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LF250029

Organisationsmangel

Zürich OG · 2025-05-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 September 2021 E. II.2.3; OGer ZH PF200090 vom 23. Dezember 2020 E. 4.2; OGer ZH PS190145 vom 23. September 2019 E. 6.a; OGer ZH PF190001 vom 14. Februar 2019 E. 3.2; OGer ZH LF160059 vom 22. Dezember 2016 E. 5a

- 6 - und c; je m.w.H.). Dabei ist letztere Voraussetzung nicht nur dann erfüllt, wenn Zustellversuche auf zwei verschiedene Arten unternommen wurden (bspw. auf dem postalischen Weg und durch den Gemeindeammann i.S.v. § 121 Abs. 1 GOG/ZH), sondern auch, wenn Zustellungen an zwei verschiedene Empfangsbe- rechtigte versucht wurden. Ist der Empfänger unter einer bekannten Adresse nicht (mehr) ermittelbar, müssen zudem sachdienliche und zumutbare Nachforschun- gen nach dem Aufenthaltsort des Adressaten ergebnislos verlaufen sein (vgl. BSK ZPO-GSCHWEND, 4. Aufl. 2024, Art. 141 N 3; BK ZPO-FREI, Art. 141 N 12; ZK ZPO-SEILER/AMANN, 4. Aufl. 2025, Art. 141 N 2a; ZR 97 [1998] Nr. 113 S. 304 f. = Beschluss des Obergerichtes Zürich vom 21. Januar 1991). 3.3.3. Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 16. Januar 2025 lediglich mittels Gerichtsurkunde an die Adresse des Geschäftsführers der Berufungsklägerin so- wie an die Domiziladresse gesandt (vgl. Sammel-act. 6/6). Die postalischen Zu- stellungen wurden an die Vorinstanz retourniert, nachdem die Sendungen innert der 7-tägigen Abholfrist nicht abgeholt wurden. Da noch kein Prozessrechtsver- hältnis begründet wurde und die Berufungsklägerin damit nicht mit einer Zustel- lung im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO rechnen musste, gilt die Zustellung als nicht erfolgt. Damit hat die Vorinstanz zwar Zustellversuche auf zwei verschiedenen Wegen unternommen (je ein Zustellversuch an die Domiziladresse sowie an die Adresse des einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführers); sie hat allerdings keine weiteren Zustellversuche an die bekannten Adressen bzw. keine zumutba- ren Nachforschungen zur Ermittlung einer alternativen Adresse der Berufungsklä- gerin unternommen. Es lagen damit jedenfalls nicht wie erforderlich drei Zustell- versuche (auf zwei verschiedenen Wegen) vor. Die am 30. Januar 2025 erfolgte Publikation konnte folglich ebenfalls keine Wirkungen entfalten, und es ist das Vorliegen eines besonders schweren Verfahrensmangels zu bejahen (vgl. OGer ZH LF210058 vom 11. September 2021, E. II.3.2.; OGer ZH LF220003 vom

Dispositiv
  1. März 2022, E. 3.2). Die Berufungsklägerin hatte von der vorinstanzlichen Ver- fahrenseröffnung erst nach Erlass des Urteils vom 7. März 2025 Kenntnis und da- mit keine Gelegenheit erhalten, am gegen sie laufenden Verfahren teilzunehmen. - 7 - Entsprechend leidet das vorinstanzliche Urteil an einem schweren formellen Man- gel, der im Berufungsverfahren auch nicht geheilt werden kann, zumal neue Tat- sachen und Beweismittel nur noch beschränkt berücksichtigt werden könnten (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das führt zur Rückweisung an die Vorinstanz. Durch die Rückweisung werden nicht zuletzt die Parteirechte, in erster Linie die Vermeidung eines Instanzenverlustes sowie das rechtliche Gehör, gewahrt.
  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Entscheidgebühr ausser An- satz. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
  3. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 7. März 2025 (Geschäfts- Nr. EO240065-M) wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Ver- fahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vor-in- stanz zurückgewiesen.
  4. Es werden keine Kosten erhoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Antragsgegnerin und – unter Beilage der Ak- ten – an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
  8. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 5. Mai 2025 in Sachen A._____ GmbH, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin, betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 7. März 2025 (EO240065)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Berufungsklägerin ist seit dem tt.mm.2011 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und erbringt Transportdienstleistungen. Als Domizil- adresse ist im Handelsregister die Adresse "B._____-strasse …, C._____" ange- geben. Zudem ist D._____ als (einziger) Gesellschafter und Geschäftsführer auf- geführt (act. 4). 1.2. Nachdem die Berufungsklägerin gemäss Ausführungen des Handelsre- gisteramts am eingetragenen Rechtsdomizil nicht mehr habe erreicht werden kön- nen, überwies es die Angelegenheit mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 im Sinne von Art. 939 Abs. 2 OR dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (Vorinstanz; act. 6/1). 1.3. Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 setzte die Vorinstanz der Berufungs- klägerin Frist an, um den Organisationsmangel zu beheben (act. 6/3). Die Zustel- lung dieser Verfügung erfolgte sowohl an die Privatadresse des Geschäftsführers als auch an die Domiziladresse; zudem wurde diese am 30. Januar 2025 amtlich publiziert (act. 6/4-6). Die Verfügung wurde nicht abgeholt und an die Vorinstanz retourniert (Sammel-act. 6/6); Eingaben der Berufungsklägerin gingen keine ein. Mit Urteil vom 7. März 2025 ordnete die Vorinstanz die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauf- tragte das Konkursamt Dietikon mit dem Vollzug. Die Gerichtskosten setzte sie auf CHF 1'200.– fest und auferlegte diese der Berufungsklägerin (act. 6/7 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]). Das Urteil wurde (lediglich) am tt.mm.2025 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziffer 4 und act. 6/9). 1.4. Mit Eingabe vom 19. März 2025 (Datum Poststempel: 20. März 2025) er- hob die Berufungsklägerin gegen diesen Entscheid rechtzeitig Berufung und be- antragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (act. 2). Die vor- instanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-10). Die Sa- che ist spruchreif.

