Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Am tt.mm.2022 verstarb B._____ (fortan: Erblasser). Er hatte seinen letzten Wohnsitz an der C._____-strasse 1 in Zürich und war mit A._____ (fortan: Beru- fungsklägerin) verheiratet (act. 5/6).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 bestellte die Berufungsklägerin beim Einzel- gericht für Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Vorinstanz) per Formular einen Erbschein (act. 5/1). Als in Frage kommende gesetzliche Erben führte sie neben sich selbst vier in den USA wohnhafte Halbgeschwister des Erb- lassers mütterlicherseits auf (act. 5/1 S. 2).
E. 1.3 Die Vorinstanz nahm in der Folge die Erbenermittlung auf. Es stellte sich heraus, dass der Erblasser fünf Halbgeschwister mütterlicherseits hatte, von de- nen zwei vor ihm verstorben sind (vgl. act. 5/2-19). Weil zu allfälligen Halbge- schwistern väterlicherseits sowie zu den Nachkommen der vorverstorbenen Halb- geschwister mütterlicherseits nichts Näheres bekannt war, ordnete die Vorinstanz am 12. Februar 2024 Erbenaufrufe im Amtsblatt des Kantons Zürich und in einer in zwei bestimmten Regionen der USA viel gelesenen Tageszeitung an. Gleich- zeitig ordnete sie die Erbschaftsverwaltung an. Sie ernannte den Notar des Krei- ses …-Zürich als Erbschaftsverwalter (fortan: Erbschaftsverwalter) und wies die- sen an, dem Gericht eine Abschrift des über den Nachlass aufzunehmenden In- ventars zuzustellen (vgl. act. 4 E. I).
E. 1.4 Am 19. März 2024 ging bei der Vorinstanz die Kopie des vom Erbschaftsver- walter erstellten Erbschaftsinventars ein (act. 5/22).
E. 1.5 Die Erbenaufrufe wurden am tt./tt.mm.2024 publiziert (act. 5/21). Innert der Jahresfrist meldeten sich keine erbberechtigten Personen.
E. 1.6 Mit Urteil vom 17. März 2025 nahm die Vorinstanz Vormerk vom Abschluss des Erbenaufrufes und der Feststellung, dass neben der Berufungsklägerin drei Geschwister des Erblassers als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangten. Weiter erkannte sie, dass den gesetzlichen Erben nach Rechtskraft dieses Entscheides
- 3 - der bereits verlangte, auf sie lautende Erbschein ausgestellt werde. Sodann er- mächtigte sie den Erbschaftsverwalter, das Nachlassvermögen nach unbenütz- tem Ablauf der Berufungsfrist den gesetzlichen Erben herauszugeben. Die Erb- schaftsverwaltung werde auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben. Schliesslich schrieb sie das Geschäft unter Hinweis darauf, dass die Regelung des Nachlas- ses Sache der Erben sei, als erledigt ab (act. 3 [Aktenexemplar]).
E. 1.7 Dagegen erhob die Berufungsklägerin am 3. April 2025 rechtzeitig Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 5/19).
E. 1.8 Die vorinstanzlichen Akten (act. 5/1-24 [16-18 existieren nicht]) wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf weitere prozessleitende Schritte ist zu verzichten. Die Sache ist spruchreif.
E. 2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Erbrechtliche Angelegenheiten sind grundsätzlich vermögensrechtliche Streitigkeiten, so auch die Ausstellung eines Erbscheins. Weil die Ausstellung ei- nes Erbscheins den gesamten Nachlass betrifft, richtet sich der Streitwert nach dem Bruttowert der Aktiven des Nachlasses (vgl. DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO,
E. 3 Säule des Erblassers verzeichnet. Die 3. Säule von beiden sei mit Zahlungen ihres früheren Arbeitgebers D._____ finanziert worden. Der Erblasser habe am
17. November 2015 einen schweren Unfall gehabt und sei ab diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen. Nach einer gewissen Zeit sei die SUVA-Rente von Fr. 1'000.– pro Monat eingestellt worden. Zu einer Auszahlung einer IV-Rente sei es nie gekommen. Weil sie eine volle Altersrente bezogen habe, sei die zugespro- chene IV-Rente von Fr. 1'000.– rückwirkend mit ihrer vollen Altersrente saldiert worden. Seit dem Unfall des Erblassers habe sie von ihrem Geld den gesamten familiären Lebensunterhalt und auch die AHV-Beiträge ihres Mannes finanziert. Leider sei der Erblassers nicht mehr dazugekommen, ein Testament zu schrei-
- 5 - ben. Er habe mit Sicherheit nicht gewollt, dass seine Geschwister von ihren Er- sparnissen in den 36 Jahren Ehe profitierten. Seine Geschwister hätten nach dem Tod der Mutter überhaupt nichts mit ihm zu tun haben wollen. Der Erblasser sei für längere Zeit obdachlos gewesen. Erst nach der Hochzeit mit ihr sei er wieder willkommen gewesen. Sie bitte das Gericht darum, die auf sie lautenden Konten aus dem Aktivenüberschuss zu entfernen. Damit bliebe noch das auf beide lau- tende Konto bei der PostFinance, welches unter den Erben im Verhältnis 2/3 für sie und 1/3 für die Geschwister des Erblassers aufgeteilt werden müsse (act. 2).
E. 3.1 Zur Berufungserhebung legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert ist und ein schutzwürdiges persönliches, aktuelles und prakti- sches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheides hat. Eine Beschwer liegt vor, wenn die Vorinstanz von den Anträgen der Berufungsklägerin abgewichen ist (sog. formelle Beschwer). So ist zur Anfechtung regelmässig legiti- miert, wer mit seinem Antrag auf Ausstellung bzw. Nichtausstellung eines Erb- scheins unterlegen ist (PraxKomm Erbrecht-EMMEL/AMMANN, 5. Aufl. 2023, Art. 559 N 35). Ausnahmsweise ist eine Beschwer auch dann gegeben, wenn den Anträgen der Berufungsklägerin zwar entsprochen wurde, die Berufungsklägerin
- 4 - durch den angefochtenen Entscheid aber dennoch in ihrer Rechtsstellung beein- trächtigt wird (sog. materielle Beschwer; zur Beschwer vgl. BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Vor Art. 308-334 N 95 ff.; REETZ, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Vorbem. zu Art. 308-318 N 30 ff.). An einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids mangelt es, wenn das Rechtsmittel der Berufungs- klägerin keinen praktischen Vorteil bringt (OFK ZPO-MORF, 3. Aufl. 2023, Art. 59 N 16; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 59 N 7). Fehlt der Berufungsklägerin die Legitimation oder das Rechtsschutzinteresse, erlässt die Berufungsinstanz ei- nen Nichteintretensentscheid (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
E. 3.2 Die Berufungsklägerin ist mit ihrem Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins durchgedrungen (act. 3 Dispositiv-Ziff. 2). Es stellt sich die Frage, ob sie durch den angefochtenen Entscheid dennoch in anderer Weise in ihrer Rechtsstellung betroffen ist.
E. 3.3 Die Berufungsklägerin stört sich daran, dass die Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid erwog, das Erbschaftsinventar des Erbschaftsverwalters vom
18. März 2024 weise einen mutmasslichen Aktivenüberschuss von rund Fr. 543'044.22 aus. Die Kosten der Erbschaftsverwaltung und des vorliegenden Verfahrens seien darin noch nicht berücksichtigt (act. 3 E. II).
E. 3.4 In ihrer Berufung macht die Berufungsklägerin geltend, im Erbschaftsinven- tar seien auch Erbschaften von Familienangehörigen ihrerseits sowie ihre und die
E. 3.5 Vorweg ist festzuhalten, dass einzig das Dispositiv eines Entscheides Bin- dungswirkung entfaltet. Die Urteilsbegründung wird davon nicht erfasst. Aus die- sem Grund kann nur das Urteilsdispositiv angefochten werden (BGE 140 I 114 E. 2.4.2; BGE 136 III 345 E. 2.1; OGer ZH RU240025 vom 4. November 2024 E. 2.1). Die Vorinstanz hat im Urteilsdispositiv des angefochtenen Entscheides keine Entscheidung über das Erbschaftsinventar getroffen. Sie hat das Erb- schaftsinventar bloss in der Entscheidbegründung erwähnt. Diese Erwähnung entfaltet keine Rechtswirkung. Die Berufungsklägerin kann dadurch also nicht in ihrer Rechtsstellung betroffen sein.
E. 3.6 Ohnehin misst die Berufungsklägerin dem Erbschaftsinventar eine Bedeu- tung zu, die ihm nicht zukommt. Das vom Erbschaftsverwalter erstellte Inventar hat wie das Sicherungsinventar i.S.v. Art. 553 ZGB bloss eine Sicherungsfunktion (vgl. BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 554 N 4). Es soll verhindern, dass Vermögenswerte unbemerkt verschwinden. Entsprechend sind darin alle Vermögenswerte aufzuführen, die theoretisch zum Nachlass gehören könnten. Bei Errungenschaftsbeteiligungen sind also auch allfällige güterrechtliche Ansprü- che und Verpflichtungen des verstorbenen Ehegatten zu inventarisieren. Das Erb- schaftsinventar hat jedoch keine materiell-rechtlichen Wirkungen. Es ist für die Rechtslage der Erben unter sich ohne Bedeutung. Es dient weder der Berech- nung der Erb- und Pflichtteile noch begründet es eine Vermutung für oder gegen die Zugehörigkeit von Aktiven zum Nachlassvermögen (BGE 120 Ia 258 E. 1; BGE 120 II 293 E. 2; BGE 118 II 264 E. 4.b.bb; BGer 5A_1036/2020 vom
14. Juli 2020 E. 2.1; BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, Art. 553 N 3, 6 und 16; PraxKomm
- 6 - Erbrecht-EMMEL/AMMANN, Art. 553 N 8; CHK ZGB-VÖLKL, 4. Aufl. 2023, Art. 553 N 11).
E. 3.7 Das Erbschaftsinventar besagt also nicht, dass die inventarisierten Vermö- genswerte im Gesamtbetrag von Fr. 543'044.22 unter den Erben des Erblassers zu teilen wären. Es stellt lediglich fest, dass die entsprechenden Vermögenswerte im Zeitpunkt der Inventaraufnahme vorhanden waren. Im Erbschaftsinventar ist neben sämtlichen Bankguthaben entweder die Bemerkung "Vorbehalt: Güter- rechtliche Auseinandersetzung" oder "Enkelin der Ehefrau, nicht verwandt mit dem Erblasser" aufgeführt (act. 11/22 S. 3). Dadurch kommt zum Ausdruck, dass die entsprechenden Vermögenswerte nicht zwangsläufig (vollständig) in den Nachlass fallen, sondern unter Umständen auch Dritteigentum darstellen. Zum Schluss des Inventars ist deshalb auch vom "mutmasslichen" Aktivenüberschuss die Rede (act. 11/22 S. 6). Es ist Sache der Erben zu regeln, ob und inwieweit die inventarisierten Vermögenswerte tatsächlich in den Nachlass fallen. Können sich die Erben darüber nicht verständigen, hat jeder Erbe das Recht beim Gericht die Teilung des Nachlasses zu verlangen (Art. 604 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 197 ZPO, wonach dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlich- tungsbehörde vorausgeht). Das Teilungsgericht entscheidet dann darüber, ob strittige Vermögenswerte in den Nachlass fallen oder nicht. Der Inhalt des Erb- schaftsinventars ist dafür nicht massgebend. Die Rechtsposition der Berufungs- klägerin würde sich daher nicht verbessern, wenn gewisse Vermögenswerte aus dem Erbschaftsinventar gestrichen würden.
E. 3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin durch den angefochtenen Entscheid weder formell noch materiell beschwert ist. Sie erleidet durch das lediglich in der Entscheidbegründung erwähnte Erbschaftsinventar kei- nen Rechtsnachteil. Entsprechend ist auf ihre Berufung nicht einzutreten.
- 7 -
E. 4 Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die Ausführungen der Beru- fungsklägerin zum Teilungsverhältnis festzuhalten, dass überlebende Ehegatten, die mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, nicht zwei Drittel, sondern drei Viertel der Erbschaft erhalten (vgl. Art. 462 Ziff. 2 ZGB).
E. 5 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Berufungsklägerin aufzuerle- gen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 8 Abs. 3 GebVO auf Fr. 500.-- festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Berufungskläge- rin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Notariat …-Zürich sowie an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 8 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
- September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250035-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 8. September 2025 in Sachen A._____, Berufungsklägerin betreffend Erbschein im Nachlass von B._____, geboren am tt. Juni 1956, Staatsagehörigkeit: Ver- einigte Staaten, gestorben am tt.mm.2022, wohnhaft gewesen C._____-str. 1, … Zürich, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 17. März 2025 (EM221069)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2022 verstarb B._____ (fortan: Erblasser). Er hatte seinen letzten Wohnsitz an der C._____-strasse 1 in Zürich und war mit A._____ (fortan: Beru- fungsklägerin) verheiratet (act. 5/6). 1.2. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 bestellte die Berufungsklägerin beim Einzel- gericht für Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Vorinstanz) per Formular einen Erbschein (act. 5/1). Als in Frage kommende gesetzliche Erben führte sie neben sich selbst vier in den USA wohnhafte Halbgeschwister des Erb- lassers mütterlicherseits auf (act. 5/1 S. 2). 1.3. Die Vorinstanz nahm in der Folge die Erbenermittlung auf. Es stellte sich heraus, dass der Erblasser fünf Halbgeschwister mütterlicherseits hatte, von de- nen zwei vor ihm verstorben sind (vgl. act. 5/2-19). Weil zu allfälligen Halbge- schwistern väterlicherseits sowie zu den Nachkommen der vorverstorbenen Halb- geschwister mütterlicherseits nichts Näheres bekannt war, ordnete die Vorinstanz am 12. Februar 2024 Erbenaufrufe im Amtsblatt des Kantons Zürich und in einer in zwei bestimmten Regionen der USA viel gelesenen Tageszeitung an. Gleich- zeitig ordnete sie die Erbschaftsverwaltung an. Sie ernannte den Notar des Krei- ses …-Zürich als Erbschaftsverwalter (fortan: Erbschaftsverwalter) und wies die- sen an, dem Gericht eine Abschrift des über den Nachlass aufzunehmenden In- ventars zuzustellen (vgl. act. 4 E. I). 1.4. Am 19. März 2024 ging bei der Vorinstanz die Kopie des vom Erbschaftsver- walter erstellten Erbschaftsinventars ein (act. 5/22). 1.5. Die Erbenaufrufe wurden am tt./tt.mm.2024 publiziert (act. 5/21). Innert der Jahresfrist meldeten sich keine erbberechtigten Personen. 1.6. Mit Urteil vom 17. März 2025 nahm die Vorinstanz Vormerk vom Abschluss des Erbenaufrufes und der Feststellung, dass neben der Berufungsklägerin drei Geschwister des Erblassers als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangten. Weiter erkannte sie, dass den gesetzlichen Erben nach Rechtskraft dieses Entscheides
- 3 - der bereits verlangte, auf sie lautende Erbschein ausgestellt werde. Sodann er- mächtigte sie den Erbschaftsverwalter, das Nachlassvermögen nach unbenütz- tem Ablauf der Berufungsfrist den gesetzlichen Erben herauszugeben. Die Erb- schaftsverwaltung werde auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben. Schliesslich schrieb sie das Geschäft unter Hinweis darauf, dass die Regelung des Nachlas- ses Sache der Erben sei, als erledigt ab (act. 3 [Aktenexemplar]). 1.7. Dagegen erhob die Berufungsklägerin am 3. April 2025 rechtzeitig Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 5/19). 1.8. Die vorinstanzlichen Akten (act. 5/1-24 [16-18 existieren nicht]) wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf weitere prozessleitende Schritte ist zu verzichten. Die Sache ist spruchreif.
2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Erbrechtliche Angelegenheiten sind grundsätzlich vermögensrechtliche Streitigkeiten, so auch die Ausstellung eines Erbscheins. Weil die Ausstellung ei- nes Erbscheins den gesamten Nachlass betrifft, richtet sich der Streitwert nach dem Bruttowert der Aktiven des Nachlasses (vgl. DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO,
3. Aufl. 2025, Art. 91 N 30). Gemäss dem Vermerk auf dem Aktenthek der Vorin- stanz beträgt der Steuerwert des Nachlasses Fr. 384'000.–, womit die Berufung zulässig ist (vgl. act. 5). 3. 3.1. Zur Berufungserhebung legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert ist und ein schutzwürdiges persönliches, aktuelles und prakti- sches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheides hat. Eine Beschwer liegt vor, wenn die Vorinstanz von den Anträgen der Berufungsklägerin abgewichen ist (sog. formelle Beschwer). So ist zur Anfechtung regelmässig legiti- miert, wer mit seinem Antrag auf Ausstellung bzw. Nichtausstellung eines Erb- scheins unterlegen ist (PraxKomm Erbrecht-EMMEL/AMMANN, 5. Aufl. 2023, Art. 559 N 35). Ausnahmsweise ist eine Beschwer auch dann gegeben, wenn den Anträgen der Berufungsklägerin zwar entsprochen wurde, die Berufungsklägerin
- 4 - durch den angefochtenen Entscheid aber dennoch in ihrer Rechtsstellung beein- trächtigt wird (sog. materielle Beschwer; zur Beschwer vgl. BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Vor Art. 308-334 N 95 ff.; REETZ, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Vorbem. zu Art. 308-318 N 30 ff.). An einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids mangelt es, wenn das Rechtsmittel der Berufungs- klägerin keinen praktischen Vorteil bringt (OFK ZPO-MORF, 3. Aufl. 2023, Art. 59 N 16; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 59 N 7). Fehlt der Berufungsklägerin die Legitimation oder das Rechtsschutzinteresse, erlässt die Berufungsinstanz ei- nen Nichteintretensentscheid (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 3.2. Die Berufungsklägerin ist mit ihrem Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins durchgedrungen (act. 3 Dispositiv-Ziff. 2). Es stellt sich die Frage, ob sie durch den angefochtenen Entscheid dennoch in anderer Weise in ihrer Rechtsstellung betroffen ist. 3.3. Die Berufungsklägerin stört sich daran, dass die Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid erwog, das Erbschaftsinventar des Erbschaftsverwalters vom
18. März 2024 weise einen mutmasslichen Aktivenüberschuss von rund Fr. 543'044.22 aus. Die Kosten der Erbschaftsverwaltung und des vorliegenden Verfahrens seien darin noch nicht berücksichtigt (act. 3 E. II). 3.4. In ihrer Berufung macht die Berufungsklägerin geltend, im Erbschaftsinven- tar seien auch Erbschaften von Familienangehörigen ihrerseits sowie ihre und die
3. Säule des Erblassers verzeichnet. Die 3. Säule von beiden sei mit Zahlungen ihres früheren Arbeitgebers D._____ finanziert worden. Der Erblasser habe am
17. November 2015 einen schweren Unfall gehabt und sei ab diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen. Nach einer gewissen Zeit sei die SUVA-Rente von Fr. 1'000.– pro Monat eingestellt worden. Zu einer Auszahlung einer IV-Rente sei es nie gekommen. Weil sie eine volle Altersrente bezogen habe, sei die zugespro- chene IV-Rente von Fr. 1'000.– rückwirkend mit ihrer vollen Altersrente saldiert worden. Seit dem Unfall des Erblassers habe sie von ihrem Geld den gesamten familiären Lebensunterhalt und auch die AHV-Beiträge ihres Mannes finanziert. Leider sei der Erblassers nicht mehr dazugekommen, ein Testament zu schrei-
- 5 - ben. Er habe mit Sicherheit nicht gewollt, dass seine Geschwister von ihren Er- sparnissen in den 36 Jahren Ehe profitierten. Seine Geschwister hätten nach dem Tod der Mutter überhaupt nichts mit ihm zu tun haben wollen. Der Erblasser sei für längere Zeit obdachlos gewesen. Erst nach der Hochzeit mit ihr sei er wieder willkommen gewesen. Sie bitte das Gericht darum, die auf sie lautenden Konten aus dem Aktivenüberschuss zu entfernen. Damit bliebe noch das auf beide lau- tende Konto bei der PostFinance, welches unter den Erben im Verhältnis 2/3 für sie und 1/3 für die Geschwister des Erblassers aufgeteilt werden müsse (act. 2). 3.5. Vorweg ist festzuhalten, dass einzig das Dispositiv eines Entscheides Bin- dungswirkung entfaltet. Die Urteilsbegründung wird davon nicht erfasst. Aus die- sem Grund kann nur das Urteilsdispositiv angefochten werden (BGE 140 I 114 E. 2.4.2; BGE 136 III 345 E. 2.1; OGer ZH RU240025 vom 4. November 2024 E. 2.1). Die Vorinstanz hat im Urteilsdispositiv des angefochtenen Entscheides keine Entscheidung über das Erbschaftsinventar getroffen. Sie hat das Erb- schaftsinventar bloss in der Entscheidbegründung erwähnt. Diese Erwähnung entfaltet keine Rechtswirkung. Die Berufungsklägerin kann dadurch also nicht in ihrer Rechtsstellung betroffen sein. 3.6. Ohnehin misst die Berufungsklägerin dem Erbschaftsinventar eine Bedeu- tung zu, die ihm nicht zukommt. Das vom Erbschaftsverwalter erstellte Inventar hat wie das Sicherungsinventar i.S.v. Art. 553 ZGB bloss eine Sicherungsfunktion (vgl. BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 554 N 4). Es soll verhindern, dass Vermögenswerte unbemerkt verschwinden. Entsprechend sind darin alle Vermögenswerte aufzuführen, die theoretisch zum Nachlass gehören könnten. Bei Errungenschaftsbeteiligungen sind also auch allfällige güterrechtliche Ansprü- che und Verpflichtungen des verstorbenen Ehegatten zu inventarisieren. Das Erb- schaftsinventar hat jedoch keine materiell-rechtlichen Wirkungen. Es ist für die Rechtslage der Erben unter sich ohne Bedeutung. Es dient weder der Berech- nung der Erb- und Pflichtteile noch begründet es eine Vermutung für oder gegen die Zugehörigkeit von Aktiven zum Nachlassvermögen (BGE 120 Ia 258 E. 1; BGE 120 II 293 E. 2; BGE 118 II 264 E. 4.b.bb; BGer 5A_1036/2020 vom
14. Juli 2020 E. 2.1; BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, Art. 553 N 3, 6 und 16; PraxKomm
- 6 - Erbrecht-EMMEL/AMMANN, Art. 553 N 8; CHK ZGB-VÖLKL, 4. Aufl. 2023, Art. 553 N 11). 3.7. Das Erbschaftsinventar besagt also nicht, dass die inventarisierten Vermö- genswerte im Gesamtbetrag von Fr. 543'044.22 unter den Erben des Erblassers zu teilen wären. Es stellt lediglich fest, dass die entsprechenden Vermögenswerte im Zeitpunkt der Inventaraufnahme vorhanden waren. Im Erbschaftsinventar ist neben sämtlichen Bankguthaben entweder die Bemerkung "Vorbehalt: Güter- rechtliche Auseinandersetzung" oder "Enkelin der Ehefrau, nicht verwandt mit dem Erblasser" aufgeführt (act. 11/22 S. 3). Dadurch kommt zum Ausdruck, dass die entsprechenden Vermögenswerte nicht zwangsläufig (vollständig) in den Nachlass fallen, sondern unter Umständen auch Dritteigentum darstellen. Zum Schluss des Inventars ist deshalb auch vom "mutmasslichen" Aktivenüberschuss die Rede (act. 11/22 S. 6). Es ist Sache der Erben zu regeln, ob und inwieweit die inventarisierten Vermögenswerte tatsächlich in den Nachlass fallen. Können sich die Erben darüber nicht verständigen, hat jeder Erbe das Recht beim Gericht die Teilung des Nachlasses zu verlangen (Art. 604 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 197 ZPO, wonach dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlich- tungsbehörde vorausgeht). Das Teilungsgericht entscheidet dann darüber, ob strittige Vermögenswerte in den Nachlass fallen oder nicht. Der Inhalt des Erb- schaftsinventars ist dafür nicht massgebend. Die Rechtsposition der Berufungs- klägerin würde sich daher nicht verbessern, wenn gewisse Vermögenswerte aus dem Erbschaftsinventar gestrichen würden. 3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin durch den angefochtenen Entscheid weder formell noch materiell beschwert ist. Sie erleidet durch das lediglich in der Entscheidbegründung erwähnte Erbschaftsinventar kei- nen Rechtsnachteil. Entsprechend ist auf ihre Berufung nicht einzutreten.
- 7 -
4. Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die Ausführungen der Beru- fungsklägerin zum Teilungsverhältnis festzuhalten, dass überlebende Ehegatten, die mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, nicht zwei Drittel, sondern drei Viertel der Erbschaft erhalten (vgl. Art. 462 Ziff. 2 ZGB).
5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Berufungsklägerin aufzuerle- gen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 8 Abs. 3 GebVO auf Fr. 500.-- festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Berufungskläge- rin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Notariat …-Zürich sowie an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 8 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
12. September 2025