Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Die Berufungsklägerin ist seit dem tt.mm.2014 im Handelsregister des Kan- tons Zürich eingetragen. Sie bezweckt die Erbringung von Umzugs-, Transport-, Reinigungs-, Lagerungs- und Entsorgungsdienstleistungen. Als Domiziladresse im Handelsregister eingetragen war seit tt.mm.2023 (Datum Publikation im SHAB) und ist die B._____-strasse 1 in C._____ (act. 5).
E. 1.2 Am 18. Oktober 2024 teilte das Friedensrichteramt C._____ dem Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich mit, dass die Berufungsklägerin über keinen Brief- kasten mehr an der gemeldeten Domiziladresse verfüge und amtliche Zustellun- gen (von der Post) zurückgeschickt würden (act. 7/3/2). Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich tätigte daraufhin Nachforschungen beim Einwohneramt D._____ zur Wohnadresse von E._____, der einzigen Gesellschafterin und Ge- schäftsführerin der Berufungsklägerin (act. 7/3/3). Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 wies das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Berufungsklägerin dar- auf hin, ihm sei mitgeteilt worden, dass sie an der eingetragenen Adresse nicht mehr erreicht werden könne, und es forderte die Berufungsklägerin auf, den Or- ganisationsmangel innert 30 Tagen zu beheben (act. 7/3/4). Das an die im Han- delsregister eingetragene Domiziladresse gerichtete Schreiben konnte der Beru- fungsklägerin am 30. Januar 2025 zugestellt werden, wobei sich aus der Sen- dungsverfolgung ergab, dass es aufgrund eines Nachsendeauftrages zur Zustel- lung in F._____ kam (vgl. act. 7/3/5). In der Folge gelangte E._____ mit gewöhnli- cher E-Mail vom 5. März 2025 an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und verlangte unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 27. Januar 2025 eine Fristverlängerung. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich verlängerte dar- aufhin der Berufungsklägerin die Frist zur Behebung des Organisationsmangels bis zum 31. März 2025 (act. 7/3/6). Die Berufungsklägerin liess die Frist zur Behe- bung des Mangels ungenutzt verstreichen. Am 16. April 2025 überwies das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich die Angelegenheit im Sinne von Art. 939 Abs. 2 OR dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf (Vorinstanz; act. 7/1).
- 3 -
E. 1.3 Mit Verfügung vom 23. April 2025 setzte die Vorinstanz der Berufungskläge- rin Frist an, um den Organisationsmangel zu beheben. Die Verfügung wurde ihr am 5. Mai 2025 an die Adresse B._____-strasse 1 in C._____ zugestellt (act. 7/4). Die Berufungsklägerin äusserte sich innert der ihr gesetzten Frist nicht. Mit Urteil vom 26. Mai 2025 ordnete die Vorinstanz die Auflösung und Liquidation der Beru- fungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Dielsdorf mit dem Vollzug. Die Gerichtskosten setzte die Vorinstanz auf Fr. 1'000.00 fest und auferlegte sie der Berufungsklägerin (act. 7/5 = act. 3 S. 2). Das Urteil wurde wiederum an die Domiziladresse der Berufungsklägerin versandt, von ihr nicht abgeholt und daraufhin von der Post retourniert; es gilt
– da die Berufungsklägerin vom vorinstanzlichen Verfahren wusste und mit weite- ren Zustellungen im Verfahren rechnen musste – am siebten Tag der postali- schen Abholfrist und damit am 13. Juni 2025 als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; act. 7/8/1). Am 4. Juni 2025 rief Herr G._____ für die Berufungsklägerin bei der Vorinstanz an und erklärte, wegen einer Baustelle hätte (am Briefkasten) ein provisorisches Namensschild angebracht werden müssen, was dazu geführt habe, dass einige Briefe "verpasst" worden seien. Die Vorinstanz wies auf die Möglichkeit der Stellung eines Fristwiederherstellungsgesuches hin (act. 7/6). Im Telefonat vom 18. Juni 2025 mit Herrn H._____ machte die Vorinstanz auf Nach- frage Ausführungen zur Zustellfiktion in Bezug auf das Urteil vom 5. Juni 2025 und wies erneut auf die Möglichkeit der Stellung eines Fristwiederherstellungsge- suches hin (act. 7/7).
E. 1.4 Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 (Datum Poststempel: 21. Juni 2025) erhob die Berufungsklägerin gegen das vorinstanzliche Urteil vom 26. Mai 2025 recht- zeitig Berufung. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 7/8/1, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-10).
E. 1.5 Am 23. Juni 2025 (Datum Poststempel: 24. Juni 2025) teilte das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich der Vorinstanz mit, dass das eingetragene Rechts- domizil der Berufungsklägerin unter Erbringung eines Nachweises bestätigt wor-
- 4 - den und der Organisationsmangel aus handelsregisterrechtlicher Sicht nun beho- ben sei (act. 7/9).
E. 2.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Beim Begehren um Organisationsmängel- behebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/2. mit Verweis auf LF110011 vom
14. Februar 2011 E. 3.2). Weil in einem Organisationsmängelverfahren in jedem Fall – aufgrund der geltenden Offizialmaxime unabhängig von den konkreten An- trägen der Parteien – die Auflösung der mit dem Organisationsmangel behafteten juristischen Person droht, ist der Streitwert im Grundsatz stets nach Massgabe des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu berechnen (vgl. OGer ZH LF110011 vom 14. Februar 2011; ZR 110/2011 Nr. 30 E. 3.3.1; DIKE Komm ZPO-Diggelmann, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 54; Schönbächler, Die Organisations- klage nach Art. 731b OR, 2013, S. 412 ff.). Der konkrete Streitwert ist pauschali- siert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächli- chem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV./4.). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist einzig das Stammkapital in der Höhe von Fr. 20'000.00 bekannt (act. 5). Damit ist der für eine Berufung erforderliche Streitwert gegeben.
E. 2.2 Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Neue Behaup- tungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
- 5 -
E. 3.1 Die Berufungsklägerin lässt in ihrer Berufung ausführen, an ihrem Rechtsdo- mizil hätten Renovationsarbeiten stattgefunden. In dieser Zeit seien die Briefkäs- ten zeitweise ausgetauscht worden. Leider sei es dazu gekommen, dass zwei bis drei Briefkästen – darunter auch ihrer – vorübergehend ohne Namensschild ge- blieben seien. Dieser Umstand sei genau in die Zeit der kurzfristigen Abwesenheit ihrer einzigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin gefallen. Infolgedessen habe das Schreiben des Friedensrichteramtes C._____ nicht zugestellt werden können und sei retour gegangen. Das Dokument sei später persönlich vom Frie- densrichter überbracht worden. Unabhängig davon befinde sich ihr offizielles Do- mizil seit dem tt.mm.2023 an der B._____-strasse 1 in C._____ und sei korrekt im Handelsregister eingetragen (act. 2). Zum Nachweis von letzterer Behauptung reicht die Berufungsklägerin der Kammer diverse Belge ein, darunter Schreiben an das Handelsregisteramt vom 18. Juni 2025 betreffend Bestätigung der Firmen- adresse und des Mietverhältnisses sowie einen Mietvertrag und eine E-Mail der Liegenschaftenverwaltung (act. 4/1-6). Damit macht die Berufungsklägerin sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe falsch entschieden, denn sie (die Berufungsklägerin) hätte ihr Domizil immer an der im Handelsregister eingetragenen Adresse gehabt.
E. 3.2 Nach Art. 778 OR ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat. Als Sitz einzutragen ist gemäss Art. 117 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom
17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) der Name der politischen Gemeinde; ausserdem ist nach Art. 117 Abs. 2 HRegV das Rechtsdomizil gemäss Art. 2 lit. b HRegV einzutragen. Das Rechtsdomizil ist die Adresse, unter der die Rechtsein- heit an ihrem Sitz erreicht werden kann. Die Rechtseinheit verfügt an dieser Adresse über ein Lokal, über das sie gestützt auf einen entsprechenden Rechtsti- tel wie Eigentum, Mietvertrag etc. tatsächlich verfügen kann, welches den Mittel- punkt ihrer administrativen Tätigkeit bildet (wo sich die Büros der Verwaltung mit eigener Minimalinfrastruktur befinden) und wo ihr Mitteilungen aller Art physisch zugestellt werden können (vgl. BGE 100 Ib 455 E. 4.; Meisterhans/Gwelessiani,
- 6 - PraxisKomm HRegV, 4. Aufl. 2021, Art. 2 N 17 und Art. 117 N 496; OFK HRegV- Vogel, Zürich 2020, Art. 2 N 4 f. und Art. 117 N 14; SHK HRegV-Turin, Bern 2013; Art. 2 N 8 und 10 sowie Art. 117 N 11 f.). Zwar war die im vorinstanzlichen Verfahren vorgenommene Zustellung der Verfü- gung vom 23. April 2025 (act. 7/4) an die Domiziladresse der Berufungsklägerin (B._____-strasse 1, C._____) erfolgreich. Das Friedensrichteramt C._____ hatte jedoch vorgängig vermeldet, die Berufungsklägerin sei postalisch nicht mehr er- reichbar, das vom Handelsregisteramt an die Berufungsklägerin gesandte Schrei- ben war an eine andere Adresse weitergeleitet worden und die Berufungsklägerin äusserte sich (abgesehen vom Verlangen um Fristerstreckung) weder beim Han- delsregisteramt noch im Verfahren vor Vorinstanz zum Organisationsmangel bzw. dessen Behebung. Die angesetzten Fristen zur Mangelbehebung liess die Beru- fungsklägerin ungenutzt verstreichen. Der Sachverhalt, welcher der Vorinstanz bekannt war, liess folglich darauf schliessen, dass es sich bei der im Handelsre- gister eingetragenen Domiziladresse der Berufungskläger nicht um die Adresse handelt, wo ihr Mitteilungen aller Art zuverlässig physisch zu gestellt werden kön- nen. Der Vorinstanz kann damit keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und/oder Rechtsverletzung vorgeworfen werden, indem sie vom Bestehen eines Organisationsmangels ausging. Die Auflösung der Gesellschaft kommt als ultima ratio in Frage, wenn sich mildere Mittel nicht als sachgerecht bzw. nicht zielfüh- rend erwiesen haben; dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa der Fall, wenn Verfügungen nicht zustellbar sind oder wenn sich die Gesellschaft in keiner Art und Weise vernehmen lässt (vgl. BGE 138 III 294 E. 3.1.4; 138 III 407 E. 2.4; s.a. BGE 141 III 43 E. 2.6 je m.w.H.; OGer ZH LF210062 vom 6. Oktober 2021 E. 5.2 m.w.H.). Letzteres war – wie gesehen – der Fall, womit auch die von der Vorinstanz gewählte (vorgängig angedrohte) Massnahme der Auflösung der Gesellschaft nicht zu beanstanden ist. Zu den Gründen für die nicht erfolgreichen Zustellungen resp. die Gültigkeit des eingetragenen Domizils äussert sich die Berufungsklägerin erstmals bei der Kam- mer. Die Vorbringen der Berufungsklägerin in der Berufungsschrift stellen neue Tatsachenbehauptungen und die eingereichten Belege (act. 4/1-6) neue Beweis-
- 7 - mittel dar. Wie erwähnt sind solche im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Behauptungen der Berufungsklägerin zu den Gründen für die (zeitweise) Nichterreichbarkeit an der Domiziladresse nicht be- reits im vorinstanzlichen Verfahren resp. vor der Urteilsfällung durch die Vorin- stanz hätten vorgebracht werden können. Die von der Berufungsklägerin erst im Berufungsverfahren vorgetragenen Behauptungen und die eingereichten Belegen erfolgten somit verspätet und können nicht mehr berücksichtigt werden.
E. 3.3 Indes wurde der Mangel der Eintragung eines fehlenden gültigen Domizils mittlerweile behoben (vgl. act. 7/9). Das Bundesgericht behandelt Eintragungen im Handelsregister mit deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamts- blatt (SHAB) als notorisch. Sie können dementsprechend von Amtes wegen be- rücksichtigt werden (vgl. BGer 5C.219/2006 vom 16. April 2007 E. 3.4 m.w.H.; siehe auch BGE 139 III 293 E. 3.3 m.w.H.). Vorliegend ist die Behebung des Or- ganisationsmangels zwar nicht unmittelbar aus dem Handelsregister erkennbar, da ein Fall vorliegt, in dem keine neue Domiziladresse eingetragen wurde, son- dern die Domiziladresse gleichgeblieben ist. Zusammen mit der Bestätigung des Handelsregisteramtes vom 23. Juni 2025 (act. 7/9) kann aber gleichwohl auf die Notorietät des Eintrages im Handelsregister abgestellt werden, da sich nunmehr ergibt, dass das eingetragene Domizil den rechtlichen Anforderungen entspricht. Die inzwischen erfolgte Behebung des Mangels, welcher zur Anordnung der Liqui- dation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften des Konkurses führte, kann im vorliegenden Berufungsverfahren somit trotz des an sich geltenden strengen Novenrechts berücksichtigt werden. Eine diesbezügliche Sachverhaltsergänzung von Amtes wegen drängt sich hier sodann geradezu auf, zumal es sich beim nicht streitigen Organisationsmangelverfahren um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (vgl. dazu Domenig/Gür, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021 S. 168 ff., S. 172), mithin keine in ihren Interessen betroffene Gegenpartei vorhanden ist, nach Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Gläubiger der Berufungsklägerin an einer Auflösung derselben nach den Vorschriften des
- 8 - Konkurses mehr besteht und dies auch aus ökonomischer Sicht nicht als sinnvoll erscheint (vgl. OGer ZH LF210077 vom 18. November 2021 E. 2.5).
E. 3.4 Da vorliegend aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ein rechtsgülti- ges Domizil hervorgeht und der Mangel, welcher zur Anordnung der gerichtlichen Auflösung der Berufungsklägerin und deren Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses geführt hatte, inzwischen behoben wurde (act. 7/9), sind aus heutiger Sicht die Voraussetzungen für eine gerichtliche Auflösung der Berufungsklägerin und eine Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis OR nicht mehr gegeben. Insbesondere erscheint die sehr einschnei- dende und nur als ultima ratio vorgesehene Möglichkeit der gerichtlichen Auflö- sung der Berufungsklägerin und Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses unter Berücksichtigung der seit dem Erlass des vorinstanzlichen Entscheids ent- standenen neuen Tatsachen nicht mehr verhältnismässig.
Dispositiv
- 4.1. Sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren und die damit verbundenen Kosten wurden durch wiederholte Versäumnisse der Beru- fungsklägerin verursacht. Deshalb sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens und des Berufungsverfahrens ihr aufzuerlegen, obwohl das vorinstanzliche Urteil vom 26. Mai 2025 nun letztlich aufgehoben werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO). 4.2. Die von der Vorinstanz auf Fr. 1'000.00 festgesetzte Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren erscheint angemessen und deren Höhe wurde von der Berufungsklägerin im Übrigen in der Berufung nicht beanstandet; sie ist ent- sprechend zu bestätigen. - 9 - 4.3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.00 bis maximal Fr. 7'000.00) in Würdigung des Streit- werts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Unter Be- rücksichtigung des relativ geringen Zeitaufwandes des Gerichts und der geringen Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 800.00 ange- messen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Prozessausgang nicht zuzu- sprechen. Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichtes im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 26. Mai 2025 (Ge- schäft-Nr. EO250015-D/U) aufgehoben.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf Fr. 1'000.00 festge- setzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 800.00 festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Konkursamt Dielsdorf und (im Dispositiv) an das Betreibungsamt Furttal sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
- Juli 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250054-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 10. Juli 2025 in Sachen A._____ GmbH, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 26. Mai 2025 (EO250015)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Berufungsklägerin ist seit dem tt.mm.2014 im Handelsregister des Kan- tons Zürich eingetragen. Sie bezweckt die Erbringung von Umzugs-, Transport-, Reinigungs-, Lagerungs- und Entsorgungsdienstleistungen. Als Domiziladresse im Handelsregister eingetragen war seit tt.mm.2023 (Datum Publikation im SHAB) und ist die B._____-strasse 1 in C._____ (act. 5). 1.2. Am 18. Oktober 2024 teilte das Friedensrichteramt C._____ dem Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich mit, dass die Berufungsklägerin über keinen Brief- kasten mehr an der gemeldeten Domiziladresse verfüge und amtliche Zustellun- gen (von der Post) zurückgeschickt würden (act. 7/3/2). Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich tätigte daraufhin Nachforschungen beim Einwohneramt D._____ zur Wohnadresse von E._____, der einzigen Gesellschafterin und Ge- schäftsführerin der Berufungsklägerin (act. 7/3/3). Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 wies das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Berufungsklägerin dar- auf hin, ihm sei mitgeteilt worden, dass sie an der eingetragenen Adresse nicht mehr erreicht werden könne, und es forderte die Berufungsklägerin auf, den Or- ganisationsmangel innert 30 Tagen zu beheben (act. 7/3/4). Das an die im Han- delsregister eingetragene Domiziladresse gerichtete Schreiben konnte der Beru- fungsklägerin am 30. Januar 2025 zugestellt werden, wobei sich aus der Sen- dungsverfolgung ergab, dass es aufgrund eines Nachsendeauftrages zur Zustel- lung in F._____ kam (vgl. act. 7/3/5). In der Folge gelangte E._____ mit gewöhnli- cher E-Mail vom 5. März 2025 an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und verlangte unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 27. Januar 2025 eine Fristverlängerung. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich verlängerte dar- aufhin der Berufungsklägerin die Frist zur Behebung des Organisationsmangels bis zum 31. März 2025 (act. 7/3/6). Die Berufungsklägerin liess die Frist zur Behe- bung des Mangels ungenutzt verstreichen. Am 16. April 2025 überwies das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich die Angelegenheit im Sinne von Art. 939 Abs. 2 OR dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf (Vorinstanz; act. 7/1).
- 3 - 1.3. Mit Verfügung vom 23. April 2025 setzte die Vorinstanz der Berufungskläge- rin Frist an, um den Organisationsmangel zu beheben. Die Verfügung wurde ihr am 5. Mai 2025 an die Adresse B._____-strasse 1 in C._____ zugestellt (act. 7/4). Die Berufungsklägerin äusserte sich innert der ihr gesetzten Frist nicht. Mit Urteil vom 26. Mai 2025 ordnete die Vorinstanz die Auflösung und Liquidation der Beru- fungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Dielsdorf mit dem Vollzug. Die Gerichtskosten setzte die Vorinstanz auf Fr. 1'000.00 fest und auferlegte sie der Berufungsklägerin (act. 7/5 = act. 3 S. 2). Das Urteil wurde wiederum an die Domiziladresse der Berufungsklägerin versandt, von ihr nicht abgeholt und daraufhin von der Post retourniert; es gilt
– da die Berufungsklägerin vom vorinstanzlichen Verfahren wusste und mit weite- ren Zustellungen im Verfahren rechnen musste – am siebten Tag der postali- schen Abholfrist und damit am 13. Juni 2025 als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; act. 7/8/1). Am 4. Juni 2025 rief Herr G._____ für die Berufungsklägerin bei der Vorinstanz an und erklärte, wegen einer Baustelle hätte (am Briefkasten) ein provisorisches Namensschild angebracht werden müssen, was dazu geführt habe, dass einige Briefe "verpasst" worden seien. Die Vorinstanz wies auf die Möglichkeit der Stellung eines Fristwiederherstellungsgesuches hin (act. 7/6). Im Telefonat vom 18. Juni 2025 mit Herrn H._____ machte die Vorinstanz auf Nach- frage Ausführungen zur Zustellfiktion in Bezug auf das Urteil vom 5. Juni 2025 und wies erneut auf die Möglichkeit der Stellung eines Fristwiederherstellungsge- suches hin (act. 7/7). 1.4. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 (Datum Poststempel: 21. Juni 2025) erhob die Berufungsklägerin gegen das vorinstanzliche Urteil vom 26. Mai 2025 recht- zeitig Berufung. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 7/8/1, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-10). 1.5. Am 23. Juni 2025 (Datum Poststempel: 24. Juni 2025) teilte das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich der Vorinstanz mit, dass das eingetragene Rechts- domizil der Berufungsklägerin unter Erbringung eines Nachweises bestätigt wor-
- 4 - den und der Organisationsmangel aus handelsregisterrechtlicher Sicht nun beho- ben sei (act. 7/9). 2. 2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Beim Begehren um Organisationsmängel- behebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/2. mit Verweis auf LF110011 vom
14. Februar 2011 E. 3.2). Weil in einem Organisationsmängelverfahren in jedem Fall – aufgrund der geltenden Offizialmaxime unabhängig von den konkreten An- trägen der Parteien – die Auflösung der mit dem Organisationsmangel behafteten juristischen Person droht, ist der Streitwert im Grundsatz stets nach Massgabe des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu berechnen (vgl. OGer ZH LF110011 vom 14. Februar 2011; ZR 110/2011 Nr. 30 E. 3.3.1; DIKE Komm ZPO-Diggelmann, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 54; Schönbächler, Die Organisations- klage nach Art. 731b OR, 2013, S. 412 ff.). Der konkrete Streitwert ist pauschali- siert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächli- chem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV./4.). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist einzig das Stammkapital in der Höhe von Fr. 20'000.00 bekannt (act. 5). Damit ist der für eine Berufung erforderliche Streitwert gegeben. 2.2. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Neue Behaup- tungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
- 5 - 3. 3.1. Die Berufungsklägerin lässt in ihrer Berufung ausführen, an ihrem Rechtsdo- mizil hätten Renovationsarbeiten stattgefunden. In dieser Zeit seien die Briefkäs- ten zeitweise ausgetauscht worden. Leider sei es dazu gekommen, dass zwei bis drei Briefkästen – darunter auch ihrer – vorübergehend ohne Namensschild ge- blieben seien. Dieser Umstand sei genau in die Zeit der kurzfristigen Abwesenheit ihrer einzigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin gefallen. Infolgedessen habe das Schreiben des Friedensrichteramtes C._____ nicht zugestellt werden können und sei retour gegangen. Das Dokument sei später persönlich vom Frie- densrichter überbracht worden. Unabhängig davon befinde sich ihr offizielles Do- mizil seit dem tt.mm.2023 an der B._____-strasse 1 in C._____ und sei korrekt im Handelsregister eingetragen (act. 2). Zum Nachweis von letzterer Behauptung reicht die Berufungsklägerin der Kammer diverse Belge ein, darunter Schreiben an das Handelsregisteramt vom 18. Juni 2025 betreffend Bestätigung der Firmen- adresse und des Mietverhältnisses sowie einen Mietvertrag und eine E-Mail der Liegenschaftenverwaltung (act. 4/1-6). Damit macht die Berufungsklägerin sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe falsch entschieden, denn sie (die Berufungsklägerin) hätte ihr Domizil immer an der im Handelsregister eingetragenen Adresse gehabt. 3.2. Nach Art. 778 OR ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat. Als Sitz einzutragen ist gemäss Art. 117 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom
17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) der Name der politischen Gemeinde; ausserdem ist nach Art. 117 Abs. 2 HRegV das Rechtsdomizil gemäss Art. 2 lit. b HRegV einzutragen. Das Rechtsdomizil ist die Adresse, unter der die Rechtsein- heit an ihrem Sitz erreicht werden kann. Die Rechtseinheit verfügt an dieser Adresse über ein Lokal, über das sie gestützt auf einen entsprechenden Rechtsti- tel wie Eigentum, Mietvertrag etc. tatsächlich verfügen kann, welches den Mittel- punkt ihrer administrativen Tätigkeit bildet (wo sich die Büros der Verwaltung mit eigener Minimalinfrastruktur befinden) und wo ihr Mitteilungen aller Art physisch zugestellt werden können (vgl. BGE 100 Ib 455 E. 4.; Meisterhans/Gwelessiani,
- 6 - PraxisKomm HRegV, 4. Aufl. 2021, Art. 2 N 17 und Art. 117 N 496; OFK HRegV- Vogel, Zürich 2020, Art. 2 N 4 f. und Art. 117 N 14; SHK HRegV-Turin, Bern 2013; Art. 2 N 8 und 10 sowie Art. 117 N 11 f.). Zwar war die im vorinstanzlichen Verfahren vorgenommene Zustellung der Verfü- gung vom 23. April 2025 (act. 7/4) an die Domiziladresse der Berufungsklägerin (B._____-strasse 1, C._____) erfolgreich. Das Friedensrichteramt C._____ hatte jedoch vorgängig vermeldet, die Berufungsklägerin sei postalisch nicht mehr er- reichbar, das vom Handelsregisteramt an die Berufungsklägerin gesandte Schrei- ben war an eine andere Adresse weitergeleitet worden und die Berufungsklägerin äusserte sich (abgesehen vom Verlangen um Fristerstreckung) weder beim Han- delsregisteramt noch im Verfahren vor Vorinstanz zum Organisationsmangel bzw. dessen Behebung. Die angesetzten Fristen zur Mangelbehebung liess die Beru- fungsklägerin ungenutzt verstreichen. Der Sachverhalt, welcher der Vorinstanz bekannt war, liess folglich darauf schliessen, dass es sich bei der im Handelsre- gister eingetragenen Domiziladresse der Berufungskläger nicht um die Adresse handelt, wo ihr Mitteilungen aller Art zuverlässig physisch zu gestellt werden kön- nen. Der Vorinstanz kann damit keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und/oder Rechtsverletzung vorgeworfen werden, indem sie vom Bestehen eines Organisationsmangels ausging. Die Auflösung der Gesellschaft kommt als ultima ratio in Frage, wenn sich mildere Mittel nicht als sachgerecht bzw. nicht zielfüh- rend erwiesen haben; dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa der Fall, wenn Verfügungen nicht zustellbar sind oder wenn sich die Gesellschaft in keiner Art und Weise vernehmen lässt (vgl. BGE 138 III 294 E. 3.1.4; 138 III 407 E. 2.4; s.a. BGE 141 III 43 E. 2.6 je m.w.H.; OGer ZH LF210062 vom 6. Oktober 2021 E. 5.2 m.w.H.). Letzteres war – wie gesehen – der Fall, womit auch die von der Vorinstanz gewählte (vorgängig angedrohte) Massnahme der Auflösung der Gesellschaft nicht zu beanstanden ist. Zu den Gründen für die nicht erfolgreichen Zustellungen resp. die Gültigkeit des eingetragenen Domizils äussert sich die Berufungsklägerin erstmals bei der Kam- mer. Die Vorbringen der Berufungsklägerin in der Berufungsschrift stellen neue Tatsachenbehauptungen und die eingereichten Belege (act. 4/1-6) neue Beweis-
- 7 - mittel dar. Wie erwähnt sind solche im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Behauptungen der Berufungsklägerin zu den Gründen für die (zeitweise) Nichterreichbarkeit an der Domiziladresse nicht be- reits im vorinstanzlichen Verfahren resp. vor der Urteilsfällung durch die Vorin- stanz hätten vorgebracht werden können. Die von der Berufungsklägerin erst im Berufungsverfahren vorgetragenen Behauptungen und die eingereichten Belegen erfolgten somit verspätet und können nicht mehr berücksichtigt werden. 3.3. Indes wurde der Mangel der Eintragung eines fehlenden gültigen Domizils mittlerweile behoben (vgl. act. 7/9). Das Bundesgericht behandelt Eintragungen im Handelsregister mit deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamts- blatt (SHAB) als notorisch. Sie können dementsprechend von Amtes wegen be- rücksichtigt werden (vgl. BGer 5C.219/2006 vom 16. April 2007 E. 3.4 m.w.H.; siehe auch BGE 139 III 293 E. 3.3 m.w.H.). Vorliegend ist die Behebung des Or- ganisationsmangels zwar nicht unmittelbar aus dem Handelsregister erkennbar, da ein Fall vorliegt, in dem keine neue Domiziladresse eingetragen wurde, son- dern die Domiziladresse gleichgeblieben ist. Zusammen mit der Bestätigung des Handelsregisteramtes vom 23. Juni 2025 (act. 7/9) kann aber gleichwohl auf die Notorietät des Eintrages im Handelsregister abgestellt werden, da sich nunmehr ergibt, dass das eingetragene Domizil den rechtlichen Anforderungen entspricht. Die inzwischen erfolgte Behebung des Mangels, welcher zur Anordnung der Liqui- dation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften des Konkurses führte, kann im vorliegenden Berufungsverfahren somit trotz des an sich geltenden strengen Novenrechts berücksichtigt werden. Eine diesbezügliche Sachverhaltsergänzung von Amtes wegen drängt sich hier sodann geradezu auf, zumal es sich beim nicht streitigen Organisationsmangelverfahren um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (vgl. dazu Domenig/Gür, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021 S. 168 ff., S. 172), mithin keine in ihren Interessen betroffene Gegenpartei vorhanden ist, nach Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Gläubiger der Berufungsklägerin an einer Auflösung derselben nach den Vorschriften des
- 8 - Konkurses mehr besteht und dies auch aus ökonomischer Sicht nicht als sinnvoll erscheint (vgl. OGer ZH LF210077 vom 18. November 2021 E. 2.5). 3.4. Da vorliegend aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ein rechtsgülti- ges Domizil hervorgeht und der Mangel, welcher zur Anordnung der gerichtlichen Auflösung der Berufungsklägerin und deren Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses geführt hatte, inzwischen behoben wurde (act. 7/9), sind aus heutiger Sicht die Voraussetzungen für eine gerichtliche Auflösung der Berufungsklägerin und eine Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis OR nicht mehr gegeben. Insbesondere erscheint die sehr einschnei- dende und nur als ultima ratio vorgesehene Möglichkeit der gerichtlichen Auflö- sung der Berufungsklägerin und Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses unter Berücksichtigung der seit dem Erlass des vorinstanzlichen Entscheids ent- standenen neuen Tatsachen nicht mehr verhältnismässig. Aus diesen Gründen ist das vorinstanzliche Urteil vom 26. Mai 2025 aufzuheben. 4. 4.1. Sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren und die damit verbundenen Kosten wurden durch wiederholte Versäumnisse der Beru- fungsklägerin verursacht. Deshalb sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens und des Berufungsverfahrens ihr aufzuerlegen, obwohl das vorinstanzliche Urteil vom 26. Mai 2025 nun letztlich aufgehoben werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO). 4.2. Die von der Vorinstanz auf Fr. 1'000.00 festgesetzte Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren erscheint angemessen und deren Höhe wurde von der Berufungsklägerin im Übrigen in der Berufung nicht beanstandet; sie ist ent- sprechend zu bestätigen.
- 9 - 4.3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.00 bis maximal Fr. 7'000.00) in Würdigung des Streit- werts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Unter Be- rücksichtigung des relativ geringen Zeitaufwandes des Gerichts und der geringen Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 800.00 ange- messen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Prozessausgang nicht zuzu- sprechen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichtes im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 26. Mai 2025 (Ge- schäft-Nr. EO250015-D/U) aufgehoben.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf Fr. 1'000.00 festge- setzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 800.00 festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Konkursamt Dielsdorf und (im Dispositiv) an das Betreibungsamt Furttal sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
11. Juli 2025