- 3 - 2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). 2.2. Beim Begehren um Organisationsmängelbehebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (OGer ZH, LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/2. mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2). Weil in ei- nem Organisationsmängelverfahren in jedem Fall – aufgrund der geltenden Offizi- almaxime unabhängig von den konkreten Anträgen der Parteien – die Auflösung der mit dem Organisationsmangel behafteten juristischen Person droht, ist der Streitwert im Grundsatz stets nach Massgabe des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu berechnen (vgl. OGer ZH LF110011 vom 14. Februar 2011; ZR 110/2011 Nr. 30 E. 3.3.1; DIKE Komm ZPO-DIGGELMANN, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N 54; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, 2013, S. 412 ff.). Der konkrete Streitwert ist pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV./4.). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist hier einzig das nominelle Grundkapital (Stammkapital) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsre- gister des Kantons Zürich auf CHF 20'000.– (act. 4). Damit ist der für eine Beru- fung erforderliche Streitwert gegeben. 2.3 Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitte- leingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Neue

- 4 - Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Berufungsklägerin macht berufungsweise geltend, ihre Domizil- adresse sei nach wie vor an der B._____-strasse …, C._____, und es liege kein Organisationsmangel vor. Der Grund für eventuelle Zustellprobleme habe im mehrfach durch Nachbarskinder entfernten Firmenschild gelegen. Dies werde durch ein fest verschraubtes Firmenschild behoben (act. 2). 3.2. Wie dargelegt äusserte sich die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht, weshalb ihre Tatsachenbehauptungen in der Berufung Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO darstellen. In diesem Zusammenhang macht die Berufungsklägerin keine Ausführungen in ihrer Berufung, weswegen grundsätzlich davon ausgegangen werden müsste, dass es sich um unzulässige Noven han- delt. 3.3. Vorliegend stellt sich allerdings die Frage, ob die Berufungsklägerin über- haupt rechtsgültig ins vorinstanzliche Verfahren einbezogen wurde und damit Kenntnis von der Verfahrenseröffnung sowie die Möglichkeit hatte, am Verfahren teilzunehmen und sich vor Erlass des vorinstanzlichen Urteils zu äussern. Wäre dies nicht der Fall, so würde dies unter Umständen einen schweren Verfahrens- mangel darstellen, der grundsätzlich die – von Amtes wegen zu berücksichti- gende – Nichtigkeit der Entscheidung zur Folge hätte (vgl. BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3. m.w.H.). 3.3.1. Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Januar 2025 stellt das erste Schriftstück im vorinstanzlichen Verfahren dar (act. 6/3). Erst die korrekte Zustel- lung dieser Verfügung begründet ein Prozessrechtsverhältnis. Die Zustellung von Verfügungen erfolgt durch eingeschriebene Postsen- dung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Neben der Entgegennahme durch den Adressaten gilt die eingeschriebene Post- sendung unter anderem auch am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungs-

- 5 - versuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a ZPO). Im Kanton Zürich fallen nebst der einge- schriebenen Postsendung aber auch die Zustellung durch Angehörige des Ge- richts, den Gemeindeammann oder die Polizei in Betracht (§ 121 Abs. 1 GOG/ZH). Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung sodann durch Publi- kation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktalzustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrie- ben verbunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland ent- gegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vorn- herein zum Scheitern verurteilt ist; bei unbekanntem Aufenthalt des Empfängers müssen sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenom- men worden, jedoch erfolglos geblieben sein. Erfolgt eine öffentliche Bekanntma- chung, obschon die Voraussetzungen dafür nicht vorhanden sind, insbesondere eine andere Zustellungsform möglich gewesen wäre, ist das rechtliche Gehör ver- letzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195, E. 2.2 und BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). 3.3.2. Gemäss ständiger Praxis der Kammer darf bei einer bekannten Adresse eines Empfängers erst von einer Unmöglichkeit der Zustellung ausgegangen wer- den, wenn drei formelle Zustellversuche auf zwei verschiedenen Wegen erfolglos geblieben sind (vgl. etwa OGer ZH LF240119 vom 16. Januar 2025 E. 3.2.2.; OGer ZH LF240095 vom 29. November 2024 E. 2.6.3.; OGer ZH LF210058 vom

11. September 2021 E. II.2.3; OGer ZH PF200090 vom 23. Dezember 2020 E. 4.2; OGer ZH PS190145 vom 23. September 2019 E. 6.a; OGer ZH PF190001 vom 14. Februar 2019 E. 3.2; OGer ZH LF160059 vom 22. Dezember 2016 E. 5a

- 6 - und c; je m.w.H.). Dabei ist letztere Voraussetzung nicht nur dann erfüllt, wenn Zustellversuche auf zwei verschiedene Arten unternommen wurden (bspw. auf dem postalischen Weg und durch den Gemeindeammann i.S.v. § 121 Abs. 1 GOG/ZH), sondern auch, wenn Zustellungen an zwei verschiedene Empfangsbe- rechtigte versucht wurden. Ist der Empfänger unter einer bekannten Adresse nicht (mehr) ermittelbar, müssen zudem sachdienliche und zumutbare Nachforschun- gen nach dem Aufenthaltsort des Adressaten ergebnislos verlaufen sein (vgl. BSK ZPO-GSCHWEND, 4. Aufl. 2024, Art. 141 N 3; BK ZPO-FREI, Art. 141 N 12; ZK ZPO-SEILER/AMANN, 4. Aufl. 2025, Art. 141 N 2a; ZR 97 [1998] Nr. 113 S. 304 f. = Beschluss des Obergerichtes Zürich vom 21. Januar 1991). 3.3.3. Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 16. Januar 2025 lediglich mittels Gerichtsurkunde an die Adresse des Geschäftsführers der Berufungsklägerin so- wie an die Domiziladresse gesandt (vgl. Sammel-act. 6/6). Die postalischen Zu- stellungen wurden an die Vorinstanz retourniert, nachdem die Sendungen innert der 7-tägigen Abholfrist nicht abgeholt wurden. Da noch kein Prozessrechtsver- hältnis begründet wurde und die Berufungsklägerin damit nicht mit einer Zustel- lung im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO rechnen musste, gilt die Zustellung als nicht erfolgt. Damit hat die Vorinstanz zwar Zustellversuche auf zwei verschiedenen Wegen unternommen (je ein Zustellversuch an die Domiziladresse sowie an die Adresse des einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführers); sie hat allerdings keine weiteren Zustellversuche an die bekannten Adressen bzw. keine zumutba- ren Nachforschungen zur Ermittlung einer alternativen Adresse der Berufungsklä- gerin unternommen. Es lagen damit jedenfalls nicht wie erforderlich drei Zustell- versuche (auf zwei verschiedenen Wegen) vor. Die am 30. Januar 2025 erfolgte Publikation konnte folglich ebenfalls keine Wirkungen entfalten, und es ist das Vorliegen eines besonders schweren Verfahrensmangels zu bejahen (vgl. OGer ZH LF210058 vom 11. September 2021, E. II.3.2.; OGer ZH LF220003 vom

1. März 2022, E. 3.2). Die Berufungsklägerin hatte von der vorinstanzlichen Ver- fahrenseröffnung erst nach Erlass des Urteils vom 7. März 2025 Kenntnis und da- mit keine Gelegenheit erhalten, am gegen sie laufenden Verfahren teilzunehmen.

- 7 - Entsprechend leidet das vorinstanzliche Urteil an einem schweren formellen Man- gel, der im Berufungsverfahren auch nicht geheilt werden kann, zumal neue Tat- sachen und Beweismittel nur noch beschränkt berücksichtigt werden könnten (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das führt zur Rückweisung an die Vorinstanz. Durch die Rückweisung werden nicht zuletzt die Parteirechte, in erster Linie die Vermeidung eines Instanzenverlustes sowie das rechtliche Gehör, gewahrt.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Entscheidgebühr ausser An- satz. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 7. März 2025 (Geschäfts- Nr. EO240065-M) wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Ver- fahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vor-in- stanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Antragsgegnerin und – unter Beilage der Ak- ten – an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:

6. Mai 2025