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LF250044

Organisationsmangel

Zürich OG · 2025-08-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die A._____ GmbH (nachfolgend: Berufungsklägerin) ist seit dem tt.mm.2014 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister einge- tragen (act. 6; act. 14).

E. 1.2 Mit Schreiben vom 20. Januar 2025 wies das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich die Berufungsklägerin darauf hin, dass ein Organisationsmangel vor- liege, weil sie an ihrem Sitz zurzeit kein Rechtsdomizil mehr habe (m.V.a. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR). Die Berufungsklägerin wurde aufgefordert, den ge- setzmässigen Zustand innert 30 Tagen wiederherzustellen unter Hinweis auf die einzureichenden Unterlagen. Das Schreiben konnte der Berufungsklägerin an ih- rem vormaligen Rechtsdomizil nicht zugestellt werden (act. 8/2/4), woraufhin das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Aufforderung zur Behebung des Or- ganisationsmangels am tt.mm.2025 und am tt.mm.2025 im Schweizerischen Han- delsamtsblatt (SHAB) publizierte (act. 8/2/6 f.).

E. 1.3 Nachdem die angesetzte Frist ungenutzt verstrichen war, überwies das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Angelegenheit am 19. März 2025 im Sinne von Art. 939 Abs. 2 und Art. 731b Abs. 1 OR sowie Art. 153 Abs. 3 HRegV dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz [act. 8/1]). Mit Verfügung vom 25. März 2025 setzte die Vorinstanz unter Zustellung der Ein- gabe des Handelsregisteramts des Kantons Zürich und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen der Berufungsklägerin Frist an, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (act. 8/4). Die Verfügung konnte sowohl der Berufungsklägerin als auch deren Geschäftsführer zugestellt werden (act. 8/5). Nach ungenutztem Ablauf der Frist ordnete die Vorinstanz mit Urteil vom 13. Mai 2025 androhungs- gemäss die Auflösung der Berufungsklägerin und deren Liquidation nach den Vor- schriften über den Konkurs an und beauftragte das zuständige Konkursamt mit dem Vollzug (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/6). Das Urteil wurde der Be- rufungsklägerin am 19. Mai 2025 zugestellt (act. 8/7).

- 3 -

E. 1.4 Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 (Poststempel gleichentags) erhob die Beru- fungsklägerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid rechtzeitig (vgl. act. 8/7 so- wie Art. 142 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 122 GOG) Berufung bei der hiesigen Kammer. Sie stellte den Antrag, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 9). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 11). Auf Nachfrage teilte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich mit, die Berufungsklägerin habe in der Zwischenzeit sowohl ihr Domizil als auch ihren Sitz verlegt, die dafür notwendigen Unterlagen jedoch noch nicht eingereicht (act. 12). Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 informierte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die hiesige Kammer darüber, dass die Berufungsklägerin sodann ihren Sitz verlegt habe und die Sitzverlegung am tt.mm. 2025 im Tagesregister und am tt.mm. 2025 im SHAB publiziert wurde (act. 13). Seit dem tt.. bzw. tt.mm. 2025 verfügt die Berufungsklägerin folglich wie- der über einen gültigen, im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Sitz wie auch über ein gültiges und eingetragenes Domizil (vgl. dazu auch act. 14).

E. 1.5 Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1 – 7). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Der Beru- fungsklägerin ist mit dem vorliegenden Urteil eine Kopie von act. 13 zuzustellen. Die Sache erweist sich als spruchreif.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide ist die Berufung in vermögensrecht- lichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhalte- nen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO). Beim Verfahren betreffend Organisationsmängel handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wobei der Streitwert grundsätzlich anhand des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu bestimmen ist (OGer ZH LF250006 vom 26. Februar 2025 E. 2.1. m.V.a. LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2; ZR 110/2011 Nr. 30 E. 3.31; DIKE ZPO-DIGGELMANN, 3. Aufl. 2025, Art. 91

- 4 - N 54). Der konkrete Streitwert in einem Organisationsmängelverfahren ist pau- schalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tat- sächlichem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva (vgl. OGer ZH LF250006 vom 26. Februar 2025 E. 2.1.). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist einzig das nominelle Grundkapital (Stammkapital) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich auf Fr. 20'000.– (act. 14). Damit ist der für die Berufung erforderliche Streitwert ohne Weiteres ge- geben.

E. 2.2 Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

E. 3 Organisationsmangel

E. 3.1 Die Berufungsklägerin beantragt zusammengefasst die Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheids, weil der Organisationsmangel mittlerweile behoben wor- den sei. Sie habe ihren Sitz verlegt (sowie ihr Domizil geändert [m.V.a. act. 5/11 f.]). Beides befinde sich neu bei der c/o B._____ AG an der C._____ [Strasse] 1 in … Zürich, was dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich mitge- teilt worden sei (m.V.a. act. 5/10). Zudem sei sie finanziell solide aufgestellt und es liege ein Aktivenüberschuss vor (act. 2 Rz. 12 ff. m.V.a. ).

E. 3.2 Beim Vorbringen, dass der Organisationsmangel mittlerweile behoben wor- den sei, handelt es sich um neue Tatsachen. Wie erwähnt sind solche im Beru- fungsverfahren nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Die für die Sitzverlegung und Domiziländerung notwendigen Unterlagen wurden dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich von der Berufungsklägerin nach Erlass des angefochtenen Entscheids eingereicht. Die Berufungsklägerin vermag nicht darzulegen, weshalb der Organisationsmangel trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor Erlass des

- 5 - erstinstanzlichen Entscheids hätte behoben werden können. Die Erklärung, auf- grund der sich als schwierig gestaltenden Suche nach einem neuen Domizil bzw. einem neuen Sitz sei der Organisationsmangel (leider) untergegangen (act. 2 Rz. 8), reicht jedenfalls nicht aus. Die von der Berufungsklägerin erst im Beru- fungsverfahren vorgetragenen Behauptungen betreffend Mängelbehebung und die zum Beweis dafür eingereichten Beilagen erfolgen somit verspätet.

E. 3.3 Indes wurde die Behebung des Mangels des fehlenden gültigen Sitzes bzw. Domizils im Handelsregister inzwischen zusätzlich vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich schriftlich bestätigt und die entsprechende Mutation wurde im Handelsregister des Kantons Zürich auch bereits vollzogen (vgl. act. 13, act. 14). Das Bundesgericht behandelt Eintragungen im Handelsregister mit deren Veröf- fentlichung im SHAB als notorisch. Sie können dementsprechend von Amtes we- gen berücksichtigt werden (vgl. BGer 5C.219/2006 vom 16. April 2007 E. 3.4 m.w.H.; siehe auch BGE 139 III 293 E. 3.3 m.w.H.). Aufgrund der Notorietät von Eintragungen im Handelsregister (wie auch der mittlerweile erfolgten Publikation im SHAB) kann die inzwischen erfolgte Behebung des Mangels, welcher zur An- ordnung der Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften des Konkur- ses führte, im vorliegenden Berufungsverfahren somit trotz des an sich geltenden strengen Novenrechts berücksichtigt werden. Eine diesbezügliche Sachver- haltsergänzung von Amtes wegen drängt sich hier sodann geradezu auf, zumal es sich beim nicht streitigen Organisationsmangelverfahren um eine Angelegen- heit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (vgl. dazu DOMENIG/GÜR, Organisati- onsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021, 168 ff., 172), mithin keine in ihren Interessen betroffene Gegenpartei vorhanden ist, nach Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustandes kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Gläubiger der Berufungsklägerin an einer Auflösung derselben nach den Vorschriften des Konkurses mehr besteht und eine Auflösung auch aus ökonomi- scher Sicht nicht als sinnvoll erscheint (vgl. OGer ZH LF250006 vom 26. Februar 2025 E. 3.3.).

E. 3.4 Mit der Eintragung eines Domizils (und eines Sitzes) im Handelsregister des Kantons Zürichs (act. 13, act. 14) sind gegenwärtig die Voraussetzungen für

- 6 - eine gerichtliche Auflösung der Berufungsklägerin und deren Liquidation gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR nicht mehr gegeben. Demzufolge ist die Beru- fung in der Sache gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4.1 Sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren und die damit verbundenen Kosten wurden durch die Versäumnisse der Beru- fungsklägerin verursacht. Deshalb sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens und des Berufungsverfahrens – entgegen dem Antrag der Berufungskläge- rin – ihr aufzuerlegen, obwohl das Urteil der Vorinstanz vom 13. Mai 2025 nun letztlich aufzuheben ist (Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO). Die von der Vorinstanz auf Fr. 1200.– festgesetzte Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren erscheint angemessen und deren Höhe wurde von der Berufungsklägerin im Übrigen in der Berufung nicht beanstandet; sie ist entspre- chend zu bestätigen.

E. 4.2 Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist im Rah- men von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Unter Berücksichtigung des Streitwerts (vgl. E. 2.1.), des relativ gerin- gen Zeitaufwands des Gerichts und der geringen Schwierigkeit des Falls er- scheint es angemessen, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

E. 4.3 Eine Umtriebsentschädigung für die Berufungsklägerin entfällt bei diesem Verfahrensausgang von vornherein. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Mai 2025 (Geschäft Nr. EO250021) auf- gehoben. - 7 -
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
  3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'200.– werden bestätigt und der Berufungsklägerin auferlegt.
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und von dem von ihr geleisteten Vorschuss be- zogen.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin unter Beilage einer Kopie von act. 13, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Betrei- bungsamt Bülach, das Konkursamt Bülach sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
  8. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250044-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzoberrichter Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 7. August 2025 in Sachen A._____ GmbH, Gesellschaft und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 13. Mai 2025 (EO250021)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die A._____ GmbH (nachfolgend: Berufungsklägerin) ist seit dem tt.mm.2014 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister einge- tragen (act. 6; act. 14). 1.2. Mit Schreiben vom 20. Januar 2025 wies das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich die Berufungsklägerin darauf hin, dass ein Organisationsmangel vor- liege, weil sie an ihrem Sitz zurzeit kein Rechtsdomizil mehr habe (m.V.a. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR). Die Berufungsklägerin wurde aufgefordert, den ge- setzmässigen Zustand innert 30 Tagen wiederherzustellen unter Hinweis auf die einzureichenden Unterlagen. Das Schreiben konnte der Berufungsklägerin an ih- rem vormaligen Rechtsdomizil nicht zugestellt werden (act. 8/2/4), woraufhin das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Aufforderung zur Behebung des Or- ganisationsmangels am tt.mm.2025 und am tt.mm.2025 im Schweizerischen Han- delsamtsblatt (SHAB) publizierte (act. 8/2/6 f.). 1.3. Nachdem die angesetzte Frist ungenutzt verstrichen war, überwies das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Angelegenheit am 19. März 2025 im Sinne von Art. 939 Abs. 2 und Art. 731b Abs. 1 OR sowie Art. 153 Abs. 3 HRegV dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz [act. 8/1]). Mit Verfügung vom 25. März 2025 setzte die Vorinstanz unter Zustellung der Ein- gabe des Handelsregisteramts des Kantons Zürich und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen der Berufungsklägerin Frist an, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (act. 8/4). Die Verfügung konnte sowohl der Berufungsklägerin als auch deren Geschäftsführer zugestellt werden (act. 8/5). Nach ungenutztem Ablauf der Frist ordnete die Vorinstanz mit Urteil vom 13. Mai 2025 androhungs- gemäss die Auflösung der Berufungsklägerin und deren Liquidation nach den Vor- schriften über den Konkurs an und beauftragte das zuständige Konkursamt mit dem Vollzug (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/6). Das Urteil wurde der Be- rufungsklägerin am 19. Mai 2025 zugestellt (act. 8/7).

- 3 - 1.4. Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 (Poststempel gleichentags) erhob die Beru- fungsklägerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid rechtzeitig (vgl. act. 8/7 so- wie Art. 142 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 122 GOG) Berufung bei der hiesigen Kammer. Sie stellte den Antrag, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 9). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 11). Auf Nachfrage teilte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich mit, die Berufungsklägerin habe in der Zwischenzeit sowohl ihr Domizil als auch ihren Sitz verlegt, die dafür notwendigen Unterlagen jedoch noch nicht eingereicht (act. 12). Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 informierte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die hiesige Kammer darüber, dass die Berufungsklägerin sodann ihren Sitz verlegt habe und die Sitzverlegung am tt.mm. 2025 im Tagesregister und am tt.mm. 2025 im SHAB publiziert wurde (act. 13). Seit dem tt.. bzw. tt.mm. 2025 verfügt die Berufungsklägerin folglich wie- der über einen gültigen, im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Sitz wie auch über ein gültiges und eingetragenes Domizil (vgl. dazu auch act. 14). 1.5. Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1 – 7). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Der Beru- fungsklägerin ist mit dem vorliegenden Urteil eine Kopie von act. 13 zuzustellen. Die Sache erweist sich als spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide ist die Berufung in vermögensrecht- lichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhalte- nen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO). Beim Verfahren betreffend Organisationsmängel handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wobei der Streitwert grundsätzlich anhand des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu bestimmen ist (OGer ZH LF250006 vom 26. Februar 2025 E. 2.1. m.V.a. LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2; ZR 110/2011 Nr. 30 E. 3.31; DIKE ZPO-DIGGELMANN, 3. Aufl. 2025, Art. 91

- 4 - N 54). Der konkrete Streitwert in einem Organisationsmängelverfahren ist pau- schalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tat- sächlichem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva (vgl. OGer ZH LF250006 vom 26. Februar 2025 E. 2.1.). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist einzig das nominelle Grundkapital (Stammkapital) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich auf Fr. 20'000.– (act. 14). Damit ist der für die Berufung erforderliche Streitwert ohne Weiteres ge- geben. 2.2. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

3. Organisationsmangel 3.1. Die Berufungsklägerin beantragt zusammengefasst die Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheids, weil der Organisationsmangel mittlerweile behoben wor- den sei. Sie habe ihren Sitz verlegt (sowie ihr Domizil geändert [m.V.a. act. 5/11 f.]). Beides befinde sich neu bei der c/o B._____ AG an der C._____ [Strasse] 1 in … Zürich, was dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich mitge- teilt worden sei (m.V.a. act. 5/10). Zudem sei sie finanziell solide aufgestellt und es liege ein Aktivenüberschuss vor (act. 2 Rz. 12 ff. m.V.a. ). 3.2. Beim Vorbringen, dass der Organisationsmangel mittlerweile behoben wor- den sei, handelt es sich um neue Tatsachen. Wie erwähnt sind solche im Beru- fungsverfahren nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Die für die Sitzverlegung und Domiziländerung notwendigen Unterlagen wurden dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich von der Berufungsklägerin nach Erlass des angefochtenen Entscheids eingereicht. Die Berufungsklägerin vermag nicht darzulegen, weshalb der Organisationsmangel trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor Erlass des

- 5 - erstinstanzlichen Entscheids hätte behoben werden können. Die Erklärung, auf- grund der sich als schwierig gestaltenden Suche nach einem neuen Domizil bzw. einem neuen Sitz sei der Organisationsmangel (leider) untergegangen (act. 2 Rz. 8), reicht jedenfalls nicht aus. Die von der Berufungsklägerin erst im Beru- fungsverfahren vorgetragenen Behauptungen betreffend Mängelbehebung und die zum Beweis dafür eingereichten Beilagen erfolgen somit verspätet. 3.3. Indes wurde die Behebung des Mangels des fehlenden gültigen Sitzes bzw. Domizils im Handelsregister inzwischen zusätzlich vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich schriftlich bestätigt und die entsprechende Mutation wurde im Handelsregister des Kantons Zürich auch bereits vollzogen (vgl. act. 13, act. 14). Das Bundesgericht behandelt Eintragungen im Handelsregister mit deren Veröf- fentlichung im SHAB als notorisch. Sie können dementsprechend von Amtes we- gen berücksichtigt werden (vgl. BGer 5C.219/2006 vom 16. April 2007 E. 3.4 m.w.H.; siehe auch BGE 139 III 293 E. 3.3 m.w.H.). Aufgrund der Notorietät von Eintragungen im Handelsregister (wie auch der mittlerweile erfolgten Publikation im SHAB) kann die inzwischen erfolgte Behebung des Mangels, welcher zur An- ordnung der Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften des Konkur- ses führte, im vorliegenden Berufungsverfahren somit trotz des an sich geltenden strengen Novenrechts berücksichtigt werden. Eine diesbezügliche Sachver- haltsergänzung von Amtes wegen drängt sich hier sodann geradezu auf, zumal es sich beim nicht streitigen Organisationsmangelverfahren um eine Angelegen- heit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (vgl. dazu DOMENIG/GÜR, Organisati- onsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021, 168 ff., 172), mithin keine in ihren Interessen betroffene Gegenpartei vorhanden ist, nach Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustandes kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Gläubiger der Berufungsklägerin an einer Auflösung derselben nach den Vorschriften des Konkurses mehr besteht und eine Auflösung auch aus ökonomi- scher Sicht nicht als sinnvoll erscheint (vgl. OGer ZH LF250006 vom 26. Februar 2025 E. 3.3.). 3.4. Mit der Eintragung eines Domizils (und eines Sitzes) im Handelsregister des Kantons Zürichs (act. 13, act. 14) sind gegenwärtig die Voraussetzungen für

- 6 - eine gerichtliche Auflösung der Berufungsklägerin und deren Liquidation gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR nicht mehr gegeben. Demzufolge ist die Beru- fung in der Sache gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren und die damit verbundenen Kosten wurden durch die Versäumnisse der Beru- fungsklägerin verursacht. Deshalb sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens und des Berufungsverfahrens – entgegen dem Antrag der Berufungskläge- rin – ihr aufzuerlegen, obwohl das Urteil der Vorinstanz vom 13. Mai 2025 nun letztlich aufzuheben ist (Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO). Die von der Vorinstanz auf Fr. 1200.– festgesetzte Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren erscheint angemessen und deren Höhe wurde von der Berufungsklägerin im Übrigen in der Berufung nicht beanstandet; sie ist entspre- chend zu bestätigen. 4.2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist im Rah- men von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Unter Berücksichtigung des Streitwerts (vgl. E. 2.1.), des relativ gerin- gen Zeitaufwands des Gerichts und der geringen Schwierigkeit des Falls er- scheint es angemessen, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 4.3. Eine Umtriebsentschädigung für die Berufungsklägerin entfällt bei diesem Verfahrensausgang von vornherein. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Mai 2025 (Geschäft Nr. EO250021) auf- gehoben.

- 7 -

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'200.– werden bestätigt und der Berufungsklägerin auferlegt.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und von dem von ihr geleisteten Vorschuss be- zogen.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin unter Beilage einer Kopie von act. 13, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Betrei- bungsamt Bülach, das Konkursamt Bülach sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

11. August 2025