Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 A._____ (Gesuchsteller und Berufungskläger, nachfolgend Berufungskläger) hat mit Erklärung vom 1. Oktober 2024 gegenüber dem Zivilstandsamt D._____ die Vaterschaft für die am tt.mm.2024 geborene B._____ (Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, nachfolgend Berufungsbeklagte) anerkannt (vgl. act. 6/3/3).
E. 1.2 Am 23. Dezember 2024 (Datum Poststempel) gelangte der Berufungskläger sodann an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach. Er ersuchte im Rah- men von vorsorglichen Massnahmen um Feststellung seiner genetischen Vater- schaft gegenüber der Berufungsbeklagten mittels einer DNA-Untersuchung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten. Zudem ver- langte er, es sei die KESB Bülach Nord anzuweisen, die Interessen der Beru- fungsbeklagten im vorliegenden Verfahren zu vertreten bzw. hierzu einen Bei- stand zu bestellen (act. 6/1 bzw. act. 6/5). Das Einzelgericht trat auf dieses Ge- such um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 6. Februar 2025 nicht ein und auferlegte die auf Fr. 600.-- festgesetzte Entscheidgebühr dem Be- rufungskläger (act. 6/6 = act. 5).
E. 1.3 Gegen diese Verfügung erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 24. Fe- bruar 2025 Berufung (act. 2). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz, und hält am vorin- stanzlichen Antrag auf Feststellung seiner genetischen Vaterschaft gegenüber der Berufungsbeklagten mittels einer DNA-Untersuchung fest, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
E. 1.4 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 6/1-8). Mit Verfügung vom 3. März 2025 wurde dem Berufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 800.-- an- gesetzt (act. 7). Dieser wurde fristgerecht geleistet (act. 9). Auf weitere prozesslei- tende Schritte wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.
- 3 -
E. 2.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen ein- zureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Begründung hat ein Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Verlangt wird, dass er sich in der Rechtsmittelschrift mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander- setzt und darlegt, was seiner Auffassung nach genau am vorinstanzlichen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Insofern genügt es nicht, in einer Berufungs- schrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederholen, was be- reits vor Vorinstanz vorgebracht wurde. Enthält die Berufungsschrift keine Anträge oder Begründung im dargelegten Sinne, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH PF120022 vom
1. Juni 2012 E. 4.1). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksich- tigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
E. 2.2 Die vorliegende Berufung vom 24. Februar 2025 wurde innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz einge- reicht (vgl. act. 6/7). Die Berufung enthält Anträge und eine Begründung. Soweit die Begründung den obgenannten Anforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten (vgl. nachfolgend E. 3.5.). Im Übrigen ist der Berufungskläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert und er ist zur Berufung legitimiert, wes- halb insoweit auf diese einzutreten ist.
- 4 -
E. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid mit dem fehlen- den Feststellungsinteresse des Berufungsklägers. Auf Grund der vorgeburtlichen Anerkennung bestehe bereits ein rechtliches Kindsverhältnis, weshalb keine Un- gewissheit über die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien vorliege. Für den Fall, dass der Berufungskläger nicht der genetische Vater der Berufungsbeklagten sein sollte, stehe ihm anstelle der anbegehrten Feststellungsklage eine Gestal- tungsklage zur Verfügung, mit welcher er direkt die Durchsetzung seines allfälli- gen Rechts auf Aufhebung des Kindsverhältnisses bewirken könnte. Folglich fehle es dem Berufungskläger am Rechtsschutzinteresse, seine genetische Vaterschaft feststellen zu lassen. Im Übrigen erscheine auch fraglich, ob die Prosequierung eines vorsorglichen Feststellungsbegehrens (Feststellung der Vaterschaft) durch eine Gestaltungsklage (Anfechtung Vaterschaft) überhaupt möglich wäre (act. 5 S. 3). Im Übrigen erwog die Vorinstanz, dass das Gesuch auch in materieller Hinsicht abzuweisen wäre, weil erstens mit der Gutheissung des Begehrens die Frage der genetischen Vaterschaft bereits endgültig geklärt und damit der Entscheid in der Sache bereits vorweggenommen wäre. Zweitens fehle es an einer drohenden Verletzung des materiellen Anspruchs. Drittens lege der Berufungskläger keinen drohenden, mehr oder weniger irreversiblen Nachteil dar, zumal die allfällige Rü- ckforderung von eventuell rechtsgrundlos bezahlten Unterhaltsbeiträgen auf dem regulären Rechtsweg durchgesetzt werden könnte und er ohnehin keinerlei Unter- haltszahlungen für das Kind leiste. Schliesslich gehe es dem Berufungskläger vor- liegend mutmasslich um die Erhebung bzw. Beschaffung von Beweismitteln hin- sichtlich einer Klage auf Anfechtung der Vaterschaft. Dies entspreche jedoch nicht dem Sinn und Zweck von vorsorglichen Massnahmen (act. 5 S. 4 f.).
E. 3.2 Der Berufungskläger bringt dagegen zunächst vor, der angefochtene Ent- scheid verletze die Formvorschriften von Art. 238 ZPO. Er führt im Wesentlichen aus, es sei unerklärlich, weshalb der angefochtene Entscheid vom 6. Fe- bruar 2025 erst am 10. Februar 2025 verschickt worden sei. Es sei im Hinblick auf das rechtliche Gehör unhaltbar, dass der Entscheid erst nach 48 Tagen [ab Ein-
- 5 - reichung des Gesuchs] gefällt worden sei. Es dränge sich der Schluss auf, dass das Urteil zwar am 6. Februar 2025 besprochen, die Begründung aber erst im Nachhinein verfasst worden sei. Auch sei nicht gewährleistet, dass der Anspruch von einem unabhängigen Gericht beurteilt worden sei, wenn ein vom Gerichts- schreiber abgefasstes Urteil von diesem selbst auch unterschrieben sei (act. 2 Rz. 7 ff.).
E. 3.3 Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass der angefochtene Ent- scheid sowohl über eine Datums- und Ortsangabe verfügt als auch die Unter- schrift des Gerichts trägt. Unterzeichnet wurde die Verfügung, welche einen Pro- zess- und keinen Sachentscheid darstellt, von der mitwirkenden Gerichtsschreibe- rin, was den gesetzlichen Vorgaben entspricht (§ 136 GOG). Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, dass der Entscheid mit der dazugehörenden Begründung nicht am 6. Februar 2025 gefällt worden sein soll; immerhin korrespondiert das Datum mit demjenigen im Protokoll und es handelt sich um keinen unbegründeten Entscheid (vgl. Prot. I S. 2). Zudem verletzt im vorliegenden Geschäft weder die Verfahrensdauer von rund sechs Wochen noch der um zwei Werktage verzögerte Versand des Entscheides auch nur ansatzweise den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Der angefochtene Entscheid veranlasst in diesem Umfang mitnichten zu Beanstandungen.
E. 3.4 Darüber hinaus bringt der Berufungskläger gegen den Nichteintretensent- scheid vor, es bestehe sehr wohl eine Ungewissheit über die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien und es gehe aus dem Entscheid nicht hervor, wieso es nicht möglich sein solle, die ohnehin prioritär zu behandelnde Frage der biologi- schen Vaterschaft im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu behandeln. Er verweist auf seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren und macht theore- tische Ausführungen zur Tragweite der Vaterschaftsanerkennung sowie zu verfas- sungsrechtlichen Aspekten (act. 5 Rz. 19 ff.). Im Rahmen dessen macht der Beru- fungskläger im Wesentlichen geltend, zur Klärung der Vaterschaft stehe ihm nur die Anfechtung der Vaterschaft nach Art. 260a ff ZGB zur Verfügung. Eine andere Gestaltungsklage, die es ihm ermögliche, die Vaterschaft rechtsfolgenlos zu klä- ren, gäbe es nicht, weshalb es möglich sein müsse, im Rahmen einer vorsorgli-
- 6 - chen Massnahme eine Vaterschaftsabklärung zu tätigen, die je nach Ausgang entweder in die dringend notwendige Klärung der Rechte und Pflichten des Vaters münde (insbesondere Regelung von Betreuung, Unterhalt) oder eben in eine An- fechtung der Vaterschaftsanerkennung.
E. 3.5 Soweit die Berufung mit Bezug auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz (fehlendes Feststellungsinteresse infolge der Subsidiarität zur Gestal- tungsklage der Anfechtung der Vaterschaft) einzig pauschale Rügen, Verweise auf bereits bei der Vorinstanz Vorgebrachtes und allgemeine Ausführungen ent- hält, fehlt es an einer konkreten Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Im Übrigen ist anzufügen, dass der Berufungskläger selber eingesteht, dass ihm die Anfechtung der Vaterschaft nach Art. 260a ff ZGB, mithin also eine Gestaltungsklage zur Verfügung steht. Soweit der Berufungskläger den Stand- punkt vertritt, die Feststellung einer allfälligen Vaterschaft müsse folgenlos mög- lich sein, um nicht allenfalls Prozesskosten für eine Aberkennungsklage tragen zu müssen, wenn die DNA-Untersuchung eine genetische Vaterschaft bestätigen sollte, so scheint der Berufungskläger bzw. seine Rechtsvertreterin die im vorlie- genden Verfahren beantragten vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 261 ff. ZPO mit der Möglichkeit der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 ZPO zu verwechseln. Die ZPO sieht mit Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO die Möglichkeit der vorprozessualen Beweisabnahme im Falle eines schutzwürdigen Interesses, namentlich zum Zwecke der Abklärung von Prozessaussichten, expli- zit vor (BGE 141 I 241 E. 4.2.3; BGE 143 III 113 E. 4.1.1; BSK ZPO-GUYAN,
E. 3.6 Schliesslich macht der Berufungskläger in der Berufung Beanstandungen hinsichtlich der Erwägungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen für die An- ordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 5 Rz. 32 ff.). Da es sich bei diesen Er- wägungen lediglich um ergänzende Ausführungen handelt, erübrigen sich an die- ser Stelle Weiterungen dazu.
E. 3.7 Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 7 -
E. 4 Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 in Verbin- dung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beru- fungskläger aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen; dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, und der Berufungsbeklagten nicht man- gels ihr entstandener Umtriebe, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss bezogen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 22. April 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Fürsprecherin Dr. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, betreffend vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 6. Februar 2025 (ET240013)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Gesuchsteller und Berufungskläger, nachfolgend Berufungskläger) hat mit Erklärung vom 1. Oktober 2024 gegenüber dem Zivilstandsamt D._____ die Vaterschaft für die am tt.mm.2024 geborene B._____ (Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, nachfolgend Berufungsbeklagte) anerkannt (vgl. act. 6/3/3). 1.2. Am 23. Dezember 2024 (Datum Poststempel) gelangte der Berufungskläger sodann an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach. Er ersuchte im Rah- men von vorsorglichen Massnahmen um Feststellung seiner genetischen Vater- schaft gegenüber der Berufungsbeklagten mittels einer DNA-Untersuchung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten. Zudem ver- langte er, es sei die KESB Bülach Nord anzuweisen, die Interessen der Beru- fungsbeklagten im vorliegenden Verfahren zu vertreten bzw. hierzu einen Bei- stand zu bestellen (act. 6/1 bzw. act. 6/5). Das Einzelgericht trat auf dieses Ge- such um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 6. Februar 2025 nicht ein und auferlegte die auf Fr. 600.-- festgesetzte Entscheidgebühr dem Be- rufungskläger (act. 6/6 = act. 5). 1.3. Gegen diese Verfügung erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 24. Fe- bruar 2025 Berufung (act. 2). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz, und hält am vorin- stanzlichen Antrag auf Feststellung seiner genetischen Vaterschaft gegenüber der Berufungsbeklagten mittels einer DNA-Untersuchung fest, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. 1.4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 6/1-8). Mit Verfügung vom 3. März 2025 wurde dem Berufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 800.-- an- gesetzt (act. 7). Dieser wurde fristgerecht geleistet (act. 9). Auf weitere prozesslei- tende Schritte wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.
- 3 - 2. 2.1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen ein- zureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Begründung hat ein Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Verlangt wird, dass er sich in der Rechtsmittelschrift mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander- setzt und darlegt, was seiner Auffassung nach genau am vorinstanzlichen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Insofern genügt es nicht, in einer Berufungs- schrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederholen, was be- reits vor Vorinstanz vorgebracht wurde. Enthält die Berufungsschrift keine Anträge oder Begründung im dargelegten Sinne, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH PF120022 vom
1. Juni 2012 E. 4.1). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksich- tigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die vorliegende Berufung vom 24. Februar 2025 wurde innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz einge- reicht (vgl. act. 6/7). Die Berufung enthält Anträge und eine Begründung. Soweit die Begründung den obgenannten Anforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten (vgl. nachfolgend E. 3.5.). Im Übrigen ist der Berufungskläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert und er ist zur Berufung legitimiert, wes- halb insoweit auf diese einzutreten ist.
- 4 - 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid mit dem fehlen- den Feststellungsinteresse des Berufungsklägers. Auf Grund der vorgeburtlichen Anerkennung bestehe bereits ein rechtliches Kindsverhältnis, weshalb keine Un- gewissheit über die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien vorliege. Für den Fall, dass der Berufungskläger nicht der genetische Vater der Berufungsbeklagten sein sollte, stehe ihm anstelle der anbegehrten Feststellungsklage eine Gestal- tungsklage zur Verfügung, mit welcher er direkt die Durchsetzung seines allfälli- gen Rechts auf Aufhebung des Kindsverhältnisses bewirken könnte. Folglich fehle es dem Berufungskläger am Rechtsschutzinteresse, seine genetische Vaterschaft feststellen zu lassen. Im Übrigen erscheine auch fraglich, ob die Prosequierung eines vorsorglichen Feststellungsbegehrens (Feststellung der Vaterschaft) durch eine Gestaltungsklage (Anfechtung Vaterschaft) überhaupt möglich wäre (act. 5 S. 3). Im Übrigen erwog die Vorinstanz, dass das Gesuch auch in materieller Hinsicht abzuweisen wäre, weil erstens mit der Gutheissung des Begehrens die Frage der genetischen Vaterschaft bereits endgültig geklärt und damit der Entscheid in der Sache bereits vorweggenommen wäre. Zweitens fehle es an einer drohenden Verletzung des materiellen Anspruchs. Drittens lege der Berufungskläger keinen drohenden, mehr oder weniger irreversiblen Nachteil dar, zumal die allfällige Rü- ckforderung von eventuell rechtsgrundlos bezahlten Unterhaltsbeiträgen auf dem regulären Rechtsweg durchgesetzt werden könnte und er ohnehin keinerlei Unter- haltszahlungen für das Kind leiste. Schliesslich gehe es dem Berufungskläger vor- liegend mutmasslich um die Erhebung bzw. Beschaffung von Beweismitteln hin- sichtlich einer Klage auf Anfechtung der Vaterschaft. Dies entspreche jedoch nicht dem Sinn und Zweck von vorsorglichen Massnahmen (act. 5 S. 4 f.). 3.2. Der Berufungskläger bringt dagegen zunächst vor, der angefochtene Ent- scheid verletze die Formvorschriften von Art. 238 ZPO. Er führt im Wesentlichen aus, es sei unerklärlich, weshalb der angefochtene Entscheid vom 6. Fe- bruar 2025 erst am 10. Februar 2025 verschickt worden sei. Es sei im Hinblick auf das rechtliche Gehör unhaltbar, dass der Entscheid erst nach 48 Tagen [ab Ein-
- 5 - reichung des Gesuchs] gefällt worden sei. Es dränge sich der Schluss auf, dass das Urteil zwar am 6. Februar 2025 besprochen, die Begründung aber erst im Nachhinein verfasst worden sei. Auch sei nicht gewährleistet, dass der Anspruch von einem unabhängigen Gericht beurteilt worden sei, wenn ein vom Gerichts- schreiber abgefasstes Urteil von diesem selbst auch unterschrieben sei (act. 2 Rz. 7 ff.). 3.3. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass der angefochtene Ent- scheid sowohl über eine Datums- und Ortsangabe verfügt als auch die Unter- schrift des Gerichts trägt. Unterzeichnet wurde die Verfügung, welche einen Pro- zess- und keinen Sachentscheid darstellt, von der mitwirkenden Gerichtsschreibe- rin, was den gesetzlichen Vorgaben entspricht (§ 136 GOG). Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, dass der Entscheid mit der dazugehörenden Begründung nicht am 6. Februar 2025 gefällt worden sein soll; immerhin korrespondiert das Datum mit demjenigen im Protokoll und es handelt sich um keinen unbegründeten Entscheid (vgl. Prot. I S. 2). Zudem verletzt im vorliegenden Geschäft weder die Verfahrensdauer von rund sechs Wochen noch der um zwei Werktage verzögerte Versand des Entscheides auch nur ansatzweise den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Der angefochtene Entscheid veranlasst in diesem Umfang mitnichten zu Beanstandungen. 3.4. Darüber hinaus bringt der Berufungskläger gegen den Nichteintretensent- scheid vor, es bestehe sehr wohl eine Ungewissheit über die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien und es gehe aus dem Entscheid nicht hervor, wieso es nicht möglich sein solle, die ohnehin prioritär zu behandelnde Frage der biologi- schen Vaterschaft im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu behandeln. Er verweist auf seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren und macht theore- tische Ausführungen zur Tragweite der Vaterschaftsanerkennung sowie zu verfas- sungsrechtlichen Aspekten (act. 5 Rz. 19 ff.). Im Rahmen dessen macht der Beru- fungskläger im Wesentlichen geltend, zur Klärung der Vaterschaft stehe ihm nur die Anfechtung der Vaterschaft nach Art. 260a ff ZGB zur Verfügung. Eine andere Gestaltungsklage, die es ihm ermögliche, die Vaterschaft rechtsfolgenlos zu klä- ren, gäbe es nicht, weshalb es möglich sein müsse, im Rahmen einer vorsorgli-
- 6 - chen Massnahme eine Vaterschaftsabklärung zu tätigen, die je nach Ausgang entweder in die dringend notwendige Klärung der Rechte und Pflichten des Vaters münde (insbesondere Regelung von Betreuung, Unterhalt) oder eben in eine An- fechtung der Vaterschaftsanerkennung. 3.5. Soweit die Berufung mit Bezug auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz (fehlendes Feststellungsinteresse infolge der Subsidiarität zur Gestal- tungsklage der Anfechtung der Vaterschaft) einzig pauschale Rügen, Verweise auf bereits bei der Vorinstanz Vorgebrachtes und allgemeine Ausführungen ent- hält, fehlt es an einer konkreten Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Im Übrigen ist anzufügen, dass der Berufungskläger selber eingesteht, dass ihm die Anfechtung der Vaterschaft nach Art. 260a ff ZGB, mithin also eine Gestaltungsklage zur Verfügung steht. Soweit der Berufungskläger den Stand- punkt vertritt, die Feststellung einer allfälligen Vaterschaft müsse folgenlos mög- lich sein, um nicht allenfalls Prozesskosten für eine Aberkennungsklage tragen zu müssen, wenn die DNA-Untersuchung eine genetische Vaterschaft bestätigen sollte, so scheint der Berufungskläger bzw. seine Rechtsvertreterin die im vorlie- genden Verfahren beantragten vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 261 ff. ZPO mit der Möglichkeit der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 ZPO zu verwechseln. Die ZPO sieht mit Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO die Möglichkeit der vorprozessualen Beweisabnahme im Falle eines schutzwürdigen Interesses, namentlich zum Zwecke der Abklärung von Prozessaussichten, expli- zit vor (BGE 141 I 241 E. 4.2.3; BGE 143 III 113 E. 4.1.1; BSK ZPO-GUYAN,
4. Aufl. 2024, Art. N 5; ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 158 N 12; ZK ZPO-Fellmann/Rothenberger, 4. Aufl. 2025, Art. 158 N 17). Ein solches Be- gehren hat der Berufungskläger aber nicht gestellt. 3.6. Schliesslich macht der Berufungskläger in der Berufung Beanstandungen hinsichtlich der Erwägungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen für die An- ordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 5 Rz. 32 ff.). Da es sich bei diesen Er- wägungen lediglich um ergänzende Ausführungen handelt, erübrigen sich an die- ser Stelle Weiterungen dazu. 3.7. Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 7 - 4. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 in Verbin- dung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beru- fungskläger aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen; dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, und der Berufungsbeklagten nicht man- gels ihr entstandener Umtriebe, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss bezogen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: