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LF250066

Testamentseröffnung

Zürich OG · 2025-08-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Die Eröffnung eines Testaments gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137

- 3 - lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Gegen erstinstanzliche Summarentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Erbrecht re- gelt die Nachfolge in das Vermögen einer verstorbenen Person und beschränkt sich auf deren Vermögenswerte. Ein erbrechtliches Verfahren ist demnach stets eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO. Der Umfang des Nachlasses des Erblassers ist hier nicht bekannt. Einstweilen ist da- von auszugehen, der Streitwert sei erreicht. Auch die Vorinstanz gab als zulässi- ges Rechtsmittel die Berufung an (act. 4 Dispositiv Ziff. 6). 3.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, in der eröffneten letztwilligen Verfü- gung sei noch nicht einmal der Name des Erblassers, noch sonstige Angaben zu seiner Person erwähnt. Es könne daher kein Zusammenhang mit dem Erblasser gemacht werden. Zudem sei die letztwillige Verfügung nicht in einer gültigen Form abgefasst (act. 2). 3.2 Soweit die Berufungsklägerin die Formgültigkeit der letztwilligen Verfügung bemängelt, wurde sie bereits von der Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass diese nicht über die Gültigkeit zu entscheiden hat: Über die formelle und ma- terielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (anstatt vieler: ZR 77 [1978] Nr. 131, ZR 82 Nr. 66 und ZR 84 Nr. 90, je mit weiteren Hin- weisen; auch BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Vor Art. 551–559 N 10). Entsprechend hat die Vorinstanz die Frage nach der Formgültigkeit der letztwilli- gen Verfügung zutreffend offen gelassen und das Testament nach dem Grund- satz "in favorem testamenti" eröffnet. 3.3.1 Die Berufungsklägerin macht sodann geltend, die Vorinstanz habe die letzt- willige Verfügung zu Unrecht dem Erblasser zugeordnet. Es fragt sich, ob die Vor- instanz zurecht davon ausging, die letztwillige Verfügung stamme vom Erblasser: 3.3.2 Im Rahmen der Testamentseröffnung hat das Eröffnungsgericht eine vorläu- fige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen, soweit dies für die

- 4 - ihm obliegenden Anordnungen zur Sicherung des Erbganges erforderlich ist. Diese Auslegung des Eröffnungsgerichtes hat dabei aber immer nur provisori- schen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine ma- teriell-rechtliche Wirkung (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 11). Bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung ist in erster Linie vom Wortlaut des Testamentes auszugehen; ergibt sich bereits daraus betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere Abklärungen (BGE 131 III 106 E. 1.1). Sind dagegen die testamentarischen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, oder lassen sich mit guten Grün- den mehrere Auslegungen vertreten, darf das Gericht das Geschriebene unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes auslegen und kann es auch aus- serhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente (sog. Externa) zur Auslegung heranziehen, soweit sie den im Text unklar oder unvollständig ausgedrückten Wil- len erhellen (BGE 131 III 601 E. 3.1 m.H.; BGer 5A_37/2024 vom 12. August 2024 E. 2.1.). 3.3.3 Zutreffend ist, dass das vorgedruckte Formular im Feld "Vorname, Name, Geburtsdatum, Adresse" keine Angaben enthält. Jedoch findet sich auf der letzt- willigen Verfügung eine Unterschrift. Dieser Unterschrift lässt sich der Name "B._____" entnehmen. Damit kann der letztwilligen Verfügung ein Anhaltspunkt auf den Verfasser entnommen werden, eine verlässliche Schlussfolgerung ist aber allein aufgrund der letztwilligen Verfügung nicht möglich. Die letztwillige Ver- fügung ist damit unklar; es rechtfertigt sich, zur Frage des Verfassers weitere Un- terlagen beizuziehen. Der Vorinstanz wurde zusammen mit der letztwilligen Verfü- gung ein Schreiben der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 5/1) und ein weite- res Formular, "Anordnungen für den Todesfall", eingereicht (act. 5/3). Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft lässt sich nicht entnehmen, wes- halb die letztwillige Verfügung dem Erblasser zuzuordnen ist. Indes ist das er- wähnte Formular "Anordnungen für den Todesfall" aufschlussreicher: Unter den Personalien findet sich u.a. – in Übereinstimmung mit den Personalien des Erb- lassers – die Angaben "B._____" sowie als Geburtsdatum der tt. Oktober 1935. Als nach dessen Tod zu benachrichtigende Personen ist u.a. der als gesetzliche Erbe ermittelte F._____ aufgeführt. Das Formular lässt sich daher dem Erblasser

- 5 - zuordnen. Das handschriftlich ausgefüllte Formular trägt zumindest eine sehr ähn- liche Handschrift wie die hier fragliche letztwillige Verfügung. Hinzu kommt, dass auch Unterschrift, Ort und Datum jeweils übereinstimmen (vgl. act. 5/2 u. 5/3). Mit Blick darauf ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die letztwillige Verfü- gung im Rahmen einer vorläufigen, unpräjudiziellen Auslegung dem Erblasser zu- ordnete. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz bei der Eröffnung im Rahmen einer vorläufigen Prüfung und Auslegung der Verfügung zutreffend verfahren. Die Beru- fung ist abzuweisen. 3.5 Der Vollständigkeit halber ist die Berufungsklägerin darauf hinzuweisen, dass sie gegen die Ausstellung des Erbscheins zugunsten der eingesetzten Erbin innert eines Monats seit Zustellung des Urteils vom 10. Juli 2025 bei der Vorin- stanz Einsprache erheben kann. Darauf wies die Vorinstanz zwar in Dispositiv-Zif- fer 2 des angefochtenen Entscheids hin (act. 3 S. 5), entgegen der dortigen An- gabe beträgt die dafür vorgesehene Frist jedoch nicht 30 Tage, sondern einen Monat (Art. 559 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 142 Abs. 2 ZPO).

E. 4 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungs- klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 8 Abs. 3 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 600.– fest- zusetzen. Eine Parteienentschädigung ist der Berufungsklägerin bereits infolge Unterliegens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 600.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 6 -
  4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgerichte s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250066-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 6. August 2025 in Sachen A._____, Berufungsklägerin betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von B._____, geboren tt. Oktober 1935, von C._____ BE, gestorben tt.mm.2025, wohnhaft gewesen in D._____ Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 10. Juli 2025 (EL250129)

- 2 - Erwägungen: 1.1 B._____ (fortan Erblasser), wohnhaft gewesen in D._____ ZH, starb ebenda am tt.mm.2025 (act. 5/5). Am 25. Juli 2025 reichte die Staatsanwaltschaft See/Oberland dem Einzelgericht s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf (fortan Vorin- stanz) eine letztwillige Verfügung vom 10. Juni 2007 ein, welche im Rahmen ei- nes Strafverfahrens sichergestellt worden war (act. 5/1 f.). Mit Urteil vom 10. Juli 2025 erwog die Vorinstanz, der Erblasser habe als ge- setzliche Erben seine Nachkommen – E._____, A._____ und F._____ – hinterlas- sen. Bei der nunmehr eingereichten letztwilligen Verfügung handle es sich um ein Formular, welches der Erblasser ausgefüllt und nicht vollständig von Hand nieder- geschrieben habe. Aufgrund der Formvorschriften für letztwillige Verfügungen er- scheine es als fraglich, ob diese letztwillige Verfügung gültig sei. Das Testaments- eröffnungsgericht habe indes nicht über deren Gültigkeit zu entscheiden, sondern der ordentliche Richter nach einer allfällig erhobenen erbrechtlichen Klage. Daher sei die letztwillige Verfügung gleichwohl nach dem Grundsatz "in favorem testa- menti" amtlich zu eröffnen. Die Vorinstanz erwog weiter, gemäss der genannten letztwilligen Verfügung habe der Erblasser für seinen gesamten Nachlass G._____ als Alleinerbin eingesetzt. Die Vorinstanz erkannte, den Beteiligten werde eine Kopie der letztwilligen Verfügung zugestellt; der eingesetzten Erbin werde auf Verlangen ein Erbschein ausgestellt, sofern ihre Berechtigung nicht in- nert Frist bestritten werde ([act. 3 =] act. 4 [= act. 5/8]). 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob die gesetzliche Erbin, A._____ (fortan Beru- fungsklägerin), mit Eingabe vom 14. Juli 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 5/9/2) Berufung an die Kammer (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–5). Die Sache er- weist sich als spruchreif.

2. Die Eröffnung eines Testaments gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137

- 3 - lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Gegen erstinstanzliche Summarentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Erbrecht re- gelt die Nachfolge in das Vermögen einer verstorbenen Person und beschränkt sich auf deren Vermögenswerte. Ein erbrechtliches Verfahren ist demnach stets eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO. Der Umfang des Nachlasses des Erblassers ist hier nicht bekannt. Einstweilen ist da- von auszugehen, der Streitwert sei erreicht. Auch die Vorinstanz gab als zulässi- ges Rechtsmittel die Berufung an (act. 4 Dispositiv Ziff. 6). 3.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, in der eröffneten letztwilligen Verfü- gung sei noch nicht einmal der Name des Erblassers, noch sonstige Angaben zu seiner Person erwähnt. Es könne daher kein Zusammenhang mit dem Erblasser gemacht werden. Zudem sei die letztwillige Verfügung nicht in einer gültigen Form abgefasst (act. 2). 3.2 Soweit die Berufungsklägerin die Formgültigkeit der letztwilligen Verfügung bemängelt, wurde sie bereits von der Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass diese nicht über die Gültigkeit zu entscheiden hat: Über die formelle und ma- terielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (anstatt vieler: ZR 77 [1978] Nr. 131, ZR 82 Nr. 66 und ZR 84 Nr. 90, je mit weiteren Hin- weisen; auch BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Vor Art. 551–559 N 10). Entsprechend hat die Vorinstanz die Frage nach der Formgültigkeit der letztwilli- gen Verfügung zutreffend offen gelassen und das Testament nach dem Grund- satz "in favorem testamenti" eröffnet. 3.3.1 Die Berufungsklägerin macht sodann geltend, die Vorinstanz habe die letzt- willige Verfügung zu Unrecht dem Erblasser zugeordnet. Es fragt sich, ob die Vor- instanz zurecht davon ausging, die letztwillige Verfügung stamme vom Erblasser: 3.3.2 Im Rahmen der Testamentseröffnung hat das Eröffnungsgericht eine vorläu- fige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen, soweit dies für die

