Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Die A'._____ (Antragsgegnerin und Berufungsklägerin, fortan Berufungs- klägerin) war seit dem tt.mm.2010 als Verein im Handelsregister des Kantons Zü- rich (fortan Handelsregister) eingetragen und betrieb einen Kinderbetreuungs- dienst. Im Handelsregister war die B._____-strasse 1 in C._____ als Domizil- adresse vermerkt. Als einziges Mitglied des Vorstandes und Geschäftsführerin war D'._____ mit Einzelunterschrift aufgeführt (act. 7/3/1 und 5).
E. 1.2 Mit Schreiben vom 13. November 2024 wies das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (fortan Handelsregisteramt) die Berufungsklägerin darauf hin, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass sie an der im Handelsregister eingetragenen Adresse (Rechtsdomizil) angeblich nicht mehr erreicht werden könne, weshalb davon ausgegangen werde, dass sie kein Rechtsdomizil mehr aufweise und somit ein Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR vorliege. Das Handelsregisteramt forderte die Berufungsklägerin deshalb auf, den gesetzmässi- gen Zustand innert 30 Tagen wiederherzustellen und gab an, welche Unterlagen bezüglich des Domizils einzureichen seien, mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall die Angelegenheit dem Gericht überwiesen werde (act. 7/3/4). Dieses Schreiben konnte der Berufungsklägerin am 14. November 2024 zugestellt werden, jedoch erfolgte die Zustellung nicht an ihre Domiziladresse, sondern aufgrund eines Nachsendungsauftrags an eine andere Adresse in E._____ (act. 7/3/5).
E. 1.3 Nachdem die 30-tägige Frist ungenutzt verstrichen war, überwies das Han- delsregisteramt die Angelegenheit mit IncaMail vom 23. Dezember 2024 (act. 7/1) in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 und Art. 731b Abs. 1 OR sowie Art. 153 Abs. 3 HRegV dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf (fortan Vorinstanz).
E. 1.4 Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 stellte die Vorinstanz der Berufungsklä- gerin die Eingabe des Handelsregisteramtes vom 23. Dezember 2024 zu und setzte ihr eine Frist von 20 Tagen an, um den rechtmässigen Zustand (Eintragung eines gültigen Domizils) wiederherzustellen, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
- 3 - (vgl. act. 7/4, Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Des Weiteren wurde der Berufungskläge- rin das Vorgehen der Mangelbehebung während laufendem Verfahren und nach Fällung des Urteils (Wiederherstellungsgesuch) erläutert (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Die Verfügung wurde an die Adresse der Berufungsklägerin verschickt und konnte aufgrund eines Nachsendungsauftrags am 14. Januar 2025 persön- lich an D._____ (ehemals D'._____, einziges Mitglied des Vorstandes und Ge- schäftsführerin der Berufungsklägerin, vgl. E. 1.1 und act. 5 i.V.m. act. 7/3/2 und 7/3/3) zugestellt werden (act. 7/4).
E. 1.5 Nachdem die angesetzte Frist ungenutzt verstrichen war, ordnete die Vor- instanz mit Urteil vom 5. Februar 2025 die Auflösung und Liquidation der Beru- fungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Dielsdorf mit dem Vollzug. Die Gerichtskosten setzte sie auf Fr. 1'000.– fest und auferlegte sie der Berufungsklägerin (act. 7/5 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 6).
E. 1.6 Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom
25. Februar 2025 (Datum Poststempel: 27. Februar 2025) Berufung bei der Kam- mer und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Dies mit der Begründung, dass der Organisationsmangel mittlerweile behoben worden sei und sie die Frist zur Behebung des Organisationsmangels nicht habe einhalten kön- nen, da sie die Statuten habe anpassen und dafür eine ordentliche Mitgliederver- sammlung habe einberufen müssen. Diese habe am 14. Februar 2025 stattgefun- den. Aufgrund von Ferienabwesenheiten habe sich die Angelegenheit leider wei- ter verzögert, bis alle beglaubigten Unterschriften vorgelegen hätten. Der Organi- sationsmangel sei nun aber behoben (act. 2).
E. 1.7 Am 5. März 2025 erkundigte sich die Kammer telefonisch beim Handelsre- gisteramt, ob der Organisationsmangel durch die Berufungsklägerin behoben wor- den sei. Letzteres teilte mit, dass das korrigierte Protokoll und die neue Fassung der Statuten noch nicht vorlägen, weshalb die neue Eintragung noch nicht habe vorgenommen werden können. Nach Erhalt dieser Unterlagen würde es die Kam- mer entsprechend darüber informieren (act. 8).
- 4 -
E. 1.8 Mit Verfügung vom 6. März 2025 wurde der Berufungsklägerin Frist ange- setzt, um für die Kosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten (act. 10).
E. 1.9 Mit IncaMail vom 11. März 2025 teilte das Handelsregisteramt der Kammer mit, dass alle erforderlichen Unterlagen zur Behebung des Organisationsmangels von der Berufungsklägerin am 11. März 2025 eingereicht worden seien (act. 12). Mit IncaMail vom 19. März 2025 informierte das Handelsregisteramt die Kammer, dass die Eintragung der Statutenänderung per tt.mm.2025, der Namensänderung (neu: A._____), der Sitzverlegung (neu: F._____), der Domiziländerung (neu:c/o G._____ … [Adresse]), der Zweckänderung (neu: […], vgl. act. 19) und der Perso- nalmutationen (neu: D._____ als Präsidentin des Vorstandes mit Einzelunter- schrift und H._____ als Mitglied des Vorstandes ohne Zeichnungsberechtigung) unter der Tagesregister-Nr. 2 am tt.mm.2025 vorgenommen worden und die Pu- blikation im SHAB am tt.mm.2025 erfolgt sei (act. 14).
E. 1.10 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–6). Der von der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 6. März 2025 (act. 10) einverlangte Kosten- vorschuss ist – innert angesetzter Nachfrist (act. 16) – fristgerecht eingegangen (vgl. act. 18). Auf weitere prozessleitende Schritte ist zu verzichten. Die Sache ist spruchreif.
E. 2 Oktober 2015 E. 1.1; BGer 4A_161/2013 vom 28. Juni 2013 E. 1.1; BGer 4A_4/2013 vom 13. Mai 2013 E. 1.1; BGer 4A_425/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 1.2). Da die Berufungsklägerin wie erwähnt ein nach kaufmännischer Art ge- führtes Gewerbe betreibt und mehrere Mitarbeiter beschäftigt, ist davon auszuge- hen, dass der für eine Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid erforderli- che Streitwert von mindestens Fr. 10'000.– ohne Weiteres erreicht ist.
E. 2.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist grundsätzlich die Berufung zulässig. Handelt es sich allerdings um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit, so ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streit- wert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– be- trägt; andernfalls ist Beschwerde zu erheben (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 so- wie Art. 319 lit. a ZPO). Vorliegend geht es um die Behebung eines Organisati- onsmangels, der einen Verein betrifft. Bei der Behebung eines Organisationsman- gels von Kapitalgesellschaften liegt stets eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. OGer ZH LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2 m.w.H.; ZR 110/2011
- 5 - Nr. 30 E. 3.3.1). Ob dies auch bei der Behebung eines Organisationsmangels ei- nes Vereins der Fall ist, gilt es nachfolgend zu prüfen.
E. 2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für das Vorliegen ei- ner vermögensrechtlichen Zivilsache massgebend, ob der Rechtsgrund des An- spruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (Diggelmann, DIKE-Komm- ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N 1 mit Verweis auf BGE 118 II 528 E. 2.c, BGE 116 II 379 E. 2.a und BGE 108 II 77 E. 1.a). Die Berufungsklägerin bezweckt die Betreu- ung von Kindern in einer professionell geführten Struktur (act. 5). Gemäss eige- nen Angaben beschäftigt sie mehrere Mitarbeiter (act. 2). Entsprechend verfolgt sie eine auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe führt (vgl. Art. 61 Abs. 2 ZGB, Art. 90 HRegV) und letztlich auch einen wirtschaftli- chen Zweck verfolgt. Das vorliegende Verfahren, das die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und damit die Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit be- zweckt, ist deshalb als vermögensrechtliche Angelegenheit zu qualifizieren.
E. 2.3 Weil in einem Organisationsmängelverfahren in jedem Fall – aufgrund der geltenden Offizialmaxime unabhängig von den konkreten Anträgen der Parteien – die Auflösung der mit dem Organisationsmangel behafteten juristischen Person droht, ist der Streitwert im Grundsatz stets nach Massgabe des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu berechnen (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/2. mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2; ZR 110/2011 Nr. 30 E. 3.3.1; Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 91 N 54; Schönbächler, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, S. 412 ff.). Der kon- krete Streitwert in einem Organisationsmängelverfahren ist pauschalisiert zu be- stimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei rele- vanten Kenngrössen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahres- umsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva (OGer ZH LF200049 vom 11. De- zember 2020 E. IV/4.). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist hier keiner der drei Werte bekannt. Das Bundesgericht geht jedoch aufgrund der "wirtschaftlichen Auswirkungen" einer möglichen Auflösung der betroffenen juristischen Person
- 6 - vermutungsweise – sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen – stets von einem Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwert aus (BGer 4A_215/2015 vom
E. 2.4 Die Berufung ist innert 10 Tagen bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (vgl. Art. 939 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis OR i.V.m. Art. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Berufungskläge- rin erfolgte fristgerecht (vgl. act. 2 i.V.m. act. 7/6), weshalb auf sie einzutreten ist.
E. 2.5 Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Neue Behaup- tungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
E. 3.1 Beim Vorbringen der Berufungsklägerin, dass der Organisationsmangel mittlerweile behoben worden sei, handelt es sich um neue Tatsachen und Be- weismittel. Wie dargelegt sind solche im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die zur Behebung des Organisationsmangels notwendigen Unterlagen wurden dem Han- delsregisteramt von der Berufungsklägerin erst am 11. März 2025 vollständig ein- gereicht (act. 12) und somit nachdem der angefochtene Entscheid vom 5. Februar 2025 ergangen ist. Die Berufungsklägerin vermag mit ihren Ausführungen nicht darzulegen, weshalb der Organisationsmangel trotz zumutbarer Sorgfalt nicht be-
- 7 - reits innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist (vgl. act. 7/4) hätte behoben werden können. Zumindest ist nicht ersichtlich und die Berufungsklägerin erklärt auch nicht, weshalb sie sich vor Vorinstanz nicht hat vernehmen lassen bzw. sie nicht immerhin um eine Fristerstreckung bei der Vorinstanz ersucht hatte. Die Er- klärung, dass die Zeit zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht ausge- reicht habe und sich die Angelegenheit aufgrund Ferienabwesenheiten weiter ver- zögert habe (vgl. act. 2), reicht jedenfalls nicht. Die erst im Berufungsverfahren er- hobenen Vorbringen zur Mängelbehebung und die vorgelegten Beweismittel sind somit verspätet.
E. 3.2 Inzwischen bestätigte das Handelsregisteramt allerdings den Erhalt der zur Behebung des Mangels erforderlichen Unterlagen (act. 12) und die entspre- chende Mutation im Handelsregister wurde bereits vollzogen (act. 14 und 19). Das Bundesgericht behandelt Eintragungen im Handelsregister mit deren Veröf- fentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) als notorisch. Sie kön- nen dementsprechend von Amtes wegen berücksichtigt werden (vgl. BGer 5C.219/2006 vom 16. April 2007 E. 3.4 m.w.H.; siehe auch BGE 139 III 293 E. 3.3 m.w.H.). Aufgrund der Notorietät von Eintragungen im Handelsregister kann die inzwischen erfolgte Behebung des Mangels, welcher zur Anordnung der Liquida- tion der Berufungsklägerin nach den Vorschriften des Konkurses führte, im vorlie- genden Berufungsverfahren somit trotz des an sich geltenden strengen Noven- rechts berücksichtigt werden. Eine diesbezügliche Sachverhaltsergänzung von Amtes wegen drängt sich hier umso mehr auf, als es sich beim nicht streitigen Or- ganisationsmangelverfahren um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbar- keit handelt (vgl. dazu Domenig/Gür, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021 S. 168 ff., S. 172), mithin keine in ihren Interessen betroffene Gegenpartei vorhanden ist, nach Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Gläubiger der Berufungsklägerin an einer Auflösung derselben nach den Vorschriften des Kon- kurses mehr besteht und dies auch aus ökonomischer Sicht nicht als sinnvoll er- scheint.
- 8 -
E. 3.3 Da vorliegend aus dem Handelsregister (vgl. act. 19) hervorgeht, dass der Mangel, welcher zur Anordnung der gerichtlichen Auflösung der Berufungskläge- rin und deren Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses geführt hat, inzwi- schen behoben wurde, sind aus heutiger Sicht die Voraussetzungen für eine ge- richtliche Auflösung der Berufungsklägerin und eine Liquidation nach den Vor- schriften des Konkurses gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis OR nicht mehr gegeben. Insbesondere erscheint die sehr einschneidende und nur als ultima ratio vorgese- hene Möglichkeit der gerichtlichen Auflösung der Berufungsklägerin und Liquida- tion nach den Vorschriften des Konkurses unter Berücksichtigung der seit dem Er- lass des vorinstanzlichen Entscheids entstandenen neuen Tatsachen nicht ver- hältnismässig.
Dispositiv
- 4.1. Sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren und die damit verbundenen Kosten wurden durch wiederholte Versäumnisse der Berufungsklägerin verursacht. Deshalb sind ihr die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, obwohl das vorinstanzli- che Urteil vom 5. Februar 2025 nun letztlich ihrem Antrag entsprechend aufgeho- ben werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO). 4.2. Die von der Vorinstanz auf Fr. 1'000.– festgesetzte Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren erscheint angemessen; deren Höhe wurde von der Berufungsklägerin im Übrigen auch nicht beanstandet. Sie ist entsprechend zu bestätigen. 4.3. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist im Rah- men von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwertes, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzuset- zen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Unter Berücksichtigung des Streitwertes, des relativ geringen Zeitaufwandes des Gerichtes und der geringen Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidge- bühr von Fr. 1'000.– angemessen. Sie ist aus dem von der Berufungsklägerin ge- - 9 - leisteten Vorschuss von Fr. 1'000.– zu beziehen. Eine Umtriebsentschädigung ist der Berufungsklägerin nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichtes im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 5. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. EO24055) aufgehoben.
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.– wird bestä- tigt und der Berufungsklägerin auferlegt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss ver- rechnet.
- Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord und an das Kon- kursamt Dielsdorf sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Urteil vom 15. Mai 2025 in Sachen A._____ (ehemals A'._____), Antragsgegnerin und Berufungsklägerin betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 5. Februar 2025 (EO240055)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die A'._____ (Antragsgegnerin und Berufungsklägerin, fortan Berufungs- klägerin) war seit dem tt.mm.2010 als Verein im Handelsregister des Kantons Zü- rich (fortan Handelsregister) eingetragen und betrieb einen Kinderbetreuungs- dienst. Im Handelsregister war die B._____-strasse 1 in C._____ als Domizil- adresse vermerkt. Als einziges Mitglied des Vorstandes und Geschäftsführerin war D'._____ mit Einzelunterschrift aufgeführt (act. 7/3/1 und 5). 1.2. Mit Schreiben vom 13. November 2024 wies das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (fortan Handelsregisteramt) die Berufungsklägerin darauf hin, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass sie an der im Handelsregister eingetragenen Adresse (Rechtsdomizil) angeblich nicht mehr erreicht werden könne, weshalb davon ausgegangen werde, dass sie kein Rechtsdomizil mehr aufweise und somit ein Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR vorliege. Das Handelsregisteramt forderte die Berufungsklägerin deshalb auf, den gesetzmässi- gen Zustand innert 30 Tagen wiederherzustellen und gab an, welche Unterlagen bezüglich des Domizils einzureichen seien, mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall die Angelegenheit dem Gericht überwiesen werde (act. 7/3/4). Dieses Schreiben konnte der Berufungsklägerin am 14. November 2024 zugestellt werden, jedoch erfolgte die Zustellung nicht an ihre Domiziladresse, sondern aufgrund eines Nachsendungsauftrags an eine andere Adresse in E._____ (act. 7/3/5). 1.3. Nachdem die 30-tägige Frist ungenutzt verstrichen war, überwies das Han- delsregisteramt die Angelegenheit mit IncaMail vom 23. Dezember 2024 (act. 7/1) in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 und Art. 731b Abs. 1 OR sowie Art. 153 Abs. 3 HRegV dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf (fortan Vorinstanz). 1.4. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 stellte die Vorinstanz der Berufungsklä- gerin die Eingabe des Handelsregisteramtes vom 23. Dezember 2024 zu und setzte ihr eine Frist von 20 Tagen an, um den rechtmässigen Zustand (Eintragung eines gültigen Domizils) wiederherzustellen, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
- 3 - (vgl. act. 7/4, Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Des Weiteren wurde der Berufungskläge- rin das Vorgehen der Mangelbehebung während laufendem Verfahren und nach Fällung des Urteils (Wiederherstellungsgesuch) erläutert (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Die Verfügung wurde an die Adresse der Berufungsklägerin verschickt und konnte aufgrund eines Nachsendungsauftrags am 14. Januar 2025 persön- lich an D._____ (ehemals D'._____, einziges Mitglied des Vorstandes und Ge- schäftsführerin der Berufungsklägerin, vgl. E. 1.1 und act. 5 i.V.m. act. 7/3/2 und 7/3/3) zugestellt werden (act. 7/4). 1.5. Nachdem die angesetzte Frist ungenutzt verstrichen war, ordnete die Vor- instanz mit Urteil vom 5. Februar 2025 die Auflösung und Liquidation der Beru- fungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Dielsdorf mit dem Vollzug. Die Gerichtskosten setzte sie auf Fr. 1'000.– fest und auferlegte sie der Berufungsklägerin (act. 7/5 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 6). 1.6. Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom
25. Februar 2025 (Datum Poststempel: 27. Februar 2025) Berufung bei der Kam- mer und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Dies mit der Begründung, dass der Organisationsmangel mittlerweile behoben worden sei und sie die Frist zur Behebung des Organisationsmangels nicht habe einhalten kön- nen, da sie die Statuten habe anpassen und dafür eine ordentliche Mitgliederver- sammlung habe einberufen müssen. Diese habe am 14. Februar 2025 stattgefun- den. Aufgrund von Ferienabwesenheiten habe sich die Angelegenheit leider wei- ter verzögert, bis alle beglaubigten Unterschriften vorgelegen hätten. Der Organi- sationsmangel sei nun aber behoben (act. 2). 1.7. Am 5. März 2025 erkundigte sich die Kammer telefonisch beim Handelsre- gisteramt, ob der Organisationsmangel durch die Berufungsklägerin behoben wor- den sei. Letzteres teilte mit, dass das korrigierte Protokoll und die neue Fassung der Statuten noch nicht vorlägen, weshalb die neue Eintragung noch nicht habe vorgenommen werden können. Nach Erhalt dieser Unterlagen würde es die Kam- mer entsprechend darüber informieren (act. 8).
- 4 - 1.8. Mit Verfügung vom 6. März 2025 wurde der Berufungsklägerin Frist ange- setzt, um für die Kosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten (act. 10). 1.9. Mit IncaMail vom 11. März 2025 teilte das Handelsregisteramt der Kammer mit, dass alle erforderlichen Unterlagen zur Behebung des Organisationsmangels von der Berufungsklägerin am 11. März 2025 eingereicht worden seien (act. 12). Mit IncaMail vom 19. März 2025 informierte das Handelsregisteramt die Kammer, dass die Eintragung der Statutenänderung per tt.mm.2025, der Namensänderung (neu: A._____), der Sitzverlegung (neu: F._____), der Domiziländerung (neu:c/o G._____ … [Adresse]), der Zweckänderung (neu: […], vgl. act. 19) und der Perso- nalmutationen (neu: D._____ als Präsidentin des Vorstandes mit Einzelunter- schrift und H._____ als Mitglied des Vorstandes ohne Zeichnungsberechtigung) unter der Tagesregister-Nr. 2 am tt.mm.2025 vorgenommen worden und die Pu- blikation im SHAB am tt.mm.2025 erfolgt sei (act. 14). 1.10. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–6). Der von der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 6. März 2025 (act. 10) einverlangte Kosten- vorschuss ist – innert angesetzter Nachfrist (act. 16) – fristgerecht eingegangen (vgl. act. 18). Auf weitere prozessleitende Schritte ist zu verzichten. Die Sache ist spruchreif. 2. 2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist grundsätzlich die Berufung zulässig. Handelt es sich allerdings um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit, so ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streit- wert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– be- trägt; andernfalls ist Beschwerde zu erheben (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 so- wie Art. 319 lit. a ZPO). Vorliegend geht es um die Behebung eines Organisati- onsmangels, der einen Verein betrifft. Bei der Behebung eines Organisationsman- gels von Kapitalgesellschaften liegt stets eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. OGer ZH LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2 m.w.H.; ZR 110/2011
- 5 - Nr. 30 E. 3.3.1). Ob dies auch bei der Behebung eines Organisationsmangels ei- nes Vereins der Fall ist, gilt es nachfolgend zu prüfen. 2.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für das Vorliegen ei- ner vermögensrechtlichen Zivilsache massgebend, ob der Rechtsgrund des An- spruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (Diggelmann, DIKE-Komm- ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N 1 mit Verweis auf BGE 118 II 528 E. 2.c, BGE 116 II 379 E. 2.a und BGE 108 II 77 E. 1.a). Die Berufungsklägerin bezweckt die Betreu- ung von Kindern in einer professionell geführten Struktur (act. 5). Gemäss eige- nen Angaben beschäftigt sie mehrere Mitarbeiter (act. 2). Entsprechend verfolgt sie eine auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe führt (vgl. Art. 61 Abs. 2 ZGB, Art. 90 HRegV) und letztlich auch einen wirtschaftli- chen Zweck verfolgt. Das vorliegende Verfahren, das die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und damit die Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit be- zweckt, ist deshalb als vermögensrechtliche Angelegenheit zu qualifizieren. 2.3. Weil in einem Organisationsmängelverfahren in jedem Fall – aufgrund der geltenden Offizialmaxime unabhängig von den konkreten Anträgen der Parteien – die Auflösung der mit dem Organisationsmangel behafteten juristischen Person droht, ist der Streitwert im Grundsatz stets nach Massgabe des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu berechnen (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/2. mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2; ZR 110/2011 Nr. 30 E. 3.3.1; Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 91 N 54; Schönbächler, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, S. 412 ff.). Der kon- krete Streitwert in einem Organisationsmängelverfahren ist pauschalisiert zu be- stimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei rele- vanten Kenngrössen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahres- umsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva (OGer ZH LF200049 vom 11. De- zember 2020 E. IV/4.). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist hier keiner der drei Werte bekannt. Das Bundesgericht geht jedoch aufgrund der "wirtschaftlichen Auswirkungen" einer möglichen Auflösung der betroffenen juristischen Person
- 6 - vermutungsweise – sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen – stets von einem Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwert aus (BGer 4A_215/2015 vom
2. Oktober 2015 E. 1.1; BGer 4A_161/2013 vom 28. Juni 2013 E. 1.1; BGer 4A_4/2013 vom 13. Mai 2013 E. 1.1; BGer 4A_425/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 1.2). Da die Berufungsklägerin wie erwähnt ein nach kaufmännischer Art ge- führtes Gewerbe betreibt und mehrere Mitarbeiter beschäftigt, ist davon auszuge- hen, dass der für eine Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid erforderli- che Streitwert von mindestens Fr. 10'000.– ohne Weiteres erreicht ist. 2.4. Die Berufung ist innert 10 Tagen bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (vgl. Art. 939 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis OR i.V.m. Art. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Berufungskläge- rin erfolgte fristgerecht (vgl. act. 2 i.V.m. act. 7/6), weshalb auf sie einzutreten ist. 2.5. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Neue Behaup- tungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Beim Vorbringen der Berufungsklägerin, dass der Organisationsmangel mittlerweile behoben worden sei, handelt es sich um neue Tatsachen und Be- weismittel. Wie dargelegt sind solche im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die zur Behebung des Organisationsmangels notwendigen Unterlagen wurden dem Han- delsregisteramt von der Berufungsklägerin erst am 11. März 2025 vollständig ein- gereicht (act. 12) und somit nachdem der angefochtene Entscheid vom 5. Februar 2025 ergangen ist. Die Berufungsklägerin vermag mit ihren Ausführungen nicht darzulegen, weshalb der Organisationsmangel trotz zumutbarer Sorgfalt nicht be-
- 7 - reits innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist (vgl. act. 7/4) hätte behoben werden können. Zumindest ist nicht ersichtlich und die Berufungsklägerin erklärt auch nicht, weshalb sie sich vor Vorinstanz nicht hat vernehmen lassen bzw. sie nicht immerhin um eine Fristerstreckung bei der Vorinstanz ersucht hatte. Die Er- klärung, dass die Zeit zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht ausge- reicht habe und sich die Angelegenheit aufgrund Ferienabwesenheiten weiter ver- zögert habe (vgl. act. 2), reicht jedenfalls nicht. Die erst im Berufungsverfahren er- hobenen Vorbringen zur Mängelbehebung und die vorgelegten Beweismittel sind somit verspätet. 3.2. Inzwischen bestätigte das Handelsregisteramt allerdings den Erhalt der zur Behebung des Mangels erforderlichen Unterlagen (act. 12) und die entspre- chende Mutation im Handelsregister wurde bereits vollzogen (act. 14 und 19). Das Bundesgericht behandelt Eintragungen im Handelsregister mit deren Veröf- fentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) als notorisch. Sie kön- nen dementsprechend von Amtes wegen berücksichtigt werden (vgl. BGer 5C.219/2006 vom 16. April 2007 E. 3.4 m.w.H.; siehe auch BGE 139 III 293 E. 3.3 m.w.H.). Aufgrund der Notorietät von Eintragungen im Handelsregister kann die inzwischen erfolgte Behebung des Mangels, welcher zur Anordnung der Liquida- tion der Berufungsklägerin nach den Vorschriften des Konkurses führte, im vorlie- genden Berufungsverfahren somit trotz des an sich geltenden strengen Noven- rechts berücksichtigt werden. Eine diesbezügliche Sachverhaltsergänzung von Amtes wegen drängt sich hier umso mehr auf, als es sich beim nicht streitigen Or- ganisationsmangelverfahren um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbar- keit handelt (vgl. dazu Domenig/Gür, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021 S. 168 ff., S. 172), mithin keine in ihren Interessen betroffene Gegenpartei vorhanden ist, nach Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Gläubiger der Berufungsklägerin an einer Auflösung derselben nach den Vorschriften des Kon- kurses mehr besteht und dies auch aus ökonomischer Sicht nicht als sinnvoll er- scheint.
- 8 - 3.3. Da vorliegend aus dem Handelsregister (vgl. act. 19) hervorgeht, dass der Mangel, welcher zur Anordnung der gerichtlichen Auflösung der Berufungskläge- rin und deren Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses geführt hat, inzwi- schen behoben wurde, sind aus heutiger Sicht die Voraussetzungen für eine ge- richtliche Auflösung der Berufungsklägerin und eine Liquidation nach den Vor- schriften des Konkurses gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis OR nicht mehr gegeben. Insbesondere erscheint die sehr einschneidende und nur als ultima ratio vorgese- hene Möglichkeit der gerichtlichen Auflösung der Berufungsklägerin und Liquida- tion nach den Vorschriften des Konkurses unter Berücksichtigung der seit dem Er- lass des vorinstanzlichen Entscheids entstandenen neuen Tatsachen nicht ver- hältnismässig. Aus diesen Gründen ist die Berufung gutzuheissen und der ange- fochtene Entscheid vom 5. Februar 2025 aufzuheben. 4. 4.1. Sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren und die damit verbundenen Kosten wurden durch wiederholte Versäumnisse der Berufungsklägerin verursacht. Deshalb sind ihr die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, obwohl das vorinstanzli- che Urteil vom 5. Februar 2025 nun letztlich ihrem Antrag entsprechend aufgeho- ben werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO). 4.2. Die von der Vorinstanz auf Fr. 1'000.– festgesetzte Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren erscheint angemessen; deren Höhe wurde von der Berufungsklägerin im Übrigen auch nicht beanstandet. Sie ist entsprechend zu bestätigen. 4.3. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist im Rah- men von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwertes, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzuset- zen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Unter Berücksichtigung des Streitwertes, des relativ geringen Zeitaufwandes des Gerichtes und der geringen Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidge- bühr von Fr. 1'000.– angemessen. Sie ist aus dem von der Berufungsklägerin ge-
- 9 - leisteten Vorschuss von Fr. 1'000.– zu beziehen. Eine Umtriebsentschädigung ist der Berufungsklägerin nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichtes im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 5. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. EO24055) aufgehoben.
2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.– wird bestä- tigt und der Berufungsklägerin auferlegt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss ver- rechnet.
4. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord und an das Kon- kursamt Dielsdorf sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am: