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LF250032

Rechtsschutz in klaren Fällen / Herausgabe

Zürich OG · 2025-04-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Am 21. Juni 2022 trafen sich die Parteien im Geschäftslokal der C._____ AG und unterzeichneten ein Dokument mit dem Titel "Gold-Darlehen in physischen Gold" vom selben Datum. Darin ist von einem Darlehen in Gold an die Gesuchs- gegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) durch den Ge- suchsteller und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Berufungsbeklagter) die Rede, welches in Gold gesamthaft am 31. August 2022 zurückzugeben sei (act. 7/3/2; act. 7/1 Rz 8 f. und 11; act. 7/17 Rz 10 und 17). Der Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich dabei um einen Darlehensvertrag. Gestützt darauf habe er der Berufungsklägerin am 21. Juni 2022 vereinbarungsgemäss die vom Vertrag umfassten Goldmünzen – 10 Goldmünzen Krügerrand 1/2 oz (Süd- afrika), 20 Goldmünzen Krügerrand 1/4 oz (Südafrika), 200 Goldmünzen 20 Fran- ken Goldvreneli 1897-1949 (Schweiz), 100 Goldmünzen 250 Franken 1991 (Schweiz) – übergeben. Die Berufungsklägerin habe sie allesamt sogleich für ei- nen Betrag von Fr. 124'500.– an die C._____ AG verkauft. Sie sei zur Rückgabe der Goldmünzen am 31. August 2022 verpflichtet, sei dieser Verpflichtung aber trotz mehrfacher Mahnung nicht nachgekommen (act. 7/1 Rz. 9 ff.). Demgegen- über ist die Berufungsklägerin der Ansicht, der Berufungsbeklagte habe ihr die fraglichen Goldmünzen nicht übergeben. Auch sei effektiv gar kein Darlehensver- trag abgeschlossen worden, vielmehr sei ein solches Geschäft nur simuliert wor- den. Sie sei davon ausgegangen, der Berufungsbeklagte würde damit Dritten ge- genüber einen nicht der Realität entsprechenden Geldfluss vortäuschen wollen, und habe das fingierte Dokument unterzeichnet, da sie dem Berufungsbeklagten habe helfen wollen (act. 7/17 Rz. 10 ff.).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 22. August 2024 stellte der Berufungsbeklagte beim Ein- zelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) im Rah- men eines Gesuches um Rechtsschutz in klaren Fällen den Antrag, die Beru- fungsklägerin sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, ihm innert zehn Tagen seit Rechtskraft des Entscheides die streit- gegenständlichen Goldmünzen zu Eigentum auszuhändigen (act. 7/1). Die Beru-

- 3 - fungsklägerin stellte während des schriftlich durchgeführten Verfahrens den An- trag, auf das Begehren des Berufungsbeklagten sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen (act. 7/17). Die Vorinstanz erachtete die Sachverhaltsver- sion des Berufungsbeklagten als erwiesen und bejahte auch den von ihm daraus hergeleiteten Rückforderungsanspruch, weshalb sie die Berufungsklägerin mit Ur- teil vom 12. März 2025 dazu verpflichtete, dem Berufungsbeklagten innert zehn Tagen nach Eintritt der formellen Rechtskraft ihres Entscheides die streitgegen- ständlichen Goldmünzen herauszugeben. Der Berufungsbeklagte wurde ermäch- tigt, die fehlenden Münzen auf Kosten der Berufungsklägerin zum Kurswert des Folgetages nach Ablauf der Frist zu beschaffen, sollte die Berufungsklägerin die- ser Verpflichtung nicht nachkommen (act. 3 = act. 6 = act. 7/29; nachfolgend zi- tiert als act. 6).

E. 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom

27. März 2025 fristgerecht (vgl. act. 7/30b sowie Art. 314 Abs. 1 ZPO) Berufung, wobei sie folgende Anträge stellte (act. 2 S. 2): "Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. März 2025 (Ge- schäfts-Nr. ER240139) sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1% MwSt) zu Las- ten des Berufungsbeklagten." In prozessualer Hinsicht stellte die Berufungsklägerin für das Berufungsver- fahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 2 S. 2).

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-32). Da sich die Be- rufung, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als offensichtlich unzu- lässig erweist, kann auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Dem Berufungsbeklagten ist mit dem vorliegenden Ent- scheid lediglich eine Kopie der Berufung zuzustellen.

E. 2 Rechtsmittelanträge

- 4 -

E. 2.1 Das Berufungsverfahren richtet sich nach Art. 311 ff. ZPO. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass auch Rechtsmittelanträge zu stellen sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und die so bestimmt sind, dass sie im Fall der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und E. 4.3).

E. 2.2 Bei der Berufung handelt es sich um ein reformatorisches Rechtsmittel. Bei Gutheissung der Berufung ist die Ausfällung eines neuen Entscheids der Regel- fall; eine Rückweisung kommt nur unter den Voraussetzungen von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO in Frage (OGer ZH LB240008 vom 29. Mai 2024 E. II.3.2; BK ZPO-Ster- chi, Art. 311 N 15; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 318 N 2).

E. 2.3 Aus dem Antragserfordernis sowie der reformatorischen Natur der Berufung folgt, dass die Berufungsklägerin ein reformatorisches Begehren in der Sache stellen muss (BGer 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1). Die Beru- fungsschrift muss mit anderen Worten ein hinreichend bestimmtes Rechtsbegeh- ren enthalten, wie die Berufungsinstanz bei Gutheissung in der Sache entschei- den soll, und das zum Entscheid erhoben werden kann (OGer ZH LB240008 vom

29. Mai 2024 E. II.3.2 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Situation, in der die Rechts- mittelinstanz nicht reformatorisch entscheiden könnte, wenn es die Rechtsauffas- sung der die Berufung erhebenden Partei teilen würde. Davon ist regelmässig dann auszugehen, wenn die Vorinstanz zu Unrecht wegen einer fehlenden Pro- zessvoraussetzung nicht auf die Klage eingetreten ist und die Klage materiell überhaupt nicht beurteilt hat, oder wenn eine nicht heilbare Gehörsverletzung vor- liegt. Von solchen Ausnahmen abgesehen steht es im Ermessen der Berufungsin- stanz, ob sie bei Begründetheit der Berufung neu entscheidet oder ob sie die Sa- che ausnahmsweise an die Vorinstanz zurückweist. Die Parteien haben keinen Anspruch auf einen Rückweisungsentscheid. Entscheidet sich die Berufungsin- stanz für ein neues Urteil in der Sache, kann sie den Sachverhalt mit uneinge- schränkter Kognition erstellen und namentlich selber Beweise abnehmen. Ent- sprechend hat die Berufung erhebende Partei einen Antrag in der Sache zu stel- len und ist es nicht statthaft, einen Rückweisungsentscheid gleichsam zu erzwin-

- 5 - gen, indem einzig ein kassatorisches Begehren formuliert wird (vgl. zum Ganzen BGer 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.2 und BGer 5A_342/2022 vom

26. Oktober 2022 E. 2.1.1 f.). Stellt die Berufungsklägerin anstelle eines reforma- torischen Begehrens ein kassatorisches Begehren, hat sie aufzuzeigen, aus wel- chen Gründen die Rechtsmittelinstanz nicht selber in der Sache entscheiden könnte. Tut sie dies nicht bzw. ergibt sich, dass das rein kassatorische Begehren unzulässig ist, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGer 5A_342/2022 vom

26. Oktober 2022 E. 2.1.1 f.).

E. 2.4 Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Dabei ist nicht nur auf den Wortlaut abzustellen, sondern es ist der Sinn des Rechtsbegehrens unter Beizug der Begründung und der Umstände des Falles zu ermitteln (BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3; OGer ZH LB240008 vom 29. Mai 2024 E. II.3.2 m.w.H.). Lautet etwa der Berufungsantrag der im erstinstanzlichen Verfahren zur Bezahlung einer bestimmten Summe Verurteilten einzig auf Aufhe- bung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz, ist dieser Antrag als reformatorisch zu qualifizieren, wenn sich aus der Rechtsmittelschrift klar ergibt, dass die Berufungsklägerin nicht zur Leistung des besagten Betrages verurteilt werden will bzw. die Abweisung der Klage verlangt (BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3.1 mit Hinweis auf BGer 4A_417/2013 vom 25. Fe- bruar 2014 E. 3 und BGer 5A_659/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1; vgl. auch OGer ZH LB240008 vom 29. Mai 2024 E. II.3.3). Um von einem reformatorischen Antrag ausgehen zu können, muss sich aus dem Rechtsmittel jedenfalls mit hin- länglicher Deutlichkeit ergeben, dass die Partei die inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Urteils durch eine obere Instanz verlangt und welchen Entscheid die anfechtende Partei anstrebt (BK ZPO-Sterchi, Art. 311 N 14). Insbesondere bei Rechtsmitteln von Laien sind dabei geringere Anforderungen an die Formalitä- ten zu stellen (BSK ZPO-Spühler, 4. Aufl. 2024, Art. 311 N 13). Die Rechtsmitte- linstanz darf jedoch keine Annahmen hinsichtlich der Absichten der antragstellen- den Partei treffen (BGer 5A_188/2017 vom 8. August 2017 E. 2.4).

E. 2.5 Gestützt auf den Wortlaut ist der Antrag der Berufungsklägerin in der Beru- fung vorliegend klar als kassatorisch zu qualifizieren, verlangt sie doch die Aufhe-

- 6 - bung des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz (act. 2 S. 2). Auch aus der Begründung der Beru- fung und den Umständen des Falles ergibt sich nichts anderes: So ist in der Rechtsmittelbegründung nirgends aufgeführt, wie die Vorinstanz nach Ansicht der Berufungsklägerin hätte entscheiden müssen. Auch wird nicht gesagt, wie die Kammer zu entscheiden hätte, wenn sie in Gutheissung der Berufung den ange- fochtenen vorinstanzlichen Entscheid aufheben und einen neuen Entscheid fällen würde. Vielmehr bringt die Berufungsklägerin im Wesentlichen vor, die vom Beru- fungsbeklagten behauptete Übergabe der streitgegenständlichen Goldmünzen sei von ihr bestritten worden. Die Vorinstanz habe die vom Berufungsbeklagten offe- rierten Beweismittel aber nicht abgenommen, ebenso wenig wie die von der Beru- fungsklägerin angerufenen Beweise für ihre Einwendungen. Damit sei der geltend gemachte Sachverhalt, von dem die Vorinstanz ausgegangen sei, nicht bewiesen bzw. nicht beweisbar. Die Vorinstanz habe nicht nur den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, sondern auch das Recht nicht korrekt angewandt. Damit sei der ange- fochtene Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 2 Rz 7 ff., insb. Rz 10 und 13). Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszuge- hen, die Berufungsklägerin strebe eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weite- ren Sachverhaltsabklärung an und – auch sinngemäss – weder eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Urteils noch einen Entscheid durch die Kammer. Jedenfalls bei einer anwaltlich vertretenen Partei wie der Berufungsklägerin be- steht unter diesen Umständen kein Anlass, Vermutungen dazu anzustellen, was vielleicht noch hätte gemeint sein können, sondern es ist nach dem Gesagten da- von auszugehen, dass die Berufungsklägerin lediglich einen kassatorischen An- trag stellt.

E. 2.6 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob vorliegend ein bloss kassatorischer Antrag ausreicht. Grundsätzlich wäre ein reformatorischer Antrag erforderlich, es sei denn, die Kammer könnte bei Gutheissung der Berufung nur eine Rückwei- sung an die Vorinstanz vornehmen. Das ist jedoch nicht der Fall. Eine nicht heil- bare Gehörsverletzung durch die Vorinstanz wird von der Berufungsklägerin we- der geltend gemacht (vgl. act. 2 Rz 1 ff.), noch ist eine solche aus den vorinstanz- lichen Akten ersichtlich. Auch liegt nicht die Situation vor, dass die Vorinstanz

- 7 - mangels einer Prozessvoraussetzung nicht auf das Gesuch des Berufungsbeklag- ten eingetreten wäre. Vielmehr beurteilte die Vorinstanz sein Gesuch auch in ma- terieller Hinsicht und hiess dieses gut (vgl. act. 6). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Kammer als Berufungsinstanz bei einer Gutheissung der Berufung gestützt auf die Rügen der Berufungsklägerin lediglich eine Rückweisung an die Vorinstanz vornehmen und nicht auch in der Sache selbst einen Entscheid fällen könnte. Wären weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig, wäre der Sachver- halt nicht liquid, so dass auf das gestützt auf Art. 257 ZPO gestellte Begehren oh- nehin nicht einzutreten wäre, was keine Rückweisung erfordern würde. Damit aber liegt kein Fall vor, in welchem es zulässig wäre, bloss einen Rückweisungs- antrag zu stellen. Da wie aufgezeigt kein hinreichend bestimmtes und zum Urteil erhebbares Rechtsbegehren vorliegt, wie die Kammer bei Gutheissung in der Sa- che entscheiden soll, ist auf die Berufung mangels rechtsgenügender Anträge nicht einzutreten.

E. 3 Unentgeltliche Rechtspflege, Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, welche in An- wendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG gestützt auf einen Streitwert von Fr. 162'460.– (entsprechend dem Wie- derbeschaffungswert der streitgegenständlichen Goldmünzen, vgl. act. 6 E. 8.1) auf Fr. 950.– festzusetzen sind, der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 3.2 Parteienentschädigungen sind keine zuzusprechen; der Berufungsklägerin nicht aufgrund ihres Unterliegens und dem Berufungsbeklagten nicht mangels re- levanter Umtrieben im vorliegenden Verfahren, die zu entschädigen wären.

E. 3.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsklägerin (act. 2 S. 2 und Rz 14 ff.) ist abzuweisen, da ihre Position im Rechtsmittelverfahren als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO).

- 8 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
  2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 950.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 162'460.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 9 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 25. April 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Y._____, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Herausgabe Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. März 2025 (ER240139)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am 21. Juni 2022 trafen sich die Parteien im Geschäftslokal der C._____ AG und unterzeichneten ein Dokument mit dem Titel "Gold-Darlehen in physischen Gold" vom selben Datum. Darin ist von einem Darlehen in Gold an die Gesuchs- gegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) durch den Ge- suchsteller und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Berufungsbeklagter) die Rede, welches in Gold gesamthaft am 31. August 2022 zurückzugeben sei (act. 7/3/2; act. 7/1 Rz 8 f. und 11; act. 7/17 Rz 10 und 17). Der Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich dabei um einen Darlehensvertrag. Gestützt darauf habe er der Berufungsklägerin am 21. Juni 2022 vereinbarungsgemäss die vom Vertrag umfassten Goldmünzen – 10 Goldmünzen Krügerrand 1/2 oz (Süd- afrika), 20 Goldmünzen Krügerrand 1/4 oz (Südafrika), 200 Goldmünzen 20 Fran- ken Goldvreneli 1897-1949 (Schweiz), 100 Goldmünzen 250 Franken 1991 (Schweiz) – übergeben. Die Berufungsklägerin habe sie allesamt sogleich für ei- nen Betrag von Fr. 124'500.– an die C._____ AG verkauft. Sie sei zur Rückgabe der Goldmünzen am 31. August 2022 verpflichtet, sei dieser Verpflichtung aber trotz mehrfacher Mahnung nicht nachgekommen (act. 7/1 Rz. 9 ff.). Demgegen- über ist die Berufungsklägerin der Ansicht, der Berufungsbeklagte habe ihr die fraglichen Goldmünzen nicht übergeben. Auch sei effektiv gar kein Darlehensver- trag abgeschlossen worden, vielmehr sei ein solches Geschäft nur simuliert wor- den. Sie sei davon ausgegangen, der Berufungsbeklagte würde damit Dritten ge- genüber einen nicht der Realität entsprechenden Geldfluss vortäuschen wollen, und habe das fingierte Dokument unterzeichnet, da sie dem Berufungsbeklagten habe helfen wollen (act. 7/17 Rz. 10 ff.). 1.2. Mit Eingabe vom 22. August 2024 stellte der Berufungsbeklagte beim Ein- zelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) im Rah- men eines Gesuches um Rechtsschutz in klaren Fällen den Antrag, die Beru- fungsklägerin sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, ihm innert zehn Tagen seit Rechtskraft des Entscheides die streit- gegenständlichen Goldmünzen zu Eigentum auszuhändigen (act. 7/1). Die Beru-

- 3 - fungsklägerin stellte während des schriftlich durchgeführten Verfahrens den An- trag, auf das Begehren des Berufungsbeklagten sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen (act. 7/17). Die Vorinstanz erachtete die Sachverhaltsver- sion des Berufungsbeklagten als erwiesen und bejahte auch den von ihm daraus hergeleiteten Rückforderungsanspruch, weshalb sie die Berufungsklägerin mit Ur- teil vom 12. März 2025 dazu verpflichtete, dem Berufungsbeklagten innert zehn Tagen nach Eintritt der formellen Rechtskraft ihres Entscheides die streitgegen- ständlichen Goldmünzen herauszugeben. Der Berufungsbeklagte wurde ermäch- tigt, die fehlenden Münzen auf Kosten der Berufungsklägerin zum Kurswert des Folgetages nach Ablauf der Frist zu beschaffen, sollte die Berufungsklägerin die- ser Verpflichtung nicht nachkommen (act. 3 = act. 6 = act. 7/29; nachfolgend zi- tiert als act. 6). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom

27. März 2025 fristgerecht (vgl. act. 7/30b sowie Art. 314 Abs. 1 ZPO) Berufung, wobei sie folgende Anträge stellte (act. 2 S. 2): "Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. März 2025 (Ge- schäfts-Nr. ER240139) sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1% MwSt) zu Las- ten des Berufungsbeklagten." In prozessualer Hinsicht stellte die Berufungsklägerin für das Berufungsver- fahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 2 S. 2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-32). Da sich die Be- rufung, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als offensichtlich unzu- lässig erweist, kann auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Dem Berufungsbeklagten ist mit dem vorliegenden Ent- scheid lediglich eine Kopie der Berufung zuzustellen.

2. Rechtsmittelanträge

- 4 - 2.1. Das Berufungsverfahren richtet sich nach Art. 311 ff. ZPO. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass auch Rechtsmittelanträge zu stellen sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und die so bestimmt sind, dass sie im Fall der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und E. 4.3). 2.2. Bei der Berufung handelt es sich um ein reformatorisches Rechtsmittel. Bei Gutheissung der Berufung ist die Ausfällung eines neuen Entscheids der Regel- fall; eine Rückweisung kommt nur unter den Voraussetzungen von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO in Frage (OGer ZH LB240008 vom 29. Mai 2024 E. II.3.2; BK ZPO-Ster- chi, Art. 311 N 15; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 318 N 2). 2.3. Aus dem Antragserfordernis sowie der reformatorischen Natur der Berufung folgt, dass die Berufungsklägerin ein reformatorisches Begehren in der Sache stellen muss (BGer 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1). Die Beru- fungsschrift muss mit anderen Worten ein hinreichend bestimmtes Rechtsbegeh- ren enthalten, wie die Berufungsinstanz bei Gutheissung in der Sache entschei- den soll, und das zum Entscheid erhoben werden kann (OGer ZH LB240008 vom

29. Mai 2024 E. II.3.2 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Situation, in der die Rechts- mittelinstanz nicht reformatorisch entscheiden könnte, wenn es die Rechtsauffas- sung der die Berufung erhebenden Partei teilen würde. Davon ist regelmässig dann auszugehen, wenn die Vorinstanz zu Unrecht wegen einer fehlenden Pro- zessvoraussetzung nicht auf die Klage eingetreten ist und die Klage materiell überhaupt nicht beurteilt hat, oder wenn eine nicht heilbare Gehörsverletzung vor- liegt. Von solchen Ausnahmen abgesehen steht es im Ermessen der Berufungsin- stanz, ob sie bei Begründetheit der Berufung neu entscheidet oder ob sie die Sa- che ausnahmsweise an die Vorinstanz zurückweist. Die Parteien haben keinen Anspruch auf einen Rückweisungsentscheid. Entscheidet sich die Berufungsin- stanz für ein neues Urteil in der Sache, kann sie den Sachverhalt mit uneinge- schränkter Kognition erstellen und namentlich selber Beweise abnehmen. Ent- sprechend hat die Berufung erhebende Partei einen Antrag in der Sache zu stel- len und ist es nicht statthaft, einen Rückweisungsentscheid gleichsam zu erzwin-

- 5 - gen, indem einzig ein kassatorisches Begehren formuliert wird (vgl. zum Ganzen BGer 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.2 und BGer 5A_342/2022 vom

26. Oktober 2022 E. 2.1.1 f.). Stellt die Berufungsklägerin anstelle eines reforma- torischen Begehrens ein kassatorisches Begehren, hat sie aufzuzeigen, aus wel- chen Gründen die Rechtsmittelinstanz nicht selber in der Sache entscheiden könnte. Tut sie dies nicht bzw. ergibt sich, dass das rein kassatorische Begehren unzulässig ist, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGer 5A_342/2022 vom

26. Oktober 2022 E. 2.1.1 f.). 2.4. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Dabei ist nicht nur auf den Wortlaut abzustellen, sondern es ist der Sinn des Rechtsbegehrens unter Beizug der Begründung und der Umstände des Falles zu ermitteln (BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3; OGer ZH LB240008 vom 29. Mai 2024 E. II.3.2 m.w.H.). Lautet etwa der Berufungsantrag der im erstinstanzlichen Verfahren zur Bezahlung einer bestimmten Summe Verurteilten einzig auf Aufhe- bung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz, ist dieser Antrag als reformatorisch zu qualifizieren, wenn sich aus der Rechtsmittelschrift klar ergibt, dass die Berufungsklägerin nicht zur Leistung des besagten Betrages verurteilt werden will bzw. die Abweisung der Klage verlangt (BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3.1 mit Hinweis auf BGer 4A_417/2013 vom 25. Fe- bruar 2014 E. 3 und BGer 5A_659/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1; vgl. auch OGer ZH LB240008 vom 29. Mai 2024 E. II.3.3). Um von einem reformatorischen Antrag ausgehen zu können, muss sich aus dem Rechtsmittel jedenfalls mit hin- länglicher Deutlichkeit ergeben, dass die Partei die inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Urteils durch eine obere Instanz verlangt und welchen Entscheid die anfechtende Partei anstrebt (BK ZPO-Sterchi, Art. 311 N 14). Insbesondere bei Rechtsmitteln von Laien sind dabei geringere Anforderungen an die Formalitä- ten zu stellen (BSK ZPO-Spühler, 4. Aufl. 2024, Art. 311 N 13). Die Rechtsmitte- linstanz darf jedoch keine Annahmen hinsichtlich der Absichten der antragstellen- den Partei treffen (BGer 5A_188/2017 vom 8. August 2017 E. 2.4). 2.5. Gestützt auf den Wortlaut ist der Antrag der Berufungsklägerin in der Beru- fung vorliegend klar als kassatorisch zu qualifizieren, verlangt sie doch die Aufhe-

- 6 - bung des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz (act. 2 S. 2). Auch aus der Begründung der Beru- fung und den Umständen des Falles ergibt sich nichts anderes: So ist in der Rechtsmittelbegründung nirgends aufgeführt, wie die Vorinstanz nach Ansicht der Berufungsklägerin hätte entscheiden müssen. Auch wird nicht gesagt, wie die Kammer zu entscheiden hätte, wenn sie in Gutheissung der Berufung den ange- fochtenen vorinstanzlichen Entscheid aufheben und einen neuen Entscheid fällen würde. Vielmehr bringt die Berufungsklägerin im Wesentlichen vor, die vom Beru- fungsbeklagten behauptete Übergabe der streitgegenständlichen Goldmünzen sei von ihr bestritten worden. Die Vorinstanz habe die vom Berufungsbeklagten offe- rierten Beweismittel aber nicht abgenommen, ebenso wenig wie die von der Beru- fungsklägerin angerufenen Beweise für ihre Einwendungen. Damit sei der geltend gemachte Sachverhalt, von dem die Vorinstanz ausgegangen sei, nicht bewiesen bzw. nicht beweisbar. Die Vorinstanz habe nicht nur den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, sondern auch das Recht nicht korrekt angewandt. Damit sei der ange- fochtene Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 2 Rz 7 ff., insb. Rz 10 und 13). Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszuge- hen, die Berufungsklägerin strebe eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weite- ren Sachverhaltsabklärung an und – auch sinngemäss – weder eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Urteils noch einen Entscheid durch die Kammer. Jedenfalls bei einer anwaltlich vertretenen Partei wie der Berufungsklägerin be- steht unter diesen Umständen kein Anlass, Vermutungen dazu anzustellen, was vielleicht noch hätte gemeint sein können, sondern es ist nach dem Gesagten da- von auszugehen, dass die Berufungsklägerin lediglich einen kassatorischen An- trag stellt. 2.6. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob vorliegend ein bloss kassatorischer Antrag ausreicht. Grundsätzlich wäre ein reformatorischer Antrag erforderlich, es sei denn, die Kammer könnte bei Gutheissung der Berufung nur eine Rückwei- sung an die Vorinstanz vornehmen. Das ist jedoch nicht der Fall. Eine nicht heil- bare Gehörsverletzung durch die Vorinstanz wird von der Berufungsklägerin we- der geltend gemacht (vgl. act. 2 Rz 1 ff.), noch ist eine solche aus den vorinstanz- lichen Akten ersichtlich. Auch liegt nicht die Situation vor, dass die Vorinstanz

- 7 - mangels einer Prozessvoraussetzung nicht auf das Gesuch des Berufungsbeklag- ten eingetreten wäre. Vielmehr beurteilte die Vorinstanz sein Gesuch auch in ma- terieller Hinsicht und hiess dieses gut (vgl. act. 6). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Kammer als Berufungsinstanz bei einer Gutheissung der Berufung gestützt auf die Rügen der Berufungsklägerin lediglich eine Rückweisung an die Vorinstanz vornehmen und nicht auch in der Sache selbst einen Entscheid fällen könnte. Wären weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig, wäre der Sachver- halt nicht liquid, so dass auf das gestützt auf Art. 257 ZPO gestellte Begehren oh- nehin nicht einzutreten wäre, was keine Rückweisung erfordern würde. Damit aber liegt kein Fall vor, in welchem es zulässig wäre, bloss einen Rückweisungs- antrag zu stellen. Da wie aufgezeigt kein hinreichend bestimmtes und zum Urteil erhebbares Rechtsbegehren vorliegt, wie die Kammer bei Gutheissung in der Sa- che entscheiden soll, ist auf die Berufung mangels rechtsgenügender Anträge nicht einzutreten.

3. Unentgeltliche Rechtspflege, Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, welche in An- wendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG gestützt auf einen Streitwert von Fr. 162'460.– (entsprechend dem Wie- derbeschaffungswert der streitgegenständlichen Goldmünzen, vgl. act. 6 E. 8.1) auf Fr. 950.– festzusetzen sind, der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Parteienentschädigungen sind keine zuzusprechen; der Berufungsklägerin nicht aufgrund ihres Unterliegens und dem Berufungsbeklagten nicht mangels re- levanter Umtrieben im vorliegenden Verfahren, die zu entschädigen wären. 3.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsklägerin (act. 2 S. 2 und Rz 14 ff.) ist abzuweisen, da ihre Position im Rechtsmittelverfahren als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO).

- 8 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.

2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 950.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 162'460.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 9 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am: