 31 - 3 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr durch das Beru- fungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil vom 20. Juni 2025 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 32 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:
- November 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250068-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Urteil vom 24. November 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsorgliche Massnahme (Persönlichkeitsverletzung) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 20. Juni 2025 (ET240005)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 7/1) "1. Es sei der Gesuchgegnerin superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung zu verbieten, über "Facebook", "Instagram", "X" oder andere sozialen Medien oder auf sonstigen Kanälen Beiträge über die Gesuch- stellerin, gekennzeichnet als Ihre "Ex", oder "X", zu veröffentlichen, wo- nach deren psychische Krankheit zu vielen schlimmen, belastenden Si- tuationen geführt habe.
2. Es sei der Gesuchgegnerin superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung zu verbieten, über "Facebook", "Instagram", "X", oder ande- ren sozialen Medien oder auf sonstigen Kanälen Beiträge über die Ge- suchstellerin, gekennzeichnet als Ihre "Ex" oder "X" zu veröffentlichen, wonach diese "durch Alkohol, Kaufsucht und Aggressivitäten ihr eige- nes Leben zerstöre, deren "Fake-Face" immer mehr zusammen falle; deren Lügen ihr Leben bestimmten, welche einer Frau, die mit dem Recht ihr Geld verdiene, nicht würdig seien, dass sie über ihrem Limit lebe, gesperrte Kreditkarten habe, Geld ausleihen würde, um Löcher zu stopfen.
3. Es sei der Gesuchgegnerin superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung zu verbieten, über Facebook, Instagram oder andere sozialen Medien oder auf sonstigen Kanälen zu verbreiten, die Gesuchstellerin lebe über ihr Limit und dass die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin mehrere Tausend Franken vorgestreckt habe, damit diese ihre Leasing bezahlen könne, sowie Geld für neue Reifen, Mittagessen etc.
4. Es sei der Gesuchgegnerin superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung zu verbieten, über Facebook, Instagram, X oder andere sozi- ale Medien oder auf sonstigen Kanälen zu verbreiten, die Gesuchstel- lerin sei psychisch oder physisch gewalttätig geworden.
5. Es sei der Gesuchgegnerin superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung zu verbieten, über Facebook, Instagram, X oder andere sozi- ale Medien oder auf sonstigen Kanälen zu verbreiten, die Gesuchstel- lerin sei manisch / depressiv, oder Narzisstin oder sogar beides und mehr.
6. Es sei der Gesuchgegnerin superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung zu verbieten, über Facebook, Instagram, X oder andere sozi- ale Medien oder auf sonstigen Kanälen zu verbreiten, dass Lügen das Leben der Gesuchstellerin bestimmten, dass Lügen über Andere, Lü- gen über sich an der Tagesordnung seien, um ihr Leben perfekt darzu- stellen.
7. Es sei der Gesuchgegnerin superprovisorisch zu verbieten, über Face- book, Instagram, X oder andere sozialen Medien oder auf sonstigen Ka- nälen zu verbreiten, dass andere (Gläubiger) ihr Geld nicht zurückbe- kommen hätten.
8. Es sei der Gesuchgegnerin superprovisorisch zu verbieten, über Face- book, Instagram, X oder anderen sozialen Medien oder auf sonstigen Kanälen zu verbreiten, dass die Gesuchstellerin vielen Menschen um sich herum schade, mit ihren Lügen die Karrieren von Ärzten und ande-
- 3 - ren Menschen riskiere, und dass die Karriere der Gesuchstellerin an ei- nem seidenen Faden hänge.
9. Es sei der Gesuchgegnerin superprovisorisch zu verbieten, über Face- book, Instagram, X oder anderen sozialen Medien oder auf sonstigen Kanälen zu verbreiten, dass die Gesuchstellerin Diebstahl, Erpressung, Manipulation, Lügen und Betrug begehe.
10. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, den gutheissenden Ent- scheid auf ihrem Facebook, Instagram und X Konto zu veröffentlichen, sowohl auf Deutsch als auch auf Englisch.
11. Es sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten, gleichlautende gemäss Ziff. 1-9 vorstehend oder im Wortlaut ähnliche Posts auf ihrem Facebook, Instagramm, X Konto oder anderen sozialen Medien oder weiteren On- line Kanälen zu veröffentlichen.
12. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegne- rin." Urteil des Einzelgerichtes: (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = 7/18)
1. Der Gesuchsgegnerin wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Wider- handlungsfall verboten, auf den sozialen Medien oder auf sonstigen Kanälen die folgenden Aussagen über die Gesuchstellerin wörtlich oder sinngemäss zu veröf- fentlichen:
a) Eine psychische Krankheit der Gesuchstellerin habe zu vielen schlimmen, be- lastenden Situationen geführt.
b) Die Gesuchstellerin zerstöre durch Alkohol, Kaufsucht und Aggressivitäten ihr eigenes Leben, deren "Fake-Face" falle immer mehr zusammen; deren Lügen würden ihr Leben bestimmen, welche einer Frau, die mit dem Recht ihr Geld verdiene, nicht würdig seien, dass sie über ihrem Limit lebe, gesperrte Kredit- karten habe, Geld ausleihen würde, um Löcher zu stopfen.
c) Die Gesuchstellerin lebe über ihrem Limit und dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin mehrere Tausend Franken vorgestreckt habe, damit diese ihr Leasing bezahlen könne, sowie Geld für neue Reifen, Mittagessen etc.
d) Die Gesuchstellerin sei psychisch oder physisch gewalttätig geworden.
e) Die Gesuchstellerin sei manisch / depressiv, oder Narzisstin oder sogar bei- des und mehr.
f) Dass Lügen das Leben der Gesuchstellerin bestimmen würden, dass Lügen über Andere, Lügen über sich an der Tagesordnung seien, um ihr Leben per- fekt darzustellen.
- 4 -
g) Dass andere Gläubiger ihr Geld nicht zurückbekommen hätten.
h) Die Gesuchstellerin vielen Menschen um sich herum schade, mit ihren Lügen die Karrieren von Ärzten, und anderen Menschen riskiere und dass die Karri- ere der Gesuchstellerin an einem seidenen Faden hänge.
i) Die Gesuchstellerin begehe Diebstahl, Erpressung, Manipulation, Lügen und Betrug.
2. Der Antrag, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, den gutheissenden Entscheid auf ihrem Facebook, Instagram und X Konto zu veröffentlichen, sowohl auf Deutsch als auch auf Englisch, wird abgewiesen.
3. Der Gesuchstellerin wird eine Frist von 3 Monaten ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um direkt beim zuständigen Gericht eine Klage wegen Per- sönlichkeitsverletzung anzuheben, unter der Androhung, dass bei unbenütztem Ab- lauf der Frist die vorsorglichen Massnahmen ohne weiteres dahinfallen.
4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
5. Die Kosten werden einstweilen der Gesuchstellerin auferlegt. Über die endgültige Kostentragung entscheidet das Gericht im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositivziffer 3 die Klage nicht an- hängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.
6. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfah- ren vorbehalten. Versäumt indessen die Gesuchstellerin die rechtzeitige Einleitung des ordentlichen Verfahrens gemäss Dispositivziffer 3, wird der Gesuchsgegnerin keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
7. [Schriftliche Mitteilung].
8. [Rechtsmittel: Berufung, 10 Tage, keine aufschiebende Wirkung; kein Fristenstill- stand]. Berufungsanträge: (act. 2 sinngemäss)
1. Es sei das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 20. Juni 2025 (ET240005) aufzu-
- 5 - heben und das Gesuch der Berufungsbeklagten betreffend vor- sorgliche Massnahmen abzuweisen.
2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, sämtliche Strafanzei- gen gegen die Berufungsklägerin zurückzuziehen und keine wei- teren Strafanzeigen einzureichen. Erwägungen: I. Sachverhalt/Prozessgeschichte
1. Die Parteien haben vor ihrem Zerwürfnis eine partnerschaftliche Beziehung geführt. Sie bewohnten während ihrer Verbindung gemeinsam ein je zur Hälfte gemietetes Einfamilienhaus in C._____.
2. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 stellte die Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagte (nachfolgend Berufungsbeklagte) beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch um Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen wegen Persönlich- keitsverletzung. Sie verlangte im Wesentlichen, der Gesuchsgegnerin und Beru- fungsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) sei zu verbieten, ehrverletzende Äusserungen über sie in den sozialen Medien zu verbreiten (act. 7/1, vgl. einlei- tende Rechtsbegehren). Mit Verfügung vom 3. Januar 2025 hiess die Vorinstanz die beantragten superprovisorischen Massnahmen gut (act. 7/4), und am 20. Juni 2025 erging das eingangs wiedergegebene Urteil (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/18; nachfolgend act. 6).
3. Hiergegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 12. Juli 2025 Beru- fung beim Obergericht des Kantons Zürich mit den vorne sinngemäss wiederge- gebenen Anträgen (act. 2). Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 wurde die Berufungs- klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welcher fristgerecht einging (act. 9-10). Am 8. September 2025 reichte die Berufungsklägerin bei der Vorinstanz eine weitere Eingabe samt Beilagen ein, welche an die Kammer wei- tergeleitet wurde (vgl. act. 11).
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4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-19). Ebenso wurden die Akten der Vorinstanz im Verfahren mit Geschäfts-Nr. CG250010-E betreffend Persönlichkeitsverletzung etc. elektronisch beigezogen (vgl. act. 12). Auf die Ein- holung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Formelles
1. Erstinstanzliche Endentscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Be- rufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird ein Streitwert von mindestens Fr. 10'000.– vorausgesetzt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Vorliegend geht es um vorsorgliche Massnahmen betreffend Persönlich- keitsverletzung. Mithin handelt es sich nicht um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, womit die Berufung ohne Streitwerterfordernis zulässig ist.
2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufung vom
12. Juli 2025 wurde innert Rechtsmittelfrist schriftlich, mit sinngemässen Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (vgl. act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 7/19). Die Berufungsklägerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Die von der Vorinstanz angesetzte Prosequierungsfrist (vgl. act. 6 Disp.-Ziff. 3) hat die Berufungsbeklagte eingehalten, indem sie vor der Vorinstanz die Klage in der Hauptsache vor Ablauf der Frist hängig gemacht hat (vgl. act. 12; Geschäfts- Nr. CG250010-E act. 2). Es ist daher auf die Berufung einzutreten.
3. Die (an die Vorinstanz adressierte und an die Kammer weitergeleitete) Ein- gabe vom 8. September 2025 (vgl. E. I.3.) traf nach Ablauf der Berufungsfrist ein, weshalb sie unbeachtlich ist.
4. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der
- 7 - Angemessenheitskontrolle darf sich die Rechtsmittelinstanz allerdings eine ge- wisse Zurückhaltung auferlegen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinanderset- zung mit dem angefochtenen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzun- gen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. statt vieler OGer ZH PF240041 vom 18. Februar 2025 E. 2).
5. Bei neuen Tatsachen und Beweismitteln ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, wel- che bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Die Zulassung unechter Noven wird im Berufungsverfahren nach der ZPO be- schränkt. Denn der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Be- weismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstin- stanzlichen Richter grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsver- fahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.w.H.). Un- echte Noven sind gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur dann zuzulassen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der Erstinstanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Echte Noven sind dagegen Tatsachen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Ende der Haupt- verhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Beru- fungsverfahren grundsätzlich immer zulässig (vgl. ZK ZPO-STEININGER, 4.A. 2025, Art. 317 N 1).
- 8 - III. Prozessuale Einwendungen
1. Rüge der örtlichen Unzuständigkeit 1.1 In prozessualer Hinsicht beanstandet die Berufungsklägerin (sinngemäss) die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz (act. 2 S. 3 Ziff. 2.4). 1.2 Die Vorinstanz erwog, dass, soweit das Gesetz nichts anderes bestimme, für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben sei, zuständig sei (Art. 13 lit. a ZPO). Bei Klagen aus Persönlichkeitsverletzungen wäre dies grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien (Art. 20 lit. a ZPO). Das Gesetz gewähre jedoch eine Massnahmezuständigkeit an jedem für die Hauptsache in Frage kommenden Gerichtsstand, einschliesslich an einem von den Parteien mit gültiger Vereinbarung gemäss Art. 17 ZPO prorogierten Gerichtsstand. Da der Gerichtsstand für Klagen und Begehren im Sinne von Art. 20 ZPO nicht zwingend sei, sei die Prorogation durch eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig. Beide Parteien hätten zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens Wohnsitz in der Ge- meinde C._____ gehabt, weshalb für die Klage aus Persönlichkeitsverletzung (Hauptsache) und somit auch für die in diesem Zusammenhang zu erlassenden vorsorglichen Massnahmen das Bezirksgericht in Meilen zuständig wäre. Die Par- teien hätten jedoch am 20. Dezember 2024 eine Vereinbarung zur Bereinigung solidarmietrechtlicher und persönlicher Ansprüche geschlossen und darin gere- gelt, dass für sämtliche Streitigkeiten der ausschliessliche Gerichtsstand Hinwil sei. Eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung sei bei Klagen aus Persön- lichkeitsschutz zulässig und auch im Rahmen der Prüfung der Massnahmezustän- digkeit zu beachten. Da die vorliegende Streitigkeit zudem das in der Vereinba- rung geregelte Thema der Auseinandersetzung nach Beendigung einer privaten Partnerschaft beschlage und die entsprechende Gerichtsstandsklausel im vorlie- genden Fall Anwendung finde, sei das Bezirksgericht Hinwil für die Beurteilung des vorsorglichen Massnahmebegehrens örtlich zuständig (act. 6 E. 2.3-2.4). 1.3 Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens beide Parteien in C._____ ihren Wohnsitz gehabt hätten. Vielmehr sei die Berufungsbeklagte am
- 9 -
25. November 2024 aus C._____ weggezogen, wobei der neue Wohnsitz in D._____ sei (act. 2 S. 3 Ziff. 2.4). Soweit die Berufungsklägerin damit die man- gelnde Zuständigkeit der Vorinstanz geltend machen möchte, ist zu bemerken, dass sich die Vorinstanz zutreffend gestützt auf Art. 13 ZPO i.V.m. Art. 20 ZPO und unter Berücksichtigung der von den Parteien geschlossenen Gerichtsstands- vereinbarung gemäss Art. 17 ZPO für zuständig erklärt hat. Die Gerichtsstands- klausel bezieht sich auf sämtliche Streitigkeiten über die persönlichen Angelegen- heiten zwischen den Parteien (vgl. act. 7/2/1 S. 2 und S. 6), womit auch die vorlie- gende Auseinandersetzung darunter subsumiert werden kann. Dass die Gerichts- standsvereinbarung ungültig bzw. anders auszulegen wäre, macht die Berufungs- klägerin nicht geltend. Darüber hinaus ist bei Klagen aus Persönlichkeitsverlet- zung (und damit zusammenhängende Begehren um vorsorgliche Massnahmen; Art. 13 lit. a ZPO) gestützt auf Art. 20 lit. a ZPO das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zuständig. Sollte also die Berufungsbeklagte – wie von der Beru- fungsklägerin behauptet – ihren Wohnsitz bereits vor Einleitung des Verfahrens nach D._____ verlegt haben, käme die Vorinstanz auch ohne Gerichtsstandsver- einbarung als zuständiges Bezirksgericht in Frage, zumal D._____ im Bezirk Hin- wil liegt und die Vorinstanz damit infolge dieses Wohnsitzes zuständig wäre. Die Einwendung der Berufungsklägerin trifft damit ins Leere. 2 Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 2.1 Sodann macht die Berufungsklägerin geltend, die Vorinstanz habe ihr die Stel- lungnahme der Berufungsbeklagten zu ihrer Gesuchsantwort "ohne jeglichen Hin- weise, Fristen oder Rechtsmittelbelehrungen" zugestellt. Das vorinstanzliche Ur- teil sei schon deshalb als "nicht rechtsgültig" zu betrachten (act. 2 S. 2 und S. 3 Ziff. 1.3). Die Berufungsklägerin rügt damit sinngemäss die Verletzung ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 bzw. Abs. 3 ZPO. 2.2 Vorab ist festzuhalten, dass im summarischen Verfahren kein Anspruch der Parteien darauf besteht, sich zweimal zur Sache zu äussern. Der Aktenschluss tritt grundsätzlich nach einmaliger Äusserung, d.h. nach der Gesuchsantwort, ein (BGE 146 III 237 E. 3.1 m.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
- 10 - haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens aber Anspruch auf rechtliches Ge- hör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Re- plikrecht). Es ist Aufgabe des Gerichts, in jedem Einzelfall den Parteien ein effek- tives Replikrecht zu gewähren. Es kann der betroffenen Person hierfür eine Frist setzen, doch genügt zur Wahrung des Replikrechts grundsätzlich, dass den Par- teien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt wer- den, wenn von ihnen erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert Stellung neh- men (BGE 142 III 48 E. 4.1.1 = Pra 106 (2017) Nr. 2; BGE 138 I 484 E. 2.1-2.4). Nach der Zustellung zur Kenntnisnahme ist das Gericht gehalten, eine angemes- sene Zeitspanne mit dem Entscheid zuzuwarten (vgl. BGer 8C_14/2024 vom
13. März 2024 E. 2.1). 2.3 Im vorliegenden Fall erhielt die Berufungsklägerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens die Doppel der von der Berufungsbeklagten einge- reichten Kurzstellungnahme zur Gesuchsantwort vom 7. Februar 2025 und Beila- gen zugestellt, wobei im beigelegten Kurzbrief der Vorinstanz "zur Kenntnis- nahme" bzw. "zu Ihren Akten" angekreuzt waren. Eine formelle Fristansetzung er- folgte nicht (vgl. act. 7/16). Ob von der Berufungsbeklagten im Sinne der zitierten Rechtsprechung erwartet werden durfte, unaufgefordert Stellung zu nehmen, kann vorliegend letztlich offen bleiben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist for- meller Natur, dessen Verletzung in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache. Nach der Rechtsprechung kann eine solche Verletzung jedoch als geheilt gelten, wenn die verletzte Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über eine umfassende Kognition verfügt. Eine solche Heilung muss die Ausnahme bleiben und ist grundsätzlich nur in einem Fall zulässig, in dem die Verletzung der Verfahrensrechte der beeinträchtigten Partei nicht beson- ders schwerwiegend ist; unter dieser Voraussetzung kann sich eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs selbst beim Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels rechtfertigen, wenn die Rückweisung zu einem formalisierten Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sa-
- 11 - che nicht zu vereinbaren wäre (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 218 E. 2.8.1 m.w.H. = Pra 106 (2017) Nr. 2 m.w.H.). Vorliegend wäre demnach von einer Heilung der Gehörsverletzung auszugehen, verfügt doch die Kammer als Berufungsgericht über volle Kognition und kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechtsfragen frei und uneingeschränkt prüfen (vgl. E. II.4.). Die Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör wiegt im vorliegenden Fall nicht besonders schwer, zumal die Vorin- stanz die einschlägige Eingabe der Berufungsklägerin zugestellt hatte. Die Beru- fungsklägerin hatte entsprechend faktisch die Möglichkeit, sich zu äussern, wobei vor Erlass des Urteils auch genügend Zeit hierzu vorhanden war. Sodann äussert sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufungseingabe im Einzelnen zur besagten Kurzstellungnahme der Berufungsbeklagten (vgl. act. 2 S. 10 ff. Ziff. 4 ff.). Ent- sprechend konnte sie das Replikrecht im vorliegenden Berufungsverfahren aus- reichend wahrnehmen. IV. Vorsorgliche Massnahmen
1. Voraussetzungen im Allgemeinen Das Gericht trifft nach Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Mass- nahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehen- der Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (Verfügungsan- spruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nach- teil droht (Verfügungsgrund). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt weiter Dringlichkeit voraus und unterliegt dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Das kumulative Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der gesuchstellenden Partei glaubhaft zu machen (vgl. BSK ZPO, SPRECHER, 4.A. 2024, Art. 261 N 10, 50).
2. Verfügungsanspruch (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO) 2.1 Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt in erster Linie einen materi- ellen Anspruch zivilrechtlicher Natur voraus, für den die gesuchstellende Partei vorläufigen Rechtsschutzes bedarf. In dieser Hinsicht muss die gesuchstellende Partei die Begründetheit ihres materiellen Hauptbegehrens glaubhaft machen. Der Verfügungsanspruch kann jede subjektive Berechtigung des Zivilrechts sein,
- 12 - d.h. eine positive oder negative Leistung (Tun, Unterlassen, Dulden) oder eine Gestaltung oder eine Feststellung (u.a. BSK ZPO, SPRECHER, a.a.O., Art. 261 N 15 ZPO). 2.2 Die Berufungsbeklagte stützt ihren Anspruch auf Art. 28 f. ZGB (act. 7/1 Rz 11 ff.). Demnach kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anru- fen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Die Klägerin kann dem Gericht beantragen, (1.) eine drohende Verletzung zu verbieten, (2.) eine bestehende Verletzung zu beseitigen oder (3.) die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Art. 28a Abs. 1 ZGB). 2.3 Der Anspruch setzte damit insbesondere eine erstmals drohende Verlet- zung, oder auch eine bereits geschehene, erneut drohende Verletzung voraus. Das Fehlen einer drohenden Verletzung führt zur Abweisung des Gesuchs (Dike Komm. ZPO, ZÜRCHER, 3.A 2025, Art. 261 N 19 ). Vorliegend behauptet die Beru- fungsklägerin, den streitrelevanten Facebook-Post gelöscht zu haben (act. 7/10 S. 3). Es ist daher eine Wiederholungsgefahr bzw. eine erneut drohende Verlet- zung zu prüfen, bevor auf die Persönlichkeitsverletzung einzugehen ist.
3. Wiederholungsgefahr 3.1 Die Wiederholungsgefahr wird indiziert durch (analoge) Verletzungen in der Vergangenheit und speziell, wenn eine Verwarnung oder Abmahnung keine Wir- kung gezeitigt hat. Grundsätzlich darf sie auch bejaht werden, falls die Gegen- seite – ungeachtet konkreter Anhaltspunkte für eine Wiederholung – die Wider- rechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet (Dike Komm. ZPO, ZÜR- CHER, a.a.O., Art. 261 N 20). 3.2 Vorliegend hielt die Vorinstanz fest, die Berufungsklägerin habe sich nicht glaubhaft von ihren gemachten Aussagen distanziert, sondern sie habe versucht,
- 13 - diese zu rechtfertigen bzw. habe eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung gänzlich in Abrede gestellt. Alleine schon deshalb müsse ernsthaft befürchtet wer- den, dass sie sich auch in Zukunft ehrverletzend über die Berufungsbeklagte äus- sern werde. Entsprechend seien der Berufungsklägerin alle Aussagen gemäss den Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten zivilprozessual zu untersagen (act. 6 Rz. 5.3). Die Überlegungen der Vorinstanz treffen zu. Eine Wiederholungs- gefahr darf bejaht werden, auch wenn der Verletzer das beanstandete Verfahren eingestellt hat, sein Verhalten aber nach wie vor als rechtmässig verteidigt (BGE 128 III 96 E. 2e). Auch in ihrer Berufungseingabe führt die Berufungsklägerin aus, die Distanzierung von den gemachten Aussagen sei "nur teilweise möglich" (vgl. act. 2 S. 9 Ziff. 5.3) und bestreitet damit weiterhin weitgehend die Widerrechtlich- keit der beanstandeten Äusserungen. Insofern durfte die Vorinstanz als glaubhaft erachten, dass erneut eine mutmasslich persönlichkeitsverletzende Äusserung seitens der Berufungsklägerin droht.
4. Persönlichkeitsverletzung 4.1 Nachdem die Wiederholungsgefahr zu bejahen ist, ist zu prüfen, ob eine Persönlichkeitsverletzung der Berufungsbeklagten durch die Aussagen der Beru- fungsklägerin im erwähnten Facebook-Post glaubhaft gemacht werden konnte. 4.2 Persönlichkeitsrechte umfassen all diejenigen subjektiven Rechte, die dem Menschen um seiner selbst willen zustehen (RIEMER, Personenrecht des ZGB, 2.A., Bern 2002, N 293). Die Persönlichkeitsrechte lassen sich in drei Kategorien teilen: So schützt Art. 28 ZGB die physische, die psychische und die soziale Per- sönlichkeit. In den sozialen Schutzbereich fällt unter anderem die Ehre (BSK ZGB I, MEILI, 7.A. 2022, Art. 28 N 17). Ehrverletzend können einerseits Tatsa- chenbehauptungen und andererseits Werturteile sein. Dabei sind unwahre Tatsa- chenbehauptungen, welche den Betroffenen in einem negativen Licht erscheinen lassen, stets ehrverletzend (vgl. BGE 119 II 97 E. 4a/bb). Gleiches gilt für Darstel- lungen, die zwar der Wahrheit entsprechen, aber durch ihre Art oder Form (z.B. Verschweigen wesentlicher Elemente) beim Erklärungsempfänger eine unrichtige Vorstellung hervorrufen (CHK ZGB, AEBI-MÜLLER, 4.A. 2023, Art. 28 N 18-20). Demgegenüber ist eine wahre Tatsachenbehauptung grundsätzlich zulässig, es
- 14 - sei denn, sie erfolge ohne jeden sachlichen Grund (BSK ZGB I, MEILI, a.a.O., Art. 28 N 43 i.f.). 4.3 Die Vorinstanz erwog, dass die Berufungsklägerin nicht bestritten habe, die ihr vorgeworfenen Äusserungen im Rahmen eines Facebook-Posts getätigt zu ha- ben. Sie bestreitet jedoch, dass die von ihr gemachten Äusserungen ehrverlet- zend seien, zumal diese der Wahrheit entsprechen würden bzw. von ihr lediglich als Vermutungen geäussert worden seien (act. 6 Rz. 4.1). Wie nachstehend deut- lich wird, macht die Berufungsklägerin auch vor der Kammer im Wesentlichen gel- tend, die von ihr getätigten Äusserungen auf Facebook würden der Wahrheit ent- sprechen und seien daher nicht als ehrverletzend zu qualifizieren (vgl. u.a. auch act. 2 S. 9 Ziff. 5-7 und S. 25 f.). 4.4 Aussage betreffend psychische Krankheit 4.4.1 Die Berufungsklägerin wehrt sich zunächst gegen die vorinstanzliche Beur- teilung der von ihr in einem Facebook-Post getätigten Aussage, wonach die Beru- fungsbeklagte psychisch krank sei, was zu vielen schlimmen, belastenden Situati- onen geführt habe (act. 2 S. 4 f. Ziff. 4.2.1-4.2.3). 4.4.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, grundsätzlich sei der blosse Vorhalt, je- mand sei krank, namentlich psychisch krank, an sich nicht ehrverletzend, da eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich sei, keine moralisch verwerf- liche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache darstelle. Vorliegend werde die entsprechende Aussage jedoch damit verknüpft, dass die Erkrankung zu vielen schlimmen, belastenden Situationen geführt habe, was dazu führe, dass der getätigten Aussage eine negative Komponente beigegeben werde. Weiter sei der gesamte Kontext zu berücksichtigen, unter welcher die Aussage getroffen worden sei, nämlich am Anfang eines Facebook-Post, welcher die Berufungsbeklagte in einem gesamthaft negativen Licht darstellen solle. Unter Würdigung der gesamten Umstände scheine es daher, dass die Aussage, die psychische Krankheit der Be- rufungsbeklagten habe zu vielen schlimmen, belastenden Situationen geführt, als ehrverletzend zu qualifizieren sei. Die Berufungsklägerin führe in ihrer Stellung- nahme zum psychischen Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten aus, dass die entsprechenden Aussagen über die Berufungsbeklagte lediglich als Vermutung
- 15 - kundgetan worden seien und stelle in diesem Zusammenhang diverse Behauptun- gen auf, welche ihr gemäss auf eine psychische Erkrankung der Berufungsbeklag- ten schliessen liessen. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin sei der erste Teil des Facebook-Posts nicht als Vermutung, sondern als Tatsache formuliert. Sie verwende in diesem Zusammenhang die Wörter "zu erkennen", was auf eine Tat- sache schliessen lasse, von deren Wahrheit sie überzeugt sei. Des Weiteren sei sie mit ihren aufgestellten Behauptungen hinsichtlich des psychischen Gesund- heitszustandes der Berufungsbeklagten, welche lediglich durch einen Screenshot von einem Angebot von Dr. E._____ untermauert werde, nicht in der Lage, eine psychische Krankheit der Berufungsbeklagten glaubhaft zu machen. Zudem ver- säume sie es genauer darzulegen, was sie mit den "vielen, schlimmen, belastenden Situationen" gemeint habe. Entsprechend habe sie nicht den Nachweis erbringen können, dass die Berufungsbeklagte an einer psychischen Krankheit leide und diese zu vielen, schlimmen belastenden Situation geführt habe (act. 6 E. 4.2.1- 4.2.3). 4.4.3 In der Berufung gibt die Berufungsklägerin pauschal an, eine jahrzehnte- lange psychiatrische Behandlung auf Kosten der Krankenkasse würde die Krank- heit der Berufungsbeklagten bzw. die belastenden Situationen "untermauern". Der Nachweis der psychischen Krankheit könne durch Aufhebung des Arztgeheimnis- ses von der Psychiaterin der Berufungsbeklagten erbracht werden. Die Psychiate- rin habe ihr in einer E-Mail "lediglich" geschrieben "das Problem sei bekannt" (act. 2 S. 5 Ziff. 4.2.3). Sofern sie damit die Psychiaterin als Zeugin offerieren möchte, ist darauf hinzuweisen, dass der Beweis im summarischen Verfahren grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen ist (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO). Auch die E-Mail taugt nicht als Beleg für eine psychische Krankheit, soweit sie über- haupt zu berücksichtigen wäre (vgl. E. II.5.). So schreibt Dr. E._____ in der be- sagten E-Mail lediglich, dass sie die Probleme kenne und der Berufungsklägerin anrate, sich professionelle Hilfe zu suchen, um die Trennung einigermassen ver- nünftig zu meistern (vgl. act. 4/A5). Diese Nachricht weist lediglich darauf hin, dass die Psychiaterin über die Auseinandersetzung zwischen den Parteien – zu- mindest in groben Zügen – informiert ist. Eine Diagnose zum psychischen Zu- stand der Berufungsbeklagten lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Es bleibt
- 16 - damit bei der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach eine psychischen Krankheit und damit verursachte Belastungen für die Berufungsklägerin nicht glaubhaft ge- macht wurden. 4.5 Aussage betreffend Alkohol / Kaufsucht / Aggressionen 4.5.1 Sodann stösst sich die Berufungsklägerin an der vorinstanzlichen Beurtei- lung der von ihr auf Facebook getätigten Aussage, wonach die Berufungsbeklagte durch Alkohol, Kaufsucht und "Aggressivitäten" ihr eigenes Leben zerstöre, deren "Fake-Face" immer mehr zusammenfalle, deren Lügen ihr Leben bestimmen wür- den, Lügen, welche einer Frau, die mit dem Recht ihr Geld verdiene, nicht würdig seien, sie über ihrem Limit lebe, gesperrte Kreditkarten habe und Geld ausleihen würde, um Löcher zu stopfen (act. 2 S. 5 f. Ziff. 4.3.1-4.3.2). 4.5.2 Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, der Alkoholkonsum sei laut der Be- rufungsklägerin mehrfach dokumentiert und sogar durch die Berufungsbeklagte be- stätigt worden. Als Beweismittel zu den von ihr gemachten Ausführungen reiche sie eine Whatsapp-Konversation zwischen der Berufungsbeklagten und ihr ein, worin sie sich gegenseitig des übermässigen Alkoholkonsums bezichtigten und sich dar- über stritten, wer die höhere finanzielle Last dieser Auslagen getragen habe. Letzt- lich handle es sich bei diesen gemachten Schilderungen, vor allem bei den von der Berufungsklägerin gemachten, um reine Behauptungen, die sonst mit keinerlei wei- teren Beweismitteln untermauert würden. Die Berufungsbeklagte gebe zwar in den entsprechenden Nachrichten teilweise zu, Alkohol getrunken zu haben, inwiefern die Berufungsbeklagte aber tatsächlich ein Alkoholproblem habe, habe die Beru- fungsklägerin nicht nachweisen können. Zum Vorwurf, die Berufungsbeklagte sei kaufsüchtig, habe die Berufungsklägerin ausgeführt, die Berufungsbeklagte habe ihr Pensionskassenguthaben für den Aufbau ihrer Kanzlei und weitere Luxusinves- titionen aufgebraucht. Insbesondere habe sie sich mehrere Fahrzeuge angeschafft (Lotus Elan und Esprit), habe sehr hohe Leasingkosten und auch sonst sehr hohe Auslagen, was zeige, dass die Berufungsklägerin finanziell über ihrem Limit lebe und finanzielle Löcher stopfen müsse. Bis auf einige Whatsapp-Konversationen zwischen den Parteien, in welchen jeweils über das Ausleihen von Geld geschrie- ben werde, vermöge die Berufungsklägerin keinerlei weitere Beweismittel ins Recht
- 17 - zu legen, aus welchen die Aussage gestützt werden könnte, dass die Berufungs- beklagte kaufsüchtig sei. Dasselbe gelte in Bezug auf die überzogenen Kreditkar- ten. In diesem Zusammenhang würden lediglich unbelegte Behauptungen von der Berufungsklägerin aufgestellt. Die Berufungsklägerin vermöge nach dem Gesagten nicht glaubhaft darzulegen, dass die von ihr gemachten Äusserungen hinsichtlich einer Kaufsucht der Berufungsbeklagten der Wahrheit entsprechen würden. Hin- sichtlich der erwähnten Aggressionen verweise die Berufungsklägerin in ihrer Stel- lungnahme auf zwei von der Berufungsbeklagten verfasste Bewertungen von Un- ternehmen im Internet, welche zeigen würden, dass die Berufungsbeklagte schnell aggressiv werde. In den entsprechenden Bewertungen schildere die Berufungsbe- klagte lediglich, inwiefern sie mit den von den Unternehmungen erbrachten Leis- tungen nicht zufrieden sei. Ein aggressives Verhalten sei dabei nicht zu erkennen. Entsprechend gelinge es der Berufungsklägerin nicht, aggressives Verhalten der Berufungsbeklagten glaubhaft zu machen (act. 6 E. 4.3.2). 4.5.3 Die Berufungsklägerin reicht bei der Berufungsinstanz mehrere neue Be- weismittel ein, welche eine Alkoholsucht belegen sollen (vgl. act. 2 S. 5 Ziff. 4.3.1 und S. 16 Ziff. 22). Die neuen Beweise sind jedoch allesamt vor Ende des vorin- stanzlichen Verfahrens entstanden, wobei es die Berufungsklägerin versäumt dar- zulegen, weshalb sie diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz einbringen konnte (vgl. E. II.5.). So legt sie eine iMessage-Nachricht vom
13. Oktober 2024 ins Recht (vgl. act. 4/A6). Selbst wenn besagte Nachricht, wel- che offenbar von der Mutter der Berufungsbeklagten stammt, berücksichtigt würde, kann sie nicht als Nachweis für eine Alkoholsucht dienen. Es wird darin zwar geäussert, der Alkoholkonsum mache das Leben der Berufungsbeklagten kaputt. Es handelt sich dabei aber um eine einzelne pauschale Meinungsäusse- rung, welche eine Sucht nicht zu belegen vermag. Die Berufungsklägerin verweist überdies auf ein persönliches Gespräch, welches sie mit der Mutter der Beru- fungsbeklagten bezüglich des Alkoholkonsums angeblich geführt habe (act. 2 S. 5 Ziff. 4.3.1). Dabei handelt es sich wiederum um eine neue Behauptung, die unbe- achtlich bleibt. Sodann verweist die Berufungsklägerin auf ein Video vom 12. Ok- tober 2024 (vgl. act. 5/A1), das den übermässigen Alkoholkonsum der Berufungs- beklagte aufzeigen soll. Wiederum handelt es sich beim Video um ein unzulässi-
- 18 - ges Novum und es bleibt entsprechend unbeachtlich. An der vorinstanzlichen Be- urteilung würde sich durch dessen Berücksichtigung ohnehin nichts ändern, zu- mal darin einzig eine Frau zu sehen ist, die etwas schwankend die Treppe hinab steigt. Diese Aufnahme, welche lediglich ein einzelnes Ereignis festhält, ver- möchte eine Alkoholsucht nicht glaubhaft zu machen. Das Gleiche gilt für das bei- gelegte Bild vom 15. August 2020 (vgl. act. 4/A21), das ein paar Schnitte im Ge- sässbereich als Folge eines unter Alkoholeinflusses erfolgten Velounfalls zeigen soll, wobei offen bleibt, ob es sich hier wie behauptet um die Berufungsbeklagte handelt. 4.5.4 Zur angeblichen Kaufsucht der Berufungsbeklagten reicht die Berufungsklä- gerin im vorliegenden Verfahren erstmals einen Buchungsbeleg der PostFinance ein, der vom 8. Juli 2024 datiert. Darin wird die Berufungsbeklagte als Empfänge- rin von Fr. 4'400.-- aufgeführt. Als Zusatzinformation steht "gemäss Absprache für ca. 1 Woche Zinsloses Darlehen bis 15.7." (vgl. act. 4/A7; act. 2 S. 6 Ziff. 4.3.2). Abgesehen davon, dass es sich um ein unzulässiges Novum handelt (vgl. E. II.5.), bleibt ohnehin offen, inwiefern dieser Beleg eine Kaufsucht belegen könnte, zumal die genauen Umstände rund um den aufgeführten Geldbetrag un- bekannt bleiben und die Behauptung einer Kaufsucht eine wertende Komponente enthält, die ehrverletzend ist, wenn sie die betroffene Person unnötig herabsetzt (statt vieler BGE 126 III 305 E. 4b.bb). 4.5.5 Auch zum Thema Aggression reicht die Berufungsklägerin neue Belege ein (vgl. act. 4/A8/1-6; vgl. auch act. 2 S. 6 Ziff. 4.3.2 und S. 20 Ziff. 35). Diese zeigen von der Berufungsbeklagten im Internet hinterlassene Unternehmensbewertungen auf und sollen als Nachweis für ihr aggressives Verhalten dienen. Auch hier unter- lässt es die Berufungsklägerin darzulegen, weshalb sie die Belege nicht schon früher in das Verfahren hatte einbringen können, zumal die Bewertungen allesamt aus dem Jahr 2020 stammen. Sie bleiben entsprechend unbeachtlich (vgl. E. II.5.). Selbst unter Berücksichtigung dieser Bewertungen ist die vorinstanzliche Beurteilung nicht zu bemängeln. Die Berufungsbeklagte äussert in diesen Inter- netbewertungen einzig ihre Unzufriedenheit über die verschiedenen Dienstleistun- gen, ohne dabei in auffälliger Weise aggressiv zu erscheinen.
- 19 - 4.5.6 Soweit die Berufungsklägerin in Bezug auf die Aussage "deren Lügen wür- den ihr Leben bestimmen, welche einer Frau, die mit dem Recht ihr Geld ver- diene, nicht würdig seien" pauschal auf ihre Strafanzeige samt Beilagen/Videos verweist (vgl. act. 2 S. 5 Ziff. 4.3.1), fehlt es an der erforderlichen Substantiierung. So fehlen Hinweise auf konkrete Aktenstellen oder genauere Angaben zum Inhalt der Videoaufnahmen. Trotz der bei Laien herabgesetzten Begründungsanforde- rungen (vgl. E. II.4.) ist es nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, in den Akten die nötigen Belegstellen zu suchen, welche den Standpunkt der Berufungsklägerin zu stützen vermögen. Auf die Ausführungen ist entsprechend nicht weiter einzuge- hen. 4.6 Aussage betreffend "Über Limit leben" 4.6.1 Weiter kritisiert die Berufungsklägerin die Ausführungen der Vorinstanz be- treffend ihrer auf Facebook getätigten Aussagen, wonach die Berufungsbeklagte über ihrem Limit lebe und die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten mehrere Tausend Franken vorgestreckt habe, damit diese ihr Leasing bezahlen könne, so- wie Geld für neue Reifen, Mittagessen etc. gegeben habe (vgl. act. 2 S. 6 Ziff. 4.4.1-4.4.2). 4.6.2 Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, die Berufungsklägerin habe die entspre- chenden Aussagen im Rahmen eines Facebook-Post gemacht, welcher die Beru- fungsbeklagte in ein schlechtes Licht rücken solle. Die entsprechenden Aussagen seien dabei geeignet, den Ruf der Berufungsbeklagten, insbesondere vor dem Hin- tergrund ihrer beruflichen Tätigkeit, zu schädigen und entsprechend als ehrverlet- zend zu qualifizieren. Die entsprechenden Behauptungen würden wiederum die fi- nanzielle Situation der Berufungsbeklagten betreffen. Entsprechend könne auf die zur Kaufsucht gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Nachweis, dass die Berufungsbeklagte über ihrem Limit lebe, gelinge der Berufungsklägerin nicht (act. 6 E. 4.4.1-4.4.2). 4.6.3 Zur Aussage, die Berufungsbeklagte lebe über ihrem Limit, reicht die Beru- fungsklägerin wiederum einen neuen Beleg ein. Es handelt sich dabei um eine Kreditkartenrechnung vom Januar 2024 (act. 4/A9). Da seitens der Berufungsklä-
- 20 - gerin Hinweise fehlen, weshalb sie diesen Beleg nicht schon früher habe einrei- chen können, bleibt der Beleg als unzulässiges unechtes Novum unbeachtlich (vgl. E. II.5.). Da die Begründung der Vorinstanz auch im Übrigen zutreffend und schlüssig ist und sich die Berufungsklägerin damit nicht weiter auseinandersetzt (act. 2 S. 17 Ziff. 24), hat es bei der vorinstanzlichen Beurteilung sein Bewenden. 4.7 Aussage betreffend psychische/physische Gewalt 4.7.1 Ausserdem wehrt sich die Berufungsklägerin gegen die vorinstanzliche Beur- teilung der von ihr auf Facebook getätigten Aussage, wonach die Berufungsbe- klagte psychisch oder physisch gewalttätig geworden sei (act. 2 S. 6 Ziff. 4.5.1). 4.7.2 Die Vorinstanz erwog, mit der Aussage der Berufungsklägerin, wonach die Berufungsbeklagte psychisch oder physisch gewalttätig geworden sei, werfe die Berufungsklägerin – zwar nicht direkt, aber zumindest indirekt, da sie sogar im Aus- land davon gehört haben soll – der Berufungsbeklagten strafbares Verhalten vor. Die entsprechende Aussage sei daher ohne weiteres als ehrverletzend zu qualifi- zieren. Inwiefern die Berufungsbeklagte tatsächlich physisch oder psychisch ge- walttätig geworden sein solle, lasse sich der Stellungnahme der Berufungsklägerin nicht entnehmen bzw. es seien nicht einmal entsprechende Behauptungen geäus- sert worden, womit der Nachweis entsprechend nicht gelungen sei (act. 6 Rz. 4.5.1 f.). 4.7.3 In der Berufungseingabe schildert die Berufungsklägerin, die psychische Gewalt sei in mehreren Fällen dokumentiert, die Aussagen betreffend Alkohol und Stalking seien von F._____ glaubwürdig gemacht worden und da die Berufungs- beklagte in anderer Art auch mehrfach strafbares Verhalten an den Tag lege, sei dies nicht als ehrverletzend zu beurteilen (act. 2 S. 6 Ziff. 4.5.1). Mit diesen pau- schalen Aussagen gelingt es der Berufungsklägerin nicht, die vorinstanzliche Be- urteilung in Zweifel zu ziehen. Insbesondere bleibt unklar, wer F._____ ist bzw. wie sie mit der vorliegenden Sache in Verbindung steht. Mangels Substantiierung ist auf diese Vorbringen nicht näher einzugehen. 4.8 Aussage betreffend "manisch / depressiv" etc.
- 21 - 4.8.1 Die Berufungsklägerin beanstandet die vorinstanzliche Beurteilung ihrer auf Facebook getätigten Aussage, wonach die Berufungsbeklagte manisch / depres- siv, oder Narzisstin oder sogar beides und mehr sei (act. 2 S. 7 Ziff. 4.6.1). 4.8.2 Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, diese Aussage sei ehrverletzend, zu- mal es der Berufungsklägerin in ihrem Facebook-Post wohl vor allem darum ge- gangen sei, die Berufungsbeklagte in ein schlechtes Licht zu rücken. Die Beru- fungsklägerin habe geschildert, dass die Berufungsbeklagte schon vor Beginn der Partnerschaft der Parteien regelmässig zu einer Psychiaterin gegangen sei. Ent- sprechend habe die Therapie bereits mindestens fünf Jahre gedauert. Sie selber sei bei drei bis vier Sitzungen dabei gewesen, und der Berufungsbeklagten seien dabei Medikamente verschrieben worden. Das von ihr Erlebte sowie die bei ihr zurückgelassenen Medikamente seien starke Indizien dafür, dass die Berufungs- beklagte an einer psychischen Störung bzw. Krankheit leide. Die Vorinstanz er- wog sodann, der von der Berufungsklägerin eingebrachte Screenshot der Ange- bote und Schwerpunkte von Dr. E._____ stelle lediglich eine allgemeine Übersicht auf, gebe aber keine Diagnose über den psychischen Zustand der Berufungsbe- klagten ab. Die Ausführungen zum Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten seien daher als unwahr zu qualifizieren (act. 6 Rz. 4.6.1-4.6.3). 4.8.3 In der Berufungseingabe äussert sich die Berufungsklägerin widersprüch- lich. Zum einen gibt sie vor, nie behauptet zu haben, die Berufungsbeklagte leide an einer dieser psychischen Erkrankungen. Sie habe die Berufungsbeklagte nicht namentlich erwähnt, sondern die Frage gestellt, ob "X" eine dieser Krankheiten habe. Zum anderen äussert die Berufungsklägerin, sie habe diese psychiatri- schen Fachausdrücke bewusst gewählt, da das Verhalten der Berufungsbeklag- ten viele der Punkte der Krankheitsbilder bestätige. Eine befreundete Ärztin, wel- che die Berufungsbeklagte kenne und auch als Zeugin auftreten würde, habe in einem Gespräch "wie aus der Pistole geschossen" gefragt, ob Letztere nicht an einer Bipolaren Störung leiden könnte (act. 2 S. 7 Ziff. 4.6.1). Schliesslich wendet die Berufungsklägerin ein, die Aussage könne nicht als unwahr qualifiziert wer- den, da eine langjährige Therapie auf Kosten der Krankenkasse nur erfolge, wenn eine Diagnose nach ICD-11 erfolge (act. 2 S. 7 Ziff. 4.6.3).
- 22 - 4.8.4 Mit diesen teils widersprüchlichen und unbelegten Ausführungen vermag die Berufungsklägerin keinen Nachweis für behauptete psychische Erkrankungen der Berufungsklägerin zu erbringen, wie sie dies geltend macht. Ebenso kann sie nicht darlegen, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich unrichtig ist. Hinzu- weisen ist einmal mehr, dass der Beweis im summarischen Verfahren grundsätz- lich mit Urkunden zu erbringen ist (vgl. Art. 254 ZPO), weshalb die genannte Zeu- genofferte (befreundete Ärztin) von vornherein unbeachtlich bleibt. Es bleibt bei unbelegten Behauptungen bzw. bei der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach die Bezeichnung der Berufungsbeklagten als "manisch / depressiv, oder Narzisstin oder sogar beides und mehr" ehrverletzend ist. 4.9 Aussage betreffend Lügen 4.9.1 Ausserdem beanstandet die Berufungsklägerin den vorinstanzlichen Ent- scheid in Bezug auf die von ihr auf Facebook getätigte Aussage, wonach Lügen das Leben der Berufungsbeklagten bestimmen würden, dass Lügen über Andere und über sich an der Tagesordnung seien, um ihr Leben perfekt darzustellen (act. 2 S. 7 Ziff. 4.7.1) bzw. dass die Berufungsbeklagte vielen Menschen um sich herum schade, mit ihren Lügen die Karrieren von Ärzten und anderen Menschen riskiere und dass die Karriere der Gesuchstellerin an einem seidenen Faden hänge (act. 2 S. 7 Ziff. 4.9.1). 4.9.2 Die Vorinstanz erwog, der Vorwurf, die Berufungsbeklagte lüge, sei ehrver- letzend. Den Nachweis, dass die Berufungsbeklagte lüge, versuche die Berufungs- klägerin unter anderem mit Ausführungen bezüglich einem ihr durch die Berufungs- beklagte vorgeworfenen Medikamentenabusus und bezüglich einer Auseinander- setzung zwischen den Parteien aufgrund einer allfälligen Untermiete des vormals zusammen bewohnten Einfamilienhauses zu erbringen. Aus den eingereichten Un- terlagen gehe hervor, dass in der Whatsapp-Nachricht entgegen den Ausführungen der Berufungsbeklagten, ein Medikamentenabusus der Berufungsklägerin durch Dr. G._____ nie bestätigt worden sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht relevant, da die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten vorwerfe, über sich selbst bzw. über andere (nicht über die Berufungsklägerin) Lügen zu verbreiten. Ferner sei zu be- rücksichtigen, dass die entsprechende Aussage im Rahmen einer privaten Konver-
- 23 - sation getätigt und nicht mit der Öffentlichkeit geteilt worden sei. Hinsichtlich der Untermiete des Einfamilienhauses liege zwischen den Parteien Uneinigkeit vor, in- wiefern das Einverständnis des Vermieters zur Untermiete vorgelegen habe. Würde ein solches Einverständnis fehlen, wären die von der Berufungsbeklagten getroffenen Aussagen unwahr. Aufgrund der eingereichten Unterlagen lasse sich jedoch nicht eruieren, ob tatsächlich ein solches Einverständnis vorgelegen habe oder nicht. Hinsichtlich der offerierten Zeugeneinvernahme des Vermieters H._____ sei darauf hinzuweisen, dass der Beweis im Summarverfahren grundsätz- lich durch Urkunden zu erbringen sei. Im Übrigen verweise die Berufungsklägerin darauf, dass diverse weitere Lügen dokumentiert seien oder mittels Zeugen bewie- sen werden könnten. Da es sich dabei lediglich um pauschale Behauptungen handle, seien diese für den vorliegenden Entscheid unbeachtlich. Die Berufungs- klägerin könne daher nicht glaubhaft darlegen, dass es sich bei der Berufungsbe- klagten um eine Person handle, die täglich über sich selbst und andere Lügen ver- breite (act. 6 Rz. 4.7.2). 4.9.3 Was die Ausführungen zum behaupteten Medikamentenmissbrauch der Be- rufungsklägerin bzw. die Aussagen von Dr. G._____ angeht, wirft die Berufungs- klägerin der Berufungsbeklagten Verleumdung vor (act. 2 S. 7 Ziff. 4.7.1/4.9.1 so- wie S. 14 Ziff. 16). Dieser Vorwurf geht jedoch an der Sache vorbei. Wie die Vor- instanz richtig festhält, bleibt die Aussage der Berufungsbeklagten im vorliegenden Zusammenhang ohne Relevanz, zumal sie sich auf die Berufungsklägerin und nicht auf sich selber oder Andere bezieht. Zudem hat die Berufungsbeklagte die Aussage
– wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – nicht mit der Öffentlichkeit geteilt, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern dadurch die Karriere des genannten Arztes Schaden nehmen könnte. 4.9.4 Zum Thema Untermiete verweist die Berufungsklägerin auf eine neu im Be- rufungsverfahren eingereichte Whatsapp-Konversation mit dem Vermieter H._____ (act. 2 S. 7 Ziff. 4.7.1 und S. 14 f. Ziff. 17 f.). Darin bestätigt der Vermie- ter zwar, dass die Berufungsbeklagte die Untervermietung mit der Berufungsklä- gerin absprechen müsse. Er schreibt jedoch zusätzlich, dass er in dieser Angele- genheit nichts entscheide, sondern sie sich an I._____ wenden solle (vgl.
- 24 - act. 4/A10). Es geht entsprechend nicht eindeutig hervor, inwiefern das Einver- ständnis des Vermieters vorliegt. Sofern überhaupt zu berücksichtigen (vgl. E. II.5.), kann die Berufungsklägerin daraus nichts für ihren Standpunkt der Wahr- heit ihrer Behauptung ableiten. 4.9.5 Soweit die Berufungsklägerin darüber hinaus vorbringt, die beiliegende Strafanzeige würde als Nachweis dafür dienen, dass die Berufungsbeklagte (auch gegenüber dem Gericht) lüge (act. 2 S. 7 Ziff. 4.7.1), ist ihr erneut entgegenzuhal- ten, dass es hier an der erforderlichen Substantiierung fehlt. So ist es – auch bei Laieneingaben – nicht die Aufgabe der Kammer, die relevanten Aktenstellen, wel- che die Behauptungen der Berufungsklägerin stützen würden, ausfindig zu ma- chen (vgl. E. II.4.). Es ist daher nicht näher darauf einzugehen. 4.10 Aussage betreffend Gläubiger Die Vorinstanz erwog, die Berufungsklägerin indiziere mit der von ihr auf Facebook getätigten Aussage, wonach andere Gläubiger ihr Geld nicht zurückbekommen hät- ten, dass die Berufungsbeklagte ihre Verbindlichkeiten gegenüber anderen Perso- nen nicht begleichen würde. Die entsprechende Aussage sei geeignet, die Beru- fungsbeklagte als ehrhaften Menschen herabzusetzen, da ein solches Verhalten gesellschaftlich verpönt sei. Entsprechend sei von einem ehrverletzenden Charak- ter der Aussage auszugehen. Die Berufungsklägerin führe diesbezüglich aus, dass in einem Gespräch mit einer langjährigen Bekannten diese Praktik der Berufungs- beklagten mit dem Hinweis erwähnt worden sei, dass die Berufungsklägerin glück- lich sein solle, dass sie ihr Geld zurückbekommen habe. Die entsprechende Aus- sage lasse darauf schliessen, dass es Personen geben würde, die ihr Geld nicht oder vielleicht auch nur teilweise zurück erhalten haben. Beweismittel dazu, dass die entsprechenden Aussagen der Wahrheit entsprächen, offeriere die Berufungs- klägerin jedoch nicht, sondern erwähne lediglich, dass ihr eine Person persönlich bekannt sei. Sofern damit eine Zeugeneinvernahme hätte offeriert werden sollen, sei darauf hinzuweisen, dass im Summarverfahren der Beweis im Sinne des Glaub- haftmachens grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen sei. Es erscheine daher nicht glaubhaft, dass die Berufungsklägerin anderen Gläubigern (sofern vorhan- den) ihr Geld nicht zurückgegeben habe (act. 6 Rz. 4.8.1-4.8.2). Die Berufungsklä-
- 25 - gerin gibt selber an, diese Aussagen nicht beweisen zu können (act. 2 S. 7 Ziff. 4.8.1) und anerkennt auch ausdrücklich die damit zusammenhängende Dispo- sitiv-Ziffer 1g des vorinstanzlichen Urteils (vgl. act. 2 S. 9 Ziff. 1g). Sie gibt aber auch an, eine Zeugin offerieren zu können, wenn besagte Zeugin aus dem Spital entlassen werde (act. 2 S. 7 Ziff. 4.8.2). Darauf ist nochmals zu entgegnen, dass im summarischen Verfahren der Beweis grundsätzlich mit Urkunden zu erbringen ist. Weiterungen erübrigen sich daher. 4.11 Aussage betreffend strafbares Verhalten 4.11.1 Sodann stösst sich die Berufungsklägerin an der vorinstanzlichen Beurtei- lung der von ihr auf Facebook getätigten Aussage, wonach die Berufungsbeklagte Diebstahl, Erpressung, Manipulation, Lügen und Betrug begehe (act. 2 S. 8 f. Ziff. 4.10.1-4.10.2). 4.11.2 Hierzu hielt die Vorinstanz fest, dass die Berufungsklägerin mit diesen Aus- sagen der Berufungsbeklagten vorwerfe, teilweise kriminelles (Diebstahl, Erpres- sung, Betrug) oder sonstiges unehrenhaftes Verhalten (Lügen, Manipulation) ge- zeigt zu haben. Die entsprechende Aussage sei entsprechend ohne weiteres als ehrverletzend zu qualifizieren (act. 6 Rz. 4.10.1). Sodann erwog die Vorinstanz, hinsichtlich des von der Berufungsklägerin behaupteten Diebstahls eines Num- mernschildes sei darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglich eingereichte An- zeige nach Abschluss einer Vereinbarung bzw. aufgrund einer von ihr abgegebe- nen Desinteresseerklärung zurückgezogen worden sei. Entsprechend sei nicht abschliessend geklärt, ob tatsächlich ein Diebstahl stattgefunden habe. Dasselbe gelte in Bezug auf das von ihr der Berufungsbeklagten vorgeworfene Entwenden einer Überwachungskamera. Ein glaubhafter Nachweis, dass die Berufungsbe- klagte tatsächlich einen Diebstahl begangen habe, gelinge ihr damit nicht. Das- selbe gelte in Bezug auf die geltend gemachte Erpressung. Die Berufungsklägerin schildere dabei eine Situation, in welcher sie aufgefordert werde, ein von ihr er- worbenes Fahrzeug wegzustellen. Inwiefern sie dadurch erpresst worden sei, bleibe aufgrund der von ihr gemachten Ausführungen völlig unklar. Den Tatbe- stand des Betruges habe die Berufungsbeklagte damit erfüllt, dass sie ihren Jeep Cherokee 4.0L nach einem Motorschaden im Rahmen von Reparaturarbeiten
- 26 - habe umbauen lassen, so dass die Motorleistung deutlich erhöht worden sei. In- wiefern die Berufungsbeklagte damit den Straftatbestandes des Betruges (Art. 146 StGB) erfüllt bzw. die Strassenverkehrsbehörden getäuscht haben solle, werde nicht ausgeführt. Letztlich handle es sich auch hier lediglich um nicht nach- gewiesene Behauptungen durch die Berufungsklägerin, weshalb ihr der Wahr- heitsbeweis hinsichtlich den der Berufungsbeklagten vorgeworfenen Tatsachen- behauptungen nicht gelinge (act. 6 Rz. 4.10.2). 4.11.3 In Bezug auf den behaupteten Diebstahl bringt die Berufungsklägerin vor, die Anzeige betreffend Diebstahl eines Nummernschildes sei infolge der Verein- barung vom 20. Dezember 2024 zurückgezogen worden. Die Berufungsbeklagte habe aber gegen die Vereinbarung verstossen, indem sie ihrerseits Anzeigen ge- gen die Berufungsklägerin eingereicht habe. Der besagte Diebstahl habe jedoch stattgefunden, was aus diversen der Strafanzeige beigelegten Videoaufnahmen hervorgehe (act. 2 S. 8 Ziff. 4.10.2). Die Ausführungen bleiben ohne Belang. Die von der Berufungsklägerin genannten Videos stammen allesamt aus dem Herbst 2024, womit sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Strafanzeige selber erst im Sommer 2025 eingereicht wurde. Wie mehrfach erwähnt, sind unechte Noven im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. E. II.5.). Da die Berufungsklägerin nicht dartut, dass die Geltendma- chung dieser Noven ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, die Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubrin- gen, kann darauf nicht abgestellt werden. 4.11.4 Was die behauptete Erpressung anbelangt, macht die Berufungsklägerin geltend, diese sei mehrmals in Bezug auf Autos erfolgt, welche gemäss der Beru- fungsbeklagten gepfändet würden bzw. dass sie ihre Schwester informieren würde, da die Fahrzeuge auf diese eingelöst worden seien. Ersteres gehe aus der beigelegten iMessage-Konversation (vgl. act. 4/A11) hervor (act. 2 S. 8 Ziff. 4.10.1). Auch bei diesem Beweismittel handelt es sich um ein unzulässiges Novum (vgl. E. II.5.). Selbst unter Berücksichtigung dieser Nachrichten bleiben die Umstände unklar. In der erwähnten Konversation geht es um das Aufschalten von
- 27 - Inseraten, wobei die Berufungsbeklagte ausführt, keine Inserate mehr aufschalten und die Autos am nächsten Tag pfänden lassen zu wollen. Inwiefern damit der Tatbestand der Erpressung im Sinne des StGB erfüllt sein sollte, ist nicht erkenn- bar. Die Behauptung seitens der Berufungsklägerin bleibt unbelegt. 4.11.5 Auch bei der Streitigkeit rund um die Untervermietung der Wohneinheit der Berufungsbeklagten bleiben die Umstände vage. Die Berufungsbeklagte wollte ih- ren Teil des Einfamilienhauses untervermieten und schaltete in diesem Zusam- menhang ein Inserat auf, was seitens der Berufungsklägerin jedoch gestoppt wurde. In der Folge verlangte die Berufungsbeklagte von der Berufungsklägerin die durch die fehlende Untervermietung ausfallenden (Unter-)Mieterträge (vgl. act. 2 S. 15 Ziff. 18; act. 7/13 S. 9 Ziff. 18; act. 4/A20). Soweit erkennbar, ist dies als gewöhnliche Auseinandersetzung, jedoch nicht als Erpressung zu werten. 4.11.6 Dasselbe gilt in Bezug auf den behaupteten Betrug rund um den Jeep Cherokee. Die Berufungsklägerin führt aus, der Hubraum sei vergrössert worden, wobei die Berufungsbeklagte es unterlassen habe, höhere Steuern hierfür zu ent- richten und das Fahrzeug korrekt zu überprüfen bzw. versichern zu lassen (act. 2 S. 8 Ziff. 4.10.2, S. 19 Ziff. 30 und S. 20 Ziff. 34). Wie die Vorinstanz zutreffend er- wogen hat, handelt es sich hier um nicht nachgewiesene Behauptungen der Beru- fungsklägerin (vgl. E. IV.4.11.2). Soweit die Berufungsklägerin auf die vor Vorin- stanz eingereichte Rechnung der J._____ AG vom 13. März 2024 (vgl. act. 7/11/17; act. 4/A24) verweist, ist festzuhalten, dass aus besagter Rechnung einzig hervorgeht, dass der "Hubraum gemäss Anforderung angepasst" worden sei. Inwiefern damit der Straftatbestand des Betruges erfüllt sein soll, bleibt offen. Damit vermag die Berufungsklägerin ein strafbares Verhalten der Berufungsbe- klagten nicht glaubhaft zu machen. 4.12 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach die von der Berufungsklägerin gemachten Aussagen im Rahmen des Facebook-Post als ehrverletzend zu beurteilen sind, zuzustimmen. Dabei ist es der Berufungskläge- rin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihre Äusserungen der Wahrheit entsprechen. Insoweit hält die Vorinstanz auch zutreffend fest, dass das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes des überwiegenden privaten oder öffentlichen In-
- 28 - teresses – entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin in ihrer Berufungseingabe (vgl. act. 2 S. 9 Ziff. 5.2) – nicht weiter geprüft werden muss (vgl. act. 6 Rz. 5.2; E. 4.2). Das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung durch den Facebook-Post wurde somit glaubhaft gemacht.
5. Drohender nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO) 5.1 Die gesuchstellende Partei hat ferner glaubhaft zu machen, dass ihr durch das rechtswidrige Verhalten der Gegenpartei ein – auch durch einen späteren Prozessgewinn – nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, der nur durch eine vorsorgliche Massnahme abgewendet werden kann. Darunter ist grundsätzlich jede tatsächliche oder rechtliche Beeinträchtigung der gesuchstel- lenden Partei zu verstehen. In Betracht kommen materielle oder immaterielle Nachteile. Unter Letztere fallen insbesondere Ruf- oder Ansehensbeeinträchtigun- gen (Dike Komm. ZPO, ZÜRCHER, a.a.O., Art. 261 N 25 ff.). Nicht leicht wiedergut- zumachen ist der Nachteil, wenn er glaubhafterweise später nicht mehr ermittelt, bemessen oder ersetzt werden kann. Insbesondere die Verletzung absoluter Rechte wie Persönlichkeitsrechte ist im Nachhinein oftmals kaum mehr zu behe- ben, zumal Geld keine adäquate Wiedergutmachung ist. Die Praxis ist deshalb bei der Verletzung absoluter Rechte grosszügig mit der Bejahung des relevanten Nachteils (BSK ZPO, SPRECHER, a.a.O., Art. 261 N 34). 5.2 Die Vorinstanz äusserte sich nicht ausdrücklich zum Verfügungsgrund. Vor- liegend wird das Ansehen der Berufungsbeklagten durch die drohenden Aussa- gen seitens der Berufungsklägerin auf den sozialen Medien sowohl in persönli- cher wie auch beruflicher Hinsicht potentiell schwer beschädigt, so dass der dro- hende nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil ohne Weiteres als glaubhaft erscheint.
6. Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit 6.1 Die Dringlichkeit bedeutet, dass ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Sachentscheid (in der Hauptsache) nicht zumutbar erscheint (vgl. (Dike Komm.
- 29 - ZPO, ZÜRCHER, a.a.O., Art. 261 N 12). Vorliegend ist die Dringlichkeit offenkundig gegeben, zumal die Veröffentlichung von Aussagen seitens der Berufungsklägerin in den sozialen Medien jederzeit drohen könnte und es daher unzumutbar er- scheint, dass die Berufungsbeklagte bis zum Entscheid in der Hauptsache zuwar- tet. 6.2 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist beim Entscheid über die Frage, ob vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 Abs. 1 ZPO zu treffen sind, grundsätzlich keine Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 139 III 86 E. 5). Ist glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch verletzt ist oder verletzt zu wer- den droht (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO) und dass ein Nachteil im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO zu befürchten ist, sind Massnahmen zu treffen. Es ist nicht erfor- derlich, dass der zu befürchtende Nachteil gewichtiger oder wahrscheinlicher ist als jener Nachteil, welcher der Gesuchsgegnerin im Falle der Anordnung der vor- sorglichen Massnahmen droht. Den Interessen der Gesuchsgegnerin ist allenfalls mit einer Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 264 Abs. 1 ZPO Rechnung zu tra- gen (im Einzelnen: BGE 139 III 86 E. 5). Entsprechend kann vorliegend auf eine Interessensabwägung verzichtet werden. Im Übrigen droht durch den Erlass von vorsorglichen Massnahmen auch kein Schaden bei der Berufungsklägerin, wes- halb eine Sicherheitsleistung von Art. 264 ZPO ausser Acht fällt.
- 30 -
7. Schlussfolgerungen 7.1 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für den Erlass von vorsorgli- chen Massnahmen im Sinne von Art. 261 ZPO allesamt erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch zu Recht gutgeheissen und die entsprechenden vorsorglichen Mass- nahmen angeordnet. Die Berufung ist daher abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 7.2 Entsprechend bleibt es – entgegen dem Antrag der Berufungsklägerin (vgl. act. 2 S. 10 Ziff. 3) – auch bei der von der Vorinstanz angesetzten Frist für die Einreichung der Klage wegen Persönlichkeitsverletzung (vgl. act. 6 Disp.-Ziff. 3). Eine entsprechende Klage in der Hauptsache ist – wie bereits erwähnt (vgl. E. II.2.) – bei der Vorinstanz eingegangen (vgl. act. 12; Geschäfts-Nr. CG250010-E act. 2). 7.3 Schliesslich fehlt jegliche Grundlage, um die Berufungsbeklagte – wie von der Berufungsklägerin beantragt (act. 2 S. 26) – zu verpflichten, sämtliche Anzei- gen gegen die Berufungsklägerin zurückzuziehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falls zu bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.- bis Fr. 13'000.- (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der ge- nannten Kriterien und einer Reduktion wegen der summarischen Verfahrensart ist die Gebühr in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.- festzusetzen.
2. Da die Berufungsklägerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten in dieser Höhe aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 31 - 3 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr durch das Beru- fungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil vom 20. Juni 2025 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 32 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:
25. November 2025