- 4 - ihm obliegenden Anordnungen zur Sicherung des Erbganges erforderlich ist. Diese Auslegung des Eröffnungsgerichtes hat dabei aber immer nur provisori- schen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine ma- teriell-rechtliche Wirkung (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 11). Bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung ist in erster Linie vom Wortlaut des Testamentes auszugehen; ergibt sich bereits daraus betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere Abklärungen (BGE 131 III 106 E. 1.1). Sind dagegen die testamentarischen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, oder lassen sich mit guten Grün- den mehrere Auslegungen vertreten, darf das Gericht das Geschriebene unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes auslegen und kann es auch aus- serhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente (sog. Externa) zur Auslegung heranziehen, soweit sie den im Text unklar oder unvollständig ausgedrückten Wil- len erhellen (BGE 131 III 601 E. 3.1 m.H.; BGer 5A_37/2024 vom 12. August 2024 E. 2.1.). 3.3.3 Zutreffend ist, dass das vorgedruckte Formular im Feld "Vorname, Name, Geburtsdatum, Adresse" keine Angaben enthält. Jedoch findet sich auf der letzt- willigen Verfügung eine Unterschrift. Dieser Unterschrift lässt sich der Name "B._____" entnehmen. Damit kann der letztwilligen Verfügung ein Anhaltspunkt auf den Verfasser entnommen werden, eine verlässliche Schlussfolgerung ist aber allein aufgrund der letztwilligen Verfügung nicht möglich. Die letztwillige Ver- fügung ist damit unklar; es rechtfertigt sich, zur Frage des Verfassers weitere Un- terlagen beizuziehen. Der Vorinstanz wurde zusammen mit der letztwilligen Verfü- gung ein Schreiben der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 5/1) und ein weite- res Formular, "Anordnungen für den Todesfall", eingereicht (act. 5/3). Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft lässt sich nicht entnehmen, wes- halb die letztwillige Verfügung dem Erblasser zuzuordnen ist. Indes ist das er- wähnte Formular "Anordnungen für den Todesfall" aufschlussreicher: Unter den Personalien findet sich u.a. – in Übereinstimmung mit den Personalien des Erb- lassers – die Angaben "B._____" sowie als Geburtsdatum der tt. Oktober 1935. Als nach dessen Tod zu benachrichtigende Personen ist u.a. der als gesetzliche Erbe ermittelte F._____ aufgeführt. Das Formular lässt sich daher dem Erblasser

- 5 - zuordnen. Das handschriftlich ausgefüllte Formular trägt zumindest eine sehr ähn- liche Handschrift wie die hier fragliche letztwillige Verfügung. Hinzu kommt, dass auch Unterschrift, Ort und Datum jeweils übereinstimmen (vgl. act. 5/2 u. 5/3). Mit Blick darauf ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die letztwillige Verfü- gung im Rahmen einer vorläufigen, unpräjudiziellen Auslegung dem Erblasser zu- ordnete. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz bei der Eröffnung im Rahmen einer vorläufigen Prüfung und Auslegung der Verfügung zutreffend verfahren. Die Beru- fung ist abzuweisen. 3.5 Der Vollständigkeit halber ist die Berufungsklägerin darauf hinzuweisen, dass sie gegen die Ausstellung des Erbscheins zugunsten der eingesetzten Erbin innert eines Monats seit Zustellung des Urteils vom 10. Juli 2025 bei der Vorin- stanz Einsprache erheben kann. Darauf wies die Vorinstanz zwar in Dispositiv-Zif- fer 2 des angefochtenen Entscheids hin (act. 3 S. 5), entgegen der dortigen An- gabe beträgt die dafür vorgesehene Frist jedoch nicht 30 Tage, sondern einen Monat (Art. 559 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 142 Abs. 2 ZPO).

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungs- klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 8 Abs. 3 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 600.– fest- zusetzen. Eine Parteienentschädigung ist der Berufungsklägerin bereits infolge Unterliegens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 600.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 -

4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgerichte s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: